Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 22. März 2007 - 2 U 159/06

bei uns veröffentlicht am22.03.2007

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Vorsitzenden der 38. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 31.08.2006 wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin hinsichtlich der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils insoweit vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens:   8.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, der Sache nach ohne Erfolg.
A.
Zum einen wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Zusammenfassend:
Die Parteien streiten über die Frage, ob ein per Fax an das Rechtsanwaltsbüro B., E., übersandtes Angebot der Beklagten von einer Einwilligung des dortigen Büropersonals in diese Art der Zusendung gedeckt war.
Die Beklagte, welche virtuelle Branchenverzeichnisse unterhält, hatte die in W. residierende oben bezeichnete Kanzlei mit deren Einverständnis in ihr Internetportal m.-w.de kostenlos aufgenommen. Bei der Beklagten war die Zeugin A. beschäftigt, welche von zu Hause aus entsprechend einer ihr von der Beklagten übermittelten Datenbank Telefongespräche führte, um abzuklären, ob den Gesprächspartnern per Telefax ein Angebot zur Aufnahme in das von der Beklagten für den jeweiligen Ort unterhaltene virtuelle Verzeichnis unterbreitet werden dürfe.
So will die Beklagte am 27.06.2005 über ihre vormalige Mitarbeiterin A. die Zeugin S. telefonisch kontaktiert haben, welche am neu errichteten Standort E. der Rechtsanwaltskanzlei B. tätig war. Am 05.09.2005 erreichte dieses Rechtsanwaltsbüro jedenfalls ein Telefaxangebot der Beklagten.
Die Klägerin hat dafür gehalten, dass eine Einwilligung in diese Angebotsunterbreitung nicht vorgelegen habe, weshalb ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte bestehe gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG.
Die Beklagte hat eine Einwilligung durch die Zeugin S. behauptet.
Das Landgericht hat nach Vernehmung dieser beiden Zeuginnen die Beklagte wie beantragt verurteilt:
10 
1. Der Beklagten wird es [Ordnungsmittelantrag] untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
11 
Angebote oder sonstige Werbung per Telefax zu versenden, sofern ein Einverständnis mit dieser Art der Werbung durch den Empfänger nicht vorliegt.
12 
2. [Abmahnkosten]
13 
Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten, welche an ihrer erstinstanzlichen Verteidigung festhält.
14 
Die Beklagte beantragt:
15 
Das Urteil des Landgerichtes Stuttgart vom 31.08.2006 - Aktenzeichen 38 O 17/06 KfH - wird aufgehoben.
16 
Die Klage wird abgewiesen.
17 
Die Klägerin beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung als richtig.
20 
Der Senat hat Beweis erhoben durch die erneute Vernehmung der beiden Zeuginnen.
21 
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze sowie hierfür wie auch für das Ergebnis der Beweisaufnahme auf die Verhandlungsniederschriften Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).
B.
22 
1. a) Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine unzumutbare Belästigung und damit gemäß Abs. 1 i.V.m. § 3 UWG eine Unlauterbarkeit anzunehmen bei einer Werbung unter Verwendung von Faxgeräten, ohne dass eine Einwilligung des Adressaten vorliegt (den hohen belästigenden Charakter auch gegenüber Gewerbetreibenden schon nach altem Recht bekräftigt nochmals BGH NJW 2006, 3781/3782 -Telefax-Werbung II ).
23 
b) Nach der Fassung des Gesetzes kann diese werbliche Kontaktaufnahme nur mit Einwilligung des Adressaten geschehen. Auch nach der maßgeblichen Telekommunikations-Datenschutzrichtlinie ist ausgeschlossen, auch die mutmaßliche Einwilligung als Einwilligung anzusehen (Ohly in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl. [2006], § 7, 57). Damit sind die Verhältnisse auch durch die Neufassung strenger geworden. Auch bei Gewerbetreibenden ist Telefax-Werbung nur bei deren Einwilligung zulässig (Ohly a.a.O. § 7, 61). Die Erlaubnisvariante der mutmaßlichen Einwilligung ist entfallen (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, WettbewerbsR, 25. Aufl. [2007], § 7 UWG, 77; Ubber in Harte/Henning, UWG [2004], § 7, 163; vgl. auch Mankowski in Fezer, UWG [2005], § 7, 79 i.V.m. 61).
24 
c) Die Ausnahmebestimmung des § 7 Abs. 3 UWG gilt für Telefax-Werbung nicht (Ohly a.a.O. § 7, 61 und 72).
25 
d) Einwilligung ist das ausdrückliche oder auch konkludent vorliegende Einverständnis des Adressaten (OLG Frankfurt GRUR 2005, 964 [dort zur Telefonwerbung bezüglich des zur Telefaxwerbung insoweit identischen Tatbestandsmerkmales]; Köhler a.a.O. § 7, 72 i.V.m. 43 und 51; Ohly a.a.O. § 7, 46; Ubber a.a.O. § 7, 162). Eine konkludente Einwilligung ist noch nicht ohne weiteres anzunehmen, wenn der Angerufene - und nichts anderes gilt jeweils für den Faxadressaten - in einer geschäftlichen Beziehung zum Anrufer steht (Köhler a.a.O. § 7, 53; so schon BGH GRUR 1990, 280 [juris Tz. 12] - Telefonwerbung III ; GRUR 1989, 753 [juris Tz. 12] - Telefonwerbung II ; vgl. auch Thüringer OLG MD 2006, 776 [juris Tz. 28]; Mankowski a.a.O. § 7, 61 [ebenfalls zur Telefonwerbung]). Im Zweifel ist eine enge Auslegung, d.h. eine Beschränkung auf das konkret angebahnte Geschäft geboten. Gibt ein Kunde auf einem Bestell- oder Vertragsformular seine Telefonnummer an, so bezieht sich das Einverständnis mangels besonderer Anhaltspunkte lediglich auf Anrufe, die das konkrete Vertragsverhältnis betreffen, nicht aber auf Anrufe zu weitergehenden Zwecken. Dazu gehören etwa eine Vertragsverlängerung oder -erweiterung, eine Wiederaufnahme der Vertragsbeziehung oder eine weitere Bestellung (BGH GRUR 1995, 220 [juris Tz. 12] - Telefonwerbung V) . Dementsprechend ist auch das sog. Nachbearbeiten von Kunden, die etwa von einem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht haben und nach den Gründen für den Widerruf befragt werden, nicht von dem ursprünglichen Einverständnis gedeckt (OLG Frankfurt GRUR 2005, 964/965; Köhler a.a.O. § 7, 53; Ohly a.a.O. 46; vgl. auch Thüringer OLG a.a.O. [juris Tz. 34]).
26 
e) Die Beweislast für das Vorliegen einer Einwilligung trägt der Werbende (Köhler a.a.O. § 7, 72 i.V.m. 44; Ohly a.a.O. § 7, 43 und 50; so schon zum alten Recht BGH NJW 2004, 1655, 1657 - E-Mail-Werbung ; vgl. auch Mankowski a.a.O. § 7, 65).
27 
2. Die Umsetzung dieser Grundsätze ergibt:
28 
a) Die sehr ausführlich gehaltenen Ausführungen der Beklagten zur Mutmaßlichkeit der Einwilligung aufgrund angeblich bestehender Geschäftsverbindung sind danach unerheblich.
29 
b) Die Geschäftsbeziehung - hier: kostenloser Grundeintrag der überörtlichen Rechtsanwaltssozietät mit ihrer Ursprungskanzlei in W. im virtuellen Branchenverzeichnis/Regionalportal der Beklagten - ist für sich noch keine konkludente Einwilligung zur „Nachbearbeitung“ durch Übersendung eines Faxes im Hinblick darauf, dass die Kanzlei nun auch in E. eine „Dependance“ (Bl. 22, 48) aufgenommen hat. Neben diesem „Nachbearbeitungs“-Grundsatz ist zudem die „Geschäftsbeziehung“ vorliegend ohnehin nur von äußerst schwacher Ausprägung. Dies rechtfertigt noch weniger, daran die Schlussfolgerung zu knüpfen, die Kanzlei sei danach damit einverstanden, mit allen, auch gleichgerichteten medialen Angeboten der Beklagten konfrontiert zu werden.
30 
Andere Anknüpfungspunkte für eine konkludente Einwilligung hat die insoweit beweisbelastete Beklagte nicht aufgezeigt.
31 
c) Eine - unterstellte - ausdrückliche Einwilligung ist nicht schon aus Rechtsgründen unbeachtlich (geworden).
32 
aa) Dass der Anruf, um eine Einwilligung zu einem späteren Faxangebot einzuholen, selbst möglicherweise einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß darstellt (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG), ist zum einen nicht Streitgegenstand, zum andern kein Tatbestand, der eine dann solchermaßen erlangte ausdrückliche Einwilligung zu einem Faxangebot - über § 134 BGB oder ähnlich dem Gedanken des § 355 Abs. 1 BGB (vgl. allg. hierzu Köhler a.a.O. § 7, 46) - in ihrer Wirksamkeit oder Fortwirkung gefährdete. Zwar war der Beklagten ausdrücklich an einem Urteil auch wegen der Klärung dieser Frage gelegen. Der Senat beantwortet vorliegend aber nur eine Rechtsfrage auf der Grundlage eines ihm vorgegebenen Streitgegenstandes. Die Beklagte würde die Entscheidung grob verkennen, wenn sie in der vorliegenden Wertung des Senats einen generellen Freibrief für die telefonische Kontaktaufnahme zu potenziellen Kunden zur Vorbereitung von Telefaxangeboten sähe.
33 
bb) Zwar ist einzig Einwilligungsberechtigter grundsätzlich der Inhaber des Faxanschlusses. Er kann jedoch nach Vollmachts- oder Anscheins- oder Duldungsvollmachtsregeln anderen die Erklärungsmacht zuweisen oder muss sich nach den jeweiligen Umständen so behandeln lassen (vgl. hierzu Schramm in MünchKomm, BGB, 5. Aufl. [2006], § 183, 4; § 182, 12 und 13). Die Zeugin S., Angestellte der Rechtsanwaltskanzlei, hat bekundet: „... wenn z.B. Firmen anrufen wegen Bestellungen von Büromaterial, Papier, Druckerpatronen usw., dann nehme ich das auf und darf mir Angebote zufaxen lassen, dafür brauche ich auch meinen Anwalt nicht fragen“ (Bl. 33). Danach kann die grundsätzliche Rechtsmacht oder jedenfalls der maßgebliche Erklärungsmachtanschein der Zeugin, in die Übersendung von Faxangeboten für einen kostenlosen Grundeintrag in ein elektronisches Branchenverzeichnis einzuwilligen, nicht fraglich sein. Nichts anderes ergibt sich aus der neuerlichen Vernehmung der Zeugin S.
34 
cc) Auch der zeitliche Abstand zwischen - behaupteter - Einwilligung (Telefongespräch vom 27.06.2005) und der Übersendung des Faxangebotes (05.09.2006) lässt einen Einwilligungstatbestand nicht - wie das Landgericht für möglich gehalten hat - in Entsprechung des Rechtsgedankens in § 147 Abs. 2 BGB wieder entfallen. Ungeachtet der Rechtsnatur der Einwilligung (vgl. zum Streit Köhler a.a.O. § 7, 44; Ohly a.a.O. § 7, 44; ferner Ubber a.a.O. § 7, 127; Mankowski a.a.O. § 7, 59) wäre eine solche, selbst wenn ihr der Rechtscharakter gemäß § 183 BGB zukäme, gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts - hier entsprechend: Faxübersendung - jederzeit frei widerruflich (vgl. auch Mankowski in Fezer a.a.O. § 7, 64 und BT-Drucks. 15/1487 S. 21 zu Nr. 4). Die Einwilligung ist aber, ergibt sich nichts durch eine Befristung oder Bedingung oder aus der Besonderheit des Rechtsverhältnisses (vgl. hierzu Heinrichs in Palandt, BGB, 66. Aufl. [2007], § 183, 3; Schramm in MünchKomm a.a.O. § 183, 4), in ihrem Bestand frei von einer automatischen Erlöschensregel wie dies § 147 Abs. 2 BGB für das Vertragsangebot aufstellt.
35 
Auch ist der Zeitraum nicht so lang, dass nach Treu und Glauben nicht mehr damit gerechnet werden musste, dass die Beklagte von der - unterstellten - Einwilligung keinen Gebrauch mehr machen würde.
36 
d) Angesichts der Widersprüchlichkeit der landgerichtlichen Beweiswürdigung waren konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen angezeigt, welche eine erneute Feststellung geboten haben (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
37 
aa) Dies ist der Fall, wenn sich das Erstgericht mit dem Beweisergebnis nicht umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (so BGHZ 162, 317 [juris Tz. 14] bei weit eingeschränkterer revisionsrechtlicher Überprüfung insoweit), und die erstinstanzliche Beweiswürdigung (deshalb) nicht zu überzeugen vermag (BGH NJW 2005, 1583, 1584).
38 
Das landgerichtliche Urteil war von solchen Unklarheiten in der Begründung geprägt.
39 
Danach war der Senat gehalten, erneut in die Beweisaufnahme einzutreten.
40 
bb) Allerdings waren die nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz geltend gemachten weiteren Verstöße nicht in die zweitinstanzliche Beweisaufnahme einzubeziehen, da diese Angriffsmittel neu waren und die Einführung eines anderen Streitgegenstandes im Berufungsrechtszug darstellten.
41 
(1) Der Klagegrund, der den Streitgegenstand einer Unterlassungsklage mit bestimmt, wird durch die zu seiner Begründung vorgetragenen Verletzungsfälle gebildet. Mehrere mit der Klage vorgetragene gleichartige Verletzungshandlungen, auf die ein Unterlassungsantrag mit einem bestimmten Klageziel gestützt wird, bilden dabei einen einheitlichen Klagegrund. Es ist jedoch anerkannt, dass mit der späteren Einführung weiterer Verletzungshandlungen in einen Unterlassungsprozess ohne Änderung des Klageantrages eine Änderung des Streitgegenstandes, d.h. eine Klageänderung (§ 263 ZPO), verbunden ist, auch wenn sich aus den nachgeschobenen Verletzungsfällen dieselbe Verletzungsform ergibt. Damit ist ausgeschlossen, dass ein Kläger bei entsprechend weiter Fassung seines Unterlassungsbegehrens ohne Kostenrisiko einen Unterlassungsprozess durch Vortrag immer neuer gleichartiger (etwa auch neu ermittelter oder durch weitere Testkäufe provozierter) Verletzungshandlungen verschleppen kann (BGH GRUR 2006, 421 [Tz. 26] - Markenparfümverkäufe ).
42 
(2) Die Voraussetzungen des § 533 ZPO, insbesondere seiner Nr. 2, liegen nicht vor. Danach sind diese behaupteten Verletzungshandlungen in diesem Rechtsstreit nicht weiter aufzuklären.
43 
3. Die Beweisaufnahme vor dem Senat hat jedoch ein vom Landgericht abweichendes Ergebnis nicht erbracht. Nach der Bekundung der Zeugin S. ist es nicht generell auszuschließen, dass sie auf Frage, wie denn die Faxnummer der Kanzlei laute, diese damals, je nach dem gerade herrschenden Arbeitsdruck, bekannt gegeben hat. Auch mag der große zeitliche Abstand zwischen der angeblichen telefonischen Anfrage und der tatsächlichen Übersendung des Faxangebotes bei der Zeugin S. die Erinnerung an ein solches, nicht sonderlich einprägsames Telefongespräch aufgehoben haben, weshalb sie bei Eingang des Telefax die Frage ihres Chefs, ob denn jemand eine Einwilligung zu einer solchen Übermittlung dieses Angebotes erteilt habe, in gutem Glauben verneinte. Auch folgt der Senat dem Landgericht darin, dass die Zeugin A. grundsätzlich glaubwürdig erschien. Zwar hatte die weitere Klärung der technischen Vorgänge im Zuge der Vernehmung dieser Zeugin den durch die Schriftsätze der Beklagten getragenen Eindruck, im Nachhinein könnten die Daten gar nicht mehr beeinflusst werden, widerlegt. Die Eintragungen konnten - wie offensichtlich wurde und auch vom Vorstandsvorsitzenden der Beklagten selbst eingeräumt worden ist - sehr wohl nachträglich verändert werden. Dabei kann die Darstellung des Vorstandsvorsitzenden über das Zustandekommen und die jeweilige Veranlassung der Eingriffe in die Datenbestände Plausibilität beanspruchen. Zwingendes lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Der Senat kann nämlich die Richtigkeit dieser Angaben der Beklagten zu Grunde legen; gleichwohl ergibt sich daraus zu Gunsten der Beklagten kein durchgreifender Erfolg. Danach mag der eine Datenausdruck belegen, dass der Zeugin A. der Name der Gesprächspartnerin auf Seiten des Rechtsanwaltsbüros B. bekannt geworden ist und dass sie von dieser die dortige Telefaxnummer erhalten hat. Daraus kann aber nur abgeleitet werden, dass die Mitarbeiterin der Beklagten tatsächlich mit der Zeugin S. an jenem Tag telefoniert hat. Dass die Bekanntgabe der Telefaxnummer Ausdruck einer Einwilligung in die Übermittlung eines Angebots auf diesem technischen Wege sei, ist daraus aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gesichert zu folgern. Beide Zeuginnen haben - was auch nicht verwunderlich ist - keinerlei konkrete Erinnerung mehr an dieses Telefongespräch. Auch die Zeugin A. konnte nur über allgemeine Handhabungen und übliche Arbeitsabläufe berichten. Schon ihre eingangs gehaltene zusammenfassende Schilderung hat offen gelegt, dass sie - was auch nur der einzige Zweck eines solchen Anrufs war - recht rasch nach der Telefaxnummer gefragt hat. Gerade nach den Bekundungen der Zeugin S. konnte es aber leicht möglich sein, dass diese die Nummer sofort, aus heutiger Sicht vorschnell und die Anfrage nicht näher hinterfragend, herausgegeben hat. Danach steht die Eintragung dieser Nummer in die entsprechende Arbeitsmaske im Datenbestand der Beklagten nur für die Mitteilung der Telefaxnummer, nicht aber zugleich für einen Bekanntgabeakt, dem eine Einwilligung zur Faxübersendung eines Angebots innewohnt. Der Umstand, dass die Telefaxnummer bekannt gegeben wurde und somit in die Arbeitsmaske aufgenommen werden konnte, liefert für die erforderliche Einwilligung lediglich ein gewisses Beweisanzeichen, nicht aber den notwendigen sicheren Beweis. Denn unschwer denkbar ist, dass die Frage einer bis dahin nicht näher einschätzbaren Anruferin, ob das Büro über eine Faxnummer verfüge, etwa als Abfrage der technischen Ausstattung irgendeines Netzbetreibers verstanden werden konnte oder als Anfrage eines Mandanten, der im Rahmen eines bestehenden Mandates eine für wichtig erachtete Unterlage dem Rechtsanwalt sogleich zukommen lassen wollte. Erst wenn nach der solchermaßen denkbaren unvermittelten Konfrontation mit der Frage und der spontanen Preisgabe der Faxnummer auch das wahre Anliegen des Anrufers deutlich geworden ist und die Nummer ihm danach auch zu diesem Zweck weiter zur Verfügung gestellt bleiben sollte, hätte eine Einwilligung vorgelegen. Das Gesprächsergebnis insoweit ist jedoch offen. Insbesondere hat die Zeugin A. bei ihrer Aussage vor dem Senat hinsichtlich ihres Frage- und Eintragungsverhaltens keinen so sicheren Eindruck hinterlassen, der Zweifel daran verbieten würde, dass es zur Faxnummern-Bekanntgabe und -Eintragung bereits auch in einem Gesprächsstadium kommen kann, in dem der Zweck der Zusendung und das Einverständnis noch nicht ausgetauscht sind. Auch fällt nach der Bekundung der Zeugin A. auf, dass gemessen an der üblichen Länge für Anrufe, in denen der Zweck dieser Kontaktaufnahme benannt und danach die Einwilligung dafür auch tatsächlich erteilt worden sein soll, dieser außergewöhnlich kurz ausgefallen ist. Diese Offenheit des Beweisergebnisses geht zu Lasten der beweisbelasteten Beklagten.
44 
4. Entgegen der Wertung der Klägerin ist auch bei Vorliegen des Tatbestandes des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG die weitere Kontrolle an allen Tatbestandsmerkmalen des § 3, mithin auch der Bagatellgrenze, erforderlich (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm a.a.O. § 7, 70; vgl. auch OLG Frankfurt GRUR 2005, 964, 965). Angesichts des hohen Lästigkeitsgrades und des Massenphänomens (vgl. BGH NJW 2006, 3781, 3782) ist schon im Hinblick auf das Allgemeininteresse von einer Überschreitung der Bagatellgrenze auszugehen (OLG Frankfurt a.a.O. 965), wobei von der von der Beklagten ins Feld geführten, angeblich bestehenden Geschäftsbeziehung angesichts der rechtlichen Unmaßgeblichkeit dieses Gesichtspunktes keine Schwächung der unlauteren Wettbewerbshandlung in ihrer Geeignetheit ausgeht, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Dass es über die Verwendung der bekannt gegebenen Telefaxnummer zu einem Missverständnis zwischen den Gesprächspartnerinnen gekommen sein kann, drückt vorliegend den Verstoß ebenfalls nicht unter die Bagatellschwelle. Denn wie die Beweisaufnahme ergeben hat, ist diese Art der Kontaktnahme geradezu prädestiniert, die hier in Rede stehenden Unsicherheiten und Unklarheiten heraufzubeschwören. Die systematische Schwäche einer von vornherein im Grenzbereich eines Gesetzesverstoßes angesiedelten Vertriebsform kann die Beklagte danach nicht entlasten.
45 
5. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG). Sie sind der Höhe nach nicht im Streit.
II.
46 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 542, 543 i.V.m. § 3 ZPO.
47 
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt (nur) 8.000,00 EUR. Diesen Wert hat die Klägerin selbst ihrem Unterlassungsanspruch beigemessen (Bl. 8), ihn legt ersichtlich auch das Landgericht so zu Grunde. Die weiter geltend gemachten Abmahnkosten nehmen als Nebenforderungen gemäß § 43 GKG, § 23 Abs. 1 RVG nicht an der Wertbemessung des Gegenstandswertes teil.
48 
Die Revision ist nicht zuzulassen. Der Senat legt nur anerkannte, überwiegend und auch aktuell höchstrichterlich gebilligte Rechtsgrundsätze zu Grunde. Die Sachbehandlung erschöpft sich einzig in deren Umsetzung auf den vorliegenden Einzelfall.

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 22. März 2007 - 2 U 159/06 zitiert 18 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

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(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

Zivilprozessordnung - ZPO | § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage


Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313 Form und Inhalt des Urteils


(1) Das Urteil enthält:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;3.den Tag, an dem die mündliche Ve

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 23 Allgemeine Wertvorschrift


(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder de

Zivilprozessordnung - ZPO | § 263 Klageänderung


Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 7 Unzumutbare Belästigungen


(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht. (2)

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 43 Nebenforderungen


(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt. (2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Ha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 147 Annahmefrist


(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag. (2) Der einem Abwesenden gemachte Antra

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 183 Widerruflichkeit der Einwilligung


Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil g

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
3.
bei Werbung mit einer Nachricht,
a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
3.
bei Werbung mit einer Nachricht,
a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
3.
bei Werbung mit einer Nachricht,
a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
3.
bei Werbung mit einer Nachricht,
a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.