Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 26. Apr. 2012 - 2 U 118/11
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30. August 2011 (Az.: 20 O 313/10)
a b g e ä n d e r t und wie folgt n e u g e f a s s t:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert für beide Rechtszüge: 25.238,- EUR.
Gründe
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind
- 1.
die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft), - 1a.
die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft), - 2.
die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft); - 3.
der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft), - 4.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft), - 5.
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft), - 6.
die Tätigkeit als Zentralverwahrer im Sinne des Absatzes 6, - 7.
die Eingehung der Verpflichtung, zuvor veräußerte Darlehensforderungen vor Fälligkeit zurückzuerwerben, - 8.
die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft), - 9.
die Durchführung des bargeldlosen Scheckeinzugs (Scheckeinzugsgeschäft), des Wechseleinzugs (Wechseleinzugsgeschäft) und die Ausgabe von Reiseschecks (Reisescheckgeschäft), - 10.
die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft), - 11.
(weggefallen) - 12.
die Tätigkeit als zentrale Gegenpartei im Sinne von Absatz 31.
(1a) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Finanzdienstleistungen sind
- 1.
die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung), - 1a.
die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung), - 1b.
der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems), - 1c.
das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft), - 1d.
der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines organisierten Handelssystems), - 2.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung), - 3.
die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung), - 4.
der Eigenhandel durch das - a)
kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten zu selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen Kapitals, - b)
häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung in erheblichem Umfang außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem betrieben wird (systematische Internalisierung), - c)
Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere oder - d)
Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch - aa)
eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: Kollokation, Proximity Hosting oder direkter elektronischer Hochgeschwindigkeitszugang, - bb)
die Fähigkeit des Systems, einen Auftrag ohne menschliche Intervention im Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einzuleiten, zu erzeugen, weiterzuleiten oder auszuführen und - cc)
ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen im Sinne des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in Form von Aufträgen, Kursangaben oder Stornierungen
- 5.
die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung), - 6.
die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte für andere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen, sowie die Sicherung von privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowertpapiere für andere nach § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen (Kryptoverwahrgeschäft), - 7.
der Handel mit Sorten (Sortengeschäft), - 8.
die Führung eines Kryptowertpapierregisters nach § 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (Kryptowertpapierregisterführung), - 9.
der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff (Factoring), - 10.
der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (Finanzierungsleasing), - 11.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs für eine Gemeinschaft von Anlegern, die natürliche Personen sind, mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente, sofern dies ein Schwerpunkt des angebotenen Produktes ist und zu dem Zweck erfolgt, dass diese Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen Finanzinstrumente teilnehmen (Anlageverwaltung), - 12.
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren ausschließlich für alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs (eingeschränktes Verwahrgeschäft).
- 1.
dieses Geschäft, ohne bereits aus anderem Grunde Institut oder Wertpapierinstitut zu sein, gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und - 2.
einer Instituts-, einer Finanzholding- oder gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört.
(1b) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute.
(2) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts oder eines Unternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind.
(3) Finanzunternehmen sind Unternehmen, die keine Institute und keine Kapitalverwaltungsgesellschaften oder extern verwaltete Investmentgesellschaften sind und deren Haupttätigkeit darin besteht,
- 1.
Beteiligungen zu erwerben und zu halten, - 2.
Geldforderungen entgeltlich zu erwerben, - 3.
Leasing-Objektgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 zu sein, - 4.
(weggefallen) - 5.
mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln, - 6.
andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten, - 7.
Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten oder - 8.
Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte).
(3a) Datenbereitstellungsdienste im Sinne dieses Gesetzes sind genehmigte Veröffentlichungssysteme und genehmigte Meldemechanismen im Sinne des § 2 Absatz 37 und 39 des Wertpapierhandelsgesetzes.
(3b) (weggefallen)
(3c) Ein Institut ist bedeutend, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro überschritten hat. Als bedeutende Institute gelten stets
- 1.
Institute, die eine der Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) erfüllen, - 2.
Institute, die als potentiell systemrelevant im Sinne des § 12 eingestuft wurden, und - 3.
Finanzhandelsinstitute gemäß § 25f Absatz 1.
(3d) CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist; ein Unternehmen, das CRR-Kreditinstitut ist, ist auch Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes. Wertpapierinstitute sind Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes. E-Geld-Institute sind Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.
(3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapier- oder Terminmärkte, die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich sind, einschließlich
- 1.
ihrer Betreiber, wenn deren Haupttätigkeit im Betreiben von Wertpapier- oder Terminmärkten besteht, und - 2.
ihrer Systeme zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an diesen Märkten (Clearingstellen), die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden.
(4) Herkunftsstaat ist der Staat, in dem die Hauptniederlassung eines Instituts zugelassen ist.
(5) Als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt
- 1.
die Europäische Zentralbank, soweit sie in Ausübung ihrer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis i und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) übertragenen Aufgaben handelt und diese Aufgaben nicht gemäß Artikel 6 Absatz 6 dieser Verordnung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) wahrgenommen werden, - 2.
die Bundesanstalt, soweit nicht die Europäische Zentralbank nach Nummer 1 als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt.
(5a) Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind alle anderen Staaten.
(5b) (weggefallen)
(6) Ein Zentralverwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).
(7) Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben.
(7a) (weggefallen)
(7b) (weggefallen)
(7c) (weggefallen)
(7d) (weggefallen)
(7e) (weggefallen)
(7f) (weggefallen)
(8) (weggefallen)
(9) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute oder Wertpapierinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 oder nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.
(10) Auslagerungsunternehmen sind Unternehmen, auf die ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen ausgelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei Weiterverlagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die für die Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind.
(11) Finanzinstrumente im Sinne der Absätze 1 bis 3 und 17 sowie im Sinne des § 2 Absatz 1 und 6 sind
- 1.
Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Hinterlegungsscheine, die Aktien oder Aktien vergleichbare Anteile vertreten, - 2.
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes, - 3.
Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, sowie Hinterlegungsscheine, die diese Schuldtitel vertreten, - 4.
sonstige Rechte, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Rechten nach den Nummern 1 und 3 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von solchen Rechten, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird, - 5.
Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, - 6.
Geldmarktinstrumente, - 7.
Devisen oder Rechnungseinheiten, - 8.
Derivate, - 9.
Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt- Mechanismen-Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im Emissionshandelsregister gehalten werden dürfen (Emissionszertifikate), - 10.
Kryptowerte sowie - 11.
für Schwarmfinanzierungszwecke nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, zugelassene Instrumente (Schwarmfinanzierungsinstrumente).
- 1.
E-Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder - 2.
ein monetärer Wert, der die Anforderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllt oder nur für Zahlungsvorgänge nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingesetzt wird.
- 1.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basiswerte: - a)
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, - b)
Devisen, soweit das Geschäft nicht die Voraussetzungen des Artikels 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 erfüllt, oder Rechnungseinheiten, - c)
Zinssätze oder andere Erträge, - d)
Indices der Basiswerte des Buchstaben a, b, c oder f andere Finanzindices oder Finanzmessgrößen, - e)
Derivate oder - f)
Emissionszertifikate;
- 2.
Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, sofern sie - a)
durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei das Recht geben, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist, - b)
auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen oder organisierten Handelssystem geschlossen werden, soweit es sich nicht um über ein organisiertes Handelssystem gehandelte Energiegroßhandelsprodukte handelt, die effektiv geliefert werden müssen, oder - c)
die Merkmale anderer Derivatekontrakte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 aufweisen und nichtkommerziellen Zwecken dienen,
und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sind; - 3.
finanzielle Differenzgeschäfte; - 4.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von Kreditrisiken dienen (Kreditderivate); - 5.
Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der Nummer 2 erfüllen.
(12) (weggefallen)
(13) (weggefallen)
(14) (weggefallen)
(15) (weggefallen)
(16) Ein System im Sinne von § 24b ist eine schriftliche Vereinbarung nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, einschließlich der Vereinbarung zwischen einem Teilnehmer und einem indirekt teilnehmenden Kreditinstitut, die von der Deutschen Bundesbank oder der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemeldet wurde. Systeme aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Systemen gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG angeführten Voraussetzungen entsprechen. System im Sinne des Satzes 1 ist auch ein System, dessen Betreiber eine Vereinbarung mit dem Betreiber eines anderen Systems oder den Betreibern anderer Systeme geschlossen hat, die eine Ausführung von Zahlungs- oder Übertragungsaufträgen zwischen den betroffenen Systemen zum Gegenstand hat (interoperables System); auch die anderen an der Vereinbarung beteiligten Systeme sind interoperable Systeme.
(16a) Systembetreiber im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der für den Betrieb des Systems rechtlich verantwortlich ist.
(16b) Der Geschäftstag eines Systems umfasst Tag- und Nachtabrechnungen und beinhaltet alle Ereignisse innerhalb des üblichen Geschäftszyklus eines Systems.
(16c) Teilnehmer eines Systems im Sinne dieses Gesetzes sind die zur Teilnahme an diesem System berechtigten zentralen Gegenparteien, Systembetreiber, Clearingmitglieder einer zentralen Gegenpartei mit Zulassung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Verrechnungsstellen, Clearingstellen und Institute im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b, d oder e der Richtlinie 98/26/EG.
(17) Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Barguthaben, Geldbeträge, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sowie Kreditforderungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, und Geldforderungen aus einer Vereinbarung, auf Grund derer ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einen Kredit in Form eines Darlehens gewährt hat, jeweils einschließlich jeglicher damit in Zusammenhang stehender Rechte oder Ansprüche, die als Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts oder im Wege der Überweisung oder Vollrechtsübertragung auf Grund einer Vereinbarung zwischen einem Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber, die einer der in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e der Richtlinie 2002/47/EG, die durch die Richtlinie 2009/44/EG geändert worden ist, aufgeführten Kategorien angehören, bereitgestellt werden; bei von Versicherungsunternehmen gewährten Kreditforderungen gilt dies nur, wenn der Sicherungsgeber seinen Sitz im Inland hat. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so liegt eine Finanzsicherheit nur vor, wenn die Sicherheit der Besicherung von Verbindlichkeiten aus Verträgen oder aus der Vermittlung von Verträgen über
- a)
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten, - b)
Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte auf Finanzinstrumente oder - c)
Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten
(18) Branchenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind die Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien 73/239/EWG, 98/78/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG sowie Anhang V Teil A der Richtlinie 2002/83/EG, die darauf beruhenden inländischen Gesetze, insbesondere dieses Gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapierhandelsgesetz, das Kapitalanlagegesetzbuch, das Pfandbriefgesetz, das Gesetz über Bausparkassen, das Geldwäschegesetz einschließlich der dazu ergangenen Rechtsverordnungen sowie der sonstigen im Bereich der Finanzaufsicht erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(19) Finanzbranche im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Branchen:
- 1.
die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche; dieser gehören Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des Absatzes 1a, Wertpapierinstitute im Sinne des Absatzes 3d Satz 2, Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs, extern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 13 des Kapitalanlagegesetzbuchs, Finanzunternehmen im Sinne des Absatzes 3, Anbieter von Nebendienstleistungen oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie E-Geld-Institute im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes an; - 2.
die Versicherungsbranche; dieser gehören Erst- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland an; zu den Versicherungsunternehmen im Sinne des ersten Halbsatzes gehören weder die Sterbekassen noch die in § 1 Absatz 4 und § 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmen und Einrichtungen.
(20) Finanzkonglomerat ist eine Gruppe oder Untergruppe von Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.
(21) Risikoträger sind Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt. Als Risikoträger gelten zudem die Geschäftsleiter nach Absatz 2 sowie die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans im Sinne des § 25d.
(22) (weggefallen)
(23) (weggefallen)
(24) Refinanzierungsunternehmen sind Unternehmen, die Gegenstände oder Ansprüche auf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an folgende Unternehmen zum Zwecke der eigenen Refinanzierung oder der Refinanzierung des Übertragungsberechtigten veräußern oder für diese treuhänderisch verwalten:
- 1.
Zweckgesellschaften, - 2.
Refinanzierungsmittler, - 3.
Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, - 4.
Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, - 5.
Pensionsfonds oder Pensionskassen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) oder - 6.
eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a genannte Einrichtung.
(25) Refinanzierungsmittler sind Kreditinstitute, die von Refinanzierungsunternehmen oder anderen Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung erwerben, um diese an Zweckgesellschaften oder Refinanzierungsmittler zu veräußern; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.
(26) Zweckgesellschaften sind Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darin besteht, durch Emission von Finanzinstrumenten oder auf sonstige Weise Gelder aufzunehmen oder andere vermögenswerte Vorteile zu erlangen, um von Refinanzierungsunternehmen oder Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung zu erwerben; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken übernehmen, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.
(27) Interne Ansätze im Sinne dieses Gesetzes sind die Ansätze nach Artikel 143 Absatz 1, Artikel 221, 225 und 265 Absatz 2, Artikel 283, 312 Absatz 2 und Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.
(28) Hartes Kernkapital im Sinne dieses Gesetzes ist das harte Kernkapital gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.
(29) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft,
- 1.
die keine CRR-Institute oder Finanzdienstleistungsinstitute sind und keine Beteiligung an einem Institut oder Finanzunternehmen besitzen, - 2.
deren Unternehmensgegenstand überwiegend darin besteht, den eigenen Wohnungsbestand zu bewirtschaften, - 3.
die daneben als Bankgeschäft ausschließlich das Einlagengeschäft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 betreiben, jedoch beschränkt auf - a)
die Entgegennahme von Spareinlagen, - b)
die Ausgabe von Namensschuldverschreibungen und - c)
die Begründung von Bankguthaben mit Zinsansammlung zu Zwecken des § 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322) in der jeweils geltenden Fassung, und
- 4.
die kein Handelsbuch führen, es sei denn, - a)
der Anteil des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht 5 Prozent der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte, - b)
die Gesamtsumme der einzelnen Positionen des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht den Gegenwert von 15 Millionen Euro und - c)
der Anteil des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit 6 Prozent der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte und die Gesamtsumme aller Positionen des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit den Gegenwert von 20 Millionen Euro.
- 1.
unbefristete Gelder, die - a)
durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs, als Spareinlagen gekennzeichnet sind, - b)
nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sind, - c)
nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen Vereinen, Personenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen mit Sitz im Ausland mit vergleichbarer Rechtsform angenommen werden, es sei denn, diese Unternehmen dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken oder bei den von diesen Unternehmen angenommenen Geldern handelt es sich um Sicherheiten gemäß § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, und - d)
eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen;
- 2.
Einlagen, deren Sparbedingungen dem Kunden das Recht einräumen, über seine Einlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bis zu einem bestimmten Betrag, der je Sparkonto und Kalendermonat 2 000 Euro nicht überschreiten darf, ohne Kündigung zu verfügen; - 3.
Geldbeträge, die auf Grund von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden.
(30) (weggefallen)
(31) Eine zentrale Gegenpartei ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(32) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes.
(33) Systemisches Risiko ist das Risiko einer Störung im Finanzsystem, die schwerwiegende negative Auswirkungen für das Finanzsystem und die Realwirtschaft haben kann.
(34) Modellrisiko ist der mögliche Verlust, den ein Institut als Folge von im Wesentlichen auf der Grundlage von Ergebnissen interner Modelle getroffenen Entscheidungen erleiden kann, die in der Entwicklung, Umsetzung oder Anwendung fehlerhaft sind.
(35) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die Definitionen aus Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5, 6, 8, 13 bis 18, 20 bis 22, 26, 29 bis 33, 35, 37, 38, 43, 44, 48, 49, 51, 54, 57, 61 bis 63, 66, 67, 73, 74, 82, 86 und 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Erlaubnis unbefristet, wenn sich nicht aus dem Geschäftsplan etwas anderes ergibt. Die Erlaubnis gilt für das Gebiet aller Mitglied- oder Vertragsstaaten.
(2) Unternehmen, die nur die Erstversicherung oder die Erst- und Rückversicherung betreiben wollen, wird die Erlaubnis für jede der in der Anlage 1 genannten Versicherungssparten gesondert erteilt. Sie bezieht sich jeweils auf die ganze Sparte, es sei denn, dass das Unternehmen nach seinem Geschäftsplan nur einen Teil der Risiken dieser Versicherungssparte decken will. Die Erlaubnis kann auch für mehrere Versicherungssparten gemeinsam unter den in der Anlage 2 genannten Bezeichnungen erteilt werden.
(3) Unternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben wollen, wird die Erlaubnis für die Schaden- und Unfall-Rückversicherung einschließlich der Personen-Rückversicherung, soweit sie nicht Lebens-Rückversicherung ist (Nichtlebens-Rückversicherung), die Lebens-Rückversicherung oder für alle Arten der Rückversicherung erteilt. Die Erlaubnis wird für alle Arten der Rückversicherung erteilt, wenn sich nicht aus Antrag oder Geschäftsplan etwas anderes ergibt.
(4) Eine für eine oder mehrere Sparten erteilte Erlaubnis umfasst auch die Deckung zusätzlicher Risiken aus anderen Versicherungssparten, wenn diese Risiken im Zusammenhang mit einem Risiko einer betriebenen Versicherungssparte stehen, denselben Gegenstand betreffen und durch denselben Vertrag gedeckt werden. Risiken, die unter die in der Anlage 1 Nummer 14, 15 und 17 genannten Versicherungssparten fallen, werden nicht als zusätzliche Risiken von der Erlaubnis zum Betrieb anderer Sparten umfasst. Risiken, die unter die in der Anlage 1 Nummer 17 genannte Versicherungssparte fallen, werden jedoch unter den Voraussetzungen des Satzes 1 von der Erlaubnis für andere Sparten umfasst, wenn sie sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche beziehen, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind, oder wenn die Erlaubnis zum Betrieb der in der Anlage 1 Nummer 18 Buchstabe a genannten Sparte erteilt wird.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Bausparkasse verwendet gegenüber ihren Kunden Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB), die unter anderem folgende Klausel enthalten: " § 1 Vertragsschluss/Abschlussgebühr/Wahl der Tarifvariante […] (3) Mit Abschluss des Bausparvertrages wird eine Abschlussgebühr von 1% der Bausparsumme fällig. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Abschlussgebühr angerechnet. Die Abschlussgebühr wird nicht - auch nicht anteilig - zurückbezahlt oder herabgesetzt, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder das Bauspardarlehen nicht voll in Anspruch genommen wird."
- 2
- Der Kläger ist der Ansicht, diese Klausel sei unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalte. Mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG begehrt er die Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Privatkunden zu verwenden oder sich darauf zu berufen. Zudem verlangt er von der Beklagten die Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 200 € nebst Zinsen.
- 3
- Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2010, 705 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 6
- Der erhobene Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG stehe dem Kläger nicht zu, da die angegriffene Klausel nicht nach §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sei.
- 7
- 1. Die Klausel unterliege nicht der Inhaltskontrolle. Dieser sei sie zwar nicht schon im Hinblick darauf entzogen, dass die BaFin das Tarifwerk der Beklagten im Ganzen geprüft und genehmigt habe. Sie enthalte jedoch eine Preisabrede, die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen sei, und keine kontrollfähige Preisnebenabrede.
- 8
- Die Abschlussgebühr sei Teil des Gefüges aus Leistungen und Gegenleistungen des Bausparvertrages. Mit ihr übernehme der Bausparer einen in Bezug auf die vertragliche Hauptleistung der Bausparkasse kalkulierten Teil seiner vertraglichen Hauptleistung. Sie gelte nicht eine von der Bausparkasse gesetzlich geschuldete Nebenleistung ab, sondern sei unstreitig in der internen Kalkulation der Beklagten dazu bestimmt, die Kosten für die Außendienstmitarbeiter zu decken, die mit der Kundenwerbung anfielen. Diese Kosten seien Teil der allgemeinen Betriebskosten und somit Gegenstand der Preiskalkulation. Dies trage letztlich auch der Kläger selbst vor, indem er ausführe, die Beklagte müsse ansonsten ihr kalkulatorisches Gefüge aus Guthabenzinsen, Zuteilungsverfahren und Darlehenszinsen neu ausrichten.
- 9
- 2. Darüber hinaus halte die Klausel einer Inhaltskontrolle aber auch stand. Sie sei weder intransparent, noch mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), noch benachteilige sie die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
- 10
- Die Klausel entspreche dem auch für Preisklauseln geltenden Transparenzgebot. Das Vorbringen des Klägers, dem Kunden werde vom Bausparbera- ter nicht offen gelegt, dass mit den Abschlussprämien der Vertrieb am Laufen gehalten werde, was der Bundesgerichtshof mehrfach beanstandet habe (BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07), verkenne den Unterschied der diesem Urteil zugrunde liegenden Fallkonstellation. Zwischen der Beklagten und ihren Kunden bestehe kein Rechtsverhältnis, das einem Beratungsvertrag vergleichbar sei. Die Beklagte befinde sich auch nicht in einem ähnlichen Interessenkonflikt und weise zudem die zu zahlende Abschlussgebühr offen aus. Soweit der Kläger beanstande, dass Kosten in die Abschlussgebühr ausgelagert würden, befasse er sich mit einer Fernwirkung der angegriffenen Klausel, welche deren Transparenz nicht beeinträchtige. Der Umstand, dass die Abschlussgebühr nur anteilig in den Effektivzins des Bauspardarlehens eingerechnet werde, möge die Richtigkeit der Angabe dieses Zinssatzes betreffen. Diese greife die Klage aber nicht an; zumal auch eine falsche Zinsberechnung nicht dazu führe, dass der Kunde die aus der Klausel erwachsende Zahlungspflicht in Höhe von 1% der Bausparsumme nicht durchschauen könne.
- 11
- Auch wenn man die Klausel als Preisnebenabrede qualifiziere, weiche sie in keiner zur Unwirksamkeit führenden Weise von einer gesetzlichen Bestimmung ab.
- 12
- Zwar stelle jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Leistung beziehe, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder die Verfolgung eigener Zwecke abwälze, eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar. Die Beklagte versuche mit der streitgegenständlichen Klausel auch, Aufwendungen für ihre eigenen Zwecke abzuwälzen, weil sie neue Bausparverträge zur Förderung ihres eigenen Unternehmens abschließe und ihre Kunden hiervon nur mittelbar profitierten.
- 13
- Dieser rein vertragsrechtlichen Betrachtung stehe aber gegenüber, dass der Gesetzgeber in mehreren Normen - § 6 Abs. 8 Satz 2 PAngV (seit Neufassung mit Gesetz vom 24. Juli 2010 nunmehr § 6 Abs. 7 Satz 2 PAngV), § 7 Abs. 2 Nr. 2 VVG, § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG, § 1 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. Abs. 1a, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AltZertG - die Abschlussgebühren, namentlich auch im Bausparwesen, als typische Vertragsgestaltung zumindest vorausgesetzt und so zu erkennen gegeben habe, dass er sie billige. Die Abschlussgebühr gleichwohl auf der vertraglichen Ebene als Abweichung von einem gesetzlichen Leitbild anzusehen, wäre mit dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung nicht vereinbar.
- 14
- Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden durch die angegriffene Vertragsklausel jenseits der Gesetzesabweichung sei im Hinblick auf das Gesamtgefüge des Bausparsystems ebenfalls zu verneinen.
II.
- 15
- Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
- 16
- Das Berufungsgericht hat zwar gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen, die die Klausel irrtümlich ohne das Wort "nicht" vor der Parenthese wiedergibt. Es hat seiner Beurteilung aber, wie seinen Ausführungen eindeutig zu entnehmen ist, die richtige Fassung der Klausel zugrunde gelegt. In Bezug auf diese Fassung hat es einen Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß § 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG zu Recht verneint, weil die Klausel in § 1 Abs. 3 der ABB der Beklagten nicht gemäß § 307 BGB unwirksam ist.
- 17
- 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der beanstandeten Klausel um eine vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 BGB) handelt, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht bereits deshalb entzogen ist, weil die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das gesamte Tarifwerk der Beklagten geprüft und genehmigt hat. Die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrages und den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ergeben, können die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB beeinflussen. Die Spezialkontrolle der Allgemeinen Bausparbedingungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß §§ 3, 8, 9 Bausparkassengesetz (BSpkG), die auf die Berücksichtigung dieser Besonderheiten ausgerichtet ist, rechtfertigt aber keine Einschränkung der Kontrollfähigkeit nach § 307 Abs. 3 BGB (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1991 - XI ZR 72/90, WM 1991, 1452, 1454 und vom 5. November 1991 - XI ZR 246/90, WM 1991, 2055; Baums in Festschrift Nobbe, 2009, S. 815, 839 f.; Fuchs in Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Vorb. v. § 307 BGB Rn. 96; Haertlein/Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1201; MünchKommBGB/Kieninger, 5. Aufl., Vorbemerkung § 307 Rn. 16; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., Überbl. v. § 305 Rn. 19; Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2006, Vorbem. zu §§ 307-309 Rn. 13).
- 18
- Entgegen einer jüngst im Schrifttum vertretenen Ansicht (Edelmann in Münscher/Grziwotz/Lang/Krepold, Praktikerhandbuch Baufinanzierung, 3. Aufl., Rn. 48 f.; Hoeren in Festschrift Graf von Westphalen, 2010, S. 331, 347 ff.; Stoffels, BKR 2010, 359, 363 f.), auf die sich die Revisionserwiderung stützt, kann die Kontrollfreiheit der bausparrechtlichen Abschlussgebühr nicht damit begründet werden, dass die BaFin einen Bauspartarif nur dann genehmige, wenn dieser eine solche Abschlussgebühr vorsehe, so dass den Bausparkassen insoweit kein Gestaltungsspielraum verbleibe. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine behördlich genehmigte Entgeltklausel dann der Inhaltskontrolle entzogen, wenn Aufsicht und Genehmigung die abschließende und verbindliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Vertragsbeteiligten bezwecken und somit der privatautonome Gestaltungsspielraum des Verwenders beseitigt ist (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - III ZR 467/04, WM 2007, 1623 Rn. 15). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Nach den Feststellungen des Landgerichts, die das Berufungsgericht gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Bezug genommen hat, kann aufgrund der im Verfahren eingeholten Stellungnahme der BaFin nicht mehr davon ausgegangen werden, dass diese auch heute noch die Genehmigung eines Bauspartarifs zwingend von der Erhebung einer Abschlussgebühr abhängig macht. Vielmehr verzichtet sie in Abweichung von der früheren Praxis darauf, von vornherein feststehende Tarifmerkmale - wie eine Abschlussgebühr - als Mindestbedingungen einzufordern, sondern stellt davon unabhängig eine Analyse an, ob sich der Tarif als dauerhaft tragfähig erweist. Auch sonst ist die Fallkonstellation des Urteils vom 24. Mai 2007 mit der hier vorliegenden nicht vergleichbar. Die dieser Entscheidung zugrunde liegende Genehmigung eines Tarifs für die Gewährung eines Netzzugangs durch die damalige Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (jetzt: Bundesnetzagentur) hebt den Gestaltungsspielraum der Vertragsschließenden in der Weise auf, dass die Vereinbarung abweichender Entgelte mit der Maßgabe unwirksam ist, dass an die Stelle des vereinbarten das genehmigte Entgelt tritt (BGH aaO). Eine solche Reichweite hat die Genehmigung eines Bauspartarifs seitens der BaFin nicht.
- 19
- 2. Mit Recht hat das Berufungsgericht weiterhin angenommen, dass die Regelung des § 1 Abs. 3 der ABB der Beklagten nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist, das unabhängig davon Anwendung findet, ob die Klausel auch in sonstiger Hinsicht einer Inhaltskontrolle zugänglich ist (§ 307 Abs. 3 Satz 2 BGB).
- 20
- a) Danach ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten , Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen und dabei auch die wirtschaftlichen Nachteile einer Regelung für die Gegenseite so deutlich zu machen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteile vom 28. Januar 2003 - XI ZR 156/02, BGHZ 153, 344, 352, vom 23. Februar 2005 - IV ZR 273/03, BGHZ 162, 210, 213 f. und vom 15. April 2010 - Xa ZR 89/09, WM 2010, 1237 Rn. 25). Diesen Anforderungen genügt die Klausel. Wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, werden sowohl die Zahlungspflicht des Kunden als auch die Verrechnungsweise eingehender Zahlungen unmissverständlich dargestellt. Ferner wird dem Kunden klar vor Augen geführt, dass im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung keine (anteilige) Erstattung erfolgt.
- 21
- b) Weitergehende Informationen können nicht verlangt werden. Anders als die Revision meint, ist eine Bausparkasse aus Gründen der Transparenz nicht verpflichtet, offen zu legen, dass sie mit der Abschlussgebühr intern die Kosten des Vertriebs deckt (Frey/Schindele, ZfIR 2010, 176, 177; Krepold, BKR 2010, 108, 109).
- 22
- Der Regelungsgehalt der Klausel (Höhe des Entgelts, Verrechnungsweise , Ausschluss einer Rückerstattung) ist auch ohne diese Information aus sich heraus klar verständlich. Das Transparenzgebot führt nicht dazu, dass der Klauselverwender interne Kalkulationsgrundlagen offenbaren muss. Wer über seine Zahlungspflicht hinreichend deutlich informiert wird, braucht nicht auch darüber aufgeklärt zu werden, welche Tätigkeiten und Aufwendungen die Gegenseite der Bemessung ihrer Forderung zugrunde gelegt hat. Auch über die rechtliche Einordnung seiner Zahlungspflichten muss der Kunde, dem die Voraussetzungen und die Höhe der Zahlungspflicht verdeutlicht wurden, nicht unterrichtet werden (BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - XI ZR 156/02, BGHZ 153, 344, 352 f.). Soweit die Revision meint, damit könne der Kunde nicht erkennen, dass die Beklagte für die vereinnahmte Abschlussgebühr keine vertraglich geschuldete Gegenleistung erbringe, vermag dies die Intransparenz der Klausel nicht zu begründen. Die kundenbelastenden Folgen der Entgeltregelung werden dadurch nicht verschleiert. Diese Frage ist vielmehr erst im Rahmen der Prüfung der inhaltlichen Kontrollfähigkeit (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) der Regelung von Bedeutung.
- 23
- Zu Unrecht leitet die Revision eine entsprechende Offenlegungspflicht aus der Rechtsprechung des Senats zur Aufklärungspflicht von beratenden Banken über erhaltene Rückvergütungen beim Vertrieb von Fondsbeteiligungen (Urteile vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 22 ff., vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 Rn. 18 und vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 338/08, WM 2009, 2306 Rn. 31; Beschluss vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07, WM 2009, 405 Rn. 12 f.) ab. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Sach- und Interessenlage der diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fallkonstellation mit der vorliegenden nicht vergleichbar.
- 24
- c) Ohne Erfolg macht die Revision des Weiteren geltend, die Regelung sei deshalb intransparent, weil die Aufspaltung des Gesamtentgelts in eine Abschlussgebühr und Darlehenszinsen es dem Kunden unmöglich mache, die zu erwartenden Gesamtkosten einer Bausparfinanzierung zu ermitteln, was die Vergleichbarkeit mit anderen Spar- und Finanzierungsmodellen verhindere. Unabhängig davon, ob die Vergleichbarkeit durch die - alternativ mögliche - Einrechnung der Kosten in die Spar- und Darlehenszinsen verbessert würde, kann dies keinen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB begründen. Das Transparenzgebot hat, wie die erstinstanzliche Entscheidung (LG Heilbronn, WM 2009, 603, 607) zutreffend ausgeführt hat, nur zum Ziel, dem Kunden des Verwenders die Pflichten und wirtschaftlichen Nachteile der entsprechenden Regelung zu verdeutlichen, bezweckt darüber hinaus jedoch nicht, eine höhere Markttransparenz im Sinne der besseren wirtschaftlichen Vergleichbarkeit zu anderen Finanzierungsmodellen herzustellen (OLG Hamm, WM 2010, 702, 704; Haertlein/ Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1203; Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 1.10).
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- 3. Im Ergebnis zu Recht beanstandet die Revision jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, bei der angegriffenen Klausel handele es sich um eine Preisabrede, die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen sei. Unter Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ist davon auszugehen, dass die Bausparer mit der Abschlussgebühr keine vertraglich geschuldete Gegenleistung der Beklagten abgelten, so dass die Regelung einer Inhaltskontrolle unterworfen ist.
- 26
- a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB auf solche Bestimmungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln, noch solche, die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (BGH, Urteile vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 30, vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 382 f., vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 190 f., vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16 mwN). Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten , die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfä- hig (BGH, Urteile vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 260, vom 15. Juli 1997 - XI ZR 269/96, BGHZ 136, 261, 264 und 266, vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 31, vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 382 f. und 388 f., vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 190 f., vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16 und vom 17. September 2009 - Xa ZR 40/08, WM 2009, 2398 Rn. 15 mwN). Solche (Preis-)Nebenabreden werden durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle entzogen.
- 27
- Entgegen einer von der Revisionserwiderung angeführten Literaturansicht (Bitter, ZIP 2008, 2155, 2158; Frey, ZfIR 2009, 424, 425; Frey/Schindele, ZfIR 2010, 176, 177; Habersack, WM 2008, 1857, 1860; Pieroth/Hartmann, WM 2009, 677, 681 f.; Stoffels, BKR 2010, 359, 365; ähnlich Hoeren, EWiR 2009, 261, 262) ist eine Entgeltklausel hingegen nicht bereits deshalb kontrollfrei, weil dem Kunden das Entgelt bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinreichend klar vor Augen geführt wird, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er es bei seiner Abschlussentscheidung berücksichtigt hat. Lässt eine Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für den Kunden hinreichend deutlich erkennen, so wahrt sie damit - wie oben (unter II. 2. a) dargelegt - zwar die Anforderungen des Transparenzgebotes gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (BGH, Urteile vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137, 143 und vom 9. Mai 2001 - IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 377 f.). Dies allein lässt jedoch weder die Möglichkeit noch das Bedürfnis, die Klausel darüber hinaus einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu unterziehen, entfallen. Dieses Bedürfnis besteht allein deshalb, weil der Kunde - auch wenn er eine Klausel zur Kenntnis genommen hat - bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die inhaltliche Ausgestaltung der Regelungen keinen Einfluss nehmen kann.
- 28
- b) Nach diesen Maßstäben hält die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Abschlussgebühr handele es sich deshalb um eine kontrollfreie Preisabrede , weil sie in der internen Kalkulation der Beklagten dazu bestimmt sei, die Kosten der Außendienstmitarbeiter zu decken, die als allgemeine Betriebskosten Gegenstand der Preiskalkulation seien, revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Allein der Umstand, dass die Beklagte ohne Vereinnahmung der Abschlussgebühr das kalkulatorische Gefüge aus Guthabenzinsen, Zuteilungsverfahren und Darlehenszinsen neu ausrichten müsste, kann, wie die Revision zu Recht vorbringt, die Kontrollfreiheit einer Entgeltklausel nicht begründen. Dies macht die Abschlussgebühr entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht zu einem Teil des Gefüges aus Leistungen und Gegenleistungen des Bausparvertrages (so auch Bülow, WuB IV C. § 307 BGB 3.10). Entscheidend hierfür ist allein, ob es sich bei der vereinnahmten Abschlussgebühr um die Festlegung des Preises für eine von der Beklagten angebotene vertragliche Leistung handelt. Hierzu hat das Berufungsgericht indes keine Feststellungen getroffen.
- 29
- c) Ob die angegriffene Entgeltklausel eine solche Preisabrede beinhaltet, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat wegen der offensichtlichen Verwendung der Klausel über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus selbst vornehmen kann (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, BGHZ 163, 321, 323 f., vom 16. Juni 2009 - XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 Rn. 20 und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 Rn. 28, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st. Rspr., siehe nur Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19, vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 und vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 21). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteile vom 30. Oktober 2002 - IV ZR 60/01, BGHZ 152, 262, 265 und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 mwN).
- 30
- aa) Die Auslegung der Regelung zur Abschlussgebühr führt zu keinem eindeutigen Ergebnis.
- 31
- (1) Gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 BSpkG erwirbt der Bausparer nach Leistung seiner Spareinlagen in das zweckgebundene Vermögen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines niedrig verzinslichen Bauspardarlehens aus dieser Zuteilungsmasse. Entsprechend diesem Vertragsinhalt kann die Klausel - wie die Revisionserwiderung im Anschluss an eine in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum vertretene Ansicht (OLG Hamm, WM 2010, 702, 703; LG Hamburg, WM 2009, 1315, 1316 f.; Batereau, WuB IV C. § 307 BGB 3.09; Edelmann in Münscher/Grziwotz/Lang/Krepold, Praktikerhandbuch Baufinanzierung, 3. Aufl., Rn. 52; Frey, ZfIR 2009, 424, 425; Bülow, WuB IV C. § 307 BGB 3.10; Frey/Schindele, ZfIR 2010, 176, 178; Haertlein/ Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1199, 1202 und EWiR 2010, 71, 72; Krepold, BKR 2010, 108, 110; Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 1.10; Stoffels, BKR 2010, 359, 365; Wallner, BB 2009, 1152, 1153) meint - so verstanden werden, dass der Bausparer die Abschlussgebühr als "Eintrittgebühr" für seine Aufnahme in die "Bausparergemeinschaft" zahlt, mit der er bereits die Option erwirbt, später ein Darlehen ohne Rücksicht auf die Zinsentwicklung am Kapitalmarkt zu einem schon bei Abschluss des Bausparvertrages festgelegten, besonders günstigen Zinssatz zu erhalten. Dass für die Inanspruchnahme des Darlehens Zinsen zu entrichten sind, macht es nicht unmöglich, in der Abschlussgebühr ein zusätzliches (Teil-)Entgelt für die Kreditgewährung zu sehen (Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 1.10). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Klauselverwender in der konkreten Ausgestaltung seines Preisgefüges grundsätzlich frei ist, also das Entgelt für seine Leistung auch in mehrere Preisbestandteile aufteilen kann (BGH, Urteile vom 19. November 1991 - X ZR 63/90, BGHZ 116, 117, 120 f., vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 30 und vom 8. Oktober 1998 - III ZR 278/97, WM 1998, 2432, 2434).
- 32
- Anders als die Revision meint, verbietet sich ein solches Verständnis nicht deshalb, weil die Abschlussgebühr unabhängig davon anfällt, ob der Bausparer im weiteren Verlauf des Vertragsverhältnisses die Zuteilungsvoraussetzungen des Bauspardarlehens überhaupt erfüllt. Nach dieser - möglichen - Auslegung zahlt der Bausparer die Abschlussgebühr nämlich dafür, dass die Beklagte sich bereits mit dem Vertragsabschluss endgültig gebunden hat, ihm - wenn auch im Hinblick auf einen zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestimmten Zuteilungstermin (vgl. § 4 Abs. 5 BSpkG) - ein Bauspardarlehen zu feststehenden Konditionen auszuzahlen. Unabhängig davon, ob man hinsichtlich der rechtlichen Konstruktion davon ausgeht, dass der Darlehensvertrag bereits mit dem Bausparvertrag aufschiebend bedingt geschlossen wird (Mülbert/Schmitz in FS Horn (2006), S. 777, 778 f.; MünchKommBGB/K. P. Berger, 5. Aufl., Vor § 488 Rn. 28; Schäfer/Cirpka/Zehnder, Bausparkassengesetz und Bausparkassenverordnung , 5. Aufl., § 1 Anm. 13), oder ob man annimmt, dass der Bausparvertrag im Sinne eines Vorvertrages nur einen Anspruch auf Abschluss eines späteren Darlehensvertrages begründet (Haertlein/Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1198 f.; Pfeiffer in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGBKlauselwerke , Allgemeine Bausparbedingungen (Stand: April 2001) Rn. 10), hat die Beklagte ihren Kunden jedenfalls bereits bei Abschluss des Bausparvertra- ges eine entsprechende Anwartschaft verschafft. Damit hat sie ihre vertraglich geschuldete Leistung, die nach diesem Klauselverständnis mit der Abschlussgebühr abgegolten werden soll, unabhängig davon erbracht, ob der Bausparkunde von dieser Option im weiteren Verlauf des Vertragsverhältnisses Gebrauch macht.
- 33
- Diese Auslegung des § 1 Abs. 3 der ABB der Beklagten ist jedoch nicht zwingend. Auch wenn dem Bausparkunden mit der Einräumung der Darlehensoption bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Leistung erbracht wird, fehlen weitere Anhaltspunkte dafür, dass gerade diese Leistung mit der Abschlussgebühr gesondert abgegolten werden soll. In der - wenig aussagekräftigen - Bezeichnung als "Abschlussgebühr" kommt dies jedenfalls nicht zum Ausdruck.
- 34
- (2) Ebenso vertretbar ist die Auslegung der Revision, nach der die Abschlussgebühr nicht zur Abgeltung einer konkreten vertraglichen Gegenleistung der Beklagten erhoben wird (so auch noch Nobbe, WM 2008, 185, 193, anders nunmehr in WuB IV C. § 307 BGB 1.10; in dieser Richtung auch BFH, BStBl II 1998, 381 f.; Meyer/Brach, BB 1996, 2345, 2349 f.). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts deckt die Beklagte mit der Abschlussgebühr die Kosten der Außendienstmitarbeiter, die mit der Kundenwerbung anfallen. Die kontinuierliche Werbung von Neukunden stellt indes keine Gegenleistung der Beklagten dar, die diese auf rechtsgeschäftlicher Grundlage an den beitretenden Bausparer zu erbringen hätte (aA OLG Hamm, WM 2010, 702, 703; LG Hamburg WM 2009, 1315, 1317; Frey, ZfIR 2009, 424, 425; Frey/Schindele, ZfIR 2010, 176, 178). Richtig ist zwar, dass ein stetiges Neukundengeschäft auch im Interesse des Bausparers liegt, da das Bauspardarlehen nur aus den Mitteln zugeteilt werden kann, die durch die Spar- und Tilgungsleistungen der anderen Bausparer erwirtschaftet werden, so dass sich die Wartezeit bis zur Zuteilung des Darlehens bei entsprechend hohem Mittelzufluss durch Anwerbung neuer Bausparer verkürzt (Batereau, WuB IV C. § 307 BGB 3.09; Baums in Festschrift Nobbe, 2009, S. 815, 834 f.; Haertlein/Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1199; Krepold, BKR 2010, 108, 110; Schäfer/Cirpka/Zehnder, Bausparkassengesetz und Bausparkassenverordnung, 5. Aufl., Einleitung IV.). Diese Abhängigkeit macht aus der Neukundenwerbung jedoch keine vertragliche Leistung der Bausparkasse gegenüber ihren einzelnen Kunden, auf deren Erbringung diese dann folgerichtig auch einen rechtlichen Anspruch hätten. Eine entsprechende vertragliche Einigung lässt sich dem Bausparvertrag nicht entnehmen. Auch wenn der kontinuierliche Abschluss neuer Bausparverträge in diesem Sinne "Geschäftsgrundlage" des kollektiven Bausparmodells ist, ist er damit noch nicht in den vertraglichen Leistungsaustausch einbezogen (Lentz, BKR 2009, 214 und BB 2010, 598, 599).
- 35
- bb) Bei einer solchen Sachlage ist zugunsten des Bausparkunden die zuletzt genannte Auslegung des § 1 Abs. 3 der ABB, nach der die Gebühr ohne eine vertragliche Gegenleistung der Beklagten deren Vertriebskosten abgelten soll, maßgeblich. Sind zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, so kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (BGH, Urteile vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 19, vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, WM 2010, 1161 Rn. 14, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen , und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 Rn. 31, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Danach gehen die Zweifel, ob mit der Abschlussgebühr die mit dem Eintritt in die Bauspargemeinschaft verschaffte Darlehensoption abgegolten werden soll, zu Lasten der Beklagten als Verwenderin der Klausel. Für die Kunden ist ein Verständnis günstiger, dass die Klausel nicht als kontrollfreie Preisabrede erscheinen lässt, sondern den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet.
- 36
- 4. Die angegriffene Klausel hält - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - mit dem Verständnis als Preisnebenabrede einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB allerdings stand. Dies entspricht auch der fast einhelligen Ansicht in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum (OLG Hamm, WM 2010, 702, 704 f.; LG Hamburg, WM 2009, 1315, 1317; Edelmann in Münscher/Grziwotz/Lang/Krepold, Praktikerhandbuch Baufinanzierung , 3. Aufl., Rn. 55 f.; Frey, ZfIR 2009, 424, 425; Frey/Schindele, ZfIR 2010, 176, 178; Habersack, WM 2008, 1857, 1861 f.; Haertlein/Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1203; Hoeren in FS Graf von Westphalen, 2010, S. 331, 350 f.; Krepold, BKR 2010, 108, 110 f.; Lentz, BKR 2009, 214; aA wohl Strube, ZIP 2008, 2153 ff.). Die von der Revision dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
- 37
- a) Die Klausel ist nicht mit wesentlichen gesetzlichen Grundprinzipien unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
- 38
- aa) Zweifelhaft ist allerdings, ob sich dies - wie das Berufungsgericht gemeint hat - bereits daraus ergibt, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber in verschiedenen Vorschriften zu erkennen gegeben habe, dass er eine Regelung der Abschlussgebühr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie sie die angegriffene Klausel beinhalte, als typische Vertragsgestaltung voraussetze und damit auch sachlich billige.
- 39
- Keine der angeführten Vorschriften - § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG, § 6 Abs. 7 Satz 2 Preisangabenverordnung (PAngV), § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, Abs. 1a, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG), § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG - regelt das Recht zu einer Entgelterhebung. Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG spricht nur allgemein von "Gebühren" und § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG bezieht sich nicht auf Bausparverträ- ge, sondern regelt Informationspflichten über Abschluss- und Vertriebskosten bei Lebensversicherungen. Die Vorschrift des § 6 Abs. 7 Satz 2 PAngV, nach der die Abschlussgebühren anteilig bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses zu berücksichtigen sind, regelt - wie die Revision mit Recht geltend macht - als formelles Preisrecht gerade nicht die Zulässigkeit von bestimmten Preisen, sondern allein die Art und Weise der Preisangabe im Verkehr (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., PAngV Vorbemerkungen Rn. 1). In den effektiven Jahreszins sind diese Kosten schon deshalb einzubeziehen, weil sie - ob berechtigt oder unberechtigt - vom Kunden tatsächlich verlangt werden (Bülow, WuB IV C. § 307 BGB 3.10). Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, Abs. 1a, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AltZertG, die sich damit befasst unter welchen Voraussetzungen Bauspartarife als staatlich geförderte Altersvorsorge zertifiziert werden können, sieht hierfür - anders als § 1 Abs. 3 der ABB der Beklagten - grundsätzlich eine Verteilung der Abschlusskosten über die ersten fünf Vertragsjahre vor.
- 40
- Auch aus der von der Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang angeführten Vorschrift des § 46 Satz 2 Nr. 3 Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV) kann nicht ohne weiteres eine inhaltliche Billigung abgeleitet werden. Der Umstand, dass in einem Prüfbericht, der die geschäftliche Entwicklung einer Bausparkasse darstellen soll, bezogen auf das Neukundengeschäft die Verträge anzugeben sind, die bereits vor vollständiger Zahlung der Abschlussgebühr wieder storniert wurden, erklärt sich ebenfalls allein aus der wirtschaftlichen Bedeutung des Sachverhalts, die unabhängig davon gegeben ist, ob die Abschlussgebühr zu Recht oder zu Unrecht eingefordert worden ist.
- 41
- Letztlich bedarf dies jedoch keiner Entscheidung, weil die streitgegenständliche Regelung aus anderen Gründen nicht in den Anwendungsbereich des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB fällt.
- 42
- bb) Anders als die Revision meint - und offenbar auch das Berufungsgericht angenommen hat - ergibt sich bereits aus der besonderen Systematik des kollektiven Bausparens, dass die Umlegung der Vertriebskosten, wie sie § 1 Abs. 3 der ABB der Beklagten regelt, nicht von wesentlichen Grundprinzipien des dispositiven Rechts abweicht.
- 43
- (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen keine vertragliche Gegenleistung des Verwenders zugrunde liegt, dann mit wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts unvereinbar, wenn der Verwender damit Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, zu denen er gesetzlich oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die er vorwiegend in eigenem Interesse vornimmt, ohne dabei eine Dienstleistung an den Kunden zu erbringen. Hierfür anfallender Aufwand ist nach dem gesetzlichen Leitbild nicht gesondert zu entgelten (BGH, Urteile vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 5/97, BGHZ 137, 43, 46 f., vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f., vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 380 f., vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 193 und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21).
- 44
- (2) Bei der angegriffenen Klausel handelt es sich - ausgehend davon, dass die Abschlussgebühr keine Eintrittsgebühr, sondern eine Vertriebsgebühr ist - nicht um eine solche - regelmäßig - unzulässige Entgeltregelung.
- 45
- Gegenüber ihren Kunden sind Bausparkassen nicht rechtlich verpflichtet, andere Neukunden anzuwerben, ohne dafür eine besondere Vergütung verlangen zu können. Dies ergibt sich weder aus einer gesetzlichen Vorschrift, noch aus den geschlossenen Bausparverträgen. Vernachlässigt die Bausparkasse das Neukundengeschäft und verlängern sich die Wartezeiten bis zur Zuteilung unangemessen, so kann dies vielmehr Anlass für ein aufsichtsbehördliches Einschreiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BSpkG sein.
- 46
- Soweit die Revision gestützt auf die Erwägungen des Berufungsgerichts meint, die Erhebung der Abschlussgebühr sei deshalb mit wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken nicht zu vereinbaren, weil die gewinnorientiert tätige Beklagte mit der Neukundenwerbung allein ihr eigenes Interesse, Gewinne zu erzielen , verfolge, greift diese Betrachtung zu kurz. Eine solche Sichtweise ließe die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrages und den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ergeben und die die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB beeinflussen können (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1991 - XI ZR 72/90, WM 1991, 1452, 1454), unberücksichtigt. Beim Bausparen kommt ein stetiges Neukundengeschäft - anders als in einem bilateralen Austauschvertrag - gerade nicht nur dem Unternehmer zu Gute, sondern unmittelbar auch der Bauspargemeinschaft, so dass die Bausparkassen mit dieser durch die Abschlussgebühr zu vergütenden Tätigkeit auch kollektive Gesamtinteressen wahrnehmen. Dies ergibt sich daraus, dass die Zuteilung der zinsgünstigen Bauspardarlehen nur aus den Mitteln erfolgen kann, die durch die Einlage-, Zins- und Tilgungsleistungen anderer Bausparer erwirtschaftet werden. Dabei verzichtet der Bausparer in diesem geschlossenen System zunächst auf einen marktüblichen Einlagezins, um dann später nach Zuteilung der Bausparsumme von einem günstigen - marktunabhängigen - Darlehenszins zu profitieren (Baums in FS Nobbe, 2009, S. 815, 834; Habersack, WM 2008, 1857, 1858; Krepold, BKR 2010, 108, 109). Aus der Begrenzung der Zuteilungsmittel ergibt sich jedoch andererseits auch das dem Bauspargeschäft innewohnende strukturelle Risiko. Die Bausparkassen können sich nicht verpflichten, die Darlehen zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuzahlen (§ 4 Abs. 5 BSpkG). Vielmehr kann eine (zeitnahe) Zuteilung nur dann erfolgen, wenn dem Bausparkollektiv fortlaufend neue Mittel zugeführt werden, indem neue Kunden Einlageleistungen übernehmen (Baums aaO, S. 834 f.; Hoeren in FS Graf von Westphalen, 2010, S. 331, 336; Krepold aaO, S. 110). Die mit jedem Bausparvertrag bezweckte Zuteilung der Bausparsumme ist dadurch unmittelbar mit der Entwicklung der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmittel verknüpft, so dass es dem gesetzlichen Leitbild des Bausparens nicht widerspricht, wenn die Kosten, die für die Anwerbung neuer Kunden anfallen, von den neu in die Gemeinschaft eintretenden Bausparern zu tragen sind.
- 47
- b) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Bausparkunden durch die Umlegung der Vertriebskosten auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies gilt auch dann, wenn - wie nach § 1 Abs. 3 der ABB der Beklagten - im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung bzw. Herabsetzung der Bausparsumme keine (anteilige) Rückerstattung der Gebühr erfolgt.
- 48
- aa) Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist dann anzunehmen, wenn der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen. Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerechtfertigt ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 15. April 2010 - Xa ZR 89/09, WM 2010, 1237 Rn. 18, vom 27. Mai 2010 - VII ZR 165/09, WM 2010, 1215 Rn. 23 und vom 23. September 2010 - III ZR 21/10 Rn. 12 mwN, zur Veröffentlichung bestimmt). Dabei kann innerhalb kollektiver Vertragssysteme ein zu berücksichtigender Umstand darin be- stehen, dass der Verwender die Gesamtinteressen des Kollektivs wahrzunehmen hat, hinter denen die Interessen einzelner gegebenenfalls zurückzutreten haben (Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 307 Rn. 135; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 307 Rn. 12; Wolf in Wolf/Lindacher/ Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 307 Rn. 171; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 314).
- 49
- bb) Die dabei erforderliche Interessenabwägung führt zum Ergebnis, dass die Beklagte durch die in § 1 Abs. 3 ihrer ABB geregelte laufzeitunabhängige Umlegung der Vertriebskosten ihre Kunden nicht unangemessen benachteiligt. Dass die Gewinnung neuer Kunden auch im Interesse der Bauspargemeinschaft liegt, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Sie meint jedoch, die gleichgerichteten Interessen der Beklagten und ihrer Bestandskunden einerseits müssten gegen die Interessen der Neukunden andererseits abgewogen werden, denen die Abschlussgebühr in Rechnung gestellt werde und in deren Interesse es gerade nicht liege, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses belastet zu werden. Dies trifft nicht zu. Ein solcher Interessengegensatz zwischen "Bestandskunden" und "Neukunden" ist nicht gegeben. Auch die Neukunden beteiligen sich mit Abschluss des Bausparvertrages an der Gemeinschaft der Bausparer , um von den Vorteilen des kollektiven Zwecksparens zu profitieren. Damit unterwerfen sie sich bereits in diesem Zeitpunkt auch der gemeinschaftlichen Bindung. Diesem kollektiven Systemzweck des Bausparens entspricht eine Regelung, die - wie die streitgegenständliche - die Kosten der Akquisition neuer Kunden durch eine gesonderte Gebühr beim Vertragsschluss deckt. Zum einen ist so gewährleistet, dass das - notwendige - stetige Neukundengeschäft von der aktuellen Ertragslage der Bausparkassen unabhängig finanziert werden kann, und macht es für diese unattraktiv, ihre Vertriebstätigkeit einzuschränken, um zu Lasten der Bausparer kurzfristig eigene Gewinne zu optimieren. Zum anderen stellt die bei Vertragsabschluss zu zahlende laufzeitunabhängige Ab- schlussgebühr sicher, dass der für das Bausparmodell notwendige Neuzugang an Bausparverträgen auch von allen Mitgliedern der Gemeinschaft nach Maßgabe der von ihnen bei Abschluss des Bausparvertrages festgelegten Bausparsumme , nach der sich die Höhe des günstigen Bauspardarlehens richtet, gleichmäßig getragen wird. Die von der Revision präferierte Alternative, die Kosten des Vertriebs durch eine entsprechende Zinsfestlegung in der Ansparund Darlehensphase (Absenkung der Sparzinsen, Erhöhung der Darlehenszinsen ) laufzeitabhängig umzulegen, würde hingegen zu Lasten der Gemeinschaft allein die Kunden bevorzugen, die den Vertrag vorzeitig beenden und damit entsprechend weniger Mittel zur Verfügung gestellt haben, aus denen eine Zuteilung erfolgen kann. Solche gegen den ursprünglichen Vertragszweck gerichteten Individualinteressen können die Unangemessenheit der Klausel nicht begründen.
LG Heilbronn, Entscheidung vom 12.03.2009 - 6 O 341/08 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.12.2009 - 2 U 30/09 -
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27.04.2010 wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 6.000,00 EUR
Gründe
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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung , die er seit Mai 2004 bei der Beklagten hält.
- 2
- Nach § 2 f der dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden ARB 2000 umfasst der Versicherungsschutz "Sozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten". Der Kläger führte vor dem Sozialgericht einen Prozess wegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Erstattung der hierfür angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 379,09 € verweigert die Beklagte unter Berufung auf § 3 (3) f ARB 2000. Danach besteht Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen "in Verfahren aus dem Bereich des Asyl-, Ausländer- und Sozialhilferechts".
- 3
- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
- 4
- II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen insgesamt nicht vor.
- 5
- 1. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
- 6
- a) Es hat, ohne dies allerdings auszuführen, den von dem Kläger vor dem Sozialgericht geführten Prozess wegen Leistungen nach dem SGB II zutreffend dem Sozialgerichts-Rechtsschutz nach § 2 f ARB 2000 zugeordnet. Dem steht nicht entgegen, dass das SGB II nach Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages am 1. Januar 2005 in Kraft trat und erst seitdem die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG über Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu entscheiden haben (Siebentes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl. I S. 3302). Die Klausel des § 2 f ARB 2000 ist so zu verstehen, dass auch erst nach Beginn des Versicherungsverhältnisses den Sozialgerichten zugewiesene Streitigkeiten grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst sein sollen.
- 7
- Allgemeine aa) Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 153, 182, 185 f.; 123, 83, 85, jeweils m.w.N.).
- 8
- bb) Ein verständiger Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut der Klausel aus. Die Formulierung "Sozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten" versteht er so, dass ihm die Beklagte Versicherungsschutz grundsätzlich für alle in die Zuständigkeit der Sozialgerichte fallenden Streitigkeiten gewährt, sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Dabei stellt er nicht darauf ab, ob die Sozialgerichte für Streitigkeiten der in Rede stehenden Art schon bei Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages zuständig waren. Eine derartige Einschränkung ist dem Versicherungsnehmer nicht erkennbar und wird im Übrigen von der Beklagten selbst nicht geltend gemacht. Der Versicherungsnehmer darf daher annehmen , dass es darauf ankommt, ob der Rechtsweg zu den Sozialgerichten bei Prozessbeginn eröffnet ist.
- 9
- Entgegen b) der Ansicht der Revision greift der Leistungsausschluss in § 3 (3) f ARB 2000 zugunsten der Beklagten nicht ein. Denn für den Kläger war bei Abschluss des Versicherungsvertrages nicht erkennbar , dass ein sozialgerichtlicher Prozess wie der später von ihm geführte vom Versicherungsschutz nicht umfasst sein sollte.
- 10
- aa) Risikoausschlussklauseln sind eng und nicht weiter auszulegen , als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (BGHZ 153, 182, 187 f.; Senatsurteile vom 29. September 2004 - IV ZR 170/03 - VersR 2004, 1596 unter II 1; vom 25. September 2002 - IV ZR 248/01 - VersR 2002, 1503 unter 2 a; vom 3. Mai 2000 - IV ZR 172/99 - VersR 2000, 963 unter II 2 b, jeweils m.w.N.). Mit Rücksicht darauf ist jedenfalls bei der Auslegung von Risikoausschlussklauseln auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen.
- 11
- bb) Ausgehend davon kommt es hier nicht darauf an, ob - wie die Revision meint - Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II im weiteren Sinne dem von dem Ausschlusstatbestand in § 3 (3) f ARB 2000 erfassten Sozialhilferecht zuzurechnen sind. Da der Kläger den Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Beklagten im Jahre 2004 abschloss , ist maßgeblich, wie der Begriff des "Sozialhilferechts" zu diesem Zeitpunkt von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer verstanden wurde. Seinerzeit galten noch das Arbeitsförderungsgesetz und das Bundessozialhilfegesetz. Letzteres beinhaltete aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers das Sozialhilferecht, das jedenfalls im engeren Sinne seit dem 1. Januar 2005 in dem mit "Sozialhilfe" überschriebenen SGB XII geregelt ist. Dass auch die in dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen SGB II geregelte Grundsicherung für Arbeitsuchende als Sozialhilfeleistung im weiteren Sinne angesehen werden könnte, war für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer im Jahre 2004 nicht vorhersehbar. Er brauchte nicht anzunehmen, dass spätere Änderungen des Sozialhilferechts und dessen etwaige Erstreckung auf Arbeitslose zu einer Einschränkung des Rechtsschutzversicherungsschutzes führen könnten. Dies gilt umso mehr, als sowohl der allgemeine als auch der juristische Sprachgebrauch künftige Gesetzesänderungen nicht vorwegnehmen kann. Die Revision verkennt mit der von ihr befürworteten Auslegung der Risikoausschlussklausel, dass Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen zu Lasten des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen. Da der Versicherer über die inhaltliche Gestaltung seiner Allgemeinen Versicherungsbedingungen entscheidet , trägt er auch das Risiko, dass sein Regelwerk durch gesetzliche Neuregelungen überholt oder lückenhaft wird. Mit dieser Risikoverteilung ist es unvereinbar, Allgemeine Versicherungsbedingungen einer geänderten Rechtslage automatisch anzupassen und für den Versicherungsnehmer nicht vorhersehbare Tatbestände einem Risikoausschluss zuzuordnen.
- 12
- Da 2. die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob Streitigkeiten wegen Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II dem Sozialhilferecht im Sinne der Ausschlussklausel des § 3 (3) f ARB zuzuordnen sind, hier nicht zu entscheiden ist, hat die Sache schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 1. Alt. ZPO erforderlich. Der vorliegende Einzelfall gibt mangels Entscheidungserheblichkeit der vorgenannten Frage keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung der Klausel aufzustellen.
- 13
- Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20. Juli 2009.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Harsdorf-Gebhardt
Hinweis: Die Revision ist zurückgenommen worden.
Vorinstanzen:
AG Westerstede, Entscheidung vom 10.11.2006 - 22 C 266/06 (VI a) -
LG Oldenburg, Entscheidung vom 30.03.2007 - 13 S 799/06 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Bausparkasse verwendet gegenüber ihren Kunden Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB), die unter anderem folgende Klausel enthalten: " § 1 Vertragsschluss/Abschlussgebühr/Wahl der Tarifvariante […] (3) Mit Abschluss des Bausparvertrages wird eine Abschlussgebühr von 1% der Bausparsumme fällig. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Abschlussgebühr angerechnet. Die Abschlussgebühr wird nicht - auch nicht anteilig - zurückbezahlt oder herabgesetzt, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder das Bauspardarlehen nicht voll in Anspruch genommen wird."
- 2
- Der Kläger ist der Ansicht, diese Klausel sei unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalte. Mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG begehrt er die Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Privatkunden zu verwenden oder sich darauf zu berufen. Zudem verlangt er von der Beklagten die Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 200 € nebst Zinsen.
- 3
- Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2010, 705 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 6
- Der erhobene Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG stehe dem Kläger nicht zu, da die angegriffene Klausel nicht nach §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sei.
- 7
- 1. Die Klausel unterliege nicht der Inhaltskontrolle. Dieser sei sie zwar nicht schon im Hinblick darauf entzogen, dass die BaFin das Tarifwerk der Beklagten im Ganzen geprüft und genehmigt habe. Sie enthalte jedoch eine Preisabrede, die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen sei, und keine kontrollfähige Preisnebenabrede.
- 8
- Die Abschlussgebühr sei Teil des Gefüges aus Leistungen und Gegenleistungen des Bausparvertrages. Mit ihr übernehme der Bausparer einen in Bezug auf die vertragliche Hauptleistung der Bausparkasse kalkulierten Teil seiner vertraglichen Hauptleistung. Sie gelte nicht eine von der Bausparkasse gesetzlich geschuldete Nebenleistung ab, sondern sei unstreitig in der internen Kalkulation der Beklagten dazu bestimmt, die Kosten für die Außendienstmitarbeiter zu decken, die mit der Kundenwerbung anfielen. Diese Kosten seien Teil der allgemeinen Betriebskosten und somit Gegenstand der Preiskalkulation. Dies trage letztlich auch der Kläger selbst vor, indem er ausführe, die Beklagte müsse ansonsten ihr kalkulatorisches Gefüge aus Guthabenzinsen, Zuteilungsverfahren und Darlehenszinsen neu ausrichten.
- 9
- 2. Darüber hinaus halte die Klausel einer Inhaltskontrolle aber auch stand. Sie sei weder intransparent, noch mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), noch benachteilige sie die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
- 10
- Die Klausel entspreche dem auch für Preisklauseln geltenden Transparenzgebot. Das Vorbringen des Klägers, dem Kunden werde vom Bausparbera- ter nicht offen gelegt, dass mit den Abschlussprämien der Vertrieb am Laufen gehalten werde, was der Bundesgerichtshof mehrfach beanstandet habe (BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07), verkenne den Unterschied der diesem Urteil zugrunde liegenden Fallkonstellation. Zwischen der Beklagten und ihren Kunden bestehe kein Rechtsverhältnis, das einem Beratungsvertrag vergleichbar sei. Die Beklagte befinde sich auch nicht in einem ähnlichen Interessenkonflikt und weise zudem die zu zahlende Abschlussgebühr offen aus. Soweit der Kläger beanstande, dass Kosten in die Abschlussgebühr ausgelagert würden, befasse er sich mit einer Fernwirkung der angegriffenen Klausel, welche deren Transparenz nicht beeinträchtige. Der Umstand, dass die Abschlussgebühr nur anteilig in den Effektivzins des Bauspardarlehens eingerechnet werde, möge die Richtigkeit der Angabe dieses Zinssatzes betreffen. Diese greife die Klage aber nicht an; zumal auch eine falsche Zinsberechnung nicht dazu führe, dass der Kunde die aus der Klausel erwachsende Zahlungspflicht in Höhe von 1% der Bausparsumme nicht durchschauen könne.
- 11
- Auch wenn man die Klausel als Preisnebenabrede qualifiziere, weiche sie in keiner zur Unwirksamkeit führenden Weise von einer gesetzlichen Bestimmung ab.
- 12
- Zwar stelle jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Leistung beziehe, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder die Verfolgung eigener Zwecke abwälze, eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar. Die Beklagte versuche mit der streitgegenständlichen Klausel auch, Aufwendungen für ihre eigenen Zwecke abzuwälzen, weil sie neue Bausparverträge zur Förderung ihres eigenen Unternehmens abschließe und ihre Kunden hiervon nur mittelbar profitierten.
- 13
- Dieser rein vertragsrechtlichen Betrachtung stehe aber gegenüber, dass der Gesetzgeber in mehreren Normen - § 6 Abs. 8 Satz 2 PAngV (seit Neufassung mit Gesetz vom 24. Juli 2010 nunmehr § 6 Abs. 7 Satz 2 PAngV), § 7 Abs. 2 Nr. 2 VVG, § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG, § 1 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. Abs. 1a, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AltZertG - die Abschlussgebühren, namentlich auch im Bausparwesen, als typische Vertragsgestaltung zumindest vorausgesetzt und so zu erkennen gegeben habe, dass er sie billige. Die Abschlussgebühr gleichwohl auf der vertraglichen Ebene als Abweichung von einem gesetzlichen Leitbild anzusehen, wäre mit dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung nicht vereinbar.
- 14
- Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden durch die angegriffene Vertragsklausel jenseits der Gesetzesabweichung sei im Hinblick auf das Gesamtgefüge des Bausparsystems ebenfalls zu verneinen.
II.
- 15
- Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
- 16
- Das Berufungsgericht hat zwar gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen, die die Klausel irrtümlich ohne das Wort "nicht" vor der Parenthese wiedergibt. Es hat seiner Beurteilung aber, wie seinen Ausführungen eindeutig zu entnehmen ist, die richtige Fassung der Klausel zugrunde gelegt. In Bezug auf diese Fassung hat es einen Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß § 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG zu Recht verneint, weil die Klausel in § 1 Abs. 3 der ABB der Beklagten nicht gemäß § 307 BGB unwirksam ist.
- 17
- 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der beanstandeten Klausel um eine vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 BGB) handelt, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht bereits deshalb entzogen ist, weil die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das gesamte Tarifwerk der Beklagten geprüft und genehmigt hat. Die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrages und den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ergeben, können die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB beeinflussen. Die Spezialkontrolle der Allgemeinen Bausparbedingungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß §§ 3, 8, 9 Bausparkassengesetz (BSpkG), die auf die Berücksichtigung dieser Besonderheiten ausgerichtet ist, rechtfertigt aber keine Einschränkung der Kontrollfähigkeit nach § 307 Abs. 3 BGB (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1991 - XI ZR 72/90, WM 1991, 1452, 1454 und vom 5. November 1991 - XI ZR 246/90, WM 1991, 2055; Baums in Festschrift Nobbe, 2009, S. 815, 839 f.; Fuchs in Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Vorb. v. § 307 BGB Rn. 96; Haertlein/Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1201; MünchKommBGB/Kieninger, 5. Aufl., Vorbemerkung § 307 Rn. 16; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., Überbl. v. § 305 Rn. 19; Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2006, Vorbem. zu §§ 307-309 Rn. 13).
- 18
- Entgegen einer jüngst im Schrifttum vertretenen Ansicht (Edelmann in Münscher/Grziwotz/Lang/Krepold, Praktikerhandbuch Baufinanzierung, 3. Aufl., Rn. 48 f.; Hoeren in Festschrift Graf von Westphalen, 2010, S. 331, 347 ff.; Stoffels, BKR 2010, 359, 363 f.), auf die sich die Revisionserwiderung stützt, kann die Kontrollfreiheit der bausparrechtlichen Abschlussgebühr nicht damit begründet werden, dass die BaFin einen Bauspartarif nur dann genehmige, wenn dieser eine solche Abschlussgebühr vorsehe, so dass den Bausparkassen insoweit kein Gestaltungsspielraum verbleibe. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine behördlich genehmigte Entgeltklausel dann der Inhaltskontrolle entzogen, wenn Aufsicht und Genehmigung die abschließende und verbindliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Vertragsbeteiligten bezwecken und somit der privatautonome Gestaltungsspielraum des Verwenders beseitigt ist (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - III ZR 467/04, WM 2007, 1623 Rn. 15). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Nach den Feststellungen des Landgerichts, die das Berufungsgericht gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Bezug genommen hat, kann aufgrund der im Verfahren eingeholten Stellungnahme der BaFin nicht mehr davon ausgegangen werden, dass diese auch heute noch die Genehmigung eines Bauspartarifs zwingend von der Erhebung einer Abschlussgebühr abhängig macht. Vielmehr verzichtet sie in Abweichung von der früheren Praxis darauf, von vornherein feststehende Tarifmerkmale - wie eine Abschlussgebühr - als Mindestbedingungen einzufordern, sondern stellt davon unabhängig eine Analyse an, ob sich der Tarif als dauerhaft tragfähig erweist. Auch sonst ist die Fallkonstellation des Urteils vom 24. Mai 2007 mit der hier vorliegenden nicht vergleichbar. Die dieser Entscheidung zugrunde liegende Genehmigung eines Tarifs für die Gewährung eines Netzzugangs durch die damalige Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (jetzt: Bundesnetzagentur) hebt den Gestaltungsspielraum der Vertragsschließenden in der Weise auf, dass die Vereinbarung abweichender Entgelte mit der Maßgabe unwirksam ist, dass an die Stelle des vereinbarten das genehmigte Entgelt tritt (BGH aaO). Eine solche Reichweite hat die Genehmigung eines Bauspartarifs seitens der BaFin nicht.
- 19
- 2. Mit Recht hat das Berufungsgericht weiterhin angenommen, dass die Regelung des § 1 Abs. 3 der ABB der Beklagten nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist, das unabhängig davon Anwendung findet, ob die Klausel auch in sonstiger Hinsicht einer Inhaltskontrolle zugänglich ist (§ 307 Abs. 3 Satz 2 BGB).
- 20
- a) Danach ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten , Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen und dabei auch die wirtschaftlichen Nachteile einer Regelung für die Gegenseite so deutlich zu machen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteile vom 28. Januar 2003 - XI ZR 156/02, BGHZ 153, 344, 352, vom 23. Februar 2005 - IV ZR 273/03, BGHZ 162, 210, 213 f. und vom 15. April 2010 - Xa ZR 89/09, WM 2010, 1237 Rn. 25). Diesen Anforderungen genügt die Klausel. Wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, werden sowohl die Zahlungspflicht des Kunden als auch die Verrechnungsweise eingehender Zahlungen unmissverständlich dargestellt. Ferner wird dem Kunden klar vor Augen geführt, dass im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung keine (anteilige) Erstattung erfolgt.
- 21
- b) Weitergehende Informationen können nicht verlangt werden. Anders als die Revision meint, ist eine Bausparkasse aus Gründen der Transparenz nicht verpflichtet, offen zu legen, dass sie mit der Abschlussgebühr intern die Kosten des Vertriebs deckt (Frey/Schindele, ZfIR 2010, 176, 177; Krepold, BKR 2010, 108, 109).
- 22
- Der Regelungsgehalt der Klausel (Höhe des Entgelts, Verrechnungsweise , Ausschluss einer Rückerstattung) ist auch ohne diese Information aus sich heraus klar verständlich. Das Transparenzgebot führt nicht dazu, dass der Klauselverwender interne Kalkulationsgrundlagen offenbaren muss. Wer über seine Zahlungspflicht hinreichend deutlich informiert wird, braucht nicht auch darüber aufgeklärt zu werden, welche Tätigkeiten und Aufwendungen die Gegenseite der Bemessung ihrer Forderung zugrunde gelegt hat. Auch über die rechtliche Einordnung seiner Zahlungspflichten muss der Kunde, dem die Voraussetzungen und die Höhe der Zahlungspflicht verdeutlicht wurden, nicht unterrichtet werden (BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - XI ZR 156/02, BGHZ 153, 344, 352 f.). Soweit die Revision meint, damit könne der Kunde nicht erkennen, dass die Beklagte für die vereinnahmte Abschlussgebühr keine vertraglich geschuldete Gegenleistung erbringe, vermag dies die Intransparenz der Klausel nicht zu begründen. Die kundenbelastenden Folgen der Entgeltregelung werden dadurch nicht verschleiert. Diese Frage ist vielmehr erst im Rahmen der Prüfung der inhaltlichen Kontrollfähigkeit (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) der Regelung von Bedeutung.
- 23
- Zu Unrecht leitet die Revision eine entsprechende Offenlegungspflicht aus der Rechtsprechung des Senats zur Aufklärungspflicht von beratenden Banken über erhaltene Rückvergütungen beim Vertrieb von Fondsbeteiligungen (Urteile vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 22 ff., vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 Rn. 18 und vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 338/08, WM 2009, 2306 Rn. 31; Beschluss vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07, WM 2009, 405 Rn. 12 f.) ab. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Sach- und Interessenlage der diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fallkonstellation mit der vorliegenden nicht vergleichbar.
- 24
- c) Ohne Erfolg macht die Revision des Weiteren geltend, die Regelung sei deshalb intransparent, weil die Aufspaltung des Gesamtentgelts in eine Abschlussgebühr und Darlehenszinsen es dem Kunden unmöglich mache, die zu erwartenden Gesamtkosten einer Bausparfinanzierung zu ermitteln, was die Vergleichbarkeit mit anderen Spar- und Finanzierungsmodellen verhindere. Unabhängig davon, ob die Vergleichbarkeit durch die - alternativ mögliche - Einrechnung der Kosten in die Spar- und Darlehenszinsen verbessert würde, kann dies keinen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB begründen. Das Transparenzgebot hat, wie die erstinstanzliche Entscheidung (LG Heilbronn, WM 2009, 603, 607) zutreffend ausgeführt hat, nur zum Ziel, dem Kunden des Verwenders die Pflichten und wirtschaftlichen Nachteile der entsprechenden Regelung zu verdeutlichen, bezweckt darüber hinaus jedoch nicht, eine höhere Markttransparenz im Sinne der besseren wirtschaftlichen Vergleichbarkeit zu anderen Finanzierungsmodellen herzustellen (OLG Hamm, WM 2010, 702, 704; Haertlein/ Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1203; Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 1.10).
- 25
- 3. Im Ergebnis zu Recht beanstandet die Revision jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, bei der angegriffenen Klausel handele es sich um eine Preisabrede, die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen sei. Unter Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ist davon auszugehen, dass die Bausparer mit der Abschlussgebühr keine vertraglich geschuldete Gegenleistung der Beklagten abgelten, so dass die Regelung einer Inhaltskontrolle unterworfen ist.
- 26
- a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB auf solche Bestimmungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln, noch solche, die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (BGH, Urteile vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 30, vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 382 f., vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 190 f., vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16 mwN). Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten , die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfä- hig (BGH, Urteile vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 260, vom 15. Juli 1997 - XI ZR 269/96, BGHZ 136, 261, 264 und 266, vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 31, vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 382 f. und 388 f., vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 190 f., vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16 und vom 17. September 2009 - Xa ZR 40/08, WM 2009, 2398 Rn. 15 mwN). Solche (Preis-)Nebenabreden werden durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle entzogen.
- 27
- Entgegen einer von der Revisionserwiderung angeführten Literaturansicht (Bitter, ZIP 2008, 2155, 2158; Frey, ZfIR 2009, 424, 425; Frey/Schindele, ZfIR 2010, 176, 177; Habersack, WM 2008, 1857, 1860; Pieroth/Hartmann, WM 2009, 677, 681 f.; Stoffels, BKR 2010, 359, 365; ähnlich Hoeren, EWiR 2009, 261, 262) ist eine Entgeltklausel hingegen nicht bereits deshalb kontrollfrei, weil dem Kunden das Entgelt bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinreichend klar vor Augen geführt wird, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er es bei seiner Abschlussentscheidung berücksichtigt hat. Lässt eine Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für den Kunden hinreichend deutlich erkennen, so wahrt sie damit - wie oben (unter II. 2. a) dargelegt - zwar die Anforderungen des Transparenzgebotes gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (BGH, Urteile vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137, 143 und vom 9. Mai 2001 - IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 377 f.). Dies allein lässt jedoch weder die Möglichkeit noch das Bedürfnis, die Klausel darüber hinaus einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu unterziehen, entfallen. Dieses Bedürfnis besteht allein deshalb, weil der Kunde - auch wenn er eine Klausel zur Kenntnis genommen hat - bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die inhaltliche Ausgestaltung der Regelungen keinen Einfluss nehmen kann.
- 28
- b) Nach diesen Maßstäben hält die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Abschlussgebühr handele es sich deshalb um eine kontrollfreie Preisabrede , weil sie in der internen Kalkulation der Beklagten dazu bestimmt sei, die Kosten der Außendienstmitarbeiter zu decken, die als allgemeine Betriebskosten Gegenstand der Preiskalkulation seien, revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Allein der Umstand, dass die Beklagte ohne Vereinnahmung der Abschlussgebühr das kalkulatorische Gefüge aus Guthabenzinsen, Zuteilungsverfahren und Darlehenszinsen neu ausrichten müsste, kann, wie die Revision zu Recht vorbringt, die Kontrollfreiheit einer Entgeltklausel nicht begründen. Dies macht die Abschlussgebühr entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht zu einem Teil des Gefüges aus Leistungen und Gegenleistungen des Bausparvertrages (so auch Bülow, WuB IV C. § 307 BGB 3.10). Entscheidend hierfür ist allein, ob es sich bei der vereinnahmten Abschlussgebühr um die Festlegung des Preises für eine von der Beklagten angebotene vertragliche Leistung handelt. Hierzu hat das Berufungsgericht indes keine Feststellungen getroffen.
- 29
- c) Ob die angegriffene Entgeltklausel eine solche Preisabrede beinhaltet, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat wegen der offensichtlichen Verwendung der Klausel über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus selbst vornehmen kann (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, BGHZ 163, 321, 323 f., vom 16. Juni 2009 - XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 Rn. 20 und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 Rn. 28, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st. Rspr., siehe nur Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19, vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 und vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 21). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteile vom 30. Oktober 2002 - IV ZR 60/01, BGHZ 152, 262, 265 und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 mwN).
- 30
- aa) Die Auslegung der Regelung zur Abschlussgebühr führt zu keinem eindeutigen Ergebnis.
- 31
- (1) Gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 BSpkG erwirbt der Bausparer nach Leistung seiner Spareinlagen in das zweckgebundene Vermögen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines niedrig verzinslichen Bauspardarlehens aus dieser Zuteilungsmasse. Entsprechend diesem Vertragsinhalt kann die Klausel - wie die Revisionserwiderung im Anschluss an eine in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum vertretene Ansicht (OLG Hamm, WM 2010, 702, 703; LG Hamburg, WM 2009, 1315, 1316 f.; Batereau, WuB IV C. § 307 BGB 3.09; Edelmann in Münscher/Grziwotz/Lang/Krepold, Praktikerhandbuch Baufinanzierung, 3. Aufl., Rn. 52; Frey, ZfIR 2009, 424, 425; Bülow, WuB IV C. § 307 BGB 3.10; Frey/Schindele, ZfIR 2010, 176, 178; Haertlein/ Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1199, 1202 und EWiR 2010, 71, 72; Krepold, BKR 2010, 108, 110; Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 1.10; Stoffels, BKR 2010, 359, 365; Wallner, BB 2009, 1152, 1153) meint - so verstanden werden, dass der Bausparer die Abschlussgebühr als "Eintrittgebühr" für seine Aufnahme in die "Bausparergemeinschaft" zahlt, mit der er bereits die Option erwirbt, später ein Darlehen ohne Rücksicht auf die Zinsentwicklung am Kapitalmarkt zu einem schon bei Abschluss des Bausparvertrages festgelegten, besonders günstigen Zinssatz zu erhalten. Dass für die Inanspruchnahme des Darlehens Zinsen zu entrichten sind, macht es nicht unmöglich, in der Abschlussgebühr ein zusätzliches (Teil-)Entgelt für die Kreditgewährung zu sehen (Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 1.10). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Klauselverwender in der konkreten Ausgestaltung seines Preisgefüges grundsätzlich frei ist, also das Entgelt für seine Leistung auch in mehrere Preisbestandteile aufteilen kann (BGH, Urteile vom 19. November 1991 - X ZR 63/90, BGHZ 116, 117, 120 f., vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 30 und vom 8. Oktober 1998 - III ZR 278/97, WM 1998, 2432, 2434).
- 32
- Anders als die Revision meint, verbietet sich ein solches Verständnis nicht deshalb, weil die Abschlussgebühr unabhängig davon anfällt, ob der Bausparer im weiteren Verlauf des Vertragsverhältnisses die Zuteilungsvoraussetzungen des Bauspardarlehens überhaupt erfüllt. Nach dieser - möglichen - Auslegung zahlt der Bausparer die Abschlussgebühr nämlich dafür, dass die Beklagte sich bereits mit dem Vertragsabschluss endgültig gebunden hat, ihm - wenn auch im Hinblick auf einen zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestimmten Zuteilungstermin (vgl. § 4 Abs. 5 BSpkG) - ein Bauspardarlehen zu feststehenden Konditionen auszuzahlen. Unabhängig davon, ob man hinsichtlich der rechtlichen Konstruktion davon ausgeht, dass der Darlehensvertrag bereits mit dem Bausparvertrag aufschiebend bedingt geschlossen wird (Mülbert/Schmitz in FS Horn (2006), S. 777, 778 f.; MünchKommBGB/K. P. Berger, 5. Aufl., Vor § 488 Rn. 28; Schäfer/Cirpka/Zehnder, Bausparkassengesetz und Bausparkassenverordnung , 5. Aufl., § 1 Anm. 13), oder ob man annimmt, dass der Bausparvertrag im Sinne eines Vorvertrages nur einen Anspruch auf Abschluss eines späteren Darlehensvertrages begründet (Haertlein/Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1198 f.; Pfeiffer in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGBKlauselwerke , Allgemeine Bausparbedingungen (Stand: April 2001) Rn. 10), hat die Beklagte ihren Kunden jedenfalls bereits bei Abschluss des Bausparvertra- ges eine entsprechende Anwartschaft verschafft. Damit hat sie ihre vertraglich geschuldete Leistung, die nach diesem Klauselverständnis mit der Abschlussgebühr abgegolten werden soll, unabhängig davon erbracht, ob der Bausparkunde von dieser Option im weiteren Verlauf des Vertragsverhältnisses Gebrauch macht.
- 33
- Diese Auslegung des § 1 Abs. 3 der ABB der Beklagten ist jedoch nicht zwingend. Auch wenn dem Bausparkunden mit der Einräumung der Darlehensoption bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Leistung erbracht wird, fehlen weitere Anhaltspunkte dafür, dass gerade diese Leistung mit der Abschlussgebühr gesondert abgegolten werden soll. In der - wenig aussagekräftigen - Bezeichnung als "Abschlussgebühr" kommt dies jedenfalls nicht zum Ausdruck.
- 34
- (2) Ebenso vertretbar ist die Auslegung der Revision, nach der die Abschlussgebühr nicht zur Abgeltung einer konkreten vertraglichen Gegenleistung der Beklagten erhoben wird (so auch noch Nobbe, WM 2008, 185, 193, anders nunmehr in WuB IV C. § 307 BGB 1.10; in dieser Richtung auch BFH, BStBl II 1998, 381 f.; Meyer/Brach, BB 1996, 2345, 2349 f.). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts deckt die Beklagte mit der Abschlussgebühr die Kosten der Außendienstmitarbeiter, die mit der Kundenwerbung anfallen. Die kontinuierliche Werbung von Neukunden stellt indes keine Gegenleistung der Beklagten dar, die diese auf rechtsgeschäftlicher Grundlage an den beitretenden Bausparer zu erbringen hätte (aA OLG Hamm, WM 2010, 702, 703; LG Hamburg WM 2009, 1315, 1317; Frey, ZfIR 2009, 424, 425; Frey/Schindele, ZfIR 2010, 176, 178). Richtig ist zwar, dass ein stetiges Neukundengeschäft auch im Interesse des Bausparers liegt, da das Bauspardarlehen nur aus den Mitteln zugeteilt werden kann, die durch die Spar- und Tilgungsleistungen der anderen Bausparer erwirtschaftet werden, so dass sich die Wartezeit bis zur Zuteilung des Darlehens bei entsprechend hohem Mittelzufluss durch Anwerbung neuer Bausparer verkürzt (Batereau, WuB IV C. § 307 BGB 3.09; Baums in Festschrift Nobbe, 2009, S. 815, 834 f.; Haertlein/Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1199; Krepold, BKR 2010, 108, 110; Schäfer/Cirpka/Zehnder, Bausparkassengesetz und Bausparkassenverordnung, 5. Aufl., Einleitung IV.). Diese Abhängigkeit macht aus der Neukundenwerbung jedoch keine vertragliche Leistung der Bausparkasse gegenüber ihren einzelnen Kunden, auf deren Erbringung diese dann folgerichtig auch einen rechtlichen Anspruch hätten. Eine entsprechende vertragliche Einigung lässt sich dem Bausparvertrag nicht entnehmen. Auch wenn der kontinuierliche Abschluss neuer Bausparverträge in diesem Sinne "Geschäftsgrundlage" des kollektiven Bausparmodells ist, ist er damit noch nicht in den vertraglichen Leistungsaustausch einbezogen (Lentz, BKR 2009, 214 und BB 2010, 598, 599).
- 35
- bb) Bei einer solchen Sachlage ist zugunsten des Bausparkunden die zuletzt genannte Auslegung des § 1 Abs. 3 der ABB, nach der die Gebühr ohne eine vertragliche Gegenleistung der Beklagten deren Vertriebskosten abgelten soll, maßgeblich. Sind zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, so kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (BGH, Urteile vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 19, vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, WM 2010, 1161 Rn. 14, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen , und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 Rn. 31, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Danach gehen die Zweifel, ob mit der Abschlussgebühr die mit dem Eintritt in die Bauspargemeinschaft verschaffte Darlehensoption abgegolten werden soll, zu Lasten der Beklagten als Verwenderin der Klausel. Für die Kunden ist ein Verständnis günstiger, dass die Klausel nicht als kontrollfreie Preisabrede erscheinen lässt, sondern den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet.
- 36
- 4. Die angegriffene Klausel hält - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - mit dem Verständnis als Preisnebenabrede einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB allerdings stand. Dies entspricht auch der fast einhelligen Ansicht in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum (OLG Hamm, WM 2010, 702, 704 f.; LG Hamburg, WM 2009, 1315, 1317; Edelmann in Münscher/Grziwotz/Lang/Krepold, Praktikerhandbuch Baufinanzierung , 3. Aufl., Rn. 55 f.; Frey, ZfIR 2009, 424, 425; Frey/Schindele, ZfIR 2010, 176, 178; Habersack, WM 2008, 1857, 1861 f.; Haertlein/Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1203; Hoeren in FS Graf von Westphalen, 2010, S. 331, 350 f.; Krepold, BKR 2010, 108, 110 f.; Lentz, BKR 2009, 214; aA wohl Strube, ZIP 2008, 2153 ff.). Die von der Revision dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
- 37
- a) Die Klausel ist nicht mit wesentlichen gesetzlichen Grundprinzipien unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
- 38
- aa) Zweifelhaft ist allerdings, ob sich dies - wie das Berufungsgericht gemeint hat - bereits daraus ergibt, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber in verschiedenen Vorschriften zu erkennen gegeben habe, dass er eine Regelung der Abschlussgebühr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie sie die angegriffene Klausel beinhalte, als typische Vertragsgestaltung voraussetze und damit auch sachlich billige.
- 39
- Keine der angeführten Vorschriften - § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG, § 6 Abs. 7 Satz 2 Preisangabenverordnung (PAngV), § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, Abs. 1a, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG), § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG - regelt das Recht zu einer Entgelterhebung. Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG spricht nur allgemein von "Gebühren" und § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG bezieht sich nicht auf Bausparverträ- ge, sondern regelt Informationspflichten über Abschluss- und Vertriebskosten bei Lebensversicherungen. Die Vorschrift des § 6 Abs. 7 Satz 2 PAngV, nach der die Abschlussgebühren anteilig bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses zu berücksichtigen sind, regelt - wie die Revision mit Recht geltend macht - als formelles Preisrecht gerade nicht die Zulässigkeit von bestimmten Preisen, sondern allein die Art und Weise der Preisangabe im Verkehr (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., PAngV Vorbemerkungen Rn. 1). In den effektiven Jahreszins sind diese Kosten schon deshalb einzubeziehen, weil sie - ob berechtigt oder unberechtigt - vom Kunden tatsächlich verlangt werden (Bülow, WuB IV C. § 307 BGB 3.10). Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, Abs. 1a, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AltZertG, die sich damit befasst unter welchen Voraussetzungen Bauspartarife als staatlich geförderte Altersvorsorge zertifiziert werden können, sieht hierfür - anders als § 1 Abs. 3 der ABB der Beklagten - grundsätzlich eine Verteilung der Abschlusskosten über die ersten fünf Vertragsjahre vor.
- 40
- Auch aus der von der Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang angeführten Vorschrift des § 46 Satz 2 Nr. 3 Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV) kann nicht ohne weiteres eine inhaltliche Billigung abgeleitet werden. Der Umstand, dass in einem Prüfbericht, der die geschäftliche Entwicklung einer Bausparkasse darstellen soll, bezogen auf das Neukundengeschäft die Verträge anzugeben sind, die bereits vor vollständiger Zahlung der Abschlussgebühr wieder storniert wurden, erklärt sich ebenfalls allein aus der wirtschaftlichen Bedeutung des Sachverhalts, die unabhängig davon gegeben ist, ob die Abschlussgebühr zu Recht oder zu Unrecht eingefordert worden ist.
- 41
- Letztlich bedarf dies jedoch keiner Entscheidung, weil die streitgegenständliche Regelung aus anderen Gründen nicht in den Anwendungsbereich des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB fällt.
- 42
- bb) Anders als die Revision meint - und offenbar auch das Berufungsgericht angenommen hat - ergibt sich bereits aus der besonderen Systematik des kollektiven Bausparens, dass die Umlegung der Vertriebskosten, wie sie § 1 Abs. 3 der ABB der Beklagten regelt, nicht von wesentlichen Grundprinzipien des dispositiven Rechts abweicht.
- 43
- (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen keine vertragliche Gegenleistung des Verwenders zugrunde liegt, dann mit wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts unvereinbar, wenn der Verwender damit Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, zu denen er gesetzlich oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die er vorwiegend in eigenem Interesse vornimmt, ohne dabei eine Dienstleistung an den Kunden zu erbringen. Hierfür anfallender Aufwand ist nach dem gesetzlichen Leitbild nicht gesondert zu entgelten (BGH, Urteile vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 5/97, BGHZ 137, 43, 46 f., vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f., vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 380 f., vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 193 und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21).
- 44
- (2) Bei der angegriffenen Klausel handelt es sich - ausgehend davon, dass die Abschlussgebühr keine Eintrittsgebühr, sondern eine Vertriebsgebühr ist - nicht um eine solche - regelmäßig - unzulässige Entgeltregelung.
- 45
- Gegenüber ihren Kunden sind Bausparkassen nicht rechtlich verpflichtet, andere Neukunden anzuwerben, ohne dafür eine besondere Vergütung verlangen zu können. Dies ergibt sich weder aus einer gesetzlichen Vorschrift, noch aus den geschlossenen Bausparverträgen. Vernachlässigt die Bausparkasse das Neukundengeschäft und verlängern sich die Wartezeiten bis zur Zuteilung unangemessen, so kann dies vielmehr Anlass für ein aufsichtsbehördliches Einschreiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BSpkG sein.
- 46
- Soweit die Revision gestützt auf die Erwägungen des Berufungsgerichts meint, die Erhebung der Abschlussgebühr sei deshalb mit wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken nicht zu vereinbaren, weil die gewinnorientiert tätige Beklagte mit der Neukundenwerbung allein ihr eigenes Interesse, Gewinne zu erzielen , verfolge, greift diese Betrachtung zu kurz. Eine solche Sichtweise ließe die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrages und den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ergeben und die die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB beeinflussen können (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1991 - XI ZR 72/90, WM 1991, 1452, 1454), unberücksichtigt. Beim Bausparen kommt ein stetiges Neukundengeschäft - anders als in einem bilateralen Austauschvertrag - gerade nicht nur dem Unternehmer zu Gute, sondern unmittelbar auch der Bauspargemeinschaft, so dass die Bausparkassen mit dieser durch die Abschlussgebühr zu vergütenden Tätigkeit auch kollektive Gesamtinteressen wahrnehmen. Dies ergibt sich daraus, dass die Zuteilung der zinsgünstigen Bauspardarlehen nur aus den Mitteln erfolgen kann, die durch die Einlage-, Zins- und Tilgungsleistungen anderer Bausparer erwirtschaftet werden. Dabei verzichtet der Bausparer in diesem geschlossenen System zunächst auf einen marktüblichen Einlagezins, um dann später nach Zuteilung der Bausparsumme von einem günstigen - marktunabhängigen - Darlehenszins zu profitieren (Baums in FS Nobbe, 2009, S. 815, 834; Habersack, WM 2008, 1857, 1858; Krepold, BKR 2010, 108, 109). Aus der Begrenzung der Zuteilungsmittel ergibt sich jedoch andererseits auch das dem Bauspargeschäft innewohnende strukturelle Risiko. Die Bausparkassen können sich nicht verpflichten, die Darlehen zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuzahlen (§ 4 Abs. 5 BSpkG). Vielmehr kann eine (zeitnahe) Zuteilung nur dann erfolgen, wenn dem Bausparkollektiv fortlaufend neue Mittel zugeführt werden, indem neue Kunden Einlageleistungen übernehmen (Baums aaO, S. 834 f.; Hoeren in FS Graf von Westphalen, 2010, S. 331, 336; Krepold aaO, S. 110). Die mit jedem Bausparvertrag bezweckte Zuteilung der Bausparsumme ist dadurch unmittelbar mit der Entwicklung der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmittel verknüpft, so dass es dem gesetzlichen Leitbild des Bausparens nicht widerspricht, wenn die Kosten, die für die Anwerbung neuer Kunden anfallen, von den neu in die Gemeinschaft eintretenden Bausparern zu tragen sind.
- 47
- b) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Bausparkunden durch die Umlegung der Vertriebskosten auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies gilt auch dann, wenn - wie nach § 1 Abs. 3 der ABB der Beklagten - im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung bzw. Herabsetzung der Bausparsumme keine (anteilige) Rückerstattung der Gebühr erfolgt.
- 48
- aa) Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist dann anzunehmen, wenn der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen. Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerechtfertigt ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 15. April 2010 - Xa ZR 89/09, WM 2010, 1237 Rn. 18, vom 27. Mai 2010 - VII ZR 165/09, WM 2010, 1215 Rn. 23 und vom 23. September 2010 - III ZR 21/10 Rn. 12 mwN, zur Veröffentlichung bestimmt). Dabei kann innerhalb kollektiver Vertragssysteme ein zu berücksichtigender Umstand darin be- stehen, dass der Verwender die Gesamtinteressen des Kollektivs wahrzunehmen hat, hinter denen die Interessen einzelner gegebenenfalls zurückzutreten haben (Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 307 Rn. 135; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 307 Rn. 12; Wolf in Wolf/Lindacher/ Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 307 Rn. 171; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 314).
- 49
- bb) Die dabei erforderliche Interessenabwägung führt zum Ergebnis, dass die Beklagte durch die in § 1 Abs. 3 ihrer ABB geregelte laufzeitunabhängige Umlegung der Vertriebskosten ihre Kunden nicht unangemessen benachteiligt. Dass die Gewinnung neuer Kunden auch im Interesse der Bauspargemeinschaft liegt, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Sie meint jedoch, die gleichgerichteten Interessen der Beklagten und ihrer Bestandskunden einerseits müssten gegen die Interessen der Neukunden andererseits abgewogen werden, denen die Abschlussgebühr in Rechnung gestellt werde und in deren Interesse es gerade nicht liege, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses belastet zu werden. Dies trifft nicht zu. Ein solcher Interessengegensatz zwischen "Bestandskunden" und "Neukunden" ist nicht gegeben. Auch die Neukunden beteiligen sich mit Abschluss des Bausparvertrages an der Gemeinschaft der Bausparer , um von den Vorteilen des kollektiven Zwecksparens zu profitieren. Damit unterwerfen sie sich bereits in diesem Zeitpunkt auch der gemeinschaftlichen Bindung. Diesem kollektiven Systemzweck des Bausparens entspricht eine Regelung, die - wie die streitgegenständliche - die Kosten der Akquisition neuer Kunden durch eine gesonderte Gebühr beim Vertragsschluss deckt. Zum einen ist so gewährleistet, dass das - notwendige - stetige Neukundengeschäft von der aktuellen Ertragslage der Bausparkassen unabhängig finanziert werden kann, und macht es für diese unattraktiv, ihre Vertriebstätigkeit einzuschränken, um zu Lasten der Bausparer kurzfristig eigene Gewinne zu optimieren. Zum anderen stellt die bei Vertragsabschluss zu zahlende laufzeitunabhängige Ab- schlussgebühr sicher, dass der für das Bausparmodell notwendige Neuzugang an Bausparverträgen auch von allen Mitgliedern der Gemeinschaft nach Maßgabe der von ihnen bei Abschluss des Bausparvertrages festgelegten Bausparsumme , nach der sich die Höhe des günstigen Bauspardarlehens richtet, gleichmäßig getragen wird. Die von der Revision präferierte Alternative, die Kosten des Vertriebs durch eine entsprechende Zinsfestlegung in der Ansparund Darlehensphase (Absenkung der Sparzinsen, Erhöhung der Darlehenszinsen ) laufzeitabhängig umzulegen, würde hingegen zu Lasten der Gemeinschaft allein die Kunden bevorzugen, die den Vertrag vorzeitig beenden und damit entsprechend weniger Mittel zur Verfügung gestellt haben, aus denen eine Zuteilung erfolgen kann. Solche gegen den ursprünglichen Vertragszweck gerichteten Individualinteressen können die Unangemessenheit der Klausel nicht begründen.
LG Heilbronn, Entscheidung vom 12.03.2009 - 6 O 341/08 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.12.2009 - 2 U 30/09 -
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Bausparkasse verwendet gegenüber ihren Kunden Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB), die unter anderem folgende Klausel enthalten: " § 1 Vertragsschluss/Abschlussgebühr/Wahl der Tarifvariante […] (3) Mit Abschluss des Bausparvertrages wird eine Abschlussgebühr von 1% der Bausparsumme fällig. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Abschlussgebühr angerechnet. Die Abschlussgebühr wird nicht - auch nicht anteilig - zurückbezahlt oder herabgesetzt, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder das Bauspardarlehen nicht voll in Anspruch genommen wird."
- 2
- Der Kläger ist der Ansicht, diese Klausel sei unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalte. Mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG begehrt er die Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Privatkunden zu verwenden oder sich darauf zu berufen. Zudem verlangt er von der Beklagten die Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 200 € nebst Zinsen.
- 3
- Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2010, 705 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 6
- Der erhobene Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG stehe dem Kläger nicht zu, da die angegriffene Klausel nicht nach §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sei.
- 7
- 1. Die Klausel unterliege nicht der Inhaltskontrolle. Dieser sei sie zwar nicht schon im Hinblick darauf entzogen, dass die BaFin das Tarifwerk der Beklagten im Ganzen geprüft und genehmigt habe. Sie enthalte jedoch eine Preisabrede, die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen sei, und keine kontrollfähige Preisnebenabrede.
- 8
- Die Abschlussgebühr sei Teil des Gefüges aus Leistungen und Gegenleistungen des Bausparvertrages. Mit ihr übernehme der Bausparer einen in Bezug auf die vertragliche Hauptleistung der Bausparkasse kalkulierten Teil seiner vertraglichen Hauptleistung. Sie gelte nicht eine von der Bausparkasse gesetzlich geschuldete Nebenleistung ab, sondern sei unstreitig in der internen Kalkulation der Beklagten dazu bestimmt, die Kosten für die Außendienstmitarbeiter zu decken, die mit der Kundenwerbung anfielen. Diese Kosten seien Teil der allgemeinen Betriebskosten und somit Gegenstand der Preiskalkulation. Dies trage letztlich auch der Kläger selbst vor, indem er ausführe, die Beklagte müsse ansonsten ihr kalkulatorisches Gefüge aus Guthabenzinsen, Zuteilungsverfahren und Darlehenszinsen neu ausrichten.
- 9
- 2. Darüber hinaus halte die Klausel einer Inhaltskontrolle aber auch stand. Sie sei weder intransparent, noch mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), noch benachteilige sie die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
- 10
- Die Klausel entspreche dem auch für Preisklauseln geltenden Transparenzgebot. Das Vorbringen des Klägers, dem Kunden werde vom Bausparbera- ter nicht offen gelegt, dass mit den Abschlussprämien der Vertrieb am Laufen gehalten werde, was der Bundesgerichtshof mehrfach beanstandet habe (BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07), verkenne den Unterschied der diesem Urteil zugrunde liegenden Fallkonstellation. Zwischen der Beklagten und ihren Kunden bestehe kein Rechtsverhältnis, das einem Beratungsvertrag vergleichbar sei. Die Beklagte befinde sich auch nicht in einem ähnlichen Interessenkonflikt und weise zudem die zu zahlende Abschlussgebühr offen aus. Soweit der Kläger beanstande, dass Kosten in die Abschlussgebühr ausgelagert würden, befasse er sich mit einer Fernwirkung der angegriffenen Klausel, welche deren Transparenz nicht beeinträchtige. Der Umstand, dass die Abschlussgebühr nur anteilig in den Effektivzins des Bauspardarlehens eingerechnet werde, möge die Richtigkeit der Angabe dieses Zinssatzes betreffen. Diese greife die Klage aber nicht an; zumal auch eine falsche Zinsberechnung nicht dazu führe, dass der Kunde die aus der Klausel erwachsende Zahlungspflicht in Höhe von 1% der Bausparsumme nicht durchschauen könne.
- 11
- Auch wenn man die Klausel als Preisnebenabrede qualifiziere, weiche sie in keiner zur Unwirksamkeit führenden Weise von einer gesetzlichen Bestimmung ab.
- 12
- Zwar stelle jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Leistung beziehe, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder die Verfolgung eigener Zwecke abwälze, eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar. Die Beklagte versuche mit der streitgegenständlichen Klausel auch, Aufwendungen für ihre eigenen Zwecke abzuwälzen, weil sie neue Bausparverträge zur Förderung ihres eigenen Unternehmens abschließe und ihre Kunden hiervon nur mittelbar profitierten.
- 13
- Dieser rein vertragsrechtlichen Betrachtung stehe aber gegenüber, dass der Gesetzgeber in mehreren Normen - § 6 Abs. 8 Satz 2 PAngV (seit Neufassung mit Gesetz vom 24. Juli 2010 nunmehr § 6 Abs. 7 Satz 2 PAngV), § 7 Abs. 2 Nr. 2 VVG, § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG, § 1 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. Abs. 1a, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AltZertG - die Abschlussgebühren, namentlich auch im Bausparwesen, als typische Vertragsgestaltung zumindest vorausgesetzt und so zu erkennen gegeben habe, dass er sie billige. Die Abschlussgebühr gleichwohl auf der vertraglichen Ebene als Abweichung von einem gesetzlichen Leitbild anzusehen, wäre mit dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung nicht vereinbar.
- 14
- Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden durch die angegriffene Vertragsklausel jenseits der Gesetzesabweichung sei im Hinblick auf das Gesamtgefüge des Bausparsystems ebenfalls zu verneinen.
II.
- 15
- Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
- 16
- Das Berufungsgericht hat zwar gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen, die die Klausel irrtümlich ohne das Wort "nicht" vor der Parenthese wiedergibt. Es hat seiner Beurteilung aber, wie seinen Ausführungen eindeutig zu entnehmen ist, die richtige Fassung der Klausel zugrunde gelegt. In Bezug auf diese Fassung hat es einen Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß § 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG zu Recht verneint, weil die Klausel in § 1 Abs. 3 der ABB der Beklagten nicht gemäß § 307 BGB unwirksam ist.
- 17
- 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der beanstandeten Klausel um eine vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 BGB) handelt, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht bereits deshalb entzogen ist, weil die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das gesamte Tarifwerk der Beklagten geprüft und genehmigt hat. Die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrages und den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ergeben, können die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB beeinflussen. Die Spezialkontrolle der Allgemeinen Bausparbedingungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß §§ 3, 8, 9 Bausparkassengesetz (BSpkG), die auf die Berücksichtigung dieser Besonderheiten ausgerichtet ist, rechtfertigt aber keine Einschränkung der Kontrollfähigkeit nach § 307 Abs. 3 BGB (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1991 - XI ZR 72/90, WM 1991, 1452, 1454 und vom 5. November 1991 - XI ZR 246/90, WM 1991, 2055; Baums in Festschrift Nobbe, 2009, S. 815, 839 f.; Fuchs in Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Vorb. v. § 307 BGB Rn. 96; Haertlein/Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1201; MünchKommBGB/Kieninger, 5. Aufl., Vorbemerkung § 307 Rn. 16; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., Überbl. v. § 305 Rn. 19; Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2006, Vorbem. zu §§ 307-309 Rn. 13).
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- Entgegen einer jüngst im Schrifttum vertretenen Ansicht (Edelmann in Münscher/Grziwotz/Lang/Krepold, Praktikerhandbuch Baufinanzierung, 3. Aufl., Rn. 48 f.; Hoeren in Festschrift Graf von Westphalen, 2010, S. 331, 347 ff.; Stoffels, BKR 2010, 359, 363 f.), auf die sich die Revisionserwiderung stützt, kann die Kontrollfreiheit der bausparrechtlichen Abschlussgebühr nicht damit begründet werden, dass die BaFin einen Bauspartarif nur dann genehmige, wenn dieser eine solche Abschlussgebühr vorsehe, so dass den Bausparkassen insoweit kein Gestaltungsspielraum verbleibe. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine behördlich genehmigte Entgeltklausel dann der Inhaltskontrolle entzogen, wenn Aufsicht und Genehmigung die abschließende und verbindliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Vertragsbeteiligten bezwecken und somit der privatautonome Gestaltungsspielraum des Verwenders beseitigt ist (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - III ZR 467/04, WM 2007, 1623 Rn. 15). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Nach den Feststellungen des Landgerichts, die das Berufungsgericht gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Bezug genommen hat, kann aufgrund der im Verfahren eingeholten Stellungnahme der BaFin nicht mehr davon ausgegangen werden, dass diese auch heute noch die Genehmigung eines Bauspartarifs zwingend von der Erhebung einer Abschlussgebühr abhängig macht. Vielmehr verzichtet sie in Abweichung von der früheren Praxis darauf, von vornherein feststehende Tarifmerkmale - wie eine Abschlussgebühr - als Mindestbedingungen einzufordern, sondern stellt davon unabhängig eine Analyse an, ob sich der Tarif als dauerhaft tragfähig erweist. Auch sonst ist die Fallkonstellation des Urteils vom 24. Mai 2007 mit der hier vorliegenden nicht vergleichbar. Die dieser Entscheidung zugrunde liegende Genehmigung eines Tarifs für die Gewährung eines Netzzugangs durch die damalige Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (jetzt: Bundesnetzagentur) hebt den Gestaltungsspielraum der Vertragsschließenden in der Weise auf, dass die Vereinbarung abweichender Entgelte mit der Maßgabe unwirksam ist, dass an die Stelle des vereinbarten das genehmigte Entgelt tritt (BGH aaO). Eine solche Reichweite hat die Genehmigung eines Bauspartarifs seitens der BaFin nicht.
- 19
- 2. Mit Recht hat das Berufungsgericht weiterhin angenommen, dass die Regelung des § 1 Abs. 3 der ABB der Beklagten nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist, das unabhängig davon Anwendung findet, ob die Klausel auch in sonstiger Hinsicht einer Inhaltskontrolle zugänglich ist (§ 307 Abs. 3 Satz 2 BGB).
- 20
- a) Danach ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten , Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen und dabei auch die wirtschaftlichen Nachteile einer Regelung für die Gegenseite so deutlich zu machen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteile vom 28. Januar 2003 - XI ZR 156/02, BGHZ 153, 344, 352, vom 23. Februar 2005 - IV ZR 273/03, BGHZ 162, 210, 213 f. und vom 15. April 2010 - Xa ZR 89/09, WM 2010, 1237 Rn. 25). Diesen Anforderungen genügt die Klausel. Wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, werden sowohl die Zahlungspflicht des Kunden als auch die Verrechnungsweise eingehender Zahlungen unmissverständlich dargestellt. Ferner wird dem Kunden klar vor Augen geführt, dass im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung keine (anteilige) Erstattung erfolgt.
- 21
- b) Weitergehende Informationen können nicht verlangt werden. Anders als die Revision meint, ist eine Bausparkasse aus Gründen der Transparenz nicht verpflichtet, offen zu legen, dass sie mit der Abschlussgebühr intern die Kosten des Vertriebs deckt (Frey/Schindele, ZfIR 2010, 176, 177; Krepold, BKR 2010, 108, 109).
- 22
- Der Regelungsgehalt der Klausel (Höhe des Entgelts, Verrechnungsweise , Ausschluss einer Rückerstattung) ist auch ohne diese Information aus sich heraus klar verständlich. Das Transparenzgebot führt nicht dazu, dass der Klauselverwender interne Kalkulationsgrundlagen offenbaren muss. Wer über seine Zahlungspflicht hinreichend deutlich informiert wird, braucht nicht auch darüber aufgeklärt zu werden, welche Tätigkeiten und Aufwendungen die Gegenseite der Bemessung ihrer Forderung zugrunde gelegt hat. Auch über die rechtliche Einordnung seiner Zahlungspflichten muss der Kunde, dem die Voraussetzungen und die Höhe der Zahlungspflicht verdeutlicht wurden, nicht unterrichtet werden (BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - XI ZR 156/02, BGHZ 153, 344, 352 f.). Soweit die Revision meint, damit könne der Kunde nicht erkennen, dass die Beklagte für die vereinnahmte Abschlussgebühr keine vertraglich geschuldete Gegenleistung erbringe, vermag dies die Intransparenz der Klausel nicht zu begründen. Die kundenbelastenden Folgen der Entgeltregelung werden dadurch nicht verschleiert. Diese Frage ist vielmehr erst im Rahmen der Prüfung der inhaltlichen Kontrollfähigkeit (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) der Regelung von Bedeutung.
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- Zu Unrecht leitet die Revision eine entsprechende Offenlegungspflicht aus der Rechtsprechung des Senats zur Aufklärungspflicht von beratenden Banken über erhaltene Rückvergütungen beim Vertrieb von Fondsbeteiligungen (Urteile vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 22 ff., vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 Rn. 18 und vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 338/08, WM 2009, 2306 Rn. 31; Beschluss vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07, WM 2009, 405 Rn. 12 f.) ab. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Sach- und Interessenlage der diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fallkonstellation mit der vorliegenden nicht vergleichbar.
- 24
- c) Ohne Erfolg macht die Revision des Weiteren geltend, die Regelung sei deshalb intransparent, weil die Aufspaltung des Gesamtentgelts in eine Abschlussgebühr und Darlehenszinsen es dem Kunden unmöglich mache, die zu erwartenden Gesamtkosten einer Bausparfinanzierung zu ermitteln, was die Vergleichbarkeit mit anderen Spar- und Finanzierungsmodellen verhindere. Unabhängig davon, ob die Vergleichbarkeit durch die - alternativ mögliche - Einrechnung der Kosten in die Spar- und Darlehenszinsen verbessert würde, kann dies keinen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB begründen. Das Transparenzgebot hat, wie die erstinstanzliche Entscheidung (LG Heilbronn, WM 2009, 603, 607) zutreffend ausgeführt hat, nur zum Ziel, dem Kunden des Verwenders die Pflichten und wirtschaftlichen Nachteile der entsprechenden Regelung zu verdeutlichen, bezweckt darüber hinaus jedoch nicht, eine höhere Markttransparenz im Sinne der besseren wirtschaftlichen Vergleichbarkeit zu anderen Finanzierungsmodellen herzustellen (OLG Hamm, WM 2010, 702, 704; Haertlein/ Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1203; Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 1.10).
- 25
- 3. Im Ergebnis zu Recht beanstandet die Revision jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, bei der angegriffenen Klausel handele es sich um eine Preisabrede, die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen sei. Unter Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ist davon auszugehen, dass die Bausparer mit der Abschlussgebühr keine vertraglich geschuldete Gegenleistung der Beklagten abgelten, so dass die Regelung einer Inhaltskontrolle unterworfen ist.
- 26
- a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB auf solche Bestimmungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln, noch solche, die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (BGH, Urteile vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 30, vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 382 f., vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 190 f., vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16 mwN). Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten , die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfä- hig (BGH, Urteile vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 260, vom 15. Juli 1997 - XI ZR 269/96, BGHZ 136, 261, 264 und 266, vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 31, vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 382 f. und 388 f., vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 190 f., vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16 und vom 17. September 2009 - Xa ZR 40/08, WM 2009, 2398 Rn. 15 mwN). Solche (Preis-)Nebenabreden werden durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle entzogen.
- 27
- Entgegen einer von der Revisionserwiderung angeführten Literaturansicht (Bitter, ZIP 2008, 2155, 2158; Frey, ZfIR 2009, 424, 425; Frey/Schindele, ZfIR 2010, 176, 177; Habersack, WM 2008, 1857, 1860; Pieroth/Hartmann, WM 2009, 677, 681 f.; Stoffels, BKR 2010, 359, 365; ähnlich Hoeren, EWiR 2009, 261, 262) ist eine Entgeltklausel hingegen nicht bereits deshalb kontrollfrei, weil dem Kunden das Entgelt bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinreichend klar vor Augen geführt wird, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er es bei seiner Abschlussentscheidung berücksichtigt hat. Lässt eine Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für den Kunden hinreichend deutlich erkennen, so wahrt sie damit - wie oben (unter II. 2. a) dargelegt - zwar die Anforderungen des Transparenzgebotes gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (BGH, Urteile vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137, 143 und vom 9. Mai 2001 - IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 377 f.). Dies allein lässt jedoch weder die Möglichkeit noch das Bedürfnis, die Klausel darüber hinaus einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu unterziehen, entfallen. Dieses Bedürfnis besteht allein deshalb, weil der Kunde - auch wenn er eine Klausel zur Kenntnis genommen hat - bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die inhaltliche Ausgestaltung der Regelungen keinen Einfluss nehmen kann.
- 28
- b) Nach diesen Maßstäben hält die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Abschlussgebühr handele es sich deshalb um eine kontrollfreie Preisabrede , weil sie in der internen Kalkulation der Beklagten dazu bestimmt sei, die Kosten der Außendienstmitarbeiter zu decken, die als allgemeine Betriebskosten Gegenstand der Preiskalkulation seien, revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Allein der Umstand, dass die Beklagte ohne Vereinnahmung der Abschlussgebühr das kalkulatorische Gefüge aus Guthabenzinsen, Zuteilungsverfahren und Darlehenszinsen neu ausrichten müsste, kann, wie die Revision zu Recht vorbringt, die Kontrollfreiheit einer Entgeltklausel nicht begründen. Dies macht die Abschlussgebühr entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht zu einem Teil des Gefüges aus Leistungen und Gegenleistungen des Bausparvertrages (so auch Bülow, WuB IV C. § 307 BGB 3.10). Entscheidend hierfür ist allein, ob es sich bei der vereinnahmten Abschlussgebühr um die Festlegung des Preises für eine von der Beklagten angebotene vertragliche Leistung handelt. Hierzu hat das Berufungsgericht indes keine Feststellungen getroffen.
- 29
- c) Ob die angegriffene Entgeltklausel eine solche Preisabrede beinhaltet, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat wegen der offensichtlichen Verwendung der Klausel über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus selbst vornehmen kann (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, BGHZ 163, 321, 323 f., vom 16. Juni 2009 - XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 Rn. 20 und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 Rn. 28, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st. Rspr., siehe nur Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19, vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 und vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 21). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteile vom 30. Oktober 2002 - IV ZR 60/01, BGHZ 152, 262, 265 und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 mwN).
- 30
- aa) Die Auslegung der Regelung zur Abschlussgebühr führt zu keinem eindeutigen Ergebnis.
- 31
- (1) Gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 BSpkG erwirbt der Bausparer nach Leistung seiner Spareinlagen in das zweckgebundene Vermögen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines niedrig verzinslichen Bauspardarlehens aus dieser Zuteilungsmasse. Entsprechend diesem Vertragsinhalt kann die Klausel - wie die Revisionserwiderung im Anschluss an eine in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum vertretene Ansicht (OLG Hamm, WM 2010, 702, 703; LG Hamburg, WM 2009, 1315, 1316 f.; Batereau, WuB IV C. § 307 BGB 3.09; Edelmann in Münscher/Grziwotz/Lang/Krepold, Praktikerhandbuch Baufinanzierung, 3. Aufl., Rn. 52; Frey, ZfIR 2009, 424, 425; Bülow, WuB IV C. § 307 BGB 3.10; Frey/Schindele, ZfIR 2010, 176, 178; Haertlein/ Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1199, 1202 und EWiR 2010, 71, 72; Krepold, BKR 2010, 108, 110; Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 1.10; Stoffels, BKR 2010, 359, 365; Wallner, BB 2009, 1152, 1153) meint - so verstanden werden, dass der Bausparer die Abschlussgebühr als "Eintrittgebühr" für seine Aufnahme in die "Bausparergemeinschaft" zahlt, mit der er bereits die Option erwirbt, später ein Darlehen ohne Rücksicht auf die Zinsentwicklung am Kapitalmarkt zu einem schon bei Abschluss des Bausparvertrages festgelegten, besonders günstigen Zinssatz zu erhalten. Dass für die Inanspruchnahme des Darlehens Zinsen zu entrichten sind, macht es nicht unmöglich, in der Abschlussgebühr ein zusätzliches (Teil-)Entgelt für die Kreditgewährung zu sehen (Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 1.10). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Klauselverwender in der konkreten Ausgestaltung seines Preisgefüges grundsätzlich frei ist, also das Entgelt für seine Leistung auch in mehrere Preisbestandteile aufteilen kann (BGH, Urteile vom 19. November 1991 - X ZR 63/90, BGHZ 116, 117, 120 f., vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 30 und vom 8. Oktober 1998 - III ZR 278/97, WM 1998, 2432, 2434).
- 32
- Anders als die Revision meint, verbietet sich ein solches Verständnis nicht deshalb, weil die Abschlussgebühr unabhängig davon anfällt, ob der Bausparer im weiteren Verlauf des Vertragsverhältnisses die Zuteilungsvoraussetzungen des Bauspardarlehens überhaupt erfüllt. Nach dieser - möglichen - Auslegung zahlt der Bausparer die Abschlussgebühr nämlich dafür, dass die Beklagte sich bereits mit dem Vertragsabschluss endgültig gebunden hat, ihm - wenn auch im Hinblick auf einen zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestimmten Zuteilungstermin (vgl. § 4 Abs. 5 BSpkG) - ein Bauspardarlehen zu feststehenden Konditionen auszuzahlen. Unabhängig davon, ob man hinsichtlich der rechtlichen Konstruktion davon ausgeht, dass der Darlehensvertrag bereits mit dem Bausparvertrag aufschiebend bedingt geschlossen wird (Mülbert/Schmitz in FS Horn (2006), S. 777, 778 f.; MünchKommBGB/K. P. Berger, 5. Aufl., Vor § 488 Rn. 28; Schäfer/Cirpka/Zehnder, Bausparkassengesetz und Bausparkassenverordnung , 5. Aufl., § 1 Anm. 13), oder ob man annimmt, dass der Bausparvertrag im Sinne eines Vorvertrages nur einen Anspruch auf Abschluss eines späteren Darlehensvertrages begründet (Haertlein/Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1198 f.; Pfeiffer in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGBKlauselwerke , Allgemeine Bausparbedingungen (Stand: April 2001) Rn. 10), hat die Beklagte ihren Kunden jedenfalls bereits bei Abschluss des Bausparvertra- ges eine entsprechende Anwartschaft verschafft. Damit hat sie ihre vertraglich geschuldete Leistung, die nach diesem Klauselverständnis mit der Abschlussgebühr abgegolten werden soll, unabhängig davon erbracht, ob der Bausparkunde von dieser Option im weiteren Verlauf des Vertragsverhältnisses Gebrauch macht.
- 33
- Diese Auslegung des § 1 Abs. 3 der ABB der Beklagten ist jedoch nicht zwingend. Auch wenn dem Bausparkunden mit der Einräumung der Darlehensoption bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Leistung erbracht wird, fehlen weitere Anhaltspunkte dafür, dass gerade diese Leistung mit der Abschlussgebühr gesondert abgegolten werden soll. In der - wenig aussagekräftigen - Bezeichnung als "Abschlussgebühr" kommt dies jedenfalls nicht zum Ausdruck.
- 34
- (2) Ebenso vertretbar ist die Auslegung der Revision, nach der die Abschlussgebühr nicht zur Abgeltung einer konkreten vertraglichen Gegenleistung der Beklagten erhoben wird (so auch noch Nobbe, WM 2008, 185, 193, anders nunmehr in WuB IV C. § 307 BGB 1.10; in dieser Richtung auch BFH, BStBl II 1998, 381 f.; Meyer/Brach, BB 1996, 2345, 2349 f.). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts deckt die Beklagte mit der Abschlussgebühr die Kosten der Außendienstmitarbeiter, die mit der Kundenwerbung anfallen. Die kontinuierliche Werbung von Neukunden stellt indes keine Gegenleistung der Beklagten dar, die diese auf rechtsgeschäftlicher Grundlage an den beitretenden Bausparer zu erbringen hätte (aA OLG Hamm, WM 2010, 702, 703; LG Hamburg WM 2009, 1315, 1317; Frey, ZfIR 2009, 424, 425; Frey/Schindele, ZfIR 2010, 176, 178). Richtig ist zwar, dass ein stetiges Neukundengeschäft auch im Interesse des Bausparers liegt, da das Bauspardarlehen nur aus den Mitteln zugeteilt werden kann, die durch die Spar- und Tilgungsleistungen der anderen Bausparer erwirtschaftet werden, so dass sich die Wartezeit bis zur Zuteilung des Darlehens bei entsprechend hohem Mittelzufluss durch Anwerbung neuer Bausparer verkürzt (Batereau, WuB IV C. § 307 BGB 3.09; Baums in Festschrift Nobbe, 2009, S. 815, 834 f.; Haertlein/Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1199; Krepold, BKR 2010, 108, 110; Schäfer/Cirpka/Zehnder, Bausparkassengesetz und Bausparkassenverordnung, 5. Aufl., Einleitung IV.). Diese Abhängigkeit macht aus der Neukundenwerbung jedoch keine vertragliche Leistung der Bausparkasse gegenüber ihren einzelnen Kunden, auf deren Erbringung diese dann folgerichtig auch einen rechtlichen Anspruch hätten. Eine entsprechende vertragliche Einigung lässt sich dem Bausparvertrag nicht entnehmen. Auch wenn der kontinuierliche Abschluss neuer Bausparverträge in diesem Sinne "Geschäftsgrundlage" des kollektiven Bausparmodells ist, ist er damit noch nicht in den vertraglichen Leistungsaustausch einbezogen (Lentz, BKR 2009, 214 und BB 2010, 598, 599).
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- bb) Bei einer solchen Sachlage ist zugunsten des Bausparkunden die zuletzt genannte Auslegung des § 1 Abs. 3 der ABB, nach der die Gebühr ohne eine vertragliche Gegenleistung der Beklagten deren Vertriebskosten abgelten soll, maßgeblich. Sind zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, so kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (BGH, Urteile vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 19, vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, WM 2010, 1161 Rn. 14, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen , und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 Rn. 31, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Danach gehen die Zweifel, ob mit der Abschlussgebühr die mit dem Eintritt in die Bauspargemeinschaft verschaffte Darlehensoption abgegolten werden soll, zu Lasten der Beklagten als Verwenderin der Klausel. Für die Kunden ist ein Verständnis günstiger, dass die Klausel nicht als kontrollfreie Preisabrede erscheinen lässt, sondern den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet.
- 36
- 4. Die angegriffene Klausel hält - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - mit dem Verständnis als Preisnebenabrede einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB allerdings stand. Dies entspricht auch der fast einhelligen Ansicht in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum (OLG Hamm, WM 2010, 702, 704 f.; LG Hamburg, WM 2009, 1315, 1317; Edelmann in Münscher/Grziwotz/Lang/Krepold, Praktikerhandbuch Baufinanzierung , 3. Aufl., Rn. 55 f.; Frey, ZfIR 2009, 424, 425; Frey/Schindele, ZfIR 2010, 176, 178; Habersack, WM 2008, 1857, 1861 f.; Haertlein/Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1203; Hoeren in FS Graf von Westphalen, 2010, S. 331, 350 f.; Krepold, BKR 2010, 108, 110 f.; Lentz, BKR 2009, 214; aA wohl Strube, ZIP 2008, 2153 ff.). Die von der Revision dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
- 37
- a) Die Klausel ist nicht mit wesentlichen gesetzlichen Grundprinzipien unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
- 38
- aa) Zweifelhaft ist allerdings, ob sich dies - wie das Berufungsgericht gemeint hat - bereits daraus ergibt, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber in verschiedenen Vorschriften zu erkennen gegeben habe, dass er eine Regelung der Abschlussgebühr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie sie die angegriffene Klausel beinhalte, als typische Vertragsgestaltung voraussetze und damit auch sachlich billige.
- 39
- Keine der angeführten Vorschriften - § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG, § 6 Abs. 7 Satz 2 Preisangabenverordnung (PAngV), § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, Abs. 1a, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG), § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG - regelt das Recht zu einer Entgelterhebung. Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG spricht nur allgemein von "Gebühren" und § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG bezieht sich nicht auf Bausparverträ- ge, sondern regelt Informationspflichten über Abschluss- und Vertriebskosten bei Lebensversicherungen. Die Vorschrift des § 6 Abs. 7 Satz 2 PAngV, nach der die Abschlussgebühren anteilig bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses zu berücksichtigen sind, regelt - wie die Revision mit Recht geltend macht - als formelles Preisrecht gerade nicht die Zulässigkeit von bestimmten Preisen, sondern allein die Art und Weise der Preisangabe im Verkehr (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., PAngV Vorbemerkungen Rn. 1). In den effektiven Jahreszins sind diese Kosten schon deshalb einzubeziehen, weil sie - ob berechtigt oder unberechtigt - vom Kunden tatsächlich verlangt werden (Bülow, WuB IV C. § 307 BGB 3.10). Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, Abs. 1a, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AltZertG, die sich damit befasst unter welchen Voraussetzungen Bauspartarife als staatlich geförderte Altersvorsorge zertifiziert werden können, sieht hierfür - anders als § 1 Abs. 3 der ABB der Beklagten - grundsätzlich eine Verteilung der Abschlusskosten über die ersten fünf Vertragsjahre vor.
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- Auch aus der von der Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang angeführten Vorschrift des § 46 Satz 2 Nr. 3 Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV) kann nicht ohne weiteres eine inhaltliche Billigung abgeleitet werden. Der Umstand, dass in einem Prüfbericht, der die geschäftliche Entwicklung einer Bausparkasse darstellen soll, bezogen auf das Neukundengeschäft die Verträge anzugeben sind, die bereits vor vollständiger Zahlung der Abschlussgebühr wieder storniert wurden, erklärt sich ebenfalls allein aus der wirtschaftlichen Bedeutung des Sachverhalts, die unabhängig davon gegeben ist, ob die Abschlussgebühr zu Recht oder zu Unrecht eingefordert worden ist.
- 41
- Letztlich bedarf dies jedoch keiner Entscheidung, weil die streitgegenständliche Regelung aus anderen Gründen nicht in den Anwendungsbereich des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB fällt.
- 42
- bb) Anders als die Revision meint - und offenbar auch das Berufungsgericht angenommen hat - ergibt sich bereits aus der besonderen Systematik des kollektiven Bausparens, dass die Umlegung der Vertriebskosten, wie sie § 1 Abs. 3 der ABB der Beklagten regelt, nicht von wesentlichen Grundprinzipien des dispositiven Rechts abweicht.
- 43
- (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen keine vertragliche Gegenleistung des Verwenders zugrunde liegt, dann mit wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts unvereinbar, wenn der Verwender damit Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, zu denen er gesetzlich oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die er vorwiegend in eigenem Interesse vornimmt, ohne dabei eine Dienstleistung an den Kunden zu erbringen. Hierfür anfallender Aufwand ist nach dem gesetzlichen Leitbild nicht gesondert zu entgelten (BGH, Urteile vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 5/97, BGHZ 137, 43, 46 f., vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f., vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 380 f., vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 193 und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21).
- 44
- (2) Bei der angegriffenen Klausel handelt es sich - ausgehend davon, dass die Abschlussgebühr keine Eintrittsgebühr, sondern eine Vertriebsgebühr ist - nicht um eine solche - regelmäßig - unzulässige Entgeltregelung.
- 45
- Gegenüber ihren Kunden sind Bausparkassen nicht rechtlich verpflichtet, andere Neukunden anzuwerben, ohne dafür eine besondere Vergütung verlangen zu können. Dies ergibt sich weder aus einer gesetzlichen Vorschrift, noch aus den geschlossenen Bausparverträgen. Vernachlässigt die Bausparkasse das Neukundengeschäft und verlängern sich die Wartezeiten bis zur Zuteilung unangemessen, so kann dies vielmehr Anlass für ein aufsichtsbehördliches Einschreiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BSpkG sein.
- 46
- Soweit die Revision gestützt auf die Erwägungen des Berufungsgerichts meint, die Erhebung der Abschlussgebühr sei deshalb mit wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken nicht zu vereinbaren, weil die gewinnorientiert tätige Beklagte mit der Neukundenwerbung allein ihr eigenes Interesse, Gewinne zu erzielen , verfolge, greift diese Betrachtung zu kurz. Eine solche Sichtweise ließe die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrages und den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ergeben und die die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB beeinflussen können (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1991 - XI ZR 72/90, WM 1991, 1452, 1454), unberücksichtigt. Beim Bausparen kommt ein stetiges Neukundengeschäft - anders als in einem bilateralen Austauschvertrag - gerade nicht nur dem Unternehmer zu Gute, sondern unmittelbar auch der Bauspargemeinschaft, so dass die Bausparkassen mit dieser durch die Abschlussgebühr zu vergütenden Tätigkeit auch kollektive Gesamtinteressen wahrnehmen. Dies ergibt sich daraus, dass die Zuteilung der zinsgünstigen Bauspardarlehen nur aus den Mitteln erfolgen kann, die durch die Einlage-, Zins- und Tilgungsleistungen anderer Bausparer erwirtschaftet werden. Dabei verzichtet der Bausparer in diesem geschlossenen System zunächst auf einen marktüblichen Einlagezins, um dann später nach Zuteilung der Bausparsumme von einem günstigen - marktunabhängigen - Darlehenszins zu profitieren (Baums in FS Nobbe, 2009, S. 815, 834; Habersack, WM 2008, 1857, 1858; Krepold, BKR 2010, 108, 109). Aus der Begrenzung der Zuteilungsmittel ergibt sich jedoch andererseits auch das dem Bauspargeschäft innewohnende strukturelle Risiko. Die Bausparkassen können sich nicht verpflichten, die Darlehen zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuzahlen (§ 4 Abs. 5 BSpkG). Vielmehr kann eine (zeitnahe) Zuteilung nur dann erfolgen, wenn dem Bausparkollektiv fortlaufend neue Mittel zugeführt werden, indem neue Kunden Einlageleistungen übernehmen (Baums aaO, S. 834 f.; Hoeren in FS Graf von Westphalen, 2010, S. 331, 336; Krepold aaO, S. 110). Die mit jedem Bausparvertrag bezweckte Zuteilung der Bausparsumme ist dadurch unmittelbar mit der Entwicklung der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmittel verknüpft, so dass es dem gesetzlichen Leitbild des Bausparens nicht widerspricht, wenn die Kosten, die für die Anwerbung neuer Kunden anfallen, von den neu in die Gemeinschaft eintretenden Bausparern zu tragen sind.
- 47
- b) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Bausparkunden durch die Umlegung der Vertriebskosten auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies gilt auch dann, wenn - wie nach § 1 Abs. 3 der ABB der Beklagten - im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung bzw. Herabsetzung der Bausparsumme keine (anteilige) Rückerstattung der Gebühr erfolgt.
- 48
- aa) Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist dann anzunehmen, wenn der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen. Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerechtfertigt ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 15. April 2010 - Xa ZR 89/09, WM 2010, 1237 Rn. 18, vom 27. Mai 2010 - VII ZR 165/09, WM 2010, 1215 Rn. 23 und vom 23. September 2010 - III ZR 21/10 Rn. 12 mwN, zur Veröffentlichung bestimmt). Dabei kann innerhalb kollektiver Vertragssysteme ein zu berücksichtigender Umstand darin be- stehen, dass der Verwender die Gesamtinteressen des Kollektivs wahrzunehmen hat, hinter denen die Interessen einzelner gegebenenfalls zurückzutreten haben (Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 307 Rn. 135; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 307 Rn. 12; Wolf in Wolf/Lindacher/ Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 307 Rn. 171; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 314).
- 49
- bb) Die dabei erforderliche Interessenabwägung führt zum Ergebnis, dass die Beklagte durch die in § 1 Abs. 3 ihrer ABB geregelte laufzeitunabhängige Umlegung der Vertriebskosten ihre Kunden nicht unangemessen benachteiligt. Dass die Gewinnung neuer Kunden auch im Interesse der Bauspargemeinschaft liegt, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Sie meint jedoch, die gleichgerichteten Interessen der Beklagten und ihrer Bestandskunden einerseits müssten gegen die Interessen der Neukunden andererseits abgewogen werden, denen die Abschlussgebühr in Rechnung gestellt werde und in deren Interesse es gerade nicht liege, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses belastet zu werden. Dies trifft nicht zu. Ein solcher Interessengegensatz zwischen "Bestandskunden" und "Neukunden" ist nicht gegeben. Auch die Neukunden beteiligen sich mit Abschluss des Bausparvertrages an der Gemeinschaft der Bausparer , um von den Vorteilen des kollektiven Zwecksparens zu profitieren. Damit unterwerfen sie sich bereits in diesem Zeitpunkt auch der gemeinschaftlichen Bindung. Diesem kollektiven Systemzweck des Bausparens entspricht eine Regelung, die - wie die streitgegenständliche - die Kosten der Akquisition neuer Kunden durch eine gesonderte Gebühr beim Vertragsschluss deckt. Zum einen ist so gewährleistet, dass das - notwendige - stetige Neukundengeschäft von der aktuellen Ertragslage der Bausparkassen unabhängig finanziert werden kann, und macht es für diese unattraktiv, ihre Vertriebstätigkeit einzuschränken, um zu Lasten der Bausparer kurzfristig eigene Gewinne zu optimieren. Zum anderen stellt die bei Vertragsabschluss zu zahlende laufzeitunabhängige Ab- schlussgebühr sicher, dass der für das Bausparmodell notwendige Neuzugang an Bausparverträgen auch von allen Mitgliedern der Gemeinschaft nach Maßgabe der von ihnen bei Abschluss des Bausparvertrages festgelegten Bausparsumme , nach der sich die Höhe des günstigen Bauspardarlehens richtet, gleichmäßig getragen wird. Die von der Revision präferierte Alternative, die Kosten des Vertriebs durch eine entsprechende Zinsfestlegung in der Ansparund Darlehensphase (Absenkung der Sparzinsen, Erhöhung der Darlehenszinsen ) laufzeitabhängig umzulegen, würde hingegen zu Lasten der Gemeinschaft allein die Kunden bevorzugen, die den Vertrag vorzeitig beenden und damit entsprechend weniger Mittel zur Verfügung gestellt haben, aus denen eine Zuteilung erfolgen kann. Solche gegen den ursprünglichen Vertragszweck gerichteten Individualinteressen können die Unangemessenheit der Klausel nicht begründen.
LG Heilbronn, Entscheidung vom 12.03.2009 - 6 O 341/08 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.12.2009 - 2 U 30/09 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, ein eingetragener Verein, ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen sowie 18 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen und in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 22 a AGBG, §§ 4, 16 Abs. 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte
Sparkasse verwendet im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden ein Preisverzeichnis , das unter Nr. V. 4.1. folgende Klausel enthält:
"Zeichnungsgebühr Preis DEM Preis EUR (bei Aktien-Neuemissionen, unabhängig von der Zuteilung) 9,78 pro Auftrag 5,00 pro Auftrag"
Gegen diese Klausel wendet der Kläger sich mit der Unterlassungsklage. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg (das Berufungsurteil ist veröffentlicht in WM 2002, 2284 ff.). Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Der Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 13 Abs. 1 AGBG sei begründet, weil die Regelung über die "Zeichnungsgebühr" im Preisverzeichnis der Beklagten nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam sei.
1. Diese Regelung unterliege der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG. Werde die Beklagte im Auftrag eines Kunden zum Erwerb von Aktien aus einer Neuemission tätig, so liege die Erstellung, Prüfung und Weitergabe des Zeichnungsscheins im Rahmen des auf den Aktienerwerb gerichteten Kommissionsvertrags mit dem Kunden und werde weder auf der Grundlage eines gesonderten Vertrages noch in einem vorvertraglichen Stadium erbracht.
Im Rahmen des Kommissionsvertrages könne die Regelung über die Zeichnungsgebühr nicht als eine nach § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogene Preisnebenabrede angesehen werden. Derartiges komme nur bei Entgeltabreden für Sonderleistungen in Betracht, für die keine rechtlichen Regelungen bestünden. Im vorliegenden Falle gehe es aber nicht um solche Sonderleistungen, sondern um eine Tätigkeit der Beklagten im Rahmen des Kommissionsvertrages, deren Vergütung sich nach § 396 HGB bestimme. Von dieser Vorschrift weiche die Regelung der Beklagten über eine von der Ausführung des Aktienerwerbs unabhängige Zeichnungsgebühr ab, weil ein Provisionsanspruch des Kommissionärs nach § 396 Abs. 1 HGB grundsätzlich die Ausführung des Geschäfts voraussetze und es bei der Zeichnungsgebühr auch nicht um Aufwendungsersatz im Sinne des § 396 Abs. 2 HGB gehe.
2. Die Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 9 bis 11 AGBG führe zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Regelung über die Zeichnungsgebühr nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG.
Die in der genannten Regelung liegende Abweichung von § 396 HGB sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung
nicht zu vereinbaren, weil sie nicht unerheblich in das rechtlich ge- schützte Interesse des Kunden eingreife, eine Vergütung nur dann zahlen zu müssen, wenn das Kommissionsgeschäft erfolgreich zum Abschluß gelange. Damit gelte nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG die Vermutung, daß eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten vorliege.
Der Beklagten sei es nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Auch wenn man berücksichtige, daß bei massenweisen Zeichnungen neu ausgegebener Aktien und den damit regelmäßig verbundenen massenweisen Überzeichnungen die Anzahl der für Kunden der Beklagten erfolgreichen und damit einen Provisionsanspruch begründenden Zuteilungen in keinem Verhältnis zu dem Gesamtaufwand der Beklagten im Zusammenhang mit diesen Zeichnungen stehe, sei die in der Erhebung einer Zeichnungsgebühr liegende Abweichung von der gesetzlichen Verteilung des Entgeltrisikos nicht zu rechtfertigen. Eine Rechtfertigung ergebe sich nicht daraus, daß die Beklagte andernfalls vor der Alternative stünde, entweder entsprechende Aufträge nicht mehr anzunehmen oder die damit verbundenen Kosten auf die Gesamtheit ihrer Kunden oder zumindest ihrer Kunden im Wertpapiergeschäft umzulegen. Als zur Kostentragung heranzuziehende Verursacher könnten nämlich auch die im Mittelpunkt der Neuemissionen stehenden Aktiengesellschaften bzw. die von ihnen regelmäßig mit der Durchführung der Emissionen betrauten Kreditinstitute in Betracht kommen.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung, der die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts bereits geltenden §§ 305 ff. BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I, 3138; vgl. Art. 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes) zugrunde zu legen sind, im entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings die umstrittene Preisregelung der Beklagten einer Inhaltskontrolle unterzogen.
a) Daß es sich bei der Preisregelung der Beklagten über die Zeichnungsgebühr um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 BGB, früher § 1 AGBG) handelt, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen. Dagegen wendet die Revision sich auch nicht.
b) Die Anwendbarkeit der gesetzlichen Vorschriften über die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 307-309 BGB, früher §§ 9 bis 11 AGBG) auf die streitgegenständliche Preisklausel hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision ebenfalls zu Recht bejaht. Diese Preisklausel enthält für die von ihr mit erfaßten Fälle, in denen ein Aktienerwerb mangels Zuteilung nicht zustande kommt, eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB (früher § 8 AGBG).
aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß mit der Annahme eines Kundenauftrags zur Aktienzeichnung durch die
Beklagte ein Kommissionsvertrag im Sinne der §§ 383 ff. HGB zustande kommt. Dieser Vertrag verpflichtet die Beklagte, alles zu tun, was zu dem beabsichtigten Aktienerwerb durch den Kunden erforderlich ist. Dazu gehört auch die Erstellung, Prüfung und Weitergabe eines ordnungsgemäßen Zeichnungsscheins. Dem Berufungsgericht ist daher darin zuzustimmen , daß diese Tätigkeit weder Gegenstand eines gesonderten Vertragsverhältnisses ist noch im vorvertraglichen Bereich stattfindet, sondern einen untrennbaren Bestandteil der im Rahmen des Kommissionsvertrags geschuldeten Aktivitäten der Beklagten darstellt.
bb) Die Bestimmung der Beklagten über die Zeichnungsgebühr hält sich insoweit im Rahmen der gesetzlichen Regelung des Kommissionsvertrages , als sie eine solche Gebühr für Fälle vorsieht, in denen es zu einer Zuteilung von Aktien aus einer Neuemission an den Kunden kommt. In diesen Fällen tritt die Zeichnungsgebühr neben die an anderer Stelle des Preisverzeichnisses der Beklagten geregelte Provision. Darin liegt keine Abweichung von § 396 Abs. 1 Satz 1 HGB, der für den Fall der Ausführung des Geschäfts eine "Provision" ausdrücklich vorsieht , über deren nähere Ausgestaltung aber nichts sagt. Dem Kommissionär bleibt es daher unbenommen, mit seinen Kunden eine Vergütung zu vereinbaren, die sich aus einem vom Umfang des ausgeführten Geschäfts abhängigen variablen Bestandteil und einem für alle ausgeführten Geschäfte gleichen Festbestandteil zusammensetzt.
Soweit die Bestimmung der Beklagten über die Zeichnungsgebühr auch für den Fall der Nichtzuteilung der Aktien eine Zahlung des Kunden vorsieht, weicht sie dagegen von der gesetzlichen Regelung des Kommissionsvertrags ab.
(1) Als Entgelt für die Tätigkeit der Beklagten weicht die Zeichnungsgebühr in den Fällen der Nichtzuteilung der Aktien von § 396 Abs. 1 HGB ab, weil Satz 1 dieser Vorschrift einen Provisionsanspruch nur bei Ausführung des vom Kommissionär übernommenen Geschäfts gewährt und die Ausnahmevorschrift in Satz 2 über eine ortsübliche Auslieferungsprovision mangels einschlägigen Sachvortrags der Beklagten nicht zur Anwendung kommen kann. In der Zeichnungsgebühr kann auch kein kontrollfreies Entgelt für eine zusätzlich zu der vertraglichen Hauptleistung angebotene Sonderleistung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senatsurteile BGHZ 133, 10, 17; 137, 27, 30) gesehen werden, weil bei Kundenaufträgen zum Erwerb von Aktien aus einer Neuemission die Erstellung , Prüfung und Weitergabe eines ordnungsgemäßen Zeichnungsscheins untrennbarer Bestandteil dessen ist, was die Beklagte zur Erfüllung ihrer Kommissionärspflichten zu tun hat und was nach der gesetzlichen Grundentscheidung des § 396 Abs. 1 HGB im Falle des Mißerfolgs keinen Vergütungsanspruch auslösen soll.
(2) Als Aufwendungsersatzanspruch im Sinne von § 396 Abs. 2 HGB, §§ 670, 675 BGB läßt sich die Zeichnungsgebühr, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht einordnen. Der auftrags- und geschäftsbesorgungsvertragsrechtliche Aufwendungsersatzanspruch umfaßt Vermögensopfer, die der Beauftragte oder Geschäftsbesorger zur Ausführung der von ihm geschuldeten Tätigkeit erbracht hat, nicht aber ein Entgelt für seinen eigenen Arbeitsaufwand oder seine allgemeinen Geschäfts- oder Betriebsunkosten (Senatsurteil BGHZ 141, 380, 384; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1987 - II ZR 53/87, WM 1988, 531, 532; MünchKomm-BGB/Seiler, 3. Aufl. § 670 Rdn. 6 ff. m.w.Nachw.). Dieser
Aufwendungsbegriff ist nach § 396 Abs. 2 HGB grundsätzlich auch für das Kommissionsgeschäft maßgeblich (Koller in Großkommentar HGB, 4. Aufl. § 396 Rdn. 24, 27; Ernsthaler/Achilles, HGB 6. Aufl. § 396 Rdn. 9, 10) und hat hier nur insoweit eine Erweiterung erfahren, als der Kommissionär auch für die Benutzung eigener Lagerräume und Beförderungsmittel eine Vergütung verlangen kann. Die Erhebung einer Zeichnungsgebühr für die Inanspruchnahme des Geschäftsbetriebs und insbesondere den Arbeitseinsatz der Mitarbeiter der Beklagten, der mit massenhaften Zeichnungen von Aktien-Neuemissionen verbunden ist, steht daher im Falle der Nichtzuteilung von Aktien auch unter Berücksichtigung des § 396 Abs. 2 HGB mit der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang.
2. Der Ansicht des Berufungsgerichts, die Inhaltskontrolle der streitgegenständlichen Bestimmung über die Zeichnungsgebühr führe zu deren Unwirksamkeit, vermag der Senat dagegen nicht zu folgen.
a) Die genannte Bestimmung enthält allerdings, wie oben bereits dargelegt wurde, für die Fälle, in denen der Kunde keine Aktien zugeteilt bekommt, eine Abweichung von der dispositiven gesetzlichen Regelung des § 396 HGB. Nicht jede Abweichung einer AGB-Klausel von dispositivem Recht begründet jedoch deren Unwirksamkeit. Diese Rechtsfolge tritt vielmehr nur dann ein, wenn es sich um eine Abweichung handelt, die mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, früher § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) und die außerdem den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, früher § 9 Abs. 1 AGBG), wobei letzteres auch im Anwendungsbereich des
§ 307 Abs. 2 BGB (früher § 9 Abs. 2 AGBG) nicht in jedem Falle, sondern lediglich "im Zweifel" anzunehmen ist (Senatsurteil BGHZ 133, 10, 15 f.).
b) Diese Voraussetzungen sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hier nicht gegeben. Dabei kann offenbleiben, ob die Abweichung der Bestimmung der Beklagten über die Zeichnungsgebühr von § 396 HGB überhaupt einen Verstoß gegen "wesentliche Grundgedanken" dieser Gesetzesvorschrift enthält oder ob dies deshalb zu verneinen ist, weil § 396 Abs. 2 HGB mit der Einbeziehung einer Vergütung für die Benutzung der Lagerräume und Beförderungsmittel des Kommissionärs in dessen Aufwendungsersatzanspruch bereits eine Durchbrechung des Grundsatzes der strikten Trennung von Aufwendungsersatz und Beteiligung des Kunden an den Geschäftsunkosten enthält. Auch wenn ein Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken des § 396 HGB zu bejahen sein sollte, würde es jedenfalls an einer gegen Treu und Glauben verstoßenden unangemessenen Benachteiligung der von der Klausel betroffenen Kunden der Beklagten fehlen.
Die Frage, ob eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der von einer AGB-Klausel betroffenen Vertragspartner des Verwenders vorliegt, ist auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteiligten zu beantworten (vgl. BGHZ 100, 157, 165; MünchKomm-BGB/Basedow, 4. Aufl. § 307 Rdn. 31). Diese Abwägung hat hier davon auszugehen, daß es nach den von keiner Seite angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in jüngerer Zeit zu Massenzeichnungen neu ausgegebener Aktien gekommen ist mit der Folge, daß wegen erheblicher Über-
zeichnungen häufig nur ein geringer Bruchteil der zu bearbeitenden Aufträge zu einem erfolgreichen Abschluß geführt hat und deshalb die erheblichen Kosten des mit der Bewältigung dieser Massenerscheinung verbundenen erhöhten Personal- und Materialaufwands der Beklagten nicht durch die Provisionen aus den tatsächlich zustande gekommenen Geschäften gedeckt werden konnten. Ein angemessener Ausweg aus dieser für den Gesetzgeber nicht vorhersehbaren Zwangslage kann weder in einer Weigerung der Beklagten, Zeichnungsaufträge für AktienNeuemissionen anzunehmen, gesehen werden noch kann er darin liegen , die damit verbundenen zusätzlichen Kosten durch eine entsprechende Erhöhung ihrer Entgelte auf alle Kunden oder durch eine Erhöhung speziell der Provisionssätze auf alle Wertpapierkunden umzulegen. Die erste Alternative läge weder im Interesse der an Neuemissionen interessierten Kunden der Beklagten noch im Allgemeininteresse an funktionierenden Kapitalmärkten. Die zweite Alternative wäre unbillig gegenüber den Kunden der Beklagten, die sich an der Zeichnung von Aktien aus Neuemissionen nicht zu beteiligen pflegen. Dagegen erscheint es nicht unangemessen, alle diejenigen, die sich an derartigen Zeichnungen beteiligen und damit ihre Chance auf eine - gerade bei erheblicher Überzeichnung häufig recht vorteilhafte - Aktienzuteilung wahren, zur Tragung der dadurch verursachten Kosten durch eine mäßige Pauschalgebühr heranzuziehen (Steppeler, Bankentgelte, Rdn. 543 ff.). Eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung liegt darin nicht.
Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß man auch daran denken könnte, neue Aktien ausgebende Aktiengesellschaften oder die mit der Durchführung solcher Emissionen betrauten Kreditinstitute zur Tragung
des durch Provisionen nicht gedeckten Verwaltungsaufwands massen- hafter Überzeichnungen bei den von den Zeichnern eingeschalteten Kreditinstituten heranzuziehen, ändert daran nichts. Ohne dahingehende vertragliche Vereinbarungen mit den emittierenden Aktiengesellschaften oder ihren Emissionsbanken ist keine Rechtsgrundlage für derartige Kostenerstattungsansprüche der Beklagten erkennbar. Es ist auch nicht ersichtlich, wie die Beklagte, die als eines von überaus zahlreichen Kreditinstituten nur über eine verhältnismäßig begrenzte Nachfragemacht verfügen dürfte, in der Lage sein sollte, Aktien-Neuemissionen vornehmende Gesellschaften oder deren Emissionsbanken zum Abschluß von Kostenbeteiligungsvereinbarungen zu veranlassen.
Auch der Einwand des Klägers, massenhafte Überzeichnungen von Aktien-Neuemissionen seien eine Erscheinung der Vergangenheit, die sich in diesem Ausmaß nicht so bald wiederholen werde, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Da die künftige Entwicklung der Kapitalmärkte nicht zuverlässig abzuschätzen ist, besteht ein berechtigtes Interesse der Beklagten, weiterhin für den Fall des Wiederauftretens der genannten Erscheinung gerüstet zu sein. Sollte es dazu nicht kommen, so wäre auch nicht ernsthaft mit Fällen der Nichtzuteilung von Aktien aus Neuemissionen zu rechnen.
III.
Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Klausel über die Zeichnungsgebühr im Preisverzeichnis der Beklagten enthält entgegen der Ansicht
der Revisionserwiderung keinen Verstoß gegen das sogenannte Transparenzgebot.
1. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner eines Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen sich auch daraus ergeben, daß eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Diese Vorschrift greift das auf, was bereits unter der Geltung des AGB-Gesetzes in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aus § 9 Abs. 1 AGBG abgeleitet worden ist. Danach hat der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen und dabei auch die wirtschaftlichen Nachteile einer Regelung für die Gegenseite so deutlich zu machen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. z.B. BGHZ 106, 42, 49; Senatsurteil BGHZ 148, 74, 79; jeweils m.w.Nachw.).
2. Gegen dieses Transparenzgebot verstößt die streitgegenständliche Klausel nicht. Sie läßt klar und deutlich erkennen, daß ein Kunde, der sich mit Hilfe der Beklagten an der Zeichnung von Aktien aus einer Neuemission beteiligt, unabhängig davon, ob ihm später tatsächlich Aktien zugeteilt werden, zur Leistung einer Zeichnungsgebühr von 5 rpflichtet sein soll. Daraus ergibt sich hinreichend deutlich, daß zum einen ein Kunde, der eine Aktienzuteilung erhält, die Zeichnungsgebühr zusätzlich zu der an anderer Stelle des Preisverzeichnisses der Beklagten geregelten Provision zu zahlen hat und daß zum anderen ein Kunde, der keine Zuteilung erhält, gleichwohl die Zeichnungsgebühr entrichten muß.
Eine weitergehende Information der Kunden über die Zeichnungsgebühr kann nicht verlangt werden. Wer über seine vertraglichen Zahlungspflichten hinreichend deutlich informiert wird, braucht entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht auch darüber aufgeklärt zu werden , welche Tätigkeiten und Aufwendungen die Gegenseite der Bemessung ihrer Forderung zugrunde gelegt hat. Auch über die rechtliche Einordnung seiner Zahlungspflichten braucht ein Kunde, der darüber, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe er zur Zahlung verpflichtet sein soll, hinreichend informiert wurde, nicht unterrichtet zu werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen über eine Zeichnungsgebühr bei Aktien-Neuemissionen verstoßen daher nicht deshalb gegen das Transparenzgebot, weil sie - wie hier - dem Kunden nicht erläutern, ob die von ihm verlangte Zahlung als Entgelt für eine Tätigkeit oder für die Verschaffung einer Zuteilungschance oder als Aufwendungsersatz einzuordnen ist (a.A. LG Köln WM 2001, 1946, 1947 f.).
IV.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Nobbe Bungeroth Joeres
Mayen Appl
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht einen Anspruch aus einer privaten Unfallversicherung geltend. Dem Versicherungsvertrag liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen zugrunde (im folgenden: AVB), die - soweit hier von Bedeutung - im wesentlichen den AUB 94 entsprechen. Zu den Voraussetzungen des Anspruchs heißt es dort: § 1 Der Versicherungsfall I. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz bei Unfällen , die dem Versicherten während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen. Die Leistungsarten, die versichert werden können, ergeben sich aus § 7; aus Antrag und Versicherungsschein ist ersichtlich, welche Leistungsarten jeweils vertraglich vereinbart sind. ...§ 7 Die Leistungsarten Die jeweils vereinbarten Leistungsarten und deren Höhe (Versicherungssummen) ergeben sich aus dem Vertrag. Für die Entstehung des Anspruchs und die Bemessung der Leistung gelten die nachfolgenden Bestimmungen. I. Invaliditätsleistung (1) Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe entsteht, wenn der Unfall innerhalb von 15 Monaten zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) führt und diese Beeinträchtigung spätestens 15 Monate nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und geltend gemacht worden ist. ... Am 24. Februar 2001 stürzte der Kläger auf einer S teintreppe und zog sich eine Achillessehnenteilruptur zu. Er mußte nach einer Nothilfeversorgung zunächst einen Unterschenkelgips, dann einen elastischen Verband und später einen Achillessehnenstrumpf tragen. Anschließend erhielt er eine Bewegungstherapie und Kräuterbäder. Auf Dauer verbleibende Schäden wurden von den behandelnden Orthopäden nicht festgestellt. Vielmehr behauptet der Kläger, die Ärzte hä tten ihm wiederholt erklärt , sein Bein werde wieder in Ordnung kommen. Erst mit Schreiben vom 4. August 2002 teilte der Kläger der Beklagten mit, daß er eine Verletzung an der Achillessehne erlitten habe und seitdem täglich unter Schmerzen leide. Am 24. September 2002 suchte der Kläger einen anderen Orthopäden auf, der eine deutliche Verdickung und einen unfallabhängigen Dauerschaden attestierte. Die Beklagte lehnte Versicherungsschutz u.a. wegen Versäumung der in § 7 I (1) AVB vorgeschriebenen Frist für die ärztliche Feststellung der Invalidität ab. Der Kläger meint, diese Frist sei in den Versicherungsbedingungen der Beklagten nicht klar und verständlich dargestellt worden.
Die Klage auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten, für das Unfallereignis vom 24. Februar 2001 Versicherungsschutz zu leisten, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Kläger verfolgt seinen Antrag mit der Revision weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg. Die Klage ist mit Recht abgewiesen worden.
I. 1. Das Berufungsgericht sieht keinen Verstoß ge gen das Transparenzgebot , so wie es als Maßstab der Inhaltskontrolle von Geschäftsbedingungen in langjähriger Rechtsprechung entwickelt worden sei. Ob die Anforderungen insoweit durch die Regelung in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42) erhöht worden seien, könne offen bleiben, weil sich der Unfall, aus dem der Kläger seinen Anspruch herleite, vor Inkrafttreten der Neuregelung ereignet habe (Art. 229 § 5 EGBGB). Durch das Erfordernis fristgerechter ärztlicher Feststellung würden Spätschäden im Interesse arbeits- und kostensparender Abwicklung vom Versicherungsschutz ausgenommen , auch wenn der Versicherte die Frist schuldlos versäumt habe (BGHZ 137, 174, 177). Die Berufung der Beklagten auf den Fristablauf sei auch nicht rechtsmißbräuchlich. Wenn Ärzte dem Versicherten zu Unrecht erklärt hätten, es würden nach dem Unfall keine Dauerfolgen zu-
rückbleiben, trage der Versicherer dafür keine Verantwortung (BGHZ 130, 171, 176).
2. Dem hält die Revision entgegen, die höchstricht erliche Rechtsprechung habe bisher nicht zu der Frage Stellung genommen, ob die zum Verlust des Versicherungsschutzes führenden Fristen in den Versicherungsbedingungen der Beklagten hinreichend klar und verständlich gemacht würden. Schon vor Inkrafttreten von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sei anerkannt gewesen, daß eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsoder Versicherungsbedingungen unwirksam sei, wenn die getroffene Regelung dem Transparenzgebot nicht genüge. Für den durchschnittlichen Kunden ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse werde insbesondere durch Aufbau und Gestaltung der AUB 94 verschleiert, daß der in § 1 der Versicherungsbedingungen gewährte Versicherungsschutz bei einem Unfall später in § 7 unter der irreführenden Überschrift "Leistungsarten" zusätzlich von der Einhaltung bestimmter Fristen etwa für die ärztliche Feststellung eines Dauerschadens abhängig gemacht werde (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. AUB 94 § 7 Rdn. 8; ders. r+s 2002, 485, 489; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 179 Rdn. 21; Hormuth in Terbille, Münchener Anwalts Handbuch Versicherungsrecht , § 23 Rdn. 36).
II. Diese Bedenken teilt der Senat nicht. Die Fris tenregelung in § 7 I (1) AVB hält, insbesondere soweit sie für die Entstehung des Anspruchs auf Invaliditätsleistung voraussetzt, daß spätestens 15 Monate nach dem Unfall eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit von einem Arzt schriftlich festgestellt worden
sein muß, einer Inhaltskontrolle auch am Maßstab des Transparenzgebots stand.
1. Dabei kommt es auch nach Meinung der Revision n icht darauf an, ob das Transparenzgebot seine Grundlage - wie im vorliegenden Fall - noch in § 9 AGBG findet oder bereits in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Mit der neuen Vorschrift war eine inhaltliche Änder ung der bisher von der Rechtsprechung zum Transparenzgebot entwickelten Grundsätze nicht bezweckt (MünchKommBGB/Basedow, 4. Aufl. Bd. 2 a, § 307 Rdn. 48 m.w.N.; Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. § 307 Rdn. 16). Nicht zweifelhaft ist auch, daß die hier streitigen Fristen das Hauptleistungsversprechen des Versicherers lediglich ausgestalten oder modifizieren und deshalb schon unter der Geltung von § 8 AGBG der gerichtlichen Kontrolle unterlagen (vgl. BGHZ 137, 174, 175).
2. Der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingun gen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (Transparenzgebot); insbesondere müssen Nachteile und Belastungen so weit erkennbar werden, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 147, 373, 377 f.; 141, 137, 143). Eine Regelung muß nicht nur aus sich heraus klar und verständlich sein; sie hält einer Inhaltskontrolle auch dann nicht stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird (BGH, Urteile vom 10. März 1993 - VIII ZR 85/92 - NJW 1993, 2052 unter III; vom 11. Februar 1992 - XI ZR 151/91 - NJW 1992, 1097 unter II 1).
Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers an, von dem allerdings die aufmerksame Durchsicht der Bedingungen, deren verständige Würdigung und die Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann (BGHZ 123, 83, 85; Senatsurteil vom 9. Juli 2003 - IV ZR 74/02 - NJWRR 2003, 1247 = VersR 2003, 1163, jeweils unter II 2 c (1); vgl. ferner BGH, Beschluß vom 23. März 1995 - VII ZR 228/93 - NJW-RR 1995, 749 unter 2 a). Jedes eigene Nachdenken kann dem Kunden nicht erspart bleiben (BGHZ 112, 115, 121). Eine Überspannung des Transparenzgebots würde letztlich wieder Intransparenz mit sich bringen (BGH, Urteil vom 10. März 1993, aaO).
3. a) Die hier streitige Klausel in § 7 I (1) AVB ist weder hinsichtlich der einzuhaltenden Fristen noch der Bedeutung dieser Fristen für den Versicherungsschutz aus sich heraus unklar oder schwer verständlich (so auch Knappmann in Prölss/Martin, aaO Rdn. 8; Römer, aaO). Soweit Schwintowski (VuR 1998, 195 f.) das Transparenzgebot dadurch verletzt sieht, daß es für den Versicherungsschutz auf Zufallswirkungen ankomme, nämlich ob die unfallbedingte Invalidität noch innerhalb der in den Bedingungen genannten Fristen eintrete und ärztlich festgestellt werden könne oder nicht, geht es nicht um die Durchschaubarkeit der Regelung, sondern um deren Inhalt. Insoweit hat der Senat in BGHZ 137, 174, 176 f. ausgesprochen, daß die - der hier in Rede stehenden Klausel inhaltlich im wesentlichen entsprechende - Klausel in § 7 I (1) Abs. 2 AUB 88 wegen des damit bezweckten Ausschlusses von Spätschäden einer Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AGBG standhält. Daran wird festgehalten.
Dies gilt auch, soweit die Revision meint, bei der Regelung in § 7 I (1) AVB über die fristgerechte ärztliche Feststellung der Invalidität handle es sich um eine verhüllte Obliegenheit, die schon deshalb unwirksam sei, weil ihr wahrer Charakter als einer Obliegenheit, deren Verletzung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zur Leistungsfreiheit führe (§ 10 AVB), zum Nachteil des Versicherungsnehmers verschleiert werde (vgl. Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 9. Aufl. Anh. §§ 9-11 Rdn. 859; Horn in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz 4. Aufl. § 23 Rdn. 480). Der Senat hat indessen bereits entschieden, daß das Erfordernis fristgerechter ärztlicher Feststellung der Invalidität eine Anspruchsvoraussetzung ist, für die es keinen Entschuldigungsbeweis gibt (BGHZ 137, 174, 177; Urteil vom 28. Juni 1978 - IV ZR 7/77 - VersR 1978, 1036 unter 1). Insoweit läßt der Wortlaut des § 7 I (1) AVB keinen Zweifel aufkommen.
b) Die Einsicht, daß ein Anspruch auf Versicherung sschutz bei Invalidität nur bei Einhaltung der in § 7 I (1) AVB vorgesehenen Fristen besteht, wird dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, wenn er die Bedingungen mit der von ihm zu fordernden Aufmerksamkeit durchsieht, aber auch durch deren Aufbau und Gliederung nicht verstellt. Die Auffassung der Revision, § 1 I AVB vermittle dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer den Eindruck, ihm werde in dieser Bestimmung bereits ein Anspruch auf Versicherungsschutz abschließend zugesagt, wenn es zu einem Unfall gekommen sei, greift zu kurz: Der im ersten Satz dieser Vorschrift angebotene Versicherungsschutz bleibt seinem Inhalt nach vielmehr völlig unbestimmt. Insofern wird der Leser aber im zweiten Satz sogleich auf die Leistungsarten hingewiesen, die versichert werden können und sich aus § 7 der Bedingungen ergeben. Wenn der Begriff "Lei-
stungsarten" in § 1 I AVB für den Versicherungsnehmer nicht aus sich heraus verständlich sein sollte, wie die Revision meint, erschließt sich seine Bedeutung jedenfalls aus dem in Bezug genommenen § 7, der unter I die Invaliditätsleistung, unter II die Übergangsleistung, unter III das Tagegeld, unter IV das Krankenhaustagegeld, unter V das Genesungsgeld und unter VI die Todesfalleistung regelt. § 1 I verdeutlicht, daß es für einen Anspruch auf eine der genannten Leistungen keineswegs nur auf das Vorliegen eines Unfalls ankommt, sondern zunächst darauf, daß eine Verpflichtung zu einer oder mehreren der genannten Leistungen überhaupt vertraglich vereinbart worden ist. § 1 I AVB sagt in seinem zweiten Satz aber nicht etwa, daß der Versicherer bei einem Unfall Zahlungen leistet, soweit überhaupt Leistungen vertraglich vereinbart sind, sondern daß sich die Leistungsarten, die versichert werden können und nach Antrag sowie Versicherungsschein vereinbart worden sind, selbst erst aus § 7 ergeben. Dem verständigen Versicherungsnehmer kann jedenfalls nicht verborgen bleiben, daß es für den inhaltlich in § 1 I AVB nicht konkretisierten Versicherungsschutz entscheidend auf § 7 AVB ankommt.
Dessen Lektüre kann er sich also nicht ersparen, w enn er über den Versicherungsschutz, der ihm zusteht, auch nur in groben Zügen informiert sein will. Daß die in § 7 getroffenen Regelungen dem Leser nicht schon in unmittelbarem Anschluß an § 1 AVB präsentiert werden, ändert nichts an der Klarheit und Verständlichkeit der sich aus § 1 I ergebenden Bezugnahme. § 7 weist den Leser schon einleitend vor den unter römischen Ziffern aufgeführten Leistungsarten darauf hin, daß die nachfolgenden Bestimmungen nicht erst für die Bemessung der Leistung, sondern schon für die Entstehung des Anspruchs gelten. Selbst wenn der
Versicherungsnehmer diese Einleitung unbeachtet läßt und sich sogleich der von ihm vereinbarten Leistungsart, hier also der Invaliditätsleistung, zuwendet, macht der Text des § 7 unter I (1) klar, daß es einen Anspruch auf Kapitalleistung wegen Invalidität nur gibt, wenn eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit innerhalb einer bestimmten Frist (hier spätestens 15 Monate nach dem Unfall) eintritt , wenn diese Beeinträchtigung innerhalb dieser Frist außerdem schriftlich von einem Arzt festgestellt und geltend gemacht wird. Um dies zu erkennen, bedarf es keiner juristisch-dogmatischen Unterscheidung zwischen dem Versicherungsfall als solchem und der Entstehung des Anspruchs gegen den Versicherer (vgl. Römer in Römer/Langheid, aaO § 179 Rdn. 4).
Mit dieser Regelungstechnik sind die Voraussetzung en für den Anspruch auf Versicherungsschutz zwar nicht an einer Stelle in den Bedingungen zusammenhängend dargestellt. Das wäre indessen wegen der vielfältigen und unterschiedlichen Leistungen, die bei einem Unfall vereinbart werden können, weder einfach noch besonders naheliegend für einen Versicherungsnehmer, der nach seinen Vertragsunterlagen - wie hier - nicht schlechthin Unfallversicherungsschutz vereinbart hat, sondern neben einem Unfall-Krankenhaustagegeld u.a. bei Invalidität durch Unfall die Zahlung eines dem Invaliditätsgrad entsprechenden Betrages, wobei im Versicherungsschein ausdrücklich auf § 7 AVB hingewiesen wird. Es bedarf hier nicht der Entscheidung, ob die Anspruchsvoraussetzungen in der Unfallversicherung auch klarer und verständlicher formuliert werden könnten, als dies in den hier zu prüfenden Bedingungen geschehen ist. Diese machen die Regelung auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer jedenfalls hinreichend deutlich, zieht man die
Schwierigkeiten der zu regelnden Materie einerseits und die vom Versicherungsnehmer zu fordernde Aufmerksamkeit, verständige Würdigung und Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs andererseits in Betracht.
c) Daran ändert auch die Regelung in § 9 I AVB nic hts. Die Revision meint, da die dort vom Versicherungsnehmer unverzüglich nach dem Unfall geforderte Hinzuziehung eines Arztes als Obliegenheit bezeichnet werde, die nach § 10 AVB nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung zum Verlust des Versicherungsschutzes führe, sei für den Versicherungsnehmer unklar, ob dies nicht auch für die in § 7 I (1) AVB vorausgesetzte Zuziehung eines Arztes für die schriftliche Feststellung der Invalidität gelte. Eine solche Beziehung zwischen den §§ 7 I und 9 I AVB herzustellen, liegt indessen fern. Anders als in § 1 I AVB nehmen die §§ 7 I, 9 I und 10 AVB im Text nicht auf einander Bezug. Vor allem wird dem aufmerksam lesenden Versicherungsnehmer nicht entgehen, daß die in § 9 I AVB angeordnete Obliegenheit den Zweck hat, die Unfallfolgen möglichst zu mindern, wie sich aus dem zweiten Satz dieser Bestimmung ergibt. Damit hat die in § 7 I (1) AVB binnen 15 Monaten nach dem Unfall geforderte schriftliche Feststellung eines Arztes über eine etwa auf Dauer verbleibende Unfallfolge nichts zu tun. Das wird dem Versicherungsnehmer, wenn er §§ 7 I (1) und 9 I AVB überhaupt miteinander in Beziehung bringt, aus Wortlaut und Sinnzusammenhang dieser Regelungen jedenfalls klar werden.
Die Bedenken der Revision gegen die Wirksamkeit de s § 7 I (1) AVB sind mithin unbegründet.
4. Dabei darf nicht übersehen werden, daß die Beru fung des Versicherers auf den Ablauf der Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität im Einzelfall rechtsmißbräuchlich sein kann, so daß die Versäumung der Frist dem Versicherungsnehmer nicht schadet. Das hat der Senat angenommen, wenn ein unveränderlicher Gesundheitsschaden tatsächlich vor Fristablauf in einem ärztlichen Bericht erwähnt worden ist, etwa weil der behandelnde Unfallchirurg die Gallenblase entfernt hatte, eine daraus folgende Invalidität aber nicht ausdrücklich fristgerecht ärztlich festgestellt wurde (BGHZ 130, 171, 178 f.; 137, 174, 177). Darüber hinaus kann sich die Berufung auf den Fristablauf als rechtsmißbräuchlich darstellen, wenn dem Versicherer bereits vor Fristablauf ein Belehrungsbedarf des Versicherungsnehmers hinsichtlich der zu wahrenden Frist deutlich wird, er aber gleichwohl eine solche Belehrung unterläßt (vgl. Knappmann, r+s 2002, 485, 489). Davon kann auszugehen sein, wenn der Versicherte Invaliditätsansprüche rechtzeitig geltend macht, seine Angaben oder die von ihm vorgelegten ärztlichen Atteste den Eintritt eines Dauerschadens nahelegen, die erforderliche ärztliche Feststellung der Invalidität aber noch fehlt (OLG Köln VersR 1995, 907; OLG Hamm NVersZ 1999, 567). Gleiches kann anzunehmen sein, wenn der Versicherer nach Geltendmachen von Invalidität von sich aus noch innerhalb der Frist zur ärztlichen Feststellung ein ärztliches Gutachten einholt, ohne den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, daß er unbeschadet dessen selbst für eine fristgerechte ärztliche Feststellung der Invalidität zu sorgen habe (OLG Saarbrücken VersR 1997, 956, 958; OLG Oldenburg NVersZ 2000, 85 f.; zu alledem Knappmann in Prölss/Martin, aaO Rdn. 22 f.; Manthey, NVersZ 2001, 55, 57 f.).
Daß im vorliegenden Fall von einem rechtsmißbräuch lichen Verhalten der Beklagten nicht ausgegangen werden kann, stellt das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei fest.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 9. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 94/2000, vgl. VerBAV 1994, 97 ff., im folgenden : ARB 94) hat der Kläger mit dem beklagten Rechtsschutzversicherer Arbeits-Rechtsschutz vereinbart (§ 2b ARB 94). Er verlangt Erstattung der Kosten seines Prozessbevollmächtigten in einem Kündigungsschutz- prozess. Mit der dortigen Klage wurde die Feststellung begehrt, das Anstellungsverhältnis sei nicht durch eine fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung der Arbeitgeberin beendet worden, sondern bestehe unbefristet zu den vertragsgemäßen Konditionen auf unbestimmte Zeit fort. Die Parteien jenes Rechtsstreits einigten sich in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht, dass das Arbeitsverhältnis infolge ordentlicher, betriebsbedingter Kündigung sein Ende finde. Außerdem verpflichtete sich die Arbeitgeberseite u.a., dem Kläger bis zum vorgesehenen Ende des Arbeitsverhältnisses ungeachtet seiner Freistellung von der Arbeitsleistung Lohn sowie eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu zahlen und ein wohlwollendes Zeugnis mit der Note "gut" zu erteilen; der Kläger verpflichtete sich seinerseits, den Generalschlüssel des Firmengeländes herauszugeben. Im Vergleich wurden die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 14.340 € und für den Vergleich auf 30.150 € fest. Der Anwalt des Klägers berechnete danach seine Gebühren auf insgesamt 2.299,12 €. Die Beklagte erstattete 1.992,88 €, verweigert aber die Zahlung von Mehrkosten bezüglich der Vergleichsgebühr, soweit sie durch den höheren Streitwert des Vergleichs entstanden sind.
- 2
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen der ARB 94 laut en: § 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
a) …
b) …
c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. ...
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes. ...
b) ... (2) ... (3) Der Versicherer trägt nicht
a) ...
b) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen , ...
- 3
- Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung von 306, 24 € stattgegeben ; das Landgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückweisun g der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts.
- 5
- 1. Das Berufungsgericht hebt darauf ab, dass den s treitigen Vergleichsmehrkosten kein Versicherungsfall im Sinne des § 4 (1) c ARB 94 zugrunde liege. Deckungsschutz habe die Beklagte nur für die Kündigungsschutzklage als solche gewährt. Im Vergleich vor dem Arbeitsgericht seien darüber hinaus weitere Punkte geregelt worden wie insbesondere die Zeugniserteilung und die Herausgabe eines Schlüssels. Es sei nicht ersichtlich, dass über diese weiteren Punkte überhaupt Streit zwischen dem Kläger und seiner Arbeitgeberin bestanden habe. Dass insoweit vorsorglich ein künftig etwa möglicher Streit habe ausgeschlossen werden sollen, rechtfertige die Annahme eines Versicherungsfalles nicht (in diesem Sinne auch LG Hannover r+s 1993, 466 f.).
- 6
- 2. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Die Au slegung der hier vereinbarten Versicherungsbedingungen ergibt vielmehr, dass bei Beendigung eines unter den Versicherungsschutz fallenden Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich dessen Kosten - soweit der Versicherungsnehmer keinen Erfolg hatte - vom Versicherer grundsätzlich auch insoweit zu tragen sind, als in den Vergleich weitere, den Gebührenstreitwert erhöhende, nicht wegen eines bestimmten Rechtsverstoßes streitige Gegenstände einbezogen worden sind, wenn für sie grundsätzlich ebenfalls Versicherungsschutz besteht und sie mit dem eigentlichen Gegenstand des verglichenen Rechtsstreits in rechtlichem Zusammenhang stehen.
- 7
- a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind A llgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss; dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Bei Klauseln, die den Versicherungsschutz ausschließen oder einschränken, geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Er braucht nicht damit zu rechnen, dass sein Versicherungsschutz Lücken hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (vgl. BGHZ 123, 83, 85; Urteil vom 29. September 2004 - IV ZR 170/03 - VersR 2004, 1596 unter II 1).
- 8
- b) Im vorliegenden Fall ist nicht streitig, dass d ie Beklagte für den Kündigungsschutzprozess, den der Kläger gegen seine Arbeitgeberin geführt hat, gemäß § 4 (1) c ARB 94 Versicherungsschutz zu leisten hatte. Das hat sie dem Kläger in einer Deckungszusage "zunächst für die 1. Instanz" bestätigt, auch soweit bei einem Erfolg des Kündigungsschutzantrages zusätzlich ein Weiterbeschäftigungsanspruch geltend gemacht wurde. Versicherungsschutz hatte die Beklagte nach § 4 (1) c ARB 94 deshalb zu leisten, weil es bei dem Rechtsstreit um die Wirksamkeit der von der Arbeitgeberin des Klägers ausgesprochenen Kündigung und damit um einen vom Kläger behaupteten Verstoß der Arbeitgeberin gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften ging. Im Übrigen lassen sich § 4 (1) c ARB 94 zwar zeitliche Grenzen des Versicherungs- schutzes entnehmen, nicht aber eine nähere Begrenzung des Leistungsumfangs.
- 9
- c) Zum Leistungsumfang ist § 5 (1) a ARB 94 zu ent nehmen, dass der Versicherer bei einem Rechtsschutzfall im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts trägt. Diese Zusage wird der Höhe nach nur insofern eingeschränkt, als der Versicherer nur die gesetzliche Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts trägt (sowie unter zusätzlichen Voraussetzungen die Kosten eines Verkehrsanwalts). Zur gesetzlichen Vergütung gehörte im Zeitpunkt der Beendigung des Kündigungsschutzprozesses auch die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO (vgl. heute VV Nr. 1000 zum RVG). Dabei handelt es sich um Kosten einer einverständlichen Erledigung des Rechtsstreits, die in § 5 (3) b ARB 94 ausdrücklich angesprochen werden. Mit dieser Vorschrift schließt der Versicherer zwar seine Leistungspflicht hinsichtlich solcher Kosten einer einverständlichen Erledigung aus, die nicht der Misserfolgsquote des Versicherungsnehmers entsprechen. Davon abgesehen geht aber auch die Vorschrift des § 5 (3) b ARB 94 davon aus, dass der Versicherer die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung des Rechtsstreits entstandenen Kosten zu tragen hat.
- 10
- d) Bei der einverständlichen Erledigung eines Rech tsstreits durch einen Vergleich ist aber dessen Ausdehnung auf nicht rechtshängige Streitgegenstände häufig sachdienlich und allgemein üblich (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1977 - IV ZR 97/76 - VersR 1977, 809 unter I 2 b). Die Miterledigung anderer Streitpunkte schafft vielfach gerade erst die Grundlage für die Einigung über den bereits streitbefangenen Anspruch.
Das wird auch der verständige Versicherungsnehmer in Betracht ziehen. Deshalb bedingt der Umstand, dass ihm gemäß § 4 (1) ARB 94 ein Rechtsschutzanspruch für einen bestimmten - hier durch einen Verstoß im Sinne des § 4 (1) c ARB 94 konkretisierten - Rechtsschutzfall zusteht, nicht notwendig und zugleich ein Verständnis des § 5 (3) b ARB 94 dahin , dass nur solche Kosten vom Versicherer zu tragen sind, die durch die vergleichsweise Erledigung des konkreten Rechtsschutzfalles unmittelbar entstanden sind. Der Versicherungsnehmer kann nicht davon ausgehen , dass der Versicherer die Kosten der vergleichsweisen Erledigung anderer Streitpunkte zwischen den Parteien selbst dann nicht (im Rahmen der Misserfolgsquote) tragen will, wenn solche Streitpunkte mit dem unmittelbaren Gegenstand des Rechtsstreits in rechtlichem Zusammenhang stehen und für die der Versicherer im Streitfalle gegebenenfalls deckungspflichtig wäre. Das gilt schon deshalb, weil die Miterledigung anderer Streitpunkte in solchen Fällen zumindest geeignet sein kann, den Eintritt eines weiteren Rechtsschutzfalles zu verhindern und weitere Kosten zu vermeiden. Der Versicherungsnehmer wird deshalb die Wendung "Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind" dahin verstehen, dass sie auch solche Kosten einschließt , die durch die Einbeziehung weiterer Streitgegenstände entstanden sind, soweit diese mit dem eigentlichen Gegenstand des Streites in rechtlichem Zusammenhang stehen und der Versicherer auch für diese grundsätzlich Rechtsschutz zu gewähren hätte. Dass zudem hinsichtlich der weiteren in die Erledigung einbezogenen Gegenstände bereits ein Verstoß im Sinne des § 4 (1) c ARB 94 vorliegen, also bereits ein konkreter Rechtsschutzanspruch gegeben sein müsste, erschließt sich dem Versicherungsnehmer dagegen aus § 5 (3) b ARB 94 nicht. Denn aus seiner Sicht zielt die einverständliche Regelung weiterer, im Zusammen-
hang mit dem unmittelbaren Streitgegenstand stehender Punkte gerade auch darauf, einen weiteren Verstoß und damit einen weiteren Rechtsschutzfall nicht eintreten zu lassen.
- 11
- e) Im vorliegenden Fall hätte die Beklagte für die im Vergleich mit erledigten Fragen, wenn sie streitig geworden wären, im Rahmen des vereinbarten Arbeits-Rechtsschutzes Deckung zu gewähren. Die getroffenen Vereinbarungen betreffen Rechtsfragen in engem Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, um die es im Ausgangs- rechtsstreit ging, auch soweit der Vergleich die Erteilung eines wohlwollenden Zeugnisses für den Kläger oder die Rückgabe seines Generalschlüssels vorsieht. Von einer unnötigen Erhöhung der Kosten (vgl. § 17 (5) c cc ARB 94) kann hier nicht die Rede sein.
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 09.10.2003 - 93 C 2910/03-19 -
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 10.03.2004 - 10 S 6/04 -
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. September 2008 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Klägerin hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
- 1
Die Klägerin macht als Gebäudeversicherer gegen die Beklagte als Privathaftpflichtversicherer nach Regulierung eines Brandschadens einen Ausgleichsanspruch analog § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG (a. F.) geltend.
- 2
Die Klägerin ist Gebäudeversicherer für die Liegenschaft A. Straße 24 a in B.. Dort kam es am 3. Februar 2006 gegen 8.00 Uhr morgens zu einem Brand in der Wohnung im ersten Obergeschoss links der Mieterin C.. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer der Mieterin. Dem Vertrag liegen die AHB der Beklagten nebst den Besonderen Bedingungen Risikobeschreibung (BBR) zugrunde (Bl. 158 bis 163 d. A.). Nach den staatsanwaltschaftlichen Brandursachenermittlungen (Staatsanwaltschaft B. – 540 Js 345/06 –) befand sich der Brandausgangsbereich unmittelbar hinter der Zugangstür der Wohnung der Mieterin C.. Der Brand setzte sich ausgehend von der Oberseite des dort befindlichen Elektroherdes über die Seitenwand eines benachbarten Hochschranks und über ein über dem Herd angebrachtes Holzregal über die Dachkonstruktion bis hin in die darüber befindliche Dachgeschosswohnung fort. Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass an dem mit vier Kochplatten ausgestatteten Elektroherd der Marke Zanussi der Regler für die linke hintere Kochplatte in der Stellung – 2,5 – war. Auf den Platten des Herdes lag ein etwa 1,5 cm starkes Holzbrett, das als Arbeitsplatte oder Ablagefläche benutzt wurde. Dieses Brett war im Bereich der hinteren linken Kochplatte vollkommen weggebrannt.
- 3
Am Morgen des Brandtages befand sich die Mieterin C., die die Wohnung zusammen mit dem Zeugen D. bewohnte, alleine in der Wohnung, da der Zeuge D. die Wohnung bereits am vorherigen Abend verlassen hatte. Die weiteren Ermittlungen vor Ort ergaben keinen Hinweis auf einen technischen Defekt als Brandursache. Die gegen die Mieter C. und D. eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da nicht geklärt werden konnte, wer für das Anstellen der Herdplatte verantwortlich ist. Es wurde lediglich die Vermutung aufgestellt, dass die Mieterin C. mit einer Tasche an den Schalter gekommen ist.
- 4
Die Brandursache und die Verursachung durch die Mieterin C. sind streitig.
- 5
Die Klägerin leistete 91.928,37 € Neuwertentschädigung bezüglich des Gebäudeschadens an ihre Versicherungsnehmerin.
- 6
Sie verlangt von der Beklagten die Erstattung der Hälfte ihrer zum Zeitwert erbrachten Aufwendungen, mithin einen Betrag in Höhe von 29.425,21 €.
- 7
Die Klägerin hat vorgetragen:
- 8
Die Zeugin C. habe den Brand einfach fahrlässig verursacht. Am Abend des 2. Februar 2006 habe der Mitbewohner D. auf dem Herd ein Pfannengericht gekocht. Die Mieterin C. habe, nachdem sie durch Berühren der Herdplatte mit der Hand später festgestellt habe, dass diese kalt gewesen sei, die Holzplatte auf den Herd gelegt. Nachdem der Mitbewohner D. die Wohnung noch am Abend des 2. Februar 2006 verlassen habe, sei die Mieterin C. allein in der Wohnung gewesen. Am Morgen des 3. Februar 2006 habe sie den Herd nicht benutzt. Sie sei jedoch beim Verlassen der Wohnung gegen 7.20 Uhr mit einer über die Schulter gehängten Tasche gegen den für die linke hintere Herdplatte zuständigen Drehschalter gestoßen. Dabei sei dieser in die Position 2,5 gedreht worden.
- 9
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. analog gegen die Beklagte nach den vom Bundesgerichtshof in den Grundsatzentscheidungen vom 13. September 2006 (BGHZ 169, 86 = VersR 2006, 1530) aufgestellten Regeln vorliegen. Die von der Beklagten angeführte Klausel der Versicherungsbedingungen, wonach die unter dem Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden Rückgriffsansprüche (RVA) von der Deckung der Privathaftplichtversicherung ausgeschlossen seien, sei nicht einschlägig.
- 10
Die Klägerin hat beantragt,
- 11
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 29.425,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2006 zu zahlen.
- 12
Die Beklagte hat beantragt,
- 13
die Klage abzuweisen.
- 14
Sie hat bestritten, dass die Mieterin C. den Brand fahrlässig verursacht habe, so dass die Anwendungsvoraussetzungen von § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG analog schon nicht vorlägen. Es habe nicht geklärt werden können, wer für das Anschalten der Herdplatte verantwortlich gewesen sei. Zudem lägen die Voraussetzungen der analogen Anwendung eines Ausgleichsanspruchs nach § 59 VVG a. F. nicht vor. Es greife vielmehr der Haftungsausschluss im Hinblick auf das Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer, Ziffer 4.2 BBR, ein.
- 15
Zudem seien aber auch nur deckungsgleiche Schäden ausgleichspflichtig. Es seien nach Ziffern 4.1.2, und 4.1.3 BBR Schäden an Heizungs- und Elektrogeräten sowie Glasschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dies betreffe insbesondere die von der Klägerin an ihre Versicherungsnehmerin geleisteten Entschädigungen nach Zeitwert unter laufender Nummer 1 der geltend gemachten Position in Anlage K 1 Elektro mit 1.768,84 €, Nr. 3 Installateurleistungen mit 6.019,86 €, Nr. 19 Elektrofeininstallation pauschal mit 840 € sowie die mit Rechnung der Firma E. berechneten 5.109,13 € für Heizungsanlagekosten. Zudem sei in Anlage K 1 die laufende Nummer 11 Fenster mit 928 € dann nicht ausgleichspflichtig, wenn die Versicherungsnehmerin gegen Glasschäden gesondert versichert sei – Ziffer 4.1.3 BBR. Sie erhebe im Übrigen die Einrede der Verjährung, gestützt auf § 548 BGB.
- 16
Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines Betrages von 28.268,67 € nebst Zinsen stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin ein Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG gegen die Beklagte zustünde, da der Brand durch die Mieterin C. durch einfache Fahrlässigkeit im Sinne von § 276 BGB verursacht worden sei und der Ausgleichsanspruch der Klägerin auch nicht deswegen ausgeschlossen sei, da etwa das RVA über Ziffer 4.2 BBR in das Vertragsverhältnis der Beklagten mit der Zeugin C. eingeschlossen worden sei und in analoger Art und Weise anzuwenden wäre. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
- 17
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf die im ersten Rechtszug zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
- 18
Die Beklagte macht geltend,
- 19
das Landgericht habe die rechtliche Bedeutung des Feuerregressverzichtsabkommens gemäß den zwischen der Beklagten und ihrer Versicherungsnehmerin vereinbarten Besonderen Haftpflichtbedingungen verkannt. Einem Ausgleichsanspruch gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG analog sei die Grundlage entzogen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setze der Ausgleichsanspruch einerseits eine Haftung des Gebäudeversicherers und andererseits eine dem Grunde nach bestehende Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers voraus. Nur wenn für beide eine Eintrittspflicht begründet sei, bestehe die einer Doppelversicherung vergleichbare Interessenlage, die eine analoge Anwendung des § 59 VVG rechtfertige.
- 20
Vorliegend fehle es an einer Eintrittspflicht der Beklagten dem Grunde nach wegen des in Ziffer 4.2 BBR vereinbarten Haftungsausschlusses. Die Regelung sei auch wirksam. So stehe einer wirksamen Vereinbarung insbesondere nicht entgegen, dass das Regressverzichtsabkommen nicht dem BBR beigefügt gewesen sei. Auch sei die Klausel nicht überraschend im Sinne von § 307 BGB.
- 21
Ansprüche der Klägerin bestünden gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin C. und nur für solche müsste sie, die Beklagte, eintreten nur als übergegangene Ansprüche, die jedoch über den Verweis auf das Feuerregressverzichtsabkommen in den BBR gerade ausgeschlossen seien. Demnach sei sie nicht eintrittspflichtig. Es fehle damit schon an der vergleichbaren Interessenlage, wonach zwei Versicherer für denselben Schaden eintrittspflichtig sein müssen; jedenfalls fehle es aber an der Deckungsgleichheit der Ansprüche. Sie, die Beklagte, berufe sich auf die Ausschlussklausel in den BBR und nicht auf eine unmittelbare Anwendung des Feuerregressverzichtsabkommens auf den in Rede stehenden Anspruch nach § 59 VVG analog.
- 22
Der Ausschluss gemäß Ziffer 4.2 BBR umfasse auch die Gegenstände, hinsichtlich derer sich die Beklagte zusätzlich auf die Ausschlüsse gemäß Ziffern 4.1.2 und 4.1.3 BBR berufen habe. Das Landgericht habe demgegenüber, ausgehend von seiner rechtlichen Auffassung hinsichtlich des Ausschlusses gemäß Ziffer 4.2 BBR geprüft, inwieweit die Ausschlüsse der Ziffern 4.1.2 und 4.1.3 BBR dem Anspruch der Klägerin entgegen stünden und dabei zunächst hinsichtlich der Kosten für die Heizkörper verkannt, dass gemäß Ziffer 4.1.2 BBR nicht nur Schäden an Heizkörpern, sondern insgesamt an Heizungsanlagen sowie der Warmwasserversorgung ausgeschlossen seien. So enthalte die Rechnung der Firma E. über die bloßen Kosten für die Heizkörper hinaus Positionen für Material und Arbeitsaufwand für Montage und Demontage. Entgegen der Ansicht des Landgerichts seien auch die Elektrikerkosten für die Feininstallation Kosten, die nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers Elektrogeräte im Sinne der Ziffer 4.1.2 BBR beträfen. Auch die mit Position 11 der Anlage K 1 geltend gemachten Glasschäden unterfielen der Ziffer 4.1.3 BBR.
- 23
Darüber hinaus habe das Landgericht in verfahrensfehlerhafter Weise ein fahrlässiges Verhalten der Mieterin C. angenommen. Da die Beklagte einer Verwertung der Ermittlungsakte nicht zugestimmt habe, sondern darüber hinaus ausdrücklich vorgetragen habe, dass sich die Mieterin C. nicht erklären könne, wie der Schalter des Herdes in die Stellung 2,5 gekommen sei, hätte das Landgericht weder das Ermittlungsverfahren verwerten dürfen noch das Beweisangebot übergehen dürfen. Selbst wenn man die vom Landgericht unterstellte Verursachung zugrunde legen würde, könne dies nicht den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens begründen. Es stelle insbesondere keine Verletzung üblicher Sorgfaltspflichten dar, dass die Mieterin C. die Tasche nicht in Vorhalt getragen habe. Für sie sei insbesondere nicht erkennbar gewesen, dass die Tasche möglicherweise an den Schalter stoßen könne. Die von der Rechtsprechung entwickelten mietrechtlichen Beweislastregeln seien auf den hier vorliegenden Fall eines analogen Ausgleichsanspruchs nicht anwendbar. Sowohl bei direkter wie auch analoger Anwendung der Vorschrift des § 59 VVG trage der Gebäudeversicherer die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen und den Umfang der Doppel- bzw. Mehrfachversicherung und damit für die Schadensursache und des Verschuldens des Mieters. Für die Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten mietrechtlichen Beweislastverteilung bestehe keine Grundlage, da der Haftpflichtversicherer dem Schadensfall nicht näher stehe als der Gebäudeversicherer. Im Übrigen müsse die Klägerin die Grundvoraussetzung dafür, dass § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG überhaupt anwendbar sei, nämlich das Vorliegen leichter Fahrlässigkeit der Mieterin, darlegen und beweisen.
- 24
Die Beklagte beantragt,
- 25
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.
- 26
Die Klägerin beantragt,
- 27
die Berufung zurückzuweisen.
- 28
Die Klägerin macht geltend,
- 29
das Feuerregressverzichtsabkommen stehe dem vom Bundesgerichtshof entwickelten Doppelversicherungsausgleich in analoger Anwendung von § 59 Abs. 2 Satz 2 VVG nicht entgegen. Das RVA setze einen nach § 67 VVG übergegangenen Schadensersatzanspruch voraus. Ein solcher Übergang sei jedoch im Falle eines konkludenten Regressverzichts ausgeschlossen. Bereits im Gebäudeversicherungsvertrag verzichte der Gebäudeversicherer gegenüber dem Vermieter mit Schutzwirkung zugunsten des Mieters auf einen Regress gegen den Mieter für alle künftigen Schadensfälle infolge einfacher Fahrlässigkeit. Der Abschluss des Gebäudeversicherungsvertrages liege zeitlich vor dem Schadensfall. Trete ein Schadensfall ein, so sei zunächst der Versicherungsnehmer des Gebäudeversicherers Inhaber des Schadensersatzanspruches gegen den Mieter. Reguliere der Gebäudeversicherer bei bestehendem Regressverzicht, so träfen der Übergang nach § 67 VVG sowie der konkludente Regressverzicht aufeinander mit der Folge, dass der Schadensersatzanspruch des Mieters erst gar nicht auf den Gebäudeversicherer übergehen könne, sondern infolge des Verzichts untergehe. Da bereits mit Eintritt des Versicherungsfalls es sowohl dem Vermieter als auch der Klägerin verwehrt sei, den Mieter in Regress zu nehmen, sei der Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte bereits mit Eintritt des Versicherungsfalls entstanden, so dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt über einen Regressanspruch gegenüber dem Schädiger, der dem Anwendungsbereich des RVA zugänglich sein könnte, verfügt habe.
- 30
Im Übrigen sei die auf das RVA verweisende Klausel in den BBR der Beklagten unwirksam, da die Verweisungsklausel gegen das Transparentgebot verstoße und den Versicherungsnehmer unangemessen benachteilige. Zudem sei die Klausel auch überraschend im Sinne von § 305 c BGB, da ein Versicherungsnehmer bei Mitversicherung von Wohnraummietsachschäden grundsätzlich von einem umfassenden Versicherungsschutz ausgehen dürfe. Auch fehle es an der notwendigen Bestimmtheit der Klausel.
- 31
Zutreffend sei das Landgericht von einer leicht fahrlässigen Brandverursachung durch die Mieterin C. ausgegangen. Im Übrigen gelte die Beweislastregel, dass dann, wenn keine in den Verantwortungsbereich des Vermieters fallende Schadensursache in Betracht komme, den Mieter die Beweislast dafür treffe, dass der Brand nicht von ihm verschuldet sei bzw. dass er nicht in seinen Verantwortungsbereich falle.
- 32
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
- 33
Die zulässige Berufung ist begründet.
- 34
Der Klägerin steht der geltend gemachte Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 59 Abs. 2 Satz 2 VVG nicht zu.
- 35
Zur Rechtslage ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass dem Gebäudeversicherer in entsprechender Anwendung der für die Doppelversicherung gemäß § 59 VVG a. F. geltenden Grundsätze ein unmittelbarer Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer eines Mieters auf anteiligen Ausgleich des durch diesen leicht fahrlässig an dem Gebäude, in welchem sich die Mietwohnung befindet, verursachten Schadens zusteht, wenn es ihm nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien verwehrt ist, den Mieter selbst wegen dieser Schäden in Regress zu nehmen (BGHZ 169,86 ff. sowie Urteil vom 18. Juni 2008 – Az: IV ZR 108/06).
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Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch unter den Versicherern ist zum einen, dass der haftpflichtversicherte Schädiger dem geschädigten Versicherungsnehmer des Gebäudeversicherers dem Grunde nach schadensersatzpflichtig ist, jedoch wegen des konkludenten Regressverzichts des Gebäudeversicherers selbst nicht in Anspruch genommen werden kann, zum anderen, dass auf Seiten des Schädigers eine Haftpflichtversicherung besteht, die grundsätzlich den angerichteten Schaden abdeckt.
- 37
Die Voraussetzung, dass die Versicherungsnehmerin der Beklagten dem geschädigten Vermieter ohne den von der Rechtsprechung postulierten konkludenten Regressverzicht auf Ersatz des durch den Brand entstandenen Schadens haften würde, ist erfüllt. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der Schaden durch die sich allein in der Wohnung befindende Mieterin C. leicht fahrlässig verursacht worden ist. Wie im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (540 Js 345/06 StA B.) gegen die Mieterin C. und den Mitbewohner D. festgestellt, scheidet zunächst ein technischer Defekt als Brandursache aus. Unstreitig entstand der Brand in dem als Küche genutzten Durchgang unmittelbar hinter der Zugangstür zur Wohnung. Als Entstehungsort des Brandes wurde der Elektroherd ermittelt, bei dem sich der Regler für die hintere linke Kochplatte in der Stellung 2,5 befand. Die Mieterin C. befand sich eigenen Angaben zufolge am Abend vor der Entstehung des Brandes und am Morgen des Brandes alleine in der Wohnung. Bei dieser Sachlage ist die Entstehung des Brandes nur so zu erklären, dass die Brandursache durch die Mieterin C. gesetzt wurde. Eine andere Ursache des Brandes ist nicht ersichtlich. Der Beklagten ist ein Entlastungsbeweis dahingehend, dass der Brand nicht durch ihre Versicherungsnehmerin fahrlässig verursacht worden ist, nicht gelungen.
- 38
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat auch im Rahmen von Ausgleichsansprüchen analog § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG eine Beweislastabgrenzung nach Verantwortungsbereichen zu erfolgen. Dies entspricht bereits dem von der Rechtsprechung allgemein entwickelten Grundsatz, dass die Beweislastverteilung sich an den Verantwortungsbereichen zu orientieren hat. Danach kann von einer Schädigung bei verhaltensbezogenen Pflichten auf eine Pflichtverletzung geschlossen werden, wenn der Geschädigte darlegt, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann (Palandt-Heinrichs § 280 Rdnr. 37 m. w. Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dieser allgemeine Grundsatz wird insbesondere im Bereich des Mietrechts dahingehend angewandt, dass der Mieter die volle Beweislast trägt, sobald davon auszugehen ist, dass die Schadensursache in dem durch die Benutzung der Mietsache abgegrenzten räumlich gegenständlichen Bereich liegt. Dies gilt insbesondere auch in Fällen ungeklärter Schadensursache. Daraus ergibt sich die Beweislastverteilung, dass der Vermieter beweisen muss, dass die Schadensursache unter dem der unmittelbaren Einflussnahme, Herrschaft und Obhut des Mieters unterliegendem Bereich gesetzt worden ist, während sich der Mieter umfassend hinsichtlich Verursachung und Verschulden zu entlasten hat.
- 39
An dieser grundsätzlichen Beweislastverteilung im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter ändert sich auch nichts dadurch, dass vorliegend der ausgleichsberechtigte Versicherer Zahlung vom ausgleichspflichtigen Versicherer verlangt. Auch wenn es sich bei diesem Anspruch um einen Anspruch sui generis handelt, ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Versicherung des Vermieters auftritt und der in Frage kommende Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen die Mieterin auf diese gemäß § 67 VVG kraft Gesetzes übergegangen ist. Insoweit ist die Versicherung Rechtsnachfolgerin des Vermieters geworden, so dass die Entscheidung, ob der haftpflichtversicherte Schädiger, das heißt der Mieter, dem geschädigten Versicherungsnehmer, das heißt dem Vermieter, dem Grunde nach schadensersatzpflichtig ist, von diesem Verhältnis abhängig ist. Zur Beurteilung der Frage, ob der Schaden durch die Versicherungsnehmerin des in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherers fahrlässig verursacht worden ist, ist deshalb auf die dem Verhältnis Vermieter/Mieter zugrunde zu legenden Grundsätze bei der Beweislastverteilung abzustellen.
- 40
In Übereinstimmung mit den Feststellungen des Landgerichts geht der Senat deshalb davon aus, dass der Brand vorliegend durch ein fahrlässiges Verhalten der Mieterin C. entstanden ist, wobei dahingestellt bleiben kann, ob der Drehschalter des Elektroherdes beim Verlassen der Wohnung durch eine über der Schulter hängende Tasche der Mieterin in die Position 2,5 gebracht worden ist oder dies möglicherweise durch ein sonstiges Fahrlässigkeit begründendes Verhalten der Mieterin verursacht worden ist.
- 41
Weiterhin ist die Beklagte auch grundsätzlich für diesen Schaden eintrittspflichtig. Zwischen ihr und der Mieterin C. besteht unstreitig ein Vertrag über eine Privathaftpflicht, die der Sache nach auch Wohnraummietschäden abdeckt. Damit ist der Ausgleichsanspruch zwischen den Parteien dem Grunde nach gegeben.
- 42
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieser Anspruch auch nicht verjährt.
- 43
Der Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 59 Abs. 2 S. 2 VVG verjährt – ebenso wie der Anspruch in direkter Anwendung des § 59 VVG – gemäß § 195 BGB in drei Jahren. Die kurze Verjährungsfrist von nur sechs Monaten des § 548 BGB ist auf den Ausgleichsanspruch analog § 59 Abs. 2. S. 2 VVG unter beteiligten Versicherern nicht anwendbar. Nach ihrem Wortlaut betrifft diese Vorschrift nur das Verhältnis der Vertragsparteien des Mietvertrages. Auch wenn die dem Ausgleichsanspruch letztlich zugrunde liegenden Vertragsbeziehungen zwischen den Versicherungsnehmern der Parteien mietvertraglicher Natur sind, wird der Ausgleichsanspruch als solcher nicht von den mietrechtlichen Regelungen überlagert. Die Gründe, die im Mietrecht die kurze Verjährungsfrist rechtfertigen, sind auf ihn nicht anwendbar. Eine schnelle Abwicklung der Nebenansprüche aus einem beendeten Mietverhältnis steht nicht mehr in Rede. Auch handelt es sich nicht mehr um einen Anspruch aus dem Mietverhältnis, sondern um einen eigenständigen Anspruch, der seine Grundlagen im Versicherungsrecht hat.
- 44
Die Klägerin kann jedoch von der Beklagten nicht Ausgleich des mit der Klage geltend gemachten Betrages verlangen. Die Beklagte ist aufgrund des zwischen ihr und ihrer Versicherungsnehmerin geschlossenen Vertrages nicht für die vorliegend zwischen den Parteien noch geltend gemachten, von der Klägerin der Geschädigten, ihrer Versicherungsnehmerin, bezüglich des Zeitwertschadens erstatteten Positionen eintrittspflichtig.
- 45
Durch den Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 59 Abs. 2 S. 2 VVG, der als Direktanspruch des Gebäudeversicherers von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelt wurde, wird die Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers in ihrem Umfang nicht über das Maß dessen, was er aufgrund des Versicherungsvertrages mit seinem Versicherungsnehmer im Verhältnis zu diesem schuldet, hinaus erweitert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 169, 86 ff. sowie Urteil vom 18. Juni 2008 – Az: IV ZR 108/06) hat der Ausgleich nach dem Verhältnis der jeweiligen Leistungspflicht der beteiligten Versicherer zu erfolgen. Dies gilt jedoch nur, soweit die Ersatzpflichten deckungsgleich sind. In den Ausgleich können damit nur der Zeitwert und die Positionen eingesetzt werden, die der Haftpflichtversicherer auch zu ersetzen hat. Wenn der Haftpflichtversicherer im Vertrag mit seinem Versicherungsnehmer seine Einstandspflicht für ein bestimmtes Risiko ausgeschlossen hat, wenn er bestimmte Schadenspositionen ausgenommen hat, dann haftet er für diese auch dann nicht, wenn er von einem Gebäudeversicherer in entsprechender Anwendung des § 59 Abs. 2 S. 2 VVG in Anspruch genommen wird.
- 46
Hier sind auf Seiten der Beklagten die von ihr in ihren besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) (Bl. 158) enthaltenen Ausschlüsse zu berücksichtigen.
- 47
Diese BBR sind Inhalt des Vertrages zwischen der Beklagten und ihrer Versicherungsnehmerin C. geworden. Die Geltung der AVB und der BBR im Verhältnis zwischen der Beklagten und ihrer Versicherungsnehmerin C. ist nicht streitig.
- 48
Für Mietsachschäden enthält die Klausel Ziff.4 zwei Ausschlusstatbestände. Zum einen sind nach 4.1.1. bis 4.1.3 ausgeschlossen Haftpflichtansprüche wegen Verschleiß und wegen Schäden an Heizung, Maschinen, Kessel und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, zum anderen sind nach 4.2. ausgeschlossen die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer übergreifenden Schadensereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.
- 49
Diese Bestimmung in Ziff. 4.2 ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch wirksam.
- 50
Es liegt weder ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor noch ist die in Ziffer 4.2 BBR enthaltene Bestimmung überraschend. Die Bestimmung ist auch wirksamer Bestandteil des Vertrages geworden.
- 51
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Versicherungsbedingungen und damit auch die BBR so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (BGH, NJW 2006, 513, 514 m w. N.). Bei der Gestaltung von Versicherungsbedingungen ist der Versicherer grundsätzlich aufgrund des Transparenzgebotes gehalten, Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers, seines Vertragspartners, möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Eine Regelung muss nicht nur aus sich heraus verständlich sein, sondern auch dann, wenn an verschiedenen Stellen in den Bedingungen Regelungen verteilt sind, insgesamt klar und widerspruchsfrei sein. Der Gesamtregelungsgehalt darf nicht dadurch verdunkelt werden, dass dieser auf verschiedene Stellen in dem Gesamtbedingungswerk verteilt wird. Dabei kann dem Versicherungsnehmer bei der Lektüre der Versicherungsbedingungen nicht jedes eigene Nachdenken erspart werden (BGH, NJW RR 2005, 902 = VersR 2005, 639 ff.).
- 52
Die hier streitgegenständliche Klausel Ziffer 4.2 der BBR ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze weder unklar noch schwer verständlich. Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung ergibt sich für einen verständigen und durchschnittlichen Versicherungsnehmer eindeutig, dass der Haftpflichtversicherer für bestimmte Fälle eine Einstandspflicht nicht übernimmt. Diese Fälle sind in Ziffer 4.1 und den entsprechenden Unterpunkten ausdrücklich aufgeführt. In Ziffer 4.2 wird dann darauf hingewiesen, dass eine Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers des Weiteren auch dann nicht besteht, soweit der Versicherungsnehmer durch einen anderweitigen Regressverzicht vor einer Inanspruchnahme geschützt ist. Auch Ziffer 4.2 steht im Zusammenhang mit der Überschrift „ausgeschlossen sind“, so dass auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer erkennen kann, dass der Versicherungsvertrag im Folgenden für beispielhaft aufgezählte Fälle eine Einschränkung erfährt. Insbesondere die als Überschrift verwendete Formulierung „ausgeschlossen“ offenbart dem Versicherungsnehmer, dass die im Folgenden aufgeführten Ausschlusstatbestände seine Rechtsposition gegenüber seinem Versicherer zu seinem Nachteil einschränken. Weder die optische Gestaltung noch der Inhalt oder die gewählte Interpunktion lassen Zweifel daran aufkommen, dass es um Haftungsausschlüsse im Verhältnis des Versicherungsnehmers zu seinem Versicherer geht. Insbesondere auch aus dem Zusammenhang der beispielhaft aufgezählten Ausschlusstatbestände wird dem Versicherungsnehmer deutlich gemacht, dass es sich bei der in 4.2 getroffenen Regelung ebenfalls um einen Ausschlusstatbestand handelt.
- 53
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Text des Feuerverzichtsabkommens nicht Bestandteil des Regelungswerkes ist. Auch wenn dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer das Abkommen inhaltlich nicht bekannt ist, lässt die Verweisung in Ziffer 4.2, die im Zusammenhang zu sehen ist mit den zuvor beispielhaft aufgezählten Haftungsausschlusstatbeständen eindeutig erkennen, dass es um eine Einschränkung des Deckungsschutzes geht. Von einem verständigen Versicherungsnehmer kann deshalb erwartet werden, dass er sich den Text des Abkommens wie im Anschluss an die Klausel von der Versicherung angeboten, von der Versicherung übermitteln lässt, um Kenntnis von dem konkreten Inhalt des Abkommens zu erhalten. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt des Textes des Feuerverzichtsabkommens ist dem Versicherungsnehmer ohne eigene Nachforschungen ohne Weiteres möglich.
- 54
Entgegen der Ansicht der Klägerin steht auch § 305 c Abs. 1 BGB der wirksamen Einbeziehung der vorbezeichneten Klausel nicht entgegen. Danach werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Die vorgenannte Norm zielt auf den Vertrauensschutz ab. Der Versicherungsnehmer soll in jedem Fall, er mag die Versicherungsbedingungen gelesen haben oder nicht, darauf vertrauen dürfen, dass sich die einzelnen Regelungen im Großen und Ganzen im Rahmen dessen halten, was nach den Umständen bei Abschluss des Vertrages erwartet werden kann. Im Rahmen der Prüfung, ob eine überraschende Klausel vorliegt, ist zunächst festzustellen, welche Vorstellungen und Erwartungen der Versicherungsnehmer vom Inhalt des abgeschlossenen Vertrages nach den Umständen hatte und haben durfte. Dabei kommt es grundsätzlich auf die Vorstellungen und Erwartungen an, die ein redlicher Versicherungsnehmer von durchschnittlicher Geschäftserfahrung, Aufmerksamkeit und Umsicht sich vom Inhalt des Vertrages aufgrund der genannten Umstände gebildet hätte. Ungewöhnliche Erwartungen, die gerade nur der in Rede stehende Versicherungsnehmer aufgrund besonderer persönlicher Erfahrung oder Vorstellung mit dem Vertragsinhalt verknüpft, verdienen grundsätzlich keinen Vertrauensschutz.
- 55
Vorliegend ist auf den Erwartungshorizont eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers einer Privathaftpflichtversicherung abzustellen. Dieser darf und kann erwarten, dass er einen umfangreichen Versicherungsschutz erhält. Dass dieser Versicherungsschutz auch Einschränkungen erfährt, ist für jeden verständigen Versicherungsnehmer nachvollziehbar. Insoweit ist die Klausel in Ziffer 4.2, die eine Einschränkung der Einstandspflicht enthält, weder ungewöhnlich, noch überraschend. Sie stellt auch keine gegen die Gebote von Treu und Glauben unangemessene Benachteilung des Versicherungsnehmers dar. In diesem Zusammenhang muss eine Abwägung der beiderseitigen Interessen, das heißt die Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherers vorgenommen werden. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass der Ausschluss der Einstandspflicht unter Hinweis auf das Abkommen der Feuerversicherer für den Versicherungsnehmer einen erheblichen Nachteil aufweist, weil es einen für alle Fälle fahrlässiger Verursachung geltenden Ausschluss vom Versicherungsschutz formuliert. Allerdings benachteiligt es den Versicherungsnehmer deshalb nicht nachhaltig, da er in der Regel Ausgleichsansprüchen des Sachversicherers des Geschädigten nicht ausgesetzt ist, da in den Versicherungsverträgen zwischen Sachversicherer und dessen Versicherungsnehmer ein Regressverzicht zugunsten des Mieters angenommen wird.
- 56
Damit kann die Beklagte sich darauf berufen, dass sie nicht eintrittspflichtig ist für alle Schadenspositionen, für welche die Klägerin schon aufgrund des Feuerregressverzichtsabkommens bei ihrer Versicherungsnehmerin, der Mieterin C., keinen Rückgriff nehmen darf. Das Feuerregressverzichtsabkommen (Bl. 30) ist im Verhältnis zur Mieterin C. anwendbar. Die dort aufgestellten Voraussetzungen für einen Regressverzicht in Bezug auf die Mieterin C. sind erfüllt. Es liegt eine mit nur leichter Fahrlässigkeit in ihrem Verantwortungsbereich begangene Schadensverursachung vor, für welche sie an sich der Vermieterin haftet. Das Schadensereignis hat auch für Frau C. einen Versicherungsfall ihrer Feuerversicherung (Hausratversicherung) dargestellt. Weiterhin wurde sie selbst durch ihren Hausratversicherer für den ihr entstandenen Schaden entschädigt. Die Anwendung des Feuerregressverzichtsabkommens im Verhältnis zu Frau C. scheitert auch nicht daran, dass der entstandene Schaden unterhalb der unteren Schadensgrenze gemäß 6 a des Abkommens von 150.000 € liegt.
- 57
Nach 6b des Abkommens erweitert sich der Regressverzicht über die untere Begrenzung hinaus insoweit, als eine Haftpflichtversicherung gemäß §§ 4 I Ziffer 6 a) und 4 II Ziffer 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) keine Deckung bieten würde. Nach den genannten Bestimmungen der AHB, die auch im Verhältnis zwischen der Beklagten und Frau C. gelten, sind Mietsachschäden weiterhin ausgeschlossen. Diese werden lediglich durch die BBR der Beklagten in begrenztem Umfang in den Versicherungsschutz einbezogen, wobei sie ausgeschlossen bleiben, soweit das Feuerregressverzichtsabkommen eingreift.
- 58
Die vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil aufgeworfene Frage einer direkten Anwendung des Feuerregressverzichtsabkommens im Verhältnis zwischen den Parteien stellt sich nicht und kann verneint werden, ohne dass dies etwas daran zu ändern vermag, dass die Beklagte aufgrund des mit ihrer Versicherungsnehmerin vereinbarten Haftungsausschlusses für die Positionen, die unter diesen Regressverzicht fallen, nicht aufkommen muss und damit der Klägerin auch insoweit keinen Ausgleich schuldet. Es scheint eindeutig zu sein, dass eine direkte Anwendung des genannten Abkommens nicht in Betracht kommt, da weder die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Haftpflichtversicherer Vertragspartei dieses Abkommens ist, der hier geltend gemachte, von der Rechtsprechung entwickelte Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 59 Abs. 2 S. 2 VVG noch nicht bestand, als das Abkommen der Feuerversicherer geschlossen wurde und ein Verzicht auf einen Ausgleichsanspruch unter Versicherern in diesem Abkommen nicht gefunden werden kann.
- 59
Bei der Argumentation des Landgerichts wird – ebenso wie in den im landgerichtlichen Urteil in Bezug genommenen Stellungnahmen aus der Literatur – der rechtlichen Ausgangslage, die sich bei Sachverhalten der vorliegenden Art ergibt, nicht hinreichend Rechnung getragen. Es wird zunächst nicht bedacht, dass der Mieter auch bei leichter Fahrlässigkeit bei einer Beschädigung der Mietwohnung und der übrigen Gebäudeanteile entweder nach mietrechtlichen Vorschriften oder aber nach den Bestimmungen über die unerlaubte Handlung wegen Verletzung des Eigentums des Vermieters diesem Schadensersatz schuldet und dass dieser Schadensersatzanspruch bei Leistung durch den Gebäudeversicherer nach § 67 VVG auf diesen übergeht, der dann seinerseits berechtigt ist, beim Mieter in der vom diesem geschuldeten Höhe Rückgriff zu nehmen. Diese Ausgangslage ist Voraussetzung dafür, dass ein Regressverzicht überhaupt erwogen werden kann, da er nur in Betracht kommen kann, wenn eine Rückgriffsforderung besteht, auf die verzichtet werden kann. Es wird weiterhin nicht berücksichtigt, dass der Mieter bei einem nur mit leichter Fahrlässigkeit verursachten Schaden am Gebäude des Vermieters vor einem Rückgriff des Gebäudeversicherers in zweierlei Hinsicht geschützt ist. Zum einen greift, soweit die Mietwohnung selbst in Rede steht, das Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer mit den dort genannten Bedingungen ein, zum anderen ist weitergehend und alle Gebäudeschäden umfassend der von der Rechtsprechung entwickelte konkludente Regressverzicht der Gebäudeversicherer anwendbar.
- 60
Eines Rückgriffs auf den von der Rechtsprechung entwickelten konkludenten Regressverzicht der Gebäudeversicherer gegen den Mieter, der leicht fahrlässig einen Schaden an dem Gebäude des Vermieters verursacht hat, bedarf es an sich nicht, soweit es dem Feuerversicherer bereits auf der Grundlage des Regressverzichtsabkommens der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadensereignissen aus dem Jahr 1961 verwehrt ist, bei dem Mieter Rückgriff zu nehmen. Dieses Abkommen wurde durch den von der Rechtsprechung aus Billigkeitsgründen entwickelten Regressverzicht in der Gebäudeversicherung in seinem Anwendungsbereich nicht berührt. Es ist weiterhin gültig und anwendbar und wurde von den beteiligten Kreisen der Versicherungswirtschaft auch fortgeführt, was sich daraus ergibt, dass es eine Fassung von Januar 2002 gibt, in welcher die Regressbegrenzungen in Euro ausgeworfen sind.
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Der ebenfalls von der Rechtsprechung entwickelte Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 59 Abs. 2. S. 2 VVG zwischen Gebäudeversicherer und Haftpflichtversicherer wurde vom Bundesgerichtshof geschaffen, um dem Gebäudeversicherer, dem ungeachtet der Frage, ob der den Schaden verursachende Mieter eine für den Schaden eintrittspflichtige Haftpflichtversuchung abgeschlossen hat, ein genereller Regressverzicht für alle Gebäudeschäden durch die Rechtsprechung auferlegt wurde, einen billigen und angemessenen Ausgleich in den Fällen zu gewähren, in welchen der Mieter durch einen Regress nicht belastet würde, weil ohnehin sein Haftpflichtversicherer für den Schaden eintreten müsste. Dieser Ausgleichsanspruch betrifft damit zunächst nur die Fälle, in welchen der von der Rechtsprechung entwickelte Regressverzicht eingreift. Es ist anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht festzustellen, dass der Bundesgerichtshof diesen Ausgleich für alle bestehenden Fälle eines Regressverzichts festschreiben wollte, also auch dann, wenn dieser auf einer freiwilligen Vereinbarung der betroffenen Versicherer beruht und diese selbst einen Ausgleich für ihren Verzicht nicht vereinbart haben.
- 62
Der Senat ist der Auffassung, dass der Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 59 Abs. 2, S. 2 VVG nicht den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer betrifft und im Bereich dieses Regressverzichts nicht anwendbar ist. Beide Regressverzichte stehen nebeneinander. Weder wird der umfassendere Regressverzicht, wie ihn die Rechtsprechung für den Gebäudeversicherer postuliert hat, durch das Feuerregressverzichtsabkommen begrenzt, noch wird dieses durch den weitergehenden konkludenten Regressverzicht ersetzt oder verdrängt. In seinem Anwendungsbereich hat es als ausdrückliche vertragliche Erklärung der betroffenen Versicherer den Vorrang vor dem nur durch eine Auslegung des Versicherungsvertrages gewonnenen konkludenten Regressverzicht. In Fällen, in welchen das Feuerregressverzichtsabkommen anwendbar ist, bleiben für den Anwendungsbereich des konkludenten Regressverzichts nur die Schäden, die über den Bereich, der vom Feuerregressverzichtsabkommen erfasst wird, hinausgehen.
- 63
Für den mit der Klage geltend gemachten Ausgleichsanspruch gilt danach: ein Ausgleich kann von der Klägerin nicht verlangt werden, soweit sie an einer Inanspruchnahme der Mieterin durch das Feuerregressverzichtsabkommen gehindert war. Insoweit hat die Beklagte in ihrem Vertrag mit der Mieterin wirksam ihre Einstandspflicht ausgeschlossen. Ein Ausgleichsanspruch besteht jedoch insoweit, als die Klägerin aufgrund des weitergehenden konkludenten Regressverzichts daran gehindert ist, bei der Versicherungsnehmerin der Beklagten Rückgriff wegen der nicht unter das genannte Abkommen fallenden Schäden zu nehmen.
- 64
Unter den zwischen der Beklagten und ihrer Versicherungsnehmerin vereinbarten Ausschluss fallen unter Berücksichtigung der Regelungen des Feuerregressverzichtsabkommens alle Positionen, welche die Wiederinstandsetzung der von der Versicherungsnehmerin gemieteten Wohnung betreffen, nicht aber die Schadenspositionen, welche bei der Instandsetzung der übrigen Teile des Hauses entstanden sind.
- 65
Die Schadenspositionen, welche die Beseitigung der Schäden außerhalb der Mietwohnung der Versicherungsnehmerin der Beklagten betreffen, sind zwischen den Parteien nicht in Streit.
- 66
Soweit die Beklagte sich auf die weiteren Risikoausschlüsse gemäß 4.1 BBR berufen hat, bedarf es vorliegend keiner Entscheidung darüber, ob auch diese Ausschlüsse eingreifen, da sämtliche gerügten Rechnungspositionen dem Feuerverzichtsabkommen unterliegen.
- 67
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 68
Die Revision wird zugelassen, weil die Frage der Konkurrenz zwischen Feuerregressverzichtabkommen und dem von der Rechtsprechung entwickelten konkludenten Verzicht der Gebäudeversicherer sowie die weitere Frage, ob der Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 59 Abs. 2 Satz 2 VVG nur den von der Rechtsprechung entwickelten Regressverzicht oder auch einen von den betroffenen Versicherern vereinbarten Regressverzicht betrifft, von grundsätzlicher Bedeutung und noch nicht höchstrichterlich entschieden sind.
- 69
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 29.425,21 € festgesetzt.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung , die er seit Mai 2004 bei der Beklagten hält.
- 2
- Nach § 2 f der dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden ARB 2000 umfasst der Versicherungsschutz "Sozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten". Der Kläger führte vor dem Sozialgericht einen Prozess wegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Erstattung der hierfür angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 379,09 € verweigert die Beklagte unter Berufung auf § 3 (3) f ARB 2000. Danach besteht Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen "in Verfahren aus dem Bereich des Asyl-, Ausländer- und Sozialhilferechts".
- 3
- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
- 4
- II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen insgesamt nicht vor.
- 5
- 1. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
- 6
- a) Es hat, ohne dies allerdings auszuführen, den von dem Kläger vor dem Sozialgericht geführten Prozess wegen Leistungen nach dem SGB II zutreffend dem Sozialgerichts-Rechtsschutz nach § 2 f ARB 2000 zugeordnet. Dem steht nicht entgegen, dass das SGB II nach Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages am 1. Januar 2005 in Kraft trat und erst seitdem die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG über Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu entscheiden haben (Siebentes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl. I S. 3302). Die Klausel des § 2 f ARB 2000 ist so zu verstehen, dass auch erst nach Beginn des Versicherungsverhältnisses den Sozialgerichten zugewiesene Streitigkeiten grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst sein sollen.
- 7
- Allgemeine aa) Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 153, 182, 185 f.; 123, 83, 85, jeweils m.w.N.).
- 8
- bb) Ein verständiger Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut der Klausel aus. Die Formulierung "Sozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten" versteht er so, dass ihm die Beklagte Versicherungsschutz grundsätzlich für alle in die Zuständigkeit der Sozialgerichte fallenden Streitigkeiten gewährt, sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Dabei stellt er nicht darauf ab, ob die Sozialgerichte für Streitigkeiten der in Rede stehenden Art schon bei Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages zuständig waren. Eine derartige Einschränkung ist dem Versicherungsnehmer nicht erkennbar und wird im Übrigen von der Beklagten selbst nicht geltend gemacht. Der Versicherungsnehmer darf daher annehmen , dass es darauf ankommt, ob der Rechtsweg zu den Sozialgerichten bei Prozessbeginn eröffnet ist.
- 9
- Entgegen b) der Ansicht der Revision greift der Leistungsausschluss in § 3 (3) f ARB 2000 zugunsten der Beklagten nicht ein. Denn für den Kläger war bei Abschluss des Versicherungsvertrages nicht erkennbar , dass ein sozialgerichtlicher Prozess wie der später von ihm geführte vom Versicherungsschutz nicht umfasst sein sollte.
- 10
- aa) Risikoausschlussklauseln sind eng und nicht weiter auszulegen , als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (BGHZ 153, 182, 187 f.; Senatsurteile vom 29. September 2004 - IV ZR 170/03 - VersR 2004, 1596 unter II 1; vom 25. September 2002 - IV ZR 248/01 - VersR 2002, 1503 unter 2 a; vom 3. Mai 2000 - IV ZR 172/99 - VersR 2000, 963 unter II 2 b, jeweils m.w.N.). Mit Rücksicht darauf ist jedenfalls bei der Auslegung von Risikoausschlussklauseln auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen.
- 11
- bb) Ausgehend davon kommt es hier nicht darauf an, ob - wie die Revision meint - Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II im weiteren Sinne dem von dem Ausschlusstatbestand in § 3 (3) f ARB 2000 erfassten Sozialhilferecht zuzurechnen sind. Da der Kläger den Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Beklagten im Jahre 2004 abschloss , ist maßgeblich, wie der Begriff des "Sozialhilferechts" zu diesem Zeitpunkt von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer verstanden wurde. Seinerzeit galten noch das Arbeitsförderungsgesetz und das Bundessozialhilfegesetz. Letzteres beinhaltete aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers das Sozialhilferecht, das jedenfalls im engeren Sinne seit dem 1. Januar 2005 in dem mit "Sozialhilfe" überschriebenen SGB XII geregelt ist. Dass auch die in dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen SGB II geregelte Grundsicherung für Arbeitsuchende als Sozialhilfeleistung im weiteren Sinne angesehen werden könnte, war für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer im Jahre 2004 nicht vorhersehbar. Er brauchte nicht anzunehmen, dass spätere Änderungen des Sozialhilferechts und dessen etwaige Erstreckung auf Arbeitslose zu einer Einschränkung des Rechtsschutzversicherungsschutzes führen könnten. Dies gilt umso mehr, als sowohl der allgemeine als auch der juristische Sprachgebrauch künftige Gesetzesänderungen nicht vorwegnehmen kann. Die Revision verkennt mit der von ihr befürworteten Auslegung der Risikoausschlussklausel, dass Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen zu Lasten des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen. Da der Versicherer über die inhaltliche Gestaltung seiner Allgemeinen Versicherungsbedingungen entscheidet , trägt er auch das Risiko, dass sein Regelwerk durch gesetzliche Neuregelungen überholt oder lückenhaft wird. Mit dieser Risikoverteilung ist es unvereinbar, Allgemeine Versicherungsbedingungen einer geänderten Rechtslage automatisch anzupassen und für den Versicherungsnehmer nicht vorhersehbare Tatbestände einem Risikoausschluss zuzuordnen.
- 12
- Da 2. die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob Streitigkeiten wegen Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II dem Sozialhilferecht im Sinne der Ausschlussklausel des § 3 (3) f ARB zuzuordnen sind, hier nicht zu entscheiden ist, hat die Sache schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 1. Alt. ZPO erforderlich. Der vorliegende Einzelfall gibt mangels Entscheidungserheblichkeit der vorgenannten Frage keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung der Klausel aufzustellen.
- 13
- Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20. Juli 2009.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Harsdorf-Gebhardt
Hinweis: Die Revision ist zurückgenommen worden.
Vorinstanzen:
AG Westerstede, Entscheidung vom 10.11.2006 - 22 C 266/06 (VI a) -
LG Oldenburg, Entscheidung vom 30.03.2007 - 13 S 799/06 -
(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind
- 1.
die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft), - 1a.
die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft), - 2.
die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft); - 3.
der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft), - 4.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft), - 5.
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft), - 6.
die Tätigkeit als Zentralverwahrer im Sinne des Absatzes 6, - 7.
die Eingehung der Verpflichtung, zuvor veräußerte Darlehensforderungen vor Fälligkeit zurückzuerwerben, - 8.
die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft), - 9.
die Durchführung des bargeldlosen Scheckeinzugs (Scheckeinzugsgeschäft), des Wechseleinzugs (Wechseleinzugsgeschäft) und die Ausgabe von Reiseschecks (Reisescheckgeschäft), - 10.
die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft), - 11.
(weggefallen) - 12.
die Tätigkeit als zentrale Gegenpartei im Sinne von Absatz 31.
(1a) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Finanzdienstleistungen sind
- 1.
die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung), - 1a.
die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung), - 1b.
der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems), - 1c.
das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft), - 1d.
der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines organisierten Handelssystems), - 2.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung), - 3.
die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung), - 4.
der Eigenhandel durch das - a)
kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten zu selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen Kapitals, - b)
häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung in erheblichem Umfang außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem betrieben wird (systematische Internalisierung), - c)
Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere oder - d)
Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch - aa)
eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: Kollokation, Proximity Hosting oder direkter elektronischer Hochgeschwindigkeitszugang, - bb)
die Fähigkeit des Systems, einen Auftrag ohne menschliche Intervention im Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einzuleiten, zu erzeugen, weiterzuleiten oder auszuführen und - cc)
ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen im Sinne des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in Form von Aufträgen, Kursangaben oder Stornierungen
- 5.
die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung), - 6.
die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte für andere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen, sowie die Sicherung von privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowertpapiere für andere nach § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen (Kryptoverwahrgeschäft), - 7.
der Handel mit Sorten (Sortengeschäft), - 8.
die Führung eines Kryptowertpapierregisters nach § 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (Kryptowertpapierregisterführung), - 9.
der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff (Factoring), - 10.
der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (Finanzierungsleasing), - 11.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs für eine Gemeinschaft von Anlegern, die natürliche Personen sind, mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente, sofern dies ein Schwerpunkt des angebotenen Produktes ist und zu dem Zweck erfolgt, dass diese Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen Finanzinstrumente teilnehmen (Anlageverwaltung), - 12.
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren ausschließlich für alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs (eingeschränktes Verwahrgeschäft).
- 1.
dieses Geschäft, ohne bereits aus anderem Grunde Institut oder Wertpapierinstitut zu sein, gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und - 2.
einer Instituts-, einer Finanzholding- oder gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört.
(1b) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute.
(2) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts oder eines Unternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind.
(3) Finanzunternehmen sind Unternehmen, die keine Institute und keine Kapitalverwaltungsgesellschaften oder extern verwaltete Investmentgesellschaften sind und deren Haupttätigkeit darin besteht,
- 1.
Beteiligungen zu erwerben und zu halten, - 2.
Geldforderungen entgeltlich zu erwerben, - 3.
Leasing-Objektgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 zu sein, - 4.
(weggefallen) - 5.
mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln, - 6.
andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten, - 7.
Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten oder - 8.
Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte).
(3a) Datenbereitstellungsdienste im Sinne dieses Gesetzes sind genehmigte Veröffentlichungssysteme und genehmigte Meldemechanismen im Sinne des § 2 Absatz 37 und 39 des Wertpapierhandelsgesetzes.
(3b) (weggefallen)
(3c) Ein Institut ist bedeutend, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro überschritten hat. Als bedeutende Institute gelten stets
- 1.
Institute, die eine der Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) erfüllen, - 2.
Institute, die als potentiell systemrelevant im Sinne des § 12 eingestuft wurden, und - 3.
Finanzhandelsinstitute gemäß § 25f Absatz 1.
(3d) CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist; ein Unternehmen, das CRR-Kreditinstitut ist, ist auch Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes. Wertpapierinstitute sind Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes. E-Geld-Institute sind Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.
(3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapier- oder Terminmärkte, die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich sind, einschließlich
- 1.
ihrer Betreiber, wenn deren Haupttätigkeit im Betreiben von Wertpapier- oder Terminmärkten besteht, und - 2.
ihrer Systeme zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an diesen Märkten (Clearingstellen), die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden.
(4) Herkunftsstaat ist der Staat, in dem die Hauptniederlassung eines Instituts zugelassen ist.
(5) Als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt
- 1.
die Europäische Zentralbank, soweit sie in Ausübung ihrer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis i und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) übertragenen Aufgaben handelt und diese Aufgaben nicht gemäß Artikel 6 Absatz 6 dieser Verordnung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) wahrgenommen werden, - 2.
die Bundesanstalt, soweit nicht die Europäische Zentralbank nach Nummer 1 als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt.
(5a) Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind alle anderen Staaten.
(5b) (weggefallen)
(6) Ein Zentralverwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).
(7) Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben.
(7a) (weggefallen)
(7b) (weggefallen)
(7c) (weggefallen)
(7d) (weggefallen)
(7e) (weggefallen)
(7f) (weggefallen)
(8) (weggefallen)
(9) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute oder Wertpapierinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 oder nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.
(10) Auslagerungsunternehmen sind Unternehmen, auf die ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen ausgelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei Weiterverlagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die für die Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind.
(11) Finanzinstrumente im Sinne der Absätze 1 bis 3 und 17 sowie im Sinne des § 2 Absatz 1 und 6 sind
- 1.
Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Hinterlegungsscheine, die Aktien oder Aktien vergleichbare Anteile vertreten, - 2.
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes, - 3.
Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, sowie Hinterlegungsscheine, die diese Schuldtitel vertreten, - 4.
sonstige Rechte, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Rechten nach den Nummern 1 und 3 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von solchen Rechten, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird, - 5.
Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, - 6.
Geldmarktinstrumente, - 7.
Devisen oder Rechnungseinheiten, - 8.
Derivate, - 9.
Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt- Mechanismen-Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im Emissionshandelsregister gehalten werden dürfen (Emissionszertifikate), - 10.
Kryptowerte sowie - 11.
für Schwarmfinanzierungszwecke nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, zugelassene Instrumente (Schwarmfinanzierungsinstrumente).
- 1.
E-Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder - 2.
ein monetärer Wert, der die Anforderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllt oder nur für Zahlungsvorgänge nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingesetzt wird.
- 1.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basiswerte: - a)
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, - b)
Devisen, soweit das Geschäft nicht die Voraussetzungen des Artikels 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 erfüllt, oder Rechnungseinheiten, - c)
Zinssätze oder andere Erträge, - d)
Indices der Basiswerte des Buchstaben a, b, c oder f andere Finanzindices oder Finanzmessgrößen, - e)
Derivate oder - f)
Emissionszertifikate;
- 2.
Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, sofern sie - a)
durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei das Recht geben, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist, - b)
auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen oder organisierten Handelssystem geschlossen werden, soweit es sich nicht um über ein organisiertes Handelssystem gehandelte Energiegroßhandelsprodukte handelt, die effektiv geliefert werden müssen, oder - c)
die Merkmale anderer Derivatekontrakte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 aufweisen und nichtkommerziellen Zwecken dienen,
und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sind; - 3.
finanzielle Differenzgeschäfte; - 4.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von Kreditrisiken dienen (Kreditderivate); - 5.
Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der Nummer 2 erfüllen.
(12) (weggefallen)
(13) (weggefallen)
(14) (weggefallen)
(15) (weggefallen)
(16) Ein System im Sinne von § 24b ist eine schriftliche Vereinbarung nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, einschließlich der Vereinbarung zwischen einem Teilnehmer und einem indirekt teilnehmenden Kreditinstitut, die von der Deutschen Bundesbank oder der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemeldet wurde. Systeme aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Systemen gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG angeführten Voraussetzungen entsprechen. System im Sinne des Satzes 1 ist auch ein System, dessen Betreiber eine Vereinbarung mit dem Betreiber eines anderen Systems oder den Betreibern anderer Systeme geschlossen hat, die eine Ausführung von Zahlungs- oder Übertragungsaufträgen zwischen den betroffenen Systemen zum Gegenstand hat (interoperables System); auch die anderen an der Vereinbarung beteiligten Systeme sind interoperable Systeme.
(16a) Systembetreiber im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der für den Betrieb des Systems rechtlich verantwortlich ist.
(16b) Der Geschäftstag eines Systems umfasst Tag- und Nachtabrechnungen und beinhaltet alle Ereignisse innerhalb des üblichen Geschäftszyklus eines Systems.
(16c) Teilnehmer eines Systems im Sinne dieses Gesetzes sind die zur Teilnahme an diesem System berechtigten zentralen Gegenparteien, Systembetreiber, Clearingmitglieder einer zentralen Gegenpartei mit Zulassung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Verrechnungsstellen, Clearingstellen und Institute im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b, d oder e der Richtlinie 98/26/EG.
(17) Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Barguthaben, Geldbeträge, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sowie Kreditforderungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, und Geldforderungen aus einer Vereinbarung, auf Grund derer ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einen Kredit in Form eines Darlehens gewährt hat, jeweils einschließlich jeglicher damit in Zusammenhang stehender Rechte oder Ansprüche, die als Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts oder im Wege der Überweisung oder Vollrechtsübertragung auf Grund einer Vereinbarung zwischen einem Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber, die einer der in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e der Richtlinie 2002/47/EG, die durch die Richtlinie 2009/44/EG geändert worden ist, aufgeführten Kategorien angehören, bereitgestellt werden; bei von Versicherungsunternehmen gewährten Kreditforderungen gilt dies nur, wenn der Sicherungsgeber seinen Sitz im Inland hat. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so liegt eine Finanzsicherheit nur vor, wenn die Sicherheit der Besicherung von Verbindlichkeiten aus Verträgen oder aus der Vermittlung von Verträgen über
- a)
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten, - b)
Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte auf Finanzinstrumente oder - c)
Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten
(18) Branchenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind die Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien 73/239/EWG, 98/78/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG sowie Anhang V Teil A der Richtlinie 2002/83/EG, die darauf beruhenden inländischen Gesetze, insbesondere dieses Gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapierhandelsgesetz, das Kapitalanlagegesetzbuch, das Pfandbriefgesetz, das Gesetz über Bausparkassen, das Geldwäschegesetz einschließlich der dazu ergangenen Rechtsverordnungen sowie der sonstigen im Bereich der Finanzaufsicht erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(19) Finanzbranche im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Branchen:
- 1.
die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche; dieser gehören Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des Absatzes 1a, Wertpapierinstitute im Sinne des Absatzes 3d Satz 2, Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs, extern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 13 des Kapitalanlagegesetzbuchs, Finanzunternehmen im Sinne des Absatzes 3, Anbieter von Nebendienstleistungen oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie E-Geld-Institute im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes an; - 2.
die Versicherungsbranche; dieser gehören Erst- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland an; zu den Versicherungsunternehmen im Sinne des ersten Halbsatzes gehören weder die Sterbekassen noch die in § 1 Absatz 4 und § 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmen und Einrichtungen.
(20) Finanzkonglomerat ist eine Gruppe oder Untergruppe von Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.
(21) Risikoträger sind Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt. Als Risikoträger gelten zudem die Geschäftsleiter nach Absatz 2 sowie die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans im Sinne des § 25d.
(22) (weggefallen)
(23) (weggefallen)
(24) Refinanzierungsunternehmen sind Unternehmen, die Gegenstände oder Ansprüche auf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an folgende Unternehmen zum Zwecke der eigenen Refinanzierung oder der Refinanzierung des Übertragungsberechtigten veräußern oder für diese treuhänderisch verwalten:
- 1.
Zweckgesellschaften, - 2.
Refinanzierungsmittler, - 3.
Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, - 4.
Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, - 5.
Pensionsfonds oder Pensionskassen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) oder - 6.
eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a genannte Einrichtung.
(25) Refinanzierungsmittler sind Kreditinstitute, die von Refinanzierungsunternehmen oder anderen Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung erwerben, um diese an Zweckgesellschaften oder Refinanzierungsmittler zu veräußern; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.
(26) Zweckgesellschaften sind Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darin besteht, durch Emission von Finanzinstrumenten oder auf sonstige Weise Gelder aufzunehmen oder andere vermögenswerte Vorteile zu erlangen, um von Refinanzierungsunternehmen oder Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung zu erwerben; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken übernehmen, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.
(27) Interne Ansätze im Sinne dieses Gesetzes sind die Ansätze nach Artikel 143 Absatz 1, Artikel 221, 225 und 265 Absatz 2, Artikel 283, 312 Absatz 2 und Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.
(28) Hartes Kernkapital im Sinne dieses Gesetzes ist das harte Kernkapital gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.
(29) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft,
- 1.
die keine CRR-Institute oder Finanzdienstleistungsinstitute sind und keine Beteiligung an einem Institut oder Finanzunternehmen besitzen, - 2.
deren Unternehmensgegenstand überwiegend darin besteht, den eigenen Wohnungsbestand zu bewirtschaften, - 3.
die daneben als Bankgeschäft ausschließlich das Einlagengeschäft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 betreiben, jedoch beschränkt auf - a)
die Entgegennahme von Spareinlagen, - b)
die Ausgabe von Namensschuldverschreibungen und - c)
die Begründung von Bankguthaben mit Zinsansammlung zu Zwecken des § 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322) in der jeweils geltenden Fassung, und
- 4.
die kein Handelsbuch führen, es sei denn, - a)
der Anteil des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht 5 Prozent der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte, - b)
die Gesamtsumme der einzelnen Positionen des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht den Gegenwert von 15 Millionen Euro und - c)
der Anteil des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit 6 Prozent der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte und die Gesamtsumme aller Positionen des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit den Gegenwert von 20 Millionen Euro.
- 1.
unbefristete Gelder, die - a)
durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs, als Spareinlagen gekennzeichnet sind, - b)
nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sind, - c)
nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen Vereinen, Personenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen mit Sitz im Ausland mit vergleichbarer Rechtsform angenommen werden, es sei denn, diese Unternehmen dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken oder bei den von diesen Unternehmen angenommenen Geldern handelt es sich um Sicherheiten gemäß § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, und - d)
eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen;
- 2.
Einlagen, deren Sparbedingungen dem Kunden das Recht einräumen, über seine Einlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bis zu einem bestimmten Betrag, der je Sparkonto und Kalendermonat 2 000 Euro nicht überschreiten darf, ohne Kündigung zu verfügen; - 3.
Geldbeträge, die auf Grund von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden.
(30) (weggefallen)
(31) Eine zentrale Gegenpartei ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(32) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes.
(33) Systemisches Risiko ist das Risiko einer Störung im Finanzsystem, die schwerwiegende negative Auswirkungen für das Finanzsystem und die Realwirtschaft haben kann.
(34) Modellrisiko ist der mögliche Verlust, den ein Institut als Folge von im Wesentlichen auf der Grundlage von Ergebnissen interner Modelle getroffenen Entscheidungen erleiden kann, die in der Entwicklung, Umsetzung oder Anwendung fehlerhaft sind.
(35) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die Definitionen aus Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5, 6, 8, 13 bis 18, 20 bis 22, 26, 29 bis 33, 35, 37, 38, 43, 44, 48, 49, 51, 54, 57, 61 bis 63, 66, 67, 73, 74, 82, 86 und 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.