Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 19. Apr. 2011 - 2 Ss 14/11

bei uns veröffentlicht am19.04.2011

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten P. werden das Urteil des Landgerichts – 2. Kleine Strafkammer – Ulm vom 30. September 2010 und das Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Ulm vom 23. Februar 2010, soweit diese den Angeklagten P. betreffen,

a u f g e h o b e n.

2. Der Angeklagte P. wird

f r e i g e s p r o c h e n.

3. Die gegen den Angeklagten P. mit Beschluss des Amtsgerichts – Schöffengericht – Ulm vom 23. Februar 2010 angeordnete vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist damit

g e g e n s t a n d s l o s.

4. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten P. fallen der Staatskasse zur Last.

5. Diese ist auch verpflichtet, den Angeklagten P. für die vom 23. Februar 2010 bis 19. April 2011 vollzogene vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu entschädigen.

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht – Schöffengericht – Ulm hat den Angeklagten P. am 23. Februar 2010 wegen fahrlässiger Tötung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, seinen Führerschein eingezogen, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von noch vier Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis angeordnet. Gleichzeitig ist ihm durch Beschluss vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen worden.
Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht – 2. Kleine Strafkammer – Ulm am 30. September 2010 die Freiheitsstrafe auf neun Monate ermäßigt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die weitergehende Berufung des Angeklagten hat die Kammer als unbegründet verworfen.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Hinsichtlich des Mitangeklagten H. ist das Berufungsurteil seit 8. Oktober 2010 rechtskräftig. Gegen ihn erkannte das Landgericht – unter Verwerfung der Berufung im Übrigen – auf die Bewährungsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie auf fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen.
Das Rechtsmittel des Angeklagten P. ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten P. betrifft, und zu dessen Freisprechung (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO).
II.
Zum Tatgeschehen hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Am Samstag, den 11.07.2009, gegen 13:00 Uhr befuhren die beiden miteinander bekannten Angeklagten H. und P. mit ihren hochmotorisierten Pkw unter anderem die Kreisstraße ... auf Gemarkung Sch., die nach dem Ortsausgang von Schm.. in Richtung H. kurvenreich verläuft sowie Senken und Kuppen aufweist. H. folgte P., der aufgrund seines Navigationssystems den Weg vorgab, dabei in einem Abstand von nur 1 bis 1 ½, zum Teil 2 Fahrzeuglängen.
Ab Ortsausgang Schm., ca. 1,8 km vor der späteren Unfallstelle, ist auf der Strecke ein Überholverbot angeordnet. Wegen der topographischen Eigenheiten der Strecke verlangt die Orientierung an den Anforderungen des § 3 Abs.1 StVO eine Einschränkung der dort an sich zulässigen Geschwindigkeit von 100 km/h auf 80 oder höchstens 90 km/h. Trotzdem überholten beide Angeklagten etwa 1,5 km vor der späteren Unfallstelle, sehr dicht hintereinander herfahrend, mit deutlicher Überschussgeschwindigkeit einen anderen Pkw, der von seinem Fahrer gerade auf 80 bis 90 km/h beschleunigt worden war.
Nach dem Überholvorgang missachteten die Angeklagten das Rechtsfahrgebot, indem beide wenigstens noch 300 bis 400 m auf der Gegenfahrbahn verblieben, wobei P. das Tempo vorgab und H. sich aus Freude am Fahren lediglich kurz hinter dem Fahrzeug des P. hielt. Zu Gunsten des Angeklagten P. war davon auszugehen, dass dieser danach wieder auf die rechte Fahrspur wechselte und gleichzeitig möglicherweise auch seine Geschwindigkeit reduzierte.
10 
Innerhalb der letzten maximal 1,2 km vor der späteren Unfallstelle überholte H.. den P., weil er durch die Fahrweise des P. der unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot die linke Fahrbahn eingehalten hatte, um ein jetzt für möglich gehaltenes Überholen des H. zu blockieren, zu falschem Verhalten motiviert worden war. Dies war für P. vorhersehbar; er hatte durch sein Verhalten dieses Überholen geradezu provoziert. P. hatte sich alleine durch den Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot über mehrere hundert Meter auf ein Spiel mit H. eingelassen (Du überholst mich hier nicht), das dieser aufnahm und fortsetzte. Diese nicht ungewöhnliche Reaktion des H. hätte P. als Autofahrer vorhersehen können.
11 
Weil der Angeklagte H. schon die gesamte Fahrt mit seinem deutlich schneller eingeschätzten Pkw hinter P. herfahren musste und jetzt endlich nach vorne fahren konnte, wollte er nicht sogleich wieder klein beigeben und P. nach vorne lassen. Er hielt jetzt eine Geschwindigkeit von wenigstens 100 bis 105 km/h (= 27,77 m/s bis 29,16 m/s) ein, mit der er etwa einen Kilometer und ungefähr 34 bis 36 Sekunden nach dem Überholvorgang den Beginn einer scharfen und wegen der ansteigenden Böschung rechts nicht einsehbaren Rechtskurve erreichte. Einem geübten Fahrer ist ein Durchfahren dieser Kurve mit maximal 80 km/h möglich. Die deutlich überhöhte Geschwindigkeit führte deshalb dazu, dass der Angeklagte H. in dem enger werdenden Kurvenradius mit seinem Fahrzeug in den Grenzbereich der Fahrstabilität geriet und die Beherrschung darüber verlor. Er kam zunächst mit den linken Rädern nach links von der Fahrbahn ab, übersteuerte dabei aber so, dass er mit seinem Fahrzeug nunmehr quer über die Fahrbahn schleudernd am kurveninneren Fahrbahnrand nach rechts von der Fahrbahn abkam und dort mit der Fahrzeugfront in die Böschung eintauchte. Dadurch drehte sich das Fahrzeug und erfasste mit dem Heck im Bereich eines hier einmündenden Feldwegs den Wanderer M. der noch am Unfallort seinen schweren Verletzungen erlag. P. hielt sich nur wenig hinter H., hatte allerdings seine Geschwindigkeit den örtlichen Gegebenheiten angepasst, so dass er die Kurve passieren konnte.
12 
Dieser Unfall und die Tötung des M. wären vermieden worden, wenn der Angeklagte H. – nach dem vorangegangenen falschen Verhalten des P. selbst zu falschem Verhalten motiviert – P. nicht überholt hätte und die den örtlichen Gegebenheiten angepasste Geschwindigkeit eingehalten hätte.
13 
Dabei war auch für P. vorhersehbar, dass H. ihn überholen würde, sobald er, P., wieder die rechte Fahrbahn einnehmen und dabei und auch in der Folge eine den örtlichen Gegebenheiten nicht angepasste Geschwindigkeit einhalten würde, was dann angesichts der Unübersichtlichkeit der kurvigen Strecke zu einer Verwirklichung der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen würde. Gerade die Pflichtverletzung des Angeklagten P. vor dem Überholvorgang des Angeklagten H. hat objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg der Tötung des M. herbeigeführt. Dabei brauchten P. die konkreten Einzelheiten des durch sein pflichtwidriges Verhalten in Gang gesetzten Kausalverlaufs nicht vorhersehbar gewesen zu sein.
14 
Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung hat das Landgericht unter anderem ausgeführt:
15 
„In einer Gesamtschau .. interpretiert die Kammer das Verhalten des Angeklagten P., als er … auf der linken Richtungsfahrbahn beharrte, so, dass er H. blockieren wollte, verbalisierbar nach Überzeugung der Kammer etwa mit ‚Du überholst mich hier nicht‘. Hier ist ansatzweise ein 'Kräftemessen' erkennbar. Dadurch aber … provozierte P. nach Ansicht der Kammer die Reaktion von H., ihn zu überholen und auch anschließend weiter mit nicht reduzierter Geschwindigkeit zu fahren. … Dabei liegt nach Überzeugung der Kammer die Überlegung nahe, dass H. anschließend seine Geschwindigkeit nicht sofort wieder reduzieren wollte, nachdem er nun mal schon überholt hatte. Dabei ist zu sehen, dass die Strecke zur Unfallkurve lediglich noch etwa 1 Kilometer betrug. Bei einem Tempo von etwa 100 km/h benötigte er dafür ungefähr 36 Sekunden. So kurz hielt nach Überzeugung der Kammer die durch P. gesetzte Provokation sicher an.“
III.
16 
1. Die Revision des Angeklagten P. ist begründet. Die Feststellungen des Landgerichts tragen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nicht. Der Angeklagte P. ist für den tödlichen Ausgang des Unfalls strafrechtlich nicht verantwortlich, weil ihm dieser nicht zugerechnet werden kann.
17 
Ein Handeln ist zwar auch dann ursächlich, wenn es erst durch ein daran anknüpfendes Verhalten eines Dritten zum Erfolg führt. Durch ein solches wird der Kausalzusammenhang nicht nur nicht „unterbrochen“, sondern gerade erst vermittelt – selbst dann, wenn der Dritte seinerseits schuldhaft gehandelt hat (h. M.; vgl. dazu Lenckner/Eisele in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, Vorbem §§ 13 ff. Rn. 77 m. w. N.).
18 
Ob ein Handeln auch nach rechtlichen Maßstäben für den Erfolg bedeutsam ist, bedarf jedoch einer wertenden Betrachtungsweise (vgl. schon BGHSt 11, 1, 7). In diesem Sinne zurechenbar ist ein durch menschliches Verhalten verursachter Erfolg deshalb nur dann, wenn dieses Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr für das verletzte Rechtsgut geschaffen und gerade diese Gefahr sich im tatbestandsmäßigen Erfolg verwirklicht hat (vgl. etwa Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, Vor § 13 Rn. 25 m. w. N.). – Das ist vorliegend nicht der Fall. Nach den Feststellungen des Landgerichts zur äußeren Tatseite fehlt es hinsichtlich des tödlichen Unfallausgangs an einer verbotenen Gefahrschaffung durch den Angeklagten P.
19 
Danach war das unmittelbar zum tödlichen Unfall führende Geschehen darin zu erblicken, dass der Verurteilte H. infolge deutlich überhöhter Geschwindigkeit in einer scharfen Rechtskurve die Beherrschung über sein Fahrzeug verlor. Den Anknüpfungspunkt für eine strafrechtliche Haftung des Angeklagten P. hat die Strafkammer darin gesehen, dass dieser den Verurteilten H. zu diesem falschen Verhalten motiviert habe, indem er diesen zuvor unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot über mehrere hundert Meter blockiert und ihm dadurch zu verstehen gegeben habe, „Du überholst mich hier nicht“. Damit habe er sich auf ein „Kräftemessen“ mit H. eingelassen, das dieser – für den Angeklagten P. vorhersehbar – aufgenommen und fortgesetzt habe.
20 
Ungeachtet dessen, ob die Beweiswürdigung zur inneren Tatseite tragfähig ist, greift diese Betrachtung zu kurz. Denn damit hat der Angeklagte P. allenfalls unerlaubt eine Bedingung für das gefährliche Handeln des Verurteilten H. gesetzt. Eine andere Frage ist es dagegen, ob er auch für den tödlichen Ausgang des Unfalls einstehen muss, obwohl dieser vom Verurteilten H. in eigener Verantwortung herbeigeführt worden ist.
21 
Vorliegend steht der Zurechnung dieses allenfalls mittelbar verursachten Erfolgs das Verantwortungsprinzip entgegen. Danach hat jeder sein Verhalten grundsätzlich nur darauf einzurichten, dass er selbst Rechtsgüter nicht gefährdet, nicht aber darauf, dass andere dies nicht tun – denn dies fällt in deren eigene „Zuständigkeit“ (vgl. Lenckner/Eisele a. a. O., Vorbem §§ 13 ff. Rn. 101 m. w. N.). Dieser Gedanke ist seit BGHSt 32, 262 auch in der Rechtsprechung im Ergebnis weitgehend anerkannt mit der Folge eines Haftungsausschlusses beim Erstverursacher jedenfalls in Fällen (strafloser) Mitwirkung an fremder eigenverantwortlicher Selbstgefährdung. Nichts anderes kann bei der gebotenen wertenden Betrachtungsweise aber für die mittelbare Risikoschaffung in der Form gelten, dass dabei nicht der eigenverantwortlich handelnde Letztverursacher selbst, sondern – im Sinne einer Drittgefährdung – ein anderer zu Schaden kommt (so bereits Lenckner/Eisele a. a. O. Rn. 101). Auch in diesen Fällen ist deshalb eine Erfolgszurechnung an den Erstverursacher ausgeschlossen.
22 
Damit fehlt es hier wegen des Verantwortungsprinzips an einer verbotenen Gefahrschaffung durch den Angeklagten P. im Hinblick darauf, dass der Verurteilte H. über einen Kilometer nach Abschluss des Überholvorgangs und damit 36 Sekunden später aus einem autonomen Entschluss heraus mit nicht angepasster Geschwindigkeit in eine scharfe Kurve fährt, dadurch die Beherrschung über sein Fahrzeug verliert und in der weiteren Folge einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht.
23 
Eine andere Beurteilung könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn die Fähigkeit des Verurteilten H. zu eigenverantwortlichem Handeln im Zeitpunkt seiner Einfahrt in die Kurve herabgesetzt gewesen wäre und der Angeklagte P. ausnahmsweise für dessen rechtsgutsgefährdendes bzw. -verletzendes Verhalten einzustehen hätte (vgl. Lenckner/Eisele a. a. O. Rn. 101c).
24 
Eine solche Annahme trägt die Feststellung des Landgerichts, die durch den Angeklagten P. gesetzte Provokation habe bis zu diesem Zeitpunkt angedauert, indes nicht. Denn selbst für diesen Fall war vom Verurteilten H. vorliegend ohne Weiteres zu erwarten, dass er – insbesondere nach der festgestellten räumlichen und zeitlichen Zäsur – der Provokation widersteht. Dies gilt insbesondere deshalb, weil gleichzeitig nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte P. seine Geschwindigkeit nach dem Wiedereinscheren auf die rechte Fahrbahnhälfte reduziert hat, und ein bestimmender Einfluss von ihm auf die unmittelbare Unfallursache – etwa durch bedrängendes Hinterherfahren – gerade nicht festzustellen war.
25 
Im Ergebnis ist der tödliche Ausgang damit allein vom Verurteilten H., nicht dagegen vom Angeklagten P. zu verantworten.
26 
2. Da ausgeschlossen werden kann, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere Tatsachenfeststellungen zur äußeren Tatseite getroffen werden können, die Verurteilung vielmehr lediglich auf unzutreffender rechtlicher Beurteilung beruht, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden und unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Angeklagten P. freisprechen (§ 354 Abs. 1 StPO).
IV.
27 
Mit dem Freispruch fehlt es an einer Anlasstat für die Maßregelanordnung nach §§ 69, 69a StGB mit der Folge, dass diese entfällt.
V.
28 
Mit dem endgültigen Wegfall der Maßregel entfällt auch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ohne weiteres (vgl. BVerfG NJW 1995, 124; BGH, Beschluss vom 25.02.2003, Az. 4 StR 515/02; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. 2010, § 111a Rn. 13).
VI.
29 
1. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten P. folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.
30 
2. Die Verpflichtung zur Entschädigung des Angeklagten P. für die seit dem 23. Februar 2010 vollzogene vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ergibt sich aus § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 5 StrEG. Umstände, die zum Ausschluss oder der Versagung der Entschädigung Anlass geben könnten (vgl. §§ 5, 6 StrEG), liegen nicht vor, insbesondere auch nicht der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Var. 2 StrEG. Denn der Angeklagte P. ist wegen eines Verhaltens verfolgt worden, das von vornherein nicht strafbar war (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1990, 39, 40), so dass der Grundgedanke der Vorschrift, eine Art „formlose Anrechnung“ vorzunehmen, nicht durchgreift (vgl. Schätzler/Kunz, StrEG, 3. Aufl. 2003, § 5 Rn. 24).
31 
Der Senat hat über die Entschädigungsverpflichtung selbst und von Amts wegen zu entscheiden, weil er die Sache durch Freispruch des Angeklagten abschließend erledigt und weitere, vom Tatrichter zu treffende Feststellungen nicht mehr erforderlich sind, § 8 Abs. 1 S. 1 StrEG (vgl. auch OLG Düsseldorf a. a. O. und NZV 1998, 383 sowie ferner BGH StraFo 2008, 266).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 19. Apr. 2011 - 2 Ss 14/11

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 19. Apr. 2011 - 2 Ss 14/11

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 19. Apr. 2011 - 2 Ss 14/11 zitiert 15 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Strafprozeßordnung - StPO | § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung


(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

Strafgesetzbuch - StGB | § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine

Strafgesetzbuch - StGB | § 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis


(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 3 Geschwindigkeit


(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften v

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 8 Entscheidung des Strafgerichts


(1) Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt. Ist die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligte

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 2 Entschädigung für andere Strafverfolgungsmaßnahmen


(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Geric

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 5 Ausschluß der Entschädigung


(1) Die Entschädigung ist ausgeschlossen 1. für die erlittene Untersuchungshaft, eine andere Freiheitsentziehung und für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, soweit deren Anrechnung auf die verhängte Strafe unterbleibt,2. für eine Freiheitsen

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 6 Versagung der Entschädigung


(1) Die Entschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Beschuldigte 1. die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 19. Apr. 2011 - 2 Ss 14/11 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 19. Apr. 2011 - 2 Ss 14/11 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2003 - 4 StR 515/02

bei uns veröffentlicht am 25.02.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 515/02 vom 25. Februar 2003 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 515/02
vom
25. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 25. Februar 2003 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 16. August 2002 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Maßregelausspruch entfällt. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. Dezember 2002 zutreffend ausgeführt hat, ergeben die Feststellungen den nach § 69 StGB erforderlichen - verkehrsspezifischen - Zusammenhang zwischen den abgeurteilten Straftaten und dem Führen des Kraftfahrzeuges nicht (vgl. hierzu auch BGH, Beschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02). Da solche Feststellungen auch in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind, hat der Maßregelausspruch zu entfallen. Der in der Hauptverhandlung vom 16. August 2002 vom Landgericht Münster ergangene Beschluß , mit dem dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist, ist damit gegenstandslos (vgl. BVerfG NJW 1995, 124; Nack in KK 4. Aufl. § 111a Rdn. 8).
2. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Tepperwien Maatz Kuckein Athing Ernemann

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.

(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind

1.
die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung,
3.
Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung),
4.
die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
5.
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das vorläufige Berufsverbot.

(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.

(1) Die Entschädigung ist ausgeschlossen

1.
für die erlittene Untersuchungshaft, eine andere Freiheitsentziehung und für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, soweit deren Anrechnung auf die verhängte Strafe unterbleibt,
2.
für eine Freiheitsentziehung, wenn eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet oder von einer solchen Anordnung nur deshalb abgesehen worden ist, weil der Zweck der Maßregel bereits durch die Freiheitsentziehung erreicht ist,
3.
für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und das vorläufige Berufsverbot, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Berufsverbot endgültig angeordnet oder von einer solchen Anordnung nur deshalb abgesehen worden ist, weil ihre Voraussetzungen nicht mehr vorlagen,
4.
für die Beschlagnahme und den Vermögensarrest (§§ 111b bis 111h der Strafprozeßordnung), wenn die Einziehung einer Sache angeordnet ist.

(2) Die Entschädigung ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Entschädigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Beschuldigte sich darauf beschränkt hat, nicht zur Sache auszusagen, oder daß er unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen.

(3) Die Entschädigung ist ferner ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch schuldhaft verursacht hat, daß er einer ordnungsgemäßen Ladung vor den Richter nicht Folge geleistet oder einer Anweisung nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 der Strafprozeßordnung zuwidergehandelt hat.

(1) Die Entschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Beschuldigte

1.
die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist, weil er im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat oder weil ein Verfahrenshindernis bestand.

(2) Die Entschädigung für eine Freiheitsentziehung kann ferner ganz oder teilweise versagt werden, wenn das Gericht die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften anwendet und hierbei eine erlittene Freiheitsentziehung berücksichtigt.

(1) Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt. Ist die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligten außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß.

(2) Die Entscheidung muß die Art und gegebenenfalls den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnen, für die Entschädigung zugesprochen wird.

(3) Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht ist auch im Falle der Unanfechtbarkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig. § 464 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.