Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Apr. 2014 - 18 UF 62/14

published on 07.04.2014 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Apr. 2014 - 18 UF 62/14
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Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt - 2 F 1188/13 - vom 24.1.2014 wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3 Der Beschwerdewert wird auf 1.500,-- EUR festgesetzt.

4. Dem Antragsgegner wird die Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren verweigert.

Gründe

 
I.
Die seit 10.11.2012 getrennt lebenden Eheleute streiten über die Zuweisung und Herausgabe der vierjährigen Malteserhündin Babsi.
Die Hündin wurde während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens von beiden Eheleuten gemeinsam zu einem Kaufpreis von 400,- bis 450,- EUR erworben, der überwiegend aus Mitteln der Antragstellerin bezahlt wurde. Am Tag der Trennung und des Auszugs der Antragstellerin hatte der Antragsgegner Babsi weggebracht, um eine Mitnahme des Hundes durch die Antragstellerin zu verhindern. Seither hat die Antragstellerin das Tier bis zur ersten mündlichen Verhandlung am 31.10.2013 nicht mehr gesehen.
Die Antragstellerin studiert BWL, mittlerweile im 6. Semester und ist dafür maximal zwei Tage für ihre Vorlesungen außer Haus. Der Antragsgegner ist arbeitslos und ist daher während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens häufiger mit Babsi Gassi gegangen.
In der zweiten mündlichen Verhandlung am 21.1.2014 offenbarte der Antragsgegner, dass Babsi nach der ersten mündlichen Verhandlung ungewollt vom Chihuahua vom Vater des Antragsgegners trächtig geworden sei und am 14.2.2014 Welpen in noch unbekannter Anzahl empfangen werde. Nach der angefochtenen Entscheidung kam es jedoch zu einer Kaiserschnittentbindung von Babsi am 18.2.1014, wobei der einzig geborene Welpe verstarb.
Die Antragstellerin beruft sich auf ihr Alleineigentum am Hund, da sie die überwiegenden Kosten für diesen getragen habe und sie sich hauptsächlich um den Hund gekümmert habe. Der Antragsgegner habe anlässlich der Trennung den Hund widerrechtlich an sich gebracht.
Die Antragstellerin verlangt daher die Zuweisung und Herausgabe von Babsi an sich.
Dem tritt der Antragsgegner entgegen. Er erklärt, die Antragstellerin habe anlässlich der Trennung den gesamten Hausrat mitgenommen. Nur der Hund sei absprachegemäß beim Antragsgegner verblieben. Der Hund sei gemeinsam angeschafft worden und der Antragsgegner habe sich überwiegend um ihn gekümmert.
Der Antragsgegner konnte auch einem erstinstanzlich vorgeschlagenen „Wechselmodell“ für Babsi nicht nahe treten.
Das Familiengericht hat einen Augenscheinsbeweis über die Beziehung des Hundes zu beiden Beteiligten erhoben und festgestellt, dass Babsi in der mündlichen Verhandlung rasch schwanzwedelnd auf die Antragstellerin zulief, von ihr dann hochgenommen wurde und auf ihrem Schoß blieb (Bl. 84).
10 
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht die Malteserhündin der Antragstellerin zugewiesen und die Herausgabe derselben angeordnet. Dies wurde mit der Billigkeit der Zuweisung dieses „Haushaltsgegenstandes“ entsprechend § 1361a Abs. 2 BGB begründet. Der Antragsgegner habe den Kontakt der Antragstellerin zu Babsi mutwillig unterbunden und die Schwangerschaft der Hündin nicht zu verhindern gewusst. Dies spreche auch gegen seine Eignung als Hundehalter.
11 
Dagegen richtet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde und behauptet, dass er zur Verhinderung der Trächtigkeit die Möglichkeit und Nachteile der „Pille danach“ für Babsi mit einem Tierarzt besprochen habe und die Antragstellerin sich demgegenüber für die Welpenaufzucht als nicht geeignet erwiesen habe.
12 
Im übrigen habe der Antragsgegner habe in der Vergangenheit bewiesen, dass er bereit sei, der Antragstellerin den Kontakt zur Hündin zu ermöglichen.
13 
Die Antragstellerin weist in der Beschwerdeerwiderung darauf hin, dass das maßgebliche Billigkeitskriterium bei der erstinstanzlichen Entscheidung nicht die ungewollte Trächtigkeit des Hundes, sondern die Umgangsvereitelung gewesen sei.
14 
Das Beschwerdegericht hat von der Durchführung eines weiteren Termins zur mündlichen Verhandlung gemäß § 68 Abs. 3 FamFG abgesehen, nachdem von einem solchen keine weiteren Erkenntnisse als in den bereits - unter anderem mit der Hündin - durchgeführten Terminen gewonnenen Erkenntnisse.
II.
15 
Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 58, 59, 61 Abs.1 ff FamFG zulässig, jedoch unbegründet.
1.
16 
Die Zuweisung der Malteserhündin Babsi an die Antragstellerin erfolgt nach § 1361a Abs. 2 BGB und entspricht - wie das Familiengericht zutreffend feststellt - den Grundsätzen der Billigkeit.
a)
17 
Auf Tiere sind gemäß § 90 a Satz 3 BGB die für Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden. Somit richtet sich die Zuweisung eines Hundes nach den Regeln des § 1361a BGB über die Hausratsverteilung bei Getrenntleben. Haushaltsgegenstände sind alle Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten für die Wohn- und Hauswirtschaft oder sonst für ihr Zusammenleben bestimmt sind, so dass für Haustiere eine sinngemäße Anwendung des § 1361a BGB angezeigt sein kann (OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 1432; OLG Bamberg FamRZ 2004, 559; Palandt-Brudermüller, BGB, 73. Aufl., § 1361 a RZ 10).
b)
18 
Je nach den Eigentumsverhältnissen richtet sich die Zuweisung Babsis nach § 1361a Abs. 1 BGB bzw. 1361 Abs. 2 BGB.
19 
Kann keiner der Eheleute ein Alleineigentum an Babsi beweisen, so gilt die Hündin für die Hausratsverteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten (OLG Schleswig FamRZ 2013, 1984 zu § 1568b Abs. 1 BGB).
20 
Hier kann nicht vom Alleineigentum der Antragstellerin an der Malteserhündin ausgegangen werden. Vielmehr konnte sie ihr Alleineigentum gerade nicht beweisen. Dazu würde nicht einmal ein durch die Antragstellerin erfolgter Abschluss des Kaufvertrages reichen (vgl. OLG Schleswig a.a.O.) und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der offensichtlich unstreitigen Tatsache, dass die Antragstellerin die Hundesteuer der Hündin trägt und sowohl deren Heimtier- als auch Impfausweis auf sie läuft. Hinsichtlich der Tierarztkosten hat die Antragstellerin diese offensichtlich in der Vergangenheit überwiegend getragen, jedoch die während des Besitzes des Antragsgegners aufgrund der ungewollten Schwangerschaft eingetretenen Tierarztforderungen hat offensichtlich der Antragsgegner beglichen.
21 
Nach dem beiderseitigen Vortrag beruhte die Anschaffung der Hündin auf einer gemeinsamen Entscheidung, auch die Auswahl derselben und die Betreuung und Fürsorge für den Hund wurde während des Zusammenlebens von beiden übernommen. Dafür spricht auch, dass Babsi nach über einem Jahr „Kontaktsperre“ in der mündlichen Verhandlung vom 21.1.2014 die Antragstellerin offensichtlich sofort wieder als bekanntes „Frauchen“ identifizierte.
22 
Eine Alleineigentümerstellung der Antragstellerin konnte somit nicht nachgewiesen werden, zumal für die Eigentumsverhältnisse die Vermutung gemäß § 1568b Abs. 2 BGB analog (vgl. Palandt-Brudermüller a.a.O. RZ 16)gilt, so dass die Zuweisung von Babsi allein auf § 1361a Abs. 2 BGB gestützt werden kann.
c)
23 
Maßgeblich für die Zuweisung der Hündin waren somit allein Grundsätze der Billigkeit, wobei gemäß § 1361a Abs. 4 BGB eine Veränderung der Eigentumsverhältnisse oder Übereignung gerade nicht stattfindet.
24 
Bei der Bewertung der Billigkeit war die neue Tatsache im Sinne des § 65 Abs. 3 FamFG, dass die Schwangerschaft für Babsi - abgesehen von der Totaloperation - folgenlos war, zu berücksichtigen und fiel damit im Gegensatz zur erstinstanzlichen Entscheidung nicht mehr zu Lasten des Antragsgegners ins Gewicht.
25 
Demgegenüber wird die Billigkeitsprüfung dominiert von der Tatsache, dass der Antragstellerin der Antragstellerin den gemeinsamen Hund seit rund 1 1/2 Jahren vorenthalten hat und sie offensichtlich trotz Miteigentums über wesentliche, den Hund betreffende Dinge, wie die Schwangerschaft und deren Folgen nur über das Gerichtsverfahren informiert wird.
26 
Für eine mangelnde „Bindungstoleranz“ des Antragsgegners spricht auch, dass er sich dem von der Familienrichterin nachvollziehbar vorgeschlagenen wöchentlichen Wechselmodell gegenüber und auch jeglichen Vorschlägen, die eine ausgewogene Teilhabe der Beteiligten am Hund beinhalten, verschließt. Soweit er sich mit der Beschwerdebegründung darauf beruft, dass er der Antragstellerin einen gemeinsamen Spaziergang mit der Hündin und mehrere gemeinsame Treffen in einem Cafe ermöglichte, so zeigt dies gerade, dass er offensichtlich unter keinen Umständen möchte, dass die Antragstellerin mit dem Hund auch Zeit alleine verbringt.
27 
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners dürfte sich es sich bei den Billigkeitserwägungen im Sinne des § 1361a Abs. 2 BGB auch weniger um solche handeln, die das Wohl des Hundes betreffen, als vielmehr um solche, die eine sinnvolle Teilhabe der getrenntlebenden Eheleute an den zur Disposition stehenden „Haushaltsgegenständen“ und damit auch Tieren ermöglichen. Dabei hat der Antragsgegner durch sein Verhalten in der Vergangenheit und das Vorenthalten der Hündin bei der Trennung jedoch gezeigt, dass er an einer ausgewogenen Teilhabe an dem im Miteigentum stehenden Hund unter Berücksichtigung der Bedürfnisse sowohl des Hundes als auch beider Eheleute nicht interessiert ist. Demgegenüber geht der Beschwerdesenat wie auch das Familiengericht davon aus, dass die Antragstellerin, der die gemeinsame Hündin mittlerweile rund 1 1/2 Jahre vorenthalten wurde, das Miteigentum ihres Ehemannes an Babsi respektieren wird.
28 
Keine Zweifel bestehen daran, dass beide Eheleute durchaus geeignet sind, die Betreuung einer Malteserhündin zu übernehmen, der Antragsgegner aufgrund seiner bereits frühkindlichen Sozialisation mit Hunden und die Antragstellerin aufgrund entsprechender Literaturrecherche und Weiterbildung.
29 
Aufgrund des nicht billigenswerten Verhaltens des Antragsgegners in der Vergangenheit entspricht jedoch nur eine Zuweisung der Hündin an die Antragstellerin den Grundsätzen der Billigkeit.
2.
30 
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge entsprechend § 84 FamFG zurückzuweisen, die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 48 Abs. 2, Abs. 3, 40 Abs.2 FamGKG (vgl. OLG Schleswig a.a.O.).
31 
Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragsgegners war zurückzuweisen, da keine hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne der §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO für das Beschwerdeverfahren bestehen.
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(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.

(2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.

(3) Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.

(4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.

(2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.

(3) Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.

(4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.

(1) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

(2) Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest.

(3) Der Ehegatte, der sein Eigentum nach Absatz 1 überträgt, kann eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.

(2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.

(3) Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.

(4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.

(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.

(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.

(2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.

(3) Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.

(4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.