Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1568b Haushaltsgegenstände

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1568b Haushaltsgegenstände
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

(2) Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest.

(3) Der Ehegatte, der sein Eigentum nach Absatz 1 überträgt, kann eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Ehewohnungssachen sind Verfahren1.nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,2.nach § 1568a des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Haushaltssachen sind Verfahren1.nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,2.nach § 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Für die Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten die §§ 1568a und 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nur in den nachfolgend genannten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung. (2) Die §§ 1569 bis 1586b finden entsprechende Anwendung1.zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 07.12.2016 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hersbruck - Abteilung für Familiensachen - vom 26.8.2016 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. 3.
published on 18.02.2016 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Bad Saulgau vom 16.07.2015 die Beschwerdegegnerin verpflichtet, an den Beschwerdeführer 6.571,44 EUR zu zahlen und 5 % Zinsen über dem Basiszinssat
published on 20.04.2015 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Beschwerde gegen Ziff. 2 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Goar vom 15.01.2015 wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der..
published on 07.04.2014 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt - 2 F 1188/13 - vom 24.1.2014 wird z u r ü c k g e w i e s e n .
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.