Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 31. Okt. 2011 - 16 UF 171/11

published on 31/10/2011 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 31. Okt. 2011 - 16 UF 171/11
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Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3. und der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Geislingen/ Stg. vom 20.04.2011 in Ziffer 2 wie folgt abgeändert:

a) Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg, ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 448,51 Euro monatlich auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 10. 2010, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

b) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Deutschen Bundestag, ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2.121,50 Euro monatlich, bezogen auf den 31. 10. 2010, übertragen.

c) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ..., zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 7,4438 Entgeltpunkten West der allgemeinen Rentenversicherung auf ein zu begründendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 10. 2010, übertragen.

d) Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die geschiedenen Ehegatten je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.050,-- Euro festgesetzt, und zwar

a) Wert des Beschwerdeverfahrens, soweit die Beschwerden sich gegen Ziffer 2a des Beschluss erster Instanz richten: 2.025,-- EUR

(Beschwerde der Antragstellerin insoweit und des Beteiligten zu 3.)

b) Wert des Beschwerdeverfahrens, soweit die Beschwerde sich gegen Ziffer 2b des Beschlusses erster Instanz richten: 2.025,-- EUR

(Beschwerde der Antragstellerin insoweit).

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten haben am 00.07.1982 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag ist am 24.11.2010 zugestellt worden.
Die mündliche Verhandlung zur Scheidung und Folgesache Versorgungsausgleich vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Geislingen/Stg. war am 09.03.2011, der Scheidungsbeschluss wurde am 20.04.2011 bekanntgegeben.
In der Ehezeit (01.07.1982 bis 31.20.2010) hat die Antragstellerin Anrechte
- in der gesetzlichen Rentenversicherung und
- im Rahmen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sowie
- im Rahmen der betrieblichen Alterversorgung
erworben.
Der Antragsgegner hat in der Ehezeit Anrechte in der
- Abgeordnetenversorgung sowie
- in der Beamtenversorgung
erworben.
Nach den vorliegenden Auskünften haben die Antragstellerin und der Antragsgegner innerhalb der Ehezeit nachfolgende Anrechte erworben.
10 
Die Antragstellerin:
11 
a. Gesetzliche Rentenversicherung
12 
Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 14,8875 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 7,4438 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 47.406,56 Euro.
13 
b. Betriebliche Altersversorgung
14 
Bei der Sparkassen Pensionskasse AG hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3.128,89 Euro (Bezugsgröße Deckungskapital) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1.514,45 Euro zu bestimmen.
15 
c. Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
16 
Bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 21,73 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 9,55 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 3.963,66 Euro. Insoweit haben die geschiedenen Eheleute in der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2011 eine Vereinbarung dahingehend geschlossen, dass der Antragsgegner auf den Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg verzichtet und die Antragstellerin den Verzicht annahm.
17 
Der Antragsgegner:
18 
a. Beamtenversorgung
19 
Bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 897,02 Euro monatlich erlangt. Es handelt sich dabei um eine Beamtenversorgung, welche die interne Teilung nicht eingeführt hat und die deshalb gem. § 16 VersAusglG durch externe Teilung in die ges. Rentenversicherung auszugleichen ist. Der Ausgleichswert beträgt 448,51 Euro. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 105.013,71 Euro.
20 
b. Abgeordnetenversorgung
21 
Bei dem Deutschen Bundestag hat der Antragsgegner ebenso ein Anrecht erlangt. Mitglieder des deutschen Bundestages, die am 22.12.1995 dem Deutschen Bundestag angehörten, können sich bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Parlament für eine Anwendung des Fünften Abschnitts in der Fassung des Neunzehnten Änderungsgesetzes zum Abgeordnetengesetz entscheiden (§35 a Abs. 4 AbgG). Es besteht somit ein Wahlrecht.
22 
Die Vorschrift, aus der sich das Wahlrecht ergibt lautet:
23 
§ 35a Übergangsregelungen zum Neunzehnten Änderungsgesetz [Fassung vom 23.08.2011, gültig ab 27.08.2011; Änderung gegenüber bis 26.08.2011 gültigen Vorfassung durch die Fortschreibung der fiktiven Bemessungsbeträge]
24 
(1) Für Mitglieder, die am 22. Dezember 1995 dem Bundestag angehören, ehemalige Mitglieder des Bundestages und ihre Hinterbliebenen gelten die Regelungen des Fünften und des Neunten Abschnitts in der bis zum 22. Dezember 1995 geltenden Fassung fort. § 25b Abs. 1, 2 und 5 gilt entsprechend.
25 
(2) Statt der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 gilt in den Fällen des Absatzes 1 ein fiktiver Bemessungsbetrag. Für das Übergangsgeld wird der Bemessungsbetrag auf 5 301 Euro festgesetzt. Der fiktive Bemessungsbetrag für die Altersentschädigung wird mit Wirkung vom 1. Juli 2000 auf 11 683 Deutsche Mark, vom 1. Januar 2001 auf 11 868 Deutsche Mark, vom 1. Januar 2002 auf 6 165 Euro, vom 1. Januar 2003 auf 6 263 Euro, vom 1. Januar 2008 auf 6 411 Euro, vom 1. Januar 2009 auf 6 555 Euro, vom 1. Januar 2012 auf 6 805 Euro und vom 1. Januar 2013 auf 7 055 Euro festgesetzt. Für spätere Anpassungen gilt das in § 30 geregelte Verfahren.
26 
(3) Bei der Anwendung des § 29 auf Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz wird in den Fällen des Absatzes 1 statt der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 ebenfalls der fiktive Bemessungsbetrag für die Altersentschädigung nach Absatz 2 zugrunde gelegt.
27 
(4) Mitglieder des 13. Deutschen Bundestages, auf die Absatz 1 Anwendung findet, können sich bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Bundestag für eine Anwendung der Regelungen des Fünften Abschnitts in der Fassung des Neunzehnten Änderungsgesetzes entscheiden. Die Entscheidung ist bindend. Verstirbt das Mitglied vor Ausübung des Wahlrechts, findet die jeweils günstigere Fassung Anwendung.
28 
Danach besteht ein Wahlrecht zwischen
29 
a. der Berechnung auf Grund der Fassung des Abgeordnetengesetzes in der Fassung (gültig bis zum 21.12.1995), die lautet:
30 
§ 20 Höhe der Altersentschädigung
31 
Die Altersentschädigung beträgt bei einer Mitgliedschaft von acht Jahren fünfunddreißig vom Hundert der Entschädigung nach § 11 Abs.1. Sie erhöht sich für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft bis zum achtzehnten Jahr um vier vom Hundert. Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten und seiner Stellvertreter wird der Berechnung der Altersentschädigung nach Satz 1 und 2 mit der Entschädigung nach § 11 einschließlich der Amtszulage zugrunde gelegt. § 18 Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend.
32 
§ 25b Maßnahmen zur Kostendämpfung bei Versorgungsansprüchen
33 

(4) Ab der ersten nach dem 28. Dezember 2004 folgenden Anpassung des fiktiven Bemessungsbetrages nach § 35a Abs. 2 Satz 3 wird der der Berechnung der Altersentschädigung nach dem Fünften und Neunten Abschnitt in der bis zum 22. Dezember 1995 geltenden Fassung zugrunde liegende Bemessungssatz nach § 20 bis zur achten Anpassung einschließlich um den Faktor 0,5 gekürzt.
...
34 
b. und der Berechnung auf Grund der Fassungen des Abgeordnetengesetzes in den Folgefassungen, die lauten:
35 
Fassung gültig ab 22.12.1995 (19. Änderungsgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes) bis 31.12.2007:
36 
§ 20 Höhe der Altersentschädigung
37 
Die Altersentschädigung bemißt sich nach der monatlichen Abgeordnetenentschädigung (§ 11 Abs. 1). Der Steigerungssatz beträgt für jedes Jahr bis zum 23. Jahr der Mitgliedschaft je 3 vom Hundert der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1. Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten und seiner Stellvertreter wird der Berechnung der Altersentschädigung nach den Sätzen 1 und 2 mit der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 einschließlich der Amtszulage zugrunde gelegt. § 18 Abs. 1 Satz 4 und § 19 Satz 4 gelten entsprechend.
38 
Fassung gültig ab 01.01.2008
39 
§ 20 Höhe der Altersentschädigung
40 
Die Altersentschädigung bemißt sich nach der monatlichen Abgeordnetenentschädigung (§ 11 Abs. 1). Der Steigerungssatz beträgt vom 1. Januar 2008 an für jedes Jahr der Mitgliedschaft je 2,5 vom Hundert der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1. Der Höchstbemessungssatz der Altersentschädigung beträgt 67,5 vom Hundert. Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten und seiner Stellvertreter wird der Berechnung der Altersentschädigung nach den Sätzen 1 und 2 mit der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 einschließlich der Amtszulage zugrunde gelegt. § 18 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
41 
Wie sich aus § 35a Abs. 4 S. 2 AbG ergibt, ist daseinmal ausgeübte Wahlrecht zugunsten der letztgenannten Fassungen (siehe b.) entgegen dem Vortrag der Antragstellerin bindend.
42 
Aus der unter a. genannten Berechnungsvariante teilt der Deutsche Bundestag einen Ehezeitanteil von 4.851,00 Euro mit. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2.425,50 Euro zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 567.905,63 Euro.
43 
Aus der unter b. genannten Berechnungsvariante teilt der Deutsche Bundestag einen Ehezeitanteil von 4.243,00 Euro monatlich mit. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2.121,50 Euro monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 496.727,00 Euro.
44 
Mit Schreiben vom 17. März 2011 hat sich der Antragsgegner für die Anwendung des AbgG i. d. F. bis zum 31.12.2007 bzw. ab dem 01. Januar 2008 entschieden. Der Versorgungsträger hat danach die Auffassung vertreten, dass die unter b. genannte Berechnungsvariante zugrunde zu legen ist.
45 
Mit Beschluss vom 23.03.2011 hat das Amtsgericht unter Ziffer 1 die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und unter Ziffer 2 den Versorgungsausgleich geregelt. Der Scheidungsausspruch ist rechtskräftig.
46 
Es wurde unter Ziffer 2 des Beschlusses angeordnet,
47 
- dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 448,511 Euro monatlich, bezogen auf das Ehezeitende, übertragen wird,
48 
- dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners beim Deutschen Bundestag zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2.121,50 Euro monatlich, bezogen auf das Ehezeitende, übertragen wird.
49 
- dass im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 7,4438 Entgeltpunkten West der allgemeinen Rentenversicherung auf das vorhandene/ zu errichtende Konto bei der Deutschen Rentenversicherung, bezogen auf das Ehezeitende, übertragen wird.
50 
Ferner ist angeordnet worden, dass im Übrigen ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Für das Anrecht der Antragstellerin bei der Sparkassen Pensionskassen AG mit dem Ausgleichswert von 1.514,45 Euro unterblieb der Ausgleich. Dieses lag unter dem Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.066,00 Euro. Das Anrecht wurde offensichtlich ohne weitere Erwähnung deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Das Anrecht der Antragstellerin aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wurde im Wege der Vereinbarung vom Versorgungsausgleich ausgenommen.
51 
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen.
52 
Der Antragstellerin wurde der Beschluss des Amtsgerichts Geislingen/ Stg. am 02.05.2011 und dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg am 04.05.2011 zugestellt.
53 
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg hat durch Schriftsatz vom 13.05.2011 (Eingang beim Amtsgericht Geislingen/ Stg. am 13.05.2011) und die Antragstellerin hat durch Schriftsatz vom 01.06.2011 (Eingang beim Amtsgericht Geislingen/Stg. am 01.06.2011) Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts eingelegt.
54 
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung macht mit seiner Beschwerde geltend,
55 
- dass eine interne Teilung beim Versorgungsträger nicht vorgesehen sei und daher eine externe Teilung durchzuführen sei
56 
Die Antragstellerin macht mit ihrer Beschwerde geltend:
57 
- dass die Versorgung des Antragsgegners bei dem Land Baden-Württemberg extern zu teilen sei,
58 
- dass die Ausübung des Wahlrechtes durch den Antragsgegner hinsichtlich seiner Abgeordnetenversorgung nach dem Ende der Ehezeit erfolgt sei und nicht berücksichtigt werden könne,
59 
- dass die vom Familiengericht angewendete Vorschrift des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG nicht zur rückwirkenden Berücksichtigung jeder Änderung nach dem Ende der Ehezeit führe, sondern die Vorschrift unter dem Blickwinkel der Verwirklichung materieller Gerechtigkeit zu sehen sei,
60 
- dass aufgrund des strikten Stichtagsprinzips nur solche rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach Ende der Ehezeit berücksichtigt werden können, die aufgrund anderweitiger Bewertung von Rentenanwartschaften oder aber durch einen vorzeitigen außerhalb der Ehezeit liegenden Rentenbezug entstehen,
61 
- dass sie durch die Ausübung des Wahlrechtes durch den Antragsgegner erheblich benachteiligt worden sei und diese Benachteiligung in Verletzung nachehelicher Pflichten absichtlich erfolgt sei,
62 
- dass bei der Berechnung durch den Deutschen Bundestag in unzulässiger Weise Auf- und Abrundungen vorgenommen worden seien.
63 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
64 
Die statthaften Beschwerden des Landesamtes für Besoldung und Versorgung und die Beschwerde der Antragstellerin sind zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden.
65 
1. Begründetheit der Beschwerde des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg und der Antragstellerin hinsichtlich der Anrechte des Antragsgegners beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg:
66 
Beide Beschwerden sind insoweit begründet.
67 
Das Anrecht des Antragsgegners bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg ist im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 448,51 Euro monatlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auszugleichen. Nach § 16 Abs. 1 VersAusglG sind Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis extern zu teilen, sofern der Versorgungsträger keine interne Teilung vorsieht. Das Land Baden-Württemberg sieht eine interne Teilung nicht vor.
68 
Zielversorgung ist die bestehende Versorgung der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Als Zielversorgung für die externe Teilung sieht § 16 Abs. 1 VersAusglG nämlich einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung vor.
69 
Nach § 16 Abs. 3 VersAusglG ist der Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen.
70 
2. Begründetheit der Beschwerde der Antragstellerin hinsichtlich der Anrechte des Antragsgegners beim Deutschen Bundestag:
71 
Die Beschwerde der Antragstellerin hat insoweit keinen Erfolg.
72 
Die durch das Wahlrecht des Antragsgegners eingetretene Minderung wirkt auf das Ende der Ehezeit nach § 5 Abs. 2 VersAusglG zurück.
73 
Der Antragsgegner war zur Ausübung seines Wahlrechtes gegenüber dem Versorgungsträger - auch unter Versorgungsausgleichsgesichtspunkten - berechtigt, so dass ihm dieses Wahlrecht nicht entgegengehalten werden kann und über eine Beschränkung oder den Wegfall eines Ausgleichs hinsichtlich eines zu seinen Gunsten bestehenden Anrechtes (wie das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund) nicht sanktioniert werden kann.
74 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist gemäß § Abs. 1 VersAusglG der Stichtag des Ehezeitendes. Gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG sind rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen, und zwar in der Ausgangsentscheidung. Der Gesetzgeber folgte der bisherigen Rechtsprechung, nach der aus Gründen der Prozessökonomie nach der Ehezeit eingetretene Entwicklungen, die auf einer Veränderung individueller Umstände beruhen und nach § 10a VAHRG zu einer späteren Abänderung führen würden, bereits im Erstverfahren zu berücksichtigen sind (vgl. BGH FamRZ 1988, 1148, 1150). Darüber hinaus enthält § 5 Abs. 2 VersAusglG auch eine Regelung der Frage, welche Veränderungen berücksichtigt werden müssen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.10.2010, Az.: 17 UF 222/10, FamRZ 2011, 378).
75 
Vorliegend war vor Ausübung des Wahlrechtes durch den Antragsgegner noch offen, welcher Berechnungmodus gewählt wird. Die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechtes war durch den Gesetzgeber in § 35a Abs. 4 AbgG eröffnet und die Folgen der Ausübung des Wahlrechtes waren somit in der Ehezeit angelegt. Sie wirken daher nach Ausübung auch zurück.
76 
Eine Korrektur wäre vorliegend allenfalls nach § 27 VersAusglG möglich.
77 
„Anders als im bislang geltenden Recht kann nun auch treuwidriges Einwirken jedes Ehegatten – und nicht nur das der insgesamt ausgleichsberechtigten Person – auf seine Anrechte sanktioniert werden.. Da nun jedes Anrecht hälftig geteilt wird, sind beide Ehegatten in Bezug auf einzelne Anrechte sowohl berechtigt als auch verpflichtet. Daher können wechselseitig Ausgleichsansprüche der jeweils ausgleichspflichtigen Person in entsprechender Höhe gekürzt oder ausgeschlossen werden, sobald sie auf eigene Anrechte einwirkt. Bezogen auf ein einzelnes Anrecht wird aber auch in Zukunft höchstens der Ausgleichswert übertragen. Insofern bleibt die ausgleichspflich- tige Person auch im Rahmen des § 27 VersAusglG geschützt“ (Begründung zum Gesetzesentwurf, BT-Drs. 16/10444, S. 68).
78 
Nunmehr sind auch treuwidrige Beeinträchtigungen der Anrechte des Ausgleichspflichtigen duch das Gesetz sanktioniert.
79 
Teilweise wurde diese Sanktionierung unter der früheren Rechtslage unter Zuhilfenahme der im geltenden Recht vorhandenen Rechtsgedanken vorgenommen. Unberücksichtigt blieben nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des VersAusglG daher z. B. die in bewusster Schädigungsabsicht herbeigeführte Minderung eines Anrechtes (vgl. BGH NJW 1989, 29 ff.) oder Minderungen eines Anrechtes, wenn die Voraussetzungen der früheren Vorschriften des §§ 1587c Nr. 2, 1587 h Nr. 2 BGB in entsprechender Anwendung für den Pflichtigen vorlagen (vgl. Palandt, BGB, 62. Aufl. § 1587, Rn. 32). Eine bewusste Schädigungsabsicht ist aber vorliegend nicht feststellbar.
80 
Voraussetzungen für eine Anwendung der §§ 1587c Nr. 2, 1587 h Nr. 2 BGB war immer eine treuwidrige Einflussnahme auf die anstehende Versorgungsausgleichsentscheidung. Sie war treuwidrig, wenn sie nicht zur Verfolgung sonstiger berechtigter Interessen des Einwirkenden erforderlich war (vgl. Dörr in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 1587c, Rn. 39)
81 
Berechtigt in diesem Sinne ist das Interesse des Einwirkenden an dem Einwirken auf seine Versorgungsanrechte insbesondere, wenn er entweder auch bei Fortbestehen der Ehe so gehandelt hätte oder wenn es für sein Verhalten billigenswerte persönliche oder wirtschaftliche Gründe gibt (vgl. Dörr, a. a. O.).
82 
Diese Grundsätze sind auch auf § 27 VersAusglG zu übertragen.
83 
Vorliegend sind beim Antragsgegner billigenswerte Gründe anzunehmen, da er lediglich von einem gesetzlich eingeräumten Wahlrecht Gebrauch gemacht hat. Aus der Stellungnahme des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren ergibt sich, dass seine Motivation für die Ausübung des Wahlrechtes darin lag, dass er bei Anwendung des „neuen“ Rechts nicht mehr dem Versorgungsausgleich unterliegende Anrechte erwerben kann, während er bei der Anwendung des „alten“ Rechtes schon den Höchstsatz seiner Versorgung erreicht hätte, die dann im Versorgungsausgleich geteilt würden.
84 
Sein ausgeübtes Wahlrecht ist gemäß § 35a Abs. 4 S. 2 AbgG bindend. Dies führt dazu, dass auch der Antragsgegner einen Nachteil hätte, sollte er nicht mehr gewählt werden. Soweit die Antragstellerin insoweit vorträgt, dass dies eine Schädigungsabsicht belegen würde, da der Antragsgegner entweder keinen Vorteil hätte oder das Wahlrecht aber nicht bindend sei, greift dieser Einwand nicht. Betrachtet man sich nämlich die Abgeordnetenbiografie des Antragsgegners ist eine Wiederwahl jedenfalls möglich. Ein Nachteil für den Antragsgegner ist jedenfalls nicht wahrscheinlicher als ein Vorteil. Dass das ausgeübte Wahlrecht bindend ist, wurde bereits ausgeführt.
85 
Dem Antragsgegner kann auch nicht von vorneherein angesonnen werden, nach der Beendigung seines Mandates im Jahr 2013 ein anderes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, bei dem er sehr viel höhere Einkünfte erzielen kann, als es die Antragsstellerin kann. Angesichts seiner Abgeordnetenbiografie ist ihm diese Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt nicht zuzumuten; dies würde einen unzulässigen Eingriff in die freie Berufswahl bedeuten.
86 
Im Übrigen war es auch bisher anerkannt, dass für den Fall, dass ein Abgeordneter, der während des Versorgungsausgleichsverfahrens sein Wahlrecht noch nicht ausgeübt hat, durch die Rechtsprechung zunächst so behandelt wird, als würde er es auch nicht ausüben. Eine Verpflichtung zur Erklärung, ob er das Wahlrecht ausübt, besteht nämlich nicht. Für den Fall, dass er es später ausgeübt hat, wurde eine Korrektur über § 10a VAHRG vorgenommen (vgl. Braun/Jantsch/Klante, Abgeordnetengesetz, Kommentar, § 25a, Rn. 14).
87 
Die Berechnung des Ausgleichswertes nach dem daher anzuwendenden „neuen Recht“, die das Familiengericht aus der Auskunft des Deutschen Bundestages übernommen hat, ist nicht zu beanstanden. Auf diese Berechnung (Seite 4 bis 6 des Beschlusses des Amtsgerichtes Geislingen/ Stg. vom 20.04.2011) wird Bezug genommen. Vorgenommene Rundungen entsprechen der Gesetzeslage (§ 33 AbgG) und benachteiligen die Antragstellerin nicht.
88 
Gemäß § 25a Abs 1. AbgG findet die interne Teilung statt.
89 
Wegen eines offensichtlichen Schreibversehens war die Entscheidung des Familiengerichts hinsichtlich des Anrechtes des Antragsgegners aus der Beamtenversorgung im Ausgleichswert zu korrigieren: 448,51 Euro (statt: 448,511 Euro).
90 
Hinsichtlich des Ausgleichs des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist im Tenor klarzustellen, dass die Übertragung zugunsten des Antragsgegners auf ein bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu begründendes Konto erfolgt.
91 
Der Senat hat ohne mündliche Erörterung gemäß § 221 Abs. 1 FamFG entschieden, Der Sachverhalt ist nämlich aufgeklärt und den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden und es waren keine weitergehenden Erkenntnisse von einer mündlichen Erörterung zu erwarten.
92 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1, 84, 150 FamFG.
93 
Der Wert des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 50 Abs. 1 FamGKG:
94 
5.400,00 Euro + 1.350,00 Euro * 3 * 10% * 2 = 4.050 Euro
95 
Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 1, 2 FamFG zugelassen. Die Frage, ob die Ausübung eines Wahlrechtes hinsichtlich zweier Berechnungsmodelle nach dem Ende der Ehezeit zu einer rückwirkenden Berücksichtigung nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG führt, hat grundsätzliche Bedeutung.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
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published on 21/10/2010 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 15.07.2010 wird z u r ü c k g e w i e s e n . 2. Die Anschlussbeschwe
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Annotations

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Solange der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht, ist ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.

(2) Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit sind stets durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.

(3) Das Familiengericht ordnet an, den Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen. Wurde das Anrecht im Beitrittsgebiet erworben, ist die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Solange der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht, ist ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.

(2) Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit sind stets durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.

(3) Das Familiengericht ordnet an, den Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen. Wurde das Anrecht im Beitrittsgebiet erworben, ist die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Für Mitglieder, die am 22. Dezember 1995 dem Bundestag angehören, ehemalige Mitglieder des Bundestages und ihre Hinterbliebenen gelten die Regelungen des Fünften und des Neunten Abschnitts in der bis zum 22. Dezember 1995 geltenden Fassung fort. § 25b Abs. 1, 2 und 5 gilt entsprechend.

(2) Statt der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 gilt in den Fällen des Absatzes 1 ein fiktiver Bemessungsbetrag. Für das Übergangsgeld wird der Bemessungsbetrag auf 5 301 Euro festgesetzt. Der fiktive Bemessungsbetrag für die Altersentschädigung wird mit Wirkung vom 1. Juli 2000 auf 11 683 Deutsche Mark, vom 1. Januar 2001 auf 11 868 Deutsche Mark, vom 1. Januar 2002 auf 6 165 Euro, vom 1. Januar 2003 auf 6 263 Euro, vom 1. Januar 2008 auf 6 411 Euro, vom 1. Januar 2009 auf 6 555 Euro, vom 1. Januar 2012 auf 6 805 Euro, vom 1. Januar 2013 auf 7 055 Euro, vom 1. Juli 2014 auf 7 410 Euro und vom 1. Januar 2015 auf 7 765 Euro festgesetzt. Für spätere Anpassungen wird der Anpassungsfaktor anhand des in § 11 Absatz 4 und 5 geregelten Verfahrens ermittelt.

(3) Bei der Anwendung des § 29 auf Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz wird in den Fällen des Absatzes 1 statt der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 ebenfalls der fiktive Bemessungsbetrag für die Altersentschädigung nach Absatz 2 zugrunde gelegt.

(4) Mitglieder des 13. Deutschen Bundestages, auf die Absatz 1 Anwendung findet, können sich bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Bundestag für eine Anwendung der Regelungen des Fünften Abschnitts in der Fassung des Neunzehnten Änderungsgesetzes entscheiden. Die Entscheidung ist bindend. Verstirbt das Mitglied vor Ausübung des Wahlrechts, findet die jeweils günstigere Fassung Anwendung.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Für Mitglieder, die am 22. Dezember 1995 dem Bundestag angehören, ehemalige Mitglieder des Bundestages und ihre Hinterbliebenen gelten die Regelungen des Fünften und des Neunten Abschnitts in der bis zum 22. Dezember 1995 geltenden Fassung fort. § 25b Abs. 1, 2 und 5 gilt entsprechend.

(2) Statt der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 gilt in den Fällen des Absatzes 1 ein fiktiver Bemessungsbetrag. Für das Übergangsgeld wird der Bemessungsbetrag auf 5 301 Euro festgesetzt. Der fiktive Bemessungsbetrag für die Altersentschädigung wird mit Wirkung vom 1. Juli 2000 auf 11 683 Deutsche Mark, vom 1. Januar 2001 auf 11 868 Deutsche Mark, vom 1. Januar 2002 auf 6 165 Euro, vom 1. Januar 2003 auf 6 263 Euro, vom 1. Januar 2008 auf 6 411 Euro, vom 1. Januar 2009 auf 6 555 Euro, vom 1. Januar 2012 auf 6 805 Euro, vom 1. Januar 2013 auf 7 055 Euro, vom 1. Juli 2014 auf 7 410 Euro und vom 1. Januar 2015 auf 7 765 Euro festgesetzt. Für spätere Anpassungen wird der Anpassungsfaktor anhand des in § 11 Absatz 4 und 5 geregelten Verfahrens ermittelt.

(3) Bei der Anwendung des § 29 auf Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz wird in den Fällen des Absatzes 1 statt der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 ebenfalls der fiktive Bemessungsbetrag für die Altersentschädigung nach Absatz 2 zugrunde gelegt.

(4) Mitglieder des 13. Deutschen Bundestages, auf die Absatz 1 Anwendung findet, können sich bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Bundestag für eine Anwendung der Regelungen des Fünften Abschnitts in der Fassung des Neunzehnten Änderungsgesetzes entscheiden. Die Entscheidung ist bindend. Verstirbt das Mitglied vor Ausübung des Wahlrechts, findet die jeweils günstigere Fassung Anwendung.

(1) Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern.

(2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts anhängig ist.

(3) Besteht Streit über ein Anrecht, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, kann das Gericht das Verfahren aussetzen und einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der Klage setzen. Wird diese Klage nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, kann das Gericht das Vorbringen unberücksichtigt lassen, das mit der Klage hätte geltend gemacht werden können.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.