Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 21. Okt. 2010 - 17 UF 222/10

published on 21/10/2010 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 21. Okt. 2010 - 17 UF 222/10
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Tenor

1. Die Beschwerde der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 15.07.2010 wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 15.07.2010 wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

3. Beschwerdeführerin und Anschlussbeschwerdeführerin tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.410,-- EUR

Gründe

 
I.
Die Eheleute wurden durch Urteil des Amtsgerichtes Esslingen vom 11. Februar 2010 geschieden.
Das Amtsgericht hatte zunächst aufgrund der mitgeteilten Ehedaten hinsichtlich einer Ehezeit vom 01. Juli 1991 bis zum 31. August 2009 Auskünfte bei den Versorgungsträgern nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht eingeholt. Danach hat der Antragsgegner bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte während der Ehezeit eine Anwartschaft einer monatlichen Altersrente von 1.069,23 EUR erworben. In der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2010 ergab sich aufgrund der nunmehr vorgelegten Heiratsurkunde, dass die Ehezeit bereits am 01. Juni 1991 begonnen hatte. Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde abgetrennt und die Ehe geschieden. Bei Einholung der Auskünfte gemäß dem ab 01. September 2009 geltenden VersAusglG teilte die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte am 08. April 2010 mit, dass der Antragsteller während der Ehezeit eine Anwartschaft einer Monatsrente von 985,60 EUR erworben hat. Seit 01. Januar 2010 bezieht er vorgezogenes Altersruhegeld.
Das Amtsgericht Esslingen hat durch Beschluss vom 15. Juli 2010, der im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ergangen ist, unter anderem im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte Nr. 4794150/00 zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe der Hälfte von 985,60 EUR, nämlich von 492,80 EUR monatlich, bezogen auf den 31. August 2009, übertragen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, der sich die Antragsgegnerin angeschlossen hat.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass das Familiengericht zu Unrecht den von der Versorgungsanstalt mit Schreiben vom 08. April 2010 mitgeteilten Ehezeitanteil einer Monatsrente von 985,69 EUR und den sich daraus ergebenden Vorschlag für den Ausgleichswert in Höhe von 492,80 EUR übernommen hat, in dem der aufgrund des vorgezogenen Altersruhegeldes enthaltene Abschlag in der Versorgungsrente des Antragstellers enthalten ist. Anstelle des zugrunde gelegten Ausgleichswertes von 492,80 EUR müsse ein Ausgleichswert von 536,23 EUR als Monatsrente zugrunde gelegt werden, weil von einer in der Ehezeit erworbenen Monatsrente von 1.027,47 EUR auszugehen sei. Die im Falle des vorgezogenen Bezuges von Altersruhegeld eingetretene Kürzung bei der Ermittlung des Ehezeitanteils sei nicht zu berücksichtigen, weil diese nach der Ehezeit eingetreten ist.
Die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte als Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 15.7.2010 in Ziffer 1 Abs. 1 abzuändern und wie folgt neu zu fassen:
1. Im Weg der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (Verwaltungs-Nr. X) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 536,23 EUR monatlich, bezogen auf den 31.8.2009, übertragen.
Diesem Antrag hat sich die Antragsgegnerin angeschlossen.
10 
Der Antragsteller beantragt,
11 
die Beschwerde zurückzuweisen.
12 
Es fehle bereits an einer Beschwerdebegründung der Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte.
II.
13 
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 58 FamFG sowie innerhalb der Frist des § 63 FamFG eingelegt.
14 
Die am Versorgungsausgleich gemäß § 219 FamFG beteiligte Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte ist beschwerdeberechtigt, § 59 Abs. 1 FamFG. Die Beschwerdeberechtigung entfällt auch nicht deswegen, weil der von ihr mit der Beschwerde angestrebte Ausgleich für sie wirtschaftlich günstiger ist als der vom Familiengericht angeordnete. Eine Beeinträchtigung der Versorgungsträger ist schon dann anzunehmen, wenn aufgrund falscher Wertermittlung ein falscher Ausgleichswert angenommen wurde (vgl. BGH, FamRZ 2009, 853 ff.). Zudem sind die Versorgungsträger schon grundsätzlich dann beschwerdeberechtigt, wenn der Versorgungsausgleich nicht mit der Gesetzeslage in Übereinstimmung durchgeführt wurde, weil sie neben den eigenen finanziellen Belangen auch die Gesetzmäßigkeit der Festlegung der zukünftigen Versorgungsleistungen zu wahren haben (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl. 2010, RN. 1108).
III.
15 
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil das Amtsgericht zu Recht den sich aus einem Ehezeitanteil von 985,60 EUR ergebenden Ausgleichsbetrag von 492,80 EUR festgelegt hat.
16 
Auf das Verfahren über den Versorgungsausgleich findet gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG das Versorgungsausgleichsgesetz Anwendung, denn dieses Verfahren wurde vom Scheidungsverfahren abgetrennt, das am 31.8.2009 beim Amtsgericht einging und sich daher nach dem bis zu diesem Tag geltenden Recht richtete.
17 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist gemäß § Abs. 1 VersAusglG der Stichtag des Ehezeitendes. Gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG sind rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen, und zwar in der Ausgangsentscheidung. Der Gesetzgeber folgte der bisherigen Rechtsprechung, nach der aus Gründen der Prozessökonomie nach der Ehezeit eingetretene Entwicklungen, die auf einer Veränderung individueller Umstände beruhen und nach § 10a VAHRG zu einer späteren Abänderung führen würden, bereits im Erstverfahren zu berücksichtigen sind (vgl. BGH FamRZ 1988, 1148, 1150). Darüber hinaus enthält § 5 Abs. 2 VersAusglG auch eine Regelung der Frage, welche Veränderungen berücksichtigt werden müssen.
18 
Hinsichtlich der bis zum 31.08.2009 geltenden Rechtslage war im Fall vorzeitigen Rentenbeginns § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB so auszulegen, dass die Veränderung des Zugangsfaktors bei der Berechnung des Ehezeitanteiles außer Betracht bleibt, wenn die Zeit vorzeitigen Rentenbezuges so wie hier außerhalb der Ehezeit lag (BGH, 12. ZS, Beschluss vom 22.6.2005, XII ZB 117/03, zitiert in Juris, RN. 21).
19 
Dieser differenzierenden Betrachtungsweise zum alten Recht steht nun der Wortlaut des § 5 Abs. 2 VersAusglG entgegen, dass rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen sind, so dass wegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts die zu § 1587a ff. BGB ergangenen differenzierenden Entscheidungen nicht unmittelbar herangezogen werden können.
20 
Entscheidend ist somit, ob die Veränderungen nach dem Ehezeitende auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Wenn kein Bezug zum ehezeitlichen Erwerb besteht, wie beispielsweise bei Beförderungen und Laufbahnveränderungen, hat die Veränderung keinen Einfluss auf den Versorgungsausgleich, denn die bei Ehezeitende gegebene Bemessungsgrundlage einer Versorgung bleibt stichtagsbezogen festgeschrieben (vgl. Handbuch des Scheidungsrechts/Hahne/Holzwarth, 6. Aufl. 2010, Teil VI., RN. 52). Dagegen wirken sich tatsächliche Veränderungen, die auf individuellen Umständen beruhen, wie beispielsweise das Ausscheiden eines Beamten aus dem öffentlichen Dienst, auf den Ehezeitanteil aus und müssen berücksichtigt werden.
21 
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Absenken der Versorgung durch vorgezogenes Altersruhegeldbezug um eine tatsächliche Veränderung, die die Ausgleichsberechtigte auch im Falle einer intakten und fortgeführten Ehe bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand mitzutragen hätte.
22 
Sie muss daher auch bei Durchführung des Versorgungsausgleiches mitgetragen werden, da andernfalls der Grundsatz der Halbteilung verletzt würde. Dies könnte lediglich in Extremfällen mit Schädigungsabsicht anders zu beurteilen sein, wofür hier keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Vielmehr handelt es sich um die Inanspruchnahme einer gesetzlich gegebenen Möglichkeit der Zurruhesetzung.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84, 81 Abs. 1 FamFG. Die Entscheidung über den Gegenstandswert beruht auf § 50 Abs. 1 FamGKG.
24 
Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zuzulassen, da aufgrund der Neuregelung des § 5 Abs. 2 VersAusglG abweichend von der zur alten Rechtslage ergangenen Rechtsprechung (vgl. BGH, 12. ZS, Beschluss vom 22.06.2005, XII ZB 117/03) entschieden wurde.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic
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published on 22/06/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 117/03 vom 22. Juni 2005 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4 lit. d a) Die Ruhegelder der Baden-Württembergischen Ärztevers orgung
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published on 31/10/2011 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3. und der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Geislingen/ Stg. vom 20.04.2011 in Ziffer 2 wie folgt abgeändert: a) Im Wege der externen Teilu
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Annotations

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

Zu beteiligen sind

1.
die Ehegatten,
2.
die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,
3.
die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und
4.
die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.