Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 23. Sept. 2010 - 16 UF 107/10

23.09.2010

Tenor

1. Das Urteil des Amtsgerichts Böblingen - Familiengericht - vom 16.03.2010 wird

abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2. nicht das Kind des Beklagten zu 1. ist.

2. Die Verfahrenskosten beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

3. Streitwert: EUR 2.000,00

Gründe

 
I.
Die klagende Behörde begehrt die Feststellung, dass es sich bei dem am 00.07.2001 geborenen Beklagten zu 2. nicht um ein Kind des Beklagten zu 1. handelt.
Die Beklagten und die beigetretene Mutter des Beklagten zu 2. sind ghanaische Staatsangehörige. Die Beigetretene reiste am 15.01.2001 mit einem gefälschten britischen Pass aus Großbritannien nach Deutschland ein und zeigte ihren Aufenthalt an. Als Zweck der Einreise gab sie einen Besuch bei einem Herrn M. E. (richtige Personalien: A. K.) an. Jenen bezeichnete sie bis ins Jahr 2003 als den Vater des Beklagten zu 2. In der Folge wurde festgestellt, dass sowohl der Pass der Beigetretenen als auch der Pass des Herrn K. gefälscht waren. Die Beigetretene wurde im Dezember 2002 in Untersuchungshaft genommen und durch Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 29.04.2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Der ebenfalls verurteilte Herr K. wurde am 16.04.2004 nach Ghana abgeschoben.
Der Beklagte zu 2. lebte seit der Verhaftung der Beigetretenen im Dezember 2002 bis zur Entlassung der Mutter aus der Strafhaft bei einer Pflegemutter, der Zeugin M. Seit Dezember 2003 lebt der Beklagte zu 2. wieder bei seiner Mutter.
Mit Verfügung vom 25.11.2003 wurde die Beigetretene aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Die Verfügung ist rechtskräftig. Die Beigetretene hat derzeit eine Duldung. Diese beruht auf einem Vergleichsvorschlag des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.02.2007. Hintergrund des Vergleichsvorschlags war - wie sich dem PKH-Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.02.2007 ergibt - die Statusfrage des Beklagten zu 2.
Am 29.03.2004 anerkannte der Beklagte zu 1., der wegen einer inzwischen geschiedenen Ehe mit einer Deutschen eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis hat, die Vaterschaft zum Beklagten zu 2.
Die Beigetretene und der Beklagte zu 1. waren zu keinem Zeitpunkt miteinander verheiratet oder lebten zusammen. Der Beklagte zu 1. lebte vielmehr vom 01.02.2006 bis zum 14.08.2008 mit einer Frau L. A. zusammen. Gegenüber deren Tochter, H. A.-A., geb. 00.12.2005, erkannte der Beklagte zu 1. die Vaterschaft am 10.01.2006 an. Die Beziehung des Beklagten zu 1. zu L. A. ist beendet.
Die Beigetretene beantragte erstmals Anfang September 2004 und im Oktober 2004 eine Erlaubnis zum Verlassen des Stadtbezirks Sindelfingen zum Zwecke des Besuchs beim Beklagten zu 1. Am 24.05.2005 stellte sie beim Amtsgericht – Familiengericht – Böblingen einen Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zu 1. zum Umgang mit dem Beklagten zu 2., der am 29.06.2005 positiv beschieden wurde (Az.: 18 F 705/05).
Am 23.05.2005 gaben der Beklagte zu 1. und die Beigetretene eine gemeinsame Sorgeerklärung über den Beklagten zu 2. ab.
Der Beklagte zu 1. leistet seit Klageerhebung im Februar 2009 monatlich EUR 84,00 Kindesunterhalt an das Kreissozialamt.
10 
Der Kläger beantragte in erster Instanz mit Schriftsatz vom 19.02.2009 die Feststellung, dass der Beklagte zu 2. kein Kind des Beklagten zu 1. ist.
11 
Die Beigetretene sei am 15.01.2001 eingereist. Zu diesem Zeitpunkt sei sie bereits im 4. Monat Schwanger gewesen. Der Beklagte zu 1., der sich vor dieser Zeit nicht in Ghana aufgehalten habe, könne daher nicht der Vater sein.
12 
Die klagende Behörde berief sich in erster Instanz darauf, dass eine geschützte sozial-familiäre Beziehung zwischen den Beklagten nicht vorliege. Der Beklagte zu 1. habe keine tatsächliche Verantwortung für den Beklagten zu 2. getragen und tue dies auch heute nicht. Der Vortrag im Verfahren, der im Wesentlichen von der Beigetretenen stammt, werde unter dem Eindruck des parallel laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Situation angepasst. Es würden jedoch zwischen den Beklagten keine familiären Bande aufgebaut, sondern der Beklagte zu 2. würde instrumentalisiert. Es bestehe allenfalls eine „Begegnungsgemeinschaft“, nicht aber eine sozial-familiäre Beziehung.
13 
Der Beklagte zu 1. und die Beigetretene beantragten die Abweisung der Klage.
14 
Der Beklagte zu 1. hat sich in erster Instanz dahingehend eingelassen, dass er der Beigetretenen nach deren Einreise beigewohnt habe und der Vater des Beklagten zu 2. sei. Man habe sich dann getrennt und aus den Augen verloren. Seit einigen Jahren seien der Beklagte zu 1. und die Beigetretene jedoch wieder ein Paar. Es sei unerheblich, dass man keinen gemeinsamen Wohnsitz habe.
15 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.03.2010 hat der Beklagte zu 1. erklärt, er besuche den Beklagten zu 2. zwei bis vier mal pro Woche. Das Kind sei über ihn krankenversichert. Der Kontakt finde an den zwei freien Tage je Woche und über die Mittagspause von 15.00 – 18.00 Uhr statt.
16 
Die Beigetretene behauptete, dass der Beklagte zu 1. für den Beklagten zu 2. tatsächliche Verantwortung trage. Er zahle Unterhalt für ihn und habe ihn zur Abstammungsuntersuchung begleitet. Er habe seit Mai 2005 Umgang mit ihm. Seit Mai 2009 übernachte der Beklagte zu 1. wieder mindestens 1mal wöchentlich bei der Beigetretenen und besuche den Sohn mehrmals unter der Woche. Er sei fast täglich mit dem Kind zusammen und sei dessen männliche Bezugsperson.
17 
Der Beklagte zu 2. ist dem Antrag der Klägerseite nicht entgegengetreten.
18 
Das Amtsgericht hat ein Vaterschaftsgutachten eingeholt, nach dessen Ergebnis die Vaterschaft des Beklagten zu 1. zum Beklagten zu 2. ausgeschlossen ist und den Beklagten zu 1. informatorisch angehört. Mit Urteil vom 16.03.2010 hat es die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass zwischen den Beklagten eine sozial-familiäre Beziehung bestehe.
19 
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit welcher der erstinstanzliche Antrag weiter verfolgt wird.
20 
Der Beklagte zu 1. und die Beigetretene verteidigen das amtsgerichtliche Urteil. Der Beklagte zu 2. hat keinen Antrag gestellt.
21 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
22 
Der Senat hat im Einverständnis mit den Parteien und der Beigetretenen den Beklagten zu 2. in Abwesenheit der Parteien angehört. Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen M. und O. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 16.09.2010 verwiesen.
II.
23 
Die nach § 511 ZPO statthafte und nach §§ 517, 519 und 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat auch in der Sache Erfolg und führt zu einer Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung. Es war festzustellen, dass der Beklagte zu 2. kein Kind des Beklagten zu 1. ist.
1.
24 
Die Anfechtung der Vaterschaft regelt sich im vorliegenden Fall (auch) nach deutschem Recht, Art. 20 EGBGB, nachdem der Beklagte zu 2. hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 20 iVm Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB).
25 
Die Einwendung der Beigetretenen, die Anfechtung der Vaterschaft nach deutschem Recht könne ein Vaterschaftsverhältnis nach ghanaischem Recht nicht beseitigen, ist unerheblich. Nach Art. 20 EGBGB kann die Anfechtung bei mehreren in Betracht kommenden Rechtsordnungen durch den Anfechtenden nach seiner Wahl auf eine von ihnen gestützt werden. Es ist gerade keine kumulative Anwendung vorgesehen (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1999, 610).
2.
26 
Die Voraussetzungen des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB liegen vor:
a)
27 
Der Beklagte zu 1. hat die Vaterschaft gegenüber dem Beklagten zu 2. anerkannt, § 1592 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Im Anfechtungsverfahren besteht damit eine Vermutung für die Vaterschaft, § 1600 c Abs. 1 BGB.
28 
Der Kläger ist nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB anfechtungsberechtigt. Zuständige Behörde ist das Regierungspräsidium ... gemäß § 1 der Verordnung der Landesregierung zur Bestimmung der zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigten Behörde (GBl. 2008, S. 286).
b)
29 
Zwischen den Beklagten besteht nach den Feststellungen des Senats keine sozial-familiäre Beziehung. Sie bestand auch nicht zum Zeitpunkt der Anerkennung der Vaterschaft des Beklagten zu 1. gegenüber dem Beklagten zu 2.
30 
Eine sozial-familiäre Beziehung besteht, wenn der gesetzliche Vater für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt. Von der Übernahme einer derartigen Verantwortung ist in der Regel auszugehen, wenn der gesetzliche Vater mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammen gelebt hat (§ 1600 Abs. 4 Satz 2 BGB).
31 
Die Beklagten können sich auf diese Regelvermutung nicht berufen, denn der Beklagte zu 1. und die Beigetretene haben weder über längere Zeit zusammen gelebt noch waren sie miteinander verheiratet.
32 
Die Übernahme tatsächlicher Verantwortung im Sinne des § 1600 Abs. 4 Satz 1 BGB kann sich daher nur aus der Wahrnehmung typischer Elternrechte und -pflichten ergeben. Voraussetzung ist dabei eine gewisse Nachhaltigkeit – es genügt nicht nur die Übernahme von Verantwortung, sondern sie muss auch getragen werden (vgl. BGHZ 170, 161). Die Übernahme und das Tragen der Verantwortung ist aufgrund einer prognoseähnlichen Beurteilung (BGH FamRZ 2008, 1821) aus den objektiven Lebensumständen zu erschließen.
33 
Nach dem Ergebnis der Anhörung des Beklagten zu 2. und der durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1. gegenüber dem Beklagten zu 2. weder Elternrechte noch -pflichten in einem Umfang wahrgenommen hat bzw. wahrnimmt, der die Annahme einer sozial-familiären Beziehung rechtfertigt.
34 
Der Beklagte zu 1. und die Beigetretene haben zwar angegeben, dass der Beklagte zu 1. dafür Sorge trage, dass der Beklagte zu 2. zu einem Menschen heranwachse, der in der Gesellschaft seinen Platz finden könne, dass er ihm Grundsicherheit vermittle und Werte beibringe. Die Wahrnehmung konkreter Erziehungsaufgaben - mit Ausnahme der Überwachung des Fernsehkonsums des Kindes und der Unterstützung bei den Hausaufgaben - haben der Beklagte zu 1. und die Beigetretene jedoch nicht vorgetragen.
35 
Der Beklagte zu 1. hat selbst eingeräumt, dass er mit der Beigetretenen eine Vereinbarung dahingehend habe, dass diese sich um die schulischen Belange des Kindes kümmert. Der Beklagte zu 1. hat den Beklagten zu 2. daher auch noch nie von der Schule abgeholt - obgleich die Schule des Beklagten zu 2. auf dem Weg des Beklagten zu 1. zur Beigetretenen liegt und der Beklagte zu 2. entsprechende Wünsche geäußert hat. Die vom Beklagten zu 1. behauptete Mitwirkung bei der Hausaufgabenbetreuung des Beklagten zu 2. hat dieser bei seiner Anhörung nicht erwähnt. Der Senat hält eine substanzielle Unterstützung durch den Beklagten zu 1. auch deshalb für nicht gegeben, weil der Beklagte zu 2. von Montag bis Freitag die Hausaufgabenbetreuung an der Schule besucht und die Hausaufgaben unter der Woche nach den glaubhaften Angaben der Zeugin M. von dieser durchgesehen werden.
36 
Nach Anhörung der Parteien und Durchführung der Beweisaufnahme hat der Senat auch keine sonstigen wesentlichen Beiträge des Beklagten zu 1. zur Betreuung, Pflege und Erziehung des Beklagten zu 2. feststellen können.
37 
Der Beklagte zu 2. hat bei seiner Anhörung angegeben, dass er in den gesamten Sommerferien gerade einmal zwei Tage beim Beklagten zu 1. war. Insgesamt habe er bisher elfmal beim Beklagten zu 1. übernachtet. Von Beiträgen zur Erziehung des Beklagten zu 2. durch den Beklagten zu 1. konnte der Beklagte zu 2. nichts berichten. Er hat weder die vom Beklagten zu 1. behauptete Unterstützung bei den Hausaufgaben bestätigt, noch konnte er sich daran erinnern, wann er den Beklagten zuletzt gesehen hat. Das Kind konnte auch keine wesentlichen gemeinsamen Aktivitäten mit dem Beklagten zu 1. mitteilen. Konkrete Tatsachen konnte das Kind nur insoweit berichten, als der Beklagte zu 1. ihm Geschenke gemacht hat. Dabei handelte es sich aber nur um Vorgänge, die sich nach der Einleitung dieses Verfahrens ereignet haben.
38 
Der Senat schenkt auch der Behauptung des Beklagten zu 1. und der Beigetretenen zum zeitlichen Umfang der Betreuung des Kindes keinen Glauben. Der Beklagte zu 1. hat behauptet, 3 bis 4 mal wöchentlich seine Mittagspause (zwischen 15.30 / 16.00 Uhr und 17.00 / 17.30 Uhr) in der Wohnung der Beigetretenen zu verbringen. Dies hat die Zeugin M. nicht bestätigen können. Diese hat vielmehr angegeben, dass sie den Beklagten zu 1. im Jahr vielleicht 10 mal in der Wohnung angetroffen hat, obgleich sie nahezu täglich die Wohnung der Beigetretenen aufsucht. Die Zeugin hat zwar angegeben, dass der Beklagte zu 2. den Beklagten zu 1. seit etwa einem Jahr ihr gegenüber als Vater bezeichne. Auch die Zeugin konnte aber von keinen konkret wahrgenommenen Erziehungsaufgaben durch den Beklagten zu 1. berichten. Der Zeugin gegenüber hat der Beklagte zu 2. lediglich von Zuwendungen des Beklagten zu 1. an ihn erzählt. Schlussendlich erscheint ein wesentlicher Erziehungsbeitrag des Beklagten zu 1. angesichts des Umfangs der Betreuung des Beklagten zu 2. durch die Zeugin M. auch unwahrscheinlich: Die Zeugin besucht den Beklagten zu 2. nahezu jeden Tag zeitnah nach der Schule. Sie kontrolliert seine Hausaufgaben und geht mit ihm Einkaufen. Zudem nimmt sie den Beklagten zu 2. oftmals auch an den Wochenenden tagsüber zu sich. Letzteres räumen im Übrigen auch die Beklagten und die Beigetretene ein. Auch Arztbesuche des Kindes werden entweder von der Beigetretenen oder der Zeugin M. begleitet. Einzig bei der Abstammungsuntersuchung wurde das Kind vom Beklagten zu 1. begleitet.
39 
An der Glaubwürdigkeit der Zeugin hat der Senat keinen Zweifel. Sie hat ihre Aussage ohne jeden Belastungseifer abgegeben. Es war klar erkennbar, dass sie für den Beklagten zu 2. eine tiefe Zuneigung empfindet. Gleichwohl hat sie Angaben gemacht, die den klägerischen Vortrag unterstützen.
40 
Die von der Beigetretenen in die Sitzung gestellte Zeugin O. hat zwar angegeben, dass sich der Beklagte zu 1. in der Wohnung der Beigetretenen befinde, wenn die Zeugin dort anwesend sei. Bei der Zeugenaussage war jedoch eine klare Tendenz zu erkennen, den schriftsätzlichen Vortrag der Beigetretenen und des Beklagten zu 1. zu unterstützen. So gab die Zeugin an, dass sich der Beklagte zu 1. mindestens zweimal pro Woche ab 15.30 Uhr in der Wohnung der Beigetretenen aufhalte. Diese Behauptung konnte allerdings nicht auf der eigenen Wahrnehmung der Zeugin beruhen, da sie nach eigenen Angaben selbst lediglich zweimal pro Woche bei der Beigetretenen ist und den Beklagten zu 1. im Monat nur 4 bis 5 mal sehe. Schlussendlich konnte aber auch die Zeugin O. keine Angaben zu Tatsachen machen, die auf eine Wahrnehmung erzieherischer Rechte und Pflichten des Beklagten zu 1. hindeuten könnten. Zwar hat auch diese Zeugin bestätigt, dass der Beklagten zu 2. den Beklagten zu 1. zwischenzeitlich als Vater bezeichne. Auch ihr gegenüber hat der Beklagte zu 2. aber im Wesentlichen von Geschenken des Beklagten zu 1. an ihn berichtet.
41 
Allein die Zahlung von Unterhalt an das Kreissozialamt aus übergegangenem Recht vermag eine sozial-familiäre Beziehung zwischen den Beklagten nicht zu begründen. Unabhängig davon, dass jedenfalls die Zahlung an das Kreissozialamt erst ab Einleitung des vorliegenden Verfahrens erfolgte, reicht die Leistung von Unterhalt als Indiz für eine besondere Beziehung zwischen rechtlichem Elternteil und Kind nicht aus.
42 
Schlussendlich hat der Senat auch Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beklagten zu 1. und der Beigetretenen. So hat der Beklagte zu 1. zunächst angegeben, er habe die Beigetretene nach ihrer Einreise kennen gelernt und ihr beigewohnt. Nachdem die Klägerseite die zeitliche Unmöglichkeit der Zeugung dargelegt hat (Einreise am 15.01.2001 – Geburt eines gesunden Säuglings am 00.07.2001) behauptete die Beigetretene erstmals in zweiter Instanz, dass sie sich bereits seit 2000 in Deutschland aufhalte. Dieser Vortrag widerspricht dem in den bisherigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren gehaltenen Vortrag und den dortigen Feststellungen ebenso wie den Feststellungen in dem gegen die Beigetretene am 29.04.2003 ergangenen Strafurteil. Die Beigetretene hat zudem keine näheren, einer Prüfung zugänglichen Angaben zu einer früheren Einreise und einem früheren Aufenthalt gemacht.
43 
Der Senat glaubt dem Beklagten zu 1. und der Beigetretenen auch nicht, dass beide zum Zeitpunkt der Anerkennung durch den Beklagten zu 1. von dessen biologischer Vaterschaft ausgegangen sind. Die Unmöglichkeit des zeitlichen Ablaufs war der Beigetretenen bekannt und musste sich dem Beklagten zu 1. aufdrängen. Zudem hat die Beigetretene bis zum Zeitpunkt der Anerkennung stets Herrn K. als Vater des Kindes bezeichnet.
44 
Nach alledem ist der Senat davon überzeugt, dass zwischen den Beklagten keine sozial-familiäre Beziehung besteht.
c)
45 
Durch die Anerkennung sind die rechtlichen Voraussetzungen für den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteils i.S. von § 1600 Abs. 3 BGB geschaffen worden. Der Beklagte Zu 1. hat eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Die Beigetretene hingegen ist lediglich geduldet. Verbleibt es bei der Vaterschaft des Beklagten zu 1. steht dem Beklagten zu 2. ein Aufenthaltsrecht nach § 25 AufenthG zu. Die Duldung der Beigetretenen ist lediglich vor dem Hintergrund des statusrechtlichen Verfahrens des Beklagten zu 2. im Vergleichswege erteilt worden. Das Fortbestehen bzw. die erneute Prüfung des aufenthaltsrechtlichen Status hängt von dem Ergebnis dieses Verfahrens ab.
d)
46 
Die Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1 S. 1 BGB ist gewahrt. Gemäß Art. 229 § 16 EGBGB beginnt die Frist gemäß § 1600 b Abs. 1 a BGB nicht vor dem 01.06.2008. Davon unberührt bleibt der Gesetzesbegründung zufolge die absolute Fünf-Jahres-Frist des § 1600 b Abs. 1 a S. 3 BGB (BT-Drucks. 16/3291 S. 18), die hier ebenfalls gewahrt ist.
e)
47 
Die Vaterschaftsvermutung ist widerlegt. Nach dem eingeholten Gutachten steht fest, dass der Beklagte zu 1. nicht der biologische Vater des Beklagten zu 2. ist.
3.
48 
Die Einwendung der Beigetretenen, die Anfechtung der Vaterschaft widerspreche im vorliegenden Fall dem Kindeswohl, ist unerheblich. Bei der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB ist im Gegensatz zur Anfechtung nach § 1600a Abs. 4 BGB eine Kindeswohlprüfung nicht vorzunehmen.
III.
49 
Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 93c ZPO.
50 
Der Streitwert ergibt sich aus §§ 47, 48 Abs. 3 Satz 3 GKG.
51 
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch gebietet eine Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 23. Sept. 2010 - 16 UF 107/10 zitiert 14 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1592 Vaterschaft


Vater eines Kindes ist der Mann,1.der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,2.der die Vaterschaft anerkannt hat oder3.dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1600 Anfechtungsberechtigte


(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:1.der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,2.der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,3.die Mutter und4

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1600a Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit


(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen. (2) Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können die Vaterschaft nur selbst anfechten. Dies gilt auch, wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt

Referenzen

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3.
die Mutter und
4.
das Kind.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3.
die Mutter und
4.
das Kind.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3.
die Mutter und
4.
das Kind.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen.

(2) Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können die Vaterschaft nur selbst anfechten. Dies gilt auch, wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; sie bedürfen hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Sind sie geschäftsunfähig, so kann nur ihr gesetzlicher Vertreter anfechten.

(3) Für ein geschäftsunfähiges oder in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind kann nur der gesetzliche Vertreter anfechten.

(4) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.

(5) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur selbst anfechten.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.