Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. Okt. 2014 - 15 UF 120/14

bei uns veröffentlicht am15.10.2014

Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwäbisch Hall – vom 07.05.2014 wird mit der Maßgabe

zurückgewiesen,

dass der Betrag von 250.000,00 EUR bis zum 31.12.2015 gestundet wird.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 250.000,00 EUR

Gründe

 
A)
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch um die Folgesache Zugewinn.
Die Antragsgegnerin verlangt im Wege eines offenen Teilantrages einen Betrag von 250.000,00 EUR (Bl. 543 d.A.), berühmt sich allerdings eines Zugewinnausgleichsanspruchs von über einer Million Euro (Bl. 561 d.A.).
Hauptstreitpunkt zwischen den Beteiligten ist die Bewertung des von dem Antragsteller betriebenen Putenmastbetriebes.
I.
Der am …1954 geborene Antragsteller und die am ...1961 geborene Antragsgegnerin haben am …1984 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind die zwischenzeitlich volljährigen Kinder …, …, … und … hervorgegangen. Die Eheleute haben sich im Jahr 2006 getrennt. Zu diesem Zeitpunkt ist die Antragsgegnerin aus der Ehewohnung ausgezogen. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am … 2010 zugestellt.
Die Antragsgegnerin ist an Multipler Sklerose erkrankt und ist erwerbsunfähig. Der Antragsteller ist seit … 1993 als Landwirt tätig (vgl. Fragebogen zum Versorgungsausgleich, Bl. 10/11 Sonderheft VA). Zu diesem Zeitpunkt hat er den in … gelegenen, im Jahr … (vgl. Baugesuch, Bl. 249 ff.d.A.) errichteten Aussiedlerhof seiner Eltern übernommen, der nach den Angaben des Antragstellers bei Übergabe einen Wert von 630.994,73 EUR hatte (vgl. Auskunft vom 10.02.2012, Bl. 270 ff. d.A., auch zur Ausstattung des Hofes bei Hofübergabe). Mit Schriftsatz vom 19.10.2012 hat die Antragstellerin erklärt, der Wert des übergebenen landwirtschaftlichen Anwesens könne zu diesem Zeitpunkt unstreitig gestellt werden (Bl. 546 d.A.).
Der Hof hat sich in der Folgezeit von einem Milchvieh- und Schweinemastbetrieb zu einem Putenmastbetrieb entwickelt, wobei der Antragsteller in dem ehemaligen Rinderstall noch eine Jungviehaufzucht (Pensionstierhaltung) betreibt. Der vormalige Boxenlaufstall sowie der Schweinestall wurden zu einem Putenmaststall aus- und umgebaut. Zum Stichtag 23.11.2010 verfügte der Betrieb außerdem über drei weitere Putenmastställe (vgl. Lichtbilder, Anhang 2 u. 3 des Gutachtens). Zwischen den Wirtschaftsjahren 2005/2006 und 2009/2010 schwankte der Putenbestand zum Ende des Wirtschaftsjahres zwischen 33.000 und 35.000 Stück. Im Wirtschaftsjahr 2010/2011 ging der Bestand auf 17.500 zurück. Dies beruht auf dem Umstand, dass der Sohn der Beteiligten, … …, zwischenzeitlich die Aufzucht der Küken übernommen hatte. Die Endmast der Puten erfolgt hingegen weiterhin in dem Betrieb des Antragstellers (vgl. Seite 33 des Gutachtens). Zum Ende des Wirtschaftsjahres 2011/2012 betrug der Putenbestand 23.155 Stück (vgl. Jahresabschluss 2011/2012, Bl. 918 – Rückseite). Zum 30.06.2013 erhöhte sich der Bestand auf 24.800 Stück (Bl. 941 – Rückseite). Im Vergleich zum Vorjahr 2010/2011 (167.644,17 EUR) betrug der Aufwand für Zukauf von Vieh im Wirtschaftsjahr 2011/2012 1.144.323,37 EUR und im Wirtschaftsjahr 2012/2013 1.224.499,59 EUR. Diesem Aufwand stehen Erlöse aus Viehverkauf im Wirtschaftsjahr 2011/2012 von 2.725.119,47 EUR und im Wirtschaftsjahr 2012/2013 von 3.065.024,38 EUR gegenüber.
Neben der Putenzucht als wesentlichem Betriebszweig erzielt der Betrieb ferner Erlöse aus einer - ganz überwiegend auf hinzu gepachteten Flächen betriebenen - Pflanzenproduktion (vgl. Seite 31 des Gutachtens), wobei die Erzeugnisse, v.a. Getreide, überwiegend für den Verkauf und die Pensionstierhaltung bestimmt sind.
Für die Putenzucht hingegen spielt die Pflanzenproduktion eine eher untergeordnete Rolle. Den Tieren wird ein auf die jeweilige Wachstumsphase abgestimmtes Fertigfuttermittel verfüttert, dem nur in einem begrenzten Umfang (maximal 10 %, vgl. Protokoll über den Ortstermin, Bl. 707 d.A) eigenerzeugtes Futtergetreide beigemischt werden kann (vgl. Seite 55 des Gutachtens; Seite 2 des Protokolls über den Ortstermin vom 7.8.2013, Bl. 707 d.A.).
Die Eigentumsfläche des Anwesens (12,59 ha.) hat sich seit Hofübergabe bis zur Zustellung des Scheidungsantrages nicht wesentlich geändert (vgl. Seite 29 des Gutachtens). Zwischenzeitlich ist allerdings ein Flächenrückgang zu verzeichnen, der darauf beruht, dass der Antragsteller das Flurstück Nr. …, Gemarkung …, gegen das - bereits gepachtete - Flurstück Nr. …, Gemarkung …, getauscht hat, um seinem Sohn … auf diesem Grundstück die Errichtung eigener Putenstallungen zu ermöglichen. In der Folgezeit hat der Antragsteller das Eigentum an dem Grundstück auf den Sohn übertragen.
10 
Ob und in welchem Umfang die auf den Stalldächern installierten Photovoltaikanlagen im Eigentum des Antragstellers stehen und ob die durch die Stromerzeugung erzielten Erlöse in den Erträgen des Mastbetriebes vollständig enthalten sind, ist zwischen den Beteiligten streitig.
11 
Organisatorisch ist der Betrieb des Antragstellers - wie bereits zum Stichtag 23.11.2010 - in die „… Putenzucht KG“ und in den - allein vom Antragsteller geführten - Betrieb „… Sonderbilanz“ aufgespaltet. In dieser Sonderbilanz, auf die ca. 65 % des betrieblichen Aktivvermögens entfallen, werden insb. die – an die KG verpachteten - Stallungen, sonstiges Grundvermögen sowie Teile des Maschinenvermögens geführt (wegen Einzelheiten vgl. S. 47 ff. des Gutachtens). Sowohl die Kommanditgesellschaft als auch das Sondervermögen weisen Fremdkapital aus. Zum Bilanzstichtag 01.07.2010 waren Verbindlichkeiten von insg. 657.491,11 EUR vorhanden.
12 
Zum Stichtag 23.11.2010 war der Antragsteller als Komplementär an der „… Putenzucht KG“ zu 80 %, sein Sohn … als Kommanditist zu 20 % beteiligt. Zwischenzeitlich haben sich die Gesellschaftsverhältnisse zu Gunsten … …, der neben der Beteiligung an der Kommanditgesellschaft, wie bereits erwähnt, einen eigenen Putenstall betreibt, verändert. Für den Bau dieses Putenstalls und die damit einhergehenden Aufwendungen hat der Antragsteller gegenüber der Volksbank H... eG am … 2011 eine Garantieerklärung für die von dieser Volksbank gewährten Darlehen von insg. 963.848,23 EUR abgegeben (Garantieerklärung, Bl. 903 d.A.).
13 
Die KG wird hinsichtlich der Umsatzsteuer als pauschalierender Landwirt (§ 24 UStG), der Betrieb … - Sonderbilanz als für die Regelbesteuerung optierender Landwirt veranlagt.
14 
Der Betrieb des Antragstellers soll nach der Zurruhesetzung des Antragstellers von dem Sohn … … und einer Tochter der Beteiligten weitergeführt werden.
15 
Neben dem Wert des Putenmastbetriebs ist im Endvermögen des Antragstellers der Wert des Gebäudes …-Straße in … streitig. Dieses Gebäude hat der Antragsteller mit Zuschlagsbeschluss vom 31.08.2007 ersteigert (vgl. Grundbuchauszug, Bl. 429). Am 01.09.2008 hat der Antragsteller die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 15.000,00 EUR auf diesem Grundstück bewilligt (vgl. Zweckerklärung, Bl. 901 d.A.). Die Grundschuld diente der Sicherung eines von seiner Lebensgefährtin bei der Sparkasse Schwäbisch H.-C. aufgenommenen Darlehens (Vertrag, Bl. 899 d.A.). Am 20.06.2012 hat der Antragsteller das Grundstück … an seine Lebensgefährtin, … …, zu einem Kaufpreis von 32.500,00 EUR verkauft, wobei sich die Vertragsparteien einig waren, dass der Kaufpreis bereits entrichtet sei (Vertrag, Bl. 451). Hintergrund sowie die Umstände des Grundstückserwerbs und des Verkaufs des Grundstücks an Frau … sind streitig.
16 
Zum Stichtag 23.11.2010 verfügte der Antragsteller über eine Lebensversicherung im Wert von 44.948,79 EUR.
17 
Das Vermögen des Antragstellers setzte sich bei Eheschließung (06.07.1984) aus einem PKW Opel Rekord (3.834,69 EUR), einem Bankguthaben von 1.380,49 EUR sowie einem „Geschäftsguthaben Bank“ von 250,00 EUR zusammen.
18 
Zuwendungen seiner Eltern in Höhe von insg. 70.000,00 DM im Januar 2001 sowie ein Erbe aus dem Nachlass seiner im … 2007 verstorbenen Mutter von 10.366,00 EUR sind zuletzt nicht mehr streitig.
19 
Bei Zustellung des Scheidungsantrages vorhandene Verbindlichkeiten, die nicht betriebsgebunden sind, hat der Antragsteller nicht benannt (Seite 2 des Protokolls vom 27.08.2014, Bl. 889 d.A.).
20 
Das Vermögen der Antragsgegnerin belief sich bei Zustellung des Scheidungsantrages (23.11.2010) auf 20.964,51 EUR. In Höhe von 5.019,19 EUR ist ihr Anfangsvermögen unstreitig.
II.
21 
Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich vorgetragen, der Putenmastbetrieb des Antragstellers sei im Endvermögen mindestens mit 3.470.000,00 EUR zu bewerten (Bl. 555 d.A.), wobei der Wertermittlung gemäß § 1376 Absatz 4 BGB die Ertragswertmethode zu Grunde zu legen sei, da der Betrieb unstreitig von den Kindern fortgeführt werde (vgl. im Einzelnen Bl. 548 ff.). Im Endvermögen des Antragstellers sei außerdem das Gebäude … in Höhe von 32.695,00 EUR zu berücksichtigen (Bl. 547 d.A.). Der Behauptung des Antragstellers, er habe damals das Gebäude als Strohmann für seine Lebensgefährtin erworben, sei kein Glauben zu schenken. Soweit der Antragsteller behaupte, seine Freundin habe den Kaufpreis zum Teil über einen Kredit bei der Sparkasse Schwäbisch Hall finanziert, spreche bereits der Zeitablauf zwischen Ersteigerung des Grundstücks im Jahr 2007 und der Kreditaufnahme im Jahr 2008 gegen diese Darstellung. Im Übrigen habe es sich ausweislich des Vertrages um ein „Darlehen für private Zwecke und für Existenzgründung“ gehandelt. Selbst wenn der Antragsteller einem Auflassungsanspruch seiner Freundin ausgesetzt gewesen sei, sei dies aufgrund der Formnichtigkeit der behaupteten Abrede für die Vermögensauseinandersetzung belanglos.
22 
Die Antragstellerin hat weiter vorgetragen, während der Ehe keinen Zugewinn erzielt zu haben. Dem unstreitigen Anfangsvermögen von 5.019,19 EUR sei die Zuwendung ihrer Eltern für die Schlafzimmereinrichtung und die Küche von insg. 9.714,54 EUR hinzuzurechnen (vgl. die vorgelegte Bestätigung der Eltern, Bl. 566 d.A.). Nach Indexierung übersteige ihr Anfangsvermögen das Endvermögen von 20.964,51 EUR.
23 
Der Antragsteller habe hingegen einen beträchtlichen Zugewinn erzielt. An der Zerschlagung des Betriebes als Lebensgrundlage für die Kinder, die den Hof übernehmen wollten, habe sie allerdings kein Interesse (Bl. 562 d.A.).
24 
Im Rahmen eines offenen Teilantrages hat die Antragstellerin einen Ausgleichsanspruch von 250.000,00 EUR geltend gemacht (Bl. 543 d.A.).
25 
Der Antragsgegner hat sich gegen die Zugewinnausgleichsforderung verteidigt, weil er keinen Zugewinn erzielt habe. Der von der Antragstellerin in den Raum gestellte Unternehmenswert sei durch nichts begründet. Die Putenzucht KG habe insoweit einen Wert, als der Putenbestand und die Wirtschaftsgüter zu bewerten seien. Der Putenzuchtbetrieb habe auch keinen Verkehrswert, da er unverkäuflich sei (Bl. 583 d.A.).
26 
Der Antragsteller behauptet, er habe das Grundstück … für die in diesen Dingen unerfahrene Frau … erworben (Bl. 582 d.A.). Das Bargebot und die Kosten von insg. 32.695,00 EUR habe zwar zunächst er beglichen, da Frau … damals nicht in der Lage gewesen sei, die erforderlichen Mittel aufzubringen. Allerdings habe Frau … zwischenzeitlich diesen Betrag zurückbezahlt (vgl. Schreiben des Antragstellervertreters vom 06.06.2012, Bl. 441 d.A.). Dem Grundstückswert habe daher der Übereignungsanspruch der Frau … gegenüber gestanden (Bl. 582, 594). Die mangelnde Form sei durch den zwischenzeitlich abgeschlossenen notariellen Übertragungsvertrag geheilt.
27 
Seinem Anfangsvermögen seien - neben dem landwirtschaftlichen Betrieb – weitere Zuwendungen seiner Eltern von insg. 98.156,43 EUR - davon zuletzt in Höhe von 46.156,43 EUR unstreitig - zuzurechnen, davon entfielen 10.366,00 EUR auf den Nachlass seiner am … 2007 verstorbenen Mutter (vgl. hierzu Auskunft, Bl. 273, Belege, Bl. 279-281, sowie Schriftsatz vom 30.11.2012, Bl. 594).
28 
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 02.01.2013 (Bl. 622 d.A.) i.V.m. mit dem Beschluss vom 05.04.2013 (Bl. 679) die Einholung eines Gutachtens über den Wert des landwirtschaftlichen Betriebes am 23.11.2010 angeordnet.
29 
Der Gutachter hat ausgehend von der Ertragswertmethode den Wert des Gesellschaftsanteils des Antragstellers unter Einbeziehung seines Sondervermögens sowie des Wohnhauses auf 1.457.310,00 EUR geschätzt. Der Wertermittlung hat der Sachverständige allerdings einen schuldenfreien Betrieb zu Grunde gelegt. Zinsaufwendungen hat der Gutachter bei der Ermittlung des Ertragswerts daher nicht berücksichtigt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 03.03.2014 sowie auf das Protokoll über den Ortstermin am 07.08.2013 (Bl. 706 d.A.) Bezug genommen.
30 
Mit Verbundbeschluss vom 07.05.2014 (Bl. 815 d.A.) hat das Amtsgericht die Ehe - rechtskräftig seit … 2014 - geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsteller zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 250.000,00 EUR verpflichtet.
31 
Dabei hat das Amtsgericht den vom Gutachter - ausgehend von einem schuldenfreien Betrieb - ermittelten Wert des Putenmastbetriebs mit 1.457.310,00 EUR in das Endvermögen des Antragstellers eingestellt. Die auf dem Betrieb lastenden Verbindlichkeiten (vgl. u.a. Anhangsübersicht 21 zum Gutachten) sind in die Berechnung des Amtsgerichts nicht eingeflossen. Wegen der sonstigen Vermögenspositionen hat das Amtsgericht, soweit hierüber Streit besteht, jeweils den Vortrag des Antragstellers zu Grunde gelegt und ist zu dem Ergebnis gekommen, der Teilantrag sei auch unter Zugrundelegung des Vortrags des Antragstellers begründet.
III.
32 
Gegen die Entscheidung in der Folgesache Zugewinn richtet sich die Beschwerde des Antragstellers (Schriftsatz vom 28.05.2014, Bl. 838 d.A.).
33 
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, der Sachverständige habe den Wert eines „schuldenfreien Betriebs“ ermittelt. Von seinem Endvermögen seien daher noch die im Gutachten erwähnten Darlehensverbindlichkeiten von insg. 657.491,11 EUR abzuziehen. Sein Endvermögen betrage folglich lediglich 909.508,90 EUR und liege damit unter dem Anfangsvermögen, das in dem angefochtenen Beschluss richtig mit 938.184,96 EUR angegeben sei.
34 
Soweit die Antragsgegnerin in der Beschwerdeinstanz nunmehr Einwendungen gegen das Gutachten erhebe, sei ihr Vorbringen verspätet. Im Übrigen führe der Bewertungsansatz der Antragstellerin, nur die Fremdkapitalzinsen zu berücksichtigen, insb. in Niedrigzinsphasen zu einem absurden Ergebnis. Der vom Gutachter der Schätzung zu Grunde gelegte Zeitraum von fünf Jahren sei nicht zu beanstanden. Die Mieteinkünfte aus den Photovoltaikanlagen stünden in den Bilanzen. Zum Stichtag 23.11.2010 hätten die Verbindlichkeiten 709.143,00 EUR betragen.
35 
Der Antragsteller meint, die Verpflichtung zur Zahlung eines Zugewinnsausgleichs von 250.000,00 EUR würde zur Zerschlagung des Betriebes führen.
36 
Er beantragt:
37 
Der Beschluss des Amtsgerichts Schwäbisch Hall vom 07.05.2014 wird im Beschlusstenor Ziff. 3 aufgehoben. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bezahlung von Zugewinn wird zurückgewiesen,
38 
hilfsweise, dem Antragsteller eine angemessene Stundungsfrist einzuräumen.
39 
Die Antragsgegnerin beantragt:
40 
den Antrag vom 30.06.2014 zurückzuweisen.
41 
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss (Bl. 861 d.A.) und rügt das Vorbringen des Antragstellers als verspätet. Zur Begründung trägt sie vor, die Wertermittlung des Sachverständigen hätten die Beteiligten in 1. Instanz nicht bestritten und damit unstreitig gestellt. Für den Fall des Bestreitens behalte sie sich weitere Einwendungen gegen die Bewertung vor, die im Übrigen auch unter Berücksichtigung von Fremdfinanzierungskosten für den Antragsteller günstig sei. So habe der Gutachter zu Unrecht einen 5-Jahres-Zeitraum und damit auch die „schlechten“ Jahre 2005/2006 und 2006/2007 in die Bewertung einbezogen. Gerade in dieser Zeit habe sich der Wandel vom Familienbetrieb zum Großbetrieb vollzogen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass in den genannten Jahren die Erträge noch ohne die Stallanlage Nr. 9 erzielt worden seien. Der Sachverständige blende im Übrigen den Expansionswillen des Antragstellers völlig aus. So habe … … zwischenzeitlich zwei weitere Putenställe errichtet (Bl. 867). Wie der Sohn … diese Bauten finanziert habe, sei zu hinterfragen. Das „getauschte“ Grundstück sei nicht berücksichtigt. Richtigerweise seien der Bewertung die Wirtschaftsjahre 2008/2009, 2009/2010 und 2010/2011 zu Grunde zu legen (vgl. wegen Einzelheiten der Beschwerdeerwiderung, Bl. 861 ff. d.A.) Auch aus den vorgelegten Jahresabschlüssen 2011/2012 und 2012/2013 ergebe sich, dass dieser Ansatz zutreffend sei. Angesichts eines jährlichen Umsatzvolumens von 3,3 Mio. Euro könne ernsthaft nicht von einem hochverschuldeten Betrieb die Rede sein (Bl. 960 ff.d.A.).
42 
Entgegen der Vorstellung des Antragstellers sei lediglich der Zinsaufwand bei der Ermittlung des Ertrages zu berücksichtigen. Der Nominalwert der Verbindlichkeiten sei für die nach der Ertragswertmethode vorzunehmende Bewertung nicht von Bedeutung. Anderes gelte lediglich für Schulden, die nicht zum betriebsnotwendigen Vermögen gehörten. Hierzu verhalte sich indes das Vorbringen des Antragstellers nicht.
43 
Der von dem Gutachter geschätzte Wert sei im Übrigen auch deswegen angreifbar, weil der Sachverständige den - ohnehin völlig überhöhten - Unternehmerlohn entgegen den Vorgaben der Rechtsprechung lediglich pauschal ermittelt habe. Hinzu komme, dass Erlöse aus den Photovoltaikanlagen nicht vollständig berücksichtigt seien.
44 
Sollte der Antragsteller weiterhin den vom Amtsgericht angesetzten Unternehmenswert im Endvermögen bestreiten, werde sie nunmehr den bislang akzeptierten Wert der Landwirtschaft im Anfangsvermögen bestreiten ( Bl. 864 d.A.). Der Wert sei im Anfangsvermögen mit 0,00 EUR anzusetzen.
45 
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des Antragstellers hat der Senat den Gutachter um eine erläuternde Stellungnahme gebeten (vgl. Schreiben vom 08.07.014, Bl. 855 d.A.). Der Gutachter hat den Ansatz des Antragstellers bestätigt und verweist darauf, wie bei der Bewertung üblich und wie aus der Definition des Ertragswertermittlung hervorgehe, habe er der Bewertung einen schuldenfreien Betrieb zu Grunde gelegt. Von dem ermittelten Ertragswert sei noch das Fremdkapital abzuziehen, um zum Eigentumswert zu kommen. Auf das Schreiben vom 21.07.2014 (Bl. 857 d.A.) wird verwiesen.
46 
Wegen Einzelheiten des Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 27.08.2014 (Bl. 888 d.A.) Bezug genommen.
B)
47 
Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
48 
Das Amtsgericht hat den Antragsteller zu Recht zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 250.000,00 EUR verpflichtet (§ 1378 BGB).
49 
Der Antragsteller weist zwar zutreffend darauf hin, das Amtsgericht habe bei seiner Berechnung die auf dem Betrieb lastenden Verbindlichkeiten übersehen. Entgegen der – auch vom Gutachter geteilten – Auffassung des Antragstellers sind diese Verbindlichkeiten allerdings nicht mit ihrem Nominalwert zu berücksichtigen. Vielmehr sind in konsequenter Fortführung der Ertragswertmethode die Zinsen für Fremdverbindlichkeiten als betriebsbedingter Aufwand vom Rohertrag abzuziehen.
50 
Nach den Feststellungen des Senats hat der Antragsteller einen Zugewinn (§ 1373 BGB) von 595.872,41 EUR erzielt, der den Zugewinn der Antragsgegnerin (4.919,66 EUR) bei weitem übersteigt. Die geltend gemachte Ausgleichsforderung von 250.000,00 EUR ist somit gerechtfertigt. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen, allerdings auf den hilfsweise gestellten Stundungsantrag (§ 1382 BGB) mit der Maßgabe, dass die Ausgleichsforderung bis zum 31.12.2015 gestundet wird.
51 
I. Zugewinn der Antragsgegnerin:
52 
Die Antragsgegnerin hat einen Zugewinn von 4.919,66 EUR erzielt.
53 
Das Endvermögen (§ 1375 Absatz 1 BGB) der Antragstellerin ist mit 20.964,51 EUR unstreitig.
54 
Das in Höhe von 5.019,19 EUR unstreitige Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) ist um die Hälfte der elterlichen Zuwendung (4.857,27 EUR) zu erhöhen.
55 
Nach Anhörung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2014 hat der Senat keinen Grund, ihre Angaben, sie habe zur Hochzeit von ihren Eltern einen Betrag von 19.000,00 DM (= 9.714,54 EUR) für den Kauf einer Küche und einer Schlafzimmereinrichtung erhalten, in Frage zu stellen. Der Antragsteller hat der Schilderung der Antragsgegnerin, die mit der Bestätigung ihrer Eltern im Einklang steht (vgl. Bl. 566 d.A.), nicht widersprochen. Nachdem die Antragsgegnerin auf Nachfrage offen eingeräumt hat, die Zuwendung sei für beide Ehegatten gedacht gewesen, ist der Betrag jeweils hälftig (4.857,27 EUR) im Anfangsvermögen des Antragstellers und der Antragsgegnerin zu berücksichtigen.
56 
Da Wertsteigerungen, die allein auf dem Kaufkraftschwund des Geldes beruhen, keinen ausgleichsfähigen Zugewinn darstellen, ist das Anfangsvermögen - einschließlich eines privilegierten Vermögens im Sinn des § 1374 Absatz 2 BGB - auf den Geldwert zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands umzurechnen.
57 
Der Senat legt der Indexierung den Monatsindex (Basisjahr = 2010, vgl. für den Zeitraum bis einschließlich Dezember 1990, Gutdeutsch, FamRZ 2013, 926) zu Grunde:
58 
Der Monatsindex beträgt zum
59 
Stichtag 06.07.1984:
61,74 
Stichtag 23.11.2010:
100,3 
60 
Danach errechnet sich das Anfangsvermögen der Antragsgegnerin auf 9.876,46 EUR ( = 5.019,19 EUR + 4.857,27 EUR) *100,3 / 61,74 = 16.044,85 EUR.
61 
Die Antragsgegnerin hat damit einen Zugewinn (§ 1373 BGB) von 20.964,51 EUR ./. 16.044,85 EUR = 4.919,66 EUR erzielt.
62 
II. Zugewinn des Antragstellers:
63 
Der Zugewinn des Antragstellers beträgt 595.872,41 EUR.
64 
1. Endvermögen:
65 
Im Endvermögen des Antragstellers sind auf der Aktivseite die Lebensversicherung im Wert von 44.948,79 EUR, das Gebäude … in … sowie der Gesellschaftsanteil an der „… Putenzucht KG“ einschließlich des Sondervermögens und des Wohnhauses zu berücksichtigen.
66 
Nicht betriebsgebundene, sein Endvermögen mindernde Verbindlichkeiten (§ 1375 Absatz 1 Satz 2 BGB) hat der Antragsteller nicht benannt.
67 
a) Gebäude …
68 
Bei Zustellung des Scheidungsantrages am 23.11.2010 war der Antragsgegner Eigentümer des am 31.08.2007 von ihm ersteigerten Gebäudes …. Im Endvermögen des Antragstellers ist dieses Vermögen mindestens mit dem von der Antragsgegnerin angegebenen und vom Antragsteller nicht beanstandeten Wert (32.695,00 EUR) einzustellen.
69 
Offen bleiben kann, ob die im September 2008 eingetragene Grundschuld von 15.000,00 EUR zum Stichtag noch valutierte. Es ist u.a. im Hinblick auf die zu Gunsten der Sparkasse Schwäbisch H.-C. eingetragene, zwischenzeitlich allerdings gelöschte Grundschuld in Höhe von 58.798,57 EUR (vgl. Grundbuchauszug, Bl. 431 d.A.) davon auszugehen, dass der wahre Wert des Grundstücks mindestens diesen Wert erreicht.
70 
Dem Einwand des Antragstellers, das Grundstück sei wegen des Übertragungsanspruchs seiner Freundin im Endvermögen nur ein „durchlaufender Posten“ (vgl. Anwaltsschreiben vom 27.06.2012, Bl. 449 d.A.) und daher für die Vermögensauseinandersetzung belanglos, vermag der Senat nicht zu folgen. Bereits die Behauptung des Antragstellers, er habe das Grundstück im Jahr 2007 lediglich als Strohmann für seine Freundin erworben, ist unter Würdigung der konkreten Umstände wenig glaubhaft. Ins Gewicht fällt dabei zunächst, dass die angeblich bereits im Jahr 2007 getroffene Absprache ohne ersichtlichen Grund erst fünf Jahre später umgesetzt wurde. Das Eigentum an dem Grundstück wurde zudem zu einem Zeitpunkt auf Frau … übertragen, als die Antragsgegnerin den Antragsteller, der seiner titulierten Auskunftspflicht im Übrigen nur sehr zögerlich nachgekommen ist, bereits durch Vorlage eines Grundbuchauszugs mit seinem Eigentum an diesem Grundstück konfrontiert (vgl. Protokoll vom 23.05.2012, Bl. 423 d.A.) und die Vorlage der Akten an die Staatsanwaltschaft beantragt hatte.
71 
Woher die finanziellen Mittel für den Erwerb des Grundstücks stammten, hat der Antragsteller überdies nicht widerspruchsfrei dargelegt. Erstmals mit dem Grundstückseigentum konfrontiert, erklärte er in der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2012, er habe das Grundstück mit – aus einem Erbe stammenden – Mitteln seiner Freundin ersteigert (Protokoll vom 23.05.2012, Bl. 423 d.A.). In der Folgezeit, u.a. mit Anwaltsschreiben vom 06.06.2012 (Bl. 441 d.A.), ließ der Antragsteller hingegen erklären, er habe das Bargebot von 31.500,00 EUR zuzüglich der Kosten und damit insg. 32.695,00 EUR aus eigenen Mitteln aufgebracht. Zwischenzeitlich habe seine Freundin den Betrag zu einem großen Teil erstattet. Der Restbetrag sei durch Pflegeleistungen, die seine Freundin gegenüber seiner Mutter erbracht habe, getilgt.
72 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers (vgl. Schriftsatz vom 10.09.2014, Bl. 897 d.A.) lässt sich die behauptete Abrede auch nicht mit der vom Antragsteller abgegeben Sicherungszweckerklärung vom 01.09.2008 (Bewilligung der Eintragung einer Grundschuld, Bl. 901 d.A.) belegen.
73 
Unabhängig von diesen Erwägungen wäre die behauptete Absprache ohnehin mangels notarieller Beurkundung formnichtig (§ 311b Absatz 1 Satz 1 BGB). Eine zwischenzeitliche Heilung des Formmangels gemäß § 311b Absatz 1 Satz 2 BGB wäre zudem wegen ihrer Wirkung lediglich ex nunc für die Vermögensauseinandersetzung der Beteiligten bedeutungslos.
74 
Dem Beweisantritt des Antragstellers (Bl. 582 d.A.) war daher nicht nachzugehen.
75 
b) Putenmastbetrieb:
76 
Der Senat schließt sich im Ausgangspunkt der Bewertungsmethode des Gutachters an. Trotz der organisatorischen Aufspaltung des Betriebs in die Kommanditgesellschaft einerseits und das Sondervermögen andererseits lässt sich der Putenmastbetrieb des Antragstellers aus den vom Gutachter in seinem Schreiben vom 09.02.2013 (Bl. 650 d.A.) - zutreffend - dargelegten Gründen nur einheitlich bewerten. Auch die Beteiligten teilen die Sichtweise des Gutachters (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 08.03.2013, Bl. 664; Schriftsatz des Antragstellers vom 28.03.2013, Bl. 676 d.A.).
77 
Der Senat geht allerdings anders als der Gutachter bei der Ermittlung des Ertragswerts nicht von einem schuldenfreien Betrieb aus, sondern berücksichtigt die für das Fremdkapital anfallenden Zinsen als betrieblichen Aufwand. Die zukünftig erzielbaren Erträge schätzt der Senat auf der Basis der Wirtschaftsjahre 2007/2008, 2008/2009, 2009/2010 und 2010/2011 und ermittelt - im Übrigen den Ausführungen des Gutachters folgend - einen Ertragswert des landwirtschaftlichen Betriebes des Antragstellers (KG-Anteil und Sondervermögen) von 1.403.983,47 EUR.
78 
aa) Die Putenzucht des Antragstellers ist gemäß § 1376 Absatz 4 BGB nach der Ertragswertmethode zu bewerten. Dabei kann der Senat offen lassen, ob die der Vorschrift zu Grunde liegende Vorstellung des Gesetzgebers, durch die Vorgabe der Bewertungsmethode Inhaber von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu privilegieren, auch heute noch gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG NJW 1985, 1329, 1330; BGHZ 113, 325 = FamRZ 1991, 1166,1167; BGH FamRZ 1989, 1276). Die Beteiligten, insbesondere die Antragstellerin, haben die Anwendung des § 1376 Absatz 4 BGB nicht in Frage gestellt.
79 
Nach dieser Vorschrift ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung des Anfangs- und des Endvermögens zu berücksichtigen ist, mit dem Ertragswert anzusetzen, wenn der Inhaber ausgleichspflichtig ist und die Fortführung des Betriebes durch den Eigentümer oder einen Abkömmling - was hier unstreitig der Fall ist - erwartet werden kann.
80 
Der Begriff „landwirtschaftlicher Betrieb“ entspricht dem Begriff des „Landgutes“, den das Gesetz u.a. in den §§ 2312, 2049 BGB verwendet (vgl. Staudinger/Thiele (2007) § 1376 Rn. 18). Bei einem „Landgut“ handelt es sich nach h.M. um eine Besitzung, die eine zum selbständigen Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder der Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellt und die mit den nötigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden verbunden ist. Die Besitzung muss eine gewisse Größe erreichen und für den Inhaber eine selbständige Nahrungsquelle darstellen, wobei eine Ackernahrung nicht erforderlich ist (vgl. BGHZ 98, 375 = FamRZ 1987, 378, 379; BGH FamRZ 2008, 140; Staudinger/Haas (2006) § 2312 Rn. 10). Dabei handelt es sich aber nicht um einen klar abgegrenzten Rechtsbegriff; erforderlich ist vielmehr eine typologische, wertende Betrachtung des Einzelfalls (BeckOK / BGB J. Mayer § 2312 Rn. 7).
81 
Der vom Antragsteller im Juli 1993 von seinen Eltern übernommene Hof erfüllt diese Voraussetzungen zweifelsohne.
82 
Aber auch für den im Endvermögen des Antragstellers vorhandenen Betrieb sind diese Voraussetzung zu bejahen. Landwirtschaft, insb. im klassischen Sinn, setzt zwar eine Bodenwirtschaft oder eine mit Bodennutzung verbundene Tierhaltung voraus (vgl. BGHZ 180, 285 Rn. 13 zu § 13 Absatz 4 Buchstabe b HöfeO; OLG München NJW-RR 2003, 1518 zu § 2312 BGB - Pferdepension; OLG Stuttgart, AUR 2011, 284 zu § 1 GrdstVG), sodass zum Beispiel eine Massentierhaltung auf der Grundlage zugekauften Futters nicht unter den Begriff der Landwirtschaft fällt (Staudinger/Haas (2006) § 2312 Rn. 10; Staudinger/Werner (2010) § 2049 Rn. 3; MüKoBGB/Lange § 2312 Rn. 14; MüKoBGB/Ann § 2049 Rn. 6; Ruby, ZEV 2007, 263, 264).
83 
Hier fällt jedoch ins Gewicht, dass der Antragsteller nicht eine Geflügelzucht mit ausschließlich zugekauftem Futter betreibt, sondern neben dem Mastbetrieb auch in nicht unerheblichem Umfang Getreide, nachwachsende Rohstoffe (hierzu BGHZ 180, 285 Rn. 14) und sonstige Pflanzen anbaut sowie eine Jungviehaufzucht (Pensionstiere) betreibt. Wenngleich die Putenmast, für die nur in untergeordnetem Umfang eigenerzeugtes Futter verwendet wird, die Hauptertragsquelle des Betriebes ist, hat der Betrieb in einer Gesamtschau sein landwirtschaftliches Gepräge nicht verloren. Dafür spricht letztlich auch die steuerliche Einordnung des Betriebs.
84 
Der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers ist in seiner Gesamtheit nach § 1376 Absatz 4 BGB zu bewerten, auch wenn sich das Anwesen des Antragstellers von einem relativ kleinen Rinder- und Schweinemastbetrieb zu einem Putenmastbetrieb entwickelt hat, der sich jedenfalls einer - allerdings nicht gewerblichen - Massentierhaltung annähert. Die Umstellung von einer Rinder- Schweinemast auf eine Geflügelzucht steht der Anwendung des § 1376 Absatz 4 BGB nicht entgegen, da eine Identität der Betriebe im Anfangsvermögen einerseits und im Endvermögen andererseits nicht vorausgesetzt ist (vgl. MüKoBGB/Koch § 1376 Rn. 38).
85 
Der Anwendung des § 1376 Absatz 4 BGB steht auch nicht entgegen, dass durch die mit der vorgegebenen Bewertungsmethode verbundene Privilegierung dem betroffenen Ehegatten der Betrieb grds. nur in seinem ursprünglichen Zuschnitt erhalten bleiben soll (MüKoBGB/Koch § 1376 Rn. 45). Hinzuerworbene Flächen eines landwirtschaftlichen Betriebes - gleiches gilt für hinzuerworbene Gebäude (MüKoBGB/Koch § 1376 Rn. 45) - nehmen daher an dessen privilegierter Bewertung zum Ertragswert grds. nicht teil (BGHZ 113, 325 = FamRZ 1991, 1166, 1167). Dies beruht insb. auf der Überlegung, ein Zuerwerb vollziehe sich zum Verkehrswert und nicht zu irgendeinem privilegierten Wert. Wenn für den Zuerwerb Kredite aufgenommen werden müssten, die zum Endstichtag noch nicht zurückgezahlt seien, würde zum Nachteil des anderen Ehegatten mit zweierlei Maß gemessen, wenn im Endvermögen das Erworbene mit dem privilegierten Wert, die Kreditverbindlichkeiten hingegen mit ihrem realen Wert berücksichtigt würden (BGHZ 113, 325 = FamRZ 1991, 1166, 1167).
86 
Ein Erweiterungserwerb unterfällt allerdings dann dem § 1376 Absatz 4 BGB, wenn der Hinzuerwerb zur Erhaltung der Lebensfähigkeit des Betriebes notwendig war (BGHZ 113, 325 = FamRZ 1991, 1166, 1167).
87 
So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat durch die - mit Erweiterungsbauten verbundene - Umstrukturierung seines Betriebes dem tiefgreifenden Strukturwandel in der Landwirtschaft Rechnung getragen, zumal nach den Feststellungen des Gutachters viele - in der Ausgangssituation vergleichbare - landwirtschaftliche Betriebe sich zwischenzeitlich nicht nur nicht weiterentwickelt, sondern sogar aufgegeben haben (Seite 26 des Gutachtens).
88 
Bei dem in umgebauten Stallungen sowie in neu errichteten Ställen betriebenen Mastbetrieb handelt es sich um eine untrennbare wirtschaftliche Betriebseinheit. Die Stallneubauten mit dem entsprechenden Geflügelbestand sind deshalb nicht aus dem Anwendungsbereich des § 1376 Absatz 4 BGB herauszunehmen. Den im Zusammenhang mit einem - jedenfalls teilweise fremdfinanzierten - Erweiterungserwerb erhobenen Bedenken lässt sich auch im Rahmen der Ertragswertermittlung angemessen Rechnung tragen (vgl. bb).
89 
bb) Der Ertragswert richtet sich gemäß § 1376 Absatz 4 2. Halbsatz i.V.m. § 2049 Absatz 2 BGB nach dem Reinertrag, den der land- und forstwirtschaftliche Betrieb nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann, wobei gemäß § 137 EGBGB landesgesetzliche Vorschriften über die Ermittlung des Ertragswertes unberührt bleiben. Nach Artikel 48 Absatz 2 AGBGB gilt als Ertragswert das 18-fache des - zu schätzenden (Artikel 48 Absatz 1 AGBGB) - Reinertrages.
90 
(1) Entgegen dem Gutachten des Sachverständigen legt der Senat der Ermittlung des Ertragswerts nicht einen schuldenfreien Betrieb zu Grunde. Vielmehr hat der Zinsaufwand als betrieblicher Aufwand in die Ertragswertermittlung einzufließen (so auch Kronthaler, Landgut, Ertragswert und Bewertung im bürgerlichen Recht, 1991, S. 130 mit Kritik an der Bewertungspraxis landwirtschaftlicher Sachverständiger; ferner MüKoBGB/Ann § 2049 Rn. 11; aA wohl MüKoBGB/Lange § 2312 Rn. 22: Nachlassverbindlichkeiten sind vom Ertragswert abzuziehen). Die Verbindlichkeiten spiegeln sich also im Zinsaufwand wider (OLG Bamberg FamRZ 1995, 607, 609).
91 
Sinn des Zugewinns ist es, dem berechtigten Ehegatten seinen Anteil an den in der Ehe erarbeiteten Werten zukommen zu lassen (vgl. BVerfGE 91, 346 = FamRZ 1995, 405, 410). Schon aus diesem Grund ist bei der Ermittlung des Ertragswertes von den realen Ertragsbedingungen des zu bewertenden Betriebes auszugehen (vgl. BVerfGE 78, 132 = NJW 1988, 2723 zu § 2049 Absatz 2 BGB). Ein Rückgriff auf die steuerliche Einheitswertfestsetzung, insb. auf § 36 Absatz 2 BewG (vgl. Seite 13 des Gutachtens), ist damit nicht vereinbar (vgl. BVerfGE 78, 132 = NJW 1988, 2723, 2724 f. zu § 2049 Absatz 2 BGB; Kronthaler aaO S. 129; vgl. auch MüKoBGB/Ann § 2049 Rn. 10).
92 
Soweit insb. in der agrarrechtlichen Literatur vertreten wird, der Schuldenabzug sei beim Zugewinnausgleich gesetzlich vorgesehen, weshalb bei der Ermittlung des Ertragswerts Zinsaufwendungen nicht zu berücksichtigen seien (Köhne, AgrarR 1984, 57, 63; Krebs AuR 2013, 376; vgl. auch Leitfaden der DGAR, AgrarR 1994, 5, 8; Heller, NL-BzAR 4/2008), rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Zwar weisen die Vertreter dieser Auffassung (u.a. Leitfaden der DGAR, AgrarR 1994, 5, 8) folgerichtig darauf hin, Zinsen für das Fremdkapital dürften den Reinertrag nicht mindern, da dies ansonsten zur doppelten Berücksichtigung des Fremdkapitals führen würde.
93 
Allerdings ist bereits der Ausgangspunkt dieser Auffassung, der Abzug von Verbindlichkeiten sei bei Vermögensauseinandersetzungen gesetzlich vorgegeben, zu kurz gegriffen. Bei der Ermittlung des Endvermögens sind zwar gemäß § 1375 Absatz 1 Satz 1 BGB die Verbindlichkeiten vom Aktivvermögen abzuziehen. Die weitreichende Folge, der Unternehmensbewertung - wie z.B. in § 36 BewG gesetzlich ausdrücklich angeordnet - einen schuldenfreien Betrieb zu Grunde zu legen, lässt sich hieraus indes nicht ableiten. Fällt wie hier ein Betrieb oder ein Unternehmen in das Endvermögen, ist vielmehr zwischen betrieblichen und privaten Verbindlichkeiten zu unterscheiden. Betriebliche Verbindlichkeiten beeinflussen regelmäßig den Unternehmenswert und sind daher bereits bei der Bewertung des Vermögensgegenstandes zu berücksichtigen, wobei Einzelheiten von der gewählten Bewertungsmethode abhängen (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1995, 607, 609).
94 
Der Ertragswert ist - auch im Rahmen des § 1376 Absatz 4 BGB (Büte, FamRZ 1997, 1249, 1251) - nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Ertragswertmethode ist der Wert eines Unternehmens daher allein aus seiner Eigenschaft abzuleiten, nachhaltig ausschüttbare Überschüsse zu erwirtschaften (Mayer-Klenk/Borth, FamRZ 2012, 1923, 1924). Dem Ertragswert liegt damit eine Gesamtbetrachtung des Unternehmens (einschließlich Verbindlichkeiten) zu Grunde, da der Unternehmenswert ohne Rücksicht auf den Wert der einzelnen zum Unternehmen gehörenden Wirtschaftsgüter ermittelt wird (Piltz/Wissmann, NJW 1985, 2673, 2674; Mayer-Klenk/Borth, FamRZ 2012, 1923, 1924).
95 
Im Unterschied hierzu ermittelt die Substanzwertmethode den Wert eines Unternehmens, indem die Werte der einzelnen Wirtschaftsgüter aufsummiert und die durch die Begründung oder Erhaltung der Substanz entstandenen Verbindlichkeiten abgezogen werden (Mayer-Klenk/Borth, FamRZ 2012, 1923, 1925). Anders als der Ertragswert vermittelt der Substanzwert damit, was an Werten vorhanden ist, und nicht, was sich damit erwirtschaften lässt (Mayer-Klenk/Borth, FamRZ 2012, 1923, 1925).
96 
Würde man bei der Ermittlung des Ertragswertes von einem schuldenfreien Betrieb ausgehen und in einem zweiten Schritt betriebliche Verbindlichkeiten mit ihrem Nominalwert abziehen, würde man innerhalb eines Bewertungsvorgangs Elemente der Ertragswertmethode und der Substanzwertmethode vermengen und damit „Aktiva“ und „Passiva“ des Betriebes mit zweierlei Maß messen, was der BGH im Zusammenhang mit dem Erweiterungserwerb (s.o.) gerade nicht gebilligt hat (BGHZ 113, 325 = FamRZ 1991, 1166,1167). Soweit der BGH - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 1376 Absatz 4 BGB - eine Kombination der Ertragswert und Sachwertmethode nicht beanstandet hat, liegen diesen Entscheidungen andere Sachverhalte zu Grunde.
97 
Über die Fremdkapitalzinsen sind die Betriebsverbindlichkeiten angemessen berücksichtigt, sodass sie - auch soweit der Antragsteller persönlich haftet - nicht als Passivposten in das Endvermögen einfließen (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1995, 607, 609). In dem der Bewertung zu Grunde gelegten Zeitraum (Wirtschaftsjahre 2007/2008 bis 2010/2011) sind Zinsen in Höhe von durchschnittlich 30.982,74 EUR jährlich (vgl. Anhangsübersicht 27 zum Gutachten) angefallen, sodass die Verbindlichkeiten bei einem Kapitalisierungsfaktor von 18 (s.u.) bei der Bewertung seines Betriebs mit 557.689,23 EUR zu Buche schlagen.
98 
Der Antragsteller wird durch die Vorgehensweise des Senats auch nicht unangemessen benachteiligt; der Betrieb ist in der Lage, den Zinsaufwand zu erwirtschaften und die Fremdverbindlichkeiten kontinuierlich zurückzuführen (vgl. Seite 49 des Gutachtens). Der Einwand des Antragstellers, bei einem Abzug lediglich der Fremdzinsen würde ein hochverschuldeter Betrieb genauso wie ein schuldenfreier Betrieb bewertet (Bl. 884 d.A.), verfängt schon deswegen nicht, weil § 1376 Absatz 4 BGB bereits nach Sinn und Zweck einen leistungsfähigen Betrieb voraussetzt.
99 
Die Vorschriften des GrdstVG sind auf die güterrechtliche Vermögensauseinandersetzung nicht übertragbar. Selbst nach der gerichtlichen Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes an einen von mehreren Miterben (§ 13 GrdstVG) bleibt der Betrieb grundsätzlich Nachlassbestandteil; lediglich die Haftung wird in § 16 Absatz 2 modifiziert (BGH FamRZ 1986, 799, 801). Aus § 16 Absatz 2 GrdstVG lässt sich daher für die Streitfrage nichts herleiten.
100 
(2) Abweichend vom Gutachten legt der Senat für die Schätzung der künftigen Erträge das Ergebnis der letzten vier Wirtschaftsjahre zu Grunde.
101 
Der Ertragswert wird auf der Basis vergangener Erträge ermittelt, wobei Grundlage der Prognose eine Rückschau auf die letzten drei bis fünf Jahre ist (Mayer-Klenk/Borth, FamRZ 2012, 1923, 1924; Piltz/Wissmann NJW 1985, 2673, 2674 - 7 Jahre). Dabei können z.B. jüngere Erträge stärker gewichtet werden als ältere (Münch DStR 2014, 806, 808).
102 
Nach den von den Beteiligten - mit Ausnahme der Erträge aus den Photovoltaikanlagen - nicht beanstandeten Feststellungen des Gutachters hat der Betrieb des Antragstellers (KG und Sondervermögen) in den Jahren 2006/2007 bis 2010/2011 nach Abzug des Zinsaufwands folgende Gewinne erwirtschaftet, wobei der Gutachter das Ergebnis zutreffend jeweils um die Sonderabschreibungen korrigiert hat (vgl. Anhangsübersicht 27 zum Gutachten):
103 
2006/2007
2007/2008
2008/2009
2009/2010
2010/2011
41.370,59 EUR
95.291,68 EUR
133.586,95 EUR
294.597,71 EUR
188.823,39 EUR
*0,00 EUR
15.398,29 EUR
326,25 EUR
8.285,15 EUR
7.010,51 EUR
41.370,59 EUR
110.689,97 EUR
133.913,20 EUR
302.882,86 EUR
195.833,90 EUR
104 
* Korrektur Sonderabschreibung
105 
Das Ergebnis des Wirtschaftsjahres 2006/2007 liegt deutlich unter den Ergebnissen der Folgejahre. Auch in den nach dem Stichtag liegenden Wirtschaftsjahren ist das Betriebsergebnis nach den vorgelegten Unterlagen (Bl. 906 d.A.) nicht annähernd auf das niedrige Niveau des Jahres 2006/2007 gesunken:
106 
Im Wirtschaftsjahr 2011/2012 hat die KG nach der vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung einen Gewinn von 186.459,02 EUR erwirtschaftet (Bl. 910 - Rückseite d.A.). Die Gewinn- und Verlustrechnung des Sondervermögens weist einen Gewinn von 4.665,00 EUR aus (Bl. 925 - Rückseite), wobei die Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2012/2013 sogar einen Gewinn im Vorjahr von 750.162,38 EUR erwähnt.
107 
Im Wirtschaftsjahr 2012/2013 beträgt der Gewinn der KG nach der vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung 155.395,37 EUR (Bl. 933 - Rückseite). Das Sondervermögen weist einen Verlust von 12.174,40 EUR aus (Bl. 947 d.A.).
108 
Bei diesen Angaben ist allerdings u.a. zu beachten, dass ab dem Jahr 2011/2012 die Ausgaben für „Viehzukauf“ im Vergleich zu den Vorjahren um ein Vielfaches gestiegen sind (z.B.: 2010/2011: 167.644,17 EUR; 2011/2012: 1.144.323,37 EUR), was wohl mit der vom Sohn … … übernommenen Kükenaufzucht zusammenhängen dürfte.
109 
Das Stichtagsprinzip schließt es nicht aus, die Entwicklung der Folgejahre in die Entscheidung miteinzubeziehen, wenn aus ihr Rückschlüsse auf den Wert des zu bewertenden Gegenstandes zum Stichtag gezogen werden können (vgl. BGH WM 1981, 452; Piltz/Wissmann NJW 1985, 2673, 2676; aA Münch DStR 2014, 806).
110 
Das Wirtschaftsjahr 2006/2007 kann daher nicht als repräsentativ bewertet werden. Der Senat legt der Schätzung daher abweichend vom Gutachten die Wirtschaftsjahre 2007/2008 bis 2010/2011 zu Grunde. Dabei wird das sehr gute Ergebnis im Jahr 2009/2010 durch die Einbeziehung des Jahres 2007/2008 hinreichend nivelliert.
111 
Das „modifizierte Roheinkommen“ errechnet sich damit auf durchschnittlich 185.829,98 EUR [= (110.689,97 EUR + 133.913,20 EUR + 302.882,86 EUR+ 195.833,90 EUR) / 4].
112 
Zu diesem Betrag ist der vom Gutachter ermittelte und von den Beteiligten nicht beanstandete Roheinkommensbeitrag des Wohnhauses von 6.901,00 EUR (Seite 73 des Gutachtens) hinzu zu addieren, sodass das Roheinkommen insg. 192.730,98 EUR beträgt.
113 
(3) Von dem Roheinkommen von 192.730,98 EUR ist der vom Gutachter geschätzte Lohnansatz von 108.861,00 EUR (Seite 75 des Gutachtens) abzuziehen. Damit verbleibt ein Reinertrag von 83.869,98 EUR.
114 
Ob die Einwände der Antragstellerin gegen die Höhe des Lohnansatzes berechtigt sind, kann offen bleiben, da sich auch nach Abzug dieses Betrages ein ausreichend hoher Unternehmenswert errechnet. Lediglich am Rande sei daher erwähnt, dass es sich vorliegend nicht um einen inhabergeprägten Betrieb handelt und es außerdem für die Bewertung der Kommanditgesellschaft unerheblich ist, wie der Lohnansatz auf die Familienangehörigen aufzuteilen ist.
115 
(4) Der Reinertrag (83.869,98 EUR) ist gemäß Artikel 48 Absatz 2 AGBGB mit dem Kapitalisierungsfaktor 18 zu multiplizieren, sodass sich ein Ertragswert von 1.509.659,64 EUR errechnet.
116 
Durch den - vom Gesetz vorgegebenen - Kapitalisierungsfaktor ist die Antragstellerin nicht beschwert, zumal der von ihr in der Antragsbegründung vom 19.10.2012 herangezogene Kapitalisierungszinssatz von 6 % einem Kapitalisierungsfaktor von lediglich gerundet 17 entspricht.
117 
cc) Offen bleiben kann, ob durch eine teleologische Reduktion des § 1376 Absatz 4 BGB der Verkehrswert anzusetzen ist, wenn dieser niedriger als der Ertragswert ist (so z.B. Staudinger/Thiele (2007) § 1376 Rn. 17; aA Erman/Budzikiewicz § 1376 Rn. 26). Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor.
118 
dd) Den Ertragswert von 1.509.659,64 EUR teilt der Senat entsprechend dem – von den Beteiligten nicht angegriffenen – Vorschlag des Gutachters im Verhältnis der vom Gutachter ermittelten Vermögensverhältnisse auf die Kommanditgesellschaft und das Sondervermögen auf (Seite 76 des Gutachtens). Damit beträgt der auf das Sondervermögen entfallende Ertragswert 981.278,77 EUR (65 %) und der auf die Kommanditgesellschaft entfallende Anteil 528.380,87 EUR (35 %).
119 
Der Wert des Gesellschaftsanteils an der Kommanditgesellschaft leitet sich aus dem Wert des gesamten Betriebes ab, indem der Wert auf die Gesellschafter im Verhältnis ihrer prozentualen Beteiligung umgelegt wird (vgl. BGH DStR 1992, 652; Piltz/Wissmann NJW 1985, 2673, 2680). Die Beteiligten sind übereinstimmend von dieser prozentualen Umlegung ausgegangen, sodass keine Veranlassung besteht, etwa wegen unterschiedlicher Herrschaftsrechte den auf den Antragsteller entfallenden quotalen Unternehmenswert zu korrigieren (vgl. hierzu Piltz/Wissmann, NJW 1985, 2673, 2680). Der Wert des Kommanditanteils (80 %) beläuft sich damit auf 422.704,70 EUR.
120 
Den Wert des landwirtschaftlichen Betriebs schätzt der Senat damit insg. auf 1.403.983,47 EUR.
121 
Von diesem Betrag sind keine latenten Steuern wertmindernd abzuziehen (hierzu BGHZ 188, 249 = FamRZ 2011, 1367 Rn. 47 ff.; Mayer-Klenk/Borth, FamRZ 2012, 1923, 1928; zu latenten Steuern, wenn der landwirtschaftliche Betrieb nicht nach § 1376 Absatz 4 BGB bewertet wird, vgl. BGH FamRZ 1989, 1276). Im Fall des § 1376 Absatz 4 BGB ist bereits eine auch lediglich gedachte Veräußerung denknotwendig ausgeschlossen.
122 
c) Das Endvermögen des Antragstellers errechnet sich somit auf 1.481.627,26 EUR:
123 
Landwirtschaftlicher Betrieb: 
1.403.983,47 EUR,
Lebensversicherung:
44.948,79 EUR,
Haus ...:
32.695,00 EUR.
124 
Nicht betriebsgebundene Verbindlichkeiten, die gemäß § 1375 Absatz 1 Satz 2 BGB vom Endvermögen abzuziehen wären, hat der Antragsteller nicht benannt. Die Garantieerklärung für die Verbindlichkeiten seines Sohnes hat der Antragsteller erst nach dem Stichtag abgegeben.
125 
Ob die Lebensgefährtin des Antragstellers im Zusammenhang mit der behaupteten Kaufpreiszahlung am Stichtag 23.11.2010 gegen den Antragsteller einen Rückzahlungsanspruch hatte, kann offen bleiben. Wie sich aus der nachfolgenden Berechnung ergibt, ist der von der Antragstellerin geltend gemachte Teilbetrag von 250.000,00 EUR auch dann noch gerechtfertigt, wenn man vom Endvermögen des Antragstellers den Kaufpreis von 32.500,00 EUR abziehen würde.
126 
Dem mit Schriftsatz vom 30.11.2012 (Bl. 581 d.A.) angebotenen Zeugenbeweis war daher nicht nachzugehen.
127 
2. Anfangsvermögen:
128 
a) In das Anfangsvermögen des Antragstellers fällt zunächst der unstreitige Betrag von 5.465,18 EUR. Hinzu kommt die hälftige Zuwendung der Schwiegereltern von 4.857,27 EUR. Indexiert (Stichtag: 23.11.2010: 100,3; Stichtag 6.7.1984: 61,74) ergibt sich ein Betrag von 16.769,38 EUR.
129 
b) Gemäß § 1374 Absatz 2 BGB sind die im Januar 2001 erfolgten elterlichen Zuwendungen in Höhe von 18.000,00 DM und 52.000,00 DM, insg. umgerechnet 35.790,43 EUR, indexiert (Index Januar 2001: 86,4) 41.548,38 EUR, dem Anfangsvermögen zuzurechnen.
130 
Gleiches gilt für den Anteil des Antragstellers am Nachlass seiner im August 2007 verstorbenen Mutter von 10.366,00 EUR, indexiert (Index August 2007: 96,2) 10.807,79 EUR.
131 
Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30.12.2012 (Bl. 593) noch eine weitere Zuwendung der Eltern von 52.000,00 EUR am 12.01.2001 behauptet hat, hat er diesen Vortrag in der mündlichen Verhandlung nicht aufrecht erhalten. Er hat vielmehr vor dem Senat am 27.08.2014 klargestellt, der Betrag von 52.000,00 DM sei nur einmal geflossen.
132 
c) Schließlich erhöht auch der im Juli 1993 von den Eltern übernommene Hof das Anfangsvermögen (§ 1374 Absatz 2 BGB). Der Betrieb hatte nach den Angaben des Antragstellers damals einen Wert von 630.994,73 EUR. Die Antragstellerin hat den Vortrag nicht nur nicht bestritten (§ 113 FamFG i.V.m. § 138 Absatz 3 ZPO), sondern ausdrücklich unstreitig gestellt und damit zugestanden (§ 113 FamFG i.V.m. § 288 ZPO). Hieran ist sie gebunden. Denn im Zeitpunkt ihrer Erklärung war der Wert des Betriebes im Endvermögen alles andere als unstreitig. Die Voraussetzungen des § 113 FamFG i.V.m. § 290 ZPO liegen nicht vor.
133 
Das Anfangsvermögen des Antragstellers erhöht sich damit um den indexierten Wert zum Zeitpunkt der Hofübergabe (Index Juli 1993: 77,5) also um 816.629,30 EUR.
134 
d) Das Anfangsvermögen des Antragstellers beträgt damit 885.754,85 EUR:
135 
Anfangsvermögen und Zuwendung Schwiegereltern:
16.769,38 EUR
Zurechnung Zuwendungen Januar 2001:
41.548,38 EUR
Nachlass Mutter:
10.807,79 EUR
Hofübernahme:
 816.629,30 EUR
136 
3. Zugewinn
137 
Damit errechnet sich folgender Zugewinn (§ 1373 BGB):
138 
Endvermögen:
 1.481.627,26 EUR
Anfangsvermögen:    
 885.754,85 EUR
Zugewinn:
 595.872,41 EUR
139 
III. Ausgleichsanspruch der Antragstellerin:
140 
Die Antragstellerin hat einen Zugewinn von
 4.919,66 EUR
        
erzielt. Der Zugewinn des Antragstellers beträgt
595.872,41 EUR
 und   
übersteigt den Zugewinn der Antragsgegnerin um
 590.952,75 EUR
        
141 
Hiervon hat der Antragsteller die Hälfte, somit 295.476,37 EUR als Ausgleichsanspruch (§ 1378 BGB) an die Antragsgegnerin zu zahlen.
142 
Da dieser Betrag den titulierten Betrag übersteigt, konnte der Senat offen lassen, ob – wie der Antragsteller behauptet - sämtliche Einnahmen aus Photovoltaikanlagen bereits in den Erträgen des Betriebes enthalten sind.
IV.
143 
Die Ausgleichsforderung ist bis zum 31.12.2015 zu stunden (§ 1382 BGB).
144 
Der Einwand des Antragstellers, die Verpflichtung zu einer Ausgleichszahlung von 250.000,00 EUR führe zur Zerschlagung seines Betriebes, lässt seine Zahlungspflicht nicht entfallen. Der Antragsteller hat in Kenntnis des laufenden Verbundverfahrens gegenüber der Volksbank H... eG für seinen Sohn eine Garantieerklärung in Höhe von insg. 983.848,23 EUR (Bl. 903 d.A.) abgegeben. Wenn er hierdurch seine Kreditwürdigkeit ausgeschöpft hat, kann dies nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen.
145 
Der Senat stundet allerdings auf den hilfsweise gestellten Stundungsantrag die Ausgleichsforderung bis zum 31.12.2015 (§ 1382 BGB). Ausschlaggebend für die Stundung ist dabei der Umstand, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller immer wieder angeboten hat, den Betrag zu stunden bzw. mit einer ratenweisen Zahlung einverstanden war.
146 
Nach § 1382 Absatz 2 BGB ist die gestundete Ausgleichsforderung zu verzinsen.
147 
Der Senat hat keine Veranlassung, von Beginn und Höhe der bereits vom Amtsgericht angeordneten Verzinsung der Ausgleichsforderung abzuweichen.
C)
148 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Absatz 1 und 4 FamFG.
149 
Die Beschwerde des Antragstellers blieb erfolglos. Im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 97 ZPO ist es billig, abweichend von § 150 Absatz 1 FamFG dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die Stundung der Ausgleichsforderung rechtfertigt eine Kostenbeteiligung der Antragsgegnerin nicht.
150 
Der Senat weicht bei der Bewertung des landwirtschaftlichen Betriebes des Antragstellers von der wohl gängigen Bewertungspraxis landwirtschaftlicher Sachverständiger ab. Der Senat lässt daher die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zu (§ 70 Absatz 2 FamFG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. Okt. 2014 - 15 UF 120/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. Okt. 2014 - 15 UF 120/14

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. Okt. 2014 - 15 UF 120/14 zitiert 25 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

Zivilprozessordnung - ZPO | § 288 Gerichtliches Geständnis


(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind. (

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass


(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gülti

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe


(1) Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze vorbehaltlich der Sä

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen


(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben. (2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache u

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1378 Ausgleichsforderung


(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. (2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1375 Endvermögen


(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen. (2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der B

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1374 Anfangsvermögen


(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört. (2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erb

Zivilprozessordnung - ZPO | § 290 Widerruf des Geständnisses


Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständ

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1382 Stundung


(1) Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. Die sofortige Zahlung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1376 Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens


(1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte. (2) Der Berech

Grundstückverkehrsgesetz - GrdstVG | § 1


(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie für Moor- und Ödland, das in landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann. (2) Landwirtschaft im Sinne dies

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1373 Zugewinn


Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2049 Übernahme eines Landguts


(1) Hat der Erblasser angeordnet, dass einer der Miterben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll. (2) Der Ertragswert bestim

Bewertungsgesetz - BewG | § 36 Bewertungsgrundsätze


(1) Bei der Bewertung ist unbeschadet der Regelung, die in § 47 für den Wohnungswert getroffen ist, der Ertragswert zugrunde zu legen. (2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von der Ertragsfähigkeit auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordn

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2312 Wert eines Landguts


(1) Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach § 2049 anzunehmen, dass einer von mehreren Erben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu dem Ertragswert zu übernehmen, so ist, wenn von dem Recht Gebrauch gemacht wird, der Ertragsw

Grundstückverkehrsgesetz - GrdstVG | § 13


(1) Gehört ein landwirtschaftlicher Betrieb einer durch gesetzliche Erbfolge entstandenen Erbengemeinschaft, so kann das Gericht auf Antrag eines Miterben die Gesamtheit der Grundstücke, aus denen der Betrieb besteht, ungeteilt einem Miterben zuweise

Grundstückverkehrsgesetz - GrdstVG | § 16


(1) Wird der Betrieb einem Miterben zugewiesen, so steht insoweit den übrigen Miterben an Stelle ihres Erbteils ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages zu, der dem Wert ihres Anteils an dem zugewiesenen Betrieb (§ 13 Abs. 1) entspricht. Der Betri

Referenzen

(1) Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:

1.
für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf 5,5 Prozent,
2.
für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, auf 19 Prozent,
3.
für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf 9,0 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Die Befreiungen nach § 4 mit Ausnahme der Nummern 1 bis 7 bleiben unberührt; § 9 findet keine Anwendung. Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, auf 5,5 Prozent, in den übrigen Fällen des Satzes 1 auf 9,0 Prozent der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt. § 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz in der Rechnung zusätzlich anzugeben ist.

(2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten

1.
die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei sowie die Saatzucht;
2.
Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 und 51a des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören.
Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind.

(3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1 bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb zu behandeln.

(4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre; im Falle der Geschäftsveräußerung ist der Erwerber an diese Frist gebunden. Sie kann mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tag nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Die Frist nach Satz 4 kann verlängert werden. Ist die Frist bereits abgelaufen, so kann sie rückwirkend verlängert werden, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen überprüft jährlich die Höhe des Durchschnittssatzes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 und berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Überprüfung. Der Durchschnittssatz wird ermittelt aus dem Verhältnis der Summe der Vorsteuern zu der Summe der Umsätze aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 versteuern, in einem Zeitraum von drei Jahren. Der ermittelte Durchschnittssatz wird auf eine Nachkommastelle kaufmännisch gerundet. Soweit nach der Überprüfung eine Anpassung des Durchschnittssatzes in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 erforderlich ist, legt die Bundesregierung kurzfristig einen entsprechenden Gesetzentwurf vor.

(1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte.

(2) Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, eine dem Endvermögen hinzuzurechnende Vermögensminderung in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie eingetreten ist.

(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Bewertung von Verbindlichkeiten.

(4) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist, ist mit dem Ertragswert anzusetzen, wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs. 1 in Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann; die Vorschrift des § 2049 Abs. 2 ist anzuwenden.

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.

(1) Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. Die sofortige Zahlung würde auch dann zur Unzeit erfolgen, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde.

(2) Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen.

(3) Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen, dass der Schuldner für eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat.

(4) Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen und über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen.

(5) Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird, kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren stellen.

(6) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben.

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2.
Vermögen verschwendet hat oder
3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2.
Vermögen verschwendet hat oder
3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte.

(2) Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, eine dem Endvermögen hinzuzurechnende Vermögensminderung in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie eingetreten ist.

(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Bewertung von Verbindlichkeiten.

(4) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist, ist mit dem Ertragswert anzusetzen, wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs. 1 in Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann; die Vorschrift des § 2049 Abs. 2 ist anzuwenden.

(1) Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach § 2049 anzunehmen, dass einer von mehreren Erben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu dem Ertragswert zu übernehmen, so ist, wenn von dem Recht Gebrauch gemacht wird, der Ertragswert auch für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend. Hat der Erblasser einen anderen Übernahmepreis bestimmt, so ist dieser maßgebend, wenn er den Ertragswert erreicht und den Schätzungswert nicht übersteigt.

(2) Hinterlässt der Erblasser nur einen Erben, so kann er anordnen, dass der Berechnung des Pflichtteils der Ertragswert oder ein nach Absatz 1 Satz 2 bestimmter Wert zugrunde gelegt werden soll.

(3) Diese Vorschriften finden nur Anwendung, wenn der Erbe, der das Landgut erwirbt, zu den in § 2303 bezeichneten pflichtteilsberechtigten Personen gehört.

(1) Hat der Erblasser angeordnet, dass einer der Miterben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll.

(2) Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann.

(1) Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach § 2049 anzunehmen, dass einer von mehreren Erben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu dem Ertragswert zu übernehmen, so ist, wenn von dem Recht Gebrauch gemacht wird, der Ertragswert auch für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend. Hat der Erblasser einen anderen Übernahmepreis bestimmt, so ist dieser maßgebend, wenn er den Ertragswert erreicht und den Schätzungswert nicht übersteigt.

(2) Hinterlässt der Erblasser nur einen Erben, so kann er anordnen, dass der Berechnung des Pflichtteils der Ertragswert oder ein nach Absatz 1 Satz 2 bestimmter Wert zugrunde gelegt werden soll.

(3) Diese Vorschriften finden nur Anwendung, wenn der Erbe, der das Landgut erwirbt, zu den in § 2303 bezeichneten pflichtteilsberechtigten Personen gehört.

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie für Moor- und Ödland, das in landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann.

(2) Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, besonders der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft, der Erwerbsgartenbau, der Erwerbsobstbau und der Weinbau sowie die Fischerei in Binnengewässern.

(3) Grundstück im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein Teil eines Grundstücks.

(1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte.

(2) Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, eine dem Endvermögen hinzuzurechnende Vermögensminderung in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie eingetreten ist.

(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Bewertung von Verbindlichkeiten.

(4) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist, ist mit dem Ertragswert anzusetzen, wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs. 1 in Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann; die Vorschrift des § 2049 Abs. 2 ist anzuwenden.

(1) Hat der Erblasser angeordnet, dass einer der Miterben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll.

(2) Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann.

(1) Bei der Bewertung ist unbeschadet der Regelung, die in § 47 für den Wohnungswert getroffen ist, der Ertragswert zugrunde zu legen.

(2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von der Ertragsfähigkeit auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger und schuldenfreier Bewirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskräften gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reinertrag. Ertragswert ist das Achtzehnfache dieses Reinertrags.

(3) Bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit sind die Ertragsbedingungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht unwesentlich sind.

(1) Hat der Erblasser angeordnet, dass einer der Miterben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll.

(2) Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann.

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2.
Vermögen verschwendet hat oder
3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

(1) Bei der Bewertung ist unbeschadet der Regelung, die in § 47 für den Wohnungswert getroffen ist, der Ertragswert zugrunde zu legen.

(2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von der Ertragsfähigkeit auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger und schuldenfreier Bewirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskräften gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reinertrag. Ertragswert ist das Achtzehnfache dieses Reinertrags.

(3) Bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit sind die Ertragsbedingungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht unwesentlich sind.

(1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte.

(2) Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, eine dem Endvermögen hinzuzurechnende Vermögensminderung in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie eingetreten ist.

(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Bewertung von Verbindlichkeiten.

(4) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist, ist mit dem Ertragswert anzusetzen, wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs. 1 in Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann; die Vorschrift des § 2049 Abs. 2 ist anzuwenden.

(1) Gehört ein landwirtschaftlicher Betrieb einer durch gesetzliche Erbfolge entstandenen Erbengemeinschaft, so kann das Gericht auf Antrag eines Miterben die Gesamtheit der Grundstücke, aus denen der Betrieb besteht, ungeteilt einem Miterben zuweisen; kann der Betrieb in mehrere Betriebe geteilt werden, so kann er geteilt einzeln den Miterben zugewiesen werden. Grundstücke, für die nach ihrer Lage und Beschaffenheit anzunehmen ist, daß sie in absehbarer Zeit anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, sollen von einer Zuweisung ausgenommen werden. Das Gericht hat die Zuweisung auf Zubehörstücke, Miteigentums-, Kapital- und Geschäftsanteile, dingliche Nutzungsrechte und ähnliche Rechte zu erstrecken, soweit diese Gegenstände zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Betriebes notwendig sind.

(2) Das Eigentum an den zugewiesenen Sachen und die zugewiesenen Rechte gehen mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder, falls in ihr ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, zu diesem Zeitpunkt auf den Miterben über, dem der Betrieb zugewiesen wird (Erwerber).

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit die Sachen und Rechte gemeinschaftliches Vermögen der Erben sind. Auf Reichsheimstätten sind sie nicht anzuwenden.

(1) Wird der Betrieb einem Miterben zugewiesen, so steht insoweit den übrigen Miterben an Stelle ihres Erbteils ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages zu, der dem Wert ihres Anteils an dem zugewiesenen Betrieb (§ 13 Abs. 1) entspricht. Der Betrieb ist zum Ertragswert (§ 2049 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) anzusetzen. Der Anspruch ist bei der Zuweisung durch das Gericht unter Berücksichtigung der folgenden Vorschriften festzusetzen.

(2) Die Nachlaßverbindlichkeiten, die zur Zeit des Erwerbes (§ 13 Abs. 2) noch bestehen, sind aus dem außer dem Betriebe vorhandenen Vermögen zu berichtigen, soweit es ausreicht. Ist eine Nachlaßverbindlichkeit an einem zum Betriebe gehörenden Grundstück dinglich gesichert, so kann das Gericht auf Antrag mit Zustimmung des Gläubigers festsetzen, daß der Erwerber dem Gläubiger für sie allein haftet. Trifft es eine solche Festsetzung, so ist § 2046 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf diese Verbindlichkeit nicht anzuwenden.

(3) Das Gericht kann die Zahlung der den Miterben nach Absatz 1 zustehenden Beträge auf Antrag stunden, soweit der Erwerber bei sofortiger Zahlung den Betrieb nicht ordnungsgemäß bewirtschaften könnte und dem einzelnen Miterben bei gerechter Abwägung der Lage der Beteiligten eine Stundung zugemutet werden kann. Der Erwerber hat die gestundete Forderung zu verzinsen und für sie Sicherheit zu leisten. Über die Höhe der Verzinsung und über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. Das Gericht kann die rechtskräftige Entscheidung über die Stundung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben.

(4) Auf Antrag eines Miterben kann das Gericht bei der Zuweisung festsetzen, daß der Miterbe statt durch Zahlung eines Geldbetrages ganz oder teilweise durch Übereignung eines bei der Zuweisung bestimmten Grundstücks abzufinden ist. Das Grundstück muß zur Deckung eines Landbedarfs des Miterben benötigt werden und von dem Betrieb abgetrennt werden können, ohne daß die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 wegfallen. Die Veräußerung dieses Grundstücks bedarf nicht der Genehmigung nach diesem Gesetz.

(5) Das Gericht kann auf Antrag eines Miterben bei der Zuweisung festsetzen, daß er durch ein beschränktes dingliches Recht an einem zugewiesenen Grundstück abzufinden ist. Die Festsetzung ist unzulässig, wenn der Erwerber dadurch unangemessen beschwert würde.

(1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte.

(2) Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, eine dem Endvermögen hinzuzurechnende Vermögensminderung in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie eingetreten ist.

(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Bewertung von Verbindlichkeiten.

(4) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist, ist mit dem Ertragswert anzusetzen, wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs. 1 in Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann; die Vorschrift des § 2049 Abs. 2 ist anzuwenden.

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2.
Vermögen verschwendet hat oder
3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)

(1) Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. Die sofortige Zahlung würde auch dann zur Unzeit erfolgen, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde.

(2) Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen.

(3) Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen, dass der Schuldner für eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat.

(4) Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen und über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen.

(5) Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird, kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren stellen.

(6) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.