Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Apr. 2012 - 13 U 47/12

bei uns veröffentlicht am17.04.2012

Tenor

Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens zu gewähren, wird

zurückgewiesen.

Gründe

 
Der derzeit inhaftierte Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Landgerichts, mit dem es den Einspruch des Beklagten gegen einen gegen ihn ergangenen Vollstreckungsbescheid als unzulässig verworfen hat. Prozesskostenhilfe kann jedoch jedenfalls deshalb nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung des Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
I.
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart (Geschäftsnummer 11-9120094-001N) vom 06.09.2011 ist am 10.09.2011 einem zum Empfang berechtigten Vertreter des Leiters der Justizvollzugsanstalt, in der der Beklagte inhaftiert war und ist, übergeben worden. Der Beklagte hat mit am 19.01.2012 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 05.01.2012 Einspruch eingelegt. Nachdem das Landgericht, an das das Mahngericht die Sache abgegeben hatte, den Beklagten auf die Versäumung der Einspruchsfrist hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis 15.02.2012 gegeben hatte, hat das Landgericht nach fruchtlosem Ablauf der Äußerungsfrist mit dem Beklagten am 22.02.2012 zugestelltem Urteil vom 20.02.2012, den Einspruch nach §§ 700 Abs. 1, 341 ZPO verworfen, weil die Einspruchsfrist nicht eingehalten worden sei.
Mit am 21.02.2012 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 13.02.2012 hat der Beklagte mitgeteilt, er könne ihm gesetzte Fristen wegen der in seinem Fall stattfindenden Briefkontrolle der Strafverfolgungsbehörden nicht einhalten; die Einhaltung u.a. der Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Vollstreckungsbescheid sei ihm von vornherein nicht möglich gewesen, er sei damals noch in dem Glauben gewesen, ein verspäteter Einspruch werde, auch wenn die Frist auch nur um einen Tag versäumt sei, nicht mehr beachtet, erst im Januar 2012 sei er eines Besseren belehrt worden.
Mit am 02.03.2012 beim Landgericht eingegangenem Schreiben vom 22.02.2012 hat der Beklagte „Einspruch“ gegen das Urteil des Landgerichts erhoben, Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist beantragt und in diesem Zusammenhang erneut auf die in seinem Fall stattfindende Briefkontrolle der Strafverfolgungsbehörden hingewiesen. Zudem hat er seinen bisherigen Vortrag dahin ergänzt, die Aufklärung seines bis dahin bestehenden Irrtums, ein verspäteter Einspruch werde, auch wenn die Frist auch nur um einen Tag versäumt sei, nicht mehr beachtet, sei im Januar 2012 durch einen anderen Häftling erfolgt. Die Einholung anwaltlichen Rast könne er sich aus finanziellen Gründen nicht leisten.
Nachdem der Beklagte mit am 05.03.2012 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 22.02.2012 nochmals die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt und das Landgericht darauf hingewiesen hatte, dass das ergangene Urteil nur mit der Berufung anfechtbar sei, wofür sich der Beklagte an die Rechtsantragstelle des zuständigen Amtsgerichts wenden könne, hat der Beklagte am 21.02.2012 vor dem Amtsgericht zum Oberlandesgericht erklärt, er beantrage die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Landgerichts vom 20.02.2012. Dieser Antrag ist am 26.03.2012 beim Oberlandesgericht eingegangen.
II.
Die beantragte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren kann - unabhängig von der Einhaltung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung bzw. der Möglichkeit, insoweit Wiedereinsetzung aufgrund des gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 22.10.1986 - VIII ZB 40/84 - Tz. 10 [juris]; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 233 Rn. 23 „Prozesskostenhilfe“) zu gewähren, die der Senat offen lässt - schon deshalb nicht gewährt werden, weil eine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hätte, weshalb die beabsichtigte Rechtsverteidigung des Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 Satz 1 ZPO).
1. Das Landgericht hat den auf den 05.01.2012 datierten, bei Gericht am 19.01.2012 eingegangenen Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart (Geschäftsnummer 11-9120094-001N) vom 06.09.2011 zu Recht als unzulässig verworfen (§§ 700 Abs. 1, 341 ZPO). Der Einspruch war zwar gemäß §§ 700 Abs. 1, 338 ZPO an sich statthaft; er war auch in der gesetzlichen Form eingelegt, da der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid stets anwaltsfrei erklärt werden kann (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 700 Rn. 6; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 32. Aufl., § 700 Rn. 5). Er ist jedoch nicht innerhalb der gesetzlichen Zweiwochenfrist nach §§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 700 Rn. 3; Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., § 700 Rn. 6) eingelegt worden.
a) Der Vollstreckungsbescheid ist ausweislich der sich in den Akten befindlichen Zustellungsurkunde am 10.09.2011 einem zum Empfang berechtigten Vertreter des Leiters der Justizvollzugsanstalt, in der der Beklagte inhaftiert war und ist, übergeben worden, womit die Zustellung an diesem Tag nach § 178 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO bewirkt war, ohne dass es auf den Zeitpunkt ankam, in dem die zugestellten Schriftstücke dem Beklagten ausgehändigt worden sind und er die Möglichkeit der Kenntnisnahme von deren Inhalt hatte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.06.1992 - 10 W 70/92 - Tz. 3 [juris]). Die gesetzliche Zweiwochenfrist nach §§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1 ZPO begann mit Zustellung des Vollstreckungsbescheids zu laufen (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 700 Rn. 3; Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., § 700 Rn. 6).
b) Der auf den 05.01.2012 datierte, bei Gericht am 19.01.2012 eingegangene Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid wahrte diese Frist nicht.
10 
2. Ob dem Beklagten Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid bzw. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der hierfür geltenden Antragsfrist nach § 234 Abs. 1 und 2 ZPO zu gewähren ist, womit die Verwerfung des Einspruchs in dem Urteil des Landgerichts nachträglich gegenstandslos würde (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 22.09.1992 - VI ZB 22/92 - Tz. 3 f. [juris]; BeckOK-ZPO/Wendtland, Stand: 01.02.2012, § 237 Rn. 5), hätte nicht der Senat in dem Berufungsverfahren, für das die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt ist, zu prüfen, sondern obliegt der - bisher unterlassenen - Prüfung und Entscheidung des Landgerichts, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt die nach § 114 Satz 1 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht nicht gegeben ist.
11 
a) Aus sich aus der Unanfechtbarkeit einer gewährten Wiedereinsetzung (§ 238 Abs. 3 ZPO) ergebenden Kompetenzüberlegungen ist es gefestigte Rechtsprechung, dass grundsätzlich zunächst die Entscheidung des nach § 237 ZPO für die Wiedereinsetzung zuständigen Gerichts herbeizuführen und das Rechtsmittelgericht erst im Falle der Einlegung des nach § 238 Abs. 2 und 3 ZPO statthaften Rechtsmittels zur Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch berufen ist (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 22.09.1992 - VI ZB 22/92 - Tz. 3 f. [juris]; v. 19.06.1996 - XII ZB 89/96 - Tz. 4 [juris]; v. 12.12.2000 - X ZB 17/00 - Tz. 7 [juris]; Münchener Kommentar zur ZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 237 Rn. 4; BeckOK-ZPO/Wendtland, a.a.O., § 237 Rn. 7; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 237 Rn. 3).
12 
b) Eine Prüfung der Wiedereinsetzungsfrage im hier in Frage stehenden Berufungsverfahren käme nur in Betracht, wenn das Landgericht die Verwerfung des Einspruchs unter Ablehnung der Wiedereinsetzung ausgesprochen (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 22.09.1992 - VI ZB 22/92 - Tz. 3 [juris]; v. 29.09.1993 - XII ZB 49/93 - Tz. 7 [juris]; v. 19.06.1996 - XII ZB 89/96 - Tz. 4 [juris]; Zöller/Greger, a.a.O., § 237 Rn. 2; BeckOK-ZPO/Wendtland, a.a.O., § 237 Rn. 5, 7; Stein/Jonas/Roth, a.a.O., § 237 Rn. 3) oder verfahrensfehlerhaft eine Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unterlassen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 29.09.1993 - XII ZB 49/93 - Tz. 7 [juris]; v. 12.12.2000 - X ZB 17/00 - Tz. 7 [juris]) oder wenn die Wiedereinsetzung nach dem Aktenstand ohne weiteres zu gewähren ist (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 22.09.1992 - VI ZB 22/92 - Tz. 5 [juris]; v. 12.12.2000 - X ZB 17/00 - Tz. 7 [juris]; Zöller/Greger, a.a.O., § 237 Rn. 2; BeckOK-ZPO/Wendtland, a.a.O., § 237 Rn. 6; Stein/Jonas/Roth, a.a.O., § 237 Rn. 3). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
13 
aa) Das Landgericht hat die Verwerfung des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid in seinem Urteil vom 20.02.2012 nicht unter Ablehnung der Wiedereinsetzung ausgesprochen. Für eine Prüfung der Wiedereinsetzungsfrage war auch frühestens mit Eingang des Schreibens des Beklagten vom 13.02.2012 beim Landgericht Raum; dieser Eingang erfolgte indes erst am 21.02.2012. Daraus folgt zugleich, dass das Landgericht in seinem Urteil nicht etwa eine Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verfahrensfehlerhaft unterlassen hat, sollte dies im hier bedeutsamen Zusammenhang erheblich sein (kritisch insoweit etwa Münchener Kommentar zur ZPO/Gehrlein, a.a.O., § 237 Rn. 4).
14 
bb) Wiedereinsetzung ist dem Beklagten auch nicht etwa ohne weiteres nach dem Aktenstand zu gewähren.
15 
(1) Bis zu dem Zeitpunkt, in dem die am 10.09.2011 zugestellten Schriftstücke dem Beklagten ausgehändigt worden sind und er dadurch die Möglichkeit der Kenntnisnahme von deren Inhalt erhielt, war der Beklagte zwar ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Einspruchsfrist gehindert, was im Ausgangspunkt einen Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bildet (§ 233 ZPO; vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.06.1992 - 10 W 70/92 - Tz. 3 [juris]). Gleichwohl ist ihm nach Aktenlage im Hinblick auf diesen Aspekt Wiedereinsetzung nicht zu gewähren. Es fehlt jedenfalls an der nach § 236 Abs. 2 ZPO erforderlichen Darlegung bzw. Glaubhaftmachung, schon weil sich der Beklagte nicht dazu erklärt hat, wann ihm die zugestellten Schriftstücke ausgehändigt worden sind.
16 
(a) Bei dieser Sachlage ist bereits nicht hinreichend dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, dass die Aushändigung der zugestellten Schriftstücke an den Beklagten erst nach Ablauf der maßgebenden Zweiwochenfrist bzw. so spät erfolgt sei, dass die Wahrung der ggf. verkürzten Einspruchsfrist nicht mehr möglich gewesen sei. Nur unter solchen Voraussetzungen hätte indes ein Wiedereinsetzungsgrund vorgelegen (vgl. für die hier gegebene Situation OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.06.1992 - 10 W 70/92 - Tz. 5 [juris] sowie allgemein Zöller/Greger, a.a.O., § 233 Rn. 9, § 234 Rn. 3).
17 
(b) Jedenfalls aber war hier Wiedereinsetzung innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses, also nach Aushändigung der zugestellten Schriftstücke an den Beklagten, zu beantragen (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO), und auch hierauf bezieht sich das in § 236 Abs. 2 ZPO geregelte Erfordernis der Darlegung und Glaubhaftmachung (vgl. BGH, Beschl. v. 13.12.1999 - II ZR 225/98 - Tz. 3 [juris]). Dieses Erfordernis erfüllt das Vorbringen des Beklagten nicht, ist diesem - wie erwähnt - doch der Zeitpunkt der Aushändigung der zugestellten Schriftstücke an ihn nicht zu entnehmen. Nach den aus den Akten ersichtlichen Umständen spricht vielmehr alles dafür, dass auch diese zweiwöchige Frist deutlich überschritten wurde.
18 
(2) Auch Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Antragsfrist nach § 234 Abs. 1 und 2 ZPO (vgl. § 233 ZPO sowie etwa BGH, Beschl. v. 02.12.1998 - XII ZB 133/98 - Tz. 6 [juris] und Zöller/Greger, a.a.O., § 234 Rn. 4) wäre dem Beklagten nach dem Aktenstand nicht zu gewähren. Er macht in seinen Schreiben vom 13.02.2012 und vom 22.02.2012 geltend, er sei bis zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt im Januar 2012, als er von einem Häftling über seine Fehlvorstellung unterrichtet worden sei, der Meinung gewesen, ein verspäteter Einspruch werde, selbst wenn die Frist nur um einen Tag überschritten sei, nicht mehr beachtet; die Inanspruchnahme von Rechtsrat durch einen Anwalt habe er sich aus finanziellen Gründen nicht leisten können.
19 
(a) Dahinstehen mag, dass auch insoweit eine zweiwöchige Frist für den Vortrag der Wiedereinsetzungsgründe einzuhalten war, die mit dem Tag begann, an dem das Hindernis behoben war (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 02.12.1998 - XII ZB 133/98 - Tz. 7 [juris]; Zöller/Greger, a.a.O., § 234 Rn. 4), hier also an dem Tag, an dem der etwaige Irrtum des Beklagten aufgeklärt war und damit wohl spätestens am 05.01.2012, als der Beklagte den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid verfasste, womit bereits diese Frist nicht eingehalten gewesen sein dürfte.
20 
(b) Jedenfalls rechtfertigt auch unabhängig davon das erwähnte Vorbringen des Beklagten die Wiedereinsetzung schon deshalb nicht, weil es keinen Wiedereinsetzungsgrund nach § 233 ZPO erkennen lässt. Sollte der Beklagte aufgrund des von ihm geltend gemachten Rechtsirrtums bis in den Januar 2012 hinein verhindert gewesen sein, die maßgebende Antragsfrist nach § 234 Abs. 1 und 2 ZPO einzuhalten, wäre er dies nicht ohne sein Verschulden gewesen.
21 
(aa) Es ist Sache jeder, auch der juristisch nicht vorgebildeten Partei, sich von sich aus rechtzeitig über Möglichkeit, Fristen und Formerfordernisse von Rechtsmitteln zu informieren, sei es beim Anwalt oder den dafür vorgesehenen kostenlosen Rechtsantragstellen der Gerichte (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 14.11.1990 - XII ZB 141/90 - Tz. 9 [juris]; v. 19.03.1997 - XII ZB 139/96 - Tz. 3 [juris]; Zöller/Greger, a.a.O., § 233 Rn. 23 „Rechtsirrtum“).
22 
(bb) Dass er den ihn demnach treffenden Anforderungen ausreichend nachgekommen wäre, lässt sich dem Vorbringen des Beklagten nicht entnehmen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es dem Beklagten nicht möglich gewesen sei, unter Zuhilfenahme der ihm auch aus der Haft heraus zugänglichen Anlaufstellen, etwa über die Rechtsantragstelle der zuständigen Gerichte bzw. durch Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe, kurzfristig an die erforderlichen Informationen über die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, zu gelangen, nachdem ihm die zugestellten Schriftstücke ausgehändigt worden waren. Soweit der Beklagte vorbringen sollte, er habe den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid nicht ohne anwaltliche Hilfe einlegen können, ginge dies schon deshalb fehl, weil er den Einspruch selbst einlegen konnte, was ihm rechtzeitig zu erfahren auf den erwähnten Wegen ebenfalls unschwer möglich gewesen wäre. Entsprechendes gilt für die Möglichkeit, im weiteren Fortgang des sodann tatsächlich dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahrens ggf. Prozesskostenhilfe zu erlangen, wodurch jedenfalls ihm zunächst entstehende Verfahrenskosten gedeckt gewesen wären, weshalb den Beklagten auch der im Übrigen schon als solcher nicht ausreichend dargelegte Umstand, dass er sich die Inanspruchnahme von Rechtsrat durch einen Anwalt möglicherweise aus finanziellen Gründen nicht leisten konnte, nicht entlastete.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Apr. 2012 - 13 U 47/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Apr. 2012 - 13 U 47/12

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Apr. 2012 - 13 U 47/12 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 234 Wiedereinsetzungsfrist


(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw

Zivilprozessordnung - ZPO | § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung


(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A

Zivilprozessordnung - ZPO | § 236 Wiedereinsetzungsantrag


(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. (2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragste

Zivilprozessordnung - ZPO | § 700 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid


(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. (2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden. (3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Geric

Zivilprozessordnung - ZPO | § 237 Zuständigkeit für Wiedereinsetzung


Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Apr. 2012 - 13 U 47/12 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Apr. 2012 - 13 U 47/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2000 - X ZB 17/00

bei uns veröffentlicht am 12.12.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 17/00 vom 12. Dezember 2000 in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukensc

Referenzen

(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.

(2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.

(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(4) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(5) Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.

(2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.

(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(4) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(5) Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 17/00
vom
12. Dezember 2000
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Dezember 2000
durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt,
Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. März 2000 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 13.162,30 DM festgesetzt.

Gründe:


I. Die Klägerin hat gegen das ihre Zahlungsklage abweisende Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Oktober 1999 Berufung zum Kammergericht eingelegt. Der Vorsitzende des hiermit befaßten Senats hat die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 7. Februar 2000 verlängert. Mit Schreiben vom 10. Februar 2000 hat er den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, daß die Berufung nicht innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden sei. Mit Beschluß vom 10. März 2000 hat sodann das Kammergericht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Beschluß wurde mit vorbereitetem Empfangsbekenntnis an die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin abgesandt. Da bis Ende Mai 2000 das ausgefüllte Empfangsbekenntnis nicht zu den Akten zurückgelangt war, erfolgte am 2. Juni 2000 die Zustellung durch Übergabe einer Ausfertigung des Beschlusses vom 10. März 2000 in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin. Ebenfalls unter diesem Datum ging beim Kammergericht dessen Schreiben wieder ein, mit dem die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses angemahnt worden war; der hierfür formularmäßig vorgesehene Vermerk war von einem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin dahin ausgefüllt, daß der Beschluß vom 10. März 2000 ihm am 16. März 2000 persönlich zugestellt worden sei.
Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2000, der am Abend dieses Tages per Telefax beim Kammergericht einging, haben die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin für diese gegen den Beschluß vom 10. März 2000 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel nimmt auf einen Wiedereinsetzungsantrag nebst Anlagen Bezug und wird damit begründet, daß die Berufungsbegründungsfrist ausschließlich wegen Fehlverhaltens von Mitarbeitern der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin versäumt worden sei.
II. 1. Das Rechtsmittel ist nicht zulässig. Gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO unterliegt der Beschluß des Kammergerichts vom 10. März 2000 der sofortigen Beschwerde. Sie ist gemäß § 577 Abs. 2 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen, die mit der Zustellung des die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschlusses beginnt. Diese Zustellung ist hier am 16. März 2000 erfolgt. Dies belegt der Vermerk eines der Prozeßbevollmächtigten der Kläge-
rin auf dem Schreiben des Kammergerichts, mit dem die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses angemahnt worden ist. Dieser Vermerk ist mit Datum und Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin versehen und genügt deshalb den Anforderungen des § 212 a ZPO (BGH, Urt. v. 03.05.1994 - VI ZR 248/93, NJW 1994, 2297). Nach Zusammenhang und Inhalt des von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 10. Mai 2000 unterschriebenen Vermerks ist davon auszugehen, daß der Prozeßbevollmächtigte den Beschluß vom 10. März 2000 am 16. März 2000 als ihm zugestellt annehmen und diesen Willen mit dem Vermerk bekunden wollte. Die sofortige Beschwerde vom 16. Juni 2000 ist mithin verspätet.
2. Aber auch dann, wenn man eine wirksame Zustellung des Beschlusses vom 10. März 2000 erst als am 2. Juni 2000 erfolgt ansieht, bleibt die sofortige Beschwerde der Klägerin ohne Erfolg. Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen. Denn sie hat sie entgegen § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht innerhalb der bis zum 7. Februar 2000 verlängerten Frist begründet; ihr ist gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt worden; mit dem Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin hat sich das Kammergericht bislang nicht befaßt.

a) Hierin liegt kein Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des Beschlusses vom 10. März 2000 und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen kann. Die Akten weisen aus, daß das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin erst am 16. Juni 2000 beim Kammergericht eingegangen ist. Ein früherer Zugang wird auch von der Klägerin nicht dargelegt; die sofortige Beschwerde gibt nur an, daß der Wiedereinsetzungsantrag am 22. Februar
2000 gefertigt worden sei. Der Senat hat hiernach davon auszugehen, daß die Frage der Zulässigkeit der Berufung dem Kammergericht am 10. März 2000 entscheidungsreif erscheinen und der Verwerfungsbeschluß von ihm gefaßt werden durfte, ohne zuvor oder zugleich über eine Wiedereinsetzung zu befinden.

b) Der Senat seinerseits kann die mit Schriftsatz vom 22. Februar 2000 beantragte Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist nicht gewähren. Aus den im Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 7. Oktober 1981 (IVb ZB 825/81, NJW 1982, 887, 888) dargelegten, sich aus der Unanfechtbarkeit einer gewährten Wiedereinsetzung (§ 238 Abs. 3 ZPO) ergebenden Kompetenzüberlegungen ist es gefestigte Rechtsprechung, daß grundsätzlich zunächst die Entscheidung des nach § 237 ZPO für die Wiedereinsetzung zuständigen Gerichts herbeizuführen und der Bundesgerichtshof erst im Falle der Einlegung des nach § 238 Abs. 2 und 3 ZPO statthaften Rechtsmittels zur Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch berufen ist (BGH, Beschl. v. 22.09.1992 - VI ZB 22/92, VersR 1993, 500 m.w.N.; vgl. auch Beschl. v. 14.06.1989 - VIII ZB 10/89). Eine Prüfung der Wiedereinsetzungsfrage im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO kommt nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht die Verwerfung der Berufung unter Ablehnung der Wiedereinsetzung ausgesprochen oder verfahrensfehlerhaft eine Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unterlassen hat (BGH, Beschl. v. 29.09.1993 - XII ZB 49/93, NJW-RR 1994, 127) oder wenn die Wiedereinsetzung nach dem Aktenstand ohne weiteres zu gewähren ist (BGH, Beschl. v. 22.09.1992, aaO; Beschl. v. 12.05.1989 - IVb ZB 25/89, FamRZ 1989, 1064, 1066 m.w.N.).
Keiner dieser Ausnahmetatbestände liegt hier vor. Das Kammergericht, bei dem der Wiedereinsetzungsantrag angebracht worden ist, hat über dieses Gesuch der Klägerin bislang nicht entschieden. Dieses Unterlassen beruht - wie ausgeführt - nicht auf einem Verfahrensfehler. Das Vorliegen des dritten, aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit anzuerkennenden Ausnahmetatbestandes schließlich kann nicht festgestellt werden, weil nach der Aktenlage, wie sie sich dem Senat darstellt, der Antrag vom 22. Februar 2000 nicht innerhalb der gemäß § 234 Abs. 1 und 2 ZPO zu beachtenden zweiwöchigen Frist eingereicht und auch eine Berufungsbegründung nicht - wie es § 236 Abs. 2 ZPO verlangt - innerhalb dieser Frist beim Kammergericht eingegangen ist. Durch Mitteilung des Vorsitzenden des zuständigen Senats des Berufungsgerichts ist die Klägerin zu Händen ihrer Prozeßbevollmächtigten darüber informiert worden , daß innerhalb der bis zum 7. Februar 2000 verlängerten Frist die Berufung nicht begründet worden ist. Mit Zugang dieses Schreibens, der laut Empfangsbekenntnis eines der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 18. Februar 2000 erfolgte, wußte die Klägerin mithin, daß die vom 7. Februar 2000 datierende Berufungsbegründungsschrift beim Kammergericht nicht rechtzeitig eingegangen war. Damit war das mit dem Wiedereinsetzungsgesuch geltend gemachte, einer rechtzeitigen Berufungsbegründung entgegenstehende Hindernis behoben; nach § 234 Abs. 2 ZPO begann die Zweiwochenfrist. Das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin nebst Berufungsbegründungsschrift ging jedoch erst am 16. Juni 2000 beim Kammergericht ein.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Rogge Jestaedt Melullis
Scharen Keukenschrijver

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.