Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 19. Okt. 2010 - 11 WF 208/10

bei uns veröffentlicht am19.10.2010

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ulm vom 08.09.2010 (3 F 1709/09)

aufgehoben.

2. Es wird klargestellt, dass sich die mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ulm vom 25.01.2010 (3 F 1709/09) bewilligte Verfahrenskostenhilfe nicht nur auf die Auskunftsstufe, sondern darüber hinaus auf den unbezifferten Zahlungsantrag und damit insgesamt auf einen Verfahrenswert von 4.951,00 EUR erstreckt.

Gründe

 
Die nach § 76 Abs. 2 FamFG i.V. mit §§ 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte, gemäß §§ 569, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Die Entscheidung des Familiengerichts vom 08.09.2010, der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für ihr Zahlungsverlangen zu versagen, ist aufzuheben. Darüber hinaus ist klar zu stellen, dass sich die Verfahrenskostenhilfebewilligung vom 25.01.2010 nicht nur auf das Auskunftsbegehren der Antragstellerin, sondern insgesamt auf die Stufenklage und damit auch auf den unbezifferten Leistungsantrag erstreckt.
Nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur, die auch der Senat vertritt, ist bei einer Stufenklage nach § 254 ZPO Verfahrenskostenhilfe einheitlich für sämtliche Anträge zu bewilligen (OLG München, FamRZ 2005, 42; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 114 Rz. 37, m.w.N.). Andernfalls könnte die bedürftige Partei das vom Gesetzgeber mit § 254 ZPO verfolgte Ziel, Nachteile einer getrennter Prozessführung über Ansprüche aus demselben Rechtverhältnis zu vermeiden, nicht erreichen. Bei der Stufenklage handelt es sich um eine - aus prozessökonomischen Gründen geschaffene - Sonderform der objektiven Klagehäufung, die der Vorbereitung und Durchsetzung einer dem Gläubiger der Höhe nach noch unbekannten Forderung dient. Die Zustellung einer solchen Klage unterbricht die Verjährung des Zahlungsanspruchs und zieht bei einem Unterhaltsrechtsstreit die materiell-rechtlichen Wirkungen der Rechtshängigkeit gemäß §§ 1613 Abs. 1, 1585b Abs. 2 und 3 BGB nach sich (vgl. etwa BGH, FamRZ 1990, 283) . Falls daher die Stufenklage nicht schon von vornherein, etwa mangels eines Anspruchsgrundes, für den erhobenen (Unterhalts-) Anspruch insgesamt ohne hinreichende Erfolgsaussicht ist, hat sich die Verfahrenskostenhilfe nicht nur auf die Auskunftsstufe, sondern auch auf den unbezifferten Zahlungsantrag zu erstrecken.
Dabei bestimmen sich der Streit- bzw. Verfahrenswert und die Gebühren einer Stufenklage von Anfang an nach dem höchsten der verbundenen Ansprüche (§ 38 FamGKG, § 44 GKG); das ist regelmäßig der unbezifferte Zahlungsanspruch, da die Auskunftserteilung und deren Versicherung an Eides nur der Vorbereitung dienen. Verfahrenskostenhilfe, die eine Befreiung von Gebühren zum Zweck hat, ist daher auf der Grundlage eines vorläufig festzusetzenden und bei Beendigung des Verfahrens gegebenenfalls zu korrigierenden Gegenstandswertes von Anfang an einheitlich für die gesamte Stufenklage zu bewilligen (OLG Zweibrücken, FamRZ 2007, 1109)
Da die Partei aber nicht davon befreit sein kann, ihren nachfolgenden Zahlungsantrag schlüssig zu begründen, steht die Bewilligung stets unter dem Vorbehalt einer Konkretisierung und Erfolgsprüfung. Deshalb kann vorliegend dem entsprechenden Zusatz im Beschluss vom 25.01.2010 nur eine klarstellende Bedeutung beigemessen werden. Weitere Wirkungen, etwa eine Einschränkung der Verfahrenskostenhilfe auf die Auskunftsstufe, sind damit nicht verbunden. Dies bedeutet, dass der Antragstellerin nicht nur für ihren Auskunftsantrag, sondern für Stufenklage insgesamt Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, also auch für ihre unbezifferten Unterhaltsansprüche, soweit diese von der zu erteilenden Auskunft gedeckt waren. Dies war hier in Höhe von 105 % des Mindestunterhalts der Fall, wie ihn die Antragstellerin im Schriftsatz vom 17.06.2010 errechnet hat (Bl. 21-24).
Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist ohne Bedeutung, dass der Antragsgegner am 26.04.2010 eine Jugendamtsurkunde über die geforderten Beträge errichten ließ. Denn der Antragstellerin war bereits am 25.01.2010 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und die Stufenklage war am 28.01.2010 (Bl. 10) zugestellt worden. Die anschließenden Mitwirkungshandlungen des Antragsgegners haben zwar dem Zahlungsverlangen der Antragstellerin den Boden entzogen; hingegen konnten sie die Erfolgsaussichten der unbezifferten Stufenklage nicht rückwirkend beseitigen. Vielmehr ist eine nachträgliche Aufhebung von Verfahrenskostenhilfe nur unter den Voraussetzungen des § 124 ZPO zulässig, die hier nicht vorliegen.
Für den Verfahrenswert der Stufenklage und den daraus folgenden Umfang der Verfahrenskostenhilfe ist nach § 38 der höhere der verbundenen Ansprüche maßgebend. Dies ist vorliegend der Zahlungsanspruch, auch wenn ihn die Antragstellerin letztendlich nicht mehr weiterverfolgt hat. In einem solchen Fall ist der Wert gemäß § 3 ZPO nach objektiven Anhaltspunkten zu schätzen, und zwar nach § 34 FamGKG bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung (OLG Stuttgart, FamRZ 2008, 534 zu den parallelen Regelungen in §§ 40,44 GKG). Dabei ist anhand des Tatsachenvortrags der antragstellenden Partei danach zu fragen, welche Vorstellungen sie sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat (BGH, FamRZ 1993, 1189). Diese waren hier unmittelbar an die Sach- und Rechtslage, konkret an die noch aufzuklärende Einkommens- und Vermögenssituation des Antragsgegners gekoppelt und haben sich letztendlich in Höhe von 105 % des Mindestunterhalts sogar als zutreffend erwiesen. Deshalb erstreckt sich die Verfahrenskostenhilfe auf einen Wert von 4.951,00 EUR, nämlich auf die verlangten Unterhaltsrückstände von Oktober bis Dezember 2009 (867,00 EUR) und auf den laufenden Unterhalt ab Januar 2010 [(309,00 EUR X 4 = 1.236,00 EUR) + (356,00 EUR X 8 = 2.848,00 EUR)].

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 569 Frist und Form


(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

Zivilprozessordnung - ZPO | § 124 Aufhebung der Bewilligung


(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn 1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;2. die Partei ab

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 76 Voraussetzungen


(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskosten

Zivilprozessordnung - ZPO | § 254 Stufenklage


Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1613 Unterhalt für die Vergangenheit


(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 44 Stufenklage


Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sc

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 34 Zeitpunkt der Wertberechnung


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Ge

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 38 Stufenantrag


Wird mit dem Antrag auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Antrag auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Antragsgegner aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhäl

Referenzen

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen

1.
wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2.
für den Zeitraum, in dem er
a)
aus rechtlichen Gründen oder
b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.

Wird mit dem Antrag auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Antrag auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Antragsgegner aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.