Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 11. Juli 2006 - 10 U 66/06

bei uns veröffentlicht am11.07.2006

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19.01.2006 (Az. 22 O 167/05) dahin abgeändert , dass die Beklagte an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger 8.500,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit 26.04.2005 zu bezahlen hat.

2. Im übrigen wird die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen .

3. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 17.000,- EUR

Gründe

 
I.
Die Klägerinnen begehren von der Beklagten die vertraglich vereinbarte Vergütung für zwei Auftritte unter ihrem Künstlernamen ..., zu denen es wegen streitiger Umstände nicht gekommen ist.
Am 10.2.2005 hatten die Parteien zwei Verträge über jeweils einen Auftritt der Klägerinnen jeweils am 15.4.2005 in Clubs der Beklagten in ... und ... zur Gage von jeweils 8.500,-- EUR vereinbart, wobei der Auftritt in ... einvernehmlich auf einen Club der Beklagten in ... am gleichen Tag umdisponiert wurde. Die Gage sollte jeweils vor Beginn des Auftritts in bar bezahlt werden. Eine Uhrzeit für den Auftritt der Klägerinnen wurde schriftlich nicht vereinbart. Der Inhalt der mündlichen Vereinbarung ist strittig.
Während die Klägerinnen vortragen lassen, sie seien in der Nacht vom 15.4. auf den 16.4.2005 kurz vor Mitternacht im Club der Beklagten in . ... eingetroffen und hätten dann ihren Auftritt abgesagt, weil die vereinbarte Gage aufgrund finanzieller Schwierigkeiten der Beklagten vor Ort zur Auszahlung nicht bereit gestanden habe und dies auf Nachfrage auch im Club in ... nicht der Fall gewesen wäre, behauptet die Beklagte, die Klägerinnen seien erst gegen 2.30 Uhr im Club ... in ... erschienen, obwohl vereinbart gewesen sei, dass die Klägerinnen ab 22.00 Uhr Autogramme an die Besucher im Club verteilen und ab 23.00 Uhr ihren musikalischen Auftritt in ... und in ... ab 2.00 Uhr durchführen sollten. Weil zu der späten Ankunftszeit der Klägerinnen die Vorbereitung und Durchführung ihrer musikalischen Auftritte keinen Sinn mehr machte, seien diese von der Beklagten abgesagt worden.
Nach der Vernehmung der Zeugen ... und ... hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 19.1.2006 die Klage abgewiesen. Die Klägerinnen hätten nicht bewiesen, dass sie ihre Leistung wie vertraglich vereinbart zur richtigen Zeit angeboten hätten. Angesichts der für Werbezwecke hergestellten Aufnahme der Klägerinnen persönlich, in der sie ankündigen, ab 22.00 Uhr im Club der Beklagten in ... zu sein, den wirtschaftlichen Interessen der Zeugen ... sowie der fehlenden Plausibilität ihrer Angaben sei das Gericht überzeugt, dass diese beiden Zeugen vor Gericht gelogen hätten. Da die Klägerinnen den Beweis der Erfüllung ihrer vertragsgemäßen Leistungspflichten nicht geführt hätten, stünde ihnen ein Anspruch auf Gage nicht zu. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Würdigung des Landgerichts wird auf das Urteil vom 19.1.2006 verwiesen.
Dagegen wendet sich die Berufung der Klägerinnen, mit der sie ihren ursprünglichen Leistungsantrag in Höhe von 17.000,-- EUR nebst Zinsen weiter verfolgen. Das Landgericht habe die Beweislastverteilung verkannt. Die Beklagte habe nach ihrem Vortrag vor Gericht von ihrem Kündigungsrecht gemäß § 649 BGB Gebrauch gemacht. Um den Vergütungsanspruch nach § 649 Satz 2 BGB ablehnen zu können, obliege der Beklagten die Beweislast für einen außerordentlichen Kündigungsgrund. Dieser Beweis sei von der Beklagten nicht geführt worden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der von der Beklagten benannte Zeuge ... alleiniger Gesellschafter der Beklagten und bei ihr angestellt sei. Die Beklagte habe nicht bewiesen, dass die Leistungszeit mit Fixcharakter vereinbart worden sei. Im übrigen habe das Landgericht die vereinbarte Auftrittszeit zu Unrecht mit der von den Klägerinnen in den Werbespots angekündigten Anwesenheit im Club gleich gesetzt.
Außerdem hätte der Zeuge ... zur Produktion der drei Werbespots, die auf der vorgelegten CD festgehalten sind, und zu den Zahlungsschwierigkeiten der Beklagten vernommen werden müssen.
Die Klägerinnen beantragen:
1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 22 O 167/05 - vom 19.01.2006 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen EUR 17.000,-- nebst 8%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit 26.04.2005 zu bezahlen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Die Beklagte behauptet, die Auftritte seien für den 15.4.2005 und damit vor Mitternacht vereinbart worden. Unstreitig seien die Klägerinnen für einen Auftritt an diesem Tag zu spät erschienen. Es habe deshalb ein absolutes Fixgeschäft und daher Unmöglichkeit vorgelegen. Deshalb sei keine Kündigung erfolgt, sondern ein Hinweis auf die eingetretene Unmöglichkeit. Die vereinbarte Leistungszeit müssten die Klägerinnen beweisen, insbesondere eine Leistungszeit am 16.4.2005 statt am 15.4.2005. Ein Anspruch aus §§ 4, 9 des Vertrags bestünde nicht. Aus § 4 werde kein Anspruch geltend gemacht. Ein Anspruch aus § 9 sei nicht bewiesen. Die Ausführungen des Landgerichts seien auch im Hinblick auf die Beweiswürdigung zutreffend.
13 
Der Senat hat durch Vernehmung der Zeugen Beweis erhoben.
II.
14 
Die Berufung der Klägerinnen ist zulässig und teilweise begründet.
15 
1. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Parteien zwei Werkverträge über musikalische Aufführungen der Klägerinnen geschlossen haben (vgl. Palandt-Sprau, BGB 65. Aufl., Einführung vor § 631 RN 29 „Veranstaltung, Aufführung“).
16 
Unstrittig wurden die Werkverträge gekündigt. Die Fälligkeit eines etwaigen Vergütungsanspruchs der Klägerinnen ist daher weder von einer Abnahme noch von der Vereinbarung einer Vorleistungspflicht abhängig.
17 
2. a) Anspruch nach fristloser Kündigung / Rücktritt der Klägerinnen :
18 
Die Klägerinnen verfolgen einen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung des vertraglich vereinbarten, vor Auftritt zu erfüllenden Vergütungsanspruchs durch die Beklagte nach eigener Kündigung in der Berufungsinstanz jedenfalls nicht ausdrücklich, sondern höchstens durch eine Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag weiter. Die pauschale Bezugnahme auf den Sachvortrag in erster Instanz stellt jedoch keine ausreichende Berufungsbegründung dar (vgl. Zöller-Gummer / Häßler, ZPO 25. Aufl., § 520 RN 40). Gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO steht daher der Sachvortrag und die Rechtsbehauptung der Klägerinnen, ihr Zahlungsanspruch ergebe sich aus einer Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit deren Zahlungspflichten, nicht mehr zur Überprüfung des Berufungsgerichts.
19 
Danach scheidet auch ein Anspruch gemäß § 4 der Verträge (Ansprüche bei Rücktritt der Künstler) aus.
20 
b) Die Klägerinnen stützen ihren Anspruch nunmehr auf § 649 Satz 2 BGB, weil die Beklagte die Werkverträge gekündigt habe.
21 
§ 649 Satz 2 BGB setzt jedoch voraus, dass das Rechtsverhältnis unter den Parteien durch eine ordentliche Kündigung beendet worden ist. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund führt ebenso wie ein Rücktritt wegen Leistungsverzugs in der Regel nicht zur Anwendung dieser Vorschrift (vgl. BGH NZBau 2001, 621). Hier hat die Beklagte ihre Kündigungserklärung bzw. ihren Rücktritt wegen des von ihr behaupteten Leistungsverzuges der Klägerinnen erklärt und damit - zumindest vorrangig - keine ordentliche Kündigungserklärung im Sinn des § 649 Satz 1 BGB abgegeben. Allerdings kann eine unwirksame außerordentliche Kündigung in eine ordentliche Kündigung ausgelegt bzw. umgedeutet werden, wenn nach der Sachlage anzunehmen ist, dass diese dem Willen des Erklärenden entspricht und dieser Wille in seiner Erklärung gegenüber deren Empfänger zum Ausdruck gekommen ist (BGH a.a.O.; NJW 2003, 3474, 3475; NJW-RR 2004, 1539, 1540).
22 
Voraussetzung für eine solche Auslegung der Kündigung in eine ordentliche Kündigung nach § 649 Satz 1 BGB ist demnach, dass die von der Beklagten gewollte außerordentliche Kündigung unwirksam wäre. Das ist nach Sachlage für die beiden streitgegenständlichen Verträge unterschiedlich zu beurteilen.
23 
1. a) Auftritt in ...
24 
Für diesen Vertrag ist von einer wirksamen fristlosen Kündigung der Beklagten auszugehen.
25 
aa) Ein Schadensersatzanspruch wegen der grundlosen Kündigung eines Vertrages und damit wegen dessen Nichterfüllung setzt voraus, dass derjenige, der den Schadensersatzanspruch geltend macht, selbst zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten in der Lage war und bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrages die vereinbarte Gegenleistung verdient hätte und ihm insoweit durch das vertragswidrige Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden ist (BGH WM 1974, 327, 328). Dabei hat grundsätzlich der Gläubiger, der wegen grundloser Erfüllungsverweigerung seines Vertragspartners Schadensersatz verlangt, die Voraussetzungen dieses Anspruchs darzutun und damit auch nachzuweisen, dass er selbst zu Erfüllung der ihm obliegenden Vertragspflichten imstande gewesen wäre (BGH a.a.O. Seite 329).
26 
Im wesentlichen nicht anders liegt es beim Anspruch aus § 649 Satz 2 BGB. Dessen Aufgabe ist es, den Unternehmer schadlos zu stellen, also dafür zu sorgen, dass ihm aus der Kündigung weder Vorteile noch Nachteile erwachsen (Staudinger - Peters BGB 13. Aufl., Bearb. 2003 § 649 RN 21; 22). Beim ungekündigten Werkvertrag nach § 632 BGB hat der Unternehmer, der eine Vergütung verlangt, den Vertragsabschluss und die Fälligkeitsvoraussetzungen für seinen Vergütungsanspruch, also insbesondere die erbrachte vertragsgemäße Werkleistung, zu beweisen. Im Rahmen des § 649 Satz 2 BGB werden die Anspruchsvoraussetzungen in der Weise modifiziert, dass der Unternehmer eine Abnahme nicht beweisen muss und an die Stelle der Vertragserfüllung die Bereitschaft des Unternehmers tritt, die vertragsgemäße Leistung rechtzeitig zu erbringen. Ansonsten wäre ein Unternehmer durch eine ordentliche Kündigung ungerechtfertigt bevorzugt, wenn trotz Fehlens seiner Leistungsbereitschaft er allein aufgrund der Kündigung des Werkvertrags nach § 649 S. 2 BGB für nicht erbrachte Leistungen einen Vergütungsanspruch hätte.
27 
Die Klägerinnen müssen deshalb beweisen, dass sie zur vereinbarten Zeit für ihren Auftritt an der vereinbarten Örtlichkeit bereit gewesen wären.
28 
Ein Ausnahmefall, in dem die Beweislast auf die Beklagte übergeht (BGH a.a.O.), liegt hier nicht vor. Zum Zeitpunkt der unstrittigen Kündigung des Vertrags bezüglich des Auftritts in ... mussten die Klägerinnen bereits erfüllungsbereit sein. Auf einen hypothetischen Geschehensablauf bezüglich der Herstellung der Erfüllungsbereitschaft der Klägerinnen bis zu einem künftigen Leistungszeitpunkt kam es danach nicht an.
29 
bb) Die Klägerinnen konnten nicht zur Überzeugung des Senats beweisen, dass mündlich ihre Anwesenheit und ihr Auftritt in ... erst für eine Zeit nach Mitternacht vereinbart worden wäre und sie rechtzeitig in ... eingetroffen sind.
30 
Die Zeugen haben vor dem Senat je nach Lager, aus dem sie stammen, völlig konträre Angaben gemacht.
31 
Zur Vereinbarung über eine Auftrittszeit waren sich die Zeugen, soweit sie hierzu Angaben machen konnten, einig, dass ein solcher Zeitpunkt vereinbart worden war.  Welche Uhrzeiten dies für ... und ... sein sollten, blieb jedoch unklar.  Wie schon beim Landgericht machten hierzu die Zeugen ... einerseits sowie der Zeuge ... andererseits unterschiedliche Angaben. Zum Zeitpunkt der Mitteilung der Auftrittszeitpunkte an das Management der Klägerinnen widersprachen sich die Angaben der Zeugen ... um einen Tag. Andererseits ist nicht nachvollziehbar, warum das Management der Klägerinnen diese Zeitpunkte erst so spät erfahren haben will, wenn doch zuvor eine Radiospot mit den Klägerinnen vorbereitet worden war, in dem von einer konkreten Uhrzeit die Rede war. Es war danach zu erwarten, dass bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt - wie vom Zeugen angegeben - der Zeitpunkt der Auftritte fixiert worden ist.
32 
Eine Anwesenheit der Klägerinnen bereits ab Eröffnung des Clubs in ... und ein Auftritt bereits um 23:00 Uhr mag unüblich sein. Einen Anscheinsbeweis für die Vereinbarung eines Auftritts in einer Discothek erst nach Mitternacht gibt es jedoch nicht. Im übrigen mag zwar ein so früher Auftritt in einem Club unüblich sein. Er kann jedoch wirtschaftlich sinnvoll sein, um den Club möglichst früh zu füllen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigten, dass die Klägerinnen zwei Auftritte in der gleichen Nacht an zwei unterschiedlichen Orten zu bewältigen hatten.
33 
Eine Indizwirkung für die Vereinbarung eines frühen Auftrittszeitpunkts kommt den Radio-Werbespots zu, in denen die Klägerinnen in ihrer Muttersprache Englisch ihr Kommen ankündigen. Unabhängig davon, ob die Klägerinnen ihre Ankunft in ... für 22:00 Uhr ankündigten oder lediglich auf ihren Auftritt hinweisen und das Publikum aufforderten, ab 22:00 Uhr im Club zu sein, musste diese Äußerung, für die Klägerinnen ersichtlich, vom Publikum gemäß § 133 BGB dahin verstanden werden, dass die Besucher des Clubs... in ... sie ab 22.00 Uhr erleben könnten. Ob dies im Rahmen einer Autogrammstunde oder durch ein Konzert ab dieser Uhrzeit geschehen sollte, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn es zum Inhalt der mündlich ergänzten Verträge nicht auf die Kenntnis der Klägerinnen,  sondern von deren Management ankommen mag (§ 166 Abs. 1 BGB), legt deren Äußerung im Werbespot eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien nahe. Die Klägerinnen haben danach eine Auftrittszeit in ... ab Mitternacht nicht bewiesen.
34 
Das Landgericht hat zwar die Zeugenaussagen und die weiteren Umstände gewürdigt, aber keine Feststellung getroffen, wann die Klägerinnen im Club der Beklagten in ... eingetroffen sind.
35 
Nach der Beweisaufnahme ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerinnen kurz vor 24:00 Uhr am 15.04.2005 im Club der Beklagten in ... angekommen sind. Zwar haben die Zeugen der Parteien zur Ankunftszeit unvereinbare Angaben gemacht. Der Tankbeleg der Esso-Station ... in ... vom 16.04.2005, 01:20 Uhr, stützt jedoch die Angaben der Zeugen ... und ... . Die Zeugen haben bekundet, dass nach dem Eintreffen im Club in ... erfolglosen Gesprächen über den Auftritt der Klägerinnen und dem Abendessen auf der Rückfahrt zum Hotel nach ... die beiden Fahrzeuge des Trosses der Klägerinnen bei ... eine Tankstelle angefahren hätten. Die auf dem Tankbeleg ausgewiesene Zeit passt nur zu diesen Angaben. Wäre auf dem Hinweg getankt worden, hätten die Klägerinnen mit ihren Begleitern, geleitet durch ein Navigationssystem, deutlich vor 2:00 Uhr im Club der Beklagten in ... sein müssen, während die Zeugen der Beklagten eine Ankunft nicht vor 02:00 Uhr oder deutlich nach 02:00 Uhr bekundet hatten.
36 
Die Tankstelle ... liegt auf dem Weg von ... nach ... .Es ist deshalb plausibel, dass die Klägerinnen an dieser Tankstelle vorbeigekommen sind. Angesichts der Angaben des Zeugen ... gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Tankbeleg nicht die Klägerinnen betrifft, auch wenn er sich an den konkreten Tankvorgang nicht erinnern konnte. Zu dem Vortrag der Klägerinnen passt auch, dass der Tankbeleg das Tanken an zwei Zapfsäulen ausweist, nachdem die Klägerinnen ausweislich der Zeugenangaben ... mit zwei Fahrzeugen unterwegs waren. Ob die Tankstelle ... auf der Straßenseite Richtung oder Richtung ... gelegen ist, kann dahingestellt bleiben.
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Die Klägerinnen sind danach am 15.4.2005 erst kurz vor 24.00 Uhr im Club der Beklagten in ... eingetroffen. Nachdem sie in ... aus Zeitmangel nicht zu Abend essen konnten, haben sie in ... zuerst Pizza gegessen. Die Klägerinnen konnten deshalb frühestens zwischen 0:30 Uhr und 1:00 Uhr für einen Auftritt zur Verfügung stehen. Eine Verspätung von 2 ½ bis 3 Stunden zu einem öffentlichen Auftritt rechtfertigt angesichts der damit verbundenen Ärgernisse des Veranstalters und der Besucher eine fristlose außerordentliche Kündigung des Werkvertrags (vgl. auch BGH NJW-RR 2003, 13) und einen Rücktritt nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB
38 
Des Nachweises eines absoluten oder relativen Fixgeschäfts bedurfte es bei der vorliegenden Sachlage für den Club ... nicht.
39 
Gleichzeitig steht bei einem vereinbarten Beginn der Veranstaltung ab 22.00 Uhr fest, dass die Klägerinnen zum vereinbarten Leistungszeitpunkt nicht leistungsbereit waren, so dass ihnen auch im Fall einer ordentlichen Kündigung eine Vergütung nach § 649 Satz 2 BGB nicht zusteht.
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cc) Die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 9 der Verträge (Absage des Veranstalters) wurde nicht bewiesen, weil dieser Anspruch ebenfalls die vertragsgemäße Erfüllungsbereitschaft des Künstlers voraussetzt.
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b) Auftritt in ...
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Das Landgericht hat nicht zwischen der Kündigung des Veranstaltungsvertrags für die Lokalität in ... und derjenigen für die Lokalität in ... unterschieden.
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Hier steht den Klägerinnen ein Anspruch gegen die Beklagte aus § 649 S. 2 BGB in Höhe von 8.500,- EUR zu.
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aa) Nach dem Abendessen im Club ... in ... wären die Klägerinnen ab ca. 01:00 Uhr zur Fahrt nach ... bereit gewesen. (vgl. oben 3 a) bb) und Uhrzeit auf dem Tankbeleg). Der Zeuge ... hat glaubhaft seine Bereitschaft und die Bereitschaft der Klägerinnen bekundet, in ... aufzutreten, auch wenn in ... der Auftritt (wenn auch nach Angaben des Zeugen nicht wegen Zeitverzugs, sondern wegen Geldmangels) entfallen war. Die Zeugen der Beklagten, insbesondere auch der Zeuge ... , haben dem nichts entgegengesetzt, weil sie sich - ihren eigenen Angaben zufolge - um ... nicht gekümmert hätten. Bei einer Fahrtzeit von einer Stunde wären die Klägerinnen gegen 02:00 Uhr im Club der Beklagten in ... und damit auch nach dem erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten, der erneut vom Zeugen ... und dem Geschäftsführer der Beklagten vor dem Senat bestätigt wurde, zur vereinbarten Leistungszeit rechtzeitig erfüllungsbereit gewesen.
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Das Verhalten der Klägerinnen bot daher der Beklagten für den Club in ... weder einen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Vertrags noch ein Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 2 BGB.
46 
bb) Die Kündigung der Beklagten ist daher insoweit als ordentliche Kündigung nach § 649 S. 1 BGB zu behandeln. Nach der Beweiswürdigung unter a) haben die Klägerinnen den Senat überzeugt, vertragsgerecht erfüllungsbereit gewesen zu sein. Ihnen steht daher die vereinbarte Vergütung von 8.500,- EUR zu. Aufwendungen haben die Klägerinnen durch die Kündigung des Auftritts in ... nicht erspart. Von... aus wäre ... bei einer anderen Fahrtroute auf dem Weg nach ... in das Nachtquartier gelegen gewesen, so dass Fahrtkosten nicht erspart worden wären. Ein einträglicher anderweitiger Auftritt wäre in der Kürze der Zeit nicht mehr zu organisieren gewesen.
47 
cc) Dem Ausspruch zu den Zinsen liegen die §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2 BGB zu Grunde. Durch die Vereinbarung des Zahlungszeitpunkts zum Beginn des Auftritts der Klägerinnen in ... am 16.04.2005 gegen 02:00 Uhr war die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt.
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4. Eine Vernehmung des Zeugen ... ist nicht erforderlich. Dieser ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Belang, weil das Gericht sich über den Inhalt der Werbespots durch das Abhören der CD einen unmittelbaren eigenen Eindruck verschaffen und die Ankündigung der Klägerinnen zu ihrem Auftrittszeitpunkt selbst wahrnehmen kann. Ob die Beklagte ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Zeugen ... erfüllt hat, ist ebenfalls für die Entscheidung dieses Rechtsstreits unerheblich.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.  Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegen die §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO zu Grunde.
50 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung


(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. (2) H

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 649 Kostenanschlag


(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar i

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(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.