Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Dez. 2006 - 1 AR 10/06

published on 07/12/2006 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Dez. 2006 - 1 AR 10/06
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Tenor

Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO wird das Amtsgericht Tettnang zum zuständigen Gericht bestimmt.

Gründe

 
I.
Das Landgericht Ravensburg hat die Sache dem Oberlandesgericht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt, nachdem sich sowohl das Amtsgericht Tettnang als auch das vorlegende Landgericht für sachlich unzuständig erklärt haben.
Der Kläger verlangt im zu Grunde liegenden Rechtsstreit Zahlung von insgesamt 5.411,30 EUR nebst Zinsen, bestehend aus der Rückzahlung eines an den Beklagten geleisteten Betrags von 5.000.-EUR sowie weiterer 411,30 EUR vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Er hat in der Klagschrift den Streitwert mit 5.000.-EUR beziffert und die Klage folgerichtig an das Amtsgericht Tettnang gerichtet. Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 5.10.2006 (Bl. 15 d.A.) das schriftliche Vorverfahren angeordnet, dem Beklagten eine Frist zur Klagerwiderung von weiteren 2 Wochen ab Ablauf der Notfrist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO gesetzt und den Streitwert auf 5.411,30 EUR festgesetzt. Gleichzeitig hat es unter IV. darauf hingewiesen, dass die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nicht gegeben sei und dem Kläger anheim gestellt, Verweisung an das Landgericht Ravensburg zu beantragen.
Mit Schriftsatz vom 9.10.2006 (Bl. 17 d.A.) hat der Kläger Verweisung beantragt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 10.10.2006 (Bl. 17 a d.A.) - also noch vor Ablauf der Notfrist - sich für sachlich unzuständig erklärt und die Verweisung an das Landgericht Ravensburg ausgesprochen. Eine inhaltliche Begründung enthält der Beschluss nicht.
Mit Schriftsatz vom 11.10.2006 (Bl. 21 d.A.) hat der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt und angekündigt, bis zum 7.11.2006 auf die Klage zu erwidern und zu der Verfügung vom 5.10.2006 Stellung zu nehmen.
Mit Beschluss vom 20.10.2006 (Bl. 22/23 d.A.) hat das Landgericht die Akten dem Amtsgericht zugeleitet mit der Anregung, den Verweisungsbeschluss zu überprüfen, weil dort § 4 Abs. 1, 2.Halbsatz ZPO nicht beachtet sei und der Beschluss auch ohne die Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs zustande gekommen sei.
Mit Beschluss vom 22.1.2006 (Bl. 25 ff.d.A.) hat das Amtsgericht die Rücknahme des Verfahrens abgelehnt, weil die im Verweisungsbeschluss vertretene Auffassung richtig sei, jedenfalls nicht jeglicher Rechtsgrundlage entbehre.
Das Landgericht hat sich mit Beschluss vom 27.11.2006 (Bl. 29/30 d.A.) für sachlich unzuständig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs.1 Nr.6 ZPO vorgelegt.
II.
Nachdem sich sowohl das Amtsgericht Tettnang als auch das Landgericht Ravensburg für sachlich unzuständig erklärt haben, hat der Senat gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO das zuständige Gericht zu bestimmen. Zuständig ist gemäß § 23 Nr. 1 GVG das Amtsgericht. Der dortige Verweisungsbeschluss steht dem ungeachtet der grundsätzlichen Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht entgegen, weil die Verweisung inhaltlich unrichtig und unter Verletzung rechtlichen Gehörs zustande gekommen ist. Zudem hat das Amtsgericht den Verweisungsbeschluss inhaltlich nicht begründet, so dass nicht erkennbar ist, dass es sich mit § 4, 2. Halbsatz ZPO überhaupt auseinandergesetzt hat.
1. Ob im vorliegenden Fall das Amtsgericht oder das Landgericht sachlich zuständig ist (§§ 23, 71 GVG) hängt im Ausgangspunkt davon ab, ob die im Rahmen des Klagantrags Ziff.1 geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 411, 30 EUR in die Berechnung des Zuständigkeitsstreitwerts mit einzubeziehen sind. Dies bestimmt sich nach § 4, 2. Halbsatz ZPO, wonach unter anderem Kosten, zu denen auch solche der Rechtsverfolgung zählen, bei der Streitwertberechnung unberücksichtigt bleiben, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht werden. Unter Nebenforderungen in diesem Sinn versteht man solche Ansprüche, die neben dem Hauptanspruch, von dem sie in ihrer Entstehung abhängig sind, geltend gemacht werden, auch wenn sie ausgerechnet und dem Hauptanspruch ziffernmäßig zugeschlagen werden (vgl. nur BGH NJW 1998, 2060; Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 27. Auflage, Rn 8 zu § 4 ZPO).
10 
Wird eine solche Nebenforderung zusammen mit dem Hauptanspruch eingeklagt, so ist es für den Zuständigkeitsstreitwert gemäß § 4, 2. Halbsatz ZPO unbeachtlich, ob der Kläger die Nebenforderung gesondert ausweist oder sie betragsmäßig mit dem Hauptanspruch verbindet (BGH aaO). Andernfalls hätte er die Möglichkeit, die sachliche Zuständigkeit durch die Formulierung seines Antrags beliebig zu beeinflussen.
11 
Im vorliegenden Fall beträgt daher der Zuständigkeitsstreitwert 5.000.-EUR, wie ihn auch der Kläger in der Klage zutreffend angegeben hatte.
12 
2. Die gegenteilige Auffassung des Amtsgerichts Tettnang ist rechtlich nicht ernsthaft vertretbar, so dass der gleichwohl ausgesprochenen Verweisung trotz § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO keine Bindungswirkung zukommt, zumal der Beschluss nicht begründet ist und auch unter Verletzung rechtlichen Gehörs erging.
13 
a) Die Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, deren Zweck in der Verhinderung unökonomischer Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen mehreren Gerichten besteht, entfällt aus rechtsstaatlichen Gründen, wenn der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehlt, sie also objektiv willkürlich erscheint (BGH NJW 1993, 1273; NJW 2004, 3201; Zöller-Greger, ZPO, 26. Auflage, RN 17 zu § 281 ZPO) oder unter Verletzung rechtlichen Gehörs erfolgt ist (BGHZ 102, 338; Zöller-Greger, aaO, RN 17a zu § 281 ZPO).
14 
b) Das Amtsgericht hat das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt. Zudem rechtfertigt der Vorgang die Wertung, dass die Verweisung auch inhaltlich objektiv willkürlich ist.
15 
aa) Das Amtsgericht hat mit seiner Verweisung das dem Beklagten zustehende rechtliche Gehör nicht beachtet. Es hatte mit Verfügung vom 5.10.2006 (Bl. 15 d.A.) das schriftliche Vorverfahren angeordnet und dem Beklagten eine Frist zur Klagerwiderung von weiteren zwei Wochen ab Ablauf der gesetzlichen Notfrist gewährt. Nachdem der Hinweis unter Ziff. IV. der Verfügung nicht mit einer gesonderten, abweichenden Fristsetzung verbunden war, konnte der Beklagte auch zur Frage der Verweisung innerhalb der Klagerwiderungsfrist Stellung nehmen, was er mit - freilich erst nach der Verweisung eingegangen - Schriftsatz vom 11.10.2006 (Bl. 21 d.A.) angekündigt hat. Dadurch, dass das Amtsgericht den Rechtsstreit aber bereits am 10.10.2006 verwiesen hat, konnte er eine Stellungnahme innerhalb der ihm eingeräumten Frist nicht abgeben, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeutet. Vor diesem Hintergrund ist auch der Hinweis des Amtsgerichts in seinem Beschluss vom 22.11.2006 (Bl. 26/27 d.A.) verfehlt, der Beklagte sei auf die Auffassung zur Zuständigkeit hingewiesen worden. Auf Grund eben diese Hinweises verbunden mit der Einräumung einer Stellungnahmefrist von weiteren 2 Wochen musste er nicht damit rechnen, dass eine Entscheidung vor Fristablauf ergehen würde, so dass er keine Veranlassung hatte, sich gesondert vorab zur Zuständigkeit zu erklären.
16 
bb) Darüberhinaus hält der Senat dafür, dass die Verweisung objektiv willkürlich ist, weil sie auf einer rechtlich kaum nachvollziehbaren, fehlerhaften Anwendung des § 4, 2. Halbsatz ZPO beruht. Das Amtsgericht hat seine Rechtsauffassung weder in der Hinweisverfügung vom 5.10.2006 noch im Verweisungsbeschluss begründet. Insbesondere fehlt dort jegliche Auseinandersetzung mit der Bestimmung des § 4, 2. Halbsatz ZPO, so dass nicht fern liegt, dass das Amtsgericht diese Fragestellung zunächst nicht erkannt hatte. Erstmals im Beschluss vom 22.11.2006 (Bl. 25 ff.d.A.) wurde auf die Problematik überhaupt eingegangen.
17 
Die Auffassung des Amtsgerichts, die darauf hinausläuft, die sachliche Zuständigkeit weitgehend ins Belieben des jeweiligen Klägers zu stellen, wird - soweit ersichtlich - aber auch nirgends ernsthaft vertreten. In der Rechtsprechung und der gängigen zivilprozessualen Kommentarliteratur findet sie keine Stütze (vgl. nur Zöller-Herget, ZPO, 26. Auflage, RN 13 zu § 4 ZPO; Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 27. Auflage, RN 8 zu § 4 ZPO). Auch die angeführte Kommentarstelle bei Baumbach/Lauterbach besagt nur, dass - was selbstverständlich ist - es bei der Geltendmachung von Zinsen oder Kosten darauf ankommt, ob diese als Haupt- oder Nebenforderung eingeklagt werden. Im vorliegenden Fall ist aber eindeutig, dass als Hauptforderung die Rückgewähr der an den Beklagten geleisteten Zahlung geltend gemacht wird, während die vorgerichtlichen Kosten - wie der Kläger bei der Streitwertangabe klargestellt hat - eine hiervon abhängige Nebenforderung sind.
18 
Im Ergebnis ist daher das Amtsgericht Tettnang als das zuständige Gericht zu bestimmen.
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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,
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published on 12/02/2015 00:00

Tenor Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Amtsgericht Magdeburg gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 28.08.2013 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten
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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Frist nach Satz 1 einen Monat. Der Vorsitzende kann in diesem Fall auch eine längere Frist bestimmen.

(2) Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen einer Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie darüber zu belehren, dass er die Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann. Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.

(3) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.