Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 24. März 2006 - Ss (B) 2/2006 (3/06); Ss (B) 2/06 (3/06)

bei uns veröffentlicht am24.03.2006

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 29. August 2005 aufgehoben und das Verfahren gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206a StPO e i n g e s t e l l t.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse.

Gründe

Das Amtsgericht hat den - einschlägig wegen Trunkenheit im Verkehr vorbestraften - Betroffenen wegen fahrlässiger Teilnahme am Straßenverkehr unter einer alkoholischen Beeinträchtigung von 0,47 mg/l AAK zu einer Geldbuße von 500,-- Euro verurteilt und ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt.

Den Einwand des Betroffenen, dem hiesigen Verfahren stehe das Doppelverfolgungsverbot entgegen, weil er wegen Benutzen eines Mobiltelefons auf derselben Fahrt bereits rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt worden sei, hat das Gericht zurückgewiesen mit der Erwägung, es möge zwar insoweit Tateinheit im Sinne des § 52 StGB gegeben sein. In prozessualer Hinsicht sei die dazukommende vorsätzliche Tat - das Telefonieren - nicht geeignet, von derselben Tat im prozessualen Sinne zu sprechen.

Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Einstellung des Verfahrens wegen Verstoßes gegen das Doppelverfolgungsverbot (§ 84 OWiG, Art. 103 Abs. 3 GG).

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Stellungnahme zu der Rechtsbeschwerde vom 9. Januar 2006 Folgendes ausgeführt:

Aus den Urteilsgründen erschließt sich, dass

• der Alkoholgenuss des Betroffenen den bei ihm die Atemalkoholkontrolle durchführenden Polizeibeamten aufgefallen war, weil er während der seinem Anhalten vorangegangenen Fahrt ein Mobiltelefongerät benutzt hatte,

• wegen dieser Ordnungswidrigkeit gegen ihn ein gesondertes Bußgeldverfahren durchgeführt worden war, er darin mit einer Geldbuße von 0 EUR belegt wurde,

• der entsprechende Bußgeldbescheid vor dem Urteilsspruch bereits rechtskräftig geworden ist.

Aufgrund des im dortigen Verfahren rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheides steht das "Doppelbestrafungsverbot" der hier verfolgten und zur Aburteilung gelangten Ordnungswidrigkeit entgegen.

Nach § 84 I OWiG kann, wenn über die Tat als Ordnungswidrigkeit rechtskräftig entschieden worden ist, dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Der Begriff der "Tat" richtet sich dabei nach dem prozessualen Tatbegriff des § 264 StPO, welcher auch im Ordnungswidrigkeitsverfahren Geltung hat (Steindorf in Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Auflage, § 84 Rn. 3; Göhler, OWiG, 13. Auflage, § 84 Rn. 5 und vor § 59 Rn. 50 ff.). "Tat" in diesem Sinne ist ein bestimmter Lebensvorgang, ein bestimmtes "geschichtliches" Ereignis, innerhalb dessen der Betroffene - zumindest - einen Bußgeldtatbestand verwirklicht hat. Ein solcher einheitlicher geschichtlicher Vorgang liegt vor, wenn einzelne Lebenssachverhalte und Verhaltensweisen inhaltlich so miteinander verknüpft sind, dass sie nach der Lebensauffassung eine Einheit bilden dergestalt, dass ihre Behandlung in getrennten Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens erscheinen würde (u.a. BGHSt 23, 141 ff. (144 ff.); NStZ-RR 2003, 82; Meyer-Goßner, StPO, 48. Auflage, § 264 Rn. 2, 3, Leipziger Kommentar-Gollwitzer, StPO, 10. Auflage, § 264 Rn. 5; Göhler, a.a.O., vor § 59 Rn. 50 a - jeweils mit weiteren Nachweisen).

Macht eine Verwaltungsbehörde eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne zum Gegenstand ihrer bußgeldrechtlichen Untersuchung, so trifft sie auch eine umfassende "Kognitionspflicht". Der geschichtliche Vorgang ist deshalb erschöpfend im Hinblick auf verwirklichte Bußgeldtatbestände zu untersuchen. Ergeht schließlich ein Bußgeldbescheid über die Tat im verfahrensrechtlichen Sinne und wird dieser rechtskräftig, so tritt damit eine Sperrwirkung hinsichtlich der Verfolgung aller Bußgeldtatbestände ein, die in der Tat im verfahrensrechtlichen Sinne liegen, unabhängig davon, ob sie seinerzeit erkannt oder übersehen worden sind (Steindorf in Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 84 Rn. 3). Verfolgbar bleiben mithin lediglich Vorgänge, die mit der Tat im verfahrensrechtlichen Sinne, die Verfahrensgegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Bußgeldverfahrens gewesen sind, weder in einem äußeren noch in einem inneren Zusammenhang stehen und deshalb selbständige Taten im verfahrensrechtlichen Sinne darstellen (Steindorf in Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 84 Rn. 49).

Vorliegend ist der zuvor rechtskräftig sanktionierte Verkehrsordnungsverstoß gemäß § 23 I a StVO während der hier zur Aburteilung gestellten Fahrt unter Alkoholeinfluss begangen worden. An der äußeren und inneren Verknüpfung beider Verhaltensverstöße im Rahmen eines einheitlichen äußeren Lebenssachverhaltes bestehen keine Zweifel:

Das Führen des Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss i.S.d. § 24 a I StVG und das teils zeitgleiche Verwenden des Mobiltelefons i.S.d. § 23 I a StVO beruhen auf sich überlagernden Willensbetätigungen des Betroffenen, und sie stellen sich als zeitgleich-einheitliches Handeln der Außenwelt dar, welches in materiellrechtlicher Sicht beide Verkehrsverstöße als tateinheitlich begangen qualifiziert.

Zudem kam es für den Betroffenen zu einer zweifachen Sanktionierungssituation, weil sachwidrig und den Regelungsbereich Art. 103 III GG ebenfalls berührend zwei Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen ihn angelegt wurden. Auch dadurch ist er in seinen Rechten verletzt: Art. 103 III GG verbürgt den Grundsatz der Einmaligkeit der(Straf-)Verfolgung. Diese Garantie erstreckt sich nicht nur auf den Schutz vor mehrmaliger Sanktionierung, sondern soll ihrem Sinngehalt her auch die Belastungen des einzelnen durch mehrere gegen ihn geführte Verfahren wegen desselben geschichtlichen Vorgangs verhindern (vgl. BGH NStZ 1991, 548 f. m.w.N.).

Dem schließt sich der Senat an.

Im Hinblick auf die Urteilsausführungen bedarf noch Folgendes der ergänzenden Erörterung

Zwar ist der prozessuale Tatbegriff, von dem das Gericht zunächst richtigerweise ausgeht, im Verhältnis zum materiellen Recht grundsätzlich selbständig.

Was jedoch eine einheitliche Handlung i.S. des § 52 StGB ist, stellt stets auch eine einheitliche prozessuale Tat dar (vgl. BGHSt 8, 92, 94; 13, 21, 23; 26, 284,285; 29, 288, 292; 38, 37; 41, 385, 389; Meyer-Goßner, a.a.O., § 264 Rn. 6 m.w.N.). Umgekehrt sind i. S. des § 53 StGB sachlichrechtlich selbständige Taten grundsätzlich auch prozessual selbständig. Solche tatmehrheitlich begangenen Taten können aber - ausnahmsweise - zu einer prozessualen Tat i.S. des § 264 StPO verknüpft werden, wenn zwischen ihnen eine unlösbare innere Verknüpfung besteht. Auf die Voraussetzungen für eine solche Verknüpfung kam es indes vorliegend nicht an, da bereits von Tateinheit i.S. des § 52 StGB auszugehen war.

Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27. April 2004 - 1 StR 466/03 - (StV 2005, 256) geboten. Der Bundesgerichtshof hatte dort darüber zu entscheiden, ob zwischen dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln und der gleichzeitig begangenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung von berauschenden Mitteln Tatidentität i.S. des § 264 StPO besteht, wenn das Mitsichführen der Betäubungsmittel im Kraftfahrzeug in keinem inneren bzw. Bedingungszusammenhang mit dem Fahrvorgang steht. Er hat diese Frage unter Hinweis darauf, dass die beiden Tatbestände in ihrer Struktur nicht ineinander greifen, die Verkehrsordnungswidrigkeit nicht den Zweck verfolge, die Betäubungsmittel zu transportieren oder sonst den Besitz aufrechtzuerhalten und die Mitnahme der Betäubungsmittel sich andererseits auch nicht auf die Fahrtätigkeit als solche beziehe, verneint.

Gerade die in jener Entscheidung genannten Voraussetzungen sind vorliegend aber erfüllt:

Beide Ordnungswidrigkeiten knüpfen an den Fahrvorgang an. Das Telefonieren ist nur während, nicht aber außerhalb des Fahrvorgangs verboten. Die Fahrtätigkeit schafft erst die Voraussetzung für die Begehung der Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1 a StVO und kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Ordnungswidrigkeit der Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt entfiele. Die beiden Tatbestände greifen auch in ihrer Struktur ineinander.

Nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids wegen des Verstoßes gegen § 23 Abs. 1 StVO durfte daher eine Verurteilung im vorliegenden Verfahren nicht mehr erfolgen (§ 84 Abs. 1 OWiG). Das Urteil war daher aufzuheben und das Verfahren gemäß § 46 OWiG i.V.m. § 206 a StPO, welcher in jeder Lage des Verfahrens zu beachten ist (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 206 a Rn. 6), einzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 StPO.

Von der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Betroffenen auf die Landeskasse konnte nicht gemäß § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO abgesehen werden, denn das Verfahrenshindernis ist bereits vor der Übersendung der Bußgeldakte an das Gericht eingetreten und es ist dem Betroffenen (straf)prozessual nicht vorzuwerfen, dass er dadurch, dass er den Bußgeldbescheid wegen Benutzung des Mobiltelefons hat rechtskräftig werden lassen und nur gegen den anderen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt hat, zur Entstehung des Verfahrenshindernisses beigetragen hat. Denn die Bußgeldbehörde hätte die Doppelverfolgung durch Erlass eines beide Ordnungswidrigkeiten zusammenfassenden Bußgeldbescheides verhindern können (zu den Voraussetzungen der Ermessensvorschrift vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 467 Rn. 18 m.w.N.).

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 24. März 2006 - Ss (B) 2/2006 (3/06); Ss (B) 2/06 (3/06) zitiert 13 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Strafgesetzbuch - StGB | § 52 Tateinheit


(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d

Strafprozeßordnung - StPO | § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung


(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

Strafgesetzbuch - StGB | § 53 Tatmehrheit


(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren


(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsge

Strafprozeßordnung - StPO | § 264 Gegenstand des Urteils


(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. (2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde l

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden


(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass da

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 84 Wirkung der Rechtskraft


(1) Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden oder hat das Gericht über die Tat als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat rechtskräftig entschieden, so kann dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. (2) Das rechtskräftige U

Referenzen

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden oder hat das Gericht über die Tat als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat rechtskräftig entschieden, so kann dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

(2) Das rechtskräftige Urteil über die Tat als Ordnungswidrigkeit steht auch ihrer Verfolgung als Straftat entgegen. Dem rechtskräftigen Urteil stehen der Beschluß nach § 72 und der Beschluß des Beschwerdegerichts über die Tat als Ordnungswidrigkeit gleich.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein.

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1.
hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2.
entweder
a)
nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b)
zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für

1.
ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
2.
den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
3.
stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).
Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für
1.
die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder
2.
die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.

(1c) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.

(3) Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Es darf nicht freihändig gefahren werden. Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert.

(4) Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1.

(1) Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden oder hat das Gericht über die Tat als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat rechtskräftig entschieden, so kann dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

(2) Das rechtskräftige Urteil über die Tat als Ordnungswidrigkeit steht auch ihrer Verfolgung als Straftat entgegen. Dem rechtskräftigen Urteil stehen der Beschluß nach § 72 und der Beschluß des Beschwerdegerichts über die Tat als Ordnungswidrigkeit gleich.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.