Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 23. Juni 2010 - 9 UF 45/10

bei uns veröffentlicht am23.06.2010

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarbrücken vom 22. Januar 2010 - 40 FH 59/09 VU - wird als unzulässig kostenpflichtig verworfen.

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung vom 21. April 2010 Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungen bewilligt.

Beschwerdewert: 3.744 EUR.

Gründe

Mit am 20. November 2009 eingegangenem Antrag vom 16. November 2009 beantragte der Antragsgegner als Beistand des am 1. März 2002 geborenen Kindes N. M. A. S. die Festsetzung des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe gegen den Antragsgegner, den Vater des betroffenen Kindes.

Nachdem die Rechtspflegerin beim Amtsgericht – Familiengericht- Saarbrücken mit Verfügung vom 24. November 2009 dem Antragsgegner unter anderem den Antrag nebst Berechnungen des rückständigen Unterhalts, Hinweisblatt und Einwendungsvordruck, dem Antragsgegner zugegangen am 27. November 2009 (Bl. 11 d.A.), übermittelt und der Antragsgegner sich nicht geäußert hatte, setzte diese mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. Januar 2010 den Unterhalt, den der Antragsgegner an das betroffene Kind zu zahlen hat, für die Zeit ab dem 1. Dezember 2009 auf 100 % des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe und für die Zeit ab dem 1. März 2014 auf 100 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe – jeweils abzüglich des hälftigen Kindergeldes - nebst rückständigem Unterhalt für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 2009 in Höhe von 480 EUR fest (Bl. 13, 14 d.A.).

Gegen den ihm am 27. Januar 2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit am 17. Februar 2010 eingegangenem Schriftsatz das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass der Zeitraum und die Höhe des Unterhalts nicht richtig berechnet seien. Was den Zeitraum anbelange, sei zu berücksichtigen, dass bei der Berechnung des rückständigen Unterhalts mit Blick auf vier unterhaltsberechtigte Kinder eine Mangelfallberechnung geboten gewesen sei. Dies gelte auch für die Höhe der bestehenden Unterhaltsansprüche, zumal am 28. Februar 2010 aller Voraussicht nach ein weiteres Kind aus seiner Beziehung mit seiner jetzigen Lebensgefährtin geboren werde. Dies habe das Familiengericht nicht berücksichtigt. Da er nur über ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.260 EUR monatlich, bereinigt um die Fahrtkosten und weitere – näher bezeichnete – Belastungen in Höhe von 1.022,39 EUR verfüge, sei er unter Berücksichtigung seines Selbstbehalts (900 EUR) nicht leistungsfähig (Bl. 19 ff, 30 ff d.A.).

Mit Beschluss vom 26. März 2010 hat das Familiengericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Bei den vorgetragenen Einwendungen handele es sich um solche nach § 252 Abs. 2 FamFG. Gemäß § 256 FamFG könne die Beschwerde nicht auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG gestützt werden, die nicht bereits vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses erhoben gewesen seien. Da der Antragsgegner nicht bereits gegen den Festsetzungsantrag Einwendungen erhoben habe, sei dieser Vortrag im Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Auch habe der Antragsgegner nicht erläutert, aus welchen Gründen der Zeitraum des Unterhalts nach Maßgabe der Festsetzung unrichtig berechnet sei (Bl. 33 d.A.).

Der Senat hat mit Verfügung vom 8. April 2010 die Parteien darauf hingewiesen, dass in dem vorliegenden Verfahren weder Anwaltszwang besteht noch eine Abhilfemöglichkeit gegeben ist und Gelegenheit gegeben, zu dem Beschluss vom 26. März 2010 Stellung zu nehmen (Bl. 34 d.A.).

Der Antragsgegner hat daraufhin geltend gemacht, dass er Einwendungen nach § 251 Abs. 1 Ziffer 3 FamFG erhoben habe, die auch unabhängig von dem Versuch einer außergerichtlichen gütlichen Einigung im Beschwerdeverfahren zulässig seien, dass nämlich mit Blick auf fünf unterhaltsberechtigte Kinder eine Mangelfallberechnung geboten gewesen sei, also die Höhe der Unterhaltsverpflichtung im Streit sei; der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach sei nie bestritten worden.

Der Antragsgegner beantragt,

den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 22. Januar 2010 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers auf Festsetzung von Unterhalt zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsteller verweist darauf, dass der Antragsgegner mit den erhobenen Einwendungen gemäß § 256 FamFG ausgeschlossen sei, auch habe er ungeachtet des Umstandes, dass er bereits mit am 30. Oktober 2009 zugestelltem Schreiben vom 28. Oktober 2009 unter Fristsetzung unter anderem zum Nachweis über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert worden sei (Bl. 37, 44-46 d.A.), nicht bereits gegen den Festsetzungsantrag Einwendungen erhoben.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, die an sich form- und fristgerecht erhoben worden ist, ist im Übrigen unzulässig und unterliegt demnach der Verwerfung (§§ 256 FamFG, 58 ff FamFG).

Die von dem Antragsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen können nicht in zulässiger Weise mit der Beschwerde geltend gemacht werden.

Gemäß § 256 FamFG, der § 652 Abs. 2 ZPO a.F. im Wesentlichen wortgleich übernommen hat, kann mit der Beschwerde gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss neben der Unzulässigkeit des vereinfachten Festsetzungsverfahrens (§ 252 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG = § 648 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO a.F.), einer unrichtigen Berechnung des Unterhalts nach Zeitraum und Höhe (§ 252 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 FamFG = § 648 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO a.F.) und einer Unrichtigkeit der Kostengrundentscheidung (§ 252 Abs. 1 S. 2 FamFG = § 648 Abs. 1 S. 2 ZPO a.F.) oder Kostenfestsetzung lediglich geltend gemacht werden, dass das Familiengericht die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG (= § 648 Abs. 2 ZPO a.F.) unrichtig beurteilt habe. Wird das Rechtsmittel nicht auf diese Anfechtungsgründe gestützt, ist es unzulässig (vgl. Zöller- Philippi, ZPO, 28. Aufl., § 256, Rz. 3; zu §§ 652, 648 ZPO a.F.;Senat, Beschl.v. 29. Januar 2010, 9 WF 8/10, m.z.w.N.).

So liegt der Fall hier. Der von dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren erhobene Einwand, Zeitraum bzw. Höhe des Unterhalts seien mit Blick auf seine Leistungsfähigkeit falsch berechnet, weil weitere unterhaltsberechtigte Kinder keine Berücksichtigung gefunden hätten, unterfällt der Regelung des § 252 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Nr. 3 FamFG (= § 648 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Nr. 3 ZPO a.F.) und kann im vereinfachten Verfahren nach §§ 249 ff FamFG (= §§ 645 ff ZPO a.F.) nur geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltspflichtige zugleich unter Verwendung des eingeführten Vordrucks (§ 259 FamFG) Auskunft über seine Einkünfte, sein Vermögen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Übrigen erteilt und über seine Einkünfte Belege vorlegt, bevor der Festsetzungsbeschluss verfügt ist ( 252 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 FamFG = § 648 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 ZPO a.F.). Die Beschwerde kann gemäß § 256 Satz 2 FamFG auf solche Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG nur gestützt werden, wenn diese Einwendungen jeweils bereits erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss verfügt war. Dies ist nach Lage der Akten vorliegend nicht der Fall.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners liegen auf der Grundlage des sich im Beschwerdeverfahren darstellenden Sach- und Streitstandes auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es ihm vor Verfügung des Festsetzungsbeschlusses nicht möglich gewesen war, (zugleich) unter Verwendung des eingeführten Vordrucks (§ 259 FamFG) Auskunft über seine Einkünfte, sein Vermögen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Übrigen zu erteilen und über seine Einkünfte Belege vorzulegen. Ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 27. November 2009 (Bl. 11 d.A.) sind dem Antragsgegner unter anderem der Antrag vom 16. November 2009 nebst Berechnungen des rückständigen Unterhalts, Hinweisblatt und Einwendungsvordruck gemäß der Verfügung vom 24. November 2009 zugestellt worden. Dass ihm der Antrag vom 16. November 2009 nebst Berechnungen des rückständigen Unterhalts, Hinweisblatt und Einwendungsvordruck nicht zugegangen sind, hat der Antragsgegner, der sich in seinen Schriftsätzen vom 3. Mai 2010 und 2. Juni 2010 ausschließlich mit dem Zugang eines Schreibens des Jugendamtes vom 28. Oktober 2009, der im Übrigen wirksam gemäß § 180 ZPO erfolgt ist, auseinandersetzt, nicht dargetan. Im Übrigen liegen auch keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Antragsgegner weder der Antrag vom 16. November 2009 nebst Berechnungen des rückständigen Unterhalts, Hinweisblatt und Einwendungsvordruck, noch das Schreiben den Jugendamtes vom 28. Oktober 2009, mit dem der Antragsgegner zur Vorlage der erforderlichen Nachweise über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert worden ist, nicht zugegangen sind. Die nach § 182 Abs.1 ZPO errichteten Postzustellungsurkunden begründen nach § 418 ZPO den vollen Beweis für die Zustellung des Schriftstückes. Der Antragsgegner hat keine hinreichenden Umstände vorgetragen, die einer wirksamen Ersatzzustellung entgegenstehen; insbesondere genügt hierfür nicht das pauschale Bestreiten des Zugangs (vgl. OLG Brandenburg, Rpfleger 2004, 101).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

Die Wertfestsetzung beruht auf § 51 FamFG.

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückzuweisen (§ 76 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 ZPO).

Dem Antragsteller war für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen (§ 76 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 23. Juni 2010 - 9 UF 45/10 zitiert 14 §§.

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(2) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einwendungen, insbesondere Einwendungen nach den Absätzen 3 und 4, sind nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.

(3) Der Einwand der Erfüllung ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er Unterhalt geleistet hat und entsprechende Belege vorlegt.

(4) Der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate seine Einkünfte belegt. Ein Antragsgegner, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht, muss den aktuellen Bewilligungsbescheid darüber vorlegen. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft sind als Belege der letzte Einkommensteuerbescheid und für das letzte Wirtschaftsjahr die Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder die Einnahmenüberschussrechnung vorzulegen.

(5) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss nicht erlassen ist.

Mit der Beschwerde können nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich auf Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 stützt, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war.

(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens geltend machen. Bei begründeten Einwendungen weist das Gericht den Antrag zurück. Unbegründete Einwendungen weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss nach § 253 zurück.

(2) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einwendungen, insbesondere Einwendungen nach den Absätzen 3 und 4, sind nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.

(3) Der Einwand der Erfüllung ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er Unterhalt geleistet hat und entsprechende Belege vorlegt.

(4) Der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate seine Einkünfte belegt. Ein Antragsgegner, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht, muss den aktuellen Bewilligungsbescheid darüber vorlegen. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft sind als Belege der letzte Einkommensteuerbescheid und für das letzte Wirtschaftsjahr die Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder die Einnahmenüberschussrechnung vorzulegen.

(5) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss nicht erlassen ist.

Mit der Beschwerde können nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich auf Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 stützt, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war.

(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens geltend machen. Bei begründeten Einwendungen weist das Gericht den Antrag zurück. Unbegründete Einwendungen weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss nach § 253 zurück.

(2) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einwendungen, insbesondere Einwendungen nach den Absätzen 3 und 4, sind nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.

(3) Der Einwand der Erfüllung ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er Unterhalt geleistet hat und entsprechende Belege vorlegt.

(4) Der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate seine Einkünfte belegt. Ein Antragsgegner, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht, muss den aktuellen Bewilligungsbescheid darüber vorlegen. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft sind als Belege der letzte Einkommensteuerbescheid und für das letzte Wirtschaftsjahr die Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder die Einnahmenüberschussrechnung vorzulegen.

(5) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss nicht erlassen ist.

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahren durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für das vereinfachte Verfahren einzuführen. Für Gerichte, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Gerichte, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Erklärungen der Beteiligten eingeführt sind, müssen sich die Beteiligten ihrer bedienen.

Mit der Beschwerde können nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich auf Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 stützt, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war.

(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens geltend machen. Bei begründeten Einwendungen weist das Gericht den Antrag zurück. Unbegründete Einwendungen weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss nach § 253 zurück.

(2) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einwendungen, insbesondere Einwendungen nach den Absätzen 3 und 4, sind nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.

(3) Der Einwand der Erfüllung ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er Unterhalt geleistet hat und entsprechende Belege vorlegt.

(4) Der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate seine Einkünfte belegt. Ein Antragsgegner, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht, muss den aktuellen Bewilligungsbescheid darüber vorlegen. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft sind als Belege der letzte Einkommensteuerbescheid und für das letzte Wirtschaftsjahr die Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder die Einnahmenüberschussrechnung vorzulegen.

(5) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss nicht erlassen ist.

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahren durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für das vereinfachte Verfahren einzuführen. Für Gerichte, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Gerichte, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Erklärungen der Beteiligten eingeführt sind, müssen sich die Beteiligten ihrer bedienen.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.

(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,
2.
die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,
3.
im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,
4.
im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,
5.
im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,
6.
die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,
7.
den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,
8.
Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.

(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Der Antragsteller hat den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.

(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit sich nicht aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes etwas anderes ergibt. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Eine Versäumnisentscheidung ist ausgeschlossen.

(3) Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhängig ist. Das Gericht kann von einzelnen Verfahrenshandlungen im Hauptsacheverfahren absehen, wenn diese bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.