Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 15. Juli 2010 - 6 UF 4/10

bei uns veröffentlicht am15.07.2010

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in Neunkirchen vom 15. Dezember 2009, 17 F 388/08 UE, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

I.

Der am ... September 1943 geborene Kläger und die am ... November 1939 geborene Beklagte, beide Deutsche, hatten am ... Mai 1966 geheiratet. Aus der Ehe ist die Tochter N., geboren am ... August 1967, hervorgegangen, die nicht mehr unterhaltsbedürftig ist. Die Parteien trennten sich am 1. Juni 1985. Auf den der Beklagten am 22. April 1986 zugestellten Scheidungsantrag des Klägers wurde die Ehe mit Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in Neunkirchen vom 31. März 1987 – insoweit seit demselben Tage rechtskräftig– geschieden.

Im Scheidungstermin vom selben Tage hatten die Parteien in der Folgesache Ehegattenunterhalt einen Vergleich geschlossen, der folgenden Wortlaut hat:

1. Der Antragsteller verpflichtet sich, an die Antragsgegnerin ab 1. April 1987 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 430 DM zu zahlen.

2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Antragsgegnerin zu ihrem jetzigen Einkommen eigene Einkünfte erzielen darf, ohne dass sich an den Unterhaltszahlungen des Antragstellers in Höhe von 430 DM monatlich etwas ändert.

Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass eine Änderung des Unterhaltsbetrags auch nicht eintritt dadurch, dass die Antragsgegnerin eventuell aus dem Haus nach dessen Verkauf auszieht und dann eigene Miete zahlen muss.

3. Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass im Falle des Hausverkaufs bei keiner Partei eigenes Vermögen oder Zinseinkommen angerechnet wird.

4. Die Parteien sind sich einig darüber, dass der der Antragsgegnerin zu zahlende Unterhaltsbetrag von 430 DM der Anpassung an den Lebenshaltungskostenindex der Bundesrepublik (4 Personen-Arbeitnehmerhaushalt) unterliegt. Der Unterhaltsbetrag ist jeweils dann anzupassen, wenn der Lebenshaltungskostenindex um 5 % gestiegen ist.

5. Die Antragsgegnerin erteilt ihre Zustimmung zu dem begrenzten Realsplitting, der Antragsteller verpflichtet sich, die der Antragsgegnerin dadurch entstehende Steuermehrbelastung dieser zu erstatten.

Infolge der Anpassungen an den Lebenshaltungskostenindex gemäß Ziffer 4. des vorgenannten Vergleichs schuldete der Kläger der Beklagten zuletzt monatlichen Unterhalt in Höhe von 315,87 EUR.

Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien zweitinstanzlich, in welcher Höhe und wie lange der Kläger ab Oktober 2008 verpflichtet ist, in Abänderung dieses Vergleichs an die Beklagte nachehelichen Unterhalt zu zahlen.

Der Kläger hat am 26. April 1991 Frau G. R. (im Folgenden: Ehefrau) geheiratet. Aus dieser Ehe ist die Tochter N., geboren am … Oktober 1984, hervorgegangen, die keines Unterhalts mehr bedarf. Die Ehefrau des Klägers ist teilzeitbeschäftigt. Seit dem 1. Oktober 2008 ist der Kläger verrentet.

Die Beklagte hat keinen Beruf erlernt. Sie hat bis zur Eheschließung in einer Nähfabrik und einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Anlässlich der Eheschließung hat sie sich die für den Zeitraum 1. September 1957 bis 31. Juli 1966 auf ihrem Rentenversicherungskonto gutgeschriebenen Beiträge im Wege der Heiratserstattung auszahlen lassen. Ab der Geburt N. und bis Anfang 1979 hat sie sich ausschließlich deren Erziehung und der Haushaltsführung gewidmet. Danach hat sie bis zu ihrer Verrentung am 1. November 2002 halbtags im öffentlichen Dienst als Raumpflegerin gearbeitet.

Mit am 29. September 2008 eingereichter und der Beklagten am 3. November 2008 zugestellter Klage hat der Kläger beantragt, seine Unterhaltsverpflichtung aus dem am 31. März 1987 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – in Neunkirchen im Verfahren 17 F 62/86 geschlossenen gerichtlichen Vergleich dahingehend abzuändern, dass der Kläger ab Oktober 2008 an die Beklagte keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat .

Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen.

Durch das – mit Beschlüssen vom 29. Dezember 2009 und 11. Januar 2010 nach § 319 ZPO jeweils im Tenor berichtigte – angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Kläger unter Abweisung der weitergehenden Klage in Abänderung des vorgenannten Vergleichs verurteilt, an die Beklagte monatlich nachehelichen Unterhalt für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2008 in Höhe von 198 EUR, für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2010 solchen in Höhe von 223 EUR und ab 1. April 2010 solchen in Höhe von 200 EUR zu zahlen.

Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiter.

Die Beklagte bittet unter Verteidigung des angefochtenen Urteils um Zurückweisung der Berufung.

Der Senat hat die Akten 17 F 62/86 des Amtsgerichts Neunkirchen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

II.

Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG nach den bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften (vgl. BGH FamRZ 2010, 869 m.w.N.).

Die zulässige Berufung des Klägers hat im Ergebnis keinen Erfolg.

Die – von den Parteien unangegriffen – zutreffend vom Familiengericht nach § 323 ZPO als zulässig beurteilte Abänderungsklage (vgl. dazu auch BGH FamRZ 2010, 192 und 111) ist – was dem Senat nach § 528 ZPO allein zur Prüfung anfällt – nicht in einem über das angefochtene Urteil hinausgehenden Umfang begründet.

Nach den unangefochtenen Feststellungen des Familiengerichts, gegen die aus Rechtsgründen nichts zu erinnern ist, steht der Beklagten gegen den Kläger dem Grunde nach aus §§ 1569 S. 2, 1571 Nr. 3 BGB ein Anspruch auf Unterhalt wegen Alters zu.

Zutreffend hat das Familiengericht die Höhe dieses Unterhaltsanspruchs nach den – wandelbaren (vgl. BGH FamRZ 2010, 869 und 629 m.w.N.) – ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) der Parteien bemessen und dem auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 2010, 869 und 111 m.w.N.), der der Senat folgt (Senatsurteil vom 4. März 2010 – 6 UF 86/09 –), die Drittelmethode zugrunde gelegt, wobei es zu Recht nach der gebotenen Kontrollberechnung den Unterhaltsbedarf der Beklagten im Zeitraum ab Januar 2009 auf den Betrag begrenzt hat, wie er ohne die neue Ehe des Klägers geschuldet wäre (BGH a.a.O. m.w.N.).

Im Ausgangspunkt zu Recht beanstandet der Kläger allerdings in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Ermittlung der bedarfsprägend einzustellenden Einkünfte seiner Ehefrau, dass das Familiengericht nur die Zahlungen auf eine Lebensversicherung bei der in Höhe von 35,33 EUR monatlich als zusätzliche Altersvorsorge anerkannt und die – bezüglich der Zahlung unstreitigen – Aufwendungen seiner Ehefrau in Höhe von 150 EUR monatlich auf einen Vermögensplan nicht bis zur Grenze von 4 % ihres Bruttoeinkommens berücksichtigt hat.

Denn es steht sowohl einem Unterhaltspflichtigen als auch einem Unterhaltsberechtigten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH FamRZ 2009, 1391 und 1207; 2007, 793; 2005, 1817 jeweils m.w.N.), der beide Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts beigetreten sind (vgl. etwa Senatsurteil vom 23. April 2009 – 6 UF 21/09 –; Urteil des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28. Januar 2009 – 9 UF 84/07 –), frei, einen Betrag von bis zu 4 % seines Bruttojahreseinkommens von seinem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen abzusetzen, wenn er damit – wie hier – tatsächlich ergänzende Altersvorsorge betreibt, wobei ihm die Art der Vermögensanlage überlassen bleibt.

Diese auch auf den neuen unterhaltsberechtigten Ehegatten, der im Rahmen der Drittelmethode in die Unterhaltsberechnung einbezogen werden muss, anzuwendenden Grundsätze führen hier aber im Ergebnis nicht zu einer weiteren Verminderung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten gegen den Kläger. Denn – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – vermag der Senat – abweichend von der Beurteilung des Familiengerichts – keinen Grund dafür zu erkennen, in die Unterhaltsberechnung auf Seiten der Ehefrau des Klägers nur deren tatsächlich erzielten Erwerbseinkünfte aus deutlich untervollschichtiger Erwerbstätigkeit einzustellen. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, aufgrund der gebotenen Gleichbehandlung zu prüfen, ob der neuen Ehefrau im – hypothetischem – Falle der Scheidung der zweiten Ehe ein Geschiedenenunterhaltsanspruch gegen den Unterhaltsverpflichteten nach §§ 1570 ff. BGB zustünde. Ist dies der Fall, so sind nicht nur die erzielten, sondern gegebenenfalls darüber hinausgehend auch die im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Erwerbsobliegenheit von der neuen Ehefrau erzielbaren Einkünfte in die Unterhaltsberechnung nach der Drittelmethode – und zwar bereits auf der Ebene der Bedarfsermittlung – einzubeziehen. Dabei sind die unterhaltsberechtigten (geschiedenen) Ehegatten auch im Hinblick auf die Erwerbsobliegenheit gleich zu behandeln, so dass eine etwaige, das Innenverhältnis der neuen Ehe betreffende Rollenverteilung bei der Bemessung des für den neuen Ehegatten zu reservierenden Unterhaltsbetrages nicht entscheidend ist (BGH FamRZ 2010, 111).

In diesem durch die gebotene Dreiteilung abgesteckten Rahmen trägt der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die die Unterhaltsbedürftigkeit seiner neuen Ehefrau begründen, wozu auch die Erwerbsfähigkeit der neuen Ehefrau und das von ihr erzielbare Einkommen gehören (vgl. BGH FamRZ 2010, 869).

Bei der hiernach anzustellenden fiktiven Betrachtung stünde der neuen Ehefrau des Klägers bei dem sich im Berufungsrechtszug darbietenden Sach- und Streitstand gegen diesen im Falle der Scheidung von ihm dem Grunde nach aus § 1573 Abs. 2 und Abs. 3 BGB ein Aufstockungsunterhaltsanspruch zu.

Der Kläger hat in diesem Zusammenhang keine Anhaltspunkte dafür dargetan, dass seine Ehefrau nach ihrem Alter, ihrer Ausbildung, ihrem Gesundheitszustand und nach den derzeitigen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 12. Mai 2010 – 6 UF 132/09 – und vom 10. Dezember 2009 – 6 UF 110/08 –, ZFE 2010, 113, jeweils m.w.N.) keine vollschichtige angemessene (§ 1574 Abs. 2 BGB) Anstellung finden könnte, die vom Berufsbild her mit ihrer derzeit nur teilschichtig ausgeübten vergleichbar wäre. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass wegen hoher Arbeitslosigkeit oder sonstiger ungünstiger Bedingungen trotz gehöriger Bemühungen keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht, existiert nicht (Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 – 6 UF 38/09 –, FuR 2010, 235; Urteil des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 24. Juni 2009 – 9 UF 93/08 –).Auf Seiten der Ehefrau des Klägers ist daher ein fiktives Einkommen aus vollschichtiger abhängiger Beschäftigung einzustellen; denn sie ist ihrer Eigenverantwortung, für ihren Unterhalt zu sorgen (§ 1569 S. 1 BGB), und der sich daraus ergebenden Erwerbsobliegenheit nicht nachgekommen.

Bezüglich des der Ehefrau des Klägers fiktiv zuzurechnenden Einkommens – das von ihr realistisch erzielbar sein muss (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 793 und 183; FamRZ 2006, 469; BGH FamRZ 2008, 2104; 1996, 345) – stellt der Senat vorliegend auf das von ihr tatsächlich erzielte Bruttogehalt ab. Dieses belief sich nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts – die mit der vom Kläger vorge-legten Lohnsteuerbescheinigung für 2008 und den von ihm beigebrachten Gehalts-bescheinigungen in Einklang stehen – auf jedenfalls 16.785,52 EUR jährlich für eine monatliche Arbeitsleistung von 99,06 Stunden. Rechnet man den sich hieraus ergebenden Stundenlohn auf eine vollschichtige Tätigkeit um, ergibt sich ein monatliches Bruttoeinkommen von jedenfalls 2.000 EUR.

Dieses fiktive Monatseinkommen ist auch nach Bereinigung um die dann anfallenden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, fiktive pauschale berufsbedingte Kosten (vgl. hierzu BGH FamRZ 2009, 314) und fiktive Aufwendungen für ergänzende Altersvorsorge in Höhe von 4 % aus diesem Bruttobetrag weit höher als das der Ehefrau des Klägers im angefochtenen Urteil beigemessene in Höhe von 683 EUR für 2008 und von 959 EUR ab 2009, so dass der Kläger durch die im Übrigen unangefochtene und zu keinen Beanstandungen Anlass bietende Rechenweise des Familiengerichts nicht beschwert ist.

Vergebens begehrt der Kläger eine Befristung oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten, die – was dem Senat aufgrund von § 528 ZPO allein zur Prüfung anfällt – über die bereits vom Familiengericht ab April 2010 erkannte hinausgeht.

Soweit der Kläger dem Familiengericht in diesem Zusammenhang eine Verletzung seiner – auf § 139 ZPO fußenden – Hinweispflicht vorwirft, hatte er jedenfalls im Berufungsverfahren ausreichend Gelegenheit, seinen Tatsachenvortrag zu ergänzen und seine rechtlichen Ausführungen der im angefochtenen Urteil niedergelegten Rechtsmeinung des Familiengerichts anzupassen und zu vertiefen.

Es kann dahinstehen, ob das Familiengericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Heiratserstattung einen ehebedingten Nachteil darstellt, was der Kläger bekämpft.

Folgte man dem Kläger und sähe man die durch die Heiratserstattung von der Beklagten erlittenen Einbußen in ihrer Altersversorgung nicht als ehebedingten Nachteil an, so stünde – wie im Senatstermin erörtert – einer weitergehenden Abänderung des zwischen den Parteien am 31. März 1987 geschlossenen Vergleichs als der vom Familiengericht ausgeurteilten § 36 Nr. 1 EGZPO entgegen, da der Beklagten eine Befristung oder eine über das angefochtene Urteil hinausgehende Herabsetzung ihres Unterhalts nicht zumutbar ist.

Ist über einen Unterhaltsanspruch vor dem 1. Januar 2008 – wie vorliegend – ein vollstreckbarer Titel errichtet worden, so sind nach dieser Vorschrift Umstände, die vor diesem Tag entstanden sind, nur zu berücksichtigen, soweit eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung außerdem dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist.

Der Errichtung des Titels lagen Umstände im Sinne des § 36 Nr. 1 EGZPO zugrunde, die durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz eine andere Bewertung in Bezug auf Voraussetzungen und Höhe des Unterhaltsanspruchs erfahren und zu einer anderen Unterhaltsverpflichtung oder deren Wegfall führen können (OLG Bremen, NJW 2008, 3074; Borth, FamRZ 2008, 105). Denn das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz hat erstmals die Befristung auch von Ansprüchen auf Altersunterhalt ermöglicht, die nach dem bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Recht nicht möglich war, und zwar auch nicht auf der Grundlage von § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. Soweit es um das Maß des geschuldeten Unterhalts ging, kam zwar nach dieser Vorschrift auch beim Altersunterhalt unter bestimmten Billigkeitsvoraussetzungen eine zeitlich abgestufte Unterhaltsbemessung in Betracht in der Weise, dass der zunächst nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmte Unterhalt nach gewisser Zeit auf den dem "angemessenen Lebensbedarf" entsprechenden Unterhalt ermäßigt werden konnte. Den vollen Wegfall, auch des herabgesetzten Unterhalts, erlaubte diese Regelung indessen – anders als § 1578 b BGB n.F. – nicht (BGH FamRZ 1999, 710).

Das Kriterium der Zumutbarkeit erlaubt eine flexible, an der Einzelfallgerechtigkeit orientierte Anpassung bestehender Unterhaltstitel an die ab 1. Januar 2008 neue Rechtslage (OLG Hamburg, FamRZ 2009, 781; BT-Drucks. 16/1830, S. 33). Besonderes Gewicht kommt dabei dem Vertrauen auf den Fortbestand der bestehenden Unterhaltsregelung etwa dann zu, wenn der Unterhaltsberechtigte in diesem Vertrauen Dispositionen getroffen hat, die ihn längerfristig binden (Wendl//Schmitz, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 10, Rz. 176 c). Vor allem bei langen Ehen muss – auch im Lichte der auf Grundlage der zu Art. 6 Abs. 1 und 2 GG entwickelten Grundsätze zum Schutz von Ehe und Familie sowie minderjähriger Kinder, insbesondere dem in der bestehenden Ehe erlangten Status (vgl. Borth, FamRZ 2008, 105) – das berechtigte Vertrauen eines Ehegatten auf eine an die Ehe anknüpfende Unterhaltsabsicherung geschützt werden (Wendl/Schmitz, a.a.O.). § 36 Nr. 1 EGZPO muss daher – zumal in Ansehung des Umstandes, dass die Norm eine (wenn auch unechte) Rückwirkung enthält, die eine reformbedingte Abänderung von Unterhaltstiteln ermöglicht, die auf verfassungsrechtlich geprüftem und gebilligtem Recht beruhten (so auchJüdt, FuR 2008, 427) – verfassungskonform in der Weise ausgelegt werden, dass der Schutz des Vertrauens auf das bisher geltende Unterhaltsrecht besonders berücksichtigt wird (so zutreffend Borth, FamRZ 2008, 105; vgl. auch AG Pankow-Weißensee, FF 2010, 167).

Kriterien der hiernach anzustellenden Gesamtabwägung der Einzelfallumstände sind insbesondere die Höhe und Dauer der bisherigen Unterhaltsregelung, die Umstände, unter denen die Unterhaltsregelung zustande gekommen ist, die Möglichkeiten des Unterhaltsberechtigten, eigene Einkünfte aus Erwerbstätigkeit oder Vermögen zu erzielen, die Ehebedingtheit der Gründe für die Unterhaltsbedürftigkeit ob der Gestaltung der Haushaltsführung und Kinderbetreuung, gegebenenfalls vom Unterhaltsberechtigten getroffene längerfristig bindende finanzielle Dispositionen sowie die Auswirkungen einer Anpassung auf unterhaltsrechtliche Belange Dritter (Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 36 EGZPO, Rz. 5; Borth, FamRZ 2008, 105; Jüdt, FuR 2008, 427 und 468).

Am Maßstab der Zumutbarkeit gemessen kommt vorliegend – wie im Senatstermin erörtert – weder eine Befristung noch eine weitergehende als die im angefochtenen Urteil erkannte Herabsetzung des Unterhalts der Beklagten in Betracht.

Dies zeigt sich schon in Ansehung der Umstände, unter denen die bisherige Unterhaltsregelung getroffen worden war und hinsichtlich derer der Kläger auf der Grundlage der Grundsätze über die Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage (BGH FamRZ 2010, 192; 2008, 1911; 2001, 1140; 1995, 665; Senatsurteile vom 1. März 2007 – 6 UF 72/06 – und vom 11. November 2005 – 6 UF 40/05 –) eine Abänderung begehrt mit der Folge, dass er die Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall der Geschäftsgrundlage (BGH FamRZ 1996, 665; Urteil des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14. Oktober 2009 – 9 UF 44/08 –; Wendl/Schmitz, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 10, Rz. 169) einschließlich der wesentlichen Umstände, die für die Ersttitulierung maßgebend waren, trägt (BGH FamRZ 2007, 200; Senatsurteil vom 16. November 2006 – 6 UF 29/06 –, OLGR Saarbrücken 2007, 127).

Dem in Rede stehenden Vergleich haben die Parteien unstreitig ein Einkommen der Beklagten aus halbschichtiger ungelernter Tätigkeit in Höhe von 800 DM zugrunde gelegt und vereinbart, dass die Beklagte ohne Anrechnung auf ihren Unterhaltsanspruch eigene Einkünfte in unbegrenzter Höhe erzielen darf.

Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren behauptet, die Beklagte sei gehalten und in der Lage gewesen, diese anrechnungsfreie Zuverdienstmöglichkeit zu nutzen, um ihre Altersversorgung aufzustocken, hat die Beklagte bestritten, dass Grundlage des Vergleichs eine solche weitergehende Erwerbsobliegenheit gewesen sei.

Schon der Inhalt der Akten des Vorprozesses legt nahe, dass das Familiengericht bereits damals davon ausgegangen ist, dass die Beklagte dauerhaft keine besser bezahlte Beschäftigung als die im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses von ihr ausgeübte Halbtagstätigkeit bei einem öffentlichen Arbeitgeber würde finden und ausüben können. Denn die Parteien lebten nach ihren Angaben im Scheidungsverfahren im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits seit einem Jahr und zehn Monaten voneinander getrennt und die gemeinsame Tochter war schon 19 Jahre alt, so dass der Beklagten dem Grunde nach die Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit oblag. Insoweit findet die – sinngemäße – Darstellung des Klägers, der Beklagten habe es aber später oblegen, eine weitergehende Erwerbstätigkeit auszuüben, weder im damals geltenden, höchstrichterlich ausgeprägten Unterhaltsrecht noch in den Akten des vorangegangenen Verfahrens eine Stütze. Der Kläger hat daher in Bezug auf jene Erwerbsobliegenheit eine Änderung der Grundlagen des Vergleichs vom 31. März 1987 bereits nicht ausreichend dargelegt, jedenfalls ist er insoweit beweisfällig.

Oblag es aber der Beklagten aufgrund des Vergleichs nicht, ihre damalige Erwerbstätigkeit – ggf. schrittweise – aufzustocken, so gründet sich hierauf ein erheblicher ehebedingter Nachteil. Das Familiengericht ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden. Ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB können nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn – wie hier – für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen, zumal – je nach Fallgestaltung – der unterhaltsberechtigte Ehegatte an dem besseren Versorgungsstand des Unterhaltsverpflichteten teilhaben kann (BGH FamRZ 2010, 629; 2009, 1207 und 406; 2008, 1508 und 1325). Allerdings wird der Versorgungsausgleich nur bezüglich der ehezeitlichen Versorgungsanwart-schaften der Ehegatten durchgeführt, so dass für den dem Ende der Ehezeit nachgelagerten Zeitraum ein ehebedingter Nachteil darin bestehen kann, dass der Ehegatte aufgrund der vormaligen ehelichen Rollenverteilung im Berufsleben keinen vollständigen Anschluss mehr bekommen kann (vgl. BGH FamRZ 2010, 629; 2009, 1990; Senatsurteile vom 12. Mai 2010 – 6 UF 132/09 –, vom 17. Dezember 2009 – 6 UF 38/09 –, FuR 2010, 235, und vom 10. Dezember 2009 – 6 UF 110/08 –, ZFE 2010, 113), mit der Folge einer bedeutsam geringeren Möglichkeit, für sein Alter vorzusorgen.

So aber liegt der Fall hier. Die Beklagte hat nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts vor der Eheschließung – wenn auch als ungelernte Kraft – nahezu durchgängig vollschichtig gearbeitet. Diese Tätigkeit hat sie wegen der Eheschließung und Kindererziehung aufgegeben. Weil sie nach der Ehescheidung nicht mehr vollschichtig gearbeitet hat und ihr dies aufgrund des zwischen den Parteien am 31. März 1987 geschlossenen Vergleichs über ihren nachehelichen Unterhalt auch nicht mehr oblag, hat sie seit der Ehescheidung erhebliche ehebedingte Rentennachteile erlitten.

Die Parteien haben – jeweils in anwaltlichem Beistand – im Vergleich vom 31. März 1987 jedenfalls stillschweigend die damalige Rechtslage zugrunde gelegt. Eine Befristung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs haben sie ersichtlich – jedenfalls auch – deswegen nicht vereinbart, weil dies nach damaliger Rechtslage – auch soweit der Anspruch der Beklagten auf § 1573 Abs. 2 BGB gestützt worden sein sollte – bei einer Ehedauer von hier knapp 20 Jahren weder nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. noch nach § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. möglich war. Die Gestaltung ihrer Ehe sollte ersichtlich einen zeitlich unbefristeten und vollumfänglich den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Unterhaltsanspruch der Beklagten nach sich ziehen. Im Spannungsfeld zwischen nachehelicher Solidarität und dem Grundsatz der Eigenverantwortung sollte nach dem in der Lebensgestaltung während der Ehe und dem im Vergleich zum Ausdruck gekommenen Willen der Parteien erstere uneingeschränkt fortwirken (vgl. dazu auch OLG Koblenz, OLGR 2009, 821).

Beide Ehegatten haben sich also auf die Folgen dieser Vereinbarung einstellen müssen. Die Beklagte, die über kein Vermögen verfügt, hat im Vertrauen auf die dauerhafte Aufstockung ihrer Einkünfte durch den vom Kläger zu leistenden Unterhalt von – nach dem Vergleich überobligatorischen – weiteren Anstrengungen im Hinblick auf eine Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit abgesehen. Als der Kläger erstmals – nach eigenem Vortrag im Jahre 2003– auf die Beklagte zugetreten ist, um eine Reduzierung seiner Unterhaltsverpflichtung zu erreichen, konnte die Beklagte infolge ihrer bereits im Jahr 2002 eingetretenen Verrentung keine eigenen weiteren Rentenanwartschaften mehr erwerben.

Berücksichtigt man ferner, dass der vom Familiengericht erkannte Unterhalt beide Parteien in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen belässt, so kommt – auch in Ansehung der weiteren Unterhaltspflicht des Klägers für seine Ehefrau und des Umstandes, dass er nunmehr seit über 20 Jahren nachehelichen Unterhalt an die Beklagte zahlt – bei gebotener Abwägung aller Umstände des Einzelfalls eine Befristung oder eine über das angefochtene Urteil hinausgehende Herabsetzung ihres Unterhaltsanspruchs nicht in Betracht, zumal die Ehefrau des Klägers – anders als die Beklagte – altersmäßig in der Lage ist, in weitergehendem Umfang zu arbeiten, und der Kläger mit seiner Ehefrau mietfrei wohnt.

Nach alledem bewendet es bei dem angefochtenen Urteil.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 543 ZPO).

Gründe

II.

Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG nach den bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften (vgl. BGH FamRZ 2010, 869 m.w.N.).

Die zulässige Berufung des Klägers hat im Ergebnis keinen Erfolg.

Die – von den Parteien unangegriffen – zutreffend vom Familiengericht nach § 323 ZPO als zulässig beurteilte Abänderungsklage (vgl. dazu auch BGH FamRZ 2010, 192 und 111) ist – was dem Senat nach § 528 ZPO allein zur Prüfung anfällt – nicht in einem über das angefochtene Urteil hinausgehenden Umfang begründet.

Nach den unangefochtenen Feststellungen des Familiengerichts, gegen die aus Rechtsgründen nichts zu erinnern ist, steht der Beklagten gegen den Kläger dem Grunde nach aus §§ 1569 S. 2, 1571 Nr. 3 BGB ein Anspruch auf Unterhalt wegen Alters zu.

Zutreffend hat das Familiengericht die Höhe dieses Unterhaltsanspruchs nach den – wandelbaren (vgl. BGH FamRZ 2010, 869 und 629 m.w.N.) – ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) der Parteien bemessen und dem auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 2010, 869 und 111 m.w.N.), der der Senat folgt (Senatsurteil vom 4. März 2010 – 6 UF 86/09 –), die Drittelmethode zugrunde gelegt, wobei es zu Recht nach der gebotenen Kontrollberechnung den Unterhaltsbedarf der Beklagten im Zeitraum ab Januar 2009 auf den Betrag begrenzt hat, wie er ohne die neue Ehe des Klägers geschuldet wäre (BGH a.a.O. m.w.N.).

Im Ausgangspunkt zu Recht beanstandet der Kläger allerdings in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Ermittlung der bedarfsprägend einzustellenden Einkünfte seiner Ehefrau, dass das Familiengericht nur die Zahlungen auf eine Lebensversicherung bei der in Höhe von 35,33 EUR monatlich als zusätzliche Altersvorsorge anerkannt und die – bezüglich der Zahlung unstreitigen – Aufwendungen seiner Ehefrau in Höhe von 150 EUR monatlich auf einen Vermögensplan nicht bis zur Grenze von 4 % ihres Bruttoeinkommens berücksichtigt hat.

Denn es steht sowohl einem Unterhaltspflichtigen als auch einem Unterhaltsberechtigten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH FamRZ 2009, 1391 und 1207; 2007, 793; 2005, 1817 jeweils m.w.N.), der beide Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts beigetreten sind (vgl. etwa Senatsurteil vom 23. April 2009 – 6 UF 21/09 –; Urteil des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28. Januar 2009 – 9 UF 84/07 –), frei, einen Betrag von bis zu 4 % seines Bruttojahreseinkommens von seinem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen abzusetzen, wenn er damit – wie hier – tatsächlich ergänzende Altersvorsorge betreibt, wobei ihm die Art der Vermögensanlage überlassen bleibt.

Diese auch auf den neuen unterhaltsberechtigten Ehegatten, der im Rahmen der Drittelmethode in die Unterhaltsberechnung einbezogen werden muss, anzuwendenden Grundsätze führen hier aber im Ergebnis nicht zu einer weiteren Verminderung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten gegen den Kläger. Denn – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – vermag der Senat – abweichend von der Beurteilung des Familiengerichts – keinen Grund dafür zu erkennen, in die Unterhaltsberechnung auf Seiten der Ehefrau des Klägers nur deren tatsächlich erzielten Erwerbseinkünfte aus deutlich untervollschichtiger Erwerbstätigkeit einzustellen. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, aufgrund der gebotenen Gleichbehandlung zu prüfen, ob der neuen Ehefrau im – hypothetischem – Falle der Scheidung der zweiten Ehe ein Geschiedenenunterhaltsanspruch gegen den Unterhaltsverpflichteten nach §§ 1570 ff. BGB zustünde. Ist dies der Fall, so sind nicht nur die erzielten, sondern gegebenenfalls darüber hinausgehend auch die im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Erwerbsobliegenheit von der neuen Ehefrau erzielbaren Einkünfte in die Unterhaltsberechnung nach der Drittelmethode – und zwar bereits auf der Ebene der Bedarfsermittlung – einzubeziehen. Dabei sind die unterhaltsberechtigten (geschiedenen) Ehegatten auch im Hinblick auf die Erwerbsobliegenheit gleich zu behandeln, so dass eine etwaige, das Innenverhältnis der neuen Ehe betreffende Rollenverteilung bei der Bemessung des für den neuen Ehegatten zu reservierenden Unterhaltsbetrages nicht entscheidend ist (BGH FamRZ 2010, 111).

In diesem durch die gebotene Dreiteilung abgesteckten Rahmen trägt der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die die Unterhaltsbedürftigkeit seiner neuen Ehefrau begründen, wozu auch die Erwerbsfähigkeit der neuen Ehefrau und das von ihr erzielbare Einkommen gehören (vgl. BGH FamRZ 2010, 869).

Bei der hiernach anzustellenden fiktiven Betrachtung stünde der neuen Ehefrau des Klägers bei dem sich im Berufungsrechtszug darbietenden Sach- und Streitstand gegen diesen im Falle der Scheidung von ihm dem Grunde nach aus § 1573 Abs. 2 und Abs. 3 BGB ein Aufstockungsunterhaltsanspruch zu.

Der Kläger hat in diesem Zusammenhang keine Anhaltspunkte dafür dargetan, dass seine Ehefrau nach ihrem Alter, ihrer Ausbildung, ihrem Gesundheitszustand und nach den derzeitigen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 12. Mai 2010 – 6 UF 132/09 – und vom 10. Dezember 2009 – 6 UF 110/08 –, ZFE 2010, 113, jeweils m.w.N.) keine vollschichtige angemessene (§ 1574 Abs. 2 BGB) Anstellung finden könnte, die vom Berufsbild her mit ihrer derzeit nur teilschichtig ausgeübten vergleichbar wäre. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass wegen hoher Arbeitslosigkeit oder sonstiger ungünstiger Bedingungen trotz gehöriger Bemühungen keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht, existiert nicht (Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 – 6 UF 38/09 –, FuR 2010, 235; Urteil des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 24. Juni 2009 – 9 UF 93/08 –).Auf Seiten der Ehefrau des Klägers ist daher ein fiktives Einkommen aus vollschichtiger abhängiger Beschäftigung einzustellen; denn sie ist ihrer Eigenverantwortung, für ihren Unterhalt zu sorgen (§ 1569 S. 1 BGB), und der sich daraus ergebenden Erwerbsobliegenheit nicht nachgekommen.

Bezüglich des der Ehefrau des Klägers fiktiv zuzurechnenden Einkommens – das von ihr realistisch erzielbar sein muss (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 793 und 183; FamRZ 2006, 469; BGH FamRZ 2008, 2104; 1996, 345) – stellt der Senat vorliegend auf das von ihr tatsächlich erzielte Bruttogehalt ab. Dieses belief sich nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts – die mit der vom Kläger vorge-legten Lohnsteuerbescheinigung für 2008 und den von ihm beigebrachten Gehalts-bescheinigungen in Einklang stehen – auf jedenfalls 16.785,52 EUR jährlich für eine monatliche Arbeitsleistung von 99,06 Stunden. Rechnet man den sich hieraus ergebenden Stundenlohn auf eine vollschichtige Tätigkeit um, ergibt sich ein monatliches Bruttoeinkommen von jedenfalls 2.000 EUR.

Dieses fiktive Monatseinkommen ist auch nach Bereinigung um die dann anfallenden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, fiktive pauschale berufsbedingte Kosten (vgl. hierzu BGH FamRZ 2009, 314) und fiktive Aufwendungen für ergänzende Altersvorsorge in Höhe von 4 % aus diesem Bruttobetrag weit höher als das der Ehefrau des Klägers im angefochtenen Urteil beigemessene in Höhe von 683 EUR für 2008 und von 959 EUR ab 2009, so dass der Kläger durch die im Übrigen unangefochtene und zu keinen Beanstandungen Anlass bietende Rechenweise des Familiengerichts nicht beschwert ist.

Vergebens begehrt der Kläger eine Befristung oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten, die – was dem Senat aufgrund von § 528 ZPO allein zur Prüfung anfällt – über die bereits vom Familiengericht ab April 2010 erkannte hinausgeht.

Soweit der Kläger dem Familiengericht in diesem Zusammenhang eine Verletzung seiner – auf § 139 ZPO fußenden – Hinweispflicht vorwirft, hatte er jedenfalls im Berufungsverfahren ausreichend Gelegenheit, seinen Tatsachenvortrag zu ergänzen und seine rechtlichen Ausführungen der im angefochtenen Urteil niedergelegten Rechtsmeinung des Familiengerichts anzupassen und zu vertiefen.

Es kann dahinstehen, ob das Familiengericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Heiratserstattung einen ehebedingten Nachteil darstellt, was der Kläger bekämpft.

Folgte man dem Kläger und sähe man die durch die Heiratserstattung von der Beklagten erlittenen Einbußen in ihrer Altersversorgung nicht als ehebedingten Nachteil an, so stünde – wie im Senatstermin erörtert – einer weitergehenden Abänderung des zwischen den Parteien am 31. März 1987 geschlossenen Vergleichs als der vom Familiengericht ausgeurteilten § 36 Nr. 1 EGZPO entgegen, da der Beklagten eine Befristung oder eine über das angefochtene Urteil hinausgehende Herabsetzung ihres Unterhalts nicht zumutbar ist.

Ist über einen Unterhaltsanspruch vor dem 1. Januar 2008 – wie vorliegend – ein vollstreckbarer Titel errichtet worden, so sind nach dieser Vorschrift Umstände, die vor diesem Tag entstanden sind, nur zu berücksichtigen, soweit eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung außerdem dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist.

Der Errichtung des Titels lagen Umstände im Sinne des § 36 Nr. 1 EGZPO zugrunde, die durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz eine andere Bewertung in Bezug auf Voraussetzungen und Höhe des Unterhaltsanspruchs erfahren und zu einer anderen Unterhaltsverpflichtung oder deren Wegfall führen können (OLG Bremen, NJW 2008, 3074; Borth, FamRZ 2008, 105). Denn das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz hat erstmals die Befristung auch von Ansprüchen auf Altersunterhalt ermöglicht, die nach dem bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Recht nicht möglich war, und zwar auch nicht auf der Grundlage von § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. Soweit es um das Maß des geschuldeten Unterhalts ging, kam zwar nach dieser Vorschrift auch beim Altersunterhalt unter bestimmten Billigkeitsvoraussetzungen eine zeitlich abgestufte Unterhaltsbemessung in Betracht in der Weise, dass der zunächst nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmte Unterhalt nach gewisser Zeit auf den dem "angemessenen Lebensbedarf" entsprechenden Unterhalt ermäßigt werden konnte. Den vollen Wegfall, auch des herabgesetzten Unterhalts, erlaubte diese Regelung indessen – anders als § 1578 b BGB n.F. – nicht (BGH FamRZ 1999, 710).

Das Kriterium der Zumutbarkeit erlaubt eine flexible, an der Einzelfallgerechtigkeit orientierte Anpassung bestehender Unterhaltstitel an die ab 1. Januar 2008 neue Rechtslage (OLG Hamburg, FamRZ 2009, 781; BT-Drucks. 16/1830, S. 33). Besonderes Gewicht kommt dabei dem Vertrauen auf den Fortbestand der bestehenden Unterhaltsregelung etwa dann zu, wenn der Unterhaltsberechtigte in diesem Vertrauen Dispositionen getroffen hat, die ihn längerfristig binden (Wendl//Schmitz, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 10, Rz. 176 c). Vor allem bei langen Ehen muss – auch im Lichte der auf Grundlage der zu Art. 6 Abs. 1 und 2 GG entwickelten Grundsätze zum Schutz von Ehe und Familie sowie minderjähriger Kinder, insbesondere dem in der bestehenden Ehe erlangten Status (vgl. Borth, FamRZ 2008, 105) – das berechtigte Vertrauen eines Ehegatten auf eine an die Ehe anknüpfende Unterhaltsabsicherung geschützt werden (Wendl/Schmitz, a.a.O.). § 36 Nr. 1 EGZPO muss daher – zumal in Ansehung des Umstandes, dass die Norm eine (wenn auch unechte) Rückwirkung enthält, die eine reformbedingte Abänderung von Unterhaltstiteln ermöglicht, die auf verfassungsrechtlich geprüftem und gebilligtem Recht beruhten (so auchJüdt, FuR 2008, 427) – verfassungskonform in der Weise ausgelegt werden, dass der Schutz des Vertrauens auf das bisher geltende Unterhaltsrecht besonders berücksichtigt wird (so zutreffend Borth, FamRZ 2008, 105; vgl. auch AG Pankow-Weißensee, FF 2010, 167).

Kriterien der hiernach anzustellenden Gesamtabwägung der Einzelfallumstände sind insbesondere die Höhe und Dauer der bisherigen Unterhaltsregelung, die Umstände, unter denen die Unterhaltsregelung zustande gekommen ist, die Möglichkeiten des Unterhaltsberechtigten, eigene Einkünfte aus Erwerbstätigkeit oder Vermögen zu erzielen, die Ehebedingtheit der Gründe für die Unterhaltsbedürftigkeit ob der Gestaltung der Haushaltsführung und Kinderbetreuung, gegebenenfalls vom Unterhaltsberechtigten getroffene längerfristig bindende finanzielle Dispositionen sowie die Auswirkungen einer Anpassung auf unterhaltsrechtliche Belange Dritter (Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 36 EGZPO, Rz. 5; Borth, FamRZ 2008, 105; Jüdt, FuR 2008, 427 und 468).

Am Maßstab der Zumutbarkeit gemessen kommt vorliegend – wie im Senatstermin erörtert – weder eine Befristung noch eine weitergehende als die im angefochtenen Urteil erkannte Herabsetzung des Unterhalts der Beklagten in Betracht.

Dies zeigt sich schon in Ansehung der Umstände, unter denen die bisherige Unterhaltsregelung getroffen worden war und hinsichtlich derer der Kläger auf der Grundlage der Grundsätze über die Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage (BGH FamRZ 2010, 192; 2008, 1911; 2001, 1140; 1995, 665; Senatsurteile vom 1. März 2007 – 6 UF 72/06 – und vom 11. November 2005 – 6 UF 40/05 –) eine Abänderung begehrt mit der Folge, dass er die Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall der Geschäftsgrundlage (BGH FamRZ 1996, 665; Urteil des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14. Oktober 2009 – 9 UF 44/08 –; Wendl/Schmitz, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 10, Rz. 169) einschließlich der wesentlichen Umstände, die für die Ersttitulierung maßgebend waren, trägt (BGH FamRZ 2007, 200; Senatsurteil vom 16. November 2006 – 6 UF 29/06 –, OLGR Saarbrücken 2007, 127).

Dem in Rede stehenden Vergleich haben die Parteien unstreitig ein Einkommen der Beklagten aus halbschichtiger ungelernter Tätigkeit in Höhe von 800 DM zugrunde gelegt und vereinbart, dass die Beklagte ohne Anrechnung auf ihren Unterhaltsanspruch eigene Einkünfte in unbegrenzter Höhe erzielen darf.

Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren behauptet, die Beklagte sei gehalten und in der Lage gewesen, diese anrechnungsfreie Zuverdienstmöglichkeit zu nutzen, um ihre Altersversorgung aufzustocken, hat die Beklagte bestritten, dass Grundlage des Vergleichs eine solche weitergehende Erwerbsobliegenheit gewesen sei.

Schon der Inhalt der Akten des Vorprozesses legt nahe, dass das Familiengericht bereits damals davon ausgegangen ist, dass die Beklagte dauerhaft keine besser bezahlte Beschäftigung als die im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses von ihr ausgeübte Halbtagstätigkeit bei einem öffentlichen Arbeitgeber würde finden und ausüben können. Denn die Parteien lebten nach ihren Angaben im Scheidungsverfahren im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits seit einem Jahr und zehn Monaten voneinander getrennt und die gemeinsame Tochter war schon 19 Jahre alt, so dass der Beklagten dem Grunde nach die Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit oblag. Insoweit findet die – sinngemäße – Darstellung des Klägers, der Beklagten habe es aber später oblegen, eine weitergehende Erwerbstätigkeit auszuüben, weder im damals geltenden, höchstrichterlich ausgeprägten Unterhaltsrecht noch in den Akten des vorangegangenen Verfahrens eine Stütze. Der Kläger hat daher in Bezug auf jene Erwerbsobliegenheit eine Änderung der Grundlagen des Vergleichs vom 31. März 1987 bereits nicht ausreichend dargelegt, jedenfalls ist er insoweit beweisfällig.

Oblag es aber der Beklagten aufgrund des Vergleichs nicht, ihre damalige Erwerbstätigkeit – ggf. schrittweise – aufzustocken, so gründet sich hierauf ein erheblicher ehebedingter Nachteil. Das Familiengericht ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden. Ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB können nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn – wie hier – für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen, zumal – je nach Fallgestaltung – der unterhaltsberechtigte Ehegatte an dem besseren Versorgungsstand des Unterhaltsverpflichteten teilhaben kann (BGH FamRZ 2010, 629; 2009, 1207 und 406; 2008, 1508 und 1325). Allerdings wird der Versorgungsausgleich nur bezüglich der ehezeitlichen Versorgungsanwart-schaften der Ehegatten durchgeführt, so dass für den dem Ende der Ehezeit nachgelagerten Zeitraum ein ehebedingter Nachteil darin bestehen kann, dass der Ehegatte aufgrund der vormaligen ehelichen Rollenverteilung im Berufsleben keinen vollständigen Anschluss mehr bekommen kann (vgl. BGH FamRZ 2010, 629; 2009, 1990; Senatsurteile vom 12. Mai 2010 – 6 UF 132/09 –, vom 17. Dezember 2009 – 6 UF 38/09 –, FuR 2010, 235, und vom 10. Dezember 2009 – 6 UF 110/08 –, ZFE 2010, 113), mit der Folge einer bedeutsam geringeren Möglichkeit, für sein Alter vorzusorgen.

So aber liegt der Fall hier. Die Beklagte hat nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts vor der Eheschließung – wenn auch als ungelernte Kraft – nahezu durchgängig vollschichtig gearbeitet. Diese Tätigkeit hat sie wegen der Eheschließung und Kindererziehung aufgegeben. Weil sie nach der Ehescheidung nicht mehr vollschichtig gearbeitet hat und ihr dies aufgrund des zwischen den Parteien am 31. März 1987 geschlossenen Vergleichs über ihren nachehelichen Unterhalt auch nicht mehr oblag, hat sie seit der Ehescheidung erhebliche ehebedingte Rentennachteile erlitten.

Die Parteien haben – jeweils in anwaltlichem Beistand – im Vergleich vom 31. März 1987 jedenfalls stillschweigend die damalige Rechtslage zugrunde gelegt. Eine Befristung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs haben sie ersichtlich – jedenfalls auch – deswegen nicht vereinbart, weil dies nach damaliger Rechtslage – auch soweit der Anspruch der Beklagten auf § 1573 Abs. 2 BGB gestützt worden sein sollte – bei einer Ehedauer von hier knapp 20 Jahren weder nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. noch nach § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. möglich war. Die Gestaltung ihrer Ehe sollte ersichtlich einen zeitlich unbefristeten und vollumfänglich den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Unterhaltsanspruch der Beklagten nach sich ziehen. Im Spannungsfeld zwischen nachehelicher Solidarität und dem Grundsatz der Eigenverantwortung sollte nach dem in der Lebensgestaltung während der Ehe und dem im Vergleich zum Ausdruck gekommenen Willen der Parteien erstere uneingeschränkt fortwirken (vgl. dazu auch OLG Koblenz, OLGR 2009, 821).

Beide Ehegatten haben sich also auf die Folgen dieser Vereinbarung einstellen müssen. Die Beklagte, die über kein Vermögen verfügt, hat im Vertrauen auf die dauerhafte Aufstockung ihrer Einkünfte durch den vom Kläger zu leistenden Unterhalt von – nach dem Vergleich überobligatorischen – weiteren Anstrengungen im Hinblick auf eine Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit abgesehen. Als der Kläger erstmals – nach eigenem Vortrag im Jahre 2003– auf die Beklagte zugetreten ist, um eine Reduzierung seiner Unterhaltsverpflichtung zu erreichen, konnte die Beklagte infolge ihrer bereits im Jahr 2002 eingetretenen Verrentung keine eigenen weiteren Rentenanwartschaften mehr erwerben.

Berücksichtigt man ferner, dass der vom Familiengericht erkannte Unterhalt beide Parteien in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen belässt, so kommt – auch in Ansehung der weiteren Unterhaltspflicht des Klägers für seine Ehefrau und des Umstandes, dass er nunmehr seit über 20 Jahren nachehelichen Unterhalt an die Beklagte zahlt – bei gebotener Abwägung aller Umstände des Einzelfalls eine Befristung oder eine über das angefochtene Urteil hinausgehende Herabsetzung ihres Unterhaltsanspruchs nicht in Betracht, zumal die Ehefrau des Klägers – anders als die Beklagte – altersmäßig in der Lage ist, in weitergehendem Umfang zu arbeiten, und der Kläger mit seiner Ehefrau mietfrei wohnt.

Nach alledem bewendet es bei dem angefochtenen Urteil.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 543 ZPO).

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(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. (2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pfle

Zivilprozessordnung - ZPO | § 528 Bindung an die Berufungsanträge


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung


Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 10. Dez. 2009 - 6 UF 110/08

bei uns veröffentlicht am 10.12.2009

Tenor I. Auf die Erstberufung des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts –Familiengericht – in Saarbrücken vom 25. September 2008 – 39 F 529/04 S – in Ziffer II. der Entscheidungsformel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 16. Nov. 2006 - 6 UF 29/06

bei uns veröffentlicht am 16.11.2006

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. Februar 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken – 2 F 341/05 UEUK - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der vor dem Amtsgericht - Familiengerich

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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

Tenor

I. Auf die Erstberufung des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts –Familiengericht – in Saarbrücken vom 25. September 2008 – 39 F 529/04 S – in Ziffer II. der Entscheidungsformel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin vom 7. März 2009 bis einschließlich 30. November 2012 nachehelichen Unterhalt in Höhe von insgesamt monatlich 2.994,48 EUR zu zahlen, hiervon Altersvorsorgeunterhalt von 786,78 EUR monatlich und Elementarunterhalt von 2.207,70 EUR monatlich. Die weitergehende Klage der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt wird abgewiesen.

II. Auf die Zweitberufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 25. September 2008 – 39 F 529/04 S – in Ziffer III. der Entscheidungsformel aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.

III. Im Übrigen werden die Erstberufung und die Zweitberufung zurückgewiesen.

IV. Bezüglich der Kosten des ersten Rechtzuges bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Antragsteller zu 4 % und der Antragsgegnerin zu 96 % auferlegt.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

I.

Der am … März 1943 geborene Antragsteller und die am ... Oktober 1963 geborene Antragsgegnerin haben am 24. Mai 1996 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ist die Tochter L., geboren am … November 1996, hervorgegangen, die seit der Trennung der Parteien im Oktober 2002 im Haushalt der Antragsgegnerin lebt.

Die Parteien streiten zweitinstanzlich, in welcher Höhe und wie lange der Antragsteller verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen und ob das Familiengericht den Versorgungsausgleich zutreffend durchgeführt hat.

Der Antragsteller war Vorstandsvorsitzender der und befindet sich seit Ablauf des Monats März 2007 im Ruhestand. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts verfügt er über eine nach Bereinigung um Steuern, Solidaritätszuschlag, Kranken- und Pflegeversicherungs-beiträge, weitere Versicherungsbeiträge und eheprägende Darlehen bereinigte Gesamtversorgung von monatlich 6.793,11 EUR netto. Er leistet nach seinem zweitinstanzlichen, von der Antragsgegnerin insoweit nicht bestrittenen Vorbringen einen monatlichen Kindesunterhalt von 625 EUR. Der Antragsteller ist Eigentümer des vormals ehelichen, von ihm bewohnten Hausanwesens in R., dessen objektiver Wohnwert nach den unangefochtenen Feststellungen des Familiengerichts auf 825 EUR monatlich zu veranschlagen ist.

Als Mitarbeiter der war der Antragsteller bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse pflichtversichert. Nach der für den Antragsteller geltenden Satzung der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse war ihm im vorliegend gegebenen Fall des Bestehens einer Pflichtversicherung von 40 Jahren eine Gesamtversorgung in Höhe von 91,75 % seines Nettoentgeltes garantiert, allerdings begrenzt durch die BAT I-Grenze. Das Nettoeinkommen des Antragstellers belief sich im Februar 2005 nach der Auskunft der vom 26. März 2007 auf monatlich 10.571,42 EUR. Auf der Grundlage von Beschlüssen des Verwaltungsrats der vom 13. Februar 1998 und vom 1. Februar 2002 hat der Antragsteller zur Sicherstellung seiner Gesamtversorgung zusätzlich zwei Rentenversicherungen bei den S. Versicherungen abgeschlossen, wobei die Versicherungsbeiträge – entsprechend den vorgenannten beiden Beschlüssen – jeweils von der getragen wurden.

Die Antragsgegnerin hat 1983 eine Lehre zur Steuerfachgehilfin abgeschlossen, aber nie in diesem Beruf gearbeitet. Nach einem Volontariatsjahr bei der – Beratungscenter in V. – arbeitete sie zunächst im elterlichen Betrieb – der Immobilien- und Finanzberatung B. W. in S. – als angestellte Immobilienmaklerin. Sie absolvierte dann eine etwa einjährige Weiterbildung an der Außendienstakademie in S. und arbeitete sodann von 1991 bis 1995 als Außendienstmitarbeiterin bei der Firma B. D. in R.. Ab Oktober 1995 war sie arbeitslos. Sie begann danach eine Ausbildung als Kosmetikerin, die sie abbrach, während sie mit der gemeinsamen Tochter schwanger war. Seit der Eheschließung ist sie nicht mehr erwerbstätig, sondern hat sich vollständig der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes gewidmet. Sie verfügt auch weiterhin nicht über Erwerbseinkünfte, bewohnt aber eine in ihrem Eigentum stehende, nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts 90 m² große Wohnung in R., zu der auch ein Stellplatz gehört und die im Jahr 2001 für eine monatliche Kaltmiete von 639,11 EUR vermietet war.

Während der Ehezeit (1. Mai 1996 bis 28. Februar 2005; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die sich nach den Auskünften der DRV Bund vom 28. Juni 2005 und vom 16. September 2005 auf monatlich 448,97 EUR (für den Ehemann) und auf monatlich 94,33 EUR (für die Ehefrau) belaufen haben. Weiterhin hat der Antragsteller Anrechte auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse erlangt, deren Ehezeitanteil nach der Auskunft vom 15. Juli 2005 monatlich 750,15 EUR beträgt, sowie Rentenanrechte aus zwei Lebensversicherungen bei der S. Versicherung AG, deren Deckungskapital in den beim Familiengericht am 29. Juni 2005 eingegangenen Auskünften der S. Versicherungen mit 39.795,01 EUR (Versicherungsnummer …) bzw. 303.650,46 EUR (Versicherungsnummer …; Auskunft vom 28. Juni 2005) angegeben ist.

Mit seinem am 29. November 2004 eingereichten, der Antragsgegnerin am 14. März 2005 zugestellten Antrag hat der Antragsteller auf Scheidung der Ehe angetragen.

Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung des Scheidungsantrags gebeten und den Antragsteller im Verbund mit Stufenklage vom 16. November 2005 zuletzt ab Rechtskraft der Scheidung auf nachehelichen Unterhalt von monatlich insgesamt 6.513,90 EUR, hiervon Elementarunterhalt in Höhe von 4.126 EUR, Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 567 EUR und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 1.820,90 EUR in Anspruch genommen.

Der Antragsteller hat um Abweisung der Scheidungsverbundklage nachehelicher Unterhalt gebeten, soweit die Antragsgegnerin einen höheren nachehelichen Ehegattenunterhalt als monatlich insgesamt 2.369 EUR beansprucht mit der Maßgabe, dass der Unterhalt auf drei Jahre befristet wird.

Das Familiengericht hat im Parallelverfahren betreffend den Trennungsunterhalt der Antragsgegnerin – 39 F 137/07 UE – Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin W.. Die Parteien haben sich mit der Verwertung des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme im vorliegenden Verfahren einverstanden erklärt.

Durch Verbundurteil vom 25. September 2008, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden (Ziffer I.; rechtskräftig seit 7. März 2009) und den Antragsteller unter Abweisung der weitergehenden Verbundklage der Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragsgegnerin beginnend mit Rechtskraft der Ehescheidung und befristet bis zum 30. November 2012 nachehelichen Unterhalt von insgesamt monatlich 3.476 EUR zu zahlen, hiervon Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 948 EUR und Elementarunterhalt in Höhe von 2.528 EUR (Ziffer II.).

Weiterhin hat das Familiengericht den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich dahingehend durchgeführt (Ziffer III.), dass es – jeweils bezogen auf den 28. Februar 2005 – von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 177,32 EUR im Wege des Splitting auf dasjenige der Antragsgegnerin bei der DRV Bund übertragen sowie zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 79,54 EUR und zu Lasten der bei der bestehenden Versorgung des Antragstellers auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der DRV Bund weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 110,44 EUR begründet und jeweils die Umrechnung in Entgeltpunkte angeordnet hat. Dabei ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass es sich bei der dem Antragsteller von der zugesagten Versorgung um eine Gesamtversorgung handelt, die als beamtenähnliche Versorgung anzusehen ist und deren Ehezeitanteil mit 1.822,91 EUR anzusetzen ist. Auf diesen hat es die ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 448,97 EUR und bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse – letztere nach Dynamisierung unter Heranziehung der Tabelle 1 der Barwertverordnung – in Höhe von 575,20 EUR angerechnet und hat für die Versorgungszusage der verbleibende Anwartschaften von 798,74 EUR angenommen. Sodann hat es – ausgehend von einer Ausgleichspflicht des Antragstellers in Höhe von 864,29 EUR – unter Berücksichtigung des Höchstbetrags nach § 76 SGB IV (hier: 367,30 EUR) den öffentlich rechtlichen Versorgungsausgleich in Höhe von monatlich 177,32 EUR im Wege des Splittings und in Höhe von monatlich insgesamt 189,98 EUR im Wege des analogen Quasisplittings – unter Anwendung der sogenannten Quotierungsmethode – durchgeführt. Bezüglich des danach noch verbleibenden Restausgleichsbetrages in Höhe von monatlich 496,99 EUR ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass der Ausgleich im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durchzuführen ist.

Beide Parteien greifen das Urteil an.

Mit seiner Erstberufung wendet sich der Antragsteller gegen die Verbundentscheidung nachehelicher Unterhalt. Er beantragt, die Antragsgegnerin mit ihrer Scheidungsverbundklage wegen nachehelichen Ehegattenunterhaltes insoweit abzuweisen, als ihr für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung ein höherer nachehelicher Unterhalt als insgesamt 2.994,40 EUR monatlich zuerkannt ist, hiervon Altersvorsorgeunterhalt von monatlich 795,73 EUR sowie Elementarunterhalt von monatlich 2.198,67 EUR.

Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung der Erstberufung.

Ihre Zweitberufung richtet sich sowohl gegen die Verbundentscheidung zum nachehelichen Unterhalt als auch gegen die Verbundentscheidung zum Versorgungsausgleich. Sie wendet sich gegen die Befristung ihres Unterhaltsanspruchs und beantragt das angefochtene Urteil unter II. insoweit „aufzuheben“, als der Unterhaltsanspruch auf den 30. November 2012 befristet ist. In der Verbundsache Versorgungsausgleich erstrebt sie, dass über den Versorgungsausgleich neu entschieden wird, hilfsweise dass die Sache aufgehoben und zurückverwiesen wird bzw. ihr eine Abfindung nach § 1587 l BGB zuerkannt wird.

Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Zweitberufung.

Die DRV Bund hat von einer Stellungnahme abgesehen; die weiteren Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken – 39 F 15/05 UKi/UE und 39 F 137/07 UE beigezogen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FGG-Reformgesetz – FGG-RG; BGBl. 2008 I, S. 2585) nach den bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften.

Beide Rechtsmittel sind zulässig, wobei das Rechtsmittel der Antragsgegnerin nach § 629 a Abs. 2 ZPO einheitlich als Berufung zu behandeln ist.

In der Folgesache nachehelicher Unterhalt hat die Erstberufung des Antragstellers nahezu vollständig Erfolg, während die Zweitberufung der Antragsgegnerin unbegründet ist. In der Folgesache Versorgungsausgleich hat die Berufung der Antragsgegnerin einen – vorläufigen – Erfolg und führt zur Aufhebung der Verbund-entscheidung zum Versorgungsausgleich und insoweit zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht.

1. Nachehelicher Unterhalt

Die Antragsgegnerin hat gegen den Antragsteller ab dem Tag, an dem die Rechtskraft der Scheidung eingetreten ist (BGH FamRZ 1994, 241; Urteil des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. September 2009 – 9 UF 102/08; Urteil des 2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. September 2008 – 2 UF 4/08), hier also ab dem 7. März 2009, aus § 1573 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Zu Recht beanstandet der Antragsteller, dass das Familiengericht den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin auf § 1573 Abs. 1 in Verbindung mit § 1570 BGB gestützt hat, weil es diese noch nicht zur Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit verpflichtet angesehen hat. Denn der Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt beruht allein auf § 1573 Abs. 2 BGB.

Nach § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung (BGBl. 2007 I, S. 3189) kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (§ 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 2 BGB). Damit wird nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes regelmäßig kein abrupter Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollerwerbstätigkeit verlangt, vielmehr kann nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 S. 3 BGB) und elternbezoge-nen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeit-erwerbstätigkeit möglich sein (BGH FamRZ 2009, 1391 m.w.N.; Senatsurteil vom 1. Oktober 2009 – 6 UF 101/08).

Die Antragsgegnerin hat trotz der insoweit ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast (BGH FamRZ 2009, 770) kind- oder elternbezogene Gründe, die der Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit durch sie entgegenstehen, schon nicht hinreichend substantiiert dargetan, jedenfalls nicht bewiesen.

Soweit die Antragsgegnerin sich in Bezug auf erstere – vorrangig zu prüfenden – Gründe auf das während des ehelichen Zusammenlebens gepflogene Betreuungs-konzept berufen hat, das eine Fremdbetreuung des Kindes nicht vorgesehen habe, weshalb das Kind – das stark auf die Antragsgegnerin fixiert sei, aber auch in den Zeiten, in denen es beim Antragsteller übernachte, bei diesem im Bett schlafe – nicht ergänzend durch Dritte betreut werden könne, dringt dies nicht durch.

Dafür, dass die Parteien ein einvernehmliches Erziehungs- und Betreuungskonzept vereinbart hatten, demzufolge die Antragsgegnerin die gemeinsame Tochter bis zu deren 18. Lebensjahr betreuen und solange nicht erwerbstätig sein sollte, ist die Antragsgegnerin beweisfällig geblieben. An die diesbezügliche Würdigung der Aussage der Zeugin W. durch das Familiengericht ist der Senat vorliegend nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, weil weder aus dem Berufungsvorbringen der Antragsgegnerin noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte hervorgehen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Familiengerichts begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Hiernach bedarf keiner Entscheidung, ob die Antragsgegnerin eine solche Vereinbarung dem Antragsteller auch nach der Trennung der Parteien entgegenhalten und dieser sich von der Vereinbarung auch nicht lösen könnte.

Dahinstehen kann auch, dass die Kindgerechtheit einer überbehütenden Erziehung in Frage gestellt werden kann, zumal der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres grundsätzlich den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben hat, weshalb die Obliegenheit zur Inanspruchnahme einer kindgerechten (Fremd-)Betreu-ungsmöglichkeit erst dort ihre Grenze findet, wo die Betreuung nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar ist (BGH a.a.O.), was die Antragsgegnerin indes nicht ansatzweise dargelegt hat. Offen bleiben kann auch, ob – wovon indessen auszugehen ist – eine Betreuung des Kindes in einer entsprechenden Einrichtung möglich wäre. Denn der im Ruhestand befindliche und in unmittelbarer Nähe zur Wohnung der Antragsgegnerin wohnende – und mit dieser gemeinsam sorgeberechtigte – Antragsteller hat sich zur Betreuung des Kindes auch in den Zeiten bereit erklärt, in denen die Antragsgegnerin einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Dass der Antragsteller hierzu nicht geeignet oder in der Lage wäre, hat die Antrags-gegnerin bereits nicht schlüssig dargelegt. Er pflegt vielmehr regelmäßigen und – angesichts des Umstandes, dass das Kind nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin mit ihm im selben Bett nächtigt – sehr vertrauten Umgang mit dem Kind, das im Übrigen gesund, normal entwickelt und sozial eingebunden ist. Soweit es in der Schule Schwierigkeiten hat, hat der Antragsteller sich erboten, dem Kind bei den Hausaufgaben zu helfen. Auch dies hat die Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt, so dass eine begabungs- und entwicklungsgerechte Betreuung des Kindes in den Zeiten der berufsbedingten Abwesenheit der Antragsgegnerin gesichert ist. Der Antragsteller kann das Kind auch zu dessen schulischen und außerschulischen Aktivitäten und zu Ärzten fahren.

Auch elternbezogene Gründe, die eine Fortdauer des Betreuungsunterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin über die Rechtskraft der Scheidung hinaus gebieten könnten, liegen nicht vor.

Die Ehedauer betrug hier 8 Jahre 10 Monate und war daher nicht lang, wobei die Trennung der Parteien schon im Oktober 2002 erfolgt ist. Die von der Antragsgegnerin verlangte Vollerwerbstätigkeit führt bei den hier gegebenen Umständen auch neben dem ihr nach der anderweitigen Erziehung und Betreuung des Kindes verbleibenden Anteil an der Betreuung nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung der Antragsgegnerin.

Soweit die Antragsgegnerin – vom Antragsteller bestritten – gesundheitliche Einschränkungen (Glutenunverträglichkeit, Darmkrankheit und reaktive Depression) geltend macht, hat sie bereits nicht substantiiert vorgetragen, weshalb diese Krankheiten hier zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen, zumal sie eine solche Belastung nicht in Ansehung gerade der von ihr zu leistenden Betreuung des Kindes behauptet.

Demgegenüber fällt die teilweise Betreuung des Kindes durch den Antragsteller und der Umstand ins Gewicht, dass die Antragsgegnerin nur ein einziges Kind betreut, das zudem im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung bereits 12 Jahre alt war und normal entwickelt ist.

Der Senat neigt ferner dazu, bei der gebotenen Gesamtabwägung den Aufwand für die Erledigung der rein hauswirtschaftlichen Aufgaben durch den betreuenden Elternteil außer Betracht zu lassen. Denn die Erfüllung dieser häuslichen Pflichten ist Teil des nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB vom betreuenden Elternteil dem Kind geschuldeten Naturalunterhalts, der das Gegenstück zum Barunterhalt ist, den der andere Elternteil dem Kind schuldet (vgl. dazu Viefhues, jurisPR-FamR 22/2009, Anm. 1).

Einer Entscheidung hierzu kann sich der Senat indes enthalten, weil er selbst unter Berücksichtigung dieser Anstrengungen bei Abwägung der gegebenen Umstände keine überobligationsmäßige Belastung der Antragsgegnerin zu erkennen vermag und er daher nicht zu der Überzeugung kommt, dass elternbezogene Gründe einer Vollerwerbstätigkeit der Antragsgegnerin entgegenstehen.

Das Maß des hiernach allein – und dem Grunde nach unstreitig – bestehenden Aufstockungsunterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin bestimmt sich nach den – wandelbaren – ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB). Diese sind hier von den – um Steuern, ehebedingte Darlehenszahlungen, Versicherungs-beiträge und den Unterhalt für das ehegemeinsame Kind bereinigten – Ruhestands-bezügen des Antragstellers, dem beiderseitigen Wohnvorteil und den um ein Anreiz-siebtel bereinigten Einkünften geprägt, die die Antragsgegnerin erzielen könnte, wenn sie ihrer Erwerbsobliegenheit ordnungsgemäß nachkäme (vgl. hierzu – grundlegend – BGH FamRZ 2001, 986; vgl. auch BGH FamRZ 2008, 968).

Nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts verfügt der Antragsteller über um Steuern und Versicherungsbeiträge bereinigte Einkünfte von 8.453,24 EUR, von dem unangefochten eheprägende Darlehensraten von 1.660,17 EUR abzusetzen sind, so dass 6.793,07 EUR verbleiben.

Hiervon ist der vom Antragsteller an die Antragsgegnerin geleistete Kindesunterhalt mit seinem Zahlbetrag (dazu grundlegend BGH FamRZ 2009, 1300) von – zweitinstanzlich unstreitig – inzwischen 625 EUR abzuziehen und der Wohnvorteil zuzuschlagen, der nach den unangefochtenen Feststellungen des Familiengerichts 825 EUR beträgt.

Der Antragsteller verfügt daher über ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von (6.793,07 EUR – 625 EUR + 825 EUR =) 6.993,07 EUR monatlich.

Mit Erfolg rügt der Antragsteller, dass auf Seiten der Antragsgegnerin ein höheres als das ihr vom Familiengericht zugeschriebene fiktive Einkommen einzustellen ist.

Der Antragsgegnerin ist ein fiktives Einkommen aus Erwerbstätigkeit zuzurechnen; denn sie ist ihrer Eigenverantwortung, für ihren Unterhalt zu sorgen (§ 1569 S. 1 BGB), und der sich daraus ergebenden Obliegenheit nicht nachgekommen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden. Angemessen ist nach § 1574 Abs. 2 BGB eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Mithin ist jedenfalls eine Tätigkeit der Antragsgegnerin in den von ihr vorehelich ausgeübten Berufen als Immobilien-maklerin oder Außendienstmitarbeiterin eheangemessen, zumal die Antragsgegnerin bereits vor Eheschließung arbeitslos geworden war.

Die Antragsgegnerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass sie krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, mehr als halbschichtig zu arbeiten. Sie macht zwar – wie dargestellt – gesundheitliche Einschränkungen geltend, hat aber schon nicht substantiiert dargetan, weshalb und inwieweit gerade diese ob ihrer etwaigen Auswirkungen ihrer Vollerwerbsfähigkeit entgegenstehen, so dass die von der Antragsgegnerin zweitinstanzlich beantragte Einholung eines Sachverständigen-gutachtens nicht in Betracht kommt; denn ein Beweisantritt ersetzt keinen schlüssigen Tatsachenvortrag.

Das von der Antragsgegnerin derzeit erzielbare Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit veranschlagt der Senat unter Berücksichtigung der hier gegebenen Umstände mit rund 1.400 EUR netto.

Dabei geht der Senat davon aus, dass die Antragstellerin nach ihrem Alter, ihrer Ausbildung, ihrer längeren Berufspause, ihrem Gesundheitszustand und nach den derzeitigen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt (vgl. hierzu: Urteil des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13. Mai 2009 – 9 UF 85/08 m.w.N.) eine vollschichtige Anstellung in ihrem vorehelich ausgeübten Beruf als Außendienst-mitarbeiterin finden könnte. Die für das Fehlen einer realen Beschäftigungschance darlegungs- und beweisbelastete (BGH FamRZ 2009, 1300; 2008, 2104; 1993, 789) Antragsgegnerin hat das Gegenteil nicht substantiiert dargelegt, sich im Übrigen auch bereits nicht um eine solche Stelle bemüht.

Das mit dieser Maßgabe von der Antragsgegnerin erzielbare Einkommen ist zwi-schen den Parteien unstreitig. Denn der Antragsteller hat in seiner Berufungsbegrün-dung behauptet, die Antragsgegnerin könne mit einer vollschichtigen Tätigkeit 1.400 EUR netto verdienen; die Antragsgegnerin hat wiederum in ihrer Berufungserwide-rung zugestanden, dass die Tätigkeit der Antragsgegnerin als Akquisiteurin in Vollzeit „allenfalls noch 1.400 bis 1.800 EUR netto wert“ sei .

Von den Erwerbseinkünften der Antragsgegnerin ist ein Anreizsiebtel abzusetzen, so dass auf ihren Seiten eheprägende bereinigte Erwerbseinkünfte von monatlich (6/7 * 1.400 EUR) = 1.200 EUR einzustellen sind.

Zu Recht hat das Familiengericht den Einkünften der Antragsgegnerin einen Wohn-vorteil in Höhe von 500 EUR zugeschlagen. Dieser Wohnvorteil stellt sich – von den Parteien unangegriffen – als Surrogat der zuvor von der Antragsgegnerin erzielten eheprägenden Mieteinnahmen dar.

Als Wohnwert ist unter Berücksichtigung der wertbildenden Faktoren – Ortslage, Größe, Zuschnitt und Ausstattung – eine durchschnittliche, vergleichbare objektive Marktmiete ohne Nebenkosten zu ermitteln (BGH FamRZ 1984, 980). Diesen Wohnwert kann das Gericht in der Regel in eigener Sachkunde nach § 287 ZPO feststellen (BGH FamRZ 2008, 1325 und 963; 2007, 1532; 1995, 869).

Die Angriffe des Antragstellers gegen die vom Familiengericht geschätzte Höhe des objektiven Mietwertes der Wohnung der Antragsgegnerin greifen nicht durch. Der Antragsteller hat zwar – auf die noch 2001 erzielte Kaltmiete von 639 EUR gestützt – diesen Wohnwert behauptet. Dem ist die Antragsgegnerin allerdings unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass diese Miete auf dem unbedingten Willen des Mieters – eines Freundes des Antragstellers – beruht habe, diese Wohnung zu mieten. Der Preis habe für diesen Freund keine Rolle gespielt, außerdem sei die Wohnung teilmöbliert vermietet worden. Dies hat der Antragsteller unbestritten gelassen.

Soweit allerdings die Antragsgegnerin nunmehr einen Wohnwert von nur 450 EUR behauptet, dringt sie damit nicht durch, da neben der Fläche der Wohnung auch der unstreitig zugehörige Stellplatz zu berücksichtigen ist.

Anzusetzen sind ferner prägende Zinseinkünfte, die die Antragsgegnerin zweitin-stanzlich – vom Antragsteller unbestritten – mit 90,90 EUR dargetan und belegt hat.

Die Antragsgegnerin verfügt mithin über ein unterhaltsrelevantes Einkommen von (1.200 EUR + 500 EUR + 90,90 EUR =) 1.790,90 EUR.

Hiernach errechnet sich unter Heranziehung der – wegen der rückwirkenden Änderung der Lohnsteuer ab 1. Januar 2009 korrigierten – Bremer Tabelle 2009 der der Antragsgegnerin zustehende Altersvorsorgeunterhalt und Elementarunterhalt wie folgt, wobei der Antragsteller zu Recht beanstandet, dass der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung 19,9 % und nicht – wie vom Familiengericht angenommen – 19,5 % beträgt:

Unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragstellers

6.993,07 EUR

Unterhaltsrelevantes Einkommen der Antragsgegnerin

1.790,90 EUR

Summe

8.783,97 EUR

Bedarf also (* ½ =)

4.391,99 EUR

Vorläufiger Elementarunterhalt (4.391,99 EUR – 1.790,90 EUR =)   

2.601,09 EUR

Das für die Berechnung des Altersvorsorgeunterhaltes maßgebliche fiktive Bruttoeinkommen beläuft sich nach der aktuellen Bremer Tabelle auf (2.601,09 EUR + 52 % =) 3.953,66.

Hiernach beträgt der Altersvorsorgeunterhalt 3.953,66 EUR * 19,9 % = 786,78 EUR.

Der endgültige Elementarunterhalt errechnet sich sodann wie folgt:

Unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragstellers

6.993,07 EUR

Abzüglich Altersvorsorgeunterhalt

   786,78 EUR

Zwischensumme

6.206,29 EUR

Unterhaltsrelevantes Einkommen der Antragsgegnerin   

1.790,90 EUR

Summe

7.997,19 EUR

Bedarf also (* ½ =)

3.998,60 EUR

Bedürftigkeit (3.998,60 EUR – 1.790,90 EUR =)

2.207,70 EUR

Die in Höhe dieser Unterhaltsbeträge bedürftige (§ 1569 S. 2 BGB) Antragsgegnerin hat also gegen den unstreitig leistungsfähigen (§ 1581 BGB) Antragsteller einen Aufstockungsunterhaltsanspruch von 2.207,70 EUR und einen Altersvorsorge-unterhaltsanspruch von 786,78 EUR, woraus sich ein Gesamtunterhalt von 2.994,48 EUR monatlich ergibt.

Ohne Erfolg erstrebt die Antragsgegnerin einen Wegfall der vom Familiengericht erkannten zeitlichen Befristung ihrer Unterhaltsansprüche.

Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts, dass unter den hier gegebenen Umständen die Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts-anspruchs der Antragsgegnerin nach § 1578 b Abs. 2 BGB gegeben sind.

Nach der seit 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Regelung des § 1578 b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre, wobei für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung gegeben sind, Abs. 1 S. 2 u. 3 entsprechend gilt.

Nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist hierbei insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, wobei sich solche Nachteile vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben können.

Hierbei trägt der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können. Hat der Unterhaltspflichtige aber Tatsachen vorgetragen, die einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahelegen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere „Schonfrist“ sprechen (BGH, FamRZ 2008, 134; Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 – 6 UF 13/09 –, juris).

Der Antragsteller hat behauptet, dass die Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile erlitten hat, da sie nach Scheitern der Ehe in der Lage und verpflichtet sei, wieder vollschichtig in einem ihrer auch vor der Eheschließung ausgeübten Berufe tätig zu sein.

Dem ist die Antragsgegnerin nur insoweit entgegen getreten, als sie sich zur Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit rechtlich nicht verpflichtet und gesundheitlich nicht in der Lage sieht. Dem folgt der Senat aber aus den bereits im Rahmen seiner Ausführungen zu § 1570 BGB dargestellten Gründen nicht.

Ist der Unterhaltsberechtigte – wie hier – verpflichtet und in der Lage, eine vollschichtige Tätigkeit in seinem vorehelich ausgeübten Beruf auszuüben, so spricht schon dieser Umstand gegen fortdauernde ehebedingte Nachteile (vgl. BGH FamRZ 2008, 1325), wenn die Einkünfte des Unterhaltsberechtigten aus dieser Tätigkeit wenigstens die Einkünfte aus einer ehebedingt aufgegebenen Erwerbstätigkeit erreichen; dann trifft den Unterhaltsberechtigten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass gleichwohl ehebedingte Nachteile vorliegen, etwa weil mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehezeit Einbußen im beruflichen Fortkommen verbunden waren. Nur wenn das jetzt erzielbare Einkommen hinter dem Einkommen aus der früher ausgeübten Tätigkeit zurückbleibt, weil eine Wiederaufnahme der früheren Erwerbstätigkeit nach längerer Unterbrechung nicht mehr möglich ist, bleibt es insoweit bei einem ehebedingten Nachteil, den der Unterhaltsschuldner widerlegen muss (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 – XII ZR 146/08 –, juris).

Dass die Antragsgegnerin etwa wegen der unstreitigen Übernahme der Haushaltsführung und Erziehung der gemeinsamen Tochter eine eigene berufliche Weiterqualifizierung zurückgestellt oder Karrierenachteile erlitten habe oder dass sie keine ebenso gut wie vor der Ehe bezahlte Stelle in dem von ihr vorehelich ausgeübten Beruf als Außendienstmitarbeiterin finden könnte, hat sie bereits nicht dargestellt, geschweige denn bewiesen, obwohl sie in Folge des Naheliegens des Wegfalls ehebedingter Nachteile beweisbelastet ist. Sie hat nur dargestellt, als Steuerfachgehilfin keinen Anschluss mehr zu finden, was – die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt – sie aber nicht daran hindert, als Außendienstmitarbeiterin tätig zu sein, wodurch sie höhere Einkünfte als als Steuerfachgehilfin erzielen kann. Ihre Situation bezüglich der für sie bestehenden Erwerbsmöglichkeiten nach Scheitern der Ehe stellt sich daher nicht entscheidend anders dar als vor der Eheschließung, zumal sie zur Zeit der Eheschließung bereits arbeitslos war. Bei dieser Sachlage fehlen aber hinreichende Anhaltspunkte im Tatsächlichen, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die Antragsgegnerin infolge der Ehe Nachteile in ihrem beruflichen Fortkommen hinnehmen musste. Die nacheheliche Einkommensdifferenz ist vielmehr offensichtlich darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten bereits vorehelich infolge ihrer beruflichen Tätigkeit einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, wofür auch der erhebliche Alters- und Ausbildungsunterschied zwischen den Ehegatten ein Anhaltspunkt ist. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Antragsgegnerin nicht sofort wieder an das Einkommen anknüpfen kann, das sie vor der Ehe als Außendienstmitarbeiterin erzielt hatte, ist jedenfalls anzunehmen, dass ihr dies nach einer Übergangszeit von höchstens drei Jahren möglich ist.

Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien erst 39 Jahre alt war. Die Dauer der Ehe betrug lediglich 8 Jahre und 10 Monate und ist damit verhältnismäßig kurz. Die Parteien leben zudem schon seit Oktober 2002 voneinander getrennt.

Nachteile in der Altersversorgung stellen regelmäßig – so auch hier – keine unterhaltsrechtlich relevanten ehebedingten Nachteile dar, wenn und weil sie über den Versorgungsausgleich kompensiert werden (BGH FamRZ 2008, 1325 und 1508; Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 – 6 UF 13/09 –, juris), wobei vorliegend die Antragsgegnerin sogar am besseren Versorgungsstand des Antragstellers teilnimmt (vgl. dazu BGH FamRZ 2009, 406).

Freilich ist der Umstand zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin während der Ehe entsprechend der einvernehmlichen Lebensplanung der Parteien die Haushaltsführung und die Betreuung und Erziehung der gemeinsamen Tochter übernommen hatte und während des Zusammenlebens der Parteien nicht erwerbstätig war. Andererseits kann nicht außer Betracht bleiben, dass – wie dargestellt – der Senat davon ausgeht, dass die Antragsgegnerin kurzfristig, jedenfalls aber während der ihr eingeräumten Übergangsfrist wieder an ihr vorehelich erzieltes Einkommen anknüpfen und so Einkünfte erzielen kann, die weit über die bloße Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs hinausgehen, zumal die Antragsgegnerin mietfrei in einer unbelasteten, angemessen großen Wohnung lebt und über Barvermögen von jedenfalls 35.000 EUR verfügt.

Zwar sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers in die Abwägung einzubeziehen, die sich als außerordentlich gut darstellen. Dabei fällt aber erheblich ins Gewicht, dass die Antragsgegnerin nun schon seit Jahren einen sehr hohen, übliche Beträge weit übersteigenden Trennungsunterhalt vom Antragsteller bekommen hat (vgl. zur Berücksichtigung der Dauer von Trennungsunterhalts-zahlungen BGH FamRZ 2009, 406).

Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, aufgrund der hervorragenden ehelichen wirtschaftlichen Verhältnisse müsse die nacheheliche Solidarität länger andauern, verkennt sie die Rechtsnatur des Aufstockungsunterhaltsanspruchs. Dieser bietet weder nach dem seit 1. Januar 2008 neuen Unterhaltsrecht noch bot er nach alter Rechtslage eine – von ehebedingten Nachteilen unabhängige – Lebens-standardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. Ist die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzu-führen, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es dem unterhalts-berechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit durchaus zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich statt dessen mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (vgl. BGH FamRZ 2008, 1315). Nur im – hier nicht vorliegenden – Einzelfall – etwa beim Anspruch auf Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB – kann die nacheheliche Solidarität Gewicht bekommen (BGH FamRZ 2009, 1207).

Als Ergebnis der Gesamtabwägung hält der Senat vorliegend eine Befristung des Aufstockungsunterhalts der Antragsgegnerin für angezeigt.

Gegen den vom Familiengericht erkannten Zeitpunkt des Endes dieses Anspruchs der Antragsgegnerin ist ebenfalls nichts zu erinnern.

Für die Bemessung der Übergangszeit ist keine schematische Orientierung an der Ehedauer geboten. Vielmehr findet die Übergangszeit ihren Grund darin, dass der Unterhaltsberechtigte nach der Ehescheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen. Selbst bei – hier nicht vorliegender – sehr langer Ehedauer wird es dem Unterhaltsberechtigten regelmäßig möglich sein, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse auf die Einkünfte einzurichten, die er ohne die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten zur Verfügung hat (BGH, FamRZ 2007, 2052). Dies gilt gleichermaßen für den Fall, dass der Unterhaltsberechtigte tatsächlich Erwerbseinkünfte aus der ihm obliegenden Erwerbstätigkeit erzielt, als auch für den – hier gegebenen – Fall dass ihm entsprechende Einkünfte zuzurechnen sind, weil er diese bei Erfüllung der ihm unterhaltsrechtlich obliegenden Erwerbstätigkeit erzielen könnte.

Unter Beachtung der vorstehenden grundsätzlichen Erwägungen und unter Abwägung aller hier zu berücksichtigender Gesichtspunkte hält der Senat die vom Familiengericht erkannte Befristung des Unterhalts bis zum 30. November 2012 – den Monat, in dem das gemeinsame Kind 16 Jahre alt wird – für angemessen, zumal hier erneut gewichtig zu berücksichtigen ist, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin vor Rechtskraft der Scheidung über sechs Jahre lang sehr hohen Trennungsunterhalt gezahlt hat.

Soweit sich die Antragsgegnerin gegen den Prognosecharakter der vom Familiengericht getroffenen Befristungsentscheidung wendet, kann sie damit nicht gehört werden. Die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1578 b BGB setzt nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 – XII ZR 146/08 –, juris; BGH FamRZ 2008, 1325). Hier lässt sich verlässlich voraussehen, dass die Antragsgegnerin – die von ihr geschuldeten Anstrengungen vorausgesetzt – kurzfristig, auf jeden Fall aber binnen der ihr vom Familiengericht nachgelassenen und vom Senat gebilligten Frist bis zum 30. November 2012 an ihr voreheliches Einkommensniveau wird anknüpfen können.

2. Versorgungsausgleich

In der Folgesache Versorgungsausgleich ist auf die Berufung der Antragsgegnerin die angefochtene Versorgungsausgleichsentscheidung aufzuheben und die Sache insoweit an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Zwar rügt die Antragsgegnerin ohne Erfolg, dass das Familiengericht die Anwartschaften des Antragstellers bei der RZVK unter Heranziehung der Tabelle 1 der Barwertverordnung dynamisiert hat, da dies für den – hier gegebenen – Fall eines Rentenbeginns (hier: 1. April 2007) nach Ehezeitende (hier: 28. Februar 2005) und vor Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung der von der Antrags-gegnerin selbst in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht (vgl. BGH, FamRZ 2007, 1084, 996 u. 23), von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht.

Auch kommt es nicht darauf an, dass für den Versorgungsausgleich ohne Auswirkungen bleiben dürfte, dass der Antragsteller vorzeitig Altersrente in Anspruch genommen hat, da die Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind (vgl. BGH, FamRZ 2009, 948).

Schließlich ist entgegen der Annahme der Antragstellerin auch nicht zu beanstanden, dass im Tenor der ausdrückliche Hinweis, dass im Übrigen der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt, fehlt. Dies ergibt sich eindeutig aus den Gründen, wobei die Berechnungen betreffend den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ohnehin für das spätere Verfahren zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs keine Bindung entfalten (vgl. BGH, FamRZ 1995, 157, 158 u. 1481, 1482).

Das gegen die Versorgungsausgleichsentscheidung gerichtete Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat nämlich deshalb – einen vorläufigen – Erfolg, weil das Familiengericht verfahrensfehlerhaft die ehezeitlichen Anrechte des Antragstellers unzureichend ermittelt hat. Im Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben (§ 12 FGG). Es stellt einen Verstoß gegen diesen Amtsermittlungsgrundsatz dar, wenn über die Höhe der dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden sind (BGH, FamRZ 1996, 481; Senatsbeschluss vom 18. November 2004 – 6 UF 78/04 –; 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschlüsse vom 5. Januar 2009 – 9 UF 119/08 – und vom 4. Juni 2007 – 9 UF 41/07 –; jeweils m.w.N.).

So liegt der Fall hier.

Zu Recht beanstandet die Antragsgegnerin, dass das Familiengericht die betriebliche Altersversorgung des Antragstellers bei der unzureichend ermittelt hat. Denn nach Aktenlage hat sich das Familiengericht ausweislich der Anfrage vom 15. März 2007 (Bl. 49 VA) lediglich darauf beschränkt, die im Hinblick auf eine gewährte Versorgungszusage um Auskunft zu bitten über die Höhe des vom Antragsteller zum Ende der Ehezeit am 28. Februar 2005 bezogenen Nettoentgelts. Nicht geklärt hat das Familiengericht hingegen, wann, in welchem Umfang und mit welchem Wortlaut die angenommene Versorgungszusage seitens der erteilt worden sein soll, was jedoch für ihre rechtliche Einordnung unabdingbar ist. Hinzu kommt, dass nach dem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben der vom 2. November 2005 sich seine Gesamtversorgung von 91,75 % aus Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse und der zusätzlichen Rentenleistungen der Saarlandversicherungen zusammensetzt, während dort von einer weiteren zusätzlichen Versorgung durch die keine Rede ist. Andererseits könnte jedoch, wie die Erklärungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergeben haben und wofür auch die vom Antragsteller – etwa mit Schriftsatz vom 9. Juli 2009 in der Verbundsache nachehelicher Unterhalt – vorgelegte Berechnung seiner Nettogesamtversorgung spricht, noch eine Zahlungsverpflichtung der selbst bestehen.

Bei dieser Sachlage kommt aber eine den Versorgungsausgleich regelnde Entscheidung derzeit nicht in Betracht, vielmehr ist weitere Aufklärung geboten.

Da der Senat eine eigene Sachentscheidung unter den gegebenen Umständen nicht für sachdienlich erachtet, ist die Sache zur Nachholung der insoweit notwendigen Ermittlungen an das Familiengericht zurückzuverweisen.

Die gebotene Neubefassung mit der Sache gibt dem Familiengericht auch Gelegenheit zu überprüfen, ob es erforderlich erscheint, neue Auskünfte der übrigen Versorgungsträger einzuholen, nachdem das Familiengericht seiner im Jahre 2008 getroffenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich Auskünfte zugrunde gelegt hat, die – mit Ausnahme der von der am 26. März 2007 erteilten „Auskunft“ – allesamt aus dem Jahr 2005 datieren.

Auch wird das Familiengericht die Behandlung und den Ausgleich der beiden Lebensversicherungen des Antragstellers bei den S. Versicherungen zu überprüfen haben, die beide – wie sich aus den vorgelegten Bescheinigungen vom 17. Januar 2007 (Bl. 104, 105 UE) ersehen lässt – eine Witwenzusatzversicherung beinhalten.

Schließlich wird sich das Familiengericht auch mit dem Antrag der Antragsgegnerin nach § 1587 l BGB zu befassen haben (vgl. zu den Voraussetzungen: 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 15. November 1999 – 9 UF 65/99 – m.w.N.), sollte die Antragsgegnerin diesen zweitinstanzlich erstmals und höchst hilfsweise und vorsorglich gestellten Antrag aufrecht erhalten.

Nach alledem ist das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen der Parteien entsprechend abzuändern.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 ff., 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 ZPO).

Gründe

II.

Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FGG-Reformgesetz – FGG-RG; BGBl. 2008 I, S. 2585) nach den bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften.

Beide Rechtsmittel sind zulässig, wobei das Rechtsmittel der Antragsgegnerin nach § 629 a Abs. 2 ZPO einheitlich als Berufung zu behandeln ist.

In der Folgesache nachehelicher Unterhalt hat die Erstberufung des Antragstellers nahezu vollständig Erfolg, während die Zweitberufung der Antragsgegnerin unbegründet ist. In der Folgesache Versorgungsausgleich hat die Berufung der Antragsgegnerin einen – vorläufigen – Erfolg und führt zur Aufhebung der Verbund-entscheidung zum Versorgungsausgleich und insoweit zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht.

1. Nachehelicher Unterhalt

Die Antragsgegnerin hat gegen den Antragsteller ab dem Tag, an dem die Rechtskraft der Scheidung eingetreten ist (BGH FamRZ 1994, 241; Urteil des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. September 2009 – 9 UF 102/08; Urteil des 2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. September 2008 – 2 UF 4/08), hier also ab dem 7. März 2009, aus § 1573 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Zu Recht beanstandet der Antragsteller, dass das Familiengericht den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin auf § 1573 Abs. 1 in Verbindung mit § 1570 BGB gestützt hat, weil es diese noch nicht zur Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit verpflichtet angesehen hat. Denn der Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt beruht allein auf § 1573 Abs. 2 BGB.

Nach § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung (BGBl. 2007 I, S. 3189) kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (§ 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 2 BGB). Damit wird nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes regelmäßig kein abrupter Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollerwerbstätigkeit verlangt, vielmehr kann nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 S. 3 BGB) und elternbezoge-nen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeit-erwerbstätigkeit möglich sein (BGH FamRZ 2009, 1391 m.w.N.; Senatsurteil vom 1. Oktober 2009 – 6 UF 101/08).

Die Antragsgegnerin hat trotz der insoweit ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast (BGH FamRZ 2009, 770) kind- oder elternbezogene Gründe, die der Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit durch sie entgegenstehen, schon nicht hinreichend substantiiert dargetan, jedenfalls nicht bewiesen.

Soweit die Antragsgegnerin sich in Bezug auf erstere – vorrangig zu prüfenden – Gründe auf das während des ehelichen Zusammenlebens gepflogene Betreuungs-konzept berufen hat, das eine Fremdbetreuung des Kindes nicht vorgesehen habe, weshalb das Kind – das stark auf die Antragsgegnerin fixiert sei, aber auch in den Zeiten, in denen es beim Antragsteller übernachte, bei diesem im Bett schlafe – nicht ergänzend durch Dritte betreut werden könne, dringt dies nicht durch.

Dafür, dass die Parteien ein einvernehmliches Erziehungs- und Betreuungskonzept vereinbart hatten, demzufolge die Antragsgegnerin die gemeinsame Tochter bis zu deren 18. Lebensjahr betreuen und solange nicht erwerbstätig sein sollte, ist die Antragsgegnerin beweisfällig geblieben. An die diesbezügliche Würdigung der Aussage der Zeugin W. durch das Familiengericht ist der Senat vorliegend nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, weil weder aus dem Berufungsvorbringen der Antragsgegnerin noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte hervorgehen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Familiengerichts begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Hiernach bedarf keiner Entscheidung, ob die Antragsgegnerin eine solche Vereinbarung dem Antragsteller auch nach der Trennung der Parteien entgegenhalten und dieser sich von der Vereinbarung auch nicht lösen könnte.

Dahinstehen kann auch, dass die Kindgerechtheit einer überbehütenden Erziehung in Frage gestellt werden kann, zumal der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres grundsätzlich den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben hat, weshalb die Obliegenheit zur Inanspruchnahme einer kindgerechten (Fremd-)Betreu-ungsmöglichkeit erst dort ihre Grenze findet, wo die Betreuung nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar ist (BGH a.a.O.), was die Antragsgegnerin indes nicht ansatzweise dargelegt hat. Offen bleiben kann auch, ob – wovon indessen auszugehen ist – eine Betreuung des Kindes in einer entsprechenden Einrichtung möglich wäre. Denn der im Ruhestand befindliche und in unmittelbarer Nähe zur Wohnung der Antragsgegnerin wohnende – und mit dieser gemeinsam sorgeberechtigte – Antragsteller hat sich zur Betreuung des Kindes auch in den Zeiten bereit erklärt, in denen die Antragsgegnerin einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Dass der Antragsteller hierzu nicht geeignet oder in der Lage wäre, hat die Antrags-gegnerin bereits nicht schlüssig dargelegt. Er pflegt vielmehr regelmäßigen und – angesichts des Umstandes, dass das Kind nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin mit ihm im selben Bett nächtigt – sehr vertrauten Umgang mit dem Kind, das im Übrigen gesund, normal entwickelt und sozial eingebunden ist. Soweit es in der Schule Schwierigkeiten hat, hat der Antragsteller sich erboten, dem Kind bei den Hausaufgaben zu helfen. Auch dies hat die Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt, so dass eine begabungs- und entwicklungsgerechte Betreuung des Kindes in den Zeiten der berufsbedingten Abwesenheit der Antragsgegnerin gesichert ist. Der Antragsteller kann das Kind auch zu dessen schulischen und außerschulischen Aktivitäten und zu Ärzten fahren.

Auch elternbezogene Gründe, die eine Fortdauer des Betreuungsunterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin über die Rechtskraft der Scheidung hinaus gebieten könnten, liegen nicht vor.

Die Ehedauer betrug hier 8 Jahre 10 Monate und war daher nicht lang, wobei die Trennung der Parteien schon im Oktober 2002 erfolgt ist. Die von der Antragsgegnerin verlangte Vollerwerbstätigkeit führt bei den hier gegebenen Umständen auch neben dem ihr nach der anderweitigen Erziehung und Betreuung des Kindes verbleibenden Anteil an der Betreuung nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung der Antragsgegnerin.

Soweit die Antragsgegnerin – vom Antragsteller bestritten – gesundheitliche Einschränkungen (Glutenunverträglichkeit, Darmkrankheit und reaktive Depression) geltend macht, hat sie bereits nicht substantiiert vorgetragen, weshalb diese Krankheiten hier zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen, zumal sie eine solche Belastung nicht in Ansehung gerade der von ihr zu leistenden Betreuung des Kindes behauptet.

Demgegenüber fällt die teilweise Betreuung des Kindes durch den Antragsteller und der Umstand ins Gewicht, dass die Antragsgegnerin nur ein einziges Kind betreut, das zudem im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung bereits 12 Jahre alt war und normal entwickelt ist.

Der Senat neigt ferner dazu, bei der gebotenen Gesamtabwägung den Aufwand für die Erledigung der rein hauswirtschaftlichen Aufgaben durch den betreuenden Elternteil außer Betracht zu lassen. Denn die Erfüllung dieser häuslichen Pflichten ist Teil des nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB vom betreuenden Elternteil dem Kind geschuldeten Naturalunterhalts, der das Gegenstück zum Barunterhalt ist, den der andere Elternteil dem Kind schuldet (vgl. dazu Viefhues, jurisPR-FamR 22/2009, Anm. 1).

Einer Entscheidung hierzu kann sich der Senat indes enthalten, weil er selbst unter Berücksichtigung dieser Anstrengungen bei Abwägung der gegebenen Umstände keine überobligationsmäßige Belastung der Antragsgegnerin zu erkennen vermag und er daher nicht zu der Überzeugung kommt, dass elternbezogene Gründe einer Vollerwerbstätigkeit der Antragsgegnerin entgegenstehen.

Das Maß des hiernach allein – und dem Grunde nach unstreitig – bestehenden Aufstockungsunterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin bestimmt sich nach den – wandelbaren – ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB). Diese sind hier von den – um Steuern, ehebedingte Darlehenszahlungen, Versicherungs-beiträge und den Unterhalt für das ehegemeinsame Kind bereinigten – Ruhestands-bezügen des Antragstellers, dem beiderseitigen Wohnvorteil und den um ein Anreiz-siebtel bereinigten Einkünften geprägt, die die Antragsgegnerin erzielen könnte, wenn sie ihrer Erwerbsobliegenheit ordnungsgemäß nachkäme (vgl. hierzu – grundlegend – BGH FamRZ 2001, 986; vgl. auch BGH FamRZ 2008, 968).

Nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts verfügt der Antragsteller über um Steuern und Versicherungsbeiträge bereinigte Einkünfte von 8.453,24 EUR, von dem unangefochten eheprägende Darlehensraten von 1.660,17 EUR abzusetzen sind, so dass 6.793,07 EUR verbleiben.

Hiervon ist der vom Antragsteller an die Antragsgegnerin geleistete Kindesunterhalt mit seinem Zahlbetrag (dazu grundlegend BGH FamRZ 2009, 1300) von – zweitinstanzlich unstreitig – inzwischen 625 EUR abzuziehen und der Wohnvorteil zuzuschlagen, der nach den unangefochtenen Feststellungen des Familiengerichts 825 EUR beträgt.

Der Antragsteller verfügt daher über ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von (6.793,07 EUR – 625 EUR + 825 EUR =) 6.993,07 EUR monatlich.

Mit Erfolg rügt der Antragsteller, dass auf Seiten der Antragsgegnerin ein höheres als das ihr vom Familiengericht zugeschriebene fiktive Einkommen einzustellen ist.

Der Antragsgegnerin ist ein fiktives Einkommen aus Erwerbstätigkeit zuzurechnen; denn sie ist ihrer Eigenverantwortung, für ihren Unterhalt zu sorgen (§ 1569 S. 1 BGB), und der sich daraus ergebenden Obliegenheit nicht nachgekommen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden. Angemessen ist nach § 1574 Abs. 2 BGB eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Mithin ist jedenfalls eine Tätigkeit der Antragsgegnerin in den von ihr vorehelich ausgeübten Berufen als Immobilien-maklerin oder Außendienstmitarbeiterin eheangemessen, zumal die Antragsgegnerin bereits vor Eheschließung arbeitslos geworden war.

Die Antragsgegnerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass sie krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, mehr als halbschichtig zu arbeiten. Sie macht zwar – wie dargestellt – gesundheitliche Einschränkungen geltend, hat aber schon nicht substantiiert dargetan, weshalb und inwieweit gerade diese ob ihrer etwaigen Auswirkungen ihrer Vollerwerbsfähigkeit entgegenstehen, so dass die von der Antragsgegnerin zweitinstanzlich beantragte Einholung eines Sachverständigen-gutachtens nicht in Betracht kommt; denn ein Beweisantritt ersetzt keinen schlüssigen Tatsachenvortrag.

Das von der Antragsgegnerin derzeit erzielbare Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit veranschlagt der Senat unter Berücksichtigung der hier gegebenen Umstände mit rund 1.400 EUR netto.

Dabei geht der Senat davon aus, dass die Antragstellerin nach ihrem Alter, ihrer Ausbildung, ihrer längeren Berufspause, ihrem Gesundheitszustand und nach den derzeitigen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt (vgl. hierzu: Urteil des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13. Mai 2009 – 9 UF 85/08 m.w.N.) eine vollschichtige Anstellung in ihrem vorehelich ausgeübten Beruf als Außendienst-mitarbeiterin finden könnte. Die für das Fehlen einer realen Beschäftigungschance darlegungs- und beweisbelastete (BGH FamRZ 2009, 1300; 2008, 2104; 1993, 789) Antragsgegnerin hat das Gegenteil nicht substantiiert dargelegt, sich im Übrigen auch bereits nicht um eine solche Stelle bemüht.

Das mit dieser Maßgabe von der Antragsgegnerin erzielbare Einkommen ist zwi-schen den Parteien unstreitig. Denn der Antragsteller hat in seiner Berufungsbegrün-dung behauptet, die Antragsgegnerin könne mit einer vollschichtigen Tätigkeit 1.400 EUR netto verdienen; die Antragsgegnerin hat wiederum in ihrer Berufungserwide-rung zugestanden, dass die Tätigkeit der Antragsgegnerin als Akquisiteurin in Vollzeit „allenfalls noch 1.400 bis 1.800 EUR netto wert“ sei .

Von den Erwerbseinkünften der Antragsgegnerin ist ein Anreizsiebtel abzusetzen, so dass auf ihren Seiten eheprägende bereinigte Erwerbseinkünfte von monatlich (6/7 * 1.400 EUR) = 1.200 EUR einzustellen sind.

Zu Recht hat das Familiengericht den Einkünften der Antragsgegnerin einen Wohn-vorteil in Höhe von 500 EUR zugeschlagen. Dieser Wohnvorteil stellt sich – von den Parteien unangegriffen – als Surrogat der zuvor von der Antragsgegnerin erzielten eheprägenden Mieteinnahmen dar.

Als Wohnwert ist unter Berücksichtigung der wertbildenden Faktoren – Ortslage, Größe, Zuschnitt und Ausstattung – eine durchschnittliche, vergleichbare objektive Marktmiete ohne Nebenkosten zu ermitteln (BGH FamRZ 1984, 980). Diesen Wohnwert kann das Gericht in der Regel in eigener Sachkunde nach § 287 ZPO feststellen (BGH FamRZ 2008, 1325 und 963; 2007, 1532; 1995, 869).

Die Angriffe des Antragstellers gegen die vom Familiengericht geschätzte Höhe des objektiven Mietwertes der Wohnung der Antragsgegnerin greifen nicht durch. Der Antragsteller hat zwar – auf die noch 2001 erzielte Kaltmiete von 639 EUR gestützt – diesen Wohnwert behauptet. Dem ist die Antragsgegnerin allerdings unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass diese Miete auf dem unbedingten Willen des Mieters – eines Freundes des Antragstellers – beruht habe, diese Wohnung zu mieten. Der Preis habe für diesen Freund keine Rolle gespielt, außerdem sei die Wohnung teilmöbliert vermietet worden. Dies hat der Antragsteller unbestritten gelassen.

Soweit allerdings die Antragsgegnerin nunmehr einen Wohnwert von nur 450 EUR behauptet, dringt sie damit nicht durch, da neben der Fläche der Wohnung auch der unstreitig zugehörige Stellplatz zu berücksichtigen ist.

Anzusetzen sind ferner prägende Zinseinkünfte, die die Antragsgegnerin zweitin-stanzlich – vom Antragsteller unbestritten – mit 90,90 EUR dargetan und belegt hat.

Die Antragsgegnerin verfügt mithin über ein unterhaltsrelevantes Einkommen von (1.200 EUR + 500 EUR + 90,90 EUR =) 1.790,90 EUR.

Hiernach errechnet sich unter Heranziehung der – wegen der rückwirkenden Änderung der Lohnsteuer ab 1. Januar 2009 korrigierten – Bremer Tabelle 2009 der der Antragsgegnerin zustehende Altersvorsorgeunterhalt und Elementarunterhalt wie folgt, wobei der Antragsteller zu Recht beanstandet, dass der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung 19,9 % und nicht – wie vom Familiengericht angenommen – 19,5 % beträgt:

Unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragstellers

6.993,07 EUR

Unterhaltsrelevantes Einkommen der Antragsgegnerin

1.790,90 EUR

Summe

8.783,97 EUR

Bedarf also (* ½ =)

4.391,99 EUR

Vorläufiger Elementarunterhalt (4.391,99 EUR – 1.790,90 EUR =)   

2.601,09 EUR

Das für die Berechnung des Altersvorsorgeunterhaltes maßgebliche fiktive Bruttoeinkommen beläuft sich nach der aktuellen Bremer Tabelle auf (2.601,09 EUR + 52 % =) 3.953,66.

Hiernach beträgt der Altersvorsorgeunterhalt 3.953,66 EUR * 19,9 % = 786,78 EUR.

Der endgültige Elementarunterhalt errechnet sich sodann wie folgt:

Unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragstellers

6.993,07 EUR

Abzüglich Altersvorsorgeunterhalt

   786,78 EUR

Zwischensumme

6.206,29 EUR

Unterhaltsrelevantes Einkommen der Antragsgegnerin   

1.790,90 EUR

Summe

7.997,19 EUR

Bedarf also (* ½ =)

3.998,60 EUR

Bedürftigkeit (3.998,60 EUR – 1.790,90 EUR =)

2.207,70 EUR

Die in Höhe dieser Unterhaltsbeträge bedürftige (§ 1569 S. 2 BGB) Antragsgegnerin hat also gegen den unstreitig leistungsfähigen (§ 1581 BGB) Antragsteller einen Aufstockungsunterhaltsanspruch von 2.207,70 EUR und einen Altersvorsorge-unterhaltsanspruch von 786,78 EUR, woraus sich ein Gesamtunterhalt von 2.994,48 EUR monatlich ergibt.

Ohne Erfolg erstrebt die Antragsgegnerin einen Wegfall der vom Familiengericht erkannten zeitlichen Befristung ihrer Unterhaltsansprüche.

Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts, dass unter den hier gegebenen Umständen die Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts-anspruchs der Antragsgegnerin nach § 1578 b Abs. 2 BGB gegeben sind.

Nach der seit 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Regelung des § 1578 b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre, wobei für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung gegeben sind, Abs. 1 S. 2 u. 3 entsprechend gilt.

Nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist hierbei insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, wobei sich solche Nachteile vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben können.

Hierbei trägt der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können. Hat der Unterhaltspflichtige aber Tatsachen vorgetragen, die einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahelegen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere „Schonfrist“ sprechen (BGH, FamRZ 2008, 134; Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 – 6 UF 13/09 –, juris).

Der Antragsteller hat behauptet, dass die Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile erlitten hat, da sie nach Scheitern der Ehe in der Lage und verpflichtet sei, wieder vollschichtig in einem ihrer auch vor der Eheschließung ausgeübten Berufe tätig zu sein.

Dem ist die Antragsgegnerin nur insoweit entgegen getreten, als sie sich zur Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit rechtlich nicht verpflichtet und gesundheitlich nicht in der Lage sieht. Dem folgt der Senat aber aus den bereits im Rahmen seiner Ausführungen zu § 1570 BGB dargestellten Gründen nicht.

Ist der Unterhaltsberechtigte – wie hier – verpflichtet und in der Lage, eine vollschichtige Tätigkeit in seinem vorehelich ausgeübten Beruf auszuüben, so spricht schon dieser Umstand gegen fortdauernde ehebedingte Nachteile (vgl. BGH FamRZ 2008, 1325), wenn die Einkünfte des Unterhaltsberechtigten aus dieser Tätigkeit wenigstens die Einkünfte aus einer ehebedingt aufgegebenen Erwerbstätigkeit erreichen; dann trifft den Unterhaltsberechtigten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass gleichwohl ehebedingte Nachteile vorliegen, etwa weil mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehezeit Einbußen im beruflichen Fortkommen verbunden waren. Nur wenn das jetzt erzielbare Einkommen hinter dem Einkommen aus der früher ausgeübten Tätigkeit zurückbleibt, weil eine Wiederaufnahme der früheren Erwerbstätigkeit nach längerer Unterbrechung nicht mehr möglich ist, bleibt es insoweit bei einem ehebedingten Nachteil, den der Unterhaltsschuldner widerlegen muss (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 – XII ZR 146/08 –, juris).

Dass die Antragsgegnerin etwa wegen der unstreitigen Übernahme der Haushaltsführung und Erziehung der gemeinsamen Tochter eine eigene berufliche Weiterqualifizierung zurückgestellt oder Karrierenachteile erlitten habe oder dass sie keine ebenso gut wie vor der Ehe bezahlte Stelle in dem von ihr vorehelich ausgeübten Beruf als Außendienstmitarbeiterin finden könnte, hat sie bereits nicht dargestellt, geschweige denn bewiesen, obwohl sie in Folge des Naheliegens des Wegfalls ehebedingter Nachteile beweisbelastet ist. Sie hat nur dargestellt, als Steuerfachgehilfin keinen Anschluss mehr zu finden, was – die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt – sie aber nicht daran hindert, als Außendienstmitarbeiterin tätig zu sein, wodurch sie höhere Einkünfte als als Steuerfachgehilfin erzielen kann. Ihre Situation bezüglich der für sie bestehenden Erwerbsmöglichkeiten nach Scheitern der Ehe stellt sich daher nicht entscheidend anders dar als vor der Eheschließung, zumal sie zur Zeit der Eheschließung bereits arbeitslos war. Bei dieser Sachlage fehlen aber hinreichende Anhaltspunkte im Tatsächlichen, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die Antragsgegnerin infolge der Ehe Nachteile in ihrem beruflichen Fortkommen hinnehmen musste. Die nacheheliche Einkommensdifferenz ist vielmehr offensichtlich darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten bereits vorehelich infolge ihrer beruflichen Tätigkeit einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, wofür auch der erhebliche Alters- und Ausbildungsunterschied zwischen den Ehegatten ein Anhaltspunkt ist. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Antragsgegnerin nicht sofort wieder an das Einkommen anknüpfen kann, das sie vor der Ehe als Außendienstmitarbeiterin erzielt hatte, ist jedenfalls anzunehmen, dass ihr dies nach einer Übergangszeit von höchstens drei Jahren möglich ist.

Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien erst 39 Jahre alt war. Die Dauer der Ehe betrug lediglich 8 Jahre und 10 Monate und ist damit verhältnismäßig kurz. Die Parteien leben zudem schon seit Oktober 2002 voneinander getrennt.

Nachteile in der Altersversorgung stellen regelmäßig – so auch hier – keine unterhaltsrechtlich relevanten ehebedingten Nachteile dar, wenn und weil sie über den Versorgungsausgleich kompensiert werden (BGH FamRZ 2008, 1325 und 1508; Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 – 6 UF 13/09 –, juris), wobei vorliegend die Antragsgegnerin sogar am besseren Versorgungsstand des Antragstellers teilnimmt (vgl. dazu BGH FamRZ 2009, 406).

Freilich ist der Umstand zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin während der Ehe entsprechend der einvernehmlichen Lebensplanung der Parteien die Haushaltsführung und die Betreuung und Erziehung der gemeinsamen Tochter übernommen hatte und während des Zusammenlebens der Parteien nicht erwerbstätig war. Andererseits kann nicht außer Betracht bleiben, dass – wie dargestellt – der Senat davon ausgeht, dass die Antragsgegnerin kurzfristig, jedenfalls aber während der ihr eingeräumten Übergangsfrist wieder an ihr vorehelich erzieltes Einkommen anknüpfen und so Einkünfte erzielen kann, die weit über die bloße Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs hinausgehen, zumal die Antragsgegnerin mietfrei in einer unbelasteten, angemessen großen Wohnung lebt und über Barvermögen von jedenfalls 35.000 EUR verfügt.

Zwar sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers in die Abwägung einzubeziehen, die sich als außerordentlich gut darstellen. Dabei fällt aber erheblich ins Gewicht, dass die Antragsgegnerin nun schon seit Jahren einen sehr hohen, übliche Beträge weit übersteigenden Trennungsunterhalt vom Antragsteller bekommen hat (vgl. zur Berücksichtigung der Dauer von Trennungsunterhalts-zahlungen BGH FamRZ 2009, 406).

Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, aufgrund der hervorragenden ehelichen wirtschaftlichen Verhältnisse müsse die nacheheliche Solidarität länger andauern, verkennt sie die Rechtsnatur des Aufstockungsunterhaltsanspruchs. Dieser bietet weder nach dem seit 1. Januar 2008 neuen Unterhaltsrecht noch bot er nach alter Rechtslage eine – von ehebedingten Nachteilen unabhängige – Lebens-standardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. Ist die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzu-führen, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es dem unterhalts-berechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit durchaus zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich statt dessen mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (vgl. BGH FamRZ 2008, 1315). Nur im – hier nicht vorliegenden – Einzelfall – etwa beim Anspruch auf Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB – kann die nacheheliche Solidarität Gewicht bekommen (BGH FamRZ 2009, 1207).

Als Ergebnis der Gesamtabwägung hält der Senat vorliegend eine Befristung des Aufstockungsunterhalts der Antragsgegnerin für angezeigt.

Gegen den vom Familiengericht erkannten Zeitpunkt des Endes dieses Anspruchs der Antragsgegnerin ist ebenfalls nichts zu erinnern.

Für die Bemessung der Übergangszeit ist keine schematische Orientierung an der Ehedauer geboten. Vielmehr findet die Übergangszeit ihren Grund darin, dass der Unterhaltsberechtigte nach der Ehescheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen. Selbst bei – hier nicht vorliegender – sehr langer Ehedauer wird es dem Unterhaltsberechtigten regelmäßig möglich sein, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse auf die Einkünfte einzurichten, die er ohne die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten zur Verfügung hat (BGH, FamRZ 2007, 2052). Dies gilt gleichermaßen für den Fall, dass der Unterhaltsberechtigte tatsächlich Erwerbseinkünfte aus der ihm obliegenden Erwerbstätigkeit erzielt, als auch für den – hier gegebenen – Fall dass ihm entsprechende Einkünfte zuzurechnen sind, weil er diese bei Erfüllung der ihm unterhaltsrechtlich obliegenden Erwerbstätigkeit erzielen könnte.

Unter Beachtung der vorstehenden grundsätzlichen Erwägungen und unter Abwägung aller hier zu berücksichtigender Gesichtspunkte hält der Senat die vom Familiengericht erkannte Befristung des Unterhalts bis zum 30. November 2012 – den Monat, in dem das gemeinsame Kind 16 Jahre alt wird – für angemessen, zumal hier erneut gewichtig zu berücksichtigen ist, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin vor Rechtskraft der Scheidung über sechs Jahre lang sehr hohen Trennungsunterhalt gezahlt hat.

Soweit sich die Antragsgegnerin gegen den Prognosecharakter der vom Familiengericht getroffenen Befristungsentscheidung wendet, kann sie damit nicht gehört werden. Die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1578 b BGB setzt nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 – XII ZR 146/08 –, juris; BGH FamRZ 2008, 1325). Hier lässt sich verlässlich voraussehen, dass die Antragsgegnerin – die von ihr geschuldeten Anstrengungen vorausgesetzt – kurzfristig, auf jeden Fall aber binnen der ihr vom Familiengericht nachgelassenen und vom Senat gebilligten Frist bis zum 30. November 2012 an ihr voreheliches Einkommensniveau wird anknüpfen können.

2. Versorgungsausgleich

In der Folgesache Versorgungsausgleich ist auf die Berufung der Antragsgegnerin die angefochtene Versorgungsausgleichsentscheidung aufzuheben und die Sache insoweit an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Zwar rügt die Antragsgegnerin ohne Erfolg, dass das Familiengericht die Anwartschaften des Antragstellers bei der RZVK unter Heranziehung der Tabelle 1 der Barwertverordnung dynamisiert hat, da dies für den – hier gegebenen – Fall eines Rentenbeginns (hier: 1. April 2007) nach Ehezeitende (hier: 28. Februar 2005) und vor Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung der von der Antrags-gegnerin selbst in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht (vgl. BGH, FamRZ 2007, 1084, 996 u. 23), von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht.

Auch kommt es nicht darauf an, dass für den Versorgungsausgleich ohne Auswirkungen bleiben dürfte, dass der Antragsteller vorzeitig Altersrente in Anspruch genommen hat, da die Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind (vgl. BGH, FamRZ 2009, 948).

Schließlich ist entgegen der Annahme der Antragstellerin auch nicht zu beanstanden, dass im Tenor der ausdrückliche Hinweis, dass im Übrigen der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt, fehlt. Dies ergibt sich eindeutig aus den Gründen, wobei die Berechnungen betreffend den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ohnehin für das spätere Verfahren zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs keine Bindung entfalten (vgl. BGH, FamRZ 1995, 157, 158 u. 1481, 1482).

Das gegen die Versorgungsausgleichsentscheidung gerichtete Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat nämlich deshalb – einen vorläufigen – Erfolg, weil das Familiengericht verfahrensfehlerhaft die ehezeitlichen Anrechte des Antragstellers unzureichend ermittelt hat. Im Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben (§ 12 FGG). Es stellt einen Verstoß gegen diesen Amtsermittlungsgrundsatz dar, wenn über die Höhe der dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden sind (BGH, FamRZ 1996, 481; Senatsbeschluss vom 18. November 2004 – 6 UF 78/04 –; 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschlüsse vom 5. Januar 2009 – 9 UF 119/08 – und vom 4. Juni 2007 – 9 UF 41/07 –; jeweils m.w.N.).

So liegt der Fall hier.

Zu Recht beanstandet die Antragsgegnerin, dass das Familiengericht die betriebliche Altersversorgung des Antragstellers bei der unzureichend ermittelt hat. Denn nach Aktenlage hat sich das Familiengericht ausweislich der Anfrage vom 15. März 2007 (Bl. 49 VA) lediglich darauf beschränkt, die im Hinblick auf eine gewährte Versorgungszusage um Auskunft zu bitten über die Höhe des vom Antragsteller zum Ende der Ehezeit am 28. Februar 2005 bezogenen Nettoentgelts. Nicht geklärt hat das Familiengericht hingegen, wann, in welchem Umfang und mit welchem Wortlaut die angenommene Versorgungszusage seitens der erteilt worden sein soll, was jedoch für ihre rechtliche Einordnung unabdingbar ist. Hinzu kommt, dass nach dem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben der vom 2. November 2005 sich seine Gesamtversorgung von 91,75 % aus Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse und der zusätzlichen Rentenleistungen der Saarlandversicherungen zusammensetzt, während dort von einer weiteren zusätzlichen Versorgung durch die keine Rede ist. Andererseits könnte jedoch, wie die Erklärungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergeben haben und wofür auch die vom Antragsteller – etwa mit Schriftsatz vom 9. Juli 2009 in der Verbundsache nachehelicher Unterhalt – vorgelegte Berechnung seiner Nettogesamtversorgung spricht, noch eine Zahlungsverpflichtung der selbst bestehen.

Bei dieser Sachlage kommt aber eine den Versorgungsausgleich regelnde Entscheidung derzeit nicht in Betracht, vielmehr ist weitere Aufklärung geboten.

Da der Senat eine eigene Sachentscheidung unter den gegebenen Umständen nicht für sachdienlich erachtet, ist die Sache zur Nachholung der insoweit notwendigen Ermittlungen an das Familiengericht zurückzuverweisen.

Die gebotene Neubefassung mit der Sache gibt dem Familiengericht auch Gelegenheit zu überprüfen, ob es erforderlich erscheint, neue Auskünfte der übrigen Versorgungsträger einzuholen, nachdem das Familiengericht seiner im Jahre 2008 getroffenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich Auskünfte zugrunde gelegt hat, die – mit Ausnahme der von der am 26. März 2007 erteilten „Auskunft“ – allesamt aus dem Jahr 2005 datieren.

Auch wird das Familiengericht die Behandlung und den Ausgleich der beiden Lebensversicherungen des Antragstellers bei den S. Versicherungen zu überprüfen haben, die beide – wie sich aus den vorgelegten Bescheinigungen vom 17. Januar 2007 (Bl. 104, 105 UE) ersehen lässt – eine Witwenzusatzversicherung beinhalten.

Schließlich wird sich das Familiengericht auch mit dem Antrag der Antragsgegnerin nach § 1587 l BGB zu befassen haben (vgl. zu den Voraussetzungen: 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 15. November 1999 – 9 UF 65/99 – m.w.N.), sollte die Antragsgegnerin diesen zweitinstanzlich erstmals und höchst hilfsweise und vorsorglich gestellten Antrag aufrecht erhalten.

Nach alledem ist das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen der Parteien entsprechend abzuändern.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 ff., 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 ZPO).

(1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.

(2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.

(3) Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. Februar 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken – 2 F 341/05 UEUK - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der vor dem Amtsgericht - Familiengericht - am 4. Mai 2005 abgeschlossene Vergleich – 2 F 126/05 Uki/UE EA I – wird unter Abweisung der weitergehenden Klage für die Zeit ab dem 4. Januar 2006 dahingehend abgeändert, dass der Kläger verpflichtet ist, monatlich an die Beklagte Trennungsunterhalt in Höhe von 159 EUR und Kindesunterhalt in Höhe von 162 EUR für Januar 2006, 35 EUR für Februar 2006 bis November 2006 und 162 EUR ab Dezember 2006 sowie an die Unterhaltsvorschusskasse des Stadtverbandes Kindesunterhalt in Höhe von 127 EUR für Februar 2006 bis November 2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 2/5, die Beklagte 3/5; die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Parteien haben am 30. Dezember 2003 miteinander die Ehe geschlossen, aus der das am ... September 2004 geborene Kind F.-L. hervorgegangen ist. Seit Januar 2005 leben die Parteien voneinander getrennt. F.-L. wird von der Beklagten betreut. Diese hat den Kläger auf Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt in Anspruch genommen; am 4. Mai 2005 schlossen die Parteien vor dem Amtsgericht - Familiengericht - in Saarbrücken einen Vergleich – 2 F 126/05 UKi/UE EA I -, in dem sich der Kläger u. a. verpflichtete, an die Beklagte ab Juni 2005 monatlich Trennungsunterhalt in Höhe von 619 EUR und Kindesunterhalt in Höhe von 192 EUR zu zahlen.

Mit seiner am 16. August 2005 eingereichten, mit Schriftsatz vom 12. September 2005 modifizierten Klage, hat der Kläger zunächst die Abänderung des vorgenannten Vergleichs dahingehend begehrt, dass er ab dem 16. August 2005 monatlich nicht mehr als 299,02 EUR an Trennungsunterhalt und 107,18 EUR an Kindesunterhalt zu zahlen hat. Zuletzt hat der Kläger beantragt, den Vergleich dahin abzuändern, dass er ab dem 4. Januar 2006 weder Trennungs– noch Kindesunterhalt zu zahlen habe.

Der Kläger hat vorgetragen, dass sein früheres, zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bestehendes Arbeitsverhältnis befristet gewesen und am 20. Juli 2005 beendet worden sei und er seitdem nur noch Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 1.471,20 EUR bezogen habe. Umfangreiche Erwerbsbemühungen seien zunächst erfolglos geblieben. Am 22. Dezember 2005 habe er einen Arbeitsvertrag mit der Gesellschaft für P. mbH E. abgeschlossen, wonach er dort ab dem 2. Januar 2006 als Energieanlagenelektroniker vollschichtig zu einem Stundensatz von 9,04 EUR beschäftigt werde. Zudem seien weitere Belastungen zu berücksichtigen. Dementsprechend sei er zu Unterhaltszahlungen nicht in der Lage.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Familiengericht hat in dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, die Klage als unzulässig abgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er die Abänderung des Vergleichs vom 4. Mai 2005 dahingehend begehrt, dass festgestellt wird, dass der Kläger an die Beklagte vom 4. Januar 2006 bis 23. März 2006 weder Trennungs– noch Kindesunterhalt und ab dem 24. März 2006 Trennungsunterhalt nur in Höhe von monatlich 145,93 EUR und Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 52,31 EUR zahlen müsse. Der Kläger trägt vor, dass er zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses ein monatliches Nettoeinkommen von 2.166 EUR erzielt habe, das nach Abzug verschiedener Verbindlichkeiten und Belastungen in Höhe von 1.710 EUR in die Unterhaltsberechnung einbezogen worden sei. Dies sei auch die Vergleichsgrundlage gewesen, von der die Parteien ausgegangen seien, ohne dass dies eigens im Vergleichstext oder dem Sitzungsprotokoll festgehalten wurde. Der Kläger habe sich schon Anfang des Jahres 2005 um eine neue Arbeitsstelle bemüht. Es sei auch davon auszugehen, dass es ihm derzeit trotz hinreichender Bemühungen nicht möglich sei, auf dem Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden, bei der er Einkünfte in Höhe des bezogenen Arbeitslosengeldes, geschweige denn in Höhe seines früheren Einkommens erzielen könnte. Grundlage der Unterhaltsberechnung könne bis zum 23. März 2006 nur sein Einkommen bei der Firma E. in Höhe von monatlich 1.044 EUR netto sein, das noch um monatliche Fahrtkosten in Höhe von 339,17 EUR und Raten in Höhe von monatlich 90 EUR, die auf ehebedingte Verbindlichkeiten zu zahlen seien und auch weiter gezahlt würden, bereinigt werden müsse. Auf Grund eines Arbeitsvertrages vom 15. Februar 2006 mit der Firma F. E. GmbH, , verdiene er ab dem 23. März 2006 monatlich 2.100 EUR brutto bzw. 1.335,24 EUR netto. Die Fahrstrecke von seinem Wohnort zu seiner Arbeitsstelle in belaufe sich auf 78,5 km, wobei er lediglich viermal monatlich nach Hause fahre, so dass berufsbedingte Auslagen in Höhe von monatlich 157 EUR anzusetzen seien.

Von einer Verletzung seiner Erwerbsobliegenheit sei nicht auszugehen, außerdem seien die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 1 und Nr. 6 BGB erfüllt, weil sich die Klägerin von ihm grundlos abgewandt habe, nachdem sie sich habe schwängern lassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass Kindesunterhalt für die Zeit von Februar 2006 bis November 2006 in Höhe von monatlich 127 EUR statt an die Beklagte an die Unterhaltsvorschusskasse des Stadtverbandes zu zahlen ist. Sie trägt vor, dass der Kläger mit seinem jetzigen Vorbringen präkludiert sei. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass sein monatliches Einkommen sich nur auf 2.100 EUR brutto belaufe und er ehebedingte Verbindlichkeiten in Höhe von monatlich 90 EUR bediene. Hinreichende Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle habe der Kläger nicht entfaltet. Die Fahrtstrecke zwischen seinem Wohnort und seinen beruflichen Einsatzort belaufe sich auf allenfalls 62 km.

II.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Der Kläger verlangt zu Recht in Abänderung des Vergleichs vom 4. Mai 2005 die Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtungen in Bezug auf den Trennungs- und Kindesunterhalt in dem sich aus dem Urteilstenor ergebenden Umfang.

Die Abänderbarkeit eines Vergleichs beurteilt sich nach den Grundsätzen des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB (vgl. BGH, FamRZ 1995, 665; FamRZ 2001, 1687; Senatsurteil vom 13. Mai 2004 – 6 UF 77/03; Wendl/Thalmann, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 8, Rz. 169 ff, m.w.N.). Danach ist die Frage, ob eine Störung der Geschäftsgrundlage eingetreten ist, nach dem der Einigung zu Grunde gelegten Parteiwillen zu beurteilen. Eine Anpassung an veränderte Umstände ist dabei dann gerechtfertigt, wenn es einem Beteiligten nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, an der bisherigen Regelung festgehalten zu werden. Als Ausgangspunkt dieser Beurteilung sind zunächst die Grundlagen, die für den ursprünglichen Titel maßgebend waren, genau zu ermitteln und es ist zu prüfen, welche Änderungen zwischenzeitlich eingetreten sind und welche Auswirkungen sich daraus für die Unterhaltshöhe ergeben (BGH, FamRZ 1992, 539), wobei die Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall der Geschäftsgrundlage der Abänderungskläger trägt (vgl. Wendl/Thalmann, a.a.O, Rz. 166). Dieser hat daher die wesentlichen Umstände, die für die Ersttitulierung maßgebend waren, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers zwar nicht in der ersten Instanz, wohl aber in der Berufungsinstanz gerecht. Denn der Kläger hat in der Berufungsbegründung - erstmals - in prozessual beachtlicher Form dargelegt, von welchen Verhältnissen die Parteien bei Abschluss des Vergleichs im Einzelnen ausgegangen sind und dass sich diesbezüglich wesentliche Änderungen ergeben haben. Mit diesem Vorbringen ist der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht präkludiert, da es unstreitig ist und nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führt und die Regelung der §§ 530, 531 ZPO gemäß § 621 d ZPO hier nicht anzuwenden sind.

Die Abänderungsklage ist auch teilweise begründet, weil das Einkommen des Klägers gegenüber dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses erheblich gesunken ist. Wie der Kläger unwidersprochen vorträgt, hatte er seinerzeit ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 1.710 EUR, auf dessen Grundlage der Unterhalt errechnet wurde. Dieses Einkommen steht dem Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum nicht mehr zur Verfügung, denn sein Arbeitsverhältnis zu seiner früheren Arbeitgeberin ist unstreitig beendet und er ist nunmehr bei der Firma F. E. GmbH beschäftigt, wo er nach seinem eigenen - jedenfalls nach Vorlage des Arbeitsvertrages und der Lohnbelege unwidersprochen gebliebenen - Sachvortrag monatlich 1.335,24 EUR verdient. Dieser Betrag ist auch der Unterhaltsberechnung im hier maßgeblichen Zeitraum zu Grunde zu legen, zumal sich aus den hierzu vorgelegten Unterlagen keine wesentlichen Abweichungen ergeben.

Von dem monatlichen Nettoeinkommen sind die berufsbedingten Fahrtkosten abzuziehen. Diese belaufen sich unter Zugrundelegung der kürzesten Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz entsprechend dem Sachvortrag der Beklagten auf 62 km, wie an Hand eines Routenplaners (www.viamichelin.de) festzustellen ist. Daraus ergeben sich bei vier monatlichen Heimfahrten und einem Kilometersatz von 0,25 EUR monatliche Fahrtkosten in Höhe von 124 EUR (= 62 km * 2 * 4 * 0,25 EUR).

Weitere Abzüge sind nicht vorzunehmen. Insbesondere können die behaupteten ehebedingten Verbindlichkeiten schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil der Kläger nicht unter Beweis gestellt hat, dass er weiterhin auf ein zu ehebedingtes Darlehen monatliche Raten in Höhe von 90 EUR gezahlt hat bzw. zahlt, obwohl dies von der Beklagten zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten wird.

Die am Nachmittag des 2. November 2006 vom Kläger diesbezüglich vorgelegten Belege sind gemäß § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen, weil die mündliche Verhandlung schon geschlossen war und ihm kein Schriftsatznachlass gewährt worden ist. Auch besteht kein Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf Grund neuen, nicht gemäß § 283 ZPO nachgelassenen Vorbringens ist, von dem Sonderfall eines Wiederaufnahmegrundes abgesehen, nur dann geboten, wenn dieses Vorbringen ergibt, dass es auf Grund eines nicht prozessordnungsmäßigen Verhaltens des Gerichts, insbesondere einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nicht rechtzeitig in den Rechtsstreit eingeführt worden ist (vgl. BGHZ 30, 60; BGH, NJW 1993, 134; MDR 1999, 758; NJW 2000, 142, 143). Im Übrigen steht der Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung im freien Ermessen des Gerichts (vgl. BGH, NJW 1986, 1867). Dass der Kläger – ohne sein Verschulden - gehindert gewesen wäre, rechtzeitig zum Verhandlungstermin unter Beweis zu stellen bzw. nachzuweisen, dass er trotz seines verringerten Einkommens weiterhin tatsächlich Zahlungen auf ein ehebedingtes Darlehen leistet, ist im Streitfall nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.

Dies geht zu Lasten des Klägers, da jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen letztlich die Leistungsfähigkeit in Rede steht (s.u.) ehebedingte Verbindlichkeiten nur dann berücksichtigt werden können, wenn und soweit sie auch tatsächlich zurückgeführt werden (Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 1, Rz. 639, m.w.N.).

Aus alledem ergibt sich ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen in Höhe von 1.211,24 EUR. Dieses ist für den gesamten hier maßgeblichen Klagezeitraum in Ansatz zu bringen, weil davon auszugehen ist, dass der Kläger sein jetziges Einkommen bei gehöriger Anstrengung auch schon ab Januar 2005 hätte erzielen können. Dass er alles Zumutbare unternommen hat, um eine entsprechend bezahlte Anstellung zu finden, ist, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, nicht hinreichend belegt, zumal entsprechende Bewerbungen weitgehend nur für die Monate September bis November 2005 vorgelegt worden sind, was insofern nicht ausreicht, als angesichts der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem minderjährigen Kind des Klägers intensive Bemühungen schon zu einem früheren Zeitpunkt, d.h. zumindest ab Mitte 2005 hätten einsetzen müssen, da sich damals das Ende des früheren Arbeitsverhältnisses abzeichnete.

Andererseits ist auch kein höheres Einkommen anzusetzen, weil eine diesbezügliche Verletzung der Erwerbsobliegenheit durch den Kläger schon mangels hinreichenden Sachvortrags hierzu nicht festgestellt werden kann; es ist unter den gegebenen Umständen vielmehr nicht auszuschließen, dass er trotz des zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses höheren Einkommens mit monatlich 2.100 EUR brutto seinen beruflichen Fähigkeiten und den Gegebenheiten auf dem Arbeitsmarkt entsprechend entlohnt wird. Diese durchaus nahe liegende Möglichkeit verbietet es, dem Kläger weitergehende fiktive Einkünfte zuzurechnen, da dies eine unterhaltsrechtliche Leichtfertigkeit voraussetzte, von der hier nicht zweifelsfrei ausgegangen werden kann.

Auf Seiten der Beklagten ist kein Einkommen anzusetzen; dass sie ab August 2006 unstreitig monatlich 140 EUR verdient, wirkt sich angesichts der nur eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Klägers (s.u.) letztlich nicht aus, zumal ohnehin lediglich ein Teil dieser Einkünfte unterhaltsrechtlich überhaupt relevant wäre, da sie auf überobligatorischer Anstrengung der Beklagte beruhen. Unerheblich ist auch, dass die Beklagte Erziehungsgeld bezogen hat, da dieses unter den gegebenen Umständen nach § 9 BErzGG bei der Beurteilung der Unterhaltsverpflichtungen des Klägers nicht zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl., Rz. 559).

Hieraus ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:

Einkommen

 1.335,24 EUR

./. Fahrtkosten

- 124,00 EUR

bereinigtes Einkommen

 1.211,24 EUR

TU für F.-L. (D T 2005, I,1)

- 204,00 EUR

prägendes Einkommen

 1.007,24 EUR

maßgebliches Einkommen (6/7)

 863,35 EUR

Bedarf der Klägerin (1/2)

 431,68 EUR

Der Bedarf für F.-L. beläuft sich unter Berücksichtigung des anteiligen Kindergeldes somit auf 199 EUR (= 204 EUR - 5 EUR). Es liegt ein Mangelfall vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, FamRZ 2006, 683) die Selbstbehaltssätze gegenüber Ehegatten grundsätzlich höher anzusetzen sind, als gegenüber minderjährigen Kindern. Der Senat erachtet es für angemessen, insoweit von dem Betrag auszugehen, der in der Mitte zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt liegt (so auch Büttner, FamRZ 2006, 765). Nach den Leitlinien des Saarländischen Oberlandesgerichts ergibt sich daraus hier ein Selbstbehalt in Höhe von 995 EUR (= notwendiger Selbstbehalt: 890 EUR + 1/2 * < angemessener Selbstbehalt: 1.100 EUR - notwendiger Selbstbehalt: 890 EUR>). Es ist somit zunächst die Verteilungsmasse von 216,24 EUR (= bereinigtes Einkommen: 1.211,24 EUR – 995 EUR) unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung zur Mangelfallberechnung (vgl. FamRZ 2003, 363) aufzuteilen; die danach noch verbleibende Differenz zwischen dem angemessenen Selbstbehalt und dem notwendigen Selbstbehalt in Höhe von 105 EUR steht grundsätzlich dem unterhaltsberechtigten Kind zu (vgl. Eschenbruch, Der Unterhaltsprozess, 4. Aufl., Rz. 3127; Soyka, FuR 2006, 269). Daraus ergibt sich vorliegend folgende Berechnung:

bereinigtes Einkommen

 1.211,24 EUR

./. Selbstbehalt

- 995,00 EUR

Verteilungsmasse

 216,24 EUR

zu befriedigender Bedarf (Existenzminimum nach BGH)

Beklagte

 770,00 EUR

F.-L. (Düsseldorfer Tabelle 2005, I, 6)

 276,00 EUR

Gesamtbedarf

 1.046,00 EUR

Anteil der Beklagten

 73,61%

Anteil F.-L.

 26,39%

es entfallen auf die Beklagte

 159,18 EUR

es entfallen auf F.-L.

 57,07 EUR

Damit hat die Beklagte einen Anspruch auf Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 159 EUR und der Kindesunterhalt beläuft sich auf monatlich rund 162 EUR (= 57,07 EUR + 105 EUR). Einer Korrektur dieser Beträge bedarf es nicht, weil keiner der Unterhaltsberechtigten in Folge der Mangelfallberechnung mehr erhält, als wenn kein Mangelfall vorläge.

Was den Trennungsunterhalt betrifft, so ist auch nicht die Aktivlegitimation der Beklagten teilweise entfallen, obwohl diese ab dem 9. Februar 2006 Leistungen nach dem SGB II erhält, da nach § 33 Abs. 1 SGG II auf den Leistungsträger übergegangene Ansprüche unstreitig durch Vertrag vom 12. Oktober 2006 (Bl. 82 d. A.) auf die Beklagte zur gerichtlichen Geltendmachung rückabgetreten worden sind.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist auch nicht verwirkt, denn der Kläger hat einen Verwirkungstatbestand nicht schlüssig dargetan. Insbesondere reicht die Behauptung nicht aus, die Beklagte habe nach der Geburt des gemeinsamen Kindes jegliche Intimität mit dem Kläger verweigert, denn dies allein kann noch keine unbillige Härte für die Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt begründen, zumal es vorliegend nur um relativ geringe, ohnehin nicht einmal das Existenzminimum abdeckende Beträge geht und zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte durch die Betreuung des Kindes der Parteien an einer hinreichenden Erwerbstätigkeit gehindert ist. Auf die Frage, wie es sich auswirkt, dass der behauptete Verwirkungstatbestand bereits bei Abschluss des Vergleichs vorgelegen hätte, kommt es somit nicht mehr an.

Im Hinblick darauf, dass die Beklagte für F.-L. seit Februar 2006 Unterhaltsvorschuss in Höhe von monatlich 127 EUR erhält und damit Unterhaltsansprüche in dieser Höhe nach § 7 UVG auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangen sind, ist insoweit die Aktivlegitimation der Beklagten entfallen. Dem wird dadurch Rechnung getragen, dass entsprechend der Anregung der Beklagten der Vergleich teilweise dahingehend abgeändert wird, dass insoweit Zahlung an die Unterhaltsvorschusskasse zu leisten ist, wobei es auf die Frage, ob der Kläger an diese für den hier maßgeblichen Klagezeitraum Zahlungen erbracht hat, für die vorliegende Abänderungsklage ohne Belang ist, da es sich insoweit um einen gegebenenfalls mit der Vollstreckungsklage nach § 769 ZPO geltend zu machenden Erfüllungseinwand handelt.

Nach alledem hat die Berufung des Klägers einen Teilerfolg; entsprechend ist der Vergleich vom 4. Mai 2005 abzuändern.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach § 97 Abs. 2 ZPO trotz teilweisen Obsiegens dem Kläger insgesamt aufzuerlegen, weil die Berufung insoweit nur auf Grund neuen Vorbringens erfolgreich ist, das er bereits im ersten Rechtszug geltend zu machen im Stande war. Denn der Kläger hat trotz der eindeutigen Ausführungen im Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2005 – 6 WF 77/05 -, auf die das Familiengericht die Klageabweisung gestützt hat, zu den Vergleichsgrundlagen und den damaligen Verhältnissen erstinstanzlich nichts vorgetragen, wobei er ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden war, dass eine pauschale Bezugnahme auf das Ausgangsverfahren nicht zulässig sei. Diese Sichtweise ist nach Auffassung des Senats nach wie vor zutreffend. Die Kosten der ersten Instanz sind nach § 92 Abs. 1 ZPO entsprechend dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen aufzuteilen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Tenor

I. Auf die Erstberufung des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts –Familiengericht – in Saarbrücken vom 25. September 2008 – 39 F 529/04 S – in Ziffer II. der Entscheidungsformel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin vom 7. März 2009 bis einschließlich 30. November 2012 nachehelichen Unterhalt in Höhe von insgesamt monatlich 2.994,48 EUR zu zahlen, hiervon Altersvorsorgeunterhalt von 786,78 EUR monatlich und Elementarunterhalt von 2.207,70 EUR monatlich. Die weitergehende Klage der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt wird abgewiesen.

II. Auf die Zweitberufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 25. September 2008 – 39 F 529/04 S – in Ziffer III. der Entscheidungsformel aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.

III. Im Übrigen werden die Erstberufung und die Zweitberufung zurückgewiesen.

IV. Bezüglich der Kosten des ersten Rechtzuges bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Antragsteller zu 4 % und der Antragsgegnerin zu 96 % auferlegt.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

I.

Der am … März 1943 geborene Antragsteller und die am ... Oktober 1963 geborene Antragsgegnerin haben am 24. Mai 1996 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ist die Tochter L., geboren am … November 1996, hervorgegangen, die seit der Trennung der Parteien im Oktober 2002 im Haushalt der Antragsgegnerin lebt.

Die Parteien streiten zweitinstanzlich, in welcher Höhe und wie lange der Antragsteller verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen und ob das Familiengericht den Versorgungsausgleich zutreffend durchgeführt hat.

Der Antragsteller war Vorstandsvorsitzender der und befindet sich seit Ablauf des Monats März 2007 im Ruhestand. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts verfügt er über eine nach Bereinigung um Steuern, Solidaritätszuschlag, Kranken- und Pflegeversicherungs-beiträge, weitere Versicherungsbeiträge und eheprägende Darlehen bereinigte Gesamtversorgung von monatlich 6.793,11 EUR netto. Er leistet nach seinem zweitinstanzlichen, von der Antragsgegnerin insoweit nicht bestrittenen Vorbringen einen monatlichen Kindesunterhalt von 625 EUR. Der Antragsteller ist Eigentümer des vormals ehelichen, von ihm bewohnten Hausanwesens in R., dessen objektiver Wohnwert nach den unangefochtenen Feststellungen des Familiengerichts auf 825 EUR monatlich zu veranschlagen ist.

Als Mitarbeiter der war der Antragsteller bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse pflichtversichert. Nach der für den Antragsteller geltenden Satzung der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse war ihm im vorliegend gegebenen Fall des Bestehens einer Pflichtversicherung von 40 Jahren eine Gesamtversorgung in Höhe von 91,75 % seines Nettoentgeltes garantiert, allerdings begrenzt durch die BAT I-Grenze. Das Nettoeinkommen des Antragstellers belief sich im Februar 2005 nach der Auskunft der vom 26. März 2007 auf monatlich 10.571,42 EUR. Auf der Grundlage von Beschlüssen des Verwaltungsrats der vom 13. Februar 1998 und vom 1. Februar 2002 hat der Antragsteller zur Sicherstellung seiner Gesamtversorgung zusätzlich zwei Rentenversicherungen bei den S. Versicherungen abgeschlossen, wobei die Versicherungsbeiträge – entsprechend den vorgenannten beiden Beschlüssen – jeweils von der getragen wurden.

Die Antragsgegnerin hat 1983 eine Lehre zur Steuerfachgehilfin abgeschlossen, aber nie in diesem Beruf gearbeitet. Nach einem Volontariatsjahr bei der – Beratungscenter in V. – arbeitete sie zunächst im elterlichen Betrieb – der Immobilien- und Finanzberatung B. W. in S. – als angestellte Immobilienmaklerin. Sie absolvierte dann eine etwa einjährige Weiterbildung an der Außendienstakademie in S. und arbeitete sodann von 1991 bis 1995 als Außendienstmitarbeiterin bei der Firma B. D. in R.. Ab Oktober 1995 war sie arbeitslos. Sie begann danach eine Ausbildung als Kosmetikerin, die sie abbrach, während sie mit der gemeinsamen Tochter schwanger war. Seit der Eheschließung ist sie nicht mehr erwerbstätig, sondern hat sich vollständig der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes gewidmet. Sie verfügt auch weiterhin nicht über Erwerbseinkünfte, bewohnt aber eine in ihrem Eigentum stehende, nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts 90 m² große Wohnung in R., zu der auch ein Stellplatz gehört und die im Jahr 2001 für eine monatliche Kaltmiete von 639,11 EUR vermietet war.

Während der Ehezeit (1. Mai 1996 bis 28. Februar 2005; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die sich nach den Auskünften der DRV Bund vom 28. Juni 2005 und vom 16. September 2005 auf monatlich 448,97 EUR (für den Ehemann) und auf monatlich 94,33 EUR (für die Ehefrau) belaufen haben. Weiterhin hat der Antragsteller Anrechte auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse erlangt, deren Ehezeitanteil nach der Auskunft vom 15. Juli 2005 monatlich 750,15 EUR beträgt, sowie Rentenanrechte aus zwei Lebensversicherungen bei der S. Versicherung AG, deren Deckungskapital in den beim Familiengericht am 29. Juni 2005 eingegangenen Auskünften der S. Versicherungen mit 39.795,01 EUR (Versicherungsnummer …) bzw. 303.650,46 EUR (Versicherungsnummer …; Auskunft vom 28. Juni 2005) angegeben ist.

Mit seinem am 29. November 2004 eingereichten, der Antragsgegnerin am 14. März 2005 zugestellten Antrag hat der Antragsteller auf Scheidung der Ehe angetragen.

Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung des Scheidungsantrags gebeten und den Antragsteller im Verbund mit Stufenklage vom 16. November 2005 zuletzt ab Rechtskraft der Scheidung auf nachehelichen Unterhalt von monatlich insgesamt 6.513,90 EUR, hiervon Elementarunterhalt in Höhe von 4.126 EUR, Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 567 EUR und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 1.820,90 EUR in Anspruch genommen.

Der Antragsteller hat um Abweisung der Scheidungsverbundklage nachehelicher Unterhalt gebeten, soweit die Antragsgegnerin einen höheren nachehelichen Ehegattenunterhalt als monatlich insgesamt 2.369 EUR beansprucht mit der Maßgabe, dass der Unterhalt auf drei Jahre befristet wird.

Das Familiengericht hat im Parallelverfahren betreffend den Trennungsunterhalt der Antragsgegnerin – 39 F 137/07 UE – Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin W.. Die Parteien haben sich mit der Verwertung des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme im vorliegenden Verfahren einverstanden erklärt.

Durch Verbundurteil vom 25. September 2008, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden (Ziffer I.; rechtskräftig seit 7. März 2009) und den Antragsteller unter Abweisung der weitergehenden Verbundklage der Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragsgegnerin beginnend mit Rechtskraft der Ehescheidung und befristet bis zum 30. November 2012 nachehelichen Unterhalt von insgesamt monatlich 3.476 EUR zu zahlen, hiervon Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 948 EUR und Elementarunterhalt in Höhe von 2.528 EUR (Ziffer II.).

Weiterhin hat das Familiengericht den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich dahingehend durchgeführt (Ziffer III.), dass es – jeweils bezogen auf den 28. Februar 2005 – von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 177,32 EUR im Wege des Splitting auf dasjenige der Antragsgegnerin bei der DRV Bund übertragen sowie zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 79,54 EUR und zu Lasten der bei der bestehenden Versorgung des Antragstellers auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der DRV Bund weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 110,44 EUR begründet und jeweils die Umrechnung in Entgeltpunkte angeordnet hat. Dabei ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass es sich bei der dem Antragsteller von der zugesagten Versorgung um eine Gesamtversorgung handelt, die als beamtenähnliche Versorgung anzusehen ist und deren Ehezeitanteil mit 1.822,91 EUR anzusetzen ist. Auf diesen hat es die ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 448,97 EUR und bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse – letztere nach Dynamisierung unter Heranziehung der Tabelle 1 der Barwertverordnung – in Höhe von 575,20 EUR angerechnet und hat für die Versorgungszusage der verbleibende Anwartschaften von 798,74 EUR angenommen. Sodann hat es – ausgehend von einer Ausgleichspflicht des Antragstellers in Höhe von 864,29 EUR – unter Berücksichtigung des Höchstbetrags nach § 76 SGB IV (hier: 367,30 EUR) den öffentlich rechtlichen Versorgungsausgleich in Höhe von monatlich 177,32 EUR im Wege des Splittings und in Höhe von monatlich insgesamt 189,98 EUR im Wege des analogen Quasisplittings – unter Anwendung der sogenannten Quotierungsmethode – durchgeführt. Bezüglich des danach noch verbleibenden Restausgleichsbetrages in Höhe von monatlich 496,99 EUR ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass der Ausgleich im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durchzuführen ist.

Beide Parteien greifen das Urteil an.

Mit seiner Erstberufung wendet sich der Antragsteller gegen die Verbundentscheidung nachehelicher Unterhalt. Er beantragt, die Antragsgegnerin mit ihrer Scheidungsverbundklage wegen nachehelichen Ehegattenunterhaltes insoweit abzuweisen, als ihr für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung ein höherer nachehelicher Unterhalt als insgesamt 2.994,40 EUR monatlich zuerkannt ist, hiervon Altersvorsorgeunterhalt von monatlich 795,73 EUR sowie Elementarunterhalt von monatlich 2.198,67 EUR.

Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung der Erstberufung.

Ihre Zweitberufung richtet sich sowohl gegen die Verbundentscheidung zum nachehelichen Unterhalt als auch gegen die Verbundentscheidung zum Versorgungsausgleich. Sie wendet sich gegen die Befristung ihres Unterhaltsanspruchs und beantragt das angefochtene Urteil unter II. insoweit „aufzuheben“, als der Unterhaltsanspruch auf den 30. November 2012 befristet ist. In der Verbundsache Versorgungsausgleich erstrebt sie, dass über den Versorgungsausgleich neu entschieden wird, hilfsweise dass die Sache aufgehoben und zurückverwiesen wird bzw. ihr eine Abfindung nach § 1587 l BGB zuerkannt wird.

Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Zweitberufung.

Die DRV Bund hat von einer Stellungnahme abgesehen; die weiteren Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken – 39 F 15/05 UKi/UE und 39 F 137/07 UE beigezogen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FGG-Reformgesetz – FGG-RG; BGBl. 2008 I, S. 2585) nach den bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften.

Beide Rechtsmittel sind zulässig, wobei das Rechtsmittel der Antragsgegnerin nach § 629 a Abs. 2 ZPO einheitlich als Berufung zu behandeln ist.

In der Folgesache nachehelicher Unterhalt hat die Erstberufung des Antragstellers nahezu vollständig Erfolg, während die Zweitberufung der Antragsgegnerin unbegründet ist. In der Folgesache Versorgungsausgleich hat die Berufung der Antragsgegnerin einen – vorläufigen – Erfolg und führt zur Aufhebung der Verbund-entscheidung zum Versorgungsausgleich und insoweit zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht.

1. Nachehelicher Unterhalt

Die Antragsgegnerin hat gegen den Antragsteller ab dem Tag, an dem die Rechtskraft der Scheidung eingetreten ist (BGH FamRZ 1994, 241; Urteil des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. September 2009 – 9 UF 102/08; Urteil des 2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. September 2008 – 2 UF 4/08), hier also ab dem 7. März 2009, aus § 1573 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Zu Recht beanstandet der Antragsteller, dass das Familiengericht den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin auf § 1573 Abs. 1 in Verbindung mit § 1570 BGB gestützt hat, weil es diese noch nicht zur Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit verpflichtet angesehen hat. Denn der Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt beruht allein auf § 1573 Abs. 2 BGB.

Nach § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung (BGBl. 2007 I, S. 3189) kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (§ 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 2 BGB). Damit wird nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes regelmäßig kein abrupter Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollerwerbstätigkeit verlangt, vielmehr kann nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 S. 3 BGB) und elternbezoge-nen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeit-erwerbstätigkeit möglich sein (BGH FamRZ 2009, 1391 m.w.N.; Senatsurteil vom 1. Oktober 2009 – 6 UF 101/08).

Die Antragsgegnerin hat trotz der insoweit ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast (BGH FamRZ 2009, 770) kind- oder elternbezogene Gründe, die der Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit durch sie entgegenstehen, schon nicht hinreichend substantiiert dargetan, jedenfalls nicht bewiesen.

Soweit die Antragsgegnerin sich in Bezug auf erstere – vorrangig zu prüfenden – Gründe auf das während des ehelichen Zusammenlebens gepflogene Betreuungs-konzept berufen hat, das eine Fremdbetreuung des Kindes nicht vorgesehen habe, weshalb das Kind – das stark auf die Antragsgegnerin fixiert sei, aber auch in den Zeiten, in denen es beim Antragsteller übernachte, bei diesem im Bett schlafe – nicht ergänzend durch Dritte betreut werden könne, dringt dies nicht durch.

Dafür, dass die Parteien ein einvernehmliches Erziehungs- und Betreuungskonzept vereinbart hatten, demzufolge die Antragsgegnerin die gemeinsame Tochter bis zu deren 18. Lebensjahr betreuen und solange nicht erwerbstätig sein sollte, ist die Antragsgegnerin beweisfällig geblieben. An die diesbezügliche Würdigung der Aussage der Zeugin W. durch das Familiengericht ist der Senat vorliegend nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, weil weder aus dem Berufungsvorbringen der Antragsgegnerin noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte hervorgehen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Familiengerichts begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Hiernach bedarf keiner Entscheidung, ob die Antragsgegnerin eine solche Vereinbarung dem Antragsteller auch nach der Trennung der Parteien entgegenhalten und dieser sich von der Vereinbarung auch nicht lösen könnte.

Dahinstehen kann auch, dass die Kindgerechtheit einer überbehütenden Erziehung in Frage gestellt werden kann, zumal der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres grundsätzlich den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben hat, weshalb die Obliegenheit zur Inanspruchnahme einer kindgerechten (Fremd-)Betreu-ungsmöglichkeit erst dort ihre Grenze findet, wo die Betreuung nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar ist (BGH a.a.O.), was die Antragsgegnerin indes nicht ansatzweise dargelegt hat. Offen bleiben kann auch, ob – wovon indessen auszugehen ist – eine Betreuung des Kindes in einer entsprechenden Einrichtung möglich wäre. Denn der im Ruhestand befindliche und in unmittelbarer Nähe zur Wohnung der Antragsgegnerin wohnende – und mit dieser gemeinsam sorgeberechtigte – Antragsteller hat sich zur Betreuung des Kindes auch in den Zeiten bereit erklärt, in denen die Antragsgegnerin einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Dass der Antragsteller hierzu nicht geeignet oder in der Lage wäre, hat die Antrags-gegnerin bereits nicht schlüssig dargelegt. Er pflegt vielmehr regelmäßigen und – angesichts des Umstandes, dass das Kind nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin mit ihm im selben Bett nächtigt – sehr vertrauten Umgang mit dem Kind, das im Übrigen gesund, normal entwickelt und sozial eingebunden ist. Soweit es in der Schule Schwierigkeiten hat, hat der Antragsteller sich erboten, dem Kind bei den Hausaufgaben zu helfen. Auch dies hat die Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt, so dass eine begabungs- und entwicklungsgerechte Betreuung des Kindes in den Zeiten der berufsbedingten Abwesenheit der Antragsgegnerin gesichert ist. Der Antragsteller kann das Kind auch zu dessen schulischen und außerschulischen Aktivitäten und zu Ärzten fahren.

Auch elternbezogene Gründe, die eine Fortdauer des Betreuungsunterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin über die Rechtskraft der Scheidung hinaus gebieten könnten, liegen nicht vor.

Die Ehedauer betrug hier 8 Jahre 10 Monate und war daher nicht lang, wobei die Trennung der Parteien schon im Oktober 2002 erfolgt ist. Die von der Antragsgegnerin verlangte Vollerwerbstätigkeit führt bei den hier gegebenen Umständen auch neben dem ihr nach der anderweitigen Erziehung und Betreuung des Kindes verbleibenden Anteil an der Betreuung nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung der Antragsgegnerin.

Soweit die Antragsgegnerin – vom Antragsteller bestritten – gesundheitliche Einschränkungen (Glutenunverträglichkeit, Darmkrankheit und reaktive Depression) geltend macht, hat sie bereits nicht substantiiert vorgetragen, weshalb diese Krankheiten hier zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen, zumal sie eine solche Belastung nicht in Ansehung gerade der von ihr zu leistenden Betreuung des Kindes behauptet.

Demgegenüber fällt die teilweise Betreuung des Kindes durch den Antragsteller und der Umstand ins Gewicht, dass die Antragsgegnerin nur ein einziges Kind betreut, das zudem im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung bereits 12 Jahre alt war und normal entwickelt ist.

Der Senat neigt ferner dazu, bei der gebotenen Gesamtabwägung den Aufwand für die Erledigung der rein hauswirtschaftlichen Aufgaben durch den betreuenden Elternteil außer Betracht zu lassen. Denn die Erfüllung dieser häuslichen Pflichten ist Teil des nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB vom betreuenden Elternteil dem Kind geschuldeten Naturalunterhalts, der das Gegenstück zum Barunterhalt ist, den der andere Elternteil dem Kind schuldet (vgl. dazu Viefhues, jurisPR-FamR 22/2009, Anm. 1).

Einer Entscheidung hierzu kann sich der Senat indes enthalten, weil er selbst unter Berücksichtigung dieser Anstrengungen bei Abwägung der gegebenen Umstände keine überobligationsmäßige Belastung der Antragsgegnerin zu erkennen vermag und er daher nicht zu der Überzeugung kommt, dass elternbezogene Gründe einer Vollerwerbstätigkeit der Antragsgegnerin entgegenstehen.

Das Maß des hiernach allein – und dem Grunde nach unstreitig – bestehenden Aufstockungsunterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin bestimmt sich nach den – wandelbaren – ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB). Diese sind hier von den – um Steuern, ehebedingte Darlehenszahlungen, Versicherungs-beiträge und den Unterhalt für das ehegemeinsame Kind bereinigten – Ruhestands-bezügen des Antragstellers, dem beiderseitigen Wohnvorteil und den um ein Anreiz-siebtel bereinigten Einkünften geprägt, die die Antragsgegnerin erzielen könnte, wenn sie ihrer Erwerbsobliegenheit ordnungsgemäß nachkäme (vgl. hierzu – grundlegend – BGH FamRZ 2001, 986; vgl. auch BGH FamRZ 2008, 968).

Nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts verfügt der Antragsteller über um Steuern und Versicherungsbeiträge bereinigte Einkünfte von 8.453,24 EUR, von dem unangefochten eheprägende Darlehensraten von 1.660,17 EUR abzusetzen sind, so dass 6.793,07 EUR verbleiben.

Hiervon ist der vom Antragsteller an die Antragsgegnerin geleistete Kindesunterhalt mit seinem Zahlbetrag (dazu grundlegend BGH FamRZ 2009, 1300) von – zweitinstanzlich unstreitig – inzwischen 625 EUR abzuziehen und der Wohnvorteil zuzuschlagen, der nach den unangefochtenen Feststellungen des Familiengerichts 825 EUR beträgt.

Der Antragsteller verfügt daher über ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von (6.793,07 EUR – 625 EUR + 825 EUR =) 6.993,07 EUR monatlich.

Mit Erfolg rügt der Antragsteller, dass auf Seiten der Antragsgegnerin ein höheres als das ihr vom Familiengericht zugeschriebene fiktive Einkommen einzustellen ist.

Der Antragsgegnerin ist ein fiktives Einkommen aus Erwerbstätigkeit zuzurechnen; denn sie ist ihrer Eigenverantwortung, für ihren Unterhalt zu sorgen (§ 1569 S. 1 BGB), und der sich daraus ergebenden Obliegenheit nicht nachgekommen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden. Angemessen ist nach § 1574 Abs. 2 BGB eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Mithin ist jedenfalls eine Tätigkeit der Antragsgegnerin in den von ihr vorehelich ausgeübten Berufen als Immobilien-maklerin oder Außendienstmitarbeiterin eheangemessen, zumal die Antragsgegnerin bereits vor Eheschließung arbeitslos geworden war.

Die Antragsgegnerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass sie krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, mehr als halbschichtig zu arbeiten. Sie macht zwar – wie dargestellt – gesundheitliche Einschränkungen geltend, hat aber schon nicht substantiiert dargetan, weshalb und inwieweit gerade diese ob ihrer etwaigen Auswirkungen ihrer Vollerwerbsfähigkeit entgegenstehen, so dass die von der Antragsgegnerin zweitinstanzlich beantragte Einholung eines Sachverständigen-gutachtens nicht in Betracht kommt; denn ein Beweisantritt ersetzt keinen schlüssigen Tatsachenvortrag.

Das von der Antragsgegnerin derzeit erzielbare Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit veranschlagt der Senat unter Berücksichtigung der hier gegebenen Umstände mit rund 1.400 EUR netto.

Dabei geht der Senat davon aus, dass die Antragstellerin nach ihrem Alter, ihrer Ausbildung, ihrer längeren Berufspause, ihrem Gesundheitszustand und nach den derzeitigen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt (vgl. hierzu: Urteil des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13. Mai 2009 – 9 UF 85/08 m.w.N.) eine vollschichtige Anstellung in ihrem vorehelich ausgeübten Beruf als Außendienst-mitarbeiterin finden könnte. Die für das Fehlen einer realen Beschäftigungschance darlegungs- und beweisbelastete (BGH FamRZ 2009, 1300; 2008, 2104; 1993, 789) Antragsgegnerin hat das Gegenteil nicht substantiiert dargelegt, sich im Übrigen auch bereits nicht um eine solche Stelle bemüht.

Das mit dieser Maßgabe von der Antragsgegnerin erzielbare Einkommen ist zwi-schen den Parteien unstreitig. Denn der Antragsteller hat in seiner Berufungsbegrün-dung behauptet, die Antragsgegnerin könne mit einer vollschichtigen Tätigkeit 1.400 EUR netto verdienen; die Antragsgegnerin hat wiederum in ihrer Berufungserwide-rung zugestanden, dass die Tätigkeit der Antragsgegnerin als Akquisiteurin in Vollzeit „allenfalls noch 1.400 bis 1.800 EUR netto wert“ sei .

Von den Erwerbseinkünften der Antragsgegnerin ist ein Anreizsiebtel abzusetzen, so dass auf ihren Seiten eheprägende bereinigte Erwerbseinkünfte von monatlich (6/7 * 1.400 EUR) = 1.200 EUR einzustellen sind.

Zu Recht hat das Familiengericht den Einkünften der Antragsgegnerin einen Wohn-vorteil in Höhe von 500 EUR zugeschlagen. Dieser Wohnvorteil stellt sich – von den Parteien unangegriffen – als Surrogat der zuvor von der Antragsgegnerin erzielten eheprägenden Mieteinnahmen dar.

Als Wohnwert ist unter Berücksichtigung der wertbildenden Faktoren – Ortslage, Größe, Zuschnitt und Ausstattung – eine durchschnittliche, vergleichbare objektive Marktmiete ohne Nebenkosten zu ermitteln (BGH FamRZ 1984, 980). Diesen Wohnwert kann das Gericht in der Regel in eigener Sachkunde nach § 287 ZPO feststellen (BGH FamRZ 2008, 1325 und 963; 2007, 1532; 1995, 869).

Die Angriffe des Antragstellers gegen die vom Familiengericht geschätzte Höhe des objektiven Mietwertes der Wohnung der Antragsgegnerin greifen nicht durch. Der Antragsteller hat zwar – auf die noch 2001 erzielte Kaltmiete von 639 EUR gestützt – diesen Wohnwert behauptet. Dem ist die Antragsgegnerin allerdings unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass diese Miete auf dem unbedingten Willen des Mieters – eines Freundes des Antragstellers – beruht habe, diese Wohnung zu mieten. Der Preis habe für diesen Freund keine Rolle gespielt, außerdem sei die Wohnung teilmöbliert vermietet worden. Dies hat der Antragsteller unbestritten gelassen.

Soweit allerdings die Antragsgegnerin nunmehr einen Wohnwert von nur 450 EUR behauptet, dringt sie damit nicht durch, da neben der Fläche der Wohnung auch der unstreitig zugehörige Stellplatz zu berücksichtigen ist.

Anzusetzen sind ferner prägende Zinseinkünfte, die die Antragsgegnerin zweitin-stanzlich – vom Antragsteller unbestritten – mit 90,90 EUR dargetan und belegt hat.

Die Antragsgegnerin verfügt mithin über ein unterhaltsrelevantes Einkommen von (1.200 EUR + 500 EUR + 90,90 EUR =) 1.790,90 EUR.

Hiernach errechnet sich unter Heranziehung der – wegen der rückwirkenden Änderung der Lohnsteuer ab 1. Januar 2009 korrigierten – Bremer Tabelle 2009 der der Antragsgegnerin zustehende Altersvorsorgeunterhalt und Elementarunterhalt wie folgt, wobei der Antragsteller zu Recht beanstandet, dass der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung 19,9 % und nicht – wie vom Familiengericht angenommen – 19,5 % beträgt:

Unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragstellers

6.993,07 EUR

Unterhaltsrelevantes Einkommen der Antragsgegnerin

1.790,90 EUR

Summe

8.783,97 EUR

Bedarf also (* ½ =)

4.391,99 EUR

Vorläufiger Elementarunterhalt (4.391,99 EUR – 1.790,90 EUR =)   

2.601,09 EUR

Das für die Berechnung des Altersvorsorgeunterhaltes maßgebliche fiktive Bruttoeinkommen beläuft sich nach der aktuellen Bremer Tabelle auf (2.601,09 EUR + 52 % =) 3.953,66.

Hiernach beträgt der Altersvorsorgeunterhalt 3.953,66 EUR * 19,9 % = 786,78 EUR.

Der endgültige Elementarunterhalt errechnet sich sodann wie folgt:

Unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragstellers

6.993,07 EUR

Abzüglich Altersvorsorgeunterhalt

   786,78 EUR

Zwischensumme

6.206,29 EUR

Unterhaltsrelevantes Einkommen der Antragsgegnerin   

1.790,90 EUR

Summe

7.997,19 EUR

Bedarf also (* ½ =)

3.998,60 EUR

Bedürftigkeit (3.998,60 EUR – 1.790,90 EUR =)

2.207,70 EUR

Die in Höhe dieser Unterhaltsbeträge bedürftige (§ 1569 S. 2 BGB) Antragsgegnerin hat also gegen den unstreitig leistungsfähigen (§ 1581 BGB) Antragsteller einen Aufstockungsunterhaltsanspruch von 2.207,70 EUR und einen Altersvorsorge-unterhaltsanspruch von 786,78 EUR, woraus sich ein Gesamtunterhalt von 2.994,48 EUR monatlich ergibt.

Ohne Erfolg erstrebt die Antragsgegnerin einen Wegfall der vom Familiengericht erkannten zeitlichen Befristung ihrer Unterhaltsansprüche.

Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts, dass unter den hier gegebenen Umständen die Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts-anspruchs der Antragsgegnerin nach § 1578 b Abs. 2 BGB gegeben sind.

Nach der seit 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Regelung des § 1578 b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre, wobei für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung gegeben sind, Abs. 1 S. 2 u. 3 entsprechend gilt.

Nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist hierbei insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, wobei sich solche Nachteile vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben können.

Hierbei trägt der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können. Hat der Unterhaltspflichtige aber Tatsachen vorgetragen, die einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahelegen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere „Schonfrist“ sprechen (BGH, FamRZ 2008, 134; Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 – 6 UF 13/09 –, juris).

Der Antragsteller hat behauptet, dass die Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile erlitten hat, da sie nach Scheitern der Ehe in der Lage und verpflichtet sei, wieder vollschichtig in einem ihrer auch vor der Eheschließung ausgeübten Berufe tätig zu sein.

Dem ist die Antragsgegnerin nur insoweit entgegen getreten, als sie sich zur Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit rechtlich nicht verpflichtet und gesundheitlich nicht in der Lage sieht. Dem folgt der Senat aber aus den bereits im Rahmen seiner Ausführungen zu § 1570 BGB dargestellten Gründen nicht.

Ist der Unterhaltsberechtigte – wie hier – verpflichtet und in der Lage, eine vollschichtige Tätigkeit in seinem vorehelich ausgeübten Beruf auszuüben, so spricht schon dieser Umstand gegen fortdauernde ehebedingte Nachteile (vgl. BGH FamRZ 2008, 1325), wenn die Einkünfte des Unterhaltsberechtigten aus dieser Tätigkeit wenigstens die Einkünfte aus einer ehebedingt aufgegebenen Erwerbstätigkeit erreichen; dann trifft den Unterhaltsberechtigten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass gleichwohl ehebedingte Nachteile vorliegen, etwa weil mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehezeit Einbußen im beruflichen Fortkommen verbunden waren. Nur wenn das jetzt erzielbare Einkommen hinter dem Einkommen aus der früher ausgeübten Tätigkeit zurückbleibt, weil eine Wiederaufnahme der früheren Erwerbstätigkeit nach längerer Unterbrechung nicht mehr möglich ist, bleibt es insoweit bei einem ehebedingten Nachteil, den der Unterhaltsschuldner widerlegen muss (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 – XII ZR 146/08 –, juris).

Dass die Antragsgegnerin etwa wegen der unstreitigen Übernahme der Haushaltsführung und Erziehung der gemeinsamen Tochter eine eigene berufliche Weiterqualifizierung zurückgestellt oder Karrierenachteile erlitten habe oder dass sie keine ebenso gut wie vor der Ehe bezahlte Stelle in dem von ihr vorehelich ausgeübten Beruf als Außendienstmitarbeiterin finden könnte, hat sie bereits nicht dargestellt, geschweige denn bewiesen, obwohl sie in Folge des Naheliegens des Wegfalls ehebedingter Nachteile beweisbelastet ist. Sie hat nur dargestellt, als Steuerfachgehilfin keinen Anschluss mehr zu finden, was – die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt – sie aber nicht daran hindert, als Außendienstmitarbeiterin tätig zu sein, wodurch sie höhere Einkünfte als als Steuerfachgehilfin erzielen kann. Ihre Situation bezüglich der für sie bestehenden Erwerbsmöglichkeiten nach Scheitern der Ehe stellt sich daher nicht entscheidend anders dar als vor der Eheschließung, zumal sie zur Zeit der Eheschließung bereits arbeitslos war. Bei dieser Sachlage fehlen aber hinreichende Anhaltspunkte im Tatsächlichen, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die Antragsgegnerin infolge der Ehe Nachteile in ihrem beruflichen Fortkommen hinnehmen musste. Die nacheheliche Einkommensdifferenz ist vielmehr offensichtlich darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten bereits vorehelich infolge ihrer beruflichen Tätigkeit einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, wofür auch der erhebliche Alters- und Ausbildungsunterschied zwischen den Ehegatten ein Anhaltspunkt ist. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Antragsgegnerin nicht sofort wieder an das Einkommen anknüpfen kann, das sie vor der Ehe als Außendienstmitarbeiterin erzielt hatte, ist jedenfalls anzunehmen, dass ihr dies nach einer Übergangszeit von höchstens drei Jahren möglich ist.

Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien erst 39 Jahre alt war. Die Dauer der Ehe betrug lediglich 8 Jahre und 10 Monate und ist damit verhältnismäßig kurz. Die Parteien leben zudem schon seit Oktober 2002 voneinander getrennt.

Nachteile in der Altersversorgung stellen regelmäßig – so auch hier – keine unterhaltsrechtlich relevanten ehebedingten Nachteile dar, wenn und weil sie über den Versorgungsausgleich kompensiert werden (BGH FamRZ 2008, 1325 und 1508; Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 – 6 UF 13/09 –, juris), wobei vorliegend die Antragsgegnerin sogar am besseren Versorgungsstand des Antragstellers teilnimmt (vgl. dazu BGH FamRZ 2009, 406).

Freilich ist der Umstand zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin während der Ehe entsprechend der einvernehmlichen Lebensplanung der Parteien die Haushaltsführung und die Betreuung und Erziehung der gemeinsamen Tochter übernommen hatte und während des Zusammenlebens der Parteien nicht erwerbstätig war. Andererseits kann nicht außer Betracht bleiben, dass – wie dargestellt – der Senat davon ausgeht, dass die Antragsgegnerin kurzfristig, jedenfalls aber während der ihr eingeräumten Übergangsfrist wieder an ihr vorehelich erzieltes Einkommen anknüpfen und so Einkünfte erzielen kann, die weit über die bloße Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs hinausgehen, zumal die Antragsgegnerin mietfrei in einer unbelasteten, angemessen großen Wohnung lebt und über Barvermögen von jedenfalls 35.000 EUR verfügt.

Zwar sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers in die Abwägung einzubeziehen, die sich als außerordentlich gut darstellen. Dabei fällt aber erheblich ins Gewicht, dass die Antragsgegnerin nun schon seit Jahren einen sehr hohen, übliche Beträge weit übersteigenden Trennungsunterhalt vom Antragsteller bekommen hat (vgl. zur Berücksichtigung der Dauer von Trennungsunterhalts-zahlungen BGH FamRZ 2009, 406).

Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, aufgrund der hervorragenden ehelichen wirtschaftlichen Verhältnisse müsse die nacheheliche Solidarität länger andauern, verkennt sie die Rechtsnatur des Aufstockungsunterhaltsanspruchs. Dieser bietet weder nach dem seit 1. Januar 2008 neuen Unterhaltsrecht noch bot er nach alter Rechtslage eine – von ehebedingten Nachteilen unabhängige – Lebens-standardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. Ist die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzu-führen, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es dem unterhalts-berechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit durchaus zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich statt dessen mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (vgl. BGH FamRZ 2008, 1315). Nur im – hier nicht vorliegenden – Einzelfall – etwa beim Anspruch auf Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB – kann die nacheheliche Solidarität Gewicht bekommen (BGH FamRZ 2009, 1207).

Als Ergebnis der Gesamtabwägung hält der Senat vorliegend eine Befristung des Aufstockungsunterhalts der Antragsgegnerin für angezeigt.

Gegen den vom Familiengericht erkannten Zeitpunkt des Endes dieses Anspruchs der Antragsgegnerin ist ebenfalls nichts zu erinnern.

Für die Bemessung der Übergangszeit ist keine schematische Orientierung an der Ehedauer geboten. Vielmehr findet die Übergangszeit ihren Grund darin, dass der Unterhaltsberechtigte nach der Ehescheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen. Selbst bei – hier nicht vorliegender – sehr langer Ehedauer wird es dem Unterhaltsberechtigten regelmäßig möglich sein, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse auf die Einkünfte einzurichten, die er ohne die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten zur Verfügung hat (BGH, FamRZ 2007, 2052). Dies gilt gleichermaßen für den Fall, dass der Unterhaltsberechtigte tatsächlich Erwerbseinkünfte aus der ihm obliegenden Erwerbstätigkeit erzielt, als auch für den – hier gegebenen – Fall dass ihm entsprechende Einkünfte zuzurechnen sind, weil er diese bei Erfüllung der ihm unterhaltsrechtlich obliegenden Erwerbstätigkeit erzielen könnte.

Unter Beachtung der vorstehenden grundsätzlichen Erwägungen und unter Abwägung aller hier zu berücksichtigender Gesichtspunkte hält der Senat die vom Familiengericht erkannte Befristung des Unterhalts bis zum 30. November 2012 – den Monat, in dem das gemeinsame Kind 16 Jahre alt wird – für angemessen, zumal hier erneut gewichtig zu berücksichtigen ist, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin vor Rechtskraft der Scheidung über sechs Jahre lang sehr hohen Trennungsunterhalt gezahlt hat.

Soweit sich die Antragsgegnerin gegen den Prognosecharakter der vom Familiengericht getroffenen Befristungsentscheidung wendet, kann sie damit nicht gehört werden. Die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1578 b BGB setzt nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 – XII ZR 146/08 –, juris; BGH FamRZ 2008, 1325). Hier lässt sich verlässlich voraussehen, dass die Antragsgegnerin – die von ihr geschuldeten Anstrengungen vorausgesetzt – kurzfristig, auf jeden Fall aber binnen der ihr vom Familiengericht nachgelassenen und vom Senat gebilligten Frist bis zum 30. November 2012 an ihr voreheliches Einkommensniveau wird anknüpfen können.

2. Versorgungsausgleich

In der Folgesache Versorgungsausgleich ist auf die Berufung der Antragsgegnerin die angefochtene Versorgungsausgleichsentscheidung aufzuheben und die Sache insoweit an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Zwar rügt die Antragsgegnerin ohne Erfolg, dass das Familiengericht die Anwartschaften des Antragstellers bei der RZVK unter Heranziehung der Tabelle 1 der Barwertverordnung dynamisiert hat, da dies für den – hier gegebenen – Fall eines Rentenbeginns (hier: 1. April 2007) nach Ehezeitende (hier: 28. Februar 2005) und vor Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung der von der Antrags-gegnerin selbst in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht (vgl. BGH, FamRZ 2007, 1084, 996 u. 23), von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht.

Auch kommt es nicht darauf an, dass für den Versorgungsausgleich ohne Auswirkungen bleiben dürfte, dass der Antragsteller vorzeitig Altersrente in Anspruch genommen hat, da die Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind (vgl. BGH, FamRZ 2009, 948).

Schließlich ist entgegen der Annahme der Antragstellerin auch nicht zu beanstanden, dass im Tenor der ausdrückliche Hinweis, dass im Übrigen der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt, fehlt. Dies ergibt sich eindeutig aus den Gründen, wobei die Berechnungen betreffend den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ohnehin für das spätere Verfahren zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs keine Bindung entfalten (vgl. BGH, FamRZ 1995, 157, 158 u. 1481, 1482).

Das gegen die Versorgungsausgleichsentscheidung gerichtete Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat nämlich deshalb – einen vorläufigen – Erfolg, weil das Familiengericht verfahrensfehlerhaft die ehezeitlichen Anrechte des Antragstellers unzureichend ermittelt hat. Im Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben (§ 12 FGG). Es stellt einen Verstoß gegen diesen Amtsermittlungsgrundsatz dar, wenn über die Höhe der dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden sind (BGH, FamRZ 1996, 481; Senatsbeschluss vom 18. November 2004 – 6 UF 78/04 –; 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschlüsse vom 5. Januar 2009 – 9 UF 119/08 – und vom 4. Juni 2007 – 9 UF 41/07 –; jeweils m.w.N.).

So liegt der Fall hier.

Zu Recht beanstandet die Antragsgegnerin, dass das Familiengericht die betriebliche Altersversorgung des Antragstellers bei der unzureichend ermittelt hat. Denn nach Aktenlage hat sich das Familiengericht ausweislich der Anfrage vom 15. März 2007 (Bl. 49 VA) lediglich darauf beschränkt, die im Hinblick auf eine gewährte Versorgungszusage um Auskunft zu bitten über die Höhe des vom Antragsteller zum Ende der Ehezeit am 28. Februar 2005 bezogenen Nettoentgelts. Nicht geklärt hat das Familiengericht hingegen, wann, in welchem Umfang und mit welchem Wortlaut die angenommene Versorgungszusage seitens der erteilt worden sein soll, was jedoch für ihre rechtliche Einordnung unabdingbar ist. Hinzu kommt, dass nach dem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben der vom 2. November 2005 sich seine Gesamtversorgung von 91,75 % aus Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse und der zusätzlichen Rentenleistungen der Saarlandversicherungen zusammensetzt, während dort von einer weiteren zusätzlichen Versorgung durch die keine Rede ist. Andererseits könnte jedoch, wie die Erklärungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergeben haben und wofür auch die vom Antragsteller – etwa mit Schriftsatz vom 9. Juli 2009 in der Verbundsache nachehelicher Unterhalt – vorgelegte Berechnung seiner Nettogesamtversorgung spricht, noch eine Zahlungsverpflichtung der selbst bestehen.

Bei dieser Sachlage kommt aber eine den Versorgungsausgleich regelnde Entscheidung derzeit nicht in Betracht, vielmehr ist weitere Aufklärung geboten.

Da der Senat eine eigene Sachentscheidung unter den gegebenen Umständen nicht für sachdienlich erachtet, ist die Sache zur Nachholung der insoweit notwendigen Ermittlungen an das Familiengericht zurückzuverweisen.

Die gebotene Neubefassung mit der Sache gibt dem Familiengericht auch Gelegenheit zu überprüfen, ob es erforderlich erscheint, neue Auskünfte der übrigen Versorgungsträger einzuholen, nachdem das Familiengericht seiner im Jahre 2008 getroffenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich Auskünfte zugrunde gelegt hat, die – mit Ausnahme der von der am 26. März 2007 erteilten „Auskunft“ – allesamt aus dem Jahr 2005 datieren.

Auch wird das Familiengericht die Behandlung und den Ausgleich der beiden Lebensversicherungen des Antragstellers bei den S. Versicherungen zu überprüfen haben, die beide – wie sich aus den vorgelegten Bescheinigungen vom 17. Januar 2007 (Bl. 104, 105 UE) ersehen lässt – eine Witwenzusatzversicherung beinhalten.

Schließlich wird sich das Familiengericht auch mit dem Antrag der Antragsgegnerin nach § 1587 l BGB zu befassen haben (vgl. zu den Voraussetzungen: 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 15. November 1999 – 9 UF 65/99 – m.w.N.), sollte die Antragsgegnerin diesen zweitinstanzlich erstmals und höchst hilfsweise und vorsorglich gestellten Antrag aufrecht erhalten.

Nach alledem ist das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen der Parteien entsprechend abzuändern.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 ff., 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 ZPO).

Gründe

II.

Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FGG-Reformgesetz – FGG-RG; BGBl. 2008 I, S. 2585) nach den bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften.

Beide Rechtsmittel sind zulässig, wobei das Rechtsmittel der Antragsgegnerin nach § 629 a Abs. 2 ZPO einheitlich als Berufung zu behandeln ist.

In der Folgesache nachehelicher Unterhalt hat die Erstberufung des Antragstellers nahezu vollständig Erfolg, während die Zweitberufung der Antragsgegnerin unbegründet ist. In der Folgesache Versorgungsausgleich hat die Berufung der Antragsgegnerin einen – vorläufigen – Erfolg und führt zur Aufhebung der Verbund-entscheidung zum Versorgungsausgleich und insoweit zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht.

1. Nachehelicher Unterhalt

Die Antragsgegnerin hat gegen den Antragsteller ab dem Tag, an dem die Rechtskraft der Scheidung eingetreten ist (BGH FamRZ 1994, 241; Urteil des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. September 2009 – 9 UF 102/08; Urteil des 2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. September 2008 – 2 UF 4/08), hier also ab dem 7. März 2009, aus § 1573 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Zu Recht beanstandet der Antragsteller, dass das Familiengericht den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin auf § 1573 Abs. 1 in Verbindung mit § 1570 BGB gestützt hat, weil es diese noch nicht zur Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit verpflichtet angesehen hat. Denn der Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt beruht allein auf § 1573 Abs. 2 BGB.

Nach § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung (BGBl. 2007 I, S. 3189) kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (§ 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 2 BGB). Damit wird nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes regelmäßig kein abrupter Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollerwerbstätigkeit verlangt, vielmehr kann nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 S. 3 BGB) und elternbezoge-nen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeit-erwerbstätigkeit möglich sein (BGH FamRZ 2009, 1391 m.w.N.; Senatsurteil vom 1. Oktober 2009 – 6 UF 101/08).

Die Antragsgegnerin hat trotz der insoweit ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast (BGH FamRZ 2009, 770) kind- oder elternbezogene Gründe, die der Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit durch sie entgegenstehen, schon nicht hinreichend substantiiert dargetan, jedenfalls nicht bewiesen.

Soweit die Antragsgegnerin sich in Bezug auf erstere – vorrangig zu prüfenden – Gründe auf das während des ehelichen Zusammenlebens gepflogene Betreuungs-konzept berufen hat, das eine Fremdbetreuung des Kindes nicht vorgesehen habe, weshalb das Kind – das stark auf die Antragsgegnerin fixiert sei, aber auch in den Zeiten, in denen es beim Antragsteller übernachte, bei diesem im Bett schlafe – nicht ergänzend durch Dritte betreut werden könne, dringt dies nicht durch.

Dafür, dass die Parteien ein einvernehmliches Erziehungs- und Betreuungskonzept vereinbart hatten, demzufolge die Antragsgegnerin die gemeinsame Tochter bis zu deren 18. Lebensjahr betreuen und solange nicht erwerbstätig sein sollte, ist die Antragsgegnerin beweisfällig geblieben. An die diesbezügliche Würdigung der Aussage der Zeugin W. durch das Familiengericht ist der Senat vorliegend nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, weil weder aus dem Berufungsvorbringen der Antragsgegnerin noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte hervorgehen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Familiengerichts begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Hiernach bedarf keiner Entscheidung, ob die Antragsgegnerin eine solche Vereinbarung dem Antragsteller auch nach der Trennung der Parteien entgegenhalten und dieser sich von der Vereinbarung auch nicht lösen könnte.

Dahinstehen kann auch, dass die Kindgerechtheit einer überbehütenden Erziehung in Frage gestellt werden kann, zumal der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres grundsätzlich den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben hat, weshalb die Obliegenheit zur Inanspruchnahme einer kindgerechten (Fremd-)Betreu-ungsmöglichkeit erst dort ihre Grenze findet, wo die Betreuung nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar ist (BGH a.a.O.), was die Antragsgegnerin indes nicht ansatzweise dargelegt hat. Offen bleiben kann auch, ob – wovon indessen auszugehen ist – eine Betreuung des Kindes in einer entsprechenden Einrichtung möglich wäre. Denn der im Ruhestand befindliche und in unmittelbarer Nähe zur Wohnung der Antragsgegnerin wohnende – und mit dieser gemeinsam sorgeberechtigte – Antragsteller hat sich zur Betreuung des Kindes auch in den Zeiten bereit erklärt, in denen die Antragsgegnerin einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Dass der Antragsteller hierzu nicht geeignet oder in der Lage wäre, hat die Antrags-gegnerin bereits nicht schlüssig dargelegt. Er pflegt vielmehr regelmäßigen und – angesichts des Umstandes, dass das Kind nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin mit ihm im selben Bett nächtigt – sehr vertrauten Umgang mit dem Kind, das im Übrigen gesund, normal entwickelt und sozial eingebunden ist. Soweit es in der Schule Schwierigkeiten hat, hat der Antragsteller sich erboten, dem Kind bei den Hausaufgaben zu helfen. Auch dies hat die Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt, so dass eine begabungs- und entwicklungsgerechte Betreuung des Kindes in den Zeiten der berufsbedingten Abwesenheit der Antragsgegnerin gesichert ist. Der Antragsteller kann das Kind auch zu dessen schulischen und außerschulischen Aktivitäten und zu Ärzten fahren.

Auch elternbezogene Gründe, die eine Fortdauer des Betreuungsunterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin über die Rechtskraft der Scheidung hinaus gebieten könnten, liegen nicht vor.

Die Ehedauer betrug hier 8 Jahre 10 Monate und war daher nicht lang, wobei die Trennung der Parteien schon im Oktober 2002 erfolgt ist. Die von der Antragsgegnerin verlangte Vollerwerbstätigkeit führt bei den hier gegebenen Umständen auch neben dem ihr nach der anderweitigen Erziehung und Betreuung des Kindes verbleibenden Anteil an der Betreuung nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung der Antragsgegnerin.

Soweit die Antragsgegnerin – vom Antragsteller bestritten – gesundheitliche Einschränkungen (Glutenunverträglichkeit, Darmkrankheit und reaktive Depression) geltend macht, hat sie bereits nicht substantiiert vorgetragen, weshalb diese Krankheiten hier zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen, zumal sie eine solche Belastung nicht in Ansehung gerade der von ihr zu leistenden Betreuung des Kindes behauptet.

Demgegenüber fällt die teilweise Betreuung des Kindes durch den Antragsteller und der Umstand ins Gewicht, dass die Antragsgegnerin nur ein einziges Kind betreut, das zudem im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung bereits 12 Jahre alt war und normal entwickelt ist.

Der Senat neigt ferner dazu, bei der gebotenen Gesamtabwägung den Aufwand für die Erledigung der rein hauswirtschaftlichen Aufgaben durch den betreuenden Elternteil außer Betracht zu lassen. Denn die Erfüllung dieser häuslichen Pflichten ist Teil des nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB vom betreuenden Elternteil dem Kind geschuldeten Naturalunterhalts, der das Gegenstück zum Barunterhalt ist, den der andere Elternteil dem Kind schuldet (vgl. dazu Viefhues, jurisPR-FamR 22/2009, Anm. 1).

Einer Entscheidung hierzu kann sich der Senat indes enthalten, weil er selbst unter Berücksichtigung dieser Anstrengungen bei Abwägung der gegebenen Umstände keine überobligationsmäßige Belastung der Antragsgegnerin zu erkennen vermag und er daher nicht zu der Überzeugung kommt, dass elternbezogene Gründe einer Vollerwerbstätigkeit der Antragsgegnerin entgegenstehen.

Das Maß des hiernach allein – und dem Grunde nach unstreitig – bestehenden Aufstockungsunterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin bestimmt sich nach den – wandelbaren – ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB). Diese sind hier von den – um Steuern, ehebedingte Darlehenszahlungen, Versicherungs-beiträge und den Unterhalt für das ehegemeinsame Kind bereinigten – Ruhestands-bezügen des Antragstellers, dem beiderseitigen Wohnvorteil und den um ein Anreiz-siebtel bereinigten Einkünften geprägt, die die Antragsgegnerin erzielen könnte, wenn sie ihrer Erwerbsobliegenheit ordnungsgemäß nachkäme (vgl. hierzu – grundlegend – BGH FamRZ 2001, 986; vgl. auch BGH FamRZ 2008, 968).

Nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts verfügt der Antragsteller über um Steuern und Versicherungsbeiträge bereinigte Einkünfte von 8.453,24 EUR, von dem unangefochten eheprägende Darlehensraten von 1.660,17 EUR abzusetzen sind, so dass 6.793,07 EUR verbleiben.

Hiervon ist der vom Antragsteller an die Antragsgegnerin geleistete Kindesunterhalt mit seinem Zahlbetrag (dazu grundlegend BGH FamRZ 2009, 1300) von – zweitinstanzlich unstreitig – inzwischen 625 EUR abzuziehen und der Wohnvorteil zuzuschlagen, der nach den unangefochtenen Feststellungen des Familiengerichts 825 EUR beträgt.

Der Antragsteller verfügt daher über ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von (6.793,07 EUR – 625 EUR + 825 EUR =) 6.993,07 EUR monatlich.

Mit Erfolg rügt der Antragsteller, dass auf Seiten der Antragsgegnerin ein höheres als das ihr vom Familiengericht zugeschriebene fiktive Einkommen einzustellen ist.

Der Antragsgegnerin ist ein fiktives Einkommen aus Erwerbstätigkeit zuzurechnen; denn sie ist ihrer Eigenverantwortung, für ihren Unterhalt zu sorgen (§ 1569 S. 1 BGB), und der sich daraus ergebenden Obliegenheit nicht nachgekommen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden. Angemessen ist nach § 1574 Abs. 2 BGB eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Mithin ist jedenfalls eine Tätigkeit der Antragsgegnerin in den von ihr vorehelich ausgeübten Berufen als Immobilien-maklerin oder Außendienstmitarbeiterin eheangemessen, zumal die Antragsgegnerin bereits vor Eheschließung arbeitslos geworden war.

Die Antragsgegnerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass sie krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, mehr als halbschichtig zu arbeiten. Sie macht zwar – wie dargestellt – gesundheitliche Einschränkungen geltend, hat aber schon nicht substantiiert dargetan, weshalb und inwieweit gerade diese ob ihrer etwaigen Auswirkungen ihrer Vollerwerbsfähigkeit entgegenstehen, so dass die von der Antragsgegnerin zweitinstanzlich beantragte Einholung eines Sachverständigen-gutachtens nicht in Betracht kommt; denn ein Beweisantritt ersetzt keinen schlüssigen Tatsachenvortrag.

Das von der Antragsgegnerin derzeit erzielbare Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit veranschlagt der Senat unter Berücksichtigung der hier gegebenen Umstände mit rund 1.400 EUR netto.

Dabei geht der Senat davon aus, dass die Antragstellerin nach ihrem Alter, ihrer Ausbildung, ihrer längeren Berufspause, ihrem Gesundheitszustand und nach den derzeitigen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt (vgl. hierzu: Urteil des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13. Mai 2009 – 9 UF 85/08 m.w.N.) eine vollschichtige Anstellung in ihrem vorehelich ausgeübten Beruf als Außendienst-mitarbeiterin finden könnte. Die für das Fehlen einer realen Beschäftigungschance darlegungs- und beweisbelastete (BGH FamRZ 2009, 1300; 2008, 2104; 1993, 789) Antragsgegnerin hat das Gegenteil nicht substantiiert dargelegt, sich im Übrigen auch bereits nicht um eine solche Stelle bemüht.

Das mit dieser Maßgabe von der Antragsgegnerin erzielbare Einkommen ist zwi-schen den Parteien unstreitig. Denn der Antragsteller hat in seiner Berufungsbegrün-dung behauptet, die Antragsgegnerin könne mit einer vollschichtigen Tätigkeit 1.400 EUR netto verdienen; die Antragsgegnerin hat wiederum in ihrer Berufungserwide-rung zugestanden, dass die Tätigkeit der Antragsgegnerin als Akquisiteurin in Vollzeit „allenfalls noch 1.400 bis 1.800 EUR netto wert“ sei .

Von den Erwerbseinkünften der Antragsgegnerin ist ein Anreizsiebtel abzusetzen, so dass auf ihren Seiten eheprägende bereinigte Erwerbseinkünfte von monatlich (6/7 * 1.400 EUR) = 1.200 EUR einzustellen sind.

Zu Recht hat das Familiengericht den Einkünften der Antragsgegnerin einen Wohn-vorteil in Höhe von 500 EUR zugeschlagen. Dieser Wohnvorteil stellt sich – von den Parteien unangegriffen – als Surrogat der zuvor von der Antragsgegnerin erzielten eheprägenden Mieteinnahmen dar.

Als Wohnwert ist unter Berücksichtigung der wertbildenden Faktoren – Ortslage, Größe, Zuschnitt und Ausstattung – eine durchschnittliche, vergleichbare objektive Marktmiete ohne Nebenkosten zu ermitteln (BGH FamRZ 1984, 980). Diesen Wohnwert kann das Gericht in der Regel in eigener Sachkunde nach § 287 ZPO feststellen (BGH FamRZ 2008, 1325 und 963; 2007, 1532; 1995, 869).

Die Angriffe des Antragstellers gegen die vom Familiengericht geschätzte Höhe des objektiven Mietwertes der Wohnung der Antragsgegnerin greifen nicht durch. Der Antragsteller hat zwar – auf die noch 2001 erzielte Kaltmiete von 639 EUR gestützt – diesen Wohnwert behauptet. Dem ist die Antragsgegnerin allerdings unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass diese Miete auf dem unbedingten Willen des Mieters – eines Freundes des Antragstellers – beruht habe, diese Wohnung zu mieten. Der Preis habe für diesen Freund keine Rolle gespielt, außerdem sei die Wohnung teilmöbliert vermietet worden. Dies hat der Antragsteller unbestritten gelassen.

Soweit allerdings die Antragsgegnerin nunmehr einen Wohnwert von nur 450 EUR behauptet, dringt sie damit nicht durch, da neben der Fläche der Wohnung auch der unstreitig zugehörige Stellplatz zu berücksichtigen ist.

Anzusetzen sind ferner prägende Zinseinkünfte, die die Antragsgegnerin zweitin-stanzlich – vom Antragsteller unbestritten – mit 90,90 EUR dargetan und belegt hat.

Die Antragsgegnerin verfügt mithin über ein unterhaltsrelevantes Einkommen von (1.200 EUR + 500 EUR + 90,90 EUR =) 1.790,90 EUR.

Hiernach errechnet sich unter Heranziehung der – wegen der rückwirkenden Änderung der Lohnsteuer ab 1. Januar 2009 korrigierten – Bremer Tabelle 2009 der der Antragsgegnerin zustehende Altersvorsorgeunterhalt und Elementarunterhalt wie folgt, wobei der Antragsteller zu Recht beanstandet, dass der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung 19,9 % und nicht – wie vom Familiengericht angenommen – 19,5 % beträgt:

Unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragstellers

6.993,07 EUR

Unterhaltsrelevantes Einkommen der Antragsgegnerin

1.790,90 EUR

Summe

8.783,97 EUR

Bedarf also (* ½ =)

4.391,99 EUR

Vorläufiger Elementarunterhalt (4.391,99 EUR – 1.790,90 EUR =)   

2.601,09 EUR

Das für die Berechnung des Altersvorsorgeunterhaltes maßgebliche fiktive Bruttoeinkommen beläuft sich nach der aktuellen Bremer Tabelle auf (2.601,09 EUR + 52 % =) 3.953,66.

Hiernach beträgt der Altersvorsorgeunterhalt 3.953,66 EUR * 19,9 % = 786,78 EUR.

Der endgültige Elementarunterhalt errechnet sich sodann wie folgt:

Unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragstellers

6.993,07 EUR

Abzüglich Altersvorsorgeunterhalt

   786,78 EUR

Zwischensumme

6.206,29 EUR

Unterhaltsrelevantes Einkommen der Antragsgegnerin   

1.790,90 EUR

Summe

7.997,19 EUR

Bedarf also (* ½ =)

3.998,60 EUR

Bedürftigkeit (3.998,60 EUR – 1.790,90 EUR =)

2.207,70 EUR

Die in Höhe dieser Unterhaltsbeträge bedürftige (§ 1569 S. 2 BGB) Antragsgegnerin hat also gegen den unstreitig leistungsfähigen (§ 1581 BGB) Antragsteller einen Aufstockungsunterhaltsanspruch von 2.207,70 EUR und einen Altersvorsorge-unterhaltsanspruch von 786,78 EUR, woraus sich ein Gesamtunterhalt von 2.994,48 EUR monatlich ergibt.

Ohne Erfolg erstrebt die Antragsgegnerin einen Wegfall der vom Familiengericht erkannten zeitlichen Befristung ihrer Unterhaltsansprüche.

Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts, dass unter den hier gegebenen Umständen die Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts-anspruchs der Antragsgegnerin nach § 1578 b Abs. 2 BGB gegeben sind.

Nach der seit 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Regelung des § 1578 b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre, wobei für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung gegeben sind, Abs. 1 S. 2 u. 3 entsprechend gilt.

Nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist hierbei insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, wobei sich solche Nachteile vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben können.

Hierbei trägt der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können. Hat der Unterhaltspflichtige aber Tatsachen vorgetragen, die einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahelegen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere „Schonfrist“ sprechen (BGH, FamRZ 2008, 134; Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 – 6 UF 13/09 –, juris).

Der Antragsteller hat behauptet, dass die Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile erlitten hat, da sie nach Scheitern der Ehe in der Lage und verpflichtet sei, wieder vollschichtig in einem ihrer auch vor der Eheschließung ausgeübten Berufe tätig zu sein.

Dem ist die Antragsgegnerin nur insoweit entgegen getreten, als sie sich zur Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit rechtlich nicht verpflichtet und gesundheitlich nicht in der Lage sieht. Dem folgt der Senat aber aus den bereits im Rahmen seiner Ausführungen zu § 1570 BGB dargestellten Gründen nicht.

Ist der Unterhaltsberechtigte – wie hier – verpflichtet und in der Lage, eine vollschichtige Tätigkeit in seinem vorehelich ausgeübten Beruf auszuüben, so spricht schon dieser Umstand gegen fortdauernde ehebedingte Nachteile (vgl. BGH FamRZ 2008, 1325), wenn die Einkünfte des Unterhaltsberechtigten aus dieser Tätigkeit wenigstens die Einkünfte aus einer ehebedingt aufgegebenen Erwerbstätigkeit erreichen; dann trifft den Unterhaltsberechtigten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass gleichwohl ehebedingte Nachteile vorliegen, etwa weil mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehezeit Einbußen im beruflichen Fortkommen verbunden waren. Nur wenn das jetzt erzielbare Einkommen hinter dem Einkommen aus der früher ausgeübten Tätigkeit zurückbleibt, weil eine Wiederaufnahme der früheren Erwerbstätigkeit nach längerer Unterbrechung nicht mehr möglich ist, bleibt es insoweit bei einem ehebedingten Nachteil, den der Unterhaltsschuldner widerlegen muss (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 – XII ZR 146/08 –, juris).

Dass die Antragsgegnerin etwa wegen der unstreitigen Übernahme der Haushaltsführung und Erziehung der gemeinsamen Tochter eine eigene berufliche Weiterqualifizierung zurückgestellt oder Karrierenachteile erlitten habe oder dass sie keine ebenso gut wie vor der Ehe bezahlte Stelle in dem von ihr vorehelich ausgeübten Beruf als Außendienstmitarbeiterin finden könnte, hat sie bereits nicht dargestellt, geschweige denn bewiesen, obwohl sie in Folge des Naheliegens des Wegfalls ehebedingter Nachteile beweisbelastet ist. Sie hat nur dargestellt, als Steuerfachgehilfin keinen Anschluss mehr zu finden, was – die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt – sie aber nicht daran hindert, als Außendienstmitarbeiterin tätig zu sein, wodurch sie höhere Einkünfte als als Steuerfachgehilfin erzielen kann. Ihre Situation bezüglich der für sie bestehenden Erwerbsmöglichkeiten nach Scheitern der Ehe stellt sich daher nicht entscheidend anders dar als vor der Eheschließung, zumal sie zur Zeit der Eheschließung bereits arbeitslos war. Bei dieser Sachlage fehlen aber hinreichende Anhaltspunkte im Tatsächlichen, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die Antragsgegnerin infolge der Ehe Nachteile in ihrem beruflichen Fortkommen hinnehmen musste. Die nacheheliche Einkommensdifferenz ist vielmehr offensichtlich darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten bereits vorehelich infolge ihrer beruflichen Tätigkeit einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, wofür auch der erhebliche Alters- und Ausbildungsunterschied zwischen den Ehegatten ein Anhaltspunkt ist. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Antragsgegnerin nicht sofort wieder an das Einkommen anknüpfen kann, das sie vor der Ehe als Außendienstmitarbeiterin erzielt hatte, ist jedenfalls anzunehmen, dass ihr dies nach einer Übergangszeit von höchstens drei Jahren möglich ist.

Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien erst 39 Jahre alt war. Die Dauer der Ehe betrug lediglich 8 Jahre und 10 Monate und ist damit verhältnismäßig kurz. Die Parteien leben zudem schon seit Oktober 2002 voneinander getrennt.

Nachteile in der Altersversorgung stellen regelmäßig – so auch hier – keine unterhaltsrechtlich relevanten ehebedingten Nachteile dar, wenn und weil sie über den Versorgungsausgleich kompensiert werden (BGH FamRZ 2008, 1325 und 1508; Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 – 6 UF 13/09 –, juris), wobei vorliegend die Antragsgegnerin sogar am besseren Versorgungsstand des Antragstellers teilnimmt (vgl. dazu BGH FamRZ 2009, 406).

Freilich ist der Umstand zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin während der Ehe entsprechend der einvernehmlichen Lebensplanung der Parteien die Haushaltsführung und die Betreuung und Erziehung der gemeinsamen Tochter übernommen hatte und während des Zusammenlebens der Parteien nicht erwerbstätig war. Andererseits kann nicht außer Betracht bleiben, dass – wie dargestellt – der Senat davon ausgeht, dass die Antragsgegnerin kurzfristig, jedenfalls aber während der ihr eingeräumten Übergangsfrist wieder an ihr vorehelich erzieltes Einkommen anknüpfen und so Einkünfte erzielen kann, die weit über die bloße Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs hinausgehen, zumal die Antragsgegnerin mietfrei in einer unbelasteten, angemessen großen Wohnung lebt und über Barvermögen von jedenfalls 35.000 EUR verfügt.

Zwar sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers in die Abwägung einzubeziehen, die sich als außerordentlich gut darstellen. Dabei fällt aber erheblich ins Gewicht, dass die Antragsgegnerin nun schon seit Jahren einen sehr hohen, übliche Beträge weit übersteigenden Trennungsunterhalt vom Antragsteller bekommen hat (vgl. zur Berücksichtigung der Dauer von Trennungsunterhalts-zahlungen BGH FamRZ 2009, 406).

Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, aufgrund der hervorragenden ehelichen wirtschaftlichen Verhältnisse müsse die nacheheliche Solidarität länger andauern, verkennt sie die Rechtsnatur des Aufstockungsunterhaltsanspruchs. Dieser bietet weder nach dem seit 1. Januar 2008 neuen Unterhaltsrecht noch bot er nach alter Rechtslage eine – von ehebedingten Nachteilen unabhängige – Lebens-standardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. Ist die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzu-führen, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es dem unterhalts-berechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit durchaus zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich statt dessen mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (vgl. BGH FamRZ 2008, 1315). Nur im – hier nicht vorliegenden – Einzelfall – etwa beim Anspruch auf Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB – kann die nacheheliche Solidarität Gewicht bekommen (BGH FamRZ 2009, 1207).

Als Ergebnis der Gesamtabwägung hält der Senat vorliegend eine Befristung des Aufstockungsunterhalts der Antragsgegnerin für angezeigt.

Gegen den vom Familiengericht erkannten Zeitpunkt des Endes dieses Anspruchs der Antragsgegnerin ist ebenfalls nichts zu erinnern.

Für die Bemessung der Übergangszeit ist keine schematische Orientierung an der Ehedauer geboten. Vielmehr findet die Übergangszeit ihren Grund darin, dass der Unterhaltsberechtigte nach der Ehescheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen. Selbst bei – hier nicht vorliegender – sehr langer Ehedauer wird es dem Unterhaltsberechtigten regelmäßig möglich sein, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse auf die Einkünfte einzurichten, die er ohne die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten zur Verfügung hat (BGH, FamRZ 2007, 2052). Dies gilt gleichermaßen für den Fall, dass der Unterhaltsberechtigte tatsächlich Erwerbseinkünfte aus der ihm obliegenden Erwerbstätigkeit erzielt, als auch für den – hier gegebenen – Fall dass ihm entsprechende Einkünfte zuzurechnen sind, weil er diese bei Erfüllung der ihm unterhaltsrechtlich obliegenden Erwerbstätigkeit erzielen könnte.

Unter Beachtung der vorstehenden grundsätzlichen Erwägungen und unter Abwägung aller hier zu berücksichtigender Gesichtspunkte hält der Senat die vom Familiengericht erkannte Befristung des Unterhalts bis zum 30. November 2012 – den Monat, in dem das gemeinsame Kind 16 Jahre alt wird – für angemessen, zumal hier erneut gewichtig zu berücksichtigen ist, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin vor Rechtskraft der Scheidung über sechs Jahre lang sehr hohen Trennungsunterhalt gezahlt hat.

Soweit sich die Antragsgegnerin gegen den Prognosecharakter der vom Familiengericht getroffenen Befristungsentscheidung wendet, kann sie damit nicht gehört werden. Die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1578 b BGB setzt nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 – XII ZR 146/08 –, juris; BGH FamRZ 2008, 1325). Hier lässt sich verlässlich voraussehen, dass die Antragsgegnerin – die von ihr geschuldeten Anstrengungen vorausgesetzt – kurzfristig, auf jeden Fall aber binnen der ihr vom Familiengericht nachgelassenen und vom Senat gebilligten Frist bis zum 30. November 2012 an ihr voreheliches Einkommensniveau wird anknüpfen können.

2. Versorgungsausgleich

In der Folgesache Versorgungsausgleich ist auf die Berufung der Antragsgegnerin die angefochtene Versorgungsausgleichsentscheidung aufzuheben und die Sache insoweit an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Zwar rügt die Antragsgegnerin ohne Erfolg, dass das Familiengericht die Anwartschaften des Antragstellers bei der RZVK unter Heranziehung der Tabelle 1 der Barwertverordnung dynamisiert hat, da dies für den – hier gegebenen – Fall eines Rentenbeginns (hier: 1. April 2007) nach Ehezeitende (hier: 28. Februar 2005) und vor Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung der von der Antrags-gegnerin selbst in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht (vgl. BGH, FamRZ 2007, 1084, 996 u. 23), von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht.

Auch kommt es nicht darauf an, dass für den Versorgungsausgleich ohne Auswirkungen bleiben dürfte, dass der Antragsteller vorzeitig Altersrente in Anspruch genommen hat, da die Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind (vgl. BGH, FamRZ 2009, 948).

Schließlich ist entgegen der Annahme der Antragstellerin auch nicht zu beanstanden, dass im Tenor der ausdrückliche Hinweis, dass im Übrigen der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt, fehlt. Dies ergibt sich eindeutig aus den Gründen, wobei die Berechnungen betreffend den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ohnehin für das spätere Verfahren zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs keine Bindung entfalten (vgl. BGH, FamRZ 1995, 157, 158 u. 1481, 1482).

Das gegen die Versorgungsausgleichsentscheidung gerichtete Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat nämlich deshalb – einen vorläufigen – Erfolg, weil das Familiengericht verfahrensfehlerhaft die ehezeitlichen Anrechte des Antragstellers unzureichend ermittelt hat. Im Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben (§ 12 FGG). Es stellt einen Verstoß gegen diesen Amtsermittlungsgrundsatz dar, wenn über die Höhe der dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden sind (BGH, FamRZ 1996, 481; Senatsbeschluss vom 18. November 2004 – 6 UF 78/04 –; 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschlüsse vom 5. Januar 2009 – 9 UF 119/08 – und vom 4. Juni 2007 – 9 UF 41/07 –; jeweils m.w.N.).

So liegt der Fall hier.

Zu Recht beanstandet die Antragsgegnerin, dass das Familiengericht die betriebliche Altersversorgung des Antragstellers bei der unzureichend ermittelt hat. Denn nach Aktenlage hat sich das Familiengericht ausweislich der Anfrage vom 15. März 2007 (Bl. 49 VA) lediglich darauf beschränkt, die im Hinblick auf eine gewährte Versorgungszusage um Auskunft zu bitten über die Höhe des vom Antragsteller zum Ende der Ehezeit am 28. Februar 2005 bezogenen Nettoentgelts. Nicht geklärt hat das Familiengericht hingegen, wann, in welchem Umfang und mit welchem Wortlaut die angenommene Versorgungszusage seitens der erteilt worden sein soll, was jedoch für ihre rechtliche Einordnung unabdingbar ist. Hinzu kommt, dass nach dem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben der vom 2. November 2005 sich seine Gesamtversorgung von 91,75 % aus Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse und der zusätzlichen Rentenleistungen der Saarlandversicherungen zusammensetzt, während dort von einer weiteren zusätzlichen Versorgung durch die keine Rede ist. Andererseits könnte jedoch, wie die Erklärungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergeben haben und wofür auch die vom Antragsteller – etwa mit Schriftsatz vom 9. Juli 2009 in der Verbundsache nachehelicher Unterhalt – vorgelegte Berechnung seiner Nettogesamtversorgung spricht, noch eine Zahlungsverpflichtung der selbst bestehen.

Bei dieser Sachlage kommt aber eine den Versorgungsausgleich regelnde Entscheidung derzeit nicht in Betracht, vielmehr ist weitere Aufklärung geboten.

Da der Senat eine eigene Sachentscheidung unter den gegebenen Umständen nicht für sachdienlich erachtet, ist die Sache zur Nachholung der insoweit notwendigen Ermittlungen an das Familiengericht zurückzuverweisen.

Die gebotene Neubefassung mit der Sache gibt dem Familiengericht auch Gelegenheit zu überprüfen, ob es erforderlich erscheint, neue Auskünfte der übrigen Versorgungsträger einzuholen, nachdem das Familiengericht seiner im Jahre 2008 getroffenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich Auskünfte zugrunde gelegt hat, die – mit Ausnahme der von der am 26. März 2007 erteilten „Auskunft“ – allesamt aus dem Jahr 2005 datieren.

Auch wird das Familiengericht die Behandlung und den Ausgleich der beiden Lebensversicherungen des Antragstellers bei den S. Versicherungen zu überprüfen haben, die beide – wie sich aus den vorgelegten Bescheinigungen vom 17. Januar 2007 (Bl. 104, 105 UE) ersehen lässt – eine Witwenzusatzversicherung beinhalten.

Schließlich wird sich das Familiengericht auch mit dem Antrag der Antragsgegnerin nach § 1587 l BGB zu befassen haben (vgl. zu den Voraussetzungen: 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 15. November 1999 – 9 UF 65/99 – m.w.N.), sollte die Antragsgegnerin diesen zweitinstanzlich erstmals und höchst hilfsweise und vorsorglich gestellten Antrag aufrecht erhalten.

Nach alledem ist das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen der Parteien entsprechend abzuändern.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 ff., 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 ZPO).

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

Tenor

I. Auf die Erstberufung des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts –Familiengericht – in Saarbrücken vom 25. September 2008 – 39 F 529/04 S – in Ziffer II. der Entscheidungsformel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin vom 7. März 2009 bis einschließlich 30. November 2012 nachehelichen Unterhalt in Höhe von insgesamt monatlich 2.994,48 EUR zu zahlen, hiervon Altersvorsorgeunterhalt von 786,78 EUR monatlich und Elementarunterhalt von 2.207,70 EUR monatlich. Die weitergehende Klage der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt wird abgewiesen.

II. Auf die Zweitberufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 25. September 2008 – 39 F 529/04 S – in Ziffer III. der Entscheidungsformel aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.

III. Im Übrigen werden die Erstberufung und die Zweitberufung zurückgewiesen.

IV. Bezüglich der Kosten des ersten Rechtzuges bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Antragsteller zu 4 % und der Antragsgegnerin zu 96 % auferlegt.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

I.

Der am … März 1943 geborene Antragsteller und die am ... Oktober 1963 geborene Antragsgegnerin haben am 24. Mai 1996 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ist die Tochter L., geboren am … November 1996, hervorgegangen, die seit der Trennung der Parteien im Oktober 2002 im Haushalt der Antragsgegnerin lebt.

Die Parteien streiten zweitinstanzlich, in welcher Höhe und wie lange der Antragsteller verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen und ob das Familiengericht den Versorgungsausgleich zutreffend durchgeführt hat.

Der Antragsteller war Vorstandsvorsitzender der und befindet sich seit Ablauf des Monats März 2007 im Ruhestand. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts verfügt er über eine nach Bereinigung um Steuern, Solidaritätszuschlag, Kranken- und Pflegeversicherungs-beiträge, weitere Versicherungsbeiträge und eheprägende Darlehen bereinigte Gesamtversorgung von monatlich 6.793,11 EUR netto. Er leistet nach seinem zweitinstanzlichen, von der Antragsgegnerin insoweit nicht bestrittenen Vorbringen einen monatlichen Kindesunterhalt von 625 EUR. Der Antragsteller ist Eigentümer des vormals ehelichen, von ihm bewohnten Hausanwesens in R., dessen objektiver Wohnwert nach den unangefochtenen Feststellungen des Familiengerichts auf 825 EUR monatlich zu veranschlagen ist.

Als Mitarbeiter der war der Antragsteller bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse pflichtversichert. Nach der für den Antragsteller geltenden Satzung der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse war ihm im vorliegend gegebenen Fall des Bestehens einer Pflichtversicherung von 40 Jahren eine Gesamtversorgung in Höhe von 91,75 % seines Nettoentgeltes garantiert, allerdings begrenzt durch die BAT I-Grenze. Das Nettoeinkommen des Antragstellers belief sich im Februar 2005 nach der Auskunft der vom 26. März 2007 auf monatlich 10.571,42 EUR. Auf der Grundlage von Beschlüssen des Verwaltungsrats der vom 13. Februar 1998 und vom 1. Februar 2002 hat der Antragsteller zur Sicherstellung seiner Gesamtversorgung zusätzlich zwei Rentenversicherungen bei den S. Versicherungen abgeschlossen, wobei die Versicherungsbeiträge – entsprechend den vorgenannten beiden Beschlüssen – jeweils von der getragen wurden.

Die Antragsgegnerin hat 1983 eine Lehre zur Steuerfachgehilfin abgeschlossen, aber nie in diesem Beruf gearbeitet. Nach einem Volontariatsjahr bei der – Beratungscenter in V. – arbeitete sie zunächst im elterlichen Betrieb – der Immobilien- und Finanzberatung B. W. in S. – als angestellte Immobilienmaklerin. Sie absolvierte dann eine etwa einjährige Weiterbildung an der Außendienstakademie in S. und arbeitete sodann von 1991 bis 1995 als Außendienstmitarbeiterin bei der Firma B. D. in R.. Ab Oktober 1995 war sie arbeitslos. Sie begann danach eine Ausbildung als Kosmetikerin, die sie abbrach, während sie mit der gemeinsamen Tochter schwanger war. Seit der Eheschließung ist sie nicht mehr erwerbstätig, sondern hat sich vollständig der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes gewidmet. Sie verfügt auch weiterhin nicht über Erwerbseinkünfte, bewohnt aber eine in ihrem Eigentum stehende, nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts 90 m² große Wohnung in R., zu der auch ein Stellplatz gehört und die im Jahr 2001 für eine monatliche Kaltmiete von 639,11 EUR vermietet war.

Während der Ehezeit (1. Mai 1996 bis 28. Februar 2005; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die sich nach den Auskünften der DRV Bund vom 28. Juni 2005 und vom 16. September 2005 auf monatlich 448,97 EUR (für den Ehemann) und auf monatlich 94,33 EUR (für die Ehefrau) belaufen haben. Weiterhin hat der Antragsteller Anrechte auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse erlangt, deren Ehezeitanteil nach der Auskunft vom 15. Juli 2005 monatlich 750,15 EUR beträgt, sowie Rentenanrechte aus zwei Lebensversicherungen bei der S. Versicherung AG, deren Deckungskapital in den beim Familiengericht am 29. Juni 2005 eingegangenen Auskünften der S. Versicherungen mit 39.795,01 EUR (Versicherungsnummer …) bzw. 303.650,46 EUR (Versicherungsnummer …; Auskunft vom 28. Juni 2005) angegeben ist.

Mit seinem am 29. November 2004 eingereichten, der Antragsgegnerin am 14. März 2005 zugestellten Antrag hat der Antragsteller auf Scheidung der Ehe angetragen.

Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung des Scheidungsantrags gebeten und den Antragsteller im Verbund mit Stufenklage vom 16. November 2005 zuletzt ab Rechtskraft der Scheidung auf nachehelichen Unterhalt von monatlich insgesamt 6.513,90 EUR, hiervon Elementarunterhalt in Höhe von 4.126 EUR, Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 567 EUR und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 1.820,90 EUR in Anspruch genommen.

Der Antragsteller hat um Abweisung der Scheidungsverbundklage nachehelicher Unterhalt gebeten, soweit die Antragsgegnerin einen höheren nachehelichen Ehegattenunterhalt als monatlich insgesamt 2.369 EUR beansprucht mit der Maßgabe, dass der Unterhalt auf drei Jahre befristet wird.

Das Familiengericht hat im Parallelverfahren betreffend den Trennungsunterhalt der Antragsgegnerin – 39 F 137/07 UE – Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin W.. Die Parteien haben sich mit der Verwertung des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme im vorliegenden Verfahren einverstanden erklärt.

Durch Verbundurteil vom 25. September 2008, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden (Ziffer I.; rechtskräftig seit 7. März 2009) und den Antragsteller unter Abweisung der weitergehenden Verbundklage der Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragsgegnerin beginnend mit Rechtskraft der Ehescheidung und befristet bis zum 30. November 2012 nachehelichen Unterhalt von insgesamt monatlich 3.476 EUR zu zahlen, hiervon Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 948 EUR und Elementarunterhalt in Höhe von 2.528 EUR (Ziffer II.).

Weiterhin hat das Familiengericht den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich dahingehend durchgeführt (Ziffer III.), dass es – jeweils bezogen auf den 28. Februar 2005 – von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 177,32 EUR im Wege des Splitting auf dasjenige der Antragsgegnerin bei der DRV Bund übertragen sowie zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 79,54 EUR und zu Lasten der bei der bestehenden Versorgung des Antragstellers auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der DRV Bund weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 110,44 EUR begründet und jeweils die Umrechnung in Entgeltpunkte angeordnet hat. Dabei ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass es sich bei der dem Antragsteller von der zugesagten Versorgung um eine Gesamtversorgung handelt, die als beamtenähnliche Versorgung anzusehen ist und deren Ehezeitanteil mit 1.822,91 EUR anzusetzen ist. Auf diesen hat es die ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 448,97 EUR und bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse – letztere nach Dynamisierung unter Heranziehung der Tabelle 1 der Barwertverordnung – in Höhe von 575,20 EUR angerechnet und hat für die Versorgungszusage der verbleibende Anwartschaften von 798,74 EUR angenommen. Sodann hat es – ausgehend von einer Ausgleichspflicht des Antragstellers in Höhe von 864,29 EUR – unter Berücksichtigung des Höchstbetrags nach § 76 SGB IV (hier: 367,30 EUR) den öffentlich rechtlichen Versorgungsausgleich in Höhe von monatlich 177,32 EUR im Wege des Splittings und in Höhe von monatlich insgesamt 189,98 EUR im Wege des analogen Quasisplittings – unter Anwendung der sogenannten Quotierungsmethode – durchgeführt. Bezüglich des danach noch verbleibenden Restausgleichsbetrages in Höhe von monatlich 496,99 EUR ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass der Ausgleich im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durchzuführen ist.

Beide Parteien greifen das Urteil an.

Mit seiner Erstberufung wendet sich der Antragsteller gegen die Verbundentscheidung nachehelicher Unterhalt. Er beantragt, die Antragsgegnerin mit ihrer Scheidungsverbundklage wegen nachehelichen Ehegattenunterhaltes insoweit abzuweisen, als ihr für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung ein höherer nachehelicher Unterhalt als insgesamt 2.994,40 EUR monatlich zuerkannt ist, hiervon Altersvorsorgeunterhalt von monatlich 795,73 EUR sowie Elementarunterhalt von monatlich 2.198,67 EUR.

Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung der Erstberufung.

Ihre Zweitberufung richtet sich sowohl gegen die Verbundentscheidung zum nachehelichen Unterhalt als auch gegen die Verbundentscheidung zum Versorgungsausgleich. Sie wendet sich gegen die Befristung ihres Unterhaltsanspruchs und beantragt das angefochtene Urteil unter II. insoweit „aufzuheben“, als der Unterhaltsanspruch auf den 30. November 2012 befristet ist. In der Verbundsache Versorgungsausgleich erstrebt sie, dass über den Versorgungsausgleich neu entschieden wird, hilfsweise dass die Sache aufgehoben und zurückverwiesen wird bzw. ihr eine Abfindung nach § 1587 l BGB zuerkannt wird.

Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Zweitberufung.

Die DRV Bund hat von einer Stellungnahme abgesehen; die weiteren Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken – 39 F 15/05 UKi/UE und 39 F 137/07 UE beigezogen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FGG-Reformgesetz – FGG-RG; BGBl. 2008 I, S. 2585) nach den bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften.

Beide Rechtsmittel sind zulässig, wobei das Rechtsmittel der Antragsgegnerin nach § 629 a Abs. 2 ZPO einheitlich als Berufung zu behandeln ist.

In der Folgesache nachehelicher Unterhalt hat die Erstberufung des Antragstellers nahezu vollständig Erfolg, während die Zweitberufung der Antragsgegnerin unbegründet ist. In der Folgesache Versorgungsausgleich hat die Berufung der Antragsgegnerin einen – vorläufigen – Erfolg und führt zur Aufhebung der Verbund-entscheidung zum Versorgungsausgleich und insoweit zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht.

1. Nachehelicher Unterhalt

Die Antragsgegnerin hat gegen den Antragsteller ab dem Tag, an dem die Rechtskraft der Scheidung eingetreten ist (BGH FamRZ 1994, 241; Urteil des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. September 2009 – 9 UF 102/08; Urteil des 2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. September 2008 – 2 UF 4/08), hier also ab dem 7. März 2009, aus § 1573 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Zu Recht beanstandet der Antragsteller, dass das Familiengericht den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin auf § 1573 Abs. 1 in Verbindung mit § 1570 BGB gestützt hat, weil es diese noch nicht zur Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit verpflichtet angesehen hat. Denn der Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt beruht allein auf § 1573 Abs. 2 BGB.

Nach § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung (BGBl. 2007 I, S. 3189) kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (§ 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 2 BGB). Damit wird nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes regelmäßig kein abrupter Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollerwerbstätigkeit verlangt, vielmehr kann nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 S. 3 BGB) und elternbezoge-nen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeit-erwerbstätigkeit möglich sein (BGH FamRZ 2009, 1391 m.w.N.; Senatsurteil vom 1. Oktober 2009 – 6 UF 101/08).

Die Antragsgegnerin hat trotz der insoweit ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast (BGH FamRZ 2009, 770) kind- oder elternbezogene Gründe, die der Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit durch sie entgegenstehen, schon nicht hinreichend substantiiert dargetan, jedenfalls nicht bewiesen.

Soweit die Antragsgegnerin sich in Bezug auf erstere – vorrangig zu prüfenden – Gründe auf das während des ehelichen Zusammenlebens gepflogene Betreuungs-konzept berufen hat, das eine Fremdbetreuung des Kindes nicht vorgesehen habe, weshalb das Kind – das stark auf die Antragsgegnerin fixiert sei, aber auch in den Zeiten, in denen es beim Antragsteller übernachte, bei diesem im Bett schlafe – nicht ergänzend durch Dritte betreut werden könne, dringt dies nicht durch.

Dafür, dass die Parteien ein einvernehmliches Erziehungs- und Betreuungskonzept vereinbart hatten, demzufolge die Antragsgegnerin die gemeinsame Tochter bis zu deren 18. Lebensjahr betreuen und solange nicht erwerbstätig sein sollte, ist die Antragsgegnerin beweisfällig geblieben. An die diesbezügliche Würdigung der Aussage der Zeugin W. durch das Familiengericht ist der Senat vorliegend nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, weil weder aus dem Berufungsvorbringen der Antragsgegnerin noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte hervorgehen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Familiengerichts begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Hiernach bedarf keiner Entscheidung, ob die Antragsgegnerin eine solche Vereinbarung dem Antragsteller auch nach der Trennung der Parteien entgegenhalten und dieser sich von der Vereinbarung auch nicht lösen könnte.

Dahinstehen kann auch, dass die Kindgerechtheit einer überbehütenden Erziehung in Frage gestellt werden kann, zumal der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres grundsätzlich den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben hat, weshalb die Obliegenheit zur Inanspruchnahme einer kindgerechten (Fremd-)Betreu-ungsmöglichkeit erst dort ihre Grenze findet, wo die Betreuung nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar ist (BGH a.a.O.), was die Antragsgegnerin indes nicht ansatzweise dargelegt hat. Offen bleiben kann auch, ob – wovon indessen auszugehen ist – eine Betreuung des Kindes in einer entsprechenden Einrichtung möglich wäre. Denn der im Ruhestand befindliche und in unmittelbarer Nähe zur Wohnung der Antragsgegnerin wohnende – und mit dieser gemeinsam sorgeberechtigte – Antragsteller hat sich zur Betreuung des Kindes auch in den Zeiten bereit erklärt, in denen die Antragsgegnerin einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Dass der Antragsteller hierzu nicht geeignet oder in der Lage wäre, hat die Antrags-gegnerin bereits nicht schlüssig dargelegt. Er pflegt vielmehr regelmäßigen und – angesichts des Umstandes, dass das Kind nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin mit ihm im selben Bett nächtigt – sehr vertrauten Umgang mit dem Kind, das im Übrigen gesund, normal entwickelt und sozial eingebunden ist. Soweit es in der Schule Schwierigkeiten hat, hat der Antragsteller sich erboten, dem Kind bei den Hausaufgaben zu helfen. Auch dies hat die Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt, so dass eine begabungs- und entwicklungsgerechte Betreuung des Kindes in den Zeiten der berufsbedingten Abwesenheit der Antragsgegnerin gesichert ist. Der Antragsteller kann das Kind auch zu dessen schulischen und außerschulischen Aktivitäten und zu Ärzten fahren.

Auch elternbezogene Gründe, die eine Fortdauer des Betreuungsunterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin über die Rechtskraft der Scheidung hinaus gebieten könnten, liegen nicht vor.

Die Ehedauer betrug hier 8 Jahre 10 Monate und war daher nicht lang, wobei die Trennung der Parteien schon im Oktober 2002 erfolgt ist. Die von der Antragsgegnerin verlangte Vollerwerbstätigkeit führt bei den hier gegebenen Umständen auch neben dem ihr nach der anderweitigen Erziehung und Betreuung des Kindes verbleibenden Anteil an der Betreuung nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung der Antragsgegnerin.

Soweit die Antragsgegnerin – vom Antragsteller bestritten – gesundheitliche Einschränkungen (Glutenunverträglichkeit, Darmkrankheit und reaktive Depression) geltend macht, hat sie bereits nicht substantiiert vorgetragen, weshalb diese Krankheiten hier zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen, zumal sie eine solche Belastung nicht in Ansehung gerade der von ihr zu leistenden Betreuung des Kindes behauptet.

Demgegenüber fällt die teilweise Betreuung des Kindes durch den Antragsteller und der Umstand ins Gewicht, dass die Antragsgegnerin nur ein einziges Kind betreut, das zudem im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung bereits 12 Jahre alt war und normal entwickelt ist.

Der Senat neigt ferner dazu, bei der gebotenen Gesamtabwägung den Aufwand für die Erledigung der rein hauswirtschaftlichen Aufgaben durch den betreuenden Elternteil außer Betracht zu lassen. Denn die Erfüllung dieser häuslichen Pflichten ist Teil des nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB vom betreuenden Elternteil dem Kind geschuldeten Naturalunterhalts, der das Gegenstück zum Barunterhalt ist, den der andere Elternteil dem Kind schuldet (vgl. dazu Viefhues, jurisPR-FamR 22/2009, Anm. 1).

Einer Entscheidung hierzu kann sich der Senat indes enthalten, weil er selbst unter Berücksichtigung dieser Anstrengungen bei Abwägung der gegebenen Umstände keine überobligationsmäßige Belastung der Antragsgegnerin zu erkennen vermag und er daher nicht zu der Überzeugung kommt, dass elternbezogene Gründe einer Vollerwerbstätigkeit der Antragsgegnerin entgegenstehen.

Das Maß des hiernach allein – und dem Grunde nach unstreitig – bestehenden Aufstockungsunterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin bestimmt sich nach den – wandelbaren – ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB). Diese sind hier von den – um Steuern, ehebedingte Darlehenszahlungen, Versicherungs-beiträge und den Unterhalt für das ehegemeinsame Kind bereinigten – Ruhestands-bezügen des Antragstellers, dem beiderseitigen Wohnvorteil und den um ein Anreiz-siebtel bereinigten Einkünften geprägt, die die Antragsgegnerin erzielen könnte, wenn sie ihrer Erwerbsobliegenheit ordnungsgemäß nachkäme (vgl. hierzu – grundlegend – BGH FamRZ 2001, 986; vgl. auch BGH FamRZ 2008, 968).

Nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts verfügt der Antragsteller über um Steuern und Versicherungsbeiträge bereinigte Einkünfte von 8.453,24 EUR, von dem unangefochten eheprägende Darlehensraten von 1.660,17 EUR abzusetzen sind, so dass 6.793,07 EUR verbleiben.

Hiervon ist der vom Antragsteller an die Antragsgegnerin geleistete Kindesunterhalt mit seinem Zahlbetrag (dazu grundlegend BGH FamRZ 2009, 1300) von – zweitinstanzlich unstreitig – inzwischen 625 EUR abzuziehen und der Wohnvorteil zuzuschlagen, der nach den unangefochtenen Feststellungen des Familiengerichts 825 EUR beträgt.

Der Antragsteller verfügt daher über ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von (6.793,07 EUR – 625 EUR + 825 EUR =) 6.993,07 EUR monatlich.

Mit Erfolg rügt der Antragsteller, dass auf Seiten der Antragsgegnerin ein höheres als das ihr vom Familiengericht zugeschriebene fiktive Einkommen einzustellen ist.

Der Antragsgegnerin ist ein fiktives Einkommen aus Erwerbstätigkeit zuzurechnen; denn sie ist ihrer Eigenverantwortung, für ihren Unterhalt zu sorgen (§ 1569 S. 1 BGB), und der sich daraus ergebenden Obliegenheit nicht nachgekommen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden. Angemessen ist nach § 1574 Abs. 2 BGB eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Mithin ist jedenfalls eine Tätigkeit der Antragsgegnerin in den von ihr vorehelich ausgeübten Berufen als Immobilien-maklerin oder Außendienstmitarbeiterin eheangemessen, zumal die Antragsgegnerin bereits vor Eheschließung arbeitslos geworden war.

Die Antragsgegnerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass sie krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, mehr als halbschichtig zu arbeiten. Sie macht zwar – wie dargestellt – gesundheitliche Einschränkungen geltend, hat aber schon nicht substantiiert dargetan, weshalb und inwieweit gerade diese ob ihrer etwaigen Auswirkungen ihrer Vollerwerbsfähigkeit entgegenstehen, so dass die von der Antragsgegnerin zweitinstanzlich beantragte Einholung eines Sachverständigen-gutachtens nicht in Betracht kommt; denn ein Beweisantritt ersetzt keinen schlüssigen Tatsachenvortrag.

Das von der Antragsgegnerin derzeit erzielbare Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit veranschlagt der Senat unter Berücksichtigung der hier gegebenen Umstände mit rund 1.400 EUR netto.

Dabei geht der Senat davon aus, dass die Antragstellerin nach ihrem Alter, ihrer Ausbildung, ihrer längeren Berufspause, ihrem Gesundheitszustand und nach den derzeitigen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt (vgl. hierzu: Urteil des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13. Mai 2009 – 9 UF 85/08 m.w.N.) eine vollschichtige Anstellung in ihrem vorehelich ausgeübten Beruf als Außendienst-mitarbeiterin finden könnte. Die für das Fehlen einer realen Beschäftigungschance darlegungs- und beweisbelastete (BGH FamRZ 2009, 1300; 2008, 2104; 1993, 789) Antragsgegnerin hat das Gegenteil nicht substantiiert dargelegt, sich im Übrigen auch bereits nicht um eine solche Stelle bemüht.

Das mit dieser Maßgabe von der Antragsgegnerin erzielbare Einkommen ist zwi-schen den Parteien unstreitig. Denn der Antragsteller hat in seiner Berufungsbegrün-dung behauptet, die Antragsgegnerin könne mit einer vollschichtigen Tätigkeit 1.400 EUR netto verdienen; die Antragsgegnerin hat wiederum in ihrer Berufungserwide-rung zugestanden, dass die Tätigkeit der Antragsgegnerin als Akquisiteurin in Vollzeit „allenfalls noch 1.400 bis 1.800 EUR netto wert“ sei .

Von den Erwerbseinkünften der Antragsgegnerin ist ein Anreizsiebtel abzusetzen, so dass auf ihren Seiten eheprägende bereinigte Erwerbseinkünfte von monatlich (6/7 * 1.400 EUR) = 1.200 EUR einzustellen sind.

Zu Recht hat das Familiengericht den Einkünften der Antragsgegnerin einen Wohn-vorteil in Höhe von 500 EUR zugeschlagen. Dieser Wohnvorteil stellt sich – von den Parteien unangegriffen – als Surrogat der zuvor von der Antragsgegnerin erzielten eheprägenden Mieteinnahmen dar.

Als Wohnwert ist unter Berücksichtigung der wertbildenden Faktoren – Ortslage, Größe, Zuschnitt und Ausstattung – eine durchschnittliche, vergleichbare objektive Marktmiete ohne Nebenkosten zu ermitteln (BGH FamRZ 1984, 980). Diesen Wohnwert kann das Gericht in der Regel in eigener Sachkunde nach § 287 ZPO feststellen (BGH FamRZ 2008, 1325 und 963; 2007, 1532; 1995, 869).

Die Angriffe des Antragstellers gegen die vom Familiengericht geschätzte Höhe des objektiven Mietwertes der Wohnung der Antragsgegnerin greifen nicht durch. Der Antragsteller hat zwar – auf die noch 2001 erzielte Kaltmiete von 639 EUR gestützt – diesen Wohnwert behauptet. Dem ist die Antragsgegnerin allerdings unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass diese Miete auf dem unbedingten Willen des Mieters – eines Freundes des Antragstellers – beruht habe, diese Wohnung zu mieten. Der Preis habe für diesen Freund keine Rolle gespielt, außerdem sei die Wohnung teilmöbliert vermietet worden. Dies hat der Antragsteller unbestritten gelassen.

Soweit allerdings die Antragsgegnerin nunmehr einen Wohnwert von nur 450 EUR behauptet, dringt sie damit nicht durch, da neben der Fläche der Wohnung auch der unstreitig zugehörige Stellplatz zu berücksichtigen ist.

Anzusetzen sind ferner prägende Zinseinkünfte, die die Antragsgegnerin zweitin-stanzlich – vom Antragsteller unbestritten – mit 90,90 EUR dargetan und belegt hat.

Die Antragsgegnerin verfügt mithin über ein unterhaltsrelevantes Einkommen von (1.200 EUR + 500 EUR + 90,90 EUR =) 1.790,90 EUR.

Hiernach errechnet sich unter Heranziehung der – wegen der rückwirkenden Änderung der Lohnsteuer ab 1. Januar 2009 korrigierten – Bremer Tabelle 2009 der der Antragsgegnerin zustehende Altersvorsorgeunterhalt und Elementarunterhalt wie folgt, wobei der Antragsteller zu Recht beanstandet, dass der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung 19,9 % und nicht – wie vom Familiengericht angenommen – 19,5 % beträgt:

Unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragstellers

6.993,07 EUR

Unterhaltsrelevantes Einkommen der Antragsgegnerin

1.790,90 EUR

Summe

8.783,97 EUR

Bedarf also (* ½ =)

4.391,99 EUR

Vorläufiger Elementarunterhalt (4.391,99 EUR – 1.790,90 EUR =)   

2.601,09 EUR

Das für die Berechnung des Altersvorsorgeunterhaltes maßgebliche fiktive Bruttoeinkommen beläuft sich nach der aktuellen Bremer Tabelle auf (2.601,09 EUR + 52 % =) 3.953,66.

Hiernach beträgt der Altersvorsorgeunterhalt 3.953,66 EUR * 19,9 % = 786,78 EUR.

Der endgültige Elementarunterhalt errechnet sich sodann wie folgt:

Unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragstellers

6.993,07 EUR

Abzüglich Altersvorsorgeunterhalt

   786,78 EUR

Zwischensumme

6.206,29 EUR

Unterhaltsrelevantes Einkommen der Antragsgegnerin   

1.790,90 EUR

Summe

7.997,19 EUR

Bedarf also (* ½ =)

3.998,60 EUR

Bedürftigkeit (3.998,60 EUR – 1.790,90 EUR =)

2.207,70 EUR

Die in Höhe dieser Unterhaltsbeträge bedürftige (§ 1569 S. 2 BGB) Antragsgegnerin hat also gegen den unstreitig leistungsfähigen (§ 1581 BGB) Antragsteller einen Aufstockungsunterhaltsanspruch von 2.207,70 EUR und einen Altersvorsorge-unterhaltsanspruch von 786,78 EUR, woraus sich ein Gesamtunterhalt von 2.994,48 EUR monatlich ergibt.

Ohne Erfolg erstrebt die Antragsgegnerin einen Wegfall der vom Familiengericht erkannten zeitlichen Befristung ihrer Unterhaltsansprüche.

Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts, dass unter den hier gegebenen Umständen die Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts-anspruchs der Antragsgegnerin nach § 1578 b Abs. 2 BGB gegeben sind.

Nach der seit 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Regelung des § 1578 b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre, wobei für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung gegeben sind, Abs. 1 S. 2 u. 3 entsprechend gilt.

Nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist hierbei insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, wobei sich solche Nachteile vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben können.

Hierbei trägt der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können. Hat der Unterhaltspflichtige aber Tatsachen vorgetragen, die einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahelegen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere „Schonfrist“ sprechen (BGH, FamRZ 2008, 134; Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 – 6 UF 13/09 –, juris).

Der Antragsteller hat behauptet, dass die Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile erlitten hat, da sie nach Scheitern der Ehe in der Lage und verpflichtet sei, wieder vollschichtig in einem ihrer auch vor der Eheschließung ausgeübten Berufe tätig zu sein.

Dem ist die Antragsgegnerin nur insoweit entgegen getreten, als sie sich zur Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit rechtlich nicht verpflichtet und gesundheitlich nicht in der Lage sieht. Dem folgt der Senat aber aus den bereits im Rahmen seiner Ausführungen zu § 1570 BGB dargestellten Gründen nicht.

Ist der Unterhaltsberechtigte – wie hier – verpflichtet und in der Lage, eine vollschichtige Tätigkeit in seinem vorehelich ausgeübten Beruf auszuüben, so spricht schon dieser Umstand gegen fortdauernde ehebedingte Nachteile (vgl. BGH FamRZ 2008, 1325), wenn die Einkünfte des Unterhaltsberechtigten aus dieser Tätigkeit wenigstens die Einkünfte aus einer ehebedingt aufgegebenen Erwerbstätigkeit erreichen; dann trifft den Unterhaltsberechtigten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass gleichwohl ehebedingte Nachteile vorliegen, etwa weil mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehezeit Einbußen im beruflichen Fortkommen verbunden waren. Nur wenn das jetzt erzielbare Einkommen hinter dem Einkommen aus der früher ausgeübten Tätigkeit zurückbleibt, weil eine Wiederaufnahme der früheren Erwerbstätigkeit nach längerer Unterbrechung nicht mehr möglich ist, bleibt es insoweit bei einem ehebedingten Nachteil, den der Unterhaltsschuldner widerlegen muss (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 – XII ZR 146/08 –, juris).

Dass die Antragsgegnerin etwa wegen der unstreitigen Übernahme der Haushaltsführung und Erziehung der gemeinsamen Tochter eine eigene berufliche Weiterqualifizierung zurückgestellt oder Karrierenachteile erlitten habe oder dass sie keine ebenso gut wie vor der Ehe bezahlte Stelle in dem von ihr vorehelich ausgeübten Beruf als Außendienstmitarbeiterin finden könnte, hat sie bereits nicht dargestellt, geschweige denn bewiesen, obwohl sie in Folge des Naheliegens des Wegfalls ehebedingter Nachteile beweisbelastet ist. Sie hat nur dargestellt, als Steuerfachgehilfin keinen Anschluss mehr zu finden, was – die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt – sie aber nicht daran hindert, als Außendienstmitarbeiterin tätig zu sein, wodurch sie höhere Einkünfte als als Steuerfachgehilfin erzielen kann. Ihre Situation bezüglich der für sie bestehenden Erwerbsmöglichkeiten nach Scheitern der Ehe stellt sich daher nicht entscheidend anders dar als vor der Eheschließung, zumal sie zur Zeit der Eheschließung bereits arbeitslos war. Bei dieser Sachlage fehlen aber hinreichende Anhaltspunkte im Tatsächlichen, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die Antragsgegnerin infolge der Ehe Nachteile in ihrem beruflichen Fortkommen hinnehmen musste. Die nacheheliche Einkommensdifferenz ist vielmehr offensichtlich darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten bereits vorehelich infolge ihrer beruflichen Tätigkeit einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, wofür auch der erhebliche Alters- und Ausbildungsunterschied zwischen den Ehegatten ein Anhaltspunkt ist. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Antragsgegnerin nicht sofort wieder an das Einkommen anknüpfen kann, das sie vor der Ehe als Außendienstmitarbeiterin erzielt hatte, ist jedenfalls anzunehmen, dass ihr dies nach einer Übergangszeit von höchstens drei Jahren möglich ist.

Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien erst 39 Jahre alt war. Die Dauer der Ehe betrug lediglich 8 Jahre und 10 Monate und ist damit verhältnismäßig kurz. Die Parteien leben zudem schon seit Oktober 2002 voneinander getrennt.

Nachteile in der Altersversorgung stellen regelmäßig – so auch hier – keine unterhaltsrechtlich relevanten ehebedingten Nachteile dar, wenn und weil sie über den Versorgungsausgleich kompensiert werden (BGH FamRZ 2008, 1325 und 1508; Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 – 6 UF 13/09 –, juris), wobei vorliegend die Antragsgegnerin sogar am besseren Versorgungsstand des Antragstellers teilnimmt (vgl. dazu BGH FamRZ 2009, 406).

Freilich ist der Umstand zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin während der Ehe entsprechend der einvernehmlichen Lebensplanung der Parteien die Haushaltsführung und die Betreuung und Erziehung der gemeinsamen Tochter übernommen hatte und während des Zusammenlebens der Parteien nicht erwerbstätig war. Andererseits kann nicht außer Betracht bleiben, dass – wie dargestellt – der Senat davon ausgeht, dass die Antragsgegnerin kurzfristig, jedenfalls aber während der ihr eingeräumten Übergangsfrist wieder an ihr vorehelich erzieltes Einkommen anknüpfen und so Einkünfte erzielen kann, die weit über die bloße Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs hinausgehen, zumal die Antragsgegnerin mietfrei in einer unbelasteten, angemessen großen Wohnung lebt und über Barvermögen von jedenfalls 35.000 EUR verfügt.

Zwar sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers in die Abwägung einzubeziehen, die sich als außerordentlich gut darstellen. Dabei fällt aber erheblich ins Gewicht, dass die Antragsgegnerin nun schon seit Jahren einen sehr hohen, übliche Beträge weit übersteigenden Trennungsunterhalt vom Antragsteller bekommen hat (vgl. zur Berücksichtigung der Dauer von Trennungsunterhalts-zahlungen BGH FamRZ 2009, 406).

Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, aufgrund der hervorragenden ehelichen wirtschaftlichen Verhältnisse müsse die nacheheliche Solidarität länger andauern, verkennt sie die Rechtsnatur des Aufstockungsunterhaltsanspruchs. Dieser bietet weder nach dem seit 1. Januar 2008 neuen Unterhaltsrecht noch bot er nach alter Rechtslage eine – von ehebedingten Nachteilen unabhängige – Lebens-standardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. Ist die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzu-führen, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es dem unterhalts-berechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit durchaus zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich statt dessen mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (vgl. BGH FamRZ 2008, 1315). Nur im – hier nicht vorliegenden – Einzelfall – etwa beim Anspruch auf Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB – kann die nacheheliche Solidarität Gewicht bekommen (BGH FamRZ 2009, 1207).

Als Ergebnis der Gesamtabwägung hält der Senat vorliegend eine Befristung des Aufstockungsunterhalts der Antragsgegnerin für angezeigt.

Gegen den vom Familiengericht erkannten Zeitpunkt des Endes dieses Anspruchs der Antragsgegnerin ist ebenfalls nichts zu erinnern.

Für die Bemessung der Übergangszeit ist keine schematische Orientierung an der Ehedauer geboten. Vielmehr findet die Übergangszeit ihren Grund darin, dass der Unterhaltsberechtigte nach der Ehescheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen. Selbst bei – hier nicht vorliegender – sehr langer Ehedauer wird es dem Unterhaltsberechtigten regelmäßig möglich sein, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse auf die Einkünfte einzurichten, die er ohne die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten zur Verfügung hat (BGH, FamRZ 2007, 2052). Dies gilt gleichermaßen für den Fall, dass der Unterhaltsberechtigte tatsächlich Erwerbseinkünfte aus der ihm obliegenden Erwerbstätigkeit erzielt, als auch für den – hier gegebenen – Fall dass ihm entsprechende Einkünfte zuzurechnen sind, weil er diese bei Erfüllung der ihm unterhaltsrechtlich obliegenden Erwerbstätigkeit erzielen könnte.

Unter Beachtung der vorstehenden grundsätzlichen Erwägungen und unter Abwägung aller hier zu berücksichtigender Gesichtspunkte hält der Senat die vom Familiengericht erkannte Befristung des Unterhalts bis zum 30. November 2012 – den Monat, in dem das gemeinsame Kind 16 Jahre alt wird – für angemessen, zumal hier erneut gewichtig zu berücksichtigen ist, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin vor Rechtskraft der Scheidung über sechs Jahre lang sehr hohen Trennungsunterhalt gezahlt hat.

Soweit sich die Antragsgegnerin gegen den Prognosecharakter der vom Familiengericht getroffenen Befristungsentscheidung wendet, kann sie damit nicht gehört werden. Die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1578 b BGB setzt nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 – XII ZR 146/08 –, juris; BGH FamRZ 2008, 1325). Hier lässt sich verlässlich voraussehen, dass die Antragsgegnerin – die von ihr geschuldeten Anstrengungen vorausgesetzt – kurzfristig, auf jeden Fall aber binnen der ihr vom Familiengericht nachgelassenen und vom Senat gebilligten Frist bis zum 30. November 2012 an ihr voreheliches Einkommensniveau wird anknüpfen können.

2. Versorgungsausgleich

In der Folgesache Versorgungsausgleich ist auf die Berufung der Antragsgegnerin die angefochtene Versorgungsausgleichsentscheidung aufzuheben und die Sache insoweit an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Zwar rügt die Antragsgegnerin ohne Erfolg, dass das Familiengericht die Anwartschaften des Antragstellers bei der RZVK unter Heranziehung der Tabelle 1 der Barwertverordnung dynamisiert hat, da dies für den – hier gegebenen – Fall eines Rentenbeginns (hier: 1. April 2007) nach Ehezeitende (hier: 28. Februar 2005) und vor Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung der von der Antrags-gegnerin selbst in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht (vgl. BGH, FamRZ 2007, 1084, 996 u. 23), von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht.

Auch kommt es nicht darauf an, dass für den Versorgungsausgleich ohne Auswirkungen bleiben dürfte, dass der Antragsteller vorzeitig Altersrente in Anspruch genommen hat, da die Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind (vgl. BGH, FamRZ 2009, 948).

Schließlich ist entgegen der Annahme der Antragstellerin auch nicht zu beanstanden, dass im Tenor der ausdrückliche Hinweis, dass im Übrigen der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt, fehlt. Dies ergibt sich eindeutig aus den Gründen, wobei die Berechnungen betreffend den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ohnehin für das spätere Verfahren zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs keine Bindung entfalten (vgl. BGH, FamRZ 1995, 157, 158 u. 1481, 1482).

Das gegen die Versorgungsausgleichsentscheidung gerichtete Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat nämlich deshalb – einen vorläufigen – Erfolg, weil das Familiengericht verfahrensfehlerhaft die ehezeitlichen Anrechte des Antragstellers unzureichend ermittelt hat. Im Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben (§ 12 FGG). Es stellt einen Verstoß gegen diesen Amtsermittlungsgrundsatz dar, wenn über die Höhe der dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden sind (BGH, FamRZ 1996, 481; Senatsbeschluss vom 18. November 2004 – 6 UF 78/04 –; 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschlüsse vom 5. Januar 2009 – 9 UF 119/08 – und vom 4. Juni 2007 – 9 UF 41/07 –; jeweils m.w.N.).

So liegt der Fall hier.

Zu Recht beanstandet die Antragsgegnerin, dass das Familiengericht die betriebliche Altersversorgung des Antragstellers bei der unzureichend ermittelt hat. Denn nach Aktenlage hat sich das Familiengericht ausweislich der Anfrage vom 15. März 2007 (Bl. 49 VA) lediglich darauf beschränkt, die im Hinblick auf eine gewährte Versorgungszusage um Auskunft zu bitten über die Höhe des vom Antragsteller zum Ende der Ehezeit am 28. Februar 2005 bezogenen Nettoentgelts. Nicht geklärt hat das Familiengericht hingegen, wann, in welchem Umfang und mit welchem Wortlaut die angenommene Versorgungszusage seitens der erteilt worden sein soll, was jedoch für ihre rechtliche Einordnung unabdingbar ist. Hinzu kommt, dass nach dem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben der vom 2. November 2005 sich seine Gesamtversorgung von 91,75 % aus Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse und der zusätzlichen Rentenleistungen der Saarlandversicherungen zusammensetzt, während dort von einer weiteren zusätzlichen Versorgung durch die keine Rede ist. Andererseits könnte jedoch, wie die Erklärungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergeben haben und wofür auch die vom Antragsteller – etwa mit Schriftsatz vom 9. Juli 2009 in der Verbundsache nachehelicher Unterhalt – vorgelegte Berechnung seiner Nettogesamtversorgung spricht, noch eine Zahlungsverpflichtung der selbst bestehen.

Bei dieser Sachlage kommt aber eine den Versorgungsausgleich regelnde Entscheidung derzeit nicht in Betracht, vielmehr ist weitere Aufklärung geboten.

Da der Senat eine eigene Sachentscheidung unter den gegebenen Umständen nicht für sachdienlich erachtet, ist die Sache zur Nachholung der insoweit notwendigen Ermittlungen an das Familiengericht zurückzuverweisen.

Die gebotene Neubefassung mit der Sache gibt dem Familiengericht auch Gelegenheit zu überprüfen, ob es erforderlich erscheint, neue Auskünfte der übrigen Versorgungsträger einzuholen, nachdem das Familiengericht seiner im Jahre 2008 getroffenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich Auskünfte zugrunde gelegt hat, die – mit Ausnahme der von der am 26. März 2007 erteilten „Auskunft“ – allesamt aus dem Jahr 2005 datieren.

Auch wird das Familiengericht die Behandlung und den Ausgleich der beiden Lebensversicherungen des Antragstellers bei den S. Versicherungen zu überprüfen haben, die beide – wie sich aus den vorgelegten Bescheinigungen vom 17. Januar 2007 (Bl. 104, 105 UE) ersehen lässt – eine Witwenzusatzversicherung beinhalten.

Schließlich wird sich das Familiengericht auch mit dem Antrag der Antragsgegnerin nach § 1587 l BGB zu befassen haben (vgl. zu den Voraussetzungen: 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 15. November 1999 – 9 UF 65/99 – m.w.N.), sollte die Antragsgegnerin diesen zweitinstanzlich erstmals und höchst hilfsweise und vorsorglich gestellten Antrag aufrecht erhalten.

Nach alledem ist das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen der Parteien entsprechend abzuändern.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 ff., 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 ZPO).

Gründe

II.

Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FGG-Reformgesetz – FGG-RG; BGBl. 2008 I, S. 2585) nach den bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften.

Beide Rechtsmittel sind zulässig, wobei das Rechtsmittel der Antragsgegnerin nach § 629 a Abs. 2 ZPO einheitlich als Berufung zu behandeln ist.

In der Folgesache nachehelicher Unterhalt hat die Erstberufung des Antragstellers nahezu vollständig Erfolg, während die Zweitberufung der Antragsgegnerin unbegründet ist. In der Folgesache Versorgungsausgleich hat die Berufung der Antragsgegnerin einen – vorläufigen – Erfolg und führt zur Aufhebung der Verbund-entscheidung zum Versorgungsausgleich und insoweit zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht.

1. Nachehelicher Unterhalt

Die Antragsgegnerin hat gegen den Antragsteller ab dem Tag, an dem die Rechtskraft der Scheidung eingetreten ist (BGH FamRZ 1994, 241; Urteil des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. September 2009 – 9 UF 102/08; Urteil des 2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. September 2008 – 2 UF 4/08), hier also ab dem 7. März 2009, aus § 1573 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Zu Recht beanstandet der Antragsteller, dass das Familiengericht den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin auf § 1573 Abs. 1 in Verbindung mit § 1570 BGB gestützt hat, weil es diese noch nicht zur Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit verpflichtet angesehen hat. Denn der Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt beruht allein auf § 1573 Abs. 2 BGB.

Nach § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung (BGBl. 2007 I, S. 3189) kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (§ 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 2 BGB). Damit wird nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes regelmäßig kein abrupter Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollerwerbstätigkeit verlangt, vielmehr kann nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 S. 3 BGB) und elternbezoge-nen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeit-erwerbstätigkeit möglich sein (BGH FamRZ 2009, 1391 m.w.N.; Senatsurteil vom 1. Oktober 2009 – 6 UF 101/08).

Die Antragsgegnerin hat trotz der insoweit ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast (BGH FamRZ 2009, 770) kind- oder elternbezogene Gründe, die der Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit durch sie entgegenstehen, schon nicht hinreichend substantiiert dargetan, jedenfalls nicht bewiesen.

Soweit die Antragsgegnerin sich in Bezug auf erstere – vorrangig zu prüfenden – Gründe auf das während des ehelichen Zusammenlebens gepflogene Betreuungs-konzept berufen hat, das eine Fremdbetreuung des Kindes nicht vorgesehen habe, weshalb das Kind – das stark auf die Antragsgegnerin fixiert sei, aber auch in den Zeiten, in denen es beim Antragsteller übernachte, bei diesem im Bett schlafe – nicht ergänzend durch Dritte betreut werden könne, dringt dies nicht durch.

Dafür, dass die Parteien ein einvernehmliches Erziehungs- und Betreuungskonzept vereinbart hatten, demzufolge die Antragsgegnerin die gemeinsame Tochter bis zu deren 18. Lebensjahr betreuen und solange nicht erwerbstätig sein sollte, ist die Antragsgegnerin beweisfällig geblieben. An die diesbezügliche Würdigung der Aussage der Zeugin W. durch das Familiengericht ist der Senat vorliegend nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, weil weder aus dem Berufungsvorbringen der Antragsgegnerin noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte hervorgehen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Familiengerichts begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Hiernach bedarf keiner Entscheidung, ob die Antragsgegnerin eine solche Vereinbarung dem Antragsteller auch nach der Trennung der Parteien entgegenhalten und dieser sich von der Vereinbarung auch nicht lösen könnte.

Dahinstehen kann auch, dass die Kindgerechtheit einer überbehütenden Erziehung in Frage gestellt werden kann, zumal der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres grundsätzlich den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben hat, weshalb die Obliegenheit zur Inanspruchnahme einer kindgerechten (Fremd-)Betreu-ungsmöglichkeit erst dort ihre Grenze findet, wo die Betreuung nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar ist (BGH a.a.O.), was die Antragsgegnerin indes nicht ansatzweise dargelegt hat. Offen bleiben kann auch, ob – wovon indessen auszugehen ist – eine Betreuung des Kindes in einer entsprechenden Einrichtung möglich wäre. Denn der im Ruhestand befindliche und in unmittelbarer Nähe zur Wohnung der Antragsgegnerin wohnende – und mit dieser gemeinsam sorgeberechtigte – Antragsteller hat sich zur Betreuung des Kindes auch in den Zeiten bereit erklärt, in denen die Antragsgegnerin einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Dass der Antragsteller hierzu nicht geeignet oder in der Lage wäre, hat die Antrags-gegnerin bereits nicht schlüssig dargelegt. Er pflegt vielmehr regelmäßigen und – angesichts des Umstandes, dass das Kind nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin mit ihm im selben Bett nächtigt – sehr vertrauten Umgang mit dem Kind, das im Übrigen gesund, normal entwickelt und sozial eingebunden ist. Soweit es in der Schule Schwierigkeiten hat, hat der Antragsteller sich erboten, dem Kind bei den Hausaufgaben zu helfen. Auch dies hat die Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt, so dass eine begabungs- und entwicklungsgerechte Betreuung des Kindes in den Zeiten der berufsbedingten Abwesenheit der Antragsgegnerin gesichert ist. Der Antragsteller kann das Kind auch zu dessen schulischen und außerschulischen Aktivitäten und zu Ärzten fahren.

Auch elternbezogene Gründe, die eine Fortdauer des Betreuungsunterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin über die Rechtskraft der Scheidung hinaus gebieten könnten, liegen nicht vor.

Die Ehedauer betrug hier 8 Jahre 10 Monate und war daher nicht lang, wobei die Trennung der Parteien schon im Oktober 2002 erfolgt ist. Die von der Antragsgegnerin verlangte Vollerwerbstätigkeit führt bei den hier gegebenen Umständen auch neben dem ihr nach der anderweitigen Erziehung und Betreuung des Kindes verbleibenden Anteil an der Betreuung nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung der Antragsgegnerin.

Soweit die Antragsgegnerin – vom Antragsteller bestritten – gesundheitliche Einschränkungen (Glutenunverträglichkeit, Darmkrankheit und reaktive Depression) geltend macht, hat sie bereits nicht substantiiert vorgetragen, weshalb diese Krankheiten hier zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen, zumal sie eine solche Belastung nicht in Ansehung gerade der von ihr zu leistenden Betreuung des Kindes behauptet.

Demgegenüber fällt die teilweise Betreuung des Kindes durch den Antragsteller und der Umstand ins Gewicht, dass die Antragsgegnerin nur ein einziges Kind betreut, das zudem im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung bereits 12 Jahre alt war und normal entwickelt ist.

Der Senat neigt ferner dazu, bei der gebotenen Gesamtabwägung den Aufwand für die Erledigung der rein hauswirtschaftlichen Aufgaben durch den betreuenden Elternteil außer Betracht zu lassen. Denn die Erfüllung dieser häuslichen Pflichten ist Teil des nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB vom betreuenden Elternteil dem Kind geschuldeten Naturalunterhalts, der das Gegenstück zum Barunterhalt ist, den der andere Elternteil dem Kind schuldet (vgl. dazu Viefhues, jurisPR-FamR 22/2009, Anm. 1).

Einer Entscheidung hierzu kann sich der Senat indes enthalten, weil er selbst unter Berücksichtigung dieser Anstrengungen bei Abwägung der gegebenen Umstände keine überobligationsmäßige Belastung der Antragsgegnerin zu erkennen vermag und er daher nicht zu der Überzeugung kommt, dass elternbezogene Gründe einer Vollerwerbstätigkeit der Antragsgegnerin entgegenstehen.

Das Maß des hiernach allein – und dem Grunde nach unstreitig – bestehenden Aufstockungsunterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin bestimmt sich nach den – wandelbaren – ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB). Diese sind hier von den – um Steuern, ehebedingte Darlehenszahlungen, Versicherungs-beiträge und den Unterhalt für das ehegemeinsame Kind bereinigten – Ruhestands-bezügen des Antragstellers, dem beiderseitigen Wohnvorteil und den um ein Anreiz-siebtel bereinigten Einkünften geprägt, die die Antragsgegnerin erzielen könnte, wenn sie ihrer Erwerbsobliegenheit ordnungsgemäß nachkäme (vgl. hierzu – grundlegend – BGH FamRZ 2001, 986; vgl. auch BGH FamRZ 2008, 968).

Nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts verfügt der Antragsteller über um Steuern und Versicherungsbeiträge bereinigte Einkünfte von 8.453,24 EUR, von dem unangefochten eheprägende Darlehensraten von 1.660,17 EUR abzusetzen sind, so dass 6.793,07 EUR verbleiben.

Hiervon ist der vom Antragsteller an die Antragsgegnerin geleistete Kindesunterhalt mit seinem Zahlbetrag (dazu grundlegend BGH FamRZ 2009, 1300) von – zweitinstanzlich unstreitig – inzwischen 625 EUR abzuziehen und der Wohnvorteil zuzuschlagen, der nach den unangefochtenen Feststellungen des Familiengerichts 825 EUR beträgt.

Der Antragsteller verfügt daher über ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von (6.793,07 EUR – 625 EUR + 825 EUR =) 6.993,07 EUR monatlich.

Mit Erfolg rügt der Antragsteller, dass auf Seiten der Antragsgegnerin ein höheres als das ihr vom Familiengericht zugeschriebene fiktive Einkommen einzustellen ist.

Der Antragsgegnerin ist ein fiktives Einkommen aus Erwerbstätigkeit zuzurechnen; denn sie ist ihrer Eigenverantwortung, für ihren Unterhalt zu sorgen (§ 1569 S. 1 BGB), und der sich daraus ergebenden Obliegenheit nicht nachgekommen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden. Angemessen ist nach § 1574 Abs. 2 BGB eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Mithin ist jedenfalls eine Tätigkeit der Antragsgegnerin in den von ihr vorehelich ausgeübten Berufen als Immobilien-maklerin oder Außendienstmitarbeiterin eheangemessen, zumal die Antragsgegnerin bereits vor Eheschließung arbeitslos geworden war.

Die Antragsgegnerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass sie krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, mehr als halbschichtig zu arbeiten. Sie macht zwar – wie dargestellt – gesundheitliche Einschränkungen geltend, hat aber schon nicht substantiiert dargetan, weshalb und inwieweit gerade diese ob ihrer etwaigen Auswirkungen ihrer Vollerwerbsfähigkeit entgegenstehen, so dass die von der Antragsgegnerin zweitinstanzlich beantragte Einholung eines Sachverständigen-gutachtens nicht in Betracht kommt; denn ein Beweisantritt ersetzt keinen schlüssigen Tatsachenvortrag.

Das von der Antragsgegnerin derzeit erzielbare Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit veranschlagt der Senat unter Berücksichtigung der hier gegebenen Umstände mit rund 1.400 EUR netto.

Dabei geht der Senat davon aus, dass die Antragstellerin nach ihrem Alter, ihrer Ausbildung, ihrer längeren Berufspause, ihrem Gesundheitszustand und nach den derzeitigen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt (vgl. hierzu: Urteil des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13. Mai 2009 – 9 UF 85/08 m.w.N.) eine vollschichtige Anstellung in ihrem vorehelich ausgeübten Beruf als Außendienst-mitarbeiterin finden könnte. Die für das Fehlen einer realen Beschäftigungschance darlegungs- und beweisbelastete (BGH FamRZ 2009, 1300; 2008, 2104; 1993, 789) Antragsgegnerin hat das Gegenteil nicht substantiiert dargelegt, sich im Übrigen auch bereits nicht um eine solche Stelle bemüht.

Das mit dieser Maßgabe von der Antragsgegnerin erzielbare Einkommen ist zwi-schen den Parteien unstreitig. Denn der Antragsteller hat in seiner Berufungsbegrün-dung behauptet, die Antragsgegnerin könne mit einer vollschichtigen Tätigkeit 1.400 EUR netto verdienen; die Antragsgegnerin hat wiederum in ihrer Berufungserwide-rung zugestanden, dass die Tätigkeit der Antragsgegnerin als Akquisiteurin in Vollzeit „allenfalls noch 1.400 bis 1.800 EUR netto wert“ sei .

Von den Erwerbseinkünften der Antragsgegnerin ist ein Anreizsiebtel abzusetzen, so dass auf ihren Seiten eheprägende bereinigte Erwerbseinkünfte von monatlich (6/7 * 1.400 EUR) = 1.200 EUR einzustellen sind.

Zu Recht hat das Familiengericht den Einkünften der Antragsgegnerin einen Wohn-vorteil in Höhe von 500 EUR zugeschlagen. Dieser Wohnvorteil stellt sich – von den Parteien unangegriffen – als Surrogat der zuvor von der Antragsgegnerin erzielten eheprägenden Mieteinnahmen dar.

Als Wohnwert ist unter Berücksichtigung der wertbildenden Faktoren – Ortslage, Größe, Zuschnitt und Ausstattung – eine durchschnittliche, vergleichbare objektive Marktmiete ohne Nebenkosten zu ermitteln (BGH FamRZ 1984, 980). Diesen Wohnwert kann das Gericht in der Regel in eigener Sachkunde nach § 287 ZPO feststellen (BGH FamRZ 2008, 1325 und 963; 2007, 1532; 1995, 869).

Die Angriffe des Antragstellers gegen die vom Familiengericht geschätzte Höhe des objektiven Mietwertes der Wohnung der Antragsgegnerin greifen nicht durch. Der Antragsteller hat zwar – auf die noch 2001 erzielte Kaltmiete von 639 EUR gestützt – diesen Wohnwert behauptet. Dem ist die Antragsgegnerin allerdings unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass diese Miete auf dem unbedingten Willen des Mieters – eines Freundes des Antragstellers – beruht habe, diese Wohnung zu mieten. Der Preis habe für diesen Freund keine Rolle gespielt, außerdem sei die Wohnung teilmöbliert vermietet worden. Dies hat der Antragsteller unbestritten gelassen.

Soweit allerdings die Antragsgegnerin nunmehr einen Wohnwert von nur 450 EUR behauptet, dringt sie damit nicht durch, da neben der Fläche der Wohnung auch der unstreitig zugehörige Stellplatz zu berücksichtigen ist.

Anzusetzen sind ferner prägende Zinseinkünfte, die die Antragsgegnerin zweitin-stanzlich – vom Antragsteller unbestritten – mit 90,90 EUR dargetan und belegt hat.

Die Antragsgegnerin verfügt mithin über ein unterhaltsrelevantes Einkommen von (1.200 EUR + 500 EUR + 90,90 EUR =) 1.790,90 EUR.

Hiernach errechnet sich unter Heranziehung der – wegen der rückwirkenden Änderung der Lohnsteuer ab 1. Januar 2009 korrigierten – Bremer Tabelle 2009 der der Antragsgegnerin zustehende Altersvorsorgeunterhalt und Elementarunterhalt wie folgt, wobei der Antragsteller zu Recht beanstandet, dass der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung 19,9 % und nicht – wie vom Familiengericht angenommen – 19,5 % beträgt:

Unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragstellers

6.993,07 EUR

Unterhaltsrelevantes Einkommen der Antragsgegnerin

1.790,90 EUR

Summe

8.783,97 EUR

Bedarf also (* ½ =)

4.391,99 EUR

Vorläufiger Elementarunterhalt (4.391,99 EUR – 1.790,90 EUR =)   

2.601,09 EUR

Das für die Berechnung des Altersvorsorgeunterhaltes maßgebliche fiktive Bruttoeinkommen beläuft sich nach der aktuellen Bremer Tabelle auf (2.601,09 EUR + 52 % =) 3.953,66.

Hiernach beträgt der Altersvorsorgeunterhalt 3.953,66 EUR * 19,9 % = 786,78 EUR.

Der endgültige Elementarunterhalt errechnet sich sodann wie folgt:

Unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragstellers

6.993,07 EUR

Abzüglich Altersvorsorgeunterhalt

   786,78 EUR

Zwischensumme

6.206,29 EUR

Unterhaltsrelevantes Einkommen der Antragsgegnerin   

1.790,90 EUR

Summe

7.997,19 EUR

Bedarf also (* ½ =)

3.998,60 EUR

Bedürftigkeit (3.998,60 EUR – 1.790,90 EUR =)

2.207,70 EUR

Die in Höhe dieser Unterhaltsbeträge bedürftige (§ 1569 S. 2 BGB) Antragsgegnerin hat also gegen den unstreitig leistungsfähigen (§ 1581 BGB) Antragsteller einen Aufstockungsunterhaltsanspruch von 2.207,70 EUR und einen Altersvorsorge-unterhaltsanspruch von 786,78 EUR, woraus sich ein Gesamtunterhalt von 2.994,48 EUR monatlich ergibt.

Ohne Erfolg erstrebt die Antragsgegnerin einen Wegfall der vom Familiengericht erkannten zeitlichen Befristung ihrer Unterhaltsansprüche.

Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts, dass unter den hier gegebenen Umständen die Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts-anspruchs der Antragsgegnerin nach § 1578 b Abs. 2 BGB gegeben sind.

Nach der seit 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Regelung des § 1578 b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre, wobei für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung gegeben sind, Abs. 1 S. 2 u. 3 entsprechend gilt.

Nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist hierbei insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, wobei sich solche Nachteile vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben können.

Hierbei trägt der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können. Hat der Unterhaltspflichtige aber Tatsachen vorgetragen, die einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahelegen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere „Schonfrist“ sprechen (BGH, FamRZ 2008, 134; Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 – 6 UF 13/09 –, juris).

Der Antragsteller hat behauptet, dass die Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile erlitten hat, da sie nach Scheitern der Ehe in der Lage und verpflichtet sei, wieder vollschichtig in einem ihrer auch vor der Eheschließung ausgeübten Berufe tätig zu sein.

Dem ist die Antragsgegnerin nur insoweit entgegen getreten, als sie sich zur Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit rechtlich nicht verpflichtet und gesundheitlich nicht in der Lage sieht. Dem folgt der Senat aber aus den bereits im Rahmen seiner Ausführungen zu § 1570 BGB dargestellten Gründen nicht.

Ist der Unterhaltsberechtigte – wie hier – verpflichtet und in der Lage, eine vollschichtige Tätigkeit in seinem vorehelich ausgeübten Beruf auszuüben, so spricht schon dieser Umstand gegen fortdauernde ehebedingte Nachteile (vgl. BGH FamRZ 2008, 1325), wenn die Einkünfte des Unterhaltsberechtigten aus dieser Tätigkeit wenigstens die Einkünfte aus einer ehebedingt aufgegebenen Erwerbstätigkeit erreichen; dann trifft den Unterhaltsberechtigten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass gleichwohl ehebedingte Nachteile vorliegen, etwa weil mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehezeit Einbußen im beruflichen Fortkommen verbunden waren. Nur wenn das jetzt erzielbare Einkommen hinter dem Einkommen aus der früher ausgeübten Tätigkeit zurückbleibt, weil eine Wiederaufnahme der früheren Erwerbstätigkeit nach längerer Unterbrechung nicht mehr möglich ist, bleibt es insoweit bei einem ehebedingten Nachteil, den der Unterhaltsschuldner widerlegen muss (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 – XII ZR 146/08 –, juris).

Dass die Antragsgegnerin etwa wegen der unstreitigen Übernahme der Haushaltsführung und Erziehung der gemeinsamen Tochter eine eigene berufliche Weiterqualifizierung zurückgestellt oder Karrierenachteile erlitten habe oder dass sie keine ebenso gut wie vor der Ehe bezahlte Stelle in dem von ihr vorehelich ausgeübten Beruf als Außendienstmitarbeiterin finden könnte, hat sie bereits nicht dargestellt, geschweige denn bewiesen, obwohl sie in Folge des Naheliegens des Wegfalls ehebedingter Nachteile beweisbelastet ist. Sie hat nur dargestellt, als Steuerfachgehilfin keinen Anschluss mehr zu finden, was – die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt – sie aber nicht daran hindert, als Außendienstmitarbeiterin tätig zu sein, wodurch sie höhere Einkünfte als als Steuerfachgehilfin erzielen kann. Ihre Situation bezüglich der für sie bestehenden Erwerbsmöglichkeiten nach Scheitern der Ehe stellt sich daher nicht entscheidend anders dar als vor der Eheschließung, zumal sie zur Zeit der Eheschließung bereits arbeitslos war. Bei dieser Sachlage fehlen aber hinreichende Anhaltspunkte im Tatsächlichen, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die Antragsgegnerin infolge der Ehe Nachteile in ihrem beruflichen Fortkommen hinnehmen musste. Die nacheheliche Einkommensdifferenz ist vielmehr offensichtlich darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten bereits vorehelich infolge ihrer beruflichen Tätigkeit einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, wofür auch der erhebliche Alters- und Ausbildungsunterschied zwischen den Ehegatten ein Anhaltspunkt ist. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Antragsgegnerin nicht sofort wieder an das Einkommen anknüpfen kann, das sie vor der Ehe als Außendienstmitarbeiterin erzielt hatte, ist jedenfalls anzunehmen, dass ihr dies nach einer Übergangszeit von höchstens drei Jahren möglich ist.

Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien erst 39 Jahre alt war. Die Dauer der Ehe betrug lediglich 8 Jahre und 10 Monate und ist damit verhältnismäßig kurz. Die Parteien leben zudem schon seit Oktober 2002 voneinander getrennt.

Nachteile in der Altersversorgung stellen regelmäßig – so auch hier – keine unterhaltsrechtlich relevanten ehebedingten Nachteile dar, wenn und weil sie über den Versorgungsausgleich kompensiert werden (BGH FamRZ 2008, 1325 und 1508; Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 – 6 UF 13/09 –, juris), wobei vorliegend die Antragsgegnerin sogar am besseren Versorgungsstand des Antragstellers teilnimmt (vgl. dazu BGH FamRZ 2009, 406).

Freilich ist der Umstand zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin während der Ehe entsprechend der einvernehmlichen Lebensplanung der Parteien die Haushaltsführung und die Betreuung und Erziehung der gemeinsamen Tochter übernommen hatte und während des Zusammenlebens der Parteien nicht erwerbstätig war. Andererseits kann nicht außer Betracht bleiben, dass – wie dargestellt – der Senat davon ausgeht, dass die Antragsgegnerin kurzfristig, jedenfalls aber während der ihr eingeräumten Übergangsfrist wieder an ihr vorehelich erzieltes Einkommen anknüpfen und so Einkünfte erzielen kann, die weit über die bloße Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs hinausgehen, zumal die Antragsgegnerin mietfrei in einer unbelasteten, angemessen großen Wohnung lebt und über Barvermögen von jedenfalls 35.000 EUR verfügt.

Zwar sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers in die Abwägung einzubeziehen, die sich als außerordentlich gut darstellen. Dabei fällt aber erheblich ins Gewicht, dass die Antragsgegnerin nun schon seit Jahren einen sehr hohen, übliche Beträge weit übersteigenden Trennungsunterhalt vom Antragsteller bekommen hat (vgl. zur Berücksichtigung der Dauer von Trennungsunterhalts-zahlungen BGH FamRZ 2009, 406).

Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, aufgrund der hervorragenden ehelichen wirtschaftlichen Verhältnisse müsse die nacheheliche Solidarität länger andauern, verkennt sie die Rechtsnatur des Aufstockungsunterhaltsanspruchs. Dieser bietet weder nach dem seit 1. Januar 2008 neuen Unterhaltsrecht noch bot er nach alter Rechtslage eine – von ehebedingten Nachteilen unabhängige – Lebens-standardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. Ist die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzu-führen, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es dem unterhalts-berechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit durchaus zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich statt dessen mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (vgl. BGH FamRZ 2008, 1315). Nur im – hier nicht vorliegenden – Einzelfall – etwa beim Anspruch auf Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB – kann die nacheheliche Solidarität Gewicht bekommen (BGH FamRZ 2009, 1207).

Als Ergebnis der Gesamtabwägung hält der Senat vorliegend eine Befristung des Aufstockungsunterhalts der Antragsgegnerin für angezeigt.

Gegen den vom Familiengericht erkannten Zeitpunkt des Endes dieses Anspruchs der Antragsgegnerin ist ebenfalls nichts zu erinnern.

Für die Bemessung der Übergangszeit ist keine schematische Orientierung an der Ehedauer geboten. Vielmehr findet die Übergangszeit ihren Grund darin, dass der Unterhaltsberechtigte nach der Ehescheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen. Selbst bei – hier nicht vorliegender – sehr langer Ehedauer wird es dem Unterhaltsberechtigten regelmäßig möglich sein, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse auf die Einkünfte einzurichten, die er ohne die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten zur Verfügung hat (BGH, FamRZ 2007, 2052). Dies gilt gleichermaßen für den Fall, dass der Unterhaltsberechtigte tatsächlich Erwerbseinkünfte aus der ihm obliegenden Erwerbstätigkeit erzielt, als auch für den – hier gegebenen – Fall dass ihm entsprechende Einkünfte zuzurechnen sind, weil er diese bei Erfüllung der ihm unterhaltsrechtlich obliegenden Erwerbstätigkeit erzielen könnte.

Unter Beachtung der vorstehenden grundsätzlichen Erwägungen und unter Abwägung aller hier zu berücksichtigender Gesichtspunkte hält der Senat die vom Familiengericht erkannte Befristung des Unterhalts bis zum 30. November 2012 – den Monat, in dem das gemeinsame Kind 16 Jahre alt wird – für angemessen, zumal hier erneut gewichtig zu berücksichtigen ist, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin vor Rechtskraft der Scheidung über sechs Jahre lang sehr hohen Trennungsunterhalt gezahlt hat.

Soweit sich die Antragsgegnerin gegen den Prognosecharakter der vom Familiengericht getroffenen Befristungsentscheidung wendet, kann sie damit nicht gehört werden. Die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1578 b BGB setzt nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 – XII ZR 146/08 –, juris; BGH FamRZ 2008, 1325). Hier lässt sich verlässlich voraussehen, dass die Antragsgegnerin – die von ihr geschuldeten Anstrengungen vorausgesetzt – kurzfristig, auf jeden Fall aber binnen der ihr vom Familiengericht nachgelassenen und vom Senat gebilligten Frist bis zum 30. November 2012 an ihr voreheliches Einkommensniveau wird anknüpfen können.

2. Versorgungsausgleich

In der Folgesache Versorgungsausgleich ist auf die Berufung der Antragsgegnerin die angefochtene Versorgungsausgleichsentscheidung aufzuheben und die Sache insoweit an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Zwar rügt die Antragsgegnerin ohne Erfolg, dass das Familiengericht die Anwartschaften des Antragstellers bei der RZVK unter Heranziehung der Tabelle 1 der Barwertverordnung dynamisiert hat, da dies für den – hier gegebenen – Fall eines Rentenbeginns (hier: 1. April 2007) nach Ehezeitende (hier: 28. Februar 2005) und vor Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung der von der Antrags-gegnerin selbst in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht (vgl. BGH, FamRZ 2007, 1084, 996 u. 23), von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht.

Auch kommt es nicht darauf an, dass für den Versorgungsausgleich ohne Auswirkungen bleiben dürfte, dass der Antragsteller vorzeitig Altersrente in Anspruch genommen hat, da die Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind (vgl. BGH, FamRZ 2009, 948).

Schließlich ist entgegen der Annahme der Antragstellerin auch nicht zu beanstanden, dass im Tenor der ausdrückliche Hinweis, dass im Übrigen der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt, fehlt. Dies ergibt sich eindeutig aus den Gründen, wobei die Berechnungen betreffend den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ohnehin für das spätere Verfahren zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs keine Bindung entfalten (vgl. BGH, FamRZ 1995, 157, 158 u. 1481, 1482).

Das gegen die Versorgungsausgleichsentscheidung gerichtete Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat nämlich deshalb – einen vorläufigen – Erfolg, weil das Familiengericht verfahrensfehlerhaft die ehezeitlichen Anrechte des Antragstellers unzureichend ermittelt hat. Im Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben (§ 12 FGG). Es stellt einen Verstoß gegen diesen Amtsermittlungsgrundsatz dar, wenn über die Höhe der dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden sind (BGH, FamRZ 1996, 481; Senatsbeschluss vom 18. November 2004 – 6 UF 78/04 –; 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschlüsse vom 5. Januar 2009 – 9 UF 119/08 – und vom 4. Juni 2007 – 9 UF 41/07 –; jeweils m.w.N.).

So liegt der Fall hier.

Zu Recht beanstandet die Antragsgegnerin, dass das Familiengericht die betriebliche Altersversorgung des Antragstellers bei der unzureichend ermittelt hat. Denn nach Aktenlage hat sich das Familiengericht ausweislich der Anfrage vom 15. März 2007 (Bl. 49 VA) lediglich darauf beschränkt, die im Hinblick auf eine gewährte Versorgungszusage um Auskunft zu bitten über die Höhe des vom Antragsteller zum Ende der Ehezeit am 28. Februar 2005 bezogenen Nettoentgelts. Nicht geklärt hat das Familiengericht hingegen, wann, in welchem Umfang und mit welchem Wortlaut die angenommene Versorgungszusage seitens der erteilt worden sein soll, was jedoch für ihre rechtliche Einordnung unabdingbar ist. Hinzu kommt, dass nach dem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben der vom 2. November 2005 sich seine Gesamtversorgung von 91,75 % aus Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse und der zusätzlichen Rentenleistungen der Saarlandversicherungen zusammensetzt, während dort von einer weiteren zusätzlichen Versorgung durch die keine Rede ist. Andererseits könnte jedoch, wie die Erklärungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergeben haben und wofür auch die vom Antragsteller – etwa mit Schriftsatz vom 9. Juli 2009 in der Verbundsache nachehelicher Unterhalt – vorgelegte Berechnung seiner Nettogesamtversorgung spricht, noch eine Zahlungsverpflichtung der selbst bestehen.

Bei dieser Sachlage kommt aber eine den Versorgungsausgleich regelnde Entscheidung derzeit nicht in Betracht, vielmehr ist weitere Aufklärung geboten.

Da der Senat eine eigene Sachentscheidung unter den gegebenen Umständen nicht für sachdienlich erachtet, ist die Sache zur Nachholung der insoweit notwendigen Ermittlungen an das Familiengericht zurückzuverweisen.

Die gebotene Neubefassung mit der Sache gibt dem Familiengericht auch Gelegenheit zu überprüfen, ob es erforderlich erscheint, neue Auskünfte der übrigen Versorgungsträger einzuholen, nachdem das Familiengericht seiner im Jahre 2008 getroffenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich Auskünfte zugrunde gelegt hat, die – mit Ausnahme der von der am 26. März 2007 erteilten „Auskunft“ – allesamt aus dem Jahr 2005 datieren.

Auch wird das Familiengericht die Behandlung und den Ausgleich der beiden Lebensversicherungen des Antragstellers bei den S. Versicherungen zu überprüfen haben, die beide – wie sich aus den vorgelegten Bescheinigungen vom 17. Januar 2007 (Bl. 104, 105 UE) ersehen lässt – eine Witwenzusatzversicherung beinhalten.

Schließlich wird sich das Familiengericht auch mit dem Antrag der Antragsgegnerin nach § 1587 l BGB zu befassen haben (vgl. zu den Voraussetzungen: 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 15. November 1999 – 9 UF 65/99 – m.w.N.), sollte die Antragsgegnerin diesen zweitinstanzlich erstmals und höchst hilfsweise und vorsorglich gestellten Antrag aufrecht erhalten.

Nach alledem ist das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen der Parteien entsprechend abzuändern.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 ff., 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 ZPO).

(1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.

(2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.

(3) Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. Februar 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken – 2 F 341/05 UEUK - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der vor dem Amtsgericht - Familiengericht - am 4. Mai 2005 abgeschlossene Vergleich – 2 F 126/05 Uki/UE EA I – wird unter Abweisung der weitergehenden Klage für die Zeit ab dem 4. Januar 2006 dahingehend abgeändert, dass der Kläger verpflichtet ist, monatlich an die Beklagte Trennungsunterhalt in Höhe von 159 EUR und Kindesunterhalt in Höhe von 162 EUR für Januar 2006, 35 EUR für Februar 2006 bis November 2006 und 162 EUR ab Dezember 2006 sowie an die Unterhaltsvorschusskasse des Stadtverbandes Kindesunterhalt in Höhe von 127 EUR für Februar 2006 bis November 2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 2/5, die Beklagte 3/5; die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Parteien haben am 30. Dezember 2003 miteinander die Ehe geschlossen, aus der das am ... September 2004 geborene Kind F.-L. hervorgegangen ist. Seit Januar 2005 leben die Parteien voneinander getrennt. F.-L. wird von der Beklagten betreut. Diese hat den Kläger auf Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt in Anspruch genommen; am 4. Mai 2005 schlossen die Parteien vor dem Amtsgericht - Familiengericht - in Saarbrücken einen Vergleich – 2 F 126/05 UKi/UE EA I -, in dem sich der Kläger u. a. verpflichtete, an die Beklagte ab Juni 2005 monatlich Trennungsunterhalt in Höhe von 619 EUR und Kindesunterhalt in Höhe von 192 EUR zu zahlen.

Mit seiner am 16. August 2005 eingereichten, mit Schriftsatz vom 12. September 2005 modifizierten Klage, hat der Kläger zunächst die Abänderung des vorgenannten Vergleichs dahingehend begehrt, dass er ab dem 16. August 2005 monatlich nicht mehr als 299,02 EUR an Trennungsunterhalt und 107,18 EUR an Kindesunterhalt zu zahlen hat. Zuletzt hat der Kläger beantragt, den Vergleich dahin abzuändern, dass er ab dem 4. Januar 2006 weder Trennungs– noch Kindesunterhalt zu zahlen habe.

Der Kläger hat vorgetragen, dass sein früheres, zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bestehendes Arbeitsverhältnis befristet gewesen und am 20. Juli 2005 beendet worden sei und er seitdem nur noch Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 1.471,20 EUR bezogen habe. Umfangreiche Erwerbsbemühungen seien zunächst erfolglos geblieben. Am 22. Dezember 2005 habe er einen Arbeitsvertrag mit der Gesellschaft für P. mbH E. abgeschlossen, wonach er dort ab dem 2. Januar 2006 als Energieanlagenelektroniker vollschichtig zu einem Stundensatz von 9,04 EUR beschäftigt werde. Zudem seien weitere Belastungen zu berücksichtigen. Dementsprechend sei er zu Unterhaltszahlungen nicht in der Lage.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Familiengericht hat in dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, die Klage als unzulässig abgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er die Abänderung des Vergleichs vom 4. Mai 2005 dahingehend begehrt, dass festgestellt wird, dass der Kläger an die Beklagte vom 4. Januar 2006 bis 23. März 2006 weder Trennungs– noch Kindesunterhalt und ab dem 24. März 2006 Trennungsunterhalt nur in Höhe von monatlich 145,93 EUR und Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 52,31 EUR zahlen müsse. Der Kläger trägt vor, dass er zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses ein monatliches Nettoeinkommen von 2.166 EUR erzielt habe, das nach Abzug verschiedener Verbindlichkeiten und Belastungen in Höhe von 1.710 EUR in die Unterhaltsberechnung einbezogen worden sei. Dies sei auch die Vergleichsgrundlage gewesen, von der die Parteien ausgegangen seien, ohne dass dies eigens im Vergleichstext oder dem Sitzungsprotokoll festgehalten wurde. Der Kläger habe sich schon Anfang des Jahres 2005 um eine neue Arbeitsstelle bemüht. Es sei auch davon auszugehen, dass es ihm derzeit trotz hinreichender Bemühungen nicht möglich sei, auf dem Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden, bei der er Einkünfte in Höhe des bezogenen Arbeitslosengeldes, geschweige denn in Höhe seines früheren Einkommens erzielen könnte. Grundlage der Unterhaltsberechnung könne bis zum 23. März 2006 nur sein Einkommen bei der Firma E. in Höhe von monatlich 1.044 EUR netto sein, das noch um monatliche Fahrtkosten in Höhe von 339,17 EUR und Raten in Höhe von monatlich 90 EUR, die auf ehebedingte Verbindlichkeiten zu zahlen seien und auch weiter gezahlt würden, bereinigt werden müsse. Auf Grund eines Arbeitsvertrages vom 15. Februar 2006 mit der Firma F. E. GmbH, , verdiene er ab dem 23. März 2006 monatlich 2.100 EUR brutto bzw. 1.335,24 EUR netto. Die Fahrstrecke von seinem Wohnort zu seiner Arbeitsstelle in belaufe sich auf 78,5 km, wobei er lediglich viermal monatlich nach Hause fahre, so dass berufsbedingte Auslagen in Höhe von monatlich 157 EUR anzusetzen seien.

Von einer Verletzung seiner Erwerbsobliegenheit sei nicht auszugehen, außerdem seien die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 1 und Nr. 6 BGB erfüllt, weil sich die Klägerin von ihm grundlos abgewandt habe, nachdem sie sich habe schwängern lassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass Kindesunterhalt für die Zeit von Februar 2006 bis November 2006 in Höhe von monatlich 127 EUR statt an die Beklagte an die Unterhaltsvorschusskasse des Stadtverbandes zu zahlen ist. Sie trägt vor, dass der Kläger mit seinem jetzigen Vorbringen präkludiert sei. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass sein monatliches Einkommen sich nur auf 2.100 EUR brutto belaufe und er ehebedingte Verbindlichkeiten in Höhe von monatlich 90 EUR bediene. Hinreichende Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle habe der Kläger nicht entfaltet. Die Fahrtstrecke zwischen seinem Wohnort und seinen beruflichen Einsatzort belaufe sich auf allenfalls 62 km.

II.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Der Kläger verlangt zu Recht in Abänderung des Vergleichs vom 4. Mai 2005 die Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtungen in Bezug auf den Trennungs- und Kindesunterhalt in dem sich aus dem Urteilstenor ergebenden Umfang.

Die Abänderbarkeit eines Vergleichs beurteilt sich nach den Grundsätzen des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB (vgl. BGH, FamRZ 1995, 665; FamRZ 2001, 1687; Senatsurteil vom 13. Mai 2004 – 6 UF 77/03; Wendl/Thalmann, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 8, Rz. 169 ff, m.w.N.). Danach ist die Frage, ob eine Störung der Geschäftsgrundlage eingetreten ist, nach dem der Einigung zu Grunde gelegten Parteiwillen zu beurteilen. Eine Anpassung an veränderte Umstände ist dabei dann gerechtfertigt, wenn es einem Beteiligten nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, an der bisherigen Regelung festgehalten zu werden. Als Ausgangspunkt dieser Beurteilung sind zunächst die Grundlagen, die für den ursprünglichen Titel maßgebend waren, genau zu ermitteln und es ist zu prüfen, welche Änderungen zwischenzeitlich eingetreten sind und welche Auswirkungen sich daraus für die Unterhaltshöhe ergeben (BGH, FamRZ 1992, 539), wobei die Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall der Geschäftsgrundlage der Abänderungskläger trägt (vgl. Wendl/Thalmann, a.a.O, Rz. 166). Dieser hat daher die wesentlichen Umstände, die für die Ersttitulierung maßgebend waren, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers zwar nicht in der ersten Instanz, wohl aber in der Berufungsinstanz gerecht. Denn der Kläger hat in der Berufungsbegründung - erstmals - in prozessual beachtlicher Form dargelegt, von welchen Verhältnissen die Parteien bei Abschluss des Vergleichs im Einzelnen ausgegangen sind und dass sich diesbezüglich wesentliche Änderungen ergeben haben. Mit diesem Vorbringen ist der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht präkludiert, da es unstreitig ist und nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führt und die Regelung der §§ 530, 531 ZPO gemäß § 621 d ZPO hier nicht anzuwenden sind.

Die Abänderungsklage ist auch teilweise begründet, weil das Einkommen des Klägers gegenüber dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses erheblich gesunken ist. Wie der Kläger unwidersprochen vorträgt, hatte er seinerzeit ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 1.710 EUR, auf dessen Grundlage der Unterhalt errechnet wurde. Dieses Einkommen steht dem Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum nicht mehr zur Verfügung, denn sein Arbeitsverhältnis zu seiner früheren Arbeitgeberin ist unstreitig beendet und er ist nunmehr bei der Firma F. E. GmbH beschäftigt, wo er nach seinem eigenen - jedenfalls nach Vorlage des Arbeitsvertrages und der Lohnbelege unwidersprochen gebliebenen - Sachvortrag monatlich 1.335,24 EUR verdient. Dieser Betrag ist auch der Unterhaltsberechnung im hier maßgeblichen Zeitraum zu Grunde zu legen, zumal sich aus den hierzu vorgelegten Unterlagen keine wesentlichen Abweichungen ergeben.

Von dem monatlichen Nettoeinkommen sind die berufsbedingten Fahrtkosten abzuziehen. Diese belaufen sich unter Zugrundelegung der kürzesten Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz entsprechend dem Sachvortrag der Beklagten auf 62 km, wie an Hand eines Routenplaners (www.viamichelin.de) festzustellen ist. Daraus ergeben sich bei vier monatlichen Heimfahrten und einem Kilometersatz von 0,25 EUR monatliche Fahrtkosten in Höhe von 124 EUR (= 62 km * 2 * 4 * 0,25 EUR).

Weitere Abzüge sind nicht vorzunehmen. Insbesondere können die behaupteten ehebedingten Verbindlichkeiten schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil der Kläger nicht unter Beweis gestellt hat, dass er weiterhin auf ein zu ehebedingtes Darlehen monatliche Raten in Höhe von 90 EUR gezahlt hat bzw. zahlt, obwohl dies von der Beklagten zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten wird.

Die am Nachmittag des 2. November 2006 vom Kläger diesbezüglich vorgelegten Belege sind gemäß § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen, weil die mündliche Verhandlung schon geschlossen war und ihm kein Schriftsatznachlass gewährt worden ist. Auch besteht kein Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf Grund neuen, nicht gemäß § 283 ZPO nachgelassenen Vorbringens ist, von dem Sonderfall eines Wiederaufnahmegrundes abgesehen, nur dann geboten, wenn dieses Vorbringen ergibt, dass es auf Grund eines nicht prozessordnungsmäßigen Verhaltens des Gerichts, insbesondere einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nicht rechtzeitig in den Rechtsstreit eingeführt worden ist (vgl. BGHZ 30, 60; BGH, NJW 1993, 134; MDR 1999, 758; NJW 2000, 142, 143). Im Übrigen steht der Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung im freien Ermessen des Gerichts (vgl. BGH, NJW 1986, 1867). Dass der Kläger – ohne sein Verschulden - gehindert gewesen wäre, rechtzeitig zum Verhandlungstermin unter Beweis zu stellen bzw. nachzuweisen, dass er trotz seines verringerten Einkommens weiterhin tatsächlich Zahlungen auf ein ehebedingtes Darlehen leistet, ist im Streitfall nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.

Dies geht zu Lasten des Klägers, da jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen letztlich die Leistungsfähigkeit in Rede steht (s.u.) ehebedingte Verbindlichkeiten nur dann berücksichtigt werden können, wenn und soweit sie auch tatsächlich zurückgeführt werden (Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 1, Rz. 639, m.w.N.).

Aus alledem ergibt sich ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen in Höhe von 1.211,24 EUR. Dieses ist für den gesamten hier maßgeblichen Klagezeitraum in Ansatz zu bringen, weil davon auszugehen ist, dass der Kläger sein jetziges Einkommen bei gehöriger Anstrengung auch schon ab Januar 2005 hätte erzielen können. Dass er alles Zumutbare unternommen hat, um eine entsprechend bezahlte Anstellung zu finden, ist, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, nicht hinreichend belegt, zumal entsprechende Bewerbungen weitgehend nur für die Monate September bis November 2005 vorgelegt worden sind, was insofern nicht ausreicht, als angesichts der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem minderjährigen Kind des Klägers intensive Bemühungen schon zu einem früheren Zeitpunkt, d.h. zumindest ab Mitte 2005 hätten einsetzen müssen, da sich damals das Ende des früheren Arbeitsverhältnisses abzeichnete.

Andererseits ist auch kein höheres Einkommen anzusetzen, weil eine diesbezügliche Verletzung der Erwerbsobliegenheit durch den Kläger schon mangels hinreichenden Sachvortrags hierzu nicht festgestellt werden kann; es ist unter den gegebenen Umständen vielmehr nicht auszuschließen, dass er trotz des zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses höheren Einkommens mit monatlich 2.100 EUR brutto seinen beruflichen Fähigkeiten und den Gegebenheiten auf dem Arbeitsmarkt entsprechend entlohnt wird. Diese durchaus nahe liegende Möglichkeit verbietet es, dem Kläger weitergehende fiktive Einkünfte zuzurechnen, da dies eine unterhaltsrechtliche Leichtfertigkeit voraussetzte, von der hier nicht zweifelsfrei ausgegangen werden kann.

Auf Seiten der Beklagten ist kein Einkommen anzusetzen; dass sie ab August 2006 unstreitig monatlich 140 EUR verdient, wirkt sich angesichts der nur eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Klägers (s.u.) letztlich nicht aus, zumal ohnehin lediglich ein Teil dieser Einkünfte unterhaltsrechtlich überhaupt relevant wäre, da sie auf überobligatorischer Anstrengung der Beklagte beruhen. Unerheblich ist auch, dass die Beklagte Erziehungsgeld bezogen hat, da dieses unter den gegebenen Umständen nach § 9 BErzGG bei der Beurteilung der Unterhaltsverpflichtungen des Klägers nicht zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl., Rz. 559).

Hieraus ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:

Einkommen

 1.335,24 EUR

./. Fahrtkosten

- 124,00 EUR

bereinigtes Einkommen

 1.211,24 EUR

TU für F.-L. (D T 2005, I,1)

- 204,00 EUR

prägendes Einkommen

 1.007,24 EUR

maßgebliches Einkommen (6/7)

 863,35 EUR

Bedarf der Klägerin (1/2)

 431,68 EUR

Der Bedarf für F.-L. beläuft sich unter Berücksichtigung des anteiligen Kindergeldes somit auf 199 EUR (= 204 EUR - 5 EUR). Es liegt ein Mangelfall vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, FamRZ 2006, 683) die Selbstbehaltssätze gegenüber Ehegatten grundsätzlich höher anzusetzen sind, als gegenüber minderjährigen Kindern. Der Senat erachtet es für angemessen, insoweit von dem Betrag auszugehen, der in der Mitte zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt liegt (so auch Büttner, FamRZ 2006, 765). Nach den Leitlinien des Saarländischen Oberlandesgerichts ergibt sich daraus hier ein Selbstbehalt in Höhe von 995 EUR (= notwendiger Selbstbehalt: 890 EUR + 1/2 * < angemessener Selbstbehalt: 1.100 EUR - notwendiger Selbstbehalt: 890 EUR>). Es ist somit zunächst die Verteilungsmasse von 216,24 EUR (= bereinigtes Einkommen: 1.211,24 EUR – 995 EUR) unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung zur Mangelfallberechnung (vgl. FamRZ 2003, 363) aufzuteilen; die danach noch verbleibende Differenz zwischen dem angemessenen Selbstbehalt und dem notwendigen Selbstbehalt in Höhe von 105 EUR steht grundsätzlich dem unterhaltsberechtigten Kind zu (vgl. Eschenbruch, Der Unterhaltsprozess, 4. Aufl., Rz. 3127; Soyka, FuR 2006, 269). Daraus ergibt sich vorliegend folgende Berechnung:

bereinigtes Einkommen

 1.211,24 EUR

./. Selbstbehalt

- 995,00 EUR

Verteilungsmasse

 216,24 EUR

zu befriedigender Bedarf (Existenzminimum nach BGH)

Beklagte

 770,00 EUR

F.-L. (Düsseldorfer Tabelle 2005, I, 6)

 276,00 EUR

Gesamtbedarf

 1.046,00 EUR

Anteil der Beklagten

 73,61%

Anteil F.-L.

 26,39%

es entfallen auf die Beklagte

 159,18 EUR

es entfallen auf F.-L.

 57,07 EUR

Damit hat die Beklagte einen Anspruch auf Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 159 EUR und der Kindesunterhalt beläuft sich auf monatlich rund 162 EUR (= 57,07 EUR + 105 EUR). Einer Korrektur dieser Beträge bedarf es nicht, weil keiner der Unterhaltsberechtigten in Folge der Mangelfallberechnung mehr erhält, als wenn kein Mangelfall vorläge.

Was den Trennungsunterhalt betrifft, so ist auch nicht die Aktivlegitimation der Beklagten teilweise entfallen, obwohl diese ab dem 9. Februar 2006 Leistungen nach dem SGB II erhält, da nach § 33 Abs. 1 SGG II auf den Leistungsträger übergegangene Ansprüche unstreitig durch Vertrag vom 12. Oktober 2006 (Bl. 82 d. A.) auf die Beklagte zur gerichtlichen Geltendmachung rückabgetreten worden sind.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist auch nicht verwirkt, denn der Kläger hat einen Verwirkungstatbestand nicht schlüssig dargetan. Insbesondere reicht die Behauptung nicht aus, die Beklagte habe nach der Geburt des gemeinsamen Kindes jegliche Intimität mit dem Kläger verweigert, denn dies allein kann noch keine unbillige Härte für die Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt begründen, zumal es vorliegend nur um relativ geringe, ohnehin nicht einmal das Existenzminimum abdeckende Beträge geht und zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte durch die Betreuung des Kindes der Parteien an einer hinreichenden Erwerbstätigkeit gehindert ist. Auf die Frage, wie es sich auswirkt, dass der behauptete Verwirkungstatbestand bereits bei Abschluss des Vergleichs vorgelegen hätte, kommt es somit nicht mehr an.

Im Hinblick darauf, dass die Beklagte für F.-L. seit Februar 2006 Unterhaltsvorschuss in Höhe von monatlich 127 EUR erhält und damit Unterhaltsansprüche in dieser Höhe nach § 7 UVG auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangen sind, ist insoweit die Aktivlegitimation der Beklagten entfallen. Dem wird dadurch Rechnung getragen, dass entsprechend der Anregung der Beklagten der Vergleich teilweise dahingehend abgeändert wird, dass insoweit Zahlung an die Unterhaltsvorschusskasse zu leisten ist, wobei es auf die Frage, ob der Kläger an diese für den hier maßgeblichen Klagezeitraum Zahlungen erbracht hat, für die vorliegende Abänderungsklage ohne Belang ist, da es sich insoweit um einen gegebenenfalls mit der Vollstreckungsklage nach § 769 ZPO geltend zu machenden Erfüllungseinwand handelt.

Nach alledem hat die Berufung des Klägers einen Teilerfolg; entsprechend ist der Vergleich vom 4. Mai 2005 abzuändern.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach § 97 Abs. 2 ZPO trotz teilweisen Obsiegens dem Kläger insgesamt aufzuerlegen, weil die Berufung insoweit nur auf Grund neuen Vorbringens erfolgreich ist, das er bereits im ersten Rechtszug geltend zu machen im Stande war. Denn der Kläger hat trotz der eindeutigen Ausführungen im Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2005 – 6 WF 77/05 -, auf die das Familiengericht die Klageabweisung gestützt hat, zu den Vergleichsgrundlagen und den damaligen Verhältnissen erstinstanzlich nichts vorgetragen, wobei er ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden war, dass eine pauschale Bezugnahme auf das Ausgangsverfahren nicht zulässig sei. Diese Sichtweise ist nach Auffassung des Senats nach wie vor zutreffend. Die Kosten der ersten Instanz sind nach § 92 Abs. 1 ZPO entsprechend dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen aufzuteilen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Tenor

I. Auf die Erstberufung des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts –Familiengericht – in Saarbrücken vom 25. September 2008 – 39 F 529/04 S – in Ziffer II. der Entscheidungsformel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin vom 7. März 2009 bis einschließlich 30. November 2012 nachehelichen Unterhalt in Höhe von insgesamt monatlich 2.994,48 EUR zu zahlen, hiervon Altersvorsorgeunterhalt von 786,78 EUR monatlich und Elementarunterhalt von 2.207,70 EUR monatlich. Die weitergehende Klage der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt wird abgewiesen.

II. Auf die Zweitberufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 25. September 2008 – 39 F 529/04 S – in Ziffer III. der Entscheidungsformel aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.

III. Im Übrigen werden die Erstberufung und die Zweitberufung zurückgewiesen.

IV. Bezüglich der Kosten des ersten Rechtzuges bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Antragsteller zu 4 % und der Antragsgegnerin zu 96 % auferlegt.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

I.

Der am … März 1943 geborene Antragsteller und die am ... Oktober 1963 geborene Antragsgegnerin haben am 24. Mai 1996 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ist die Tochter L., geboren am … November 1996, hervorgegangen, die seit der Trennung der Parteien im Oktober 2002 im Haushalt der Antragsgegnerin lebt.

Die Parteien streiten zweitinstanzlich, in welcher Höhe und wie lange der Antragsteller verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen und ob das Familiengericht den Versorgungsausgleich zutreffend durchgeführt hat.

Der Antragsteller war Vorstandsvorsitzender der und befindet sich seit Ablauf des Monats März 2007 im Ruhestand. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts verfügt er über eine nach Bereinigung um Steuern, Solidaritätszuschlag, Kranken- und Pflegeversicherungs-beiträge, weitere Versicherungsbeiträge und eheprägende Darlehen bereinigte Gesamtversorgung von monatlich 6.793,11 EUR netto. Er leistet nach seinem zweitinstanzlichen, von der Antragsgegnerin insoweit nicht bestrittenen Vorbringen einen monatlichen Kindesunterhalt von 625 EUR. Der Antragsteller ist Eigentümer des vormals ehelichen, von ihm bewohnten Hausanwesens in R., dessen objektiver Wohnwert nach den unangefochtenen Feststellungen des Familiengerichts auf 825 EUR monatlich zu veranschlagen ist.

Als Mitarbeiter der war der Antragsteller bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse pflichtversichert. Nach der für den Antragsteller geltenden Satzung der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse war ihm im vorliegend gegebenen Fall des Bestehens einer Pflichtversicherung von 40 Jahren eine Gesamtversorgung in Höhe von 91,75 % seines Nettoentgeltes garantiert, allerdings begrenzt durch die BAT I-Grenze. Das Nettoeinkommen des Antragstellers belief sich im Februar 2005 nach der Auskunft der vom 26. März 2007 auf monatlich 10.571,42 EUR. Auf der Grundlage von Beschlüssen des Verwaltungsrats der vom 13. Februar 1998 und vom 1. Februar 2002 hat der Antragsteller zur Sicherstellung seiner Gesamtversorgung zusätzlich zwei Rentenversicherungen bei den S. Versicherungen abgeschlossen, wobei die Versicherungsbeiträge – entsprechend den vorgenannten beiden Beschlüssen – jeweils von der getragen wurden.

Die Antragsgegnerin hat 1983 eine Lehre zur Steuerfachgehilfin abgeschlossen, aber nie in diesem Beruf gearbeitet. Nach einem Volontariatsjahr bei der – Beratungscenter in V. – arbeitete sie zunächst im elterlichen Betrieb – der Immobilien- und Finanzberatung B. W. in S. – als angestellte Immobilienmaklerin. Sie absolvierte dann eine etwa einjährige Weiterbildung an der Außendienstakademie in S. und arbeitete sodann von 1991 bis 1995 als Außendienstmitarbeiterin bei der Firma B. D. in R.. Ab Oktober 1995 war sie arbeitslos. Sie begann danach eine Ausbildung als Kosmetikerin, die sie abbrach, während sie mit der gemeinsamen Tochter schwanger war. Seit der Eheschließung ist sie nicht mehr erwerbstätig, sondern hat sich vollständig der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes gewidmet. Sie verfügt auch weiterhin nicht über Erwerbseinkünfte, bewohnt aber eine in ihrem Eigentum stehende, nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts 90 m² große Wohnung in R., zu der auch ein Stellplatz gehört und die im Jahr 2001 für eine monatliche Kaltmiete von 639,11 EUR vermietet war.

Während der Ehezeit (1. Mai 1996 bis 28. Februar 2005; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die sich nach den Auskünften der DRV Bund vom 28. Juni 2005 und vom 16. September 2005 auf monatlich 448,97 EUR (für den Ehemann) und auf monatlich 94,33 EUR (für die Ehefrau) belaufen haben. Weiterhin hat der Antragsteller Anrechte auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse erlangt, deren Ehezeitanteil nach der Auskunft vom 15. Juli 2005 monatlich 750,15 EUR beträgt, sowie Rentenanrechte aus zwei Lebensversicherungen bei der S. Versicherung AG, deren Deckungskapital in den beim Familiengericht am 29. Juni 2005 eingegangenen Auskünften der S. Versicherungen mit 39.795,01 EUR (Versicherungsnummer …) bzw. 303.650,46 EUR (Versicherungsnummer …; Auskunft vom 28. Juni 2005) angegeben ist.

Mit seinem am 29. November 2004 eingereichten, der Antragsgegnerin am 14. März 2005 zugestellten Antrag hat der Antragsteller auf Scheidung der Ehe angetragen.

Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung des Scheidungsantrags gebeten und den Antragsteller im Verbund mit Stufenklage vom 16. November 2005 zuletzt ab Rechtskraft der Scheidung auf nachehelichen Unterhalt von monatlich insgesamt 6.513,90 EUR, hiervon Elementarunterhalt in Höhe von 4.126 EUR, Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 567 EUR und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 1.820,90 EUR in Anspruch genommen.

Der Antragsteller hat um Abweisung der Scheidungsverbundklage nachehelicher Unterhalt gebeten, soweit die Antragsgegnerin einen höheren nachehelichen Ehegattenunterhalt als monatlich insgesamt 2.369 EUR beansprucht mit der Maßgabe, dass der Unterhalt auf drei Jahre befristet wird.

Das Familiengericht hat im Parallelverfahren betreffend den Trennungsunterhalt der Antragsgegnerin – 39 F 137/07 UE – Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin W.. Die Parteien haben sich mit der Verwertung des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme im vorliegenden Verfahren einverstanden erklärt.

Durch Verbundurteil vom 25. September 2008, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden (Ziffer I.; rechtskräftig seit 7. März 2009) und den Antragsteller unter Abweisung der weitergehenden Verbundklage der Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragsgegnerin beginnend mit Rechtskraft der Ehescheidung und befristet bis zum 30. November 2012 nachehelichen Unterhalt von insgesamt monatlich 3.476 EUR zu zahlen, hiervon Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 948 EUR und Elementarunterhalt in Höhe von 2.528 EUR (Ziffer II.).

Weiterhin hat das Familiengericht den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich dahingehend durchgeführt (Ziffer III.), dass es – jeweils bezogen auf den 28. Februar 2005 – von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 177,32 EUR im Wege des Splitting auf dasjenige der Antragsgegnerin bei der DRV Bund übertragen sowie zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 79,54 EUR und zu Lasten der bei der bestehenden Versorgung des Antragstellers auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der DRV Bund weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 110,44 EUR begründet und jeweils die Umrechnung in Entgeltpunkte angeordnet hat. Dabei ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass es sich bei der dem Antragsteller von der zugesagten Versorgung um eine Gesamtversorgung handelt, die als beamtenähnliche Versorgung anzusehen ist und deren Ehezeitanteil mit 1.822,91 EUR anzusetzen ist. Auf diesen hat es die ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 448,97 EUR und bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse – letztere nach Dynamisierung unter Heranziehung der Tabelle 1 der Barwertverordnung – in Höhe von 575,20 EUR angerechnet und hat für die Versorgungszusage der verbleibende Anwartschaften von 798,74 EUR angenommen. Sodann hat es – ausgehend von einer Ausgleichspflicht des Antragstellers in Höhe von 864,29 EUR – unter Berücksichtigung des Höchstbetrags nach § 76 SGB IV (hier: 367,30 EUR) den öffentlich rechtlichen Versorgungsausgleich in Höhe von monatlich 177,32 EUR im Wege des Splittings und in Höhe von monatlich insgesamt 189,98 EUR im Wege des analogen Quasisplittings – unter Anwendung der sogenannten Quotierungsmethode – durchgeführt. Bezüglich des danach noch verbleibenden Restausgleichsbetrages in Höhe von monatlich 496,99 EUR ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass der Ausgleich im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durchzuführen ist.

Beide Parteien greifen das Urteil an.

Mit seiner Erstberufung wendet sich der Antragsteller gegen die Verbundentscheidung nachehelicher Unterhalt. Er beantragt, die Antragsgegnerin mit ihrer Scheidungsverbundklage wegen nachehelichen Ehegattenunterhaltes insoweit abzuweisen, als ihr für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung ein höherer nachehelicher Unterhalt als insgesamt 2.994,40 EUR monatlich zuerkannt ist, hiervon Altersvorsorgeunterhalt von monatlich 795,73 EUR sowie Elementarunterhalt von monatlich 2.198,67 EUR.

Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung der Erstberufung.

Ihre Zweitberufung richtet sich sowohl gegen die Verbundentscheidung zum nachehelichen Unterhalt als auch gegen die Verbundentscheidung zum Versorgungsausgleich. Sie wendet sich gegen die Befristung ihres Unterhaltsanspruchs und beantragt das angefochtene Urteil unter II. insoweit „aufzuheben“, als der Unterhaltsanspruch auf den 30. November 2012 befristet ist. In der Verbundsache Versorgungsausgleich erstrebt sie, dass über den Versorgungsausgleich neu entschieden wird, hilfsweise dass die Sache aufgehoben und zurückverwiesen wird bzw. ihr eine Abfindung nach § 1587 l BGB zuerkannt wird.

Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Zweitberufung.

Die DRV Bund hat von einer Stellungnahme abgesehen; die weiteren Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken – 39 F 15/05 UKi/UE und 39 F 137/07 UE beigezogen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FGG-Reformgesetz – FGG-RG; BGBl. 2008 I, S. 2585) nach den bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften.

Beide Rechtsmittel sind zulässig, wobei das Rechtsmittel der Antragsgegnerin nach § 629 a Abs. 2 ZPO einheitlich als Berufung zu behandeln ist.

In der Folgesache nachehelicher Unterhalt hat die Erstberufung des Antragstellers nahezu vollständig Erfolg, während die Zweitberufung der Antragsgegnerin unbegründet ist. In der Folgesache Versorgungsausgleich hat die Berufung der Antragsgegnerin einen – vorläufigen – Erfolg und führt zur Aufhebung der Verbund-entscheidung zum Versorgungsausgleich und insoweit zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht.

1. Nachehelicher Unterhalt

Die Antragsgegnerin hat gegen den Antragsteller ab dem Tag, an dem die Rechtskraft der Scheidung eingetreten ist (BGH FamRZ 1994, 241; Urteil des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. September 2009 – 9 UF 102/08; Urteil des 2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. September 2008 – 2 UF 4/08), hier also ab dem 7. März 2009, aus § 1573 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Zu Recht beanstandet der Antragsteller, dass das Familiengericht den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin auf § 1573 Abs. 1 in Verbindung mit § 1570 BGB gestützt hat, weil es diese noch nicht zur Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit verpflichtet angesehen hat. Denn der Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt beruht allein auf § 1573 Abs. 2 BGB.

Nach § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung (BGBl. 2007 I, S. 3189) kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (§ 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 2 BGB). Damit wird nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes regelmäßig kein abrupter Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollerwerbstätigkeit verlangt, vielmehr kann nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 S. 3 BGB) und elternbezoge-nen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeit-erwerbstätigkeit möglich sein (BGH FamRZ 2009, 1391 m.w.N.; Senatsurteil vom 1. Oktober 2009 – 6 UF 101/08).

Die Antragsgegnerin hat trotz der insoweit ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast (BGH FamRZ 2009, 770) kind- oder elternbezogene Gründe, die der Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit durch sie entgegenstehen, schon nicht hinreichend substantiiert dargetan, jedenfalls nicht bewiesen.

Soweit die Antragsgegnerin sich in Bezug auf erstere – vorrangig zu prüfenden – Gründe auf das während des ehelichen Zusammenlebens gepflogene Betreuungs-konzept berufen hat, das eine Fremdbetreuung des Kindes nicht vorgesehen habe, weshalb das Kind – das stark auf die Antragsgegnerin fixiert sei, aber auch in den Zeiten, in denen es beim Antragsteller übernachte, bei diesem im Bett schlafe – nicht ergänzend durch Dritte betreut werden könne, dringt dies nicht durch.

Dafür, dass die Parteien ein einvernehmliches Erziehungs- und Betreuungskonzept vereinbart hatten, demzufolge die Antragsgegnerin die gemeinsame Tochter bis zu deren 18. Lebensjahr betreuen und solange nicht erwerbstätig sein sollte, ist die Antragsgegnerin beweisfällig geblieben. An die diesbezügliche Würdigung der Aussage der Zeugin W. durch das Familiengericht ist der Senat vorliegend nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, weil weder aus dem Berufungsvorbringen der Antragsgegnerin noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte hervorgehen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Familiengerichts begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Hiernach bedarf keiner Entscheidung, ob die Antragsgegnerin eine solche Vereinbarung dem Antragsteller auch nach der Trennung der Parteien entgegenhalten und dieser sich von der Vereinbarung auch nicht lösen könnte.

Dahinstehen kann auch, dass die Kindgerechtheit einer überbehütenden Erziehung in Frage gestellt werden kann, zumal der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres grundsätzlich den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben hat, weshalb die Obliegenheit zur Inanspruchnahme einer kindgerechten (Fremd-)Betreu-ungsmöglichkeit erst dort ihre Grenze findet, wo die Betreuung nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar ist (BGH a.a.O.), was die Antragsgegnerin indes nicht ansatzweise dargelegt hat. Offen bleiben kann auch, ob – wovon indessen auszugehen ist – eine Betreuung des Kindes in einer entsprechenden Einrichtung möglich wäre. Denn der im Ruhestand befindliche und in unmittelbarer Nähe zur Wohnung der Antragsgegnerin wohnende – und mit dieser gemeinsam sorgeberechtigte – Antragsteller hat sich zur Betreuung des Kindes auch in den Zeiten bereit erklärt, in denen die Antragsgegnerin einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Dass der Antragsteller hierzu nicht geeignet oder in der Lage wäre, hat die Antrags-gegnerin bereits nicht schlüssig dargelegt. Er pflegt vielmehr regelmäßigen und – angesichts des Umstandes, dass das Kind nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin mit ihm im selben Bett nächtigt – sehr vertrauten Umgang mit dem Kind, das im Übrigen gesund, normal entwickelt und sozial eingebunden ist. Soweit es in der Schule Schwierigkeiten hat, hat der Antragsteller sich erboten, dem Kind bei den Hausaufgaben zu helfen. Auch dies hat die Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt, so dass eine begabungs- und entwicklungsgerechte Betreuung des Kindes in den Zeiten der berufsbedingten Abwesenheit der Antragsgegnerin gesichert ist. Der Antragsteller kann das Kind auch zu dessen schulischen und außerschulischen Aktivitäten und zu Ärzten fahren.

Auch elternbezogene Gründe, die eine Fortdauer des Betreuungsunterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin über die Rechtskraft der Scheidung hinaus gebieten könnten, liegen nicht vor.

Die Ehedauer betrug hier 8 Jahre 10 Monate und war daher nicht lang, wobei die Trennung der Parteien schon im Oktober 2002 erfolgt ist. Die von der Antragsgegnerin verlangte Vollerwerbstätigkeit führt bei den hier gegebenen Umständen auch neben dem ihr nach der anderweitigen Erziehung und Betreuung des Kindes verbleibenden Anteil an der Betreuung nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung der Antragsgegnerin.

Soweit die Antragsgegnerin – vom Antragsteller bestritten – gesundheitliche Einschränkungen (Glutenunverträglichkeit, Darmkrankheit und reaktive Depression) geltend macht, hat sie bereits nicht substantiiert vorgetragen, weshalb diese Krankheiten hier zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen, zumal sie eine solche Belastung nicht in Ansehung gerade der von ihr zu leistenden Betreuung des Kindes behauptet.

Demgegenüber fällt die teilweise Betreuung des Kindes durch den Antragsteller und der Umstand ins Gewicht, dass die Antragsgegnerin nur ein einziges Kind betreut, das zudem im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung bereits 12 Jahre alt war und normal entwickelt ist.

Der Senat neigt ferner dazu, bei der gebotenen Gesamtabwägung den Aufwand für die Erledigung der rein hauswirtschaftlichen Aufgaben durch den betreuenden Elternteil außer Betracht zu lassen. Denn die Erfüllung dieser häuslichen Pflichten ist Teil des nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB vom betreuenden Elternteil dem Kind geschuldeten Naturalunterhalts, der das Gegenstück zum Barunterhalt ist, den der andere Elternteil dem Kind schuldet (vgl. dazu Viefhues, jurisPR-FamR 22/2009, Anm. 1).

Einer Entscheidung hierzu kann sich der Senat indes enthalten, weil er selbst unter Berücksichtigung dieser Anstrengungen bei Abwägung der gegebenen Umstände keine überobligationsmäßige Belastung der Antragsgegnerin zu erkennen vermag und er daher nicht zu der Überzeugung kommt, dass elternbezogene Gründe einer Vollerwerbstätigkeit der Antragsgegnerin entgegenstehen.

Das Maß des hiernach allein – und dem Grunde nach unstreitig – bestehenden Aufstockungsunterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin bestimmt sich nach den – wandelbaren – ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB). Diese sind hier von den – um Steuern, ehebedingte Darlehenszahlungen, Versicherungs-beiträge und den Unterhalt für das ehegemeinsame Kind bereinigten – Ruhestands-bezügen des Antragstellers, dem beiderseitigen Wohnvorteil und den um ein Anreiz-siebtel bereinigten Einkünften geprägt, die die Antragsgegnerin erzielen könnte, wenn sie ihrer Erwerbsobliegenheit ordnungsgemäß nachkäme (vgl. hierzu – grundlegend – BGH FamRZ 2001, 986; vgl. auch BGH FamRZ 2008, 968).

Nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts verfügt der Antragsteller über um Steuern und Versicherungsbeiträge bereinigte Einkünfte von 8.453,24 EUR, von dem unangefochten eheprägende Darlehensraten von 1.660,17 EUR abzusetzen sind, so dass 6.793,07 EUR verbleiben.

Hiervon ist der vom Antragsteller an die Antragsgegnerin geleistete Kindesunterhalt mit seinem Zahlbetrag (dazu grundlegend BGH FamRZ 2009, 1300) von – zweitinstanzlich unstreitig – inzwischen 625 EUR abzuziehen und der Wohnvorteil zuzuschlagen, der nach den unangefochtenen Feststellungen des Familiengerichts 825 EUR beträgt.

Der Antragsteller verfügt daher über ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von (6.793,07 EUR – 625 EUR + 825 EUR =) 6.993,07 EUR monatlich.

Mit Erfolg rügt der Antragsteller, dass auf Seiten der Antragsgegnerin ein höheres als das ihr vom Familiengericht zugeschriebene fiktive Einkommen einzustellen ist.

Der Antragsgegnerin ist ein fiktives Einkommen aus Erwerbstätigkeit zuzurechnen; denn sie ist ihrer Eigenverantwortung, für ihren Unterhalt zu sorgen (§ 1569 S. 1 BGB), und der sich daraus ergebenden Obliegenheit nicht nachgekommen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden. Angemessen ist nach § 1574 Abs. 2 BGB eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Mithin ist jedenfalls eine Tätigkeit der Antragsgegnerin in den von ihr vorehelich ausgeübten Berufen als Immobilien-maklerin oder Außendienstmitarbeiterin eheangemessen, zumal die Antragsgegnerin bereits vor Eheschließung arbeitslos geworden war.

Die Antragsgegnerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass sie krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, mehr als halbschichtig zu arbeiten. Sie macht zwar – wie dargestellt – gesundheitliche Einschränkungen geltend, hat aber schon nicht substantiiert dargetan, weshalb und inwieweit gerade diese ob ihrer etwaigen Auswirkungen ihrer Vollerwerbsfähigkeit entgegenstehen, so dass die von der Antragsgegnerin zweitinstanzlich beantragte Einholung eines Sachverständigen-gutachtens nicht in Betracht kommt; denn ein Beweisantritt ersetzt keinen schlüssigen Tatsachenvortrag.

Das von der Antragsgegnerin derzeit erzielbare Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit veranschlagt der Senat unter Berücksichtigung der hier gegebenen Umstände mit rund 1.400 EUR netto.

Dabei geht der Senat davon aus, dass die Antragstellerin nach ihrem Alter, ihrer Ausbildung, ihrer längeren Berufspause, ihrem Gesundheitszustand und nach den derzeitigen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt (vgl. hierzu: Urteil des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13. Mai 2009 – 9 UF 85/08 m.w.N.) eine vollschichtige Anstellung in ihrem vorehelich ausgeübten Beruf als Außendienst-mitarbeiterin finden könnte. Die für das Fehlen einer realen Beschäftigungschance darlegungs- und beweisbelastete (BGH FamRZ 2009, 1300; 2008, 2104; 1993, 789) Antragsgegnerin hat das Gegenteil nicht substantiiert dargelegt, sich im Übrigen auch bereits nicht um eine solche Stelle bemüht.

Das mit dieser Maßgabe von der Antragsgegnerin erzielbare Einkommen ist zwi-schen den Parteien unstreitig. Denn der Antragsteller hat in seiner Berufungsbegrün-dung behauptet, die Antragsgegnerin könne mit einer vollschichtigen Tätigkeit 1.400 EUR netto verdienen; die Antragsgegnerin hat wiederum in ihrer Berufungserwide-rung zugestanden, dass die Tätigkeit der Antragsgegnerin als Akquisiteurin in Vollzeit „allenfalls noch 1.400 bis 1.800 EUR netto wert“ sei .

Von den Erwerbseinkünften der Antragsgegnerin ist ein Anreizsiebtel abzusetzen, so dass auf ihren Seiten eheprägende bereinigte Erwerbseinkünfte von monatlich (6/7 * 1.400 EUR) = 1.200 EUR einzustellen sind.

Zu Recht hat das Familiengericht den Einkünften der Antragsgegnerin einen Wohn-vorteil in Höhe von 500 EUR zugeschlagen. Dieser Wohnvorteil stellt sich – von den Parteien unangegriffen – als Surrogat der zuvor von der Antragsgegnerin erzielten eheprägenden Mieteinnahmen dar.

Als Wohnwert ist unter Berücksichtigung der wertbildenden Faktoren – Ortslage, Größe, Zuschnitt und Ausstattung – eine durchschnittliche, vergleichbare objektive Marktmiete ohne Nebenkosten zu ermitteln (BGH FamRZ 1984, 980). Diesen Wohnwert kann das Gericht in der Regel in eigener Sachkunde nach § 287 ZPO feststellen (BGH FamRZ 2008, 1325 und 963; 2007, 1532; 1995, 869).

Die Angriffe des Antragstellers gegen die vom Familiengericht geschätzte Höhe des objektiven Mietwertes der Wohnung der Antragsgegnerin greifen nicht durch. Der Antragsteller hat zwar – auf die noch 2001 erzielte Kaltmiete von 639 EUR gestützt – diesen Wohnwert behauptet. Dem ist die Antragsgegnerin allerdings unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass diese Miete auf dem unbedingten Willen des Mieters – eines Freundes des Antragstellers – beruht habe, diese Wohnung zu mieten. Der Preis habe für diesen Freund keine Rolle gespielt, außerdem sei die Wohnung teilmöbliert vermietet worden. Dies hat der Antragsteller unbestritten gelassen.

Soweit allerdings die Antragsgegnerin nunmehr einen Wohnwert von nur 450 EUR behauptet, dringt sie damit nicht durch, da neben der Fläche der Wohnung auch der unstreitig zugehörige Stellplatz zu berücksichtigen ist.

Anzusetzen sind ferner prägende Zinseinkünfte, die die Antragsgegnerin zweitin-stanzlich – vom Antragsteller unbestritten – mit 90,90 EUR dargetan und belegt hat.

Die Antragsgegnerin verfügt mithin über ein unterhaltsrelevantes Einkommen von (1.200 EUR + 500 EUR + 90,90 EUR =) 1.790,90 EUR.

Hiernach errechnet sich unter Heranziehung der – wegen der rückwirkenden Änderung der Lohnsteuer ab 1. Januar 2009 korrigierten – Bremer Tabelle 2009 der der Antragsgegnerin zustehende Altersvorsorgeunterhalt und Elementarunterhalt wie folgt, wobei der Antragsteller zu Recht beanstandet, dass der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung 19,9 % und nicht – wie vom Familiengericht angenommen – 19,5 % beträgt:

Unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragstellers

6.993,07 EUR

Unterhaltsrelevantes Einkommen der Antragsgegnerin

1.790,90 EUR

Summe

8.783,97 EUR

Bedarf also (* ½ =)

4.391,99 EUR

Vorläufiger Elementarunterhalt (4.391,99 EUR – 1.790,90 EUR =)   

2.601,09 EUR

Das für die Berechnung des Altersvorsorgeunterhaltes maßgebliche fiktive Bruttoeinkommen beläuft sich nach der aktuellen Bremer Tabelle auf (2.601,09 EUR + 52 % =) 3.953,66.

Hiernach beträgt der Altersvorsorgeunterhalt 3.953,66 EUR * 19,9 % = 786,78 EUR.

Der endgültige Elementarunterhalt errechnet sich sodann wie folgt:

Unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragstellers

6.993,07 EUR

Abzüglich Altersvorsorgeunterhalt

   786,78 EUR

Zwischensumme

6.206,29 EUR

Unterhaltsrelevantes Einkommen der Antragsgegnerin   

1.790,90 EUR

Summe

7.997,19 EUR

Bedarf also (* ½ =)

3.998,60 EUR

Bedürftigkeit (3.998,60 EUR – 1.790,90 EUR =)

2.207,70 EUR

Die in Höhe dieser Unterhaltsbeträge bedürftige (§ 1569 S. 2 BGB) Antragsgegnerin hat also gegen den unstreitig leistungsfähigen (§ 1581 BGB) Antragsteller einen Aufstockungsunterhaltsanspruch von 2.207,70 EUR und einen Altersvorsorge-unterhaltsanspruch von 786,78 EUR, woraus sich ein Gesamtunterhalt von 2.994,48 EUR monatlich ergibt.

Ohne Erfolg erstrebt die Antragsgegnerin einen Wegfall der vom Familiengericht erkannten zeitlichen Befristung ihrer Unterhaltsansprüche.

Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts, dass unter den hier gegebenen Umständen die Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts-anspruchs der Antragsgegnerin nach § 1578 b Abs. 2 BGB gegeben sind.

Nach der seit 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Regelung des § 1578 b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre, wobei für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung gegeben sind, Abs. 1 S. 2 u. 3 entsprechend gilt.

Nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist hierbei insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, wobei sich solche Nachteile vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben können.

Hierbei trägt der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können. Hat der Unterhaltspflichtige aber Tatsachen vorgetragen, die einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahelegen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere „Schonfrist“ sprechen (BGH, FamRZ 2008, 134; Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 – 6 UF 13/09 –, juris).

Der Antragsteller hat behauptet, dass die Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile erlitten hat, da sie nach Scheitern der Ehe in der Lage und verpflichtet sei, wieder vollschichtig in einem ihrer auch vor der Eheschließung ausgeübten Berufe tätig zu sein.

Dem ist die Antragsgegnerin nur insoweit entgegen getreten, als sie sich zur Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit rechtlich nicht verpflichtet und gesundheitlich nicht in der Lage sieht. Dem folgt der Senat aber aus den bereits im Rahmen seiner Ausführungen zu § 1570 BGB dargestellten Gründen nicht.

Ist der Unterhaltsberechtigte – wie hier – verpflichtet und in der Lage, eine vollschichtige Tätigkeit in seinem vorehelich ausgeübten Beruf auszuüben, so spricht schon dieser Umstand gegen fortdauernde ehebedingte Nachteile (vgl. BGH FamRZ 2008, 1325), wenn die Einkünfte des Unterhaltsberechtigten aus dieser Tätigkeit wenigstens die Einkünfte aus einer ehebedingt aufgegebenen Erwerbstätigkeit erreichen; dann trifft den Unterhaltsberechtigten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass gleichwohl ehebedingte Nachteile vorliegen, etwa weil mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehezeit Einbußen im beruflichen Fortkommen verbunden waren. Nur wenn das jetzt erzielbare Einkommen hinter dem Einkommen aus der früher ausgeübten Tätigkeit zurückbleibt, weil eine Wiederaufnahme der früheren Erwerbstätigkeit nach längerer Unterbrechung nicht mehr möglich ist, bleibt es insoweit bei einem ehebedingten Nachteil, den der Unterhaltsschuldner widerlegen muss (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 – XII ZR 146/08 –, juris).

Dass die Antragsgegnerin etwa wegen der unstreitigen Übernahme der Haushaltsführung und Erziehung der gemeinsamen Tochter eine eigene berufliche Weiterqualifizierung zurückgestellt oder Karrierenachteile erlitten habe oder dass sie keine ebenso gut wie vor der Ehe bezahlte Stelle in dem von ihr vorehelich ausgeübten Beruf als Außendienstmitarbeiterin finden könnte, hat sie bereits nicht dargestellt, geschweige denn bewiesen, obwohl sie in Folge des Naheliegens des Wegfalls ehebedingter Nachteile beweisbelastet ist. Sie hat nur dargestellt, als Steuerfachgehilfin keinen Anschluss mehr zu finden, was – die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt – sie aber nicht daran hindert, als Außendienstmitarbeiterin tätig zu sein, wodurch sie höhere Einkünfte als als Steuerfachgehilfin erzielen kann. Ihre Situation bezüglich der für sie bestehenden Erwerbsmöglichkeiten nach Scheitern der Ehe stellt sich daher nicht entscheidend anders dar als vor der Eheschließung, zumal sie zur Zeit der Eheschließung bereits arbeitslos war. Bei dieser Sachlage fehlen aber hinreichende Anhaltspunkte im Tatsächlichen, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die Antragsgegnerin infolge der Ehe Nachteile in ihrem beruflichen Fortkommen hinnehmen musste. Die nacheheliche Einkommensdifferenz ist vielmehr offensichtlich darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten bereits vorehelich infolge ihrer beruflichen Tätigkeit einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, wofür auch der erhebliche Alters- und Ausbildungsunterschied zwischen den Ehegatten ein Anhaltspunkt ist. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Antragsgegnerin nicht sofort wieder an das Einkommen anknüpfen kann, das sie vor der Ehe als Außendienstmitarbeiterin erzielt hatte, ist jedenfalls anzunehmen, dass ihr dies nach einer Übergangszeit von höchstens drei Jahren möglich ist.

Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien erst 39 Jahre alt war. Die Dauer der Ehe betrug lediglich 8 Jahre und 10 Monate und ist damit verhältnismäßig kurz. Die Parteien leben zudem schon seit Oktober 2002 voneinander getrennt.

Nachteile in der Altersversorgung stellen regelmäßig – so auch hier – keine unterhaltsrechtlich relevanten ehebedingten Nachteile dar, wenn und weil sie über den Versorgungsausgleich kompensiert werden (BGH FamRZ 2008, 1325 und 1508; Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 – 6 UF 13/09 –, juris), wobei vorliegend die Antragsgegnerin sogar am besseren Versorgungsstand des Antragstellers teilnimmt (vgl. dazu BGH FamRZ 2009, 406).

Freilich ist der Umstand zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin während der Ehe entsprechend der einvernehmlichen Lebensplanung der Parteien die Haushaltsführung und die Betreuung und Erziehung der gemeinsamen Tochter übernommen hatte und während des Zusammenlebens der Parteien nicht erwerbstätig war. Andererseits kann nicht außer Betracht bleiben, dass – wie dargestellt – der Senat davon ausgeht, dass die Antragsgegnerin kurzfristig, jedenfalls aber während der ihr eingeräumten Übergangsfrist wieder an ihr vorehelich erzieltes Einkommen anknüpfen und so Einkünfte erzielen kann, die weit über die bloße Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs hinausgehen, zumal die Antragsgegnerin mietfrei in einer unbelasteten, angemessen großen Wohnung lebt und über Barvermögen von jedenfalls 35.000 EUR verfügt.

Zwar sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers in die Abwägung einzubeziehen, die sich als außerordentlich gut darstellen. Dabei fällt aber erheblich ins Gewicht, dass die Antragsgegnerin nun schon seit Jahren einen sehr hohen, übliche Beträge weit übersteigenden Trennungsunterhalt vom Antragsteller bekommen hat (vgl. zur Berücksichtigung der Dauer von Trennungsunterhalts-zahlungen BGH FamRZ 2009, 406).

Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, aufgrund der hervorragenden ehelichen wirtschaftlichen Verhältnisse müsse die nacheheliche Solidarität länger andauern, verkennt sie die Rechtsnatur des Aufstockungsunterhaltsanspruchs. Dieser bietet weder nach dem seit 1. Januar 2008 neuen Unterhaltsrecht noch bot er nach alter Rechtslage eine – von ehebedingten Nachteilen unabhängige – Lebens-standardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. Ist die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzu-führen, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es dem unterhalts-berechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit durchaus zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich statt dessen mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (vgl. BGH FamRZ 2008, 1315). Nur im – hier nicht vorliegenden – Einzelfall – etwa beim Anspruch auf Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB – kann die nacheheliche Solidarität Gewicht bekommen (BGH FamRZ 2009, 1207).

Als Ergebnis der Gesamtabwägung hält der Senat vorliegend eine Befristung des Aufstockungsunterhalts der Antragsgegnerin für angezeigt.

Gegen den vom Familiengericht erkannten Zeitpunkt des Endes dieses Anspruchs der Antragsgegnerin ist ebenfalls nichts zu erinnern.

Für die Bemessung der Übergangszeit ist keine schematische Orientierung an der Ehedauer geboten. Vielmehr findet die Übergangszeit ihren Grund darin, dass der Unterhaltsberechtigte nach der Ehescheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen. Selbst bei – hier nicht vorliegender – sehr langer Ehedauer wird es dem Unterhaltsberechtigten regelmäßig möglich sein, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse auf die Einkünfte einzurichten, die er ohne die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten zur Verfügung hat (BGH, FamRZ 2007, 2052). Dies gilt gleichermaßen für den Fall, dass der Unterhaltsberechtigte tatsächlich Erwerbseinkünfte aus der ihm obliegenden Erwerbstätigkeit erzielt, als auch für den – hier gegebenen – Fall dass ihm entsprechende Einkünfte zuzurechnen sind, weil er diese bei Erfüllung der ihm unterhaltsrechtlich obliegenden Erwerbstätigkeit erzielen könnte.

Unter Beachtung der vorstehenden grundsätzlichen Erwägungen und unter Abwägung aller hier zu berücksichtigender Gesichtspunkte hält der Senat die vom Familiengericht erkannte Befristung des Unterhalts bis zum 30. November 2012 – den Monat, in dem das gemeinsame Kind 16 Jahre alt wird – für angemessen, zumal hier erneut gewichtig zu berücksichtigen ist, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin vor Rechtskraft der Scheidung über sechs Jahre lang sehr hohen Trennungsunterhalt gezahlt hat.

Soweit sich die Antragsgegnerin gegen den Prognosecharakter der vom Familiengericht getroffenen Befristungsentscheidung wendet, kann sie damit nicht gehört werden. Die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1578 b BGB setzt nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 – XII ZR 146/08 –, juris; BGH FamRZ 2008, 1325). Hier lässt sich verlässlich voraussehen, dass die Antragsgegnerin – die von ihr geschuldeten Anstrengungen vorausgesetzt – kurzfristig, auf jeden Fall aber binnen der ihr vom Familiengericht nachgelassenen und vom Senat gebilligten Frist bis zum 30. November 2012 an ihr voreheliches Einkommensniveau wird anknüpfen können.

2. Versorgungsausgleich

In der Folgesache Versorgungsausgleich ist auf die Berufung der Antragsgegnerin die angefochtene Versorgungsausgleichsentscheidung aufzuheben und die Sache insoweit an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Zwar rügt die Antragsgegnerin ohne Erfolg, dass das Familiengericht die Anwartschaften des Antragstellers bei der RZVK unter Heranziehung der Tabelle 1 der Barwertverordnung dynamisiert hat, da dies für den – hier gegebenen – Fall eines Rentenbeginns (hier: 1. April 2007) nach Ehezeitende (hier: 28. Februar 2005) und vor Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung der von der Antrags-gegnerin selbst in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht (vgl. BGH, FamRZ 2007, 1084, 996 u. 23), von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht.

Auch kommt es nicht darauf an, dass für den Versorgungsausgleich ohne Auswirkungen bleiben dürfte, dass der Antragsteller vorzeitig Altersrente in Anspruch genommen hat, da die Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind (vgl. BGH, FamRZ 2009, 948).

Schließlich ist entgegen der Annahme der Antragstellerin auch nicht zu beanstanden, dass im Tenor der ausdrückliche Hinweis, dass im Übrigen der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt, fehlt. Dies ergibt sich eindeutig aus den Gründen, wobei die Berechnungen betreffend den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ohnehin für das spätere Verfahren zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs keine Bindung entfalten (vgl. BGH, FamRZ 1995, 157, 158 u. 1481, 1482).

Das gegen die Versorgungsausgleichsentscheidung gerichtete Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat nämlich deshalb – einen vorläufigen – Erfolg, weil das Familiengericht verfahrensfehlerhaft die ehezeitlichen Anrechte des Antragstellers unzureichend ermittelt hat. Im Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben (§ 12 FGG). Es stellt einen Verstoß gegen diesen Amtsermittlungsgrundsatz dar, wenn über die Höhe der dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden sind (BGH, FamRZ 1996, 481; Senatsbeschluss vom 18. November 2004 – 6 UF 78/04 –; 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschlüsse vom 5. Januar 2009 – 9 UF 119/08 – und vom 4. Juni 2007 – 9 UF 41/07 –; jeweils m.w.N.).

So liegt der Fall hier.

Zu Recht beanstandet die Antragsgegnerin, dass das Familiengericht die betriebliche Altersversorgung des Antragstellers bei der unzureichend ermittelt hat. Denn nach Aktenlage hat sich das Familiengericht ausweislich der Anfrage vom 15. März 2007 (Bl. 49 VA) lediglich darauf beschränkt, die im Hinblick auf eine gewährte Versorgungszusage um Auskunft zu bitten über die Höhe des vom Antragsteller zum Ende der Ehezeit am 28. Februar 2005 bezogenen Nettoentgelts. Nicht geklärt hat das Familiengericht hingegen, wann, in welchem Umfang und mit welchem Wortlaut die angenommene Versorgungszusage seitens der erteilt worden sein soll, was jedoch für ihre rechtliche Einordnung unabdingbar ist. Hinzu kommt, dass nach dem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben der vom 2. November 2005 sich seine Gesamtversorgung von 91,75 % aus Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse und der zusätzlichen Rentenleistungen der Saarlandversicherungen zusammensetzt, während dort von einer weiteren zusätzlichen Versorgung durch die keine Rede ist. Andererseits könnte jedoch, wie die Erklärungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergeben haben und wofür auch die vom Antragsteller – etwa mit Schriftsatz vom 9. Juli 2009 in der Verbundsache nachehelicher Unterhalt – vorgelegte Berechnung seiner Nettogesamtversorgung spricht, noch eine Zahlungsverpflichtung der selbst bestehen.

Bei dieser Sachlage kommt aber eine den Versorgungsausgleich regelnde Entscheidung derzeit nicht in Betracht, vielmehr ist weitere Aufklärung geboten.

Da der Senat eine eigene Sachentscheidung unter den gegebenen Umständen nicht für sachdienlich erachtet, ist die Sache zur Nachholung der insoweit notwendigen Ermittlungen an das Familiengericht zurückzuverweisen.

Die gebotene Neubefassung mit der Sache gibt dem Familiengericht auch Gelegenheit zu überprüfen, ob es erforderlich erscheint, neue Auskünfte der übrigen Versorgungsträger einzuholen, nachdem das Familiengericht seiner im Jahre 2008 getroffenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich Auskünfte zugrunde gelegt hat, die – mit Ausnahme der von der am 26. März 2007 erteilten „Auskunft“ – allesamt aus dem Jahr 2005 datieren.

Auch wird das Familiengericht die Behandlung und den Ausgleich der beiden Lebensversicherungen des Antragstellers bei den S. Versicherungen zu überprüfen haben, die beide – wie sich aus den vorgelegten Bescheinigungen vom 17. Januar 2007 (Bl. 104, 105 UE) ersehen lässt – eine Witwenzusatzversicherung beinhalten.

Schließlich wird sich das Familiengericht auch mit dem Antrag der Antragsgegnerin nach § 1587 l BGB zu befassen haben (vgl. zu den Voraussetzungen: 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 15. November 1999 – 9 UF 65/99 – m.w.N.), sollte die Antragsgegnerin diesen zweitinstanzlich erstmals und höchst hilfsweise und vorsorglich gestellten Antrag aufrecht erhalten.

Nach alledem ist das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen der Parteien entsprechend abzuändern.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 ff., 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 ZPO).

Gründe

II.

Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FGG-Reformgesetz – FGG-RG; BGBl. 2008 I, S. 2585) nach den bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften.

Beide Rechtsmittel sind zulässig, wobei das Rechtsmittel der Antragsgegnerin nach § 629 a Abs. 2 ZPO einheitlich als Berufung zu behandeln ist.

In der Folgesache nachehelicher Unterhalt hat die Erstberufung des Antragstellers nahezu vollständig Erfolg, während die Zweitberufung der Antragsgegnerin unbegründet ist. In der Folgesache Versorgungsausgleich hat die Berufung der Antragsgegnerin einen – vorläufigen – Erfolg und führt zur Aufhebung der Verbund-entscheidung zum Versorgungsausgleich und insoweit zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht.

1. Nachehelicher Unterhalt

Die Antragsgegnerin hat gegen den Antragsteller ab dem Tag, an dem die Rechtskraft der Scheidung eingetreten ist (BGH FamRZ 1994, 241; Urteil des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. September 2009 – 9 UF 102/08; Urteil des 2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. September 2008 – 2 UF 4/08), hier also ab dem 7. März 2009, aus § 1573 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Zu Recht beanstandet der Antragsteller, dass das Familiengericht den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin auf § 1573 Abs. 1 in Verbindung mit § 1570 BGB gestützt hat, weil es diese noch nicht zur Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit verpflichtet angesehen hat. Denn der Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt beruht allein auf § 1573 Abs. 2 BGB.

Nach § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung (BGBl. 2007 I, S. 3189) kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (§ 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 2 BGB). Damit wird nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes regelmäßig kein abrupter Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollerwerbstätigkeit verlangt, vielmehr kann nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 S. 3 BGB) und elternbezoge-nen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeit-erwerbstätigkeit möglich sein (BGH FamRZ 2009, 1391 m.w.N.; Senatsurteil vom 1. Oktober 2009 – 6 UF 101/08).

Die Antragsgegnerin hat trotz der insoweit ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast (BGH FamRZ 2009, 770) kind- oder elternbezogene Gründe, die der Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit durch sie entgegenstehen, schon nicht hinreichend substantiiert dargetan, jedenfalls nicht bewiesen.

Soweit die Antragsgegnerin sich in Bezug auf erstere – vorrangig zu prüfenden – Gründe auf das während des ehelichen Zusammenlebens gepflogene Betreuungs-konzept berufen hat, das eine Fremdbetreuung des Kindes nicht vorgesehen habe, weshalb das Kind – das stark auf die Antragsgegnerin fixiert sei, aber auch in den Zeiten, in denen es beim Antragsteller übernachte, bei diesem im Bett schlafe – nicht ergänzend durch Dritte betreut werden könne, dringt dies nicht durch.

Dafür, dass die Parteien ein einvernehmliches Erziehungs- und Betreuungskonzept vereinbart hatten, demzufolge die Antragsgegnerin die gemeinsame Tochter bis zu deren 18. Lebensjahr betreuen und solange nicht erwerbstätig sein sollte, ist die Antragsgegnerin beweisfällig geblieben. An die diesbezügliche Würdigung der Aussage der Zeugin W. durch das Familiengericht ist der Senat vorliegend nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, weil weder aus dem Berufungsvorbringen der Antragsgegnerin noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte hervorgehen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Familiengerichts begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Hiernach bedarf keiner Entscheidung, ob die Antragsgegnerin eine solche Vereinbarung dem Antragsteller auch nach der Trennung der Parteien entgegenhalten und dieser sich von der Vereinbarung auch nicht lösen könnte.

Dahinstehen kann auch, dass die Kindgerechtheit einer überbehütenden Erziehung in Frage gestellt werden kann, zumal der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres grundsätzlich den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben hat, weshalb die Obliegenheit zur Inanspruchnahme einer kindgerechten (Fremd-)Betreu-ungsmöglichkeit erst dort ihre Grenze findet, wo die Betreuung nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar ist (BGH a.a.O.), was die Antragsgegnerin indes nicht ansatzweise dargelegt hat. Offen bleiben kann auch, ob – wovon indessen auszugehen ist – eine Betreuung des Kindes in einer entsprechenden Einrichtung möglich wäre. Denn der im Ruhestand befindliche und in unmittelbarer Nähe zur Wohnung der Antragsgegnerin wohnende – und mit dieser gemeinsam sorgeberechtigte – Antragsteller hat sich zur Betreuung des Kindes auch in den Zeiten bereit erklärt, in denen die Antragsgegnerin einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Dass der Antragsteller hierzu nicht geeignet oder in der Lage wäre, hat die Antrags-gegnerin bereits nicht schlüssig dargelegt. Er pflegt vielmehr regelmäßigen und – angesichts des Umstandes, dass das Kind nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin mit ihm im selben Bett nächtigt – sehr vertrauten Umgang mit dem Kind, das im Übrigen gesund, normal entwickelt und sozial eingebunden ist. Soweit es in der Schule Schwierigkeiten hat, hat der Antragsteller sich erboten, dem Kind bei den Hausaufgaben zu helfen. Auch dies hat die Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt, so dass eine begabungs- und entwicklungsgerechte Betreuung des Kindes in den Zeiten der berufsbedingten Abwesenheit der Antragsgegnerin gesichert ist. Der Antragsteller kann das Kind auch zu dessen schulischen und außerschulischen Aktivitäten und zu Ärzten fahren.

Auch elternbezogene Gründe, die eine Fortdauer des Betreuungsunterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin über die Rechtskraft der Scheidung hinaus gebieten könnten, liegen nicht vor.

Die Ehedauer betrug hier 8 Jahre 10 Monate und war daher nicht lang, wobei die Trennung der Parteien schon im Oktober 2002 erfolgt ist. Die von der Antragsgegnerin verlangte Vollerwerbstätigkeit führt bei den hier gegebenen Umständen auch neben dem ihr nach der anderweitigen Erziehung und Betreuung des Kindes verbleibenden Anteil an der Betreuung nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung der Antragsgegnerin.

Soweit die Antragsgegnerin – vom Antragsteller bestritten – gesundheitliche Einschränkungen (Glutenunverträglichkeit, Darmkrankheit und reaktive Depression) geltend macht, hat sie bereits nicht substantiiert vorgetragen, weshalb diese Krankheiten hier zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen, zumal sie eine solche Belastung nicht in Ansehung gerade der von ihr zu leistenden Betreuung des Kindes behauptet.

Demgegenüber fällt die teilweise Betreuung des Kindes durch den Antragsteller und der Umstand ins Gewicht, dass die Antragsgegnerin nur ein einziges Kind betreut, das zudem im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung bereits 12 Jahre alt war und normal entwickelt ist.

Der Senat neigt ferner dazu, bei der gebotenen Gesamtabwägung den Aufwand für die Erledigung der rein hauswirtschaftlichen Aufgaben durch den betreuenden Elternteil außer Betracht zu lassen. Denn die Erfüllung dieser häuslichen Pflichten ist Teil des nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB vom betreuenden Elternteil dem Kind geschuldeten Naturalunterhalts, der das Gegenstück zum Barunterhalt ist, den der andere Elternteil dem Kind schuldet (vgl. dazu Viefhues, jurisPR-FamR 22/2009, Anm. 1).

Einer Entscheidung hierzu kann sich der Senat indes enthalten, weil er selbst unter Berücksichtigung dieser Anstrengungen bei Abwägung der gegebenen Umstände keine überobligationsmäßige Belastung der Antragsgegnerin zu erkennen vermag und er daher nicht zu der Überzeugung kommt, dass elternbezogene Gründe einer Vollerwerbstätigkeit der Antragsgegnerin entgegenstehen.

Das Maß des hiernach allein – und dem Grunde nach unstreitig – bestehenden Aufstockungsunterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin bestimmt sich nach den – wandelbaren – ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB). Diese sind hier von den – um Steuern, ehebedingte Darlehenszahlungen, Versicherungs-beiträge und den Unterhalt für das ehegemeinsame Kind bereinigten – Ruhestands-bezügen des Antragstellers, dem beiderseitigen Wohnvorteil und den um ein Anreiz-siebtel bereinigten Einkünften geprägt, die die Antragsgegnerin erzielen könnte, wenn sie ihrer Erwerbsobliegenheit ordnungsgemäß nachkäme (vgl. hierzu – grundlegend – BGH FamRZ 2001, 986; vgl. auch BGH FamRZ 2008, 968).

Nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts verfügt der Antragsteller über um Steuern und Versicherungsbeiträge bereinigte Einkünfte von 8.453,24 EUR, von dem unangefochten eheprägende Darlehensraten von 1.660,17 EUR abzusetzen sind, so dass 6.793,07 EUR verbleiben.

Hiervon ist der vom Antragsteller an die Antragsgegnerin geleistete Kindesunterhalt mit seinem Zahlbetrag (dazu grundlegend BGH FamRZ 2009, 1300) von – zweitinstanzlich unstreitig – inzwischen 625 EUR abzuziehen und der Wohnvorteil zuzuschlagen, der nach den unangefochtenen Feststellungen des Familiengerichts 825 EUR beträgt.

Der Antragsteller verfügt daher über ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von (6.793,07 EUR – 625 EUR + 825 EUR =) 6.993,07 EUR monatlich.

Mit Erfolg rügt der Antragsteller, dass auf Seiten der Antragsgegnerin ein höheres als das ihr vom Familiengericht zugeschriebene fiktive Einkommen einzustellen ist.

Der Antragsgegnerin ist ein fiktives Einkommen aus Erwerbstätigkeit zuzurechnen; denn sie ist ihrer Eigenverantwortung, für ihren Unterhalt zu sorgen (§ 1569 S. 1 BGB), und der sich daraus ergebenden Obliegenheit nicht nachgekommen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden. Angemessen ist nach § 1574 Abs. 2 BGB eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Mithin ist jedenfalls eine Tätigkeit der Antragsgegnerin in den von ihr vorehelich ausgeübten Berufen als Immobilien-maklerin oder Außendienstmitarbeiterin eheangemessen, zumal die Antragsgegnerin bereits vor Eheschließung arbeitslos geworden war.

Die Antragsgegnerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass sie krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, mehr als halbschichtig zu arbeiten. Sie macht zwar – wie dargestellt – gesundheitliche Einschränkungen geltend, hat aber schon nicht substantiiert dargetan, weshalb und inwieweit gerade diese ob ihrer etwaigen Auswirkungen ihrer Vollerwerbsfähigkeit entgegenstehen, so dass die von der Antragsgegnerin zweitinstanzlich beantragte Einholung eines Sachverständigen-gutachtens nicht in Betracht kommt; denn ein Beweisantritt ersetzt keinen schlüssigen Tatsachenvortrag.

Das von der Antragsgegnerin derzeit erzielbare Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit veranschlagt der Senat unter Berücksichtigung der hier gegebenen Umstände mit rund 1.400 EUR netto.

Dabei geht der Senat davon aus, dass die Antragstellerin nach ihrem Alter, ihrer Ausbildung, ihrer längeren Berufspause, ihrem Gesundheitszustand und nach den derzeitigen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt (vgl. hierzu: Urteil des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13. Mai 2009 – 9 UF 85/08 m.w.N.) eine vollschichtige Anstellung in ihrem vorehelich ausgeübten Beruf als Außendienst-mitarbeiterin finden könnte. Die für das Fehlen einer realen Beschäftigungschance darlegungs- und beweisbelastete (BGH FamRZ 2009, 1300; 2008, 2104; 1993, 789) Antragsgegnerin hat das Gegenteil nicht substantiiert dargelegt, sich im Übrigen auch bereits nicht um eine solche Stelle bemüht.

Das mit dieser Maßgabe von der Antragsgegnerin erzielbare Einkommen ist zwi-schen den Parteien unstreitig. Denn der Antragsteller hat in seiner Berufungsbegrün-dung behauptet, die Antragsgegnerin könne mit einer vollschichtigen Tätigkeit 1.400 EUR netto verdienen; die Antragsgegnerin hat wiederum in ihrer Berufungserwide-rung zugestanden, dass die Tätigkeit der Antragsgegnerin als Akquisiteurin in Vollzeit „allenfalls noch 1.400 bis 1.800 EUR netto wert“ sei .

Von den Erwerbseinkünften der Antragsgegnerin ist ein Anreizsiebtel abzusetzen, so dass auf ihren Seiten eheprägende bereinigte Erwerbseinkünfte von monatlich (6/7 * 1.400 EUR) = 1.200 EUR einzustellen sind.

Zu Recht hat das Familiengericht den Einkünften der Antragsgegnerin einen Wohn-vorteil in Höhe von 500 EUR zugeschlagen. Dieser Wohnvorteil stellt sich – von den Parteien unangegriffen – als Surrogat der zuvor von der Antragsgegnerin erzielten eheprägenden Mieteinnahmen dar.

Als Wohnwert ist unter Berücksichtigung der wertbildenden Faktoren – Ortslage, Größe, Zuschnitt und Ausstattung – eine durchschnittliche, vergleichbare objektive Marktmiete ohne Nebenkosten zu ermitteln (BGH FamRZ 1984, 980). Diesen Wohnwert kann das Gericht in der Regel in eigener Sachkunde nach § 287 ZPO feststellen (BGH FamRZ 2008, 1325 und 963; 2007, 1532; 1995, 869).

Die Angriffe des Antragstellers gegen die vom Familiengericht geschätzte Höhe des objektiven Mietwertes der Wohnung der Antragsgegnerin greifen nicht durch. Der Antragsteller hat zwar – auf die noch 2001 erzielte Kaltmiete von 639 EUR gestützt – diesen Wohnwert behauptet. Dem ist die Antragsgegnerin allerdings unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass diese Miete auf dem unbedingten Willen des Mieters – eines Freundes des Antragstellers – beruht habe, diese Wohnung zu mieten. Der Preis habe für diesen Freund keine Rolle gespielt, außerdem sei die Wohnung teilmöbliert vermietet worden. Dies hat der Antragsteller unbestritten gelassen.

Soweit allerdings die Antragsgegnerin nunmehr einen Wohnwert von nur 450 EUR behauptet, dringt sie damit nicht durch, da neben der Fläche der Wohnung auch der unstreitig zugehörige Stellplatz zu berücksichtigen ist.

Anzusetzen sind ferner prägende Zinseinkünfte, die die Antragsgegnerin zweitin-stanzlich – vom Antragsteller unbestritten – mit 90,90 EUR dargetan und belegt hat.

Die Antragsgegnerin verfügt mithin über ein unterhaltsrelevantes Einkommen von (1.200 EUR + 500 EUR + 90,90 EUR =) 1.790,90 EUR.

Hiernach errechnet sich unter Heranziehung der – wegen der rückwirkenden Änderung der Lohnsteuer ab 1. Januar 2009 korrigierten – Bremer Tabelle 2009 der der Antragsgegnerin zustehende Altersvorsorgeunterhalt und Elementarunterhalt wie folgt, wobei der Antragsteller zu Recht beanstandet, dass der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung 19,9 % und nicht – wie vom Familiengericht angenommen – 19,5 % beträgt:

Unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragstellers

6.993,07 EUR

Unterhaltsrelevantes Einkommen der Antragsgegnerin

1.790,90 EUR

Summe

8.783,97 EUR

Bedarf also (* ½ =)

4.391,99 EUR

Vorläufiger Elementarunterhalt (4.391,99 EUR – 1.790,90 EUR =)   

2.601,09 EUR

Das für die Berechnung des Altersvorsorgeunterhaltes maßgebliche fiktive Bruttoeinkommen beläuft sich nach der aktuellen Bremer Tabelle auf (2.601,09 EUR + 52 % =) 3.953,66.

Hiernach beträgt der Altersvorsorgeunterhalt 3.953,66 EUR * 19,9 % = 786,78 EUR.

Der endgültige Elementarunterhalt errechnet sich sodann wie folgt:

Unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragstellers

6.993,07 EUR

Abzüglich Altersvorsorgeunterhalt

   786,78 EUR

Zwischensumme

6.206,29 EUR

Unterhaltsrelevantes Einkommen der Antragsgegnerin   

1.790,90 EUR

Summe

7.997,19 EUR

Bedarf also (* ½ =)

3.998,60 EUR

Bedürftigkeit (3.998,60 EUR – 1.790,90 EUR =)

2.207,70 EUR

Die in Höhe dieser Unterhaltsbeträge bedürftige (§ 1569 S. 2 BGB) Antragsgegnerin hat also gegen den unstreitig leistungsfähigen (§ 1581 BGB) Antragsteller einen Aufstockungsunterhaltsanspruch von 2.207,70 EUR und einen Altersvorsorge-unterhaltsanspruch von 786,78 EUR, woraus sich ein Gesamtunterhalt von 2.994,48 EUR monatlich ergibt.

Ohne Erfolg erstrebt die Antragsgegnerin einen Wegfall der vom Familiengericht erkannten zeitlichen Befristung ihrer Unterhaltsansprüche.

Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts, dass unter den hier gegebenen Umständen die Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts-anspruchs der Antragsgegnerin nach § 1578 b Abs. 2 BGB gegeben sind.

Nach der seit 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Regelung des § 1578 b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre, wobei für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung gegeben sind, Abs. 1 S. 2 u. 3 entsprechend gilt.

Nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist hierbei insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, wobei sich solche Nachteile vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben können.

Hierbei trägt der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können. Hat der Unterhaltspflichtige aber Tatsachen vorgetragen, die einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahelegen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere „Schonfrist“ sprechen (BGH, FamRZ 2008, 134; Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 – 6 UF 13/09 –, juris).

Der Antragsteller hat behauptet, dass die Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile erlitten hat, da sie nach Scheitern der Ehe in der Lage und verpflichtet sei, wieder vollschichtig in einem ihrer auch vor der Eheschließung ausgeübten Berufe tätig zu sein.

Dem ist die Antragsgegnerin nur insoweit entgegen getreten, als sie sich zur Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit rechtlich nicht verpflichtet und gesundheitlich nicht in der Lage sieht. Dem folgt der Senat aber aus den bereits im Rahmen seiner Ausführungen zu § 1570 BGB dargestellten Gründen nicht.

Ist der Unterhaltsberechtigte – wie hier – verpflichtet und in der Lage, eine vollschichtige Tätigkeit in seinem vorehelich ausgeübten Beruf auszuüben, so spricht schon dieser Umstand gegen fortdauernde ehebedingte Nachteile (vgl. BGH FamRZ 2008, 1325), wenn die Einkünfte des Unterhaltsberechtigten aus dieser Tätigkeit wenigstens die Einkünfte aus einer ehebedingt aufgegebenen Erwerbstätigkeit erreichen; dann trifft den Unterhaltsberechtigten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass gleichwohl ehebedingte Nachteile vorliegen, etwa weil mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehezeit Einbußen im beruflichen Fortkommen verbunden waren. Nur wenn das jetzt erzielbare Einkommen hinter dem Einkommen aus der früher ausgeübten Tätigkeit zurückbleibt, weil eine Wiederaufnahme der früheren Erwerbstätigkeit nach längerer Unterbrechung nicht mehr möglich ist, bleibt es insoweit bei einem ehebedingten Nachteil, den der Unterhaltsschuldner widerlegen muss (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 – XII ZR 146/08 –, juris).

Dass die Antragsgegnerin etwa wegen der unstreitigen Übernahme der Haushaltsführung und Erziehung der gemeinsamen Tochter eine eigene berufliche Weiterqualifizierung zurückgestellt oder Karrierenachteile erlitten habe oder dass sie keine ebenso gut wie vor der Ehe bezahlte Stelle in dem von ihr vorehelich ausgeübten Beruf als Außendienstmitarbeiterin finden könnte, hat sie bereits nicht dargestellt, geschweige denn bewiesen, obwohl sie in Folge des Naheliegens des Wegfalls ehebedingter Nachteile beweisbelastet ist. Sie hat nur dargestellt, als Steuerfachgehilfin keinen Anschluss mehr zu finden, was – die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt – sie aber nicht daran hindert, als Außendienstmitarbeiterin tätig zu sein, wodurch sie höhere Einkünfte als als Steuerfachgehilfin erzielen kann. Ihre Situation bezüglich der für sie bestehenden Erwerbsmöglichkeiten nach Scheitern der Ehe stellt sich daher nicht entscheidend anders dar als vor der Eheschließung, zumal sie zur Zeit der Eheschließung bereits arbeitslos war. Bei dieser Sachlage fehlen aber hinreichende Anhaltspunkte im Tatsächlichen, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die Antragsgegnerin infolge der Ehe Nachteile in ihrem beruflichen Fortkommen hinnehmen musste. Die nacheheliche Einkommensdifferenz ist vielmehr offensichtlich darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten bereits vorehelich infolge ihrer beruflichen Tätigkeit einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, wofür auch der erhebliche Alters- und Ausbildungsunterschied zwischen den Ehegatten ein Anhaltspunkt ist. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Antragsgegnerin nicht sofort wieder an das Einkommen anknüpfen kann, das sie vor der Ehe als Außendienstmitarbeiterin erzielt hatte, ist jedenfalls anzunehmen, dass ihr dies nach einer Übergangszeit von höchstens drei Jahren möglich ist.

Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien erst 39 Jahre alt war. Die Dauer der Ehe betrug lediglich 8 Jahre und 10 Monate und ist damit verhältnismäßig kurz. Die Parteien leben zudem schon seit Oktober 2002 voneinander getrennt.

Nachteile in der Altersversorgung stellen regelmäßig – so auch hier – keine unterhaltsrechtlich relevanten ehebedingten Nachteile dar, wenn und weil sie über den Versorgungsausgleich kompensiert werden (BGH FamRZ 2008, 1325 und 1508; Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 – 6 UF 13/09 –, juris), wobei vorliegend die Antragsgegnerin sogar am besseren Versorgungsstand des Antragstellers teilnimmt (vgl. dazu BGH FamRZ 2009, 406).

Freilich ist der Umstand zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin während der Ehe entsprechend der einvernehmlichen Lebensplanung der Parteien die Haushaltsführung und die Betreuung und Erziehung der gemeinsamen Tochter übernommen hatte und während des Zusammenlebens der Parteien nicht erwerbstätig war. Andererseits kann nicht außer Betracht bleiben, dass – wie dargestellt – der Senat davon ausgeht, dass die Antragsgegnerin kurzfristig, jedenfalls aber während der ihr eingeräumten Übergangsfrist wieder an ihr vorehelich erzieltes Einkommen anknüpfen und so Einkünfte erzielen kann, die weit über die bloße Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs hinausgehen, zumal die Antragsgegnerin mietfrei in einer unbelasteten, angemessen großen Wohnung lebt und über Barvermögen von jedenfalls 35.000 EUR verfügt.

Zwar sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers in die Abwägung einzubeziehen, die sich als außerordentlich gut darstellen. Dabei fällt aber erheblich ins Gewicht, dass die Antragsgegnerin nun schon seit Jahren einen sehr hohen, übliche Beträge weit übersteigenden Trennungsunterhalt vom Antragsteller bekommen hat (vgl. zur Berücksichtigung der Dauer von Trennungsunterhalts-zahlungen BGH FamRZ 2009, 406).

Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, aufgrund der hervorragenden ehelichen wirtschaftlichen Verhältnisse müsse die nacheheliche Solidarität länger andauern, verkennt sie die Rechtsnatur des Aufstockungsunterhaltsanspruchs. Dieser bietet weder nach dem seit 1. Januar 2008 neuen Unterhaltsrecht noch bot er nach alter Rechtslage eine – von ehebedingten Nachteilen unabhängige – Lebens-standardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. Ist die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzu-führen, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es dem unterhalts-berechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit durchaus zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich statt dessen mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (vgl. BGH FamRZ 2008, 1315). Nur im – hier nicht vorliegenden – Einzelfall – etwa beim Anspruch auf Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB – kann die nacheheliche Solidarität Gewicht bekommen (BGH FamRZ 2009, 1207).

Als Ergebnis der Gesamtabwägung hält der Senat vorliegend eine Befristung des Aufstockungsunterhalts der Antragsgegnerin für angezeigt.

Gegen den vom Familiengericht erkannten Zeitpunkt des Endes dieses Anspruchs der Antragsgegnerin ist ebenfalls nichts zu erinnern.

Für die Bemessung der Übergangszeit ist keine schematische Orientierung an der Ehedauer geboten. Vielmehr findet die Übergangszeit ihren Grund darin, dass der Unterhaltsberechtigte nach der Ehescheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen. Selbst bei – hier nicht vorliegender – sehr langer Ehedauer wird es dem Unterhaltsberechtigten regelmäßig möglich sein, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse auf die Einkünfte einzurichten, die er ohne die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten zur Verfügung hat (BGH, FamRZ 2007, 2052). Dies gilt gleichermaßen für den Fall, dass der Unterhaltsberechtigte tatsächlich Erwerbseinkünfte aus der ihm obliegenden Erwerbstätigkeit erzielt, als auch für den – hier gegebenen – Fall dass ihm entsprechende Einkünfte zuzurechnen sind, weil er diese bei Erfüllung der ihm unterhaltsrechtlich obliegenden Erwerbstätigkeit erzielen könnte.

Unter Beachtung der vorstehenden grundsätzlichen Erwägungen und unter Abwägung aller hier zu berücksichtigender Gesichtspunkte hält der Senat die vom Familiengericht erkannte Befristung des Unterhalts bis zum 30. November 2012 – den Monat, in dem das gemeinsame Kind 16 Jahre alt wird – für angemessen, zumal hier erneut gewichtig zu berücksichtigen ist, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin vor Rechtskraft der Scheidung über sechs Jahre lang sehr hohen Trennungsunterhalt gezahlt hat.

Soweit sich die Antragsgegnerin gegen den Prognosecharakter der vom Familiengericht getroffenen Befristungsentscheidung wendet, kann sie damit nicht gehört werden. Die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1578 b BGB setzt nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 – XII ZR 146/08 –, juris; BGH FamRZ 2008, 1325). Hier lässt sich verlässlich voraussehen, dass die Antragsgegnerin – die von ihr geschuldeten Anstrengungen vorausgesetzt – kurzfristig, auf jeden Fall aber binnen der ihr vom Familiengericht nachgelassenen und vom Senat gebilligten Frist bis zum 30. November 2012 an ihr voreheliches Einkommensniveau wird anknüpfen können.

2. Versorgungsausgleich

In der Folgesache Versorgungsausgleich ist auf die Berufung der Antragsgegnerin die angefochtene Versorgungsausgleichsentscheidung aufzuheben und die Sache insoweit an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Zwar rügt die Antragsgegnerin ohne Erfolg, dass das Familiengericht die Anwartschaften des Antragstellers bei der RZVK unter Heranziehung der Tabelle 1 der Barwertverordnung dynamisiert hat, da dies für den – hier gegebenen – Fall eines Rentenbeginns (hier: 1. April 2007) nach Ehezeitende (hier: 28. Februar 2005) und vor Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung der von der Antrags-gegnerin selbst in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht (vgl. BGH, FamRZ 2007, 1084, 996 u. 23), von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht.

Auch kommt es nicht darauf an, dass für den Versorgungsausgleich ohne Auswirkungen bleiben dürfte, dass der Antragsteller vorzeitig Altersrente in Anspruch genommen hat, da die Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind (vgl. BGH, FamRZ 2009, 948).

Schließlich ist entgegen der Annahme der Antragstellerin auch nicht zu beanstanden, dass im Tenor der ausdrückliche Hinweis, dass im Übrigen der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt, fehlt. Dies ergibt sich eindeutig aus den Gründen, wobei die Berechnungen betreffend den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ohnehin für das spätere Verfahren zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs keine Bindung entfalten (vgl. BGH, FamRZ 1995, 157, 158 u. 1481, 1482).

Das gegen die Versorgungsausgleichsentscheidung gerichtete Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat nämlich deshalb – einen vorläufigen – Erfolg, weil das Familiengericht verfahrensfehlerhaft die ehezeitlichen Anrechte des Antragstellers unzureichend ermittelt hat. Im Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben (§ 12 FGG). Es stellt einen Verstoß gegen diesen Amtsermittlungsgrundsatz dar, wenn über die Höhe der dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden sind (BGH, FamRZ 1996, 481; Senatsbeschluss vom 18. November 2004 – 6 UF 78/04 –; 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschlüsse vom 5. Januar 2009 – 9 UF 119/08 – und vom 4. Juni 2007 – 9 UF 41/07 –; jeweils m.w.N.).

So liegt der Fall hier.

Zu Recht beanstandet die Antragsgegnerin, dass das Familiengericht die betriebliche Altersversorgung des Antragstellers bei der unzureichend ermittelt hat. Denn nach Aktenlage hat sich das Familiengericht ausweislich der Anfrage vom 15. März 2007 (Bl. 49 VA) lediglich darauf beschränkt, die im Hinblick auf eine gewährte Versorgungszusage um Auskunft zu bitten über die Höhe des vom Antragsteller zum Ende der Ehezeit am 28. Februar 2005 bezogenen Nettoentgelts. Nicht geklärt hat das Familiengericht hingegen, wann, in welchem Umfang und mit welchem Wortlaut die angenommene Versorgungszusage seitens der erteilt worden sein soll, was jedoch für ihre rechtliche Einordnung unabdingbar ist. Hinzu kommt, dass nach dem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben der vom 2. November 2005 sich seine Gesamtversorgung von 91,75 % aus Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse und der zusätzlichen Rentenleistungen der Saarlandversicherungen zusammensetzt, während dort von einer weiteren zusätzlichen Versorgung durch die keine Rede ist. Andererseits könnte jedoch, wie die Erklärungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergeben haben und wofür auch die vom Antragsteller – etwa mit Schriftsatz vom 9. Juli 2009 in der Verbundsache nachehelicher Unterhalt – vorgelegte Berechnung seiner Nettogesamtversorgung spricht, noch eine Zahlungsverpflichtung der selbst bestehen.

Bei dieser Sachlage kommt aber eine den Versorgungsausgleich regelnde Entscheidung derzeit nicht in Betracht, vielmehr ist weitere Aufklärung geboten.

Da der Senat eine eigene Sachentscheidung unter den gegebenen Umständen nicht für sachdienlich erachtet, ist die Sache zur Nachholung der insoweit notwendigen Ermittlungen an das Familiengericht zurückzuverweisen.

Die gebotene Neubefassung mit der Sache gibt dem Familiengericht auch Gelegenheit zu überprüfen, ob es erforderlich erscheint, neue Auskünfte der übrigen Versorgungsträger einzuholen, nachdem das Familiengericht seiner im Jahre 2008 getroffenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich Auskünfte zugrunde gelegt hat, die – mit Ausnahme der von der am 26. März 2007 erteilten „Auskunft“ – allesamt aus dem Jahr 2005 datieren.

Auch wird das Familiengericht die Behandlung und den Ausgleich der beiden Lebensversicherungen des Antragstellers bei den S. Versicherungen zu überprüfen haben, die beide – wie sich aus den vorgelegten Bescheinigungen vom 17. Januar 2007 (Bl. 104, 105 UE) ersehen lässt – eine Witwenzusatzversicherung beinhalten.

Schließlich wird sich das Familiengericht auch mit dem Antrag der Antragsgegnerin nach § 1587 l BGB zu befassen haben (vgl. zu den Voraussetzungen: 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 15. November 1999 – 9 UF 65/99 – m.w.N.), sollte die Antragsgegnerin diesen zweitinstanzlich erstmals und höchst hilfsweise und vorsorglich gestellten Antrag aufrecht erhalten.

Nach alledem ist das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen der Parteien entsprechend abzuändern.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 ff., 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 ZPO).

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.