Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 10. Dez. 2009 - 6 UF 110/08

published on 10.12.2009 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 10. Dez. 2009 - 6 UF 110/08
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Tenor

I. Auf die Erstberufung des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts –Familiengericht – in Saarbrücken vom 25. September 2008 – 39 F 529/04 S – in Ziffer II. der Entscheidungsformel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin vom 7. März 2009 bis einschließlich 30. November 2012 nachehelichen Unterhalt in Höhe von insgesamt monatlich 2.994,48 EUR zu zahlen, hiervon Altersvorsorgeunterhalt von 786,78 EUR monatlich und Elementarunterhalt von 2.207,70 EUR monatlich. Die weitergehende Klage der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt wird abgewiesen.

II. Auf die Zweitberufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 25. September 2008 – 39 F 529/04 S – in Ziffer III. der Entscheidungsformel aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.

III. Im Übrigen werden die Erstberufung und die Zweitberufung zurückgewiesen.

IV. Bezüglich der Kosten des ersten Rechtzuges bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Antragsteller zu 4 % und der Antragsgegnerin zu 96 % auferlegt.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

I.

Der am … März 1943 geborene Antragsteller und die am ... Oktober 1963 geborene Antragsgegnerin haben am 24. Mai 1996 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ist die Tochter L., geboren am … November 1996, hervorgegangen, die seit der Trennung der Parteien im Oktober 2002 im Haushalt der Antragsgegnerin lebt.

Die Parteien streiten zweitinstanzlich, in welcher Höhe und wie lange der Antragsteller verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen und ob das Familiengericht den Versorgungsausgleich zutreffend durchgeführt hat.

Der Antragsteller war Vorstandsvorsitzender der und befindet sich seit Ablauf des Monats März 2007 im Ruhestand. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts verfügt er über eine nach Bereinigung um Steuern, Solidaritätszuschlag, Kranken- und Pflegeversicherungs-beiträge, weitere Versicherungsbeiträge und eheprägende Darlehen bereinigte Gesamtversorgung von monatlich 6.793,11 EUR netto. Er leistet nach seinem zweitinstanzlichen, von der Antragsgegnerin insoweit nicht bestrittenen Vorbringen einen monatlichen Kindesunterhalt von 625 EUR. Der Antragsteller ist Eigentümer des vormals ehelichen, von ihm bewohnten Hausanwesens in R., dessen objektiver Wohnwert nach den unangefochtenen Feststellungen des Familiengerichts auf 825 EUR monatlich zu veranschlagen ist.

Als Mitarbeiter der war der Antragsteller bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse pflichtversichert. Nach der für den Antragsteller geltenden Satzung der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse war ihm im vorliegend gegebenen Fall des Bestehens einer Pflichtversicherung von 40 Jahren eine Gesamtversorgung in Höhe von 91,75 % seines Nettoentgeltes garantiert, allerdings begrenzt durch die BAT I-Grenze. Das Nettoeinkommen des Antragstellers belief sich im Februar 2005 nach der Auskunft der vom 26. März 2007 auf monatlich 10.571,42 EUR. Auf der Grundlage von Beschlüssen des Verwaltungsrats der vom 13. Februar 1998 und vom 1. Februar 2002 hat der Antragsteller zur Sicherstellung seiner Gesamtversorgung zusätzlich zwei Rentenversicherungen bei den S. Versicherungen abgeschlossen, wobei die Versicherungsbeiträge – entsprechend den vorgenannten beiden Beschlüssen – jeweils von der getragen wurden.

Die Antragsgegnerin hat 1983 eine Lehre zur Steuerfachgehilfin abgeschlossen, aber nie in diesem Beruf gearbeitet. Nach einem Volontariatsjahr bei der – Beratungscenter in V. – arbeitete sie zunächst im elterlichen Betrieb – der Immobilien- und Finanzberatung B. W. in S. – als angestellte Immobilienmaklerin. Sie absolvierte dann eine etwa einjährige Weiterbildung an der Außendienstakademie in S. und arbeitete sodann von 1991 bis 1995 als Außendienstmitarbeiterin bei der Firma B. D. in R.. Ab Oktober 1995 war sie arbeitslos. Sie begann danach eine Ausbildung als Kosmetikerin, die sie abbrach, während sie mit der gemeinsamen Tochter schwanger war. Seit der Eheschließung ist sie nicht mehr erwerbstätig, sondern hat sich vollständig der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes gewidmet. Sie verfügt auch weiterhin nicht über Erwerbseinkünfte, bewohnt aber eine in ihrem Eigentum stehende, nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts 90 m² große Wohnung in R., zu der auch ein Stellplatz gehört und die im Jahr 2001 für eine monatliche Kaltmiete von 639,11 EUR vermietet war.

Während der Ehezeit (1. Mai 1996 bis 28. Februar 2005; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die sich nach den Auskünften der DRV Bund vom 28. Juni 2005 und vom 16. September 2005 auf monatlich 448,97 EUR (für den Ehemann) und auf monatlich 94,33 EUR (für die Ehefrau) belaufen haben. Weiterhin hat der Antragsteller Anrechte auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse erlangt, deren Ehezeitanteil nach der Auskunft vom 15. Juli 2005 monatlich 750,15 EUR beträgt, sowie Rentenanrechte aus zwei Lebensversicherungen bei der S. Versicherung AG, deren Deckungskapital in den beim Familiengericht am 29. Juni 2005 eingegangenen Auskünften der S. Versicherungen mit 39.795,01 EUR (Versicherungsnummer …) bzw. 303.650,46 EUR (Versicherungsnummer …; Auskunft vom 28. Juni 2005) angegeben ist.

Mit seinem am 29. November 2004 eingereichten, der Antragsgegnerin am 14. März 2005 zugestellten Antrag hat der Antragsteller auf Scheidung der Ehe angetragen.

Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung des Scheidungsantrags gebeten und den Antragsteller im Verbund mit Stufenklage vom 16. November 2005 zuletzt ab Rechtskraft der Scheidung auf nachehelichen Unterhalt von monatlich insgesamt 6.513,90 EUR, hiervon Elementarunterhalt in Höhe von 4.126 EUR, Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 567 EUR und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 1.820,90 EUR in Anspruch genommen.

Der Antragsteller hat um Abweisung der Scheidungsverbundklage nachehelicher Unterhalt gebeten, soweit die Antragsgegnerin einen höheren nachehelichen Ehegattenunterhalt als monatlich insgesamt 2.369 EUR beansprucht mit der Maßgabe, dass der Unterhalt auf drei Jahre befristet wird.

Das Familiengericht hat im Parallelverfahren betreffend den Trennungsunterhalt der Antragsgegnerin – 39 F 137/07 UE – Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin W.. Die Parteien haben sich mit der Verwertung des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme im vorliegenden Verfahren einverstanden erklärt.

Durch Verbundurteil vom 25. September 2008, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden (Ziffer I.; rechtskräftig seit 7. März 2009) und den Antragsteller unter Abweisung der weitergehenden Verbundklage der Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragsgegnerin beginnend mit Rechtskraft der Ehescheidung und befristet bis zum 30. November 2012 nachehelichen Unterhalt von insgesamt monatlich 3.476 EUR zu zahlen, hiervon Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 948 EUR und Elementarunterhalt in Höhe von 2.528 EUR (Ziffer II.).

Weiterhin hat das Familiengericht den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich dahingehend durchgeführt (Ziffer III.), dass es – jeweils bezogen auf den 28. Februar 2005 – von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 177,32 EUR im Wege des Splitting auf dasjenige der Antragsgegnerin bei der DRV Bund übertragen sowie zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 79,54 EUR und zu Lasten der bei der bestehenden Versorgung des Antragstellers auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der DRV Bund weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 110,44 EUR begründet und jeweils die Umrechnung in Entgeltpunkte angeordnet hat. Dabei ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass es sich bei der dem Antragsteller von der zugesagten Versorgung um eine Gesamtversorgung handelt, die als beamtenähnliche Versorgung anzusehen ist und deren Ehezeitanteil mit 1.822,91 EUR anzusetzen ist. Auf diesen hat es die ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 448,97 EUR und bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse – letztere nach Dynamisierung unter Heranziehung der Tabelle 1 der Barwertverordnung – in Höhe von 575,20 EUR angerechnet und hat für die Versorgungszusage der verbleibende Anwartschaften von 798,74 EUR angenommen. Sodann hat es – ausgehend von einer Ausgleichspflicht des Antragstellers in Höhe von 864,29 EUR – unter Berücksichtigung des Höchstbetrags nach § 76 SGB IV (hier: 367,30 EUR) den öffentlich rechtlichen Versorgungsausgleich in Höhe von monatlich 177,32 EUR im Wege des Splittings und in Höhe von monatlich insgesamt 189,98 EUR im Wege des analogen Quasisplittings – unter Anwendung der sogenannten Quotierungsmethode – durchgeführt. Bezüglich des danach noch verbleibenden Restausgleichsbetrages in Höhe von monatlich 496,99 EUR ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass der Ausgleich im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durchzuführen ist.

Beide Parteien greifen das Urteil an.

Mit seiner Erstberufung wendet sich der Antragsteller gegen die Verbundentscheidung nachehelicher Unterhalt. Er beantragt, die Antragsgegnerin mit ihrer Scheidungsverbundklage wegen nachehelichen Ehegattenunterhaltes insoweit abzuweisen, als ihr für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung ein höherer nachehelicher Unterhalt als insgesamt 2.994,40 EUR monatlich zuerkannt ist, hiervon Altersvorsorgeunterhalt von monatlich 795,73 EUR sowie Elementarunterhalt von monatlich 2.198,67 EUR.

Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung der Erstberufung.

Ihre Zweitberufung richtet sich sowohl gegen die Verbundentscheidung zum nachehelichen Unterhalt als auch gegen die Verbundentscheidung zum Versorgungsausgleich. Sie wendet sich gegen die Befristung ihres Unterhaltsanspruchs und beantragt das angefochtene Urteil unter II. insoweit „aufzuheben“, als der Unterhaltsanspruch auf den 30. November 2012 befristet ist. In der Verbundsache Versorgungsausgleich erstrebt sie, dass über den Versorgungsausgleich neu entschieden wird, hilfsweise dass die Sache aufgehoben und zurückverwiesen wird bzw. ihr eine Abfindung nach § 1587 l BGB zuerkannt wird.

Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Zweitberufung.

Die DRV Bund hat von einer Stellungnahme abgesehen; die weiteren Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken – 39 F 15/05 UKi/UE und 39 F 137/07 UE beigezogen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FGG-Reformgesetz – FGG-RG; BGBl. 2008 I, S. 2585) nach den bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften.

Beide Rechtsmittel sind zulässig, wobei das Rechtsmittel der Antragsgegnerin nach § 629 a Abs. 2 ZPO einheitlich als Berufung zu behandeln ist.

In der Folgesache nachehelicher Unterhalt hat die Erstberufung des Antragstellers nahezu vollständig Erfolg, während die Zweitberufung der Antragsgegnerin unbegründet ist. In der Folgesache Versorgungsausgleich hat die Berufung der Antragsgegnerin einen – vorläufigen – Erfolg und führt zur Aufhebung der Verbund-entscheidung zum Versorgungsausgleich und insoweit zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht.

1. Nachehelicher Unterhalt

Die Antragsgegnerin hat gegen den Antragsteller ab dem Tag, an dem die Rechtskraft der Scheidung eingetreten ist (BGH FamRZ 1994, 241; Urteil des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. September 2009 – 9 UF 102/08; Urteil des 2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. September 2008 – 2 UF 4/08), hier also ab dem 7. März 2009, aus § 1573 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Zu Recht beanstandet der Antragsteller, dass das Familiengericht den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin auf § 1573 Abs. 1 in Verbindung mit § 1570 BGB gestützt hat, weil es diese noch nicht zur Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit verpflichtet angesehen hat. Denn der Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt beruht allein auf § 1573 Abs. 2 BGB.

Nach § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung (BGBl. 2007 I, S. 3189) kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (§ 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 2 BGB). Damit wird nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes regelmäßig kein abrupter Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollerwerbstätigkeit verlangt, vielmehr kann nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 S. 3 BGB) und elternbezoge-nen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeit-erwerbstätigkeit möglich sein (BGH FamRZ 2009, 1391 m.w.N.; Senatsurteil vom 1. Oktober 2009 – 6 UF 101/08).

Die Antragsgegnerin hat trotz der insoweit ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast (BGH FamRZ 2009, 770) kind- oder elternbezogene Gründe, die der Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit durch sie entgegenstehen, schon nicht hinreichend substantiiert dargetan, jedenfalls nicht bewiesen.

Soweit die Antragsgegnerin sich in Bezug auf erstere – vorrangig zu prüfenden – Gründe auf das während des ehelichen Zusammenlebens gepflogene Betreuungs-konzept berufen hat, das eine Fremdbetreuung des Kindes nicht vorgesehen habe, weshalb das Kind – das stark auf die Antragsgegnerin fixiert sei, aber auch in den Zeiten, in denen es beim Antragsteller übernachte, bei diesem im Bett schlafe – nicht ergänzend durch Dritte betreut werden könne, dringt dies nicht durch.

Dafür, dass die Parteien ein einvernehmliches Erziehungs- und Betreuungskonzept vereinbart hatten, demzufolge die Antragsgegnerin die gemeinsame Tochter bis zu deren 18. Lebensjahr betreuen und solange nicht erwerbstätig sein sollte, ist die Antragsgegnerin beweisfällig geblieben. An die diesbezügliche Würdigung der Aussage der Zeugin W. durch das Familiengericht ist der Senat vorliegend nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, weil weder aus dem Berufungsvorbringen der Antragsgegnerin noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte hervorgehen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Familiengerichts begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Hiernach bedarf keiner Entscheidung, ob die Antragsgegnerin eine solche Vereinbarung dem Antragsteller auch nach der Trennung der Parteien entgegenhalten und dieser sich von der Vereinbarung auch nicht lösen könnte.

Dahinstehen kann auch, dass die Kindgerechtheit einer überbehütenden Erziehung in Frage gestellt werden kann, zumal der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres grundsätzlich den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben hat, weshalb die Obliegenheit zur Inanspruchnahme einer kindgerechten (Fremd-)Betreu-ungsmöglichkeit erst dort ihre Grenze findet, wo die Betreuung nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar ist (BGH a.a.O.), was die Antragsgegnerin indes nicht ansatzweise dargelegt hat. Offen bleiben kann auch, ob – wovon indessen auszugehen ist – eine Betreuung des Kindes in einer entsprechenden Einrichtung möglich wäre. Denn der im Ruhestand befindliche und in unmittelbarer Nähe zur Wohnung der Antragsgegnerin wohnende – und mit dieser gemeinsam sorgeberechtigte – Antragsteller hat sich zur Betreuung des Kindes auch in den Zeiten bereit erklärt, in denen die Antragsgegnerin einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Dass der Antragsteller hierzu nicht geeignet oder in der Lage wäre, hat die Antrags-gegnerin bereits nicht schlüssig dargelegt. Er pflegt vielmehr regelmäßigen und – angesichts des Umstandes, dass das Kind nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin mit ihm im selben Bett nächtigt – sehr vertrauten Umgang mit dem Kind, das im Übrigen gesund, normal entwickelt und sozial eingebunden ist. Soweit es in der Schule Schwierigkeiten hat, hat der Antragsteller sich erboten, dem Kind bei den Hausaufgaben zu helfen. Auch dies hat die Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt, so dass eine begabungs- und entwicklungsgerechte Betreuung des Kindes in den Zeiten der berufsbedingten Abwesenheit der Antragsgegnerin gesichert ist. Der Antragsteller kann das Kind auch zu dessen schulischen und außerschulischen Aktivitäten und zu Ärzten fahren.

Auch elternbezogene Gründe, die eine Fortdauer des Betreuungsunterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin über die Rechtskraft der Scheidung hinaus gebieten könnten, liegen nicht vor.

Die Ehedauer betrug hier 8 Jahre 10 Monate und war daher nicht lang, wobei die Trennung der Parteien schon im Oktober 2002 erfolgt ist. Die von der Antragsgegnerin verlangte Vollerwerbstätigkeit führt bei den hier gegebenen Umständen auch neben dem ihr nach der anderweitigen Erziehung und Betreuung des Kindes verbleibenden Anteil an der Betreuung nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung der Antragsgegnerin.

Soweit die Antragsgegnerin – vom Antragsteller bestritten – gesundheitliche Einschränkungen (Glutenunverträglichkeit, Darmkrankheit und reaktive Depression) geltend macht, hat sie bereits nicht substantiiert vorgetragen, weshalb diese Krankheiten hier zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen, zumal sie eine solche Belastung nicht in Ansehung gerade der von ihr zu leistenden Betreuung des Kindes behauptet.

Demgegenüber fällt die teilweise Betreuung des Kindes durch den Antragsteller und der Umstand ins Gewicht, dass die Antragsgegnerin nur ein einziges Kind betreut, das zudem im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung bereits 12 Jahre alt war und normal entwickelt ist.

Der Senat neigt ferner dazu, bei der gebotenen Gesamtabwägung den Aufwand für die Erledigung der rein hauswirtschaftlichen Aufgaben durch den betreuenden Elternteil außer Betracht zu lassen. Denn die Erfüllung dieser häuslichen Pflichten ist Teil des nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB vom betreuenden Elternteil dem Kind geschuldeten Naturalunterhalts, der das Gegenstück zum Barunterhalt ist, den der andere Elternteil dem Kind schuldet (vgl. dazu Viefhues, jurisPR-FamR 22/2009, Anm. 1).

Einer Entscheidung hierzu kann sich der Senat indes enthalten, weil er selbst unter Berücksichtigung dieser Anstrengungen bei Abwägung der gegebenen Umstände keine überobligationsmäßige Belastung der Antragsgegnerin zu erkennen vermag und er daher nicht zu der Überzeugung kommt, dass elternbezogene Gründe einer Vollerwerbstätigkeit der Antragsgegnerin entgegenstehen.

Das Maß des hiernach allein – und dem Grunde nach unstreitig – bestehenden Aufstockungsunterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin bestimmt sich nach den – wandelbaren – ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB). Diese sind hier von den – um Steuern, ehebedingte Darlehenszahlungen, Versicherungs-beiträge und den Unterhalt für das ehegemeinsame Kind bereinigten – Ruhestands-bezügen des Antragstellers, dem beiderseitigen Wohnvorteil und den um ein Anreiz-siebtel bereinigten Einkünften geprägt, die die Antragsgegnerin erzielen könnte, wenn sie ihrer Erwerbsobliegenheit ordnungsgemäß nachkäme (vgl. hierzu – grundlegend – BGH FamRZ 2001, 986; vgl. auch BGH FamRZ 2008, 968).

Nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts verfügt der Antragsteller über um Steuern und Versicherungsbeiträge bereinigte Einkünfte von 8.453,24 EUR, von dem unangefochten eheprägende Darlehensraten von 1.660,17 EUR abzusetzen sind, so dass 6.793,07 EUR verbleiben.

Hiervon ist der vom Antragsteller an die Antragsgegnerin geleistete Kindesunterhalt mit seinem Zahlbetrag (dazu grundlegend BGH FamRZ 2009, 1300) von – zweitinstanzlich unstreitig – inzwischen 625 EUR abzuziehen und der Wohnvorteil zuzuschlagen, der nach den unangefochtenen Feststellungen des Familiengerichts 825 EUR beträgt.

Der Antragsteller verfügt daher über ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von (6.793,07 EUR – 625 EUR + 825 EUR =) 6.993,07 EUR monatlich.

Mit Erfolg rügt der Antragsteller, dass auf Seiten der Antragsgegnerin ein höheres als das ihr vom Familiengericht zugeschriebene fiktive Einkommen einzustellen ist.

Der Antragsgegnerin ist ein fiktives Einkommen aus Erwerbstätigkeit zuzurechnen; denn sie ist ihrer Eigenverantwortung, für ihren Unterhalt zu sorgen (§ 1569 S. 1 BGB), und der sich daraus ergebenden Obliegenheit nicht nachgekommen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden. Angemessen ist nach § 1574 Abs. 2 BGB eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Mithin ist jedenfalls eine Tätigkeit der Antragsgegnerin in den von ihr vorehelich ausgeübten Berufen als Immobilien-maklerin oder Außendienstmitarbeiterin eheangemessen, zumal die Antragsgegnerin bereits vor Eheschließung arbeitslos geworden war.

Die Antragsgegnerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass sie krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, mehr als halbschichtig zu arbeiten. Sie macht zwar – wie dargestellt – gesundheitliche Einschränkungen geltend, hat aber schon nicht substantiiert dargetan, weshalb und inwieweit gerade diese ob ihrer etwaigen Auswirkungen ihrer Vollerwerbsfähigkeit entgegenstehen, so dass die von der Antragsgegnerin zweitinstanzlich beantragte Einholung eines Sachverständigen-gutachtens nicht in Betracht kommt; denn ein Beweisantritt ersetzt keinen schlüssigen Tatsachenvortrag.

Das von der Antragsgegnerin derzeit erzielbare Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit veranschlagt der Senat unter Berücksichtigung der hier gegebenen Umstände mit rund 1.400 EUR netto.

Dabei geht der Senat davon aus, dass die Antragstellerin nach ihrem Alter, ihrer Ausbildung, ihrer längeren Berufspause, ihrem Gesundheitszustand und nach den derzeitigen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt (vgl. hierzu: Urteil des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13. Mai 2009 – 9 UF 85/08 m.w.N.) eine vollschichtige Anstellung in ihrem vorehelich ausgeübten Beruf als Außendienst-mitarbeiterin finden könnte. Die für das Fehlen einer realen Beschäftigungschance darlegungs- und beweisbelastete (BGH FamRZ 2009, 1300; 2008, 2104; 1993, 789) Antragsgegnerin hat das Gegenteil nicht substantiiert dargelegt, sich im Übrigen auch bereits nicht um eine solche Stelle bemüht.

Das mit dieser Maßgabe von der Antragsgegnerin erzielbare Einkommen ist zwi-schen den Parteien unstreitig. Denn der Antragsteller hat in seiner Berufungsbegrün-dung behauptet, die Antragsgegnerin könne mit einer vollschichtigen Tätigkeit 1.400 EUR netto verdienen; die Antragsgegnerin hat wiederum in ihrer Berufungserwide-rung zugestanden, dass die Tätigkeit der Antragsgegnerin als Akquisiteurin in Vollzeit „allenfalls noch 1.400 bis 1.800 EUR netto wert“ sei .

Von den Erwerbseinkünften der Antragsgegnerin ist ein Anreizsiebtel abzusetzen, so dass auf ihren Seiten eheprägende bereinigte Erwerbseinkünfte von monatlich (6/7 * 1.400 EUR) = 1.200 EUR einzustellen sind.

Zu Recht hat das Familiengericht den Einkünften der Antragsgegnerin einen Wohn-vorteil in Höhe von 500 EUR zugeschlagen. Dieser Wohnvorteil stellt sich – von den Parteien unangegriffen – als Surrogat der zuvor von der Antragsgegnerin erzielten eheprägenden Mieteinnahmen dar.

Als Wohnwert ist unter Berücksichtigung der wertbildenden Faktoren – Ortslage, Größe, Zuschnitt und Ausstattung – eine durchschnittliche, vergleichbare objektive Marktmiete ohne Nebenkosten zu ermitteln (BGH FamRZ 1984, 980). Diesen Wohnwert kann das Gericht in der Regel in eigener Sachkunde nach § 287 ZPO feststellen (BGH FamRZ 2008, 1325 und 963; 2007, 1532; 1995, 869).

Die Angriffe des Antragstellers gegen die vom Familiengericht geschätzte Höhe des objektiven Mietwertes der Wohnung der Antragsgegnerin greifen nicht durch. Der Antragsteller hat zwar – auf die noch 2001 erzielte Kaltmiete von 639 EUR gestützt – diesen Wohnwert behauptet. Dem ist die Antragsgegnerin allerdings unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass diese Miete auf dem unbedingten Willen des Mieters – eines Freundes des Antragstellers – beruht habe, diese Wohnung zu mieten. Der Preis habe für diesen Freund keine Rolle gespielt, außerdem sei die Wohnung teilmöbliert vermietet worden. Dies hat der Antragsteller unbestritten gelassen.

Soweit allerdings die Antragsgegnerin nunmehr einen Wohnwert von nur 450 EUR behauptet, dringt sie damit nicht durch, da neben der Fläche der Wohnung auch der unstreitig zugehörige Stellplatz zu berücksichtigen ist.

Anzusetzen sind ferner prägende Zinseinkünfte, die die Antragsgegnerin zweitin-stanzlich – vom Antragsteller unbestritten – mit 90,90 EUR dargetan und belegt hat.

Die Antragsgegnerin verfügt mithin über ein unterhaltsrelevantes Einkommen von (1.200 EUR + 500 EUR + 90,90 EUR =) 1.790,90 EUR.

Hiernach errechnet sich unter Heranziehung der – wegen der rückwirkenden Änderung der Lohnsteuer ab 1. Januar 2009 korrigierten – Bremer Tabelle 2009 der der Antragsgegnerin zustehende Altersvorsorgeunterhalt und Elementarunterhalt wie folgt, wobei der Antragsteller zu Recht beanstandet, dass der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung 19,9 % und nicht – wie vom Familiengericht angenommen – 19,5 % beträgt:

Unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragstellers

6.993,07 EUR

Unterhaltsrelevantes Einkommen der Antragsgegnerin

1.790,90 EUR

Summe

8.783,97 EUR

Bedarf also (* ½ =)

4.391,99 EUR

Vorläufiger Elementarunterhalt (4.391,99 EUR – 1.790,90 EUR =)   

2.601,09 EUR

Das für die Berechnung des Altersvorsorgeunterhaltes maßgebliche fiktive Bruttoeinkommen beläuft sich nach der aktuellen Bremer Tabelle auf (2.601,09 EUR + 52 % =) 3.953,66.

Hiernach beträgt der Altersvorsorgeunterhalt 3.953,66 EUR * 19,9 % = 786,78 EUR.

Der endgültige Elementarunterhalt errechnet sich sodann wie folgt:

Unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragstellers

6.993,07 EUR

Abzüglich Altersvorsorgeunterhalt

   786,78 EUR

Zwischensumme

6.206,29 EUR

Unterhaltsrelevantes Einkommen der Antragsgegnerin   

1.790,90 EUR

Summe

7.997,19 EUR

Bedarf also (* ½ =)

3.998,60 EUR

Bedürftigkeit (3.998,60 EUR – 1.790,90 EUR =)

2.207,70 EUR

Die in Höhe dieser Unterhaltsbeträge bedürftige (§ 1569 S. 2 BGB) Antragsgegnerin hat also gegen den unstreitig leistungsfähigen (§ 1581 BGB) Antragsteller einen Aufstockungsunterhaltsanspruch von 2.207,70 EUR und einen Altersvorsorge-unterhaltsanspruch von 786,78 EUR, woraus sich ein Gesamtunterhalt von 2.994,48 EUR monatlich ergibt.

Ohne Erfolg erstrebt die Antragsgegnerin einen Wegfall der vom Familiengericht erkannten zeitlichen Befristung ihrer Unterhaltsansprüche.

Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts, dass unter den hier gegebenen Umständen die Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts-anspruchs der Antragsgegnerin nach § 1578 b Abs. 2 BGB gegeben sind.

Nach der seit 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Regelung des § 1578 b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre, wobei für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung gegeben sind, Abs. 1 S. 2 u. 3 entsprechend gilt.

Nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist hierbei insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, wobei sich solche Nachteile vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben können.

Hierbei trägt der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können. Hat der Unterhaltspflichtige aber Tatsachen vorgetragen, die einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahelegen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere „Schonfrist“ sprechen (BGH, FamRZ 2008, 134; Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 – 6 UF 13/09 –, juris).

Der Antragsteller hat behauptet, dass die Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile erlitten hat, da sie nach Scheitern der Ehe in der Lage und verpflichtet sei, wieder vollschichtig in einem ihrer auch vor der Eheschließung ausgeübten Berufe tätig zu sein.

Dem ist die Antragsgegnerin nur insoweit entgegen getreten, als sie sich zur Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit rechtlich nicht verpflichtet und gesundheitlich nicht in der Lage sieht. Dem folgt der Senat aber aus den bereits im Rahmen seiner Ausführungen zu § 1570 BGB dargestellten Gründen nicht.

Ist der Unterhaltsberechtigte – wie hier – verpflichtet und in der Lage, eine vollschichtige Tätigkeit in seinem vorehelich ausgeübten Beruf auszuüben, so spricht schon dieser Umstand gegen fortdauernde ehebedingte Nachteile (vgl. BGH FamRZ 2008, 1325), wenn die Einkünfte des Unterhaltsberechtigten aus dieser Tätigkeit wenigstens die Einkünfte aus einer ehebedingt aufgegebenen Erwerbstätigkeit erreichen; dann trifft den Unterhaltsberechtigten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass gleichwohl ehebedingte Nachteile vorliegen, etwa weil mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehezeit Einbußen im beruflichen Fortkommen verbunden waren. Nur wenn das jetzt erzielbare Einkommen hinter dem Einkommen aus der früher ausgeübten Tätigkeit zurückbleibt, weil eine Wiederaufnahme der früheren Erwerbstätigkeit nach längerer Unterbrechung nicht mehr möglich ist, bleibt es insoweit bei einem ehebedingten Nachteil, den der Unterhaltsschuldner widerlegen muss (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 – XII ZR 146/08 –, juris).

Dass die Antragsgegnerin etwa wegen der unstreitigen Übernahme der Haushaltsführung und Erziehung der gemeinsamen Tochter eine eigene berufliche Weiterqualifizierung zurückgestellt oder Karrierenachteile erlitten habe oder dass sie keine ebenso gut wie vor der Ehe bezahlte Stelle in dem von ihr vorehelich ausgeübten Beruf als Außendienstmitarbeiterin finden könnte, hat sie bereits nicht dargestellt, geschweige denn bewiesen, obwohl sie in Folge des Naheliegens des Wegfalls ehebedingter Nachteile beweisbelastet ist. Sie hat nur dargestellt, als Steuerfachgehilfin keinen Anschluss mehr zu finden, was – die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt – sie aber nicht daran hindert, als Außendienstmitarbeiterin tätig zu sein, wodurch sie höhere Einkünfte als als Steuerfachgehilfin erzielen kann. Ihre Situation bezüglich der für sie bestehenden Erwerbsmöglichkeiten nach Scheitern der Ehe stellt sich daher nicht entscheidend anders dar als vor der Eheschließung, zumal sie zur Zeit der Eheschließung bereits arbeitslos war. Bei dieser Sachlage fehlen aber hinreichende Anhaltspunkte im Tatsächlichen, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die Antragsgegnerin infolge der Ehe Nachteile in ihrem beruflichen Fortkommen hinnehmen musste. Die nacheheliche Einkommensdifferenz ist vielmehr offensichtlich darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten bereits vorehelich infolge ihrer beruflichen Tätigkeit einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, wofür auch der erhebliche Alters- und Ausbildungsunterschied zwischen den Ehegatten ein Anhaltspunkt ist. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Antragsgegnerin nicht sofort wieder an das Einkommen anknüpfen kann, das sie vor der Ehe als Außendienstmitarbeiterin erzielt hatte, ist jedenfalls anzunehmen, dass ihr dies nach einer Übergangszeit von höchstens drei Jahren möglich ist.

Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien erst 39 Jahre alt war. Die Dauer der Ehe betrug lediglich 8 Jahre und 10 Monate und ist damit verhältnismäßig kurz. Die Parteien leben zudem schon seit Oktober 2002 voneinander getrennt.

Nachteile in der Altersversorgung stellen regelmäßig – so auch hier – keine unterhaltsrechtlich relevanten ehebedingten Nachteile dar, wenn und weil sie über den Versorgungsausgleich kompensiert werden (BGH FamRZ 2008, 1325 und 1508; Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 – 6 UF 13/09 –, juris), wobei vorliegend die Antragsgegnerin sogar am besseren Versorgungsstand des Antragstellers teilnimmt (vgl. dazu BGH FamRZ 2009, 406).

Freilich ist der Umstand zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin während der Ehe entsprechend der einvernehmlichen Lebensplanung der Parteien die Haushaltsführung und die Betreuung und Erziehung der gemeinsamen Tochter übernommen hatte und während des Zusammenlebens der Parteien nicht erwerbstätig war. Andererseits kann nicht außer Betracht bleiben, dass – wie dargestellt – der Senat davon ausgeht, dass die Antragsgegnerin kurzfristig, jedenfalls aber während der ihr eingeräumten Übergangsfrist wieder an ihr vorehelich erzieltes Einkommen anknüpfen und so Einkünfte erzielen kann, die weit über die bloße Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs hinausgehen, zumal die Antragsgegnerin mietfrei in einer unbelasteten, angemessen großen Wohnung lebt und über Barvermögen von jedenfalls 35.000 EUR verfügt.

Zwar sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers in die Abwägung einzubeziehen, die sich als außerordentlich gut darstellen. Dabei fällt aber erheblich ins Gewicht, dass die Antragsgegnerin nun schon seit Jahren einen sehr hohen, übliche Beträge weit übersteigenden Trennungsunterhalt vom Antragsteller bekommen hat (vgl. zur Berücksichtigung der Dauer von Trennungsunterhalts-zahlungen BGH FamRZ 2009, 406).

Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, aufgrund der hervorragenden ehelichen wirtschaftlichen Verhältnisse müsse die nacheheliche Solidarität länger andauern, verkennt sie die Rechtsnatur des Aufstockungsunterhaltsanspruchs. Dieser bietet weder nach dem seit 1. Januar 2008 neuen Unterhaltsrecht noch bot er nach alter Rechtslage eine – von ehebedingten Nachteilen unabhängige – Lebens-standardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. Ist die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzu-führen, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es dem unterhalts-berechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit durchaus zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich statt dessen mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (vgl. BGH FamRZ 2008, 1315). Nur im – hier nicht vorliegenden – Einzelfall – etwa beim Anspruch auf Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB – kann die nacheheliche Solidarität Gewicht bekommen (BGH FamRZ 2009, 1207).

Als Ergebnis der Gesamtabwägung hält der Senat vorliegend eine Befristung des Aufstockungsunterhalts der Antragsgegnerin für angezeigt.

Gegen den vom Familiengericht erkannten Zeitpunkt des Endes dieses Anspruchs der Antragsgegnerin ist ebenfalls nichts zu erinnern.

Für die Bemessung der Übergangszeit ist keine schematische Orientierung an der Ehedauer geboten. Vielmehr findet die Übergangszeit ihren Grund darin, dass der Unterhaltsberechtigte nach der Ehescheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen. Selbst bei – hier nicht vorliegender – sehr langer Ehedauer wird es dem Unterhaltsberechtigten regelmäßig möglich sein, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse auf die Einkünfte einzurichten, die er ohne die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten zur Verfügung hat (BGH, FamRZ 2007, 2052). Dies gilt gleichermaßen für den Fall, dass der Unterhaltsberechtigte tatsächlich Erwerbseinkünfte aus der ihm obliegenden Erwerbstätigkeit erzielt, als auch für den – hier gegebenen – Fall dass ihm entsprechende Einkünfte zuzurechnen sind, weil er diese bei Erfüllung der ihm unterhaltsrechtlich obliegenden Erwerbstätigkeit erzielen könnte.

Unter Beachtung der vorstehenden grundsätzlichen Erwägungen und unter Abwägung aller hier zu berücksichtigender Gesichtspunkte hält der Senat die vom Familiengericht erkannte Befristung des Unterhalts bis zum 30. November 2012 – den Monat, in dem das gemeinsame Kind 16 Jahre alt wird – für angemessen, zumal hier erneut gewichtig zu berücksichtigen ist, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin vor Rechtskraft der Scheidung über sechs Jahre lang sehr hohen Trennungsunterhalt gezahlt hat.

Soweit sich die Antragsgegnerin gegen den Prognosecharakter der vom Familiengericht getroffenen Befristungsentscheidung wendet, kann sie damit nicht gehört werden. Die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1578 b BGB setzt nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 – XII ZR 146/08 –, juris; BGH FamRZ 2008, 1325). Hier lässt sich verlässlich voraussehen, dass die Antragsgegnerin – die von ihr geschuldeten Anstrengungen vorausgesetzt – kurzfristig, auf jeden Fall aber binnen der ihr vom Familiengericht nachgelassenen und vom Senat gebilligten Frist bis zum 30. November 2012 an ihr voreheliches Einkommensniveau wird anknüpfen können.

2. Versorgungsausgleich

In der Folgesache Versorgungsausgleich ist auf die Berufung der Antragsgegnerin die angefochtene Versorgungsausgleichsentscheidung aufzuheben und die Sache insoweit an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Zwar rügt die Antragsgegnerin ohne Erfolg, dass das Familiengericht die Anwartschaften des Antragstellers bei der RZVK unter Heranziehung der Tabelle 1 der Barwertverordnung dynamisiert hat, da dies für den – hier gegebenen – Fall eines Rentenbeginns (hier: 1. April 2007) nach Ehezeitende (hier: 28. Februar 2005) und vor Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung der von der Antrags-gegnerin selbst in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht (vgl. BGH, FamRZ 2007, 1084, 996 u. 23), von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht.

Auch kommt es nicht darauf an, dass für den Versorgungsausgleich ohne Auswirkungen bleiben dürfte, dass der Antragsteller vorzeitig Altersrente in Anspruch genommen hat, da die Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind (vgl. BGH, FamRZ 2009, 948).

Schließlich ist entgegen der Annahme der Antragstellerin auch nicht zu beanstanden, dass im Tenor der ausdrückliche Hinweis, dass im Übrigen der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt, fehlt. Dies ergibt sich eindeutig aus den Gründen, wobei die Berechnungen betreffend den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ohnehin für das spätere Verfahren zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs keine Bindung entfalten (vgl. BGH, FamRZ 1995, 157, 158 u. 1481, 1482).

Das gegen die Versorgungsausgleichsentscheidung gerichtete Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat nämlich deshalb – einen vorläufigen – Erfolg, weil das Familiengericht verfahrensfehlerhaft die ehezeitlichen Anrechte des Antragstellers unzureichend ermittelt hat. Im Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben (§ 12 FGG). Es stellt einen Verstoß gegen diesen Amtsermittlungsgrundsatz dar, wenn über die Höhe der dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden sind (BGH, FamRZ 1996, 481; Senatsbeschluss vom 18. November 2004 – 6 UF 78/04 –; 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschlüsse vom 5. Januar 2009 – 9 UF 119/08 – und vom 4. Juni 2007 – 9 UF 41/07 –; jeweils m.w.N.).

So liegt der Fall hier.

Zu Recht beanstandet die Antragsgegnerin, dass das Familiengericht die betriebliche Altersversorgung des Antragstellers bei der unzureichend ermittelt hat. Denn nach Aktenlage hat sich das Familiengericht ausweislich der Anfrage vom 15. März 2007 (Bl. 49 VA) lediglich darauf beschränkt, die im Hinblick auf eine gewährte Versorgungszusage um Auskunft zu bitten über die Höhe des vom Antragsteller zum Ende der Ehezeit am 28. Februar 2005 bezogenen Nettoentgelts. Nicht geklärt hat das Familiengericht hingegen, wann, in welchem Umfang und mit welchem Wortlaut die angenommene Versorgungszusage seitens der erteilt worden sein soll, was jedoch für ihre rechtliche Einordnung unabdingbar ist. Hinzu kommt, dass nach dem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben der vom 2. November 2005 sich seine Gesamtversorgung von 91,75 % aus Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse und der zusätzlichen Rentenleistungen der Saarlandversicherungen zusammensetzt, während dort von einer weiteren zusätzlichen Versorgung durch die keine Rede ist. Andererseits könnte jedoch, wie die Erklärungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergeben haben und wofür auch die vom Antragsteller – etwa mit Schriftsatz vom 9. Juli 2009 in der Verbundsache nachehelicher Unterhalt – vorgelegte Berechnung seiner Nettogesamtversorgung spricht, noch eine Zahlungsverpflichtung der selbst bestehen.

Bei dieser Sachlage kommt aber eine den Versorgungsausgleich regelnde Entscheidung derzeit nicht in Betracht, vielmehr ist weitere Aufklärung geboten.

Da der Senat eine eigene Sachentscheidung unter den gegebenen Umständen nicht für sachdienlich erachtet, ist die Sache zur Nachholung der insoweit notwendigen Ermittlungen an das Familiengericht zurückzuverweisen.

Die gebotene Neubefassung mit der Sache gibt dem Familiengericht auch Gelegenheit zu überprüfen, ob es erforderlich erscheint, neue Auskünfte der übrigen Versorgungsträger einzuholen, nachdem das Familiengericht seiner im Jahre 2008 getroffenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich Auskünfte zugrunde gelegt hat, die – mit Ausnahme der von der am 26. März 2007 erteilten „Auskunft“ – allesamt aus dem Jahr 2005 datieren.

Auch wird das Familiengericht die Behandlung und den Ausgleich der beiden Lebensversicherungen des Antragstellers bei den S. Versicherungen zu überprüfen haben, die beide – wie sich aus den vorgelegten Bescheinigungen vom 17. Januar 2007 (Bl. 104, 105 UE) ersehen lässt – eine Witwenzusatzversicherung beinhalten.

Schließlich wird sich das Familiengericht auch mit dem Antrag der Antragsgegnerin nach § 1587 l BGB zu befassen haben (vgl. zu den Voraussetzungen: 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 15. November 1999 – 9 UF 65/99 – m.w.N.), sollte die Antragsgegnerin diesen zweitinstanzlich erstmals und höchst hilfsweise und vorsorglich gestellten Antrag aufrecht erhalten.

Nach alledem ist das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen der Parteien entsprechend abzuändern.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 ff., 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 ZPO).

Gründe

II.

Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FGG-Reformgesetz – FGG-RG; BGBl. 2008 I, S. 2585) nach den bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften.

Beide Rechtsmittel sind zulässig, wobei das Rechtsmittel der Antragsgegnerin nach § 629 a Abs. 2 ZPO einheitlich als Berufung zu behandeln ist.

In der Folgesache nachehelicher Unterhalt hat die Erstberufung des Antragstellers nahezu vollständig Erfolg, während die Zweitberufung der Antragsgegnerin unbegründet ist. In der Folgesache Versorgungsausgleich hat die Berufung der Antragsgegnerin einen – vorläufigen – Erfolg und führt zur Aufhebung der Verbund-entscheidung zum Versorgungsausgleich und insoweit zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht.

1. Nachehelicher Unterhalt

Die Antragsgegnerin hat gegen den Antragsteller ab dem Tag, an dem die Rechtskraft der Scheidung eingetreten ist (BGH FamRZ 1994, 241; Urteil des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. September 2009 – 9 UF 102/08; Urteil des 2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. September 2008 – 2 UF 4/08), hier also ab dem 7. März 2009, aus § 1573 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Zu Recht beanstandet der Antragsteller, dass das Familiengericht den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin auf § 1573 Abs. 1 in Verbindung mit § 1570 BGB gestützt hat, weil es diese noch nicht zur Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit verpflichtet angesehen hat. Denn der Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt beruht allein auf § 1573 Abs. 2 BGB.

Nach § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung (BGBl. 2007 I, S. 3189) kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (§ 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 2 BGB). Damit wird nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes regelmäßig kein abrupter Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollerwerbstätigkeit verlangt, vielmehr kann nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 S. 3 BGB) und elternbezoge-nen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeit-erwerbstätigkeit möglich sein (BGH FamRZ 2009, 1391 m.w.N.; Senatsurteil vom 1. Oktober 2009 – 6 UF 101/08).

Die Antragsgegnerin hat trotz der insoweit ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast (BGH FamRZ 2009, 770) kind- oder elternbezogene Gründe, die der Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit durch sie entgegenstehen, schon nicht hinreichend substantiiert dargetan, jedenfalls nicht bewiesen.

Soweit die Antragsgegnerin sich in Bezug auf erstere – vorrangig zu prüfenden – Gründe auf das während des ehelichen Zusammenlebens gepflogene Betreuungs-konzept berufen hat, das eine Fremdbetreuung des Kindes nicht vorgesehen habe, weshalb das Kind – das stark auf die Antragsgegnerin fixiert sei, aber auch in den Zeiten, in denen es beim Antragsteller übernachte, bei diesem im Bett schlafe – nicht ergänzend durch Dritte betreut werden könne, dringt dies nicht durch.

Dafür, dass die Parteien ein einvernehmliches Erziehungs- und Betreuungskonzept vereinbart hatten, demzufolge die Antragsgegnerin die gemeinsame Tochter bis zu deren 18. Lebensjahr betreuen und solange nicht erwerbstätig sein sollte, ist die Antragsgegnerin beweisfällig geblieben. An die diesbezügliche Würdigung der Aussage der Zeugin W. durch das Familiengericht ist der Senat vorliegend nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, weil weder aus dem Berufungsvorbringen der Antragsgegnerin noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte hervorgehen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Familiengerichts begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Hiernach bedarf keiner Entscheidung, ob die Antragsgegnerin eine solche Vereinbarung dem Antragsteller auch nach der Trennung der Parteien entgegenhalten und dieser sich von der Vereinbarung auch nicht lösen könnte.

Dahinstehen kann auch, dass die Kindgerechtheit einer überbehütenden Erziehung in Frage gestellt werden kann, zumal der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres grundsätzlich den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben hat, weshalb die Obliegenheit zur Inanspruchnahme einer kindgerechten (Fremd-)Betreu-ungsmöglichkeit erst dort ihre Grenze findet, wo die Betreuung nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar ist (BGH a.a.O.), was die Antragsgegnerin indes nicht ansatzweise dargelegt hat. Offen bleiben kann auch, ob – wovon indessen auszugehen ist – eine Betreuung des Kindes in einer entsprechenden Einrichtung möglich wäre. Denn der im Ruhestand befindliche und in unmittelbarer Nähe zur Wohnung der Antragsgegnerin wohnende – und mit dieser gemeinsam sorgeberechtigte – Antragsteller hat sich zur Betreuung des Kindes auch in den Zeiten bereit erklärt, in denen die Antragsgegnerin einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Dass der Antragsteller hierzu nicht geeignet oder in der Lage wäre, hat die Antrags-gegnerin bereits nicht schlüssig dargelegt. Er pflegt vielmehr regelmäßigen und – angesichts des Umstandes, dass das Kind nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin mit ihm im selben Bett nächtigt – sehr vertrauten Umgang mit dem Kind, das im Übrigen gesund, normal entwickelt und sozial eingebunden ist. Soweit es in der Schule Schwierigkeiten hat, hat der Antragsteller sich erboten, dem Kind bei den Hausaufgaben zu helfen. Auch dies hat die Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt, so dass eine begabungs- und entwicklungsgerechte Betreuung des Kindes in den Zeiten der berufsbedingten Abwesenheit der Antragsgegnerin gesichert ist. Der Antragsteller kann das Kind auch zu dessen schulischen und außerschulischen Aktivitäten und zu Ärzten fahren.

Auch elternbezogene Gründe, die eine Fortdauer des Betreuungsunterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin über die Rechtskraft der Scheidung hinaus gebieten könnten, liegen nicht vor.

Die Ehedauer betrug hier 8 Jahre 10 Monate und war daher nicht lang, wobei die Trennung der Parteien schon im Oktober 2002 erfolgt ist. Die von der Antragsgegnerin verlangte Vollerwerbstätigkeit führt bei den hier gegebenen Umständen auch neben dem ihr nach der anderweitigen Erziehung und Betreuung des Kindes verbleibenden Anteil an der Betreuung nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung der Antragsgegnerin.

Soweit die Antragsgegnerin – vom Antragsteller bestritten – gesundheitliche Einschränkungen (Glutenunverträglichkeit, Darmkrankheit und reaktive Depression) geltend macht, hat sie bereits nicht substantiiert vorgetragen, weshalb diese Krankheiten hier zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen, zumal sie eine solche Belastung nicht in Ansehung gerade der von ihr zu leistenden Betreuung des Kindes behauptet.

Demgegenüber fällt die teilweise Betreuung des Kindes durch den Antragsteller und der Umstand ins Gewicht, dass die Antragsgegnerin nur ein einziges Kind betreut, das zudem im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung bereits 12 Jahre alt war und normal entwickelt ist.

Der Senat neigt ferner dazu, bei der gebotenen Gesamtabwägung den Aufwand für die Erledigung der rein hauswirtschaftlichen Aufgaben durch den betreuenden Elternteil außer Betracht zu lassen. Denn die Erfüllung dieser häuslichen Pflichten ist Teil des nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB vom betreuenden Elternteil dem Kind geschuldeten Naturalunterhalts, der das Gegenstück zum Barunterhalt ist, den der andere Elternteil dem Kind schuldet (vgl. dazu Viefhues, jurisPR-FamR 22/2009, Anm. 1).

Einer Entscheidung hierzu kann sich der Senat indes enthalten, weil er selbst unter Berücksichtigung dieser Anstrengungen bei Abwägung der gegebenen Umstände keine überobligationsmäßige Belastung der Antragsgegnerin zu erkennen vermag und er daher nicht zu der Überzeugung kommt, dass elternbezogene Gründe einer Vollerwerbstätigkeit der Antragsgegnerin entgegenstehen.

Das Maß des hiernach allein – und dem Grunde nach unstreitig – bestehenden Aufstockungsunterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin bestimmt sich nach den – wandelbaren – ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB). Diese sind hier von den – um Steuern, ehebedingte Darlehenszahlungen, Versicherungs-beiträge und den Unterhalt für das ehegemeinsame Kind bereinigten – Ruhestands-bezügen des Antragstellers, dem beiderseitigen Wohnvorteil und den um ein Anreiz-siebtel bereinigten Einkünften geprägt, die die Antragsgegnerin erzielen könnte, wenn sie ihrer Erwerbsobliegenheit ordnungsgemäß nachkäme (vgl. hierzu – grundlegend – BGH FamRZ 2001, 986; vgl. auch BGH FamRZ 2008, 968).

Nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts verfügt der Antragsteller über um Steuern und Versicherungsbeiträge bereinigte Einkünfte von 8.453,24 EUR, von dem unangefochten eheprägende Darlehensraten von 1.660,17 EUR abzusetzen sind, so dass 6.793,07 EUR verbleiben.

Hiervon ist der vom Antragsteller an die Antragsgegnerin geleistete Kindesunterhalt mit seinem Zahlbetrag (dazu grundlegend BGH FamRZ 2009, 1300) von – zweitinstanzlich unstreitig – inzwischen 625 EUR abzuziehen und der Wohnvorteil zuzuschlagen, der nach den unangefochtenen Feststellungen des Familiengerichts 825 EUR beträgt.

Der Antragsteller verfügt daher über ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von (6.793,07 EUR – 625 EUR + 825 EUR =) 6.993,07 EUR monatlich.

Mit Erfolg rügt der Antragsteller, dass auf Seiten der Antragsgegnerin ein höheres als das ihr vom Familiengericht zugeschriebene fiktive Einkommen einzustellen ist.

Der Antragsgegnerin ist ein fiktives Einkommen aus Erwerbstätigkeit zuzurechnen; denn sie ist ihrer Eigenverantwortung, für ihren Unterhalt zu sorgen (§ 1569 S. 1 BGB), und der sich daraus ergebenden Obliegenheit nicht nachgekommen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden. Angemessen ist nach § 1574 Abs. 2 BGB eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Mithin ist jedenfalls eine Tätigkeit der Antragsgegnerin in den von ihr vorehelich ausgeübten Berufen als Immobilien-maklerin oder Außendienstmitarbeiterin eheangemessen, zumal die Antragsgegnerin bereits vor Eheschließung arbeitslos geworden war.

Die Antragsgegnerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass sie krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, mehr als halbschichtig zu arbeiten. Sie macht zwar – wie dargestellt – gesundheitliche Einschränkungen geltend, hat aber schon nicht substantiiert dargetan, weshalb und inwieweit gerade diese ob ihrer etwaigen Auswirkungen ihrer Vollerwerbsfähigkeit entgegenstehen, so dass die von der Antragsgegnerin zweitinstanzlich beantragte Einholung eines Sachverständigen-gutachtens nicht in Betracht kommt; denn ein Beweisantritt ersetzt keinen schlüssigen Tatsachenvortrag.

Das von der Antragsgegnerin derzeit erzielbare Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit veranschlagt der Senat unter Berücksichtigung der hier gegebenen Umstände mit rund 1.400 EUR netto.

Dabei geht der Senat davon aus, dass die Antragstellerin nach ihrem Alter, ihrer Ausbildung, ihrer längeren Berufspause, ihrem Gesundheitszustand und nach den derzeitigen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt (vgl. hierzu: Urteil des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13. Mai 2009 – 9 UF 85/08 m.w.N.) eine vollschichtige Anstellung in ihrem vorehelich ausgeübten Beruf als Außendienst-mitarbeiterin finden könnte. Die für das Fehlen einer realen Beschäftigungschance darlegungs- und beweisbelastete (BGH FamRZ 2009, 1300; 2008, 2104; 1993, 789) Antragsgegnerin hat das Gegenteil nicht substantiiert dargelegt, sich im Übrigen auch bereits nicht um eine solche Stelle bemüht.

Das mit dieser Maßgabe von der Antragsgegnerin erzielbare Einkommen ist zwi-schen den Parteien unstreitig. Denn der Antragsteller hat in seiner Berufungsbegrün-dung behauptet, die Antragsgegnerin könne mit einer vollschichtigen Tätigkeit 1.400 EUR netto verdienen; die Antragsgegnerin hat wiederum in ihrer Berufungserwide-rung zugestanden, dass die Tätigkeit der Antragsgegnerin als Akquisiteurin in Vollzeit „allenfalls noch 1.400 bis 1.800 EUR netto wert“ sei .

Von den Erwerbseinkünften der Antragsgegnerin ist ein Anreizsiebtel abzusetzen, so dass auf ihren Seiten eheprägende bereinigte Erwerbseinkünfte von monatlich (6/7 * 1.400 EUR) = 1.200 EUR einzustellen sind.

Zu Recht hat das Familiengericht den Einkünften der Antragsgegnerin einen Wohn-vorteil in Höhe von 500 EUR zugeschlagen. Dieser Wohnvorteil stellt sich – von den Parteien unangegriffen – als Surrogat der zuvor von der Antragsgegnerin erzielten eheprägenden Mieteinnahmen dar.

Als Wohnwert ist unter Berücksichtigung der wertbildenden Faktoren – Ortslage, Größe, Zuschnitt und Ausstattung – eine durchschnittliche, vergleichbare objektive Marktmiete ohne Nebenkosten zu ermitteln (BGH FamRZ 1984, 980). Diesen Wohnwert kann das Gericht in der Regel in eigener Sachkunde nach § 287 ZPO feststellen (BGH FamRZ 2008, 1325 und 963; 2007, 1532; 1995, 869).

Die Angriffe des Antragstellers gegen die vom Familiengericht geschätzte Höhe des objektiven Mietwertes der Wohnung der Antragsgegnerin greifen nicht durch. Der Antragsteller hat zwar – auf die noch 2001 erzielte Kaltmiete von 639 EUR gestützt – diesen Wohnwert behauptet. Dem ist die Antragsgegnerin allerdings unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass diese Miete auf dem unbedingten Willen des Mieters – eines Freundes des Antragstellers – beruht habe, diese Wohnung zu mieten. Der Preis habe für diesen Freund keine Rolle gespielt, außerdem sei die Wohnung teilmöbliert vermietet worden. Dies hat der Antragsteller unbestritten gelassen.

Soweit allerdings die Antragsgegnerin nunmehr einen Wohnwert von nur 450 EUR behauptet, dringt sie damit nicht durch, da neben der Fläche der Wohnung auch der unstreitig zugehörige Stellplatz zu berücksichtigen ist.

Anzusetzen sind ferner prägende Zinseinkünfte, die die Antragsgegnerin zweitin-stanzlich – vom Antragsteller unbestritten – mit 90,90 EUR dargetan und belegt hat.

Die Antragsgegnerin verfügt mithin über ein unterhaltsrelevantes Einkommen von (1.200 EUR + 500 EUR + 90,90 EUR =) 1.790,90 EUR.

Hiernach errechnet sich unter Heranziehung der – wegen der rückwirkenden Änderung der Lohnsteuer ab 1. Januar 2009 korrigierten – Bremer Tabelle 2009 der der Antragsgegnerin zustehende Altersvorsorgeunterhalt und Elementarunterhalt wie folgt, wobei der Antragsteller zu Recht beanstandet, dass der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung 19,9 % und nicht – wie vom Familiengericht angenommen – 19,5 % beträgt:

Unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragstellers

6.993,07 EUR

Unterhaltsrelevantes Einkommen der Antragsgegnerin

1.790,90 EUR

Summe

8.783,97 EUR

Bedarf also (* ½ =)

4.391,99 EUR

Vorläufiger Elementarunterhalt (4.391,99 EUR – 1.790,90 EUR =)   

2.601,09 EUR

Das für die Berechnung des Altersvorsorgeunterhaltes maßgebliche fiktive Bruttoeinkommen beläuft sich nach der aktuellen Bremer Tabelle auf (2.601,09 EUR + 52 % =) 3.953,66.

Hiernach beträgt der Altersvorsorgeunterhalt 3.953,66 EUR * 19,9 % = 786,78 EUR.

Der endgültige Elementarunterhalt errechnet sich sodann wie folgt:

Unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragstellers

6.993,07 EUR

Abzüglich Altersvorsorgeunterhalt

   786,78 EUR

Zwischensumme

6.206,29 EUR

Unterhaltsrelevantes Einkommen der Antragsgegnerin   

1.790,90 EUR

Summe

7.997,19 EUR

Bedarf also (* ½ =)

3.998,60 EUR

Bedürftigkeit (3.998,60 EUR – 1.790,90 EUR =)

2.207,70 EUR

Die in Höhe dieser Unterhaltsbeträge bedürftige (§ 1569 S. 2 BGB) Antragsgegnerin hat also gegen den unstreitig leistungsfähigen (§ 1581 BGB) Antragsteller einen Aufstockungsunterhaltsanspruch von 2.207,70 EUR und einen Altersvorsorge-unterhaltsanspruch von 786,78 EUR, woraus sich ein Gesamtunterhalt von 2.994,48 EUR monatlich ergibt.

Ohne Erfolg erstrebt die Antragsgegnerin einen Wegfall der vom Familiengericht erkannten zeitlichen Befristung ihrer Unterhaltsansprüche.

Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts, dass unter den hier gegebenen Umständen die Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts-anspruchs der Antragsgegnerin nach § 1578 b Abs. 2 BGB gegeben sind.

Nach der seit 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Regelung des § 1578 b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre, wobei für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung gegeben sind, Abs. 1 S. 2 u. 3 entsprechend gilt.

Nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist hierbei insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, wobei sich solche Nachteile vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben können.

Hierbei trägt der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können. Hat der Unterhaltspflichtige aber Tatsachen vorgetragen, die einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahelegen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere „Schonfrist“ sprechen (BGH, FamRZ 2008, 134; Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 – 6 UF 13/09 –, juris).

Der Antragsteller hat behauptet, dass die Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile erlitten hat, da sie nach Scheitern der Ehe in der Lage und verpflichtet sei, wieder vollschichtig in einem ihrer auch vor der Eheschließung ausgeübten Berufe tätig zu sein.

Dem ist die Antragsgegnerin nur insoweit entgegen getreten, als sie sich zur Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit rechtlich nicht verpflichtet und gesundheitlich nicht in der Lage sieht. Dem folgt der Senat aber aus den bereits im Rahmen seiner Ausführungen zu § 1570 BGB dargestellten Gründen nicht.

Ist der Unterhaltsberechtigte – wie hier – verpflichtet und in der Lage, eine vollschichtige Tätigkeit in seinem vorehelich ausgeübten Beruf auszuüben, so spricht schon dieser Umstand gegen fortdauernde ehebedingte Nachteile (vgl. BGH FamRZ 2008, 1325), wenn die Einkünfte des Unterhaltsberechtigten aus dieser Tätigkeit wenigstens die Einkünfte aus einer ehebedingt aufgegebenen Erwerbstätigkeit erreichen; dann trifft den Unterhaltsberechtigten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass gleichwohl ehebedingte Nachteile vorliegen, etwa weil mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehezeit Einbußen im beruflichen Fortkommen verbunden waren. Nur wenn das jetzt erzielbare Einkommen hinter dem Einkommen aus der früher ausgeübten Tätigkeit zurückbleibt, weil eine Wiederaufnahme der früheren Erwerbstätigkeit nach längerer Unterbrechung nicht mehr möglich ist, bleibt es insoweit bei einem ehebedingten Nachteil, den der Unterhaltsschuldner widerlegen muss (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 – XII ZR 146/08 –, juris).

Dass die Antragsgegnerin etwa wegen der unstreitigen Übernahme der Haushaltsführung und Erziehung der gemeinsamen Tochter eine eigene berufliche Weiterqualifizierung zurückgestellt oder Karrierenachteile erlitten habe oder dass sie keine ebenso gut wie vor der Ehe bezahlte Stelle in dem von ihr vorehelich ausgeübten Beruf als Außendienstmitarbeiterin finden könnte, hat sie bereits nicht dargestellt, geschweige denn bewiesen, obwohl sie in Folge des Naheliegens des Wegfalls ehebedingter Nachteile beweisbelastet ist. Sie hat nur dargestellt, als Steuerfachgehilfin keinen Anschluss mehr zu finden, was – die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt – sie aber nicht daran hindert, als Außendienstmitarbeiterin tätig zu sein, wodurch sie höhere Einkünfte als als Steuerfachgehilfin erzielen kann. Ihre Situation bezüglich der für sie bestehenden Erwerbsmöglichkeiten nach Scheitern der Ehe stellt sich daher nicht entscheidend anders dar als vor der Eheschließung, zumal sie zur Zeit der Eheschließung bereits arbeitslos war. Bei dieser Sachlage fehlen aber hinreichende Anhaltspunkte im Tatsächlichen, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die Antragsgegnerin infolge der Ehe Nachteile in ihrem beruflichen Fortkommen hinnehmen musste. Die nacheheliche Einkommensdifferenz ist vielmehr offensichtlich darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten bereits vorehelich infolge ihrer beruflichen Tätigkeit einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, wofür auch der erhebliche Alters- und Ausbildungsunterschied zwischen den Ehegatten ein Anhaltspunkt ist. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Antragsgegnerin nicht sofort wieder an das Einkommen anknüpfen kann, das sie vor der Ehe als Außendienstmitarbeiterin erzielt hatte, ist jedenfalls anzunehmen, dass ihr dies nach einer Übergangszeit von höchstens drei Jahren möglich ist.

Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien erst 39 Jahre alt war. Die Dauer der Ehe betrug lediglich 8 Jahre und 10 Monate und ist damit verhältnismäßig kurz. Die Parteien leben zudem schon seit Oktober 2002 voneinander getrennt.

Nachteile in der Altersversorgung stellen regelmäßig – so auch hier – keine unterhaltsrechtlich relevanten ehebedingten Nachteile dar, wenn und weil sie über den Versorgungsausgleich kompensiert werden (BGH FamRZ 2008, 1325 und 1508; Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 – 6 UF 13/09 –, juris), wobei vorliegend die Antragsgegnerin sogar am besseren Versorgungsstand des Antragstellers teilnimmt (vgl. dazu BGH FamRZ 2009, 406).

Freilich ist der Umstand zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin während der Ehe entsprechend der einvernehmlichen Lebensplanung der Parteien die Haushaltsführung und die Betreuung und Erziehung der gemeinsamen Tochter übernommen hatte und während des Zusammenlebens der Parteien nicht erwerbstätig war. Andererseits kann nicht außer Betracht bleiben, dass – wie dargestellt – der Senat davon ausgeht, dass die Antragsgegnerin kurzfristig, jedenfalls aber während der ihr eingeräumten Übergangsfrist wieder an ihr vorehelich erzieltes Einkommen anknüpfen und so Einkünfte erzielen kann, die weit über die bloße Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs hinausgehen, zumal die Antragsgegnerin mietfrei in einer unbelasteten, angemessen großen Wohnung lebt und über Barvermögen von jedenfalls 35.000 EUR verfügt.

Zwar sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers in die Abwägung einzubeziehen, die sich als außerordentlich gut darstellen. Dabei fällt aber erheblich ins Gewicht, dass die Antragsgegnerin nun schon seit Jahren einen sehr hohen, übliche Beträge weit übersteigenden Trennungsunterhalt vom Antragsteller bekommen hat (vgl. zur Berücksichtigung der Dauer von Trennungsunterhalts-zahlungen BGH FamRZ 2009, 406).

Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, aufgrund der hervorragenden ehelichen wirtschaftlichen Verhältnisse müsse die nacheheliche Solidarität länger andauern, verkennt sie die Rechtsnatur des Aufstockungsunterhaltsanspruchs. Dieser bietet weder nach dem seit 1. Januar 2008 neuen Unterhaltsrecht noch bot er nach alter Rechtslage eine – von ehebedingten Nachteilen unabhängige – Lebens-standardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. Ist die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzu-führen, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es dem unterhalts-berechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit durchaus zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich statt dessen mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (vgl. BGH FamRZ 2008, 1315). Nur im – hier nicht vorliegenden – Einzelfall – etwa beim Anspruch auf Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB – kann die nacheheliche Solidarität Gewicht bekommen (BGH FamRZ 2009, 1207).

Als Ergebnis der Gesamtabwägung hält der Senat vorliegend eine Befristung des Aufstockungsunterhalts der Antragsgegnerin für angezeigt.

Gegen den vom Familiengericht erkannten Zeitpunkt des Endes dieses Anspruchs der Antragsgegnerin ist ebenfalls nichts zu erinnern.

Für die Bemessung der Übergangszeit ist keine schematische Orientierung an der Ehedauer geboten. Vielmehr findet die Übergangszeit ihren Grund darin, dass der Unterhaltsberechtigte nach der Ehescheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen. Selbst bei – hier nicht vorliegender – sehr langer Ehedauer wird es dem Unterhaltsberechtigten regelmäßig möglich sein, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse auf die Einkünfte einzurichten, die er ohne die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten zur Verfügung hat (BGH, FamRZ 2007, 2052). Dies gilt gleichermaßen für den Fall, dass der Unterhaltsberechtigte tatsächlich Erwerbseinkünfte aus der ihm obliegenden Erwerbstätigkeit erzielt, als auch für den – hier gegebenen – Fall dass ihm entsprechende Einkünfte zuzurechnen sind, weil er diese bei Erfüllung der ihm unterhaltsrechtlich obliegenden Erwerbstätigkeit erzielen könnte.

Unter Beachtung der vorstehenden grundsätzlichen Erwägungen und unter Abwägung aller hier zu berücksichtigender Gesichtspunkte hält der Senat die vom Familiengericht erkannte Befristung des Unterhalts bis zum 30. November 2012 – den Monat, in dem das gemeinsame Kind 16 Jahre alt wird – für angemessen, zumal hier erneut gewichtig zu berücksichtigen ist, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin vor Rechtskraft der Scheidung über sechs Jahre lang sehr hohen Trennungsunterhalt gezahlt hat.

Soweit sich die Antragsgegnerin gegen den Prognosecharakter der vom Familiengericht getroffenen Befristungsentscheidung wendet, kann sie damit nicht gehört werden. Die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1578 b BGB setzt nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 – XII ZR 146/08 –, juris; BGH FamRZ 2008, 1325). Hier lässt sich verlässlich voraussehen, dass die Antragsgegnerin – die von ihr geschuldeten Anstrengungen vorausgesetzt – kurzfristig, auf jeden Fall aber binnen der ihr vom Familiengericht nachgelassenen und vom Senat gebilligten Frist bis zum 30. November 2012 an ihr voreheliches Einkommensniveau wird anknüpfen können.

2. Versorgungsausgleich

In der Folgesache Versorgungsausgleich ist auf die Berufung der Antragsgegnerin die angefochtene Versorgungsausgleichsentscheidung aufzuheben und die Sache insoweit an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Zwar rügt die Antragsgegnerin ohne Erfolg, dass das Familiengericht die Anwartschaften des Antragstellers bei der RZVK unter Heranziehung der Tabelle 1 der Barwertverordnung dynamisiert hat, da dies für den – hier gegebenen – Fall eines Rentenbeginns (hier: 1. April 2007) nach Ehezeitende (hier: 28. Februar 2005) und vor Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung der von der Antrags-gegnerin selbst in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht (vgl. BGH, FamRZ 2007, 1084, 996 u. 23), von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht.

Auch kommt es nicht darauf an, dass für den Versorgungsausgleich ohne Auswirkungen bleiben dürfte, dass der Antragsteller vorzeitig Altersrente in Anspruch genommen hat, da die Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind (vgl. BGH, FamRZ 2009, 948).

Schließlich ist entgegen der Annahme der Antragstellerin auch nicht zu beanstanden, dass im Tenor der ausdrückliche Hinweis, dass im Übrigen der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt, fehlt. Dies ergibt sich eindeutig aus den Gründen, wobei die Berechnungen betreffend den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ohnehin für das spätere Verfahren zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs keine Bindung entfalten (vgl. BGH, FamRZ 1995, 157, 158 u. 1481, 1482).

Das gegen die Versorgungsausgleichsentscheidung gerichtete Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat nämlich deshalb – einen vorläufigen – Erfolg, weil das Familiengericht verfahrensfehlerhaft die ehezeitlichen Anrechte des Antragstellers unzureichend ermittelt hat. Im Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben (§ 12 FGG). Es stellt einen Verstoß gegen diesen Amtsermittlungsgrundsatz dar, wenn über die Höhe der dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden sind (BGH, FamRZ 1996, 481; Senatsbeschluss vom 18. November 2004 – 6 UF 78/04 –; 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschlüsse vom 5. Januar 2009 – 9 UF 119/08 – und vom 4. Juni 2007 – 9 UF 41/07 –; jeweils m.w.N.).

So liegt der Fall hier.

Zu Recht beanstandet die Antragsgegnerin, dass das Familiengericht die betriebliche Altersversorgung des Antragstellers bei der unzureichend ermittelt hat. Denn nach Aktenlage hat sich das Familiengericht ausweislich der Anfrage vom 15. März 2007 (Bl. 49 VA) lediglich darauf beschränkt, die im Hinblick auf eine gewährte Versorgungszusage um Auskunft zu bitten über die Höhe des vom Antragsteller zum Ende der Ehezeit am 28. Februar 2005 bezogenen Nettoentgelts. Nicht geklärt hat das Familiengericht hingegen, wann, in welchem Umfang und mit welchem Wortlaut die angenommene Versorgungszusage seitens der erteilt worden sein soll, was jedoch für ihre rechtliche Einordnung unabdingbar ist. Hinzu kommt, dass nach dem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben der vom 2. November 2005 sich seine Gesamtversorgung von 91,75 % aus Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse und der zusätzlichen Rentenleistungen der Saarlandversicherungen zusammensetzt, während dort von einer weiteren zusätzlichen Versorgung durch die keine Rede ist. Andererseits könnte jedoch, wie die Erklärungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergeben haben und wofür auch die vom Antragsteller – etwa mit Schriftsatz vom 9. Juli 2009 in der Verbundsache nachehelicher Unterhalt – vorgelegte Berechnung seiner Nettogesamtversorgung spricht, noch eine Zahlungsverpflichtung der selbst bestehen.

Bei dieser Sachlage kommt aber eine den Versorgungsausgleich regelnde Entscheidung derzeit nicht in Betracht, vielmehr ist weitere Aufklärung geboten.

Da der Senat eine eigene Sachentscheidung unter den gegebenen Umständen nicht für sachdienlich erachtet, ist die Sache zur Nachholung der insoweit notwendigen Ermittlungen an das Familiengericht zurückzuverweisen.

Die gebotene Neubefassung mit der Sache gibt dem Familiengericht auch Gelegenheit zu überprüfen, ob es erforderlich erscheint, neue Auskünfte der übrigen Versorgungsträger einzuholen, nachdem das Familiengericht seiner im Jahre 2008 getroffenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich Auskünfte zugrunde gelegt hat, die – mit Ausnahme der von der am 26. März 2007 erteilten „Auskunft“ – allesamt aus dem Jahr 2005 datieren.

Auch wird das Familiengericht die Behandlung und den Ausgleich der beiden Lebensversicherungen des Antragstellers bei den S. Versicherungen zu überprüfen haben, die beide – wie sich aus den vorgelegten Bescheinigungen vom 17. Januar 2007 (Bl. 104, 105 UE) ersehen lässt – eine Witwenzusatzversicherung beinhalten.

Schließlich wird sich das Familiengericht auch mit dem Antrag der Antragsgegnerin nach § 1587 l BGB zu befassen haben (vgl. zu den Voraussetzungen: 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 15. November 1999 – 9 UF 65/99 – m.w.N.), sollte die Antragsgegnerin diesen zweitinstanzlich erstmals und höchst hilfsweise und vorsorglich gestellten Antrag aufrecht erhalten.

Nach alledem ist das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen der Parteien entsprechend abzuändern.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 ff., 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 ZPO).

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e
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published on 14.10.2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 146/08 Verkündet am: 14. Oktober 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 22.10.2009 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 12. Dezember 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in Homburg – 9 F 299/04 UE – teilweise dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller unter Abweisung der weitergehende
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published on 05.07.2012 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird Ziffer 4. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Neunkirchen vom 30. September 2011 – 17 F 262/09 S –abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegner wird verpflic
published on 15.07.2010 00:00

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in Neunkirchen vom 15. Dezember 2009, 17 F 388/08 UE, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand
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Annotations

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.

(2) Der Versicherungsträger darf Ansprüche nur

1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird,
2.
niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
3.
erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden.
Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 dürfen Beitragsansprüche auch niedergeschlagen werden, wenn der Arbeitgeber mehr als sechs Monate meldepflichtige Beschäftigte nicht mehr gemeldet hat und die Ansprüche die von den Spitzenverbänden der Sozialversicherung und der Bundesagentur für Arbeit gemeinsam und einheitlich festgelegten Beträge nicht überschreiten; die Grenzbeträge sollen auch an eine vorherige Vollstreckungsmaßnahme gebunden werden, wenn die Kosten der Maßnahme in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen. Die Vereinbarung nach Satz 3 bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 3 nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgesetzten Frist zustande, bestimmt dieses nach Anhörung der Beteiligten die Beträge durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Für Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag trifft die Entscheidung nach Absatz 2 die zuständige Einzugsstelle. Hat die Einzugsstelle einem Schuldner für länger als zwei Monate Beitragsansprüche gestundet, deren Höhe die Bezugsgröße übersteigt, ist sie verpflichtet, bei der nächsten Monatsabrechnung die zuständigen Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit über die Höhe der auf sie entfallenden Beitragsansprüche und über den Zeitraum, für den die Beitragsansprüche gestundet sind, zu unterrichten. Die Einzugsstelle darf

1.
eine weitere Stundung der Beitragsansprüche sowie
2.
die Niederschlagung von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt die Bezugsgröße übersteigt, und
3.
den Erlass von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt den Betrag von einem Sechstel der Bezugsgröße übersteigt,
nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vornehmen.

(4) Die Einzugsstelle kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies für die Einzugsstelle, die beteiligten Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Die Einzugsstelle darf den Vergleich über rückständige Beitragsansprüche, deren Höhe die Bezugsgröße insgesamt übersteigt, nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit schließen. Der Träger der Unfallversicherung kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Für die Träger der Rentenversicherung gilt Satz 3, soweit es sich nicht um Ansprüche aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag handelt.

(5) Die Bundesagentur für Arbeit kann einen Vergleich abschließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

(1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.

(2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.

(3) Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Tenor

1. Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 12. Dezember 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in Homburg – 9 F 299/04 UE – teilweise dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt wird, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 297 EUR ab dem 5. November 2008 bis zum31. Oktober 2013zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

I.

Die Parteien haben am ... Juli 1974 geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder M., geboren am ... Februar 1975, und K., geboren am ... November 1987, hervorgegangen. Seit Mai 1997 leben die Parteien getrennt.

Der am ... März 1952 geborene Antragsteller ist Oberarzt an der ...Klinik in H.. Die am ... November 1952 geborene Antragsgegnerin ist Grundschullehrerin. Sie hatte ihre Lehrerausbildung im Jahr 1980 abgeschlossen und war in der Folgezeit bei der Volkshochschule, einem Steuerberater und im Nachhilfebereich teilzeitbeschäftigt. Seit 1990 ist sie als beamtete Grundschullehrerin tätig und zwar bis Mitte 2006 teilschichtig und danach vollschichtig.

Mit am 19. Juli 2004 eingereichtem Schriftsatz hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe beantragt. Die Antragsgegnerin hat ihrerseits auf Ehescheidung angetragen und mit ihrer am 22. Mai 2006 im Verbund eingereichten Klage nachehelichen Unterhalt geltend gemacht. Mit Beschluss vom 5. November 2008 hat das Familiengericht das Unterhaltsverfahren aus dem Scheidungsverbund abgetrennt. Mit Urteil vom selben Tag hat das Familiengericht die Ehe geschieden (Ziffer 1 des Urteilstenors) und den Versorgungsausgleich durchgeführt (Ziffer 2 des Urteilstenors). Hinsichtlich des Scheidungsausspruchs ist das Urteil seit dem 5. November 2008 rechtskräftig.

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass ihr ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zustehe. Sie hat beantragt, den Antragsteller zu verurteilen, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 397 EUR zu zahlen.

Der Antragsteller hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt sei. Jedenfalls sei er zu begrenzen, da ehebedingte Nachteile auf Seiten der Antragsgegnerin nicht vorlägen.

In dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht - unter Abweisung der weitergehenden Klage - den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab dem 5. November 2008 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 297 EUR zu zahlen.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Der Antragsteller trägt vor, dass das Familiengericht zu Unrecht den Tatbestand der Verwirkung verneint habe. Richtigerweise sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin während der gesamten Ehezeit bis zur Trennung der Parteien ihre Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt habe, da sie von ihrem Einkommen kein Geld für den Familienunterhalt beigesteuert habe. Entgegen ihrer Behauptung sei das von ihr gesparte Geld nicht für den Kauf eines Hauses bestimmt gewesen, sondern für den eigenen Bedarf. Dem entsprechend habe sie im April 1997 einen PKW für 31.900 DM gekauft und im Jahr 1995 weitere 36.291,87 DM angespart. Zudem habe die Antragsgegnerin den Überziehungsrahmen des Girokontos des Antragstellers ohne Rücksprache mit ihm weit überzogen, so dass er extrem hohe Zinsen habe zahlen müssen. Außerdem sei der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt auch deshalb verwirkt, weil er erstmals mit Schreiben vom 25. Juli 2005 geltend gemacht worden sei. Damit habe eine Entflechtung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien stattgefunden. Das Familiengericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin ehebedingte Nachteile erlitten habe. Insoweit fehle es bereits an hinreichenden Darlegungen seitens der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, dass sie sich vorrangig der Betreuung der gemeinsamen Kinder und der Versorgung des Haushalts gewidmet habe. Die von ihr erzielten Einkünfte seien für Urlaube, Sonderausgaben für Bücher, Schulausflüge, Feiern und Geburtstagsgeschenke sowie für Anschaffungen, die mit dem Gehalt des Antragstellers allein nicht möglich gewesen wären, verwandt worden. Als die Antragsgegnerin beruflich wieder Fuß gefasst habe, sei es ihr auf Grund der sparsamen Haushaltsführung möglich gewesen, Geld anzusparen, wobei die Absicht bestanden habe, ein Haus zu kaufen. Hiergegen habe der Antragsteller nie Einwände erhoben. Die Überziehung des Girokontos des Antragstellers sei im beiderseitigen Einvernehmen erfolgt. Die ehebedingten Nachteile der Antragstellerin lägen darin, dass sie erst im Alter von 50 Jahren eine vollschichtige Tätigkeit habe aufnehmen können, den dadurch entstehenden Nachteil in ihrer Versorgung werde sie nie mehr ausgleichen können, woran auch der Versorgungsausgleich nichts ändere. Ohne die Beziehung zum Antragsteller und die Kinder hätte die Antragsgegnerin mit einem Abschluss als Gymnasiallehrerin bundesweit eine Stelle suchen und finden können. Sie wäre dann als beamtete Gymnasiallehrerin übernommen worden.

Entscheidungsgründe

II.

Gemäß Art. 111 FGG-RG findet auf das vorliegende Verfahren das bis zum 31. August 2009 geltende Recht Anwendung.

Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.

Das Familiengericht geht davon aus, dass der Antragsgegnerin ein Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB in Höhe von monatlich 297 EUR zustehe. Hiergegen werden mit der Berufung keine - jedenfalls keine entscheidungserheblichen - Einwände erhoben. Dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt im Grundsatz erfüllt sind, ist zwischen den Parteien nicht umstritten; auch gegen die vom Familiengericht ermittelte Höhe werden keine substantiierten Einwände erhoben. Ausführungen des Antragstellers hierzu fehlen. Soweit er darauf verweist, dass er ab 1995 Steuerschulden getilgt und daher sein Girokonto immer wieder habe überziehen müssen, so dass er gezwungen gewesen sei, im Jahr 2004 ein Darlehen aufzunehmen, erfolgen diese Ausführungen lediglich im Zusammenhang mit der Frage der Verwirkung, ohne dass die Höhe des zuerkannten Unterhalts explizit in Zweifel gezogen wird. Im Übrigen ist nach wie vor nicht ersichtlich, inwieweit das im Jahr 2004 aufgenommene Darlehen unterhaltsrechtlich relevant sein könnte, da hierzu jeglicher nachvollziehbarer Sachvortrag fehlt, der die diesbezügliche Behauptung des Antragstellers auch nur als plausibel erscheinen lassen könnte. Die Annahme des Familiengerichts, dass ein unterhaltsrechtlicher Bezug dieses lange nach der Trennung der Parteien aufgenommenen Darlehens nicht festgestellt werden könne, ist daher nicht zu beanstanden.

Dem Familiengericht ist auch darin zu folgen, dass ein Verwirkungstatbestand nach § 1579 BGB nicht vorliegt. Das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers ist unschlüssig, da eine gröbliche Unterhaltspflichtverletzung der Antragsgegnerin im Sinne von § 1579 Nr. 6 BGB nicht dargetan ist, nachdem sie allein schon durch die Haushaltsführung und die Betreuung der Kinder einen wesentlichen Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung geleistet hat.

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Antragsgegnerin sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Antragstellers mutwillig hinweggesetzt hat (§ 1579 Nr. 5 BGB). Dass die Antragsgegnerin nicht darauf hingewirkt hat, die Überziehung des Girokontos des Antragstellers durch den Einsatz ihrer eigenen Ersparnisse zu vermeiden, rechtfertigt eine solche Annahme nicht. Dies gilt umso mehr, als dies der grundsätzlichen Handhabung der Parteien entsprochen und die Antragsgegnerin darüber hinaus bereits durch die Einstufung nach der Einkommensteuerklasse V einen eigenen Finanzierungsbeitrag geleistet hat, nachdem sie für die damit verbundenen Steuernachteile unstreitig keinen Ausgleich erhalten hatte. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der hierdurch entstandene Schaden letztlich allein darin besteht, dass der Antragsteller mit hohen Zinsen belastet wurde, was angesichts der in Rede stehenden Beträge nicht besonders schwer wiegt und im Übrigen etwaige Vermögensverschiebungen über den Zugewinnausgleich korrigiert werden konnten, wobei mangels gegenteiliger Gesichtspunkte davon ausgegangen wird, dass für die Parteien der gesetzlichen Güterstand gegolten hat.

Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, dass der Antragsteller für seine Behauptungen keinen Beweis angetreten hat, obwohl sie in wesentlichen Punkten von der Antragsgegnerin bestritten werden und diese insbesondere behauptet, dass die Ausgestaltung der finanziellen Verhältnisse im beiderseitigen Einvernehmen erfolgt sei; dies geht zu Lasten des Antragstellers, der für das Vorliegen eines Verwirkungstatbestandes darlegungs- und beweispflichtig ist.

Der Unterhaltsanspruch ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht dadurch verwirkt, dass die Antragsgegnerin während der langen Trennungszeit keinen Trennungsunterhalt geltend gemacht hat. Denn zum einen sind die Gründe hierfür nicht ersichtlich und zum andern handelt es sich hierbei um einen vom Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu unterscheidenden Unterhaltstatbestand, so dass kein Grund für die Annahme besteht, es wäre für den Antragsteller ein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen worden, dass er keinen nachehelichen Unterhalt werde zahlen müssen.

Nach alledem hat das Familiengericht der Antragsgegnerin zu Recht nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 297 EUR zuerkannt. Entgegen der Auffassung des Familiengerichts ist dieser Anspruch allerdings gemäß § 1578 b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zeitlich zu begrenzen. Danach ist eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs vorzunehmen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob und inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.

Solche ehebedingten Nachteile sind hier nicht ersichtlich. Denn die Antragsgegnerin übt als beamtete Grundschullehrerin exakt und zudem vollschichtig den Beruf aus, für den sie auch ausgebildet worden ist, was grundsätzlich gegen das Vorliegen ehebedingter Nachteile spricht (vgl. BGH, FamRZ 2008, 1325). Dass dabei die Verdienstmöglichkeiten der Antragsgegnerin auf Grund ihres späten Eintritts in das Beamtenverhältnis nachhaltig eingeschränkt sind, ist nicht anzunehmen. Wie sich aus der im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens erteilten Auskunft der Oberfinanzdirektion K. vom 5. Juli 2005 (Bl. 40 ff d.A. VA) ergibt, errechnete sich damals die Besoldung der Antragsgegnerin nach der Besoldungsgruppe A 12, Dienstaltersstufe 11; es ist daher davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin zwischenzeitlich die höchste Dienstaltersstufe 12 erreicht hat. Demgegenüber sind Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin bei einem früheren Eintritt in das Beamtenverhältnis als Grundschullehrerin eine bessere Position erreicht hätte, nicht ersichtlich. Insbesondere können sie entgegen der Auffassung des Familiengerichts nicht daraus hergeleitet werden, dass die Antragsgegnerin statt seit 1980 erst ab dem Jahr 1990 - zunächst in Teilzeit und ab 2006 vollschichtig - berufstätig ist, denn dass ein früherer Berufseintritt der Antragsgegnerin bessere Beförderungschancen eröffnet hätte, ist lediglich eine abstrakte Erwägung und es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass Grundschullehrer bei längerer Berufstätigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch eine gehobene Position erlangen. Dies wird selbst von der Antragsgegnerin nicht behauptet.

Im Übrigen gehen diesbezügliche Zweifel zu deren Lasten. Denn wenn der Unterhaltspflichtige wie hier Tatsachen vorgetragen hat, die - wie z.B. die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - den Wegfall ehebedingter Nachteile nahe legen, so obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die dem widersprechen (BGH, a.a.O.; FamRZ 2008, 134). Dies ist vorliegend nicht geschehen.

Insbesondere kann auch nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin durch die Ehe davon abgesehen hat, eine weitergehende Qualifikation als Gymnasiallehrerin zu erwerben. Die diesbezüglichen Behauptungen sind rein theoretisch, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin diesen Weg tatsächlich eingeschlagen hätte, fehlen gänzlich. Im Hinblick darauf kann auch insoweit von einem ehebedingten Nachteil nicht ausgegangen werden (vgl. hierzu auch Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rz. 519, m.w.N.).

Schließlich kann auch daraus, dass die Antragsgegnerin auf Grund des späten Berufseintritts nicht mehr die volle Beamtenversorgung erreichen kann, kein unterhaltsrechtlich relevanter ehebedingter Nachteil hergeleitet werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Nachteile bei der Altersversorgung grundsätzlich über den Versorgungsausgleich kompensiert werden (vgl. BGH, a.a.O.; FamRZ 2008, 1508) und die Antragsgegnerin zudem nach der erwähnten Auskunft der Oberfinanzdirektion K. immerhin noch einen Höchstsatz von 51,06% erreichen kann. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Altersversorgung Nachteile erleiden würde, die unterhaltsrechtlich auszugleichen wären.

Es liegen somit keine ehebedingten Nachteile vor, die einer Herabsetzung oder zeitlichen Befristung des Unterhaltsanspruchs entgegenstehen könnten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere des Alters der Parteien, der Dauer der Ehe, der Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, der langen Trennungszeit und des Umstandes, dass der Antragsteller nicht zur Zahlung von Trennungsunterhalt herangezogen wurde, was zwar einerseits darauf hindeutet, dass bereits eine gewisse wirtschaftliche Entflechtung stattgefunden hat, andererseits aber eine erhebliche Entlastung des Antragstellers bedeutet und bei der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen ist, erscheint es dem Senat – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - angemessen, den Unterhaltsanspruch auf die Zeit bis Oktober 2013 zu begrenzen .

Entsprechend ist das angefochtene Urteil abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Gründe

II.

Gemäß Art. 111 FGG-RG findet auf das vorliegende Verfahren das bis zum 31. August 2009 geltende Recht Anwendung.

Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.

Das Familiengericht geht davon aus, dass der Antragsgegnerin ein Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB in Höhe von monatlich 297 EUR zustehe. Hiergegen werden mit der Berufung keine - jedenfalls keine entscheidungserheblichen - Einwände erhoben. Dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt im Grundsatz erfüllt sind, ist zwischen den Parteien nicht umstritten; auch gegen die vom Familiengericht ermittelte Höhe werden keine substantiierten Einwände erhoben. Ausführungen des Antragstellers hierzu fehlen. Soweit er darauf verweist, dass er ab 1995 Steuerschulden getilgt und daher sein Girokonto immer wieder habe überziehen müssen, so dass er gezwungen gewesen sei, im Jahr 2004 ein Darlehen aufzunehmen, erfolgen diese Ausführungen lediglich im Zusammenhang mit der Frage der Verwirkung, ohne dass die Höhe des zuerkannten Unterhalts explizit in Zweifel gezogen wird. Im Übrigen ist nach wie vor nicht ersichtlich, inwieweit das im Jahr 2004 aufgenommene Darlehen unterhaltsrechtlich relevant sein könnte, da hierzu jeglicher nachvollziehbarer Sachvortrag fehlt, der die diesbezügliche Behauptung des Antragstellers auch nur als plausibel erscheinen lassen könnte. Die Annahme des Familiengerichts, dass ein unterhaltsrechtlicher Bezug dieses lange nach der Trennung der Parteien aufgenommenen Darlehens nicht festgestellt werden könne, ist daher nicht zu beanstanden.

Dem Familiengericht ist auch darin zu folgen, dass ein Verwirkungstatbestand nach § 1579 BGB nicht vorliegt. Das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers ist unschlüssig, da eine gröbliche Unterhaltspflichtverletzung der Antragsgegnerin im Sinne von § 1579 Nr. 6 BGB nicht dargetan ist, nachdem sie allein schon durch die Haushaltsführung und die Betreuung der Kinder einen wesentlichen Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung geleistet hat.

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Antragsgegnerin sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Antragstellers mutwillig hinweggesetzt hat (§ 1579 Nr. 5 BGB). Dass die Antragsgegnerin nicht darauf hingewirkt hat, die Überziehung des Girokontos des Antragstellers durch den Einsatz ihrer eigenen Ersparnisse zu vermeiden, rechtfertigt eine solche Annahme nicht. Dies gilt umso mehr, als dies der grundsätzlichen Handhabung der Parteien entsprochen und die Antragsgegnerin darüber hinaus bereits durch die Einstufung nach der Einkommensteuerklasse V einen eigenen Finanzierungsbeitrag geleistet hat, nachdem sie für die damit verbundenen Steuernachteile unstreitig keinen Ausgleich erhalten hatte. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der hierdurch entstandene Schaden letztlich allein darin besteht, dass der Antragsteller mit hohen Zinsen belastet wurde, was angesichts der in Rede stehenden Beträge nicht besonders schwer wiegt und im Übrigen etwaige Vermögensverschiebungen über den Zugewinnausgleich korrigiert werden konnten, wobei mangels gegenteiliger Gesichtspunkte davon ausgegangen wird, dass für die Parteien der gesetzlichen Güterstand gegolten hat.

Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, dass der Antragsteller für seine Behauptungen keinen Beweis angetreten hat, obwohl sie in wesentlichen Punkten von der Antragsgegnerin bestritten werden und diese insbesondere behauptet, dass die Ausgestaltung der finanziellen Verhältnisse im beiderseitigen Einvernehmen erfolgt sei; dies geht zu Lasten des Antragstellers, der für das Vorliegen eines Verwirkungstatbestandes darlegungs- und beweispflichtig ist.

Der Unterhaltsanspruch ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht dadurch verwirkt, dass die Antragsgegnerin während der langen Trennungszeit keinen Trennungsunterhalt geltend gemacht hat. Denn zum einen sind die Gründe hierfür nicht ersichtlich und zum andern handelt es sich hierbei um einen vom Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu unterscheidenden Unterhaltstatbestand, so dass kein Grund für die Annahme besteht, es wäre für den Antragsteller ein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen worden, dass er keinen nachehelichen Unterhalt werde zahlen müssen.

Nach alledem hat das Familiengericht der Antragsgegnerin zu Recht nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 297 EUR zuerkannt. Entgegen der Auffassung des Familiengerichts ist dieser Anspruch allerdings gemäß § 1578 b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zeitlich zu begrenzen. Danach ist eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs vorzunehmen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob und inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.

Solche ehebedingten Nachteile sind hier nicht ersichtlich. Denn die Antragsgegnerin übt als beamtete Grundschullehrerin exakt und zudem vollschichtig den Beruf aus, für den sie auch ausgebildet worden ist, was grundsätzlich gegen das Vorliegen ehebedingter Nachteile spricht (vgl. BGH, FamRZ 2008, 1325). Dass dabei die Verdienstmöglichkeiten der Antragsgegnerin auf Grund ihres späten Eintritts in das Beamtenverhältnis nachhaltig eingeschränkt sind, ist nicht anzunehmen. Wie sich aus der im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens erteilten Auskunft der Oberfinanzdirektion K. vom 5. Juli 2005 (Bl. 40 ff d.A. VA) ergibt, errechnete sich damals die Besoldung der Antragsgegnerin nach der Besoldungsgruppe A 12, Dienstaltersstufe 11; es ist daher davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin zwischenzeitlich die höchste Dienstaltersstufe 12 erreicht hat. Demgegenüber sind Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin bei einem früheren Eintritt in das Beamtenverhältnis als Grundschullehrerin eine bessere Position erreicht hätte, nicht ersichtlich. Insbesondere können sie entgegen der Auffassung des Familiengerichts nicht daraus hergeleitet werden, dass die Antragsgegnerin statt seit 1980 erst ab dem Jahr 1990 - zunächst in Teilzeit und ab 2006 vollschichtig - berufstätig ist, denn dass ein früherer Berufseintritt der Antragsgegnerin bessere Beförderungschancen eröffnet hätte, ist lediglich eine abstrakte Erwägung und es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass Grundschullehrer bei längerer Berufstätigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch eine gehobene Position erlangen. Dies wird selbst von der Antragsgegnerin nicht behauptet.

Im Übrigen gehen diesbezügliche Zweifel zu deren Lasten. Denn wenn der Unterhaltspflichtige wie hier Tatsachen vorgetragen hat, die - wie z.B. die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - den Wegfall ehebedingter Nachteile nahe legen, so obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die dem widersprechen (BGH, a.a.O.; FamRZ 2008, 134). Dies ist vorliegend nicht geschehen.

Insbesondere kann auch nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin durch die Ehe davon abgesehen hat, eine weitergehende Qualifikation als Gymnasiallehrerin zu erwerben. Die diesbezüglichen Behauptungen sind rein theoretisch, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin diesen Weg tatsächlich eingeschlagen hätte, fehlen gänzlich. Im Hinblick darauf kann auch insoweit von einem ehebedingten Nachteil nicht ausgegangen werden (vgl. hierzu auch Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rz. 519, m.w.N.).

Schließlich kann auch daraus, dass die Antragsgegnerin auf Grund des späten Berufseintritts nicht mehr die volle Beamtenversorgung erreichen kann, kein unterhaltsrechtlich relevanter ehebedingter Nachteil hergeleitet werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Nachteile bei der Altersversorgung grundsätzlich über den Versorgungsausgleich kompensiert werden (vgl. BGH, a.a.O.; FamRZ 2008, 1508) und die Antragsgegnerin zudem nach der erwähnten Auskunft der Oberfinanzdirektion K. immerhin noch einen Höchstsatz von 51,06% erreichen kann. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Altersversorgung Nachteile erleiden würde, die unterhaltsrechtlich auszugleichen wären.

Es liegen somit keine ehebedingten Nachteile vor, die einer Herabsetzung oder zeitlichen Befristung des Unterhaltsanspruchs entgegenstehen könnten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere des Alters der Parteien, der Dauer der Ehe, der Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, der langen Trennungszeit und des Umstandes, dass der Antragsteller nicht zur Zahlung von Trennungsunterhalt herangezogen wurde, was zwar einerseits darauf hindeutet, dass bereits eine gewisse wirtschaftliche Entflechtung stattgefunden hat, andererseits aber eine erhebliche Entlastung des Antragstellers bedeutet und bei der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen ist, erscheint es dem Senat – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - angemessen, den Unterhaltsanspruch auf die Zeit bis Oktober 2013 zu begrenzen .

Entsprechend ist das angefochtene Urteil abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 146/08 Verkündet am:
14. Oktober 2009
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die
Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem
Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus
eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber
zugleich, dass es sich grundsätzlich um einen Bedarf handeln muss, der das Existenzminimum
wenigstens erreicht.

b) Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung des § 1578 b BGB in Betracht kommenden
Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin
überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe
verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt
gelassen hat. Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob
der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei
auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich
ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.

c) Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige
Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist.
Die Urteilsgrundlage wird also regelmäßig durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen.
Die Vorschrift ist allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem
Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung
einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz
ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange einer Partei
nicht entgegenstehen.
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - KG Berlin
AG Berlin-Schöneberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß
§ 128 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 111 FGG-RG aufgrund der bis zum 2. September
2009 eingegangenen Schriftsätze durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Grupp und Schilling

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Kammergerichts in Berlin vom 11. April 2008 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren noch über den nachehelichen Unterhalt.
2
Sie hatten am 1. Oktober 1993 geheiratet, am 12. Dezember 1993 wurde ihr gemeinsamer Sohn geboren. Nach der Trennung im April 2004 wurde die Ehe der Parteien mit Urteil vom 27. März 2007 geschieden.
3
Die 1963 geborene Antragstellerin ist ausgebildete Gymnasiallehrerin, war aber seit 1991 als Texterin in der Werbebranche tätig. Nach ihrem Aufstieg zur Cheftexterin erzielte sie zuletzt im Jahre 2000 ein Nettoeinkommen, das sich ohne Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen auf 4.974,38 DM (= 2.543,36 €) belief. Diese Tätigkeit gab die Antragstellerin Mitte 2000 auf, weil die Parteien wegen der Erwerbstätigkeit des Antragsgegners nach Brüssel umzogen. Dort erzielte sie lediglich Einkünfte aus untergeordneter Bürotätigkeit. Nach der Trennung war die Antragstellerin seit Oktober 2005 zunächst mit 80 % als Lehrerin in einem Internat erwerbstätig und erzielte daraus Monatseinkünfte in Höhe von 3.200 € brutto. Zum 23. August 2007 wechselte sei an ein privates Gymnasium, wo sie in Teilzeit (73 %) Nettomonatseinkünfte erzielt, die ursprünglich 1.489,85 € betrugen und sich seit Februar 2008 auf 1.591,92 € belaufen. Im Falle einer Vollzeitbeschäftigung würde sie aus dieser Erwerbstätigkeit Nettomonatseinkünfte in Höhe von 1.848,19 € erzielen.
4
Der 1957 geborene Antragsgegner arbeitete seit 1987 als freiberuflicher Konferenzdolmetscher für das Europäische Parlament in Straßburg und Brüssel. Während der Ehe studierte er daneben Rechtswissenschaften und schloss das Studium 1997 ab. Im Frühjahr 2000 erhielt er beim Europäischen Parlament eine Stelle als Beamter im Sprachendienst. Deswegen zogen die Parteien mit dem gemeinsamen Kind Mitte 2000 nach Brüssel um. Zum 15. September 2007 wurde der Antragsgegner in eine leitende Position versetzt. Daraus erzielt er Einkünfte, die sich nach Abzug berufsbedingter Kosten und des Kindesunterhalts jedenfalls auf 5.427,80 € netto belaufen.
5
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn in Höhe von monatlich 563,20 € sowie nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 1.545,70 € zu zahlen. Auf die gegen den Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt gerichtete Berufung des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht das Urteil für die Zeit ab Januar 2012 abgeändert und den nachehelichen Unterhalt auf 500 € herabgesetzt. Die weitere Berufung des Antragsgegners mit dem Ziel einer Befristung des nachehelichen Unterhalts bis Ende Dezember 2009 hat es ebenso abgewiesen wie die auf einen höheren nach- ehelichen Unterhalt gerichtete Anschlussberufung der Antragstellerin. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Antragsgegners , mit der er sein Begehren weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

7
Das Oberlandesgericht hat die Anschlussberufung der Antragstellerin zurückgewiesen , weil ihr kein höherer Unterhalt zustehe, als vom Amtsgericht zugesprochen. Zwar sei ihr die Aufgabe der ursprünglich nach der Trennung ausgeübten Tätigkeit als Lehrerin in einem Internat nicht als Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen, weil sie dort weitere überobligatorische Tätigkeiten ausgeübt habe. Im Hinblick auf das Alter des gemeinsamen Sohnes, der beim Wechsel an das private Gymnasium bereits fast 14 Jahre alt gewesen sei, sei die Antragstellerin allerdings zur Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet gewesen. Dass sie sich um eine solche Vollzeitstelle bemüht habe, habe die Antragstellerin selbst nicht behauptet. Ihr sei deswegen ein fiktives Einkommen aus Vollzeittätigkeit in Höhe von 1.848,19 € netto zuzurechnen.
8
Auf die Berufung des Antragsgegners sei der nacheheliche Unterhalt für die Zeit ab Januar 2012 auf monatlich 500 € herabzusetzen. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs scheide demgegenüber aus. Für die von der Berufung des Antragsgegners erfasste Zeit ab Januar 2010 gehe es allein um Aufstockungsunterhalt , zumal der Antragstellerin eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zumutbar sei. § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB konkretisiere im Rahmen der Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts den Maßstab der Unbilligkeit. Eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts hänge im Wesentlichen davon ab, ob und in welchem Ausmaß durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten seien, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Dabei genüge es, wenn der Nachteil ganz überwiegend oder im Wesentlichen auf die vereinbarte Aufgabenverteilung während der Ehe zurückzuführen sei. Die Antragstellerin habe zu dem beruflichen Fortkommen des Antragsgegners wesentlich beigetragen, indem sie während der Ehe die Betreuung des gemeinsamen Kindes übernommen und dem Antragsgegner sein Jurastudium neben der Dolmetschertätigkeit ermöglicht habe. Im Zusammenhang mit der Verlegung des Wohnsitzes nach Brüssel habe sie außerdem ihre Festanstellung als Cheftexterin in einer Werbeagentur aufgegeben und damit ihr berufliches Fortkommen zugunsten des Antragsgegners zurückgestellt. Infolge der Aufgabe dieser Tätigkeit habe die Antragstellerin bis heute fortwirkende ehebedingte Nachteile zu tragen, die auch durch eine Vollzeittätigkeit in ihrem Beruf als Lehrerin nicht aufgefangen würden. In ihrer Position als Cheftexterin würde sie heute ein Einkommen von mindestens 4.500 € brutto verdienen. Zwar habe die Antragstellerin nach der mehrjährigen Unterbrechung dieser Tätigkeit jetzt keine realistische Aussicht mehr auf eine Rückkehr auf einen gesicherten Arbeitsplatz in der Werbebranche. Das besage aber nichts zur Wahrscheinlichkeit der Fortbeschäftigung , wenn die Antragstellerin ihre Tätigkeit als Cheftexterin ohne die Ehe und den Umzug nach Brüssel nicht aufgegeben hätte. Sie sei seit 1991 mit nur sechsmonatiger Unterbrechung wegen der Geburt des Kindes dort tätig gewesen und habe im Zeitpunkt des Umzugs bereits seit mehreren Jahren eine Festanstellung als Cheftexterin gehabt. Es sei deswegen davon auszugehen, dass sie diese Tätigkeit ohne den ehebedingten Umzug noch heute ausüben und daraus ein Monatseinkommen in Höhe von 4.500 € brutto erzielen würde.
Weil sie aus ihrer Tätigkeit als Lehrerin jedenfalls kein höheres Bruttoeinkommen als 3.630 € monatlich erzielen könne, errechne sich eine ehebedingte Einkommenseinbuße in Höhe von monatlich rund 900 € brutto.
9
Unter Berücksichtigung des Alters der Parteien, der Dauer der Ehe und des besonderen Einsatzes der Antragstellerin für ihre Vollzeittätigkeit, die Kinderbetreuung und die Haushaltsführung in den ersten Jahren der Ehe sowie der ehebedingten Nachteile komme eine Befristung des nachehelichen Unterhalts nicht in Betracht. Allerdings entspreche auch ein unbegrenzter Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht der Billigkeit. Unter Abwägung aller Umstände sei eine Übergangszeit bis Ende 2012 angemessen, in der es der Antragstellerin zumutbar sei, sich persönlich und wirtschaftlich von den günstigeren ehelichen Lebensverhältnissen auf den Lebensstandard einzurichten, den sie erreicht hätte, wenn sie die vor dem Umzug nach Brüssel ausgeübte Beschäftigung fortgesetzt hätte. Weil es bei diesem Nachteil aller Voraussicht nach auf Dauer bleiben werde, sei der Unterhaltsanspruch hier nicht zeitlich zu befristen, sondern nach der Übergangszeit auf den Betrag zu begrenzen, der netto als Einkommenseinbuße verbleibe. Diesen Betrag schätzte das Berufungsgericht auf jedenfalls 500 €. Mit einem solchen Unterhalt und den Einkünften aus einer Vollzeittätigkeit aus dem ausgeübten Beruf stehe der Antragstellerin ein Betrag zur Verfügung, der ihren angemessenen Lebensbedarf i.S. von § 1578 b BGB erreiche. Eine unbefristete Unterhaltspflicht in Höhe von monatlich 500 € belaste auch den Antragsgegner nicht unbillig , zumal dieser nach Abzug des Kindesunterhalts über ein bereinigtes Nettomonatseinkommen in Höhe von 5.427,80 € verfüge.
10
Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen, weil es für die Neuregelung in § 1578 b BGB noch an höchstrichterlichen Maßstäben für die Billigkeitsprüfung bei Vorliegen ehebedingter Nachteile fehle.

II.

11
Gegen die vom Berufungsgericht ausgesprochene Begrenzung des nachehelichen Unterhalts für die Zeit ab Januar 2012 auf monatlich 500 € unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags des Antragsgegners ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.
12
1. Nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus den in § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB genannten Gesichtspunkten.
13
a) Danach ist bei der Billigkeitsabwägung für eine Herabsetzung oder eine zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts vorrangig zu berücksichtigen , inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile begrenzen regelmäßig die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts und stehen einer Befristung grundsätzlich entgegen. Sie können sich nach § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (BT-Drucks. 16/1830 S. 18 f.; Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207, 1210 Tz. 35).
14
b) Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unter- halts bildet, bemisst sich dabei nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass es sich grundsätzlich um einen Bedarf handeln muss, der das Existenzminimum wenigstens erreicht (Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 4 Rdn. 583).
15
Erzielt der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte, die diesen angemessenen Unterhaltsbedarf erreichen oder könnte er solche Einkünfte erzielen, kann dies im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach einer Übergangszeit, in der er sich nach gescheiterter Ehe von den ehelichen Lebensverhältnissen auf den Lebensbedarf nach den eigenen Einkünften umstellen kann, zum vollständigen Wegfall des nachehelichen Unterhalts in Form einer Befristung führen (Eschenbruch /Klinkhammer/Schürmann Der Unterhaltsprozess 5. Aufl. 1. Rdn. 1021; zur Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. vgl. Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 f.).
16
Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit hingegen lediglich Einkünfte, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 b BGB nicht erreichen, scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruchs regelmäßig aus. Auch dann kann der Unterhalt nach einer Übergangszeit aber bis auf den ehebedingten Nachteil herabgesetzt werden, der sich aus der Differenz des angemessenen Unterhaltsbedarfs mit dem erzielten oder erzielbaren eigenen Einkommen ergibt.
17
c) Die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578 b BGB setzt dabei nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig vor- aussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 238 FamFG (= § 323 ZPO a.F.) vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325, 1328 m.w.N.).
18
d) Die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können, trägt grundsätzlich der Unterhaltsverpflichtete, weil § 1578 b BGB als Ausnahmetatbestand konzipiert ist. Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie z.B. die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf oder die Möglichkeit dazu - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten , Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere "Schonfrist" sprechen (Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325, 1328 und vom 14. November 2005 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 136). Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn die Einkünfte des Unterhaltsberechtigten aus seiner ausgeübten oder der ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit wenigstens die Einkünfte aus einer ehebedingt aufgegebenen Erwerbstätigkeit erreichen. Nur dann trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass gleichwohl ehebedingte Nachteile vorliegen , etwa weil mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehezeit Einbußen im beruflichen Fortkommen verbunden waren. Bleibt das jetzt erzielte oder erzielbare Einkommen jedoch hinter dem Einkommen aus der früher ausgeübten Tätigkeit zurück, weil eine Wiederaufnahme der früheren Erwerbstätigkeit nach längerer Unterbrechung nicht mehr möglich ist, bleibt es insoweit bei einem ehebedingten Nachteil, den der Unterhaltsschuldner widerlegen muss.
19
2. Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (Senatsurteile vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 136; vom 26. September 2007 - XII ZR 11/05 - FamRZ 2007, 2049, 2051 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 800). Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - FamRZ 1987, 470, 471). Das setzt voraus, dass in dem Urteil die wesentlichen Gründe aufgeführt werden, die für die richterliche Überzeugungsbildung im Rahmen der Billigkeitsabwägung leitend gewesen sind. Nicht erforderlich ist hingegen die ausdrückliche Auseinandersetzung mit allen denkbaren und fern liegenden Gesichtspunkten, wenn sich nur ergibt, dass eine sachgerechte Beurteilung stattgefunden hat (BGH Urteil vom 24. Juni 1993 - IX ZR 96/92 - NJW-RR 1993, 1379).
20
3. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Senats ist das Berufungsgericht im Rahmen seiner Billigkeitsabwägung zu Recht von einem fortdauernden ehebedingten Nachteil der Antragstellerin ausgegangen.
21
Zutreffend sind die Erwägungen des Berufungsgerichts, wonach die Antragstellerin während der Ehe zuletzt als Cheftexterin in der Werbebranche beschäftigt war und aus dieser Tätigkeit heute ein deutlich höheres Einkommen erzielen würde, als sie in ihrem Beruf als Gymnasiallehrerin erzielen kann. Die frühere Tätigkeit hat die Antragstellerin ehebedingt aufgegeben, weil sie nach dem Aufstieg des Antragsgegners mit ihm und dem gemeinsamen Kind nach Brüssel gezogen ist. Das Berufungsgericht durfte auch davon ausgehen, dass sich die eigene Lebensstellung der Antragstellerin - wenn sie die Tätigkeit nicht ehebedingt aufgegeben hätte - nach wie vor nach ihren Einkünften als Cheftexterin richten würde. Die dagegen von der Revision vorgebrachten Bedenken erschöpfen sich in Mutmaßungen, die nicht den Schluss nahe legen, die Antragstellerin würde heute ohnehin nicht mehr in diesem Beruf arbeiten. Auch die Feststellungen des Berufungsgerichts, die Antragstellerin würde in diesem Beruf unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Einkommenssteigerungen gegenwärtig ein Bruttomonatseinkommen in Höhe von 4.500 € erzielen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf substantiiertem Vortrag der Antragstellerin zur Entwicklung der Einkünfte in der Werbebranche, die von dem Antragsgegner bereits nicht hinreichend bestritten worden sind.
22
Auch soweit das Berufungsgericht dem ohne Ehe erzielbaren Einkommen als Cheftexterin lediglich ein aus einer Vollzeittätigkeit als Gymnasiallehrerin erzielbares Einkommen gegenübergestellt hat, ist dies aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner trägt als Unterhaltsschuldner die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 1578 b BGB. Er hat deswegen grundsätzlich auch das Fehlen eines ehebedingten Nachteils darzulegen. Dazu gehört auch ein Vortrag, dass die Ehefrau Einkünfte erzielt oder erzielen könnte, die in der Höhe den Einkünften entsprechen, die sie wegen der ehebedingten Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr erzielen konnte. Weil der Antragsgegner dem nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen ist, hat das Berufungsgericht zu Recht eine fortdauernde ehebedingte Einkommenseinbuße in Höhe von monatlich 900 € brutto angenommen. Zwar ist die Antragstellerin auch unter Berücksichtigung der Belange des im Dezember 1993 geborenen gemeinsamen Sohnes gehalten, eine Vollzeiterwerbstätigkeit auszuüben. Zutreffend ist das Berufungsgericht deswegen von einem Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ausgegangen, der sich lediglich auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB richtet. Soweit es der Antragstellerin keine fiktiven Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit als Cheftexterin zugerechnet hat, widerspricht dies nicht den Ausführungen zum ehebedingten Nachteil infolge der Aufgabe dieser Erwerbstätigkeit. Denn nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts spricht der Umstand, dass die Antragstellerin einen Beruf als Cheftexterin ohne ehebedingte Unterbrechung bis heute ausüben würde, nicht notwendig dafür, dass sie nach der ehebedingten mehrjährigen Unterbrechung dieser Tätigkeit auch heute noch eine solche Stelle bekommen würde. Wenn das Berufungsgericht stattdessen an der von der Antragstellerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeit in ihrem Beruf als Gymnasiallehrerin anknüpft, liegt das in seinem tatrichterlichen Ermessen.
23
4. Auch die weiteren Angriffe der Revision gegen die Billigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts überzeugen nicht. Das Berufungsgericht hat insoweit alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt. Zu Recht ist es davon ausgegangen, dass eine zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB regelmäßig dann nicht in Betracht kommt, wenn die Einkommensdifferenz zwischen den Ehegatten auf fortwirkenden ehebedingten Nachteilen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten beruht (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 f. und seitdem in ständiger Rechtsprechung). Eine solche dauerhafte ehebedingte Einkommenseinbuße hat das Oberlandesgericht mit monatlich 500 € ermittelt, was zur Höhe von der Revision nicht angegriffen wird. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung hat das Oberlandesgericht außerdem die Dauer der Ehe der Parteien von Oktober 1993 bis zur Trennung im April 2004 sowie die Ausgestaltung der Kindererziehung und Erwerbstätigkeit während der Ehe berücksichtigt. Obwohl auch die Antragstellerin zunächst vollschichtig erwerbstätig war, hat sie - neben der Tagesbetreuung des gemeinsamen Kindes durch Au-pair-Mädchen und Ta- gesmütter - den überwiegenden Teil der weiteren Betreuung selbst sichergestellt. Denn der Antragsgegner war durch seine Berufstätigkeit in Straßburg und Brüssel und durch das parallel absolvierte Jurastudium dazu nur sehr eingeschränkt in der Lage. Auch die Einkommensverhältnisse beider Parteien hat das Berufungsgericht zutreffend berücksichtigt, indem es ausführt, dass eine dauerhafte Unterhaltspflicht in Höhe von 500 € den Antragsgegner bei dessen bereinigtem Nettoeinkommen von 5.427,80 € nicht übermäßig belastet.
24
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts entspricht schließlich auch der gesetzlichen Intention des § 1578 b BGB. Denn es hat den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin nach einer im Wege der Billigkeit ermittelten Übergangsfrist bis Ende 2011 auf 500 € monatlich und damit auf die Höhe des ehebedingten Nachteils reduziert. Ab diesem Zeitpunkt belaufen sich die Einkünfte der Antragstellerin aus ihrer Erwerbstätigkeit und dem Unterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner auf den Betrag, den sie ohne die Ehe selbst erzielen würde. Wenn das Berufungsgericht eine Befristung dieses Unterhaltsanspruchs nach § 1578 b Abs. 2 BGB abgelehnt hat, um der Antragstellerin den Ausgleich ihrer ehebedingten Nachteile dauerhaft zu sichern, ist dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkommensverhältnisse aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
25
5. Die Revision des Antragsgegners hat schließlich auch keinen Erfolg, soweit sie sich auf neue Umstände stützt, die nach Erlass des Berufungsurteils entstanden sind.
26
a) Zwar hat der Antragsgegner mit der Revision dargelegt, dass die Antragstellerin ab September 2008 eine monatliche Kinder- und Haushaltszulage in Höhe von 478,94 € nebst einer Nachzahlung für die Zeit seit April 2007 erhält. Diese neue Tatsache ist aber im Revisionsverfahren nicht mehr zu berück- sichtigen. Denn nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. Art. 111 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die Urteilsgrundlage wird also regelmäßig durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen (BGHZ 104, 215, 220 = NJW 1988, 3092, 3094); neue Tatsachen dürfen im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
27
b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen. Der Gedanke der Konzentration der Revisionsinstanz auf die rechtliche Bewertung eines festgestellten Sachverhalts verliert nämlich an Gewicht, wenn die Berücksichtigung von neuen tatsächlichen Umständen keine nennenswerte Mehrarbeit verursacht und die Belange des Prozessgegners gewahrt bleiben. Dann kann es aus prozessökonomischen Gründen nicht zu verantworten sein, die vom Tatsachenausschluss betroffene Partei auf einen weiteren, ggf. durch mehrere Instanzen zu führenden Prozess zu verweisen. In einem solchen Fall ist vielmehr durch die Zulassung neuen Vorbringens im Revisionsverfahren eine rasche und endgültige Streitbereinigung herbeizuführen (Senatsurteil vom 21. November 2001 - XII ZR 162/99 - FamRZ 2002, 318, 319 m.w.N.).
28
c) Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Selbst wenn die Zahlung der Kinder- und Haushaltszulage an die Antragstellerin unstreitig sein sollte, stünde damit noch nicht fest, auf welcher Grundlage dieser Betrag an die Antragstellerin gezahlt wird, wie er unterhaltsrechtlich einzuordnen ist und ob auch die Kinderzulage als ihr Einkommen zu berücksichtigen ist (zu einem vom Arbeitgeber gezahlten Kinderzuschlag vgl. Senatsurteil vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, 885; zum Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 Rdn. 462 b ff.).
29
Schließlich wäre ein weiteres Einkommen der Antragstellerin auch im Rahmen der Billigkeitsprüfung des § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB zu berücksichtigen , zumal dann ihr ehebedingter Nachteil überwiegend kompensiert würde. Ob dieser Umstand, der zu einer weiteren Absenkung des ehebedingten Nachteils führen kann, im Hinblick auf die ungewisse Fortzahlung der Kinder- und Haushaltszulage nur zu einer weiteren Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs oder sogar zu einer Befristung des nachehelichen Unterhalts führen kann, muss deswegen einer umfassenden Prüfung im Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG323 ZPO a.F.) vorbehalten bleiben. Schließlich lässt die Zulage den ehebedingten Nachteil der Antragstellerin nicht entfallen, sondern kompensiert diesen lediglich teilweise. Damit sind auch schützenswerte Belange der Antragstellerin betroffen, die im Rahmen der umfassenden Billigkeitsabwägung Berücksichtigung finden müssen.
Hahne Dose Klinkhammer Grupp Schilling

Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 27.03.2007 - 20 F 119/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 11.04.2008 - 3 UF 67/07 -

Tenor

1. Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 12. Dezember 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in Homburg – 9 F 299/04 UE – teilweise dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt wird, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 297 EUR ab dem 5. November 2008 bis zum31. Oktober 2013zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

I.

Die Parteien haben am ... Juli 1974 geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder M., geboren am ... Februar 1975, und K., geboren am ... November 1987, hervorgegangen. Seit Mai 1997 leben die Parteien getrennt.

Der am ... März 1952 geborene Antragsteller ist Oberarzt an der ...Klinik in H.. Die am ... November 1952 geborene Antragsgegnerin ist Grundschullehrerin. Sie hatte ihre Lehrerausbildung im Jahr 1980 abgeschlossen und war in der Folgezeit bei der Volkshochschule, einem Steuerberater und im Nachhilfebereich teilzeitbeschäftigt. Seit 1990 ist sie als beamtete Grundschullehrerin tätig und zwar bis Mitte 2006 teilschichtig und danach vollschichtig.

Mit am 19. Juli 2004 eingereichtem Schriftsatz hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe beantragt. Die Antragsgegnerin hat ihrerseits auf Ehescheidung angetragen und mit ihrer am 22. Mai 2006 im Verbund eingereichten Klage nachehelichen Unterhalt geltend gemacht. Mit Beschluss vom 5. November 2008 hat das Familiengericht das Unterhaltsverfahren aus dem Scheidungsverbund abgetrennt. Mit Urteil vom selben Tag hat das Familiengericht die Ehe geschieden (Ziffer 1 des Urteilstenors) und den Versorgungsausgleich durchgeführt (Ziffer 2 des Urteilstenors). Hinsichtlich des Scheidungsausspruchs ist das Urteil seit dem 5. November 2008 rechtskräftig.

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass ihr ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zustehe. Sie hat beantragt, den Antragsteller zu verurteilen, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 397 EUR zu zahlen.

Der Antragsteller hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt sei. Jedenfalls sei er zu begrenzen, da ehebedingte Nachteile auf Seiten der Antragsgegnerin nicht vorlägen.

In dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht - unter Abweisung der weitergehenden Klage - den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab dem 5. November 2008 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 297 EUR zu zahlen.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Der Antragsteller trägt vor, dass das Familiengericht zu Unrecht den Tatbestand der Verwirkung verneint habe. Richtigerweise sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin während der gesamten Ehezeit bis zur Trennung der Parteien ihre Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt habe, da sie von ihrem Einkommen kein Geld für den Familienunterhalt beigesteuert habe. Entgegen ihrer Behauptung sei das von ihr gesparte Geld nicht für den Kauf eines Hauses bestimmt gewesen, sondern für den eigenen Bedarf. Dem entsprechend habe sie im April 1997 einen PKW für 31.900 DM gekauft und im Jahr 1995 weitere 36.291,87 DM angespart. Zudem habe die Antragsgegnerin den Überziehungsrahmen des Girokontos des Antragstellers ohne Rücksprache mit ihm weit überzogen, so dass er extrem hohe Zinsen habe zahlen müssen. Außerdem sei der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt auch deshalb verwirkt, weil er erstmals mit Schreiben vom 25. Juli 2005 geltend gemacht worden sei. Damit habe eine Entflechtung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien stattgefunden. Das Familiengericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin ehebedingte Nachteile erlitten habe. Insoweit fehle es bereits an hinreichenden Darlegungen seitens der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, dass sie sich vorrangig der Betreuung der gemeinsamen Kinder und der Versorgung des Haushalts gewidmet habe. Die von ihr erzielten Einkünfte seien für Urlaube, Sonderausgaben für Bücher, Schulausflüge, Feiern und Geburtstagsgeschenke sowie für Anschaffungen, die mit dem Gehalt des Antragstellers allein nicht möglich gewesen wären, verwandt worden. Als die Antragsgegnerin beruflich wieder Fuß gefasst habe, sei es ihr auf Grund der sparsamen Haushaltsführung möglich gewesen, Geld anzusparen, wobei die Absicht bestanden habe, ein Haus zu kaufen. Hiergegen habe der Antragsteller nie Einwände erhoben. Die Überziehung des Girokontos des Antragstellers sei im beiderseitigen Einvernehmen erfolgt. Die ehebedingten Nachteile der Antragstellerin lägen darin, dass sie erst im Alter von 50 Jahren eine vollschichtige Tätigkeit habe aufnehmen können, den dadurch entstehenden Nachteil in ihrer Versorgung werde sie nie mehr ausgleichen können, woran auch der Versorgungsausgleich nichts ändere. Ohne die Beziehung zum Antragsteller und die Kinder hätte die Antragsgegnerin mit einem Abschluss als Gymnasiallehrerin bundesweit eine Stelle suchen und finden können. Sie wäre dann als beamtete Gymnasiallehrerin übernommen worden.

Entscheidungsgründe

II.

Gemäß Art. 111 FGG-RG findet auf das vorliegende Verfahren das bis zum 31. August 2009 geltende Recht Anwendung.

Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.

Das Familiengericht geht davon aus, dass der Antragsgegnerin ein Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB in Höhe von monatlich 297 EUR zustehe. Hiergegen werden mit der Berufung keine - jedenfalls keine entscheidungserheblichen - Einwände erhoben. Dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt im Grundsatz erfüllt sind, ist zwischen den Parteien nicht umstritten; auch gegen die vom Familiengericht ermittelte Höhe werden keine substantiierten Einwände erhoben. Ausführungen des Antragstellers hierzu fehlen. Soweit er darauf verweist, dass er ab 1995 Steuerschulden getilgt und daher sein Girokonto immer wieder habe überziehen müssen, so dass er gezwungen gewesen sei, im Jahr 2004 ein Darlehen aufzunehmen, erfolgen diese Ausführungen lediglich im Zusammenhang mit der Frage der Verwirkung, ohne dass die Höhe des zuerkannten Unterhalts explizit in Zweifel gezogen wird. Im Übrigen ist nach wie vor nicht ersichtlich, inwieweit das im Jahr 2004 aufgenommene Darlehen unterhaltsrechtlich relevant sein könnte, da hierzu jeglicher nachvollziehbarer Sachvortrag fehlt, der die diesbezügliche Behauptung des Antragstellers auch nur als plausibel erscheinen lassen könnte. Die Annahme des Familiengerichts, dass ein unterhaltsrechtlicher Bezug dieses lange nach der Trennung der Parteien aufgenommenen Darlehens nicht festgestellt werden könne, ist daher nicht zu beanstanden.

Dem Familiengericht ist auch darin zu folgen, dass ein Verwirkungstatbestand nach § 1579 BGB nicht vorliegt. Das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers ist unschlüssig, da eine gröbliche Unterhaltspflichtverletzung der Antragsgegnerin im Sinne von § 1579 Nr. 6 BGB nicht dargetan ist, nachdem sie allein schon durch die Haushaltsführung und die Betreuung der Kinder einen wesentlichen Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung geleistet hat.

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Antragsgegnerin sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Antragstellers mutwillig hinweggesetzt hat (§ 1579 Nr. 5 BGB). Dass die Antragsgegnerin nicht darauf hingewirkt hat, die Überziehung des Girokontos des Antragstellers durch den Einsatz ihrer eigenen Ersparnisse zu vermeiden, rechtfertigt eine solche Annahme nicht. Dies gilt umso mehr, als dies der grundsätzlichen Handhabung der Parteien entsprochen und die Antragsgegnerin darüber hinaus bereits durch die Einstufung nach der Einkommensteuerklasse V einen eigenen Finanzierungsbeitrag geleistet hat, nachdem sie für die damit verbundenen Steuernachteile unstreitig keinen Ausgleich erhalten hatte. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der hierdurch entstandene Schaden letztlich allein darin besteht, dass der Antragsteller mit hohen Zinsen belastet wurde, was angesichts der in Rede stehenden Beträge nicht besonders schwer wiegt und im Übrigen etwaige Vermögensverschiebungen über den Zugewinnausgleich korrigiert werden konnten, wobei mangels gegenteiliger Gesichtspunkte davon ausgegangen wird, dass für die Parteien der gesetzlichen Güterstand gegolten hat.

Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, dass der Antragsteller für seine Behauptungen keinen Beweis angetreten hat, obwohl sie in wesentlichen Punkten von der Antragsgegnerin bestritten werden und diese insbesondere behauptet, dass die Ausgestaltung der finanziellen Verhältnisse im beiderseitigen Einvernehmen erfolgt sei; dies geht zu Lasten des Antragstellers, der für das Vorliegen eines Verwirkungstatbestandes darlegungs- und beweispflichtig ist.

Der Unterhaltsanspruch ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht dadurch verwirkt, dass die Antragsgegnerin während der langen Trennungszeit keinen Trennungsunterhalt geltend gemacht hat. Denn zum einen sind die Gründe hierfür nicht ersichtlich und zum andern handelt es sich hierbei um einen vom Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu unterscheidenden Unterhaltstatbestand, so dass kein Grund für die Annahme besteht, es wäre für den Antragsteller ein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen worden, dass er keinen nachehelichen Unterhalt werde zahlen müssen.

Nach alledem hat das Familiengericht der Antragsgegnerin zu Recht nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 297 EUR zuerkannt. Entgegen der Auffassung des Familiengerichts ist dieser Anspruch allerdings gemäß § 1578 b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zeitlich zu begrenzen. Danach ist eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs vorzunehmen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob und inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.

Solche ehebedingten Nachteile sind hier nicht ersichtlich. Denn die Antragsgegnerin übt als beamtete Grundschullehrerin exakt und zudem vollschichtig den Beruf aus, für den sie auch ausgebildet worden ist, was grundsätzlich gegen das Vorliegen ehebedingter Nachteile spricht (vgl. BGH, FamRZ 2008, 1325). Dass dabei die Verdienstmöglichkeiten der Antragsgegnerin auf Grund ihres späten Eintritts in das Beamtenverhältnis nachhaltig eingeschränkt sind, ist nicht anzunehmen. Wie sich aus der im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens erteilten Auskunft der Oberfinanzdirektion K. vom 5. Juli 2005 (Bl. 40 ff d.A. VA) ergibt, errechnete sich damals die Besoldung der Antragsgegnerin nach der Besoldungsgruppe A 12, Dienstaltersstufe 11; es ist daher davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin zwischenzeitlich die höchste Dienstaltersstufe 12 erreicht hat. Demgegenüber sind Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin bei einem früheren Eintritt in das Beamtenverhältnis als Grundschullehrerin eine bessere Position erreicht hätte, nicht ersichtlich. Insbesondere können sie entgegen der Auffassung des Familiengerichts nicht daraus hergeleitet werden, dass die Antragsgegnerin statt seit 1980 erst ab dem Jahr 1990 - zunächst in Teilzeit und ab 2006 vollschichtig - berufstätig ist, denn dass ein früherer Berufseintritt der Antragsgegnerin bessere Beförderungschancen eröffnet hätte, ist lediglich eine abstrakte Erwägung und es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass Grundschullehrer bei längerer Berufstätigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch eine gehobene Position erlangen. Dies wird selbst von der Antragsgegnerin nicht behauptet.

Im Übrigen gehen diesbezügliche Zweifel zu deren Lasten. Denn wenn der Unterhaltspflichtige wie hier Tatsachen vorgetragen hat, die - wie z.B. die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - den Wegfall ehebedingter Nachteile nahe legen, so obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die dem widersprechen (BGH, a.a.O.; FamRZ 2008, 134). Dies ist vorliegend nicht geschehen.

Insbesondere kann auch nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin durch die Ehe davon abgesehen hat, eine weitergehende Qualifikation als Gymnasiallehrerin zu erwerben. Die diesbezüglichen Behauptungen sind rein theoretisch, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin diesen Weg tatsächlich eingeschlagen hätte, fehlen gänzlich. Im Hinblick darauf kann auch insoweit von einem ehebedingten Nachteil nicht ausgegangen werden (vgl. hierzu auch Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rz. 519, m.w.N.).

Schließlich kann auch daraus, dass die Antragsgegnerin auf Grund des späten Berufseintritts nicht mehr die volle Beamtenversorgung erreichen kann, kein unterhaltsrechtlich relevanter ehebedingter Nachteil hergeleitet werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Nachteile bei der Altersversorgung grundsätzlich über den Versorgungsausgleich kompensiert werden (vgl. BGH, a.a.O.; FamRZ 2008, 1508) und die Antragsgegnerin zudem nach der erwähnten Auskunft der Oberfinanzdirektion K. immerhin noch einen Höchstsatz von 51,06% erreichen kann. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Altersversorgung Nachteile erleiden würde, die unterhaltsrechtlich auszugleichen wären.

Es liegen somit keine ehebedingten Nachteile vor, die einer Herabsetzung oder zeitlichen Befristung des Unterhaltsanspruchs entgegenstehen könnten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere des Alters der Parteien, der Dauer der Ehe, der Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, der langen Trennungszeit und des Umstandes, dass der Antragsteller nicht zur Zahlung von Trennungsunterhalt herangezogen wurde, was zwar einerseits darauf hindeutet, dass bereits eine gewisse wirtschaftliche Entflechtung stattgefunden hat, andererseits aber eine erhebliche Entlastung des Antragstellers bedeutet und bei der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen ist, erscheint es dem Senat – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - angemessen, den Unterhaltsanspruch auf die Zeit bis Oktober 2013 zu begrenzen .

Entsprechend ist das angefochtene Urteil abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Gründe

II.

Gemäß Art. 111 FGG-RG findet auf das vorliegende Verfahren das bis zum 31. August 2009 geltende Recht Anwendung.

Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.

Das Familiengericht geht davon aus, dass der Antragsgegnerin ein Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB in Höhe von monatlich 297 EUR zustehe. Hiergegen werden mit der Berufung keine - jedenfalls keine entscheidungserheblichen - Einwände erhoben. Dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt im Grundsatz erfüllt sind, ist zwischen den Parteien nicht umstritten; auch gegen die vom Familiengericht ermittelte Höhe werden keine substantiierten Einwände erhoben. Ausführungen des Antragstellers hierzu fehlen. Soweit er darauf verweist, dass er ab 1995 Steuerschulden getilgt und daher sein Girokonto immer wieder habe überziehen müssen, so dass er gezwungen gewesen sei, im Jahr 2004 ein Darlehen aufzunehmen, erfolgen diese Ausführungen lediglich im Zusammenhang mit der Frage der Verwirkung, ohne dass die Höhe des zuerkannten Unterhalts explizit in Zweifel gezogen wird. Im Übrigen ist nach wie vor nicht ersichtlich, inwieweit das im Jahr 2004 aufgenommene Darlehen unterhaltsrechtlich relevant sein könnte, da hierzu jeglicher nachvollziehbarer Sachvortrag fehlt, der die diesbezügliche Behauptung des Antragstellers auch nur als plausibel erscheinen lassen könnte. Die Annahme des Familiengerichts, dass ein unterhaltsrechtlicher Bezug dieses lange nach der Trennung der Parteien aufgenommenen Darlehens nicht festgestellt werden könne, ist daher nicht zu beanstanden.

Dem Familiengericht ist auch darin zu folgen, dass ein Verwirkungstatbestand nach § 1579 BGB nicht vorliegt. Das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers ist unschlüssig, da eine gröbliche Unterhaltspflichtverletzung der Antragsgegnerin im Sinne von § 1579 Nr. 6 BGB nicht dargetan ist, nachdem sie allein schon durch die Haushaltsführung und die Betreuung der Kinder einen wesentlichen Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung geleistet hat.

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Antragsgegnerin sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Antragstellers mutwillig hinweggesetzt hat (§ 1579 Nr. 5 BGB). Dass die Antragsgegnerin nicht darauf hingewirkt hat, die Überziehung des Girokontos des Antragstellers durch den Einsatz ihrer eigenen Ersparnisse zu vermeiden, rechtfertigt eine solche Annahme nicht. Dies gilt umso mehr, als dies der grundsätzlichen Handhabung der Parteien entsprochen und die Antragsgegnerin darüber hinaus bereits durch die Einstufung nach der Einkommensteuerklasse V einen eigenen Finanzierungsbeitrag geleistet hat, nachdem sie für die damit verbundenen Steuernachteile unstreitig keinen Ausgleich erhalten hatte. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der hierdurch entstandene Schaden letztlich allein darin besteht, dass der Antragsteller mit hohen Zinsen belastet wurde, was angesichts der in Rede stehenden Beträge nicht besonders schwer wiegt und im Übrigen etwaige Vermögensverschiebungen über den Zugewinnausgleich korrigiert werden konnten, wobei mangels gegenteiliger Gesichtspunkte davon ausgegangen wird, dass für die Parteien der gesetzlichen Güterstand gegolten hat.

Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, dass der Antragsteller für seine Behauptungen keinen Beweis angetreten hat, obwohl sie in wesentlichen Punkten von der Antragsgegnerin bestritten werden und diese insbesondere behauptet, dass die Ausgestaltung der finanziellen Verhältnisse im beiderseitigen Einvernehmen erfolgt sei; dies geht zu Lasten des Antragstellers, der für das Vorliegen eines Verwirkungstatbestandes darlegungs- und beweispflichtig ist.

Der Unterhaltsanspruch ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht dadurch verwirkt, dass die Antragsgegnerin während der langen Trennungszeit keinen Trennungsunterhalt geltend gemacht hat. Denn zum einen sind die Gründe hierfür nicht ersichtlich und zum andern handelt es sich hierbei um einen vom Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu unterscheidenden Unterhaltstatbestand, so dass kein Grund für die Annahme besteht, es wäre für den Antragsteller ein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen worden, dass er keinen nachehelichen Unterhalt werde zahlen müssen.

Nach alledem hat das Familiengericht der Antragsgegnerin zu Recht nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 297 EUR zuerkannt. Entgegen der Auffassung des Familiengerichts ist dieser Anspruch allerdings gemäß § 1578 b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zeitlich zu begrenzen. Danach ist eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs vorzunehmen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob und inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.

Solche ehebedingten Nachteile sind hier nicht ersichtlich. Denn die Antragsgegnerin übt als beamtete Grundschullehrerin exakt und zudem vollschichtig den Beruf aus, für den sie auch ausgebildet worden ist, was grundsätzlich gegen das Vorliegen ehebedingter Nachteile spricht (vgl. BGH, FamRZ 2008, 1325). Dass dabei die Verdienstmöglichkeiten der Antragsgegnerin auf Grund ihres späten Eintritts in das Beamtenverhältnis nachhaltig eingeschränkt sind, ist nicht anzunehmen. Wie sich aus der im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens erteilten Auskunft der Oberfinanzdirektion K. vom 5. Juli 2005 (Bl. 40 ff d.A. VA) ergibt, errechnete sich damals die Besoldung der Antragsgegnerin nach der Besoldungsgruppe A 12, Dienstaltersstufe 11; es ist daher davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin zwischenzeitlich die höchste Dienstaltersstufe 12 erreicht hat. Demgegenüber sind Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin bei einem früheren Eintritt in das Beamtenverhältnis als Grundschullehrerin eine bessere Position erreicht hätte, nicht ersichtlich. Insbesondere können sie entgegen der Auffassung des Familiengerichts nicht daraus hergeleitet werden, dass die Antragsgegnerin statt seit 1980 erst ab dem Jahr 1990 - zunächst in Teilzeit und ab 2006 vollschichtig - berufstätig ist, denn dass ein früherer Berufseintritt der Antragsgegnerin bessere Beförderungschancen eröffnet hätte, ist lediglich eine abstrakte Erwägung und es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass Grundschullehrer bei längerer Berufstätigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch eine gehobene Position erlangen. Dies wird selbst von der Antragsgegnerin nicht behauptet.

Im Übrigen gehen diesbezügliche Zweifel zu deren Lasten. Denn wenn der Unterhaltspflichtige wie hier Tatsachen vorgetragen hat, die - wie z.B. die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - den Wegfall ehebedingter Nachteile nahe legen, so obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die dem widersprechen (BGH, a.a.O.; FamRZ 2008, 134). Dies ist vorliegend nicht geschehen.

Insbesondere kann auch nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin durch die Ehe davon abgesehen hat, eine weitergehende Qualifikation als Gymnasiallehrerin zu erwerben. Die diesbezüglichen Behauptungen sind rein theoretisch, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin diesen Weg tatsächlich eingeschlagen hätte, fehlen gänzlich. Im Hinblick darauf kann auch insoweit von einem ehebedingten Nachteil nicht ausgegangen werden (vgl. hierzu auch Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rz. 519, m.w.N.).

Schließlich kann auch daraus, dass die Antragsgegnerin auf Grund des späten Berufseintritts nicht mehr die volle Beamtenversorgung erreichen kann, kein unterhaltsrechtlich relevanter ehebedingter Nachteil hergeleitet werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Nachteile bei der Altersversorgung grundsätzlich über den Versorgungsausgleich kompensiert werden (vgl. BGH, a.a.O.; FamRZ 2008, 1508) und die Antragsgegnerin zudem nach der erwähnten Auskunft der Oberfinanzdirektion K. immerhin noch einen Höchstsatz von 51,06% erreichen kann. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Altersversorgung Nachteile erleiden würde, die unterhaltsrechtlich auszugleichen wären.

Es liegen somit keine ehebedingten Nachteile vor, die einer Herabsetzung oder zeitlichen Befristung des Unterhaltsanspruchs entgegenstehen könnten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere des Alters der Parteien, der Dauer der Ehe, der Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, der langen Trennungszeit und des Umstandes, dass der Antragsteller nicht zur Zahlung von Trennungsunterhalt herangezogen wurde, was zwar einerseits darauf hindeutet, dass bereits eine gewisse wirtschaftliche Entflechtung stattgefunden hat, andererseits aber eine erhebliche Entlastung des Antragstellers bedeutet und bei der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen ist, erscheint es dem Senat – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - angemessen, den Unterhaltsanspruch auf die Zeit bis Oktober 2013 zu begrenzen .

Entsprechend ist das angefochtene Urteil abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 146/08 Verkündet am:
14. Oktober 2009
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die
Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem
Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus
eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber
zugleich, dass es sich grundsätzlich um einen Bedarf handeln muss, der das Existenzminimum
wenigstens erreicht.

b) Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung des § 1578 b BGB in Betracht kommenden
Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin
überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe
verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt
gelassen hat. Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob
der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei
auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich
ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.

c) Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige
Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist.
Die Urteilsgrundlage wird also regelmäßig durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen.
Die Vorschrift ist allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem
Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung
einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz
ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange einer Partei
nicht entgegenstehen.
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - KG Berlin
AG Berlin-Schöneberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß
§ 128 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 111 FGG-RG aufgrund der bis zum 2. September
2009 eingegangenen Schriftsätze durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Grupp und Schilling

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Kammergerichts in Berlin vom 11. April 2008 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren noch über den nachehelichen Unterhalt.
2
Sie hatten am 1. Oktober 1993 geheiratet, am 12. Dezember 1993 wurde ihr gemeinsamer Sohn geboren. Nach der Trennung im April 2004 wurde die Ehe der Parteien mit Urteil vom 27. März 2007 geschieden.
3
Die 1963 geborene Antragstellerin ist ausgebildete Gymnasiallehrerin, war aber seit 1991 als Texterin in der Werbebranche tätig. Nach ihrem Aufstieg zur Cheftexterin erzielte sie zuletzt im Jahre 2000 ein Nettoeinkommen, das sich ohne Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen auf 4.974,38 DM (= 2.543,36 €) belief. Diese Tätigkeit gab die Antragstellerin Mitte 2000 auf, weil die Parteien wegen der Erwerbstätigkeit des Antragsgegners nach Brüssel umzogen. Dort erzielte sie lediglich Einkünfte aus untergeordneter Bürotätigkeit. Nach der Trennung war die Antragstellerin seit Oktober 2005 zunächst mit 80 % als Lehrerin in einem Internat erwerbstätig und erzielte daraus Monatseinkünfte in Höhe von 3.200 € brutto. Zum 23. August 2007 wechselte sei an ein privates Gymnasium, wo sie in Teilzeit (73 %) Nettomonatseinkünfte erzielt, die ursprünglich 1.489,85 € betrugen und sich seit Februar 2008 auf 1.591,92 € belaufen. Im Falle einer Vollzeitbeschäftigung würde sie aus dieser Erwerbstätigkeit Nettomonatseinkünfte in Höhe von 1.848,19 € erzielen.
4
Der 1957 geborene Antragsgegner arbeitete seit 1987 als freiberuflicher Konferenzdolmetscher für das Europäische Parlament in Straßburg und Brüssel. Während der Ehe studierte er daneben Rechtswissenschaften und schloss das Studium 1997 ab. Im Frühjahr 2000 erhielt er beim Europäischen Parlament eine Stelle als Beamter im Sprachendienst. Deswegen zogen die Parteien mit dem gemeinsamen Kind Mitte 2000 nach Brüssel um. Zum 15. September 2007 wurde der Antragsgegner in eine leitende Position versetzt. Daraus erzielt er Einkünfte, die sich nach Abzug berufsbedingter Kosten und des Kindesunterhalts jedenfalls auf 5.427,80 € netto belaufen.
5
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn in Höhe von monatlich 563,20 € sowie nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 1.545,70 € zu zahlen. Auf die gegen den Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt gerichtete Berufung des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht das Urteil für die Zeit ab Januar 2012 abgeändert und den nachehelichen Unterhalt auf 500 € herabgesetzt. Die weitere Berufung des Antragsgegners mit dem Ziel einer Befristung des nachehelichen Unterhalts bis Ende Dezember 2009 hat es ebenso abgewiesen wie die auf einen höheren nach- ehelichen Unterhalt gerichtete Anschlussberufung der Antragstellerin. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Antragsgegners , mit der er sein Begehren weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

7
Das Oberlandesgericht hat die Anschlussberufung der Antragstellerin zurückgewiesen , weil ihr kein höherer Unterhalt zustehe, als vom Amtsgericht zugesprochen. Zwar sei ihr die Aufgabe der ursprünglich nach der Trennung ausgeübten Tätigkeit als Lehrerin in einem Internat nicht als Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen, weil sie dort weitere überobligatorische Tätigkeiten ausgeübt habe. Im Hinblick auf das Alter des gemeinsamen Sohnes, der beim Wechsel an das private Gymnasium bereits fast 14 Jahre alt gewesen sei, sei die Antragstellerin allerdings zur Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet gewesen. Dass sie sich um eine solche Vollzeitstelle bemüht habe, habe die Antragstellerin selbst nicht behauptet. Ihr sei deswegen ein fiktives Einkommen aus Vollzeittätigkeit in Höhe von 1.848,19 € netto zuzurechnen.
8
Auf die Berufung des Antragsgegners sei der nacheheliche Unterhalt für die Zeit ab Januar 2012 auf monatlich 500 € herabzusetzen. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs scheide demgegenüber aus. Für die von der Berufung des Antragsgegners erfasste Zeit ab Januar 2010 gehe es allein um Aufstockungsunterhalt , zumal der Antragstellerin eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zumutbar sei. § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB konkretisiere im Rahmen der Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts den Maßstab der Unbilligkeit. Eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts hänge im Wesentlichen davon ab, ob und in welchem Ausmaß durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten seien, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Dabei genüge es, wenn der Nachteil ganz überwiegend oder im Wesentlichen auf die vereinbarte Aufgabenverteilung während der Ehe zurückzuführen sei. Die Antragstellerin habe zu dem beruflichen Fortkommen des Antragsgegners wesentlich beigetragen, indem sie während der Ehe die Betreuung des gemeinsamen Kindes übernommen und dem Antragsgegner sein Jurastudium neben der Dolmetschertätigkeit ermöglicht habe. Im Zusammenhang mit der Verlegung des Wohnsitzes nach Brüssel habe sie außerdem ihre Festanstellung als Cheftexterin in einer Werbeagentur aufgegeben und damit ihr berufliches Fortkommen zugunsten des Antragsgegners zurückgestellt. Infolge der Aufgabe dieser Tätigkeit habe die Antragstellerin bis heute fortwirkende ehebedingte Nachteile zu tragen, die auch durch eine Vollzeittätigkeit in ihrem Beruf als Lehrerin nicht aufgefangen würden. In ihrer Position als Cheftexterin würde sie heute ein Einkommen von mindestens 4.500 € brutto verdienen. Zwar habe die Antragstellerin nach der mehrjährigen Unterbrechung dieser Tätigkeit jetzt keine realistische Aussicht mehr auf eine Rückkehr auf einen gesicherten Arbeitsplatz in der Werbebranche. Das besage aber nichts zur Wahrscheinlichkeit der Fortbeschäftigung , wenn die Antragstellerin ihre Tätigkeit als Cheftexterin ohne die Ehe und den Umzug nach Brüssel nicht aufgegeben hätte. Sie sei seit 1991 mit nur sechsmonatiger Unterbrechung wegen der Geburt des Kindes dort tätig gewesen und habe im Zeitpunkt des Umzugs bereits seit mehreren Jahren eine Festanstellung als Cheftexterin gehabt. Es sei deswegen davon auszugehen, dass sie diese Tätigkeit ohne den ehebedingten Umzug noch heute ausüben und daraus ein Monatseinkommen in Höhe von 4.500 € brutto erzielen würde.
Weil sie aus ihrer Tätigkeit als Lehrerin jedenfalls kein höheres Bruttoeinkommen als 3.630 € monatlich erzielen könne, errechne sich eine ehebedingte Einkommenseinbuße in Höhe von monatlich rund 900 € brutto.
9
Unter Berücksichtigung des Alters der Parteien, der Dauer der Ehe und des besonderen Einsatzes der Antragstellerin für ihre Vollzeittätigkeit, die Kinderbetreuung und die Haushaltsführung in den ersten Jahren der Ehe sowie der ehebedingten Nachteile komme eine Befristung des nachehelichen Unterhalts nicht in Betracht. Allerdings entspreche auch ein unbegrenzter Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht der Billigkeit. Unter Abwägung aller Umstände sei eine Übergangszeit bis Ende 2012 angemessen, in der es der Antragstellerin zumutbar sei, sich persönlich und wirtschaftlich von den günstigeren ehelichen Lebensverhältnissen auf den Lebensstandard einzurichten, den sie erreicht hätte, wenn sie die vor dem Umzug nach Brüssel ausgeübte Beschäftigung fortgesetzt hätte. Weil es bei diesem Nachteil aller Voraussicht nach auf Dauer bleiben werde, sei der Unterhaltsanspruch hier nicht zeitlich zu befristen, sondern nach der Übergangszeit auf den Betrag zu begrenzen, der netto als Einkommenseinbuße verbleibe. Diesen Betrag schätzte das Berufungsgericht auf jedenfalls 500 €. Mit einem solchen Unterhalt und den Einkünften aus einer Vollzeittätigkeit aus dem ausgeübten Beruf stehe der Antragstellerin ein Betrag zur Verfügung, der ihren angemessenen Lebensbedarf i.S. von § 1578 b BGB erreiche. Eine unbefristete Unterhaltspflicht in Höhe von monatlich 500 € belaste auch den Antragsgegner nicht unbillig , zumal dieser nach Abzug des Kindesunterhalts über ein bereinigtes Nettomonatseinkommen in Höhe von 5.427,80 € verfüge.
10
Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen, weil es für die Neuregelung in § 1578 b BGB noch an höchstrichterlichen Maßstäben für die Billigkeitsprüfung bei Vorliegen ehebedingter Nachteile fehle.

II.

11
Gegen die vom Berufungsgericht ausgesprochene Begrenzung des nachehelichen Unterhalts für die Zeit ab Januar 2012 auf monatlich 500 € unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags des Antragsgegners ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.
12
1. Nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus den in § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB genannten Gesichtspunkten.
13
a) Danach ist bei der Billigkeitsabwägung für eine Herabsetzung oder eine zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts vorrangig zu berücksichtigen , inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile begrenzen regelmäßig die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts und stehen einer Befristung grundsätzlich entgegen. Sie können sich nach § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (BT-Drucks. 16/1830 S. 18 f.; Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207, 1210 Tz. 35).
14
b) Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unter- halts bildet, bemisst sich dabei nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass es sich grundsätzlich um einen Bedarf handeln muss, der das Existenzminimum wenigstens erreicht (Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 4 Rdn. 583).
15
Erzielt der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte, die diesen angemessenen Unterhaltsbedarf erreichen oder könnte er solche Einkünfte erzielen, kann dies im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach einer Übergangszeit, in der er sich nach gescheiterter Ehe von den ehelichen Lebensverhältnissen auf den Lebensbedarf nach den eigenen Einkünften umstellen kann, zum vollständigen Wegfall des nachehelichen Unterhalts in Form einer Befristung führen (Eschenbruch /Klinkhammer/Schürmann Der Unterhaltsprozess 5. Aufl. 1. Rdn. 1021; zur Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. vgl. Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 f.).
16
Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit hingegen lediglich Einkünfte, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 b BGB nicht erreichen, scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruchs regelmäßig aus. Auch dann kann der Unterhalt nach einer Übergangszeit aber bis auf den ehebedingten Nachteil herabgesetzt werden, der sich aus der Differenz des angemessenen Unterhaltsbedarfs mit dem erzielten oder erzielbaren eigenen Einkommen ergibt.
17
c) Die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578 b BGB setzt dabei nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig vor- aussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 238 FamFG (= § 323 ZPO a.F.) vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325, 1328 m.w.N.).
18
d) Die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können, trägt grundsätzlich der Unterhaltsverpflichtete, weil § 1578 b BGB als Ausnahmetatbestand konzipiert ist. Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie z.B. die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf oder die Möglichkeit dazu - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten , Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere "Schonfrist" sprechen (Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325, 1328 und vom 14. November 2005 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 136). Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn die Einkünfte des Unterhaltsberechtigten aus seiner ausgeübten oder der ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit wenigstens die Einkünfte aus einer ehebedingt aufgegebenen Erwerbstätigkeit erreichen. Nur dann trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass gleichwohl ehebedingte Nachteile vorliegen , etwa weil mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehezeit Einbußen im beruflichen Fortkommen verbunden waren. Bleibt das jetzt erzielte oder erzielbare Einkommen jedoch hinter dem Einkommen aus der früher ausgeübten Tätigkeit zurück, weil eine Wiederaufnahme der früheren Erwerbstätigkeit nach längerer Unterbrechung nicht mehr möglich ist, bleibt es insoweit bei einem ehebedingten Nachteil, den der Unterhaltsschuldner widerlegen muss.
19
2. Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (Senatsurteile vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 136; vom 26. September 2007 - XII ZR 11/05 - FamRZ 2007, 2049, 2051 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 800). Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - FamRZ 1987, 470, 471). Das setzt voraus, dass in dem Urteil die wesentlichen Gründe aufgeführt werden, die für die richterliche Überzeugungsbildung im Rahmen der Billigkeitsabwägung leitend gewesen sind. Nicht erforderlich ist hingegen die ausdrückliche Auseinandersetzung mit allen denkbaren und fern liegenden Gesichtspunkten, wenn sich nur ergibt, dass eine sachgerechte Beurteilung stattgefunden hat (BGH Urteil vom 24. Juni 1993 - IX ZR 96/92 - NJW-RR 1993, 1379).
20
3. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Senats ist das Berufungsgericht im Rahmen seiner Billigkeitsabwägung zu Recht von einem fortdauernden ehebedingten Nachteil der Antragstellerin ausgegangen.
21
Zutreffend sind die Erwägungen des Berufungsgerichts, wonach die Antragstellerin während der Ehe zuletzt als Cheftexterin in der Werbebranche beschäftigt war und aus dieser Tätigkeit heute ein deutlich höheres Einkommen erzielen würde, als sie in ihrem Beruf als Gymnasiallehrerin erzielen kann. Die frühere Tätigkeit hat die Antragstellerin ehebedingt aufgegeben, weil sie nach dem Aufstieg des Antragsgegners mit ihm und dem gemeinsamen Kind nach Brüssel gezogen ist. Das Berufungsgericht durfte auch davon ausgehen, dass sich die eigene Lebensstellung der Antragstellerin - wenn sie die Tätigkeit nicht ehebedingt aufgegeben hätte - nach wie vor nach ihren Einkünften als Cheftexterin richten würde. Die dagegen von der Revision vorgebrachten Bedenken erschöpfen sich in Mutmaßungen, die nicht den Schluss nahe legen, die Antragstellerin würde heute ohnehin nicht mehr in diesem Beruf arbeiten. Auch die Feststellungen des Berufungsgerichts, die Antragstellerin würde in diesem Beruf unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Einkommenssteigerungen gegenwärtig ein Bruttomonatseinkommen in Höhe von 4.500 € erzielen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf substantiiertem Vortrag der Antragstellerin zur Entwicklung der Einkünfte in der Werbebranche, die von dem Antragsgegner bereits nicht hinreichend bestritten worden sind.
22
Auch soweit das Berufungsgericht dem ohne Ehe erzielbaren Einkommen als Cheftexterin lediglich ein aus einer Vollzeittätigkeit als Gymnasiallehrerin erzielbares Einkommen gegenübergestellt hat, ist dies aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner trägt als Unterhaltsschuldner die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 1578 b BGB. Er hat deswegen grundsätzlich auch das Fehlen eines ehebedingten Nachteils darzulegen. Dazu gehört auch ein Vortrag, dass die Ehefrau Einkünfte erzielt oder erzielen könnte, die in der Höhe den Einkünften entsprechen, die sie wegen der ehebedingten Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr erzielen konnte. Weil der Antragsgegner dem nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen ist, hat das Berufungsgericht zu Recht eine fortdauernde ehebedingte Einkommenseinbuße in Höhe von monatlich 900 € brutto angenommen. Zwar ist die Antragstellerin auch unter Berücksichtigung der Belange des im Dezember 1993 geborenen gemeinsamen Sohnes gehalten, eine Vollzeiterwerbstätigkeit auszuüben. Zutreffend ist das Berufungsgericht deswegen von einem Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ausgegangen, der sich lediglich auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB richtet. Soweit es der Antragstellerin keine fiktiven Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit als Cheftexterin zugerechnet hat, widerspricht dies nicht den Ausführungen zum ehebedingten Nachteil infolge der Aufgabe dieser Erwerbstätigkeit. Denn nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts spricht der Umstand, dass die Antragstellerin einen Beruf als Cheftexterin ohne ehebedingte Unterbrechung bis heute ausüben würde, nicht notwendig dafür, dass sie nach der ehebedingten mehrjährigen Unterbrechung dieser Tätigkeit auch heute noch eine solche Stelle bekommen würde. Wenn das Berufungsgericht stattdessen an der von der Antragstellerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeit in ihrem Beruf als Gymnasiallehrerin anknüpft, liegt das in seinem tatrichterlichen Ermessen.
23
4. Auch die weiteren Angriffe der Revision gegen die Billigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts überzeugen nicht. Das Berufungsgericht hat insoweit alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt. Zu Recht ist es davon ausgegangen, dass eine zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB regelmäßig dann nicht in Betracht kommt, wenn die Einkommensdifferenz zwischen den Ehegatten auf fortwirkenden ehebedingten Nachteilen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten beruht (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 f. und seitdem in ständiger Rechtsprechung). Eine solche dauerhafte ehebedingte Einkommenseinbuße hat das Oberlandesgericht mit monatlich 500 € ermittelt, was zur Höhe von der Revision nicht angegriffen wird. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung hat das Oberlandesgericht außerdem die Dauer der Ehe der Parteien von Oktober 1993 bis zur Trennung im April 2004 sowie die Ausgestaltung der Kindererziehung und Erwerbstätigkeit während der Ehe berücksichtigt. Obwohl auch die Antragstellerin zunächst vollschichtig erwerbstätig war, hat sie - neben der Tagesbetreuung des gemeinsamen Kindes durch Au-pair-Mädchen und Ta- gesmütter - den überwiegenden Teil der weiteren Betreuung selbst sichergestellt. Denn der Antragsgegner war durch seine Berufstätigkeit in Straßburg und Brüssel und durch das parallel absolvierte Jurastudium dazu nur sehr eingeschränkt in der Lage. Auch die Einkommensverhältnisse beider Parteien hat das Berufungsgericht zutreffend berücksichtigt, indem es ausführt, dass eine dauerhafte Unterhaltspflicht in Höhe von 500 € den Antragsgegner bei dessen bereinigtem Nettoeinkommen von 5.427,80 € nicht übermäßig belastet.
24
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts entspricht schließlich auch der gesetzlichen Intention des § 1578 b BGB. Denn es hat den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin nach einer im Wege der Billigkeit ermittelten Übergangsfrist bis Ende 2011 auf 500 € monatlich und damit auf die Höhe des ehebedingten Nachteils reduziert. Ab diesem Zeitpunkt belaufen sich die Einkünfte der Antragstellerin aus ihrer Erwerbstätigkeit und dem Unterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner auf den Betrag, den sie ohne die Ehe selbst erzielen würde. Wenn das Berufungsgericht eine Befristung dieses Unterhaltsanspruchs nach § 1578 b Abs. 2 BGB abgelehnt hat, um der Antragstellerin den Ausgleich ihrer ehebedingten Nachteile dauerhaft zu sichern, ist dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkommensverhältnisse aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
25
5. Die Revision des Antragsgegners hat schließlich auch keinen Erfolg, soweit sie sich auf neue Umstände stützt, die nach Erlass des Berufungsurteils entstanden sind.
26
a) Zwar hat der Antragsgegner mit der Revision dargelegt, dass die Antragstellerin ab September 2008 eine monatliche Kinder- und Haushaltszulage in Höhe von 478,94 € nebst einer Nachzahlung für die Zeit seit April 2007 erhält. Diese neue Tatsache ist aber im Revisionsverfahren nicht mehr zu berück- sichtigen. Denn nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. Art. 111 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die Urteilsgrundlage wird also regelmäßig durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen (BGHZ 104, 215, 220 = NJW 1988, 3092, 3094); neue Tatsachen dürfen im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
27
b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen. Der Gedanke der Konzentration der Revisionsinstanz auf die rechtliche Bewertung eines festgestellten Sachverhalts verliert nämlich an Gewicht, wenn die Berücksichtigung von neuen tatsächlichen Umständen keine nennenswerte Mehrarbeit verursacht und die Belange des Prozessgegners gewahrt bleiben. Dann kann es aus prozessökonomischen Gründen nicht zu verantworten sein, die vom Tatsachenausschluss betroffene Partei auf einen weiteren, ggf. durch mehrere Instanzen zu führenden Prozess zu verweisen. In einem solchen Fall ist vielmehr durch die Zulassung neuen Vorbringens im Revisionsverfahren eine rasche und endgültige Streitbereinigung herbeizuführen (Senatsurteil vom 21. November 2001 - XII ZR 162/99 - FamRZ 2002, 318, 319 m.w.N.).
28
c) Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Selbst wenn die Zahlung der Kinder- und Haushaltszulage an die Antragstellerin unstreitig sein sollte, stünde damit noch nicht fest, auf welcher Grundlage dieser Betrag an die Antragstellerin gezahlt wird, wie er unterhaltsrechtlich einzuordnen ist und ob auch die Kinderzulage als ihr Einkommen zu berücksichtigen ist (zu einem vom Arbeitgeber gezahlten Kinderzuschlag vgl. Senatsurteil vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, 885; zum Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 Rdn. 462 b ff.).
29
Schließlich wäre ein weiteres Einkommen der Antragstellerin auch im Rahmen der Billigkeitsprüfung des § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB zu berücksichtigen , zumal dann ihr ehebedingter Nachteil überwiegend kompensiert würde. Ob dieser Umstand, der zu einer weiteren Absenkung des ehebedingten Nachteils führen kann, im Hinblick auf die ungewisse Fortzahlung der Kinder- und Haushaltszulage nur zu einer weiteren Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs oder sogar zu einer Befristung des nachehelichen Unterhalts führen kann, muss deswegen einer umfassenden Prüfung im Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG323 ZPO a.F.) vorbehalten bleiben. Schließlich lässt die Zulage den ehebedingten Nachteil der Antragstellerin nicht entfallen, sondern kompensiert diesen lediglich teilweise. Damit sind auch schützenswerte Belange der Antragstellerin betroffen, die im Rahmen der umfassenden Billigkeitsabwägung Berücksichtigung finden müssen.
Hahne Dose Klinkhammer Grupp Schilling

Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 27.03.2007 - 20 F 119/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 11.04.2008 - 3 UF 67/07 -
BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

(1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.

(2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.

(3) Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Tenor

1. Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 12. Dezember 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in Homburg – 9 F 299/04 UE – teilweise dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt wird, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 297 EUR ab dem 5. November 2008 bis zum31. Oktober 2013zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

I.

Die Parteien haben am ... Juli 1974 geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder M., geboren am ... Februar 1975, und K., geboren am ... November 1987, hervorgegangen. Seit Mai 1997 leben die Parteien getrennt.

Der am ... März 1952 geborene Antragsteller ist Oberarzt an der ...Klinik in H.. Die am ... November 1952 geborene Antragsgegnerin ist Grundschullehrerin. Sie hatte ihre Lehrerausbildung im Jahr 1980 abgeschlossen und war in der Folgezeit bei der Volkshochschule, einem Steuerberater und im Nachhilfebereich teilzeitbeschäftigt. Seit 1990 ist sie als beamtete Grundschullehrerin tätig und zwar bis Mitte 2006 teilschichtig und danach vollschichtig.

Mit am 19. Juli 2004 eingereichtem Schriftsatz hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe beantragt. Die Antragsgegnerin hat ihrerseits auf Ehescheidung angetragen und mit ihrer am 22. Mai 2006 im Verbund eingereichten Klage nachehelichen Unterhalt geltend gemacht. Mit Beschluss vom 5. November 2008 hat das Familiengericht das Unterhaltsverfahren aus dem Scheidungsverbund abgetrennt. Mit Urteil vom selben Tag hat das Familiengericht die Ehe geschieden (Ziffer 1 des Urteilstenors) und den Versorgungsausgleich durchgeführt (Ziffer 2 des Urteilstenors). Hinsichtlich des Scheidungsausspruchs ist das Urteil seit dem 5. November 2008 rechtskräftig.

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass ihr ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zustehe. Sie hat beantragt, den Antragsteller zu verurteilen, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 397 EUR zu zahlen.

Der Antragsteller hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt sei. Jedenfalls sei er zu begrenzen, da ehebedingte Nachteile auf Seiten der Antragsgegnerin nicht vorlägen.

In dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht - unter Abweisung der weitergehenden Klage - den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab dem 5. November 2008 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 297 EUR zu zahlen.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Der Antragsteller trägt vor, dass das Familiengericht zu Unrecht den Tatbestand der Verwirkung verneint habe. Richtigerweise sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin während der gesamten Ehezeit bis zur Trennung der Parteien ihre Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt habe, da sie von ihrem Einkommen kein Geld für den Familienunterhalt beigesteuert habe. Entgegen ihrer Behauptung sei das von ihr gesparte Geld nicht für den Kauf eines Hauses bestimmt gewesen, sondern für den eigenen Bedarf. Dem entsprechend habe sie im April 1997 einen PKW für 31.900 DM gekauft und im Jahr 1995 weitere 36.291,87 DM angespart. Zudem habe die Antragsgegnerin den Überziehungsrahmen des Girokontos des Antragstellers ohne Rücksprache mit ihm weit überzogen, so dass er extrem hohe Zinsen habe zahlen müssen. Außerdem sei der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt auch deshalb verwirkt, weil er erstmals mit Schreiben vom 25. Juli 2005 geltend gemacht worden sei. Damit habe eine Entflechtung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien stattgefunden. Das Familiengericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin ehebedingte Nachteile erlitten habe. Insoweit fehle es bereits an hinreichenden Darlegungen seitens der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, dass sie sich vorrangig der Betreuung der gemeinsamen Kinder und der Versorgung des Haushalts gewidmet habe. Die von ihr erzielten Einkünfte seien für Urlaube, Sonderausgaben für Bücher, Schulausflüge, Feiern und Geburtstagsgeschenke sowie für Anschaffungen, die mit dem Gehalt des Antragstellers allein nicht möglich gewesen wären, verwandt worden. Als die Antragsgegnerin beruflich wieder Fuß gefasst habe, sei es ihr auf Grund der sparsamen Haushaltsführung möglich gewesen, Geld anzusparen, wobei die Absicht bestanden habe, ein Haus zu kaufen. Hiergegen habe der Antragsteller nie Einwände erhoben. Die Überziehung des Girokontos des Antragstellers sei im beiderseitigen Einvernehmen erfolgt. Die ehebedingten Nachteile der Antragstellerin lägen darin, dass sie erst im Alter von 50 Jahren eine vollschichtige Tätigkeit habe aufnehmen können, den dadurch entstehenden Nachteil in ihrer Versorgung werde sie nie mehr ausgleichen können, woran auch der Versorgungsausgleich nichts ändere. Ohne die Beziehung zum Antragsteller und die Kinder hätte die Antragsgegnerin mit einem Abschluss als Gymnasiallehrerin bundesweit eine Stelle suchen und finden können. Sie wäre dann als beamtete Gymnasiallehrerin übernommen worden.

Entscheidungsgründe

II.

Gemäß Art. 111 FGG-RG findet auf das vorliegende Verfahren das bis zum 31. August 2009 geltende Recht Anwendung.

Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.

Das Familiengericht geht davon aus, dass der Antragsgegnerin ein Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB in Höhe von monatlich 297 EUR zustehe. Hiergegen werden mit der Berufung keine - jedenfalls keine entscheidungserheblichen - Einwände erhoben. Dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt im Grundsatz erfüllt sind, ist zwischen den Parteien nicht umstritten; auch gegen die vom Familiengericht ermittelte Höhe werden keine substantiierten Einwände erhoben. Ausführungen des Antragstellers hierzu fehlen. Soweit er darauf verweist, dass er ab 1995 Steuerschulden getilgt und daher sein Girokonto immer wieder habe überziehen müssen, so dass er gezwungen gewesen sei, im Jahr 2004 ein Darlehen aufzunehmen, erfolgen diese Ausführungen lediglich im Zusammenhang mit der Frage der Verwirkung, ohne dass die Höhe des zuerkannten Unterhalts explizit in Zweifel gezogen wird. Im Übrigen ist nach wie vor nicht ersichtlich, inwieweit das im Jahr 2004 aufgenommene Darlehen unterhaltsrechtlich relevant sein könnte, da hierzu jeglicher nachvollziehbarer Sachvortrag fehlt, der die diesbezügliche Behauptung des Antragstellers auch nur als plausibel erscheinen lassen könnte. Die Annahme des Familiengerichts, dass ein unterhaltsrechtlicher Bezug dieses lange nach der Trennung der Parteien aufgenommenen Darlehens nicht festgestellt werden könne, ist daher nicht zu beanstanden.

Dem Familiengericht ist auch darin zu folgen, dass ein Verwirkungstatbestand nach § 1579 BGB nicht vorliegt. Das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers ist unschlüssig, da eine gröbliche Unterhaltspflichtverletzung der Antragsgegnerin im Sinne von § 1579 Nr. 6 BGB nicht dargetan ist, nachdem sie allein schon durch die Haushaltsführung und die Betreuung der Kinder einen wesentlichen Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung geleistet hat.

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Antragsgegnerin sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Antragstellers mutwillig hinweggesetzt hat (§ 1579 Nr. 5 BGB). Dass die Antragsgegnerin nicht darauf hingewirkt hat, die Überziehung des Girokontos des Antragstellers durch den Einsatz ihrer eigenen Ersparnisse zu vermeiden, rechtfertigt eine solche Annahme nicht. Dies gilt umso mehr, als dies der grundsätzlichen Handhabung der Parteien entsprochen und die Antragsgegnerin darüber hinaus bereits durch die Einstufung nach der Einkommensteuerklasse V einen eigenen Finanzierungsbeitrag geleistet hat, nachdem sie für die damit verbundenen Steuernachteile unstreitig keinen Ausgleich erhalten hatte. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der hierdurch entstandene Schaden letztlich allein darin besteht, dass der Antragsteller mit hohen Zinsen belastet wurde, was angesichts der in Rede stehenden Beträge nicht besonders schwer wiegt und im Übrigen etwaige Vermögensverschiebungen über den Zugewinnausgleich korrigiert werden konnten, wobei mangels gegenteiliger Gesichtspunkte davon ausgegangen wird, dass für die Parteien der gesetzlichen Güterstand gegolten hat.

Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, dass der Antragsteller für seine Behauptungen keinen Beweis angetreten hat, obwohl sie in wesentlichen Punkten von der Antragsgegnerin bestritten werden und diese insbesondere behauptet, dass die Ausgestaltung der finanziellen Verhältnisse im beiderseitigen Einvernehmen erfolgt sei; dies geht zu Lasten des Antragstellers, der für das Vorliegen eines Verwirkungstatbestandes darlegungs- und beweispflichtig ist.

Der Unterhaltsanspruch ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht dadurch verwirkt, dass die Antragsgegnerin während der langen Trennungszeit keinen Trennungsunterhalt geltend gemacht hat. Denn zum einen sind die Gründe hierfür nicht ersichtlich und zum andern handelt es sich hierbei um einen vom Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu unterscheidenden Unterhaltstatbestand, so dass kein Grund für die Annahme besteht, es wäre für den Antragsteller ein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen worden, dass er keinen nachehelichen Unterhalt werde zahlen müssen.

Nach alledem hat das Familiengericht der Antragsgegnerin zu Recht nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 297 EUR zuerkannt. Entgegen der Auffassung des Familiengerichts ist dieser Anspruch allerdings gemäß § 1578 b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zeitlich zu begrenzen. Danach ist eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs vorzunehmen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob und inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.

Solche ehebedingten Nachteile sind hier nicht ersichtlich. Denn die Antragsgegnerin übt als beamtete Grundschullehrerin exakt und zudem vollschichtig den Beruf aus, für den sie auch ausgebildet worden ist, was grundsätzlich gegen das Vorliegen ehebedingter Nachteile spricht (vgl. BGH, FamRZ 2008, 1325). Dass dabei die Verdienstmöglichkeiten der Antragsgegnerin auf Grund ihres späten Eintritts in das Beamtenverhältnis nachhaltig eingeschränkt sind, ist nicht anzunehmen. Wie sich aus der im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens erteilten Auskunft der Oberfinanzdirektion K. vom 5. Juli 2005 (Bl. 40 ff d.A. VA) ergibt, errechnete sich damals die Besoldung der Antragsgegnerin nach der Besoldungsgruppe A 12, Dienstaltersstufe 11; es ist daher davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin zwischenzeitlich die höchste Dienstaltersstufe 12 erreicht hat. Demgegenüber sind Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin bei einem früheren Eintritt in das Beamtenverhältnis als Grundschullehrerin eine bessere Position erreicht hätte, nicht ersichtlich. Insbesondere können sie entgegen der Auffassung des Familiengerichts nicht daraus hergeleitet werden, dass die Antragsgegnerin statt seit 1980 erst ab dem Jahr 1990 - zunächst in Teilzeit und ab 2006 vollschichtig - berufstätig ist, denn dass ein früherer Berufseintritt der Antragsgegnerin bessere Beförderungschancen eröffnet hätte, ist lediglich eine abstrakte Erwägung und es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass Grundschullehrer bei längerer Berufstätigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch eine gehobene Position erlangen. Dies wird selbst von der Antragsgegnerin nicht behauptet.

Im Übrigen gehen diesbezügliche Zweifel zu deren Lasten. Denn wenn der Unterhaltspflichtige wie hier Tatsachen vorgetragen hat, die - wie z.B. die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - den Wegfall ehebedingter Nachteile nahe legen, so obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die dem widersprechen (BGH, a.a.O.; FamRZ 2008, 134). Dies ist vorliegend nicht geschehen.

Insbesondere kann auch nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin durch die Ehe davon abgesehen hat, eine weitergehende Qualifikation als Gymnasiallehrerin zu erwerben. Die diesbezüglichen Behauptungen sind rein theoretisch, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin diesen Weg tatsächlich eingeschlagen hätte, fehlen gänzlich. Im Hinblick darauf kann auch insoweit von einem ehebedingten Nachteil nicht ausgegangen werden (vgl. hierzu auch Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rz. 519, m.w.N.).

Schließlich kann auch daraus, dass die Antragsgegnerin auf Grund des späten Berufseintritts nicht mehr die volle Beamtenversorgung erreichen kann, kein unterhaltsrechtlich relevanter ehebedingter Nachteil hergeleitet werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Nachteile bei der Altersversorgung grundsätzlich über den Versorgungsausgleich kompensiert werden (vgl. BGH, a.a.O.; FamRZ 2008, 1508) und die Antragsgegnerin zudem nach der erwähnten Auskunft der Oberfinanzdirektion K. immerhin noch einen Höchstsatz von 51,06% erreichen kann. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Altersversorgung Nachteile erleiden würde, die unterhaltsrechtlich auszugleichen wären.

Es liegen somit keine ehebedingten Nachteile vor, die einer Herabsetzung oder zeitlichen Befristung des Unterhaltsanspruchs entgegenstehen könnten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere des Alters der Parteien, der Dauer der Ehe, der Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, der langen Trennungszeit und des Umstandes, dass der Antragsteller nicht zur Zahlung von Trennungsunterhalt herangezogen wurde, was zwar einerseits darauf hindeutet, dass bereits eine gewisse wirtschaftliche Entflechtung stattgefunden hat, andererseits aber eine erhebliche Entlastung des Antragstellers bedeutet und bei der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen ist, erscheint es dem Senat – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - angemessen, den Unterhaltsanspruch auf die Zeit bis Oktober 2013 zu begrenzen .

Entsprechend ist das angefochtene Urteil abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Gründe

II.

Gemäß Art. 111 FGG-RG findet auf das vorliegende Verfahren das bis zum 31. August 2009 geltende Recht Anwendung.

Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.

Das Familiengericht geht davon aus, dass der Antragsgegnerin ein Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB in Höhe von monatlich 297 EUR zustehe. Hiergegen werden mit der Berufung keine - jedenfalls keine entscheidungserheblichen - Einwände erhoben. Dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt im Grundsatz erfüllt sind, ist zwischen den Parteien nicht umstritten; auch gegen die vom Familiengericht ermittelte Höhe werden keine substantiierten Einwände erhoben. Ausführungen des Antragstellers hierzu fehlen. Soweit er darauf verweist, dass er ab 1995 Steuerschulden getilgt und daher sein Girokonto immer wieder habe überziehen müssen, so dass er gezwungen gewesen sei, im Jahr 2004 ein Darlehen aufzunehmen, erfolgen diese Ausführungen lediglich im Zusammenhang mit der Frage der Verwirkung, ohne dass die Höhe des zuerkannten Unterhalts explizit in Zweifel gezogen wird. Im Übrigen ist nach wie vor nicht ersichtlich, inwieweit das im Jahr 2004 aufgenommene Darlehen unterhaltsrechtlich relevant sein könnte, da hierzu jeglicher nachvollziehbarer Sachvortrag fehlt, der die diesbezügliche Behauptung des Antragstellers auch nur als plausibel erscheinen lassen könnte. Die Annahme des Familiengerichts, dass ein unterhaltsrechtlicher Bezug dieses lange nach der Trennung der Parteien aufgenommenen Darlehens nicht festgestellt werden könne, ist daher nicht zu beanstanden.

Dem Familiengericht ist auch darin zu folgen, dass ein Verwirkungstatbestand nach § 1579 BGB nicht vorliegt. Das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers ist unschlüssig, da eine gröbliche Unterhaltspflichtverletzung der Antragsgegnerin im Sinne von § 1579 Nr. 6 BGB nicht dargetan ist, nachdem sie allein schon durch die Haushaltsführung und die Betreuung der Kinder einen wesentlichen Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung geleistet hat.

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Antragsgegnerin sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Antragstellers mutwillig hinweggesetzt hat (§ 1579 Nr. 5 BGB). Dass die Antragsgegnerin nicht darauf hingewirkt hat, die Überziehung des Girokontos des Antragstellers durch den Einsatz ihrer eigenen Ersparnisse zu vermeiden, rechtfertigt eine solche Annahme nicht. Dies gilt umso mehr, als dies der grundsätzlichen Handhabung der Parteien entsprochen und die Antragsgegnerin darüber hinaus bereits durch die Einstufung nach der Einkommensteuerklasse V einen eigenen Finanzierungsbeitrag geleistet hat, nachdem sie für die damit verbundenen Steuernachteile unstreitig keinen Ausgleich erhalten hatte. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der hierdurch entstandene Schaden letztlich allein darin besteht, dass der Antragsteller mit hohen Zinsen belastet wurde, was angesichts der in Rede stehenden Beträge nicht besonders schwer wiegt und im Übrigen etwaige Vermögensverschiebungen über den Zugewinnausgleich korrigiert werden konnten, wobei mangels gegenteiliger Gesichtspunkte davon ausgegangen wird, dass für die Parteien der gesetzlichen Güterstand gegolten hat.

Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, dass der Antragsteller für seine Behauptungen keinen Beweis angetreten hat, obwohl sie in wesentlichen Punkten von der Antragsgegnerin bestritten werden und diese insbesondere behauptet, dass die Ausgestaltung der finanziellen Verhältnisse im beiderseitigen Einvernehmen erfolgt sei; dies geht zu Lasten des Antragstellers, der für das Vorliegen eines Verwirkungstatbestandes darlegungs- und beweispflichtig ist.

Der Unterhaltsanspruch ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht dadurch verwirkt, dass die Antragsgegnerin während der langen Trennungszeit keinen Trennungsunterhalt geltend gemacht hat. Denn zum einen sind die Gründe hierfür nicht ersichtlich und zum andern handelt es sich hierbei um einen vom Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu unterscheidenden Unterhaltstatbestand, so dass kein Grund für die Annahme besteht, es wäre für den Antragsteller ein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen worden, dass er keinen nachehelichen Unterhalt werde zahlen müssen.

Nach alledem hat das Familiengericht der Antragsgegnerin zu Recht nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 297 EUR zuerkannt. Entgegen der Auffassung des Familiengerichts ist dieser Anspruch allerdings gemäß § 1578 b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zeitlich zu begrenzen. Danach ist eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs vorzunehmen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob und inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.

Solche ehebedingten Nachteile sind hier nicht ersichtlich. Denn die Antragsgegnerin übt als beamtete Grundschullehrerin exakt und zudem vollschichtig den Beruf aus, für den sie auch ausgebildet worden ist, was grundsätzlich gegen das Vorliegen ehebedingter Nachteile spricht (vgl. BGH, FamRZ 2008, 1325). Dass dabei die Verdienstmöglichkeiten der Antragsgegnerin auf Grund ihres späten Eintritts in das Beamtenverhältnis nachhaltig eingeschränkt sind, ist nicht anzunehmen. Wie sich aus der im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens erteilten Auskunft der Oberfinanzdirektion K. vom 5. Juli 2005 (Bl. 40 ff d.A. VA) ergibt, errechnete sich damals die Besoldung der Antragsgegnerin nach der Besoldungsgruppe A 12, Dienstaltersstufe 11; es ist daher davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin zwischenzeitlich die höchste Dienstaltersstufe 12 erreicht hat. Demgegenüber sind Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin bei einem früheren Eintritt in das Beamtenverhältnis als Grundschullehrerin eine bessere Position erreicht hätte, nicht ersichtlich. Insbesondere können sie entgegen der Auffassung des Familiengerichts nicht daraus hergeleitet werden, dass die Antragsgegnerin statt seit 1980 erst ab dem Jahr 1990 - zunächst in Teilzeit und ab 2006 vollschichtig - berufstätig ist, denn dass ein früherer Berufseintritt der Antragsgegnerin bessere Beförderungschancen eröffnet hätte, ist lediglich eine abstrakte Erwägung und es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass Grundschullehrer bei längerer Berufstätigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch eine gehobene Position erlangen. Dies wird selbst von der Antragsgegnerin nicht behauptet.

Im Übrigen gehen diesbezügliche Zweifel zu deren Lasten. Denn wenn der Unterhaltspflichtige wie hier Tatsachen vorgetragen hat, die - wie z.B. die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - den Wegfall ehebedingter Nachteile nahe legen, so obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die dem widersprechen (BGH, a.a.O.; FamRZ 2008, 134). Dies ist vorliegend nicht geschehen.

Insbesondere kann auch nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin durch die Ehe davon abgesehen hat, eine weitergehende Qualifikation als Gymnasiallehrerin zu erwerben. Die diesbezüglichen Behauptungen sind rein theoretisch, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin diesen Weg tatsächlich eingeschlagen hätte, fehlen gänzlich. Im Hinblick darauf kann auch insoweit von einem ehebedingten Nachteil nicht ausgegangen werden (vgl. hierzu auch Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rz. 519, m.w.N.).

Schließlich kann auch daraus, dass die Antragsgegnerin auf Grund des späten Berufseintritts nicht mehr die volle Beamtenversorgung erreichen kann, kein unterhaltsrechtlich relevanter ehebedingter Nachteil hergeleitet werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Nachteile bei der Altersversorgung grundsätzlich über den Versorgungsausgleich kompensiert werden (vgl. BGH, a.a.O.; FamRZ 2008, 1508) und die Antragsgegnerin zudem nach der erwähnten Auskunft der Oberfinanzdirektion K. immerhin noch einen Höchstsatz von 51,06% erreichen kann. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Altersversorgung Nachteile erleiden würde, die unterhaltsrechtlich auszugleichen wären.

Es liegen somit keine ehebedingten Nachteile vor, die einer Herabsetzung oder zeitlichen Befristung des Unterhaltsanspruchs entgegenstehen könnten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere des Alters der Parteien, der Dauer der Ehe, der Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, der langen Trennungszeit und des Umstandes, dass der Antragsteller nicht zur Zahlung von Trennungsunterhalt herangezogen wurde, was zwar einerseits darauf hindeutet, dass bereits eine gewisse wirtschaftliche Entflechtung stattgefunden hat, andererseits aber eine erhebliche Entlastung des Antragstellers bedeutet und bei der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen ist, erscheint es dem Senat – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - angemessen, den Unterhaltsanspruch auf die Zeit bis Oktober 2013 zu begrenzen .

Entsprechend ist das angefochtene Urteil abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 146/08 Verkündet am:
14. Oktober 2009
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die
Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem
Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus
eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber
zugleich, dass es sich grundsätzlich um einen Bedarf handeln muss, der das Existenzminimum
wenigstens erreicht.

b) Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung des § 1578 b BGB in Betracht kommenden
Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin
überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe
verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt
gelassen hat. Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob
der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei
auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich
ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.

c) Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige
Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist.
Die Urteilsgrundlage wird also regelmäßig durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen.
Die Vorschrift ist allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem
Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung
einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz
ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange einer Partei
nicht entgegenstehen.
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - KG Berlin
AG Berlin-Schöneberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß
§ 128 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 111 FGG-RG aufgrund der bis zum 2. September
2009 eingegangenen Schriftsätze durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Grupp und Schilling

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Kammergerichts in Berlin vom 11. April 2008 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren noch über den nachehelichen Unterhalt.
2
Sie hatten am 1. Oktober 1993 geheiratet, am 12. Dezember 1993 wurde ihr gemeinsamer Sohn geboren. Nach der Trennung im April 2004 wurde die Ehe der Parteien mit Urteil vom 27. März 2007 geschieden.
3
Die 1963 geborene Antragstellerin ist ausgebildete Gymnasiallehrerin, war aber seit 1991 als Texterin in der Werbebranche tätig. Nach ihrem Aufstieg zur Cheftexterin erzielte sie zuletzt im Jahre 2000 ein Nettoeinkommen, das sich ohne Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen auf 4.974,38 DM (= 2.543,36 €) belief. Diese Tätigkeit gab die Antragstellerin Mitte 2000 auf, weil die Parteien wegen der Erwerbstätigkeit des Antragsgegners nach Brüssel umzogen. Dort erzielte sie lediglich Einkünfte aus untergeordneter Bürotätigkeit. Nach der Trennung war die Antragstellerin seit Oktober 2005 zunächst mit 80 % als Lehrerin in einem Internat erwerbstätig und erzielte daraus Monatseinkünfte in Höhe von 3.200 € brutto. Zum 23. August 2007 wechselte sei an ein privates Gymnasium, wo sie in Teilzeit (73 %) Nettomonatseinkünfte erzielt, die ursprünglich 1.489,85 € betrugen und sich seit Februar 2008 auf 1.591,92 € belaufen. Im Falle einer Vollzeitbeschäftigung würde sie aus dieser Erwerbstätigkeit Nettomonatseinkünfte in Höhe von 1.848,19 € erzielen.
4
Der 1957 geborene Antragsgegner arbeitete seit 1987 als freiberuflicher Konferenzdolmetscher für das Europäische Parlament in Straßburg und Brüssel. Während der Ehe studierte er daneben Rechtswissenschaften und schloss das Studium 1997 ab. Im Frühjahr 2000 erhielt er beim Europäischen Parlament eine Stelle als Beamter im Sprachendienst. Deswegen zogen die Parteien mit dem gemeinsamen Kind Mitte 2000 nach Brüssel um. Zum 15. September 2007 wurde der Antragsgegner in eine leitende Position versetzt. Daraus erzielt er Einkünfte, die sich nach Abzug berufsbedingter Kosten und des Kindesunterhalts jedenfalls auf 5.427,80 € netto belaufen.
5
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn in Höhe von monatlich 563,20 € sowie nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 1.545,70 € zu zahlen. Auf die gegen den Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt gerichtete Berufung des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht das Urteil für die Zeit ab Januar 2012 abgeändert und den nachehelichen Unterhalt auf 500 € herabgesetzt. Die weitere Berufung des Antragsgegners mit dem Ziel einer Befristung des nachehelichen Unterhalts bis Ende Dezember 2009 hat es ebenso abgewiesen wie die auf einen höheren nach- ehelichen Unterhalt gerichtete Anschlussberufung der Antragstellerin. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Antragsgegners , mit der er sein Begehren weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

7
Das Oberlandesgericht hat die Anschlussberufung der Antragstellerin zurückgewiesen , weil ihr kein höherer Unterhalt zustehe, als vom Amtsgericht zugesprochen. Zwar sei ihr die Aufgabe der ursprünglich nach der Trennung ausgeübten Tätigkeit als Lehrerin in einem Internat nicht als Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen, weil sie dort weitere überobligatorische Tätigkeiten ausgeübt habe. Im Hinblick auf das Alter des gemeinsamen Sohnes, der beim Wechsel an das private Gymnasium bereits fast 14 Jahre alt gewesen sei, sei die Antragstellerin allerdings zur Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet gewesen. Dass sie sich um eine solche Vollzeitstelle bemüht habe, habe die Antragstellerin selbst nicht behauptet. Ihr sei deswegen ein fiktives Einkommen aus Vollzeittätigkeit in Höhe von 1.848,19 € netto zuzurechnen.
8
Auf die Berufung des Antragsgegners sei der nacheheliche Unterhalt für die Zeit ab Januar 2012 auf monatlich 500 € herabzusetzen. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs scheide demgegenüber aus. Für die von der Berufung des Antragsgegners erfasste Zeit ab Januar 2010 gehe es allein um Aufstockungsunterhalt , zumal der Antragstellerin eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zumutbar sei. § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB konkretisiere im Rahmen der Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts den Maßstab der Unbilligkeit. Eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts hänge im Wesentlichen davon ab, ob und in welchem Ausmaß durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten seien, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Dabei genüge es, wenn der Nachteil ganz überwiegend oder im Wesentlichen auf die vereinbarte Aufgabenverteilung während der Ehe zurückzuführen sei. Die Antragstellerin habe zu dem beruflichen Fortkommen des Antragsgegners wesentlich beigetragen, indem sie während der Ehe die Betreuung des gemeinsamen Kindes übernommen und dem Antragsgegner sein Jurastudium neben der Dolmetschertätigkeit ermöglicht habe. Im Zusammenhang mit der Verlegung des Wohnsitzes nach Brüssel habe sie außerdem ihre Festanstellung als Cheftexterin in einer Werbeagentur aufgegeben und damit ihr berufliches Fortkommen zugunsten des Antragsgegners zurückgestellt. Infolge der Aufgabe dieser Tätigkeit habe die Antragstellerin bis heute fortwirkende ehebedingte Nachteile zu tragen, die auch durch eine Vollzeittätigkeit in ihrem Beruf als Lehrerin nicht aufgefangen würden. In ihrer Position als Cheftexterin würde sie heute ein Einkommen von mindestens 4.500 € brutto verdienen. Zwar habe die Antragstellerin nach der mehrjährigen Unterbrechung dieser Tätigkeit jetzt keine realistische Aussicht mehr auf eine Rückkehr auf einen gesicherten Arbeitsplatz in der Werbebranche. Das besage aber nichts zur Wahrscheinlichkeit der Fortbeschäftigung , wenn die Antragstellerin ihre Tätigkeit als Cheftexterin ohne die Ehe und den Umzug nach Brüssel nicht aufgegeben hätte. Sie sei seit 1991 mit nur sechsmonatiger Unterbrechung wegen der Geburt des Kindes dort tätig gewesen und habe im Zeitpunkt des Umzugs bereits seit mehreren Jahren eine Festanstellung als Cheftexterin gehabt. Es sei deswegen davon auszugehen, dass sie diese Tätigkeit ohne den ehebedingten Umzug noch heute ausüben und daraus ein Monatseinkommen in Höhe von 4.500 € brutto erzielen würde.
Weil sie aus ihrer Tätigkeit als Lehrerin jedenfalls kein höheres Bruttoeinkommen als 3.630 € monatlich erzielen könne, errechne sich eine ehebedingte Einkommenseinbuße in Höhe von monatlich rund 900 € brutto.
9
Unter Berücksichtigung des Alters der Parteien, der Dauer der Ehe und des besonderen Einsatzes der Antragstellerin für ihre Vollzeittätigkeit, die Kinderbetreuung und die Haushaltsführung in den ersten Jahren der Ehe sowie der ehebedingten Nachteile komme eine Befristung des nachehelichen Unterhalts nicht in Betracht. Allerdings entspreche auch ein unbegrenzter Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht der Billigkeit. Unter Abwägung aller Umstände sei eine Übergangszeit bis Ende 2012 angemessen, in der es der Antragstellerin zumutbar sei, sich persönlich und wirtschaftlich von den günstigeren ehelichen Lebensverhältnissen auf den Lebensstandard einzurichten, den sie erreicht hätte, wenn sie die vor dem Umzug nach Brüssel ausgeübte Beschäftigung fortgesetzt hätte. Weil es bei diesem Nachteil aller Voraussicht nach auf Dauer bleiben werde, sei der Unterhaltsanspruch hier nicht zeitlich zu befristen, sondern nach der Übergangszeit auf den Betrag zu begrenzen, der netto als Einkommenseinbuße verbleibe. Diesen Betrag schätzte das Berufungsgericht auf jedenfalls 500 €. Mit einem solchen Unterhalt und den Einkünften aus einer Vollzeittätigkeit aus dem ausgeübten Beruf stehe der Antragstellerin ein Betrag zur Verfügung, der ihren angemessenen Lebensbedarf i.S. von § 1578 b BGB erreiche. Eine unbefristete Unterhaltspflicht in Höhe von monatlich 500 € belaste auch den Antragsgegner nicht unbillig , zumal dieser nach Abzug des Kindesunterhalts über ein bereinigtes Nettomonatseinkommen in Höhe von 5.427,80 € verfüge.
10
Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen, weil es für die Neuregelung in § 1578 b BGB noch an höchstrichterlichen Maßstäben für die Billigkeitsprüfung bei Vorliegen ehebedingter Nachteile fehle.

II.

11
Gegen die vom Berufungsgericht ausgesprochene Begrenzung des nachehelichen Unterhalts für die Zeit ab Januar 2012 auf monatlich 500 € unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags des Antragsgegners ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.
12
1. Nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus den in § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB genannten Gesichtspunkten.
13
a) Danach ist bei der Billigkeitsabwägung für eine Herabsetzung oder eine zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts vorrangig zu berücksichtigen , inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile begrenzen regelmäßig die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts und stehen einer Befristung grundsätzlich entgegen. Sie können sich nach § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (BT-Drucks. 16/1830 S. 18 f.; Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207, 1210 Tz. 35).
14
b) Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unter- halts bildet, bemisst sich dabei nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass es sich grundsätzlich um einen Bedarf handeln muss, der das Existenzminimum wenigstens erreicht (Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 4 Rdn. 583).
15
Erzielt der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte, die diesen angemessenen Unterhaltsbedarf erreichen oder könnte er solche Einkünfte erzielen, kann dies im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach einer Übergangszeit, in der er sich nach gescheiterter Ehe von den ehelichen Lebensverhältnissen auf den Lebensbedarf nach den eigenen Einkünften umstellen kann, zum vollständigen Wegfall des nachehelichen Unterhalts in Form einer Befristung führen (Eschenbruch /Klinkhammer/Schürmann Der Unterhaltsprozess 5. Aufl. 1. Rdn. 1021; zur Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. vgl. Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 f.).
16
Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit hingegen lediglich Einkünfte, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 b BGB nicht erreichen, scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruchs regelmäßig aus. Auch dann kann der Unterhalt nach einer Übergangszeit aber bis auf den ehebedingten Nachteil herabgesetzt werden, der sich aus der Differenz des angemessenen Unterhaltsbedarfs mit dem erzielten oder erzielbaren eigenen Einkommen ergibt.
17
c) Die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578 b BGB setzt dabei nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig vor- aussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 238 FamFG (= § 323 ZPO a.F.) vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325, 1328 m.w.N.).
18
d) Die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können, trägt grundsätzlich der Unterhaltsverpflichtete, weil § 1578 b BGB als Ausnahmetatbestand konzipiert ist. Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie z.B. die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf oder die Möglichkeit dazu - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten , Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere "Schonfrist" sprechen (Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325, 1328 und vom 14. November 2005 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 136). Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn die Einkünfte des Unterhaltsberechtigten aus seiner ausgeübten oder der ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit wenigstens die Einkünfte aus einer ehebedingt aufgegebenen Erwerbstätigkeit erreichen. Nur dann trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass gleichwohl ehebedingte Nachteile vorliegen , etwa weil mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehezeit Einbußen im beruflichen Fortkommen verbunden waren. Bleibt das jetzt erzielte oder erzielbare Einkommen jedoch hinter dem Einkommen aus der früher ausgeübten Tätigkeit zurück, weil eine Wiederaufnahme der früheren Erwerbstätigkeit nach längerer Unterbrechung nicht mehr möglich ist, bleibt es insoweit bei einem ehebedingten Nachteil, den der Unterhaltsschuldner widerlegen muss.
19
2. Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (Senatsurteile vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 136; vom 26. September 2007 - XII ZR 11/05 - FamRZ 2007, 2049, 2051 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 800). Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - FamRZ 1987, 470, 471). Das setzt voraus, dass in dem Urteil die wesentlichen Gründe aufgeführt werden, die für die richterliche Überzeugungsbildung im Rahmen der Billigkeitsabwägung leitend gewesen sind. Nicht erforderlich ist hingegen die ausdrückliche Auseinandersetzung mit allen denkbaren und fern liegenden Gesichtspunkten, wenn sich nur ergibt, dass eine sachgerechte Beurteilung stattgefunden hat (BGH Urteil vom 24. Juni 1993 - IX ZR 96/92 - NJW-RR 1993, 1379).
20
3. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Senats ist das Berufungsgericht im Rahmen seiner Billigkeitsabwägung zu Recht von einem fortdauernden ehebedingten Nachteil der Antragstellerin ausgegangen.
21
Zutreffend sind die Erwägungen des Berufungsgerichts, wonach die Antragstellerin während der Ehe zuletzt als Cheftexterin in der Werbebranche beschäftigt war und aus dieser Tätigkeit heute ein deutlich höheres Einkommen erzielen würde, als sie in ihrem Beruf als Gymnasiallehrerin erzielen kann. Die frühere Tätigkeit hat die Antragstellerin ehebedingt aufgegeben, weil sie nach dem Aufstieg des Antragsgegners mit ihm und dem gemeinsamen Kind nach Brüssel gezogen ist. Das Berufungsgericht durfte auch davon ausgehen, dass sich die eigene Lebensstellung der Antragstellerin - wenn sie die Tätigkeit nicht ehebedingt aufgegeben hätte - nach wie vor nach ihren Einkünften als Cheftexterin richten würde. Die dagegen von der Revision vorgebrachten Bedenken erschöpfen sich in Mutmaßungen, die nicht den Schluss nahe legen, die Antragstellerin würde heute ohnehin nicht mehr in diesem Beruf arbeiten. Auch die Feststellungen des Berufungsgerichts, die Antragstellerin würde in diesem Beruf unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Einkommenssteigerungen gegenwärtig ein Bruttomonatseinkommen in Höhe von 4.500 € erzielen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf substantiiertem Vortrag der Antragstellerin zur Entwicklung der Einkünfte in der Werbebranche, die von dem Antragsgegner bereits nicht hinreichend bestritten worden sind.
22
Auch soweit das Berufungsgericht dem ohne Ehe erzielbaren Einkommen als Cheftexterin lediglich ein aus einer Vollzeittätigkeit als Gymnasiallehrerin erzielbares Einkommen gegenübergestellt hat, ist dies aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner trägt als Unterhaltsschuldner die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 1578 b BGB. Er hat deswegen grundsätzlich auch das Fehlen eines ehebedingten Nachteils darzulegen. Dazu gehört auch ein Vortrag, dass die Ehefrau Einkünfte erzielt oder erzielen könnte, die in der Höhe den Einkünften entsprechen, die sie wegen der ehebedingten Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr erzielen konnte. Weil der Antragsgegner dem nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen ist, hat das Berufungsgericht zu Recht eine fortdauernde ehebedingte Einkommenseinbuße in Höhe von monatlich 900 € brutto angenommen. Zwar ist die Antragstellerin auch unter Berücksichtigung der Belange des im Dezember 1993 geborenen gemeinsamen Sohnes gehalten, eine Vollzeiterwerbstätigkeit auszuüben. Zutreffend ist das Berufungsgericht deswegen von einem Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ausgegangen, der sich lediglich auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB richtet. Soweit es der Antragstellerin keine fiktiven Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit als Cheftexterin zugerechnet hat, widerspricht dies nicht den Ausführungen zum ehebedingten Nachteil infolge der Aufgabe dieser Erwerbstätigkeit. Denn nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts spricht der Umstand, dass die Antragstellerin einen Beruf als Cheftexterin ohne ehebedingte Unterbrechung bis heute ausüben würde, nicht notwendig dafür, dass sie nach der ehebedingten mehrjährigen Unterbrechung dieser Tätigkeit auch heute noch eine solche Stelle bekommen würde. Wenn das Berufungsgericht stattdessen an der von der Antragstellerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeit in ihrem Beruf als Gymnasiallehrerin anknüpft, liegt das in seinem tatrichterlichen Ermessen.
23
4. Auch die weiteren Angriffe der Revision gegen die Billigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts überzeugen nicht. Das Berufungsgericht hat insoweit alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt. Zu Recht ist es davon ausgegangen, dass eine zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB regelmäßig dann nicht in Betracht kommt, wenn die Einkommensdifferenz zwischen den Ehegatten auf fortwirkenden ehebedingten Nachteilen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten beruht (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 f. und seitdem in ständiger Rechtsprechung). Eine solche dauerhafte ehebedingte Einkommenseinbuße hat das Oberlandesgericht mit monatlich 500 € ermittelt, was zur Höhe von der Revision nicht angegriffen wird. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung hat das Oberlandesgericht außerdem die Dauer der Ehe der Parteien von Oktober 1993 bis zur Trennung im April 2004 sowie die Ausgestaltung der Kindererziehung und Erwerbstätigkeit während der Ehe berücksichtigt. Obwohl auch die Antragstellerin zunächst vollschichtig erwerbstätig war, hat sie - neben der Tagesbetreuung des gemeinsamen Kindes durch Au-pair-Mädchen und Ta- gesmütter - den überwiegenden Teil der weiteren Betreuung selbst sichergestellt. Denn der Antragsgegner war durch seine Berufstätigkeit in Straßburg und Brüssel und durch das parallel absolvierte Jurastudium dazu nur sehr eingeschränkt in der Lage. Auch die Einkommensverhältnisse beider Parteien hat das Berufungsgericht zutreffend berücksichtigt, indem es ausführt, dass eine dauerhafte Unterhaltspflicht in Höhe von 500 € den Antragsgegner bei dessen bereinigtem Nettoeinkommen von 5.427,80 € nicht übermäßig belastet.
24
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts entspricht schließlich auch der gesetzlichen Intention des § 1578 b BGB. Denn es hat den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin nach einer im Wege der Billigkeit ermittelten Übergangsfrist bis Ende 2011 auf 500 € monatlich und damit auf die Höhe des ehebedingten Nachteils reduziert. Ab diesem Zeitpunkt belaufen sich die Einkünfte der Antragstellerin aus ihrer Erwerbstätigkeit und dem Unterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner auf den Betrag, den sie ohne die Ehe selbst erzielen würde. Wenn das Berufungsgericht eine Befristung dieses Unterhaltsanspruchs nach § 1578 b Abs. 2 BGB abgelehnt hat, um der Antragstellerin den Ausgleich ihrer ehebedingten Nachteile dauerhaft zu sichern, ist dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkommensverhältnisse aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
25
5. Die Revision des Antragsgegners hat schließlich auch keinen Erfolg, soweit sie sich auf neue Umstände stützt, die nach Erlass des Berufungsurteils entstanden sind.
26
a) Zwar hat der Antragsgegner mit der Revision dargelegt, dass die Antragstellerin ab September 2008 eine monatliche Kinder- und Haushaltszulage in Höhe von 478,94 € nebst einer Nachzahlung für die Zeit seit April 2007 erhält. Diese neue Tatsache ist aber im Revisionsverfahren nicht mehr zu berück- sichtigen. Denn nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. Art. 111 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die Urteilsgrundlage wird also regelmäßig durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen (BGHZ 104, 215, 220 = NJW 1988, 3092, 3094); neue Tatsachen dürfen im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
27
b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen. Der Gedanke der Konzentration der Revisionsinstanz auf die rechtliche Bewertung eines festgestellten Sachverhalts verliert nämlich an Gewicht, wenn die Berücksichtigung von neuen tatsächlichen Umständen keine nennenswerte Mehrarbeit verursacht und die Belange des Prozessgegners gewahrt bleiben. Dann kann es aus prozessökonomischen Gründen nicht zu verantworten sein, die vom Tatsachenausschluss betroffene Partei auf einen weiteren, ggf. durch mehrere Instanzen zu führenden Prozess zu verweisen. In einem solchen Fall ist vielmehr durch die Zulassung neuen Vorbringens im Revisionsverfahren eine rasche und endgültige Streitbereinigung herbeizuführen (Senatsurteil vom 21. November 2001 - XII ZR 162/99 - FamRZ 2002, 318, 319 m.w.N.).
28
c) Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Selbst wenn die Zahlung der Kinder- und Haushaltszulage an die Antragstellerin unstreitig sein sollte, stünde damit noch nicht fest, auf welcher Grundlage dieser Betrag an die Antragstellerin gezahlt wird, wie er unterhaltsrechtlich einzuordnen ist und ob auch die Kinderzulage als ihr Einkommen zu berücksichtigen ist (zu einem vom Arbeitgeber gezahlten Kinderzuschlag vgl. Senatsurteil vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, 885; zum Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 Rdn. 462 b ff.).
29
Schließlich wäre ein weiteres Einkommen der Antragstellerin auch im Rahmen der Billigkeitsprüfung des § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB zu berücksichtigen , zumal dann ihr ehebedingter Nachteil überwiegend kompensiert würde. Ob dieser Umstand, der zu einer weiteren Absenkung des ehebedingten Nachteils führen kann, im Hinblick auf die ungewisse Fortzahlung der Kinder- und Haushaltszulage nur zu einer weiteren Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs oder sogar zu einer Befristung des nachehelichen Unterhalts führen kann, muss deswegen einer umfassenden Prüfung im Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG323 ZPO a.F.) vorbehalten bleiben. Schließlich lässt die Zulage den ehebedingten Nachteil der Antragstellerin nicht entfallen, sondern kompensiert diesen lediglich teilweise. Damit sind auch schützenswerte Belange der Antragstellerin betroffen, die im Rahmen der umfassenden Billigkeitsabwägung Berücksichtigung finden müssen.
Hahne Dose Klinkhammer Grupp Schilling

Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 27.03.2007 - 20 F 119/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 11.04.2008 - 3 UF 67/07 -

Tenor

1. Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 12. Dezember 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in Homburg – 9 F 299/04 UE – teilweise dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt wird, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 297 EUR ab dem 5. November 2008 bis zum31. Oktober 2013zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

I.

Die Parteien haben am ... Juli 1974 geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder M., geboren am ... Februar 1975, und K., geboren am ... November 1987, hervorgegangen. Seit Mai 1997 leben die Parteien getrennt.

Der am ... März 1952 geborene Antragsteller ist Oberarzt an der ...Klinik in H.. Die am ... November 1952 geborene Antragsgegnerin ist Grundschullehrerin. Sie hatte ihre Lehrerausbildung im Jahr 1980 abgeschlossen und war in der Folgezeit bei der Volkshochschule, einem Steuerberater und im Nachhilfebereich teilzeitbeschäftigt. Seit 1990 ist sie als beamtete Grundschullehrerin tätig und zwar bis Mitte 2006 teilschichtig und danach vollschichtig.

Mit am 19. Juli 2004 eingereichtem Schriftsatz hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe beantragt. Die Antragsgegnerin hat ihrerseits auf Ehescheidung angetragen und mit ihrer am 22. Mai 2006 im Verbund eingereichten Klage nachehelichen Unterhalt geltend gemacht. Mit Beschluss vom 5. November 2008 hat das Familiengericht das Unterhaltsverfahren aus dem Scheidungsverbund abgetrennt. Mit Urteil vom selben Tag hat das Familiengericht die Ehe geschieden (Ziffer 1 des Urteilstenors) und den Versorgungsausgleich durchgeführt (Ziffer 2 des Urteilstenors). Hinsichtlich des Scheidungsausspruchs ist das Urteil seit dem 5. November 2008 rechtskräftig.

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass ihr ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zustehe. Sie hat beantragt, den Antragsteller zu verurteilen, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 397 EUR zu zahlen.

Der Antragsteller hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt sei. Jedenfalls sei er zu begrenzen, da ehebedingte Nachteile auf Seiten der Antragsgegnerin nicht vorlägen.

In dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht - unter Abweisung der weitergehenden Klage - den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab dem 5. November 2008 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 297 EUR zu zahlen.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Der Antragsteller trägt vor, dass das Familiengericht zu Unrecht den Tatbestand der Verwirkung verneint habe. Richtigerweise sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin während der gesamten Ehezeit bis zur Trennung der Parteien ihre Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt habe, da sie von ihrem Einkommen kein Geld für den Familienunterhalt beigesteuert habe. Entgegen ihrer Behauptung sei das von ihr gesparte Geld nicht für den Kauf eines Hauses bestimmt gewesen, sondern für den eigenen Bedarf. Dem entsprechend habe sie im April 1997 einen PKW für 31.900 DM gekauft und im Jahr 1995 weitere 36.291,87 DM angespart. Zudem habe die Antragsgegnerin den Überziehungsrahmen des Girokontos des Antragstellers ohne Rücksprache mit ihm weit überzogen, so dass er extrem hohe Zinsen habe zahlen müssen. Außerdem sei der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt auch deshalb verwirkt, weil er erstmals mit Schreiben vom 25. Juli 2005 geltend gemacht worden sei. Damit habe eine Entflechtung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien stattgefunden. Das Familiengericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin ehebedingte Nachteile erlitten habe. Insoweit fehle es bereits an hinreichenden Darlegungen seitens der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, dass sie sich vorrangig der Betreuung der gemeinsamen Kinder und der Versorgung des Haushalts gewidmet habe. Die von ihr erzielten Einkünfte seien für Urlaube, Sonderausgaben für Bücher, Schulausflüge, Feiern und Geburtstagsgeschenke sowie für Anschaffungen, die mit dem Gehalt des Antragstellers allein nicht möglich gewesen wären, verwandt worden. Als die Antragsgegnerin beruflich wieder Fuß gefasst habe, sei es ihr auf Grund der sparsamen Haushaltsführung möglich gewesen, Geld anzusparen, wobei die Absicht bestanden habe, ein Haus zu kaufen. Hiergegen habe der Antragsteller nie Einwände erhoben. Die Überziehung des Girokontos des Antragstellers sei im beiderseitigen Einvernehmen erfolgt. Die ehebedingten Nachteile der Antragstellerin lägen darin, dass sie erst im Alter von 50 Jahren eine vollschichtige Tätigkeit habe aufnehmen können, den dadurch entstehenden Nachteil in ihrer Versorgung werde sie nie mehr ausgleichen können, woran auch der Versorgungsausgleich nichts ändere. Ohne die Beziehung zum Antragsteller und die Kinder hätte die Antragsgegnerin mit einem Abschluss als Gymnasiallehrerin bundesweit eine Stelle suchen und finden können. Sie wäre dann als beamtete Gymnasiallehrerin übernommen worden.

Entscheidungsgründe

II.

Gemäß Art. 111 FGG-RG findet auf das vorliegende Verfahren das bis zum 31. August 2009 geltende Recht Anwendung.

Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.

Das Familiengericht geht davon aus, dass der Antragsgegnerin ein Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB in Höhe von monatlich 297 EUR zustehe. Hiergegen werden mit der Berufung keine - jedenfalls keine entscheidungserheblichen - Einwände erhoben. Dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt im Grundsatz erfüllt sind, ist zwischen den Parteien nicht umstritten; auch gegen die vom Familiengericht ermittelte Höhe werden keine substantiierten Einwände erhoben. Ausführungen des Antragstellers hierzu fehlen. Soweit er darauf verweist, dass er ab 1995 Steuerschulden getilgt und daher sein Girokonto immer wieder habe überziehen müssen, so dass er gezwungen gewesen sei, im Jahr 2004 ein Darlehen aufzunehmen, erfolgen diese Ausführungen lediglich im Zusammenhang mit der Frage der Verwirkung, ohne dass die Höhe des zuerkannten Unterhalts explizit in Zweifel gezogen wird. Im Übrigen ist nach wie vor nicht ersichtlich, inwieweit das im Jahr 2004 aufgenommene Darlehen unterhaltsrechtlich relevant sein könnte, da hierzu jeglicher nachvollziehbarer Sachvortrag fehlt, der die diesbezügliche Behauptung des Antragstellers auch nur als plausibel erscheinen lassen könnte. Die Annahme des Familiengerichts, dass ein unterhaltsrechtlicher Bezug dieses lange nach der Trennung der Parteien aufgenommenen Darlehens nicht festgestellt werden könne, ist daher nicht zu beanstanden.

Dem Familiengericht ist auch darin zu folgen, dass ein Verwirkungstatbestand nach § 1579 BGB nicht vorliegt. Das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers ist unschlüssig, da eine gröbliche Unterhaltspflichtverletzung der Antragsgegnerin im Sinne von § 1579 Nr. 6 BGB nicht dargetan ist, nachdem sie allein schon durch die Haushaltsführung und die Betreuung der Kinder einen wesentlichen Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung geleistet hat.

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Antragsgegnerin sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Antragstellers mutwillig hinweggesetzt hat (§ 1579 Nr. 5 BGB). Dass die Antragsgegnerin nicht darauf hingewirkt hat, die Überziehung des Girokontos des Antragstellers durch den Einsatz ihrer eigenen Ersparnisse zu vermeiden, rechtfertigt eine solche Annahme nicht. Dies gilt umso mehr, als dies der grundsätzlichen Handhabung der Parteien entsprochen und die Antragsgegnerin darüber hinaus bereits durch die Einstufung nach der Einkommensteuerklasse V einen eigenen Finanzierungsbeitrag geleistet hat, nachdem sie für die damit verbundenen Steuernachteile unstreitig keinen Ausgleich erhalten hatte. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der hierdurch entstandene Schaden letztlich allein darin besteht, dass der Antragsteller mit hohen Zinsen belastet wurde, was angesichts der in Rede stehenden Beträge nicht besonders schwer wiegt und im Übrigen etwaige Vermögensverschiebungen über den Zugewinnausgleich korrigiert werden konnten, wobei mangels gegenteiliger Gesichtspunkte davon ausgegangen wird, dass für die Parteien der gesetzlichen Güterstand gegolten hat.

Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, dass der Antragsteller für seine Behauptungen keinen Beweis angetreten hat, obwohl sie in wesentlichen Punkten von der Antragsgegnerin bestritten werden und diese insbesondere behauptet, dass die Ausgestaltung der finanziellen Verhältnisse im beiderseitigen Einvernehmen erfolgt sei; dies geht zu Lasten des Antragstellers, der für das Vorliegen eines Verwirkungstatbestandes darlegungs- und beweispflichtig ist.

Der Unterhaltsanspruch ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht dadurch verwirkt, dass die Antragsgegnerin während der langen Trennungszeit keinen Trennungsunterhalt geltend gemacht hat. Denn zum einen sind die Gründe hierfür nicht ersichtlich und zum andern handelt es sich hierbei um einen vom Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu unterscheidenden Unterhaltstatbestand, so dass kein Grund für die Annahme besteht, es wäre für den Antragsteller ein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen worden, dass er keinen nachehelichen Unterhalt werde zahlen müssen.

Nach alledem hat das Familiengericht der Antragsgegnerin zu Recht nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 297 EUR zuerkannt. Entgegen der Auffassung des Familiengerichts ist dieser Anspruch allerdings gemäß § 1578 b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zeitlich zu begrenzen. Danach ist eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs vorzunehmen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob und inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.

Solche ehebedingten Nachteile sind hier nicht ersichtlich. Denn die Antragsgegnerin übt als beamtete Grundschullehrerin exakt und zudem vollschichtig den Beruf aus, für den sie auch ausgebildet worden ist, was grundsätzlich gegen das Vorliegen ehebedingter Nachteile spricht (vgl. BGH, FamRZ 2008, 1325). Dass dabei die Verdienstmöglichkeiten der Antragsgegnerin auf Grund ihres späten Eintritts in das Beamtenverhältnis nachhaltig eingeschränkt sind, ist nicht anzunehmen. Wie sich aus der im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens erteilten Auskunft der Oberfinanzdirektion K. vom 5. Juli 2005 (Bl. 40 ff d.A. VA) ergibt, errechnete sich damals die Besoldung der Antragsgegnerin nach der Besoldungsgruppe A 12, Dienstaltersstufe 11; es ist daher davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin zwischenzeitlich die höchste Dienstaltersstufe 12 erreicht hat. Demgegenüber sind Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin bei einem früheren Eintritt in das Beamtenverhältnis als Grundschullehrerin eine bessere Position erreicht hätte, nicht ersichtlich. Insbesondere können sie entgegen der Auffassung des Familiengerichts nicht daraus hergeleitet werden, dass die Antragsgegnerin statt seit 1980 erst ab dem Jahr 1990 - zunächst in Teilzeit und ab 2006 vollschichtig - berufstätig ist, denn dass ein früherer Berufseintritt der Antragsgegnerin bessere Beförderungschancen eröffnet hätte, ist lediglich eine abstrakte Erwägung und es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass Grundschullehrer bei längerer Berufstätigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch eine gehobene Position erlangen. Dies wird selbst von der Antragsgegnerin nicht behauptet.

Im Übrigen gehen diesbezügliche Zweifel zu deren Lasten. Denn wenn der Unterhaltspflichtige wie hier Tatsachen vorgetragen hat, die - wie z.B. die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - den Wegfall ehebedingter Nachteile nahe legen, so obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die dem widersprechen (BGH, a.a.O.; FamRZ 2008, 134). Dies ist vorliegend nicht geschehen.

Insbesondere kann auch nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin durch die Ehe davon abgesehen hat, eine weitergehende Qualifikation als Gymnasiallehrerin zu erwerben. Die diesbezüglichen Behauptungen sind rein theoretisch, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin diesen Weg tatsächlich eingeschlagen hätte, fehlen gänzlich. Im Hinblick darauf kann auch insoweit von einem ehebedingten Nachteil nicht ausgegangen werden (vgl. hierzu auch Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rz. 519, m.w.N.).

Schließlich kann auch daraus, dass die Antragsgegnerin auf Grund des späten Berufseintritts nicht mehr die volle Beamtenversorgung erreichen kann, kein unterhaltsrechtlich relevanter ehebedingter Nachteil hergeleitet werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Nachteile bei der Altersversorgung grundsätzlich über den Versorgungsausgleich kompensiert werden (vgl. BGH, a.a.O.; FamRZ 2008, 1508) und die Antragsgegnerin zudem nach der erwähnten Auskunft der Oberfinanzdirektion K. immerhin noch einen Höchstsatz von 51,06% erreichen kann. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Altersversorgung Nachteile erleiden würde, die unterhaltsrechtlich auszugleichen wären.

Es liegen somit keine ehebedingten Nachteile vor, die einer Herabsetzung oder zeitlichen Befristung des Unterhaltsanspruchs entgegenstehen könnten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere des Alters der Parteien, der Dauer der Ehe, der Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, der langen Trennungszeit und des Umstandes, dass der Antragsteller nicht zur Zahlung von Trennungsunterhalt herangezogen wurde, was zwar einerseits darauf hindeutet, dass bereits eine gewisse wirtschaftliche Entflechtung stattgefunden hat, andererseits aber eine erhebliche Entlastung des Antragstellers bedeutet und bei der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen ist, erscheint es dem Senat – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - angemessen, den Unterhaltsanspruch auf die Zeit bis Oktober 2013 zu begrenzen .

Entsprechend ist das angefochtene Urteil abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Gründe

II.

Gemäß Art. 111 FGG-RG findet auf das vorliegende Verfahren das bis zum 31. August 2009 geltende Recht Anwendung.

Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.

Das Familiengericht geht davon aus, dass der Antragsgegnerin ein Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB in Höhe von monatlich 297 EUR zustehe. Hiergegen werden mit der Berufung keine - jedenfalls keine entscheidungserheblichen - Einwände erhoben. Dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt im Grundsatz erfüllt sind, ist zwischen den Parteien nicht umstritten; auch gegen die vom Familiengericht ermittelte Höhe werden keine substantiierten Einwände erhoben. Ausführungen des Antragstellers hierzu fehlen. Soweit er darauf verweist, dass er ab 1995 Steuerschulden getilgt und daher sein Girokonto immer wieder habe überziehen müssen, so dass er gezwungen gewesen sei, im Jahr 2004 ein Darlehen aufzunehmen, erfolgen diese Ausführungen lediglich im Zusammenhang mit der Frage der Verwirkung, ohne dass die Höhe des zuerkannten Unterhalts explizit in Zweifel gezogen wird. Im Übrigen ist nach wie vor nicht ersichtlich, inwieweit das im Jahr 2004 aufgenommene Darlehen unterhaltsrechtlich relevant sein könnte, da hierzu jeglicher nachvollziehbarer Sachvortrag fehlt, der die diesbezügliche Behauptung des Antragstellers auch nur als plausibel erscheinen lassen könnte. Die Annahme des Familiengerichts, dass ein unterhaltsrechtlicher Bezug dieses lange nach der Trennung der Parteien aufgenommenen Darlehens nicht festgestellt werden könne, ist daher nicht zu beanstanden.

Dem Familiengericht ist auch darin zu folgen, dass ein Verwirkungstatbestand nach § 1579 BGB nicht vorliegt. Das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers ist unschlüssig, da eine gröbliche Unterhaltspflichtverletzung der Antragsgegnerin im Sinne von § 1579 Nr. 6 BGB nicht dargetan ist, nachdem sie allein schon durch die Haushaltsführung und die Betreuung der Kinder einen wesentlichen Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung geleistet hat.

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Antragsgegnerin sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Antragstellers mutwillig hinweggesetzt hat (§ 1579 Nr. 5 BGB). Dass die Antragsgegnerin nicht darauf hingewirkt hat, die Überziehung des Girokontos des Antragstellers durch den Einsatz ihrer eigenen Ersparnisse zu vermeiden, rechtfertigt eine solche Annahme nicht. Dies gilt umso mehr, als dies der grundsätzlichen Handhabung der Parteien entsprochen und die Antragsgegnerin darüber hinaus bereits durch die Einstufung nach der Einkommensteuerklasse V einen eigenen Finanzierungsbeitrag geleistet hat, nachdem sie für die damit verbundenen Steuernachteile unstreitig keinen Ausgleich erhalten hatte. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der hierdurch entstandene Schaden letztlich allein darin besteht, dass der Antragsteller mit hohen Zinsen belastet wurde, was angesichts der in Rede stehenden Beträge nicht besonders schwer wiegt und im Übrigen etwaige Vermögensverschiebungen über den Zugewinnausgleich korrigiert werden konnten, wobei mangels gegenteiliger Gesichtspunkte davon ausgegangen wird, dass für die Parteien der gesetzlichen Güterstand gegolten hat.

Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, dass der Antragsteller für seine Behauptungen keinen Beweis angetreten hat, obwohl sie in wesentlichen Punkten von der Antragsgegnerin bestritten werden und diese insbesondere behauptet, dass die Ausgestaltung der finanziellen Verhältnisse im beiderseitigen Einvernehmen erfolgt sei; dies geht zu Lasten des Antragstellers, der für das Vorliegen eines Verwirkungstatbestandes darlegungs- und beweispflichtig ist.

Der Unterhaltsanspruch ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht dadurch verwirkt, dass die Antragsgegnerin während der langen Trennungszeit keinen Trennungsunterhalt geltend gemacht hat. Denn zum einen sind die Gründe hierfür nicht ersichtlich und zum andern handelt es sich hierbei um einen vom Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu unterscheidenden Unterhaltstatbestand, so dass kein Grund für die Annahme besteht, es wäre für den Antragsteller ein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen worden, dass er keinen nachehelichen Unterhalt werde zahlen müssen.

Nach alledem hat das Familiengericht der Antragsgegnerin zu Recht nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 297 EUR zuerkannt. Entgegen der Auffassung des Familiengerichts ist dieser Anspruch allerdings gemäß § 1578 b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zeitlich zu begrenzen. Danach ist eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs vorzunehmen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob und inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.

Solche ehebedingten Nachteile sind hier nicht ersichtlich. Denn die Antragsgegnerin übt als beamtete Grundschullehrerin exakt und zudem vollschichtig den Beruf aus, für den sie auch ausgebildet worden ist, was grundsätzlich gegen das Vorliegen ehebedingter Nachteile spricht (vgl. BGH, FamRZ 2008, 1325). Dass dabei die Verdienstmöglichkeiten der Antragsgegnerin auf Grund ihres späten Eintritts in das Beamtenverhältnis nachhaltig eingeschränkt sind, ist nicht anzunehmen. Wie sich aus der im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens erteilten Auskunft der Oberfinanzdirektion K. vom 5. Juli 2005 (Bl. 40 ff d.A. VA) ergibt, errechnete sich damals die Besoldung der Antragsgegnerin nach der Besoldungsgruppe A 12, Dienstaltersstufe 11; es ist daher davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin zwischenzeitlich die höchste Dienstaltersstufe 12 erreicht hat. Demgegenüber sind Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin bei einem früheren Eintritt in das Beamtenverhältnis als Grundschullehrerin eine bessere Position erreicht hätte, nicht ersichtlich. Insbesondere können sie entgegen der Auffassung des Familiengerichts nicht daraus hergeleitet werden, dass die Antragsgegnerin statt seit 1980 erst ab dem Jahr 1990 - zunächst in Teilzeit und ab 2006 vollschichtig - berufstätig ist, denn dass ein früherer Berufseintritt der Antragsgegnerin bessere Beförderungschancen eröffnet hätte, ist lediglich eine abstrakte Erwägung und es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass Grundschullehrer bei längerer Berufstätigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch eine gehobene Position erlangen. Dies wird selbst von der Antragsgegnerin nicht behauptet.

Im Übrigen gehen diesbezügliche Zweifel zu deren Lasten. Denn wenn der Unterhaltspflichtige wie hier Tatsachen vorgetragen hat, die - wie z.B. die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - den Wegfall ehebedingter Nachteile nahe legen, so obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die dem widersprechen (BGH, a.a.O.; FamRZ 2008, 134). Dies ist vorliegend nicht geschehen.

Insbesondere kann auch nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin durch die Ehe davon abgesehen hat, eine weitergehende Qualifikation als Gymnasiallehrerin zu erwerben. Die diesbezüglichen Behauptungen sind rein theoretisch, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin diesen Weg tatsächlich eingeschlagen hätte, fehlen gänzlich. Im Hinblick darauf kann auch insoweit von einem ehebedingten Nachteil nicht ausgegangen werden (vgl. hierzu auch Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rz. 519, m.w.N.).

Schließlich kann auch daraus, dass die Antragsgegnerin auf Grund des späten Berufseintritts nicht mehr die volle Beamtenversorgung erreichen kann, kein unterhaltsrechtlich relevanter ehebedingter Nachteil hergeleitet werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Nachteile bei der Altersversorgung grundsätzlich über den Versorgungsausgleich kompensiert werden (vgl. BGH, a.a.O.; FamRZ 2008, 1508) und die Antragsgegnerin zudem nach der erwähnten Auskunft der Oberfinanzdirektion K. immerhin noch einen Höchstsatz von 51,06% erreichen kann. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Altersversorgung Nachteile erleiden würde, die unterhaltsrechtlich auszugleichen wären.

Es liegen somit keine ehebedingten Nachteile vor, die einer Herabsetzung oder zeitlichen Befristung des Unterhaltsanspruchs entgegenstehen könnten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere des Alters der Parteien, der Dauer der Ehe, der Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, der langen Trennungszeit und des Umstandes, dass der Antragsteller nicht zur Zahlung von Trennungsunterhalt herangezogen wurde, was zwar einerseits darauf hindeutet, dass bereits eine gewisse wirtschaftliche Entflechtung stattgefunden hat, andererseits aber eine erhebliche Entlastung des Antragstellers bedeutet und bei der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen ist, erscheint es dem Senat – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - angemessen, den Unterhaltsanspruch auf die Zeit bis Oktober 2013 zu begrenzen .

Entsprechend ist das angefochtene Urteil abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 146/08 Verkündet am:
14. Oktober 2009
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die
Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem
Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus
eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber
zugleich, dass es sich grundsätzlich um einen Bedarf handeln muss, der das Existenzminimum
wenigstens erreicht.

b) Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung des § 1578 b BGB in Betracht kommenden
Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin
überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe
verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt
gelassen hat. Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob
der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei
auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich
ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.

c) Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige
Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist.
Die Urteilsgrundlage wird also regelmäßig durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen.
Die Vorschrift ist allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem
Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung
einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz
ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange einer Partei
nicht entgegenstehen.
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - KG Berlin
AG Berlin-Schöneberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß
§ 128 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 111 FGG-RG aufgrund der bis zum 2. September
2009 eingegangenen Schriftsätze durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Grupp und Schilling

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Kammergerichts in Berlin vom 11. April 2008 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren noch über den nachehelichen Unterhalt.
2
Sie hatten am 1. Oktober 1993 geheiratet, am 12. Dezember 1993 wurde ihr gemeinsamer Sohn geboren. Nach der Trennung im April 2004 wurde die Ehe der Parteien mit Urteil vom 27. März 2007 geschieden.
3
Die 1963 geborene Antragstellerin ist ausgebildete Gymnasiallehrerin, war aber seit 1991 als Texterin in der Werbebranche tätig. Nach ihrem Aufstieg zur Cheftexterin erzielte sie zuletzt im Jahre 2000 ein Nettoeinkommen, das sich ohne Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen auf 4.974,38 DM (= 2.543,36 €) belief. Diese Tätigkeit gab die Antragstellerin Mitte 2000 auf, weil die Parteien wegen der Erwerbstätigkeit des Antragsgegners nach Brüssel umzogen. Dort erzielte sie lediglich Einkünfte aus untergeordneter Bürotätigkeit. Nach der Trennung war die Antragstellerin seit Oktober 2005 zunächst mit 80 % als Lehrerin in einem Internat erwerbstätig und erzielte daraus Monatseinkünfte in Höhe von 3.200 € brutto. Zum 23. August 2007 wechselte sei an ein privates Gymnasium, wo sie in Teilzeit (73 %) Nettomonatseinkünfte erzielt, die ursprünglich 1.489,85 € betrugen und sich seit Februar 2008 auf 1.591,92 € belaufen. Im Falle einer Vollzeitbeschäftigung würde sie aus dieser Erwerbstätigkeit Nettomonatseinkünfte in Höhe von 1.848,19 € erzielen.
4
Der 1957 geborene Antragsgegner arbeitete seit 1987 als freiberuflicher Konferenzdolmetscher für das Europäische Parlament in Straßburg und Brüssel. Während der Ehe studierte er daneben Rechtswissenschaften und schloss das Studium 1997 ab. Im Frühjahr 2000 erhielt er beim Europäischen Parlament eine Stelle als Beamter im Sprachendienst. Deswegen zogen die Parteien mit dem gemeinsamen Kind Mitte 2000 nach Brüssel um. Zum 15. September 2007 wurde der Antragsgegner in eine leitende Position versetzt. Daraus erzielt er Einkünfte, die sich nach Abzug berufsbedingter Kosten und des Kindesunterhalts jedenfalls auf 5.427,80 € netto belaufen.
5
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn in Höhe von monatlich 563,20 € sowie nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 1.545,70 € zu zahlen. Auf die gegen den Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt gerichtete Berufung des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht das Urteil für die Zeit ab Januar 2012 abgeändert und den nachehelichen Unterhalt auf 500 € herabgesetzt. Die weitere Berufung des Antragsgegners mit dem Ziel einer Befristung des nachehelichen Unterhalts bis Ende Dezember 2009 hat es ebenso abgewiesen wie die auf einen höheren nach- ehelichen Unterhalt gerichtete Anschlussberufung der Antragstellerin. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Antragsgegners , mit der er sein Begehren weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

7
Das Oberlandesgericht hat die Anschlussberufung der Antragstellerin zurückgewiesen , weil ihr kein höherer Unterhalt zustehe, als vom Amtsgericht zugesprochen. Zwar sei ihr die Aufgabe der ursprünglich nach der Trennung ausgeübten Tätigkeit als Lehrerin in einem Internat nicht als Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen, weil sie dort weitere überobligatorische Tätigkeiten ausgeübt habe. Im Hinblick auf das Alter des gemeinsamen Sohnes, der beim Wechsel an das private Gymnasium bereits fast 14 Jahre alt gewesen sei, sei die Antragstellerin allerdings zur Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet gewesen. Dass sie sich um eine solche Vollzeitstelle bemüht habe, habe die Antragstellerin selbst nicht behauptet. Ihr sei deswegen ein fiktives Einkommen aus Vollzeittätigkeit in Höhe von 1.848,19 € netto zuzurechnen.
8
Auf die Berufung des Antragsgegners sei der nacheheliche Unterhalt für die Zeit ab Januar 2012 auf monatlich 500 € herabzusetzen. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs scheide demgegenüber aus. Für die von der Berufung des Antragsgegners erfasste Zeit ab Januar 2010 gehe es allein um Aufstockungsunterhalt , zumal der Antragstellerin eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zumutbar sei. § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB konkretisiere im Rahmen der Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts den Maßstab der Unbilligkeit. Eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts hänge im Wesentlichen davon ab, ob und in welchem Ausmaß durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten seien, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Dabei genüge es, wenn der Nachteil ganz überwiegend oder im Wesentlichen auf die vereinbarte Aufgabenverteilung während der Ehe zurückzuführen sei. Die Antragstellerin habe zu dem beruflichen Fortkommen des Antragsgegners wesentlich beigetragen, indem sie während der Ehe die Betreuung des gemeinsamen Kindes übernommen und dem Antragsgegner sein Jurastudium neben der Dolmetschertätigkeit ermöglicht habe. Im Zusammenhang mit der Verlegung des Wohnsitzes nach Brüssel habe sie außerdem ihre Festanstellung als Cheftexterin in einer Werbeagentur aufgegeben und damit ihr berufliches Fortkommen zugunsten des Antragsgegners zurückgestellt. Infolge der Aufgabe dieser Tätigkeit habe die Antragstellerin bis heute fortwirkende ehebedingte Nachteile zu tragen, die auch durch eine Vollzeittätigkeit in ihrem Beruf als Lehrerin nicht aufgefangen würden. In ihrer Position als Cheftexterin würde sie heute ein Einkommen von mindestens 4.500 € brutto verdienen. Zwar habe die Antragstellerin nach der mehrjährigen Unterbrechung dieser Tätigkeit jetzt keine realistische Aussicht mehr auf eine Rückkehr auf einen gesicherten Arbeitsplatz in der Werbebranche. Das besage aber nichts zur Wahrscheinlichkeit der Fortbeschäftigung , wenn die Antragstellerin ihre Tätigkeit als Cheftexterin ohne die Ehe und den Umzug nach Brüssel nicht aufgegeben hätte. Sie sei seit 1991 mit nur sechsmonatiger Unterbrechung wegen der Geburt des Kindes dort tätig gewesen und habe im Zeitpunkt des Umzugs bereits seit mehreren Jahren eine Festanstellung als Cheftexterin gehabt. Es sei deswegen davon auszugehen, dass sie diese Tätigkeit ohne den ehebedingten Umzug noch heute ausüben und daraus ein Monatseinkommen in Höhe von 4.500 € brutto erzielen würde.
Weil sie aus ihrer Tätigkeit als Lehrerin jedenfalls kein höheres Bruttoeinkommen als 3.630 € monatlich erzielen könne, errechne sich eine ehebedingte Einkommenseinbuße in Höhe von monatlich rund 900 € brutto.
9
Unter Berücksichtigung des Alters der Parteien, der Dauer der Ehe und des besonderen Einsatzes der Antragstellerin für ihre Vollzeittätigkeit, die Kinderbetreuung und die Haushaltsführung in den ersten Jahren der Ehe sowie der ehebedingten Nachteile komme eine Befristung des nachehelichen Unterhalts nicht in Betracht. Allerdings entspreche auch ein unbegrenzter Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht der Billigkeit. Unter Abwägung aller Umstände sei eine Übergangszeit bis Ende 2012 angemessen, in der es der Antragstellerin zumutbar sei, sich persönlich und wirtschaftlich von den günstigeren ehelichen Lebensverhältnissen auf den Lebensstandard einzurichten, den sie erreicht hätte, wenn sie die vor dem Umzug nach Brüssel ausgeübte Beschäftigung fortgesetzt hätte. Weil es bei diesem Nachteil aller Voraussicht nach auf Dauer bleiben werde, sei der Unterhaltsanspruch hier nicht zeitlich zu befristen, sondern nach der Übergangszeit auf den Betrag zu begrenzen, der netto als Einkommenseinbuße verbleibe. Diesen Betrag schätzte das Berufungsgericht auf jedenfalls 500 €. Mit einem solchen Unterhalt und den Einkünften aus einer Vollzeittätigkeit aus dem ausgeübten Beruf stehe der Antragstellerin ein Betrag zur Verfügung, der ihren angemessenen Lebensbedarf i.S. von § 1578 b BGB erreiche. Eine unbefristete Unterhaltspflicht in Höhe von monatlich 500 € belaste auch den Antragsgegner nicht unbillig , zumal dieser nach Abzug des Kindesunterhalts über ein bereinigtes Nettomonatseinkommen in Höhe von 5.427,80 € verfüge.
10
Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen, weil es für die Neuregelung in § 1578 b BGB noch an höchstrichterlichen Maßstäben für die Billigkeitsprüfung bei Vorliegen ehebedingter Nachteile fehle.

II.

11
Gegen die vom Berufungsgericht ausgesprochene Begrenzung des nachehelichen Unterhalts für die Zeit ab Januar 2012 auf monatlich 500 € unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags des Antragsgegners ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.
12
1. Nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus den in § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB genannten Gesichtspunkten.
13
a) Danach ist bei der Billigkeitsabwägung für eine Herabsetzung oder eine zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts vorrangig zu berücksichtigen , inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile begrenzen regelmäßig die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts und stehen einer Befristung grundsätzlich entgegen. Sie können sich nach § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (BT-Drucks. 16/1830 S. 18 f.; Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207, 1210 Tz. 35).
14
b) Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unter- halts bildet, bemisst sich dabei nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass es sich grundsätzlich um einen Bedarf handeln muss, der das Existenzminimum wenigstens erreicht (Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 4 Rdn. 583).
15
Erzielt der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte, die diesen angemessenen Unterhaltsbedarf erreichen oder könnte er solche Einkünfte erzielen, kann dies im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach einer Übergangszeit, in der er sich nach gescheiterter Ehe von den ehelichen Lebensverhältnissen auf den Lebensbedarf nach den eigenen Einkünften umstellen kann, zum vollständigen Wegfall des nachehelichen Unterhalts in Form einer Befristung führen (Eschenbruch /Klinkhammer/Schürmann Der Unterhaltsprozess 5. Aufl. 1. Rdn. 1021; zur Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. vgl. Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 f.).
16
Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit hingegen lediglich Einkünfte, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 b BGB nicht erreichen, scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruchs regelmäßig aus. Auch dann kann der Unterhalt nach einer Übergangszeit aber bis auf den ehebedingten Nachteil herabgesetzt werden, der sich aus der Differenz des angemessenen Unterhaltsbedarfs mit dem erzielten oder erzielbaren eigenen Einkommen ergibt.
17
c) Die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578 b BGB setzt dabei nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig vor- aussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 238 FamFG (= § 323 ZPO a.F.) vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325, 1328 m.w.N.).
18
d) Die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können, trägt grundsätzlich der Unterhaltsverpflichtete, weil § 1578 b BGB als Ausnahmetatbestand konzipiert ist. Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie z.B. die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf oder die Möglichkeit dazu - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten , Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere "Schonfrist" sprechen (Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325, 1328 und vom 14. November 2005 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 136). Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn die Einkünfte des Unterhaltsberechtigten aus seiner ausgeübten oder der ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit wenigstens die Einkünfte aus einer ehebedingt aufgegebenen Erwerbstätigkeit erreichen. Nur dann trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass gleichwohl ehebedingte Nachteile vorliegen , etwa weil mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehezeit Einbußen im beruflichen Fortkommen verbunden waren. Bleibt das jetzt erzielte oder erzielbare Einkommen jedoch hinter dem Einkommen aus der früher ausgeübten Tätigkeit zurück, weil eine Wiederaufnahme der früheren Erwerbstätigkeit nach längerer Unterbrechung nicht mehr möglich ist, bleibt es insoweit bei einem ehebedingten Nachteil, den der Unterhaltsschuldner widerlegen muss.
19
2. Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (Senatsurteile vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 136; vom 26. September 2007 - XII ZR 11/05 - FamRZ 2007, 2049, 2051 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 800). Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - FamRZ 1987, 470, 471). Das setzt voraus, dass in dem Urteil die wesentlichen Gründe aufgeführt werden, die für die richterliche Überzeugungsbildung im Rahmen der Billigkeitsabwägung leitend gewesen sind. Nicht erforderlich ist hingegen die ausdrückliche Auseinandersetzung mit allen denkbaren und fern liegenden Gesichtspunkten, wenn sich nur ergibt, dass eine sachgerechte Beurteilung stattgefunden hat (BGH Urteil vom 24. Juni 1993 - IX ZR 96/92 - NJW-RR 1993, 1379).
20
3. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Senats ist das Berufungsgericht im Rahmen seiner Billigkeitsabwägung zu Recht von einem fortdauernden ehebedingten Nachteil der Antragstellerin ausgegangen.
21
Zutreffend sind die Erwägungen des Berufungsgerichts, wonach die Antragstellerin während der Ehe zuletzt als Cheftexterin in der Werbebranche beschäftigt war und aus dieser Tätigkeit heute ein deutlich höheres Einkommen erzielen würde, als sie in ihrem Beruf als Gymnasiallehrerin erzielen kann. Die frühere Tätigkeit hat die Antragstellerin ehebedingt aufgegeben, weil sie nach dem Aufstieg des Antragsgegners mit ihm und dem gemeinsamen Kind nach Brüssel gezogen ist. Das Berufungsgericht durfte auch davon ausgehen, dass sich die eigene Lebensstellung der Antragstellerin - wenn sie die Tätigkeit nicht ehebedingt aufgegeben hätte - nach wie vor nach ihren Einkünften als Cheftexterin richten würde. Die dagegen von der Revision vorgebrachten Bedenken erschöpfen sich in Mutmaßungen, die nicht den Schluss nahe legen, die Antragstellerin würde heute ohnehin nicht mehr in diesem Beruf arbeiten. Auch die Feststellungen des Berufungsgerichts, die Antragstellerin würde in diesem Beruf unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Einkommenssteigerungen gegenwärtig ein Bruttomonatseinkommen in Höhe von 4.500 € erzielen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf substantiiertem Vortrag der Antragstellerin zur Entwicklung der Einkünfte in der Werbebranche, die von dem Antragsgegner bereits nicht hinreichend bestritten worden sind.
22
Auch soweit das Berufungsgericht dem ohne Ehe erzielbaren Einkommen als Cheftexterin lediglich ein aus einer Vollzeittätigkeit als Gymnasiallehrerin erzielbares Einkommen gegenübergestellt hat, ist dies aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner trägt als Unterhaltsschuldner die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 1578 b BGB. Er hat deswegen grundsätzlich auch das Fehlen eines ehebedingten Nachteils darzulegen. Dazu gehört auch ein Vortrag, dass die Ehefrau Einkünfte erzielt oder erzielen könnte, die in der Höhe den Einkünften entsprechen, die sie wegen der ehebedingten Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr erzielen konnte. Weil der Antragsgegner dem nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen ist, hat das Berufungsgericht zu Recht eine fortdauernde ehebedingte Einkommenseinbuße in Höhe von monatlich 900 € brutto angenommen. Zwar ist die Antragstellerin auch unter Berücksichtigung der Belange des im Dezember 1993 geborenen gemeinsamen Sohnes gehalten, eine Vollzeiterwerbstätigkeit auszuüben. Zutreffend ist das Berufungsgericht deswegen von einem Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ausgegangen, der sich lediglich auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB richtet. Soweit es der Antragstellerin keine fiktiven Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit als Cheftexterin zugerechnet hat, widerspricht dies nicht den Ausführungen zum ehebedingten Nachteil infolge der Aufgabe dieser Erwerbstätigkeit. Denn nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts spricht der Umstand, dass die Antragstellerin einen Beruf als Cheftexterin ohne ehebedingte Unterbrechung bis heute ausüben würde, nicht notwendig dafür, dass sie nach der ehebedingten mehrjährigen Unterbrechung dieser Tätigkeit auch heute noch eine solche Stelle bekommen würde. Wenn das Berufungsgericht stattdessen an der von der Antragstellerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeit in ihrem Beruf als Gymnasiallehrerin anknüpft, liegt das in seinem tatrichterlichen Ermessen.
23
4. Auch die weiteren Angriffe der Revision gegen die Billigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts überzeugen nicht. Das Berufungsgericht hat insoweit alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt. Zu Recht ist es davon ausgegangen, dass eine zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB regelmäßig dann nicht in Betracht kommt, wenn die Einkommensdifferenz zwischen den Ehegatten auf fortwirkenden ehebedingten Nachteilen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten beruht (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 f. und seitdem in ständiger Rechtsprechung). Eine solche dauerhafte ehebedingte Einkommenseinbuße hat das Oberlandesgericht mit monatlich 500 € ermittelt, was zur Höhe von der Revision nicht angegriffen wird. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung hat das Oberlandesgericht außerdem die Dauer der Ehe der Parteien von Oktober 1993 bis zur Trennung im April 2004 sowie die Ausgestaltung der Kindererziehung und Erwerbstätigkeit während der Ehe berücksichtigt. Obwohl auch die Antragstellerin zunächst vollschichtig erwerbstätig war, hat sie - neben der Tagesbetreuung des gemeinsamen Kindes durch Au-pair-Mädchen und Ta- gesmütter - den überwiegenden Teil der weiteren Betreuung selbst sichergestellt. Denn der Antragsgegner war durch seine Berufstätigkeit in Straßburg und Brüssel und durch das parallel absolvierte Jurastudium dazu nur sehr eingeschränkt in der Lage. Auch die Einkommensverhältnisse beider Parteien hat das Berufungsgericht zutreffend berücksichtigt, indem es ausführt, dass eine dauerhafte Unterhaltspflicht in Höhe von 500 € den Antragsgegner bei dessen bereinigtem Nettoeinkommen von 5.427,80 € nicht übermäßig belastet.
24
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts entspricht schließlich auch der gesetzlichen Intention des § 1578 b BGB. Denn es hat den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin nach einer im Wege der Billigkeit ermittelten Übergangsfrist bis Ende 2011 auf 500 € monatlich und damit auf die Höhe des ehebedingten Nachteils reduziert. Ab diesem Zeitpunkt belaufen sich die Einkünfte der Antragstellerin aus ihrer Erwerbstätigkeit und dem Unterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner auf den Betrag, den sie ohne die Ehe selbst erzielen würde. Wenn das Berufungsgericht eine Befristung dieses Unterhaltsanspruchs nach § 1578 b Abs. 2 BGB abgelehnt hat, um der Antragstellerin den Ausgleich ihrer ehebedingten Nachteile dauerhaft zu sichern, ist dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkommensverhältnisse aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
25
5. Die Revision des Antragsgegners hat schließlich auch keinen Erfolg, soweit sie sich auf neue Umstände stützt, die nach Erlass des Berufungsurteils entstanden sind.
26
a) Zwar hat der Antragsgegner mit der Revision dargelegt, dass die Antragstellerin ab September 2008 eine monatliche Kinder- und Haushaltszulage in Höhe von 478,94 € nebst einer Nachzahlung für die Zeit seit April 2007 erhält. Diese neue Tatsache ist aber im Revisionsverfahren nicht mehr zu berück- sichtigen. Denn nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. Art. 111 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die Urteilsgrundlage wird also regelmäßig durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen (BGHZ 104, 215, 220 = NJW 1988, 3092, 3094); neue Tatsachen dürfen im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
27
b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen. Der Gedanke der Konzentration der Revisionsinstanz auf die rechtliche Bewertung eines festgestellten Sachverhalts verliert nämlich an Gewicht, wenn die Berücksichtigung von neuen tatsächlichen Umständen keine nennenswerte Mehrarbeit verursacht und die Belange des Prozessgegners gewahrt bleiben. Dann kann es aus prozessökonomischen Gründen nicht zu verantworten sein, die vom Tatsachenausschluss betroffene Partei auf einen weiteren, ggf. durch mehrere Instanzen zu führenden Prozess zu verweisen. In einem solchen Fall ist vielmehr durch die Zulassung neuen Vorbringens im Revisionsverfahren eine rasche und endgültige Streitbereinigung herbeizuführen (Senatsurteil vom 21. November 2001 - XII ZR 162/99 - FamRZ 2002, 318, 319 m.w.N.).
28
c) Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Selbst wenn die Zahlung der Kinder- und Haushaltszulage an die Antragstellerin unstreitig sein sollte, stünde damit noch nicht fest, auf welcher Grundlage dieser Betrag an die Antragstellerin gezahlt wird, wie er unterhaltsrechtlich einzuordnen ist und ob auch die Kinderzulage als ihr Einkommen zu berücksichtigen ist (zu einem vom Arbeitgeber gezahlten Kinderzuschlag vgl. Senatsurteil vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, 885; zum Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 Rdn. 462 b ff.).
29
Schließlich wäre ein weiteres Einkommen der Antragstellerin auch im Rahmen der Billigkeitsprüfung des § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB zu berücksichtigen , zumal dann ihr ehebedingter Nachteil überwiegend kompensiert würde. Ob dieser Umstand, der zu einer weiteren Absenkung des ehebedingten Nachteils führen kann, im Hinblick auf die ungewisse Fortzahlung der Kinder- und Haushaltszulage nur zu einer weiteren Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs oder sogar zu einer Befristung des nachehelichen Unterhalts führen kann, muss deswegen einer umfassenden Prüfung im Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG323 ZPO a.F.) vorbehalten bleiben. Schließlich lässt die Zulage den ehebedingten Nachteil der Antragstellerin nicht entfallen, sondern kompensiert diesen lediglich teilweise. Damit sind auch schützenswerte Belange der Antragstellerin betroffen, die im Rahmen der umfassenden Billigkeitsabwägung Berücksichtigung finden müssen.
Hahne Dose Klinkhammer Grupp Schilling

Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 27.03.2007 - 20 F 119/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 11.04.2008 - 3 UF 67/07 -
BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.