Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 11. Mai 2011 - 6 UF 32/11

bei uns veröffentlicht am11.05.2011

Tenor

1. Auf die Beschwerde der D.B. AG wird Ziffer II. 3. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Merzig vom 27. Januar 2011 – 27 F 188/09 S – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der D.B. AG, Versicherungsnummer, zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2.964 EUR auf dem bestehenden Konto bei der D.R., Versicherungsnummer, bezogen auf den 30. September 2009, begründet. Die D.B. AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die D.R. zu zahlen. Im Übrigen findet eine Ausgleich dieses Anrechts nicht statt.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt jeder Beteiligte selbst. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

3. Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 1.000 EUR.

Gründe

I.

Die Antragstellerin (Ehefrau) und der Antragsgegner (Ehemann), beide Deutsche, haben am 29. April 1988 die Ehe geschlossen. Der am 30. September 2009 beim Familiengericht eingegangene Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 5. Oktober 2009 zugestellt.

Im Scheidungsverfahren haben die Ehegatten am 27. Januar 2011 einen Vergleich geschlossen, in dem sie in Ziffern II. und III. die Folgesache Haushaltssachen erledigt und wechselseitige vermögensrechtliche Ansprüche geregelt haben. In Ziffer I. des Vergleichs haben die Ehegatten vereinbart, dass im Versorgungsausgleich das Anrecht des Antragsgegners bei der D.B. AG () nur in Höhe von 2.964 EUR ausgeglichen werden soll und im Übrigen ein Ausgleich dieses Anrechts nicht stattfindet. Von dem Vergleich hat die D.B. erstmals nach Abschluss der ersten Instanz Kenntnis erlangt.

Durch den nur in der Folgesache Versorgungsausgleich und dort nur hinsichtlich der Behandlung des Anrechts des Ehemannes bei der D.B. angefochtenen Beschluss vom 27. Januar 2011, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Ehegatten geschieden (Ziffer I. der Entscheidungsformel; insoweit seit demselben Tage rechtskräftig) und in Ziffer II. den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es in Ziffer II.3. im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der D.B. zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 2.964 EUR in Form einer Rentenversicherung nach dem zum Zeitpunkt der Teilung für das Neugeschäft offenen Tarif und nach Maßgabe der Teilungsordnung für Lebensversicherungen der privaten Altersversorgung, bezogen auf den 30. September 2009, übertragen, und erkannt, dass im Übrigen ein Ausgleich dieses Anrechts nicht stattfindet.

Gegen den dieses Anrecht betreffenden Ausspruch wendet sich die D.B. mit ihrer Beschwerde, mit der sie beantragt, den angefochtenen Beschluss abzuändern und nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG das bei ihr bestehende Anrechts des Ehemannes im Wege externer Teilung auszugleichen; die diesbezügliche Grenze des § 18 Abs. 1 SGB IV sei nicht überschritten.

Die Ehefrau bittet um Zurückweisung der Beschwerde. Der Ehemann tritt der Beschwerde nicht entgegen. Die D.R. und die D.R haben von einer Stellungnahme abgesehen, die V.B. AG hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Der Senat hat die Ehefrau mit Verfügung vom 1. April 2011 unter Fristsetzung auf ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 VersAusglG hingewiesen. Die Ehefrau hat mitgeteilt, dass sie das Wahlrecht nicht ausübe und den Senat um externe Teilung durch Begründung des Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung ersuche.

II.

Die nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässige Beschwerde der D.B., die dem Senat infolge der beschränkten Anfechtung nur hinsichtlich des bei der D.B. bestehenden Anrechts des Ehemannes – insoweit allerdings umfassend – angefallen ist (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547; Senatsbeschluss vom 20. April 2011 – 6 UF 38/11 – m.w.N.), ist nach Maßgabe der Entscheidungsformel begründet.

Zutreffend und unbeanstandet hat das Familiengericht seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich eine Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom 1. April 1988 bis zum 30. September 2009 zugrunde gelegt.

Mit Erfolg beantragt allerdings die D.B. – die vom Familiengericht entgegen §§ 28 Abs. 1, 37 Abs. 2 FamFG vor Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht auf die von den Ehegatten getroffene Vereinbarung über den Ausgleichswert des bei ihr bestehenden Anrechts des Ehemannes hingewiesen worden ist – zweitinstanzlich die externe Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts des Ehemannes.

Die Ehegatten haben im formwirksamen (§ 7 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 127 a BGB) gerichtlichen Vergleich vom 27. Januar 2011 den Ausgleichswert dieses Anrechts auf 2.964 EUR beschränkt. Der Kapitalwert dieses unangefochten und im Lichte von §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 VersAusglG rechtsbedenkenfrei vereinbarten Ausgleichswertes, an den das Familiengericht und der Senat mithin wegen § 6 Abs. 2 VersAusglG gebunden sind, unterschreitet die Grenze des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG i.V.m. § 18 Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 2 Abs. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2009 von hier (2.520 EUR * 240% =) 6.048 EUR, so dass das Begehren der D.B., das Anrecht extern zu teilen, begründet ist. Nachdem den Gerichten insoweit kein Ermessen eingeräumt ist, geht die den angefochtenen Beschluss verteidigende Beschwerdeerwiderung ins Leere.

Mit dieser Maßgabe ist das – hier nicht dem Betriebsrentengesetz unterfallende – Anrecht gemäß §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG im Wege externer Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. Denn die Ehefrau hat das ihr nach § 15 Abs. 1 VersAusglG hinsichtlich der Zielversorgung zustehende Wahlrecht, auf das der Senat sie gemäß § 222 Abs. 1 FamFG unter Fristsetzung hingewiesen hat, ausdrücklich nicht ausgeübt und um externe Teilung durch Begründung des Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung gebeten.

Der D.B. ist nach § 222 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 14 Abs. 4 VersAusglG aufzugeben, den Ausgleichswert in Höhe eines Kapitalbetrages von 2.964 EUR an die D.R., bei der die Ehefrau gesetzlich rentenversichert ist, zu zahlen.

Nachdem gegen die – ansonsten von den Beteiligten unangegriffene – Ausgleichsentscheidung des Familiengerichts zu diesem Anrecht im Übrigen nichts zu erinnern ist, ist der angefochtene Beschluss wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich teilweise abzuändern.

Der Senat sieht bei den gegebenen Umständen von einer – von den Beteiligten auch nicht angeregten – mündlichen Erörterung der Sache (§ 221 Abs. 1 FamFG) in der Beschwerdeinstanz nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ab, da hiervon bei den vorliegend obwaltenden Gegebenheiten keine weitergehenden entscheidungserheblichen Erkenntnisse (§ 26 FamFG) zu erwarten sind.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 20 FamGKG. Der die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren betreffende Ausspruch beruht auf § 150 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40, 50 Abs. 1 S. 1 u. 2 FamGKG; der Senat orientiert sich dabei an den Angaben der Ehegatten im Scheidungstermin vom 27. Januar 2011.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 20. Apr. 2011 - 6 UF 38/11

bei uns veröffentlicht am 20.04.2011

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Wendel vom 4. Februar 2011 – 6 F 65/10 VA – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: bis 2.0

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(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.

(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten.

(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer schädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu.

(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3.

(5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Wendel vom 4. Februar 2011 – 6 F 65/10 VA – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: bis 2.000 EUR.

3. Dem Antragsteller wird mit Wirkung vom 30. März 2011 Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt …, bewilligt. Er hat ab 1. Juni 2011 monatliche Raten von 60 EUR zu den Verfahrenskosten beizutragen.

4. Der Antragsgegnerin wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

Gründe

I.

Der im Februar 1965 geborene Antragsteller (Ehemann) und die im April 1973 geborene Antragsgegnerin (Ehefrau), beide Deutsche, hatten am 9. September 1994 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ging am 3. Dezember 1999 ein Kind hervor, das bei der Ehefrau lebt. Der am 27. April 2010 beim Familiengericht eingegangene Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 27. Mai 2010 zugestellt. Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde durch Beschluss des Familiengerichts vom 6. Dezember 2010 vom Scheidungsverbund abgetrennt. Durch am selben Tag verkündetes und rechtskräftig gewordenes Urteil wurde die Ehe der Ehegatten geschieden.

In der abgetrennten Folgesache Versorgungsausgleich hat das Familiengericht durch den – nur hinsichtlich der Behandlung der Anrechte des Ehemannes bei der A.M. Lebensversicherung AG (A.M. LV) angefochtenen – Beschluss vom 4. Februar 2011, auf den Bezug genommen wird, den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es in Ziffer 1. der Entscheidungsformel im Wege interner Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der DRV Bund zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 10,9569 Entgeltpunkten übertragen, in Ziffer 2. im Wege interner Teilung zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Saarland zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 3,6703 Entgeltpunkten übertragen, insoweit jeweils bezogen auf den 30. April 2010, und in Ziffer 5. von einem Ausgleich des Anrechts der Ehefrau mit einem Ehezeitanteil von 1.123,42 EUR bei der A.M. LV (Versicherung Nr. xxx) abgesehen. In Ziffer 3. bzw. 4. hat das Familiengericht erkannt, dass ein Ausgleich zweier Anrechte des Ehemannes bei der A.M. LV in Höhe von – jeweils Ehezeitanteil – 1.950,53 EUR (Versicherung Nr. x) bzw. 3.857,51 EUR (Versicherung Nr. xx) unterbleibt.

Gegen diesen der Ehefrau 21. Februar 2011 zugestellten Beschluss richtet sich deren am 25. Februar 2011 beim Familiengericht eingegangene Beschwerde, mit der sie beantragt, letztere beiden Anrechte auszugleichen, und um deren Zurückweisung der Ehemann bittet. Beide Ehegatten suchen um Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach.

II.

Die nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässige Beschwerde der Ehefrau, die dem Senat infolge der beschränkten Anfechtung nur hinsichtlich der beiden bei der A.M. LV bestehenden Anrechte des Ehemannes – insoweit allerdings umfassend – angefallen ist (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547; Senatsbeschluss vom 8. April 2011 – 6 UF 14/11 m.w.N.), bleibt ohne Erfolg.

Im Ergebnis zu Recht hat das Familiengericht von einem Ausgleich der beiden Anrechte des Ehemannes bei der A.M. LV abgesehen.

Das Familiengericht hat ausgeführt, der Ausgleichswert der Anrechte des Ehemannes übersteige im Saldo (850,27 EUR + 1.803,76 EUR = 2.654,03 EUR) nicht den Grenzwert von 3.066 EUR. Da die Versorgungen miteinander vergleichbar seien, würden sie nach § 18 Abs. 1 VersAusglG gegeneinander aufgehoben, weil die Wertgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht überschritten sei und keine besonderen Gründe den Ausgleich erforderten. Der Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei der A.M. LV mit einem Ausgleichswert von 436,71 EUR überschreite jenen Grenzwert ebenfalls nicht; insoweit unterbleibe ein Ausgleich nach § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG, nachdem keine besonderen Gründe den Ausgleich erforderten.

Diese Erwägungen sind zwar rechtlich nicht nachvollziehbar. Denn § 18 Abs. 1 VersAusglG erfasst – wie schon sein eindeutiger Wortlaut („beiderseitige Anrechte“; „Differenz“) zeigt – nur den Fall, dass jeder Ehegatte über Anrechte verfügt, die mit denen des anderen Ehegatten vergleichbar sind.

Dessen unbeschadet erweist sich die angefochtene Entscheidung im Ergebnis als richtig, weil bei den vorliegenden Umständen hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren allein noch gegenständlichen Anrechte des Ehemannes bei der A.M. LV aus anderen Gründen nach § 18 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 VersAusglG von einem Wertausgleich abzusehen ist.

Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

Bereits im Ansatz fehl geht die diesbezügliche Rüge der Ehefrau, die Wertdifferenz der beiderseitigen Anrechte bei der A.M. LV übersteige bei Weitem die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 VersAusglG, weil sich diese Differenz auf (1.950,53 EUR + 3.857,51 EUR – 1.123,42 EUR =) 4.684,62 EUR belaufe. Die Ehefrau verkennt, dass sich die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht auf die – von ihr herangezogene – Wertdifferenz des Ehezeitanteils (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) der beiderseitigen Anrechte, sondern auf den Wertunterschied der beiderseitigen Ausgleichswerte (§ 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG) bezieht.

Die Ausgleichswerte hat das Familiengericht auf der Grundlage der von ihm beanstandungs- und rechtsbedenkenfrei festgestellten Ehezeit – vom 1. September 1994 bis zum 30. April 2010 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) – und der von der beteiligten A.M. LV erstinstanzlich am 9. Juli sowie 8. und 15. Dezember 2010 erteilten Auskünfte für die bei ihr bestehenden Anrechte der Ehefrau auf 436,71 EUR (Versicherung Nr. xxx) und des Ehemannes auf 1.803,76 EUR (Versicherung Nr. xx) und 850,27 EUR (Versicherung Nr. x) festgestellt, ohne dass die Beteiligten hiergegen Einwände erhoben haben oder bei den vorliegenden Gegebenheiten solche ersichtlich sind.

Die Differenz der Ausgleichswerte dieser allesamt bei derselben Versicherung bestehenden und vorliegend i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG gleichartigen Rentenanrechte beträgt (1.803,76 EUR + 850,27 EUR – 436,71 EUR =) 2.217,32 EUR und unterschreitet daher die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG von hier (120 % von 2.555 EUR; § 2 Abs. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010) 3.066 EUR deutlich.

Durchgreifende Gründe, von der mithin einschlägigen Soll-Vorschrift des § 18 Abs. 1 VersAusglG abzuweichen, liegen bei den gegebenen Umständen nicht vor.

§ 18 Abs. 1 VersAusglG will gerichtlichem Ermessen hinsichtlich der Frage Raum geben, ob beiderseitige gleichartige Anrechte mit geringer Ausgleichswertdifferenz auszugleichen sind, wobei im Regelfall von einem Ausgleich abgesehen werden soll, wenn die Bagatellgrenzen nicht überschritten werden. Zweck der Vorschrift ist es vor allem, dem zuständigen Versorgungsträger einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu ersparen, der ihm durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters entstünde; außerdem wird die Bildung von „Splitterversorgungen“ vermieden. Diese Belange der Verwaltungseffizienz sind gegen das Interesse des Ausgleichsberechtigten an der Erlangung geringer Anrechte abzuwägen. Eine ausnahmsweise Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an einem geringfügigen Anrecht kann sich durch besondere Umstände rechtfertigen, etwa bei einer offenkundig herausragenden Dynamik eines Anrechts oder dessen besonders großzügigen Leistungsvoraussetzungen, oder wenn es dem Ausgleichsberechtigten gerade durch einen geringfügigen Ausgleich gelingt, eine eigene Anwartschaft so aufzufüllen, dass hierdurch eine Wartezeit für den Bezug der Rente erfüllt ist, oder wenn der Ausgleichspflichtige über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der Ausgleichsberechtigte nur vergleichsweise geringe Anrechte in der Ehezeit erworben hat. Weitere bedeutende Umstände sind insbesondere das Votum der Ehegatten für oder gegen einen Ausschluss des Ausgleichs, die derzeitige und künftige Versorgungssituation beider Ehegatten unter Einbeziehung ihres Alters, Gesundheitszustandes und ihrer Erwerbsbiografie, die Ehedauer und Gestaltung von Haushaltsführung und Kindererziehung sowie die wechselseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Ferner ist die Dringlichkeit zu berücksichtigen, mit der die Ehegatten auf das Behalten der oder die Teilhabe an den in Rede stehenden Anrechten angewiesen sind. Nicht zuletzt ist vor dem Hintergrund des – auch von Verfassungs wegen – stets im Blick zu behaltenden Halbteilungsgrundsatzes die gesamte Ausgleichsbilanz von Bedeutung, insbesondere, wenn sich durch das Absehen oder die Durchführung des Ausgleichs die Ausgleichsrichtung änderte. Zu wägen ist schließlich, wie groß die Über- bzw. Unterschreitung der Bagatellgrenze ausfällt.

Umstände, die trotz Geringfügigkeit eines Wertausgleichs dessen ausnahmsweise Vornahme rechtfertigen können, sind – so sie nicht im Rahmen der dem Gericht obliegenden Amtsermittlung (§ 26 FamFG) offenkundig werden – vom Ausgleichsberechtigten darzulegen, der die Feststellungslast trägt (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 8. April 2011 – 6 UF 14/11 – m.z.w.N.).

An diesen Maßstäben gemessen, hat das Familiengericht im Ergebnis zu Recht einen Ausgleich der beiden Anrechte des Ehemannes bei der A.M. LV abgelehnt. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen der Ehefrau, bei ihren sehr beengten wirtschaftlichen Verhältnissen sei die Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs auch bei geringem Monatsbetrag unbillig, umso mehr, als sie voraussichtlich nie in der Lage sein werde, „auch nur annähernd die Rentenanwartschaften zukünftig zu begründen, wie sie nun durch die Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs beim [Ehemann], bezogen auf die Ehezeit,“ verblieben, dringt nicht durch.

Aus der Ehe der Ehegatten mit einer Ehedauer von 15 Jahren 8 Monaten ist ein heute 11-jähriges Kind hervorgegangen. In der gesetzlichen Rentenversicherung verfügt – unter Einbeziehung der wechselseitig insoweit rechtskräftig im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechte – der Ehemann zum Ende der Ehezeit über Anrechte in Höhe von (28,4902 – [10,9569 + 3,6703] =) 21,2036 Entgeltpunkten, die Ehefrau über solche von (10,5869 + [10,9569 – 3,6703] =) 17,8735 Entgeltpunkten. Dies bedeutet, auf das Ehezeitende bezogen, einen Unterschied der Monatsrenten von (21,2036 * 27,20 – 17,8735 * 27,20 =) 90,58 EUR zugunsten des Ehemannes. Beide Ehegatten sind gesund und in Arbeit. Die heute erst 38 Jahre alte und damit noch junge Ehefrau hat bis zum Rentenalter noch lange Zeit, diese Versorgungsdifferenz durch eigene Anstrengungen auszugleichen, zumal sie über acht Jahre jünger als der Ehemann ist und entsprechend länger Gelegenheit dazu hat. Ausweislich der Versicherungsverläufe beider Ehegatten, die mit ihren Angaben im Scheidungstermin vom 6. Dezember 2010 in Einklang zu bringen sind, hat der Ehemann zwar ein deutlich höheres Einkommen als die Ehefrau. Allerdings zahlt er hiervon Kindesunterhalt und führt Darlehen für das von der Ehefrau und dem Kind bewohnte Hausanwesen zurück.

Entbehrt vor diesem Hintergrund der Beschwerdevortrag der Ehefrau ausreichender Anhalte im Tatsächlichen – insbesondere ist beim gegenwärtigen Sachstand nicht ansatzweise zu befürchten, dass die Ehefrau im Rentenalter auf staatliche Unterstützung angewiesen sein wird – hält der Senat es unter Einbeziehung des Interesses der A.M. LV, Verwaltungsaufwand zu vermeiden, und nach Gesamtabwägung der für und gegen den Ausgleich der dort beiderseitig bestehenden Anrechte der Ehegatten hier für angemessen, von einem Ausgleich abzusehen.

Nach alldem bewendet es bei dem angefochtenen Beschluss.

Der Senat sieht bei den gegebenen Umständen von einer – von den Beteiligten auch nicht angeregten – mündlichen Erörterung der Sache (§ 221 Abs. 1 FamFG) in der Beschwerdeinstanz nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ab, da hiervon bei den vorliegend obwaltenden Gegebenheiten keine weitergehenden entscheidungserheblichen Erkenntnisse (§ 26 FamFG) zu erwarten sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Bei den gegebenen Umständen besteht kein ausreichender Anlass, die Ehefrau von den ihr regelmäßig aufzuerlegenden Kosten ihres im Ergebnis erfolglosen Rechtsmittels zu entlasten.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG.; der Senat orientiert sich dabei an den Angaben der Ehegatten im Scheidungstermin vom 6. Dezember 2010.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).

Der Ehefrau ist die für die Beschwerdeinstanz nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht ihrer zweitinstanzlichen Rechtsverfolgung zu verweigern (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO).

Dem Ehemann ist für den zweiten Rechtszug nach § 76 Abs. 1 i.V.m. §§ 114 S. 1, 119 Abs. 1 S. 2 ZPO Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. Die Anordnung der Ratenzahlung beruht auf § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 115 Abs. 2 ZPO:

Nettoeinkünfte

2.162,28 EUR

abzgl. Fahrtkosten

50,00 EUR

abzgl. Versicherungsbeiträge (238,56 EUR – Kfz-Versicherung

        

45,47 EUR [die in der Fahrtkostenpauschale enthalten ist, vgl.

        

dazu nur Senatsbeschluss vom 18. Februar 2010 – 6 WF 20/10 –,   

        

juris] =)

193,09 EUR

abzgl. Erwerbstätigenfreibetrag

182,00 EUR

abzgl. Einkommensfreibetrag

400,00 EUR

abzgl. gezahlter Kindesunterhalt

329,00 EUR

abzgl. Miete

400,00 EUR

abzgl. Heizkosten

237,00 EUR

abzgl. besondere Belastungen (Darlehen Haus)

   185,00 EUR

nach Abrundung (§ 115 Abs. 2 ZPO) verbleibendes

        

einzusetzendes Einkommen mithin

186,00 EUR

Von diesem einzusetzenden Einkommen sind laut Tabelle in § 115 Abs. 2 ZPO Monatsraten in Höhe von 60 EUR aufzubringen.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten sich rechtzeitig über alle erheblichen Tatsachen erklären und ungenügende tatsächliche Angaben ergänzen. Es hat die Beteiligten auf einen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen, wenn es ihn anders beurteilt als die Beteiligten und seine Entscheidung darauf stützen will.

(2) In Antragsverfahren hat das Gericht auch darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt und sachdienliche Anträge gestellt werden.

(3) Hinweise nach dieser Vorschrift hat das Gericht so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen.

(4) Über Termine und persönliche Anhörungen hat das Gericht einen Vermerk zu fertigen; für die Niederschrift des Vermerks kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle hinzugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Vermerks, in Anbetracht der Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist. In den Vermerk sind die wesentlichen Vorgänge des Termins und der persönlichen Anhörung aufzunehmen. Über den Versuch einer gütlichen Einigung vor einem Güterichter nach § 36 Absatz 5 wird ein Vermerk nur angefertigt, wenn alle Beteiligten sich einverstanden erklären. Die Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 14 Abs. 3 ist möglich.

(1) Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(3) Für eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehevertrags gilt die in § 1410 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Form.

(1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise

1.
in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,
2.
ausschließen sowie
3.
Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 vorbehalten.

(2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.

(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten.

(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer schädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu.

(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3.

(5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.

(1) Die Wahlrechte nach § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben.

(2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes aus, so hat sie in der nach Absatz 1 gesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist.

(3) Das Gericht setzt in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu zahlenden Kapitalbetrag fest.

(4) Bei einer externen Teilung nach § 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern.

(2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts anhängig ist.

(3) Besteht Streit über ein Anrecht, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, kann das Gericht das Verfahren aussetzen und einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der Klage setzen. Wird diese Klage nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, kann das Gericht das Vorbringen unberücksichtigt lassen, das mit der Klage hätte geltend gemacht werden können.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.