Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 20. Okt. 2010 - 6 UF 102/10

bei uns veröffentlicht am20.10.2010

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom pp. – der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom pp. – teilweise abgeändert und dahingehend ergänzt, dass die Geltungsdauer der Anordnungen Ziffer 3. bis 5. dieses Beschlusses auf den 13. Januar 2011 befristet wird. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf bis 600 EUR festgesetzt.

4. Den Beteiligten wird die von ihnen jeweils für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten noch um die Befristung einer auf der Grundlage des Gewaltschutzgesetzes erlassenen einstweiligen Anordnung.

Die Beteiligten heirateten am pp.. Sie haben einen gemeinsamen Sohn, pp.. Die Antragstellerin ist ferner Mutter des aus einer vorangegangenen Ehe hervorgegangenen Sohnes K., geboren am pp.. Die Beteiligten trennten sich am pp.

In dem vorliegenden, durch am pp. beim Familiengericht eingegangenen Antrag eingeleiteten einstweiligen Anordnungsverfahren hat die Antragstellerin – auf das Gewaltschutzgesetz gestützt – eine am pp. bei der Geschäftsstelle des Familiengerichts eingegangene – ohne mündliche Verhandlung erlassene – einstweilige Anordnung vom pp. erwirkt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. In dieser hat das Familiengericht – unter stillschweigender Zurückweisung des weitergehenden Antrags – ein vormals gemeinsam von den Beteiligten bewohntes Hausanwesen für die Dauer von sechs Monaten der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung mit F. und K. zugewiesen, den Antragsgegner verpflichtet, die Wohnung sofort zu verlassen und der Antragstellerin sämtliche Wohnungsschlüssel auszuhändigen, ihm untersagt, bei seinem Auszug Haushaltsgegenstände zu entfernen, und ihm – ohne Befristung – verboten, Kontakt mit der Antragstellerin aufzunehmen, sich der Antragstellerin und K. an ihrer Privatadresse oder an ihrem Arbeitsplatz zu nähern und sich im Umkreis von 100 Metern um die Örtlichkeiten aufzuhalten bzw. bei zufälligen Begegnungen sofort den festgelegten Abstand einzuhalten.

Der Antragsgegner hat beantragt, aufgrund mündlicher Verhandlung neu zu entscheiden und die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen. Die Antragstellerin hat auf Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung angetragen.

Das Familiengericht hat nach mündlicher Verhandlung vom pp. durch den angefochtenen Beschluss vom pp., auf den Bezug genommen wird, die einstweilige Anordnung vom pp. aufrechterhalten.

Mit seiner gegen diesen dem Antragsgegner am pp. zugestellten Beschluss gerichteten, pp. beim Familiengericht eingegangenen Beschwerde erstrebt der Antragsgegner sinngemäß, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Beschluss vom pp. auf sechs Monate zu befristen.

Die Antragstellerin bittet unter Verteidigung des angefochtenen Beschlusses um Zurückweisung der Beschwerde.

Beide Beteiligten suchen um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach.

II.

Die statthafte (§§ 58 Abs. 1, 38 Abs. 1 S. 1, 57 S. 2 Nr. 4 FamFG) und auch im Übrigen zulässige (§§ 63 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 1, 65, 59 Abs. 1 FamFG) Beschwerde des Antragsgegners hat teilweise Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts fällt dem Senat aufgrund der wirksamen Teilanfechtung des Antragsgegners nur insoweit zur Überprüfung an, als das Familiengericht eine Befristung seiner Gewaltschutzanordnungen abgelehnt hat.

Der dahingehenden Rüge des Antragsgegners kann ein Teilerfolg nicht versagt bleiben. Sie führt unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses zur teilweisen Abänderung des Beschlusses vom pp. und dessen Ergänzung um eine Befristung der darin zugunsten der Antragstellerin erkannten Gewaltschutzanordnungen bis zum 13. Januar 2011.

Das Familiengericht hat weder im angefochtenen Beschluss noch im durch diesen aufrechterhaltenen Beschluss vom pp. die Ablehnung einer Befristung begründet, obwohl nach § 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG, auf den auch § 1 Abs. 2 GewSchG verweist, Gewaltschutzanordnungen befristet werden sollen; die Frist kann verlängert werden.

Die Sollvorschrift des § 1 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GewSchG – grundsätzlich Befristung – ist Ausfluss des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; denn die gerichtliche Anordnung greift stets – jedenfalls – in die grundgesetzlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit des Täters ein. Steht nur der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Rede, gilt das Befristungserfordernis umso mehr, weil das Familiengericht bereits nach dem gesetzlichen Wortlaut des § 214 Abs. 1 FamFG auf Antrag eines Beteiligten durch einstweilige Anordnung nur eine „vorläufige“ Regelung nach § 1 oder § 2 GewSchG treffen kann, sofern ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Von einer „vorläufigen“ Regelung kann aber nur dann gesprochen werden, wenn diese von ihrem Regelungsgehalt her hinter der im Hauptsacheverfahren möglichen Regelung zurückbleibt. Die vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 214 FamFG vorgenommene Beschränkung der einstweiligen Anordnung auf eine bloß vorläufige Regelung ist Ausfluss des auch in Ansehung der Neuregelung des § 51 Abs. 3 FamFG weiterhin geltenden Grundsatzes, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – auch wenn diese nun nicht mehr von der Einleitung eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens abhängig ist – in der Regel nicht zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen darf und sich auf eine aufgrund summarischer Prüfung zu treffende, vorläufige Regelung zu beschränken hat. Die Richtigkeit dieses – vom Senat geteilten – Verständnisses zeigt sich auch darin, dass der Gesetzgeber in § 49 Abs. 1 FamFG am grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ausdrücklich festhalten wollte (siehe dazu BT-Drucks. 16/6308, S. 199 und BT-Drucks. 16/10144, S. 92) und dass das FamFG Ausnahmen von diesem Verbot jeweils gesondert regelt, so etwa für die einstweilige Unterhaltsanordnung in § 246 Abs. 1 FamFG.

Damit steht die vom Gesetzgeber – sowohl bezüglich einstweiliger Anordnungen als auch hinsichtlich von Hauptsacheentscheidungen – in § 1 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 GewSchG eröffnete Möglichkeit der – erforderlichenfalls mehrmaligen – Fristverlängerung, wenn auch nach Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist weitere Verletzungen der Rechtsgüter des Verletzten zu befürchten sind (vgl. BT-Drucks. 14/5429, S. 28), in Einklang, zumal der Gesetzgeber durch den Begriff der „Vorläufigkeit“ in § 49 Abs. 1 FamFG den Gesichtpunkt des Außerkrafttretens der einstweiligen Maßnahme besonders betonen wollte (so ausdrücklich BT-Drucks. 16/6308, S. 199), was auch in § 56 Abs. 1 FamFG Niederschlag gefunden hat.

Die grundsätzlich erforderliche Befristung einer einstweiligen Anordnung trägt aber nicht nur dem – bereits der Verhältnismäßigkeit gerichtlicher Maßnahmen geschuldeten – Hauptsachevorwegnahmeverbot Rechnung, das darauf beruht, dass einstweilige Anordnungen leicht vollendete Tatsachen schaffen und regelmäßig auf der Grundlage eines noch nicht zuverlässig aufgeklärten Sachverhalts ergehen, weshalb bereits die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit mit der Eingriffsmaßnahme nicht bis zu einer besseren Aufklärung des Sachverhalts abgewartet werden kann, am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu messen ist (vgl. dazu BVerfGE 67, 43; 69, 315). Sie ist vielmehr auch und gerade in Gewaltschutzsachen von besonderer Bedeutung. Denn die im Wege einstweiliger Anordnung getroffenen Schutzmaßnahmen kommen aus Gründen des gebotenen effektiven Opferschutzes in ihrer persönlichen, örtlichen und gegenständlichen Reichweite meist den in einer deckungsgleichen Hauptsache zu erlassenden zumindest sehr nahe, wenn nicht gleich. Das verfassungsrechtliche Übermaßverbot kann daher zumeist nur (noch) im Wege der Befristung der vorläufigen Maßnahmen überhaupt Wirkkraft entfalten. Bleibt aber nur dieser Weg, um die erforderlichen Einschränkungen der Grundrechte des Täters möglichst gering zu halten, bedarf es von Verfassungs wegen umso dringenderer Gründe, um gleichwohl von einer zeitlichen Beschränkung abzusehen (siehe zum Ganzen Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2010 – 6 UF 38/10 –, NJW-Spezial 2010, 614, und vom 12. Juli 2010 – 6 UF 42/10 –, juris, jeweils m.w.N.).

Ob hiernach für das Absehen von einer Befristung etwa im Falle schwerster Gewaltdelikte Raum bleiben kann, (hiergegen etwa OLG Köln, 2003, 1281 [zum Betretungsverbot], wohl auch Oberlandesgericht Naumburg, ZFE 2005, 35 m. Anm. Völker in jurisPR-FamR 17/2005, Anm. 6; ähnlich – wenn auch kritisch – von Pechstaedt, NJW 2007, 1233; unklar Palandt/Brudermüller, BGB, 69. Aufl., § 1 GewSchG, Rz. 7 a.E.; im Ergebnis offen lassend Senatsbeschlüsse a.a.O.), zumal im Rahmen einer einstweiligen Anordnung, kann jedoch dahinstehen.

Denn ein solcher Ausnahmefall, der nach einer teilweise vertretenen Auffassung bei besonderen Einzelfallumständen – jedenfalls im Rahmen einer Hauptsacheentscheidung – eine unbefristete Gewaltschutzanordnung zu rechtfertigen vermag (OLG Celle, NJW 2007, 1606 [für besonders schwere Gewaltdelikte]; AnwK-BGB/Heinke, 1. Aufl., § 1 GewSchG, Rz. 21; Müko-BGB/Krüger, 5. Aufl., § 1 GewSchG, Rz. 25; Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 5. Aufl., § 1 GewSchG, Rz. 12 [besonders schwerwiegende Taten wie Tötungs- oder Sexualdelikte]; jurisPK-BGB/Leis, 4. Aufl., § 1 GewSchG, Rz. 37 [besonders schwere Gewaltdelikte]; Völker, jurisPR-FamR 17/2005, Anm. 6) – wofür auch die Gesetzesmaterialien streiten, denen zufolge der Gesetzgeber zumindest die Möglichkeit eines unbefristeten Verbotes nicht ausgeschlossen sehen wollte (BT-Drucks. 14/5429, S. 28: „Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wird es daher im Regelfall geboten sein, die ausgesprochenen Verbote zu befristen“) –, lag weder im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung vor, noch ist er nach dem sich in der Beschwerdeinstanz darbietenden Sach- und Streitstand gegeben. Dabei hat der Senat die in der Beschwerdeerwiderung von der Antragstellerin angeführten Gesichtspunkte – behaupteter Verstoß gegen die einstweilige Anordnung vom pp. definitiver Wunsch der Antragstellerin nach Unterbleiben von Kontakten zum Antragsgegner – gewogen, aber nicht ansatzweise für durchgreifend befunden, zumal der Antragsgegner unstreitig jedenfalls seit dem Vorfall vom pp. die Antragstellerin nicht mehr angegriffen hat.

Muss folglich die vom Familiengericht erlassene einstweilige Anordnung befristet werden, so ist bei der Bestimmung der Frist zu berücksichtigen, ob der Täter schon wiederholt die Rechtsgüter des Opfers verletzt oder dieses über einen längeren Zeitraum unzumutbar belästigt hat. In diesen Fällen kann eine längere Dauer der Schutzmaßnahmen angeordnet werden als bei einer einmaligen Rechtsgutsverletzung, deren Schwere ebenfalls eine längere Dauer der Verbote rechtfertigen kann (vgl. BT-Drucks. 14/5429, S. 28). Je geringer die Intensität und Dauer der Verletzungshandlungen ist, desto kürzer wird in der Regel die Frist zu bemessen sein (vgl. Senatsbeschlüsse a.a.O. m.w.N.).

Die Geltungsdauer der einstweiligen Gewaltschutzanordnung des Familien-gerichts bemisst der Senat bei den gegebenen Umständen auf neun Monate seit ihrem Erlass. Dabei hat sich der Senat davon leiten lassen, dass die Antragstellerin im Verhandlungstermin vom pp. durch Vorlage eines Attests und von Lichtbildern – denen der Antragsgegner nicht entgegengetreten ist – glaubhaft gemacht hat (§§ 51 Abs. 1 S. 2, 31 FamFG), dass der Antragsgegner vor dem streitgegenständlichen Vorfall vom pp. gegen sie gewalttätig geworden war, aber auch berücksichtigt, dass der Antragsgegner weder beim verfahrensgegenständlichen Vorfall noch danach die Antragstellerin körperlich verletzt hat.

Die Befürchtung der Antragstellerin, dass sich der Antragsgegner nach Ablauf der Befristung erneut nähern könnte, ist verständlich; der Antragsgegnerin bleibt es indes unbenommen, zu gegebener Zeit – sollte der Antragsgegner wieder an frühere Verhaltensweisen anknüpfen – auf eine Verlängerung der bestehenden einstweiligen Anordnung anzutragen oder beizeiten das Hauptsacheverfahren anhängig zu machen.

Nach alledem ist der angefochtene Beschluss wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich teilweise abzuändern.

Der Senat hat von einer erneuten mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz abgesehen, weil hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), zumal die anwaltlich vertretenen Beteiligten keine neuen streitigen Gesichtspunkte vorgetragen haben, die für die Sachdienlichkeit erneuter Anhörung sprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 Abs. 4 i.V.m. § 81 Abs. 1 FamFG; es entspricht angesichts der Gesamtumstände billigem Ermessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben, nachdem die – nur beschränkt eingelegte – Beschwerde teilweise Erfolg hat.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes in der Beschwerdeinstanz folgt aus §§ 40 Abs. 1, 41, 49 Abs. 1 und Abs. 2 FamGKG. Der Senat hat den hiernach maßgeblichen Regelverfahrenswert von 1.000 EUR – zweitinstanzlich steht die Wohnungszuweisung außer Streit – unter Berücksichtigung der lediglich teilweisen Anfechtung der Entscheidung des Familiengerichts angemessen ermäßigt.

Die von den Beteiligten für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe ist ihnen zu versagen. Die Antragstellerin hat trotz ihrer diesbezüglichen Ankündigung in der Beschwerdeerwiderung keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt; der Antragsgegner ist der Auflage des Senats vom pp. nicht nachgekommen, eine solche aktuelle Erklärung sowie lückenlose Belege vorzulegen (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 114 S. 1, 117 S. 2 bzw. 118 Abs. 2 S. 4 ZPO).

Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde nicht statt (§ 70 Abs. 4 FamFG).

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(1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zu

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(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,

1.
die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2.
sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
3.
zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
4.
Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5.
Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat oder
2.
eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
a)
in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
b)
eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.

(1) Auf Antrag kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung nach § 1 oder § 2 des Gewaltschutzgesetzes treffen. Ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden liegt in der Regel vor, wenn eine Tat nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes begangen wurde oder auf Grund konkreter Umstände mit einer Begehung zu rechnen ist.

(2) Der Beschluss nach Absatz 1 ist von Amts wegen zuzustellen. Die Geschäftsstelle beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gilt im Fall des Erlasses ohne mündliche Erörterung zugleich als Auftrag zur Vollstreckung; auf Verlangen des Antragstellers darf die Zustellung nicht vor der Vollstreckung erfolgen.

(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,

1.
die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2.
sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
3.
zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
4.
Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5.
Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat oder
2.
eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
a)
in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
b)
eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.

(1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen.

(2) Die Dauer der Überlassung der Wohnung ist zu befristen, wenn der verletzten Person mit dem Täter das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück, auf dem sich die Wohnung befindet, zusteht oder die verletzte Person mit dem Täter die Wohnung gemietet hat. Steht dem Täter allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Wohnung befindet, oder hat er die Wohnung allein oder gemeinsam mit einem Dritten gemietet, so hat das Gericht die Wohnungsüberlassung an die verletzte Person auf die Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen. Konnte die verletzte Person innerhalb der vom Gericht nach Satz 2 bestimmten Frist anderen angemessenen Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen, so kann das Gericht die Frist um höchstens weitere sechs Monate verlängern, es sei denn, überwiegende Belange des Täters oder des Dritten stehen entgegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,

1.
wenn weitere Verletzungen nicht zu besorgen sind, es sei denn, dass der verletzten Person das weitere Zusammenleben mit dem Täter wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist oder
2.
wenn die verletzte Person nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung schriftlich vom Täter verlangt oder
3.
soweit der Überlassung der Wohnung an die verletzte Person besonders schwerwiegende Belange des Täters entgegenstehen.

(4) Ist der verletzten Person die Wohnung zur Benutzung überlassen worden, so hat der Täter alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln.

(5) Der Täter kann von der verletzten Person eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

(6) Hat die bedrohte Person zum Zeitpunkt einer Drohung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt mit dem Täter geführt, kann sie die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung verlangen, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung nach § 1 oder § 2 des Gewaltschutzgesetzes treffen. Ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden liegt in der Regel vor, wenn eine Tat nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes begangen wurde oder auf Grund konkreter Umstände mit einer Begehung zu rechnen ist.

(2) Der Beschluss nach Absatz 1 ist von Amts wegen zuzustellen. Die Geschäftsstelle beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gilt im Fall des Erlasses ohne mündliche Erörterung zugleich als Auftrag zur Vollstreckung; auf Verlangen des Antragstellers darf die Zustellung nicht vor der Vollstreckung erfolgen.

(1) Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Der Antragsteller hat den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.

(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit sich nicht aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes etwas anderes ergibt. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Eine Versäumnisentscheidung ist ausgeschlossen.

(3) Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhängig ist. Das Gericht kann von einzelnen Verfahrenshandlungen im Hauptsacheverfahren absehen, wenn diese bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.

(2) Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln. Einem Beteiligten kann eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Verfügung über einen Gegenstand untersagt werden. Das Gericht kann mit der einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung abweichend von § 49 auf Antrag die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt oder zur Zahlung eines Kostenvorschusses für ein gerichtliches Verfahren regeln.

(2) Die Entscheidung ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder für eine gütliche Beilegung des Verfahrens geboten erscheint.

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.

(2) Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln. Einem Beteiligten kann eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Verfügung über einen Gegenstand untersagt werden. Das Gericht kann mit der einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.

(1) Die einstweilige Anordnung tritt, sofern nicht das Gericht einen früheren Zeitpunkt bestimmt hat, bei Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung außer Kraft. Ist dies eine Endentscheidung in einer Familienstreitsache, ist deren Rechtskraft maßgebend, soweit nicht die Wirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt eintritt.

(2) Die einstweilige Anordnung tritt in Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, auch dann außer Kraft, wenn

1.
der Antrag in der Hauptsache zurückgenommen wird,
2.
der Antrag in der Hauptsache rechtskräftig abgewiesen ist,
3.
die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wird oder
4.
die Erledigung der Hauptsache anderweitig eingetreten ist.

(3) Auf Antrag hat das Gericht, das in der einstweiligen Anordnungssache im ersten Rechtszug zuletzt entschieden hat, die in den Absätzen 1 und 2 genannte Wirkung durch Beschluss auszusprechen. Gegen den Beschluss findet die Beschwerde statt.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Ingbert vom 23. Februar 2010 – 4 F 13/10 EAGS – abgeändert und dahingehend ergänzt, dass die einstweilige Anordnung bis zum 23. November 2010 befristet wird.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf bis 600 EUR festgesetzt.

4. Beiden Beteiligten wird – der Antragstellerin mit Wirkung vom 6. Mai 2010 unter Beiordnung der Rechtsanwaltssozietät, dem Antragsgegner mit Wirkung vom 25. März 2010 unter Beiordnung von Rechtsanwalt –Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Der Antragsgegner hat keine Raten, die Antragstellerin ab 1. Juni 2010 monatlich solche von 30 EUR an die Landeskasse zu leisten.

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen eine auf der Grundlage des Gewaltschutz-gesetzes erlassene einstweilige Anordnung.

Der Antragsgegner hatte bis Februar 2008 eine Beziehung zu seiner damaligen Freundin J. V. unterhalten. Das Amtsgericht Saarbrücken hatte auf deren Antrag gegen den Antragsgegner am 1. August 2008 eine auf das Gewaltschutzgesetz gestützte einstweilige Verfügung erlassen, weil dieser ihr nach der Trennung – auch per Telefon und SMS – nachgestellt hatte. Ein aus demselben Grund gegen den Antragsgegner geführtes Strafverfahren wegen Verstoßes gegen § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB war am 20. Februar 2009 vorläufig und am 16. Juni 2009 endgültig nach § 153 a Abs. 1 StPO eingestellt worden, nachdem der Antragsgegner eine Geldauflage in Höhe von 200 EUR erfüllt hatte.

Die Beteiligten lebten von September 2009 bis zum 16. Dezember 2009 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft in der Wohnung der Antragstellerin zusammen. Sie trennten sich erstmals am 16. Dezember 2009 und – nach einem kurzfristigen Versöhnungsversuch über den Jahreswechsel – endgültig am 6. Januar 2010.

In dem vorliegenden, durch Antrag der Antragstellerin vom 20. Januar 2010 eingeleiteten einstweiligen Anordnungsverfahren hat die Antragstellerin am selben Tage eine – ohne mündliche Verhandlung erlassene – einstweilige Anordnung erwirkt, in der folgendes angeordnet wurde:

Dem Antragsgegner wird untersagt,

- sich der Wohnung der Antragstellerin bis auf eine Entfernung von 20 Metern zu nähern;

- folgende Orte aufzusuchen, an denen sich die Antragstellerin regelmäßig aufhält: den Arbeitsplatz im

- Verbindung zur Antragstellerin, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen;

- ein Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen; sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat der Antragsgegner einen Abstand von 20 Metern herzustellen.

Für den Fall der Zuwiderhandlung wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Auf den Antrag des Antragsgegners, aufgrund mündlicher Verhandlung neu zu entscheiden – und in diesem Rahmen erklärten Einverständnisses mit einer vergleichsweisen, unbefristeten gegenseitigen Regelung des Inhalts, dass jeglicher Kontakt zwischen den Beteiligten abgebrochen werde – hat das Familiengericht nach mündlicher Verhandlung vom 12. Februar 2010 mit der angefochtenen einstweiligen Anordnung vom 23. Februar 2010, auf die Bezug genommen wird, im Wege neuer Beschlussfassung Folgendes angeordnet:

Dem Antragsgegner wird untersagt,

- die Wohnung der Antragstellerin zu betreten;

- sich ihrer Wohnung bis auf eine Entfernung von 20 Metern zu nähern;

- folgende Orte aufzusuchen, an denen sich die Antragstellerin regelmäßig aufhält: den Arbeitsplatz im

- Verbindung zur Antragstellerin, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen;

- ein Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen; sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat der Antragsgegner einen Abstand von 20 Metern herzustellen.

Für den Fall der Zuwiderhandlung wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Mit seiner gegen diesen – keine Befristung enthaltenden – Beschluss gerichteten Beschwerde, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat, erstrebt der Antragsgegner in erster Linie eine Befristung der Gewaltschutzanordnung, hilfsweise deren Aufhebung bzw. Befristung, soweit das Familiengericht im Hinblick auf zufällige Zusammentreffen der Beteiligten eine Fernhalteverfügung erlassen hat.

Die Antragstellerin bittet unter Verteidigung des angefochtenen Beschlusses um Zurückweisung der Beschwerde.

Beide Beteiligten suchen um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach.

Dem Senat haben die Akten des gegen den Antragsgegner vormals geführten, eingangs erwähnten Strafverfahrens 08 (HG) Js 1875/08 vorgelegen.

II.

Die statthafte (§§ 58 Abs. 1, 38 Abs. 1 S. 1, 57 S. 2 Nr. 4 FamFG) und auch im Übrigen zulässige (§§ 63 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 1, 65, 59 Abs. 1 FamFG) Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.

Die auf § 1 Abs. 1 S. 1 und S. 3 Nr. 1 – 5, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2 a und 2 b GewSchG gestützte angefochtene Entscheidung des Familiengerichts fällt dem Senat aufgrund der wirksamen Teilanfechtung des Antragsgegners nur insoweit zur Überprüfung an, als das Familiengericht eine Befristung seiner Gewaltschutzanordnungen abgelehnt hat. Nachdem der hierauf bezogene Hauptbeschwerdeantrag des Antragsgegners durchdringt, ist zugleich dem von ihm gestellten Hilfsbeschwerdeantrag die prozessuale Grundlage genommen.

Der Rüge des Antragsgegners, das Familiengericht habe zu Unrecht seinen Beschluss nicht befristet, kann der Erfolg nicht versagt bleiben. Sie führt unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu dessen Ergänzung um eine Befristung der darin zugunsten der Antragstellerin erkannten Gewaltschutz-anordnungen bis zum 23. November 2010.

Das Familiengericht hat die Ablehnung einer Befristung darauf gestützt, dass der Antragsgegner bereits im Sommer 2008 in ähnlicher Art und Weise mit einer damaligen Freundin verfahren sei, wobei diese im Strafverfahren geäußert habe, sie vermute, dass der Antragsgegner unter Realitätsverlust leide. Der Antragsgegner sei bereits wegen eines Verbrechens nach § 30 BtMG verurteilt worden und habe noch 2009 deswegen unter Bewährung gestanden. Das gleiche Schema lege der Antragsgegner auch heute an den Tag, weshalb eine Befristung der Anordnung, die in der Regel ergehen solle, hier ausnahmsweise nicht in Betracht komme. Dies hält dem Beschwerdeangriff nicht stand.

Nach § 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG, auf den auch § 1 Abs. 2 GewSchG verweist, sollen Gewaltschutzanordnungen befristet werden; die Frist kann verlängert werden.

Die Sollvorschrift des § 1 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GewSchG – grundsätzlich Befristung – ist Ausfluss des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; denn die gerichtliche Anordnung greift stets – jedenfalls – in die grundgesetzlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit des Täters ein (Völker, jurisPR-FamR 17/2005, Anm. 6 m.w.N.). Steht nur der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Rede, gilt das Befristungserfordernis umso mehr, weil das Familiengericht bereits nach dem gesetzlichen Wortlaut des § 214 Abs. 1 FamFG auf Antrag eines Beteiligten durch einstweilige Anordnung nur eine „vorläufige“ Regelung nach § 1 oder § 2 GewSchG treffen kann, sofern ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Von einer „vorläufigen“ Regelung kann aber nur dann gesprochen werden, wenn diese von ihrem Regelungsgehalt her hinter der im Hauptsacheverfahren möglichen Regelung zurückbleibt. Die vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 214 FamFG vorgenommene Beschränkung der einstweiligen Anordnung auf eine bloß vorläufige Regelung ist Ausfluss des auch in Ansehung der Neuregelung des § 51 Abs. 3 FamFG weiterhin geltenden Grundsatzes, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – auch wenn diese nun nicht mehr von der Einleitung eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens abhängig ist – in der Regel nicht zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen darf und sich auf eine aufgrund summarischer Prüfung zu treffende, vorläufige Regelung zu beschränken hat (vgl. OLG Hamm, NJW 2010, 539; Keidel/Giers, FamFG, 16. Aufl., § 49, Rz. 15). Die Richtigkeit dieses – vom Senat geteilten – Verständnisses zeigt sich auch darin, dass der Gesetzgeber in § 49 Abs. 1 FamFG am grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ausdrücklich festhalten wollte (siehe dazu Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg, FamFG, 2. Aufl., § 39, Rz. 7 und 15 mit zutreffendem Hinweis auf BT-Drucks. 16/6308, S. 199 und BT-Drucks. 16/10144, S. 92) und dass das FamFG Ausnahmen von diesem Verbot jeweils gesondert regelt, so etwa für die einstweilige Unterhaltsanordnung in § 246 Abs. 1 FamFG (ähnlich Keidel/Giers, a.a.O.).

Damit steht die vom Gesetzgeber – sowohl bezüglich einstweiliger Anordnungen als auch hinsichtlich von Hauptsacheentscheidungen – in § 1 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 GewSchG eröffnete Möglichkeit der – erforderlichenfalls mehrmaligen – Fristverlängerung, wenn auch nach Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist weitere Verletzungen der Rechtsgüter des Verletzten zu befürchten sind (vgl. BT-Drucks. 14/5429, S. 28), in Einklang, zumal der Gesetzgeber durch den Begriff der „Vorläufigkeit“ in § 49 Abs. 1 FamFG den Gesichtpunkt des Außerkrafttretens der einstweiligen Maßnahme besonders betonen wollte (so ausdrücklich BT-Drucks. 16/6308, S. 199), was auch in § 56 Abs. 1 FamFG Niederschlag gefunden hat.

Die grundsätzlich erforderliche Befristung einer einstweiligen Anordnung trägt aber nicht nur dem – bereits der Verhältnismäßigkeit gerichtlicher Maßnahmen geschuldeten – Hauptsachevorwegnahmeverbot Rechnung, das darauf beruht, dass einstweilige Anordnungen leicht vollendete Tatsachen schaffen und regelmäßig auf der Grundlage eines noch nicht zuverlässig aufgeklärten Sachverhalts ergehen, weshalb bereits die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit mit der Eingriffsmaßnahme nicht bis zu einer besseren Aufklärung des Sachverhalts abgewartet werden kann, am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu messen ist (vgl. dazu BVerfGE 67, 43; 69, 315). Sie ist vielmehr auch und gerade in Gewaltschutzsachen von besonderer Bedeutung. Denn die im Wege einstweiliger Anordnung getroffenen Schutzmaßnahmen kommen aus Gründen des gebotenen effektiven Opferschutzes in ihrer persönlichen, örtlichen und gegenständlichen Reichweite meist den in einer deckungsgleichen Hauptsache zu erlassenden zumindest sehr nahe, wenn nicht gleich. Das verfassungsrechtliche Übermaßverbot kann daher zumeist nur (noch) im Wege der Befristung der vorläufigen Maßnahmen überhaupt Wirkkraft entfalten. Bleibt aber nur dieser Weg, um die erforderlichen Einschränkungen der Grundrechte des Täters möglichst gering zu halten, bedarf es von Verfassungs wegen umso dringenderer Gründe, um gleichwohl von einer zeitlichen Beschränkung abzusehen.

Ob hiernach für das Absehen von einer Befristung etwa im Falle schwerster Gewaltdelikte Raum bleiben kann (hiergegen etwa OLG Köln, 2003, 1281 [zum Betretungsverbot], wohl auch Oberlandesgericht Naumburg, ZFE 2005, 35 m. Anm. Völker in jurisPR-FamR 17/2005, Anm. 6; ähnlich – wenn auch kritisch – von Pechstaedt, NJW 2007, 1233; unklar Palandt/Brudermüller, BGB, 69. Aufl., § 1 GewSchG, Rz. 7 a.E.), zumal im Rahmen einer einstweiligen Anordnung, kann jedoch dahinstehen.

Denn ein solcher Ausnahmefall, der nach der Gegenauffassung bei besonderen Einzelfallumständen – jedenfalls im Rahmen einer Hauptsacheentscheidung – eine unbefristete Gewaltschutzanordnung zu rechtfertigen vermag (OLG Celle, NJW 2007, 1606 [für besonders schwere Gewaltdelikte]; AnwK-BGB/Heinke, 1. Aufl., § 1 GewSchG, Rz. 21; Müko-BGB/Krüger, 5. Aufl., § 1 GewSchG, Rz. 25; Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 5. Aufl., § 1 GewSchG, Rz. 12 [besonders schwerwiegende Taten wie Tötungs- oder Sexualdelikte]; jurisPK-BGB/Leis, 4. Aufl., § 1 GewSchG, Rz. 37 [besonders schwere Gewaltdelikte]; Völker, jurisPR-FamR 17/2005, Anm. 6) – wofür auch die Gesetzesmaterialien streiten, denen zufolge der Gesetzgeber zumindest die Möglichkeit eines unbefristeten Verbotes nicht ausgeschlossen sehen wollte (BT-Drucks. 14/5429, S. 28: „Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wird es daher im Regelfall geboten sein, die ausgesprochenen Verbote zu befristen“) –, lag weder im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung vor, noch ist er nach dem sich in der Beschwerdeinstanz darbietenden Sach- und Streitstand gegeben, nachdem der Antragsgegner unstreitig die Antragstellerin nie körperlich angegriffen hat.

Muss folglich die vom Familiengericht erlassene einstweilige Anordnung befristet werden, so ist bei der Bestimmung der Frist zu berücksichtigen, ob der Täter schon wiederholt die Rechtsgüter des Opfers verletzt oder dieses über einen längeren Zeitraum unzumutbar belästigt hat. In diesen Fällen kann eine längere Dauer der Schutzmaßnahmen angeordnet werden als bei einer einmaligen Rechtsgutsverletzung, deren Schwere ebenfalls eine längere Dauer der Verbote rechtfertigen kann (vgl. BT-Drucks. 14/5429, S. 28; vgl. auch AnwK-BGB/Heinke, a.a.O.). Je geringer die Intensität und Dauer der Verletzungshandlungen ist, desto kürzer wird in der Regel die Frist zu bemessen sein (vgl. Palandt/Brudermüller, a.a.O.).

Die Geltungsdauer der einstweiligen Gewaltschutzanordnung des Familien-gerichts bemisst der Senat bei den gegebenen Umständen auf neun Monate seit ihrem Erlass. Dabei hat sich der Senat davon leiten lassen, dass der Antragsgegner, der bis 2009 wegen eines begangenen Verbrechens nach dem Betäubungsmittelgesetz unter Bewährung gestanden hatte, sich weder diese noch die kurze Zeit später ergangene Schutzanordnung des Amtsgerichts Saarbrücken zugunsten seiner damaligen Lebensgefährtin noch das gegen ihn in diesem Zusammenhang geführte Strafverfahren und die von ihm zwecks dessen Einstellung geleistete Geldauflage hat zur Warnung gereichen lassen. Vielmehr ist er bei Beendigung der Beziehung zur Antragstellerin wieder in seine alten Verhaltensweisen zurückzufallen und in diesem Rahmen zugleich erneut straffällig geworden. Soweit der Antragsgegner sich im Zusammenhang mit dem rechtwidrigen Zutritt zur Wohnung der Antragstellerin auf „Selbsthilfe“ beruft, ist dies für den Senat rechtlich in keiner Weise nachvollziehbar.

Andererseits konnte – unbeschadet der nachgewiesenen erheblichen psychischen Beeinträchtigung der Antragstellerin – nicht außer Betracht bleiben, dass der Antragsgegner keine körperliche Gewalt gegen die Antragstellerin angewendet hat und sich unstreitig seit Erlass der angefochtenen Entscheidung des Familiengerichts an dessen Anordnungen gehalten hat. Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, der Antragsgegner habe in der Zeit zwischen den beiden familiengerichtlichen Gewaltschutzanordnungen durch telefonische Kontaktauf-nahme Anfang Februar 2010 und im Rahmen des „Vorfalls mit dem Hund“ gegen die erste Schutzanordnung des Familiengerichts vom 20. Januar 2010 verstoßen, hat sie diese vom Antragsgegner bestrittene Behauptung nicht im Sinne der §§ 51 Abs. 1 S. 2, 31 FamFG glaubhaft gemacht.

Zwar teilt der Senat die Beurteilung der Antragstellerin, dass der Antragsgegner sein Verhalten nach wie vor nicht in dem wünschenswerten Ausmaß als gravierend einschätzt. Auch hat der Antragsgegner nach dem von ihm unbestrittenen Vortrag der Antragstellerin eine Mitarbeiterin des Wochenspiegels aufgefordert, ihm Informationen über die Antragstellerin zu geben und hat auch über „Wer kennt wen“ Bekannte der Antragstellerin angeschrieben. Die Einschätzung des Antragsgegners, dass diese Vorfälle „irrelevant“ seien, teilt der Senat nicht. Vielmehr zeigt sich, dass er das Ende der Beziehung zur Antragstellerin weiterhin noch nicht verarbeitet hat, was durchaus die Befürchtung der Antragstellerin als verständlich erscheinen lässt, dass er sich ihr nach Ablauf der Befristung erneut nähern könnte. Der Antragsgegnerin bleibt es jedoch unbenommen, zu gegebener Zeit – sollte der Antragsgegner wieder an seine früheren Verhaltensweisen anknüpfen – auf eine Verlängerung der hier angefochtenen einstweiligen Anordnung anzutragen oder beizeiten das Hauptsacheverfahrens anhängig zu machen.

Nach alledem ist der angefochtene Beschluss entsprechend dem Beschwerdehauptantrag des Antragsgegners wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich abzuändern.

Der Senat hat von einer erneuten mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz abgesehen, weil hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), zumal die anwaltlich vertretenen Beteiligten keine neuen streitigen Gesichtspunkte vorgetragen haben, die für die Sachdienlichkeit erneuter Anhörung sprechen (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 139; VerfGH Berlin FamRZ 2001, 848; Senatsbeschluss vom 16. Februar 2010 – 6 UF 96/09 – m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG; es entspricht angesichts der Gesamtumstände billigem Ermessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Hierbei hat der Senat einerseits das Obsiegen des Antragsgegners, andererseits aber auch die festgelegte, für eine einstweilige Anordnung überdurchschnittliche Geltungsdauer berücksichtigt.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes in der Beschwerdeinstanz folgt aus §§ 40, 41, 49 Abs. 1 und Abs. 2 FamGKG. Der Senat hat den hiernach maßgeblichen Regelverfahrenswert von 1.000 EUR unter Berücksichtigung der lediglich teilweisen Anfechtung der Entscheidung des Familiengerichts angemessen ermäßigt.

Beiden Beteiligten ist für den zweiten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen (§§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO und § 78 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 4 Nr. 1 FamFG), der Antragstellerin gegen Anordnung der Zahlung monatlicher Raten von 30 EUR (§ 115 Abs. 2 ZPO).

Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde nicht statt (§ 70 Abs. 4 FamFG).

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 5. März 2010 – 39 F 477/09 EAGS – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in diesem Beschluss getroffenen Gewaltschutzanordnungen bis zum 5. September 2010 befristet werden.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Bezüglich der Kosten des ersten Rechtzuges bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

3. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

4. Beiden Beteiligten wird – der Antragstellerin mit Wirkung vom 3. Mai 2010 unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin Kunz, Saarbrücken, dem Antragsgegner mit Wirkung vom 25. März 2010 unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt Akkaya, Saar-brücken – ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen eine auf der Grundlage des Gewaltschutzgesetzes erlassene einstweilige Anordnung.

Aus der am 4. September 2002 geschlossenen Ehe der türkischen Antragstellerin und des deutschen Antragsgegners sind die Kinder B, geboren am …, und E, geboren am …, hervorgegangen. Die Antragstellerin hat aus erster Ehe zwei weitere Kinder, M, geboren am …, und Me, geboren am …. Die Beteiligten trennten sich im Herbst 2008. Das Scheidungsverfahren ist sowohl beim Familiengericht Saarbrücken als auch bei einem türkischen Gericht anhängig.

In dem vorliegenden, am 23. Dezember 2009 eingeleiteten einstweiligen Anordnungsverfahren hat die Antragstellerin auf den Erlass vorläufiger Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz angetragen. Der Antragsgegner hat um Zurückweisung des Antrags gebeten.

Durch den nach umfangreicher Beweisaufnahme aufgrund mündlicher Verhandlung erlassenen angefochtenen Beschluss vom 5. März 2010, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht dem Antragsgegner – ohne Befristung – untersagt, Kontakt zur Antragstellerin aufzunehmen, das von ihr bewohnte Haus zu betreten oder sich auf der Straße vor diesem Haus aufzuhalten, sich der Antragstellerin auf eine Entfernung von weniger als 50 Metern zu nähern; sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, wurde der Antragsgegner verpflichtet, unverzüglich diesen Abstand herzustellen und einzuhalten. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld von bis zu 3.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. Die Geltung dieser Anordnungen wurde ausgeschlossen, soweit eine Kontaktaufnahme und räumliche Nähe zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit der Gewährleistung des Umgangs des Antragsgegners mit den beiden gemeinsamen Kindern der Beteiligten erforderlich ist.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsgegner die Aufhebung dieses Beschlusses.

Die Antragstellerin trägt unter dessen Verteidigung auf Zurückweisung der Beschwerde an.

Beide Beteiligten suchen um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach.

Dem Senat haben die Akten 39 F 14/09 GS, 39 F 180/09 UG und 39 F 387/09 S des Amtsgerichts Saarbrücken sowie die Akten 8 Js 1926/09, 4 Js 1903/09 = 16 Js 275/09 und 4 Js 1469/09 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vorgelegen.

II.

Die Beschwerde ist statthaft (§§ 58 Abs. 1, 38 Abs. 1 S. 1, 57 S. 2 Nr. 4 FamFG) und auch im Übrigen zulässig (§§ 63 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 1, 65, 59 Abs. 1 FamFG).

In der Sache hat die Beschwerde des Antragsgegners nur insoweit Erfolg, als sie zu einer Befristung der im angefochtenen Beschluss ausgesprochenen Gewaltschutzanordnungen führt; im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

Zu Recht hat das Familiengericht – stillschweigend – seine internationale Zuständigkeit angenommen, die in Ermangelung einschlägiger Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Regelungen in ratifizierten völkerrechtlichen Vereinbarungen (§ 97 Abs. 1 S. 2 bzw. S. 1 FamFG) aus §§ 105 i.V.m. 211 Nr. 1 und Nr. 3 FamFG folgt. Zutreffend hat das Familiengericht auch – konkludent – in Abwesenheit anwendbarer internationaler Rechtsinstrumente(Art. 3 EGBGB) deutsches Sachrecht angewandt, wobei dahinstehen kann, ob die einzelnen vom Familiengericht erkannten Schutzmaßnahmen nach Art. 17 a EGBGB oder nach Art. 40 EGBGB zu qualifizieren sind (vgl. zum Streitstand etwa Staudinger/Mankowski, Neubearbeitung 2003, Art. 17a EGBGB, Rz. 17 bis 26 m.w.N.; jurisPK-BGB/Ludwig, 4. Aufl., Art. 17a EGBGB, Rz. 13 f.), nachdem hier beide Normen das deutsche Recht zur Sachentscheidung berufen.

Zu Recht und auf der Grundlage eines beanstandungsfreien Verfahrens hat das Familiengericht die im angefochtenen Beschluss enthaltenen Gewaltschutzanordnungen im Wege – nach §§ 214 Abs. 1 S. 1, 49 FamFG i.V.m. § 1 GewSchG statthafter – einstweiliger Anordnung erlassen.

Zur im einstweiligen Anordnungsverfahren ausreichenden Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung – auch im Sinne von §§ 51 Abs. 1 S. 2, 31 FamFG – bedarf es nicht der vollen gerichtlichen Überzeugung, sondern genügt nach allgemeinem Verständnis ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung, der bereits vorliegt, sofern bei freier Würdigung des gesamten Verfahrensstoffs eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (BGH MDR 2007, 669; 2004, 172; Senatsbeschluss vom 10. Juni 2010 – 6 UF 36/10 –; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 26. April 2010 – 9 UF 18/10 – m.w.N.).

An diesem Maßstab gemessen hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner sie vorsätzlich und widerrechtlich körperlich misshandelt, sie beleidigt sowie ihr gedroht hat, sie umzubringen, und ihr nachgestellt hat.

Zwar bestehen erhebliche Bedenken dagegen, ob sich das Familiengericht hinsichtlich der Beleidigungen auf die Aussagen der Zeugen P A, G Y und M Y stützen durfte, die bekundet haben, sie hätten in verschiedenen Fällen telefonisch durch den Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin geäußerte Beleidigungen – "Nutte" – mitgehört.

Ob im Lichte des dem Antragsgegner grundrechtlich in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Gestalt des Rechts am gesprochenen Wort, das verfassungsgerichtlich (vgl. BVerfG 106, 28; NJW 2003, 2375; Beschluss vom 10. Juni 2003 – 1 BvR 2080/02 –) und höchstrichterlich (siehe BGH NJW 2003, 1727; FamRZ 2005, 340; BB 2010, 1175) ausgeprägt wurde, ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen ist, kann indes dahinstehen. Denn das übrige, unbedenklich verwertbare Ergebnis der Beweisaufnahme genügt, um die – für die Annahme eines Anordnungsgrundes ausreichende – überwiegende Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der vorstehenden Vorwürfe der Antragstellerin zu begründen.

Gegen die insoweit vom Familiengericht vorgenommene Würdigung der Aussagen der Zeugen M und Me bestehen keine Bedenken. Das Familiengericht hat die Nähe dieser Zeugen zur Antragstellerin ausführlich gewürdigt und berücksichtigt. Wenn das Familiengericht auf dieser Grundlage und gestützt auf den von ihm gewonnenen persönlichen Eindruck die Überzeugung gewonnen hat, dass diese Zeugen glaubwürdig sind, so ist dies nicht zu beanstanden, zumal beide Aussagen durchaus differenziert sind.

Soweit der Antragsgegner erinnert, die Antragstellerin habe zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Handlung des Antragsgegners substantiiert dargelegt, geht diese Rüge ins Leere. Der Antragsgegner verkennt, dass jedenfalls der tätliche Übergriff vom 3. Mai 2009 von der Antragstellerin mit eidesstattlicher Versicherung vom 21. Dezember 2009 auch hinsichtlich des Datums des Vorfalls glaubhaft gemacht worden ist. Außerdem hat die Antragstellerin eine Liste zahlreicher Anrufe des Antragsgegners vorgelegt, die dieser nicht gehaltvoll in Frage gestellt hat.

Die vom Familiengericht auf der Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhalts vorgenommene rechtliche Bewertung und die hiernach im Einzelnen getroffenen Gewaltschutzanordnungen nach § 1 Abs. 1 S. 4 GewSchG begegnen keinen Bedenken und werden von der Beschwerde im Hinblick auf die rechtliche Qualifikation der Vorfälle auch nicht bekämpft.

Das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung außerdem vorausgesetzte dringende Bedürfnis (§ 49 Abs. 1 FamFG) liegt, nachdem hier eine schwerwiegende Tat nach § 1 GewSchG begangen wurde, bereits gemäß § 214 Abs. 1 S. 2 FamFG vor.

Soweit der Antragsgegner beanstandet, das Familiengericht habe zu Unrecht seinen Beschluss nicht befristet, kann dieser Rüge ein Erfolg allerdings nicht versagt bleiben. Sie führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Ergänzung des angefochtenen Beschlusses um eine Befristung der darin zu Gunsten der Antragstellerin erkannten Gewaltschutzanordnungen bis zum 3. September 2010.

Nach § 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG, auf den auch § 1 Abs. 2 GewSchG verweist, sollen Gewaltschutzanordnungen befristet werden; die Frist kann verlängert werden.

Die Sollvorschrift des § 1 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GewSchG – grundsätzlich Befristung – ist Ausfluss des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; denn die gerichtliche Anordnung greift stets – jedenfalls – in die grundgesetzlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit des Täters ein. Steht nur der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Rede, gilt das Befristungserfordernis umso mehr, weil das Familiengericht bereits nach dem gesetzlichen Wortlaut des § 214 Abs. 1 FamFG auf Antrag eines Beteiligten durch einstweilige Anordnung nur eine „vorläufige“ Regelung nach § 1 oder § 2 GewSchG treffen kann, sofern ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Von einer „vorläufigen“ Regelung kann aber nur dann gesprochen werden, wenn diese von ihrem Regelungsgehalt her hinter der im Hauptsacheverfahren möglichen Regelung zurückbleibt. Die vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 214 FamFG vorgenommene Beschränkung der einstweiligen Anordnung auf eine bloß vorläufige Regelung ist Ausfluss des auch in Ansehung der Neuregelung des § 51 Abs. 3 FamFG weiterhin geltenden Grundsatzes, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – auch wenn diese nun nicht mehr von der Einleitung eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens abhängig ist – in der Regel nicht zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen darf und sich auf eine aufgrund summarischer Prüfung zu treffende, vorläufige Regelung zu beschränken hat. Die Richtigkeit dieses – vom Senat geteilten – Verständnisses zeigt sich auch darin, dass der Gesetzgeber in § 49 Abs. 1 FamFG am grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ausdrücklich festhalten wollte (siehe dazu BT-Drucks. 16/6308, S. 199 und BT-Drucks. 16/10144, S. 92) und dass das FamFG Ausnahmen von diesem Verbot jeweils gesondert regelt, so etwa für die einstweilige Unterhaltsanordnung in § 246 Abs. 1 FamFG.

Damit steht die vom Gesetzgeber – sowohl bezüglich einstweiliger Anordnungen als auch hinsichtlich von Hauptsacheentscheidungen – in § 1 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 GewSchG eröffnete Möglichkeit der – erforderlichenfalls mehrmaligen – Fristverlängerung, wenn auch nach Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist weitere Verletzungen der Rechtsgüter des Verletzten zu befürchten sind (vgl. BT-Drucks. 14/5429, S. 28), in Einklang, zumal der Gesetzgeber durch den Begriff der „Vorläufigkeit“ in § 49 Abs. 1 FamFG den Gesichtpunkt des Außerkrafttretens der einstweiligen Maßnahme besonders betonen wollte (so ausdrücklich BT-Drucks. 16/6308, S. 199), was auch in § 56 Abs. 1 FamFG Niederschlag gefunden hat.

Die grundsätzlich erforderliche Befristung einer einstweiligen Anordnung trägt aber nicht nur dem – bereits der Verhältnismäßigkeit gerichtlicher Maßnahmen geschuldeten – Hauptsachevorwegnahmeverbot Rechnung, das darauf beruht, dass einstweilige Anordnungen leicht vollendete Tatsachen schaffen und regelmäßig auf der Grundlage eines noch nicht zuverlässig aufgeklärten Sachverhalts ergehen, weshalb bereits die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit mit der Eingriffsmaßnahme nicht bis zu einer besseren Aufklärung des Sachverhalts abgewartet werden kann, am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu messen ist (vgl. dazu BVerfGE 67, 43; 69, 315). Sie ist vielmehr auch und gerade in Gewaltschutzsachen von besonderer Bedeutung. Denn die im Wege einstweiliger Anordnung getroffenen Schutzmaßnahmen kommen aus Gründen des gebotenen effektiven Opferschutzes in ihrer persönlichen, örtlichen und gegenständlichen Reichweite meist den in einer deckungsgleichen Hauptsache zu erlassenden zumindest sehr nahe, wenn nicht gleich. Das verfassungsrechtliche Übermaßverbot kann daher zumeist nur (noch) im Wege der Befristung der vorläufigen Maßnahmen überhaupt Wirkkraft entfalten. Bleibt aber nur dieser Weg, um die erforderlichen Einschränkungen der Grundrechte des Täters möglichst gering zu halten, bedarf es von Verfassungs wegen umso dringenderer Gründe, um gleichwohl von einer zeitlichen Beschränkung abzusehen (siehe zum Ganzen Senatsbeschluss vom 19. Mai 2010 – 6 UF 38/10 – m.z.w.N.).

Ob hiernach für das Absehen von einer Befristung etwa im Falle schwerster Gewalt-delikte Raum bleiben kann (vgl. dazu Senatsbeschluss a.a.O. m.w.N. zum Streit-stand), zumal im Rahmen einer einstweiligen Anordnung, kann jedoch dahinstehen.

Denn ein solcher Ausnahmefall, der nach der Gegenauffassung bei besonderen Einzelfallumständen – jedenfalls im Rahmen einer Hauptsacheentscheidung – eine unbefristete Gewaltschutzanordnung zu rechtfertigen vermag – wofür auch die Gesetzesmaterialien streiten, denen zufolge der Gesetzgeber zumindest die Möglichkeit eines unbefristeten Verbotes nicht ausgeschlossen sehen wollte (BT-Drucks. 14/5429, S. 28: „Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wird es daher im Regelfall geboten sein, die ausgesprochenen Verbote zu befristen“; siehe auch hierzu Senatsbeschluss a.a.O.) –, lag weder im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung vor, noch ist er nach dem sich in der Beschwerdeinstanz darbietenden Sach- und Streitstand gegeben.

Muss folglich die vom Familiengericht erlassene einstweilige Anordnung befristet werden, so ist bei der Bestimmung der Frist zu berücksichtigen, ob der Täter schon wiederholt die Rechtsgüter des Opfers verletzt oder dieses über einen längeren Zeitraum unzumutbar belästigt hat. In diesen Fällen kann eine längere Dauer der Schutzmaßnahmen angeordnet werden als bei einer einmaligen Rechtsgutsverletzung, deren Schwere ebenfalls eine längere Dauer der Verbote rechtfertigen kann. Je geringer die Intensität und Dauer der Verletzungshandlungen ist, desto kürzer wird in der Regel die Frist zu bemessen sein (vgl. Senatsbeschluss a.a.O.).

Die Geltungsdauer der einstweiligen Gewaltschutzanordnung des Familiengerichts bemisst der Senat bei den gegebenen Umständen auf sechs Monate seit ihrem Erlass. Dabei hat sich der Senat von der Annahme leiten lassen, dass unbeschadet der erheblichen Rechtsverstöße des Antragsgegners dieser sich in Ansehung der wechselseitig geführten Strafverfahren die erlassene einstweilige Anordnung zur Warnung gereichen lassen wird. Sollte der Antragsgegner gegen die einstweilige Anordnung verstoßen, steht es der Antragstellerin frei, auf eine Verlängerung der hier angefochtenen einstweiligen Anordnung anzutragen oder beizeiten das Hauptsacheverfahren anhängig zu machen.

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Maßgabe der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Befristung zurückzuweisen.

Der Senat hat von einer erneuten mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz abgesehen, weil hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 Abs. 4 i.V.m. § 81 FamFG. Es entspricht angesichts der Gesamtumstände billigem Ermessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben, nachdem die Beschwerde einen Teilerfolg hat.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes in der Beschwerdeinstanz folgt aus §§ 40 Abs. 1 und Abs. 2, 41 S. 2, 49 Abs. 1 Fall 1 FamGKG.

Beiden Beteiligten ist für den zweiten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen (§§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO und § 78 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 4 Nr. 1 FamFG).

Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde nicht statt (§ 70 Abs. 4 FamFG).

(1) Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Der Antragsteller hat den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.

(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit sich nicht aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes etwas anderes ergibt. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Eine Versäumnisentscheidung ist ausgeschlossen.

(3) Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhängig ist. Das Gericht kann von einzelnen Verfahrenshandlungen im Hauptsacheverfahren absehen, wenn diese bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.