Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 07. Nov. 2011 - 5 W 239/11 - 106

published on 07/11/2011 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 07. Nov. 2011 - 5 W 239/11 - 106
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 18.8.2011 (Az. 3 VI 371/11) wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin ist die Schwester des Erblassers. Der Erblasser war verwitwet. Aus der Ehe waren keine Kinder hervorgegangen. Seine Eltern waren vorverstorben, außer der Beschwerdeführerin hatte er keine Geschwister. Verfügungen von Todes wegen hatte er nicht getroffen.

Die Beschwerdeführerin beantragte mit notariellem Schreiben vom 14.4.2011 einen Erbschein, der sie als Alleinerbin aufgrund gesetzlicher Erbfolge ausweisen sollte. Der Erbschein wurde am 10.6.2011 erteilt (Bl. 15 d. A.).

Am 17.8.2011 erschien die frühere gerichtlich bestellte Betreuerin des Erblassers, Frau A. M., bei dem Rechtspfleger beim Amtsgericht Saarlouis und erklärte, es sei denkbar, dass der Erblasser der leibliche Vater eines Herrn F. Sch. gewesen sei. Sie wisse von der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers, dass dieser gemeinsam mit der Mutter des F. Sch. jahrelang in Urlaub gefahren sei. Außerdem habe ihr eine entfernte Verwandte des Erblassers mitgeteilt, dieser und Frau Sch. hätten eine Liebesbeziehung unterhalten. Frau M. legte verschiedene Schriftstücke vor: eine vom 30.3.1976 datierende "Vorladung zur Entnahme einer Blutprobe" in Sachen "M. gegen M. wegen Vaterschaft, Aktenzeichen 4 C 134/75" (Amtsgericht Saarbrücken), ein Schreiben der Frau S. Sch. vom 15.4.1982 ("Sollten mein Mann und ich […] nicht mehr in der Lage sein, für unseren Sohn, F. Sch., zu sorgen, bitte ich Herrn M. M. […] Elternpflichten und -rechte wahrzunehmen", Bl. 21 d. A.) sowie einen in Französisch verfassten Brief der Frau S. Sch. an den Erblasser, aus welchem sich ergibt, dass man einen gemeinsamen Urlaub verbracht hatte (Bl. 22 d. A.).

Der Rechtspfleger beim Amtsgericht Saarlouis ordnete mit Beschluss vom 18.8.2011 an, die der Beschwerdeführerin erteilten Ausfertigungen des Erbscheins vom 10.6.2011 sollten einstweilen sichergestellt werden. Zur Begründung war ausgeführt, es seien Umstände bekannt geworden, die darauf hindeuteten, der Erblasser könne Vater eines nichtehelichen Kindes gewesen sein. Da die Ermittlungen des Nachlassgerichts erst begonnen hätten, solle die Sicherstellung verhindern, dass durch die Benutzung der Ausfertigungen des möglicherweise unrichtigen Erbscheins schädliche Wirkungen einträten (Bl. 23 d. A.).

Die Beschwerdeführerin hat den am 24.8.2011 zugestellten Beschluss am 29.8.2011 angefochten (Bl. 30 d. A.). Sie beantragt, die Sicherstellung des Erbscheins aufzuheben. Nach ihrer Ansicht wäre eine vorläufig sichernde Maßnahme nur dann zulässig, wenn die Einziehung des Erbscheins zumindest nahe liege. Das sei hier nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin sieht keine Tatsachen, die eine Vaterschaft des Erblassers vermuten ließen und bestreitet eine Liebesbeziehung zwischen dem Erblasser und Frau Sch.. Sie macht darauf aufmerksam, dass die Vorladung zur Entnahme einer Blutprobe eine Angelegenheit "M. gegen M." und nicht eine Angelegenheit "Sch. gegen M." betroffen habe (Bl. 37 d. A.). Die Beschwerdeführerin trägt vor, ihr sei auf telefonische Rückfrage bestätigt worden, dass die Eheleute Sch. keinen Zweifel an der Ehelichkeit des Sohnes hegten. Der Erblasser und Frau Sch. hätten sich erst 1966 - mithin nach der Geburt des Herrn F. Sch. - kennen gelernt. Keiner der Beteiligten beabsichtige, ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft einzuleiten, und es sei nicht ersichtlich, mit welchen Ermittlungen das Amtsgericht Saarlouis eine Verwandtschaft des F. Sch. zum Erblasser nachweisen wolle (Bl. 38 d. A.).

Die vom Amtsgericht Saarlouis angeforderte Akte 4 C 135/75 des Amtsgerichts Saarbrücken konnte bislang nicht beigezogen werden.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 18.10.2011, Bl. 40 d. A.) mit der Begründung, der Erblasser sei Beteiligter eines Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft gewesen - wenn auch wahrscheinlich nicht in Bezug auf Herrn F. Sch. - und der Erbschein wäre unrichtig, sollte der Erblasser ein nichteheliches Kind gehabt haben. Die Akte zur Vaterschaftsfeststellung (Amtsgericht Saarbrücken 4 C 135/75) sei dort trotz intensiver Suche nicht auffindbar gewesen, und es müsse möglicherweise versucht werden, sie zu rekonstruieren (Bl. 41 d. A.).

II.

1.

Die Beschwerde gegen die vorläufige Sicherstellung der Erbscheinsausfertigungen im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 49 Abs. 1, Abs. 2 FamFG ist gemäß § 58 FamFG statthaft. Die Beschwerdeführerin ist als im Erbschein ausgewiesene Alleinerbin durch den Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt und deshalb beschwerdeberechtigt im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG. Die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 2 FamFG wurde – trotz des unzutreffenden Hinweises der Rechtsbehelfsbelehrung auf eine einmonatige Frist – gewahrt.

Das Saarländische Oberlandesgericht ist nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG für die Entscheidung zuständig.

2.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Amtsgericht durfte im Hinblick auf die laufenden nachlassgerichtlichen Ermittlungen zu einem beim Amtsgericht Saarbrücken im Jahr 1975 anhängig gewesenen Verfahren zur Feststellung einer Vaterschaft, dessen Akte bislang nicht aufgefunden und auch noch nicht rekonstruiert wurde, zulässigerweise die einstweilige Sicherstellung der Erbscheinsausfertigungen anordnen.

a.

Gemäß § 49 Abs. 1, Abs. 2 FamFG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln.

b.

Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 FamFG zu Recht angenommen.

(1)

§ 49 FamFG ist die Grundsatznorm des einstweiligen Rechtsschutzes für Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und mangels vorrangiger Sondervorschriften auf Nachlasssachen anwendbar (zum Anwendungsbereich Stößer in: Prütting/Helms, FamFG, 2009, § 49 Rdn. 1; für Nachlasssachen Keidel, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 49 FamFG Rdn. 9).

(2)

Das Amtsgericht Saarlouis durfte von Amts wegen tätig werden. Eine einstweilige Anordnung gemäß § 49 FamFG kann ohne Antrag in solchen Verfahren ergehen, die auch in der Hauptsache Amtsverfahren sind (siehe S. 200 der Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/6308). Das ist hier der Fall. Das Verfahren zur Einziehung eines Erbscheins ist von Amts wegen - wenn auch gegebenenfalls auf Anregung - zu initiieren und durchzuführen (§ 2361 Abs. 3 BGB; Graf, Nachlassrecht, 9. Aufl. 2008, Rdn. 4.499; zum Erlass einer einstweiligen Anordnung von Amts wegen in Erbscheinsangelegenheiten siehe Schulter-Monat Bunert/Weinreich, FamFG, 2. Aufl. 2010, § 51 Rdn. 15).

(3)

Die mit der Sicherstellung der Erbscheinsausfertigungen getroffene Maßnahme ist "nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt" (§ 49 Abs. 1 FamFG).

Mit der Bezugnahme auf die ein Rechtsverhältnis regelnden Vorschriften ist - vergleichbar der Systematik der ZPO - als Voraussetzung der vorläufigen Maßnahme ein "Anordnungsanspruch" statuiert (Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 2. Aufl. 2010, § 49 Rdn. 9), der dann gegeben ist, wenn eine materiellrechtliche Grundlage für das im Anordnungsverfahren verfolgte Verfahrensziel existiert. Sie liegt hier in der die Einziehung des Erbscheins betreffenden Vorschrift des § 2361 BGB. Gemäß § 2361 Abs. 1, Abs. 3 BGB hat das Nachlassgericht einen Erbschein von Amts wegen einzuziehen, wenn sich ergibt, dass er unrichtig ist. Das Verfahren ist einzuleiten, sobald ein Anlass dazu besteht. Eine Anregung an das Nachlassgericht, mit der ihm Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit mitgeteilt werden, genügt (§ 2361 Abs. 3 BGB; siehe Graf, Nachlassrecht, 9. Aufl. 2008, Rdn. 4.499).

Im vorliegenden Fall durfte - und musste (zu den weitreichenden Amtspflichten bei der Klärung der Voraussetzungen einer Erbscheinserteilung und beim Auftreten von Verdachtsmomenten siehe BGH, Urt. v. 11.10.1990 - IX ZR 114/89 - NJW-RR 1991, 115) - das Nachlassgericht sich durch die Hinweise der früheren Betreuerin des Erblassers veranlasst sehen, Ermittlungen einzuleiten, um die Voraussetzungen einer Einziehung gemäß § 2361 BGB zu klären. Die von ihr vorgelegte "Vorladung zur Entnahme einer Blutprobe" zur Feststellung einer Vaterschaft des Erblassers M. M. bietet einen objektiven Anhaltspunkt dafür, dass der Erblasser entgegen den bisher bekannten Tatsachen möglicherweise ein Kind gehabt hat, welches erbberechtigt wäre und die Beschwerdeführerin von der Erbschaft ausschlösse (§§ 1924, 1925, 1930 BGB; zu den erbrechtlichen Auswirkungen der Feststellung einer nichtehelichen Vaterschaft BayObLG, FamRZ 2003, 1595). Dann würde sich der ihr erteilte Erbschein als unrichtig erweisen.

Diese Sachlage genügt unter den konkreten Umständen, um die Annahme eines regelungsbedürftigen Rechtsverhältnisses im Sinne des § 49 Abs. 1 FamFG zu rechtfertigen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, die Einziehung eines Erbscheins setze voraus, dass die nach § 2359 BGB erforderliche Überzeugung des Gerichts erschüttert sei, ist für sich genommen zwar richtig (siehe Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 2. Aufl. 2010, § 353 FamFG Rdn. 13), stellt aber die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Maßnahme gemäß § 49 FamFG nicht in Frage. Ihre Auffassung, auch dort müsse die Einziehung des Erbscheins zumindest nahe liegend erscheinen, teilt der Senat nicht. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein summarisches und beschleunigtes. Das impliziert zwar keine Einschränkung der rechtlichen Prüfung, wohl aber im Vergleich zur Hauptsache geminderte Beweis- und Ermittlungsanforderungen (vgl. Giers in: Keidel, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 49 Rdn. 10). Dabei ist zwischen Antragsverfahren und Amtsverfahren zu differenzieren. Für Antragsverfahren auferlegt § 51 Abs. 1 Satz 2 FamFG dem Antragsteller, die zur Begründung seines Antrags behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen. Das gelingt ihm dann, wenn das Gericht sie nach freier Würdigung des Verfahrensstoffs für überwiegend wahrscheinlich erachtet (Giers in: Keidel, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 51 Rdn. 6; KG, FamRZ 2011, 920). Dieser Maßstab gilt für Anregungen in Amtsverfahren nicht ohne weiteres (siehe S. 200 der Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/6308). Allgemein muss das Verfahren der einstweiligen Anordnung den verfahrensmäßigen Besonderheiten der Eilbedürftigkeit und des summarischen Zuschnitts Rechnung tragen (siehe § 51 Abs. 2 S. 1 FamFG). In den Amtsverfahren muss das Gericht nach den konkreten Umständen selbst entscheiden, welches Maß von Gewissheit es für erforderlich erachtet (Giers in: Keidel, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 51 Rdn. 18). Dabei hat es die Frage, in welchem Umfang der Sachverhalt zu ermitteln ist, nach dem Grad der Regelungsbedürftigkeit und dem Zweck des Verfahrens zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund spielen Überlegungen der Dringlichkeit in die Beurteilung des Anordnungsanspruchs hinein. Je dringlicher das Regelungsbedürfnis und je weniger gravierend der mit der Maßnahme verbundene Eingriff, desto eingeschränkter sind die Anforderungen an die vorangehende Klärung der tatsächlichen Umstände (vgl. Schulter-Bunert/Weinreich, FamFG, 2. Aufl. 2010, § 51 Rdn. 28, 30).

Dürften, wie die Beschwerdeführerin meint, bei einer im Raum stehenden Erbscheinseinziehung vorläufig sichernde und regelnde Maßnahmen nur und erst dann erlassen werden, wenn zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür zu Tage tritt, dass in der Hauptsache endgültig im Sinne der Zielrichtung der Eilmaßnahme zu entscheiden sein wird, dann wäre das im Raum stehende - nach dem Konzept des Gesetzes dem Staat zur (vorläufigen) Wahrung überbeantwortete - Interesse zu Beginn der Ermittlungen stets schutzlos. Nach Ansicht des Senats sind die hier gegebenen objektiven Anhaltspunkte, die eine Einziehung, wenn auch nicht als überwiegend wahrscheinlich, so doch jedenfalls als möglich erscheinen lassen, unter Berücksichtigung der besonderen Eilbedürftigkeit (dazu sogleich) für die Annahme eines Anordnungsanspruchs ausreichend (anders für die Sicherstellung von Erbscheinen - beiläufig - Zimmermann, ZEV 2009, 53: dem Besitzer des Erbscheins könne die vorläufige Hinterlegung beim Nachlassgericht geboten werden, "falls die Unrichtigkeit sehr wahrscheinlich" sei). Das Amtsgericht hat keineswegs bloße aus der Luft gegriffene Vermutungen Dritter zum Anlass einer Eilmaßnahme genommen, sondern die sichere Kenntnis davon, dass es ein gerichtliches Verfahren zur Feststellung einer Vaterschaft gegeben hat.

(4)

Das Amtsgericht durfte ein umgehendes Tätigwerden für dringend erforderlich halten.

Ein sofortiges Tätigwerden ist dann dringend angezeigt, wenn eine Entscheidung über die Hauptsache nicht abgewartet werden kann, ohne dass eine erhebliche Beeinträchtigung der zu schützenden Interessen zu befürchten wäre (Borth/Grandel in: Musielak/Borth, FamFG, 2. Aufl. 2011, § 49 Rdn. 3; Bumiller/Harders, FamFG, 10. Aufl. 2011, § 49 Rdn. 4-7).

Hier stehen solche Nachteile für einen etwaigen Abkömmling des Erblassers im Raum. Wäre – was im Einziehungsverfahren nunmehr abschließend zu prüfen ist – in dem beim Amtsgericht Saarbrücken anhängig gewesenen Verfahren 4 C 134/75 eine Vaterschaft des Erblassers festgestellt worden, würde das bedeuten, dass das betroffene Kind - bzw., falls es bereits verstorben wäre, dessen etwaige Abkömmlinge - anstelle der Beschwerdeführerin erbberechtigt wäre (§§ 1924, 1925, 1930 BGB). Die Rechtsstellung des wirklichen Erben wäre gefährdet, wenn die Beschwerdeführerin bis zur vollständigen Klärung des Sachverhalts, insbesondere einer eventuellen Rekonstruktion der bislang nicht auffindbaren Akte 4 C 134/75, im Besitz der Ausfertigungen des sie als Alleinerbin ausweisenden Erbscheins vom 10.6.2011 bliebe. Denn dann wären wirksame Verfügungen über Nachlassgegenstände möglich, weil gemäß § 2366 BGB zu Gunsten eines gutgläubigen Erwerbers der Inhalt des Erbscheins (in den Grenzen der Vermutungswirkung des § 2365 BGB) als richtig gilt. Die damit verbundene Gefährdung ist im gegebenen Fall keineswegs eine fern liegende und deshalb eine einstweilige Anordnung vielleicht nicht rechtfertigende. Die Beschwerdeführerin begründet ihr Begehren zur Aufhebung der vorläufigen Maßnahme gerade damit, dass sie die Veräußerung einer zum Nachlass zählenden Immobilie beabsichtige (S. 3 des Schriftsatzes vom 12.10.2011, Bl. 38 d. A.; anders insoweit der vom BayObLG, FamRZ 1993, 116, entschiedene Fall, in dem - nach altem Recht analog § 24 Abs. 3 FGG a. F. - eine einstweilige Anordnung zur Rückgabe eines Erbscheins verworfen wurde, weil keine Hinweise auf beabsichtigte Veräußerungen von Nachlassgegenständen an gutgläubige Dritte ersichtlich seien).

Der mit der Sicherstellung verbundene Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin ist demgegenüber von eher minderem Gewicht. Ihr wird lediglich zugemutet, den Erbschein vorübergehend und bis zum Abschluss der Ermittlungen über das Ergebnis des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens im Rechtsverkehr nicht zu gebrauchen. Soweit sie das Interesse an einer unverzüglichen Sanierung oder Veräußerung der in schlechtem Zustand befindlichen Immobilie hervorhebt (Bl. 38 d. A.), könnte dem - bei Vorliegen der Voraussetzungen - möglicherweise durch die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB) Rechnung getragen werden.

(5)

Die angeordnete Sicherstellung der Erbscheinsausfertigungen ist eine von § 49 Abs. 1, Abs. 2 FamFG gedeckte vorläufige Maßnahme und das typische Instrument zum Schutz der Rechte des potenziellen wirklichen Erben im Verfahren der Erbscheinseinziehung (Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 2. Aufl. 2010, § 49 FamFG Rdn. 61; Fröhler in: Prütting/Helms, FamFG, 2009, § 353 FamFG Rdn. 11; Graf, Nachlassrecht, 9. Aufl. 2008, Rdn. 4.494).

Wenngleich ein redlicher Erwerb vom Erbscheinserben anerkanntermaßen nicht davon abhängt, dass der Erbschein vorgelegt wurde oder dem Erwerber auch nur bekannt gewesen ist (hierzu Weidlich in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 2366 Rdn. 1), ist die hiermit verbundene Gefahr doch jedenfalls größer, solange der womöglich zu Unrecht ausgewiesene Erbe über eine Ausfertigung verfügt. Insbesondere Verfügungen über Grundstücke sind ohne Vorlage einer solchen praktisch ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschl. v. 5.7.1963 - V ZB 7/63 - BGHZ 40, 54), so dass mit der einstweiligen Abgabe des Erbscheins an das Nachlassgericht die oben dargestellte Gefahr zumindest eingedämmt wird (siehe BGH, Beschl. v. 5.7.1963 - V ZB 7/63 - BGHZ 40, 54).

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 51 Abs. 4, 84 FamFG (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 2. Aufl. 2010, § 51 FamFG Rdn. 42), die Festsetzung des Beschwerdewerts auf den §§ 131 Abs. 4, 30 KostO. Der Senat bewertet das zu schätzende Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung der vorläufigen Sicherungsmaßnahme mit einem Drittel des Auffangwerts gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO, mithin 1.000 EUR.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

17 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Annotations

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.

(2) Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln. Einem Beteiligten kann eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Verfügung über einen Gegenstand untersagt werden. Das Gericht kann mit der einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte
a)
in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;
b)
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;
2.
der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.

(2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) In Zivilsachen sind Oberlandesgerichte ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug. Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.

(2) Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln. Einem Beteiligten kann eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Verfügung über einen Gegenstand untersagt werden. Das Gericht kann mit der einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.

Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.

(2) Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln. Einem Beteiligten kann eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Verfügung über einen Gegenstand untersagt werden. Das Gericht kann mit der einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.

Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.

(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.

(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.

(4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.

Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.

(2) Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln. Einem Beteiligten kann eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Verfügung über einen Gegenstand untersagt werden. Das Gericht kann mit der einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.

(1) Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Der Antragsteller hat den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.

(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit sich nicht aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes etwas anderes ergibt. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Eine Versäumnisentscheidung ist ausgeschlossen.

(3) Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhängig ist. Das Gericht kann von einzelnen Verfahrenshandlungen im Hauptsacheverfahren absehen, wenn diese bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.

(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.

(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.

(4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.

Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.

Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.

Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.

(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.

(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.

(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.

(2) Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln. Einem Beteiligten kann eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Verfügung über einen Gegenstand untersagt werden. Das Gericht kann mit der einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.

(1) Kann der Erbschein im Verfahren über die Einziehung nicht sofort erlangt werden, so hat ihn das Nachlassgericht durch Beschluss für kraftlos zu erklären. Der Beschluss ist entsprechend § 435 öffentlich bekannt zu machen. Mit Ablauf eines Monats nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger wird die Kraftloserklärung wirksam. Nach Veröffentlichung des Beschlusses kann dieser nicht mehr angefochten werden.

(2) In Verfahren über die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Kostenentscheidung soll zugleich mit der Endentscheidung ergehen.

(3) Ist der Erbschein bereits eingezogen, ist die Beschwerde gegen den Einziehungsbeschluss nur insoweit zulässig, als die Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins beantragt wird. Die Beschwerde gilt im Zweifel als Antrag auf Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins.

(1) Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Der Antragsteller hat den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.

(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit sich nicht aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes etwas anderes ergibt. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Eine Versäumnisentscheidung ist ausgeschlossen.

(3) Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhängig ist. Das Gericht kann von einzelnen Verfahrenshandlungen im Hauptsacheverfahren absehen, wenn diese bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.