Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 20. Juli 2009 - 5 W 161/09 - K26

bei uns veröffentlicht am20.07.2009

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 2.3.2009 – 14 O 287/08 - dahingehend abgeändert, dass die Beklagten der Klägerin über die in dem angefochtenen Beschluss bereits festgesetzten Kosten hinaus weitere 313 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.1.2009 zu erstatten haben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu je 1/2.

3. Der Beschwerdewert beträgt 313 EUR.

Gründe

I.

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.1.2009, zu dem das persönliche Erscheinen eines „bevollmächtigten und informierten Vertreters“ der Klägerin angeordnet worden war (Bl. 116 d.A.), haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, nach dem den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zur Last fallen (Bl. 212 d.A.). Den Termin hatte für die Klägerin ihr in Dortmund ansässiger Prozessbevollmächtigter wahrgenommen; außerdem hatte sie ihren Mitarbeiter W. S. zu dem Termin entsandt.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2.3.2009 (Bl. 230 d.A.) hat das Landgericht die der Klägerin von den Beklagten nach dem gerichtlichen Vergleich vom 12.1.2009 (Bl. 212 d.A.) zu erstattenden Kosten auf 2.343,25 EUR festgesetzt, wobei wegen der Wahrnehmung des auf 10.00 Uhr bestimmten Gerichtstermins beantragte Reisekosten, Abwesenheitsgelder und Verdienstausfall teilweise und Übernachtungskosten vollständig abgesetzt wurden. Zur Begründung hat es hinsichtlich der Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausgeführt, dass Hin- und Rückfahrt bei einer Entfernung von rund 350 Kilometern zwischen Dortmund und Saarbrücken ohne Weiteres an einem Tag zu bewältigen gewesen seien, so dass die Übernachtungskosten nicht und die geltend gemachten Abwesenheitsgelder nur teilweise zu erstatten seien. Zudem überstiegen die beantragten Fahrtstrecken die im Routenplaner angegebenen Strecken insgesamt um 50 Kilometer – bei dem Prozessbevollmächtigten – bzw. um 40 Kilometer – bei dem Mitarbeiter der Klägerin. Der geltend gemachte Dienstausfall sei mangels Nachweises des Bruttoverdienstes des Mitarbeiters der Klägerin von 17 EUR auf 3 EUR pro Stunde zu kürzen; insgesamt seien insoweit nur 10 Stunden pro Tag zu berücksichtigen.

Gegen diesen ihr am 11.3.2009 zugestellten (Bl. 233 d.A.) Beschluss hat die Klägerin mit am 23.3.2009 eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend macht, eine Anreise am Terminstag sei nicht zumutbar gewesen, weil diese wegen prognostizierbarer Staus an den Verkehrsknotenpunkten und wegen erheblicher Baustellen vor 6.00 Uhr morgens hätte erfolgen müssen, um eine pünktliche Ankunft sicher zu gewährleisten; dasselbe hätte bei einer Anreise mit der Bahn gegolten. Demzufolge sei nicht nur die Fahrt von Dortmund nach Saarbrücken, sondern auch die Fahrt vom Hotel zum Gericht zu berücksichtigen; dass die angegebenen Kilometer tatsächlich zurückgelegt worden seien, haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin anwaltlich versichert. Zudem wären bei einer erstattungsfähigen Anreise mit der Bahn – 1. Klasse – insgesamt höhere Kosten angefallen. Hinsichtlich des geltend gemachten Dienstausfalls ist die Klägerin der Ansicht, es bedürfe keines konkreten Nachweises.

Die Beklagten verteidigen den angefochtenen Beschluss.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 248 d.A.).

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO, insbesondere fristgemäß eingelegt; der in § 567 Abs. 2 ZPO vorgesehene Mindestbeschwerdewert von 200 EUR ist überschritten.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

1.

Die Abzüge bei den zur Festsetzung beantragten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind zu Unrecht erfolgt.

a) Entgegen der Ansicht der Beklagten, die im Kostenfestsetzungsverfahren eine Vergleichsrechnung mit den Kosten eines Unterbevollmächtigten für erforderlich gehalten haben, sind die Reisekosten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin grundsätzlich erstattungsfähig.

Dass es sich regelmäßig um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) handelt, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt, ist allgemein anerkannt, weil ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn eines Mandats erforderlich und sinnvoll ist (vgl. BGH – Beschl. v. 13.12.2007 – IX ZB 112/05 – NJW-RR 2008, 654). Die Terminsreisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts sind deshalb grundsätzlich – und nicht nur in Höhe niedrigerer Kosten eines Unterbevollmächtigten – erstattungsfähig.

Ein persönlicher Kontakt mit dem Prozessbevollmächtigten kann zwar ausnahmsweise – etwa bei besonders einfach gelagerten Streitsachen und rechtskundigem Personal - entbehrlich sein. Da die Parteien über Ansprüche aus einem aufschiebend bedingten Vertrag über die Lieferung einer Solaranlage und aus einem Vermittlungsauftrag für die Montage eines Heizungssystembausatzes streiten, kann vorliegend von einem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall aber nicht ausgegangen werden.

b) Die grundsätzlich erstattungsfähigen Kosten der Anreise mit dem eigenen PKW sind nach Maßgabe der tatsächlich zurückgelegten Kilometer zu erstatten (vgl. MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91, Rdn. 132). Dass die Gesamtfahrtstrecke 750 Kilometer betragen habe, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin anwaltlich versichert, was nach § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Berücksichtigung eines Kostenansatzes grundsätzlich genügt.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts werden durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit dieser Angabe nicht dadurch begründet, dass die Abfrage eines Routenplaners eine um insgesamt - für Hin- und Rückweg - 45 Kilometer kürzere Fahrtstrecke ergibt. Zum einen ist die Wahl der kürzesten Strecke etwa dann nicht zumutbar, wenn eine andere – längere – Strecke erwartungsgemäß mit geringerem Zeitaufwand bewältigt werden kann (vgl. MünchKommZPO/Giebel, aaO.). Eine Erhöhung der tatsächlich zurückgelegten Strecke kann aber auch auf andere Faktoren zurückzuführen sein – wie etwa auf Umleitungen an Baustellen u.ä. oder aber auf ein schlichtes Verfahren -, die einen Abzug ebenfalls nicht rechtfertigen. Die Abgabe einer unrichtigen anwaltlichen Versicherung kann dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht unterstellt werden. An Fahrtkosten sind deshalb für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin 225 EUR (750 km x 0,30 EUR nach Nr. 7003 VV zum RVG) in Ansatz zu bringen.

Dasselbe gilt für die ebenfalls erstattungsfähigen Fahrtkosten des auf die gerichtliche Anordnung des persönlichen Erscheinens zu dem Termin entsandten Mitarbeiters der Klägerin, so dass hierfür gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG ein Betrag von 184,50 EUR (738 km x 0,25 EUR) zu berücksichtigen ist.

c) Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind auch die geltend gemachten Übernachtungskosten erstattungsfähig.

Die Entfernung zwischen Dortmund und Saarbrücken beträgt rund 350 Kilometer. Mit Blick auf die bekanntermaßen prekäre Verkehrssituation im Rhein-Ruhr-Gebiet kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein pünktliches Erscheinen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Gerichtstermin um 10.00 Uhr bei Abfahrt in Dortmund nach 6.00 Uhr sicher gewährleistet gewesen wäre. Eine Anreise, bei welcher der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine Wohnung schon vor 6.00 Uhr morgens – und damit zur Nachtzeit i.S.d. § 758a Abs. 4 Satz 2 ZPO - hätte verlassen müssen, kann diesem aber nicht abverlangt werden (vgl. Senat, Beschl. v. 9.1.2009 – 5 W 284/08 – OLGR Saarbrücken 2009, 212; OLG Celle, RVGreport 2009, 193; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2003, 1654). Bereits dies rechtfertigt die Berücksichtigung der Übernachtungskosten, die mit 77,56 EUR auch der Höhe nach nicht unangemessen erscheinen. Hinzu kommt vorliegend, dass es einem Prozessbeteiligten mit Blick auf ein erhöhtes Unfallrisiko wegen Übermüdung kaum zugemutet werden kann, bei einer Anreise um oder gar vor 6.00 Uhr morgens am selben Tag noch eine Gesamtfahrtstrecke von rund 700 Kilometern zu bewältigen. Jedenfalls dann, wenn eine derart frühe Anreise erforderlich ist, können Übernachtungskosten im Einzelfall ausnahmsweise auch bei einem Zeitaufwand von weniger als 10 Stunden für Hin- und Rückweg als erstattungsfähig anzusehen sein (vgl. zu einem Zeitaufwand ab 10 Stunden OLG Dresden, Rpfleger 1998, 444; Senat, Beschl. v. 9.1.2009 – 5 W 284/08 – OLGR Saarbrücken 2009, 212). Hinzu kommt ein weiteres Abwesenheitsgeld von 20 EUR nach Nr. 7005 VV zum RVG.

Für die Berücksichtigung der Fahrtkosten einschließlich der Übernachtungskosten spricht schließlich auch der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hierdurch die höheren Kosten einer Bahnreise erspart hat (vgl. zur Berücksichtigung sogenannter fiktiver Kosten Zöller/Herget, 27. Aufl., § 91 ZPO, Rdn. 12 a.E.). Bei Benutzung der Bahn sind die Reisekosten für die erste Klasse als notwendig i.S.d. § 91 ZPO anzusehen (vgl. Senat, Beschl. v. 2.4.2009 – 5 W 58/09 – zitiert nach juris). Diese betragen ausweislich der Belege der Klägerin für die fragliche Strecke von Dortmund nach Saarbrücken rund 320 EUR - gegenüber den Fahrtkosten von 225 EUR bei Benutzung des eigenen PKW. Da Hin- und Rückfahrt weit mehr als 10 Stunden dauern, kämen auch hier noch die Kosten einer Übernachtung und ein weiteres Abwesenheitsgeld von 20 EUR gemäß Nr. 7005 VV zum RVG hinzu.

Nichts anderes gilt im Ergebnis für den Mitarbeiter der Klägerin (vgl. hierzu MünchKommZPO/Giebel, aaO., Rdn. 131), dessen Übernachtungskosten in Höhe von 34,45 EUR deshalb ebenfalls als erstattungsfähig anzusehen sind.

2.

Die Kostenerstattung umfasst nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis in entsprechender Anwendung der für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften, die in § 22 JVEG eine Entschädigung für den Verdienstausfall vorsehen. Dies gilt nicht nur für die Zeitversäumnis einer Partei, die eine natürliche Person ist, sondern auch für den Fall, dass eine juristische Person eines ihrer Organe oder einen sachkundigen Mitarbeiter zu dem Termin entsandt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 2.12.2008 – VI ZB 63/07 – NJW 2009, 1001).

Das Landgericht hat vorliegend für die Teilnahme des Mitarbeiters der Klägerin an dem Gerichtstermin unter Berufung auf den fehlenden Nachweis eines regelmäßigen Bruttoverdienstes zu Unrecht nur eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 3 EUR je Stunde gemäß § 20 JVEG in Ansatz gebracht.

Wie der Bundesgerichtshof in seiner oben erwähnten Entscheidung ausdrücklich klargestellt hat, ist für einen Anspruch auf Entschädigung nicht erforderlich, dass ein konkreter Verdienstausfall nachgewiesen ist, weil § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur auf die entstandene Zeitversäumnis abstellt. Mit der überwiegenden Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof sich auf den Standpunkt gestellt, dass es vielmehr ausreiche, wenn die Zeitversäumnis einen messbaren Nachteil für die Partei mit sich bringe, was bei wirtschaftlicher Betrachtung für die Teilnahme eines Geschäftsführers an einem Gerichtstermin regelmäßig anzunehmen sei. Es sei nämlich zu berücksichtigen, dass es einem Wirtschaftsunternehmen schwerlich möglich sein werde, die durch Abwesenheit des Geschäftsführers entstehenden konkreten finanziellen Nachteile im Einzelnen zu quantifizieren. Für die Zwecke des Kostenfestsetzungsverfahrens reiche es daher im Regelfall aus, sich - wie in § 22 JVEG vorgesehen - am regelmäßigen Bruttoverdienst zu orientieren (vgl. BGH, aaO.). Nichts anderes gilt für einen zum Termin entsandten verantwortlichen Mitarbeiter der Partei.

Ausgehend von diesen Grundsätzen schließt der Senat sich auch insoweit der vom Bundesgerichtshof ausdrücklich in Bezug genommenen obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach die Einkommensverhältnisse im Rahmen des Kosten-festsetzungsverfahrens grundsätzlich nicht im Einzelnen nachgeprüft werden müssen. Vielmehr genügt es, dass ein behaupteter Verdienstausfall - aufgrund der Lebensstellung des Betroffenen und seiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit - wahrscheinlich ist. Fehlt es – wie hier – an einem konkreten Nachweis, so ist die Höhe der Entschädigung unter Berücksichtigung aller Umstände zu schätzen (vgl. KG Berlin, KGR Berlin 2007, 707; OLG Köln, OLGR Köln 2000, 61; OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2005, 776 ; OLG Stuttgart, OLGR Stuttgart 2001, 391; OLG Rostock, OLGR Rostock 2000, 237; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 22 JVEG, Rdn. 10).

Nach dem Inhalt der Vollmacht vom 7.1.2009 (Bl. 209 d.A.) war der zum dem Termin entsandte Mitarbeiter der Klägerin mit der streitigen Angelegenheit vertraut und als Vertreter des Geschäftsführers der Klägerin zur Abgabe aller gebotenen Erklärungen, insbesondere zum Abschluss eines Vergleichs, berechtigt. Ausgehend davon, dass der Mitarbeiter bei der am Wirtschaftsleben teilnehmenden Klägerin eine hervorgehobene, verantwortliche Position inne hat, bewertet der Senat den mit dessen Abwesenheit von der Arbeitsstelle verbundenen Vermögensnachteil gemäß § 287 ZPO mit dem in § 22 JVEG als Höchstsatz vorgesehenen Stundensatz von 17 EUR.

Auf zwei Arbeitstage verteilt ist auch der angesetzte Stundenumfang von insgesamt 12 Stunden nicht zu beanstanden.

3.

Bei der Kostenfestsetzung sind deshalb - über die unstreitigen Positionen in Höhe von 1.910,75 EUR hinaus - folgende weitere Positionen in voller Höhe zu berücksichtigen:

- Fahrtkosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin

225,-- EUR

- Fahrtkosten des Mitarbeiters der Klägerin

 184,50 EUR

- Übernachtungskosten des Prozessbevollmächtigten

 77,56 EUR

- Abwesenheitsgeld

 20,-- EUR

- Übernachtungskosten des Mitarbeiters

 34,45 EUR

- Verdienstausfall des Mitarbeiters

204,-- EUR

Insgesamt

 745,51 EUR

Da somit ein Betrag von insgesamt 2.656,26 EUR (1.910,75 EUR + 745,51 EUR) erstattungsfähig ist, sind über die in dem angefochtenen Beschluss bereits berücksichtigten Positionen in Höhe von 2.343,25 EUR hinaus weitere 313 EUR festzusetzen.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Anwendung des § 100 Abs. 4 ZPO – Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner – kommt nicht in Betracht. Die Klägerin ist – der Ansicht der Rechtspflegerin beim Landgericht folgend – nicht von einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten in der Hauptsache ausgegangen und hat entsprechend auch im Kostenfestsetzungsverfahren einen entsprechenden Antrag ausdrücklich nicht gestellt (Bl. 224 d.A.).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2008 - VI ZB 63/07

bei uns veröffentlicht am 02.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 63/07 vom 2. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2 Einer juristischen Person kann wegen der Teilnahme ihres Geschäftsführers an einem Geric

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(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Zeugen erhalten als Entschädigung

1.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
2.
Entschädigung für Aufwand (§ 6),
3.
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),
4.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20),
5.
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21) sowie
6.
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22).
Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage.

(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der Zeuge infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Die Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; andernfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für die volle Stunde ergebenden Betrages.

(3) Soweit die Entschädigung durch die gleichzeitige Heranziehung in verschiedenen Angelegenheiten veranlasst ist, ist sie auf diese Angelegenheiten nach dem Verhältnis der Entschädigungen zu verteilen, die bei gesonderter Heranziehung begründet wären.

(4) Den Zeugen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Entschädigung gewährt werden.

(1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.

(2) Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von Räumen und auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 802g ist Absatz 1 nicht anzuwenden.

(3) Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.

(4) Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr.

(5) Die Anordnung nach Absatz 1 ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.

(6) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1 einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 63/07
vom
2. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Einer juristischen Person kann wegen der Teilnahme ihres Geschäftsführers an
einem Gerichtstermin ein Anspruch auf Verdienstausfall zustehen.
BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - VI ZB 63/07 - LG Leipzig
AG Eilenburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2008 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 25. September 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 212,16 €

Gründe:

I.

1
Die Klägerin hat gegen die Beklagten ein rechtskräftiges Endurteil erwirkt , nach dem die Beklagten als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben.
2
Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens beantragte die Klägerin, den Verdienstausfall ihres Geschäftsführers für die Teilnahme an zwei Verhandlungsterminen festzusetzen. Zu diesen Terminen hatte das Amtsgericht das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet.
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Das Amtsgericht hat die Festsetzung des Verdienstausfalls abgelehnt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Festsetzung des Verdienstausfalls weiter.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig.
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1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die gerichtliche Vertretung einer GmbH gehöre zu den gesetzlichen Aufgaben des Geschäftsführers und sei deshalb von seiner Vergütung abgedeckt. Daher sei die Vertretung der Gesellschaft vor Gericht nicht als Arbeitskraftausfall des Geschäftsführers anzusehen und der geltend gemachte Verdienstausfall nicht zu ersetzen.
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2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.
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a) Die Frage, ob einer juristischen Person wegen der Teilnahme ihres Geschäftsführers an einem Gerichtstermin ein Anspruch auf Verdienstausfall wegen der dadurch eingetretenen Zeitversäumnis zusteht, ist umstritten. Insbesondere in der älteren Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, der "Verdienstausfall" eines Geschäftsführers sei nicht erstattungsfähig, weil die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 2 ZSEG a.F. bzw. §§ 20, 22 JVEG nicht vorlägen. Ein Geschäftsführer versäume durch die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung keine Arbeitszeit. Die gerichtliche Vertretung einer juristischen Person gehöre zu den gesetzlichen Aufgaben des Geschäftsführers und sei daher von seiner Vergütung abgedeckt. Die gerichtliche Durchsetzung der unternehmerischen Betätigung diene ebenso der Ge- winnerzielung wie die Betätigung selbst. Ein Verdienstausfall könne daher nicht eintreten (vgl. OLG Naumburg JMBl. LSA 2004, 128 und OLGR Naumburg 2002, 327, 328; OLG Hamm OLGR 1993, 315; MDR 1984, 673; MDR 1978, 1026). Entgegen dieser auch vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung billigt die überwiegende Rechtsprechung, teilweise unter Aufgabe ihrer früher abweichenden Meinung, einer juristischen Person gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 2 ZSEG a.F., §§ 20, 22 JVEG eine Entschädigung für Zeitversäumnis jedenfalls dann zu, wenn - wie hier - das Gericht zu einem Verhandlungstermin das persönliche Erscheinen eines ihrer Organe oder eines sachkundigen Mitarbeiters angeordnet und die Partei eine solche Person zu dem Termin entsandt hat (vgl. KG, KGR Berlin 2007, 707 f.; OLG Karlsruhe OLGR 2005, 776, 777 f.; OLG Stuttgart OLGR 2001, 391 f.; OLG Rostock OLGR 2000, 237 f.; OLG Köln OLGR 2000, 61 f.; OLG Bamberg OLGR 2000, 295; OLG Dresden OLGR 1999, 145; OLG Düsseldorf OLGR 1997, 360 ff.; OLG Brandenburg OLGR 1997, 15 f.; OLG Hamm OLGR 1997, 97 unter Aufgabe von OLG Hamm MDR 1984, 673; vgl. auch Lappe NJW 2006, 270, 275; Zöller/ Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rn. 13 "Allgemeiner Prozessaufwand" "Zeitversäumnis" ).
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b) Die letztgenannte Auffassung ist richtig. Nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO umfasst die Kostenerstattung auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Darin lag bis zum 30. Juni 2004 eine Verweisung auf § 2 ZSEG "Entschädigung von Zeugen". Diese erfasste sowohl den Verdienstausfall (§ 2 Abs. 1 ZSEG) als auch sonstige Nachteile (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 5 ZSEG). Seit dem 1. Juli 2004 verweist die Vorschrift auf das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), also die §§ 19 ff. JVEG. Nach diesem Gesetz ist in § 20 eine Entschädigung für Zeitversäumnis und in § 22 eine Entschädigung für Verdienstausfall vorgesehen.
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Auch wenn in § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur die Zeitversäumnis genannt ist, steht dies einem Ersatz des Verdienstausfalls - wie nach § 2 ZSEG a.F. - nicht entgegen. Unabhängig davon, ob man den "Verdienstausfall" schon von dem Begriff "Zeitversäumnis" mit umfasst sieht, ist durch die Verweisung in § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch eine Entschädigung für den Verdienstausfall im Sinne des § 22 JVEG mit erfasst. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung des Kostenrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 2004 S. 718) das ZSEG durch das JVEG ersetzt, dabei aber § 91 Abs. 1 ZPO nicht an die Neuregelung des JVEG angepasst. Es handelt sich daher um einen typischen Fehler der Gesetzgebung, bei der die Anpassung der Verweisungen nicht exakt erfolgt ist. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass mit der Neuordnung des Kostenrechts eine von der bisherigen Regelung und Praxis abweichende Regelung für eine etwaige Entschädigung wegen eines Verdienstausfalls erfolgen sollte.
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Demgemäß kann aus den von der überwiegenden Rechtsprechung zutreffend angeführten Gründen einer Partei, die als natürliche Person selbst einen Gerichtstermin wahrnimmt, oder als juristische Person sich in einem solchen Termin durch einen Geschäftsführer oder andere Mitarbeiter vertreten lässt, eine Entschädigung wegen der Zeitversäumnis bzw. des Verdienstausfalls durch die Teilnahme an einem solchen Termin zugebilligt werden. Der Prozessgegner soll im Umfange seines Obsiegens von den Nachteilen freigestellt werden, die ihm aufgrund seiner Teilnahme am Rechtsstreit entstanden sind. Dies gilt auch für den terminsbedingten Zeitaufwand, der einem Geschäftsführer durch seine Teilnahme an einem Gerichtstermin entsteht. Die Aufgabe des gesetzlichen Vertreters ist es in erster Linie, die Erzielung des erstrebten Unter- nehmensgewinns durch entsprechende Betätigung im Rahmen des Gegenstands des Unternehmens zu fördern, nicht aber Unternehmensgewinne dadurch zu verdienen, dass ein Prozess geführt wird. Demgegenüber vermag nicht der Einwand zu überzeugen, die Bereitstellung von Vertretungspersonen während einer gerichtlichen Auseinandersetzung gehöre zu den gesetzlichen Voraussetzungen für die Teilnahme der juristischen Person am Rechts- und Geschäftsverkehr, weshalb der Einsatz derselben für ihre bestimmungsgemäßen Aufgaben keinen entschädigungspflichtigen Nachteil begründen könne. Fällt die Arbeitskraft des Geschäftsführers für seine eigentliche unternehmerische Aufgabe zeitweise aus, weil er für die vertretene Gesellschaft an Gerichtsterminen teilnehmen muss, stellt sich dies vielmehr bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise für die Gesellschaft als Nachteil dar, für den sie nach Maßgabe des § 22 JVEG - wie eine natürliche Person, die als Partei persönlich am Termin teilnehmen muss - eine Entschädigung verlangen kann.
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Da § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO für einen Anspruch auf Entschädigung nur auf die entstandene Zeitversäumnis abstellt, ist für einen Anspruch auf Entschädigung nicht erforderlich, dass ein konkreter Verdienstausfall nachgewiesen ist. Es reicht - mit der überwiegenden Rechtsprechung - vielmehr aus, wenn die Zeitversäumnis einen messbaren Nachteil für die Partei mit sich bringt, was bei wirtschaftlicher Betrachtung für die Teilnahme eines Geschäftsführers an einem Gerichtstermin regelmäßig anzunehmen ist. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass es einem Wirtschaftsunternehmen schwerlich möglich sein wird, die durch Abwesenheit des Geschäftsführers entstehenden konkreten finanziellen Nachteile im Einzelnen zu quantifizieren. Für die Zwecke des Kostenfestsetzungsverfahren reicht es daher im Regelfall aus, sich - wie in § 22 JVEG vorgesehen - am regelmäßigen Bruttoverdienst zu orientieren (vgl. KG, aaO; OLG Karlsruhe, aaO; OLG Stuttgart, aaO; OLG Rostock, aaO; OLG Brandenburg , aaO; OLG Düsseldorf aaO; OLG Köln, aaO). Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Eilenburg, Entscheidung vom 01.08.2006 - 8 C 378/03 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 25.09.2007 - 12 T 712/07 -

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 4 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.