Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 16. Mai 2007 - 5 U 590/06 - 74

bei uns veröffentlicht am16.05.2007

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25.9.2006, 12 O 84/06, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 110.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins der EZB seit dem 22.9.2005 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 110.206 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der am 15.6.2005 in Folge eines Adenokarzinoms des Magens verstorbene Ehemann der Klägerin (im Folgenden: Versicherungsnehmer) unterhielt seit dem 1.7.1995 bei der Beklagten eine für die Dauer von 10 Jahren abgeschlossene Risikolebensversicherung (Versicherungsschein-Nummer 1...) mit einer Versicherungssumme im Todesfall von 215.544 DM und einem monatlichen Beitrag in Höhe von zuletzt 34,77 EUR. Als Bezugsberechtigte ist die Klägerin benannt (Bl. 6 ff, 89 ff d.A.).

Im Jahre 2002 wandte sich der Versicherungsnehmer wegen einer Vertragsverlängerung an die Beklagte (Bl. 16) und stellte am 21.3.2003 einen neuen Versicherungsantrag über den Abschluss einer Risiko- Lebensversicherung ab dem 1.4.2003 mit einer Versicherungssumme von 110.000 EUR (Bl. 18, 19 d.A.). Die dort gestellten Gesundheitsfragen – nach derzeitigen oder in den letzten 5 Jahren erlittenen Krankheiten, Störungen oder Beschwerden und nach Untersuchungen, Beratungen, Behandlungen oder Operationen in den letzten 5 Jahren sowie stationären Behandlungen in den letzten 10 Jahren - wurden von dem Versicherungsnehmer sämtlich verneint und als der am besten über die Gesundheitsverhältnisse unterrichtete Arzt Dr. Sch. in W. angegeben. In der Schlusserklärung des Antragsformulars (Bl. 58) wird verlangt, dass die zu versichernde Person jede bis zur Annahme des Antrags noch eintretende oder bekannt werdende nicht unerhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes der Beklagten unverzüglich schriftlich anzeigen muss.

Diesem Antrag war eine Kopie der ersten Seite des Versicherungsscheins- Nummer 1... mit der handschriftlichen Bemerkung "siehe Neuantrag Verlängerung" beigefügt (Bl. 59 d.A.). Mit Schreiben vom 26.3.2003 gewährte die Beklagte im Hinblick darauf, dass wegen erhöhten Eingangs von Anträgen eine Verzögerung bei der Bearbeitung des Antrags eintreten könne, vorläufigen Versicherungsschutz (Bl. 20 d.A.). Mit Schreiben vom 29.3.2003 bat sie, den Antrag an markierten Stellen zu ergänzen (Bl. 21, 60 d.A.) und holte einen ärztlichen Bericht des Dr. Sch. ein (Bl. 61 d.A.). Dieser gab an, er habe den im Jahr 2000 an 10 Tagen wegen eines Ulcus ventriculi arbeitunfähig erkrankten Versicherungsnehmer wegen einer Antrumgastritis mit Ulcus behandelt (Bl. 66 d.A.).

Auf dem bei der Beklagten am 4.4.2003 eingegangenen ergänzten Antrag war im übrigen handschriftlich vermerkt, dass der Vertrag die Versicherung Nr. 1... ersetzen soll (Bl. 62,63 d.A.).

Im Hinblick auf die Ausführungen des Dr. Sch. sah die Beklagte sich zu einem Risikozuschlag und einer dadurch bedingten Prämienneuberechnung veranlasst, was sie dem Versicherungsnehmer mit Schreiben vom 12.5.2003 mitteilte; zugleich wies sie ihn auf die sich hieraus ergebende Notwendigkeit eines Zusatzantrages hin (Bl. 67 d.A.). Diesen vorformulierten Zusatzantrag, unterzeichnete der Versicherungsnehmer am 14.5.2003. Er ging bei der Beklagten am 23.5.2003 ein (Bl.70 d.A.).

Daraufhin stellte die Beklagte am 29.5.2003 einen neuen Versicherungsschein mit der Nummer 2... aus. Dieser sah einen Beginn der Versicherung ab dem 1.8.2003, eine Versicherungsdauer von 10 Jahren und eine Versicherungssumme im Todesfall in Höhe von 110.000 EUR vor. Als Begünstigte war auch hier die Klägerin benannt (Bl. 24 ff d.A.). Der monatliche Beitrag betrug 71,07 EUR. In einem Begleitschreiben vom selben Tag (Bl. 27 d.A.) wies die Beklagte darauf hin, dass mit dem Einsetzen des Versicherungsschutzes aus diesem Vertrag der bestehende Vertrag aufgelöst wird.

Tatsächlich befand sich der Versicherungsnehmer in der Zeit vom 14.4. bis 17.4.2003 in stationärer Behandlung im Klinikum W. B. zur diagnostischen Abklärung eines laut Anamnese bei einer ambulanten Gastroskopie-Kontrolle festgestellten deutlich suspekt erscheinenden Ulcus im Cardiabereich, die wegen eines seit 6 bis 7 Wochen bestehenden Druckgefühls im Bereich des Epigastrums sowie dem rechten Rippenbogen am 11.4.2003 durchgeführt worden war. Eine am 16.4.2003 erneut durchgeführte Oesophago-Gastro-Duodenoskopie nebst Biopsien ergab die Diagnose eines ulcerierten schleimbildenden Adenocarzinoms vom mittleren bis niedrigen Differenzierungsgrad der Cardia des Magens. Ferner wurde in der Epikrise von drei pathologisch vergrößerten Lymphknoten im Bereich der Konfluenz zur Pfortader und des Truncus coeliacus sowie einer hypodensen, metastasesuspekten Raumforderung im Segment 6 am Unterrand des rechten Leberlappens berichtet (Bl. 71-73 d.A.). Weiterhin befand sich der Versicherungsnehmer in der Zeit vom 3.5.-17.5.2003 im Klinikum W. B. in stationärer Behandlung wegen der operativen Entfernung des festgestellten Tumors (Bl. 74, 75 d.A.).

Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 20.6.2005 der Beklagten den Tod des Versicherungsnehmers angezeigt und die Auszahlung der Versicherungssumme verlangt hatte (Bl. 29 d.A.), stellte die Beklagte im Rahmen der veranlassten Leistungsprüfung Ermittlungen an. Unter Hinweis auf die von dem Versicherungsnehmer verschwiegenen stationären Krankenhausaufenthalte wegen Magenkrebses, die bis zur Annahme des neuen Antrages am 29.5.2003 und jedenfalls in dem noch am 14.5.2003 unterzeichneten Zusatzantrag zu offenbaren gewesen seien, lehnte sie mit Schreiben vom 16.8.2005 Leistungen wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht ab und erklärte den Rücktritt vom Versicherungsvertrag. Später focht sie mit Schreiben vom 19.9.2005 den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an und erklärte nochmals den Rücktritt (Bl. 33, 34 d.A.).

Die Klägerin begehrt auf der Grundlage des mit Wirkung ab dem 1.7.1995 abgeschlossenen Versicherungsvertrages die dort vereinbarten Versicherungsleistungen. Sie vertritt die Auffassung, dass im Hinblick auf den von der Beklagten erklärten Rücktritt bzw. die ausgesprochene Anfechtung des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsschein-Nummer 2... und der hierdurch eingetretenen Unwirksamkeit des Vertrages von Anfang an der alte Versicherungsvertrag fortbestehe. Denn dieser sei durch den neuen Versicherungsvertrag weder aufgehoben noch ersetzt worden. Da es sich bei dem Abschluss des neuen und der Aufhebung des alten Vertrages um ein einheitliches Rechtsgeschäft handele, und beide Teile des Rechtsgeschäftes miteinander stehen und fallen sollten, sei gemäß § 139 BGB von einer Gesamtnichtigkeit auszugehen mit der Folge, dass auch der Aufhebungsvertrag keine Wirksamkeit mehr beanspruche und der alte Vertrag fortgelte. Da der Versicherungsfall innerhalb der bis zum 1.7.2005 vereinbarten Vertragsdauer eingetreten sei, sei die Beklagte leistungspflichtig.

Die Beklagte vertritt demgegenüber die Auffassung, dass der alte Versicherungsvertrag wirksam aufgehoben worden sei und die Aufhebung und Neubegründung kein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne von § 139 BGB darstellten. Vielmehr sei, wie die handschriftliche Formulierung auf dem am 4.4.2003 eingegangenen ergänzten Antrag zeige der neue Versicherungsvertrag an die Stelle des alten Vertrages getreten. Rücktritt und Anfechtung beträfen mithin allein den neuen Vertrag und ließen die Aufhebung des alten Vertrages unberührt. Dessen ungeachtet lägen die Voraussetzungen für eine Gesamtnichtigkeit auch im Übrigen nicht vor.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil dem Klageantrag entsprochen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass in Folge der Anfechtung des neuen Versicherungsvertrag der den alten Versicherungsvertrag betreffende Aufhebungsvertrag ebenfalls "ex tunc" unwirksam sei, so dass der alte Versicherungsvertrag wieder aufgelebt sei. Denn der Neuabschluss und der Aufhebungsvertrag stellten bei der gebotenen Betrachtungsweise und dem erkennbaren Parteiwillen ein einheitliches Rechtsgeschäft dar (§ 139 BGB). Zu keiner anderen Beurteilung führe das Gebot von Treu und Glauben, da die Beklagte nicht unbillig benachteiligt werde.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Rechtsstandpunktes das Vorliegen der Voraussetzungen des § 139 BGB verneint.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 25.9.2006, 12 O 84/06, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

II.

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Denn die Klägerin kann aufgrund des am 7.8.1995 abgeschlossenen und wirksamen Versicherungsvertrages, während dessen Laufzeit bis zum 1.7.2005 der Versicherungsfall eingetreten ist, im Wesentlichen die versprochene Versicherungssumme beanspruchen. Der am 7.8.1995 abgeschlossene Versicherungsvertrag ist von den Vertragsparteien nicht vollständig aufgehoben und durch den am 29.5.2003 policierten Versicherungsvertrag ersetzt sondern abgeändert worden; daher hat die von der Beklagten ausgesprochene Anfechtung ihrer Vertragserklärung auch von vornherein nur diese Neuregelung erfasst. Unabhängig davon würde die Anfechtung des Versicherungsvertrages vom 29.5.2003 auch die in ihm enthaltene „Ablösung“ des Versicherungsvertrages vom 7.8.1995 erfassen.

1.

Durch die in der Police vom 29.5.2003 (Nr. 2...) zum Ausdruck kommenden Abreden des Versicherungsnehmers und der Beklagten ist kein neuer, eigener Versicherungsvertrag – unter Aufhebung des Versicherungsvertrages vom 7.8.1995 – geschlossen, sondern der Versicherungsvertrags vom 7.8.1995 (Nr. 1...) – im Wesentlichen durch die Vereinbarung einer längeren Laufzeit und einer dem veränderten Risiko angepassten Prämie - abgeändert worden.

a. Treffen Parteien eines Versicherungsvertrages von ihm abweichende Vereinbarungen, so kann es sich um eine Abänderung des bestehenden Vertrages oder aber um dessen Aufhebung und den Abschluss eines neuen Vertrags handeln (vgl. Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 3 VVG, Rdn. 7). Entscheidend für die Frage, ob das eine oder das andere anzunehmen ist, ist der Wille der Parteien, insbesondere der im Versicherungsantrag zum Ausdruck gekommene Wille des Versicherungsnehmers (vgl. Prölss, aaO., § 3 VVG, Rdn. 7). Die auf den Vertragsabschluss gerichteten Erklärungen der Parteien sind daher gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts auszulegen (vgl. OLG Köln, NVersZ 2002, 469). Dabei kann von dem Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages nicht schon deshalb ausgegangen werden, weil ein neuer Versicherungsschein ausgestellt worden ist. Jedoch kann je nach den Umständen des Einzelfalls dafür sprechen, dass ein vollständig neuer Versicherungsantrag gestellt worden ist oder in ihrer Gesamtheit erhebliche Neuregelungen des versicherten Interesses, der Versicherungssumme, der Prämienhöhe und der Versicherungsdauer vereinbart worden sind. Jedoch muss wegen der weit reichenden Folgen der Ersetzung bestehenden Versicherungsschutzes durch einen neuen, eigenen Versicherungsvertrag ein dahingehender Vertragswille deutlich erkennbar zum Ausdruck kommen (vgl. OLG Köln, aaO; OLG Hamm, VersR 1979, 413; ÖOGH, VersR 1986, 271; Prölss, aaO.; Knappmann in Prölss/Martin, aaO, § 38, Rdnr. 4; Römer in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 38, Rdnr. 6).

Daher genügt es für die Annahme des Abschlusses eines neuen Vertrages regelmäßig nicht, wenn unter Wahrung der Vertragsidentität lediglich die bisherige Leistungspflicht des Versicherers inhaltlich oder zeitlich erweitert wird (so wohl BGH, Urt. v. 9.12.1992 - IV ZR 232/91 VersR 1993, 213, 214 unter 2 ; vgl.i.ü. ÖOGH, VersR 1990, 549; Prölss, aaO., § 3 VVG, Rdnr. 7 unter Hinweis auf ÖOGH, SZ 63, Nr. 64; Römer, aaO; Riedler in: Berliner Kommentar zum VVG, 1998, § 38, Rdnr.9).

b. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im Streitfall von einer bloßen Änderung des ursprünglichen Vertrages und nicht von dem Abschluss eines neuen Vertrages auszugehen.

Dagegen spricht nicht, dass die Beklagte auf den Antrag des Versicherungsnehmers vom 21.3.2003 in seiner ergänzten Fassung sowie den Zusatzantrag vom 14.5.2003 hin einen neuen Versicherungsschein mit der Nummer 2... ausgestellt hat. Die Ausfertigung eines neuen Versicherungsscheins spricht für sich genommen nicht für den Neuabschluss eines Versicherungsvertrages (Prölss, aaO, § 3, Rdnr. 7 unter Hinweis auf ÖOGH SZ 63, Nr. 64; Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl., § 1, Anm. 124; Riedler, aaO; OLG Köln, VersR 1990, 1004; ÖOGH, VersR 1986, 271).

Auch der Umstand, dass der Antrag vom 21.3.2003 handschriftlich um den Passus „Die Versicherung soll die Vers.-Nr. 1... ersetzen" ergänzt worden ist, lässt nicht auf einen Neuabschluss schließen. (vgl. OLG Hamm, VersR 1980, 137; vgl. den Hinweis von Bruck/Möller, aaO, auf eine entsprechende reichsgerichtliche Rechtsprechung, deren Grundlage die Bezeichnung eines Versicherungsvertrags als „erloschen“ war). Wesentlich ist vielmehr, ob der Sache nach ein neuer Vertrag begründet oder der frühere Vertrag unter Wahrung seiner – im Wesentlichen durch die Vertragsparteien, das versicherte Interesse und die Versicherungssumme bestimmte – Identität lediglich abgeändert werden sollte.

Auch die – unverlangte – Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz spricht nicht für den dem Versicherungsnehmer erkennbaren Willen der Beklagten zu einem Neuabschluss. Gerade diese Gewährung bei völlig fehlender Erforderlichkeit spricht im Gegenteil dafür, dass die Beklagte das Verlangen des Versicherungsnehmers „routinemäßig“ wie jeden anderen Neuantrag behandelte ohne sich Gedanken über den in dessen Antrag zum Ausdruck gekommenen Willen zu einer Abänderung gemacht zu haben.

Dass die Beklagte in ihrem Begleitschreiben vom 29.5.2003 darauf „aufmerksam" gemacht hat, dass mit dem Einsetzen des Versicherungsschutzes aus diesem Vertrag der bestehende Vertrag aufgelöst wird, führt zu keiner anderen Beurteilung. Wenn der Versicherer den bisherigen Vertrag – in nachteiliger Abweichung von dem wohl verstandenen Antrag des Versicherungsnehmers – als erloschen bezeichnet, und damit unter Umständen einen von dem Versicherungsnehmer bereits erreichten Schutzstandard herabsetzt, so ist dieser Hinweis ohne rechtliche Wirkung, falls er nicht gemäß § 5 Abs. 2 VVG erfolgt und kenntlich gemacht worden ist. Solchen Anforderungen genügt das Schreiben der Beklagten vom 29.5.2003 zweifellos nicht.

Aus dem Umstand, dass der Versicherungsnehmer seinem Antrag eine Kopie der ersten Seite des Versicherungsscheins- Nummer 1... mit der handschriftlichen Bemerkung "siehe Neuantrag Verlängerung" beigefügt hat (Bl. 59 d.A.), kann die Beklagte nichts für sich herleiten. Zwar kann sich die Klägerin insoweit – zur Untermauerung des Arguments, der Beklagten sei die ausdrückliche bloße Verlängerungsabsicht des Versicherungsnehmers erkennbar gewesen – nicht auf das Schreiben des Versicherungsnehmers vom 22.8.2002 berufen, in dem er bei der Beklagten angefragt hatte, zu welchen Konditionen die Beklagte den bestehenden Vertrag um weitere 10 Jahre bis 2015 verlängern würde und um Zusendung eines Angebotes gebeten hatte. Denn die Beklagte bestreitet, dass ihr das – im übrigen nicht unterzeichnete – Faxschreiben zugegangen ist. Jedoch zeigt allein schon der Wortlaut des Zusatzes auf der der Beklagten bei Antragstellung beigefügten Kopie der alten Police, worum es ihm ging. Damit hatte der Versicherungsnehmer klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Verlängerung des bestehenden Versicherungsschutzes und nicht etwa den Abschluss eines neuen Vertrages wünschte.

Für einen auf eine Novationsabrede gerichteten Antrag fehlte es bei dem Versicherungsnehmer im Übrigen auch erkennbar an einem verständlichen wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse. Denn mit Ausnahme der Laufzeit des Vertrages sind auf der Grundlage des Antrages des Versicherungsnehmers keine nennenswerten Änderungen des ursprünglichen Vertrages erfolgt. Abgesehen davon, dass die Person des Versicherten und das versicherte Interesse sowie selbst die Person der Bezugsberechtigten unverändert blieben, wurde auch die Versicherungssumme – sie betrug im Versicherungsschein-Nr. 1... 215.544 DM, umgerechnet 110.205,89 EUR, in der abgeänderten Police Nr. 2222222 110.000 EUR - beibehalten. Nichts Anderes ergibt sich aus der Erhöhung der Prämie. Sie beruhte ausschließlich auf der Veränderung des Risikos durch Verlängerung der Versicherungsdauer und auf den dabei zusätzlich zu berücksichtigenden neuen Gefahrumständen aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Versicherungsnehmers.

Aus der handschriftlich durch den Passus „Die Versicherung soll die Vers.-Nr. 1... ersetzen" vorgenommenen nachträglichen Ergänzung auf dem Antragsformular vom 21.3.2003 kann nicht auf einen Neuabschluss geschlossen werden. Der Begriff „ersetzen" setzt nicht notwendigerweise voraus, dass der bisherige Vertrag erlischt und ein neuer abgeschlossen wird. Ersetzen kann vielmehr auch die Umgestaltung des bestehenden Vertrages unter Beibehaltung seiner Existenz bedeuten, wodurch die bisher geltenden Einzelregelungen von neuen „ersetzt" werden. Jedenfalls kann von einem juristischen Laien nicht erwartet werden, dass er einen rechtstechnisch korrekten Begriff gebraucht und sauber zwischen Ersetzung und Neuabschluss einerseits sowie modifizierender Vertragsverlängerung andererseits unterscheidet. Entscheidend ist, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin in der Sache die Verlängerung des bestehenden Versicherungsschutzes wollte und dass er dies der Beklagten gegenüber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Beklagte konnte daher von ihrem Empfängerhorizont aus klar erkennen, dass mit „Ersetzung" eben diese Verlängerung des Vertrags zu gleichen Konditionen gemeint war.

Unerheblich ist ferner, dass der von dem Versicherungsnehmer eingereichte Versicherungsantrag umfassende Gesundheitsfragen enthält, die dieser auch beantwortet hat, und es im Zuge der von der Beklagten hierauf veranlassten Ermittlungen zu einem Zusatzantrag gekommen ist. Regelmäßig hat nämlich der Versicherer auch in Fällen, in denen kein neuer Vertrag abgeschlossen, sondern lediglich seine bisherige Leistungspflicht inhaltlich oder zeitlich erweitert wird, also bei Änderungsverträgen, ein erkennbares und anerkennenswertes Interesse an der Prüfung der aktuellen Gefahrenlage. Daher hat der Versicherungsnehmer auch in diesen Fällen Anzeigeobliegenheiten gemäß §§ 16, 17 VVG (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.1992 – IV ZR 232/91, VersR 1993, 213, 214).

2. Die Anfechtung des Abänderungsvertrages Nr. 2... lässt die Leistungspflicht aus dem 1995 abgeschlossenen Versicherungsvertrag nicht entfallen.

a. Zwar hat die Beklagte die am 29.5.2003 policierte Vereinbarung wirksam mit der Folge ihrer Nichtigkeit angefochten (§§ 22 VVG; 123, 142 Abs. 1 BGB). Denn der Versicherungsnehmer hatte der Beklagten nicht, wie ihm nach § 16 Abs. 1 VVG oblag, die bis zur Annahme seines Antrages neu eingetretenen gefahrerheblichen Umstände – die zur Entdeckung einer Karzinomerkrankung führenden stationären Untersuchungen und Behandlungen vom 14.4. bis 17.4.2003 und 3.5. bis 17.5.2003 im Klinikum W. B. zählten dazu – anzuzeigen. Dass sein Verschweigen wissentlich und in dem Bewusstsein geschehen ist, auf die Entschließung des Versicherers Einfluss zu nehmen, ist nicht zweifelhaft.

b. Die Anfechtung dieses Versicherungsvertrages lässt indessen die Leistungspflicht der Beklagten unberührt. Denn sie berührt nur die Willenserklärung, deren Abgabe durch einen Willensmangel beeinflusst worden ist, also die zur Abänderung des Versicherungsvertrages vom 7.8.1995 führende Verlängerung durch die Policierung vom 29.5.2003 (ÖOGH VersR 1990, 549; Voit in: Berliner Kommentar zum VVG, § 22, Rdnr. 6, 7, m.w.N.; so auch Bruck/Möller, aaO, Anm. 125; Prölss, aaO, § 22, Rdnr. 3). Das folgt schon aus dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 BGB, beruht aber auch darauf, dass ein unterschiedliche Regelungen enthaltendes Rechtsgeschäft, das nur in Teilen von einer arglistigen Täuschung beeinflusst worden ist, auch nur insoweit nichtig sein soll, weil das Anfechtungsrecht deren nachteilige Folgen ungeschehen machen, nicht aber ein allgemeines Reuerecht des Getäuschten begründen will.

3. Nichts Anderes ergäbe sich, nähme man an, bei Policierung vom 29.5.2003 handele es sich um den Neuabschluss eines Versicherungsvertrages, so dass die Frage offen bleiben kann, ob sich in solchen Fällen der Versicherungsschutz von den im Wesentlichen formalen Kriterien der Unterscheidung zwischen Änderungsverträgen und Neuabschlüssen richten darf.

a. Denn selbst wenn sich die Anfechtungserklärung der Beklagten, deren Wortlaut den „Vertrag Nr. 2...“ (insgesamt) betrifft, also auch dessen Regelungsbestandteil der „Ersetzung“ des bestehenden Vertrages, ihrem Sinn nach nur auf eine neue Begründung eines Versicherungsverhältnisses bezöge, wären die Abreden der Parteien insgesamt nichtig, weil nicht anzunehmen ist, die „Ersetzung“ der Police vom 7.8.1995 wäre auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden (§ 139 BGB).

Beide Vereinbarungen sind nämlich durch den erklärten Willen der Parteien erkennbar derart zu einem einheitlichen Geschäft miteinander verbunden, dass die Gültigkeit des einen Rechtsgeschäfts von der des anderen abhängen soll.

Die Frage, ob die – berechtigte - Anfechtung des neuen Versicherungsvertrages auch den Aufhebungsvertrag in Wegfall bringt, ist danach zu beantworten, ob die beiden an sich selbständigen Vereinbarungen durch den erklärten Willen der Parteien derart zu einem einheitlichen Geschäft miteinander verbunden sind, dass die Gültigkeit des einen Rechtsgeschäfts von der des anderen abhängen soll. Es kommt entscheidend darauf an, ob nach den Vorstellungen der Vertragschließenden die Vereinbarungen nicht für sich allein gelten, sondern gemeinsam miteinander "stehen und fallen", somit kraft ihrer rechtlichen und nicht nur wirtschaftlichen Verbindung Teile eines Gesamtgeschäfts bilden sollten. Deshalb wird die Einheitlichkeit grundsätzlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Rechtsgeschäfte verschiedenen rechtlichen Geschäftstypen angehören, zwischen ihnen nicht bereits ein rechtlicher Zusammenhang durch rechtsgeschäftliche Bedingungen hergestellt wird oder nicht durchweg dieselben Personen teilgenommen haben. Entscheidend ist vielmehr der unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu ermittelnde Einheitlichkeitswille der Beteiligten zur Zeit des Vertragsschlusses. Dabei sind mehrere Vereinbarungen auch dann als einheitliches Rechtsgeschäft anzusehen, wenn nur der eine Vertragspartner einen solchen Einheitlichkeitswillen hatte, dieser aber dem anderen Partner erkennbar war und von ihm gebilligt oder zumindest hingenommen wurde (BGH, Urt. v. 30.4.1976, V ZR 140/74, MDR 1977, 127, unter Hinweis auf weitere Senatsrechtsprechung; statt aller Hefermehl in Soegel, BGB, 12. Aufl., § 139, Rdnr.16).

Unter Berücksichtigung dessen unterliegt es im Streitfall keinem Zweifel, dass der Aufhebungsvertrag und der neue Versicherungsvertrag derart miteinander verbunden worden sind, dass die Gültigkeit des einen Rechtsgeschäfts von der des anderen abhängig ist.

Der Versicherungsnehmer hatte noch während des Bestehens des alten Lebensversicherungsvertrages bei der Beklagten den Antrag auf Verlängerung der Versicherungsdauer gestellt. Auch wenn es ihm dabei unter Umständen um das Aushandeln günstigerer Konditionen als bei Abwarten des Ablaufs der vereinbarten Versicherungsdauer ging, sollte jedenfalls ein ununterbrochener und jedenfalls bis zum Ablauf der ursprünglichen Vertragslaufzeit geltender Versicherungsschutz sichergestellt sein. Ein dahingehender Wille des Versicherungsnehmers erschließt sich ohne weiteres daraus, dass der Antrag auf eine - lediglich - zeitliche Erweiterung der bisherigen Leistungspflicht des Versicherers unter Wahrung der Vertragsidentität im Übrigen geraume Zeit vor Vertragsablauf gestellt worden ist. Die Annahme, der Versicherungsnehmer sei auch unabhängig von der Verlängerung der Versicherungsdauer bereit gewesen, seinen bestehenden Risikoschutz aufzugeben, liegt völlig fern. Diesen auf Verbundenheit der Rechtsgeschäfte gerichteten Willen des Versicherungsnehmers hat die Beklagte letztlich auch gebilligt, jedenfalls aber angenommen. Darüber, dass sie im Gegensatz hierzu (rechtlich) unabhängige (Teil-)Rechtsgeschäfte abschließen wollte, hat die Beklagte weder belehrt noch in sonstiger Weise gegenüber dem in versicherungsrechtlichen Angelegenheiten unkundigen Versicherungsnehmer gegenüber zum Ausdruck gebracht.

Liegt in diesem Sinn ein einheitliches Rechtsgeschäft vor, kann das Anfechtungsrecht hinsichtlich der verbundenen Rechtsgeschäfte grundsätzlich nur einheitlich ausgeübt werden. Daraus folgt, dass mit der von der Beklagten erklärten Anfechtung nicht nur ein neuer Versicherungsvertrag, sondern auch eine Aufhebung des alten ihre Wirksamkeit von Anfang an verloren hätten, also dem Versicherungsnehmer der bis zum 1.7.2005 bestehende Versicherungsschutz zum Zeitpunkt seines Todes weiter zustand (im Ergebnis ebenso Knappmann, aaO, § 38, Rdnr. 5).

b. Daran ändert auch, anders als die Beklagte meint, § 142 Abs. 2 BGB nichts. Danach wird zwar, wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen, wenn die Anfechtung erfolgt. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, der Versicherungsnehmer hätte die definitive Ersetzung der Police vom 7.8.1995 auch im Bewusstsein der Anfechtbarkeit des neu gestalteten Vertragsverhältnisses akzeptiert. § 142 Abs. 2 BGB enthält keine den arglistig Täuschenden betreffende Regelung; sie wäre nicht erforderlich, da er die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäfts notwendigerweise kennt. Ihr Sinn besteht vielmehr allein darin, Dritten, die von der rückwirkenden Vernichtung eines Rechtsgeschäfts betroffen sind, Gutglaubensschutz zu gewähren. Im übrigen wäre auch Rechtsfolge ihrer verallgemeinernden Anwendung allein, dass sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen müsste, als hätte er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts – nämlich die Verlängerung des Versicherungsschutzes unter Ersetzung des bestehenden Vertrages – gekannt. Daraus folgt aber nicht, dass er dann einen separaten Aufhebungsvertrag geschlossen hätte.

c. Dies erscheint auch nicht unbillig. Denn hätte der Versicherer bei redlicher Anzeige den Antrag des Versicherungsnehmers abgelehnt, wäre der alte Versicherungsvertrag nicht aufgehoben und durch den neuen Versicherungsvertrag ersetzt worden. In diesem Fall wäre der Versicherer wegen des Fortbestandes des alten Vertrages zur Leistung verpflichtet, weil der Versicherungsfall während der Vertragsdauer eingetreten ist. Der Versicherer steht also letztlich keineswegs schlechter, als er bei Beachtung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit gestanden hätte.

d. Allerdings darf die Arglistanfechtung auch nicht dazu führen, dass die Klägerin besser gestellt wird, als sie ohne den Makel der Police stünde. Sie kann also keine höhere Versicherungssumme als jene verlangen, die sich aus dem Vertrag vom 29.5. 2003 ergibt.

4. Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB i.V.m. § 11 VVG begründet. Verzug des Versicherers tritt mit der Ablehnung der Versicherungsleistung ein. Der Verzug ist von der Beklagten auch verschuldet. Zwar kann ein unverschuldeter Rechtsirrtum des prozessierenden Schuldners ihn von den Folgen des Verzugsfreistellen, doch werden dabei an die Sorgfaltspflichten des Schuldners strenge Anforderungen gestellt. Es reicht nicht aus, dass er sich seine eigene Rechtsauffassung nach sorgfältiger Prüfung und sachgemäßer Beratung gebildet hat. Unverschuldet ist ein solcher Irrtum nur, wenn der Schuldner nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage mit einem Unterliegen im Rechtsstreit nicht zu rechnen braucht. Das kann vor allem bei höchstrichterlich ungeklärten Rechtsfragen anzunehmen sein; bei Beweisfragen bildet ein fehlendes Verschulden des Schuldners die Ausnahme. Ein nur "normales Prozessrisiko" entlastet den Schuldner nicht (BGH, Urt. v. 6.12.2006, IV ZR 34/05, VersR 2007, 537). Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte die Verzögerung der Versicherungsleistung verschuldet. Das allgemeine Risiko, die Rechtslage unzutreffend zu beurteilen, trägt grundsätzlich der Schuldner. Ein Irrtum des Schuldners über eine Leistungspflicht, insbesondere eine falsche Einschätzung der Sach- und Rechtslage, steht der Annahme des Verzuges nur ganz ausnahmsweise entgegen, etwa bei einer unerwarteten Änderung der Rechtsprechung oder vergleichbaren Sachverhalten (BGH, Urt.v. 16.05.1990, IV ZR 334/88, VersR 1990, 893; Urt. v. IVa ZR 156/88 - VersR 1990, 153). Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht gegeben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

Die Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen.

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung


(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 139 Teilnichtigkeit


Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 142 Wirkung der Anfechtung


(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen. (2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgesc

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 5 Abweichender Versicherungsschein


(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht i

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 16 Insolvenz des Versicherers


(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam. (2) Die Vorschriften d

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 11 Verlängerung, Kündigung


(1) Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Versicherungsverhältnis im Voraus eine Verlängerung für den Fall vereinbart, dass das Versicherungsverhältnis nicht vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist die Verlängerung unwirksam, s

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 22 Arglistige Täuschung


Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 17 Abtretungsverbot bei unpfändbaren Sachen


Soweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann eine Forderung aus der Versicherung nur auf solche Gläubiger des Versicherungsnehmers übertragen werden, die diesem zum Ersatz der zerstörten oder beschädigten Sachen andere Sachen gel

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 3 Versicherungsschein


(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Verlangen als Urkunde, zu übermitteln. (2) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Inland geschlossen, ist im Versicherungs

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 16. Mai 2007 - 5 U 590/06 - 74 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 16. Mai 2007 - 5 U 590/06 - 74 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2006 - IV ZR 34/05

bei uns veröffentlicht am 06.12.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 34/05 Verkündetam: 6.Dezember2006 Fritz Justizangestellte alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ________

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Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Verlangen als Urkunde, zu übermitteln.

(2) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Inland geschlossen, ist im Versicherungsschein die Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, über die der Vertrag geschlossen worden ist, anzugeben.

(3) Ist ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen. Unterliegt der Versicherungsschein der Kraftloserklärung, ist der Versicherer erst nach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet.

(4) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit vom Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Benötigt der Versicherungsnehmer die Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm nicht schon früher vom Versicherer übermittelt worden, ist der Lauf der Frist vom Zugang des Verlangens beim Versicherer bis zum Eingang der Abschriften beim Versicherungsnehmer gehemmt.

(5) Die Kosten für die Erteilung eines neuen Versicherungsscheins nach Absatz 3 und der Abschriften nach Absatz 4 hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Verlangen als Urkunde, zu übermitteln.

(2) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Inland geschlossen, ist im Versicherungsschein die Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, über die der Vertrag geschlossen worden ist, anzugeben.

(3) Ist ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen. Unterliegt der Versicherungsschein der Kraftloserklärung, ist der Versicherer erst nach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet.

(4) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit vom Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Benötigt der Versicherungsnehmer die Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm nicht schon früher vom Versicherer übermittelt worden, ist der Lauf der Frist vom Zugang des Verlangens beim Versicherer bis zum Eingang der Abschriften beim Versicherungsnehmer gehemmt.

(5) Die Kosten für die Erteilung eines neuen Versicherungsscheins nach Absatz 3 und der Abschriften nach Absatz 4 hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.

(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.

(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen.

(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen.

(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.

(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam.

(2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung bleiben unberührt.

Soweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann eine Forderung aus der Versicherung nur auf solche Gläubiger des Versicherungsnehmers übertragen werden, die diesem zum Ersatz der zerstörten oder beschädigten Sachen andere Sachen geliefert haben.

Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.

(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam.

(2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung bleiben unberührt.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Versicherungsverhältnis im Voraus eine Verlängerung für den Fall vereinbart, dass das Versicherungsverhältnis nicht vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist die Verlängerung unwirksam, soweit sie sich jeweils auf mehr als ein Jahr erstreckt.

(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann es von beiden Vertragsparteien nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Auf das Kündigungsrecht können sie einvernehmlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.

(3) Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen.

(4) Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, kann vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 34/05 Verkündetam:
6.Dezember2006
Fritz
Justizangestellte
alsUrkundsbeamtin
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
VVG §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1; AVB Gebäudeversicherung von Geschäften und
Betrieben
1. Nach § 12 Abs. 1 VVG beginnt die Verjährungsfrist für Versicherungsleistungen,
die zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig werden, für jede dieser Leistungen
gesondert zu laufen. Die Verjährungsfrist für Zinsforderungen aus Versicherungsleistungen
beginnt deshalb nicht zugleich mit der Hauptforderung zu laufen
, sondern erst nach Ende des Jahres, in welchem der jeweilige Zins angefallen
ist.
2. Auf eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, wonach die
Versicherungsleistung so lange verweigert werden kann, wie gegen den Versicherungsnehmer
ein Ermittlungsverfahren aus Gründen geführt wird, die für
den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind (hier: § 22 Nr. 5 b der Bedingungen
für Gebäudeversicherung von Geschäften und Betrieben - BG 98),
kann sich der Versicherer nach einer endgültigen Leistungsablehnung nicht
mehr berufen.
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 - IV ZR 34/05 - OLG Celle
LG Hannover
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum
29. November 2006 eingereicht werden konnten,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Januar 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, 1. als der Leistungsantrag zu 1 a in Höhe von 13.283,98 € (4% Zinsen aus 137.277,82 € für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 2. Juni 2002) ohne Zinsen hieraus abgewiesen worden ist. Insoweit wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 25. Juni 2004 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.283,98 € zu zahlen.
2. als der Feststellungsantrag zu 1 b abgewiesen worden ist. Insoweit und im Kostenpunkt wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 113.283,98 € Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Parteien Die streiten nach einem Brand um Leistungen aus der Gebäudeversicherung.
2
Die Klägerin erwarb 1997 ein mit mehreren Gebäuden bebautes Hofgrundstück. Unter Mitwirkung eines Agenten der Beklagten schloss sie mit Wirkung zum 25. Mai 1998 eine Gebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert nach Maßgabe der Bedingungen für Gebäudeversicherung von Geschäften und Betrieben (BG 98) der Beklagten für das Hauptgebäude und ein Nebengebäude ab, für die eine Versicherungssumme von 1,3 Millionen DM zugrunde gelegt wurde.
3
Am 15. August 1998 wurde das Hauptgebäude durch einen Brand fast völlig zerstört. Nach § 10 Nr. 1 lit. b BG 98 ist Versicherungswert lediglich der Zeitwert eines Gebäudes, wenn er weniger als 40% des Neuwertes (die so genannte Entwertungsquote also mehr als 60%) beträgt. Nur dieser Zeitwert wird dann nach § 17 Nr. 1 a, bb BG 98 ersetzt. Über die Entwertungsquote entstand Streit zwischen den Parteien. Der von der Klägerin beauftragte Gutachter schätzte sie auf nur ca. 40%, der von der Beklagten beauftragte Gutachter auf 62,1%. Die Einschaltung eines Obmanns lehnte die Beklagte ab. Stattdessen berief sie sich in der Folgezeit auf eine angeblich bestehende Unterversicherung. Sie erstattete zunächst nur den insoweit verringerten Zeitwert und Leistungen für Aufräumarbeiten , insgesamt 842.934 DM, und lehnte seit Mitte August 1999 weitere Leistungen ab.

4
In einem ersten von den Parteien geführten Rechtsstreit wurde die Beklagte im August 2002 in zweiter Instanz verurteilt, weitere 137.277,82 € nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 3. Juni 2002 an die Klägerin zu zahlen. Ferner wurde festgestellt, dass die Beklagte auch die so genannte Neuwertspitze in Höhe von 302.171,46 € erstatten müsse, wenn die Klägerin die Voraussetzungen des § 17 Nr. 8 BG 98 erfülle.
5
Nach Rechtskraft jener Entscheidung zahlte die Beklagte am 3. Februar 2003 den Betrag von 137.277,82 € an die Klägerin, die nunmehr im vorliegenden Rechtsstreit weitere Nebenforderungen aus dem Brandschaden erhebt. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur noch die folgenden Anträge der Klägerin:
6
begehrt Sie zum einen die Feststellung, dass die Beklagte dem Grunde nach zu weiterem Schadensersatz wegen verzögerter Schadensregulierung verpflichtet sei (Klagantrag zu 1 b).
7
Für die Zeit vom 16. August 1998 bis zum 2. Juni 2002 fordert die Klägerin weiter Vertrags- (§ 22 BG 98) und Verzugszinsen aus 137.277,82 €, die sie zuletzt auf insgesamt 32.959 € errechnet hat (Klagantrag zu 1 a).
8
Das Landgericht hat die Klage - soweit in der Revision noch von Interesse - abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Der Senat hat die Revision, mit der die Klägerin ihr Klagebegehren weiterverfolgen wollte, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur mit Blick auf den Feststellungsantrag (Klagantrag zu 1 b) und den geltend gemachten Zinsanspruch (Klagantrag zu 1 a) bis zur Höhe von 13.283,98 € - ohne weitere Zinsen hieraus - zugelassen.

Entscheidungsgründe:


9
Im Umfang ihrer Zulassung hat die Revision Erfolg.
10
I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Schadensersatzanspruch wegen verzögerter Regulierung des Brandschadens abgesprochen und ihren darauf gerichteten Feststellungsantrag zurückgewiesen, weil die Beklagte insoweit kein Verschulden treffe. Sie habe, indem sie sich im Vorprozess gegen die von der Klägerin erhobenen Ansprüche verteidigt habe, lediglich die ihr zustehenden Rechte im Rahmen eines geordneten gerichtlichen Verfahrens wahrgenommen. Das könne nicht den Vorwurf schuldhaften Verhaltens begründen, solange es nicht rechtsmissbräuchlich und mit dem Vorsatz geschehe, die andere Partei sittenwidrig zu schädigen. Dafür sei hier nichts ersichtlich. Die Beklagte habe sich auch nicht leichtfertig gegen ihre Inanspruchnahme zur Wehr gesetzt, was daran ersichtlich sei, dass das Landgericht im Vorprozess erst nach der Vernehmung des Versicherungsagenten zu dem Ergebnis gelangt sei, die Beklagte dürfe sich nicht auf den Unterversicherungseinwand berufen. Sie habe zuvor unwiderlegt vorgetragen gehabt, es sei ihren Agenten generell verboten, bei Vertragschluss selbst die Versicherungssumme zu berechnen. Damit, dass sich der Agent darüber hinweggesetzt und der Klägerin gleichwohl angeboten habe, die Versicherungssumme verbindlich festzulegen, habe die Beklagte bis zur Beweisauf- nahme im Vorprozess nicht rechnen müssen. Gleiches gelte, soweit sich die Beklagte im Vorprozess auf eine Entwertungsquote von mehr als 60% berufen habe. Zunächst hätten einander widersprechende Parteigutachten vorgelegen und die Klägerin habe lediglich unsubstantiierte Mutmaßungen darüber angestellt, wie der von der Beklagten beauftragte Gutachter zu seinem Ergebnis gelangt sei. Dass die Beklagte bei dem von ihr beauftragten Gutachter gegen das ihr zunächst ungünstige, von einem Assistenten ermittelte Gutachtenergebnis remonstriert und so die Feststellung einer Entwertungsquote von mehr als 60% erreicht habe, sei nicht ungewöhnlich. Die Beklagte habe eine Klärung der streitigen Fragen im Vorprozess abwarten dürfen. Auch lasse sich nicht feststellen, dass die Schäden, deren Ersatz die Klägerin mit ihrem Feststellungsantrag anstrebe, auf der verzögerten Schadensregulierung beruhten. Die Klägerin sei vielmehr deshalb nicht zum rechtzeitigen Wiederaufbau des abgebrannten Gebäudes in der Lage gewesen, weil sie die erheblichen Mittel, die ihr von der Beklagten zur Beseitigung des Brandschadens zur Verfügung gestellt worden seien, anderweitig, insbesondere zum lange vor dem Brand geplanten Umbau zweier Nebengebäude, eingesetzt habe. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie auch dann nicht zum rechtzeitigen Wiederaufbau des abgebrannten Gebäudes in der Lage gewesen wäre, wenn sie die erhaltenen Versicherungsleistungen stattdessen zweckentsprechend eingesetzt hätte. Der Vortrag der Klägerin zu ihren Bemühungen um eine Finanzierung des Wiederaufbaus mittels Krediten und Eigenmitteln sei im Übrigen nicht ausreichend.
11
Zu der mit dem Leistungsantrag geltend gemachten Zinsforderung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Soweit die Klägerin sich mit ihrem in erster Instanz gehaltenen Vortrag auf Verzug und § 22 Abs. 2 BG 98 stütze, seien die Ansprüche nach § 12 Abs. 1 VVG verjährt. Die Klägerin habe es versäumt, diese Ansprüche schon im Vorprozess zu erheben. Soweit sie ihre Zinsforderung in zweiter Instanz als Schadensersatzanspruch erhoben habe, sei dies nicht nachvollziehbar und scheitere bereits an den oben genannten Gründen. Letztlich komme es darauf aber nicht an, weil der Vortrag neu und nach § 531 ZPO nicht zu beachten sei. Weiter könne die Klägerin, die schon für den Erwerb des Hofgrundstücks 400.000 DM habe finanzieren müssen, diese Finanzierung nicht im Rahmen der Abgeltung des Brandschadens auf die Beklagte abwälzen. Auch wenn die Zinsforderung als Schadensersatzanspruch erhoben werde, gelte dafür im Übrigen ebenfalls die Verjährungsvorschrift des § 12 Abs. 1 VVG.
12
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
13
1. Bei Zurückweisung des auf die Verpflichtung der Beklagten zu weiterem Schadensersatz gerichteten Feststellungsantrages (Klagantrag zu 1 b) hat das Berufungsgericht einen unzutreffenden Verschuldensmaßstab zugrunde gelegt; auch seine Ausführungen zur Kausalität tragen die Klagabweisung nicht.
14
a) Das Berufungsgericht meint, die Beklagte treffe kein Verschulden an der verzögerten Regulierung des Brandschadens, weil sie für sich im Vorprozess lediglich prozessual zulässige Verteidigungsmittel beansprucht habe, ohne dabei rechtsmissbräuchlich, leichtfertig oder in Schädigungsabsicht zu handeln. Wäre das richtig, so käme ein Schuldner regelmäßig nicht in Verzug, wenn er es wegen der geschuldeten Leistung auf einen Rechtsstreit ankommen ließe. Der vom Berufungsgericht gewählte , auf eine prozessuale Rechtfertigung verzögerter Leistung hinauslaufende Verschuldensmaßstab steht auch im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. dazu Senatsurteile vom 9. Januar 1991 - IV ZR 97/89 - VersR 1991, 331 unter II 4 und III 1, 2; 20. November 1990 - IV ZR 202/89 - r + s 1991, 37 unter 3; 27. September 1989 - IVa ZR 156/88 - VersR 1990, 153; 19. September 1984 - IVa ZR 67/83 - VersR 1984, 1137 unter II 2 a).
15
aa) Danach ist zwar anerkannt, dass ein unverschuldeter Rechtsirrtum des prozessierenden Schuldners ihn von den Folgen des Verzuges freistellen kann, doch werden dabei an die Sorgfaltspflichten des Schuldners strenge Anforderungen gestellt. Es reicht nicht aus, dass er sich seine eigene Rechtsauffassung nach sorgfältiger Prüfung und sachgemäßer Beratung gebildet hat. Unverschuldet ist ein solcher Irrtum nur, wenn der Schuldner nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage mit einem Unterliegen im Rechtsstreit nicht zu rechnen braucht. Das kann vor allem bei höchstrichterlich ungeklärten Rechtsfragen anzunehmen sein; bei Beweisfragen bildet ein fehlendes Verschulden des Schuldners die Ausnahme (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. September 1984 aaO). Ein nur "normales Prozessrisiko" entlastet den Schuldner nicht (Senatsurteil vom 27. September 1989 aaO).
16
bb) Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte die Verzögerung der Versicherungsleistung (jedenfalls in Höhe der der Klägerin im Vorprozess zugesprochenen 137.277,82 €) verschuldet. Soweit sie sich mit Blick auf die Frage einer Unterversicherung darauf berufen hat, die Entstehungsgeschichte des Vertrages sei ihr erst durch die Zeugenaussage ihres Agenten im Vorprozess klar geworden, hat das Berufungsgericht verkannt, dass sie sich nicht nur nach den Grundsätzen der Auge- und Ohr-Rechtsprechung des Senats von vorn herein das Wissen ihres Agenten hätte zurechnen lassen müssen, sondern schon vor dem Abschluss des Versicherungsvertrages durch die Information des Agenten auch eigenes Wissen davon hatte, dass jener es gegenüber der Klägerin - und sei es auch zunächst weisungswidrig - übernommen hatte, die Versicherungssumme für die versicherten Gebäude verbindlich festzulegen. Den Inhalt der Zeugenaussage des Agenten aus dem Vorprozess stellt die Beklagte nicht in Frage. Danach hat die Versicherungsnehmerin den bestmöglichen Versicherungsschutz für die zu versichernden Gebäude angestrebt und der Agent es übernommen, den Versicherungswert festzulegen. Dazu, so hat der Zeuge weiter bekundet, habe er auf der Grundlage der Vorversicherung und eines vom früheren Versicherer veranlassten Wertgutachtens zusammen mit dem in der Bezirksdirektion der Beklagten für die Versicherung gewerblicher Objekte zuständigen Mitarbeiter nach bis in die Einzelheiten gehender Diskussion die Wertfestsetzung vorgenommen. Bei dieser Sachlage kam eine Berufung auf Unterversicherung nicht mehr in Betracht. Da jedenfalls das Wissen des für die Versicherung gewerblicher Objekte zuständigen Mitarbeiters der Bezirksdirektion als eigenes Wissen der Beklagten anzusehen ist, hat diese sich von Anfang an wider besseres Wissen auf eine Unterversicherung berufen.
17
Soweit daneben die Höhe der Entwertungsquote zu prüfen war, standen sich widersprechende Einschätzungen aus dem vorgerichtlichen Sachverständigenverfahren gegenüber. Nach § 10 Nr. 1 lit. b BG 98 ist der Versicherungswert eines Gebäudes lediglich der Zeitwert, wenn er weniger als 40% des Neuwertes beträgt, die so genannte Entwertungsquote mithin über 60% liegt. Der von der Klägerin beauftragte Gutachter hatte eine Entwertungsquote von lediglich 40% ermittelt. Das von der Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten war zunächst ebenfalls zu einer Entwertungsquote von unter 60% gelangt. Erst auf Initiative der Beklagten war das Gutachten korrigiert worden und wies zuletzt eine Entwertungsquote von 62,1% aus. Bei dieser Sachlage hatte die Beklagte keine Veranlassung, darauf zu vertrauen, dass die Entwertungsquote über 60% liege und das Gericht des Vorprozesses dies feststellen werde. Insofern handelte sie leichtfertig, als sie die von beiden Privat-Gutachtern angeregte Fortführung des Sachverständigenverfahrens durch ein Obmann-Gutachten verweigerte und sich stattdessen im Weiteren allein auf den unberechtigten Unterversicherungseinwand berief.
18
Auch b) die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Kausalität der verspäteten Zahlung für einen Verzögerungsschaden tragen die Abweisung des Feststellungsantrages nicht. Vielmehr bedarf die Sache insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
19
Die aa) Kausalität gehört zur Anspruchsbegründung des Schadensersatzanspruches und muss deshalb, wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, für den Erlass eines Feststellungsurteils über den Grund (§ 304 ZPO) geklärt werden (vgl. dazu BGH, Urteile vom 18. März 1977 - I ZR 132/75 - NJW 1977, 1538 unter III 3; 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90 - NJW-RR 1991, 599 unter II 1 a; Zöller/Vollkommer , ZPO 25. Aufl. § 304 Rdn. 6 ff. m.w.N.).

20
bb) Das Berufungsgericht geht davon aus, die Klägerin sei infolge der Verwendung von Versicherungsleistungen für andere Zwecke als den Wiederaufbau nicht mehr in der Lage, den Wiederaufbau des abgebrannten Wohnhauses zu betreiben. Deshalb komme ein kausal durch verspätete Versicherungsleistung herbeigeführter Schaden nicht mehr in Betracht , vielmehr seien sämtliche denkbaren Verzögerungsschäden auf diese Entscheidung der Klägerin zurückzuführen.
21
cc) Das überzeugt nicht.
22
Berufungsgericht Das hat schon den Vortrag der Klägerin nicht ausgeschöpft. Es hat nicht geklärt, ob sich der für den Umbau der beiden Nebengebäude eingesetzte Betrag (nach den Feststellungen des Landgerichts 250.000 €) wirklich entscheidend auf die Möglichkeit der Wiedererrichtung des abgebrannten Gebäudes auswirken konnte, zumal die Beklagte umgekehrt die Auffassung vertritt, der ausstehende ZeitwertBetrag von 137.277,82 € und der Streit um ca. 300.000 € Neuwertspitze hätten die Klägerin nicht daran gehindert, den Wiederaufbau des abgebrannten Gebäudes zu betreiben. Im Übrigen hat die Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen, sie habe die mündliche Zusage einer Bank über ein Darlehen von 550.000 € allein deswegen verloren, weil die Beklagte im Vorprozess Berufung eingelegt habe. Dazu verhält sich das Berufungsurteil nicht, auch der dafür angebotene Beweis wurde nicht erhoben. Das Berufungsgericht prüft auch nicht, ob es nicht mit Blick auf anfallende Zinsen wirtschaftlich sinnvoll gewesen sein kann, anstelle einer sofortigen Kreditaufnahme für den Umbau der Nebengebäude zunächst auf die vorhandenen Versicherungsleistungen zurückzugreifen, bis die Frage der vollständigen Wiederaufbaufinanzierung mittels Versiche- rungsleistungen gerichtlich geklärt war. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind wegen ihrer Lückenhaftigkeit nach allem nicht geeignet , die Möglichkeit eines auf der verspäteten Versicherungsleistung beruhenden und mithin erstattungsfähigen Verzögerungsschadens sicher auszuschließen.
23
2. Zu Unrecht ist der Klägerin der Anspruch auf 4% Zinsen aus 137.277,82 € für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 2. Juni 2002 abgesprochen worden. Insoweit war das Berufungsurteil aufzuheben und, da der Rechtsstreit zu diesem Punkt entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), die Beklagte zur Zahlung von 13.283,98 € (ohne Zinsen hieraus) zu verurteilen.
24
a) Allerdings hat das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin in zweiter Instanz zur Berechnung des Zinsschadens ohne Rechtsfehler als neu im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO bewertet und ausgeschlossen. Denn die Klägerin war von einer bloßen Vertrags- und Verzugszinsforderung zur konkreten Verzugsschadensberechnung aufgrund neuen, bestrittenen Sachvortrags (Aufnahme anderweitiger Kredite) übergegangen und hatte nichts dazu vorgetragen, dass ihr eine Nachlässigkeit nicht vorzuwerfen sei (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).
25
b) Demgegenüber sind dem Berufungsgericht mit Blick auf das ursprüngliche Klagevorbringen zum Verzugszins, das weiterhin zu prüfen blieb, Rechtsfehler unterlaufen.
26
aa) Die Zinsansprüche der Klägerin sind nicht nach § 12 Abs. 1 VVG verjährt, soweit sie seit dem 1. Januar 2000 entstanden sind.

27
(1) Nachdem die Beklagte im August 1999 unstreitig weitere Versicherungsleistungen endgültig ablehnte und andererseits nach dem Schlussurteil des Vorprozesses feststeht, dass sie noch 137.277,82 € schuldete, wurde dieser Teil der Versicherungsleistung im August 1999 fällig (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Februar 2002 - IV ZR 238/00 - VersR 2002, 472 unter 1 c). Zugleich geriet die Beklagte wegen der endgültigen Leistungsablehnung in Verzug (§ 284 BGB a.F., vgl. dazu auch Senatsurteile vom 16. November 2005 - IV ZR 120/04 - VersR 2006, 215 unter II 2 a; 19. September 1984 - IVa ZR 67/83 - VersR 1984, 1137 unter II 2 a).
28
(2) Die Beklagte, auf deren Anzeige hin gegen die Klägerin und ihren Lebensgefährten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Eigenbrandstiftung bis zur Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO am 12. Februar 2002 geführt worden ist, hat sich auf § 22 Nr. 5 b BG 98 berufen, wonach der Versicherer die Entschädigung so lange verweigern kann, wie gegen den Versicherungsnehmer ein Ermittlungsverfahren aus Gründen geführt wird, die für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind.
29
Dieser Einwand hindert den Verzugseintritt im August 1999 nicht. Denn § 11 Abs. 1 VVG lässt die Fälligkeit der Versicherungsleistung mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Versicherungsleistung nötigen Erhebungen eintreten. Vor diesem Hintergrund schafft die Bestimmung des § 22 Nr. 5 b BG 98 keinen zusätzlichen Aufschub der Fälligkeit, sondern enthält lediglich eine Konkretisierung des Begriffs der notwendigen Erhebungen im Sinne von § 11 Abs. 1 VVG (dazu Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. Y I Rdn. 14). Daraus folgt, dass die Klausel nach einer endgültigen Leistungsablehnung des Versicherers, mit der er bekundet, keine weiteren Erhebungen mehr vornehmen zu wollen (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Februar 2002 - IV ZR 238/00 - VersR 2002, 472 unter 1 c; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. Rdn. 5 zu § 17 AFB 30), nicht mehr zum Zuge kommen kann.
30
(3) Wie die Revision zu Recht rügt, hat das Berufungsgericht übersehen , dass die Verjährung für Versicherungsleistungen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig werden, für jede dieser Leistungen gesondert zu laufen beginnt (vgl. Senatsurteil vom 10. Mai 1983 - IVa ZR 74/81 - VersR 1983, 673 unter II). Die Verjährung von Zinsforderungen beginnt deshalb nicht zugleich mit der Verjährung für die Hauptforderung zu laufen, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in welchem der jeweilige Zins (durch Zeitablauf) angefallen, die Zinsforderung mithin fällig geworden ist (vgl. dazu auch Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. § 12 Anm. 14; BK/Gruber, VVG § 12 Rdn. 20).
31
Deshalb sind hier nur die Zinsansprüche verjährt, die bis zum 31. Dezember 1999 entstanden waren. Darunter fallen auch die auf § 22 BG 98 gestützten so genannten Vertragszinsen für die Zeit vom 16. August 1998 (Tag der Schadensanzeige) bis zum 31. August 1999. Insoweit begann die Verjährung nach § 12 Abs. 1 VVG am 1. Januar 2000 zu laufen und endete am 31. Dezember 2001. Klage und Prozesskostenhilfegesuch wurden erst im Dezember 2002 eingereicht, die Klagzustellung ist nach Abschluss des Prozesskostenhilfeverfahrens "dem- nächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt. Die seit dem 1. Januar 2000 entstandenen Zinsansprüche sind nicht verjährt.
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bb) Dass das Berufungsgericht ein den Verzug begründendes Verschulden der Beklagten mit unzutreffender Begründung verneint hat, ist bereits oben dargelegt.
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cc) Die Klägerin kann für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 2. Juni 2002 (am darauf folgenden Tag setzt die 4%-ige Verzinsung aus dem Schlussurteil des Vorprozesses ein) allerdings nur 4% Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB in der bis zum 30. April 2000 geltenden Fassung vom 1. Januar 1964 verlangen. Das ergibt sich aus Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB. Danach ist § 288 BGB in seiner ab dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung (vom 30. März 2000 - BGBl. I S. 330), welcher erstmals eine Verzugs-Verzinsung mit fünf Prozentpunkten über dem Basissatz vorsah, erst auf diejenigen Forderungen anzuwenden, die von diesem Zeitpunkt an fällig wurden. Die hier in Rede stehende Forderung über 137.277,82 € ist aber schon im August 1999 fällig geworden.

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Für den genannten Zeitraum errechnet sich der der Klägerin zugesprochene Betrag von 13.283,98 €, der wegen § 289 BGB nicht zu verzinsen ist.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 25.06.2004 - 4 O 37/03 -
OLG Celle, Entscheidung vom 26.01.2005 - 4 U 140/04 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.