Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 28. Dez. 2007 - 4 U 8/07 - 2
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23.11.2006 – 9 O 111/06 – wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit nicht schon im Beschluss des Senats vom 30.4.2007 über die Kosten des Berufungsverfahrens entschieden worden ist.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der ZwangsvollstreckunginHöhevon120%desjeweilsbeizutreibendenBetragesSicherheit leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren bis zur Rücknahme der Berufung gegen die Drittwiderbeklagte wird auf 51.725,70 EUR und für das nachfolgende Verfahren auf 25.862,85 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
„Liebe J., ich möchte zurückkommen auf unser Gespräch von letzter Woche. Du hast das Konto bei der D. -Bausparkasse angesprochen. 1998 war ein Betrag von 100.000 DM zuzüglich Zinsen von 1.166,67 DM angelegt. Umgerechnet in Euro ergibt dies einen Betrag von 51.725,70 EUR. Ich werde dir in Kürze die Hälfte des Betrags zur Finanzierung deines Jurastudiums auf dein Konto überweisen.... Ich empfehle, die andere Hälfte des Betrages bei deiner Mutter einzufordern…“
In der Folge zahlte der Beklagte an die Klägerin 25.862,85 EUR.
In einem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 16.7.2005 (GA I Bl. 48) vertrat die Mutter der Klägerin, die frühere Drittwiderbeklagte, die Auffassung, für die Klägerin sei nicht nur ein Betrag in Höhe von 101.166,67 DM, sondern 132.489,60 DM angelegt gewesen. Nebst Zinsen stehe der Klägerin per 31.8.2004 ein Betrag in Höhe von 90.470,77 EUR gegen beide Eltern zu. Weiter heißt es in dem Schreiben:
„Aufgrund des Urteils zum Ausgleich des Zugewinns steht dir am 18.7.2005 ein von mir zu zahlender Betrag von 28.393,54 EUR zu. Diesen Betrag kürze ich um deinen Restanteil an der für J. fehlenden Summe zur Finanzierung ihrer Ausbildung und transferiere die Summe von 19.372,53 EUR auf ihr Girokonto. Gleichzeitig zahle ich dir den Betrag von 9.021,01 EUR aus. Damit ich J. meine Hälfte auszahlen kann, die immer noch zu deiner Verfügung steht, sind von dir einschließlich Zinsen bis zum 18.7.2005 insgesamt 46.852,11 EUR an mich auszuzahlen.“
1. im Wege der Teilklage den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 51.725,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, abzüglich am 25.8.2004 gezahlter 25.862,85 EUR;
2. den Beklagten weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin 869,64 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
unter Abänderung des am 23.11.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken die Klage abzuweisen.
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
II.
A.
B.
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Urteil einreichenSaarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 28. Dez. 2007 - 4 U 8/07 - 2 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.
(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.
(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist der Großvater väterlicherseits der 1976 und 1980 geborenen Kläger. Unter dem 30. Mai 1985 legten die Eltern der Kläger für jeden der Kläger ein Sparbuch an. Als Kontoinhaber war dabei jeweils einer der Kläger und als Antragsteller der Beklagte angegeben. Auf diese Konten überwies der Beklagte sodann jeweils 50.000,-- DM.
Die Eltern der Kläger stellten als deren gesetzliche Vertreter unter demselben Datum an die Sparbuch gerichtete Vollmachtsurkunden zugunsten des Beklagten aus, wonach dieser u.a. ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Der Beklagte erhielt die Sparbücher. Er löste am 16. November 1989 die Sparkonten auf und behielt das Geld für sich.
Nachdem die Kläger von den Sparguthaben erfahren hatten, widerriefen sie mit Schreiben vom 16. Juli 2001 die dem Beklagten erteilte Vollmacht und verlangen mit ihrer Klage die Zahlung von je 50.000,-- DM.
Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben; die Berufung blieb ohne Erfolg.
Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision strebt der Beklagte die Klageabweisung an. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision.
Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger keinen Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kläger hätten deshalb einen Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten, weil die
Sparkasse an den Beklagten als im Verhältnis zu den Klägern Nichtberechtigten Auszahlungen von den Sparkonten der Kläger vorgenommen habe. Berechtigte seien die Kläger gewesen, weil sie im Zeitpunkt der Auszahlung an den Beklagten Inhaber der Konten und der Sparforderungen gegen die Sparkasse gewesen seien. Jedenfalls ergebe sich ein Herausgabeanspruch aus §§ 812, 818 Abs. 1 2. Halbs. BGB. Durch die Auflösung der Sparkonten sei die Vollmacht des Beklagten erloschen. Spätestens sei die Vollmacht aber aufgrund des Schreibens der Kläger vom 16. Juli 2001 erloschen. Es bestehe deshalb kein Rechtsgrund mehr, für ein Behalten des aufgrund der Vollmacht Erlangten. Die Forderung gegen die Sparkasse sei den Klägern nämlich wirksam geschenkt worden und das aus ihr Erlangte stehe ihnen zu.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat sich nur mit der Frage befaßt, ob die Kläger von vornherein - also schon mit der Anlegung der Konten oder jedenfalls mit der Einzahlung auf diese Konten - Inhaber der Guthabenforderungen geworden sind. Die Sachlage legte hier aber darüber hinaus die Frage nahe, ob der Beklagte die Sparguthaben nicht etwa seinen Enkeln, den Klägern, auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wollte , daß diese im Zeitpunkt des Todes des Beklagten Inhaber der Sparguthaben werden sollten, soweit der Beklagte nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts läßt die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines anderen für sich allein noch nicht den Schluß auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu (BGHZ 21, 148, 150; 28, 368, 369). Entscheidend ist vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte (BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93, NJW 1994, 931). Ein wesentliches Indiz kann dabei sein, wer das Sparbuch in Besitz nimmt (BGH, Urt. v. 29.04.1970 - VIII ZR 49/69, NJW 1970, 1181), denn gemäß
§ 808 BGB wird die Sparkasse durch die Leistung an den Inhaber des Sparbuchs auf jeden Fall dem Berechtigten gegenüber frei. Typischerweise ist, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schließen , daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will (BGHZ 46, 198, 203; 66, 8, 11; MünchKomm. /Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 328 Rdn. 53; Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 328 Rdn. 34). Der Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Kläger, die zu dieser Zeit noch minderjährig waren, Sparguthaben angelegt, ohne die Sparbücher aus der Hand zu geben. Er hat sich darüber hinaus, von den Eltern der Kläger gleichzeitig mit der Anlegung der Sparkonten eine Vollmacht erteilen lassen, durch die er gegenüber der Sparkasse ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Die Kläger ihrerseits wußten von den Sparguthaben nichts. Damit handelt es sich um einen Fall, in dem typischerweise anzunehmen ist, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tod vorbehalten will, wie dies der Beklagte auch behauptet.
Soweit sich aus der Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1994 (IV ZR 51/93, NJW 1994, 931) anderes ergibt, hält der nunmehr für das Schenkungsrecht zuständige erkennende Senat hieran nicht fest. Allerdings lag in dem dort entschiedenen Fall die Ausgangssituation insofern anders, als der dortige Kläger, der seiner Nichte, der dortigen Beklagten , 50.000,-- DM auf ein Sparkonto überwiesen hatte, nunmehr seinerseits auch formal als Forderungsinhaber in das Sparbuch eingetragen werden wollte. Deshalb kam es dort darauf an, ob die Beklagte die Forderung ohne Rechtsgrund erlangt hatte. Der IV. Senat hat die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der dortige Kläger habe berechtigt sein sollen, über das Kontoguthaben zu Lebzeiten im eigenen Interesse zu verfügen, ausdrücklich offenge-
lassen, weil dies keiner Entscheidung bedürfe. Im vorliegenden Fall kann die Frage nicht unentschieden bleiben. Durfte der Beklagte zu seinen Lebzeiten im Verhältnis zu den Klägern weiterhin über das Guthaben verfügen, so war eine solche Absprache Rechtsgrund der von ihm getroffenen Verfügung über die Sparguthaben. Dies ist danach zu beurteilen, welchen Zweck der Beklagte mit der Anlegung der Sparbücher auf den Namen der Kläger verfolgt hat. War es Zweck des Geschäfts, den Klägern für den Fall des Todes des Beklagten etwas zuzuwenden, was aus dem Verhalten des Beklagten typischerweise zu schließen ist, dann durfte der Beklagte im Verhältnis zu den Klägern über die Sparguthaben weiterhin verfügen. Auf die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung, die das Berufungsgericht verneint hat, kommt es dann nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagte aufgrund der Vereinbarung mit der Sparkasse einerseits und den Klägern, vertreten durch ihre Eltern, andererseits über das Sparguthaben verfügen durfte. War er hierzu berechtigt, so hat er nicht ohne Rechtsgrund über das Sparguthaben verfügt; die Kläger haben dann keinen Bereicherungsanspruch gegen ihn. Dies hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, bisher nicht aufgeklärt, weil es der Frage nicht nachgegangen ist, ob der Beklagte die Sparguthaben seinen Enkeln auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wollte, daß diese im Zeitpunkt des Todes des Beklagten Inhaber der Sparguthaben werden sollten, soweit der Beklagte nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.
Das Berufungsgericht wird diese Aufklärung nunmehr nachzuholen haben.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Asendorf Kirchhoff
(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:
- 1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen. - 2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die 1997 bzw. 1999 geborenen Kläger nehmen, vertre ten durch ihre Eltern, die beklagte Bank auf Überweisung gekündigter Spareinlagen auf ein Konto ihrer Eltern in Anspruch.
Jeder Kläger ist Inhaber eines von seinen Eltern b ei der Beklagten für ihn eingerichteten Sparkontos, das für seine Rechnung geführt wird und über das jeder Elternteil allein verfügungsberechtigt ist. Im September 1999 überwiesen die Eltern von eigenen Konten auf das Konto des Klägers zu 1) 60.886,72 DM und auf das des Klägers zu 2) 96.833,81 DM. In Sparurkunden vereinbarten die Parteien einen Festzinssatz bis zum 31. März 2000 und die anschließende Verfügbarkeit der Kontoguthaben nach fristgerechter Kündigung.
Nach ordnungsgemäßer Kündigung wiesen die Kläger, vertreten durch ihre Eltern, die Beklagte vergeblich an, die Guthaben auf ein Konto ihrer Eltern zu überweisen. Sie machen geltend, ihre Eltern hätten das Geld in der irrigen Annahme, die Kapitalertragsteuer sparen zu können, auf ihre - der Kläger - Konten überwiesen. Sie hätten ihnen das Geld nicht schenken wollen, sondern sich vorbehalten, jederzeit darüber verfügen zu können. Gemäß § 812 BGB seien sie - die Kläger - zur Rücküberweisung des von ihren Eltern ohne Rechtsgrund geleisteten Geldes verpflichtet. Die Beklagte trägt demgegenüber vor, die Eltern hätten den Klägern die überwiesenen Beträge unentgeltlich und endgültig überlassen. Die Rückübertragung erfordere die Mitwirkung eines Ergänzungspflegers.
Das Landgericht hat die Klage auf Überweisung der Guthaben der Sparkonten der Kläger in Höhe von 59.530,88 DM und 99.782,25 DM auf ein Konto der Eltern abgewiesen (WM 2002, 1604 f.). Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben (WM 2003, 2092 f. = ZIP 2003, 1390 ff. =
BKR 2003, 999 f.). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung im wesentlichen ausgeführt:
Der Anspruch der Kläger auf Ausführung der Überwei sungen ergebe sich aus der in den Sparurkunden getroffenen Vereinbarung, daß zum Ende der Festzinsvereinbarung nach fristgerechter Kündigung über die Guthaben verfügt werden könne. Die Pflicht der kontoführenden Bank, Verfügungen des Kontoinhabers auszuführen, werde durch § 676 a BGB, der den Überweisungsauftrag nicht mehr als Weisung, sondern als Vertrag ausgestalte, nicht berührt. Allerdings sei die Beklagte zur Eingehung eines Überweisungsvertrages nur in den Grenzen des gewöhnlichen Zahlungsverkehrs verpflichtet.
Diese Grenzen seien nicht wegen des Verdachts, die Eltern mißbrauchten ihre Vertretungsmacht zum Nachteil der Kläger, überschritten. Dieser Verdacht sei nicht begründet, weil das für die Kläger angelegte Geld aus dem Vermögen ihrer Eltern stamme und ihnen nicht etwa von
dritter Seite geschenkt worden sei. Die Einzahlung des Geldes auf Konten , die auf die Namen der Kläger eingerichtet worden seien, sei aus praktischer Sicht bedeutungslos, da die Vermögensinteressen von Kindern zwangsläufig durch ihre Eltern wahrzunehmen und in aller Regel mit deren Vermögensinteressen identisch seien.
Die Überweisungsaufträge seien auch nicht gemäß § 181, § 1797 (richtig: § 1795) Abs. 2 BGB unwirksam. Der Auftrag, einen Geldbetrag zu überweisen, führe im Fall seiner Annahme nicht zu einem Rechtsgeschäft zwischen den Eltern als Vertretern und den Klägern als Vertretenen , sondern zu einem Vertrag zwischen den Klägern und der Beklagten.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Die Kläger haben gegen die Beklagte aufgrund de r in den Sparurkunden getroffenen Vereinbarung in Verbindung mit § 676 a Abs. 1 Satz 1 BGB Anspruch auf Abschluß von Überweisungsverträgen und Ausführung der begehrten Überweisungen. Die Auslegung der Sparurkunden durch das Berufungsgericht, daß sich die Beklagte zur Eingehung von Überweisungsverträgen und zur Ausführung der Überweisungen verpflichtet hat, ist rechtsfehlerfrei und wird von der Revision nicht angegriffen. Sie führt nicht dazu, daß Sparkonten zu Zwecken des Zahlungsverkehrs genutzt werden können, sondern betrifft nur die Art und
Weise, in der die Kontoinhaber nach Beendigung der Sparverträge über ihre Guthaben verfügen können.
Der Auslegung durch das Berufungsgericht steht § 6 76 a BGB nicht entgegen, der gemäß Art. 228 Abs. 2 EGBGB anwendbar ist, weil mit der Abwicklung der begehrten Überweisungen vor dem 1. Januar 2002 nicht begonnen worden ist (vgl. Gößmann/van Look WM 2000 Sonderbeilage 1, S. 13 f.; Palandt/Sprau, BGB 63. Aufl. Art. 228 EGBGB Rdn. 2 f.). Nach § 676 a Abs. 1 BGB erfolgen Banküberweisungen aufgrund von Überweisungsverträgen, zu deren Abschluß Kreditinstitute nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht verpflichtet sind (Begr.RegE ÜG, BT-Drucks. 14/745, S. 19; vgl. zu der hier unerheblichen Streitfrage eines Kontrahierungszwangs: Langenbucher, in: Langenbucher /Gößmann/Werner, Zahlungsverkehr § 1 Rdn. 28 ff. m.w.Nachw.), und die sie bis zum Beginn der Ausführungsfrist ohne Angabe von Gründen kündigen können (§ 676 a Abs. 3 Satz 1 BGB). Diese Regelungen hindern Kreditinstitute indes nicht daran, sich rechtsgeschäftlich zum Abschluß von Überweisungsverträgen und zur Durchführung von Überweisungen zu verpflichten (vgl. Feldhahn, Die Bankenhaftung des neuen Überweisungsrechts S. 39 f.; Langenbucher, in: Langenbucher/Gößmann /Werner, Zahlungsverkehr § 1 Rdn. 31).
Daß die Kläger die Beklagte konkludent nicht nur a uf Abschluß von Überweisungsverträgen, sondern zugleich auf Ausführung der Überweisungen als der aufgrund der Überweisungsverträge geschuldeten Leistungen in Anspruch nehmen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
2. Die Kläger sind bei der Abgabe der Anträge auf Abschluß der Überweisungsverträge wirksam durch ihre Eltern vertreten worden (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BGB).
a) Die Vertretungsmacht der Eltern war nicht gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 2, § 181 BGB ausgeschlossen. Da der Überweisungsvertrag mit der Beklagten als Überweisungsbank, nicht aber mit den Eltern als Überweisungsempfängern zu schließen ist, fällt er nicht in den Anwendungsbereich des § 181 BGB. Diese Vorschrift gilt für Überweisungen des Vertreters des Kontoinhabers auf ein Konto des Vertreters weder unmittelbar noch analog (BGH, Urteil vom 27. März 1958 - II ZR 31/57, WM 1958, 552, 553 und Beschluß vom 25. Februar 1982 - III ZR 188/81, WM 1982, 549).
b) Die Eltern sind auch nicht durch § 1641 Satz 1 BGB gehindert, namens ihrer Kinder Überweisungsaufträge zu erteilen. § 1641 Satz 1 BGB erfaßt nur Rechtsgeschäfte zwischen Kindern als Schenkern und den Beschenkten (vgl. MünchKomm/Huber, BGB 4. Aufl. § 1641 Rdn. 7 m.w.Nachw.; Erman/Michalski, BGB 11. Aufl. § 1641 Rdn. 1; Bamberger /Roth/Veit, BGB § 1641 Rdn. 3 m.w.Nachw.), schränkt aber, anders als etwa § 1643 Abs. 1 BGB, § 1822 Nr. 8 BGB (vgl. hierzu Canaris, Bankvertragsrecht 2. Aufl. Rdn. 168; Schramm, in: Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 32 Rdn. 17), im Außenverhältnis zur Bank die Vertretungsmacht der Eltern zum Abschluß eines Überweisungsvertrages nicht ein.
c) Es liegt auch kein objektiv evidenter Mißbrauch der elterlichen Vertretungsmacht vor, der zur Folge hätte, daß die Kläger die Überwei-
sungsaufträge nicht gegen sich gelten lassen müssen und nach Eintritt der Volljährigkeit erneut die Auszahlung der Sparguthaben an sich verlangen können.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtsho fs hat grundsätzlich der Vertretene das Risiko eines Vollmachtsmißbrauchs zu tragen; den Vertragspartner trifft keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von seiner nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten Gebrauch zu machen. Der Vertretene ist gegen einen erkennbaren Mißbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner nur dann geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so daß beim Vertragspartner begründete Zweifel bestehen müssen, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Mißbrauchs (Senat, BGHZ 127, 239, 241 und Urteile vom 28. April 1992 - XI ZR 164/91, WM 1992, 1362, 1363, vom 19. April 1994 - XI ZR 18/93, WM 1994, 1204, 1206 und vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618).
Diese Voraussetzungen, deren Feststellung als tatr ichterliche Würdigung im Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbar ist (Senat, Urteil vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618), hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die begehrten Überweisungen verstoßen nicht evident gegen Bindungen, denen die Eltern im Innenverhältnis zu den Klägern unterliegen (vgl. für Überweisungen des Vertreters des Kontoinhabers auf ein eigenes Konto des Vertreters: BGH, Be-
schluß vom 25. Februar 1982 - III ZR 188/81, WM 1982, 549). Nach dem Vortrag der Kläger dienen die Überweisungen der Erfüllung eines Anspruches ihrer Eltern gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB. Unter dieser Voraussetzung wäre sogar eine unmittelbare Übereignung des Geldes von den Klägern an ihre Eltern von deren Vertretungsmacht gedeckt , da § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 2, § 181 BGB Rechtsgeschäfte , die ausschließlich der Erfüllung einer Verbindlichkeit dienen, zuläßt.
Ein Mißbrauch der Vertretungsmacht läge nur vor, w enn der Vortrag der Kläger unrichtig wäre, weil die Überweisungen der Eltern auf die Konten der Kläger Schenkungen waren und deshalb mit Rechtsgrund erfolgten. Dies war aber nicht objektiv evident. Das Berufungsgericht hat, anders als die Revision meint, eine Schenkung der Eltern nicht festgestellt. Es geht lediglich davon aus, daß das eingezahlte Geld aus dem Vermögen der Eltern stammt, trifft aber keine Feststellungen zu einem den Einzahlungen zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und den Klägern.
Eine Schenkung kann entgegen Klein/Meinhardt BKR 2 004, 180, 182 auch nicht deshalb mit Evidenz angenommen werden, weil die Eltern durch die Einzahlung des Geldes auf Konten ihrer Kinder ihre Einkommensteuer vermindern wollten. Diese Zielsetzung spricht zwar dafür, daß die Kläger - wie zwischen den Parteien ohnehin unstreitig ist - materiellrechtlich Inhaber der Sparkonten und der Einlagenforderungen gegen die Beklagte werden sollten. Sie rechtfertigt aber auch unter Berücksichtigung des § 39 AO sowie der Angaben der Eltern zu § 8 GwG nicht mit Evidenz die Annahme, daß die Kläger und ihre Eltern sich über die Un-
entgeltlichkeit der Zuwendung einig waren (§ 516 Abs. 1 BGB). Die steuer - und strafrechtlichen Folgen einer ohne zugrunde liegende Schenkung erfolgten Einzahlung der Eltern auf die Konten der Kläger bedürfen in diesem Zusammenhang keiner näheren Beurteilung, weil sie am Rückzahlungsanspruch der Eltern nichts ändern.
3. Die Beklagte kann den Abschluß der Überweisungs verträge und die Ausführung der Überweisungen auch unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt verweigern. Nach dem Prinzip der formalen Auftragsstrenge (vgl. zum alten Überweisungsrecht: BGHZ 98, 24, 31; BGH, Urteile vom 31. Januar 1972 - II ZR 145/69, WM 1972, 308, 309 und vom 11. März 1976 - II ZR 116/74, WM 1976, 904, 905; zum neuen Überweisungsrecht : Grundmann WM 2000, 2269, 2277 f.; Langenbucher, in: Langenbucher/Gößmann/Werner, Zahlungsverkehr § 1 Rdn. 43; Nobbe WM 2001 Sonderbeilage 4, S. 8, 10) darf sie die den Überweisungen zugrunde liegenden Valutaverhältnisse, d.h. die Rechtsverhältnisse zwischen den Klägern und ihren Eltern, nicht beachten. Die Minderjährigkeit der Kläger führt entgegen der Auffassung der Revision zu keiner anderen Beurteilung. Minderjährige sind dadurch geschützt, daß sie im Rechtsverkehr nicht selbst, sondern nur durch ihre gesetzlichen Vertreter handeln können. Die gesetzliche Vertretungsmacht unterliegt beim Abschluß von Überweisungsverträgen, anders als bei anderen Rechtsgeschäften (vgl. § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB, § 1643 Abs. 1 i.V. mit § 1821, § 1822 Nr. 1, 3, 5, 8-11 BGB, § 1643 Abs. 2 BGB) keinen Beschränkungen. Ein evidenter Mißbrauch der Vertretungsmacht liegt - wie dargelegt - nicht vor. Die weitergehende Überprüfung des Handelns eines gesetzlichen Vertreters eines Minderjährigen durch Kreditinstitute entbehrt einer rechtlichen Grundlage.
III.
Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuw eisen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen
(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.
(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen II des Landgerichts Kiel vom 10. Juni 1999 wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils des 5. Zivilsenats des Schleswig -Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 24. August 2000 zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte war mit einem Geschäftsanteil von 35.000,00 DM Gesellschafter und bis zum 7. März 1996 Geschäftsführer der klagenden GmbH. Sein Mitgesellschafter hatte mit notariellem Vertrag vom 22. September 1995 seinen Geschäftsanteil von 15.000,00 DM an die Klägerin abgetreten. Durch notariellen Vertrag vom 24. Mai 1996 veräußerte der Beklagte mit der Erklärung, daß er sämtliche Geschäftsanteile an der Klägerin in Höhe von 50.000,00 DM innehabe , diese Anteile zum Kaufpreis von 264.000,00 DM an eine GmbH & Co. KG, vertreten durch den Steuerberater K.. Dieser und ein weiterer Gesellschafter der Erwerberin waren damals zugleich Liquidatoren der Klägerin. Nach Aufhebung des Liquidationsbeschlusses genehmigte die Klägerin am 10. November 1997, vertreten durch ihren nunmehrigen Geschäftsführer K., zu notarieller Urkunde die Veräußerung ihrer eigenen Geschäftsanteile durch den Beklagten.
Mit der Klage begehrt sie von dem Beklagten aus § 816 Abs. 1 BGB Herausgabe eines auf die Verfügung des Beklagten über ihren eigenen Geschäftsanteil entfallenden Kaufpreisanteils von 79.200,00 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin entsprochen. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
I. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe mit der Anteilsveräuße- rung vom 24. Mai 1996 als Nichtberechtigter i.S. von § 816 Abs. 1 BGB über die eigenen Geschäftsanteile der Klägerin verfügt und schulde ihr daher nach Genehmigung der Verfügung durch sie Herausgabe eines entsprechenden Anteils des Veräußerungserlöses, der nach Urkundenlage - entgegen der Ansicht des Landgerichts - für sämtliche und nicht nur für die von dem Beklagten gehaltenen Geschäftsanteile gezahlt worden sei. Daß den mit den Liquidatoren der Klägerin identischen Organvertretern der Erwerberin die wahren Beteiligungsverhältnisse bekannt gewesen seien, ändere daran nichts.
II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Schon im Ansatz verfehlt ist die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe als Nichtberechtigter i.S. von § 816 Abs. 1 BGB über die eigenen Anteile der Klägerin verfügt.
1. Die Klägerin war zwar formal Rechtsinhaberin ihrer eigenen Anteile (§ 33 GmbHG). Für den Begriff des "Nichtberechtigten" i.S. von §§ 185, 816 BGB kommt es jedoch nicht auf die Rechtsinhaberschaft, sondern auf die Verfügungsbefugnis an. Wer mit der aus dem Selbstbestimmungsrecht des Rechtsinhabers abgeleiteten Einwilligung desselben handelt, ist kein Nichtberechtigter (vgl. Schramm in MünchKomm.BGB, 4. Aufl. § 185 Rdn. 23, 31 f.).
Der Beklagte war zur Zeit der Anteilsveräußerung alleiniger Gesellschafter der Klägerin, weil eine GmbH auch bei Innehabung eigener Anteile nicht Gesellschafterin ihrer selbst sein kann. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der übereinstimmende Wille der Gesellschafter einer GmbH sowie insbesondere derjenige ihres Alleingesellschafters mit ihrem Willen identisch (vgl. BGHZ 119, 257, 259; 122, 333, 336; 142, 92, 95; Urt. v. 7. April 2003
- II ZR 193/02, ZIP 2003, 945 f.). Aufgrund entsprechender Erwägungen hat der Senat in BGHZ 119, 257 entschieden, daß in der Überlassung eines Gegenstandes des Gesellschaftsvermögens an ein anderes Unternehmen durch den wirtschaftlichen Alleingesellschafter einer GmbH ungeachtet seiner fehlenden Vertretungsmacht keine unberechtigte, angemaßte Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs. 2 BGB) zu sehen sei, weil er ohne weiteres in der Lage sei, den Geschäftsführer zur Gestattung der betreffenden Transaktion anzuweisen (§ 46 Nr. 6 GmbHG). Für die Haftung des Alleingesellschafters gegenüber der Gesellschaft könne es keinen Unterschied machen, ob er das Geschäft, dessen Vornahme er jederzeit bindend für den Geschäftsführer hätte veranlassen können , selbst ausführte oder dem Geschäftsführer entsprechende Weisungen erteilte. Die Annahme, er habe dabei ohne den Willen der Gesellschaft gehandelt, liefe letztlich auf die Unterstellung hinaus, er habe seinem eigenen Willen zuwidergehandelt (Senat aaO, S. 260).
2. Im vorliegenden Fall gilt auch im Hinblick auf § 816 Abs. 1 BGB nichts anderes. Die Klägerin konnte hinsichtlich der Veräußerung der von ihr gehaltenen Geschäftsanteile im Innenverhältnis zu dem Beklagten keinen von ihm abweichenden Willen haben. Dabei kann dahinstehen, ob die Veräußerung von eigenen Geschäftsanteilen einer GmbH in die Vertretungskompetenz des Geschäftsleiters fällt (so Roth/Altmeppen, GmbHG 4. Aufl. § 34 Rdn. 46) oder es dazu (zusätzlich) eines Gesellschafterbeschlusses bedarf (so Lutter/ Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 33 Rdn. 15; Scholz/Westermann, GmbHG 9. Aufl. § 33 Rdn. 38). Jedenfalls wäre der Beklagte aufgrund seiner Weisungsbefugnis gemäß § 46 Nr. 6 GmbHG, der gemäß § 69 GmbHG auch gegenüber Liquidatoren gilt (vgl. Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, GmbHG 17. Aufl. § 69 Rdn. 18), ohne weiteres in der Lage gewesen, die damaligen Liquidatoren bindend anzuweisen, ihn zu der Veräußerung der eigenen Geschäftsanteile der
Klägerin im eigenen Namen formell zu ermächtigen, ohne daß dadurch irgendwelche Ersatzansprüche der Klägerin gegenüber ihm erwachsen wären. Dies zeigt, daß er mit der Veräußerung nicht unberechtigt in ein fremdes Verfügungsrecht (der Klägerin) eingegriffen hat, wie dies § 816 Abs. 1 BGB sinngemäß voraussetzt.
III. Die Kosten seiner zweitinstanzlichen Säumnis hat der Beklagte nicht gemäß § 344 ZPO zu tragen, weil das trotz Unschlüssigkeit der Klage gegen ihn erlassene Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist (§ 344 i.V.m. § 331 Abs. 2, Halbs. 2 ZPO; vgl. RGZ 115, 310; Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. § 344 Rdn. 1; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 25. Aufl. § 344 Rdn. 5).
Röhricht Goette Kraemer
Graf Strohn
(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.
(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.
(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange
- 1.
die Eltern getrennt leben oder - 2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die 1997 bzw. 1999 geborenen Kläger nehmen, vertre ten durch ihre Eltern, die beklagte Bank auf Überweisung gekündigter Spareinlagen auf ein Konto ihrer Eltern in Anspruch.
Jeder Kläger ist Inhaber eines von seinen Eltern b ei der Beklagten für ihn eingerichteten Sparkontos, das für seine Rechnung geführt wird und über das jeder Elternteil allein verfügungsberechtigt ist. Im September 1999 überwiesen die Eltern von eigenen Konten auf das Konto des Klägers zu 1) 60.886,72 DM und auf das des Klägers zu 2) 96.833,81 DM. In Sparurkunden vereinbarten die Parteien einen Festzinssatz bis zum 31. März 2000 und die anschließende Verfügbarkeit der Kontoguthaben nach fristgerechter Kündigung.
Nach ordnungsgemäßer Kündigung wiesen die Kläger, vertreten durch ihre Eltern, die Beklagte vergeblich an, die Guthaben auf ein Konto ihrer Eltern zu überweisen. Sie machen geltend, ihre Eltern hätten das Geld in der irrigen Annahme, die Kapitalertragsteuer sparen zu können, auf ihre - der Kläger - Konten überwiesen. Sie hätten ihnen das Geld nicht schenken wollen, sondern sich vorbehalten, jederzeit darüber verfügen zu können. Gemäß § 812 BGB seien sie - die Kläger - zur Rücküberweisung des von ihren Eltern ohne Rechtsgrund geleisteten Geldes verpflichtet. Die Beklagte trägt demgegenüber vor, die Eltern hätten den Klägern die überwiesenen Beträge unentgeltlich und endgültig überlassen. Die Rückübertragung erfordere die Mitwirkung eines Ergänzungspflegers.
Das Landgericht hat die Klage auf Überweisung der Guthaben der Sparkonten der Kläger in Höhe von 59.530,88 DM und 99.782,25 DM auf ein Konto der Eltern abgewiesen (WM 2002, 1604 f.). Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben (WM 2003, 2092 f. = ZIP 2003, 1390 ff. =
BKR 2003, 999 f.). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung im wesentlichen ausgeführt:
Der Anspruch der Kläger auf Ausführung der Überwei sungen ergebe sich aus der in den Sparurkunden getroffenen Vereinbarung, daß zum Ende der Festzinsvereinbarung nach fristgerechter Kündigung über die Guthaben verfügt werden könne. Die Pflicht der kontoführenden Bank, Verfügungen des Kontoinhabers auszuführen, werde durch § 676 a BGB, der den Überweisungsauftrag nicht mehr als Weisung, sondern als Vertrag ausgestalte, nicht berührt. Allerdings sei die Beklagte zur Eingehung eines Überweisungsvertrages nur in den Grenzen des gewöhnlichen Zahlungsverkehrs verpflichtet.
Diese Grenzen seien nicht wegen des Verdachts, die Eltern mißbrauchten ihre Vertretungsmacht zum Nachteil der Kläger, überschritten. Dieser Verdacht sei nicht begründet, weil das für die Kläger angelegte Geld aus dem Vermögen ihrer Eltern stamme und ihnen nicht etwa von
dritter Seite geschenkt worden sei. Die Einzahlung des Geldes auf Konten , die auf die Namen der Kläger eingerichtet worden seien, sei aus praktischer Sicht bedeutungslos, da die Vermögensinteressen von Kindern zwangsläufig durch ihre Eltern wahrzunehmen und in aller Regel mit deren Vermögensinteressen identisch seien.
Die Überweisungsaufträge seien auch nicht gemäß § 181, § 1797 (richtig: § 1795) Abs. 2 BGB unwirksam. Der Auftrag, einen Geldbetrag zu überweisen, führe im Fall seiner Annahme nicht zu einem Rechtsgeschäft zwischen den Eltern als Vertretern und den Klägern als Vertretenen , sondern zu einem Vertrag zwischen den Klägern und der Beklagten.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Die Kläger haben gegen die Beklagte aufgrund de r in den Sparurkunden getroffenen Vereinbarung in Verbindung mit § 676 a Abs. 1 Satz 1 BGB Anspruch auf Abschluß von Überweisungsverträgen und Ausführung der begehrten Überweisungen. Die Auslegung der Sparurkunden durch das Berufungsgericht, daß sich die Beklagte zur Eingehung von Überweisungsverträgen und zur Ausführung der Überweisungen verpflichtet hat, ist rechtsfehlerfrei und wird von der Revision nicht angegriffen. Sie führt nicht dazu, daß Sparkonten zu Zwecken des Zahlungsverkehrs genutzt werden können, sondern betrifft nur die Art und
Weise, in der die Kontoinhaber nach Beendigung der Sparverträge über ihre Guthaben verfügen können.
Der Auslegung durch das Berufungsgericht steht § 6 76 a BGB nicht entgegen, der gemäß Art. 228 Abs. 2 EGBGB anwendbar ist, weil mit der Abwicklung der begehrten Überweisungen vor dem 1. Januar 2002 nicht begonnen worden ist (vgl. Gößmann/van Look WM 2000 Sonderbeilage 1, S. 13 f.; Palandt/Sprau, BGB 63. Aufl. Art. 228 EGBGB Rdn. 2 f.). Nach § 676 a Abs. 1 BGB erfolgen Banküberweisungen aufgrund von Überweisungsverträgen, zu deren Abschluß Kreditinstitute nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht verpflichtet sind (Begr.RegE ÜG, BT-Drucks. 14/745, S. 19; vgl. zu der hier unerheblichen Streitfrage eines Kontrahierungszwangs: Langenbucher, in: Langenbucher /Gößmann/Werner, Zahlungsverkehr § 1 Rdn. 28 ff. m.w.Nachw.), und die sie bis zum Beginn der Ausführungsfrist ohne Angabe von Gründen kündigen können (§ 676 a Abs. 3 Satz 1 BGB). Diese Regelungen hindern Kreditinstitute indes nicht daran, sich rechtsgeschäftlich zum Abschluß von Überweisungsverträgen und zur Durchführung von Überweisungen zu verpflichten (vgl. Feldhahn, Die Bankenhaftung des neuen Überweisungsrechts S. 39 f.; Langenbucher, in: Langenbucher/Gößmann /Werner, Zahlungsverkehr § 1 Rdn. 31).
Daß die Kläger die Beklagte konkludent nicht nur a uf Abschluß von Überweisungsverträgen, sondern zugleich auf Ausführung der Überweisungen als der aufgrund der Überweisungsverträge geschuldeten Leistungen in Anspruch nehmen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
2. Die Kläger sind bei der Abgabe der Anträge auf Abschluß der Überweisungsverträge wirksam durch ihre Eltern vertreten worden (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BGB).
a) Die Vertretungsmacht der Eltern war nicht gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 2, § 181 BGB ausgeschlossen. Da der Überweisungsvertrag mit der Beklagten als Überweisungsbank, nicht aber mit den Eltern als Überweisungsempfängern zu schließen ist, fällt er nicht in den Anwendungsbereich des § 181 BGB. Diese Vorschrift gilt für Überweisungen des Vertreters des Kontoinhabers auf ein Konto des Vertreters weder unmittelbar noch analog (BGH, Urteil vom 27. März 1958 - II ZR 31/57, WM 1958, 552, 553 und Beschluß vom 25. Februar 1982 - III ZR 188/81, WM 1982, 549).
b) Die Eltern sind auch nicht durch § 1641 Satz 1 BGB gehindert, namens ihrer Kinder Überweisungsaufträge zu erteilen. § 1641 Satz 1 BGB erfaßt nur Rechtsgeschäfte zwischen Kindern als Schenkern und den Beschenkten (vgl. MünchKomm/Huber, BGB 4. Aufl. § 1641 Rdn. 7 m.w.Nachw.; Erman/Michalski, BGB 11. Aufl. § 1641 Rdn. 1; Bamberger /Roth/Veit, BGB § 1641 Rdn. 3 m.w.Nachw.), schränkt aber, anders als etwa § 1643 Abs. 1 BGB, § 1822 Nr. 8 BGB (vgl. hierzu Canaris, Bankvertragsrecht 2. Aufl. Rdn. 168; Schramm, in: Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 32 Rdn. 17), im Außenverhältnis zur Bank die Vertretungsmacht der Eltern zum Abschluß eines Überweisungsvertrages nicht ein.
c) Es liegt auch kein objektiv evidenter Mißbrauch der elterlichen Vertretungsmacht vor, der zur Folge hätte, daß die Kläger die Überwei-
sungsaufträge nicht gegen sich gelten lassen müssen und nach Eintritt der Volljährigkeit erneut die Auszahlung der Sparguthaben an sich verlangen können.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtsho fs hat grundsätzlich der Vertretene das Risiko eines Vollmachtsmißbrauchs zu tragen; den Vertragspartner trifft keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von seiner nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten Gebrauch zu machen. Der Vertretene ist gegen einen erkennbaren Mißbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner nur dann geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so daß beim Vertragspartner begründete Zweifel bestehen müssen, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Mißbrauchs (Senat, BGHZ 127, 239, 241 und Urteile vom 28. April 1992 - XI ZR 164/91, WM 1992, 1362, 1363, vom 19. April 1994 - XI ZR 18/93, WM 1994, 1204, 1206 und vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618).
Diese Voraussetzungen, deren Feststellung als tatr ichterliche Würdigung im Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbar ist (Senat, Urteil vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618), hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die begehrten Überweisungen verstoßen nicht evident gegen Bindungen, denen die Eltern im Innenverhältnis zu den Klägern unterliegen (vgl. für Überweisungen des Vertreters des Kontoinhabers auf ein eigenes Konto des Vertreters: BGH, Be-
schluß vom 25. Februar 1982 - III ZR 188/81, WM 1982, 549). Nach dem Vortrag der Kläger dienen die Überweisungen der Erfüllung eines Anspruches ihrer Eltern gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB. Unter dieser Voraussetzung wäre sogar eine unmittelbare Übereignung des Geldes von den Klägern an ihre Eltern von deren Vertretungsmacht gedeckt , da § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 2, § 181 BGB Rechtsgeschäfte , die ausschließlich der Erfüllung einer Verbindlichkeit dienen, zuläßt.
Ein Mißbrauch der Vertretungsmacht läge nur vor, w enn der Vortrag der Kläger unrichtig wäre, weil die Überweisungen der Eltern auf die Konten der Kläger Schenkungen waren und deshalb mit Rechtsgrund erfolgten. Dies war aber nicht objektiv evident. Das Berufungsgericht hat, anders als die Revision meint, eine Schenkung der Eltern nicht festgestellt. Es geht lediglich davon aus, daß das eingezahlte Geld aus dem Vermögen der Eltern stammt, trifft aber keine Feststellungen zu einem den Einzahlungen zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und den Klägern.
Eine Schenkung kann entgegen Klein/Meinhardt BKR 2 004, 180, 182 auch nicht deshalb mit Evidenz angenommen werden, weil die Eltern durch die Einzahlung des Geldes auf Konten ihrer Kinder ihre Einkommensteuer vermindern wollten. Diese Zielsetzung spricht zwar dafür, daß die Kläger - wie zwischen den Parteien ohnehin unstreitig ist - materiellrechtlich Inhaber der Sparkonten und der Einlagenforderungen gegen die Beklagte werden sollten. Sie rechtfertigt aber auch unter Berücksichtigung des § 39 AO sowie der Angaben der Eltern zu § 8 GwG nicht mit Evidenz die Annahme, daß die Kläger und ihre Eltern sich über die Un-
entgeltlichkeit der Zuwendung einig waren (§ 516 Abs. 1 BGB). Die steuer - und strafrechtlichen Folgen einer ohne zugrunde liegende Schenkung erfolgten Einzahlung der Eltern auf die Konten der Kläger bedürfen in diesem Zusammenhang keiner näheren Beurteilung, weil sie am Rückzahlungsanspruch der Eltern nichts ändern.
3. Die Beklagte kann den Abschluß der Überweisungs verträge und die Ausführung der Überweisungen auch unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt verweigern. Nach dem Prinzip der formalen Auftragsstrenge (vgl. zum alten Überweisungsrecht: BGHZ 98, 24, 31; BGH, Urteile vom 31. Januar 1972 - II ZR 145/69, WM 1972, 308, 309 und vom 11. März 1976 - II ZR 116/74, WM 1976, 904, 905; zum neuen Überweisungsrecht : Grundmann WM 2000, 2269, 2277 f.; Langenbucher, in: Langenbucher/Gößmann/Werner, Zahlungsverkehr § 1 Rdn. 43; Nobbe WM 2001 Sonderbeilage 4, S. 8, 10) darf sie die den Überweisungen zugrunde liegenden Valutaverhältnisse, d.h. die Rechtsverhältnisse zwischen den Klägern und ihren Eltern, nicht beachten. Die Minderjährigkeit der Kläger führt entgegen der Auffassung der Revision zu keiner anderen Beurteilung. Minderjährige sind dadurch geschützt, daß sie im Rechtsverkehr nicht selbst, sondern nur durch ihre gesetzlichen Vertreter handeln können. Die gesetzliche Vertretungsmacht unterliegt beim Abschluß von Überweisungsverträgen, anders als bei anderen Rechtsgeschäften (vgl. § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB, § 1643 Abs. 1 i.V. mit § 1821, § 1822 Nr. 1, 3, 5, 8-11 BGB, § 1643 Abs. 2 BGB) keinen Beschränkungen. Ein evidenter Mißbrauch der Vertretungsmacht liegt - wie dargelegt - nicht vor. Die weitergehende Überprüfung des Handelns eines gesetzlichen Vertreters eines Minderjährigen durch Kreditinstitute entbehrt einer rechtlichen Grundlage.
III.
Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuw eisen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.
(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.
(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange
- 1.
die Eltern getrennt leben oder - 2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.
(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.