Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23.11.2006 – 9 O 111/06 – wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit nicht schon im Beschluss des Senats vom 30.4.2007 über die Kosten des Berufungsverfahrens entschieden worden ist.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der ZwangsvollstreckunginHöhevon120%desjeweilsbeizutreibendenBetragesSicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren bis zur Rücknahme der Berufung gegen die Drittwiderbeklagte wird auf 51.725,70 EUR und für das nachfolgende Verfahren auf 25.862,85 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die 1984 geborene Klägerin den Beklagten, ihren Vater, auf Zahlung eines Geldbetrags in Anspruch, den der Beklagte in einer auf den Namen der Klägerin lautenden Festgeldanlage bei der D. anlegte.

Der Beklagte hat aus erster Ehe zwei Kinder, die 1972 und 1974 geboren sind. Die Ehe der Eltern der Klägerin ist seit dem Jahr 2005 rechtskräftig geschieden.

Der Beklagte erzielte als Versicherungsvertreter zumindest bis zum Jahr 1991 hohe Einkünfte. Von diesen Einkünften wurde unter anderem eine Eigentumswohnung im Wert von 400.000 DM angeschafft. Zugleich tätigte der Beklagte auch im Namen seiner damaligen Ehefrau zahlreiche Geldanlagen. So legte er im April 1998 – für die Eheleute B. als gesetzliche Vertreter der Klägerin handelnd – bei der D. Bausparkasse für die Dauer von drei Monaten einen Betrag in Höhe von 100.000 DM als Festgeld auf den Namen der damals noch minderjährigen Klägerin an. Mit Schreiben vom 17.6.1998 (GA I Bl. 51) teilte die D. der Klägerin mit, dass die Laufzeit ihrer Festgeldanlage an 23.7.1998 ende. Nach dem Ende der Laufzeit verfügte der Beklagte über den Anlagebetrag in Form einer anderen Anlage, die nicht mehr auf den Namen der Klägerin lautete.

Im Berufungsrechtszug ist unstreitig, dass erstmals am 20.5.1997 bis zum 20.8.1997 ein Betrag von 132.489,60 DM auf das auf den Namen der Klägerin lautende Konto Nummer ~05 angelegt war. Am Ende der Laufzeit wurden 107.637,60 DM auf das auf den Namen der Klägerin lautende Konto mit der Nummer ~13 transferiert. Dieser Betrag wurde inklusive Zinsen am 22.12.1997 auf das Folgekonto ~30 überwiesen. Diese Anlage war bis zum 23.3.1998 angelegt. Von diesem Betrag wurde sodann die Summe von 100.000 DM am 23.3.1998 auf das Folgekonto ~48 gestellt und von dort am 24.7.1998 einschließlich eines Zinsertrags von 1.166,67 DM über ein Konto der Eheleute B. an den Beklagten ausgezahlt.

Mit einem Schreiben vom 16.8.2004 (GA I 26) wandte sich der Beklagte an die Klägerin. Das Schreiben lautet auszugsweise:

„Liebe J., ich möchte zurückkommen auf unser Gespräch von letzter Woche. Du hast das Konto bei der D. -Bausparkasse angesprochen. 1998 war ein Betrag von 100.000 DM zuzüglich Zinsen von 1.166,67 DM angelegt. Umgerechnet in Euro ergibt dies einen Betrag von 51.725,70 EUR. Ich werde dir in Kürze die Hälfte des Betrags zur Finanzierung deines Jurastudiums auf dein Konto überweisen.... Ich empfehle, die andere Hälfte des Betrages bei deiner Mutter einzufordern…“

In der Folge zahlte der Beklagte an die Klägerin 25.862,85 EUR.

In einem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 16.7.2005 (GA I Bl. 48) vertrat die Mutter der Klägerin, die frühere Drittwiderbeklagte, die Auffassung, für die Klägerin sei nicht nur ein Betrag in Höhe von 101.166,67 DM, sondern 132.489,60 DM angelegt gewesen. Nebst Zinsen stehe der Klägerin per 31.8.2004 ein Betrag in Höhe von 90.470,77 EUR gegen beide Eltern zu. Weiter heißt es in dem Schreiben:

„Aufgrund des Urteils zum Ausgleich des Zugewinns steht dir am 18.7.2005 ein von mir zu zahlender Betrag von 28.393,54 EUR zu. Diesen Betrag kürze ich um deinen Restanteil an der für J. fehlenden Summe zur Finanzierung ihrer Ausbildung und transferiere die Summe von 19.372,53 EUR auf ihr Girokonto. Gleichzeitig zahle ich dir den Betrag von 9.021,01 EUR aus. Damit ich J. meine Hälfte auszahlen kann, die immer noch zu deiner Verfügung steht, sind von dir einschließlich Zinsen bis zum 18.7.2005 insgesamt 46.852,11 EUR an mich auszuzahlen.“

Die Klägerin hat behauptet, der bei der D.- Bausparkasse angelegte Betrag stelle nur einen Teil des von dem Beklagten für die Klägerin verwalteten Vermögens dar. So habe der Beklagte ab 6.12.1996 bis auf weiteres 52.842,32 DM bei der O. Bank, am 29.12.1997 bei der B. -Bank 82.850,72 DM und am 29.12.1997 bei der D. 109.018,11 DM angelegt. Zwischenzeitlich habe sie erfahren, dass im Jahr 1998 mindestens 156.500 DM angelegt gewesen seien. Während eines Urlaubs im August 1993 sei zwischen ihren Eltern vereinbart worden, der Klägerin ein Vermögen in der Größenordnung zwischen 180 bis 200.000 DM bis zu ihrer Volljährigkeit anzusparen. Grundstock sei ein Sparbuch mit einem angesparten Betrag von circa 28.000 DM gewesen. Der Beklagte habe die Verwaltung des Vermögens übernommen. Der Beklagte habe gegenüber der Drittwiderbeklagten erwähnt, dass er seinen beiden Kindern aus erster Ehe finanzielle Zuwendungen in einer Größenordnung von 200.000 DM habe zukommen lassen. Bei der Eröffnung der jeweiligen Konten habe zwischen ihren Eltern Einigkeit darüber bestanden, dass die angelegten Beträge als Absicherung für die Zukunft der Klägerin dienen und nur ihr zustehen sollten.

Mit dem im vorliegenden Rechtsstreit verfolgten Leistungsanspruch hat die Klägerin Auszahlung der zweiten Hälfte des im Jahr 1998 auf ihren Namen angelegten Betrages in Höhe von 51.725,70 EUR begehrt.

Sie hat zuletzt beantragt,

1. im Wege der Teilklage den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 51.725,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, abzüglich am 25.8.2004 gezahlter 25.862,85 EUR;

2. den Beklagten weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin 869,64 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Dem ist der Beklagte entgegengetreten. Er hat die Auffassung vertreten, ein eigenes Vermögen der Klägerin habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Er habe lediglich im Jahr 1997 von ihm selbst angesparte Gelder steuerverkürzend auf ein Konto der Klägerin gestellt, allein zu dem Zweck, um alle Steuerfreibeträge für die anfallenden Zinsen auszuschöpfen. Einen Schenkungswillen habe es nie gegeben. Im Übrigen habe er eine mögliche Schenkung gemäß § 530 BGB wirksam widerrufen.

Der Beklagte hat behauptet, die Drittwiderbeklagte habe der Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 19.372,53 EUR zur Verfügung gestellt.

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des zuletzt gestellten Antrags zu 1) in vollem Umfang und hinsichtlich des Antrags zu 2) in Höhe eines Betrages von 594,73 EUR stattgegeben.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung, die der Beklagte zunächst gegen die Klägerin und die Drittwiderbeklagte eingelegt hat, erstrebt er die vollständige Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage. Der Beklagte vertritt die Auffassung, das Landgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die formelle Einrichtung eines Sparbuchs auf den Namen des Kindes nicht den Schluss auf einen Vertrag zu Gunsten Dritter zulasse. Es komme entscheidend auf die Absprachen mit der Bank oder Sparkasse an, wer über das Konto verfügen könne und wer Inhaber des Sparbuchs sei und bleibe. Da das Guthaben als Festgeld angelegt worden sei, habe es sich von vornherein nach Sinn und Zweck der Anlage nur um eine Anlage auf Zeit gehandelt. Der Klägerin sei der Betrag mithin nicht endgültig, sondern allenfalls vorübergehend zugewendet worden. Hinzu komme, dass dem Beklagten die Verfügungsbefugnis verblieben sei. Dies stehe der Schlussfolgerung entgegen, dass der Beklagte durch die Verfügung des Kreditinstituts mit der Auszahlung der Festgeldanlage auf Kosten der Klägerin bereichert sei. Auch habe das Landgericht das Schreiben vom 16.8.2004 nicht zutreffend gewürdigt. Gerade die Schenkung im Jahre 2004 beruhe auf der erkennbaren Vorstellung, dass die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt keinen rechtsbeständigen Anspruch erworben habe.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 23.11.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sofern der Senat das angefochtene Urteil in seiner Begründung nicht für zutreffend erachte, sei der Klage aus anderen Gründen stattzugeben: So hätten die Eltern der Klägerin seit 1993 bei der D. Bausparkasse, der O. Bank und der Bank für G. Vermögensanlagen für die Klägerin durchgeführt. Das bestimmungsgemäß der Klägerin zustehende Vermögen habe der Beklagte in der Folgezeit unter Ausschluss des aus dem gemeinsamen Sorgerecht sich ergebenden Mitentscheidungsrechts der Mutter allein verwaltet. Der Beklagte habe nicht vollständig und richtig lückenlos nachvollziehbar Auskunft über die Vermögensanlagen gegeben. Die Klägerin habe sich in ihrem Zahlungsanspruch auf die vom Beklagten im Wesentlichen eingeräumte und durch Vorlage entsprechender Urkunden belegte Forderung aus dem D. Bausparkassenkonto beschränkt. Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren sei auch § 1664 BGB, der eine eigene Anspruchsgrundlage gewähre.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 28.2.2007 (GA II Bl. 264 ff.) und auf die Berufungserwiderung vom 4.4.2007 (GA II Bl. 293 ff.) Bezug genommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 30.4.2007 (GA II Bl. 306) ausgesprochen, dass der Kläger seines Rechtsmittels verlustig sei, soweit er die Berufung hinsichtlich der Drittwiderbeklagten zurückgenommen hat. Bezüglich der Einzelheiten der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 27.11.2007 (GA II Bl. 344 f.) verwiesen.

II.

A.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). Der Klägerin steht gem. § 816 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung der noch offen stehenden Klagesumme zu.

Gemäß § 816 Abs. 1 BGB ist der Nichtberechtigte, der über einen Gegenstand eine Verfügung trifft, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen vor. Sie tragen den tenorierten Zahlungsanspruch.

1. Der Beklagte hat als Nichtberechtigter über die Anlageforderung verfügt, die der Klägerin als Berechtigter zustand.

a) Nichtberechtigter ist zunächst derjenige, der über ein Recht verfügt, das ihm (noch) nicht, nicht mehr oder nicht allein zusteht. Damit ist zunächst die Frage von Relevanz, wer am 24.7.1998 Gläubiger der Forderung aus der Festgeldanlage mit der Kontonummer ~48 bei der D. war. Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin auch materiellrechtliche Inhaberin des Kontos war:

aa) Da die Klägerin bei dem Abschluss des Bankvertrages nicht persönlich anwesend war, könnte die Klägerin zunächst dann Gläubigerin geworden sein, wenn der Beklagte im Wege einer wirksamen Stellvertretung ausdrücklich oder konkludent im Namen der Klägerin aufgetreten wäre. Darüber hinaus ist das Rechtsinstitut des Vertrags zugunsten Dritter geeignet, die Rechtsstellung der Klägerin zu begründen. Bereits der erste Weg führt die Gläubigerstellung herbei:

bb) Die Voraussetzungen einer rechtswirksamen Stellvertretung sind erfüllt. Der Beklagte hat im Schriftsatz seines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 28.3.2007 (dort Seite 3; GA I Bl. 43) vorgetragen, die Eheleute B. hätten als gesetzliche Vertreter auf den Namen der Klägerin ein Konto bei der D. eröffnet. Diesem Sachvortrag ist zu entnehmen, dass der Beklagte – für beide Eltern handelnd – als gesetzlicher Vertreter der Klägerin auftrat. Diesem Handeln ist der rechtsgeschäftliche Wille zu entnehmen, gem. § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB Willenserklärungen für den gesetzlich Vertretenen abzugeben. Denn zu einer nur „formal“ auf den Namen der Klägerin lautenden, die materiellrechtliche Berechtigung nicht umfassenden Kontoeröffnung hätte es eines expliziten Auftretens beider Eltern als gesetzliche Vertreter nicht bedurft. Da der Wille zur materiell-rechtlichen Kontoeröffnung auch von der Drittwiderbeklagten geteilt wurde, bestehen keine sorgerechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Kontoeröffnung. Der Senat hat die Parteien im Termin vom 27.11.2007 auf den ergänzenden rechtlichen Blickwinkel hingewiesen.

cc) Darüber hinaus bestehen keine Bedenken, die Berechtigung der Klägerin hinsichtlich der Festgeldanlage mit den Argumenten des Landgerichts aus § 328 Abs. 1 BGB herzuleiten. Denn der auf den Namen der Klägerin lautenden Kontoeröffnung durch den Beklagten war zumindest konkludent der Erklärungsgehalt eines Vertrages zu Gunsten Dritter beizumessen.

aaa) Zwar zwingt die Einrichtung eines Kontos auf den Namen eines anderen allein betrachtet noch nicht zu dem Schluss, dass der nominelle Kontoinhaber auch materiellrechtlicher Inhaber der Forderung werden soll (BGHZ 21, 148, 150; 28, 368, 369 f.; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 328 Rdnr. 9a). Entscheidend ist hingegen, wer nach der Vereinbarung mit der Bank und dem das Konto Eröffnenden Kontoinhaber sein soll. Allerdings kommt bei der Auslegung der anlässlich der Kontoeröffnung gewechselten Willenserklärungen dem Inhalt der Kontoeröffnungsunterlagen zumindest der gesteigerte Indizwert zu, dass der ohne jeden Vorbehalt bezeichnete Kontoinhaber selbst dann Gläubiger der Bank werden soll, wenn die auf dem Konto gutgeschriebenen Valuta vom Konto eines Dritten stammen (BGH, Urt. v. 2.2.1994 – IV ZR 51/93, NJW 1994, 931; Urt. v. 18.1.2005 – X ZR 264/02, NJW 2005, 980Urt. v. 25.4.2005 – II ZR 103/03 NJW 2005, 2222). Diese Rechtsgrundsätze hat das Landgericht beachtet.

bbb) Die Kontounterlagen bezeichnen die Klägerin als Inhaberin der Festgeldanlage und enthalten keinen Hinweis, der eine abweichende Rechtszuständigkeit für möglich erscheinen lässt. Mit zutreffenden Erwägungen hat sich das Landgericht auf den Indizwert des Schreibens der D. vom 17.6.1998 gestützt, welches ausdrücklich an die Klägerin, nicht hingegen an den Beklagten gerichtet war. Auch bestätigt das Schreiben des Beklagten vom 16.8.2004, dass der Geldbetrag letztlich zur Finanzierung der Ausbildung der Klägerin bestimmt war. Hingegen lässt sich dem Wortlaut des Schreibens entgegen der Auffassung des Beklagten nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Verfasser des Schreibens die Vorstellung besaß, die verbindliche Zuwendung des Geldbetrags erst im Jahr 2004 zu vollziehen. Letztlich muss die Auslegung dieses Schreibens dem Umstand Rechnung tragen, dass das Schreiben auch den Zweck verfolgte, dem vollen Zahlungsbegehren der Klägerin entgegenzutreten.

Hinzu kommt folgender Aspekt: Der Beklagte trägt vor, dass die zahlreichen Anlagen auf den Namen der Klägerin vor allem dem Zweck dienten, steuerliche Freibeträge auszuschöpfen. Dieses Ziel war rechtskonform nur zu erreichen, wenn die Klägerin materiellrechtliche Inhaberin der Festgelder wurde. Selbst dann, wenn - was sogleich erörtert werden soll - der Vermögensübertragung im Verhältnis der Parteien (im so genannten Valutaverhältnis) keine Schenkungsabrede oder gar kein Rechtsgrund zu Grunde gelegen haben sollte, stellt sich die Frage des steuerlichen Umgehungsgeschäfts beziehungsweise der Zurechnung des Guthabens gemäß § 39 AO (vgl. BGH, Urt. v. 15.6.2004 - XI ZR 220/03, NJW 2004, 2517). Wäre die Klägerin nur zum Schein als Kontoinhaberin aufgetreten, so hätte die Inanspruchnahme des Freibetrags strafrechtliche Relevanz. Ein solches Gebaren kann dem Beklagten nach dem Grundsatz der rechtskonformen Auslegung nicht unterstellt werden. Demnach verdient bei mehreren möglichen Auslegungen diejenige den Vorrang, bei der das Rechtsgeschäft wirksam ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 14.3.1990 – VIII ZR 18/89, NJW-RR 1990, 817). Dies impliziert die Forderung, dass bei der Auslegung eines rechtsgeschäftlichen Handelns den handelnden Personen kein unbilliges, unredliches oder gar strafbares Verhalten unterstellt werden darf.

Demgegenüber besitzt der Umstand, dass die Festgeldanlage naturgemäß nur eine befristete Laufzeit besaß, kein entscheidendes Gewicht: Die Auffassung, dass die Rechtsinhaberschaft hinsichtlich der Guthabensforderung mit Ablauf der Laufzeit in Wegfall gerät, wird selbst von der Berufung nicht vertreten. Auch ein Erfahrungssatz, dass derjenige, der einen andern mit einer befristeten Festgeldanlage beschenkt, davon ausgeht, dass das Geschenk mit Ablauf der Laufzeit an den Schenker zurückfällt, ist nicht nachgewiesen.

b) Weiterhin lässt die Befugnis des Klägers, gegenüber der D. über das Konto zu verfügen, den Mangel der fehlenden Berechtigung im Sinne des § 816 Abs. 1 BGB nicht entfallen. Der Beklagte kann seine Berechtigung nicht bereits daraus herleiten, dass er im Außenverhältnis zur Überweisungsbank die Rechtsbefugnis besaß, über das Konto zu verfügen. Vielmehr muss die Verfügungsbefugnis von der Rechtsinhaberin selber abgeleitet werden (so BGH, Urt. v. 4.2.1999 – III ZR 56/98, ZIP 1999, 435; Urt. v. 22.9.2003 – II ZR 74/01, NJW 2004, 365; Bamberger/Roth/Wendehorst, BGB, § 816 Rdnr. 10). Im Innenverhältnis zur Klägerin könnte mithin allenfalls die sorgerechtliche Rechtsstellung des Beklagten aus dem Bereicherungsanspruch herausführen. Letztlich verhilft auch dieser Aspekt der Berufung nicht zum Erfolg:

aa) Die aus der Wahrnehmung der Vermögenssorge abgeleitete Rechtsstellung der Eltern gegenüber der Bank korrespondiert nicht notwendigerweise mit der Rechtsstellung gegenüber dem minderjährigen Kind: So finden insbesondere die Rechtsvorschriften des § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 2, § 181 BGB im Außenverhältnis der Eltern zu einer Überweisungsbank keine Anwendung, da der Überweisungsvertrag mit der Bank, nicht hingegen mit dem Kontoinhaber abgeschlossen wird (BGH, Urt. v. 15.6.2004 – XI ZR 220/03, NJW 2004, 2517; Urt. v. 27.3.1958 – II ZR 31/57, WM 1958, 552, 553; Beschl. v. 25.2.1982 – III ZR 188/81, WM 1982, 549). Auch muss der Vertretene das Handeln eines die Vertretungsmacht übersteigenden gesetzlichen Vertreters gegen sich gelten lassen, solange der Missbrauch der Vertretungsmacht nicht evident ist (BGH, NJW 2004, 2517; vgl. BGHZ 127, 239, 241). Dies impliziert zugleich, dass sich im Innenverhältnis zwischen Eltern und Kindern nicht jede im Außenverhältnis wirksame Verfügung als materiellrechtlich berechtigte Wahrnehmung des Sorgerechts darstellt. Diese Einschränkung greift vorliegend Platz: Legt man die materiellrechtliche Berechtigung der Klägerin an der Festgeldanlage zugrunde, so konnte in der gegebenen Sachlage des vorliegend zu beurteilenden Falles die Rücküberweisung des Geldes nur dann eine berechtigte Maßnahme des Sorgeberechtigten sein, wenn der Rechtsgrund für das Behaltenbedürfen des Geldes von vornherein fehlte. Denn in diesem Fall wäre die Klägerin ihrerseits gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Rückübertragung des Geldes verpflichtet gewesen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor:

bb) Es kann unentschieden bleiben, ob der Beweis für eine Schenkungsabrede positiv erbracht worden ist. In jedem Fall ist es dem Beklagten nicht gelungen, die ernsthafte Möglichkeit einer Schenkungsabrede zweifelsfrei zu widerlegen. So hat die Drittwiderbeklagte durchaus glaubhaft, letztlich vom Beklagten auch unwidersprochen, ausgesagt, es sei nach einem gemeinsamen Urlaub im Jahr 1993 zu einer Absprache mit dem Beklagten gekommen, dass für die Klägerin ein Vermögen geschaffen werden solle; Gelder aus Provisionszahlungen, die nicht für den täglichen Bedarfs benötigt worden seien, hätten zurückgelegt werden sollen. Hierbei sei von einem Betrag zwischen 200.000 und 250.000 DM die Rede gewesen. Es liegt also nicht fern, dass der Beklagte bei der Anlage des Geldes auf den Namen der Klägerin gerade diesen Zweck verfolgte. Dafür spricht der vom Landgericht aufgezeigte Umstand, dass die Festgeldanlage über geraume Zeit mehrfach auf den Namen der Klägerin erneuert wurde.

Auch kommt es nicht darauf an, ob und bei welcher Gelegenheit der Beklagte der Klägerin ein Angebot auf Abschluss einer Schenkungsabrede unterbreitete. Vielmehr konnte die schuldrechtliche Abrede über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung dadurch zu Stande gekommen sein, dass nur der Beklagte zum Zeitpunkt der Zuwendung die Schenkungsabsicht besaß. Denn der Beklagte war als gesetzlicher Vertreter der Klägerin bei der schenkweisen Zuwendung eines Vermögensgegenstandes von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und durfte im Wege eines so genannten Insichgeschäfts gewissermaßen einseitig kontrahieren (vgl. Palandt/Diederichsen, aaO., § 1795 Rdnr. 11). Der Formmangel wurde durch den Vollzug der Schenkung geheilt (§ 516 Abs. 2 BGB).

cc) Da der Beklagte die Beweislast für die Voraussetzungen einer berechtigten sorgerechtlichen Interessenwahrnehmung hat, trägt er den Nachteil aus der Nichterweislichkeit der Rechtsgrundabrede.

Zwar trägt der Bereicherungsgläubiger im Grundsatz die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Verfügende Nichtberechtigter war (Palandt/Sprau, § 816 Rdnr. 26; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, § 816 Rdnr. 1; Staudinger/Lorenz, BGB, 13. Aufl., § 816 Rdnr. 34). Diese Regelung der Darlegungs- und Beweislastverteilung ist jedoch zu modifizieren, wenn sich der Anspruchsgegner gegenüber dem materiell Berechtigten auf eine gesetzliche Verfügungsbefugnis beruft:

Nach allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast trägt jede Prozesspartei die Darlegungs- und Beweislast für all diejenigen Umstände, aus denen sie eine ihr günstige Rechtsfolge herleitet (Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZPO, 16. Aufl., § 114 Rdnr. 10). Demnach hat die Klägerin mit dem Nachweis ihrer eigenen materiellen Berechtigung zunächst alles Notwendige getan, um ihren Anspruch zu begründen. Es ist nunmehr Sache des Beklagten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die über seine mangelnde materielle Berechtigung hinweghelfen. Nach diesem Verständnis sind die Aspekte, die die Rechtmäßigkeit des Handelns aus sorgerechtlicher Sicht begründen, Umstände, aus denen der Beklagte die ihm günstige Rechtsfolge seiner gegenüber Klägerin wirkenden Berechtigung herleitet. Nur dieses Ergebnis erscheint interessengerecht: Die Darlegungs- und Beweislast kann aus Sicht des Beklagten nicht günstiger sein, als sie in der umgekehrten Prozesssituation gegenüber der die Auszahlung des noch vorhandenen Festgeldbetrages verweigernden Klägerin wäre. Auch dort müsste der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines Rechtsgrundes tragen. Bliebe im umgekehrten Prozess zweifelhaft, ob das Geld schenkweise übereignet wurde, so wäre einer auf Herausgabe gerichteten Bereicherungsklage der Erfolg zu versagen. Dem Beklagten dürfen aus seinem eigenmächtigen Eingriff in die fremde Rechtszuständigkeit auch im vorliegenden Rechtsstreit in Gestalt einer günstigeren Verteilung von Darlegungs- und Beweislast keine prozessualen Vorteile erwachsen.

dd) Letztlich kann die Frage nach der richtigen Darlegungs- und Beweislast offen bleiben: Denn der Beklagte kann sich deshalb nicht auf die Berechtigung zur Vermögenssorge berufen, weil – Abweichendes wird nicht vorgetragen – die elterliche Sorge beiden Eltern gemäß § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB gemeinsam zustand. Es ist nicht ersichtlich, dass die Drittwiderbeklagte mit dem Vorgehen des Beklagten einverstanden war.

c) Mit seiner Zahlungsanweisung und der korrespondierenden Annahme des überwiesenen Betrages hat der Beklagte über die Guthabensforderung i.S. des § 816 Abs. 1 BGB wirksam verfügt. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass sich die D. mit der Ausführung der Überweisung rechtskonform verhielt. Folglich ist die der Klägerin zustehende Forderung auf Auszahlung des Festgeldguthabens mit der Auszahlung auf das vom Beklagten benannte Konto erloschen.

2. Schließlich steht der Einwand des Rechtsmissbrauchs in der Rechtsfigur des dolo-petit-Einwandes der Klageforderung nicht entgegen. Demnach handelt derjenige rechtsmissbräuchlich, der eine Leistung einfordert, die er alsbald wieder zurückzugewähren hätte (statt aller Palandt/Heinrichs, aaO., § 242 Rdnr. 52). Hierbei kommt eine Verpflichtung der Klägerin zur Rückgewähr des Erlangten dann in Betracht, wenn die Übertragung des Guthabens durch den Beklagten auf die Klägerin ohne rechtlichen Grund erfolgt wäre. Stünde der Festgeldbetrag noch zur Verfügung, so wäre die Klägerin verpflichtet, das Guthaben gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB auf den Beklagten zurück zu übertragen. Allerdings kann der Beklagte den ihm obliegenden Beweis für das Fehlen eines rechtlichen Grundes nicht führen (siehe dazu oben Ziff. 1 b bb)).

3. Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs steht im Berufungsrechtszug nicht mehr im Streit, nachdem die Berufung des Beklagten die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zur fehlenden Anrechnung der bestrittenen Zahlung der Drittwiderbeklagten nicht angegriffen hat. Der Klägerin steht darüber hinaus aus §§ 249, 286 BGB ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren jedenfalls in der geltend gemachten Höhe zu. Die Zinsentscheidung beruht auf Verzugsgesichtspunkten (§§ 286, 288, 291 BGB).

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung besitzt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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Abgabenordnung - AO 1977 | § 39 Zurechnung


(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen. (2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften: 1. Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentüme

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 328 Vertrag zugunsten Dritter


(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. (2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1629 Vertretung des Kindes


(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind alle

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 516 Begriff der Schenkung


(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. (2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ih

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 816 Verfügung eines Nichtberechtigten


(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so triff

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 530 Widerruf der Schenkung


(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. (2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerru

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1664 Beschränkte Haftung der Eltern


(1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. (2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesa

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 28. Dez. 2007 - 4 U 8/07 - 2 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 28. Dez. 2007 - 4 U 8/07 - 2 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juni 2004 - XI ZR 220/03

bei uns veröffentlicht am 15.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 220/03 Verkündet am: 15. Juni 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ______

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2005 - X ZR 264/02

bei uns veröffentlicht am 18.01.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 264/02 Verkündet am: 18. Januar 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Sept. 2003 - II ZR 74/01

bei uns veröffentlicht am 22.09.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 74/01 Verkündet am: 22. September 2003 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Referenzen

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.

(1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

(2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 264/02 Verkündet am:
18. Januar 2005
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Legt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, ohne
das Sparbuch aus der Hand zu geben, so ist aus diesem Verhalten in der
Regel zu schließen, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben
bis zu seinem Tode vorbehalten will.
BGH, Urt. v. 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - OLG Hamm
LG Münster
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und
Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das am 4. November 2002 verkündete Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte ist der Großvater väterlicherseits der 1976 und 1980 geborenen Kläger. Unter dem 30. Mai 1985 legten die Eltern der Kläger für jeden der Kläger ein Sparbuch an. Als Kontoinhaber war dabei jeweils einer der Kläger und als Antragsteller der Beklagte angegeben. Auf diese Konten überwies der Beklagte sodann jeweils 50.000,-- DM.
Die Eltern der Kläger stellten als deren gesetzliche Vertreter unter demselben Datum an die Sparbuch gerichtete Vollmachtsurkunden zugunsten des Beklagten aus, wonach dieser u.a. ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Der Beklagte erhielt die Sparbücher. Er löste am 16. November 1989 die Sparkonten auf und behielt das Geld für sich.
Nachdem die Kläger von den Sparguthaben erfahren hatten, widerriefen sie mit Schreiben vom 16. Juli 2001 die dem Beklagten erteilte Vollmacht und verlangen mit ihrer Klage die Zahlung von je 50.000,-- DM.
Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben; die Berufung blieb ohne Erfolg.
Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision strebt der Beklagte die Klageabweisung an. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision.
Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger keinen Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kläger hätten deshalb einen Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten, weil die
Sparkasse an den Beklagten als im Verhältnis zu den Klägern Nichtberechtigten Auszahlungen von den Sparkonten der Kläger vorgenommen habe. Berechtigte seien die Kläger gewesen, weil sie im Zeitpunkt der Auszahlung an den Beklagten Inhaber der Konten und der Sparforderungen gegen die Sparkasse gewesen seien. Jedenfalls ergebe sich ein Herausgabeanspruch aus §§ 812, 818 Abs. 1 2. Halbs. BGB. Durch die Auflösung der Sparkonten sei die Vollmacht des Beklagten erloschen. Spätestens sei die Vollmacht aber aufgrund des Schreibens der Kläger vom 16. Juli 2001 erloschen. Es bestehe deshalb kein Rechtsgrund mehr, für ein Behalten des aufgrund der Vollmacht Erlangten. Die Forderung gegen die Sparkasse sei den Klägern nämlich wirksam geschenkt worden und das aus ihr Erlangte stehe ihnen zu.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat sich nur mit der Frage befaßt, ob die Kläger von vornherein - also schon mit der Anlegung der Konten oder jedenfalls mit der Einzahlung auf diese Konten - Inhaber der Guthabenforderungen geworden sind. Die Sachlage legte hier aber darüber hinaus die Frage nahe, ob der Beklagte die Sparguthaben nicht etwa seinen Enkeln, den Klägern, auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wollte , daß diese im Zeitpunkt des Todes des Beklagten Inhaber der Sparguthaben werden sollten, soweit der Beklagte nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts läßt die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines anderen für sich allein noch nicht den Schluß auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu (BGHZ 21, 148, 150; 28, 368, 369). Entscheidend ist vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte (BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93, NJW 1994, 931). Ein wesentliches Indiz kann dabei sein, wer das Sparbuch in Besitz nimmt (BGH, Urt. v. 29.04.1970 - VIII ZR 49/69, NJW 1970, 1181), denn gemäß
§ 808 BGB wird die Sparkasse durch die Leistung an den Inhaber des Sparbuchs auf jeden Fall dem Berechtigten gegenüber frei. Typischerweise ist, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schließen , daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will (BGHZ 46, 198, 203; 66, 8, 11; MünchKomm. /Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 328 Rdn. 53; Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 328 Rdn. 34). Der Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Kläger, die zu dieser Zeit noch minderjährig waren, Sparguthaben angelegt, ohne die Sparbücher aus der Hand zu geben. Er hat sich darüber hinaus, von den Eltern der Kläger gleichzeitig mit der Anlegung der Sparkonten eine Vollmacht erteilen lassen, durch die er gegenüber der Sparkasse ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Die Kläger ihrerseits wußten von den Sparguthaben nichts. Damit handelt es sich um einen Fall, in dem typischerweise anzunehmen ist, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tod vorbehalten will, wie dies der Beklagte auch behauptet.
Soweit sich aus der Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1994 (IV ZR 51/93, NJW 1994, 931) anderes ergibt, hält der nunmehr für das Schenkungsrecht zuständige erkennende Senat hieran nicht fest. Allerdings lag in dem dort entschiedenen Fall die Ausgangssituation insofern anders, als der dortige Kläger, der seiner Nichte, der dortigen Beklagten , 50.000,-- DM auf ein Sparkonto überwiesen hatte, nunmehr seinerseits auch formal als Forderungsinhaber in das Sparbuch eingetragen werden wollte. Deshalb kam es dort darauf an, ob die Beklagte die Forderung ohne Rechtsgrund erlangt hatte. Der IV. Senat hat die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der dortige Kläger habe berechtigt sein sollen, über das Kontoguthaben zu Lebzeiten im eigenen Interesse zu verfügen, ausdrücklich offenge-
lassen, weil dies keiner Entscheidung bedürfe. Im vorliegenden Fall kann die Frage nicht unentschieden bleiben. Durfte der Beklagte zu seinen Lebzeiten im Verhältnis zu den Klägern weiterhin über das Guthaben verfügen, so war eine solche Absprache Rechtsgrund der von ihm getroffenen Verfügung über die Sparguthaben. Dies ist danach zu beurteilen, welchen Zweck der Beklagte mit der Anlegung der Sparbücher auf den Namen der Kläger verfolgt hat. War es Zweck des Geschäfts, den Klägern für den Fall des Todes des Beklagten etwas zuzuwenden, was aus dem Verhalten des Beklagten typischerweise zu schließen ist, dann durfte der Beklagte im Verhältnis zu den Klägern über die Sparguthaben weiterhin verfügen. Auf die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung, die das Berufungsgericht verneint hat, kommt es dann nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagte aufgrund der Vereinbarung mit der Sparkasse einerseits und den Klägern, vertreten durch ihre Eltern, andererseits über das Sparguthaben verfügen durfte. War er hierzu berechtigt, so hat er nicht ohne Rechtsgrund über das Sparguthaben verfügt; die Kläger haben dann keinen Bereicherungsanspruch gegen ihn. Dies hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, bisher nicht aufgeklärt, weil es der Frage nicht nachgegangen ist, ob der Beklagte die Sparguthaben seinen Enkeln auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wollte, daß diese im Zeitpunkt des Todes des Beklagten Inhaber der Sparguthaben werden sollten, soweit der Beklagte nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.
Das Berufungsgericht wird diese Aufklärung nunmehr nachzuholen haben.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Asendorf Kirchhoff

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 220/03 Verkündet am:
15. Juni 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________

a) § 676 a BGB hindert Kreditinstitute nicht daran, sich rechtsgeschäftlich zum
Abschluß von Überweisungsverträgen und zur Durchführung von Überweisungen
zu verpflichten.

b) Zum Rückzahlungsanspruch von Eltern, die Geld auf Konten ihrer Kinder überwiesen
haben, um die Besteuerung der Kapitalerträge zu vermeiden.
BGH, Urteil vom 15. Juni 2004 - XI ZR 220/03 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2003 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, die Anträge der Kläger, die Guthaben der bei der Beklagten unter den Nummern … (Inhaber: F. M. ) und … (Inhaber: D. M. ) geführten Konten auf das ebenfalls bei ihr geführte Konto mit der Nummer … (Inhaber: Eheleute P. M. und E. M. ) zu überweisen, anzunehmen und die Überweisungen auszuführen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die 1997 bzw. 1999 geborenen Kläger nehmen, vertre ten durch ihre Eltern, die beklagte Bank auf Überweisung gekündigter Spareinlagen auf ein Konto ihrer Eltern in Anspruch.

Jeder Kläger ist Inhaber eines von seinen Eltern b ei der Beklagten für ihn eingerichteten Sparkontos, das für seine Rechnung geführt wird und über das jeder Elternteil allein verfügungsberechtigt ist. Im September 1999 überwiesen die Eltern von eigenen Konten auf das Konto des Klägers zu 1) 60.886,72 DM und auf das des Klägers zu 2) 96.833,81 DM. In Sparurkunden vereinbarten die Parteien einen Festzinssatz bis zum 31. März 2000 und die anschließende Verfügbarkeit der Kontoguthaben nach fristgerechter Kündigung.
Nach ordnungsgemäßer Kündigung wiesen die Kläger, vertreten durch ihre Eltern, die Beklagte vergeblich an, die Guthaben auf ein Konto ihrer Eltern zu überweisen. Sie machen geltend, ihre Eltern hätten das Geld in der irrigen Annahme, die Kapitalertragsteuer sparen zu können, auf ihre - der Kläger - Konten überwiesen. Sie hätten ihnen das Geld nicht schenken wollen, sondern sich vorbehalten, jederzeit darüber verfügen zu können. Gemäß § 812 BGB seien sie - die Kläger - zur Rücküberweisung des von ihren Eltern ohne Rechtsgrund geleisteten Geldes verpflichtet. Die Beklagte trägt demgegenüber vor, die Eltern hätten den Klägern die überwiesenen Beträge unentgeltlich und endgültig überlassen. Die Rückübertragung erfordere die Mitwirkung eines Ergänzungspflegers.
Das Landgericht hat die Klage auf Überweisung der Guthaben der Sparkonten der Kläger in Höhe von 59.530,88 DM und 99.782,25 DM auf ein Konto der Eltern abgewiesen (WM 2002, 1604 f.). Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben (WM 2003, 2092 f. = ZIP 2003, 1390 ff. =
BKR 2003, 999 f.). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung im wesentlichen ausgeführt:
Der Anspruch der Kläger auf Ausführung der Überwei sungen ergebe sich aus der in den Sparurkunden getroffenen Vereinbarung, daß zum Ende der Festzinsvereinbarung nach fristgerechter Kündigung über die Guthaben verfügt werden könne. Die Pflicht der kontoführenden Bank, Verfügungen des Kontoinhabers auszuführen, werde durch § 676 a BGB, der den Überweisungsauftrag nicht mehr als Weisung, sondern als Vertrag ausgestalte, nicht berührt. Allerdings sei die Beklagte zur Eingehung eines Überweisungsvertrages nur in den Grenzen des gewöhnlichen Zahlungsverkehrs verpflichtet.
Diese Grenzen seien nicht wegen des Verdachts, die Eltern mißbrauchten ihre Vertretungsmacht zum Nachteil der Kläger, überschritten. Dieser Verdacht sei nicht begründet, weil das für die Kläger angelegte Geld aus dem Vermögen ihrer Eltern stamme und ihnen nicht etwa von
dritter Seite geschenkt worden sei. Die Einzahlung des Geldes auf Konten , die auf die Namen der Kläger eingerichtet worden seien, sei aus praktischer Sicht bedeutungslos, da die Vermögensinteressen von Kindern zwangsläufig durch ihre Eltern wahrzunehmen und in aller Regel mit deren Vermögensinteressen identisch seien.
Die Überweisungsaufträge seien auch nicht gemäß § 181, § 1797 (richtig: § 1795) Abs. 2 BGB unwirksam. Der Auftrag, einen Geldbetrag zu überweisen, führe im Fall seiner Annahme nicht zu einem Rechtsgeschäft zwischen den Eltern als Vertretern und den Klägern als Vertretenen , sondern zu einem Vertrag zwischen den Klägern und der Beklagten.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Die Kläger haben gegen die Beklagte aufgrund de r in den Sparurkunden getroffenen Vereinbarung in Verbindung mit § 676 a Abs. 1 Satz 1 BGB Anspruch auf Abschluß von Überweisungsverträgen und Ausführung der begehrten Überweisungen. Die Auslegung der Sparurkunden durch das Berufungsgericht, daß sich die Beklagte zur Eingehung von Überweisungsverträgen und zur Ausführung der Überweisungen verpflichtet hat, ist rechtsfehlerfrei und wird von der Revision nicht angegriffen. Sie führt nicht dazu, daß Sparkonten zu Zwecken des Zahlungsverkehrs genutzt werden können, sondern betrifft nur die Art und
Weise, in der die Kontoinhaber nach Beendigung der Sparverträge über ihre Guthaben verfügen können.
Der Auslegung durch das Berufungsgericht steht § 6 76 a BGB nicht entgegen, der gemäß Art. 228 Abs. 2 EGBGB anwendbar ist, weil mit der Abwicklung der begehrten Überweisungen vor dem 1. Januar 2002 nicht begonnen worden ist (vgl. Gößmann/van Look WM 2000 Sonderbeilage 1, S. 13 f.; Palandt/Sprau, BGB 63. Aufl. Art. 228 EGBGB Rdn. 2 f.). Nach § 676 a Abs. 1 BGB erfolgen Banküberweisungen aufgrund von Überweisungsverträgen, zu deren Abschluß Kreditinstitute nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht verpflichtet sind (Begr.RegE ÜG, BT-Drucks. 14/745, S. 19; vgl. zu der hier unerheblichen Streitfrage eines Kontrahierungszwangs: Langenbucher, in: Langenbucher /Gößmann/Werner, Zahlungsverkehr § 1 Rdn. 28 ff. m.w.Nachw.), und die sie bis zum Beginn der Ausführungsfrist ohne Angabe von Gründen kündigen können (§ 676 a Abs. 3 Satz 1 BGB). Diese Regelungen hindern Kreditinstitute indes nicht daran, sich rechtsgeschäftlich zum Abschluß von Überweisungsverträgen und zur Durchführung von Überweisungen zu verpflichten (vgl. Feldhahn, Die Bankenhaftung des neuen Überweisungsrechts S. 39 f.; Langenbucher, in: Langenbucher/Gößmann /Werner, Zahlungsverkehr § 1 Rdn. 31).
Daß die Kläger die Beklagte konkludent nicht nur a uf Abschluß von Überweisungsverträgen, sondern zugleich auf Ausführung der Überweisungen als der aufgrund der Überweisungsverträge geschuldeten Leistungen in Anspruch nehmen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
2. Die Kläger sind bei der Abgabe der Anträge auf Abschluß der Überweisungsverträge wirksam durch ihre Eltern vertreten worden (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BGB).

a) Die Vertretungsmacht der Eltern war nicht gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 2, § 181 BGB ausgeschlossen. Da der Überweisungsvertrag mit der Beklagten als Überweisungsbank, nicht aber mit den Eltern als Überweisungsempfängern zu schließen ist, fällt er nicht in den Anwendungsbereich des § 181 BGB. Diese Vorschrift gilt für Überweisungen des Vertreters des Kontoinhabers auf ein Konto des Vertreters weder unmittelbar noch analog (BGH, Urteil vom 27. März 1958 - II ZR 31/57, WM 1958, 552, 553 und Beschluß vom 25. Februar 1982 - III ZR 188/81, WM 1982, 549).

b) Die Eltern sind auch nicht durch § 1641 Satz 1 BGB gehindert, namens ihrer Kinder Überweisungsaufträge zu erteilen. § 1641 Satz 1 BGB erfaßt nur Rechtsgeschäfte zwischen Kindern als Schenkern und den Beschenkten (vgl. MünchKomm/Huber, BGB 4. Aufl. § 1641 Rdn. 7 m.w.Nachw.; Erman/Michalski, BGB 11. Aufl. § 1641 Rdn. 1; Bamberger /Roth/Veit, BGB § 1641 Rdn. 3 m.w.Nachw.), schränkt aber, anders als etwa § 1643 Abs. 1 BGB, § 1822 Nr. 8 BGB (vgl. hierzu Canaris, Bankvertragsrecht 2. Aufl. Rdn. 168; Schramm, in: Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 32 Rdn. 17), im Außenverhältnis zur Bank die Vertretungsmacht der Eltern zum Abschluß eines Überweisungsvertrages nicht ein.

c) Es liegt auch kein objektiv evidenter Mißbrauch der elterlichen Vertretungsmacht vor, der zur Folge hätte, daß die Kläger die Überwei-
sungsaufträge nicht gegen sich gelten lassen müssen und nach Eintritt der Volljährigkeit erneut die Auszahlung der Sparguthaben an sich verlangen können.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtsho fs hat grundsätzlich der Vertretene das Risiko eines Vollmachtsmißbrauchs zu tragen; den Vertragspartner trifft keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von seiner nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten Gebrauch zu machen. Der Vertretene ist gegen einen erkennbaren Mißbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner nur dann geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so daß beim Vertragspartner begründete Zweifel bestehen müssen, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Mißbrauchs (Senat, BGHZ 127, 239, 241 und Urteile vom 28. April 1992 - XI ZR 164/91, WM 1992, 1362, 1363, vom 19. April 1994 - XI ZR 18/93, WM 1994, 1204, 1206 und vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618).
Diese Voraussetzungen, deren Feststellung als tatr ichterliche Würdigung im Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbar ist (Senat, Urteil vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618), hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die begehrten Überweisungen verstoßen nicht evident gegen Bindungen, denen die Eltern im Innenverhältnis zu den Klägern unterliegen (vgl. für Überweisungen des Vertreters des Kontoinhabers auf ein eigenes Konto des Vertreters: BGH, Be-
schluß vom 25. Februar 1982 - III ZR 188/81, WM 1982, 549). Nach dem Vortrag der Kläger dienen die Überweisungen der Erfüllung eines Anspruches ihrer Eltern gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB. Unter dieser Voraussetzung wäre sogar eine unmittelbare Übereignung des Geldes von den Klägern an ihre Eltern von deren Vertretungsmacht gedeckt , da § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 2, § 181 BGB Rechtsgeschäfte , die ausschließlich der Erfüllung einer Verbindlichkeit dienen, zuläßt.
Ein Mißbrauch der Vertretungsmacht läge nur vor, w enn der Vortrag der Kläger unrichtig wäre, weil die Überweisungen der Eltern auf die Konten der Kläger Schenkungen waren und deshalb mit Rechtsgrund erfolgten. Dies war aber nicht objektiv evident. Das Berufungsgericht hat, anders als die Revision meint, eine Schenkung der Eltern nicht festgestellt. Es geht lediglich davon aus, daß das eingezahlte Geld aus dem Vermögen der Eltern stammt, trifft aber keine Feststellungen zu einem den Einzahlungen zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und den Klägern.
Eine Schenkung kann entgegen Klein/Meinhardt BKR 2 004, 180, 182 auch nicht deshalb mit Evidenz angenommen werden, weil die Eltern durch die Einzahlung des Geldes auf Konten ihrer Kinder ihre Einkommensteuer vermindern wollten. Diese Zielsetzung spricht zwar dafür, daß die Kläger - wie zwischen den Parteien ohnehin unstreitig ist - materiellrechtlich Inhaber der Sparkonten und der Einlagenforderungen gegen die Beklagte werden sollten. Sie rechtfertigt aber auch unter Berücksichtigung des § 39 AO sowie der Angaben der Eltern zu § 8 GwG nicht mit Evidenz die Annahme, daß die Kläger und ihre Eltern sich über die Un-
entgeltlichkeit der Zuwendung einig waren (§ 516 Abs. 1 BGB). Die steuer - und strafrechtlichen Folgen einer ohne zugrunde liegende Schenkung erfolgten Einzahlung der Eltern auf die Konten der Kläger bedürfen in diesem Zusammenhang keiner näheren Beurteilung, weil sie am Rückzahlungsanspruch der Eltern nichts ändern.
3. Die Beklagte kann den Abschluß der Überweisungs verträge und die Ausführung der Überweisungen auch unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt verweigern. Nach dem Prinzip der formalen Auftragsstrenge (vgl. zum alten Überweisungsrecht: BGHZ 98, 24, 31; BGH, Urteile vom 31. Januar 1972 - II ZR 145/69, WM 1972, 308, 309 und vom 11. März 1976 - II ZR 116/74, WM 1976, 904, 905; zum neuen Überweisungsrecht : Grundmann WM 2000, 2269, 2277 f.; Langenbucher, in: Langenbucher/Gößmann/Werner, Zahlungsverkehr § 1 Rdn. 43; Nobbe WM 2001 Sonderbeilage 4, S. 8, 10) darf sie die den Überweisungen zugrunde liegenden Valutaverhältnisse, d.h. die Rechtsverhältnisse zwischen den Klägern und ihren Eltern, nicht beachten. Die Minderjährigkeit der Kläger führt entgegen der Auffassung der Revision zu keiner anderen Beurteilung. Minderjährige sind dadurch geschützt, daß sie im Rechtsverkehr nicht selbst, sondern nur durch ihre gesetzlichen Vertreter handeln können. Die gesetzliche Vertretungsmacht unterliegt beim Abschluß von Überweisungsverträgen, anders als bei anderen Rechtsgeschäften (vgl. § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB, § 1643 Abs. 1 i.V. mit § 1821, § 1822 Nr. 1, 3, 5, 8-11 BGB, § 1643 Abs. 2 BGB) keinen Beschränkungen. Ein evidenter Mißbrauch der Vertretungsmacht liegt - wie dargelegt - nicht vor. Die weitergehende Überprüfung des Handelns eines gesetzlichen Vertreters eines Minderjährigen durch Kreditinstitute entbehrt einer rechtlichen Grundlage.

III.


Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuw eisen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 74/01 Verkündet am:
22. September 2003
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der (nicht geschäftsführende) Alleingesellschafter einer GmbH, der eigene Geschäftsanteile
der GmbH (i.S. von § 33 GmbHG) im eigenen Namen veräußert,
handelt ihr gegenüber nicht als "Nichtberechtigter" i.S. von § 816 Abs. 1 BGB.
BGH, Urteil vom 22. September 2003 - II ZR 74/01 - OLG Schleswig
LG Kiel
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 22. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und
Dr. Strohn

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Februar 2001 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen II des Landgerichts Kiel vom 10. Juni 1999 wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils des 5. Zivilsenats des Schleswig -Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 24. August 2000 zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte war mit einem Geschäftsanteil von 35.000,00 DM Gesellschafter und bis zum 7. März 1996 Geschäftsführer der klagenden GmbH. Sein Mitgesellschafter hatte mit notariellem Vertrag vom 22. September 1995 seinen Geschäftsanteil von 15.000,00 DM an die Klägerin abgetreten. Durch notariellen Vertrag vom 24. Mai 1996 veräußerte der Beklagte mit der Erklärung, daß er sämtliche Geschäftsanteile an der Klägerin in Höhe von 50.000,00 DM innehabe , diese Anteile zum Kaufpreis von 264.000,00 DM an eine GmbH & Co. KG, vertreten durch den Steuerberater K.. Dieser und ein weiterer Gesellschafter der Erwerberin waren damals zugleich Liquidatoren der Klägerin. Nach Aufhebung des Liquidationsbeschlusses genehmigte die Klägerin am 10. November 1997, vertreten durch ihren nunmehrigen Geschäftsführer K., zu notarieller Urkunde die Veräußerung ihrer eigenen Geschäftsanteile durch den Beklagten.
Mit der Klage begehrt sie von dem Beklagten aus § 816 Abs. 1 BGB Herausgabe eines auf die Verfügung des Beklagten über ihren eigenen Geschäftsanteil entfallenden Kaufpreisanteils von 79.200,00 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin entsprochen. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
I. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe mit der Anteilsveräuße- rung vom 24. Mai 1996 als Nichtberechtigter i.S. von § 816 Abs. 1 BGB über die eigenen Geschäftsanteile der Klägerin verfügt und schulde ihr daher nach Genehmigung der Verfügung durch sie Herausgabe eines entsprechenden Anteils des Veräußerungserlöses, der nach Urkundenlage - entgegen der Ansicht des Landgerichts - für sämtliche und nicht nur für die von dem Beklagten gehaltenen Geschäftsanteile gezahlt worden sei. Daß den mit den Liquidatoren der Klägerin identischen Organvertretern der Erwerberin die wahren Beteiligungsverhältnisse bekannt gewesen seien, ändere daran nichts.
II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Schon im Ansatz verfehlt ist die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe als Nichtberechtigter i.S. von § 816 Abs. 1 BGB über die eigenen Anteile der Klägerin verfügt.
1. Die Klägerin war zwar formal Rechtsinhaberin ihrer eigenen Anteile (§ 33 GmbHG). Für den Begriff des "Nichtberechtigten" i.S. von §§ 185, 816 BGB kommt es jedoch nicht auf die Rechtsinhaberschaft, sondern auf die Verfügungsbefugnis an. Wer mit der aus dem Selbstbestimmungsrecht des Rechtsinhabers abgeleiteten Einwilligung desselben handelt, ist kein Nichtberechtigter (vgl. Schramm in MünchKomm.BGB, 4. Aufl. § 185 Rdn. 23, 31 f.).
Der Beklagte war zur Zeit der Anteilsveräußerung alleiniger Gesellschafter der Klägerin, weil eine GmbH auch bei Innehabung eigener Anteile nicht Gesellschafterin ihrer selbst sein kann. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der übereinstimmende Wille der Gesellschafter einer GmbH sowie insbesondere derjenige ihres Alleingesellschafters mit ihrem Willen identisch (vgl. BGHZ 119, 257, 259; 122, 333, 336; 142, 92, 95; Urt. v. 7. April 2003
- II ZR 193/02, ZIP 2003, 945 f.). Aufgrund entsprechender Erwägungen hat der Senat in BGHZ 119, 257 entschieden, daß in der Überlassung eines Gegenstandes des Gesellschaftsvermögens an ein anderes Unternehmen durch den wirtschaftlichen Alleingesellschafter einer GmbH ungeachtet seiner fehlenden Vertretungsmacht keine unberechtigte, angemaßte Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs. 2 BGB) zu sehen sei, weil er ohne weiteres in der Lage sei, den Geschäftsführer zur Gestattung der betreffenden Transaktion anzuweisen (§ 46 Nr. 6 GmbHG). Für die Haftung des Alleingesellschafters gegenüber der Gesellschaft könne es keinen Unterschied machen, ob er das Geschäft, dessen Vornahme er jederzeit bindend für den Geschäftsführer hätte veranlassen können , selbst ausführte oder dem Geschäftsführer entsprechende Weisungen erteilte. Die Annahme, er habe dabei ohne den Willen der Gesellschaft gehandelt, liefe letztlich auf die Unterstellung hinaus, er habe seinem eigenen Willen zuwidergehandelt (Senat aaO, S. 260).
2. Im vorliegenden Fall gilt auch im Hinblick auf § 816 Abs. 1 BGB nichts anderes. Die Klägerin konnte hinsichtlich der Veräußerung der von ihr gehaltenen Geschäftsanteile im Innenverhältnis zu dem Beklagten keinen von ihm abweichenden Willen haben. Dabei kann dahinstehen, ob die Veräußerung von eigenen Geschäftsanteilen einer GmbH in die Vertretungskompetenz des Geschäftsleiters fällt (so Roth/Altmeppen, GmbHG 4. Aufl. § 34 Rdn. 46) oder es dazu (zusätzlich) eines Gesellschafterbeschlusses bedarf (so Lutter/ Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 33 Rdn. 15; Scholz/Westermann, GmbHG 9. Aufl. § 33 Rdn. 38). Jedenfalls wäre der Beklagte aufgrund seiner Weisungsbefugnis gemäß § 46 Nr. 6 GmbHG, der gemäß § 69 GmbHG auch gegenüber Liquidatoren gilt (vgl. Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, GmbHG 17. Aufl. § 69 Rdn. 18), ohne weiteres in der Lage gewesen, die damaligen Liquidatoren bindend anzuweisen, ihn zu der Veräußerung der eigenen Geschäftsanteile der
Klägerin im eigenen Namen formell zu ermächtigen, ohne daß dadurch irgendwelche Ersatzansprüche der Klägerin gegenüber ihm erwachsen wären. Dies zeigt, daß er mit der Veräußerung nicht unberechtigt in ein fremdes Verfügungsrecht (der Klägerin) eingegriffen hat, wie dies § 816 Abs. 1 BGB sinngemäß voraussetzt.
III. Die Kosten seiner zweitinstanzlichen Säumnis hat der Beklagte nicht gemäß § 344 ZPO zu tragen, weil das trotz Unschlüssigkeit der Klage gegen ihn erlassene Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist (§ 344 i.V.m. § 331 Abs. 2, Halbs. 2 ZPO; vgl. RGZ 115, 310; Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. § 344 Rdn. 1; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 25. Aufl. § 344 Rdn. 5).
Röhricht Goette Kraemer
Graf Strohn

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 220/03 Verkündet am:
15. Juni 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________

a) § 676 a BGB hindert Kreditinstitute nicht daran, sich rechtsgeschäftlich zum
Abschluß von Überweisungsverträgen und zur Durchführung von Überweisungen
zu verpflichten.

b) Zum Rückzahlungsanspruch von Eltern, die Geld auf Konten ihrer Kinder überwiesen
haben, um die Besteuerung der Kapitalerträge zu vermeiden.
BGH, Urteil vom 15. Juni 2004 - XI ZR 220/03 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2003 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, die Anträge der Kläger, die Guthaben der bei der Beklagten unter den Nummern … (Inhaber: F. M. ) und … (Inhaber: D. M. ) geführten Konten auf das ebenfalls bei ihr geführte Konto mit der Nummer … (Inhaber: Eheleute P. M. und E. M. ) zu überweisen, anzunehmen und die Überweisungen auszuführen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die 1997 bzw. 1999 geborenen Kläger nehmen, vertre ten durch ihre Eltern, die beklagte Bank auf Überweisung gekündigter Spareinlagen auf ein Konto ihrer Eltern in Anspruch.

Jeder Kläger ist Inhaber eines von seinen Eltern b ei der Beklagten für ihn eingerichteten Sparkontos, das für seine Rechnung geführt wird und über das jeder Elternteil allein verfügungsberechtigt ist. Im September 1999 überwiesen die Eltern von eigenen Konten auf das Konto des Klägers zu 1) 60.886,72 DM und auf das des Klägers zu 2) 96.833,81 DM. In Sparurkunden vereinbarten die Parteien einen Festzinssatz bis zum 31. März 2000 und die anschließende Verfügbarkeit der Kontoguthaben nach fristgerechter Kündigung.
Nach ordnungsgemäßer Kündigung wiesen die Kläger, vertreten durch ihre Eltern, die Beklagte vergeblich an, die Guthaben auf ein Konto ihrer Eltern zu überweisen. Sie machen geltend, ihre Eltern hätten das Geld in der irrigen Annahme, die Kapitalertragsteuer sparen zu können, auf ihre - der Kläger - Konten überwiesen. Sie hätten ihnen das Geld nicht schenken wollen, sondern sich vorbehalten, jederzeit darüber verfügen zu können. Gemäß § 812 BGB seien sie - die Kläger - zur Rücküberweisung des von ihren Eltern ohne Rechtsgrund geleisteten Geldes verpflichtet. Die Beklagte trägt demgegenüber vor, die Eltern hätten den Klägern die überwiesenen Beträge unentgeltlich und endgültig überlassen. Die Rückübertragung erfordere die Mitwirkung eines Ergänzungspflegers.
Das Landgericht hat die Klage auf Überweisung der Guthaben der Sparkonten der Kläger in Höhe von 59.530,88 DM und 99.782,25 DM auf ein Konto der Eltern abgewiesen (WM 2002, 1604 f.). Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben (WM 2003, 2092 f. = ZIP 2003, 1390 ff. =
BKR 2003, 999 f.). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung im wesentlichen ausgeführt:
Der Anspruch der Kläger auf Ausführung der Überwei sungen ergebe sich aus der in den Sparurkunden getroffenen Vereinbarung, daß zum Ende der Festzinsvereinbarung nach fristgerechter Kündigung über die Guthaben verfügt werden könne. Die Pflicht der kontoführenden Bank, Verfügungen des Kontoinhabers auszuführen, werde durch § 676 a BGB, der den Überweisungsauftrag nicht mehr als Weisung, sondern als Vertrag ausgestalte, nicht berührt. Allerdings sei die Beklagte zur Eingehung eines Überweisungsvertrages nur in den Grenzen des gewöhnlichen Zahlungsverkehrs verpflichtet.
Diese Grenzen seien nicht wegen des Verdachts, die Eltern mißbrauchten ihre Vertretungsmacht zum Nachteil der Kläger, überschritten. Dieser Verdacht sei nicht begründet, weil das für die Kläger angelegte Geld aus dem Vermögen ihrer Eltern stamme und ihnen nicht etwa von
dritter Seite geschenkt worden sei. Die Einzahlung des Geldes auf Konten , die auf die Namen der Kläger eingerichtet worden seien, sei aus praktischer Sicht bedeutungslos, da die Vermögensinteressen von Kindern zwangsläufig durch ihre Eltern wahrzunehmen und in aller Regel mit deren Vermögensinteressen identisch seien.
Die Überweisungsaufträge seien auch nicht gemäß § 181, § 1797 (richtig: § 1795) Abs. 2 BGB unwirksam. Der Auftrag, einen Geldbetrag zu überweisen, führe im Fall seiner Annahme nicht zu einem Rechtsgeschäft zwischen den Eltern als Vertretern und den Klägern als Vertretenen , sondern zu einem Vertrag zwischen den Klägern und der Beklagten.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Die Kläger haben gegen die Beklagte aufgrund de r in den Sparurkunden getroffenen Vereinbarung in Verbindung mit § 676 a Abs. 1 Satz 1 BGB Anspruch auf Abschluß von Überweisungsverträgen und Ausführung der begehrten Überweisungen. Die Auslegung der Sparurkunden durch das Berufungsgericht, daß sich die Beklagte zur Eingehung von Überweisungsverträgen und zur Ausführung der Überweisungen verpflichtet hat, ist rechtsfehlerfrei und wird von der Revision nicht angegriffen. Sie führt nicht dazu, daß Sparkonten zu Zwecken des Zahlungsverkehrs genutzt werden können, sondern betrifft nur die Art und
Weise, in der die Kontoinhaber nach Beendigung der Sparverträge über ihre Guthaben verfügen können.
Der Auslegung durch das Berufungsgericht steht § 6 76 a BGB nicht entgegen, der gemäß Art. 228 Abs. 2 EGBGB anwendbar ist, weil mit der Abwicklung der begehrten Überweisungen vor dem 1. Januar 2002 nicht begonnen worden ist (vgl. Gößmann/van Look WM 2000 Sonderbeilage 1, S. 13 f.; Palandt/Sprau, BGB 63. Aufl. Art. 228 EGBGB Rdn. 2 f.). Nach § 676 a Abs. 1 BGB erfolgen Banküberweisungen aufgrund von Überweisungsverträgen, zu deren Abschluß Kreditinstitute nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht verpflichtet sind (Begr.RegE ÜG, BT-Drucks. 14/745, S. 19; vgl. zu der hier unerheblichen Streitfrage eines Kontrahierungszwangs: Langenbucher, in: Langenbucher /Gößmann/Werner, Zahlungsverkehr § 1 Rdn. 28 ff. m.w.Nachw.), und die sie bis zum Beginn der Ausführungsfrist ohne Angabe von Gründen kündigen können (§ 676 a Abs. 3 Satz 1 BGB). Diese Regelungen hindern Kreditinstitute indes nicht daran, sich rechtsgeschäftlich zum Abschluß von Überweisungsverträgen und zur Durchführung von Überweisungen zu verpflichten (vgl. Feldhahn, Die Bankenhaftung des neuen Überweisungsrechts S. 39 f.; Langenbucher, in: Langenbucher/Gößmann /Werner, Zahlungsverkehr § 1 Rdn. 31).
Daß die Kläger die Beklagte konkludent nicht nur a uf Abschluß von Überweisungsverträgen, sondern zugleich auf Ausführung der Überweisungen als der aufgrund der Überweisungsverträge geschuldeten Leistungen in Anspruch nehmen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
2. Die Kläger sind bei der Abgabe der Anträge auf Abschluß der Überweisungsverträge wirksam durch ihre Eltern vertreten worden (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BGB).

a) Die Vertretungsmacht der Eltern war nicht gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 2, § 181 BGB ausgeschlossen. Da der Überweisungsvertrag mit der Beklagten als Überweisungsbank, nicht aber mit den Eltern als Überweisungsempfängern zu schließen ist, fällt er nicht in den Anwendungsbereich des § 181 BGB. Diese Vorschrift gilt für Überweisungen des Vertreters des Kontoinhabers auf ein Konto des Vertreters weder unmittelbar noch analog (BGH, Urteil vom 27. März 1958 - II ZR 31/57, WM 1958, 552, 553 und Beschluß vom 25. Februar 1982 - III ZR 188/81, WM 1982, 549).

b) Die Eltern sind auch nicht durch § 1641 Satz 1 BGB gehindert, namens ihrer Kinder Überweisungsaufträge zu erteilen. § 1641 Satz 1 BGB erfaßt nur Rechtsgeschäfte zwischen Kindern als Schenkern und den Beschenkten (vgl. MünchKomm/Huber, BGB 4. Aufl. § 1641 Rdn. 7 m.w.Nachw.; Erman/Michalski, BGB 11. Aufl. § 1641 Rdn. 1; Bamberger /Roth/Veit, BGB § 1641 Rdn. 3 m.w.Nachw.), schränkt aber, anders als etwa § 1643 Abs. 1 BGB, § 1822 Nr. 8 BGB (vgl. hierzu Canaris, Bankvertragsrecht 2. Aufl. Rdn. 168; Schramm, in: Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 32 Rdn. 17), im Außenverhältnis zur Bank die Vertretungsmacht der Eltern zum Abschluß eines Überweisungsvertrages nicht ein.

c) Es liegt auch kein objektiv evidenter Mißbrauch der elterlichen Vertretungsmacht vor, der zur Folge hätte, daß die Kläger die Überwei-
sungsaufträge nicht gegen sich gelten lassen müssen und nach Eintritt der Volljährigkeit erneut die Auszahlung der Sparguthaben an sich verlangen können.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtsho fs hat grundsätzlich der Vertretene das Risiko eines Vollmachtsmißbrauchs zu tragen; den Vertragspartner trifft keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von seiner nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten Gebrauch zu machen. Der Vertretene ist gegen einen erkennbaren Mißbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner nur dann geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so daß beim Vertragspartner begründete Zweifel bestehen müssen, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Mißbrauchs (Senat, BGHZ 127, 239, 241 und Urteile vom 28. April 1992 - XI ZR 164/91, WM 1992, 1362, 1363, vom 19. April 1994 - XI ZR 18/93, WM 1994, 1204, 1206 und vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618).
Diese Voraussetzungen, deren Feststellung als tatr ichterliche Würdigung im Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbar ist (Senat, Urteil vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618), hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die begehrten Überweisungen verstoßen nicht evident gegen Bindungen, denen die Eltern im Innenverhältnis zu den Klägern unterliegen (vgl. für Überweisungen des Vertreters des Kontoinhabers auf ein eigenes Konto des Vertreters: BGH, Be-
schluß vom 25. Februar 1982 - III ZR 188/81, WM 1982, 549). Nach dem Vortrag der Kläger dienen die Überweisungen der Erfüllung eines Anspruches ihrer Eltern gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB. Unter dieser Voraussetzung wäre sogar eine unmittelbare Übereignung des Geldes von den Klägern an ihre Eltern von deren Vertretungsmacht gedeckt , da § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 2, § 181 BGB Rechtsgeschäfte , die ausschließlich der Erfüllung einer Verbindlichkeit dienen, zuläßt.
Ein Mißbrauch der Vertretungsmacht läge nur vor, w enn der Vortrag der Kläger unrichtig wäre, weil die Überweisungen der Eltern auf die Konten der Kläger Schenkungen waren und deshalb mit Rechtsgrund erfolgten. Dies war aber nicht objektiv evident. Das Berufungsgericht hat, anders als die Revision meint, eine Schenkung der Eltern nicht festgestellt. Es geht lediglich davon aus, daß das eingezahlte Geld aus dem Vermögen der Eltern stammt, trifft aber keine Feststellungen zu einem den Einzahlungen zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und den Klägern.
Eine Schenkung kann entgegen Klein/Meinhardt BKR 2 004, 180, 182 auch nicht deshalb mit Evidenz angenommen werden, weil die Eltern durch die Einzahlung des Geldes auf Konten ihrer Kinder ihre Einkommensteuer vermindern wollten. Diese Zielsetzung spricht zwar dafür, daß die Kläger - wie zwischen den Parteien ohnehin unstreitig ist - materiellrechtlich Inhaber der Sparkonten und der Einlagenforderungen gegen die Beklagte werden sollten. Sie rechtfertigt aber auch unter Berücksichtigung des § 39 AO sowie der Angaben der Eltern zu § 8 GwG nicht mit Evidenz die Annahme, daß die Kläger und ihre Eltern sich über die Un-
entgeltlichkeit der Zuwendung einig waren (§ 516 Abs. 1 BGB). Die steuer - und strafrechtlichen Folgen einer ohne zugrunde liegende Schenkung erfolgten Einzahlung der Eltern auf die Konten der Kläger bedürfen in diesem Zusammenhang keiner näheren Beurteilung, weil sie am Rückzahlungsanspruch der Eltern nichts ändern.
3. Die Beklagte kann den Abschluß der Überweisungs verträge und die Ausführung der Überweisungen auch unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt verweigern. Nach dem Prinzip der formalen Auftragsstrenge (vgl. zum alten Überweisungsrecht: BGHZ 98, 24, 31; BGH, Urteile vom 31. Januar 1972 - II ZR 145/69, WM 1972, 308, 309 und vom 11. März 1976 - II ZR 116/74, WM 1976, 904, 905; zum neuen Überweisungsrecht : Grundmann WM 2000, 2269, 2277 f.; Langenbucher, in: Langenbucher/Gößmann/Werner, Zahlungsverkehr § 1 Rdn. 43; Nobbe WM 2001 Sonderbeilage 4, S. 8, 10) darf sie die den Überweisungen zugrunde liegenden Valutaverhältnisse, d.h. die Rechtsverhältnisse zwischen den Klägern und ihren Eltern, nicht beachten. Die Minderjährigkeit der Kläger führt entgegen der Auffassung der Revision zu keiner anderen Beurteilung. Minderjährige sind dadurch geschützt, daß sie im Rechtsverkehr nicht selbst, sondern nur durch ihre gesetzlichen Vertreter handeln können. Die gesetzliche Vertretungsmacht unterliegt beim Abschluß von Überweisungsverträgen, anders als bei anderen Rechtsgeschäften (vgl. § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB, § 1643 Abs. 1 i.V. mit § 1821, § 1822 Nr. 1, 3, 5, 8-11 BGB, § 1643 Abs. 2 BGB) keinen Beschränkungen. Ein evidenter Mißbrauch der Vertretungsmacht liegt - wie dargelegt - nicht vor. Die weitergehende Überprüfung des Handelns eines gesetzlichen Vertreters eines Minderjährigen durch Kreditinstitute entbehrt einer rechtlichen Grundlage.

III.


Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuw eisen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.