Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 25. Aug. 2017 - 54 Verg 3/17

published on 25/08/2017 00:00
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 25. Aug. 2017 - 54 Verg 3/17
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Tenor

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdegegner veröffentlichte unter dem 12.04.2017 im Amtsblatt der Europäischen Union eine Auftragsbekanntmachung über Planungsleistungen für ein Breitbandnetz (Anlage BF 2, Bl. 19 - 25 d. A.). Es sollte ein Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden. Der Beschwerdegegner gab Netto-Investitionskosten in Höhe von 40 Mio. € an.

2

In der Vergabeunterlage (Anlage BF 3, Bl. 26 - 39 d. A.) ist vorgesehen, dass die Bieter Einheitspreise nach Trassenmetern anbieten. Der Preis soll zu 50 % in die Bewertung der Angebote einfließen, neben den Ausführungsfristen, dem Gesamtkonzept und der Überzeugungskraft des Angebots.

3

Mit Schreiben vom 21.04.2017 (Anlage BF 4, Bl. 40 d. A.) rügte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner gegenüber die Abweichung von dem Honorarsystem der HOAI. Der Beschwerdegegner reagierte nicht auf dieses Schreiben.

4

Mit Schriftsatz vom 09.05.2017 (Anlage BF 5, Bl. 41 - 50 d. A.) stellte die Beschwerdeführerin ihren Nachprüfungsantrag. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, das vorgesehene Einheitspreishonorar verletze das zwingende Preisrecht nach der HOAI. Es fördere Dumping-Angebote. Die geforderten Planungsleistungen ließen sich ganz überwiegend in das Leistungsbild des § 41 HOAI einordnen. Für den Fall, dass die Tafelwerte überschritten würden, sei die übliche Vergütung zugrunde zu legen. Durch die geforderte Preisstruktur verletze der Beschwerdegegner § 76 Abs. 1 VgV. Auch dürfe der Preis weder das alleinige noch das maßgebliche Zuschlagskriterium sein.

5

Die Forderung nach einem Mindestumsatz im letzten Geschäftsjahr in Höhe von 2 Mio. € sei nicht geeignet, eine Eignung der Bewerber zu bewerten.

6

Die Beschwerdeführerin hat beantragt,

7

ein Nachprüfungsverfahren gem. § 106 Abs.1 GWB gegen den Antragsgegner wegen der Vergabe von Ingenieurleistungen für die Planung eines flächendeckenden, passiven FTTB Breitbandnetz einzuleiten;

8

erforderlichenfalls dem Antragsgegner zu untersagen, den Zuschlag zu erteilen;

9

dem Antragsgegner aufzuerlegen, das Vergabeverfahren in den Stand vor der Auftragsbekanntmachung zurückzuversetzen - hilfsweise aufzuheben - und die Auftragsvergabe bei fortgesetzter Beschaffungsabsicht unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen;

10

hilfsweise für den Fall der Erledigung des Nachprüfungsverfahrens durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder in sonstiger Weise festzustellen, dass eine Rechtsverletzung vorgelegen hat.

11

Der Beschwerdegegner hat beantragt,

12

den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.

13

Der Beschwerdegegner hat im Wesentlichen ausgeführt, die ausgeschriebene Leistung falle nicht in den Anwendungsbereich der HOAI. Insbesondere handele es sich nicht um ein Ingenieurbauwerk i. S. d. § 41 HOAI.

14

Der geforderte Mindestumsatz sei notwendig, um die Leistungsfähigkeit der Bieter sicherzustellen.

15

Die Vergabekammer hat den Antrag zurückgewiesen. Sie hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Verstoß gegen § 76 Abs. 1 VgV liege nicht vor, weil die zu beauftragenden Leistungen nicht als Ingenieurbauwerk nach § 41 HOAI oder technische Ausrüstung nach § 53 HOAI dem Anwendungsbereich der HOAI unterfielen. Das Honorar könne so frei verhandelt werden. Bei dem Planungsgegenstand handele es sich um ein Telekommunikationsnetz. Wegen der funktionalen Einheit sei eine Aufspaltung zwischen den Teilgewerken Tiefbau (Herstellung eines Leerrohrnetzes) und Glasfaserarbeiten nicht zwingend. Die Ausstattung der Leerrohre mit Glasfaserkabeln sei auch keine technische Ausstattung im Sinne des § 53 HOAI. Es handele sich nämlich nicht um Anlagen innerhalb von Gebäuden oder zum Betrieb von Gebäuden. Eine Aufspaltung der Planungsleistungen und Beauftragung verschiedener Dienstleister sei unüblich. Auch die Antragstellerin halte das Know-how für beide Bereiche bereit. Bei den zu realisierenden Leerrohren handele es sich nicht um Schutzrohre im Sinne von Anlage 12 der HOAI. Denn die Schutzrohre seien dort in unmittelbarem Zusammenhang mit Versorgungsbauwerken genannt. Ein Versorgungsbauwerk liege hier aber nicht vor. Im Übrigen sei das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot zu berücksichtigen. Die HOAI regele an keiner Stelle explizit die hier ausgeschriebene Leistung. Jedenfalls sei die Verlegung der Leerrohre nur eine zwingend notwendige Nebenleistung für das Glasfasernetz.

16

Im Übrigen sei das Honorar jedenfalls nach § 7 Abs. 2 HOAI frei zu verhandeln, weil die anrechenbaren Kosten über den Höchstwerten in den Honorartafeln lägen.

17

Da die ausgeschriebene Leistung nicht nach einer gesetzlichen Honorarordnung zu vergüten sei, sei ein Preiswettbewerb zulässig. Bei Leistungen, die in einem Wettbewerb zu unterschiedlichen Preisen angeboten würden, müsse es dem öffentlichen Auftraggeber möglich sein, die Wirtschaftlichkeit zumindest teilweise zum Gegenstand der Wertung zu machen.

18

Der Einwand, es sei nicht absehbar, wie viele laufende Meter geplant und realisiert würden, greife nicht durch. Der Beschwerdegegner habe nachvollziehbar dargelegt, dass die in der Vergabeunterlage bekanntgegebene Schätzung eine hohe Genauigkeit aufweise. Zudem hab er der Beschwerdeführerin Dateien zur Verfügung gestellt, in denen sie sich das Netz auf dem Bildschirm anzeigen lassen könne.

19

Gegen diesen Beschluss richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte und begründete sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus, es liege ein Verstoß gegen § 76 Abs. 1 VgV vor. Das vorgesehene Vergütungsmodell stehe im Widerspruch zu dem in der HOAI vorgesehenen Vergütungsmodell bzw. zur üblichen Vergütung. Bei einer Überschreitung der Tafelwerte gelte die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB, die etwa durch Fortschreibung der Honorartafeln ermittelt werden könne. Die vorgesehene Abrechnung nach Metern sei ungeeignet. Bei der der Meterangabe zugrunde liegenden Strukturplanung handele es sich nur um eine grobe Kostenermittlung. Zudem seien die Ferntrassen tatsächlich deutlich länger als in der Vergabeunterlage angegeben, was sich aus einem ihr bekannten TÜV-Gutachten ergebe. Ein Angebot mit Einheitspreisen nach Metern sei danach spekulativ. Es sei außerdem unsicher, welche Trassen tatsächlich zu überplanen seien, da es möglich sei, dass private Anbieter die Arbeiten übernähmen.

20

Die Vergabekammer lege § 76 Abs. 1 S. 2 VgV falsch aus. Nach S. 1 sei immer zwingend ein Leistungswettbewerb durchzuführen.

21

Der Beschwerdegegner verletze das Gebot der losweisen Vergabe. Die Aufteilung in Planung eines Ingenieurbauwerks und Planung der technischen Gebäudeausstattung sei erforderlich, weil die Planungsarbeiten verschiedene Anforderungen, nämlich einerseits im Tiefbau, andererseits in der Einbringung des Glasfasernetzes, stellten. Es sei Zufall, dass sie beides beherrsche.

22

Der Auftragswert sei zu hoch angesetzt. Damit führe das Eignungskriterium eines Mindestumsatzes von 2 Mio. € im letzten Jahr zu einer wettbewerbsbeschränkenden Verzerrung und es würden die Grundsätze einer wirtschaftlichen Beschaffung und schonenden Verwendung öffentlicher Mittel verletzt. Der Beschwerdegegner rechne mit einem Honorar in Höhe von 3,6 Mio. €, bei einer Fortschreibung der Honorartafeln ergebe sich aber nur ein Honorar in Höhe von 1,2 Mio. €, sodass mit einem Umsatz von 400.000,00 € pro Jahr der Vertragslaufzeit zu rechnen sei. Das liege

23

weit unter den geforderten 2 Mio. €. Dadurch verletze der Beschwerdegegner das Gebot aus § 97 Abs. 4 GWB, mittelständische Interessen zu berücksichtigen.

II.

24

Der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde ist unbegründet, weil die sofortige Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.

25

1. Nach § 173 Abs. 2 GWB wird der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen eine Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Im Rahmen der Interessenabwägung bzw. bereits vorgelagert ist die Erfolgsaussicht der sofortigen Beschwerde zu berücksichtigen. Fehlt sie, so ist der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen (Kulartz/Kus/ Portz/Prieß, GWB - Vergaberecht, 4. Auflage, § 173, Rn. 59). Wenn die Beschwerde ohnehin nicht zum Erfolg führen kann, kann das Interesse des Beschwerdeführers an der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung von vornherein die Interessen der Vergabestelle bzw. der Allgemeinheit nicht überwiegen.

26

2. Die Ausschreibung des Beschwerdegegners verstößt nicht gegen § 76 Abs. 1 VgV. Denn der Beschwerdegegner und die Bieter können den Preis frei verhandeln. Deswegen ist es zulässig, den Preis zu einem erheblichen Teil als Zuschlagskriterium zu behandeln.

27

a) Es ist bereits fraglich, ob das Planungsobjekt der HOAI unterfällt. Die HOAI regelt nicht die Preisermittlung für sämtliche Ingenieurleistungen. Nur wenn das Planungsobjekt ausdrücklich durch die hier infrage kommenden Bestimmungen der §§ 41 und 53 HOAI erfasst wird, greift sie ein (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 12. Auflage, § 41, Rn. 5, § 53, Rn. 6). In den nicht erfassten Fällen kann das Honorar frei ausgehandelt werden.

28

aa)  Das geplante Breitbandnetz unterfällt nicht § 53 HOAI. Nach § 53 Abs. 1 HOAI werden allein Fachplanungen für Objekte, also etwa Gebäude oder Ingenieurbauwerke, erfasst. Es geht um technische Anlagen, die dem Objekt dienen (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 12. Auflage, Rn. 6; Fuchs/Berger/Seifert, HOAI, § 53, Rn. 4).

29

Das geplante Breitbandnetz dient nicht in diesem Sinne dem Betrieb eines anderen Objekts, sondern ist das Planungsobjekt selbst. Es sollen unter anderem Leerrohre verlegt werden, in die Glasfaserkabel eingebracht werden sollen. Auch sollen POP-Gebäude geplant werden, wie sich aus der Vergabeunterlage ergibt (etwa Nr. 6 der Leistungsbeschreibung für Leistungsphase 3, S. 7 der Vergabeunterlage). Indes sind dies Einrichtungen, die dem geplanten Breitbandnetz dienen, nicht umgekehrt.

30

Ohne Bedeutung ist dabei, dass der Beschwerdegegner ausweislich der Vergabeunterlage Leistungen nach § 55 HOAI verlangt, nämlich Planungsleistungen der Leistungsphasen 3 - 7 und optional der Leistungsphasen 8 und 9. In § 55 HOAI sind die Leistungsbilder für die technische Ausrüstung nach § 53 HOAI geregelt. Indes heißt das nicht, dass das Planungsobjekt seinerseits als technische Ausrüstung einzustufen ist. Vielmehr geht es in der Ausschreibung darum, die geforderten Planungsschritte zu definieren, nicht jedoch das Planungsobjekt selbst.

31

bb)  Fraglich ist, ob das Planungsobjekt unter § 41 HOAI einzuordnen ist. Dort ist geregelt, welche Bauwerke und Anlagen als Ingenieurbauwerke erfasst sind. Das geplante Breitbandnetz unterfällt nicht den Ziffern 1 - 6, in denen es um Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung, des Wasserbaus, der Ver- und Entsorgung von Gasen etc., der Abfallentsorgung und Verkehrsanlagen geht. Es könnte sich allenfalls um ein sonstiges Einzelbauwerk im Sinne von § 41 Nr. 7 HOAI handeln. Nach Anlage 12 zur HOAI sollen unter anderem Versorgungsbauwerke und Schutzrohre mit zugehörigen Schächten sonstige Einzelbauwerke sein. Insbesondere Versorgungsbauwerke sollen unter Ziffer 7 fallen (Locher/ Koeble/Frik, HOAI, 12. Auflage, Rn. 20; Fuchs/Berger/Seifert, HOAI, § 41, Rn. 27).

32

Fraglich ist, ob die Komponenten, die die Glasfasern aufnehmen sollen, als Schutzrohre oder das Glasfasernetz selbst als Versorgungsbauwerk Ingenieurbauwerke darstellen. Dagegen spricht, dass das Breitbandnetz nicht im engeren Sinne der Versorgung der angeschlossenen Haushalte dient, wie es etwa bei Strom-, Gas- oder Wasserversorgung der Fall ist. In diesen Fällen werden bestimmte Stoffe oder wird Energie zugeleitet, die im Haushalt verbraucht wird. Das ist bei den Daten, die über das Breitbandnetz fließen sollen, nicht der Fall. Das zugeleitete Medium wird in diesem Falle nicht verbraucht. Im Gegenteil dient das Netz dem Austausch von Daten in beide Richtungen. Das Breitbandnetz ist so zwar Teil der öffentlichen Erschließung, dient jedoch der Kommunikation.

33

Es wird die Auffassung vertreten, dass von § 41 Nr. 7 HOAI sämtliche Ingenieurbauwerke erfasst werden, die nicht unter Ziffer 1 - 6 fallen oder ausdrücklich ausgenommen sind (Korbion/ Mantscheff/Vygen, HOAI, 9. Aufl., § 41, Rn. 46; Fuchs/Berger/Seifert, HOAI, § 41, Rn. 28 f.). Die Aufzählung sei nur beispielhaft, weil es nicht möglich sei, die gemeinten Objekte vollständig zu erfassen. Daran ist zutreffend, dass es allein aufgrund des technischen Fortschritts denkbar ist, dass neue Arten von Planungsobjekten entwickelt werden, die ein Ingenieurbauwerk darstellen könnten. Andererseits ist der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass Objekte, die nicht ausdrücklich erwähnt sind, wie etwa Versorgungsleitungen für Elektrizität, nicht erfasst sind (BR-Drs. 334/13, S. 158). Breitbandnetze sind ebenfalls nicht ausdrücklich erwähnt, obwohl diese Technik bei der Neufassung der HOAI im Jahr 2013 bereits bekannt war.

34

Zu Recht hat die Vergabekammer auch auf das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot verwiesen. Die Regelungen zur Honorarhöhe in der HOAI greifen in die Berufsfreiheit ein. Es müsste daher eindeutig bestimmbar sein, welche Objekte unter diese Regelung fallen und welche nicht. Es sollen nicht sämtliche Ingenieurleistungen geregelt werden. Dann allerdings müsste die Abgrenzung zwischen geregelten und ungeregelten Planungsobjekten leicht möglich sein. Im Zweifel müsste das Honorar für eine nicht eindeutig erfasste Planungsleistung frei verhandelbar sein.

35

cc)  Die Frage, ob das zu planende Breitbandnetz ein sonstiges Einzelbauwerk i. S. d. § 41 Nr. 7 HOAI ist, kann offen bleiben. Denn jedenfalls ist das Honorar für die ausgeschriebenen Planungsleistungen nach § 7 Abs. 2 HOAI frei verhandelbar. Nach dieser Vorschrift gelten die Regelungen der HOAI nicht, wenn die anrechenbaren Kosten der geplanten Baumaßnahme die Tafelwerte, nach denen das Honorar ermittelt wird, überschreiten. In diesem Fall besteht keinerlei Bindung hinsichtlich des vereinbarten Honorars (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 12. Auflage, § 7, Rn. 86; Fuchs/Berger/Seifert, HOAI, § 7, Rn. 134 f., 137).

36

Auftraggeber und Auftragnehmer sind nicht gezwungen, die übliche Vergütung im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB zu vereinbaren. Bereits nach dem Wortlaut dieser Vorschrift greift die übliche Vergütung nur ein, wenn keine andere Vergütung vereinbart worden ist (Korbion/Mantscheff/ Vygen, HOAI, 9. Aufl., § 7, Rn. 46).

37

Ordnet man das geplante Breitbandnetz als Ingenieurbauwerk ein, so enden die einschlägigen Tafelwerte nach § 44 Abs. 1 HOAI bei anrechenbaren Kosten in Höhe von 25 Mio. €. Die von dem Beschwerdegegner geplanten Netto-Investitionskosten von 40 Mio. € liegen deutlich darüber. Aber auch wenn man, wie die Beschwerdeführerin, die Planungsleistungen aufspaltet, ergibt sich aus der Kostenschätzung des Beschwerdegegners (Anlage 2 zum Schreiben vom 12.05.2017 in der Akte der Vergabekammer), dass die Tiefbauarbeiten und die Herstellung des Leerrohrnetzes mehr als 25 Mio. € kosten werden. Das gilt auch, wenn man die dort geplanten Kosten nur zu 80% ansetzt, weil die in der Vergabeunterlage angegebene Länge der Trassen nur gut 80 % der in der Kostenschätzung vorgesehenen Mengen ausmacht.

38

b)  Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Preis mit 50 % bei der Vergabeentscheidung einfließen lassen möchte. Nach § 76 Abs. 1 VgV sollen Ingenieurleistungen im Leistungswettbewerb vergeben werden. Ein Preiswettbewerb ergibt keinen Sinn, wenn der Preis nach der HOAI ohnehin weitgehend geregelt ist.

39

Ist dagegen eine freie Vereinbarung des Preises möglich, ist auch ein Preiswettbewerb zulässig (Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß, Kommentar zur VgV, § 76, Rn. 10 f.). Das folgt aus § 76 Abs. 1 S. 2 VgV. Auch wenn die Leistung der HOAI unterfällt, kann der Preis in dem dort vorgeschriebenen Rahmen berücksichtigt werden. Hintergrund ist, dass auch unter der Geltung der HOAI Vereinbarungen über das Honorar innerhalb der Mindest- und Höchstwerte möglich sind. Erst recht muss dann aber der Preis Berücksichtigung finden können, wenn er völlig frei vereinbart werden kann.

40

c)  Das vom Beschwerdegegner vorgesehene Preismodell ist geeignet, um das Honorar zu bestimmen. Die Komplexität der ausgeschriebenen Planungsaufgabe kann nicht allein anhand der anrechenbaren Baukosten bestimmt werden. Auch die Länge der zu verlegenden Trasse ist ein Merkmal der Komplexität. Je länger die Trasse wird, desto mehr werden Kabelverbindungen und technische Einrichtungen notwendig, damit die Signale übertragen werden können.

41

Dass die Länge der Trassen noch nicht abschließend feststeht, ist eine Unsicherheit, die bei der Art der ausgeschriebenen Planungsleistung in Kauf genommen werden muss. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Länge der Trasse endgültig erst nach der Ausführung feststeht und sie auch durch die ausgeschriebene Planung nicht endgültig wird festgelegt werden können. Die in der Vergabeunterlage angegebene Länge ist ein Wert, der notwendigerweise mit Unsicherheiten behaftet ist. Indes kann die Beschwerdeführerin diese Werte anhand ihrer Erfahrungen in dem Baugebiet und der übergebenden Dateien nachprüfen und ihr Angebot daran ausrichten.

42

Andere Preismodelle wären ebenfalls mit Unsicherheiten behaftet. Das würde auch für eine Bemessung des Honorars anhand der anrechenbaren Baukosten gelten. Auch diese stehen noch nicht fest. Sie sind sogar noch schlechter im Vorhinein abzuschätzen als die reine Länge der zu planenden Trassen. Erst recht gälte das für die Vereinbarung eines Pauschalhonorars, bei dem die Beschwerdeführerin bereits jetzt abschätzen müsste, wie groß ihr Planungsaufwand insgesamt sein wird.

43

3.  Mit den weiteren Einwänden gegen die Ausschreibung ist die Beschwerdeführerin nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB ausgeschlossen, weil sie sie nicht zum Gegenstand ihrer Rüge gemacht hat und so bereits ein Nachprüfungsantrag unzulässig wäre. Die Beschwerdeführerin bringt diese Einwendungen erstmals in der Beschwerdebegründung vor.

44

a)  Das gilt zunächst für den Einwand, die Länge der Ferntrassen sei tatsächlich deutlich länger als in der Vergabeunterlage angegeben, was sich aus einem ihr bekannten TÜV-Gutachten ergebe. Dieser Umstand wäre der Beschwerdeführerin bereits mit der Vergabeunterlage erkennbar geworden, die Angaben zur Länge der Ferntrassen enthält. Da ihr das TÜV-Gutachten ebenfalls bekannt war, hätte sie diesen Umstand nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung rügen müssen. Die Bewerbungsfrist lief nach Ziffer IV.2.2 der Auftragsbekanntmachung bis zum 11.05.2017. Die Beschwerdeführerin hat aber weder im Schreiben vom 21.04.2017 die nach ihrer Auffassung falschen Längen gerügt, noch diesen Umstand in dem Nachprüfungsantrag vom 09.05.2017 erwähnt.

45

b)  Auch mit der Rüge des Verstoßes gegen das Gebot einer losweisen Vergabe nach § 97 Abs. 4 GWB ist die Beschwerdeführerin ausgeschlossen. Bereits aus der Auftragsbekanntmachung war erkennbar, dass alle Planungsleistungen einheitlich vergeben werden sollen. Auch hier hätte sie bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist ihre Rüge erheben müssen, hat sie jedoch nicht in das Schreiben vom 21.04.2017 oder den Nachprüfungsantrag aufgenommen.

46

Abgesehen davon dürfte kein Verstoß gegen § 97 Abs. 4 GWB gegeben sein, weil nach § 97 Abs. 4 S. 3 GWB verschiedene Lose einheitlich vergeben werden dürfen, wenn dies technisch zwingend ist. Eine Aufspaltung der ausgeschriebenen Leistung in die Planung des Leerrohrnetzes einerseits und die Planung der Einbringung der Glasfaser andererseits ist nicht möglich. Geplant werden soll ein einheitliches Breitbandnetz. Entscheidend ist die Planung des Glasfasernetzes, das die Daten übertragen soll. Alle weiteren Einrichtungen sind zwingend nach den dadurch vorgegebenen Bedürfnissen zu planen. Diese Planung ist erst möglich, wenn die Auslegung des Glasfasernetzes selbst feststeht.

47

Im Übrigen sind die Rechte der Beschwerdeführerin nicht durch eine einheitliche Vergabe der Planungsleistungen verletzt, weil sie alle Planungsleistungen aus einer Hand anbieten kann und so nicht benachteiligt wird, wenn die Planungsleistungen nicht aufgespalten werden.

48

c)  Die Beschwerdeführerin ist schließlich mit dem Einwand ausgeschlossen, das Eignungskriterium eines Mindestumsatzes von 2 Mio. € im letzten Geschäftsjahr sei zu hoch angesetzt, weil dieser Wert weit über dem aus dem Auftrag erwachsenen jährlichen Umsatz liege. In der Auftragsbekanntmachung war bereits die Höhe der Netto-Investitionen von 40 Mio. € genannt. Bereits mit dieser Information hätte die Beschwerdeführerin nach den ihrer Ansicht nach anwendbaren Fortschreibungstabellen der Honorartafeln der HOAI ermitteln können, wie hoch das Honorar ausfallen könnte und dass der Umsatz unter dem von dem Beschwerdegegner gewünschten Mindestumsatz im letzten Geschäftsjahr liegt. Auch diesen Umstand hat die Beschwerdeführerin nicht zum Gegenstand ihres Rügeschreibens oder ihres Nachprüfungsantrags gemacht.

49

Im Nachprüfungsantrag hat die Beschwerdeführerin nur die Auffassung vertreten, es lasse sich nicht erkennen, mit welcher Gewichtung der geforderte Mindestumsatz in die Eignungsprüfung eingehe. Das lässt außer Acht, dass es sich um ein Ausschlusskriterium handelt, das keiner Gewichtung bedarf.

50

Im Übrigen ist die Vorschrift des § 45 Abs. 2 VgV selbst dann nicht verletzt, wenn die von der Beschwerdeführerin ermittelte Honorarhöhe von 1,2 Mio. € zutreffend wäre. Nach dieser Vorschrift darf der geforderte Mindestumsatz das Doppelte des Auftragswerts nicht überschreiten. Das ist bei einem Mindestumsatz von 2 Mio. € und einem Honorar von 1,2 Mio. € nicht der Fall. Dass das Honorar nämlich auf die Vertragslaufzeit aufzuteilen wäre, lässt sich dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 VgV nicht entnehmen.

51

Das Eignungskriterium eines Mindestumsatzes in der geforderten Höhe ist sinnvoll, denn je höher der Umsatz ist, desto größer wird das Planungsbüro sein. Von dieser Größe hängt auch die Leistungsfähigkeit ab, insbesondere die Fähigkeit, innerhalb eines kurzen Zeitraumes die umfangreichen gewünschten Planungsleistungen zu erbringen.

52

4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.


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(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt. (2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI

Annotations

Ingenieurbauwerke umfassen:

1.
Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,
2.
Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,
3.
Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
4.
Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 53 Absatz 2,
5.
Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
6.
konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,
7.
sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.

(1) Architekten- und Ingenieurleistungen werden im Leistungswettbewerb vergeben. Auf die zu erbringende Leistung anwendbare Gebühren- oder Honorarordnungen bleiben unberührt.

(2) Die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen der gestellten Aufgabe kann der öffentliche Auftraggeber nur im Rahmen eines Planungswettbewerbs, eines Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerblichen Dialogs verlangen. Die Erstattung der Kosten richtet sich nach § 77. Unaufgefordert eingereichte Ausarbeitungen bleiben unberücksichtigt.

(1) Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. § 114 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Der jeweilige Schwellenwert ergibt sich

1.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, aus Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der jeweils geltenden Fassung; der sich hieraus für zentrale Regierungsbehörden ergebende Schwellenwert ist von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen anzuwenden,
2.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von Sektorenauftraggebern zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden, aus Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU in der jeweils geltenden Fassung,
3.
für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge aus Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
für Konzessionen aus Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt die geltenden Schwellenwerte unverzüglich, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, im Bundesanzeiger bekannt.

Ingenieurbauwerke umfassen:

1.
Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,
2.
Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,
3.
Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
4.
Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 53 Absatz 2,
5.
Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
6.
konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,
7.
sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.

(1) Architekten- und Ingenieurleistungen werden im Leistungswettbewerb vergeben. Auf die zu erbringende Leistung anwendbare Gebühren- oder Honorarordnungen bleiben unberührt.

(2) Die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen der gestellten Aufgabe kann der öffentliche Auftraggeber nur im Rahmen eines Planungswettbewerbs, eines Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerblichen Dialogs verlangen. Die Erstattung der Kosten richtet sich nach § 77. Unaufgefordert eingereichte Ausarbeitungen bleiben unberücksichtigt.

Ingenieurbauwerke umfassen:

1.
Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,
2.
Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,
3.
Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
4.
Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 53 Absatz 2,
5.
Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
6.
konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,
7.
sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.

(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für Objekte.

(2) Zur Technischen Ausrüstung gehören folgende Anlagengruppen:

1.
Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,
2.
Wärmeversorgungsanlagen,
3.
Lufttechnische Anlagen,
4.
Starkstromanlagen,
5.
Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,
6.
Förderanlagen,
7.
nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen,
8.
Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken.

(1) Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Sofern keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen des § 6 ergibt.

(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Erfolgt der Hinweis nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, gilt für die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars ein Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorarsatzes als vereinbart.

(1) Architekten- und Ingenieurleistungen werden im Leistungswettbewerb vergeben. Auf die zu erbringende Leistung anwendbare Gebühren- oder Honorarordnungen bleiben unberührt.

(2) Die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen der gestellten Aufgabe kann der öffentliche Auftraggeber nur im Rahmen eines Planungswettbewerbs, eines Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerblichen Dialogs verlangen. Die Erstattung der Kosten richtet sich nach § 77. Unaufgefordert eingereichte Ausarbeitungen bleiben unberücksichtigt.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

(1) Architekten- und Ingenieurleistungen werden im Leistungswettbewerb vergeben. Auf die zu erbringende Leistung anwendbare Gebühren- oder Honorarordnungen bleiben unberührt.

(2) Die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen der gestellten Aufgabe kann der öffentliche Auftraggeber nur im Rahmen eines Planungswettbewerbs, eines Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerblichen Dialogs verlangen. Die Erstattung der Kosten richtet sich nach § 77. Unaufgefordert eingereichte Ausarbeitungen bleiben unberücksichtigt.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern.

(2) Das Gericht lehnt den Antrag nach Absatz 1 Satz 3 ab, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Bei der Abwägung ist das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers zu berücksichtigen; bei verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen im Sinne des § 104 sind zusätzlich besondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen. Die besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen überwiegen in der Regel, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession im unmittelbaren Zusammenhang steht mit

1.
einer Krise,
2.
einem mandatierten Einsatz der Bundeswehr,
3.
einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundeswehr oder
4.
einer Bündnisverpflichtung.
Das Gericht berücksichtigt bei seiner Entscheidung auch die Erfolgsaussichten der Beschwerde, die allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren, den öffentlichen Auftrag oder die Konzession zu erhalten, und das Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens.

(3) Hat die Vergabekammer dem Antrag auf Nachprüfung durch Untersagung des Zuschlags stattgegeben, so unterbleibt dieser, solange nicht das Beschwerdegericht die Entscheidung der Vergabekammer nach § 176 oder § 178 aufhebt.

(1) Architekten- und Ingenieurleistungen werden im Leistungswettbewerb vergeben. Auf die zu erbringende Leistung anwendbare Gebühren- oder Honorarordnungen bleiben unberührt.

(2) Die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen der gestellten Aufgabe kann der öffentliche Auftraggeber nur im Rahmen eines Planungswettbewerbs, eines Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerblichen Dialogs verlangen. Die Erstattung der Kosten richtet sich nach § 77. Unaufgefordert eingereichte Ausarbeitungen bleiben unberücksichtigt.

Ingenieurbauwerke umfassen:

1.
Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,
2.
Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,
3.
Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
4.
Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 53 Absatz 2,
5.
Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
6.
konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,
7.
sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.

(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für Objekte.

(2) Zur Technischen Ausrüstung gehören folgende Anlagengruppen:

1.
Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,
2.
Wärmeversorgungsanlagen,
3.
Lufttechnische Anlagen,
4.
Starkstromanlagen,
5.
Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,
6.
Förderanlagen,
7.
nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen,
8.
Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken.

(1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 56 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 9 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 17 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 2 Prozent,
5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 22 Prozent,
6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,
7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
8.
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 35 Prozent,
9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit einem Abschlag von jeweils 4 Prozent zu bewerten, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen oder das Prüfen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Firmen nicht in Auftrag gegeben wird.

(3) Anlage 15 Nummer 15.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für Objekte.

(2) Zur Technischen Ausrüstung gehören folgende Anlagengruppen:

1.
Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,
2.
Wärmeversorgungsanlagen,
3.
Lufttechnische Anlagen,
4.
Starkstromanlagen,
5.
Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,
6.
Förderanlagen,
7.
nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen,
8.
Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken.

Ingenieurbauwerke umfassen:

1.
Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,
2.
Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,
3.
Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
4.
Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 53 Absatz 2,
5.
Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
6.
konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,
7.
sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.

(1) Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Sofern keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen des § 6 ergibt.

(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Erfolgt der Hinweis nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, gilt für die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars ein Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorarsatzes als vereinbart.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

(1) Für die in § 43 und der Anlage 12 Nummer 12.1 genannten Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechenbare
Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen
Honorarzone II
geringe
Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen
Honorarzone IV
hohe
Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen
vonbisvonbisVonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
25 0003 4494 1094 1094 7684 7685 4285 4286 0366 0366 696
35 0004 4755 3315 3316 1866 1867 0427 0427 8317 8318 687
50 0005 8977 0247 0248 1528 1529 2799 27910 32010 32011 447
75 0008 0699 6119 61111 15411 15412 69712 69714 12114 12115 663
100 00010 07912 00512 00513 93213 93215 85915 85917 63717 63719 564
150 00013 78616 42216 42219 05819 05821 69321 69324 12624 12626 762
200 00017 21520 50620 50623 79723 79727 08827 08830 12630 12633 417
300 00023 53428 03328 03332 53232 53237 03137 03141 18541 18545 684
500 00034 86541 53041 53048 19548 19554 86154 86161 01361 01367 679
750 00047 57656 67256 67265 76765 76774 86374 86383 25883 25892 354
1 000 00059 26470 59470 59481 92481 92493 25493 254103 712103 712115 042
1 500 00080 99896 48296 482111 967111 967127 452127 452141 746141 746157 230
2 000 000101 054120 373120 373139 692139 692159 011159 011176 844176 844196 163
3 000 000137 907164 272164 272190 636190 636217 001217 001241 338241 338267 702
5 000 000203 584242 504242 504281 425281 425320 345320 345356 272356 272395 192
7 500 000278 415331 642331 642384 868384 868438 095438 095487 227487 227540 453
10 000 000347 568414 014414 014480 461480 461546 908546 908608 244608 244674 690
15 000 000474 901565 691565 691656 480656 480747 270747 270831 076831 076921 866
20 000 000592 324705 563705 563818 801818 801932 040932 0401 036 5681 036 5681 149 806
25 000 000702 770837 123837 123971 476971 4761 105 8291 105 8291 229 8481 229 8481 364 201

(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.
geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,
2.
technische Ausrüstung und Ausstattung,
3.
Einbindung in die Umgebung oder in das Objektumfeld,
4.
Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,
5.
fachspezifische Bedingungen.

(3) Sind für Ingenieurbauwerke Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 mit bis zu 5 Punkten,
2.
das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,
3.
das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 15 Punkten.

(4) Das Ingenieurbauwerk ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1.
Honorarzone I: bis zu 10 Punkte,
2.
Honorarzone II: 11 bis 17 Punkte,
3.
Honorarzone III: 18 bis 25 Punkte,
4.
Honorarzone IV: 26 bis 33 Punkte,
5.
Honorarzone V: 34 bis 40 Punkte.

(5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 12 Nummer 12.2 zu berücksichtigen.

(6) Für Umbauten und Modernisierungen von Ingenieurbauwerken kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent in Textform vereinbart werden.

(7) (weggefallen)

(1) Architekten- und Ingenieurleistungen werden im Leistungswettbewerb vergeben. Auf die zu erbringende Leistung anwendbare Gebühren- oder Honorarordnungen bleiben unberührt.

(2) Die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen der gestellten Aufgabe kann der öffentliche Auftraggeber nur im Rahmen eines Planungswettbewerbs, eines Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerblichen Dialogs verlangen. Die Erstattung der Kosten richtet sich nach § 77. Unaufgefordert eingereichte Ausarbeitungen bleiben unberücksichtigt.

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass die Bewerber oder Bieter über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für die Ausführung des Auftrags verfügen. Zu diesem Zweck kann er insbesondere Folgendes verlangen:

1.
einen bestimmten Mindestjahresumsatz, einschließlich eines bestimmten Mindestjahresumsatzes in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags,
2.
Informationen über die Bilanzen der Bewerber oder Bieter; dabei kann das in den Bilanzen angegebene Verhältnis zwischen Vermögen und Verbindlichkeiten dann berücksichtigt werden, wenn der öffentliche Auftraggeber transparente, objektive und nichtdiskriminierende Methoden und Kriterien für die Berücksichtigung anwendet und die Methoden und Kriterien in den Vergabeunterlagen angibt, oder
3.
eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung in bestimmter geeigneter Höhe.

(2) Sofern ein Mindestjahresumsatz verlangt wird, darf dieser das Zweifache des geschätzten Auftragswerts nur überschreiten, wenn aufgrund der Art des Auftragsgegenstands spezielle Risiken bestehen. Der öffentliche Auftraggeber hat eine solche Anforderung in den Vergabeunterlagen oder im Vergabevermerk hinreichend zu begründen.

(3) Ist ein öffentlicher Auftrag in Lose unterteilt, finden die Absätze 1 und 2 auf jedes einzelne Los Anwendung. Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch für den Fall, dass der erfolgreiche Bieter den Zuschlag für mehrere gleichzeitig auszuführende Lose erhält, einen Mindestjahresumsatz verlangen, der sich auf diese Gruppe von Losen bezieht.

(4) Als Beleg der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bewerbers oder Bieters kann der öffentliche Auftraggeber in der Regel die Vorlage einer oder mehrerer der folgenden Unterlagen verlangen:

1.
entsprechende Bankerklärungen,
2.
Nachweis einer entsprechenden Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung,
3.
Jahresabschlüsse oder Auszüge von Jahresabschlüssen, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem der Bewerber oder Bieter niedergelassen ist, gesetzlich vorgeschrieben ist,
4.
eine Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags; eine solche Erklärung kann höchstens für die letzten drei Geschäftsjahre verlangt werden und nur, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind.

(5) Kann ein Bewerber oder Bieter aus einem berechtigten Grund die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom öffentlichen Auftraggeber als geeignet angesehener Unterlagen belegen.