Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 76 Zuschlag
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Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge Inhaltsverzeichnis
(1) Architekten- und Ingenieurleistungen werden im Leistungswettbewerb vergeben. Auf die zu erbringende Leistung anwendbare Gebühren- oder Honorarordnungen bleiben unberührt.
(2) Die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen der gestellten Aufgabe kann der öffentliche Auftraggeber nur im Rahmen eines Planungswettbewerbs, eines Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerblichen Dialogs verlangen. Die Erstattung der Kosten richtet sich nach § 77. Unaufgefordert eingereichte Ausarbeitungen bleiben unberücksichtigt.
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(1) Für die Erstellung der Bewerbungs- und Angebotsunterlagen werden Kosten nicht erstattet.
(2) Verlangt der öffentliche Auftraggeber außerhalb von Planungswettbewerben darüber hinaus die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen für die gestellte Pla
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3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 02/04/2019 00:00
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, im streitgegenständlichen Vergabeverfahren den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zwec
published on 29/06/2017 00:00
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin durch die Festsetzung einer nicht angemessenen Vergütung im streitgegenständlichen Vergabeverfahren in ihren Rechten verletzt wurde.
2. Im Übrigen wird das Nachprüfungsverfa
published on 25/08/2017 00:00
Tenor
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
1
Der Beschwerdegegner veröffentlichte unter dem 12.04.2017 im Amtsblatt der Europäischen Un
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Annotations
(1) Für die Erstellung der Bewerbungs- und Angebotsunterlagen werden Kosten nicht erstattet.
(2) Verlangt der öffentliche Auftraggeber außerhalb von Planungswettbewerben darüber hinaus die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen für die gestellte Planungsaufgabe...