Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 27. Feb. 2009 - 4 U 86/08

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2009:0227.4U86.08.0A
bei uns veröffentlicht am27.02.2009

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 11. Juni 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von  110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Ersatz des Vollstreckungsschadens, nachdem dieser ihm gegenüber aus einem vom Bezirksgericht Danzig erlassenen Zahlungsbefehl (Art. 484 ff ZVGB) in Deutschland vollstreckt hat, der später aufgehoben worden ist. Die Parteien, die Geschäftsbeziehungen unterhielten, handeln mit Papier für Kassen und Faxgeräte, der Beklagte ist in Polen geschäftsansässig. Der Beklagte macht gegen den Kläger einen Anspruch von 827.353,32 ZL vor dem Bezirksgericht Danzig (Az. …) geltend, das gegen den Kläger am 15. Juni 2005 einen "Zahlungsbescheid im Urkundsprozess" über 827.353,32 ZL erlassen hat. Mit diesem Bescheid erwirkte der Beklagte bei dem Amtsgericht A. einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Kläger und dessen Banken, den das Amtsgericht am 23. März 2006 erließ (Bl. 11 f d.A.), ohne dass die nach den  §§ 38, 41, 53 EuGVVO i.V.m. §§ 1, 2, 8 ff AVAG erforderliche Vollstreckbarkeitserklärung des Titels durch das nach § 3 Abs. 1 AVAG zuständige Landgericht vorgelegen hat. Der Beklagte hat den Beschluss u.a. auch der Hamburger Sparkasse (HASPA), wo der Kläger ein Konto unterhielt, zugestellt, die auf die Pfändung vom Konto des Klägers an den Beklagten zwischen August und Oktober 2006 insgesamt  Euro 19.000,00 zahlte (vgl. Bl. 18 f d.A.). Der "Zahlungsbescheid" über 827.353,32 ZL ist vom Bezirksgericht Danzig am 06. Dezember 2006 gemäß Art. 492 ZVGB (kpc, Übersetzung Bl. 10 d.A.) aufgehoben worden, nachdem der Kläger dort zu dem vom Beklagten geltend gemachten Anspruch Stellung genommen hatte. Daraufhin hat das Amtsgericht A. den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf die Erinnerung des Klägers vom 20. Dezember 2006 mit Beschluss vom 20. Februar 2007 (Bl. 15 ff d.A.) aufgehoben. Der Kläger hat den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 27. März 2007 (Bl. 72 f d.A.) unter Fristsetzung auf den 18. April 2007 mahnen lassen.

2

Das Bezirksgericht Danzig hat den Kläger am 27. August 2007 zur Zahlung von 753.129,84 ZL verurteilt und das Verfahren wegen eines Betrages von 74.223,48 ZL eingestellt. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht Danzig die Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Bezirksgericht zurückverwiesen. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung der gepfändeten Euro 19.000,00 sowie den Ersatz des ihm aus der Pfändung entstandenen, weiteren Schadens von Euro 15.847,68.

3

Der Kläger hat beantragt,

4

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 34.847,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2007 zu zahlen.

5

Der Beklagte hat beantragt,

6

die Klage abzuweisen.

7

Wegen des weiteren Parteivorbringens erster Instanz  wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage aus § 717 Abs. 2 S. 1 ZPO stattgegeben und den Beklagten zur Rückzahlung der gepfändeten Euro 19.000,00 sowie zum Ersatz des darüber hinaus geltend gemachten, der Höhe nach unstreitigen Vollstreckungsschadens von Euro 15.847,68 nebst Zinsen verurteilt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

8

Der Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung mit den folgenden Berufungsangriffen (Bl. 272 ff d.A.):

9

Die Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO sei zu beanstanden, da es sich bei dem Mahnbescheid des Bezirksgerichts Danzig nicht um eine "vorläufig vollstreckbare Entscheidung" i.S.d. § 717 ZPO handele. Darüber hinaus sei der Bescheid in Deutschland in Ermangelung einer Vollstreckbarkeitserklärung nicht vollstreckbar gewesen. Eine analoge Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO komme in Ermangelung einer Regelungslücke nicht in Betracht. Bei richtiger Sachbehandlung hätte das Amtsgericht Pinneberg den Antrag zurückweisen müssen.

10

Jedenfalls mangele es aufgrund der unrichtigen Sachbehandlung durch das AG A. an einem adäquat durch die Vollstreckung verursachten Schaden, denn dieser sei nicht durch die Vollstreckung des Danziger Urteils, sondern durch die unrichtige Sachbehandlung durch das Amtsgericht eingetreten. Bei einem derartigen Fehler eines Amtsgerichtes handele es sich um einen ganz unwahrscheinlichen Kausalverlauf, für den der Beklagte nicht hafte. Der Beklagte sei als in Polen lebender Bürger mit deutscher und polnischer Staatsangehörigkeit zur Beurteilung der vollstreckungsrechtlichen Rechtslage nicht in der Lage gewesen.

11

Der Beklagte beantragt,

12

das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 11. Juni 2008 abzuändern und die Klage abzuweisen.

13

Der Kläger beantragt,

14

die Berufung des Berufungsklägers auf seine Kosten zurückzuweisen.

15

Er tritt den Berufungsangriffen unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils entgegen (Bl. 277 ff d.A.). Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren und das Protokoll des Termins vom 11. Februar 2009 Bezug genommen.

II.

16

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg, das Landgericht hat den Beklagten im Ergebnis zutreffend zur Zahlung verurteilt. Die Haftung des Beklagten folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 28 Abs. 1 S. 2 AVAG, 717 Abs. 2 S. 1 ZPO.

17

1) Allerdings kommt eine vom Landgericht angenommene unmittelbare Anwendung von § 717 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht in Betracht, da es sich bei dem polnischen Zahlungsbefehl nicht um einen deutschen Titel handelt. Unmittelbar findet § 717 Abs. 2 S. 1 ZPO nur auf für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteile Anwendung. Kraft gesetzlicher Verweisung oder analoger Anwendung ist § 717 Abs. 2 S. 1 ZPO ferner anwendbar auf Vollstreckungsbescheide (vgl. § 700 Abs. 1 ZPO), Arrest u. einstweiliger Verfügung (§ 945 ZPO), die Aufrechnung nach Aufhebung eines unter Vorbehalt ergangenen Urteils (§ 302 Abs. 4 ZPO), Gesetzesnichtigkeit (BGHZ 54, 76), Kostenfestsetzungsbeschluss, Schiedsspruch, nach Aufhebung des Vorbehaltsurteils im Urkundenprozess (§ 600 Abs. 2 ZPO, vgl. allg. Zöller-Herget, ZPO, Kommentar, 27. Aufl. 2009, § 717, Rdnr. 4). Die Regelung des § 717 ZPO findet aber nur auf deutsche Titel Anwendung; das gilt auch für Abs. 2, der mit den Regelungen der vorläufigen Vollstreckbarkeit in untrennbarem Zusammenhang steht: die Haftung gehört zu den Urteilswirkungen im weiteren Sinne, die sich nach dem Recht des Urteilsstaates richten (Wieczorek/Schütze-Heß, ZPO, Kommentar, 3. Aufl. 1999, § 717, Rdnr. 4;  Stein/Jonas-Münzberg, ZPO, 22. Aufl. 2002, § 717, Rdnr. 46, 57). Da es sich hier um die Vollstreckung aus einem ausländischen Titel handelt, dessen Vollstreckbarkeit in Deutschland nur im Verfahren nach den §§ 4 ff AVAG erlangt werden kann, kommt eine unmittelbare Anwendung von § 717 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht in Betracht.

18

2) Der Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus § 28 Abs. 1 S. 2 AVAG. Hiernach ist der Berechtigte dem Verpflichteten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der letzterem durch die Vollstreckung eines ausländischen Titels entstanden ist, wenn die Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß § 27 AVAG aufgehoben oder abgeändert wird, sofern die zur Zwangsvollstreckung zugelassene Entscheidung zum Zeitpunkt der Zulassung nach dem Recht des Staats, in dem sie ergangen ist, noch mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden konnte. Gemäß § 27 Abs. 1 AVAG kann der Verpflichtete bei einer Aufhebung oder Änderung des Titels im Staat seiner Errichtung die Aufhebung oder Änderung der Zulassung (der Zwangsvollstreckung) in einem besonderen Verfahren geltend machen, wenn er diese Tatsache nicht mehr in dem Verfahren der Zulassung der Zwangsvollstreckung geltend machen kann. Einer unmittelbare Anwendung von § 28 Abs. 1 S. 2 AVAG steht entgegen, dass der Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts Danzig in Deutschland nicht im Verfahren nach den §§ 4 ff AVAG für vollstreckbar erklärt worden ist, sondern das Amtsgericht Pinneberg den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat, obwohl die nach den §§ 4, 9 AVAG, 750 Abs. 1 ZPO erforderliche Vollstreckungsklausel nicht vorlag.

19

3) Der Beklagte haftet jedoch aus einer analogen Anwendung der §§ 28 Abs. 1 S. 2 AVAG, 717 Abs. 2 S. 1 ZPO. Eine Analogie ist zulässig und geboten, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGH NJW 2007, 3124, 3125 m.w.N.)

20

Diese Voraussetzungen liegen vor. Das AVAG und die ZPO enthalten eine planwidrige Regelungslücke, weil eine § 28 Abs. 1 S. 2 AVAG entsprechende Regelung für den Fall fehlt, dass aus einem der Aufhebung durch das ausländische Gericht nach § 27 AVAG unterliegenden Titel ohne Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß § 8 Abs. 1 AVAG hier vollstreckt und der ausländische Titel auf einen ordentlichen Rechtsbehelf hin gemäß § 27 Abs. 1 AVAG aufgehoben worden ist. Das Unterlassen einer ausdrücklichen Regelung dieses Falls durch den Gesetzgeber begründet nicht die Annahme, dass insoweit eine  § 28 Abs. 1 S. 2 AVAG entsprechende Ersatzpflicht des Gläubigers ausgeschlossen sein soll; aus der Gesetzesbegründung zum AVAG (BT-Drucks. 11/351, S. 28 f) ergibt sich eine derartige Absicht des Gesetzgebers nicht.

21

Es liegt auch die für eine Analogie erforderliche, vergleichbare Interessenlage zwischen dem hier zu beurteilenden Fall und den in den § 28 Abs. 1 S. 2 AVAG und § 717 Abs. 2 ZPO geregelten Konstellationen einer Gefährdungshaftung des Gläubigers gegenüber dem Vollstreckungsschuldner vor. Bei dem vom Bezirksgericht Danzig später aufgehobenen Zahlungsbefehl ist die Vollstreckbarkeit in einer den  §§ 708 ff ZPO vergleichbaren Weise vorläufig (vgl. allg. BGH NJW-RR 1999, 1223 m.w.N.), haben die polnischen Gerichte doch die Möglichkeit, einen im Verfahren nach Art. 484 ff ZVGB erlassenen Zahlungsbefehl wieder aufzuheben (Art. 492, 495 ZVGB). Der Normzweck der §§ 717 Abs. 2 S. 1, 28 Abs. 1 S. 1 AVAG, dass der Gläubiger das Risiko einer Vollstreckung trägt, wenn der zugrunde liegende Titel nur vorläufig vollstreckbar ist (vgl. Müko-ZPO-Krüger, 3. Aufl. 2007, § 717, Rdnr. 11), und nach einer Aufhebung des vorläufig vollstreckbaren Titels die durch die Vollstreckung bewirkte Vermögensverschiebung so schnell wie möglich rückgängig zu machen ist (vgl. BGH NZBau 2007, 446 f; BGH NJW 1997, 2601), verlangt auch in diesem Fall nach einer Gefährdungshaftung des Gläubigers.  Insbesondere liegt hier  eine Fallgestaltung, für die das Vollstreckungsrisiko ersichtlich nicht dem Gläubiger aufgebürdet werden kann, etwa bei der (ausnahmsweisen) Aufhebung von rechtskräftigen Titeln (vgl. BGH  NJW-RR 1999, 1223; Müko-ZPO-Krüger, 3. Aufl. 2007, § 717, Rdnr. 12) angesichts der Bestandsunsicherheit des polnischen Zahlungsbefehls (Art. 492, 495 ZVGB) nicht vor.

22

Der Umstand, dass vom Vollstreckungsgericht fehlerhaft eine Zwangsvollstreckung ohne die nach den §§ 8, 9 AVAG, 750 Abs. 1 ZPO erforderliche Vollstreckungsklausel zugelassen worden ist, steht dem nicht entgegen, spricht vielmehr im Rahmen eines "Erst-recht-Schlusses" für eine Haftung des Beklagten. Der Gläubiger aus einem der Aufhebung unterliegenden ausländischen Titel, der nicht den gebotenen Weg der Klauselerteilung nach den §§ 4 ff AVAG beschreitet, kann nicht besser stehen als der Gläubiger, der aufgrund eines Versehens des Vollstreckungsgerichts aus einem der Aufhebung unterliegenden ausländischen Titel ohne Klausel vollstreckt.

23

4) Der dem Kläger unstreitig in Höhe von Euro 34.847,68 entstandene Schaden ist durch die Vollstreckung des Beklagten in einer diesem zurechenbaren Weise verursacht worden. Der Beklagte hat die Vollstreckung mit seinem Antrag auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei dem Amtsgericht A. und dessen Zustellung an die HASPA und den Kläger veranlasst. Der Umstand, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom Amtsgericht ohne eine Klausel nach den §§ 4 ff AVAG nicht hätte erlassen werden dürfen, entlastet ihn nicht: Auch unter Berücksichtigung des vorstehend genannten Schutzzwecks von §§ 717 Abs. 2, 28 Abs. 1 S. 2 AVAG ist ihm der Schaden aus seiner Vollstreckung zuzurechnen.

24

5) Da eine rechtskräftige Entscheidung über die Begründetheit des vom Beklagten gegen den Kläger in Polen geltend gemachten Anspruch nicht vorliegt – das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit unstreitig an das Bezirksgericht Danzig zurückverwiesen -  kommt der Frage, ob ein Anspruch des Beklagten gegen den Kläger besteht, in diesem Verfahren keine Bedeutung zu (vgl. allg. BGH NJW 1997, 2601, 2604).


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Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 28 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung


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(1) Diesem Gesetz unterliegen

1.
die Ausführung folgender zwischenstaatlicher Verträge (Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge):
a)
Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1972 II S. 773);
b)
Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658);
c)
Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1981 II S. 341);
d)
Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1980 II S. 925);
e)
Vertrag vom 14. November 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Spanien über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1987 II S. 34);
2.
die Durchführung folgender Abkommen der Europäischen Union:
a)
Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;
b)
Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen;
c)
Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

(2) Abkommen nach Absatz 1 Nummer 2 werden als unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Union durch die Durchführungsbestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt. Unberührt bleiben auch die Regelungen der Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge; dies gilt insbesondere für die Regelungen über

1.
den sachlichen Anwendungsbereich,
2.
die Art der Entscheidungen und sonstigen Titel, die im Inland anerkannt oder zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden können,
3.
das Erfordernis der Rechtskraft der Entscheidungen,
4.
die Art der Urkunden, die im Verfahren vorzulegen sind, und
5.
die Gründe, die zur Versagung der Anerkennung oder Zulassung der Zwangsvollstreckung führen.

(3) Der Anwendungsbereich des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) bleibt unberührt.

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,
2.
Titel jede Entscheidung, jeder gerichtliche Vergleich und jede öffentliche Urkunde, auf die oder den der jeweils auszuführende Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder das jeweils durchzuführende Abkommen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 Anwendung findet, und
3.
Vertragsstaat jeder Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 abgeschlossen hat.

(1) Für die Vollstreckbarerklärung von Titeln aus einem anderen Staat ist das Landgericht ausschließlich zuständig.

(2) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Gericht, in dessen Bezirk der Verpflichtete seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.

(3) Über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entscheidet der Vorsitzende einer Zivilkammer.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

(1) Wird die Zulassung der Zwangsvollstreckung auf die Beschwerde (§ 11) oder die Rechtsbeschwerde (§ 15) aufgehoben oder abgeändert, so ist der Berechtigte zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Verpflichteten durch die Vollstreckung des Titels oder durch eine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung entstanden ist. Das Gleiche gilt, wenn die Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 27 aufgehoben oder abgeändert wird, sofern die zur Zwangsvollstreckung zugelassene Entscheidung zum Zeitpunkt der Zulassung nach dem Recht des Staats, in dem sie ergangen ist, noch mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden konnte.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag, den Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, entschieden hat.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.

(2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.

(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(4) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(5) Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.

Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.

(1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergehen.

(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach Vorschrift des § 321 beantragt werden.

(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.

(4) In Betreff der Aufrechnung, über welche die Entscheidung vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit anhängig. Soweit sich in dem weiteren Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, ist das frühere Urteil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen und über die Kosten anderweit zu entscheiden. Der Kläger ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(1) Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig.

(2) Soweit sich in diesem Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, gelten die Vorschriften des § 302 Abs. 4 Satz 2 bis 4.

(3) Erscheint in diesem Verfahren eine Partei nicht, so sind die Vorschriften über das Versäumnisurteil entsprechend anzuwenden.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

(1) Wird die Zulassung der Zwangsvollstreckung auf die Beschwerde (§ 11) oder die Rechtsbeschwerde (§ 15) aufgehoben oder abgeändert, so ist der Berechtigte zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Verpflichteten durch die Vollstreckung des Titels oder durch eine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung entstanden ist. Das Gleiche gilt, wenn die Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 27 aufgehoben oder abgeändert wird, sofern die zur Zwangsvollstreckung zugelassene Entscheidung zum Zeitpunkt der Zulassung nach dem Recht des Staats, in dem sie ergangen ist, noch mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden konnte.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag, den Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, entschieden hat.

(1) Wird der Titel in dem Staat, in dem er errichtet worden ist, aufgehoben oder geändert und kann der Verpflichtete diese Tatsache in dem Verfahren der Zulassung der Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend machen, so kann er die Aufhebung oder Änderung der Zulassung in einem besonderen Verfahren beantragen.

(2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.

(3) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Vor der Entscheidung, die durch Beschluss ergeht, ist der Berechtigte zu hören. § 13 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die Notfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt einen Monat.

(5) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln sind die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

(1) Wird die Zulassung der Zwangsvollstreckung auf die Beschwerde (§ 11) oder die Rechtsbeschwerde (§ 15) aufgehoben oder abgeändert, so ist der Berechtigte zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Verpflichteten durch die Vollstreckung des Titels oder durch eine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung entstanden ist. Das Gleiche gilt, wenn die Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 27 aufgehoben oder abgeändert wird, sofern die zur Zwangsvollstreckung zugelassene Entscheidung zum Zeitpunkt der Zulassung nach dem Recht des Staats, in dem sie ergangen ist, noch mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden konnte.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag, den Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, entschieden hat.

(1) Der in einem anderen Staat vollstreckbare Titel wird dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, dass er auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel versehen wird.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel kann bei dem zuständigen Gericht schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

(3) Ist der Antrag entgegen § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht in deutscher Sprache abgefasst, so kann das Gericht dem Antragsteller aufgeben, eine Übersetzung des Antrags beizubringen, deren Richtigkeit von einer

1.
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
2.
in einem Vertragsstaat des jeweils auszuführenden Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags
hierzu befugten Person bestätigt worden ist.

(4) Der Ausfertigung des Titels, der mit der Vollstreckungsklausel versehen werden soll, und seiner Übersetzung, soweit eine solche vorgelegt wird, sollen zwei Abschriften beigefügt werden.

(1) Auf Grund des Beschlusses nach § 8 Absatz 1 erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel in folgender Form:

„Vollstreckungsklausel nach § 4 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes. Gemäß dem Beschluss des .......... (Bezeichnung des Gerichts und des Beschlusses) ist die Zwangsvollstreckung aus .......... (Bezeichnung des Titels) zugunsten .......... (Bezeichnung des Berechtigten) gegen .......... (Bezeichnung des Verpflichteten) zulässig.

Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet:

.......... (Angabe der dem Verpflichteten aus dem ausländischen Titel obliegenden Verpflichtung in deutscher Sprache; aus dem Beschluss nach § 8 Absatz 1 zu übernehmen).

Die Zwangsvollstreckung darf über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen, bis der Gläubiger eine gerichtliche Anordnung oder ein Zeugnis vorlegt, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.”

Lautet der Titel auf Leistung von Geld, so ist der Vollstreckungsklausel folgender Zusatz anzufügen:

„Solange die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, kann der Schuldner die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von ……… (Angabe des Betrages, wegen dessen der Berechtigte vollstrecken darf) abwenden.”

(2) Wird die Zwangsvollstreckung nur für einen oder mehrere der durch die ausländische Entscheidung zuerkannten oder in einem anderen ausländischen Titel niedergelegten Ansprüche oder nur für einen Teil des Gegenstands der Verpflichtung zugelassen, so ist die Vollstreckungsklausel als „Teil-Vollstreckungsklausel nach § 4 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes“ zu bezeichnen.

(3) Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist entweder auf die Ausfertigung des Titels oder auf ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen. Falls eine Übersetzung des Titels vorliegt, ist sie mit der Ausfertigung zu verbinden.

(1) Wird die Zulassung der Zwangsvollstreckung auf die Beschwerde (§ 11) oder die Rechtsbeschwerde (§ 15) aufgehoben oder abgeändert, so ist der Berechtigte zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Verpflichteten durch die Vollstreckung des Titels oder durch eine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung entstanden ist. Das Gleiche gilt, wenn die Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 27 aufgehoben oder abgeändert wird, sofern die zur Zwangsvollstreckung zugelassene Entscheidung zum Zeitpunkt der Zulassung nach dem Recht des Staats, in dem sie ergangen ist, noch mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden konnte.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag, den Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, entschieden hat.

(1) Wird der Titel in dem Staat, in dem er errichtet worden ist, aufgehoben oder geändert und kann der Verpflichtete diese Tatsache in dem Verfahren der Zulassung der Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend machen, so kann er die Aufhebung oder Änderung der Zulassung in einem besonderen Verfahren beantragen.

(2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.

(3) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Vor der Entscheidung, die durch Beschluss ergeht, ist der Berechtigte zu hören. § 13 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die Notfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt einen Monat.

(5) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln sind die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begründung des Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf das durchzuführende Abkommen der Europäischen Union oder den auszuführenden Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag sowie auf von dem Antragsteller vorgelegte Urkunden. Auf die Kosten des Verfahrens ist § 788 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begründet, so lehnt ihn das Gericht durch mit Gründen versehenen Beschluss ab. Die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen.

(1) Wird der Titel in dem Staat, in dem er errichtet worden ist, aufgehoben oder geändert und kann der Verpflichtete diese Tatsache in dem Verfahren der Zulassung der Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend machen, so kann er die Aufhebung oder Änderung der Zulassung in einem besonderen Verfahren beantragen.

(2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.

(3) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Vor der Entscheidung, die durch Beschluss ergeht, ist der Berechtigte zu hören. § 13 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die Notfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt einen Monat.

(5) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln sind die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

(1) Wird die Zulassung der Zwangsvollstreckung auf die Beschwerde (§ 11) oder die Rechtsbeschwerde (§ 15) aufgehoben oder abgeändert, so ist der Berechtigte zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Verpflichteten durch die Vollstreckung des Titels oder durch eine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung entstanden ist. Das Gleiche gilt, wenn die Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 27 aufgehoben oder abgeändert wird, sofern die zur Zwangsvollstreckung zugelassene Entscheidung zum Zeitpunkt der Zulassung nach dem Recht des Staats, in dem sie ergangen ist, noch mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden konnte.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag, den Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, entschieden hat.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begründung des Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf das durchzuführende Abkommen der Europäischen Union oder den auszuführenden Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag sowie auf von dem Antragsteller vorgelegte Urkunden. Auf die Kosten des Verfahrens ist § 788 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begründet, so lehnt ihn das Gericht durch mit Gründen versehenen Beschluss ab. Die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen.

(1) Auf Grund des Beschlusses nach § 8 Absatz 1 erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel in folgender Form:

„Vollstreckungsklausel nach § 4 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes. Gemäß dem Beschluss des .......... (Bezeichnung des Gerichts und des Beschlusses) ist die Zwangsvollstreckung aus .......... (Bezeichnung des Titels) zugunsten .......... (Bezeichnung des Berechtigten) gegen .......... (Bezeichnung des Verpflichteten) zulässig.

Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet:

.......... (Angabe der dem Verpflichteten aus dem ausländischen Titel obliegenden Verpflichtung in deutscher Sprache; aus dem Beschluss nach § 8 Absatz 1 zu übernehmen).

Die Zwangsvollstreckung darf über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen, bis der Gläubiger eine gerichtliche Anordnung oder ein Zeugnis vorlegt, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.”

Lautet der Titel auf Leistung von Geld, so ist der Vollstreckungsklausel folgender Zusatz anzufügen:

„Solange die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, kann der Schuldner die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von ……… (Angabe des Betrages, wegen dessen der Berechtigte vollstrecken darf) abwenden.”

(2) Wird die Zwangsvollstreckung nur für einen oder mehrere der durch die ausländische Entscheidung zuerkannten oder in einem anderen ausländischen Titel niedergelegten Ansprüche oder nur für einen Teil des Gegenstands der Verpflichtung zugelassen, so ist die Vollstreckungsklausel als „Teil-Vollstreckungsklausel nach § 4 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes“ zu bezeichnen.

(3) Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist entweder auf die Ausfertigung des Titels oder auf ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen. Falls eine Übersetzung des Titels vorliegt, ist sie mit der Ausfertigung zu verbinden.