Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union, - 2.
Titel jede Entscheidung, jeder gerichtliche Vergleich und jede öffentliche Urkunde, auf die oder den der jeweils auszuführende Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder das jeweils durchzuführende Abkommen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 Anwendung findet, und - 3.
Vertragsstaat jeder Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 abgeschlossen hat.
Referenzen - Gesetze |
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Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 1 Anwendungsbereich
(1) Diesem Gesetz unterliegen 1. die Ausführung folgender zwischenstaatlicher Verträge (Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge): a) Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entsche
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Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 12. Apr. 2010 - 1 AR 6/10 (Zust)
bei uns veröffentlicht am 12.04.2010
Tenor
Zuständig für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht Aschersleben als Zentrales Mahngericht für die Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
Gründe
I.
1
Die Antragstellerin (mit Sitz in H. /Sachsen) hat beim Amtsgericht Aschersle
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 27. Feb. 2009 - 4 U 86/08
bei uns veröffentlicht am 27.02.2009
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 11. Juni 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist v
(1) Diesem Gesetz unterliegen 1. die Ausführung folgender zwischenstaatlicher Verträge (Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge): a) Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in...