Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 2 Begriffsbestimmungen

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 2 Begriffsbestimmungen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen Inhaltsverzeichnis

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,
2.
Titel jede Entscheidung, jeder gerichtliche Vergleich und jede öffentliche Urkunde, auf die oder den der jeweils auszuführende Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder das jeweils durchzuführende Abkommen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 Anwendung findet, und
3.
Vertragsstaat jeder Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 abgeschlossen hat.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Diesem Gesetz unterliegen1.die Ausführung folgender zwischenstaatlicher Verträge (Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge):a)Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidun
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 12/04/2010 00:00

Tenor Zuständig für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht Aschersleben als Zentrales Mahngericht für die Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Gründe I. 1 Die Antragstellerin (mit Sitz in H. /Sachsen) hat beim Amtsgericht Aschersle
published on 27/02/2009 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 11. Juni 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung. 3. Das Urteil ist v
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

Annotations

(1) Diesem Gesetz unterliegen1.die Ausführung folgender zwischenstaatlicher Verträge (Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge):a)Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-...