Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 20. Apr. 2003 - 8 W 130/03

published on 20/04/2003 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 20. Apr. 2003 - 8 W 130/03
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Gericht

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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Stuttgart vom 12.02.2003 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 560,48 EUR

Gründe

 
1. Auf die Klage auf Rückzahlung eines überfälligen Darlehens zzgl. Zinsen hat der - zahlungsschwache - Beklagte nur noch die Zinsforderung bestritten. In der Terminsverfügung hat der Richter den Abschluss eines Vergleichs mit Ratenzahlung und Verfallsklausel angeregt. In der Folge haben die Parteien über ihre jeweiligen Prozessbevollmächtigten über eine vergleichsweise Regelung korrespondiert und ihre Vorstellungen dem Gericht zur Kenntnis gebracht. Durch Verfügung vom 04.04.2002 hat der Richter den Parteien den Vorschlag eines ausformulierten Vergleichs mitgeteilt. Nachdem beide Parteivertreter alsbald das Einverständnis ihrer Parteien mit diesem Vergleichsvorschlag mitgeteilt hatten, hat der Richter des Landgerichts durch Beschluss vom 12.04.2002 festgestellt, dass gemäß § 278 Abs. 6 ZPO der nachfolgend wiedergegebene Vergleich zustande gekommen ist (Bl. 31 f d. A.).
Nachdem der Rechtspfleger durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.05. 2002 zu Lasten des kostentragungspflichtigen Beklagten antragsgemäß eine 10/10-Prozessgebühr und eine 10/10-Vergleichsgebühr zzgl. Pauschale und MwSt. festgesetzt hatte, hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 16.12. 2002 ergänzend die Festsetzung einer „10/10-Gebühr gemäß § 35 BRAGO“ in Höhe weiterer 483,17 EUR nebst MwSt. zzgl. Zinsen beantragt. Der Beklagte ist dem entgegentreten. Durch Beschluss vom 12.02.2003 hat die Rechtspflegerin (nach Einholung einer richterlichen Stellungnahme) den ergänzenden Festsetzungsantrag abgelehnt mit der Begründung, eine „Entscheidung“ i.S.d. § 35 BRAGO liege nicht vor.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde vom 21./26.02. 2003 mit der Begründung, der Beschluss, der einen Vergleich feststelle, sei eine Entscheidung i.S.v. § 35 BRAGO; zumindest müsse diese Vorschrift entsprechend angewandt werden. Der Beklagte hält das Rechtsmittel für unbegründet. Die Rechtspflegerin hat nicht abgeholfen.
2. Das zulässige Kostenrechtsmittel des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
a) Eine Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 4 BRAGO ist nicht angefallen, da eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat.
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(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlun
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published on 23/10/2009 00:00

Tenor Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 16.9.2009, Az.: 4 T 128/09, aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Grü
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Annotations

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.