Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 09. Dez. 2016 - 3 W 122/16

bei uns veröffentlicht am09.12.2016

Tenor

1.

Die Beschwerde des weiteren Beteiligten gegen die am 15.09.2016 erfolgte Löschung der im Grundbuch von A., Blatt 193, unter lfd. Nummer 8 in Abt. III eingetragenen Grundschuld seitens des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Ribnitz-Damgarten wird zurückgewiesen.

2.

Der weitere Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 300.000,00 EUR.

3.

Der Antrag des weiteren Beteiligten, ihm für das Beschwerdeverfahrens Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der weitere Beteiligte war als Gläubiger einer im Grundbuch von A., Blatt 193, unter lfd. Nummer 8 der Abt. III eingetragenen Grundschuld über 300.000,00 EUR eingetragen.

2

Mit notariell beglaubigter Urkunde vom 18.11.2008 bewilligte der weitere Beteiligte die Löschung der Grundschuld.

3

Im August 2013 erklärte er die Anfechtung und den Widerruf der Löschungsbewilligung und zeigte dies dem Grundbuchamt an.

4

Im Zuge der Beurkundung eines Kaufvertrages hat der eingetragene Eigentümer die Löschung u. a. dieser Grundschuld beantragt. Unter Vorlage des Originals der Löschungsbewilligung vom 18.11.2008 und des Grundschuldbriefes hat der Urkundsnotar sodann mit Schreiben vom 19.06.2015 gem. § 15 GBO beim Grundbuchamt die Löschung beantragt.

5

Nach Gewährung rechtlichen Gehörs hat sich der weitere Beteiligte unter Hinweis auf die Anfechtung und den Widerruf der Löschungsbewilligung gegen die Löschung gewandt.

6

Gleichzeitig hat er beim Landgericht Berlin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und am 10.09.2015 eine einstweilige Verfügung erwirkt, wonach dem eingetragenen Eigentümer aufgegeben wurde, den Löschungsantrag beim Grundbuchamt Ribnitz-Damgarten zurückzunehmen und von der Löschungsbewilligung einstweilen keinen Gebrauch zu machen. Auf den Widerspruch des eingetragenen Eigentümers hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 06.01.2016 den Beschluss vom 10.09.2015 aufgehoben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen (22 O 242/15). Nachfolgend hat der weitere Beteiligte beim Landgericht Stralsund erneut den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, die wortgleich mit dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10.09.2015 durch Beschluss vom 11.01.2016 erlassen wurde. Auf erneuten Widerspruch des eingetragenen Eigentümers hat auch das Landgericht Stralsund mit Urteil vom 04.04.2016 seine Beschlussverfügung vom 11.01.2016 aufgehoben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen (6 O 10/16). Hiergegen hat der weitere Beteiligung Berufung beim Oberlandesgericht Rostock eingelegt, über die noch nicht entschieden ist (1 U 54/16).

7

Nach Vorlage des o. g. Urteils des Landgerichts Berlin vom 06.01.2016 hat das Amtsgerichts am 15.09.2016 auf den Antrag des eingetragenen Eigentümers u. a. die Grundschuld unter lfd. Nummer 8 der Abt. III gelöscht.

8

Gegen diese Löschung wendet sich der weitere Beteiligte mit seiner Beschwerde vom 21.09.2016.

9

Er ist der Auffassung, trotz des Urteils des Landgerichts Stralsund vom 05.04.2016 hätte die Grundschuld nicht gelöscht werden dürfen. Das Urteil und damit die Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 11.01.2016 sei nicht rechtskräftig. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ändere nichts. Eine Grundschuld könne nicht vorläufig gelöscht werden.

10

Die Löschung könne keinen Bestand haben, denn dadurch würde in das noch nicht rechtskräftige Verfahren eingegriffen.

11

Darüber hinaus sei der weitere Beteiligte an seine Aufgabeerklärung noch nicht gebunden gewesen, da er die Löschungsbewilligung nicht gegenüber dem Begünstigten abgegeben habe, bevor er die Anfechtung erklärt habe. Der Begünstigte habe die Löschungsbewilligung auch nicht vor dem Jahre 2015 erhalten.

12

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 09.11.2016 nicht abgeholfen.

II.

1.

13

Die Beschwerde gegen eine Eintragung - wozu auch eine Löschung gehört - ist grundsätzlich gem. § 71 Abs. 2 S. 1 GBO unzulässig.

2.

14

Im Wege der Beschwerde kann jedoch gem. § 71 Abs. 2 S. 2 GBO verlangt werden, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, unter den Voraussetzungen des § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen. Mit diesem beschränkten Ziel ist die Beschwerde des weiteren Beteiligten nach §§ 71 Abs. 2 S. 2, 73 GBO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

15

Gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 GBO ist ein Widerspruch einzutragen, wenn das Grundbuchamt eine Eintragung - hier Löschung - unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, denn das Grundbuchamt hat im Zuge der Löschung der streitbefangenen Grundschuld keine gesetzlichen Vorschriften verletzt. Vielmehr lagen dem Grundbuchamt der Löschungsantrag nach § 13 Abs. 1 GBO, eine der Form des § 29 GBO entsprechende Bewilligung des weiteren Beteiligten nach § 19 GBO im Original und der Grundschuldbrief nach §§ 41, 42 GBO im Original vor. Insbesondere die Löschungsbewilligung des weiteren Beteiligten vom 18.11.2008 war für das Grundbuchamt nicht etwa aufgrund der nachfolgenden Erklärungen des weiteren Beteiligten oder der von ihm angestrengten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unbeachtlich.

a.

16

Die vom weiteren Beteiligten erklärte Anfechtung der Löschungsbewilligung geht ins Leere, da die Eintragungs-(Löschungs-)Bewilligung eine rein verfahrensrechtliche Erklärung und keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung ist, so dass sie auch nicht nach den allgemein für Willenserklärungen geltenden Bestimmungen des BGB nichtig oder anfechtbar sein kann (vgl. BayObLG, Beschl. v. 27.03.2003, 2Z BR 18/03, ZfIR 2003, 682; OLG Jena, Beschl. v. 05.03.2001, 6 W 88/01, RPfleger 2001, 298; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 19 Rn. 115).

b.

17

Soweit sich der weitere Beteiligte auf den ebenfalls erklärten Widerruf der Löschungsbewilligung beruft, verhilft das ebenfalls nicht zum Erfolg seiner Beschwerde.

18

Als Verfahrenshandlung wird die Eintragungsbewilligung mit ihrer Wirksamkeit bindend und unwiderruflich. Ein Widerruf nach Eintritt der Wirksamkeit ist daher unbeachtlich (vgl. nur Demharter, a. a. O., Rn. 112, 113 m. w. N.). Wirksam geworden ist die Löschungsbewilligung, wenn die Urkunde mit dem Willen des Erklärenden - hier des weiteren Beteiligten - dem Grundbuchamt oder zur Vorlage bei diesem demjenigen in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift zugeht, zu dessen Gunsten die Löschung erfolgen soll - hier der eingetragene Eigentümer (vgl. dazu Demharter, a. a. O., Rn. 21, m. w. N.). Wird die Eintragungsbewilligung - wie hier - von dem Begünstigten dem Grundbuchamt vorgelegt, so darf das Grundbuchamt grundsätzlich davon ausgehen, dass sie diesem von dem Berechtigten ausgehändigt wurde und weder vor noch gleichzeitig mit der Aushändigung ein Widerspruch erfolgt ist (vgl. Demharter, a. a. O., Rn. 113). Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Grundbuchamt die Eintragungsbewilligung vom Begünstigten im Original oder in Ausfertigung vorgelegt wird (vgl. Demharter, a. a. O., Rn. 26, 113 m. w. N.; vgl. auch BayObLG, Beschl. v. 29.07.1993, 2Z BR 62/93, DNotZ 1994, 182). Dies ist hier der Fall.

19

Zu einer eingehenden Prüfung der materiellen Rechtslage ist das Grundbuchamt demgegenüber weder in der Lage noch dazu verpflichtet. Der Erklärende ist in derartigen Fällen vielmehr gehalten, die eventuelle materiell-rechtliche Unwirksamkeit seiner Erklärung im ordentlichen Zivilrechtsweg geltend zu machen, ggfs. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

c.

20

Diesen Weg hat der weitere Beteiligte daher auch zutreffend beschritten. Entsprechende Entscheidungen, die der Löschung der Grundschuld entgegengestanden hätten bzw. noch entgegenstehen, hat der weitere Beteiligte letztlich jedoch nicht erwirken können.

aa.

21

Zwar hat das Landgericht Berlin zunächst mit Beschluss vom 10.09.2015 dem eingetragenen Eigentümer im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, seinen Löschungsantrag zurückzunehmen und von der Löschungsbewilligung einstweilen keinen Gebrauch zu machen.

22

Diesen Beschluss hat das Landgericht Berlin jedoch auf den Widerspruch des eingetragenen Eigentümers mit Urteil vom 06.01.2016 aufgehoben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Dass der weitere Beteiligte hiergegen Rechtsmittel eingelegt hätte, ist nicht ersichtlich; das Urteil des Landgerichts Berlin vom 06.01.2016 ist daher rechtskräftig.

bb.

23

Des Weiteren hat auch das Landgericht Stralsund mit Beschluss vom 11.01.2016 auf Antrag des weiteren Beteiligten eine wortgleiche einstweilige Verfügung erlassen. Auch diesen Beschluss hat jedoch das Landgericht auf Widerspruch des eingetragenen Eigentümers mit Urteil vom 04.04.2016 aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

24

Hiergegen hat der weitere Beteiligte zwar Berufung einlegen lassen. Dies ändert aber nichts daran, dass derzeit eine zu beachtende einstweilige Verfügung - entgegen der Auffassung des weiteren Beteiligten - nicht vorliegt, denn mit der Aufhebung der Beschlussverfügung aufgrund Widerspruchs durch Urteil entfällt ihre Wirkung nach ganz überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschließt, bereits mit Verkündung des Urteils und nicht erst mit dessen Rechtskraft (vgl. hierzu nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 925 m. w. N. zum Streitstand).

3.

25

Einer Entscheidung über das Gesuch des weiteren Beteiligten, gem. § 76 Abs. 1 GBO im Wege der einstweiligen Anordnung die Eintragung eines Widerspruchs zu veranlassen, bedarf es nach Vorstehendem nicht mehr.

4.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

27

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich gem. §§ 53 Abs. 1, 61 GNotKG nach dem Nennwert der streitbefangenen Grundschuld.

5.

28

Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung, da deren Voraussetzungen gem. § 78 Abs. 2 S. 1 GBO nicht erfüllt sind.

6.

29

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist zurückzuweisen, da es der Beschwerde nach vorstehenden Ausführungen an der hinreichenden Erfolgsaussicht i. S. v. §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 S. 1 ZPO fehlt.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 76 Voraussetzungen


(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskosten

Grundbuchordnung - GBO | § 19


Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Grundbuchordnung - GBO | § 15


(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die ni

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(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihr

Grundbuchordnung - GBO | § 13


(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des §

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 53 Grundpfandrechte und sonstige Sicherheiten


(1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme. (2) Der Wert eines sonstigen Pfand

Grundbuchordnung - GBO | § 41


(1) Bei einer Hypothek, über die ein Brief erteilt ist, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn der Brief vorgelegt wird. Für die Eintragung eines Widerspruchs bedarf es der Vorlegung nicht, wenn die Eintragung durch eine einstweilige Verfügung angeo

Grundbuchordnung - GBO | § 42


Die Vorschriften des § 41 sind auf die Grundschuld und die Rentenschuld entsprechend anzuwenden. Ist jedoch das Recht für den Inhaber des Briefes eingetragen, so bedarf es der Vorlegung des Briefes nur dann nicht, wenn der Eintragungsantrag durch die

Grundbuchordnung - GBO | § 76


(1) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen, insbesondere dem Grundbuchamt aufgeben, eine Vormerkung oder einen Widerspruch einzutragen, oder anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung au

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(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Bei einer Hypothek, über die ein Brief erteilt ist, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn der Brief vorgelegt wird. Für die Eintragung eines Widerspruchs bedarf es der Vorlegung nicht, wenn die Eintragung durch eine einstweilige Verfügung angeordnet ist und der Widerspruch sich darauf gründet, daß die Hypothek oder die Forderung, für welche sie bestellt ist, nicht bestehe oder einer Einrede unterliege oder daß die Hypothek unrichtig eingetragen sei. Der Vorlegung des Briefes bedarf es nicht für die Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Der Vorlegung des Hypothekenbriefs steht es gleich, wenn in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund des Ausschließungsbeschlusses die Erteilung eines neuen Briefes beantragt wird. Soll die Erteilung des Briefes nachträglich ausgeschlossen oder die Hypothek gelöscht werden, so genügt die Vorlegung des Ausschlußurteils.

Die Vorschriften des § 41 sind auf die Grundschuld und die Rentenschuld entsprechend anzuwenden. Ist jedoch das Recht für den Inhaber des Briefes eingetragen, so bedarf es der Vorlegung des Briefes nur dann nicht, wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung eines nach § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vertreters oder durch eine gegen ihn erlassene gerichtliche Entscheidung begründet wird.

(1) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen, insbesondere dem Grundbuchamt aufgeben, eine Vormerkung oder einen Widerspruch einzutragen, oder anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.

(2) Die Vormerkung oder der Widerspruch (Absatz 1) wird von Amts wegen gelöscht, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder zurückgewiesen ist.

(3) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen eine Verfügung gerichtet ist, durch die ein Zwangsgeld festgesetzt wird.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme.

(2) Der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dergleichen bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.