Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 16. Okt. 2018 - 20 Ws 174/18

published on 16/10/2018 00:00
Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 16. Okt. 2018 - 20 Ws 174/18
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Tenor

Dem Betroffenen wird im Hinblick auf die versäumte Beschwerdefrist des § 181 Abs. 1 GVG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Amtsgerichts Ludwigslust vom 05.07.2016 wird verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Am 05.07.2016 hat vor dem Strafrichter des Amtsgerichts Ludwigslust die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten stattgefunden. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 05.07.2016 ist gegen den Betroffenen ein Ordnungsgeld von 300,00 €, ersatzweise 5 Tage Ordnungshaft, ergangen. Angaben dazu, welches Verhalten des Zuschauers Anlass für die Verhängung des Ordnungsgeldes war, und Beschlussgründe finden sich nicht im Protokoll (vgl. Sitzungsprotokoll vom 05.07.2016, Bl. 116ff. d.A.). Eine Sachverhaltsdarstellung ergibt sich jedoch aus dem gesondert abgefassten Ordnungsgeldbeschluss vom 05.07.2016, dort heißt es:

2

„Gegen den Obengenannten wird ein Ordnungsgeld verhängt, da er zunächst durch sein Verhalten in der öffentlichen Hauptverhandlung den Anschein vermittelt hat, er sei der erschienene Angeklagte, indem er eine Geburtsurkunde des Anklagten auf die Richterbank ablegte und auf Befragen erklärte, der Angeklagte sei doch da, er „liege doch auf dem Tisch“. Später hat der Obengenannte bei der Verkündung des Haftbefehls gegen den nicht erschienenen Angeklagten dem Gericht sinngemäß Stasimethoden unterstellt und ausgeführt, dass das „hier schlimmer sei als in der DDR“.“

3

In einem Vermerk des Vorsitzenden ebenfalls vom 05.07.2016 heißt es:

4

„Nach Aufruf des Verfahrens nehmen im Sitzungssaal mehrere junge Männer als Zuschauer Platz, die wohl der sogenannten Gruppierung der „Reichsdeutschen“ angehören. Dem Gericht bekannt ist der erschienene R. H., geb. C..

5

Der Angeklagte wird gebeten, links am Tisch des Angeklagten Platz zu nehmen, aus der Gruppe der Erschienenen erfolgt daraufhin keine Reaktion. Nachdem nochmals aufgerufen worden ist und der Vorsitzende die Gruppe direkt anspricht mit der Maßgabe, ob der Angeklagte anwesend sei, er möchte sich in diesem Fall links an den Tisch des Angeklagten setzen, erfolgt zunächst keine Reaktion. Dann steht ein junger Mann auf und legt eine Geburtsurkunde des Angeklagten auf den Richtertisch. In der Folge setzt er sich wieder hin. Auf die Nachfrage des Gerichts, ob er der Angeklagte sei, erfolgt zunächst keine Reaktion. Auf mehrmalige Nachfrage zeigt der Unbekannte seine Fahrerlaubnis vor, aus dieser geht hervor, dass er A. H, geb. am …, ist. Herr H. erklärt, sinngemäß, der Angeklagte wäre doch da, er liege vorne auf dem Richtertisch (Geburtsurkunde). In der Folge steht eine weitere Person auf, die dem Gericht nicht bekannt ist, und gibt eine unverständliche Erklärung ab. Auf die Frage, ob er der Angeklagte sei, erfolgt keine Reaktion. Das Gericht hat in der Folge die Sitzung unterbrochen und vier Polizeivollzugsbeamte angefordert, es wurde sodann angeordnet, die Personalien des Zeugen H. und die Personalien der unbekannten Person festzustellen, bei H. wurde nur der Führerschein gefunden, die unbekannte Person hatte keinerlei Papiere bei sich und war auch nicht bereit, ihren Namen zu benennen.

6

Das Gericht hat danach die Hauptverhandlung fortgesetzt und erklärt, dass, sofern der Angeklagte nicht anwesend sei oder sich nicht zu erkennen gebe, ein Haftbefehl gemäß § 230 StPO ergehen würde, eine Reaktion darauf erfolgte nicht. Ich habe daraufhin die unbekannte männliche Person direkt angesprochen und dieser nochmals den weiteren Werdegang, nämlich den Erlass eines Haftbefehls und den Vollzug von Untersuchungshaft erläutert, auch darauf erfolgte keinerlei Reaktion. Insofern erging dann der Haftbefehl. In der Folge äußerte sich der Zeuge H. und sprach von Stasi-Methoden und „das sei hier ja schlimmer als in der DDR“. In der Folge erging gegen H. ein Ordnungsgeld von 300,00 EURO, ersatzweise 5 Tage Ordnungshaft.“

7

Der Beschluss ist dem Betroffenen am 05.07.2016 in dessen Anwesenheit verkündet worden (Bl. 118 d.A.). Ein mit Gründen versehener Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung nach § 304 StPO ist dem Betroffenen sodann am 19.07.2016 förmlich zugestellt worden (Bl. 3, Sonderheft). Mit seiner beim Gericht am 03.08.2016 eingegangenen Eingabe hat der Betroffene den Beschluss des Amtsgerichts, den er als „Vertragsangebot erkannt“ hat, „ausdrücklich zurückgewiesen“ und erklärt, diese Zurückweisung sei „kein Widerspruch und kein Einspruch“ und er sei „somit (...) auch kein Widerspruchsführer“, der Beschluss sei jedoch aufzuheben (Bl. 4, Sonderheft). Die von dem Bevollmächtigten des Betroffenen eingelegte Beschwerde ist am 23.05.2018 beim dem Amtsgericht Ludwigslust eingegangen (Bl. 10, Sonderheft) und mit Schriftsatz vom 28.08.2018 begründet worden. Der Betroffenen rügt in seiner Beschwerde, dass in dem Protokoll der Hauptverhandlung, das allein maßgeblich sei, keine Feststellungen zu einer etwaigen Ungebühr getroffen seien. Der Verfügung des Richters vom 05.07.2016 sei zu entnehmen, dass er - der Betroffene - von Stasimethoden gesprochen und geäußert habe, dass es "hier schlimmer als in der DDR sei". Weder aus der Verfügung noch aus dem Protokoll ergäbe sich, dass das Gericht ihn ermahnt habe oder dass die Ordnung und Sicherheit im Gerichtssaal gefährdet gewesen sei. Hauptverhandlung und Vermerk wichen voneinander ab, was auch die Chronologie der Ereignisse betreffe.

8

Ohnehin seien seine Äußerungen von der Meinungsfreiheit geschützt. So habe der ehemalige Ministerpräsident des Landes Mecklenburg-Vorpommern Erwin Sellering in einem Interview bemerkt, dass die DDR kein totaler Unrechtsstaat gewesen sei. Seine Äußerungen seien zwar provokant, jedoch noch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt.

9

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und den Ordnungsgeldbeschluss aufzuheben. Dem Betroffenen sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil dieser bei der Verkündung des Beschlusses nicht und im schriftlichen Beschluss falsch über das statthafte Rechtsmittel belehrt worden sei. Entgegen § 182 GVG habe es das Amtsgericht versäumt, im Protokoll die Vorgänge zu dokumentieren, die Veranlassung für den Ordnungsgeldbeschluss gewesen seien. Das allein rechtfertige die Aufhebung.

II.

10

Die Zulässigkeit der Beschwerde des Betroffenen scheitert nicht daran, dass die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten wurde.

a)

11

Gemäß § 181 Abs. 1 GVG beginnt die einwöchige Frist zur Einlegung der Beschwerde mit der Bekanntmachung der Ordnungsmittelentscheidung. Letztere erfolgte mit der Verkündung des Beschlusses in der Hauptverhandlung vom 05.07.2016 in Anwesenheit des Betroffenen. Die Zustellung des schriftlichen Beschlusses vom 05.07.2016 ist insoweit ohne Bedeutung. Denn dieser hat keine eigenständige Rechtsfolgen entfaltet, sondern stellt eine lediglich in Beschlussform gekleidete Ergänzung des bereits erlassenen Ordnungsmittelbeschlusses dar (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2000, Az.: 2 Ws 220/00, Rn. 11, juris). Damit ist die Beschwerdefrist am 12.07.2016 abgelaufen. Damit war die am 04.08.2016 eingegangene Eingabe des Betroffenen verspätet.

b)

12

Dem Betroffenen war jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 44 StPO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 44 Satz 2 StPO ist die Versäumung einer Rechtsmittelfrist als unverschuldet anzusehen, wenn die Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist. So liegt es hier. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 05.07.2016 ist dem Betroffenen bei der Verkündung des Ordnungsgeldbeschlusses keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Die in dem mit Gründen versehenen Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts vom 05.07.2016 angegebene Rechtsbehelfsbelehrung ist falsch, weil dort die Beschwerdefrist des § 181 Abs. 1 GVG nicht angegeben war. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung steht einer unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung gleich (Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, 61. Aufl., § 44 Rn. 23).

13

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist hier entbehrlich. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO kann dem Betroffenen von Amts wegen Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn die versäumte Handlung und Frist formgerecht nachgeholt ist, der ursächliche Zusammenhang zwischen Versäumnisgrund und Säumnis ohne weiteres erkennbar und eine Glaubhaftmachung wegen Offenkundigkeit oder Aktenkundigkeit überflüssig ist (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 45 Rn 12). Die am 03.08.2016 bei dem Amtsgericht eingegangene Eingabe (Bl. 4, Sonderheft) ist als Beschwerdeschrift auszulegen (§ 300 StPO). In seiner Eingabe weist der Betroffene den Ordnungsgeldbeschluss zurück und begehrt dessen Aufhebung. Auch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der unterbliebenen bzw. falschen Rechtsmittelbelehrung und dem Fristversäumnis ist offensichtlich. Eine besondere Glaubhaftmachung ist entbehrlich, weil sich der erhebliche Sachverhalt aus der Akte ergibt.

III.

14

Die mithin zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet.

1.

15

Der Aufrechterhaltung des amtsgerichtlichen Ordnungsmittelbeschlusses vom 05.07.2016 stehen formelle Mängel im Ergebnis nicht entgegen:

a)

16

Gemäß § 182 GVG ist der Beschluss des Gerichts und dessen Veranlassung in das Protokoll aufzunehmen. Beschluss im Sinne der vorgenannten Regelung ist nicht nur der Beschlusstenor, sondern der gesamte Wortlaut des Beschlusses einschließlich der Begründung (LSG Sachsen, Beschluss vom 20.12.2016, Az.: L 3 AS 1111/14B, Rn. 26, juris). Die Veranlassung für den Ordnungsgeldbeschluss findet im Verhandlungsprotokoll keine Erwähnung, Beschlussgründe ergeben sich auch nicht aus dem Protokoll. Grundsätzlich führen die oben genannten Mängel zur Aufhebung der amtsrichterlichen Entscheidung. Denn Sinn von § 182 GVG ist es, den gesamten Geschehensablauf, der zu dem Ordnungsmittelbeschluss geführt hat, unter dem unmittelbaren Eindruck des Geschehens von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer schriftlich niederlegen zu lassen, um dem Beschwerdegericht ein möglichst objektives, von Erinnerungsfehlern freies und so umfassendes Bild des Vorgangs zu vermitteln, dass es Grund und Höhe des Ordnungsmittels ohne weiteres nachprüfen kann (Senatsbeschluss vom 06.01.2003, Az.: I Ws 472/02, Rn. 24). Wesentliche Lücken des Protokolls können daher nicht durch dienstliche Erklärungen oder sonstige Beweiserhebungen ausgefüllt werden (Senatsbeschluss, a.a.O., Rn. 27, juris).

17

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Betroffene den Vorgang ausweislich der Beschwerdebegründung selbst nicht bestreitet (OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 23, juris; KG Beschluss vom 28.11.2001, Az.: 5 Ws 737/01, Rn. 11, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.1963, NJW 1963, 1791, 1792; Zöller/Lückemann, ZPO, 33. Aufl., § 182 GVG, Rn. 2).

18

So liegt es hier. Zwar hat der Betroffene in seiner am 03.08.2016 beim Amtsgericht Ludwigslust eingegangenen Eingabe ausgeführt, er habe dem Vorsitzenden zu keinem Zeitpunkt Stasimethoden unterstellt und den Eindruck vermittelt, er sei der Angeklagte. Jedoch hat der Bevollmächtigte des Betroffenen für diesen in der Beschwerdebegründung vom 28.08.2018 (Bl. 20f. d.A.) nachfolgend eingeräumt, von Stasimethoden gesprochen zu haben (vgl. Seite 2 der Beschwerdebegründung, Bl. 21 Sonderheft). Soweit der Betroffene zu bedenken gibt, er habe zu keinem Zeitpunkt den Eindruck vermittelt, der Angeklagte zu sein, geht es lediglich um eine subjektive Meinung. Die der Einschätzung zugrundeliegenden Tatsachen, das Deponieren der Geburtsurkunde des Angeklagten auf den Richtertisch mit der Bemerkung, der Angeklagte sei doch anwesend, stellt der Betroffene jedenfalls nicht in Abrede.

19

Die von den Betroffenen mithin nicht infrage gestellten Tatsachen versetzen den Senat in die Lage, den Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts im vollen Umfang auf seine Rechtsmäßigkeit zu untersuchen. Auf die Beweiskraft des Protokolls, welches durch Richter und Protokollkraft unterzeichnet wird, oder die Beschlussgründe kommt es daher ausnahmsweise nicht an. Mithin zwingen die Protokollierungsmängel nicht zur Aufhebung des Beschlusses. Vielmehr darf der Senat ausnahmsweise auf den nachträglich erstellten Vermerk des Richters vom 05.07.2016 und die nachträglich gefertigten Beschlussgründe zurückgreifen.

b)

20

Ein weiterer Verfahrensfehler des Amtsgerichts liegt darin, dass weder dem Hauptverhandlungsprotokoll noch dem Vermerk vom 05.07.2016 eine Anhörung des Betroffenen zu entnehmen ist. Einem Betroffenen ist jedoch mit Blick auf Artikel 103 Abs. 1 GG, 33 Abs. 1 StPO vor Festsetzung eines Ordnungsmittels grundsätzlich rechtliches Gehör zu gewähren. Die Gewährung rechtlichen Gehörs dient u.a. dazu, dem Betroffenen Gelegenheit zu einer Entschuldigung zu geben, durch welche sein Verhalten beträchtlich an Gewicht verlieren kann (Senatsbeschluss, a.a.O., Rn. 17, juris).

21

Allerdings kann von der grundsätzlich unabdingbaren Verfahrensvoraussetzung der vorigen Anhörung in Ausnahmefällen abgesehen werden. Ein solcher ist insbesondere dann gegeben, wenn die Ungebühr und der Ungebührwillen des Betroffenen völlig außer Frage stehen und die Anhörung dem Täter nur zu weiteren Ausfällen Gelegenheit geben würde (Senatsbeschluss, a.a.O., Rn. 18; OLG Hamburg, Beschluss vom 07.02.2018, Az. 2 Ws 22/18, Rn. 65; LSG Sachsen, a.a.O., Rn. 39, alle bei juris). Dieser Ausnahmefall ist hier gegeben. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass es dem Betroffenen und den weiteren Anwesenden im Sitzungssaal um die Provokation des Gerichts ging. Eine Entschuldigung des Betroffenen war nicht zu erwarten. Das ergibt sich nicht zuletzt aus der am 03.08.2016 bei dem Amtsgericht eingegangenen Eingabe des Betroffenen (Bl. 4 Sonderheft). Der Inhalt des Schreibens (“Firma Amtsgericht Ludwigslust“, „Das Papier mit ihrer Nummer 33 Ds 210/16 habe ich als Vertragsangebot erkannt und weise es hiermit ausdrücklich zurück“, „Agent Sump“ als Bezeichnung der den Beschluss ausfertigenden Justizhauptsekretärin"), deuten auf eine fortdauernde gezielte Provokation des Gerichts und auf die Zugehörigkeit zur Bewegung der sogenannten „Reichsbürger“ hin (vgl. dazu auch OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 76, juris). Soweit der Betroffene in seiner am 03.08.2016 eingegangenen Eingabe seine Zugehörigkeit zu der „Gruppe sogenannter Reichsdeutscher“ bezweifelt hat (vgl. die Eingabe Bl. 4, Sonderheft), ist dies nicht mehr aktuell. In der Beschwerdebegründung vom 28.08.2018 heißt es: „Der Zuschauer H. ist keine Person der Gruppierung der „Reichsdeutschen“ (mehr).“ Damit macht der Betroffene deutlich, dass er dieser Gruppe angehörte. Darauf deutet auch die Ausdrucksweise in seiner Eingabe hin.

2.

22

Auch in materieller Hinsicht war die Ordnungsmittelanordnung gegen den Betroffenen dem Grunde und der Höhe nach berechtigt.

23

Mit dem im angefochtenen Ordnungsmittelbeschluss zur Last gelegten Verhalten hat der Betroffene sich der Ungebühr im Sinne des § 178 Abs. 1 Satz 1 GVG schuldig gemacht. Ungebühr ist ein erheblicher Angriff auf die Ordnung in der Sitzung, auf dessen justizmäßigen Ablauf, auf den Gerichtsfrieden und damit auf die Würde des Gerichts (Senatsbeschluss vom 06.01.2003, a.a.O., Rn. 30). Aus den Feststellungen des Amtsgerichts ergibt sich, dass der Betroffene das Gericht herausfordern und der Lächerlichkeit preisgeben wollte (vgl. dazu Senatsbeschluss, a.a.O., Rn. 33; OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 70 ebenfalls für einen „reichsdeutschen“ Störer). Der Betroffene ist auf die Nachfrage des Vorsitzenden, ob der Angeklagte anwesend sei, aufgestanden und hat eine Geburtsurkunde des Angeklagten auf den Richtertisch gelegt. Allein darin liegt schon eine Provokation des Gerichts. Diese hat der Betroffene noch dadurch verstärkt, dass er auf Nachfrage des Vorsitzenden auf die Urkunde gedeutet und bemerkt hat, der Angeklagte sei doch da. Dabei handelt es sich um keinen unwesentlichen oder geringfügigen Verstoß (vgl. dazu OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 74, juris, BVerfG, Beschluss vom 13.04.2007, Az.: 1 BvR 3174/06, Rn. 15, juris). Die Anwesenheitspflicht des Angeklagten, die sich aus § 230 Abs. 1 StPO ergibt und gemäß § 230 Abs. 2 StPO mit einem Haftbefehl durchgesetzt werden kann, ist von wesentlicher Bedeutung. Sie soll nicht nur dem Angeklagten rechtliches Gehör gewährleisten, sondern ihm auch die Möglichkeit allseitiger und uneingeschränkter Verteidigung sichern; außerdem soll dem Tatrichter im Interesse der Wahrheitsermittlung ein unmittelbarer Eindruck von der Person des Angeklagten, seinem Auftreten und seinen Erklärungen vermittelt werden (Meyer-Goßner, a.a.O., § 230 Rn. 3).

24

Im Ergebnis ohne Erfolg beruft sich der Betroffene auf eine Verletzung seines Grundrechts aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt eine Gewichtung und Zuordnung des grundrechtlich geschützten Interesses an freier Meinungsäußerung zu den gegenläufigen Interessen, um derentwillen die Meinungsfreiheit beschränkt werden soll. Dabei ist der Schutzzweck des allgemeinen Gesetzes zu berücksichtigen, das als Grundlage der Beschränkung herangezogen werden soll (BVerfG, a.a.O., Rn. 12, juris). Hier ist zu beachten, dass der Rechtsuchende Kritik äußern darf, um einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu erlangen. Nicht entscheidend ist, ob der Betreffende seine Kritik anders hätte formulieren können. Im Kampf um das Recht darf ein Verfahrensbeteiligter starke eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen (BVerfG, a.a.O., Rn. 14).

25

Hier hat der Betroffene jedoch nicht als Verfahrensbeteiligter gehandelt, sondern hat sich unter dem Deckmantel eines „Zuschauers“ in den Verhandlungsablauf eingemischt. Seine Äußerungen dienten nicht dazu, eigene Rechtspositionen durchzusetzen, sondern um eine effektive Strafverfolgung des Angeklagten zu verzögern und zu erschweren. Der Angeklagte kann sich auch nicht darauf zurückziehen, dass er die fraglichen Äußerungen in einer psychisch besonders belastenden Prozesssituation abgegeben habe (vgl. dazu BVerfG, a.a.O., Rn. 20). Vielmehr wollte der Betroffene provozieren.

26

Die vorgenannten Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Ausführung oder zur Verteidigung von vor dem Gericht geltend gemachten Rechten stehen, sind mithin nicht in besonderem Maße gemäß Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG privilegiert. Das hat zur Folge, dass das Interesse des Betroffenen an freier Meinungsäußerung hinter dem Schutzzweck des § 178 Abs. 1 GVG, einen geordneten, die Sachlichkeit der gerichtlichen Handlungen und den geordneten Verfahrensablauf zu gewährleisten (vgl. dazu BVerfG, a.a.O., Rn. 13), zurücktritt.

3.

27

Die Höhe des vom Amtsgericht bestimmten Ordnungsgeldes und der ersatzweise festgesetzten Ordnungshaft begegnen keinen Bedenken. Die Bemessung eines Ordnungsgeldes erfolgt ausgehend von einem Rahmen zwischen 5,00 und 1000,00 € gemäß § 178 Abs. 1 Satz 1 GVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EGStGB nach pflichtgemäßen Ermessen und unter Berücksichtigung der prozessualen Funktion des Ordnungsmittels. Vorliegend war zu berücksichtigen, dass die Ungebühr des Beschwerdeführers von erheblichem Gewicht ist. Der Betroffene hat es offensichtlich darauf angelegt, den Verhandlungsablauf gezielt zu stören. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene ausweislich der Beschwerdebegründung seines Bevollmächtigten und Auswertung seiner Eingabe in den abstrusen Staats- und Rechtsvorstellungen der sogenannten Reichsbürgerbewegung verfangen war (vgl. dazu OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 81). Auch wenn das Amtsgericht keine Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen hat, scheint die festgesetzte Ordnungsgeldhöhe angemessen. Aus § 178 Abs. 1 Satz 2 GVG folgt, dass für den Fall, dass das festgesetzte Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen ist, in welchem Maße Ordnungshaft an die Stelle des Ordnungsgeldes tritt. Die Bemessung der Ersatzordnungshaft erfolgt ausgehend von einem Rahmen von 1 Tag bis zu 6 Wochen gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 EGStGB nach Tagen (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 EGStGB).

28

Auf dieser Grundlage sind die amtsgerichtlichen Ordnungsgeldbemessungen mit im unteren Drittel des Rahmens liegenden 300,00 € und die Bemessung der Ersatzordnungshaft mit 5 Tagen nicht zu beanstanden.

IV.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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published on 07/02/2018 00:00

Tenor Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 7. Dezember 2017 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. 1 Auf Einspruch des
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Annotations

(1) Ist in den Fällen der §§ 178, 180 ein Ordnungsmittel festgesetzt, so kann gegen die Entscheidung binnen der Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung Beschwerde eingelegt werden, sofern sie nicht von dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht getroffen ist.

(2) Die Beschwerde hat in dem Falle des § 178 keine aufschiebende Wirkung, in dem Falle des § 180 aufschiebende Wirkung.

(3) Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.

(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

Ist ein Ordnungsmittel wegen Ungebühr festgesetzt oder eine Person zur Ordnungshaft abgeführt oder eine bei der Verhandlung beteiligte Person entfernt worden, so ist der Beschluß des Gerichts und dessen Veranlassung in das Protokoll aufzunehmen.

(1) Ist in den Fällen der §§ 178, 180 ein Ordnungsmittel festgesetzt, so kann gegen die Entscheidung binnen der Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung Beschwerde eingelegt werden, sofern sie nicht von dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht getroffen ist.

(2) Die Beschwerde hat in dem Falle des § 178 keine aufschiebende Wirkung, in dem Falle des § 180 aufschiebende Wirkung.

(3) Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Ist in den Fällen der §§ 178, 180 ein Ordnungsmittel festgesetzt, so kann gegen die Entscheidung binnen der Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung Beschwerde eingelegt werden, sofern sie nicht von dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht getroffen ist.

(2) Die Beschwerde hat in dem Falle des § 178 keine aufschiebende Wirkung, in dem Falle des § 180 aufschiebende Wirkung.

(3) Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.

Ist ein Ordnungsmittel wegen Ungebühr festgesetzt oder eine Person zur Ordnungshaft abgeführt oder eine bei der Verhandlung beteiligte Person entfernt worden, so ist der Beschluß des Gerichts und dessen Veranlassung in das Protokoll aufzunehmen.

(1) Gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und sofort vollstreckt werden. Bei der Festsetzung von Ordnungsgeld ist zugleich für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen, in welchem Maße Ordnungshaft an seine Stelle tritt.

(2) Über die Festsetzung von Ordnungsmitteln entscheidet gegenüber Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in den übrigen Fällen das Gericht.

(3) Wird wegen derselben Tat später auf Strafe erkannt, so sind das Ordnungsgeld oder die Ordnungshaft auf die Strafe anzurechnen.

(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

(1) Gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und sofort vollstreckt werden. Bei der Festsetzung von Ordnungsgeld ist zugleich für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen, in welchem Maße Ordnungshaft an seine Stelle tritt.

(2) Über die Festsetzung von Ordnungsmitteln entscheidet gegenüber Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in den übrigen Fällen das Gericht.

(3) Wird wegen derselben Tat später auf Strafe erkannt, so sind das Ordnungsgeld oder die Ordnungshaft auf die Strafe anzurechnen.

(1) Droht das Bundesgesetz Ordnungsgeld oder Zwangsgeld an, ohne dessen Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß fünf, das Höchstmaß tausend Euro. Droht das Landesgesetz Ordnungsgeld an, so gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Droht das Gesetz Ordnungshaft an, ohne das Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß einen Tag, das Höchstmaß sechs Wochen. Die Ordnungshaft wird in diesem Fall nach Tagen bemessen.

(1) Gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und sofort vollstreckt werden. Bei der Festsetzung von Ordnungsgeld ist zugleich für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen, in welchem Maße Ordnungshaft an seine Stelle tritt.

(2) Über die Festsetzung von Ordnungsmitteln entscheidet gegenüber Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in den übrigen Fällen das Gericht.

(3) Wird wegen derselben Tat später auf Strafe erkannt, so sind das Ordnungsgeld oder die Ordnungshaft auf die Strafe anzurechnen.

(1) Droht das Bundesgesetz Ordnungsgeld oder Zwangsgeld an, ohne dessen Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß fünf, das Höchstmaß tausend Euro. Droht das Landesgesetz Ordnungsgeld an, so gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Droht das Gesetz Ordnungshaft an, ohne das Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß einen Tag, das Höchstmaß sechs Wochen. Die Ordnungshaft wird in diesem Fall nach Tagen bemessen.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.