Tenor

Dem Betroffenen wird im Hinblick auf die versäumte Beschwerdefrist des § 181 Abs. 1 GVG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Amtsgerichts Ludwigslust vom 05.07.2016 wird verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Am 05.07.2016 hat vor dem Strafrichter des Amtsgerichts Ludwigslust die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten stattgefunden. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 05.07.2016 ist gegen den Betroffenen ein Ordnungsgeld von 300,00 €, ersatzweise 5 Tage Ordnungshaft, ergangen. Angaben dazu, welches Verhalten des Zuschauers Anlass für die Verhängung des Ordnungsgeldes war, und Beschlussgründe finden sich nicht im Protokoll (vgl. Sitzungsprotokoll vom 05.07.2016, Bl. 116ff. d.A.). Eine Sachverhaltsdarstellung ergibt sich jedoch aus dem gesondert abgefassten Ordnungsgeldbeschluss vom 05.07.2016, dort heißt es:

2

„Gegen den Obengenannten wird ein Ordnungsgeld verhängt, da er zunächst durch sein Verhalten in der öffentlichen Hauptverhandlung den Anschein vermittelt hat, er sei der erschienene Angeklagte, indem er eine Geburtsurkunde des Anklagten auf die Richterbank ablegte und auf Befragen erklärte, der Angeklagte sei doch da, er „liege doch auf dem Tisch“. Später hat der Obengenannte bei der Verkündung des Haftbefehls gegen den nicht erschienenen Angeklagten dem Gericht sinngemäß Stasimethoden unterstellt und ausgeführt, dass das „hier schlimmer sei als in der DDR“.“

3

In einem Vermerk des Vorsitzenden ebenfalls vom 05.07.2016 heißt es:

4

„Nach Aufruf des Verfahrens nehmen im Sitzungssaal mehrere junge Männer als Zuschauer Platz, die wohl der sogenannten Gruppierung der „Reichsdeutschen“ angehören. Dem Gericht bekannt ist der erschienene R. H., geb. C..

5

Der Angeklagte wird gebeten, links am Tisch des Angeklagten Platz zu nehmen, aus der Gruppe der Erschienenen erfolgt daraufhin keine Reaktion. Nachdem nochmals aufgerufen worden ist und der Vorsitzende die Gruppe direkt anspricht mit der Maßgabe, ob der Angeklagte anwesend sei, er möchte sich in diesem Fall links an den Tisch des Angeklagten setzen, erfolgt zunächst keine Reaktion. Dann steht ein junger Mann auf und legt eine Geburtsurkunde des Angeklagten auf den Richtertisch. In der Folge setzt er sich wieder hin. Auf die Nachfrage des Gerichts, ob er der Angeklagte sei, erfolgt zunächst keine Reaktion. Auf mehrmalige Nachfrage zeigt der Unbekannte seine Fahrerlaubnis vor, aus dieser geht hervor, dass er A. H, geb. am …, ist. Herr H. erklärt, sinngemäß, der Angeklagte wäre doch da, er liege vorne auf dem Richtertisch (Geburtsurkunde). In der Folge steht eine weitere Person auf, die dem Gericht nicht bekannt ist, und gibt eine unverständliche Erklärung ab. Auf die Frage, ob er der Angeklagte sei, erfolgt keine Reaktion. Das Gericht hat in der Folge die Sitzung unterbrochen und vier Polizeivollzugsbeamte angefordert, es wurde sodann angeordnet, die Personalien des Zeugen H. und die Personalien der unbekannten Person festzustellen, bei H. wurde nur der Führerschein gefunden, die unbekannte Person hatte keinerlei Papiere bei sich und war auch nicht bereit, ihren Namen zu benennen.

6

Das Gericht hat danach die Hauptverhandlung fortgesetzt und erklärt, dass, sofern der Angeklagte nicht anwesend sei oder sich nicht zu erkennen gebe, ein Haftbefehl gemäß § 230 StPO ergehen würde, eine Reaktion darauf erfolgte nicht. Ich habe daraufhin die unbekannte männliche Person direkt angesprochen und dieser nochmals den weiteren Werdegang, nämlich den Erlass eines Haftbefehls und den Vollzug von Untersuchungshaft erläutert, auch darauf erfolgte keinerlei Reaktion. Insofern erging dann der Haftbefehl. In der Folge äußerte sich der Zeuge H. und sprach von Stasi-Methoden und „das sei hier ja schlimmer als in der DDR“. In der Folge erging gegen H. ein Ordnungsgeld von 300,00 EURO, ersatzweise 5 Tage Ordnungshaft.“

7

Der Beschluss ist dem Betroffenen am 05.07.2016 in dessen Anwesenheit verkündet worden (Bl. 118 d.A.). Ein mit Gründen versehener Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung nach § 304 StPO ist dem Betroffenen sodann am 19.07.2016 förmlich zugestellt worden (Bl. 3, Sonderheft). Mit seiner beim Gericht am 03.08.2016 eingegangenen Eingabe hat der Betroffene den Beschluss des Amtsgerichts, den er als „Vertragsangebot erkannt“ hat, „ausdrücklich zurückgewiesen“ und erklärt, diese Zurückweisung sei „kein Widerspruch und kein Einspruch“ und er sei „somit (...) auch kein Widerspruchsführer“, der Beschluss sei jedoch aufzuheben (Bl. 4, Sonderheft). Die von dem Bevollmächtigten des Betroffenen eingelegte Beschwerde ist am 23.05.2018 beim dem Amtsgericht Ludwigslust eingegangen (Bl. 10, Sonderheft) und mit Schriftsatz vom 28.08.2018 begründet worden. Der Betroffenen rügt in seiner Beschwerde, dass in dem Protokoll der Hauptverhandlung, das allein maßgeblich sei, keine Feststellungen zu einer etwaigen Ungebühr getroffen seien. Der Verfügung des Richters vom 05.07.2016 sei zu entnehmen, dass er - der Betroffene - von Stasimethoden gesprochen und geäußert habe, dass es "hier schlimmer als in der DDR sei". Weder aus der Verfügung noch aus dem Protokoll ergäbe sich, dass das Gericht ihn ermahnt habe oder dass die Ordnung und Sicherheit im Gerichtssaal gefährdet gewesen sei. Hauptverhandlung und Vermerk wichen voneinander ab, was auch die Chronologie der Ereignisse betreffe.

8

Ohnehin seien seine Äußerungen von der Meinungsfreiheit geschützt. So habe der ehemalige Ministerpräsident des Landes Mecklenburg-Vorpommern Erwin Sellering in einem Interview bemerkt, dass die DDR kein totaler Unrechtsstaat gewesen sei. Seine Äußerungen seien zwar provokant, jedoch noch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt.

9

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und den Ordnungsgeldbeschluss aufzuheben. Dem Betroffenen sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil dieser bei der Verkündung des Beschlusses nicht und im schriftlichen Beschluss falsch über das statthafte Rechtsmittel belehrt worden sei. Entgegen § 182 GVG habe es das Amtsgericht versäumt, im Protokoll die Vorgänge zu dokumentieren, die Veranlassung für den Ordnungsgeldbeschluss gewesen seien. Das allein rechtfertige die Aufhebung.

II.

10

Die Zulässigkeit der Beschwerde des Betroffenen scheitert nicht daran, dass die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten wurde.

a)

11

Gemäß § 181 Abs. 1 GVG beginnt die einwöchige Frist zur Einlegung der Beschwerde mit der Bekanntmachung der Ordnungsmittelentscheidung. Letztere erfolgte mit der Verkündung des Beschlusses in der Hauptverhandlung vom 05.07.2016 in Anwesenheit des Betroffenen. Die Zustellung des schriftlichen Beschlusses vom 05.07.2016 ist insoweit ohne Bedeutung. Denn dieser hat keine eigenständige Rechtsfolgen entfaltet, sondern stellt eine lediglich in Beschlussform gekleidete Ergänzung des bereits erlassenen Ordnungsmittelbeschlusses dar (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2000, Az.: 2 Ws 220/00, Rn. 11, juris). Damit ist die Beschwerdefrist am 12.07.2016 abgelaufen. Damit war die am 04.08.2016 eingegangene Eingabe des Betroffenen verspätet.

b)

12

Dem Betroffenen war jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 44 StPO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 44 Satz 2 StPO ist die Versäumung einer Rechtsmittelfrist als unverschuldet anzusehen, wenn die Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist. So liegt es hier. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 05.07.2016 ist dem Betroffenen bei der Verkündung des Ordnungsgeldbeschlusses keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Die in dem mit Gründen versehenen Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts vom 05.07.2016 angegebene Rechtsbehelfsbelehrung ist falsch, weil dort die Beschwerdefrist des § 181 Abs. 1 GVG nicht angegeben war. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung steht einer unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung gleich (Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, 61. Aufl., § 44 Rn. 23).

13

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist hier entbehrlich. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO kann dem Betroffenen von Amts wegen Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn die versäumte Handlung und Frist formgerecht nachgeholt ist, der ursächliche Zusammenhang zwischen Versäumnisgrund und Säumnis ohne weiteres erkennbar und eine Glaubhaftmachung wegen Offenkundigkeit oder Aktenkundigkeit überflüssig ist (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 45 Rn 12). Die am 03.08.2016 bei dem Amtsgericht eingegangene Eingabe (Bl. 4, Sonderheft) ist als Beschwerdeschrift auszulegen (§ 300 StPO). In seiner Eingabe weist der Betroffene den Ordnungsgeldbeschluss zurück und begehrt dessen Aufhebung. Auch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der unterbliebenen bzw. falschen Rechtsmittelbelehrung und dem Fristversäumnis ist offensichtlich. Eine besondere Glaubhaftmachung ist entbehrlich, weil sich der erhebliche Sachverhalt aus der Akte ergibt.

III.

14

Die mithin zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet.

1.

15

Der Aufrechterhaltung des amtsgerichtlichen Ordnungsmittelbeschlusses vom 05.07.2016 stehen formelle Mängel im Ergebnis nicht entgegen:

a)

16

Gemäß § 182 GVG ist der Beschluss des Gerichts und dessen Veranlassung in das Protokoll aufzunehmen. Beschluss im Sinne der vorgenannten Regelung ist nicht nur der Beschlusstenor, sondern der gesamte Wortlaut des Beschlusses einschließlich der Begründung (LSG Sachsen, Beschluss vom 20.12.2016, Az.: L 3 AS 1111/14B, Rn. 26, juris). Die Veranlassung für den Ordnungsgeldbeschluss findet im Verhandlungsprotokoll keine Erwähnung, Beschlussgründe ergeben sich auch nicht aus dem Protokoll. Grundsätzlich führen die oben genannten Mängel zur Aufhebung der amtsrichterlichen Entscheidung. Denn Sinn von § 182 GVG ist es, den gesamten Geschehensablauf, der zu dem Ordnungsmittelbeschluss geführt hat, unter dem unmittelbaren Eindruck des Geschehens von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer schriftlich niederlegen zu lassen, um dem Beschwerdegericht ein möglichst objektives, von Erinnerungsfehlern freies und so umfassendes Bild des Vorgangs zu vermitteln, dass es Grund und Höhe des Ordnungsmittels ohne weiteres nachprüfen kann (Senatsbeschluss vom 06.01.2003, Az.: I Ws 472/02, Rn. 24). Wesentliche Lücken des Protokolls können daher nicht durch dienstliche Erklärungen oder sonstige Beweiserhebungen ausgefüllt werden (Senatsbeschluss, a.a.O., Rn. 27, juris).

17

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Betroffene den Vorgang ausweislich der Beschwerdebegründung selbst nicht bestreitet (OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 23, juris; KG Beschluss vom 28.11.2001, Az.: 5 Ws 737/01, Rn. 11, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.1963, NJW 1963, 1791, 1792; Zöller/Lückemann, ZPO, 33. Aufl., § 182 GVG, Rn. 2).

18

So liegt es hier. Zwar hat der Betroffene in seiner am 03.08.2016 beim Amtsgericht Ludwigslust eingegangenen Eingabe ausgeführt, er habe dem Vorsitzenden zu keinem Zeitpunkt Stasimethoden unterstellt und den Eindruck vermittelt, er sei der Angeklagte. Jedoch hat der Bevollmächtigte des Betroffenen für diesen in der Beschwerdebegründung vom 28.08.2018 (Bl. 20f. d.A.) nachfolgend eingeräumt, von Stasimethoden gesprochen zu haben (vgl. Seite 2 der Beschwerdebegründung, Bl. 21 Sonderheft). Soweit der Betroffene zu bedenken gibt, er habe zu keinem Zeitpunkt den Eindruck vermittelt, der Angeklagte zu sein, geht es lediglich um eine subjektive Meinung. Die der Einschätzung zugrundeliegenden Tatsachen, das Deponieren der Geburtsurkunde des Angeklagten auf den Richtertisch mit der Bemerkung, der Angeklagte sei doch anwesend, stellt der Betroffene jedenfalls nicht in Abrede.

19

Die von den Betroffenen mithin nicht infrage gestellten Tatsachen versetzen den Senat in die Lage, den Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts im vollen Umfang auf seine Rechtsmäßigkeit zu untersuchen. Auf die Beweiskraft des Protokolls, welches durch Richter und Protokollkraft unterzeichnet wird, oder die Beschlussgründe kommt es daher ausnahmsweise nicht an. Mithin zwingen die Protokollierungsmängel nicht zur Aufhebung des Beschlusses. Vielmehr darf der Senat ausnahmsweise auf den nachträglich erstellten Vermerk des Richters vom 05.07.2016 und die nachträglich gefertigten Beschlussgründe zurückgreifen.

b)

20

Ein weiterer Verfahrensfehler des Amtsgerichts liegt darin, dass weder dem Hauptverhandlungsprotokoll noch dem Vermerk vom 05.07.2016 eine Anhörung des Betroffenen zu entnehmen ist. Einem Betroffenen ist jedoch mit Blick auf Artikel 103 Abs. 1 GG, 33 Abs. 1 StPO vor Festsetzung eines Ordnungsmittels grundsätzlich rechtliches Gehör zu gewähren. Die Gewährung rechtlichen Gehörs dient u.a. dazu, dem Betroffenen Gelegenheit zu einer Entschuldigung zu geben, durch welche sein Verhalten beträchtlich an Gewicht verlieren kann (Senatsbeschluss, a.a.O., Rn. 17, juris).

21

Allerdings kann von der grundsätzlich unabdingbaren Verfahrensvoraussetzung der vorigen Anhörung in Ausnahmefällen abgesehen werden. Ein solcher ist insbesondere dann gegeben, wenn die Ungebühr und der Ungebührwillen des Betroffenen völlig außer Frage stehen und die Anhörung dem Täter nur zu weiteren Ausfällen Gelegenheit geben würde (Senatsbeschluss, a.a.O., Rn. 18; OLG Hamburg, Beschluss vom 07.02.2018, Az. 2 Ws 22/18, Rn. 65; LSG Sachsen, a.a.O., Rn. 39, alle bei juris). Dieser Ausnahmefall ist hier gegeben. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass es dem Betroffenen und den weiteren Anwesenden im Sitzungssaal um die Provokation des Gerichts ging. Eine Entschuldigung des Betroffenen war nicht zu erwarten. Das ergibt sich nicht zuletzt aus der am 03.08.2016 bei dem Amtsgericht eingegangenen Eingabe des Betroffenen (Bl. 4 Sonderheft). Der Inhalt des Schreibens (“Firma Amtsgericht Ludwigslust“, „Das Papier mit ihrer Nummer 33 Ds 210/16 habe ich als Vertragsangebot erkannt und weise es hiermit ausdrücklich zurück“, „Agent Sump“ als Bezeichnung der den Beschluss ausfertigenden Justizhauptsekretärin"), deuten auf eine fortdauernde gezielte Provokation des Gerichts und auf die Zugehörigkeit zur Bewegung der sogenannten „Reichsbürger“ hin (vgl. dazu auch OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 76, juris). Soweit der Betroffene in seiner am 03.08.2016 eingegangenen Eingabe seine Zugehörigkeit zu der „Gruppe sogenannter Reichsdeutscher“ bezweifelt hat (vgl. die Eingabe Bl. 4, Sonderheft), ist dies nicht mehr aktuell. In der Beschwerdebegründung vom 28.08.2018 heißt es: „Der Zuschauer H. ist keine Person der Gruppierung der „Reichsdeutschen“ (mehr).“ Damit macht der Betroffene deutlich, dass er dieser Gruppe angehörte. Darauf deutet auch die Ausdrucksweise in seiner Eingabe hin.

2.

22

Auch in materieller Hinsicht war die Ordnungsmittelanordnung gegen den Betroffenen dem Grunde und der Höhe nach berechtigt.

23

Mit dem im angefochtenen Ordnungsmittelbeschluss zur Last gelegten Verhalten hat der Betroffene sich der Ungebühr im Sinne des § 178 Abs. 1 Satz 1 GVG schuldig gemacht. Ungebühr ist ein erheblicher Angriff auf die Ordnung in der Sitzung, auf dessen justizmäßigen Ablauf, auf den Gerichtsfrieden und damit auf die Würde des Gerichts (Senatsbeschluss vom 06.01.2003, a.a.O., Rn. 30). Aus den Feststellungen des Amtsgerichts ergibt sich, dass der Betroffene das Gericht herausfordern und der Lächerlichkeit preisgeben wollte (vgl. dazu Senatsbeschluss, a.a.O., Rn. 33; OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 70 ebenfalls für einen „reichsdeutschen“ Störer). Der Betroffene ist auf die Nachfrage des Vorsitzenden, ob der Angeklagte anwesend sei, aufgestanden und hat eine Geburtsurkunde des Angeklagten auf den Richtertisch gelegt. Allein darin liegt schon eine Provokation des Gerichts. Diese hat der Betroffene noch dadurch verstärkt, dass er auf Nachfrage des Vorsitzenden auf die Urkunde gedeutet und bemerkt hat, der Angeklagte sei doch da. Dabei handelt es sich um keinen unwesentlichen oder geringfügigen Verstoß (vgl. dazu OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 74, juris, BVerfG, Beschluss vom 13.04.2007, Az.: 1 BvR 3174/06, Rn. 15, juris). Die Anwesenheitspflicht des Angeklagten, die sich aus § 230 Abs. 1 StPO ergibt und gemäß § 230 Abs. 2 StPO mit einem Haftbefehl durchgesetzt werden kann, ist von wesentlicher Bedeutung. Sie soll nicht nur dem Angeklagten rechtliches Gehör gewährleisten, sondern ihm auch die Möglichkeit allseitiger und uneingeschränkter Verteidigung sichern; außerdem soll dem Tatrichter im Interesse der Wahrheitsermittlung ein unmittelbarer Eindruck von der Person des Angeklagten, seinem Auftreten und seinen Erklärungen vermittelt werden (Meyer-Goßner, a.a.O., § 230 Rn. 3).

24

Im Ergebnis ohne Erfolg beruft sich der Betroffene auf eine Verletzung seines Grundrechts aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt eine Gewichtung und Zuordnung des grundrechtlich geschützten Interesses an freier Meinungsäußerung zu den gegenläufigen Interessen, um derentwillen die Meinungsfreiheit beschränkt werden soll. Dabei ist der Schutzzweck des allgemeinen Gesetzes zu berücksichtigen, das als Grundlage der Beschränkung herangezogen werden soll (BVerfG, a.a.O., Rn. 12, juris). Hier ist zu beachten, dass der Rechtsuchende Kritik äußern darf, um einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu erlangen. Nicht entscheidend ist, ob der Betreffende seine Kritik anders hätte formulieren können. Im Kampf um das Recht darf ein Verfahrensbeteiligter starke eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen (BVerfG, a.a.O., Rn. 14).

25

Hier hat der Betroffene jedoch nicht als Verfahrensbeteiligter gehandelt, sondern hat sich unter dem Deckmantel eines „Zuschauers“ in den Verhandlungsablauf eingemischt. Seine Äußerungen dienten nicht dazu, eigene Rechtspositionen durchzusetzen, sondern um eine effektive Strafverfolgung des Angeklagten zu verzögern und zu erschweren. Der Angeklagte kann sich auch nicht darauf zurückziehen, dass er die fraglichen Äußerungen in einer psychisch besonders belastenden Prozesssituation abgegeben habe (vgl. dazu BVerfG, a.a.O., Rn. 20). Vielmehr wollte der Betroffene provozieren.

26

Die vorgenannten Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Ausführung oder zur Verteidigung von vor dem Gericht geltend gemachten Rechten stehen, sind mithin nicht in besonderem Maße gemäß Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG privilegiert. Das hat zur Folge, dass das Interesse des Betroffenen an freier Meinungsäußerung hinter dem Schutzzweck des § 178 Abs. 1 GVG, einen geordneten, die Sachlichkeit der gerichtlichen Handlungen und den geordneten Verfahrensablauf zu gewährleisten (vgl. dazu BVerfG, a.a.O., Rn. 13), zurücktritt.

3.

27

Die Höhe des vom Amtsgericht bestimmten Ordnungsgeldes und der ersatzweise festgesetzten Ordnungshaft begegnen keinen Bedenken. Die Bemessung eines Ordnungsgeldes erfolgt ausgehend von einem Rahmen zwischen 5,00 und 1000,00 € gemäß § 178 Abs. 1 Satz 1 GVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EGStGB nach pflichtgemäßen Ermessen und unter Berücksichtigung der prozessualen Funktion des Ordnungsmittels. Vorliegend war zu berücksichtigen, dass die Ungebühr des Beschwerdeführers von erheblichem Gewicht ist. Der Betroffene hat es offensichtlich darauf angelegt, den Verhandlungsablauf gezielt zu stören. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene ausweislich der Beschwerdebegründung seines Bevollmächtigten und Auswertung seiner Eingabe in den abstrusen Staats- und Rechtsvorstellungen der sogenannten Reichsbürgerbewegung verfangen war (vgl. dazu OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 81). Auch wenn das Amtsgericht keine Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen hat, scheint die festgesetzte Ordnungsgeldhöhe angemessen. Aus § 178 Abs. 1 Satz 2 GVG folgt, dass für den Fall, dass das festgesetzte Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen ist, in welchem Maße Ordnungshaft an die Stelle des Ordnungsgeldes tritt. Die Bemessung der Ersatzordnungshaft erfolgt ausgehend von einem Rahmen von 1 Tag bis zu 6 Wochen gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 EGStGB nach Tagen (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 EGStGB).

28

Auf dieser Grundlage sind die amtsgerichtlichen Ordnungsgeldbemessungen mit im unteren Drittel des Rahmens liegenden 300,00 € und die Bemessung der Ersatzordnungshaft mit 5 Tagen nicht zu beanstanden.

IV.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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bei uns veröffentlicht am 07.02.2018

Tenor Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 7. Dezember 2017 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. 1 Auf Einspruch des

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(1) Ist in den Fällen der §§ 178, 180 ein Ordnungsmittel festgesetzt, so kann gegen die Entscheidung binnen der Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung Beschwerde eingelegt werden, sofern sie nicht von dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht getroffen ist.

(2) Die Beschwerde hat in dem Falle des § 178 keine aufschiebende Wirkung, in dem Falle des § 180 aufschiebende Wirkung.

(3) Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.

(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

Ist ein Ordnungsmittel wegen Ungebühr festgesetzt oder eine Person zur Ordnungshaft abgeführt oder eine bei der Verhandlung beteiligte Person entfernt worden, so ist der Beschluß des Gerichts und dessen Veranlassung in das Protokoll aufzunehmen.

(1) Ist in den Fällen der §§ 178, 180 ein Ordnungsmittel festgesetzt, so kann gegen die Entscheidung binnen der Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung Beschwerde eingelegt werden, sofern sie nicht von dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht getroffen ist.

(2) Die Beschwerde hat in dem Falle des § 178 keine aufschiebende Wirkung, in dem Falle des § 180 aufschiebende Wirkung.

(3) Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Ist in den Fällen der §§ 178, 180 ein Ordnungsmittel festgesetzt, so kann gegen die Entscheidung binnen der Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung Beschwerde eingelegt werden, sofern sie nicht von dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht getroffen ist.

(2) Die Beschwerde hat in dem Falle des § 178 keine aufschiebende Wirkung, in dem Falle des § 180 aufschiebende Wirkung.

(3) Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.

Ist ein Ordnungsmittel wegen Ungebühr festgesetzt oder eine Person zur Ordnungshaft abgeführt oder eine bei der Verhandlung beteiligte Person entfernt worden, so ist der Beschluß des Gerichts und dessen Veranlassung in das Protokoll aufzunehmen.

Tenor

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 7. Dezember 2017 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Auf Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl vom 11. August 2017 hat am 7. Dezember 2017 die Hauptverhandlung vor der Strafrichterin des Amtsgerichts Hamburg-Barm-bek stattgefunden, die gegen den Angeklagten wegen Beleidigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, auf Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu jeweils 30 Euro erkannt hat. Zuvor hat in der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2017 das Amtsgericht nach Protokollierung von Erklärungen und Verhaltensweisen des Angeklagten sowie richterlicher Ermahnungen den angefochtenen Ordnungsmittelbeschluss erlassen und verkündet. Gegen diesen Beschluss, der lautet „Gegen den Angeklagten wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,-€ - ersatzweise 6 Tage Ordnungshaft - verhängt“ und eine Begründung nicht enthält, hat der Angeklagte zu Protokoll der Hauptverhandlung Beschwerde eingelegt, die unbegründet geblieben ist. Nach Abfassung des schriftlichen Urteils hat das Amtsgericht dem Senat die Akten zur Entscheidung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Ordnungsmittelbeschluss zugeleitet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde auf Kosten des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

II.

2

Die Beschwerde des Angeklagten ist zulässig (§§ 181 Abs. 1 GVG, 306 Abs. 1, 296 Abs. 1 StPO). Sie bleibt jedoch nach Überprüfung durch den gemäß § 181 Abs. 3 GVG zuständigen Senat ohne Erfolg.

3

1. Der Aufrechterhaltung des amtsgerichtlichen Ordnungsmittelbeschlusses vom 7. Dezember 2017 stehen formelle Mängel im Ergebnis hier nicht entgegen.

4

Der angefochtene Ordnungsmittelbeschluss enthält zwar keine Begründung. Vorliegend ergibt sich jedoch aus den protokollierten Abläufen und Erklärungen in dem am 19. Januar 2018 fertig gestellten amtsgerichtlichen Hauptverhandlungsprotokoll vom 7. Dezember 2017, dass der angefochtene Ordnungsmittelbeschluss wegen ungebührlichen Verhaltens des Angeklagten in der Hauptverhandlung erlassen worden ist, so dass die Vorschrift des § 178 GVG eingreift, wonach das Gericht (§ 178 Abs. 2 2.Mod. GVG) in Gestalt hier der Strafrichterin - vorbehaltlich strafgerichtlicher Verfolgung - gegen den Angeklagten ein Ordnungsgeld bis zu 1000 Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festsetzen kann, wobei bei Festsetzung von Ordnungsgeld für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen ist, in welchem Maße Ordnungshaft an seine Stelle tritt (§ 178 Abs. 1 GVG).

5

Dem Bestand des insoweit ordnungsgemäß ergangenen Beschlusses steht hier im Ergebnis nicht entgegen, dass er keine Begründung enthält und nach dem Hauptverhandlungsprotokoll der Angeklagte zuvor nicht ausdrücklich angehört worden ist.

6

a) Die Anordnung von Ordnungsmitteln wegen Ungebühr gemäß § 178 GVG bedarf grundsätzlich einer Begründung. Die fehlende Begründung wird hier jedoch durch die Protokollierung des den Beschluss veranlassenden Geschehens noch hinreichend ersetzt.

7

aa) Ein in das Sitzungsprotokoll aufzunehmender Ordnungsmittelbeschluss wegen Ungebühr ist gemäß § 34 StPO grundsätzlich zu begründen.

8

Fehlt dem Beschluss die Begründung, führt dieser Mangel allerdings nicht stets zur Aufhebung der Ordnungsmittelanordnung. Vielmehr reicht es aus, wenn auf Grund der durch § 182 GVG vorgeschriebenen Protokollierung des den Beschluss veranlassenden Geschehens für den Betroffenen der Anordnungsgrund außer Zweifel steht und für das Beschwerdegericht die Festsetzung des Ordnungsgeldes in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht dem Grunde und der Höhe nach überprüfbar ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 23. März 2006, Az.: 2 Ws 36/06, und 8. Juni 2005, Az.: 2 Ws 82/05; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 17. Januar 2012, Az.: 1 Ws 504/11; Meyer-Goßner/Schmitt §§ 178 GVG Rn. 16, 182 GVG Rn. 3f.; LR-Wickern § 178 GVG Rn. 40, § 181 GVG Rn. 11, § 182 GVG Rn. 4, 10ff).

9

Auf Grund der Besonderheiten des Ordnungsmittelverfahrens sind die Befugnisse des Beschwerdegerichts, das grundsätzlich gemäß § 309 Abs. 2 StPO die in der Sache erforderliche Entscheidung erlässt, im Verfahren nach § 181 GVG eingeschränkt. Die Kompetenz zur Anordnung von Ordnungsmitteln ist Ausfluss der sitzungsleitenden Gewalt (vgl. HansOLG in NJW 1999, 2607), die die Anordnungsbefugnis bei dem Inhaber der Sitzungsgewalt monopolisiert, und die zeitlich sowie räumlich mit der Sitzung endet (Schmitt, a.a.O., § 181 GVG Rn. 6; Kissel/Mayer, GVG, § 178 Rn. 48).

10

Folglich muss für das Beschwerdegericht aus der Verbindung von Protokollierung des veranlassenden Verhaltens und gemäß § 182 GVG protokolliertem Beschluss zweifelsfrei ersichtlich sein, wegen welchen Verhaltens des Betrof-fenen das Ordnungsmittel angeordnet worden ist (Senat, a.a.O.; OLG Düsseldorf in NStZ 1988, 238; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. August 1990, Az.: 1 Ws 201/90). Das veranlassende Verhalten ist in der Niederschrift konkret festzuhalten; Wertungen oder abstrakte Darstellungen sind mangels Subsumierbarkeit ungenügend (Wickern, a.a.O., § 182 GVG Rn. 4 m.w.N.). Die Bestimmung, auf welches Verhalten mit der Verhängung eines Ordnungsmittels reagiert wird, darf nicht dem Beschwerdegericht überlassen bleiben (vgl. Senat a.a.O.). Mithin hat ein angefochtener Ordnungsmittelbeschluss bei Nichtangabe des veranlassenden Geschehens in den Beschlussgründen nur Bestand, wenn nach allen gemäß § 182 GVG protokollierten möglichen veranlassenden Geschehensalternativen die Ordnungsmittelverhängung von Rechts wegen veranlasst war. Es muss ausgeschlossen werden können, dass die Vorinstanz als Inhaberin des aus der Sitzungsleitung folgenden Anordnungsmonopols das Ordnungsmittel auf eine in Frage kommende Alternative gestützt hat, die die Anordnung zu tragen ungeeignet ist, und dass die von dem Beschwerdegericht als den Tatbestand des § 178 GVG erfüllend gewerteten Alternativen nicht vom Anordnungswillen der Vorinstanz gedeckt sind (Senat a.a.O.).

11

Diesen Anforderungen ist hier noch hinreichend genügt, indem sich aus der Protokollierung des dem angefochtenen Ordnungsmittelbeschluss vorangegangenen Geschehens in Verbindung mit den Protokollanlagen und dem protokollierten Beschluss noch hinreichend, so dass Zweifel im Ergebnis ausgeschlossen sind, ersehen lässt, wegen welchen Verhaltens des Angeklagten das Amtsgericht die Ordnungsmittelanordnung getroffen hat.

12

bb) Im Hauptverhandlungsprotokoll ist nach Feststellung der in der Hauptverhandlung anwesenden Personen und vor dem angefochtenen Beschluss Folgendes protokolliert:

13

Der Angeklagte tritt an den Tisch der Vorsitzenden vor und erklärt:

14

Ich habe am 29.09. Ihnen das Schreiben zukommen lassen.

15

Die Vorsitzende fordert den Angeklagten auf, Platz zu nehmen.

16

Der Angeklagte erklärte:

17

Ich nehme nicht Platz. Ich möchte, dass sie das Ausfüllen.

18

(Der Angeklagte überreicht einen Ausdruck an die Vorsitzende.)

19

Der Angeklagte erklärte:

20

Für Sie habe ich ein paar Infoblätter.

21

Der Angeklagte überreichte einzelne Ausdrucke an die Vorsitzende.

22

Die Vorsitzende forderte den Angeklagten auf, Platz zu nehmen.

23

Der Angeklagte erklärte:

24

Ich nehme hier keinen Platz. Ich habe am 29.09. Ihnen das Schreiben zukommen lassen. Nein, ich nehme nicht Platz. Ich möchte, dass sie das Ausfüllen. Für Sie habe ich ein paar Infoblätter. Ich nehme hier keinen Platz.

25

Der Angeklagte legt fortlaufend Zettel auf den Richtertisch; diese werden zur Akte genommen.

26

Die Hauptverhandlung wurde um 14:18 Uhr unterbrochen und um 14:46 Uhr fortgesetzt.

27

Der Angeklagte wurde über seine persönlichen Verhältnisse wie folgt vernommen:

28

Hier steht das alles! Der Angeklagte überreicht einen ‚Personenausweis‘ auf den Namen A. G., mit einem Lichtbild, das ihn ausweist. Der Angeklagte erhält den ‚Ausweis‘ zurück.

29

Der Angeklagte erklärte:

30

Sie füllen mir das aus, sonst geht hier nichts. Ich werde mich nicht setzen.

31

Dem Angeklagten wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,-€, ersatzweise 6 Tage Ordnungshaft angedroht, sollte er sich nicht hinsetzen.

32

Der Angeklagte stört weiter die Hauptverhandlung, indem er vor dem Richtertisch stehen bleibt und dazwischen redet.

33

Der Staatsanwalt beantragte die Verhängung eines Ordnungsgelds.

34

Der Angeklagte erklärte:

35

Ich sage Ihnen das letzte Mal, füllen Sie das aus!“.

36

Sodann ist der angefochtene Ordnungsmittelbeschluss verkündet worden.

37

Im Anschluss an die Verkündung des Ordnungsmittelbeschlusses heißt es im Hauptverhandlungsprotokoll weiter wie folgt:

38

„Der Angeklagte erklärt: Ich lege Beschwerde ein.

39

Der Angeklagte erklärt, dass er wegen nicht Legitimierung der Richterin sich gegen die Durchführung der Hauptverhandlung weigert und es verweigert, sich hinzusetzen. Er bleibt weiterhin am Tisch der Vorsitzenden stehen und fordert sie immer wieder auf, sich zu legitimieren.

40

Der Angeklagte erklärte:

41

Ich werde die Polizei rufen. Ich werde sie festnehmen lassen. Sie haben keine hoheitlichen Befugnisse.

42

Dem Angeklagten wird angedroht, dass er aus dem Saal entfernt werde, wenn er nicht ruhig ist.

43

Der Strafbefehl vom 11.08.2017 wurde verlesen.

44

Der Angeklagte redet dazwischen: Ich kenne keinen Gärtner!

45

Der Angeklagte legt Ausdrucke während der Verlesung des Strafbefehls auf den Tisch der Vorsitzenden.

46

Der Angeklagte lacht während der Verlesung.

47

Der Angeklagte legt weiter während der Verlesung Vordrucke auf den Richtertisch. Dabei legt er diese der Vorsitzenden so hin, dass sie ihre Notizen nicht weiter vornehmen kann. Die Unterlagen werden insgesamt zur Akte genommen.

48

Der Angeklagte erklärte:

49

Ich fordere Sie das letzte Mal auf, sich zu legitimieren.

50

Der Angeklagte verließ eigenmächtig den Saal um 14:53 Uhr“.

51

Es folgen ein Beschluss über die Fortsetzung der Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten und der weitere Verhandlungsverlauf.

52

Bei den dem Hauptverhandlungsprotokoll nachgefügten Ausdrucken handelt es sich um zwölf einseitig bedruckte Blätter mit verschiedenartigen Texten bzw. Schreiben, die sich dem Sinn nach darauf beziehen, das Bestehen der Bundesrepublik Deutschland und die Geltung der Gesetze sowie die Legitimität der staatlichen Organe der Bundesrepublik Deutschland zu leugnen.

53

Das letzte Blatt der dem amtsgerichtlichen Hauptverhandlungsprotokoll als Anlagen beigefügten Ausdrucke enthält als einziges einen Vordrucktext mit zum Ausfüllen offen gelassenen Stellen, wonach die ausfüllende Person Vornamen, Nachnamen, eventuellen Geburtsnamen, Geburtsdatum und Geburtsort angeben sowie unter Angabe von Datum und Ort sowie mit Unterschrift und Dienstsiegel „in Kenntnis und Bewusstsein der Strafbarkeit einer falschen fahrlässigen oder vorsätzlichen falschen eidesstattlichen Versicherung“ gerichtsverwertbar an Eides statt“ folgende Erklärung abgeben soll: „dass ich Amtsträger nach deutschem RECHT Richter mit einer wirksamen Ernennung bin. Mir ist das SMAD- und das SCHAEF-Gesetz bekannt oder sollte im Zusammenhang mit der Zulassung nach deutschem RECHT als Doppeltjurist bekannt sein. Ich versichere auch die Mängellosigkeit und Gültigkeit des Geschäftsverteilungsplans des angehörenden Gerichts nach §§33, 34, 43, 44, 48 VwVfG und versichere des Eides statt, dass ich die/er gesetzlich-amtierende/r Richter/in in dem Verfahren bin. Mir ist bekannt, dass das deutsche Recht für mich, - als auch für die Prozessbeteiligten-, gilt und ich mit den Prozessparteien nicht Partei (auch nicht über Standesrecht oder Auftraggeber/Arbeitgeber), bin. Es gilt ausschließlich das Gerichtsverfassungsgesetz in der Anwendung (nicht Geschäftsordnung nach dem ArbGG und nicht nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 35 - Schiedsgericht- (BRD-GmbH, Art. 133 GG)) und bin bei einem Staatsgericht tätig“.

54

cc) Dem Protokollinhalt ist in Verbindung mit den zum Hauptverhandlungsprotokoll genommenen, von dem Angeklagten der Vorsitzenden überreichten bzw. auf ihren Tisch gelegten Ausdrucken eindeutig zu entnehmen, welche Verhaltensteile des Angeklagten das Amtsgericht seinem Ordnungsmittelbeschluss zu Grunde gelegt hat. Das danach dem Ordnungsmittelbeschluss zu Grunde gelegte Verhalten des Angeklagten ist auch hinreichend tatsächlich beschrieben worden.

55

(1) Das Hauptverhandlungsprotokoll erbringt in Zusammenschau mit dem protokollierten Ordnungsmittelbeschluss eindeutig, dass dem Beschluss das Verhalten des Angeklagten zwischen richterlicher Ordnungsmittelandrohung und Erlass des Ordnungsmittelbeschlusses zu Grunde liegt.

56

Der Ordnungsmittelbeschluss und das amtsgerichtliche Hauptverhandlungsprotokoll enthalten dazu zwar keine ausdrücklichen Angaben. Aus der protokollierten richterlichen Androhung der Ordnungsmittelverhängung mit den Worten „Dem Angeklagten wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,-€, ersatzweise 6 Tage Ordnungshaft angedroht, sollte er sich nicht hinsetzen“ (Unterstreichung durch den Senat) folgt jedoch, dass die Ordnungsmittelandrohung für den Fall erfolgt ist, dass der Angeklagte ein bestimmtes künftiges Verhalten zeigt bzw. unterlässt, und damit ausdrücklich nicht auch mit Bezug auf vorangegangenes Verhalten. Dieses ist danach eindeutig nicht dem Ordnungsmittelbeschluss zu Grunde gelegt, wenngleich es das dem Beschluss zu Grunde gelegte Verhalten insoweit unterstreicht und verdeutlicht, als nach allem das dem Ordnungsmittelbeschluss zu Grunde gelegte, diesem unmittelbar vorangegangene Verhalten des Angeklagten sich auf der Grundlage seiner vorangegangenen Verhaltensweisen als Eskalation seines Verhaltens darstellt. Dass das dem Ordnungsmittelbeschluss nachfolgende Verhalten diesem nicht zu Grunde gelegt worden ist, versteht sich von selbst. Es belegt indes die Verfestigung des Angeklagten in dem seinem ordnungsmittelbegründenden Verhalten zu Grunde liegenden Gedankenkonstrukt.

57

(2) Das dem Ordnungsmittelbeschluss zu Grunde gelegte Verhalten des Angeklagten ist hinreichend tatsächlich beschrieben worden.

58

Der Annahme hinreichend tatsächlicher Beschreibung des dem angefochtenen Beschluss vom Amtsgericht zu Grunde gelegten Verhaltens des Angeklagten steht nicht entgegen, dass dieses im Hauptverhandlungsprotokoll teilweise mit wertender Bezeichnung - „stört weiter“ - und allgemeiner Beschreibung - „dazwischen redet“ - ohne konkrete Angabe des Gesagten beschrieben worden ist, denn aus dem eindeutigen Zusammenhang mit dem vorangegangenen protokollierten Verhalten des Angeklagten er-gibt sich hier das konkret damit gemeinte Verhalten und Gesagte.

59

(a) Die Verwendung der Formulierung des - weiteren - Störens der Hauptverhandlung durch den Angeklagten für das dem Ordnungsmittelbeschluss unmittelbar vorangegangene Verhalten des Angeklagten schadet, obwohl der Begriff „stört“ eine Wertung der Beurkundungspersonen bezeichnet und nicht eine konkrete Tatsache wiedergibt, hier nicht, weil das von den Beurkundungspersonen als störend bewertete Verhalten zugleich beschrieben worden ist, nämlich mit „indem er vor dem Richtertisch stehen bleibt und dazwischen redet“.

60

Dabei ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Zusammenhang mit vorangegangenen protokollierten Verhaltensweisen sowie Erklärungen des Angeklagten, dass es dem Amtsgericht nicht allein auf das Stehen des Angeklagten als solches ankam, sondern auf die Art und Weise des Stehens und Verweigerns des Platznehmens, indem der Angeklagte nicht irgendwo im Sitzungssaal, sondern gerade vor dem Richtertisch stehen geblieben ist und, wie sich aus vorangegangenen Erklärungen und der der Stellung eines Ordnungsmittelantrages durch die Staatsanwaltschaft nachfolgenden Erklärung des Angeklagten ergibt, die Richterin zunehmend drängend zum Ausfüllen eines ihr vorgelegten Ausdruckes aufgefordert hat (unmittelbar vor der gerichtlichen Ordnungsmittelandrohung „Sie füllen mir das aus, sonst geht hier gar nichts. Ich werde mich nicht setzen“ und unmittelbar nach dem Ordnungsmittelantrag der Staatsanwaltschaft sowie vor dem Ordnungsmittelbeschluss „ich sage Ihnen das letzte Mal, füllen Sie das aus!“). Damit ist der wertende Begriff des Störens hinreichend mit konkreten Tatsachen, nämlich hier in Gestalt des Stehenbleibens vor dem Richtertisch zum Zweck des Einredens auf die Richterin, sie solle einen ihr von dem Angeklagten vorgelegten Vordruck ausfüllen, hinreichend mit konkreten Tatsachen gefüllt.

61

(b) Entsprechendes gilt für die Verwendung des allgemeinen Begriffs des Dazwischenredens.

62

Grundsätzlich kann die fehlende Konkretisierung eines Dazwischenredens eines Betroffenen sich als wesentliche Lücke erweisen, wenn das Beschwerdegericht nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen kann, ob der Angeklagte dabei in Ausübung berechtigter Interessen gehandelt hat, etwa um eine Pause zu beantragen oder einen prozessualen Antrag zu stellen, so dass in Betracht kommt, dass das „Dazwischenreden“ im konkreten Fall keine Störung der Verhandlung durch ungebührliches Verhalten dargestellt hat (OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. März 2013, Az.: 1 Ws 102/13). Da Maßstab für die Beurteilung der Bezeichnung geahndeten Verhaltens durch das die Ordnungsmittelanordnung erlassende Gericht als ausreichend konkret ist, ob das Beschwerdegericht auf der gegebenen Grundlage überprüfen kann, ob der angefochtene Ordnungsmittelbeschluss nach Art und Maß eine angemessene Ahndung darstellt, kann es nicht genügen, wenn bei unbegründet gebliebenem Ordnungsmittelbeschluss das Hauptverhandlungsprotokoll zu dem die Ordnungsmittelanordnung tragenden Verhalten ausschließlich die Angaben enthält: „Der Angeklagte sprach immer wieder dazwischen“ und „Nach nochmaligem Dazwischenreden des Angeklagten erging folgender Beschluss ...“ (so in dem der Entscheidung des OLG Nürnberg, a.a.O., zu Grunde liegenden Sachverhalt).

63

So liegt es hier jedoch nicht. Ähnlich wie vorstehend zum wertenden Begriff weiteren Störens ausgeführt, steht hier auch die Verwendung der allgemeinen Bezeichnung eines Verhaltens als Dazwischenreden in klar erkennbarem Zusammenhang zu den unmittelbar vorangegangenen und nachfolgenden Erklärungen des Angeklagten („Sie füllen mir das aus, sonst geht hier nichts. Ich werde mich nicht setzen“ und „ich sage Ihnen das letzte Mal, füllen Sie das aus!“), so dass sich als eindeutig zu Tage tretend ergibt, dass auch die dazwischen liegende, allgemein als Dazwischenreden bezeichnete weitere Erklärung des Angeklagten das von ihm in diesem Abschnitt der Hauptverhandlung verfolgte Anliegen betraf, darauf zu beharren, die Richterin habe den ihr von ihm vorgelegten Vordruck auszufüllen. Eine andere Alternative, die der Ordnungsmittelverhängung den Boden entziehen würde, kann hier ausgeschlossen werden.

64

b) Dass das Amtsgericht vor Erlass und Verkündung des Ordnungsmittelbeschlusses ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls dem Angeklagten dazu nicht ausdrücklich rechtliches Gehör eingeräumt hat, führt ebenfalls nicht zur Aufhebung des Beschlusses.

65

Einem Betroffenen ist mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG, § 33 Abs. 1 StPO vor Festsetzung eines Ordnungsmittels grundsätzlich Gehör zu gewähren (Senat, Beschluss vom 23. März 2006, Az.: 2 Ws 36/06; Meyer-Goßner, a.a.O., § 178 GVG Rn. 13 m.w.N.). Davon kann jedoch abgesehen werden, wenn dem Gericht mit Rücksicht auf Intensität oder Art der Ungebühr eine solche Anhörung nicht zugemutet werden kann (Kissel/Mayer, a.a.O. § 178 Rn. 46), etwa wenn Ungebühr und Ungebührwille völlig außer Frage stehen und eine Anhörung nur Gelegenheit zu weiteren Ausfälligkeiten gäbe (Senat, a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 3. Februar 2010, Az.: 2 Ws 62/10; OLG Düsseldorf in NStZ 1988, 238; Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 14) oder wenn die betroffene Person bereits wiederholt verwarnt oder mit Ordnungsmitteln bedroht worden ist (Senat, Beschluss vom 21. Februar 2005, Az.: 2 Ws 36/05; Wickern, a.a.O., § 178 GVG Rn. 36).

66

Beides lag hier vor. Ungebühr und Ungebührwille des Angeklagten standen außer Frage, nachdem er ausweislich seines Verhaltens trotz mehrfacher Aufforderung durch die Vorsitzende, Platz zu nehmen, fortgesetzt weiter vor dem Richtertisch stehen geblieben war und der Richterin Ausdrucke mit ausdrücklich bzw. dem Sinn nach die Geltung der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sowie die Legitimität deren Organe und damit auch des Handelns der Richterin bestreitenden Texten vorgelegt sowie die Richterin mehrfach zunehmend drängend zum Ausfüllen eines ihr vorgelegten Vordruckes aufgefordert hatte. Auf dieser Grundlage lag auf der Hand, dass der Angeklagte die ausdrückliche Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme zu der von der Richterin ausgesprochenen Ordnungsmittelandrohung dazu genutzt hätte, weiter jedenfalls auf dem Ausfüllen des Vordruckes durch die Richterin zu insistieren. Das zeigt sich auch daran, dass der Angeklagte auf den der Ordnungsmittelandrohung der Richterin nachfolgenden Ordnungsmittelantrag der Staatsanwaltschaft statt einer Äußerung zur drohenden Ordnungsmittelverhängung erneut sein Anliegen, dass die Richterin seinen Vordruck ausfüllt, nunmehr eskalierend im Sinne eines Ultimatums („ich sage Ihnen das letzte Mal, füllen Sie das aus“) formuliert hat. Außerdem war der Angeklagte bereits wiederholt durch Aufforderung zum Platznehmen verwarnt und ihm ausdrücklich die Verhängung eines Ordnungsgeldes von 300 Euro bzw. ersatzweise sechs Tagen Ordnungshaft angedroht worden.

67

2. In materieller Hinsicht war die Ordnungsmittelanordnung gegen den Angeklagten dem Grunde und der Höhe nach berechtigt.

68

a) Mit dem dem angefochtenen Ordnungsmittelbeschluss zu Grunde gelegten protokollierten Verhalten hat der Verurteile sich der Ungebühr im Sinne des § 178 Abs. 1 S. 1 GVG schuldig gemacht.

69

aa) Ungebühr liegt vor bei einem Verstoß gegen die zur sachgerechten Durchführung der Verhandlung notwendige Ordnung, die in der Beachtung der Ordnungsvorschriften, der Gewährleistung der ungehinderten Wahrnehmung der Verfahrensrechte für alle Verfahrensbeteiligten und der Schaffung sowie Sicherung einer Atmosphäre ruhiger Sachlichkeit, Distanz und Toleranz, die die erforderliche Suche nach der Wahrheit und dem Recht ermöglicht sowie dem Ernst der Rechtsprechungstätigkeit und der Würde des Gerichts gerecht wird, besteht (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 2006, Az.: 2 Ws 55/06 m.w.N.; Kissel/Mayer, a.a.O. Rn. 6 ff.; Wickern, a.a.O. Rn. 2 ff.).

70

Nach diesem Maßstab ist als Ungebühr im Sinne des § 178 Abs. 1 S. 1 GVG etwa schon zu werten, wenn ein Angeklagter in unangemessener Kleidung oder im Zustand der Trunkenheit erscheint oder sich beim ersten Betreten des Sitzungssaals durch das Gericht oder bei der Urteilsverkündung nicht erhebt, wenn dieses in der Absicht geschieht, das Gericht herauszufordern und zu verletzen (vgl. Schmitt, a.a.O., § 187 Rn. 3 m.w.N.).

71

Die Ungebühr muss zudem nach § 178 Abs. 1 S. 1 GVG schuldhaft sein, womit nach Sinn und Zweck der Norm eine vorsätzliche Begehung gemeint ist (Schmitt, a.a.O., § 178 GVG Rn. 4 m.w.N.).

72

bb) Danach ist hier von ungebührlichem Verhalten des Angeklagten im Sinne des § 178 Abs. 1 S. 1 GVG auszugehen, das auch schuldhaft erfolgt ist.

73

Indem der Angeklagte sich nach der richterlichen Ordnungsmittelandrohung für den Fall, dass er nicht Platz nimmt, dem widersetzt hat und stattdessen vor dem Richtertisch stehen geblieben ist sowie die Richterin zunehmend insistierend weiter aufgefordert hat, den ihr von ihm vorgelegten Vordruck auszufüllen, hat er gegen die zu sachgerechter Durchführung der Verhandlung notwendige Ordnung in Gestalt der Regelung über die gemäß § 238 Abs. 1 StPO der Vorsitzenden obliegenden Verhandlungsleitung verstoßen.

74

Dabei handelt es sich auch nicht um einen etwa nur unwesentlichen Verstoß, da die Regelung über die Verhandlungsleitung durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende der Gewährleistung der ungehinderten Wahrnehmung der Verfahrensrechte aller Verfahrensbeteiligter und der Schaffung sowie Sicherung der vorstehend beschriebenen Verhandlungsatmosphäre zum Zweck der Ermöglichung sachlicher Suche nach Wahrheit und Recht dient. Zugleich hat der Angeklagte mit seinem dem Ordnungsmittelbeschluss zu Grunde liegenden Verhalten das Gericht in dessen Autorität verletzender Weise herausgefordert, indem er damit zum Ausdruck gebracht hat, sich nicht der Verhandlungsleitung der Vorsitzenden fügen, sondern in Umkehrung der gesetzlichen Regelungen selbst den Ablauf der Verhandlung und das Handeln der Vorsitzenden bestimmen zu wollen.

75

Die mit seinem Verhalten zum Ausdruck gebrachte Haltung des Angeklagten, in einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung von der Richterin zu verlangen, ihm als Angeklagten einen Vordruck auszufüllen, verletzt zudem bereits an sich Würde und Ehre des Gerichts, die ein solches Ansinnen als abwegig erscheinen lassen. Erst Recht gilt das unter Berücksichtigung des Textes des einzigen insoweit in Frage kommenden Blattes von den dem Hauptverhandlungsprotokoll angefügten in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten vorgelegten Schriftstücke.

76

Das ungebührliche Verhalten war auch schuldhaft. Der Angeklagte ist am 28. September 1957 in Hamburg geboren worden. Sein Alter von derzeit sechzig Jahren lässt keinen Rückschluss auf eine etwaige Schuldunfähigkeit zu. Nach Aktenlage ist vor der Hauptverhandlung auf Grund von dem Angeklagten eingereichter Schreiben ermittelt worden, ob für ihn eine gesetzliche Betreuung besteht, was nach Aktenlage nicht der Fall ist. Laut nach den Gründen des amtsgerichtlichen Urteils vom 7. Dezember 2017 zur Person und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffenen Feststellungen gehört der Angeklagte der Bewegung der so genannten Reichsbürger an und ist er bislang einmal, am 20. Dezember 2016, wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu Strafe verurteilt worden. Auch daraus ergeben sich weder für sich genommen noch in Zusammenschau mit dem Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2017 und den von ihm in dieser eingereichten bzw. auf den Richtertisch gelegten Unterlagen Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit.

77

b) Die Höhe des vom Amtsgericht bestimmten Ordnungsgeldes und der ersatzweise festgesetzten Ordnungshaft begegnen keinen Bedenken.

78

aa) Die Bemessung eines Ordnungsgeldes erfolgt ausgehend von einem Rahmen zwischen 5 und 1.000 Euro gemäß § 178 Abs. 1 S. 1 GVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EGStGB nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. Kissel/Mayer, a.a.O., Rn. 42), den allgemeinen Grundsätzen für die Zumessung von Sanktionen folgend (Wickern, a.a.O., Rn. 24) und unter Berücksichtigung der prozessualen Funktion des Ordnungsmittels. Die Nachprüfung durch das Beschwerdegericht erstreckt sich auf Art und Maß der Festsetzung (OLG Celle in NStZ-RR 2012, 119; Wickern, a.a.O., § 181 GVG Rn. 13 m.w.N.; zum eigenen Ermessen des Beschwerdegerichts vgl. OLG Neustadt in NJW 1962, 602; HansOLG, Beschluss vom 7. November 2014, Az.: 1 Ws 117/14).

79

Dass bei Festsetzung eines Ordnungsgeldes zugleich für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen ist, in welchem Maße Ordnungshaft an die Stellung des Ordnungsgeldes tritt, folgt aus § 178 Abs. 1 S. 2 GVG. Die Bemessung der Ersatzordnungshaft erfolgt ausgehend von einem Rahmen von einem Tag bis zu sechs Wochen gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 1 EG-StGB nach Tagen (Art. 6 Abs. 2 S. 2 EGStGB). Als Ersatz für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit eines Ordnungsgeldes ist die Höhe der Ersatzordnungshaft nach der Natur der Sache an der Höhe des verhängten Ordnungsgeldes zu orientieren, wobei bei Teilung des Ordnungsgeldbetrages durch die Anzahl der Tage der Ersatzordnungshaft kein Rest verbleiben darf, wie etwa bei einem Ordnungsgeld von 100 Euro und ersatzweise vier Tagen Ordnungshaft oder Verhängung von jeweils einem Tag Ordnungshaft für je 50 Euro Ordnungsgeld (vgl. Schmitt, a.a.O., Art. 6 EGStGB Rn. 4).

80

bb) Im vorliegenden Fall ist bei der Bemessung des Ordnungsgeldes zu sehen, dass die Ungebühr des Beschwerdeführers sich als massiv darstellt, indem er nach mehreren vorangegangenen Ermahnungen die Verhandlungsleitung der Vorsitzenden und damit die Hauptverhandlung gestört sowie zugleich mit seinem Verhalten Würde und Ehre des Gerichts herabgesetzt hat. Der Zeitpunkt der Störung kann bei der Bemessung des Ordnungsgeldes ebenfalls nicht außer Betracht bleiben. Das Handeln des Angeklagten war darauf gerichtet, von Anfang an die Verhandlungsleitung der Gerichtsvorsitzenden zu beeinträchtigen und damit insgesamt einen geordneten Verhandlungsablauf sowie damit die Wahrheits-, Rechts- und Urteilsfindung mindestens zu erschweren. Das dem angefochtenen Ordnungsmittelbeschluss zu Grunde liegende Verhalten liegt auf der Linie der durch den Angeklagten von Anfang an verfolgten Störungsabsicht und stellt sich mit unter anderem dem ultimativen Auffordern der Richterin zum Ausfüllen eines ihr zuvor von ihm überreichten Ausdrucks („ich sage Ihnen das letzte Mal, füllen Sie das aus!“) als Eskalation des Störens der Verhandlungsleitung der Richterin dar.

81

Auf Seiten des Angeklagten ist in den Blick zu nehmen, dass er nach Maßgabe der von ihm zu den Akten gereichten Unterlagen ersichtlich in den abstrusen Staats- und Rechtsvorstellungen der so genannten Reichsbürgerbewegung verfangen ist. Des Weiteren war die persönliche Rolle des Beschwerdeführers als Angeklagter des vorliegenden Verfahrens ebenso in den Blick zu nehmen wie der Umstand, dass Feststellungen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht getroffen worden sind, so dass zu seinen Gunsten von eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse auszugehen ist.

82

Auf dieser Grundlage sind die amtsgerichtliche Ordnungsgeldbemessung mit im unteren Drittel des Rahmens liegenden 300 Euro und die Bemessung der Ersatzordnungshaft mit sechs Tagen nicht zu beanstanden.

III.

83

Im Hinblick auf die bisher nicht bekannten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten weist der Senat darauf hin, dass gemäß Art. 7 Abs. 2 S. 1, Art. 1 EGStGB die Bewilligung einer Ratenzahlungsmöglichkeit im Verfahren der Vollstreckung des Ordnungsmittelbeschlusses in Betracht kommt.

IV.

84

Die Kostenentscheidung entspricht § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

(1) Gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und sofort vollstreckt werden. Bei der Festsetzung von Ordnungsgeld ist zugleich für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen, in welchem Maße Ordnungshaft an seine Stelle tritt.

(2) Über die Festsetzung von Ordnungsmitteln entscheidet gegenüber Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in den übrigen Fällen das Gericht.

(3) Wird wegen derselben Tat später auf Strafe erkannt, so sind das Ordnungsgeld oder die Ordnungshaft auf die Strafe anzurechnen.

(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

(1) Gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und sofort vollstreckt werden. Bei der Festsetzung von Ordnungsgeld ist zugleich für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen, in welchem Maße Ordnungshaft an seine Stelle tritt.

(2) Über die Festsetzung von Ordnungsmitteln entscheidet gegenüber Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in den übrigen Fällen das Gericht.

(3) Wird wegen derselben Tat später auf Strafe erkannt, so sind das Ordnungsgeld oder die Ordnungshaft auf die Strafe anzurechnen.

(1) Droht das Bundesgesetz Ordnungsgeld oder Zwangsgeld an, ohne dessen Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß fünf, das Höchstmaß tausend Euro. Droht das Landesgesetz Ordnungsgeld an, so gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Droht das Gesetz Ordnungshaft an, ohne das Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß einen Tag, das Höchstmaß sechs Wochen. Die Ordnungshaft wird in diesem Fall nach Tagen bemessen.

(1) Gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und sofort vollstreckt werden. Bei der Festsetzung von Ordnungsgeld ist zugleich für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen, in welchem Maße Ordnungshaft an seine Stelle tritt.

(2) Über die Festsetzung von Ordnungsmitteln entscheidet gegenüber Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in den übrigen Fällen das Gericht.

(3) Wird wegen derselben Tat später auf Strafe erkannt, so sind das Ordnungsgeld oder die Ordnungshaft auf die Strafe anzurechnen.

(1) Droht das Bundesgesetz Ordnungsgeld oder Zwangsgeld an, ohne dessen Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß fünf, das Höchstmaß tausend Euro. Droht das Landesgesetz Ordnungsgeld an, so gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Droht das Gesetz Ordnungshaft an, ohne das Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß einen Tag, das Höchstmaß sechs Wochen. Die Ordnungshaft wird in diesem Fall nach Tagen bemessen.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.