Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 29. Mai 2012 - 1 W 84/10

bei uns veröffentlicht am29.05.2012

Tenor

Auf die Beschwerden der Prozessbevollmächtigten der Parteien wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Stralsund - 1 S 24/10 - vom 23.09.2010 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 06.10.2010 geändert:

Der Streitwert für die erste und die zweite Instanz wird auf 5.127,99 Euro (Klage: 4.716,69 Euro + Widerklage: 411,30 Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Prozessbevollmächtigten beider Parteien begehren mit ihren jeweils im eigenen Namen eingelegten Beschwerden die Erhöhung des durch die Berufungskammer des Landgerichts Stralsund mit Beschluss vom 23.09.2010 festgesetzten Streitwerts für das erstinstanzliche und das Berufungsverfahren.

2

Die Klägerin hatte vor dem Amtsgericht von dem Beklagten die Zahlung restlichen Kaufpreises für einen PKW in Höhe von 4.716,69 Euro sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 546,69 Euro, jeweils nebst Zinsen, gefordert. Der Beklagte hatte eine Zahlungsverpflichtung bestritten und seinerseits im Wege der Widerklage von der Klägerin die Erstattung der ihm - zur vorprozessualen Abwehr der klägerischen Forderung - entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 411,30 Euro nebst Zinsen verlangt.

3

Das Amtsgericht hatte mit Urteil vom 21.01.2010 der Klage antragsgemäß stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Hiergegen hatte der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er seine ursprünglichen Anträge - Klageabweisung und Verurteilung der Klägerin im Umfang der Widerklage - weiter verfolgte.

4

Im Verhandlungstermin vor der Berufungskammer am 23.09.2010 schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach der Beklagte zum Ausgleich der Klageforderung und der Widerklageforderung einen Betrag von 3.500,00 Euro an die Klägerin zahlte und die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu 2/3 trug, während die Klägerin hiervon 1/3 übernahm.

5

Den Streitwert für das Verfahren erster und zweiter Instanz setzte die Kammer durch noch in der Verhandlung verkündeten Beschluss auf bis zu 5.000,00 Euro fest. Hiergegen legten die Prozessbevollmächtigten beider Parteien jeweils Beschwerde ein, und zwar die Beklagtenvertreter mit am 23.09.2010 eingegangenem Schriftsatz von diesem Tag und die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 30.09.2010, ebenfalls eingegangen am selben Tag. Beide Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, der Streitwert belaufe sich auf die Summe aus Klage- und Widerklageforderung und damit auf 5.127,99 Euro.

6

Das Landgericht hat den Beschwerden mit Beschluss vom 06.10.2010 nicht abgeholfen und wegen der grundsätzlichen Bedeutung "gem. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG" die Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, nach allgemeiner Ansicht erhöhten vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs den Gebührenstreitwert nicht. Entsprechendes müsse für vorgerichtliche Kosten des Beklagten gelten, die er aufgewandt habe, um den Hauptanspruch abzuwehren, und die er widerklagend geltend mache, denn auch diese Forderung stehe in einer materiellrechtlichen Abhängigkeit zum Hauptanspruch.

7

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind dem u.a. unter Hinweis auf § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG, dessen Voraussetzungen hier gegeben seien, entgegen getreten.

II.

8

Die zulässigen Beschwerden sind begründet und führen zu der begehrten Änderung des Streitwertes.

1.

9

Die von den Prozessbevollmächtigten im eigenem Namen eingelegten Beschwerden sind jeweils gemäß § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 RVG statthaft, nachdem das Landgericht die Beschwerde wegen der besonderen Bedeutung ausdrücklich nach (gemeint ist wohl) § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen hat. Die Beschwerden sind auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt.

10

Dem steht § 567 Abs. 1 ZPO nicht entgegen, da für das vorliegende Streitwertbeschwerde-Verfahren § 68 GKG als lex specialis gilt (OLG Rostock, Beschluss vom 14.08.2006 - 3 W 78/06, OLGR Rostock 2006, 1004, Tz. 6 f. nach juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom [richtig:] 03.09.2009 - 7 W 57/09, JurBüro 2010, 36, Tz. 1 nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2012 - 13 W 38/11, ZWE 2012, 136, Tz. 7 nach juris, jeweils m.w.N.).

11

Über die Beschwerden hat das Oberlandesgericht zu befinden (vgl. die vorgenannten Zitate aus der Rechtsprechung sowie Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 9; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10.07.2007 - VIII ZB 27/07, MDR 2007, 1285, Tz. 4 nach juris), und zwar in seiner vollen Besetzung nach § 122 Abs. 1 GVG, da auch die Berufungskammer in der Besetzung nach dem Gerichtsverfassungsgericht entschieden und die Sache ausdrücklich nicht gemäß § 526 Abs. 1 ZPO dem Einzelrichter übertragen hatte.

2.

12

Die Beschwerden sind auch begründet, weil die mit der Widerklage geltend gemachten außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorliegend nicht als Nebenforderung zum Hauptanspruch der Klage, sondern eigenständig geltend gemacht wurden, so dass sie gemäß § 45 Abs. 1 GKG zu einer Erhöhung des Streitwerts führen.

a)

13

Zutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen kein Anlass besteht, vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptsacheanspruchs nicht werterhöhend wirken, unabhängig davon, ob diese Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrages sind. Wird der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig und stellt deshalb eine Nebenforderung i.S.d. § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO dar (BGH, Beschluss vom 04.04.2012 - IV ZB 19/11, Tz. 5 nach juris; Beschluss vom 26.11.2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681, Tz. 8 nach juris; Beschluss vom 04.12.2007 - VI ZB 73/06, MDR 2008, 404, Tz. 5 nach juris; Beschluss vom 30.01.2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289, Tz. 6 nach juris; Zöller/Herget, a.a.O., § 4 Rn. 13, alle m.w.N.).

14

Dementsprechend ist vorliegend der Streitwert für die Klage allein nach der geltend gemachten restlichen Kaufpreisforderung in Höhe von 4.716,69 Euro als Hauptanspruch festzusetzen. Die von der Klägerin gleichzeitig eingeklagten außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 546,69 Euro wie auch die jeweiligen Zinsen bleiben insoweit, was von den Beschwerden nicht beanstandet wird, als Nebenforderung außer Betracht.

b)

15

Dies gilt jedoch nicht für die mit der Widerklage geltend gemachten außergerichtlichen Kosten des Beklagten von 411,30 Euro, weil diese nicht als Nebenforderung (§ 4 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO) geltend gemacht wurden.

aa)

16

Nebenforderungen in diesem Sinne sind Forderungen, die auf einem eigenen Entstehungsgrund beruhen, jedoch von der eingeklagten Hauptforderung materiellrechtlich abhängig sind, getrennt von dieser berechnet und im gleichen Rechtsstreit von derselben Partei gegen den selben Gegner verfolgt werden (BGH, Beschluss vom 30.01.2007, Tz. 7; Beschluss vom 25.03.1998 - VIII ZR 298/97, NJW 1998, 2060, Tz. 11 nach juris; vgl. auch Beschluss vom 14.05.1992 - II ZR 275/91, Tz. 2 nach juris [insoweit in KostRspr ZPO § 4 Nr. 72 nicht abgedruckt]; Musielak/Heinrich, ZPO, 9. Aufl., § 4 Rn. 10, 11; Wendtland in: BeckOK-ZPO, Edition 4 [Stand: 15.04.2012], § 4 Rn. 12; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 32. Aufl., § 4 Rn. 8; MünchKommZPO/Wöstmann, 3. Aufl., § 4 Rn. 26; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 48 GKG Anh. I [§ 4 ZPO] Rn. 10; Zöller/Herget, a.a.O., § 4 Rn. 8, alle m.w.N.).

17

Zinsen und auch vorgerichtliche Anwaltskosten, die - als Verzugs- oder Schadensersatzanspruch - vom Bestehen eines Hauptanspruchs abhängig und daher an sich solche Nebenforderungen sind, werden jedoch zu Hauptforderungen, wenn der Hauptanspruch nicht oder nicht mehr in Streit steht, weil sie sich dann von der bedingenden Forderung gelöst haben und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (BGH, Beschluss vom 17.02.2009 - VI ZB 60/07, FamRZ 2009, 867, Tz. 4 ff. nach juris; Beschluss vom 04.04.2012, a.a.O.; Beschluss vom 04.12.2007, a.a.O., Tz. 7, 8; Zöller/Herget, a.a.O., § 4 Rn. 13; Wendtland, a.a.O., Rn. 13, alle m.w.N.). Gleiches gilt, wenn die "Nebenforderung" von vornherein in einem gesonderten Rechtsstreit, also isoliert eingeklagt wird (BGH, Beschluss vom 17.02.2009, a.a.O., Tz. 6 a.E.; Zöller/Herget, a.a.O.; Wendtland, a.a.O.; Schneider/Herget/Kurpat, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 5980; Schneider, NJW 2008, 3317 [3318]; Stöber, AGS 2006, 261 [265], alle m.w.N.).

bb)

18

Nach diesen Grundsätzen ist die vorliegende Widerklageforderung des Beklagten keine Nebenforderung in diesem Sinne.

19

Zwar besteht insoweit eine materiellrechtliche Abhängigkeit zwischen dem mit der Klage behaupteten Kaufpreisanspruch der Klägerin und dem widerklagend geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch des Beklagten, als dieser ohne jenen nicht entstehen kann - ohne klägerischen Hauptanspruch gäbe es keinen aus Sicht des Beklagten unberechtigten Anspruch, den er abwehren müsste.

20

Seinen - vermeintlichen oder tatsächlichen - Erstattungsanspruch (vgl. dazu allgemein Stöber, a.a.O.) muss der Beklagte jedoch in jedem Fall gesondert einklagen, und zwar entweder in einem eigenständigen Rechtsstreit oder - wie hier - im Wege der Widerklage. Anders als der Klägerin steht dem Beklagten keine eigene Hauptforderung zur Verfügung, der er seinen Anspruch - kostensparend - als Nebenforderung anschließen könnte. Seine Anwaltskosten werden daher von ihm als Haupt- und gerade nicht "als Nebenforderung" geltend gemacht, so dass bereits deshalb § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO hier nicht zur Anwendung kommen kann.

21

Hinzu tritt, dass die beiden hier relevanten Ansprüche zwar im selben Prozess, aber nicht von derselben Partei gegen dieselbe andere geltend gemacht werden (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 14.05.1992, a.a.O.). Die Parteirollen sind vielmehr genau umgekehrt, der Gläubiger des einen ist der Schuldner des anderen Anspruchs. Die Klägerin berühmt sich zwar des Hauptanspruchs, macht als Nebenforderung aber (lediglich) ihre eigenen vorgerichtlichen Kosten geltend, nicht jedoch (logischerweise) jene des Beklagten. Der für die Frage der Streitwerterhöhung entscheidende Anspruch wird daher gerade nicht von der Partei, die auch die Hauptforderung verlangt, neben dieser "geltend gemacht", sondern gegen sie. Auch aus diesem Grund ist § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO vorliegend nicht einschlägig.

22

Dem steht die grundsätzlich gegebene Abhängigkeit der einen von der anderen Forderung nicht entgegen. Dieser Umstand genügt nicht, den eigenständigen, von ihm selbst geltend gemachten Erstattungsanspruch des Beklagten zur unselbständigen Nebenforderung des Gegenanspruchs werden zu lassen. Auch für eine analoge oder entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO auf die vorliegende Konstellation ist kein Raum, weil die Voraussetzungen nicht gegeben sind.

c)

23

Der Wert des widerklagend geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs des Beklagten ist daher gemäß § 45 Abs. 1 GKG in voller Höhe dem Wert des klägerischen Hauptanspruchs hinzuzurechnen (i.E. ebenso, wenn auch ohne nähere Begründung: LG Aachen, Urteil vom 29.12.2006 - 11 O 478/04, AGS 2007, 539, Tz. 46 nach juris; Schneider/Herget/Kurpat, a.a.O.; Schneider, a.a.O.), zumal die Ansprüche nicht den selben Gegenstand betreffen.

24

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Instanzen berechnet sich daher auf 5.127,99 Euro (4.716,69 Euro für die Klage plus 411,30 Euro für die Widerklage). Der angefochtene Beschluss war entsprechend abzuändern.

III.

25

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG.

26

Eine Entscheidung über die Zulassung einer weiteren Beschwerde bzw. der Rechtsbeschwerde ist entbehrlich, weil eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statthaft ist (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Tenor

Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2011 - 19 S 27/10 - wird mit der Maßgabe

z u r ü c k g e w i e s e n ,

dass der Streitwert von Amts wegen für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.951,60 EUR und für das Berufungsverfahren auf 3.205,22 EUR festgesetzt wird.

Gründe

 
I.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten begehrt mit der im eigenen Namen eingelegten Beschwerde die Erhöhung des durch das Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 28. Juli 2011 festgesetzten Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren.
Der Kläger begehrte mit seiner Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer der Eigentumswohnanlage …, mehrere Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 1. Oktober 2009, unter anderem den Beschluss über die Genehmigung der Gesamtjahresabrechnung in Höhe von 22.052,21 EUR für das Wirtschaftsjahr 2008, für ungültig zu erklären. Gegen das Urteil des Amtsgerichts Öhringen vom 19. Mai 2010 legten die Beklagten Berufung ein. Nachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer am 13. Juli 2011 die Anfechtungsklage in Bezug auf die noch nicht bestandskräftigen Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 1. Oktober 2009 übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, entschied die 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart durch Beschluss vom 28. Juli 2011 gemäß § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen und setzte zugleich den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 7.017,70 EUR und für das Berufungsverfahren auf 4.271,32 EUR fest. Dabei beinhaltete die Streitwertfestsetzung für beide Instanzen den Teilstreitwert bezüglich der Anfechtung der Genehmigung der Jahresabrechnung, den das Landgericht Stuttgart unter Zugrundelegung der „Hamburger Formel“ auf 3.271,32 EUR festsetzte. Auf den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2011 wird Bezug genommen.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 2. August 2011 zugestellten Beschluss des Landgerichts Stuttgart legte dieser mit Schriftsatz vom 6. August 2011 im eigenen Namen Beschwerde mit dem Ziel ein, den Streitwert bezüglich der Anfechtung der Genehmigung der Jahresabrechnung für beide Instanzen von 3.271,32 EUR auf 6.863,90 EUR zu erhöhen. Auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 6. August 2011, in dem die Beschwerde zugleich begründet wurde, wird Bezug genommen.
Durch Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30. August 2011 wurde der Beschwerde nicht abgeholfen. Zugleich wurden die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.
II.
Die durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten im eigenen Namen eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2011, soweit der Streitwert für beide Instanzen festgesetzt wurde, ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 RVG zulässig, jedoch unbegründet. Zugleich war der Streitwert sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 GKG abzuändern und für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.951,60 EUR sowie für das Berufungsverfahren auf 3.205,22 EUR festzusetzen.
1.
Die durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten im eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 RVG zulässig. Insbesondere wurde sie innerhalb der Sechsmonatsfrist eingelegt, §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG. Auch übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR, § 68 Abs. 1 GKG.
Der Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen die im zweiten Rechtszug getroffene Entscheidung des Landgerichts steht nicht die Vorschrift des § 567 Abs. 1 ZPO entgegen, da das Verfahren für Streitwertbeschwerden in den §§ 66, 68 GKG gesondert und eigenständig geregelt ist (Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 68 GKG RN 3; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.11.2008 - 4 W 88/08; Beschluss vom 3.9.2009 - 7 W 57/09).
Der Statthaftigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass im Instanzenzug eine Entscheidung des Landgerichts als Berufungsgericht allenfalls mit der Revision oder Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof angefochten werden kann und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG bestimmt, dass eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet. Denn § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG meint mit dem „nächsthöheren Gericht“ nicht das im konkreten Instanzenzug übergeordnete nächsthöhere Gericht, sondern vielmehr das Gericht, das allgemein nach der Gerichtsorganisation das nächste höhere Gericht ist. Da bei der Neuregelung das Gerichtskostengesetz durch das Kostenrechtsorganisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 die Bestimmung des § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F., wonach die Beschwerde ausgeschlossen war, wenn das Rechtsmittelgericht den Beschluss zur Streitwertfestsetzung erlassen hatte, nicht übernommen wurde, entspricht es der nunmehr herrschenden Auffassung, dass eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht als Berufungsgericht statthaft und zur Entscheidung hierüber das Oberlandesgericht berufen ist (OLG Celle, Beschluss vom 20.12.2006 - 2 W 501/06; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.11.2008 - 4 W 88/08; Beschluss vom 4.9.2009 - 7 W 57/09, ZMR 2010, Seite 141; KG, Beschluss vom 21.10.2011 - 9 W 22/11; OLG Schleswig, MDR 2009, 1355; OLG München, OLGR München 2009, 533; OLG Düsseldorf, MDR 2007, 605; OLG Rostock, OLGR Rostock 2006, 1004).
2.
Die Streitwertbeschwerde, mit der der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eine Erhöhung der durch das Landgericht Stuttgart für beide Instanzen festgesetzten Streitwerte anstrebt, ist jedoch unbegründet. Vielmehr war der Streitwert, den das Landgericht Stuttgart für die Anfechtung der Genehmigung der Jahresabrechnung auf 3.271,32 EUR festgesetzt hatte, gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen abzuändern und auf 2.205,22 EUR festzusetzen mit der Folge, dass der durch das Landgericht Stuttgart für beide Instanzen festgesetzte Streitwert insgesamt von Amts wegen abzuändern und für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.951,60 EUR sowie für das Berufungsverfahren auf 3.205,22 EUR festzusetzen war. Die Voraussetzungen für eine Abänderung des Streitwerts von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 GKG liegen vor. Hiernach kann das Rechtsmittelgericht von Amts wegen die Festsetzung des Streitwerts ändern, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, wobei die Änderung nur innerhalb von 6 Monaten zulässig ist, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Sechsmonatsfrist ist gewahrt, da die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer am 13. Juli 2011 die Anfechtungsklage in Bezug auf die noch nicht bestandskräftigen Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 1. Oktober 2009 übereinstimmend für erledigt erklärt haben und sich hiermit das Verfahren anderweitig erledigt hat (Hartmann, a.a.O., § 63 GKG RN 18).
a)
10 
Gemäß § 49a Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Wohnungseigentumssachen auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. Er darf das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten. Der Wert darf in keinem Fall den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen übersteigen.
11 
Bei der Bestimmung des Streitwerts, insbesondere bei der Bewertung des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung im Sinne des § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG steht dem Gericht ein - pflichtgemäß auszuübendes - Ermessen zu (OLG Koblenz, Beschluss vom 30.8.2010 - 1 W 54/10, ZMR 2011, Seite 56; Hartmann, a.a.O., § 49a GKG RN 2). Das Beschwerdegericht, das die Entscheidung des Prozessgerichts in vollem Umfang nachzuprüfen und gegebenenfalls zu ändern hat, hat eigenständig das ihm zustehende Ermessen auszuüben. Anders verhält es sich lediglich in einem - hier nicht vorliegenden - Verfahren der weiteren Beschwerde, in dem nur (noch) gerügt werden kann, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer Verletzung des Rechts im Sinne der §§ 546, 547 ZPO beruht (§ 66 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG) und folgerichtig anstelle einer eigenständigen Ermessensausübung lediglich zu prüfen ist, ob ein Ermessensnicht- oder -fehlgebrauch vorliegt (OLG Koblenz, ZMR 2011, Seite 56 m.w.N.).
b)
12 
Im Rahmen des eigenständig auszuübenden Ermessens bewertet der erkennende Senat das Interesse der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung im Sinne des §§ 49a Abs. 1 Satz 1 GKG auf 20 % des Nennbetrags der angefochtenen Gesamtjahresabrechnung, somit auf (20 % x 22.052,21 EUR = ) 4.410,44 EUR.
13 
Wird ein nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 WEG gefasster Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung angefochten, kommt es für die Wertfestsetzung grundsätzlich zunächst darauf an, ob der Kläger die Ungültigerklärung des Beschlusses in seiner Gesamtheit betreibt oder ob er seine Klage von vornherein auf einzelne Kostenpositionen begrenzt (Suilmann, in: Jennißen, WEG, § 49a GKG RN 16). Zutreffend hat das Landgericht Stuttgart festgestellt, dass der Kläger den Beschluss über die Genehmigung der Gesamtjahresabrechnung insgesamt angefochten hat, was von der Beschwerde auch nicht angegriffen wird. Steht die gesamte Jahresabrechnung im Streit, bestimmt sich das Interesse der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung dennoch grundsätzlich nicht nach dem gesamten Nennbetrag der in der Abrechnung als Ausgaben eingestellten Kosten (anders jedoch OLG Bamberg, Beschluss vom 29.7.2010 - 3 W 94/10, ZMR 2011, Seite 887; Grauer, ZMR 2011, 890). Auch wenn die Beschlussanfechtung die Ungültigerklärung des Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung in seiner Gesamtheit anstrebt, beträgt das Interesse der Beteiligten bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung lediglich einen Bruchteil des Nennbetrags der Jahresabrechnung. Dies folgt daraus, dass auch bei durchgreifenden Beanstandungen stets erhebliche Ausgaben der Eigentümergemeinschaft bestehen bleiben, so dass die Beanstandungen allenfalls zu einer Verminderung der Lasten und Kosten, nicht aber zu deren völligem Wegfall führen können (so bereits Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 29.8.1979 - BReg. 2 Z 40/79, BayObLGZ 1979, 312; ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 19.5.2000 - 15 W 118/00, NZM 2001, Seite 549).
14 
Bei der Bemessung der Höhe dieses Bruchteils ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen; eine schematische prozentuale Herabsetzung verbietet sich (Monschau, in: Schneider / Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., RN 6346; OLG Hamm, NZM 2001, Seite 549). Überwiegend wurde bislang regelmäßig ein Bruchteil von 20 % bis 25 % des Nennbetrags der Jahresabrechnung als angemessen betrachtet (BayObLGZ 1979, Seite 312; OLG Hamm, NZM 2001, Seite 549; Jennißen, a.a.O., § 49a GKG RN 16; ähnlich Abramenko, in: Riecke / Schmid, Fachanwaltskommentar Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl., Anhang zu § 50 RN 4, Seite 1018 (Bruchteil von 20 % bis 30 %); a.A. Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.6.2010 - 9 W 34/10, ZMR 2010, Seite 873; LG Hamburg ZMR 2009, Seite 71, wonach das Interesse nach der „Hamburger Formel“ zu berechnen sei, die sich aus dem Eigeninteresse des Klägers zuzüglich eines Bruchteils von 25 % des - abzüglich des Einzelinteresses des Klägers - verbleibenden Gesamtinteresses bestimmt; vgl. auch OLG Koblenz, ZMR 2011, Seite 56, wonach beide Berechnungsansätze rechtlich nicht zu beanstanden seien). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls übt der erkennende Senat das ihm zustehende Ermessen dahingehend aus, dass das Interesse der Parteien und aller Beigeladenen auf 20 % des Nennbetrags der Jahresabrechnung, somit auf 4.410,44 EUR festgesetzt wird. Da gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG der Streitwert auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen ist, beträgt der Streitwert somit (50 % x 4.410,44 EUR =) 2.205,22 EUR.
15 
Das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl. I, Seite 370), das mit Wirkung zum 1. Juli 2007 in Kraft getreten ist, wonach nun nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 43 ff. WEG grundsätzlich die Zivilprozessordnung auf Wohnungseigentumsstreitigkeiten anwendbar ist und auch die Streitwertbestimmung für Wohnungseigentumssachen neu gefasst wurde (§ 49a GKG), ändert nichts daran, dass das Interesse der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung bei der Anfechtung der Genehmigung einer Jahresabrechnung - wie bereits nach altem Recht - nach einem Bruchteil des Nennbetrags der Jahresabrechnung zu bestimmen ist (OLG Koblenz, ZMR 2011, Seite 56; Suilmann, in: Jennißen, a.a.O., § 49a GKG RN 16; Abramenko, in: Riecke / Schmid, a.a.O., Anhang zu § 50 RN 4; vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht, ZMR 2010, Seite 873; Monschau, in Schneider / Herget, a.a.O., RN 6346, wonach auch nach neuem Recht das Interesse der Parteien und aller Beigeladenen weiterhin - wie nach altem Recht - nach der „Hamburger Formel“ zu bestimmen sei; a.A. OLG Bamberg, ZMR 2011, Seite 887; Grauer ZMR 2011, Seite 890, wonach das Interesse nach dem vollen Nennbetrag der Gesamtjahresabrechnung zu bestimmen sei). Zwar war nach § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG a. F. der Geschäftswert grundsätzlich nach dem (vollen) Interesse der Beteiligten an der Entscheidung zu bestimmen, während nach § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG der Streitwert lediglich auf 50 % dieses Interesses festzusetzen ist. Der Umstand, dass somit der Streitwert regelmäßig - sofern die Sonderregelungen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 GKG nicht eingreifen - grundsätzlich nur die Hälfte des nach alter Rechtslage zu bestimmenden Geschäftswerts beträgt, führt nicht dazu, dass nun auch das Interesse der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung anders als nach alter Rechtslage zu bestimmen wäre. Vielmehr wollte der Reformgesetzgeber ausweislich der Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze (Drucksache 16/887) durch die im Vergleich zur alten Rechtslage vorgenommene Halbierung des Streitwerts lediglich dem Umstand Rechnung tragen, dass das Kostenrisiko (bei gleichem Streitwert) aufgrund des Reformgesetzes für eine Partei deutlich erhöht wurde und somit durch eine Halbierung des Streitwerts das Kostenrisiko einer Partei an deren Kostenrisiko vor Inkrafttreten des Reformgesetzes angenähert werden sollte. Dies folgt insbesondere aus der Begründung zum oben genannten Gesetzentwurf (Drucksache 16 / 887), in der Folgendes ausgeführt wird:
16 
„Durch die Erstreckung der ZPO-Regelungen auf Verfahren in Wohnungseigentumssachen wird sich das Kostenrisiko für ein solches Verfahren für die einzelnen Beteiligten erheblich erhöhen: Gerichtskosten sind nicht mehr nach den Regelungen der Kostenordnung (§ 1 KostO), sondern nach denen des Gerichtskostengesetzes1 Nr. 1a GKG) zu erheben. Die Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz sind bei demselben Wert um etwa das Vierfache höher als die Gebühren nach der Kostenordnung. Im Hinblick darauf, dass nicht mehr der Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 12 FGG, sondern der Beibringungsgrundsatz der Zivilprozessordnung für Verfahren in Wohnungseigentumssachen gelten soll, wird für weit mehr Beteiligte als bisher die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung bestehen. Schließlich kann eine Partei nicht mehr wie bisher damit rechnen, dass sie im Falle des Unterliegens die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite nicht erstatten muss. Tatsächlich sehen Gerichte nach derzeitiger Rechtslage in aller Regel davon ab, gemäß § 47 Satz 2 WEG zu bestimmen, dass die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind. Durch Erstreckung der ZPO - Regelungen wird nunmehr eine unterlegene Partei gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der Regel die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite zu erstatten haben. ... (Daher ist) im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Justizgewährungspflicht ein gegenüber der bisherigen Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 WEG grundsätzlich reduzierter Streitwert erforderlich“.
17 
Auch der Umstand, dass § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG a. F. nicht (inhaltsgleich) in der Neuregelung des § 49a GKG übernommen wurde, führt nicht dazu, dass das Interesse der Parteien und aller Beigeladenen bei einer Beschlussanfechtung der Genehmigung einer Jahresabrechnung nun grundsätzlich anders als nach alter Rechtslage zu bestimmen wäre. § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG a. F. sah vor, dass der Geschäftswert niedriger festzusetzen ist, wenn die nach einem Geschäftswert, der nach dem (vollen) Interesse der Beteiligten an der Entscheidung festgesetzt wurde, berechneten Kosten des Verfahrens zu dem Interesse eines Beteiligten nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen. Durch diese Regelung wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass es mit der Justizgewährungspflicht nicht vereinbar wäre, den Rechtssuchenden durch Vorschriften über die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren oder deren Handhabung mit einem Kostenrisiko zu belasten, das außer Verhältnis zu seinem Interesse an dem Verfahren steht und die Anrufung des Gerichts bei vernünftiger Abwägung als wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheinen ließe (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992, BVerfGE 85, Seite 337). Die von der überwiegenden Rechtsprechung bereits nach früherer Rechtslage vorgenommene Bestimmung des Interesses der Beteiligten an der Entscheidung auf regelmäßig 20 % bis 25 % des Nennbetrags der Jahresabrechnung im Falle einer Anfechtung der Genehmigung der Jahresabrechnung beruhte nicht auf der Regelung des § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG a.F., sondern trug - wie oben aufgezeigt - dem Umstand Rechnung, dass auch bei durchgreifenden Beanstandungen stets erhebliche Ausgaben der Eigentümergemeinschaft bestehen bleiben, so dass die Beanstandungen allenfalls zu einer Verminderung der Lasten und Kosten, nicht aber zu deren völligen Wegfall führen können. Erst in einem zweiten Schritt wurde nach alter Rechtslage geprüft, ob der so gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG a.F. ermittelte Geschäftswert gemäß § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG a. F. niedriger festzusetzen ist, weil die so berechneten Kosten des Verfahrens zu dem Interesse eines Beteiligten nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen (so ausdrücklich OLG Hamm, NZM 2001, Seite 549).
18 
Auch die Reduzierung des Streitwerts auf 50 % des (vollen) Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG sollte nicht die Regelung des § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG a. F. ersetzen. Vielmehr wurde diese Regelung ausweislich der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetzes (Drucksache 16/887) dadurch ersetzt und zugleich konkretisiert, dass der Streitwert weder das Fünffache des Wertes des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetreten noch den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen übersteigen darf (§ 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG). Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs hat sich der Gesetzgeber somit ausdrücklich der Praxis einiger Oberlandesgerichte angeschlossen, die bereits nach alter Rechtslage die Begrenzung des Geschäftswerts nach § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG a. F. auf das Fünffache des Einzelinteresses vornahmen (so ausdrücklich OLG Hamm, NZM 2001, Seite 549).
c)
19 
Zutreffend hat das Landgericht Stuttgart festgestellt, dass sich aus § 49a Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GKG im vorliegenden Rechtsstreit keine Änderung des gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG festzusetzenden Streitwerts ergibt. Hierauf wird Bezug genommen. Auch durch die Reduzierung des Streitwerts bezüglich der Anfechtung der Genehmigung der Jahresabrechnung von 3.271,32 EUR auf 2.205,22 EUR ändert sich hieran nichts.
III.
1.
20 
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.
2.
21 
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof von vornherein nicht in Betracht, da diese nicht statthaft ist. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt (hierzu BGH ZIP 2009, Seite 2172).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 27/07
vom
10. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
"Nächsthöheres Gericht" im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 2
Halbs. 1 GKG ist nicht der Bundesgerichtshof.
BGH, Beschluss vom 10. Juli 2007 - VIII ZB 27/07 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
AG Rüsselsheim
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers und die Richterinnen
Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

beschlossen:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe:

I.

1
Das Amtsgericht hat den Streitwert auf 132.031,88 € festgesetzt (Klage: 10.031,88 €, Widerklage: 122.000 €). Nach Berufungsrücknahme durch den Beklagten hat das Landgericht den Streitwert für die Berufungsinstanz auf insgesamt 10.031,88 € festgesetzt. Der dagegen gerichteten Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Ziel der Heraufsetzung hat das Landgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2
Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es hat die Auffassung vertreten, der Bundesgerichtshof sei "das nächsthöhere Gericht" im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 GKG und damit zur Entscheidung über die Streitwertbeschwerde zuständig.

II.

3
Die Sache ist dem Oberlandesgericht zurückzugeben, welches in eigener Zuständigkeit über die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. mit § 68 GKG) zu entscheiden hat. "Nächsthöheres Gericht" im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 GKG ist nicht der Bundesgerichtshof. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet, wie auch das Oberlandesgericht nicht verkannt hat, eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Dadurch ist klar gestellt, dass Beschwerdegericht jedenfalls nicht der Bundesgerichtshof ist.
4
Die Entscheidung über die weitere Frage, ob eine Streitwertentscheidung des Landgerichts als Berufungsgericht unanfechtbar ist oder ob dagegen nach der Neufassung des Gerichtskostengesetzes durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) eine Streitwertbeschwerde zum Oberlandesgericht eröffnet ist, obliegt ihm selbst. Diese Frage beantwortet sich insbesondere danach, ob mit der Formulierung in § 66 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 GKG "Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht" die Rangfolge im Instanzenzug oder die Reihenfolge im Gerichtsaufbau gemeint ist. Letzteres entspricht mit Rücksicht auf die ansonsten unverständliche Formulierung des § 66 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 GKG und im Anschluss an die Gesetzesmaterialien , wonach "unabhängig vom Instanzenzug der Hauptsache als Beschwerdegericht grundsätzlich das allgemein dem erkennenden Gericht übergeordnete Gericht anzusehen" ist (BT-Drs. 14/1571 S. 157; BR-Drs. 830/03 S. 186) und die Streitwertbeschwerde - anders als nach § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG aF - auch dann zulässig sein soll, wenn das Rechtsmittelgericht die Entscheidung erlassen hat (BT-Drs. 14/1571 S. 158; BR-Drs. 830/03 S. 187), der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (OLG Cel- le, 3. Zivilsenat, OLGR 2006, 270; OLG Celle, 2. Zivilsenat, OLGR 2007, 198; OLG Düsseldorf ZMR 2006, 858; OLG Rostock OLGR 2006, 1004; KG KGR 2007, 162; OLG Dresden, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 10 W 816/06, juris; Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl., Rdnr. 4958 ff.; N. Schneider, AGS 2006, 613; Deichfuß, MDR 2006, 1264; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, Stand: Dezember 2006, § 66 Rdnr. 89; Meyer, Gerichtskostengesetz, 8. Aufl., § 68 Rdnr. 1; anderer Ansicht OLG Celle, 11. Zivilsenat, OLGR 2006, 191, mit ablehnender Anmerkung Onderka, AGS 2006, 246, 247; Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, RVG, 17. Aufl., § 32 RVG Rdnr. 80). Eine Divergenzvorlage zum Bundesgerichtshof ist gesetzlich insoweit nicht vorgesehen. Ball Wiechers Hermanns Dr.Hessel Dr.Milger
Vorinstanzen:
AG Rüsselsheim, Entscheidung vom 30.08.2006 - 3 C 224/06 (31) -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 05.12.2006 - 21 S 216/06 -

(1) Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle des Senats der Einzelrichter zu entscheiden hat, in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.

(2) Die Strafsenate entscheiden über die Eröffnung des Hauptverfahrens des ersten Rechtszuges mit einer Besetzung von fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden. Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt der Strafsenat, daß er in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist, wenn nicht nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung zweier weiterer Richter notwendig erscheint. Über die Einstellung des Hauptverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses entscheidet der Strafsenat in der für die Hauptverhandlung bestimmten Besetzung. Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden, kann der nunmehr zuständige Strafsenat erneut nach Satz 2 über seine Besetzung beschließen.

(1) Das Berufungsgericht kann durch Beschluss den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde,
2.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
3.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
4.
nicht bereits im Haupttermin zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit dem Berufungsgericht zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn

1.
sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder
2.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Das Berufungsgericht übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen. Es entscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien durch Beschluss. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(4) In Sachen der Kammer für Handelssachen kann Einzelrichter nur der Vorsitzende sein.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 19/11
vom
4. April 2012
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zinsen und vorprozessuale Anwaltskosten sind als Streitwert erhöhender
Hauptanspruch zu berücksichtigen, wenn der Hauptanspruch selbst übereinstimmend
ganz oder teilweise für erledigt erklärt worden ist.
BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - IV ZB 19/11 - LG Köln
AG Köln
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter
Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann
und die Richterin Dr. Brockmöller
am 4. April 2012

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30. August 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: bis 900 €

Gründe:


1
I. Der Kläger begehrt aus einer bei der Beklagten gehaltenen privaten Krankenversicherung Erstattung von Arztkosten in Höhe von ursprünglich insgesamt 809,79 € und vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,24 €, jeweils nebst Zinsen. In erster Instanz haben die Parteien nach einer Zahlung der Beklagten in Höhe von 169,78 € den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung weiterer 69,69 € verurteilt und die Kla- ge im Übrigen abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger seine Klageforderung , soweit sie nicht erfüllt oder ihr nicht stattgegeben worden war, weiterverfolgt. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen , weil die Beschwer des Klägers lediglich 570,32 € betrage und damit nicht die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erreiche. Die auf den erledigten Teil der Hauptforderung anfallenden Nebenforderungen seien durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen nicht zur Hauptforderung geworden.
2
II. Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.
3
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Annahme des Berufungsgerichts , die Berufung sei im Hinblick auf die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig, verletzt den Kläger in seinem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes. Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.).
4
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Berufung des Klägers kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verworfen werden. Der Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung übersteigt die Wertgrenze von 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
5
a) Das Berufungsgericht hat verkannt, dass mit der Berufung weiterverfolgte Nebenforderungen i.S. von § 4 Abs. 1 ZPO bei der Rechtsmittelbeschwer zu berücksichtigen sind, soweit sie Hauptforderung geworden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhöhen die anteiligen Prozesskosten nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung den (Streitwert und) Wert der Beschwer zwar nicht, solange auch nur der geringste Teil der Hauptsache noch im Streit ist (BGH, Beschluss vom 20. September 1962 - VII ZB 2/62, NJW 1962, 2252, 2253; zuletzt Beschluss vom 31. März 2011 - V ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026 Rn. 7 m.w.N.). Etwas anderes gilt aber für den Anspruch auf Zinsen und Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten. Diese erhöhen als Nebenforderungen den Streitwert und die Beschwer nicht, solange sie neben dem Hauptanspruch geltend gemacht werden, für dessen Verfolgung die Zinsen und Rechtsanwaltskosten angefallen sind. Sobald und soweit die Hauptforderung jedoch nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder - wie hier - auf einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung beiderseitig erklärt worden ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 8; vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10, WuM 2011, 177 Rn. 5; vom 31. März 2011 aaO).
6
b) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes hier 600 € übersteigt und die Berufung zulässig ist. Von der ursprünglich geltend gemachten Hauptforderung ist Ge- genstand des Berufungsverfahrens noch der nicht zugesprochene Teilbetrag von 570,21 €. Selbst wenn nur prozentual anteilig in Höhe des für erledigt erklärten Teils die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten hinzugerechnet werden, übersteigt der Beschwerdewert die Wertgrenze von 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), ohne dass es noch auf die darüber hinaus gesondert geltend gemachten Zinsen ankommt.
Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 20.04.2011- 118 C 579/09 -
LG Köln, Entscheidung vom 30.08.2011- 23 S 35/11 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 116/09
vom
26. November 2009
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2009 durch
den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und
Tombrink

beschlossen:
Der Gegenstandswert für die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. März 2009 wird auf 17.878,33 € festgesetzt.

Gründe:


1
1. Der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren , der hier sowohl für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720 und vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02 - NJW-RR 2004, 638) als auch für den Gebührenstreitwert (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG) maßgebend ist, bemisst sich nach dem Interesse, das der Rechtsmittelkläger an der Abänderung des Urteils hat (BGHZ 23, 205).
2
2. Im vorliegenden Fall macht der Kläger wegen eines erst nach Durchführung des Widerspruchs- und Klageverfahrens erteilten Bauvorbescheids einen Amtshaftungsanspruch in einer Höhe von 33.920 € geltend und stützt seine Forderung hilfsweise auf eine Entschädigung aus einem enteignungsgleichen Eingriff. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht das Grundurteil dahin gehend abgeändert, dass der Kläger lediglich wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs eine angemessene Entschädigung dafür verlangen kann, dass ihm der beantragte Vorbescheid nicht schon am 13. Oktober 2005, sondern erst am 25. Januar 2007 erteilt wurde.
3
Der 3. Wert des dem Grunde nach festgestellten Anspruchs beträgt 16.041,67 €.
4
a) Da hier die Entschädigung für eine zeitweilige Behinderung der baulichen Ausnutzung eines Grundstücks vom Kläger geltend gemacht wird, ist insoweit nach der Rechtsprechung des Senats für die Höhe der Entschädigung auf eine Bodenrente abzustellen (vgl. Senatsurteil BGHZ 65, 182, 189). Für die Bemessung dieser Bodenrente bietet sich der Betrag an, den ein Bauwilliger für die Erlaubnis zeitlicher baulicher Nutzung gezahlt haben würde. Sie wird sich weitgehend mit einer angemessenen Verzinsung des bei endgültiger Teilenteignung für die entzogene Substanz geschuldeten Kapitals decken. Ist gerade die Bebaubarkeit der wesentliche wert- und preisbildende Faktor des Grundstücks , so liegt es nicht fern, dass das zu verzinsende Kapital die volle Höhe des Kaufpreises erreichen kann (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1992 - III ZR 210/90 - NVwZ 1992, 1119, 1121 = BGHR GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Eingriff Bausperre 6).
5
b) Als übliche Verzinsung hat der Kläger hier selbst 5 % angegeben. Auszugehen ist jedoch entgegen seinen Angaben im Beschwerdeverfahren nicht von einem Grundstückswert von 140.400 €, sondern von mindestens 250.000 €. In den Vorinstanzen hat der Kläger nach seinem Vorbringen im Berufungsverfahren (Schriftsatz vom 19. Februar 2009) die zu ermittelnde Bodenrente aus einem Grundstückswert von 250.000 € berechnet. Der Klageantrag bzw. die diesem Antrag zugrunde liegenden Wertangaben sind für die Bestimmung der durch den Erlass des Grundurteils eingetretenen Beschwer maßgebend. Die Ermittlung der tatsächlichen Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens bzw. der ihm zuzubilligenden Entschädigung ist Sache des Betragsverfahrens. Dementsprechend ist es dem Kläger verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren den von ihm im Berufungsverfahren angegebenen Grundstückswert zu korrigieren, um so die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten. Ausgehend von einem Grundstückswert von mindestens 250.000 € ergibt sich unter Berücksichtigung einer Vorenthaltungsdauer von 15 Monaten und 12 Tagen sowie einer Verzinsung von 5 % ein Wert der Bodenrente von 16.041,67 €.
6
4. Ein Grundurteil beschwert den Beklagten in Höhe der Klageforderung oder eines Bruchteils derselben, zu dem der Klage dem Grunde nach stattgegeben wurde, den Kläger in Höhe des abgewiesenen Bruchteils und insoweit, als es für ihn negative Bindungswirkung hat (Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 511 Rn. 26 m.w.N.) Die Differenz zwischen dem geltend gemachten Betrag von 33.920 € und dem Wert der Bodenrente ergibt 17.878,33 € und damit den Wert, um den die Verurteilung der Beklagten hinter dem Antrag des Klägers zurückbleibt , und damit zugleich seine Beschwer im Berufungsverfahren und den Streitwert für das beabsichtigte Revisionsverfahren.
7
5. Eine Erhöhung des Streitwertes unter dem Gesichtspunkt, dass der Anspruch aus dem enteignungsgleichen Eingriff hilfsweise zum Amtshaftungsanspruch geltend gemacht wird, findet nicht statt. Die geltend gemachten Ansprüche des Klägers aus Amtshaftung und enteignungsgleichen Eingriff sind auf den Ausgleich von Nachteilen gerichtet, die durch die verzögerte Erteilung des Bauvorbescheids eingetreten sind. Sie sind deshalb wirtschaftlich identisch, was eine Wertaddition ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02 - NJW-RR 2004, 638, 639).
8
6. Der Streitwert ist auch nicht um die vorprozessual aufgewendeten Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs zu erhöhen, weil es sich um Nebenforderungen im Sinne des § 4 ZPO handelt, da der Hauptsacheanspruch nach wie vor Gegenstand des Verfahrens ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - NJW 2007, 3289 und vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 - NJW 2008, 999).
Schlick Dörr Wöstmann
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 30.05.2008 - 3 O 355/07 ER -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 23.03.2009 - 4 U 148/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 73/06
vom
4. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten sind als Streitwert erhöhender
Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit der geltend gemachte Hauptanspruch
übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 - LG Chemnitz
AG Chemnitz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2007 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 6. September 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: bis 900 €

Gründe:

I.

1
Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, an dem der Beklagte zu 1 als Fahrer eines bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW beteiligt war. Sie hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 3.176,65 € nebst Zinsen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,82 € zu zahlen. Die Klageschrift wurde beiden Beklagten am 22. Dezember 2005 zugestellt. Bereits am 2. Dezember 2005 hatte die Beklagte zu 2 der Klägerin einen Betrag von 2.700,16 € gezahlt. Die Parteien haben deshalb den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
2
Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 2.700,16 € erledigt ist und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin die Zahlung weiterer 476,49 € nebst Zinsen sowie der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,82 € begehrt. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die erforderliche Berufungssumme von 600 € nicht erreicht sei. Die außergerichtlichen Anwaltskosten seien Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 2. Halbs. ZPO und daher nicht zu berücksichtigen. Dies gelte selbst dann, wenn sich die außergerichtlichen Kosten auf die Durchsetzung eines Forderungsteils bezögen, der nicht mehr streitgegenständlich sei.

II.

3
1. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zulässig, weil die Frage, ob vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs werterhöhend sind, soweit die Parteien den Hauptanspruch im ersten Rechtszug teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, noch nicht höchstrichterlich entschieden ist.
4
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, da im vorliegenden Fall die vorprozessualen Kosten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts streitwerterhöhend sind.
5
a) Inzwischen ist höchstrichterlich geklärt, dass vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs nicht werterhöhend wirken, wenn dieser Hauptanspruch noch Gegenstand des laufenden Verfahrens ist. Wird der materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig und stellt deshalb eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO dar. Dieses - eine Werterhöhung ausschließende - Abhängigkeitsverhältnis besteht , solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - VersR 2007, 1102; Senatsurteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 200/06 - juris Rn. 5 ff. sowie Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06 - BGH-Report 2007, 845, 846 und vom 25. September 2007 - VI ZB 22/07, juris Rn. 5 f.).
6
b) Damit ist zwar nicht ausdrücklich entschieden, ob ein solches Abhängigkeitsverhältnis auch besteht, soweit ein Teil der Hauptforderung im Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Indessen lässt sich aus den bisher ergangenen Entscheidungen entnehmen, dass das die Werterhöhung ausschließende Abhängigkeitsverhältnis nur besteht, so lange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist. Daraus folgt, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten ihren Charakter als Nebenforderung verlieren und als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen sind, wenn und soweit der geltend gemachte Hauptanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
7
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Zinsen aus einem nicht oder nicht mehr im Streit stehenden Hauptanspruch Hauptforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO ohne Rücksicht darauf, ob ein anderer Teil des Hauptanspruchs noch anhängig ist (vgl. BGHZ 26, 174, 176; BGH, Ur- teil vom 24. März 1994 - VII ZR 146/93 - NJW 1994, 1869, 1870 m.w.N.). Dies beruht auf der Überlegung, dass nach § 4 ZPO Zinsen, die neben der Hauptforderung geltend gemacht werden, zwar grundsätzlich Nebenforderungen sind und bei der Bemessung des Streitwerts nicht berücksichtigt werden. Sie werden jedoch zur Hauptforderung, wenn der Hauptanspruch nicht oder nicht mehr im Streit steht, so dass also nur noch die Zinsen Gegenstand des Rechtsstreits sind. Wenn oder soweit der Hauptanspruch nicht mehr im Streit ist, fehlt es an einer anhängigen Hauptforderung, die die insoweit geltend gemachten Zinsen zu einer Nebenforderung machen könnten. Die von dem erledigten Teil verlangten Zinsen stehen zur noch geltend gemachten Hauptforderung nicht im Abhängigkeitsverhältnis (vgl. BGHZ 26, 174, 176; BGH, Urteil vom 24. März 1994 - aaO).
8
Es besteht kein Anlass, vorprozessuale Rechtsanwaltskosten anders zu behandeln, weil diese wie Zinsen nur so lange in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptforderung stehen, wie diese ganz oder teilweise Gegenstand des Rechtsstreits ist. Sobald und soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil - wie hier - eine auf die Hauptforderung oder einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung erklärt worden ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (vgl. MünchKomm/Schwerdtfeger, ZPO, 2. Aufl., § 4 Rn. 30; Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., § 3 Rn. 26 "Erledigung der Hauptsache"; Ruess MDR 2005, 313, 314; Steenbuck MDR 2006, 423, 424; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 4 Rn. 38). Insoweit besteht hier eine andere Sachlage als bei anteiligen Kosten des laufenden Prozesses, die nach ständiger Rechtsprechung nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung den Streitwert und den Wert der Beschwer nicht erhöhen, so lange noch ein Teil der Hauptsache im Streit ist. Dann folgt aus dem Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung, dass im Rahmen der Entscheidung über den noch streitigen Teil des Rechtsstreits von Amts wegen auch über die für den erledigten Teil anfallenden Kosten mit entschieden wird (vgl. BGHZ 128, 85, 92; BGH, Beschluss vom 15. März 1995 - XII ZB 29/95 - NJW-RR 1995, 1089, 1090; OLG Bremen OLGR 2001, 461). Dies ist bei dem Anspruch auf vorprozessuale Rechtsanwaltskosten nicht der Fall.
9
3. Für das laufende Verfahren ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen , dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt und mithin die Berufung zulässig ist (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dies gilt unabhängig davon, ob man die Höhe der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten wie die Beschwerdeführerin so berechnet, dass die Anrechnung den Betrag der Gebühr vermindert, die anzurechnen ist (vgl. Lutje, RVG von A - Z Stichwort "Anrechnung" ), oder annimmt, dass sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr vermindert, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007, 2049, 2050). Nach beiden Berechnungsmethoden wird die Berufungssumme überschritten. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 13.06.2006 - 21 C 4224/05 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 06.09.2006 - 6 S 258/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 7/06
vom
30. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren
geltend gemachten Hauptanspruchs wirken nicht werterhöhend unabhängig
davon, ob diese Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden
oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand
eines eigenen Antrags sind.
BGH, Beschl. v. 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - LG Duisburg
AG Duisburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die
Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
am 30. Januar 2007

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 23. Februar 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 577,20 €

Gründe:


1
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe von 577,20 € nebst Zinsen in Anspruch. Daneben begehrt sie den Ersatz des auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbaren Teils der vorprozessualen Geschäftsgebühr ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 40,72 € nebst Zinsen.
2
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 577,20 € festgesetzt. Gegen die Streitwertfestsetzung hat die Klägerin Beschwerde und gegen das Urteil Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Streitwertbeschwerde zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Klägerin.
3
II. 1. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Wie sich aus der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und der zu den Akten gereichten Entscheidung des Amtsgerichts München vom 12. Januar 2006 - 331 C 32140/05 - andererseits ergibt, wird die Frage , ob der nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 des Vergütungsverzeichnisses Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbare Teil einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 (bis zum 30. Juni 2006 Nr. 2400) des Vergütungsverzeichnisses streitwerterhöhend wirkt, wenn er neben der Hauptsache zum Gegenstand der Klage gemacht wird, von den Instanzgerichten unterschiedlich beurteilt und ist Gegenstand der Diskussion in der Literatur (vgl. nur Ruess, MDR 2005, 313; Steenbruck, MDR 2006, 423; Tomsen, NJW 2007, 267).
4
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
5
Das Berufungsgericht nimmt mit zutreffender Begründung an, dass die Berufung der Klägerin nicht statthaft ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Denn nach § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG und § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG bleiben Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bei der Wertberechnung unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Wie bei Zinsen (dazu BGHZ 26, 174, 175; BGH, Urt. v. 24.3.1994 - VII ZR 146/93, MDR 1994, 720; BGH, Beschl. v. 18.1.1995 - XII ZB 204/94, NJW-RR 1995, 706) besteht auch bezüglich der Kosten das Wesen einer Nebenforderung darin, dass sie vom Bestehen einer Hauptforderung abhängig ist.
6
Einem allgemeinen Grundsatz entsprechend sind die Kosten des laufenden Prozesses bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (§ 4 ZPO; vgl. BGHZ 128, 85, 92). Zu den Prozesskosten rechnen nicht nur die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten, sondern grundsätzlich auch diejenigen Kosten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen (BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, NJW-RR 2006, 501). Soweit derartige Kosten zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehören, können sie im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG geltend gemacht werden; einer auf den materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch gestützten Klage fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. dazu BGHZ 111, 168, 171; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., vor § 91 ZPO Rdn. 22 m.w.N.). Soweit derartige Kosten nicht auf diesem Wege festgesetzt werden können, wie dies für den nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, NJW-RR 2006, 501) oder für den nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr für ein Mahnschreiben gilt (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 27.4.2006 - VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560), können sie auf der Grundlage eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs Gegenstand einer unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses zulässigen Klage auf Erstattung dieser Kosten sein.
7
Anspruchsvoraussetzung des materiellrechtlichen Kostenersatzbegehrens ist das Bestehen einer sachlich-rechtlichen Anspruchgrundlage, nämlich dass der Schuldner wegen einer Vertragsverletzung, Verzugs oder sonstigen Rechtsverletzung für den adäquat verursachten Schaden einzustehen hat (Stein/Jonas/Bork, aaO, vor § 91 ZPO, Rdn. 16; Belz in Münch.Komm/ZPO, vor § 91 Rdn. 9). Wird der materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig, so dass es sich bei den zur Durchsetzung eines Anspruchs vorprozessual aufgewendeten und unter dem Gesichtspunkt des materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend gemachten Geschäftsgebühren um Nebenforderungen im Sinne von § 4 ZPO handelt, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 4 Rdn. 12; Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., § 4 Rdn. 16; Steenbruck, MDR 2006, 423, 424; Tomsen, NJW 2007, 267, 269). Die geltend gemachten Beträge wirken deshalb nicht werterhöhend, solange das Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptforderung besteht (Zöller/Herget, aaO, § 4 ZPO Rdn. 13 m.w.N.; Enders, JurBüro 2004, 57 f.; Tomsen, NJW 2007, 267, 269). Durch das Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes hat sich daran nichts geändert, da die einschlägigen Wertvorschriften inhaltlich unverändert geblieben sind (zu § 4 ZPO vor Inkrafttreten des RVG vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 4 Rdn. 26; Schwerdtfeger in Münch.Komm/ ZPO, 2. Aufl., § 4 Rdn. 26).
8
Diese Berechnung gilt unabhängig davon, ob die Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind (Steenbruck, aaO, S. 424; Enders, JurBüro 2004, 57, 58; für den Fall der Geltendmachung von Zinsen als Nebenforderung vgl. BGH, Beschl. v. 18.1.1995 - XII ZB 204/94, NJW-RR 1995, 706, 707; BGH, Beschl. v. 25.3.1998 - VIII ZR 298/97, NJW 1998, 2060, 2061).
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf
Vorinstanzen:
AG Duisburg, Entscheidung vom 07.12.2005 - 53 C 2931/05 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 23.02.2006 - 12 S 4/06 -

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 60/07
vom
17. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2009 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen
und den Richter Stöhr

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 25. Oktober 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: bis 900,-- €

Gründe:


I.


1
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 4. Juli 2005 in Anspruch. Auf den ursprünglich geltend gemachten Schaden von 3.053,61 € zahlte die Beklagte zu 3 als Haftpflichtversicherer vorgerichtlich 1.859,08 €. Mit seiner Klage hat der Kläger daraufhin zunächst den sich ergebenden Differenzbetrag von 1.194,53 € nebst Zinsen geltend gemacht, in der Folge aber die Klage mit Zustimmung der Beklagten in Höhe von 65,-- € zurückgenommen. Daneben begehrte er den Ersatz des auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbaren Teils der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 186,82 €.
2
Das Amtsgericht hat dem Kläger unter Zugrundelegung einer Mitverschuldensquote von 20 % einen Betrag von 536,81 € zuerkannt und eine Ersatzverpflichtung hinsichtlich der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten verneint. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und sein Klagebegehren in Höhe des ihm vom Amtsgericht nicht zuerkannten Differenzbetrages von 592,72 € sowie der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von 186,82 € weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die erforderliche Berufungssumme von 600 € nicht erreicht sei. Die außergerichtlichen Anwaltskosten seien dabei Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 2. Halbs. ZPO und daher nicht zu berücksichtigen.

II.


3
1. Die gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet , da im vorliegenden Fall die vorprozessualen Kosten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (teilweise) streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind.
4
a) Der erkennende Senat hat mit seinem Beschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 - VersR 2008, 557, den das Berufungsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung freilich noch nicht kennen konnte, entschieden, dass die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen sind, wenn und soweit der geltend gemachte Hauptanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Entsprechendes gilt auch für den hier vorliegenden Fall, in dem sich die nicht anrechenbaren vorprozessualen Anwaltskosten auf einen Teil des ursprünglich geltend gemachten Anspruchs beziehen, der von der Beklagtenseite vorprozessual ausgeglichen wurde und deshalb nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist.
5
b) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs nicht werterhöhend wirken, wenn dieser Hauptanspruch Gegenstand des laufenden Verfahrens ist. Wird der materiell -rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig und stellt deshalb eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO dar. Dieses - eine Werterhöhung ausschließende - Abhängigkeitsverhältnis besteht , solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - VersR 2007, 1102; Senatsurteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 200/06 - juris Rdn. 5 ff.; Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06 - BGH-Report 2007, 845, 846; vom 25. September 2007 - VI ZB 22/07 - juris Rdn. 5 f. und vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 - aaO).
6
c) Soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung erklärt worden ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung , weil sie sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 - aaO m.w.N.). Entsprechendes gilt für den vorliegenden Fall, in dem sich ein Teil der ursprünglich geltend gemachten Hauptforderung bereits vorgerichtlich durch Zahlung erledigt hat und deshalb von vorneherein nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist.
7
2. Für den Streitfall ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass der Wert des Beschwerdegegenstands nicht nur die im Berufungsverfahren geltend gemachte restliche Hauptforderung von 592,72 € umfasst, sondern durch die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten, die auf den vorprozessual erledigten Teil der ursprünglichen Gesamtforderung entfallen, auf über 600 € erhöht wird. Mithin ist die Berufung zulässig (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Müller Zoll Wellner
Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
AG Görlitz, Entscheidung vom 31.05.2007 - 4 C 850/05 -
LG Görlitz, Entscheidung vom 25.10.2007 - 2 S 51/07 -

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.