I.
Die Parteien streiten über einen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus einem Werkvertrag über die Verlagerung einer Schäumanlage von S (Ortsteil von S. im Main-Kinzig-Kreis) nach R. (Gemeinde I.) in Tirol / Österreich.
Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Beklagte hatte gebrauchte Maschinenanlagen erworben, die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin abgebaut, zum Sitz der Beklagten nach Österreich transportiert und dort wieder aufgebaut wurden. Diesen Leistungen lag ein Angebot der Rechtsvorgängerin der Klägerin vom 16.07.2014 (vgl. Anl K 2) zugrunde, das unter anderem folgende Regelungen enthielt:
X. Montageeckdaten:
Montagebeginn: nach Absprache
Erfüllungsort/Land: S.-St., R. / Deutschland, Österreich
XI. Sonstige Vereinbarungen:
„Auf das Rechtsverhältnis zwischen P. und dem Auftraggeber oder zwischen P. und Dritten, findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, sowie es zwischen deutschen Kaufleuten gilt.
Die Anwendung der Vorschrift über den internationalen Warenkauf (CSIG-Wiener UN-Kaufrecht und des Deutschen Internationalen Privatrechts werden ausdrücklich ausgeschlossen.
Als Gerichtsstand wird Nürnberg vereinbart.“
Die beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rechtsvorgängerin der Klägerin enthielten unter anderem folgende Regelungen (vgl. Anl K 53):
„X. Gerichtsstand, Recht, Salvatorische Klausel
1. Ist der Besteller Vollkaufmann, ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten, Nürnberg alleiniger Gerichtsstand.
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.“
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Sitz in Nürnberg hat mit Schriftsatz vom 30.09.2015, eingegangen bei Gericht am 07.10.2015, vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth gegen die Beklagte mit Sitz in R., Österreich, Klage erhoben.
Am 02.10.2015 ist die Rechtsvorgängerin der Klägerin als übertragender Rechtsträger mit der Klägerin verschmolzen worden (im Folgenden daher nur noch: Klägerin).
Die Klägerin hat gemeint, nachdem die Beklagte das Angebot der Klägerin unverändert mündlich angenommen habe, sei die darin enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung wirksam geworden. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei von einer ausdrücklichen Einigung der Vertragsparteien hinsichtlich des Gerichtsstandes auszugehen. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei der Beklagten elektronisch per E-Mail übermittelt worden, so dass der Beklagten eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung möglich gewesen wäre. Im Übrigen würde die Art der Vereinbarung der üblichen Praxis entsprechen, so dass von einem entsprechenden Handelsbrauch ausgegangen werden könne.
Darüber hinaus hätten die Vertragsparteien die Geltung deutschen Rechts vereinbart, so dass gemäß § 38 Abs. 1 ZPO für eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung eine nur mündliche Absprache unter Vollkaufleuten ausreichend sei.
Die Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth würde sich zudem aus den einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ergeben.
Die Beklagte hat mit der Klageerwiderung vom 16.03.2016 die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth gerügt (vgl. Bl. 96 f. d. A.).
Die Beklagte hat gemeint, eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung liege nicht vor.
Die Klägerin hat hierauf mit Schriftsatz vom 22.04.2016 erwidert und sich höchst hilfsweise auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes, S.-St., und damit auf eine Zuständigkeit des Landgerichts Hanau berufen (vgl. Bl. 119 d. A.).
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat am 06.10.2016 mündlich verhandelt (vgl. Bl. 190 ff. d. A.).
Die Klägerin hat beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 154.940 EUR nebst 9 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz aus 76.000 EUR seit dem 08.12.2014, aus 28.970 EUR seit dem 01.02.2015 sowie aus 49.970 EUR seit dem 01.02.2015 sowie 40 EUR vorgerichtliche Mahnpauschale zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Übrigen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen (vgl. S. 2 ff. des Urteils).
Das Landgericht hat sich mit dem angefochtenen Zwischenurteil vom 17.11.2016 für örtlich und international zuständig erklärt.
Zur Begründung hat das Landgericht insbesondere ausgeführt, eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nach den Rechtsvorschriften der EuGVVO liege nicht vor. Die Parteien hätten aber eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung gemäß § 38 Abs. 2 ZPO getroffen.
Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Zwischenurteils Bezug genommen (vgl. S. 3 ff. des Urteils).
Gegen dieses, ihr am 18.11.2016 zugestellte Zwischenurteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.12.2016 Berufung eingelegt, die sie mit dem Schriftsatz vom 03.01.2017 begründet hat.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Zwischenurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17.11.2016 abgeändert.
II. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung gegen das Zwischenurteil des Landgerichts den bereits erstinstanzlich gestellten Antrag auf Klageabweisung in der Berufungsinstanz weiter (vgl. Bl. 216 d. A.).
Noch zutreffend habe das Landgericht die Rechtswirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Maßgabe des Art. 25 Abs. 1 Satz 3 EuGVVO verneint (vgl. Bl. 217 f. d. A.).
Dagegen habe das Landgericht aber zu Unrecht angenommen, die Parteien hätten gemäß § 38 Abs. 2 ZPO die Zuständigkeit deutscher Gerichte vereinbart.
Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
Der Senat hat den Parteien mit der Terminsverfügung vom 21.03.2017 einen Hinweis erteilt (vgl. Bl. 244 ff. d. A.).
Im Übrigen wird hinsichtlich des Vortrags der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift des Senats vom 03.05.2017 (Bl. 272 f. d. A.) verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Die Berufung der Beklagten ist statthaft, denn § 513 Abs. 2 ZPO ist nur anwendbar auf die örtliche und sachliche, nicht aber auf die internationale Zuständigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2003 - XI ZR 474/02, NJW 2004, 1456 f.), und auch im Übrigen zulässig.
Die Berufung der Beklagten ist begründet, denn die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist nicht gegeben. International zuständig sind nur die Gerichte in Österreich.
1. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth ergibt sich weder aus der Regelung in „XI. Sonstige Vereinbarungen“ des Angebots der Klägerin vom 16.07.2014 noch aus der Bestimmung in „X. Gerichtsstand, Recht, Salvatorische Klausel“ der in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Denn es fehlt jeweils an den zwingenden Voraussetzungen des Art. 25 EuGVVO.
a) Die Frage der internationalen Zuständigkeit richtet sich nach den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) EuGVVO [nF] = Brüssel Ia-VO (im Folgenden: EuGVVO).
Beide Parteien haben ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (vgl. Art. 63 Abs. 1 EuGVVO). Die vorliegende Klage ist mit Schriftsatz vom 30.09.2015, eingegangen bei Gericht am 07.10.2015, vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth erhoben worden. Die Klage ist damit nach dem Inkrafttreten der EuGVVO erhoben worden (vgl. Art. 66 Abs. 1 EuGVVO). Soweit der Senat darauf hingewiesen hat, im Hinblick auf das Angebot vom 16.07.2014 sei noch die Verordnung EG Nr. 44/2001 - Brüssel I-VO - anzuwenden, wird hieran nicht festgehalten. Denn auch im Falle einer Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt sich die Anwendbarkeit der Neufassung nach der Klageerhebung, nicht nach dem Zeitpunkt der Vereinbarung (vgl. Musielak/Voit-Stadler, ZPO, 14. Aufl., EuGVVO nF Art. 66 Rn. 1). Nachdem die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 EuGVVO aF und in Art. 25 Abs. 1 Satz 3 EuGVVO nF im Wesentlichen inhaltsgleich sind, konnte ein erneuter Hinweis an die Parteien insoweit mangels Entscheidungserheblichkeit unterbleiben. Eine Gerichtsstandsvereinbarung hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit kann dementsprechend nur dann Wirkungen entfalten, wenn die Voraussetzungen nach Art. 25 EuGVVO eingehalten sind.
b) Gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 3 lit. a) EuGGVO muss eine Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen werden. Das ist vorliegend nicht der Fall.
aa) Die Formerfordernisse aus Art. 25 Abs. 1 Satz 3 lit. a) bis c) EuGGVO sind Wirksamkeitsvoraussetzung und unterliegen der autonomen Interpretation. Sie sind eng auszulegen. Sie sollen gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien zweifelsfrei feststeht und sie somit vor überraschenden Gerichtsständen schützen (vgl. Musielak/Voit-Stadler, ZPO, 14. Aufl., EuGVVO nF Art. 25 Rn. 8).
Eine schriftliche Vereinbarung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 3 lit. a) EuGGVO liegt dann vor, wenn die Parteien beide ihren Willen schriftlich kundgegeben haben, wobei im Gegensatz zu § 126 Abs. 2 BGB dies auch in getrennten Schriftstücken erfolgen kann, sofern aus ihnen die inhaltliche Übereinstimmung beider Erklärungen hinreichend deutlich hervorgeht (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2001 - IX ZR 19/00, NJW 2001, 1731).
Eine schriftliche Vereinbarung der Parteien liegt weder hinsichtlich der Regelung in „XI. Sonstige Vereinbarungen“ des Angebots der Klägerin vom 16.07.2014 noch hinsichtlich der Bestimmung in „X. Gerichtsstand, Recht, Salvatorische Klausel“ der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vor, denn die Beklagte hat ihren Willen (zur Annahme des Angebots) lediglich mündlich kundgetan.
bb) Die Klägerin kann sich für die Gerichtsstandsklausel auch nicht auf Art. 25 Abs. 1 Satz 3 lit. a) 2. Alt. EuGGVO berufen, da es vorliegend auch an einer schriftlichen Bestätigung einer zuvor mündlich vereinbarten Gerichtsstandsvereinbarung fehlt. Durch die Klägerin ist erstinstanzlich vorgetragen worden, dass das Angebot der Klägerin, Anl K 2, von der Beklagten (mündlich) ohne jede Änderung oder Bedingung angenommen worden sei (vgl. Schriftsatz vom 22.04.2016, S. 2, Bl. 112 d. A.). Eine zuvor getroffene (mündliche) Vereinbarung hinsichtlich eines Gerichtsstandes durch die Parteien ist durch die Klägerin bereits nicht behauptet worden.
c) Die Einbeziehung einer Gerichtsstandsklausel in einen Vertrag durch einen Hinweis in einem - nicht unterschriebenen - Angebot könnte allerdings gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 3 lit. b) EuGGVO dann ausreichend sein, wenn dies den „Gepflogenheiten“ entsprechen würde, „die zwischen den Parteien entstanden sind“. Dies kann der Senat nach dem Vorbringen der Klägerin jedoch nicht feststellen. „Gepflogenheiten“ setzen eine längere Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien voraus, aus denen sich eine bestimmte Übung ergeben hat (vgl. Musielak/Voit-Stadler, ZPO, 14. Aufl., EuGVVO nF Art. 25 Rn. 12). Insoweit wurde durch die Klägerin weder vorgetragen noch ist dem Senat sonst ersichtlich, dass solche Gepflogenheiten vorliegend bereits entstanden wären.
d) Schließlich wäre die Schriftform nach Art. 25 Abs. 1 Satz 3 lit. c) EuGGVO dann entbehrlich, wenn die Art und Weise der Vereinbarung einer Gerichtsstandsklausel einem internationalen Handelsbrauch entsprechen würde, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten. Diese Voraussetzungen liegen ebenfalls nicht vor.
Ein Handelsbrauch in einem bestimmten Geschäftszweig besteht dann, wenn die dort tätigen Kaufleute bei Abschluss einer bestimmten Art von Verträgen allgemein oder regelmäßig ein bestimmtes Verhalten befolgen (vgl. EuGH, NJW 1997, 1431).
Die Behauptung der Klägerin, im Hinblick auf die Regelung in Art. 18 CISG liege auf der Hand, dass es auch unter Vollkaufleuten im internationalen (deutsch-östereichischen) Handelsverkehr üblich sei, mündlich schriftliche Angebote anzunehmen, stellt eine bloße Behauptung ins Blaue hinein dar. Denn durch die Klägerin wird lediglich von einem (gemäß Art. 18 CISG) rechtlich zulässigen Verhalten auf das Bestehen eines entsprechenden Handelsbrauchs geschlossen. Zur Untermauerung ihres Vortrags bezieht sich die Klägerin dabei zudem auf Vertragsbedingungen anderer Unternehmen (vgl. Schriftsatz vom 22.04.2016, S. 7 f., Bl. 117 f. d. A. unter Hinweis auf Anl K 52). Den insoweit vorgelegten Vertragsbedingungen ist allerdings gemein, dass sie sämtlich die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) ausdrücklich ausschließen.
Der nachfolgend durch die Klägerin angebotene Beweis stellt deshalb auch einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar, denn er dient nicht unmittelbar dem Beweis von der Klägerin vorgetragener Tatsachen, sondern der Ausforschung von Tatsachen bzw. der Erschließung von Erkenntnisquellen, die es erst ermöglichen sollen, bestimmte Tatsachen zu behaupten und sodann unter Beweis zu stellen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., Vor § 284 Rn. 8c).
2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist eine Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gemäß § 38 Abs. 2 ZPO vereinbart worden.
Denn Art. 25 EuGVVO verdrängt in seinem Anwendungsbereich als lex specialis die Vorschrift des § 38 ZPO sowie sondergesetzliche Vorschriften über die Prorogation (vgl. Musielak/Voit-Heinrich, ZPO, 14. Aufl., § 38 Rn. 14). Nachdem die europäische Zuständigkeitsordnung in ihrem Anwendungsbereich das nationale Zuständigkeitsrecht verdrängt, ist der Anwendungsbereich des § 38 ZPO in Fällen mit internationalen Bezügen angesichts des weiten Geltungsanspruchs der europäischen Zuständigkeitsordnung stark eingeschränkt. In Betracht kommen lediglich noch die Bereichsausnahmen des Art. 1 Abs. 2 EuGVVO (vgl. Geimer, IZPR, 7. Aufl., Rn. 1605). Diese sind vorliegend nicht einschlägig.
3. Eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth ergibt sich auch nicht aus Art. 26 Abs. 1 EuGVVO.
Die Beklagte hat mit der Klageerwiderung vom 16.03.2016 die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth gerügt (vgl. Bl. 96 f. d. A.). Von einer Einlassung auf das Verfahren ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst auszugehen, wenn die Beklagte die Zuständigkeitsrüge nicht spätestens in der Stellungnahme erhebt, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 31.05.2011 - VI ZR 154/10, NJW 2011, 2809, 2812). Die Rüge der internationalen Unzuständigkeit muss nach § 282 Abs. 3 ZPO frühest möglich erfolgen, mithin bereits in der Klageerwiderung (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2015 - XI ZR 27/14, NJW 2015, 2667). Damit wurde die Zuständigkeitsrüge durch die Beklagte rechtzeitig mit der Klageerwiderung erhoben.
4. Eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth ergibt sich ebenfalls nicht aus Art. 5 Abs. 1 EuGVVO.
Die Klägerin kann die Beklagte nach dieser Regelung an ihrem Sitz nach Art. 63 Abs. 1 EuGVVO in Anspruch nehmen. Dieser liegt in R. (Gemeinde I.) in Tirol, so dass sich aus Art. 5 Abs. 1 EuGVVO ein Gerichtsstand in Österreich ergibt.
5. Die Klägerin kann sich bei einem Vertragsverhältnis mit einem internationalen Bezug grundsätzlich auch auf die besondere Zuständigkeit gemäß Art. 7 Nr. 1 EuGVVO (Gerichtsstand des Erfüllungsortes) stützen. Allerdings wird durch diese Regelung eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte vorliegend nicht begründet.
a) Der Vertrag zwischen den Parteien betrifft „Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit. b) EuGVVO. Erforderlich für das Vorliegen einer Dienstleistung in diesem Sinne ist die Erbringung einer bestimmten Tätigkeit gegen Entgelt (vgl. EuGH, EuZW 2009, 510). Im Einzelnen sind Verträge über Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit. b) EuGVVO nicht nur Dienstverträge, sondern unter anderem auch Werk- und Geschäftsbesorgungsverträge (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., Anh I Art. 7 EuGVVO Rn. 9; zu Art. 5 EuGVO: Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 5 EuGVO Rn. 44).
Der Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten hat die Demontage von Maschinenanlagen in Deutschland, deren Transport nach Österreich sowie die anschließende Montage der Anlagen in Österreich zum Gegenstand. Im Anwendungsbereich der EuGVVO ist damit von einem „Dienstleistungsvertrag“ auszugehen, da die durch die Klägerin geschuldeten Leistungen in der Regel gegen Entgelt erbracht werden.
b) Art. 7 Nr. 1 lit. b) EuGVVO sieht bei internationalen Dienstleistungsverträgen einen einheitlichen Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen beider Vertragspartner aus diesem Vertrag vor. Maßgeblich soll der Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung sein, also der Ort, an dem die Dienstleistungen nach dem Vertrag erbracht wurden oder hätten erbracht werden müssen (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., Anh I Art. 7 EuGVVO Rn. 13).
Allerdings kann vorliegend der Senat einen Ort der Hauptdienstleistung nicht feststellen. Nach den Bestimmungen des geschlossenen Vertrages war durch die Klägerin zunächst die Demontage vorzubereiten. Danach waren die Maschinenanlagen zu demontieren. Anschließend war der Transport der Anlagen nach Österreich zu organisieren und sodann durchzuführen. Danach war die Remontage der Anlagen vorzubereiten und nachfolgend die Remontage durchzuführen. Schließlich hatte durch die Klägerin eine Inbetriebnahme zu erfolgen. Darüber hinaus schuldete die Klägerin noch allgemeine Leistungen, wie die logistische Planung, die Projektbetreuung sowie den Abschluss von Versicherungen (vgl. die Leistungs- und Schnittstellenbeschreibung zu dem Angebot der Klägerin vom 16.07.2014, Anl K 2).
Nach dem Leistungsverzeichnis des Angebots der Klägerin lassen sich Positionen in Höhe von 75.000 EUR netto dem Ort der Demontage (= St.), in Höhe von 18.350 EUR netto dem Transport und in Höhe von 70.200 EUR netto dem Ort der Remontage (= R.) ohne weiteres zuordnen. Positionen in Höhe von insgesamt 12.510 EUR netto dürften wohl eher dem Ort der Demontage als dem Ort der Remontage zuzuordnen sein.
Allerdings insoweit noch nicht berücksichtigt sind die Verrechnungssätze für Montage/Inbetriebnahme beim Auftraggeber/Betreiber (Angebot der Klägerin vom 16.07.2014, Anl K 2).
Als Erfüllungsorte kommen insoweit S.-St., Deutschland (Ort der Demontage), und R. (Gemeinde I.) in Tirol, Österreich (Ort der Remontage), in Betracht. Das entspricht auch der Einschätzung der Klägerin in deren Angebot von 16.07.2014 (vgl. X. Montageeckdaten: Montagebeginn: nach Absprache, Erfüllungsort/Land: S.-St., R. / Deutschland, Österreich).
Allerdings vermag der Senat im Hinblick auf die dem Angebot der Klägerin vom 16.07.2014 zu entnehmenden Leistungen einen eindeutigen Schwerpunkt der Leistungen in Deutschland nicht festzustellen.
Der Europäische Gerichtshof hat in der Vergangenheit (zum EuGVÜ und zur EuGVO) bereits mehrfach entschieden, dass die Rechtssicherheit eines der Ziele dieser Übereinkommen ist (vgl. EuGH, NJW 2002, 1407, 1408). So soll in der Europäischen Gemeinschaft der Rechtsschutz der dort ansässigen Personen dadurch gestärkt werden, dass gemeinsame Zuständigkeitsregeln festgelegt werden, die eine Sicherheit im Hinblick auf die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen nationalen Gerichten, die mit einem Rechtsstreit befasst werden können, gewährleisten (vgl. EuGH, NJW 1995, 183). Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt insbesondere, dass die jeweils von der allgemeinen Regel der Übereinkommen abweichenden Zuständigkeitregeln so ausgelegt werden, dass ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem anderen Gericht als dem des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat, er verklagt werden könnte (vgl. EuGH, NJW 2000, 719 f.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es außerdem unerlässlich, eine Häufung der Gerichtsstände zu vermeiden, um der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu begegnen und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen außerhalb des Urteilsstaates zu erleichtern (vgl. EuGH, NJW 2000, 721, 722 f.).
Die Bestimmungen in den Übereinkommen sind demnach dahin auszulegen, dass die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten in einem Fall, in dem die fragliche vertragliche Verpflichtung an verschiedenen Orten erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, einem Gericht nicht deshalb zuerkannt werden kann, weil in seiner örtlichen Zuständigkeit ein beliebiger dieser Erfüllungsorte liegt. Vielmehr ist, weil die Zuständigkeit für vertragliche Streitigkeiten dem Gericht des Ortes zugewiesen wird, an dem die den Gegenstand des Verfahrens bildende Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, für diese Verpflichtung ein einziger Erfüllungsort zu bestimmen (vgl. EuGH, NJW 2002, 1407, 1408).
Daher ist in einem Fall, der durch eine Mehrzahl von Erfüllungsorten der fraglichen Vertragspflicht gekennzeichnet ist, ein einziger Erfüllungsort zu bestimmen; dies ist grundsätzlich der Ort, zu dessen Gericht der Streitgegenstand die engste Verknüpfung aufweist.
Vorliegend könnte insoweit allenfalls von einer engsten Verknüpfung mit dem Ort der Remontage (= R.) ausgegangen werden, denn dort erfolgten einerseits die Montage und Inbetriebnahme und (nach dem Vortrag der Klägerin) andererseits erhebliche Anpassungen und Umplanungen der Anlagen, die Zusatzkosten in Höhe von 49.970 EUR verursacht haben sollen (vgl. Klageschrift vom 30.09.2015).
Damit sind Zuständigkeitsregeln der Übereinkommen in einem Fall - wie dem vorliegenden - nicht anwendbar, in dem es nicht möglich ist, das Gericht, das die engste Verknüpfung mit dem Streitgegenstand aufweist, zu ermitteln und so die gerichtliche Zuständigkeit mit dem tatsächlichen Erfüllungsort der von dem nationalen Gericht für maßgebend erachteten Verpflichtung in Einklang zu bringen (vgl. EuGH, NJW 2002, 1407, 1408).
Die Zuständigkeit lässt sich in einem solchen Fall nur gemäß Art. 5 Abs. 1 EuGVVO bestimmen, der einen sicheren und verlässlichen Anknüpfungspunkt bietet (vgl. EuGH, EuZW 1990, 35). Die Lösung entspricht auch der Systematik der Übereinkommen und beruht auf der Grundregel, dass Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen sind. Dass eine Zuständigkeitsregel ein allgemeiner Grundsatz ist, erklärt sich daraus, dass sie dem Beklagten grundsätzlich die Verteidigung erleichtert (vgl. EuGH, NJW 2000, 3121). Eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gemäß Art. 7 Nr. 1 EuGVVO (Gerichtsstand des Erfüllungsortes) ist vorliegend nicht begründet.
6. Eine andere Rechtslage ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass das Angebot der Klägerin vom 16.07.2014 (vgl. Anl K 2) folgende Regelungen enthielt: X. Montageeckdaten: […] Erfüllungsort/Land: S.-St., R. / Deutschland, Österreich.
a) Art. 7 Nr. 1 lit. b EuGVVO enthält zwar nach seinem Wortlaut den Vorbehalt „… sofern nichts anderes vereinbart worden ist …“. Hieraus ergibt sich indes nicht die Konsequenz, dass Vereinbarungen der Parteien über den materiellen Erfüllungsort im Rahmen von Art. 7 Nr. 1 lit. b EuGVVO zu berücksichtigen wären. Vielmehr kann sich der Vorbehalt nur auf eine Vereinbarung über einen (vom materiellen Erfüllungsort zu unterscheidenden) prozessrechtlichen Erfüllungsort beziehen, womit der Ort der tatsächlichen Leistungserbringung gemeint ist. Da die Parteien über diesen prozessrechtlichen Erfüllungsort keine Vereinbarung getroffen haben, liegt auch keine andere Vereinbarung im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit. b EuGVVO vor.
b) Zwar hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass die Vertragsparteien den Lieferort der Waren nach ihrem freien Willen bestimmen könnten. Der Ausdruck „sofern nichts anderes vereinbart worden ist“ zeige nämlich, dass die Parteien im Hinblick auf die Anwendung dieser Bestimmung eine Vereinbarung über den Erfüllungsort der Verpflichtung schließen könnten (vgl. zu Art. 5 EuGVO: EuGH, EuZW 2010, 301, 302).
Der Europäische Gerichtshof bezieht die Formulierung aber nur auf Vereinbarungen über den materiell-rechtlichen Erfüllungsort und misst damit nur diesen eine gerichtsstandsbegründende Kraft zu, nicht aber solchen, die allein der Steuerung der Klagezuständigkeit dienen. Letztere sind weiterhin als „abstrakte Erfüllungsortvereinbarungen“ zu behandeln und an dem Maßstab des Art. 25 EuGVVO zu messen (vgl. Leible/Sommer, IPRax 2006, 568, 571). Damit gibt aber die Wendung „sofern nichts anderes vereinbart worden ist“ nur eine Selbstverständlichkeit - nämlich die Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen - wieder (vgl. Leible, FS f. Spellenberg, 2010, 451, 454 ff.).
c) Um eine Umgehung der Erfordernisses des Art. 25 EuGVVO zu vermeiden, muss ein vereinbarter Erfüllungsort dem von den Parteien tatsächlich gewollten Erfüllungsort entsprechen. Dabei kann der Erfüllungsort nur insgesamt, nicht für einzelne vertragliche Verpflichtungen, vereinbart werden. Eine andere Lösung würde dem Ziel der Verordnung, eine Konzentration der verschiedenen Ansprüche bei den Gerichten eines einzigen Mitgliedstaates zu erreichen, entgegenstehen (vgl. Musielak/Voit-Stadler, ZPO, 14. Aufl., EuGVVO nF Art. 7 Rn. 15).
d) Die vorliegende Vereinbarung zweier Erfüllungsorte in unterschiedlichen Mitgliedstaaten mag zwar nicht der Vertragswirklichkeit, aber sehr wohl dem Ziel der Verordnung zu widersprechen. Sie kann deshalb keine Berücksichtigung finden und eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht begründen.
7. Nachdem eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben ist, ist die vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth erhobene Klage unzulässig. Auf die Berufung der Beklagten war daher das Zwischenurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17.11.2016 aufzuheben und die Klage als unzulässig abzuweisen.
III.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
V.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
Vorliegend war der volle Streitwert anzusetzen, denn die Beklagte und Berufungsklägerin verfolgt mit ihrer Berufung nicht (nur) eine (hilfsweise beantragte) Verweisung des Rechtsstreits, sondern insgesamt die Klageabweisung (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 1999, 153).
VI.
Die Revision war zuzulassen, denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, § 543 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. ZPO. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts hinsichtlich der Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung durch die wahlweise Bestimmung zweier Erfüllungsorte in unterschiedlichen Vertragsstaaten der EuGVVO liegt - soweit ersichtlich - bislang nicht vor.