Landgericht Nürnberg-Fürth Zwischenurteil, 17. Nov. 2016 - 3 HK O 7193/15

published on 17/11/2016 00:00
Landgericht Nürnberg-Fürth Zwischenurteil, 17. Nov. 2016 - 3 HK O 7193/15
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Oberlandesgericht Nürnberg, 12 U 2484/16, 24/05/2017

Gericht

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Tenor

Das angerufene Landgericht Nürnberg-Fürth ist örtlich und damit international zuständig.

Tatbestand

Die Parteien streiten um gegenseitige Ansprüche nach der Verlagerung von Maschinenanlagen. Die Beklagte hatte bei einer Firma in ... gebrauchte Maschinenanlagen erworben, die von der Klägerin abgebaut, zum Sitz der Beklagten nach Österreich transportiert und dort wieder aufgebaut wurden. Diesen Leistungen lag ein Angebot der Klägerin vom 16.07.2014 zugrunde, dass von der Beklagten ohne Abänderung mündlich angenommen worden war. Dieses Angebot enthielt unter anderem folgende Formulierungen:

XI. Sonstige Vereinbarungen:

... Auf das Rechtsverhältnis zwischen ... und dem Auftraggeber oder zwischen ... und Dritten findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, soweit es zwischen deutschen Kaufleuten gilt.

...

Als Gerichtsstand ist Nürnberg vereinbart.

(Hinsichtlich des übrigen Inhaltes dieses Angebotes wird vollumfänglich auf die Anlage K2 Bezug genommen).

Die Maschinenanlagen wurden, teilweise mit zeitlicher Verzögerung, in ... abgebaut und nach ihrem Transport nach Österreich dort wieder aufgebaut. Die von der Klägerin hierfür erstellten Rechnungen, auch für angeblich zusätzliche Arbeiten, wurden von der Beklagten teilweise nicht bezahlt, weshalb die ausstehenden Forderungen von der Klägerin nunmehr beim Landgericht Nürnberg-Fürth eingeklagt wurden. Die Beklagte hat jedoch die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts bestritten.

Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe das Angebot der Klägerin unverändert angenommen, weshalb die darin enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung rechtswirksam geworden sei. Auch wenn man von der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes ausgehe, sei daher von einer ausdrücklichen Einigung der Vertragsparteien zum Gerichtsstand auszugehen. Zudem sei diese Gerichtsstandsvereinbarung elektronisch per Email übermittelt worden, sodass der Beklagten auch eine dauerhafte Aufzeichnung dieser Vereinbarung möglich gewesen wäre. Im Übrigen entspreche es der üblichen Praxis für derartige Verträge, den Gerichtsstand des Vertragspartners verbindlich zu vereinbaren, weshalb von einem entsprechenden Handelsbrauch ausgegangen werden könne.

Weiterhin hätten die Parteien auch die Geltung des deutschen Rechts vereinbart, weshalb nach dem dann anzuwendenden § 38 Abs. 1 ZPO für eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung auch eine nur mündliche Absprache zwischen Vollkaufleuten ausreichend sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 154.980,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 76.000,00 € seit dem 08.12.2014, aus 28.970,00 € seit dem 01.02.2015 sowie aus 49.970,00 € seit dem 01.02.2015 zu beurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage zu verwerfen.

Die Beklagte trägt vor, die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Nürnberg-Fürth sei tatsächlich nicht gegeben. Zwar sei in dem Angebot ein entsprechender Vorschlag zur Gerichtsstandsvereinbarung gemacht worden, jedoch sei eine derartige Vereinbarung entgegen den zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht schriftlich vereinbart worden. Vertragspartner seien eine deutsche und eine österreichische Firma, sodass auch aufgrund des anzuwendenden deutschen Rechtes nach § 38 Abs. 2 ZPO eine derartige Vereinbarung entweder schriftlich abgeschlossen oder schriftlich bestätigt hätte werden müssen. Derartiges sei jedoch nicht geschehen, weshalb mangels wirksamer Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Nürnberg-Fürth nicht gegeben sei. Die Klage bei diesem Gericht sei daher unzulässig.

Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Parteien in diesem Zusammenhang nimmt das Gericht auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze einschließlich der beigefügten Anlagen ebenso Bezug wie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2016 (Blatt 190 der Akte).

Gründe

I.

Für den eingeklagten Anspruch ist die örtliche und damit internationale Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth gegeben, da eine rechtswirksame und vom Gericht daher zu beachtende Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden ist.

1. Trotz des nicht unerheblichen Auftragsumfanges wurde dieser Vertrag zwischen den Parteien nicht in irgendeiner Weise schriftlich niedergelegt. Dieser Vertrag ist vielmehr dadurch zustande gekommen, dass ein von der Klägerin erstelltes Angebot durch die Beklagte mündlich angenommen und damit der angebotene Auftrag erteilt worden ist.

Derartige mündliche Vertragsabschlüsse sind rechtlich selbstverständlich möglich, auch wenn (gerade bei grenzüberschreitenden Leistungen) zur rechtlichen Absicherung der Vertragspartner bei Vollkaufleuten eigentlich die schriftliche Niederlegung dieses Vertrages in irgendeiner Form (zum Beispiel durch Email) zwischenzeitlich erwartet werden könnte. Die sich hinsichtlich dieser Zuständigkeitsvereinbarung nunmehr ergebenden rechtlichen Schwierigkeiten gehen somit auf dieses unvorsichtige Verhalten beider Parteien zurück.

2. Da die Klägerin ihren Sitz in Deutschland, die Beklagte jedoch in Österreich hat, wären für eine Gerichtsstandsvereinbarung grundsätzlich die Vorschriften der EuGVVO anzuwenden.

a) Nach Art. 25 Abs. 1 EuGVVO kann hierbei zwischen Prozessparteien eine Vereinbarung über den Gerichtsstand getroffen werden. Diese jetzt anzuwendenden Vorschriften gehen hierbei auf die Brüssel I-Verordnung zurück, die in Art. 23 eine entsprechende Regelung enthalten hat, wobei die Klägerin sich in ihren Schriftsätzen mit Benennung der Rechtsvorschriften sich offenbar auf diese frühere Vorschrift bezogen hat.

Zur Rechtswirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 25 Abs. 1 lit. a EuGVVO ist eine schriftliche Abfassung oder nach mündlicher Vereinbarung eine schriftliche Bestätigung erforderlich.

Dass diese Förmlichkeiten von den Parteien bei ihrem Vertragsschluss eingehalten worden sind, kann nicht gesehen werden. Denn die Beklagte hat auf das schriftliche Angebot einschließlich des darin enthaltenen Gerichtsstandes nicht schriftlich in irgend einer Weise reagiert. Auch wenn sich die Parteien nach Vortrag der Klägerin über diesen Gerichtsstand einig gewesen sind, fehlt es doch an den hierbei zu beachtenden Förmlichkeiten.

b) Zwar hat die Klägerin ergänzend auch auf die Möglichkeit eines Handelsbrauches im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c EuGVVO hingewiesen. Aus den von ihr vorgelegten Unterlagen wie den Montagebedingungen oder allgemeinen Geschäftsbedingungen anderer Firmen lässt sich jedoch noch nicht ableiten, dass tatsächlich in dieser Branche ein Handelsbrauch dahingehend besteht, es sei bei etwaigen Streitigkeiten dann stets das für die Montagefirma zuständige Gericht zuständig. Ein derartiger Handelsbrauch kann insbesondere dann nicht angenommen werden, wenn bei einem Auftraggeber allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten sind, die ebenfalls in den Vertrag einbezogen werden sollen und in denen genau entgegengesetzt der Gerichtsstand des Auftraggebers als vereinbart angesehen wird.

Aus dem Umstand allein, dass Firmen, die allgemeine Geschäftsbedingungen anwenden, hierbei häufig für Rechtsstreitigkeiten auch das für sie örtlich zuständige Gericht vereinbaren wollen, kann daher noch nicht auf einen tatsächlich bestehenden Handelsbrauch mit Festlegung eines ganz bestimmten Gerichtsstandes geschlossen werden.

c) Soweit die Klägerin sich auch auf die elektronische Übermittlung des Auftrages im Sinne von Art. 25 Abs. 2 EuGVVO berufen hat, fehlt es ebenfalls an der hierfür einzuhaltenden Förmlichkeit. Diese Vorschrift könnte dann zugrunde gelegt werden, wenn die Beklagte als Auftraggeberin ebenfalls ihren Auftrag durch elektronische Übermittlung erteilt hätte, sodass auf beiden Seiten zwar kein einheitlich unterzeichnetes Dokument vorliegen würde, jedoch durch die inhaltlich übereinstimmenden elektronischen Botschaften ein in gewisser Weise schriftlicher Vertrag vorliegen würde.

d) Aus den Vorschriften des EuGVVO, die auch nach der europarechtlichen Rechtsprechung streng anzuwenden sind, kann daher noch nicht auf die Rechtswirksamkeit dieser im Angebot der Klägerin enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen werden.

3. Allerdings haben die Parteien zudem die Anwendung deutschen Rechtes im Streitfalle vereinbart.

a) Dieser im Angebot der Klägerin enthaltenen Vereinbarung hat die Beklagte ebenfalls nicht widersprochen, sodass von ihrer Anwendbarkeit auszugehen ist.

Demgemäß hat die Beklagte in ihrer vorsorglichen Klageerwiderung mit Bestreiten der eingeklagten Ansprüche sich stets auf bundesdeutsche Rechtsvorschriften berufen. Dies gilt auch für die angeblich mangelhaften Arbeiten der Klägerin beim Wiederaufbau der Maschinenanlagen in Österreich, für die insoweit dann die Anwendbarkeit österreichischen Mängelrechtes denkbar wäre.

b) Mit dieser vereinbarten Anwendbarkeit bundesdeutschem Rechts wurde daher zugleich die Anwendbarkeit der Prozessrechtsvorschriften geregelt. Die prozessuale Behandlung dieses Streitfalles richtet sich somit nach den Vorschriften der bundesdeutschen ZPO. Damit sind ebenfalls die in § 38 ZPO vorgesehenen Möglichkeiten zum Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung anwendbar geworden.

c) Gemäß § 38 Abs. 1 ZPO kann damit auch durch eine stillschweigende Vereinbarung zwischen Kaufleuten eine Gerichtsstandsvereinbarung rechtswirksam getroffen werden.

Nachdem in dem Angebot der Klägerin schriftlich auf den von ihr vorgeschlagenen Gerichtsstand ausdrücklich hingewiesen worden ist und die Beklagte dieses Angebot ohne jedwede Abänderung mündlich akzeptiert hat, ist daher von einer derart stillschweigenden Vereinbarung auszugehen.

d) Allerdings hat die Beklagte auf die Regelung des Art. 38 Abs. 2 ZPO hingewiesen. Nach dieser Vorschrift ist (entsprechend Art. 25 EuGVVO) eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen Angehörigen verschiedener Staaten schriftlich oder mit schriftlicher Bestätigung zu schließen.

Unter Bezugnahme auf obergerichtliche Rechtssprechung (OLG Nürnberg, NJW 1985, 1296) hat die Beklagte erklärt, dass es sich insoweit um eine Spezialvorschrift handele, die der Regelung des Art. 38 Abs. 1 ZPO vorgehe.

Diese Auffassung der Beklagten wird teilweise von der Kommentarliteratur gestützt (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 38 Rn. 25) wie diese Auffassung auch abgelehnt wird. Auch die Rechtssprechung ist unterschiedlicher Auffassung, da ein Vorrang des § 38 Abs. 2 ZPO bei Vollkaufleuten ausdrücklich abgelehnt wird (OLG Saarbrücken, NJW 2000, 670 (671)).

e) Die Vorschrift des jetzigen § 38 Abs. 2 ZPO war im ursprünglichen Gesetzesentwurf nicht enthalten (vgl. BT-Drs VI/1167, Seite 2 bzw. BT-Drs 7/268 Seite 3). Erst im Rahmen der Gesetzesberatung wurde diese Vorschrift in Angleichung an das zwischenzeitlich vorhandene europäische Recht eingefügt. Nach dem Bericht des Rechtsausschusses (BT-Drs 7/1384, Seite 4) sollte mit dieser Einfügung auch anderen Personen als Vollkaufleuten die Wahl eines Gerichtsstandes ermöglicht werden. Zuvor hatte der Rechtsausschuss in seinem Bericht (a.a.O. Seite 3) bereits darauf hingewiesen, dass für Kaufleute wegen ihrer Erfahrung eine Ausnahme von den grundsätzlichen Prorogationsverbot gemacht werden kann, da der mit dem Gesetzesentwurf beabsichtigte Zweck, Rechtssuchende zu schützen, nicht erforderlich sei.

f) Betrachtet man sich den Wortlaut des § 38 ZPO, so kann durchaus entnommen werden, dass es sich bei der Vorschrift des § 38 Abs. 2 ZPO um eine zusätzliche Regelung handeln soll. In § 38 Abs. 1 wird eine Gerichtsstandsvereinbarung ausdrücklich oder stillschweigend bei bestimmten Prozessparteien, darunter auch Kaufleuten, zugelassen. Damit ist eine Regelung getroffen worden, aufgrund der Kaufleute in der Lage sind, den Gerichtsstand für ihre Streitigkeiten selbst vereinbaren zu können.

Betrachtet man nun den Wortlaut des folgenden Absatzes 2 dieser Vorschrift, so ist darin zu lesen, dass „die Zuständigkeit eines Gerichtes des ersten Rechtszuges ... ferner vereinbart werden kann, wenn mindestens ...“. Mit diesem Wort „ferner“ wird somit vom Gesetzgeber deutlich gemacht, dass es sich um eine zusätzliche Gerichtsstandsvereinbarung handelt, die also außerhalb des Regelungsbereiches von § 38 Abs. 1 ZPO liegen soll. Mit dieser Vorschrift wird somit ermöglicht, dass auch andere Personen als die in Abs. 1 ZPO erwähnten Kaufleute eine Gerichtsstandsvereinbarung abschließen können, wobei diese dann jedoch entweder schriftlich getroffen oder bei mündlicher Absprache schriftlich zu bestätigen ist. Insoweit wird damit ein zusätzliches Wirksamkeitserfordernis eingefügt. Dieses zusätzliche Erfordernis hat durchaus seine Berechtigung, wenn der Sinn dieser damaligen Gesetzesänderung war, die Rechte von Rechtssuchenden zu schützen. Denn mit dieser Regelung wird es auch anderen Personen als Vollkaufleuten ermöglicht, bei Einhaltung der entsprechenden Förmlichkeiten eine solche Gerichtsstandsvereinbarung treffen zu können.

Diese zusätzlichen Erfordernisse der Schriftlichkeit gelten auch in Abs. 3 des § 38 ZPO, von dem dann alle sonstigen Fälle für den Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung erfasst werden sollen.

g) Bei Gegenüberstellung dieser Absätze wird somit aus deren Wortlaut durchaus erkennbar, dass in § 38 Abs. 1 ZPO eine Regelung für Kaufleute getroffen worden ist, während die darauffolgenden Absätze sich auf einen anderen Personenkreis beziehen sollen.

Dass dann auch die in § 38 Abs. 2 ZPO für diese anderen Personenkreise vorgesehenen Förmlichkeiten durch Kaufleute einzuhalten sind, kann daher nicht angenommen werden (B.Blindenmayer, Vereinbarung über die internationale Zuständigkeit und das darauf anzuwendende Recht, 2002, Seite 231).

4. Da deshalb im konkreten Fall die zwischen den Parteien stillschweigend getroffene Gerichtsstandvereinbarung nach dem anzuwendenden § 38 Abs. 1 ZPO rechtswirksam ist, wurde somit das Landgericht Nürnberg-Fürth als das örtlich (und damit internationale) zuständige Gericht festgelegt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist daher die Klage bei dem zuständigen Gericht erhoben worden und also zulässig, was durch ein entsprechendes Zwischenurteil, § 280 ZPO, festzustellen ist.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird. (2) Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur H

(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtli

Annotations

(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.

(3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich

1.
nach dem Entstehen der Streitigkeit oder
2.
für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.

(2) Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur Hauptsache zu verhandeln ist.