Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 27. Okt. 2015 - 7 UF 718/15

published on 27/10/2015 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 27. Okt. 2015 - 7 UF 718/15
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Amtsgericht Nürnberg, 122 F 7/14, 30/04/2015

Gericht

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Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin ... N... gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - vom 30. April 2015, Az. 122 F 7/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin ... N..., geboren am ..., ist mit E... B..., geboren am ..., verheiratet. Beide besitzen die ugandische Staatsangehörigkeit. Die Ehe wurde am 21. August 2005 in Uganda geschlossen. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die Ende 2013 9 und 6 Jahre alt waren. E... B... floh im Jahr 2009 aus politischen Gründen aus Uganda. Er wurde im Jahr 2010 in Deutschland als Asylberechtigter anerkannt. In der Folgezeit holte er im Rahmen der Familienzusammenführung seine Frau und seine zwei leiblichen Kinder nach Deutschland. Vor der Übersiedlung nach Deutschland führte die Antragstellerin bezüglich M... N... in Uganda ein Adoptionsverfahren durch. Da im Verfahren zur Familienzusammenführung beim Ausländeramt in Nürnberg die Adoption nicht anerkannt worden ist, haben die Antragstellerin und ihr Ehemann mit Schreiben vom 4. Dezember 2013, das am 30. Dezember 2013 beim Amtsgericht eingegangen ist, beantragt, die Adoption von M... durch sie beide in Deutschland gerichtlich anzuerkennen,.

Die Antragstellerin trägt vor, M... sei am ... in Uganda geboren. Ihre Mutter, die ihre Cousine gewesen sei, sei kurze Zeit nach der Geburt verstorben. Der leibliche Vater sei unbekannt. M... sei daher nach dem Tod ihrer Mutter zunächst bei der Großmutter aufgewachsen. Nach deren Tod hätten sie und ihr Ehemann M... im Alter von 7 Jahren zu sich genommen. Da in Uganda eine Adoption nicht erforderlich sei, wenn Verwandte für eine Waise sorgen würden, habe man erst 2010, als auch sie Uganda habe verlassen wollen, in Uganda ein Adoptionsverfahren eingeleitet. Die Adoption sei dort durch Entscheidung des Chief Magistrates Court of Mukono vom 19. November 2010 ausgesprochen worden.

Nach Eingang des Antrags forderte das Amtsgericht die Antragstellerin und ihren Ehemann mit Verfügung vom 3. Januar 2014 auf folgende Unterlagen vorzulegen:

- Originaladoptionsentscheidung

- Beglaubigte Übersetzung der Originaladoptionsentscheidung

- Rechtskraftvermerk/evtl. Registrierung in ein staatliches Register

- Übersetzung der Registrierung

- Ergebnis der „Urkundenüberprüfung“ der Adoptionsentscheidung durch die Auslandsvertretung

- Heiratsurkunde im Original oder beglaubigte Abschrift

- Bezüglich der Anzunehmenden:

- Staatsangehörigkeitsnachweis

- Geburtsurkunde vor der Adoption im Original oder beglaubigte Abschrift mit beglaubigter Übersetzung

- Geburtsurkunde nach der Adoption im Original oder beglaubigte Abschrift mit beglaubigter Übersetzung

- Nachweis über die Beteiligung der leiblichen Eltern

- Sozialbericht/Kindeswohlprüfung soweit vorhanden

Nachdem die deutsche Botschaft in Kampala darum bat, wurden die erforderlichen Unterlagen durch das Amtsgericht aufgrund der Verfügung vom 3. Mai 2014 nochmals direkt bei der Botschaft angefordert. Diese übersandte sodann mit Schreiben vom 27. Mai 2014 Kopien der beiden als vertraulich zu behandelnden Prüfberichte vom 27. Mai 2011 und 22. Juli 2011, die auf Veranlassung des Ausländeramtes in N. erstellt worden waren. Die übrigen Originalunterlagen hat die Botschaft auf Bitte von Herrn B... an das Psychosoziale Zentrum für Flüchtlinge in N. übersandt.

Die Antragstellerin und ihr Ehemann legten Anfang August 2014 folgende Unterlagen vor:

- eidesstattlichen Erklärung von E... B... vom 25. November 2011 sowie deren beglaubigte Übersetzung jeweils im Original

- eidesstattliche Erklärung von ... N... vom 2. September 2011 sowie deren Übersetzungen jeweils im Original

- Sterbeurkunde von N... P... vom 10. November 2010 im Original sowie beglaubigten Abschrift der Übersetzung mit Kopie des Ausweises der Antragstellerin sowie Kopie der Übersetzung hiervon

- Kopien eines Schreibens des Büros des Leitenden Bewährungshelfers des Bezirks Mukono (N... J...), vom 9. November 2010 mit Kopie der Übersetzung

- Beglaubigte Abschrift einer Bestätigung des Regionsvorsitzenden vom 20. Oktober 2010 über den Todesfall N... P... mit Kopie der Übersetzung

- Beglaubigte Abschrift der „Adoption Order“ des Chief Magistrates Court Mukono vom 19. November 2010 sowie Original der Übersetzung

- Original der Geburtsurkunde von M... N... vom ... mit Original der Übersetzung

Sowohl der Todesfall N... P... als auch die Geburt von M... N... wurden erst 2010 auf Veranlassung und aufgrund der Angaben der Antragstellerin in die entsprechenden Register eingetragen. Auf die Frage, wieso der Todesfall nicht innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums registriert worden sei, gab die Antragstellerin an, dass man sich der Notwendigkeit der Registrierung nicht bewusst gewesen sei.

Mit Verfügung vom 29. September 2014 wies das Amtsgericht darauf hin, dass M... N... in Uganda allenfalls von der Antragstellerin alleine adoptiert worden sei. Außerdem seien noch folgende fehlenden Unterlagen vorzulegen:

- Geburtsurkunde von M... N... nach der Adoption in der die Adoption angeführt wird,

- Rechtskraftvermerk der Entscheidung in Uganda

- Nachweis der Staatsangehörigkeit von M... N... durch Vorlage der Kopie des Passes

- Nachweis der Eheschließung durch Vorlage einer Heiratsurkunde

Mit Schreiben vom 16. März 2015 teilte das Psychosoziale Zentrum für Flüchtlinge für die Antragstellerin und ihren Ehemann mit, dass es, wie die Botschaft in Kampala mitgeteilt habe, in Uganda Rechtskraftvermerke nicht geben würde. Man müsse vielmehr beim zuständigen Gericht nachfragen, ob Rechtsmittel eingelegt worden seien. Die Antragstellerin sei deshalb in Uganda gewesen und habe beim Register des zuständigen Gerichts nachgefragt. Sie habe die Adoptionsurkunde abgegeben müssen und dafür zum Nachweis der rechtskräftigen Adoption einen Auszug aus dem Register des Uganda Registration Services Bureau „Adoption of children“ vom 5. Juli 2015 erhalten. Dem Schreiben vom 16. März 2015 sind die Übersetzung dieser Urkunde im Original sowie eine Kopie der Urkunde beigefügt.

Mit Schreiben vom 8. April 2015 wird schließlich noch eine Kopie der beglaubigten Ablichtung des Reisepasses von M... N... vorgelegt.

Mit Beschluss vom 30. April 2015 wies das Amtsgericht - ohne vorher das Bundesamt der Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption zu beteiligen - den Antrag der Antragstellerin und ihres Ehemannes auf Anerkennung der Adoptionsentscheidung zurück. Zur Begründung führt es aus, eine Adoption sei nicht nachgewiesen; denn es sei lediglich eine Adoptionsgenehmigung vorgelegt worden, nach der der Annehmende allein dazu berechtigt sei, die Anzunehmende zu adoptieren. Darüber hinaus ergebe sich aus der Entscheidung nicht, dass auch der Ehemann der Antragstellerin das Kind adoptiert habe; denn er sei in der Entscheidung nicht erwähnt. Außerdem werde in der Geburtsurkunde vom ... die Antragstellerin als Tante bzw. Vormund bezeichnet, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Adoption nach Vortrag der Antragstellerin schon erfolgt gewesen sei. Aus diesem Dokument ergebe sich ebenfalls nicht, dass auch der Ehemann der Antragstellerin M... N... adoptiert habe.

Gegen diese Entscheidung, die der Antragstellerin am 7. Mai 2015 zugestellt worden ist, hat diese mit Schreiben vom 18. Mai 2015, das zwei Tage später beim Amtsgericht Nürnberg eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Sie führt aus, entgegen der Ansicht des Amtsgerichts liege eine Adoption vor. Es sei allerdings zutreffend, dass sie M... N... alleine adoptiert habe. Ihr Ehemann habe aus politischen Gründen nicht nach Uganda kommen können. Er habe aber am 25. November 2011 vor einem Notar in Nürnberg eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, dass er mit der Adoption einverstanden sei. Diese habe sie dem Gericht vorgelegt. Ohne das Einverständnis ihres Mannes hätte sie M... N... nicht adoptieren können. Die rechtskräftige Adoption ergebe sich aus der Urkunde vom 5. Juli 2015. In der Geburtsurkunde von M... N... sei sie als Tante bzw. Vormund bezeichnet, da es in Uganda nicht möglich sei die Adoptivmutter als Mutter einzutragen.

Mit Verfügung vom 21. Mai 2015 hat das Amtsgericht Nürnberg die Beschwerde dem Oberlandesgericht Nürnberg vorgelegt. Eine Entscheidung über die Abhilfe hat es nicht getroffen. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass in Familiensache eine Abhilfe durch das Ausgangsgericht gesetzlich nicht vorgesehen sei (§ 68 Abs. 1 S. 2 FamFG).

Der Senat hat die Beteiligung des Bundesamtes für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption nachgeholt und eine Stellungnahme angefordert. Auf die Stellungnahme der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption vom 12. Juli 2015 wird Bezug genommen.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Anhörung. Die Beteiligten hatten Gelegenheit schriftlich Stellung zu nehmen.

II. Auf das vorliegende Verfahren ist das Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG) anzuwenden, da Gegenstand des Verfahrens die Anerkennung einer auf einer ausländischen Entscheidung beruhenden Annahme als Kind ist.

Gemäß § 5 Abs. 4 S. 2, Abs. 3 S. 1 AdWirkG, §§ 58 ff. FamFG ist gegen erstinstanzliche Entscheidung über die Ablehnung der Anerkennung, einer ausländischen Adoptionsentscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die von der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 30. April 2015 eingelegte Beschwerde ist somit statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, da die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist und die Antragstellerin beschwerdeberechtigt ist (§ 5 Abs. 4 S. 2 AdWirkG, § 59 Abs. 1, Abs. 2 FamFG, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 AdWirkG, § 63 Abs. 1, Abs. 3, § 64 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 65 Abs. 1 FamFG). Die Antragstellerin hat die erstinstanzliche Entscheidung nur insoweit angefochten, als der von ihr gestellte Antrag auf Anerkennung der Adoptionsentscheidung zurückgewiesen worden ist. Eine Anfechtung erfolgt ihrerseits nicht, soweit der Antrag ihres Ehemanns zurückgewiesen worden ist. Da auch ihr Ehemann insoweit kein Rechtsmittel eingelegt hat, liegt ein auf die Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin beschränktes Teilrechtsmittel vor, so dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur noch der Antrag der Antragstellerin ist.

Eine Entscheidung durch das Beschwerdegericht steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht die Beschwerde dem Oberlandesgericht Nürnberg vorgelegt hat, ohne darüber zu entscheiden, ob es der Beschwerde abhilft oder nicht. Insoweit kann dahinstehen, ob es sich bei der erstinstanzlichen Entscheidung um eine einer Abhilfeentscheidung zugänglichen Entscheidung handelt oder um eine Endentscheidung in einer Familiensache, bei der der das Amtsgericht nicht zur Abhilfe befugt ist (§ 5 Abs. 4 S. 2 ADWirkG, § 68 Abs. 1 FamFG); denn auch dann, wenn man davon ausgeht, dass im vorliegenden Fall eine Abhilfe durch das Erstgericht möglich gewesen wäre, ist es nicht erforderlich, eine solche einzuholen, da das Vorliegen einer Entscheidung über die Nichtabhilfe/Abhilfe nicht Voraussetzung für den Erlass einer Beschwerdeentscheidung ist. Das Abhilfeverfahren dient der Verfahrensbeschleunigung. Es wäre daher kontraproduktiv, zunächst das erstinstanzliche Gericht zu einer Entscheidung zu zwingen, obwohl das Beschwerdegericht bereits selbst entscheiden kann (OLG Nürnberg Beschluss vom 28. November 2014, Az. 7 UF 1084/14; Prütting/Helms-Abramenko, FamFG, 3. Aufl., § 68 Rn. 13).

Das Kind, das Beteiligter des Anerkennungsverfahrens ist (§ 5 Abs. 3 S. 1 AdWirkG, § 7 Abs. 2 FamFG), ist durch die Antragstellerin im Anerkennungsverfahren hinreichend vertreten (OLG Düsseldorf, FamRZ 2012, 1229; Weitzel, AdWirkG, 2. Aufl., § 5 Rn. 5). Die Adoption von M... N... ist, wie der von der Antragstellerin vorgelegten Kopie der Urkunde vom 5. Juli 2015 entnommen werden kann, in Uganda wirksam. Das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 21 EGBGB), im vorliegenden Fall also dem ugandischem Recht. Gemäß See. 51 Children Act hat der Annehmende die gleichen Rechte und Pflichten wie sie aus der ehelichen Abstammung erwachsen. Demzufolge vertritt M... N... als Annehmende M... N....

Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes für das Kind kommt nicht in Betracht bzw. ist nicht erforderlich. § 5 Abs. 3 S. 1 AdWirkG unterstellt das Anerkennungsverfahren dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Nach diesem Gesetz kommt die Bestellung eines Verfahrensbeistandes in Kindschaftssachen (§ 158 FamFG), Abstammungssachen (§ 174 FamFG), Unterhaltssachen (§ 234 FamFG) und Adoptionssachen (§ 191 FamFG) in Betracht. Da das vorliegende Verfahren keine Kindschaftssache, keine Unterhaltssache und keine Abstammungssache ist und nach Ansicht des Senates mangels Nennung in § 186 FamFG auch nicht zu den Adoptionssachen zählt, und § 5 Abs. 3 S. 2 AdWirkG nur § 159 FamFG und § 160 FamFG für anwendbar erklärt, nicht aber § 158 FamFG, fehlt es bereits an einer Rechtsgrundlage für die Bestellung eines Verfahrensbeistandes. Darüber hinaus liegen jedoch auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass das Kind im vorliegenden Fall nicht hinreichend durch die Antragstellerin vertreten ist und es zur Wahrnehmung ihrer Interessen erforderlich ist, einen Verfahrensbeistand zu bestellen (§ 158 FamFG).

III. 1. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg, da die erstinstanzliche Entscheidung zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Entscheidung des Chief Magistrates Court of Mukono vom 19. November 2010 um eine Adoption oder nur um die Genehmigung, eine Adoption durchführen zu dürfen, handelt; denn auch dann, wenn man von einer Adoptionsentscheidung ausgeht, kommt eine Anerkennung nicht in Betracht.

Wie die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption dargelegt hat, richtet sich die Anerkennungsfähigkeit der Entscheidung des Chief Magistrates Court of Mukono vom 19. November 2010 nicht nach dem Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (abgekürzt: HAU), da Uganda kein Vertragsstaat des HAÜ ist, sondern nach §§ 108, 109 FamFG.

Die Entscheidung vom 19. November 2010 kann nicht gemäß §§ 108, 109 FamFG anerkannt werden, da dieser das Anerkennungshindernis des § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG entgegensteht. Nach dieser Vorschrift ist eine Anerkennung ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (ordre public) offensichtlich unvereinbar ist. Zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts zählt im Fall der Minderjährigenadoption neben den Anhörungs- und Zustimmungsrechten des Kindes sowie seiner leiblichen Eltern die Ausrichtung der Entscheidung am Kindeswohl (Prütting/Helms-Hau, FamFG, 3. Aufl., § 109 Rn. 64 ff.). Die Kindeswohlprüfung muss die Fragen nach einem Adoptionsbedürfnis, nach der Elterneignung der Annehmenden und nach dem Bestehen oder dem erwarteten Entstehen einer Eltern-Kind-Beziehung umfassen (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2013, 714, FamRZ 2011, 522; OLG Celle FamRZ 2012, 1226). Ein Verstoß gegen den odre public liegt vor, wenn in der ausländischen Entscheidung eine Kindeswohlprüfung gänzlich unterlassen worden ist. Dies scheint hier nicht der Fall zu sein; denn in der Entscheidung ist festgehalten, dass das Gericht unter Berücksichtigung der Untersuchung durch den Senior Probation/Welfare Officer Ntege zu dem Ergebnis gekommen ist, dass es dem Wohl des Kindes entspricht, wenn es von der Antragstellerin adoptiert wird. Die Antragstellerin trägt jedoch vor, dass sie eine Adoption zu einem früheren Zeitpunkt nicht durchgeführt habe, weil dies in Uganda bei der Betreuung einer Waisen durch Verwandte nicht erforderlich sei. Grund für die Adoption im Jahr 2010 war somit, dass das Kind mit der Antragstellerin und deren leiblichen Kinder nach Deutschland zum Ehemann der Antragstellerin umsiedeln sollte. Der künftige Aufenthalt des Kindes sollte also nicht in Uganda, sondern in Deutschland sein. In einem solchen Fall setzt eine hinreichende Prüfung des Kindeswohls voraus, dass dem Adoptionsgericht dieser Umstand bewusst ist und es sich damit auseinandersetzt, damit es das Adoptionsbedürfnis und die Elterneignung sachgerecht prüfen kann (OLG Nürnberg Beschluss vom 28. November 2014, Az. 7 UF 1084/14; OLG Düsseldorf FamRZ 2013, 714). Eine solche Prüfung ist der Adoptionsentscheidung vom 19. November 2010 nicht zu entnehmen. In der Entscheidung ist nicht erwähnt, dass das Kind zukünftig in Deutschland leben soll. Eine Auseinandersetzung mit diesem Aspekt der Kindeswohlprüfung ist somit durch das Gericht nicht erfolgt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem übrigen Akteninhalt, insbesondere auch nicht aus den Prüfberichten, die die deutsche Botschaft vorgelegt hat. Dies stellt einen gravierenden Mangel dar, so dass von einem Verstoß gegen den deutschen ordre public auszugehen ist. Da Sinn des Anerkennungsverfahrens nicht ist, das Adoptionsverfahren nachzuholen, kann dieser Verstoß auch nicht mehr im Anerkennungsverfahren behoben werden (Oberlandesgericht Nürnberg a. a. O.; OLG Düsseldorf FamRZ 2013, 714).

Der Beschwerde der Antragstellerin kann somit nicht stattgegeben werden.

2. § 5 Abs. 3 S. 2 AdWirkG bestimmt, dass § 159 FamFG entsprechend anzuwenden ist. Demzufolge wäre im Verfahren nach § 2 AdWirkG das Kind, das bereits über 14 Jahre alt ist, grundsätzlich persönlich anzuhören. Ebenso wie das Amtsgericht sieht der Senat jedoch von einer persönlichen Anhörung ab, weil die Versagung der Anerkennung letztlich auf rechtlichen Erwägungen zu Mängeln des in Uganda durchgeführten Adoptionsverfahrens beruht, die durch einen persönlichen Eindruck von dem Kind nicht hätten ausgeräumt werden können (OLG Celle FamRZ 2012, 1226). Aus dem gleichen Grund ist auch eine persönliche Anhörung der Annehmenden nicht erforderlich (§ 5 Abs. 3 S. 2 AdWirkG, § 160 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 bis 4 FamFG). Diese hatte hinreichend Gelegenheit selbst oder über ihren Verfahrensbevollmächtigten schriftlich Stellung zu nehmen.

IV. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 5 Abs. 3 S. 1 AdWirkG, § 84 FamFG und die über den Verfahrenswert auf § 40 Abs. 1 S. 1, § 42 Abs. 2, Abs. 3 FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde gegen die vorliegende Entscheidung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind. Gegen die vorliegende Entscheidung ist somit ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):

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Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1
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published on 28/11/2014 00:00

Gründe Oberlandesgericht Nürnberg 7 UF 1084/14 122 F 2066/13 AG Nürnberg In der Familiensache ... wegen Annahme als Kind ergeht durch das Oberlandesgericht Nürnberg - 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen
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(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Antragsbefugt sind

1.
für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1
a)
der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,
b)
das Kind,
c)
ein bisheriger Elternteil oder
d)
das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;
2.
für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.
Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen. Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Auf Antrag stellt das Familiengericht fest, ob eine Annahme als Kind im Sinne des § 1 Absatz 1 anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist.

(2) In den Verfahren auf Anerkennungsfeststellung gemäß § 1 Absatz 2 kann der Antrag nicht zurückgenommen werden.

(3) Im Falle einer anzuerkennenden oder wirksamen Annahme ist zusätzlich festzustellen,

1.
wenn das in Absatz 1 genannte Eltern-Kind-Verhältnis erloschen ist, dass das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht,
2.
andernfalls, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.
Von der Feststellung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn gleichzeitig ein Umwandlungsausspruch nach § 3 ergeht.

(1) Eine ausländische Adoptionsentscheidung im Sinne von § 1 Absatz 2 wird nicht anerkannt, wenn die Adoption ohne eine internationale Adoptionsvermittlung gemäß § 2a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes vorgenommen worden ist. Abweichend hiervon kann eine Feststellung nach § 2 nur ergehen, wenn zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht und die Annahme für das Wohl des Kindes erforderlich ist.

(2) Für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.

(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.

(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Antragsbefugt sind

1.
für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1
a)
der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,
b)
das Kind,
c)
ein bisheriger Elternteil oder
d)
das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;
2.
für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.
Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen. Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Antragsbefugt sind

1.
für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1
a)
der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,
b)
das Kind,
c)
ein bisheriger Elternteil oder
d)
das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;
2.
für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.
Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen. Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Antragsbefugt sind

1.
für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1
a)
der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,
b)
das Kind,
c)
ein bisheriger Elternteil oder
d)
das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;
2.
für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.
Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen. Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Abstammungssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Die §§ 158 bis 158c gelten entsprechend.

Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten, ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen.

Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Adoptionssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Die §§ 158 bis 158c gelten entsprechend.

Adoptionssachen sind Verfahren, die

1.
die Annahme als Kind,
2.
die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind,
3.
die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder
4.
die Befreiung vom Eheverbot des § 1308 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betreffen.

(1) Antragsbefugt sind

1.
für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1
a)
der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,
b)
das Kind,
c)
ein bisheriger Elternteil oder
d)
das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;
2.
für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.
Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen. Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.

(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen.

(2) Von der persönlichen Anhörung und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nach Absatz 1 kann das Gericht nur absehen, wenn

1.
ein schwerwiegender Grund dafür vorliegt,
2.
das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun,
3.
die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes für die Entscheidung nicht von Bedeutung sind und eine persönliche Anhörung auch nicht aus anderen Gründen angezeigt ist oder
4.
das Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes betrifft und eine persönliche Anhörung nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist.
Satz 1 Nummer 3 ist in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die die Person des Kindes betreffen, nicht anzuwenden. Das Gericht hat sich in diesen Verfahren einen persönlichen Eindruck von dem Kind auch dann zu verschaffen, wenn das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun.

(3) Sieht das Gericht davon ab, das Kind persönlich anzuhören oder sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Unterbleibt eine Anhörung oder die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(4) Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in dessen Anwesenheit stattfinden. Im Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts.

(1) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, soll das Gericht die Eltern persönlich anhören. In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern persönlich anzuhören.

(2) In sonstigen Kindschaftssachen hat das Gericht die Eltern anzuhören. Dies gilt nicht für einen Elternteil, dem die elterliche Sorge nicht zusteht, sofern von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann.

(3) Von der Anhörung darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden.

(4) Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen sowie von Entscheidungen nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

(2) Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, können eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht vermögensrechtlichen Inhalts beantragen. § 107 Abs. 9 gilt entsprechend. Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Annahme als Kind gelten jedoch die Bestimmungen des Adoptionswirkungsgesetzes, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.

(3) Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk zum Zeitpunkt der Antragstellung

1.
der Antragsgegner oder die Person, auf die sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder
2.
bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung bekannt wird oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht.
Diese Zuständigkeiten sind ausschließlich.

(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen,

1.
wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
2.
wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte;
3.
wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;
4.
wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

(2) Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. Wird eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, steht § 98 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.

(3) § 103 steht der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Lebenspartnerschaftssache nicht entgegen, wenn der Register führende Staat die Entscheidung anerkennt.

(4) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die

1.
Familienstreitsachen,
2.
die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,
3.
die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung und an den Haushaltsgegenständen der Lebenspartner,
4.
Entscheidungen nach § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
5.
Entscheidungen nach § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betrifft, ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.

(5) Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung findet nicht statt.

(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen sowie von Entscheidungen nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

(2) Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, können eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht vermögensrechtlichen Inhalts beantragen. § 107 Abs. 9 gilt entsprechend. Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Annahme als Kind gelten jedoch die Bestimmungen des Adoptionswirkungsgesetzes, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.

(3) Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk zum Zeitpunkt der Antragstellung

1.
der Antragsgegner oder die Person, auf die sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder
2.
bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung bekannt wird oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht.
Diese Zuständigkeiten sind ausschließlich.

(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen,

1.
wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
2.
wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte;
3.
wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;
4.
wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

(2) Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. Wird eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, steht § 98 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.

(3) § 103 steht der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Lebenspartnerschaftssache nicht entgegen, wenn der Register führende Staat die Entscheidung anerkennt.

(4) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die

1.
Familienstreitsachen,
2.
die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,
3.
die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung und an den Haushaltsgegenständen der Lebenspartner,
4.
Entscheidungen nach § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
5.
Entscheidungen nach § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betrifft, ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.

(5) Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung findet nicht statt.

(1) Antragsbefugt sind

1.
für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1
a)
der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,
b)
das Kind,
c)
ein bisheriger Elternteil oder
d)
das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;
2.
für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.
Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen. Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.

(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen.

(2) Von der persönlichen Anhörung und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nach Absatz 1 kann das Gericht nur absehen, wenn

1.
ein schwerwiegender Grund dafür vorliegt,
2.
das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun,
3.
die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes für die Entscheidung nicht von Bedeutung sind und eine persönliche Anhörung auch nicht aus anderen Gründen angezeigt ist oder
4.
das Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes betrifft und eine persönliche Anhörung nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist.
Satz 1 Nummer 3 ist in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die die Person des Kindes betreffen, nicht anzuwenden. Das Gericht hat sich in diesen Verfahren einen persönlichen Eindruck von dem Kind auch dann zu verschaffen, wenn das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun.

(3) Sieht das Gericht davon ab, das Kind persönlich anzuhören oder sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Unterbleibt eine Anhörung oder die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(4) Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in dessen Anwesenheit stattfinden. Im Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts.

(1) Auf Antrag stellt das Familiengericht fest, ob eine Annahme als Kind im Sinne des § 1 Absatz 1 anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist.

(2) In den Verfahren auf Anerkennungsfeststellung gemäß § 1 Absatz 2 kann der Antrag nicht zurückgenommen werden.

(3) Im Falle einer anzuerkennenden oder wirksamen Annahme ist zusätzlich festzustellen,

1.
wenn das in Absatz 1 genannte Eltern-Kind-Verhältnis erloschen ist, dass das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht,
2.
andernfalls, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.
Von der Feststellung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn gleichzeitig ein Umwandlungsausspruch nach § 3 ergeht.

(1) Antragsbefugt sind

1.
für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1
a)
der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,
b)
das Kind,
c)
ein bisheriger Elternteil oder
d)
das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;
2.
für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.
Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen. Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.

(1) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, soll das Gericht die Eltern persönlich anhören. In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern persönlich anzuhören.

(2) In sonstigen Kindschaftssachen hat das Gericht die Eltern anzuhören. Dies gilt nicht für einen Elternteil, dem die elterliche Sorge nicht zusteht, sofern von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann.

(3) Von der Anhörung darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden.

(4) Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(1) Antragsbefugt sind

1.
für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1
a)
der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,
b)
das Kind,
c)
ein bisheriger Elternteil oder
d)
das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;
2.
für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.
Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen. Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.