Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 04. Juli 2016 - 2 Ws 681/15
vorgehend
Tenor
I.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing
III.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine notwendigen Auslagen.
IV.
Der Beschwerdewert wird auf 50 € festgesetzt.
Gründe
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 04. Juli 2016 - 2 Ws 681/15
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 04. Juli 2016 - 2 Ws 681/15
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenOberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 04. Juli 2016 - 2 Ws 681/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Filme und Spielprogramme dürfen nicht für Kinder und Jugendliche freigegeben werden, wenn sie für Kinder und Jugendliche in der jeweiligen Altersstufe entwicklungsbeeinträchtigend sind.
(2) Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 kennzeichnet die Filme und Spielprogramme mit
- 1.
"Freigegeben ohne Altersbeschränkung", - 2.
"Freigegeben ab sechs Jahren", - 3.
"Freigegeben ab zwölf Jahren", - 4.
"Freigegeben ab sechzehn Jahren", - 5.
"Keine Jugendfreigabe".
(2a) Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle soll im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 über die Altersstufen des Absatzes 2 hinaus Filme und Spielprogramme mit Symbolen und weiteren Mitteln kennzeichnen, mit denen die wesentlichen Gründe für die Altersfreigabe des Mediums und dessen potenzielle Beeinträchtigung der persönlichen Integrität angegeben werden. Die oberste Landesbehörde kann Näheres über die Ausgestaltung und Anbringung der Symbole und weiteren Mittel anordnen.
(3) Hat ein Film oder ein Spielprogramm nach Einschätzung der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 einen der in § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Inhalte oder ist es in die Liste nach § 18 aufgenommen, wird es nicht gekennzeichnet. Die oberste Landesbehörde hat Tatsachen, die auf einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 schließen lassen, der zuständigen Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen.
(4) Ist ein Film oder ein Spielprogramm mit einem in die Liste nach § 18 aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich, ist die Kennzeichnung ausgeschlossen. Über das Vorliegen einer Inhaltsgleichheit entscheidet die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Liste vorliegen. In Zweifelsfällen führt die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 eine Entscheidung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien herbei.
(4a) Absatz 4 gilt nicht für Freigabeentscheidungen nach § 11 Absatz 1.
(5) Die Kennzeichnungen von Filmen gelten auch für die Vorführung in öffentlichen Filmveranstaltungen von inhaltsgleichen Filmen, wenn und soweit die obersten Landesbehörden nicht in der Vereinbarung zum Verfahren nach Absatz 6 etwas Anderes bestimmen. Die Kennzeichnung von Filmen für öffentliche Filmveranstaltungen können auf inhaltsgleiche Filme für Bildträger, Bildschirmspielgeräte und Telemedien übertragen werden; Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Die obersten Landesbehörden können ein gemeinsames Verfahren für die Freigabe und Kennzeichnung der Filme sowie Spielprogramme auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung durch von Verbänden der Wirtschaft getragene oder unterstützte Organisationen freiwilliger Selbstkontrolle vereinbaren. Im Rahmen dieser Vereinbarung kann bestimmt werden, dass die Freigaben und Kennzeichnungen durch eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle Freigaben und Kennzeichnungen der obersten Landesbehörden aller Länder sind, soweit nicht eine oberste Landesbehörde für ihren Bereich eine abweichende Entscheidung trifft. Nach den Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages anerkannte Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle können nach den Sätzen 1 und 2 eine Vereinbarung mit den obersten Landesbehörden schließen.
(6a) Das gemeinsame Verfahren nach Absatz 6 soll vorsehen, dass von der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz bestätigte Altersbewertungen nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag oder Altersbewertungen der Veranstalter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Freigaben im Sinne des Absatzes 6 Satz 2 wirken, sofern dies mit der Spruchpraxis der obersten Landesbehörden nicht unvereinbar ist. Die Absätze 3 und 4 bleiben unberührt.
(7) Filme und Spielprogramme zu Informations-, Instruktions- oder Lehrzwecken dürfen vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" nur gekennzeichnet werden, wenn sie offensichtlich nicht die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen. Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung. Die oberste Landesbehörde kann das Recht zur Anbieterkennzeichnung für einzelne Anbieter oder für besondere Filme und Spielprogramme ausschließen und durch den Anbieter vorgenommene Kennzeichnungen aufheben.
(8) Enthalten Filme, Bildträger oder Bildschirmspielgeräte neben den zu kennzeichnenden Filmen oder Spielprogrammen Titel, Zusätze oder weitere Darstellungen in Texten, Bildern oder Tönen, bei denen in Betracht kommt, dass sie die Entwicklung oder Erziehung von Kindern oder Jugendlichen beeinträchtigen, so sind diese bei der Entscheidung über die Kennzeichnung mit zu berücksichtigen.
(9) Die Absätze 1 bis 6 und 8 gelten für die Kennzeichnung von zur Verbreitung in Telemedien bestimmten und kennzeichnungsfähigen Filmen und Spielprogrammen entsprechend.
(10) Die oberste Landesbehörde kann Näheres über die Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichnung nach § 14a Absatz 1 mit den Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle vereinbaren.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.
(1) Der Gefangene darf in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen.
(2) Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands
- 1.
mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre oder - 2.
das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde.
(3) Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 widerrufen werden.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Filme und Spielprogramme dürfen nicht für Kinder und Jugendliche freigegeben werden, wenn sie für Kinder und Jugendliche in der jeweiligen Altersstufe entwicklungsbeeinträchtigend sind.
(2) Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 kennzeichnet die Filme und Spielprogramme mit
- 1.
"Freigegeben ohne Altersbeschränkung", - 2.
"Freigegeben ab sechs Jahren", - 3.
"Freigegeben ab zwölf Jahren", - 4.
"Freigegeben ab sechzehn Jahren", - 5.
"Keine Jugendfreigabe".
(2a) Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle soll im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 über die Altersstufen des Absatzes 2 hinaus Filme und Spielprogramme mit Symbolen und weiteren Mitteln kennzeichnen, mit denen die wesentlichen Gründe für die Altersfreigabe des Mediums und dessen potenzielle Beeinträchtigung der persönlichen Integrität angegeben werden. Die oberste Landesbehörde kann Näheres über die Ausgestaltung und Anbringung der Symbole und weiteren Mittel anordnen.
(3) Hat ein Film oder ein Spielprogramm nach Einschätzung der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 einen der in § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Inhalte oder ist es in die Liste nach § 18 aufgenommen, wird es nicht gekennzeichnet. Die oberste Landesbehörde hat Tatsachen, die auf einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 schließen lassen, der zuständigen Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen.
(4) Ist ein Film oder ein Spielprogramm mit einem in die Liste nach § 18 aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich, ist die Kennzeichnung ausgeschlossen. Über das Vorliegen einer Inhaltsgleichheit entscheidet die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Liste vorliegen. In Zweifelsfällen führt die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 eine Entscheidung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien herbei.
(4a) Absatz 4 gilt nicht für Freigabeentscheidungen nach § 11 Absatz 1.
(5) Die Kennzeichnungen von Filmen gelten auch für die Vorführung in öffentlichen Filmveranstaltungen von inhaltsgleichen Filmen, wenn und soweit die obersten Landesbehörden nicht in der Vereinbarung zum Verfahren nach Absatz 6 etwas Anderes bestimmen. Die Kennzeichnung von Filmen für öffentliche Filmveranstaltungen können auf inhaltsgleiche Filme für Bildträger, Bildschirmspielgeräte und Telemedien übertragen werden; Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Die obersten Landesbehörden können ein gemeinsames Verfahren für die Freigabe und Kennzeichnung der Filme sowie Spielprogramme auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung durch von Verbänden der Wirtschaft getragene oder unterstützte Organisationen freiwilliger Selbstkontrolle vereinbaren. Im Rahmen dieser Vereinbarung kann bestimmt werden, dass die Freigaben und Kennzeichnungen durch eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle Freigaben und Kennzeichnungen der obersten Landesbehörden aller Länder sind, soweit nicht eine oberste Landesbehörde für ihren Bereich eine abweichende Entscheidung trifft. Nach den Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages anerkannte Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle können nach den Sätzen 1 und 2 eine Vereinbarung mit den obersten Landesbehörden schließen.
(6a) Das gemeinsame Verfahren nach Absatz 6 soll vorsehen, dass von der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz bestätigte Altersbewertungen nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag oder Altersbewertungen der Veranstalter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Freigaben im Sinne des Absatzes 6 Satz 2 wirken, sofern dies mit der Spruchpraxis der obersten Landesbehörden nicht unvereinbar ist. Die Absätze 3 und 4 bleiben unberührt.
(7) Filme und Spielprogramme zu Informations-, Instruktions- oder Lehrzwecken dürfen vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" nur gekennzeichnet werden, wenn sie offensichtlich nicht die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen. Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung. Die oberste Landesbehörde kann das Recht zur Anbieterkennzeichnung für einzelne Anbieter oder für besondere Filme und Spielprogramme ausschließen und durch den Anbieter vorgenommene Kennzeichnungen aufheben.
(8) Enthalten Filme, Bildträger oder Bildschirmspielgeräte neben den zu kennzeichnenden Filmen oder Spielprogrammen Titel, Zusätze oder weitere Darstellungen in Texten, Bildern oder Tönen, bei denen in Betracht kommt, dass sie die Entwicklung oder Erziehung von Kindern oder Jugendlichen beeinträchtigen, so sind diese bei der Entscheidung über die Kennzeichnung mit zu berücksichtigen.
(9) Die Absätze 1 bis 6 und 8 gelten für die Kennzeichnung von zur Verbreitung in Telemedien bestimmten und kennzeichnungsfähigen Filmen und Spielprogrammen entsprechend.
(10) Die oberste Landesbehörde kann Näheres über die Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichnung nach § 14a Absatz 1 mit den Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle vereinbaren.
(1) Medien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen als Trägermedien nicht
- 1.
einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden, - 2.
an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden, - 3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder überlassen werden, - 4.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen Person angeboten oder überlassen werden, - 5.
im Wege des Versandhandels eingeführt werden, - 6.
öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden, - 7.
hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(1a) Medien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Absatz 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen als Telemedien nicht an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, vorgeführt werden.
(2) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende Trägermedien, die
- 1.
einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte haben, - 2.
den Krieg verherrlichen, - 3.
Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt, - 3a.
besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen, - 4.
Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen oder - 5.
offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden.
(3) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit einem Medium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
(4) Die Liste der jugendgefährdenden Medien darf nicht zum Zweck der geschäftlichen Werbung abgedruckt oder veröffentlicht werden.
(5) Bei geschäftlicher Werbung für Trägermedien darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme des Mediums oder eines inhaltsgleichen Mediums in die Liste anhängig ist oder gewesen ist.
(6) Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an den Handel die Händler auf die Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hinzuweisen.
(1) Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bundeszentrale nach Entscheidung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste (Liste jugendgefährdender Medien) aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien, in denen
- 1.
Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder - 2.
Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird.
(2) (weggefallen)
(3) Ein Medium darf nicht in die Liste aufgenommen werden
- 1.
allein wegen seines politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Inhalts, - 2.
wenn es der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dient, - 3.
wenn es im öffentlichen Interesse liegt, es sei denn, dass die Art der Darstellung zu beanstanden ist.
(4) In Fällen von geringer Bedeutung kann davon abgesehen werden, ein Medium in die Liste aufzunehmen.
(5) Medien sind in die Liste aufzunehmen, wenn ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt hat, dass das Medium einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, § 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte hat. § 21 Absatz 5 Nummer 2 bleibt unberührt.
(5a) Erlangt die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien davon Kenntnis, dass eine den Listeneintrag auslösende Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 aufgehoben wurde, hat sie unverzüglich von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Verbleib des Mediums in der Liste weiterhin vorliegen.
(6) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien schätzt in ihren Entscheidungen ein, ob ein Medium einen der in den §§ 86, 130, 130a, 131, 184, 184a, 184b oder 184c des Strafgesetzbuches genannten Inhalte hat. Im Bejahungsfall hat sie ihre auch insoweit begründete Entscheidung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zuzuleiten.
(7) Medien sind aus der Liste zu streichen, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht mehr vorliegen. Nach Ablauf von 25 Jahren verliert eine Aufnahme in die Liste ihre Wirkung.
(8) Auf Filme und Spielprogramme, die nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 9 gekennzeichnet sind, findet Absatz 1 keine Anwendung. Absatz 1 ist außerdem nicht anzuwenden, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz über das Telemedium zuvor eine Entscheidung dahin gehend getroffen hat, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach Absatz 1 nicht vorliegen. Hat eine anerkannte Einrichtung der Selbstkontrolle das Telemedium zuvor bewertet, so findet Absatz 1 nur dann Anwendung, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach Absatz 1 für gegeben hält oder eine Entscheidung der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz nicht vorliegt.
(1) Medien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen als Trägermedien nicht
- 1.
einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden, - 2.
an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden, - 3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder überlassen werden, - 4.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen Person angeboten oder überlassen werden, - 5.
im Wege des Versandhandels eingeführt werden, - 6.
öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden, - 7.
hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(1a) Medien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Absatz 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen als Telemedien nicht an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, vorgeführt werden.
(2) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende Trägermedien, die
- 1.
einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte haben, - 2.
den Krieg verherrlichen, - 3.
Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt, - 3a.
besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen, - 4.
Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen oder - 5.
offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden.
(3) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit einem Medium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
(4) Die Liste der jugendgefährdenden Medien darf nicht zum Zweck der geschäftlichen Werbung abgedruckt oder veröffentlicht werden.
(5) Bei geschäftlicher Werbung für Trägermedien darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme des Mediums oder eines inhaltsgleichen Mediums in die Liste anhängig ist oder gewesen ist.
(6) Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an den Handel die Händler auf die Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hinzuweisen.
(1) Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bundeszentrale nach Entscheidung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste (Liste jugendgefährdender Medien) aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien, in denen
- 1.
Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder - 2.
Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird.
(2) (weggefallen)
(3) Ein Medium darf nicht in die Liste aufgenommen werden
- 1.
allein wegen seines politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Inhalts, - 2.
wenn es der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dient, - 3.
wenn es im öffentlichen Interesse liegt, es sei denn, dass die Art der Darstellung zu beanstanden ist.
(4) In Fällen von geringer Bedeutung kann davon abgesehen werden, ein Medium in die Liste aufzunehmen.
(5) Medien sind in die Liste aufzunehmen, wenn ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt hat, dass das Medium einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, § 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte hat. § 21 Absatz 5 Nummer 2 bleibt unberührt.
(5a) Erlangt die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien davon Kenntnis, dass eine den Listeneintrag auslösende Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 aufgehoben wurde, hat sie unverzüglich von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Verbleib des Mediums in der Liste weiterhin vorliegen.
(6) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien schätzt in ihren Entscheidungen ein, ob ein Medium einen der in den §§ 86, 130, 130a, 131, 184, 184a, 184b oder 184c des Strafgesetzbuches genannten Inhalte hat. Im Bejahungsfall hat sie ihre auch insoweit begründete Entscheidung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zuzuleiten.
(7) Medien sind aus der Liste zu streichen, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht mehr vorliegen. Nach Ablauf von 25 Jahren verliert eine Aufnahme in die Liste ihre Wirkung.
(8) Auf Filme und Spielprogramme, die nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 9 gekennzeichnet sind, findet Absatz 1 keine Anwendung. Absatz 1 ist außerdem nicht anzuwenden, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz über das Telemedium zuvor eine Entscheidung dahin gehend getroffen hat, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach Absatz 1 nicht vorliegen. Hat eine anerkannte Einrichtung der Selbstkontrolle das Telemedium zuvor bewertet, so findet Absatz 1 nur dann Anwendung, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach Absatz 1 für gegeben hält oder eine Entscheidung der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz nicht vorliegt.
(1) Filme und Spielprogramme dürfen nicht für Kinder und Jugendliche freigegeben werden, wenn sie für Kinder und Jugendliche in der jeweiligen Altersstufe entwicklungsbeeinträchtigend sind.
(2) Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 kennzeichnet die Filme und Spielprogramme mit
- 1.
"Freigegeben ohne Altersbeschränkung", - 2.
"Freigegeben ab sechs Jahren", - 3.
"Freigegeben ab zwölf Jahren", - 4.
"Freigegeben ab sechzehn Jahren", - 5.
"Keine Jugendfreigabe".
(2a) Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle soll im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 über die Altersstufen des Absatzes 2 hinaus Filme und Spielprogramme mit Symbolen und weiteren Mitteln kennzeichnen, mit denen die wesentlichen Gründe für die Altersfreigabe des Mediums und dessen potenzielle Beeinträchtigung der persönlichen Integrität angegeben werden. Die oberste Landesbehörde kann Näheres über die Ausgestaltung und Anbringung der Symbole und weiteren Mittel anordnen.
(3) Hat ein Film oder ein Spielprogramm nach Einschätzung der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 einen der in § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Inhalte oder ist es in die Liste nach § 18 aufgenommen, wird es nicht gekennzeichnet. Die oberste Landesbehörde hat Tatsachen, die auf einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 schließen lassen, der zuständigen Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen.
(4) Ist ein Film oder ein Spielprogramm mit einem in die Liste nach § 18 aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich, ist die Kennzeichnung ausgeschlossen. Über das Vorliegen einer Inhaltsgleichheit entscheidet die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Liste vorliegen. In Zweifelsfällen führt die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 eine Entscheidung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien herbei.
(4a) Absatz 4 gilt nicht für Freigabeentscheidungen nach § 11 Absatz 1.
(5) Die Kennzeichnungen von Filmen gelten auch für die Vorführung in öffentlichen Filmveranstaltungen von inhaltsgleichen Filmen, wenn und soweit die obersten Landesbehörden nicht in der Vereinbarung zum Verfahren nach Absatz 6 etwas Anderes bestimmen. Die Kennzeichnung von Filmen für öffentliche Filmveranstaltungen können auf inhaltsgleiche Filme für Bildträger, Bildschirmspielgeräte und Telemedien übertragen werden; Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Die obersten Landesbehörden können ein gemeinsames Verfahren für die Freigabe und Kennzeichnung der Filme sowie Spielprogramme auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung durch von Verbänden der Wirtschaft getragene oder unterstützte Organisationen freiwilliger Selbstkontrolle vereinbaren. Im Rahmen dieser Vereinbarung kann bestimmt werden, dass die Freigaben und Kennzeichnungen durch eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle Freigaben und Kennzeichnungen der obersten Landesbehörden aller Länder sind, soweit nicht eine oberste Landesbehörde für ihren Bereich eine abweichende Entscheidung trifft. Nach den Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages anerkannte Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle können nach den Sätzen 1 und 2 eine Vereinbarung mit den obersten Landesbehörden schließen.
(6a) Das gemeinsame Verfahren nach Absatz 6 soll vorsehen, dass von der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz bestätigte Altersbewertungen nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag oder Altersbewertungen der Veranstalter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Freigaben im Sinne des Absatzes 6 Satz 2 wirken, sofern dies mit der Spruchpraxis der obersten Landesbehörden nicht unvereinbar ist. Die Absätze 3 und 4 bleiben unberührt.
(7) Filme und Spielprogramme zu Informations-, Instruktions- oder Lehrzwecken dürfen vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" nur gekennzeichnet werden, wenn sie offensichtlich nicht die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen. Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung. Die oberste Landesbehörde kann das Recht zur Anbieterkennzeichnung für einzelne Anbieter oder für besondere Filme und Spielprogramme ausschließen und durch den Anbieter vorgenommene Kennzeichnungen aufheben.
(8) Enthalten Filme, Bildträger oder Bildschirmspielgeräte neben den zu kennzeichnenden Filmen oder Spielprogrammen Titel, Zusätze oder weitere Darstellungen in Texten, Bildern oder Tönen, bei denen in Betracht kommt, dass sie die Entwicklung oder Erziehung von Kindern oder Jugendlichen beeinträchtigen, so sind diese bei der Entscheidung über die Kennzeichnung mit zu berücksichtigen.
(9) Die Absätze 1 bis 6 und 8 gelten für die Kennzeichnung von zur Verbreitung in Telemedien bestimmten und kennzeichnungsfähigen Filmen und Spielprogrammen entsprechend.
(10) Die oberste Landesbehörde kann Näheres über die Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichnung nach § 14a Absatz 1 mit den Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle vereinbaren.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Der Gefangene darf in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen.
(2) Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands
- 1.
mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre oder - 2.
das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde.
(3) Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 widerrufen werden.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Der Betroffene verbüßt eine lebenslange Haftstrafe wegen Mordes u.a. in der JVA C; 15 Jahre werden am 16. Februar 2017 verbüßt sein. Er beantragte am 07. Januar 2014 die Aushändigung von DVDs mit der Kennzeichnung „FSK 18“. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, „FSK 18“-Medien seien generell geeignet, die Sicherheit und Ordnung in der JVA zu gefährden. Diese Gefährdung könne nur durch einen der Anstalt nicht mehr zumutbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden, mit der Folge, dass es gerechtfertigt sei, generell die Überlassung von „FSK 18“-Medien an Gefangene abzulehnen. Durch derartige Medien würden die in der JVA Bochum mit einem signifikanten Anteil wegen Gewalt- oder Sexualdelikten verurteilten Gefangenen und deren Vollzugsziele gefährdet; es sei nicht hinzunehmen, dass Gefangene ohne nähere inhaltliche Kontrolle mit Medieninhalten in Berührung kämen, die wegen eines möglichen gewaltverherrlichenden, aggressiven oder anderweitige sozialschädlichen Inhalts zu einer Abstumpfung und Enthemmung führen können.
4Solche Medien seien zudem beliebte Tausch- und Handelsobjekte in der JVA, so dass auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass Medien, die für einen Gefangenen unbedenklich sein mögen, an einen Dritten weitergegeben würden, hinsichtlich dessen die Vollzugsziele gefährdet würden.
5Den hiergegen gerichteten Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und sich hierzu unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Schleswig und Celle (OLG Schleswig, Beschluss vom 25. Januar 2008 – 2 Vollz(Ws) 533/07 – juris, OLG Celle, NStZ 2006, 702) der Auffassung des Antragsgegners angeschlossen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
6Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher er unter Bezugnahme auf anderweitige Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (OLG Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 2008, 3 Ws 43/08 – juris) sein Begehren mit der Auffassung weiterverfolgt, dass die Kennzeichnung von Medien mit „FSK 18“ kein taugliches Kriterium für die Abwehr von Gefahren für die Anstaltssicherheit darstelle. Gegen eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt durch solche Filme spreche, dass durch die FSK überhaupt eine Kennzeichnung vergeben und damit geprüft worden sei, dass die Ausschlussgründe der §§ 15, 18 JuSchG nicht vorlägen, der Inhalt des Mediums also nicht Strafvorschriften verletze, den Krieg verherrliche, verrohend wirke oder zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreize.
7Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
8II.
9Das Rechtsmittel des Betroffenen hat keinen Erfolg.
10- 11
1.
Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu, da es vorliegend im Sinne des § 116 Abs. 1 S. 1 StVollzG geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Die im vorliegenden Fall aufgeworfene und verallgemeinerungsfähige Problematik, ob die Überlassung von „FSK 18“-Medien an Strafgefangene generell als geeignet angesehen werden kann, die Sicherheit und Ordnung in Justizvollzugsanstalten zu gefährden, ist vom Senat, der für die Entscheidungen in Vollzugssachen in Nordrhein-Westfalen landesweit zuständig ist, bisher noch nicht explizit entschieden worden. Mit Beschlüssen 22. Dezember 2004 – 1 Vollz(Ws) 195/04 – und vom 22. Februar 2007 – 1 Vollz (Ws) 104/07 – hat der Senat jeweils Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse von Strafvollstreckungskammern mangels Zulassungsgrundes als unzulässig verworfen, durch welche in jeweils einzelfallbezogenen Entscheidungen Anträge auf Herausgabe von „FSK 18“-Medien abgelehnt worden waren.
13In Anbetracht der zu der streitgegenständlichen Fragestellung inzwischen vorliegenden erheblich unterschiedlichen Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte sind zudem divergierende Entscheidungen der jeweils zuständigen Strafvollstreckungskammern in den einzelnen Landgerichtsbezirken in Nordrhein-Westfalen zu besorgen, durch die schwer erträgliche und insbesondere für die betroffenen Gefangenen nicht nachvollziehbare Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen, angesichts derer das Recht des Gefangenen auf Besitz entsprechender Medien im Fall der Verlegung in eine andere JVA kaum kalkulierbar bleibt.
142.
15Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.
16Soweit aus den veröffentlichten Entscheidungen der Oberlandesgerichte ersichtlich, hat letztmalig das Oberlandesgericht Koblenz (OLG Koblenz, Beschluss vom 07. Januar 2011 – 2 Ws 531/10 (Vollz) –, juris) mit eingehender Begründung zu der hier maßgeblichen Frage Stellung genommen und unter anderem folgendes ausgeführt:
17„2.
18In der Sache erweist sich die Rechtsbeschwerde jedoch als unbegründet. Die angefochtene Entscheidung zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers auf. Die Versagung der Überlassung der verfahrensgegenständlichen DVD verstößt weder gegen geltendes Strafvollzugsrecht noch sind hierdurch Grundrechte des Antragstellers verletzt.
19a)
20Gemäß § 70 Abs. 1 StVollzG darf ein Strafgefangener in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG). Ein Versagungsgrund ist danach schon dann gegeben, wenn der fragliche Gegenstand generell-abstrakt geeignet ist, die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu gefährden und diese Gefährdung nur mit einem der Anstalt nicht mehr zumutbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden könnte (vgl. OLG Koblenz, Beschl. 2 Ws 359/10 v. 15.09.2010; Beschl. 2 Ws 836/04 v. 14.02.2005; ZfStrVO 1988, 372; OLG Brandenburg NJ 2008, 274, zit. n. juris Rdnr. 9 m.w.N.; Schwind, in: ders./Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl. 2009, § 70 Rdnr. 7). Diese Auslegung von § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG trägt dem in § 81 Abs. 2 StVollzG verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung und ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG StRR 2010, 323; BVerfGE 89, 315 <324>; NStZ-RR 1996, 252 <253>.).
21In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es keinen Verstoß gegen § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG darstellt, wenn eine Vollzugsanstalt der höchsten Sicherheitsstufe den Bezug und Besitz von DVDs davon abhängig macht, dass diese durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) gekennzeichnet sind (vgl. OLG Koblenz, Beschl. 2 Ws 359/10 v. 15.09.2010; OLG Hamburg, OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4; OLG Frankfurt, NStZ 2009, 220 f.). Auf diese Weise wird zuverlässig sichergestellt, dass DVDs mit einem den Vollzugszielen entgegenwirkenden und die Sicherheit und Ordnung gefährdenden Inhalt nicht in die Hände von Strafgefangenen gelangen. Die Vollzugsanstalt selbst kann eine eigenständige, umfassende inhaltliche Kontrolle aller an Strafgefangene übergebenen oder versendeten DVDs mit ihren Ressourcen nicht gewährleisten. Deshalb ist es sachgerecht und verhältnismäßig, wenn sie bezüglich des Inhaltes eines Films auf eine entsprechende Kennzeichnung durch die FSK verweist. Die FSK nimmt von einer Kennzeichnung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 JuSchG nämlich solche Filme aus, die einen der in § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 JuSchG bezeichneten Inhalt haben (u.a. einen der in §§ 86, 130, 130a, 131, 184, 184a oder 184b StGB bezeichneten strafbaren Inhalt haben, den Krieg verherrlichen, Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt sowie Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen) oder in die Indizierungsliste nach § 18 JuSchG aufgenommen sind, weil sie unsittlich, verrohend wirkend bzw. zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizend sind. Auch wenn sich in den für die Kennzeichnung von Filmen maßgeblichen Vorschriften des JuSchG, namentlich in § 15 Abs. 2 Nr. 5 JuSchG, Ausschlussgründe finden, die speziell auf die Verhinderung der Störung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen abzielen und damit eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung in einer Strafanstalt für Erwachsene nicht ohne weiteres nahelegen, ist dies im Interesse einer effektiven Kontrolle hinzunehmen (vgl. OLG Hamburg OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4, zit. n. juris Rdnr. 20).
22b)
23Die Frage, ob in einer Justizvollzugsanstalt die Überlassung von Medien mit der Kennzeichnung „FSK 18“ (seit dem 1. April 2003: „keine Jugendfreigabe“) im Hinblick auf eine generell-abstrakte Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG versagt werden darf, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.
24Für die Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg entschieden, dass die Kennzeichnung von Medien mit „FSK 18“ oder „keine Jugendfreigabe“ kein taugliches Kriterium für die Abwehr von Gefahren für die Anstaltssicherheit darstelle. Gegen eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt durch solche Filme spreche, dass die FSK überhaupt eine Kennzeichnung vergeben und damit geprüft habe, dass die Ausschlussgründe der §§ 15 Abs. 2 und 18 JuSchG nicht vorliegen, der Inhalt des Mediums also nicht Strafvorschriften verletze, den Krieg verherrliche, verrohend wirke oder zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreize. Die Kennzeichnung „FSK 18“ sei insoweit ein Qualitätsmerkmal und kein Kriterium zur Beurteilung der Gefährlichkeit des Besitzes eines solchen Mediums in einer Strafanstalt für Erwachsene, denn die verschiedenen Kennzeichnungsstufen folgten Prüfungskriterien im Hinblick auf die unterschiedlichen Entwicklungsstufen von Kindern oder Jugendlichen (OLG Hamburg StVollzG § 116 Nr. 4; vgl. auch OLG Frankfurt NStZ 2009, 220 f.; Beschl. 3 Ws 44/07 v. 15.03.2007 -, juris; NStZ-RR 2005, 191).
25Nach anderer Auffassung wohnt Medien mit „FSK 18“-Freigabe – unabhängig davon, ob die Klassifizierung aufgrund pornografischer, gewaltverherrlichender oder sonst fragwürdiger Inhalte erfolgt - typischerweise ein hohes Gefährdungspotential für die Sicherheit und Vollzugsziele im Sinne des § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG inne. Diese werden nach den Prüfungskriterien der FSK deshalb von einer anderweitigen Freigabe ausgenommen, weil durch ihre Betrachtung die Nerven überreizt bzw. übermäßige Belastungen hervorgerufen werden können, die Phantasie über Gebühr erregt, die charakterliche, sittliche oder geistige Erziehung gehemmt, gestört oder geschädigt werden kann oder weil sie zu falschen und abträglichen Lebenserwartungen führen können. Dass derartige Medien innerhalb einer Anstalt mit einem signifikanten Anteil wegen Gewalt- oder Sexualdelikten verurteilter Gefangener die Vollzugsziele und die Sicherheit der Anstalt abstrakt generell gefährdeten, liege auf der Hand (OLG Celle NdsRPfl 2007, 18 ff.; OLG Schleswig SchlHA 2008, 322).
26c)
27Der Senat schließt sich in Beantwortung der hier entscheidungserheblichen Tatfrage der zuletzt dargestellten Auffassung an. Auch er sieht in der Überlassung von Spielfilmen mit der Kennzeichnung „FSK 18“ oder „keine Jugendfreigabe“ eine generell-abstrakte Gefahr für die Ziele des Strafvollzugs und die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt im Sinne von § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG als gegeben an.
28Im Strafvollzug soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen; der Vollzug der Freiheitsstrafe dient dabei aber auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten (§ 2 StVollzG). Die Strafvollstreckungskammer weist zutreffend darauf hin, dass Filme mit der Klassifizierung „FSK 18“ oder „keine Jugendfreigabe“ durchaus sozialschädliche Botschaften enthalten können, da sie nicht selten Gewalt verherrlichen, einem partnerschaftlichen Rollenverständnis der Geschlechter entgegenstehen, einzelne gesellschaftliche Gruppen diskriminieren oder Sexualität auf ein reines Instrumentarium der Triebbefriedigung reduzieren. Nach den Prüfungskriterien der FSK werden diese Filme deshalb gerade nicht für die Gruppe der 16- bis 18-jährigen freigegeben; auch die Wertorientierung in Bereichen wie Drogenkonsum, politischer Radikalismus oder Ausländerfeindlichkeit wird bis zur Freigabe von Filmen ab 16 Jahren mit besonderer Sensibilität geprüft. Insoweit kann nicht hingenommen werden, dass Strafgefangene ohne nähere inhaltliche Kontrolle mit Inhalten in Berührung kommen, die wegen eines möglichen gewaltverherrlichenden, aggressiven oder anderweitig sozialschädlichen Inhalts zu einer Abstumpfung und Enthemmung des Betrachters führen können. Eine Gefährdung der Vollzugsziele liegt zum Beispiel auf der Hand, wenn ein Sexualstraftäter Filme mit pornographischem Inhalt besitzen und ansehen möchte (vgl. OLG Brandenburg NJ 2008, 274; Schwind, aaO, Rdnr. 11). Insoweit ist an – auch erwachsene - Strafgefangene im Hinblick auf die Ziele des Strafvollzugs ein deutlich strengerer Maßstab anzulegen als an den Rest der Bevölkerung.
29Die Anstalt wäre jedoch mit ihren sachlichen und personellen Ressourcen überfordert, müsste sie für jeden Strafgefangenen und im Hinblick auf dessen zu verbüßende Taten im Einzelfall entscheiden, ob ein Medium für einen Strafgefangenen geeignet ist oder nicht (vgl. OLG Koblenz, Beschl. 2 Ws 836/04 vom 14.02.2005 – für Computer- bzw. Telespiele). Darüber hinaus kann auch in einer Anstalt mit hohem Sicherheitsgrad wie der vorliegenden nicht ausgeschlossen werden, dass für einen Strafgefangenen unbedenkliche Medien an andere Strafgefangene weitergegeben werden, für die das betreffende Medium ungeeignet ist. Deshalb ist es sachgerecht und verhältnismäßig, dass sich die Anstalt eines bereits bestehenden Prüfungskriteriums wie der Kennzeichnung „FSK 18“ bzw. „keine Jugendfreigabe“ bedient, um eine Gefährdung der Rechtsgüter des § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG auszuschließen, auch wenn darunter im Einzelfall Filme oder andere Medien fallen können, die keinen gewaltverherrlichenden oder anderweit für die Vollzugsziele bedenklichen Inhalt aufweisen. Eine solche Beschränkung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hat der Strafgefangenen im Hinblick auf das hohe Schutzinteresse der Allgemeinheit und die nur begrenzten Prüfungsressourcen des Strafvollzugs hinzunehmen.
30Dem steht nicht entgegen, dass der hier streitgegenständliche Film im Fernsehen ausgestrahlt wurde und somit für alle Strafgefangenen der Justizvollzugsanstalt D. ohne Beschränkung einsehbar war. Es ist mit den Mitteln der Anstalt schlechterdings nicht leistbar, das frei empfangbare Fernsehprogramm laufend auf eine potentielle Gefährdung der Vollzugsziele oder der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zu überprüfen. Um dem auch nur im Ansatz gerecht zu werden, müsste letztlich der Empfang des Fernsehprogramms – jedenfalls ab einer bestimmten Uhrzeit – generell untersagt werden, was aber die Rechte der Strafgefangenen, insbesondere deren Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, mehr tangieren würde als die vorliegend praktizierte Regelung des Bezuges von Medien nur bis zur Kennzeichnungstufe „FSK 16“.
313.
32Trotz der abweichenden Meinungen der Oberlandesgerichte Hamburg und Frankfurt bedarf es einer Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 2 GVG nicht, da es sich bei der zu klärenden Frage nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Tatfrage handelt. Eine solche ist der Klärung im Vorlegungsverfahren nicht zugänglich (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. 2010, § 121 GVG Rdnr. 10; BGH NStZ 1995, 409 <410>). Die Frage, ob der Besitz eines Gegenstand die Vollzugsziele oder die Sicherheit und Ordnung der Anstalt im Sinne von § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG gefährdet, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab, nämlich von der Art des Gegenstandes, von den Verhältnissen in der konkreten Justizvollzugsanstalt und der Person des Strafgefangenen, der den Antrag auf Besitz des Gegenstandes gestellt hat, und ist deswegen überwiegend tatsächlicher Natur (vgl. BGH NStZ 2000, 222; BGHSt 22, 341 <342 f.>).“
33Diesen zutreffenden Erwägungen schließt sich der Senat in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum an.
34In den Justizvollzugsanstalten befinden sich im Verhältnis zur Restbevölkerung überproportional viele erwachsene Menschen, deren Persönlichkeitsreife, Persönlichkeitsentwicklung, Wertvorstellungen, soziale Kompetenzen, Konfliktlösungsstrategien, Empathiefähigkeit und Hemmschwellen ungeachtet des Erreichens des Erwachsenenalters im Verhältnis zum Durchschnitt der Bevölkerung oftmals eher geringer und teilweise auch deutlich defizitär ausgeprägt sind. Ein Zusammenhang dieser Persönlichkeitsstrukturen mit den der jeweiligen Haftanordnung zugrunde liegenden Straftaten ist zumindest bei Gewalt- und Sexualdelikten besonders nahe liegend. Ziel des Vollzuges ist es, wenn auch nicht erzieherisch, sondern eher im Weg der Unterstützung eines eigenverantwortlichen Korrektivs charakterlicher Schwächen bzw. Fehlhaltungen, die entsprechenden Defizite auszugleichen, um die Fähigkeiten der Verurteilten zur Führung eines anschließend straffreien Lebens zu verbessern.
35Für dieses Bemühen ist die wiederholte oder gar regelmäßige Betrachtung von Filmen, die nach ihrem Inhalt unter gleichzeitig hohem Anreiz für die Nerven des Betrachters z.B. durchgängiges und auch massiv gewalttätiges Handeln als Konfliktlösungsmuster nicht nur anbieten, sondern ggfls. auch idealisieren, oder aber etwa im Rahmen der Darstellung von Sexualität abweichend von der Lebenswirklichkeit die nahezu ständige und quasi willenlose Verfügbarkeit von Sexualpartnern suggerieren und zudem häufig eine eher erniedrigend erscheinende Rolle des weiblichen Geschlechtspartners darstellen, nicht nur hinderlich, sondern nach Bewertung des Senats eher schon kontraindiziert. Die möglichen Wirkungen derartiger Filme auf erwachsene Menschen mit den oben dargestellten Persönlichkeitsdefiziten sind möglicherweise nicht identisch, aber zumindest durchaus vergleichbar mit der zu besorgenden schädlichen Einflussnahme auf junge Menschen, die in ihrer Persönlichkeitsentwicklung noch nicht ausgereift sind. Dies hat zur Folge, dass sich die Zuordnung eines Mediums als „FSK 18“ entgegen der teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung zwar nicht als das einzig denkbare, aber als ein praktisch geeignetes und dementsprechend rechtlich nicht zu beanstandendes Abgrenzungskriterium für die Annahme einer Gefährdung der Vollzugsziele im Strafvollzug für Erwachsene darstellt.
36Der Senat erachtet es auch nicht als sinnvolle oder gar gebotene Regelung, die Zulassung derartiger Filme z.B. von der Art des jeweils der Verurteilung zu Grunde liegenden Delikts oder aber der Stellung des jeweiligen Gefangenen im Rahmen der vollzuglichen Binnendifferenzierung der Justizvollzugsanstalt abhängig zu machen.
37Einerseits wäre eine derartige „Privilegierung“ einzelner Gefangener geeignet, das Verhältnis der Gefangenen untereinander störend zu beeinflussen. Andererseits geht der Senat in Übereinstimmung mit der JVA davon aus, dass im Fall der Zulassung des Besitzes entsprechender Filme für einzelne Gefangene die Gefahr eines unkontrollierbaren Tauschhandels unabhängig von der vollzugsinternen Lockerungsstufe auf der Hand liegt. So ist aus einem anderen beim Senat anhängigen Verfahren inzwischen gerichtsbekannt, dass bei dem Betroffen, der sich bis dahin in der höchsten Lockerungsstufe befunden hat, im Rahmen einer Zellendurchsuchung eine gebrannte DVD mit einem Pornofilm vorgefunden worden ist, die unerlaubt in seinem Besitz gewesen ist.
38III.
39Da die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg hat, war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerde zurückzuweisen, §§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 S. 1 ZPO.
40IV.
41Einer Divergenzvorlage des vorliegenden Falles an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 2 GVG bedarf es trotz der abweichenden Auffassungen der Oberlandesgerichte Hamburg und Frankfurt bereits deshalb nicht, weil es sich bei der vorliegend zu entscheidenden Frage einer Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt durch die Überlassung von „FSK 18“-Medien überwiegend um eine tatsächliche und nicht um eine vorwiegend rechtliche Problemstellung handelt (vgl. OLG Koblenz a.a.O.).
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Filme und Spielprogramme dürfen nicht für Kinder und Jugendliche freigegeben werden, wenn sie für Kinder und Jugendliche in der jeweiligen Altersstufe entwicklungsbeeinträchtigend sind.
(2) Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 kennzeichnet die Filme und Spielprogramme mit
- 1.
"Freigegeben ohne Altersbeschränkung", - 2.
"Freigegeben ab sechs Jahren", - 3.
"Freigegeben ab zwölf Jahren", - 4.
"Freigegeben ab sechzehn Jahren", - 5.
"Keine Jugendfreigabe".
(2a) Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle soll im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 über die Altersstufen des Absatzes 2 hinaus Filme und Spielprogramme mit Symbolen und weiteren Mitteln kennzeichnen, mit denen die wesentlichen Gründe für die Altersfreigabe des Mediums und dessen potenzielle Beeinträchtigung der persönlichen Integrität angegeben werden. Die oberste Landesbehörde kann Näheres über die Ausgestaltung und Anbringung der Symbole und weiteren Mittel anordnen.
(3) Hat ein Film oder ein Spielprogramm nach Einschätzung der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 einen der in § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Inhalte oder ist es in die Liste nach § 18 aufgenommen, wird es nicht gekennzeichnet. Die oberste Landesbehörde hat Tatsachen, die auf einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 schließen lassen, der zuständigen Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen.
(4) Ist ein Film oder ein Spielprogramm mit einem in die Liste nach § 18 aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich, ist die Kennzeichnung ausgeschlossen. Über das Vorliegen einer Inhaltsgleichheit entscheidet die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Liste vorliegen. In Zweifelsfällen führt die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 eine Entscheidung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien herbei.
(4a) Absatz 4 gilt nicht für Freigabeentscheidungen nach § 11 Absatz 1.
(5) Die Kennzeichnungen von Filmen gelten auch für die Vorführung in öffentlichen Filmveranstaltungen von inhaltsgleichen Filmen, wenn und soweit die obersten Landesbehörden nicht in der Vereinbarung zum Verfahren nach Absatz 6 etwas Anderes bestimmen. Die Kennzeichnung von Filmen für öffentliche Filmveranstaltungen können auf inhaltsgleiche Filme für Bildträger, Bildschirmspielgeräte und Telemedien übertragen werden; Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Die obersten Landesbehörden können ein gemeinsames Verfahren für die Freigabe und Kennzeichnung der Filme sowie Spielprogramme auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung durch von Verbänden der Wirtschaft getragene oder unterstützte Organisationen freiwilliger Selbstkontrolle vereinbaren. Im Rahmen dieser Vereinbarung kann bestimmt werden, dass die Freigaben und Kennzeichnungen durch eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle Freigaben und Kennzeichnungen der obersten Landesbehörden aller Länder sind, soweit nicht eine oberste Landesbehörde für ihren Bereich eine abweichende Entscheidung trifft. Nach den Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages anerkannte Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle können nach den Sätzen 1 und 2 eine Vereinbarung mit den obersten Landesbehörden schließen.
(6a) Das gemeinsame Verfahren nach Absatz 6 soll vorsehen, dass von der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz bestätigte Altersbewertungen nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag oder Altersbewertungen der Veranstalter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Freigaben im Sinne des Absatzes 6 Satz 2 wirken, sofern dies mit der Spruchpraxis der obersten Landesbehörden nicht unvereinbar ist. Die Absätze 3 und 4 bleiben unberührt.
(7) Filme und Spielprogramme zu Informations-, Instruktions- oder Lehrzwecken dürfen vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" nur gekennzeichnet werden, wenn sie offensichtlich nicht die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen. Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung. Die oberste Landesbehörde kann das Recht zur Anbieterkennzeichnung für einzelne Anbieter oder für besondere Filme und Spielprogramme ausschließen und durch den Anbieter vorgenommene Kennzeichnungen aufheben.
(8) Enthalten Filme, Bildträger oder Bildschirmspielgeräte neben den zu kennzeichnenden Filmen oder Spielprogrammen Titel, Zusätze oder weitere Darstellungen in Texten, Bildern oder Tönen, bei denen in Betracht kommt, dass sie die Entwicklung oder Erziehung von Kindern oder Jugendlichen beeinträchtigen, so sind diese bei der Entscheidung über die Kennzeichnung mit zu berücksichtigen.
(9) Die Absätze 1 bis 6 und 8 gelten für die Kennzeichnung von zur Verbreitung in Telemedien bestimmten und kennzeichnungsfähigen Filmen und Spielprogrammen entsprechend.
(10) Die oberste Landesbehörde kann Näheres über die Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichnung nach § 14a Absatz 1 mit den Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle vereinbaren.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Der Betroffene verbüßt eine lebenslange Haftstrafe wegen Mordes u.a. in der JVA C; 15 Jahre werden am 16. Februar 2017 verbüßt sein. Er beantragte am 07. Januar 2014 die Aushändigung von DVDs mit der Kennzeichnung „FSK 18“. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, „FSK 18“-Medien seien generell geeignet, die Sicherheit und Ordnung in der JVA zu gefährden. Diese Gefährdung könne nur durch einen der Anstalt nicht mehr zumutbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden, mit der Folge, dass es gerechtfertigt sei, generell die Überlassung von „FSK 18“-Medien an Gefangene abzulehnen. Durch derartige Medien würden die in der JVA Bochum mit einem signifikanten Anteil wegen Gewalt- oder Sexualdelikten verurteilten Gefangenen und deren Vollzugsziele gefährdet; es sei nicht hinzunehmen, dass Gefangene ohne nähere inhaltliche Kontrolle mit Medieninhalten in Berührung kämen, die wegen eines möglichen gewaltverherrlichenden, aggressiven oder anderweitige sozialschädlichen Inhalts zu einer Abstumpfung und Enthemmung führen können.
4Solche Medien seien zudem beliebte Tausch- und Handelsobjekte in der JVA, so dass auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass Medien, die für einen Gefangenen unbedenklich sein mögen, an einen Dritten weitergegeben würden, hinsichtlich dessen die Vollzugsziele gefährdet würden.
5Den hiergegen gerichteten Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und sich hierzu unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Schleswig und Celle (OLG Schleswig, Beschluss vom 25. Januar 2008 – 2 Vollz(Ws) 533/07 – juris, OLG Celle, NStZ 2006, 702) der Auffassung des Antragsgegners angeschlossen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
6Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher er unter Bezugnahme auf anderweitige Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (OLG Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 2008, 3 Ws 43/08 – juris) sein Begehren mit der Auffassung weiterverfolgt, dass die Kennzeichnung von Medien mit „FSK 18“ kein taugliches Kriterium für die Abwehr von Gefahren für die Anstaltssicherheit darstelle. Gegen eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt durch solche Filme spreche, dass durch die FSK überhaupt eine Kennzeichnung vergeben und damit geprüft worden sei, dass die Ausschlussgründe der §§ 15, 18 JuSchG nicht vorlägen, der Inhalt des Mediums also nicht Strafvorschriften verletze, den Krieg verherrliche, verrohend wirke oder zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreize.
7Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
8II.
9Das Rechtsmittel des Betroffenen hat keinen Erfolg.
10- 11
1.
Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu, da es vorliegend im Sinne des § 116 Abs. 1 S. 1 StVollzG geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Die im vorliegenden Fall aufgeworfene und verallgemeinerungsfähige Problematik, ob die Überlassung von „FSK 18“-Medien an Strafgefangene generell als geeignet angesehen werden kann, die Sicherheit und Ordnung in Justizvollzugsanstalten zu gefährden, ist vom Senat, der für die Entscheidungen in Vollzugssachen in Nordrhein-Westfalen landesweit zuständig ist, bisher noch nicht explizit entschieden worden. Mit Beschlüssen 22. Dezember 2004 – 1 Vollz(Ws) 195/04 – und vom 22. Februar 2007 – 1 Vollz (Ws) 104/07 – hat der Senat jeweils Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse von Strafvollstreckungskammern mangels Zulassungsgrundes als unzulässig verworfen, durch welche in jeweils einzelfallbezogenen Entscheidungen Anträge auf Herausgabe von „FSK 18“-Medien abgelehnt worden waren.
13In Anbetracht der zu der streitgegenständlichen Fragestellung inzwischen vorliegenden erheblich unterschiedlichen Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte sind zudem divergierende Entscheidungen der jeweils zuständigen Strafvollstreckungskammern in den einzelnen Landgerichtsbezirken in Nordrhein-Westfalen zu besorgen, durch die schwer erträgliche und insbesondere für die betroffenen Gefangenen nicht nachvollziehbare Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen, angesichts derer das Recht des Gefangenen auf Besitz entsprechender Medien im Fall der Verlegung in eine andere JVA kaum kalkulierbar bleibt.
142.
15Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.
16Soweit aus den veröffentlichten Entscheidungen der Oberlandesgerichte ersichtlich, hat letztmalig das Oberlandesgericht Koblenz (OLG Koblenz, Beschluss vom 07. Januar 2011 – 2 Ws 531/10 (Vollz) –, juris) mit eingehender Begründung zu der hier maßgeblichen Frage Stellung genommen und unter anderem folgendes ausgeführt:
17„2.
18In der Sache erweist sich die Rechtsbeschwerde jedoch als unbegründet. Die angefochtene Entscheidung zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers auf. Die Versagung der Überlassung der verfahrensgegenständlichen DVD verstößt weder gegen geltendes Strafvollzugsrecht noch sind hierdurch Grundrechte des Antragstellers verletzt.
19a)
20Gemäß § 70 Abs. 1 StVollzG darf ein Strafgefangener in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG). Ein Versagungsgrund ist danach schon dann gegeben, wenn der fragliche Gegenstand generell-abstrakt geeignet ist, die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu gefährden und diese Gefährdung nur mit einem der Anstalt nicht mehr zumutbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden könnte (vgl. OLG Koblenz, Beschl. 2 Ws 359/10 v. 15.09.2010; Beschl. 2 Ws 836/04 v. 14.02.2005; ZfStrVO 1988, 372; OLG Brandenburg NJ 2008, 274, zit. n. juris Rdnr. 9 m.w.N.; Schwind, in: ders./Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl. 2009, § 70 Rdnr. 7). Diese Auslegung von § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG trägt dem in § 81 Abs. 2 StVollzG verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung und ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG StRR 2010, 323; BVerfGE 89, 315 <324>; NStZ-RR 1996, 252 <253>.).
21In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es keinen Verstoß gegen § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG darstellt, wenn eine Vollzugsanstalt der höchsten Sicherheitsstufe den Bezug und Besitz von DVDs davon abhängig macht, dass diese durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) gekennzeichnet sind (vgl. OLG Koblenz, Beschl. 2 Ws 359/10 v. 15.09.2010; OLG Hamburg, OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4; OLG Frankfurt, NStZ 2009, 220 f.). Auf diese Weise wird zuverlässig sichergestellt, dass DVDs mit einem den Vollzugszielen entgegenwirkenden und die Sicherheit und Ordnung gefährdenden Inhalt nicht in die Hände von Strafgefangenen gelangen. Die Vollzugsanstalt selbst kann eine eigenständige, umfassende inhaltliche Kontrolle aller an Strafgefangene übergebenen oder versendeten DVDs mit ihren Ressourcen nicht gewährleisten. Deshalb ist es sachgerecht und verhältnismäßig, wenn sie bezüglich des Inhaltes eines Films auf eine entsprechende Kennzeichnung durch die FSK verweist. Die FSK nimmt von einer Kennzeichnung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 JuSchG nämlich solche Filme aus, die einen der in § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 JuSchG bezeichneten Inhalt haben (u.a. einen der in §§ 86, 130, 130a, 131, 184, 184a oder 184b StGB bezeichneten strafbaren Inhalt haben, den Krieg verherrlichen, Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt sowie Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen) oder in die Indizierungsliste nach § 18 JuSchG aufgenommen sind, weil sie unsittlich, verrohend wirkend bzw. zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizend sind. Auch wenn sich in den für die Kennzeichnung von Filmen maßgeblichen Vorschriften des JuSchG, namentlich in § 15 Abs. 2 Nr. 5 JuSchG, Ausschlussgründe finden, die speziell auf die Verhinderung der Störung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen abzielen und damit eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung in einer Strafanstalt für Erwachsene nicht ohne weiteres nahelegen, ist dies im Interesse einer effektiven Kontrolle hinzunehmen (vgl. OLG Hamburg OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4, zit. n. juris Rdnr. 20).
22b)
23Die Frage, ob in einer Justizvollzugsanstalt die Überlassung von Medien mit der Kennzeichnung „FSK 18“ (seit dem 1. April 2003: „keine Jugendfreigabe“) im Hinblick auf eine generell-abstrakte Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG versagt werden darf, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.
24Für die Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg entschieden, dass die Kennzeichnung von Medien mit „FSK 18“ oder „keine Jugendfreigabe“ kein taugliches Kriterium für die Abwehr von Gefahren für die Anstaltssicherheit darstelle. Gegen eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt durch solche Filme spreche, dass die FSK überhaupt eine Kennzeichnung vergeben und damit geprüft habe, dass die Ausschlussgründe der §§ 15 Abs. 2 und 18 JuSchG nicht vorliegen, der Inhalt des Mediums also nicht Strafvorschriften verletze, den Krieg verherrliche, verrohend wirke oder zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreize. Die Kennzeichnung „FSK 18“ sei insoweit ein Qualitätsmerkmal und kein Kriterium zur Beurteilung der Gefährlichkeit des Besitzes eines solchen Mediums in einer Strafanstalt für Erwachsene, denn die verschiedenen Kennzeichnungsstufen folgten Prüfungskriterien im Hinblick auf die unterschiedlichen Entwicklungsstufen von Kindern oder Jugendlichen (OLG Hamburg StVollzG § 116 Nr. 4; vgl. auch OLG Frankfurt NStZ 2009, 220 f.; Beschl. 3 Ws 44/07 v. 15.03.2007 -, juris; NStZ-RR 2005, 191).
25Nach anderer Auffassung wohnt Medien mit „FSK 18“-Freigabe – unabhängig davon, ob die Klassifizierung aufgrund pornografischer, gewaltverherrlichender oder sonst fragwürdiger Inhalte erfolgt - typischerweise ein hohes Gefährdungspotential für die Sicherheit und Vollzugsziele im Sinne des § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG inne. Diese werden nach den Prüfungskriterien der FSK deshalb von einer anderweitigen Freigabe ausgenommen, weil durch ihre Betrachtung die Nerven überreizt bzw. übermäßige Belastungen hervorgerufen werden können, die Phantasie über Gebühr erregt, die charakterliche, sittliche oder geistige Erziehung gehemmt, gestört oder geschädigt werden kann oder weil sie zu falschen und abträglichen Lebenserwartungen führen können. Dass derartige Medien innerhalb einer Anstalt mit einem signifikanten Anteil wegen Gewalt- oder Sexualdelikten verurteilter Gefangener die Vollzugsziele und die Sicherheit der Anstalt abstrakt generell gefährdeten, liege auf der Hand (OLG Celle NdsRPfl 2007, 18 ff.; OLG Schleswig SchlHA 2008, 322).
26c)
27Der Senat schließt sich in Beantwortung der hier entscheidungserheblichen Tatfrage der zuletzt dargestellten Auffassung an. Auch er sieht in der Überlassung von Spielfilmen mit der Kennzeichnung „FSK 18“ oder „keine Jugendfreigabe“ eine generell-abstrakte Gefahr für die Ziele des Strafvollzugs und die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt im Sinne von § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG als gegeben an.
28Im Strafvollzug soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen; der Vollzug der Freiheitsstrafe dient dabei aber auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten (§ 2 StVollzG). Die Strafvollstreckungskammer weist zutreffend darauf hin, dass Filme mit der Klassifizierung „FSK 18“ oder „keine Jugendfreigabe“ durchaus sozialschädliche Botschaften enthalten können, da sie nicht selten Gewalt verherrlichen, einem partnerschaftlichen Rollenverständnis der Geschlechter entgegenstehen, einzelne gesellschaftliche Gruppen diskriminieren oder Sexualität auf ein reines Instrumentarium der Triebbefriedigung reduzieren. Nach den Prüfungskriterien der FSK werden diese Filme deshalb gerade nicht für die Gruppe der 16- bis 18-jährigen freigegeben; auch die Wertorientierung in Bereichen wie Drogenkonsum, politischer Radikalismus oder Ausländerfeindlichkeit wird bis zur Freigabe von Filmen ab 16 Jahren mit besonderer Sensibilität geprüft. Insoweit kann nicht hingenommen werden, dass Strafgefangene ohne nähere inhaltliche Kontrolle mit Inhalten in Berührung kommen, die wegen eines möglichen gewaltverherrlichenden, aggressiven oder anderweitig sozialschädlichen Inhalts zu einer Abstumpfung und Enthemmung des Betrachters führen können. Eine Gefährdung der Vollzugsziele liegt zum Beispiel auf der Hand, wenn ein Sexualstraftäter Filme mit pornographischem Inhalt besitzen und ansehen möchte (vgl. OLG Brandenburg NJ 2008, 274; Schwind, aaO, Rdnr. 11). Insoweit ist an – auch erwachsene - Strafgefangene im Hinblick auf die Ziele des Strafvollzugs ein deutlich strengerer Maßstab anzulegen als an den Rest der Bevölkerung.
29Die Anstalt wäre jedoch mit ihren sachlichen und personellen Ressourcen überfordert, müsste sie für jeden Strafgefangenen und im Hinblick auf dessen zu verbüßende Taten im Einzelfall entscheiden, ob ein Medium für einen Strafgefangenen geeignet ist oder nicht (vgl. OLG Koblenz, Beschl. 2 Ws 836/04 vom 14.02.2005 – für Computer- bzw. Telespiele). Darüber hinaus kann auch in einer Anstalt mit hohem Sicherheitsgrad wie der vorliegenden nicht ausgeschlossen werden, dass für einen Strafgefangenen unbedenkliche Medien an andere Strafgefangene weitergegeben werden, für die das betreffende Medium ungeeignet ist. Deshalb ist es sachgerecht und verhältnismäßig, dass sich die Anstalt eines bereits bestehenden Prüfungskriteriums wie der Kennzeichnung „FSK 18“ bzw. „keine Jugendfreigabe“ bedient, um eine Gefährdung der Rechtsgüter des § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG auszuschließen, auch wenn darunter im Einzelfall Filme oder andere Medien fallen können, die keinen gewaltverherrlichenden oder anderweit für die Vollzugsziele bedenklichen Inhalt aufweisen. Eine solche Beschränkung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hat der Strafgefangenen im Hinblick auf das hohe Schutzinteresse der Allgemeinheit und die nur begrenzten Prüfungsressourcen des Strafvollzugs hinzunehmen.
30Dem steht nicht entgegen, dass der hier streitgegenständliche Film im Fernsehen ausgestrahlt wurde und somit für alle Strafgefangenen der Justizvollzugsanstalt D. ohne Beschränkung einsehbar war. Es ist mit den Mitteln der Anstalt schlechterdings nicht leistbar, das frei empfangbare Fernsehprogramm laufend auf eine potentielle Gefährdung der Vollzugsziele oder der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zu überprüfen. Um dem auch nur im Ansatz gerecht zu werden, müsste letztlich der Empfang des Fernsehprogramms – jedenfalls ab einer bestimmten Uhrzeit – generell untersagt werden, was aber die Rechte der Strafgefangenen, insbesondere deren Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, mehr tangieren würde als die vorliegend praktizierte Regelung des Bezuges von Medien nur bis zur Kennzeichnungstufe „FSK 16“.
313.
32Trotz der abweichenden Meinungen der Oberlandesgerichte Hamburg und Frankfurt bedarf es einer Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 2 GVG nicht, da es sich bei der zu klärenden Frage nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Tatfrage handelt. Eine solche ist der Klärung im Vorlegungsverfahren nicht zugänglich (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. 2010, § 121 GVG Rdnr. 10; BGH NStZ 1995, 409 <410>). Die Frage, ob der Besitz eines Gegenstand die Vollzugsziele oder die Sicherheit und Ordnung der Anstalt im Sinne von § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG gefährdet, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab, nämlich von der Art des Gegenstandes, von den Verhältnissen in der konkreten Justizvollzugsanstalt und der Person des Strafgefangenen, der den Antrag auf Besitz des Gegenstandes gestellt hat, und ist deswegen überwiegend tatsächlicher Natur (vgl. BGH NStZ 2000, 222; BGHSt 22, 341 <342 f.>).“
33Diesen zutreffenden Erwägungen schließt sich der Senat in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum an.
34In den Justizvollzugsanstalten befinden sich im Verhältnis zur Restbevölkerung überproportional viele erwachsene Menschen, deren Persönlichkeitsreife, Persönlichkeitsentwicklung, Wertvorstellungen, soziale Kompetenzen, Konfliktlösungsstrategien, Empathiefähigkeit und Hemmschwellen ungeachtet des Erreichens des Erwachsenenalters im Verhältnis zum Durchschnitt der Bevölkerung oftmals eher geringer und teilweise auch deutlich defizitär ausgeprägt sind. Ein Zusammenhang dieser Persönlichkeitsstrukturen mit den der jeweiligen Haftanordnung zugrunde liegenden Straftaten ist zumindest bei Gewalt- und Sexualdelikten besonders nahe liegend. Ziel des Vollzuges ist es, wenn auch nicht erzieherisch, sondern eher im Weg der Unterstützung eines eigenverantwortlichen Korrektivs charakterlicher Schwächen bzw. Fehlhaltungen, die entsprechenden Defizite auszugleichen, um die Fähigkeiten der Verurteilten zur Führung eines anschließend straffreien Lebens zu verbessern.
35Für dieses Bemühen ist die wiederholte oder gar regelmäßige Betrachtung von Filmen, die nach ihrem Inhalt unter gleichzeitig hohem Anreiz für die Nerven des Betrachters z.B. durchgängiges und auch massiv gewalttätiges Handeln als Konfliktlösungsmuster nicht nur anbieten, sondern ggfls. auch idealisieren, oder aber etwa im Rahmen der Darstellung von Sexualität abweichend von der Lebenswirklichkeit die nahezu ständige und quasi willenlose Verfügbarkeit von Sexualpartnern suggerieren und zudem häufig eine eher erniedrigend erscheinende Rolle des weiblichen Geschlechtspartners darstellen, nicht nur hinderlich, sondern nach Bewertung des Senats eher schon kontraindiziert. Die möglichen Wirkungen derartiger Filme auf erwachsene Menschen mit den oben dargestellten Persönlichkeitsdefiziten sind möglicherweise nicht identisch, aber zumindest durchaus vergleichbar mit der zu besorgenden schädlichen Einflussnahme auf junge Menschen, die in ihrer Persönlichkeitsentwicklung noch nicht ausgereift sind. Dies hat zur Folge, dass sich die Zuordnung eines Mediums als „FSK 18“ entgegen der teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung zwar nicht als das einzig denkbare, aber als ein praktisch geeignetes und dementsprechend rechtlich nicht zu beanstandendes Abgrenzungskriterium für die Annahme einer Gefährdung der Vollzugsziele im Strafvollzug für Erwachsene darstellt.
36Der Senat erachtet es auch nicht als sinnvolle oder gar gebotene Regelung, die Zulassung derartiger Filme z.B. von der Art des jeweils der Verurteilung zu Grunde liegenden Delikts oder aber der Stellung des jeweiligen Gefangenen im Rahmen der vollzuglichen Binnendifferenzierung der Justizvollzugsanstalt abhängig zu machen.
37Einerseits wäre eine derartige „Privilegierung“ einzelner Gefangener geeignet, das Verhältnis der Gefangenen untereinander störend zu beeinflussen. Andererseits geht der Senat in Übereinstimmung mit der JVA davon aus, dass im Fall der Zulassung des Besitzes entsprechender Filme für einzelne Gefangene die Gefahr eines unkontrollierbaren Tauschhandels unabhängig von der vollzugsinternen Lockerungsstufe auf der Hand liegt. So ist aus einem anderen beim Senat anhängigen Verfahren inzwischen gerichtsbekannt, dass bei dem Betroffen, der sich bis dahin in der höchsten Lockerungsstufe befunden hat, im Rahmen einer Zellendurchsuchung eine gebrannte DVD mit einem Pornofilm vorgefunden worden ist, die unerlaubt in seinem Besitz gewesen ist.
38III.
39Da die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg hat, war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerde zurückzuweisen, §§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 S. 1 ZPO.
40IV.
41Einer Divergenzvorlage des vorliegenden Falles an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 2 GVG bedarf es trotz der abweichenden Auffassungen der Oberlandesgerichte Hamburg und Frankfurt bereits deshalb nicht, weil es sich bei der vorliegend zu entscheidenden Frage einer Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt durch die Überlassung von „FSK 18“-Medien überwiegend um eine tatsächliche und nicht um eine vorwiegend rechtliche Problemstellung handelt (vgl. OLG Koblenz a.a.O.).
(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn
- 1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und - 2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.
(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.
(1) Der Gefangene darf in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen.
(2) Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands
- 1.
mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre oder - 2.
das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde.
(3) Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 widerrufen werden.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Der Betroffene verbüßt eine lebenslange Haftstrafe wegen Mordes u.a. in der JVA C; 15 Jahre werden am 16. Februar 2017 verbüßt sein. Er beantragte am 07. Januar 2014 die Aushändigung von DVDs mit der Kennzeichnung „FSK 18“. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, „FSK 18“-Medien seien generell geeignet, die Sicherheit und Ordnung in der JVA zu gefährden. Diese Gefährdung könne nur durch einen der Anstalt nicht mehr zumutbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden, mit der Folge, dass es gerechtfertigt sei, generell die Überlassung von „FSK 18“-Medien an Gefangene abzulehnen. Durch derartige Medien würden die in der JVA Bochum mit einem signifikanten Anteil wegen Gewalt- oder Sexualdelikten verurteilten Gefangenen und deren Vollzugsziele gefährdet; es sei nicht hinzunehmen, dass Gefangene ohne nähere inhaltliche Kontrolle mit Medieninhalten in Berührung kämen, die wegen eines möglichen gewaltverherrlichenden, aggressiven oder anderweitige sozialschädlichen Inhalts zu einer Abstumpfung und Enthemmung führen können.
4Solche Medien seien zudem beliebte Tausch- und Handelsobjekte in der JVA, so dass auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass Medien, die für einen Gefangenen unbedenklich sein mögen, an einen Dritten weitergegeben würden, hinsichtlich dessen die Vollzugsziele gefährdet würden.
5Den hiergegen gerichteten Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und sich hierzu unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Schleswig und Celle (OLG Schleswig, Beschluss vom 25. Januar 2008 – 2 Vollz(Ws) 533/07 – juris, OLG Celle, NStZ 2006, 702) der Auffassung des Antragsgegners angeschlossen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
6Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher er unter Bezugnahme auf anderweitige Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (OLG Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 2008, 3 Ws 43/08 – juris) sein Begehren mit der Auffassung weiterverfolgt, dass die Kennzeichnung von Medien mit „FSK 18“ kein taugliches Kriterium für die Abwehr von Gefahren für die Anstaltssicherheit darstelle. Gegen eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt durch solche Filme spreche, dass durch die FSK überhaupt eine Kennzeichnung vergeben und damit geprüft worden sei, dass die Ausschlussgründe der §§ 15, 18 JuSchG nicht vorlägen, der Inhalt des Mediums also nicht Strafvorschriften verletze, den Krieg verherrliche, verrohend wirke oder zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreize.
7Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
8II.
9Das Rechtsmittel des Betroffenen hat keinen Erfolg.
10- 11
1.
Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu, da es vorliegend im Sinne des § 116 Abs. 1 S. 1 StVollzG geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Die im vorliegenden Fall aufgeworfene und verallgemeinerungsfähige Problematik, ob die Überlassung von „FSK 18“-Medien an Strafgefangene generell als geeignet angesehen werden kann, die Sicherheit und Ordnung in Justizvollzugsanstalten zu gefährden, ist vom Senat, der für die Entscheidungen in Vollzugssachen in Nordrhein-Westfalen landesweit zuständig ist, bisher noch nicht explizit entschieden worden. Mit Beschlüssen 22. Dezember 2004 – 1 Vollz(Ws) 195/04 – und vom 22. Februar 2007 – 1 Vollz (Ws) 104/07 – hat der Senat jeweils Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse von Strafvollstreckungskammern mangels Zulassungsgrundes als unzulässig verworfen, durch welche in jeweils einzelfallbezogenen Entscheidungen Anträge auf Herausgabe von „FSK 18“-Medien abgelehnt worden waren.
13In Anbetracht der zu der streitgegenständlichen Fragestellung inzwischen vorliegenden erheblich unterschiedlichen Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte sind zudem divergierende Entscheidungen der jeweils zuständigen Strafvollstreckungskammern in den einzelnen Landgerichtsbezirken in Nordrhein-Westfalen zu besorgen, durch die schwer erträgliche und insbesondere für die betroffenen Gefangenen nicht nachvollziehbare Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen, angesichts derer das Recht des Gefangenen auf Besitz entsprechender Medien im Fall der Verlegung in eine andere JVA kaum kalkulierbar bleibt.
142.
15Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.
16Soweit aus den veröffentlichten Entscheidungen der Oberlandesgerichte ersichtlich, hat letztmalig das Oberlandesgericht Koblenz (OLG Koblenz, Beschluss vom 07. Januar 2011 – 2 Ws 531/10 (Vollz) –, juris) mit eingehender Begründung zu der hier maßgeblichen Frage Stellung genommen und unter anderem folgendes ausgeführt:
17„2.
18In der Sache erweist sich die Rechtsbeschwerde jedoch als unbegründet. Die angefochtene Entscheidung zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers auf. Die Versagung der Überlassung der verfahrensgegenständlichen DVD verstößt weder gegen geltendes Strafvollzugsrecht noch sind hierdurch Grundrechte des Antragstellers verletzt.
19a)
20Gemäß § 70 Abs. 1 StVollzG darf ein Strafgefangener in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG). Ein Versagungsgrund ist danach schon dann gegeben, wenn der fragliche Gegenstand generell-abstrakt geeignet ist, die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu gefährden und diese Gefährdung nur mit einem der Anstalt nicht mehr zumutbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden könnte (vgl. OLG Koblenz, Beschl. 2 Ws 359/10 v. 15.09.2010; Beschl. 2 Ws 836/04 v. 14.02.2005; ZfStrVO 1988, 372; OLG Brandenburg NJ 2008, 274, zit. n. juris Rdnr. 9 m.w.N.; Schwind, in: ders./Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl. 2009, § 70 Rdnr. 7). Diese Auslegung von § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG trägt dem in § 81 Abs. 2 StVollzG verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung und ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG StRR 2010, 323; BVerfGE 89, 315 <324>; NStZ-RR 1996, 252 <253>.).
21In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es keinen Verstoß gegen § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG darstellt, wenn eine Vollzugsanstalt der höchsten Sicherheitsstufe den Bezug und Besitz von DVDs davon abhängig macht, dass diese durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) gekennzeichnet sind (vgl. OLG Koblenz, Beschl. 2 Ws 359/10 v. 15.09.2010; OLG Hamburg, OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4; OLG Frankfurt, NStZ 2009, 220 f.). Auf diese Weise wird zuverlässig sichergestellt, dass DVDs mit einem den Vollzugszielen entgegenwirkenden und die Sicherheit und Ordnung gefährdenden Inhalt nicht in die Hände von Strafgefangenen gelangen. Die Vollzugsanstalt selbst kann eine eigenständige, umfassende inhaltliche Kontrolle aller an Strafgefangene übergebenen oder versendeten DVDs mit ihren Ressourcen nicht gewährleisten. Deshalb ist es sachgerecht und verhältnismäßig, wenn sie bezüglich des Inhaltes eines Films auf eine entsprechende Kennzeichnung durch die FSK verweist. Die FSK nimmt von einer Kennzeichnung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 JuSchG nämlich solche Filme aus, die einen der in § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 JuSchG bezeichneten Inhalt haben (u.a. einen der in §§ 86, 130, 130a, 131, 184, 184a oder 184b StGB bezeichneten strafbaren Inhalt haben, den Krieg verherrlichen, Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt sowie Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen) oder in die Indizierungsliste nach § 18 JuSchG aufgenommen sind, weil sie unsittlich, verrohend wirkend bzw. zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizend sind. Auch wenn sich in den für die Kennzeichnung von Filmen maßgeblichen Vorschriften des JuSchG, namentlich in § 15 Abs. 2 Nr. 5 JuSchG, Ausschlussgründe finden, die speziell auf die Verhinderung der Störung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen abzielen und damit eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung in einer Strafanstalt für Erwachsene nicht ohne weiteres nahelegen, ist dies im Interesse einer effektiven Kontrolle hinzunehmen (vgl. OLG Hamburg OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4, zit. n. juris Rdnr. 20).
22b)
23Die Frage, ob in einer Justizvollzugsanstalt die Überlassung von Medien mit der Kennzeichnung „FSK 18“ (seit dem 1. April 2003: „keine Jugendfreigabe“) im Hinblick auf eine generell-abstrakte Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG versagt werden darf, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.
24Für die Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg entschieden, dass die Kennzeichnung von Medien mit „FSK 18“ oder „keine Jugendfreigabe“ kein taugliches Kriterium für die Abwehr von Gefahren für die Anstaltssicherheit darstelle. Gegen eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt durch solche Filme spreche, dass die FSK überhaupt eine Kennzeichnung vergeben und damit geprüft habe, dass die Ausschlussgründe der §§ 15 Abs. 2 und 18 JuSchG nicht vorliegen, der Inhalt des Mediums also nicht Strafvorschriften verletze, den Krieg verherrliche, verrohend wirke oder zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreize. Die Kennzeichnung „FSK 18“ sei insoweit ein Qualitätsmerkmal und kein Kriterium zur Beurteilung der Gefährlichkeit des Besitzes eines solchen Mediums in einer Strafanstalt für Erwachsene, denn die verschiedenen Kennzeichnungsstufen folgten Prüfungskriterien im Hinblick auf die unterschiedlichen Entwicklungsstufen von Kindern oder Jugendlichen (OLG Hamburg StVollzG § 116 Nr. 4; vgl. auch OLG Frankfurt NStZ 2009, 220 f.; Beschl. 3 Ws 44/07 v. 15.03.2007 -, juris; NStZ-RR 2005, 191).
25Nach anderer Auffassung wohnt Medien mit „FSK 18“-Freigabe – unabhängig davon, ob die Klassifizierung aufgrund pornografischer, gewaltverherrlichender oder sonst fragwürdiger Inhalte erfolgt - typischerweise ein hohes Gefährdungspotential für die Sicherheit und Vollzugsziele im Sinne des § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG inne. Diese werden nach den Prüfungskriterien der FSK deshalb von einer anderweitigen Freigabe ausgenommen, weil durch ihre Betrachtung die Nerven überreizt bzw. übermäßige Belastungen hervorgerufen werden können, die Phantasie über Gebühr erregt, die charakterliche, sittliche oder geistige Erziehung gehemmt, gestört oder geschädigt werden kann oder weil sie zu falschen und abträglichen Lebenserwartungen führen können. Dass derartige Medien innerhalb einer Anstalt mit einem signifikanten Anteil wegen Gewalt- oder Sexualdelikten verurteilter Gefangener die Vollzugsziele und die Sicherheit der Anstalt abstrakt generell gefährdeten, liege auf der Hand (OLG Celle NdsRPfl 2007, 18 ff.; OLG Schleswig SchlHA 2008, 322).
26c)
27Der Senat schließt sich in Beantwortung der hier entscheidungserheblichen Tatfrage der zuletzt dargestellten Auffassung an. Auch er sieht in der Überlassung von Spielfilmen mit der Kennzeichnung „FSK 18“ oder „keine Jugendfreigabe“ eine generell-abstrakte Gefahr für die Ziele des Strafvollzugs und die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt im Sinne von § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG als gegeben an.
28Im Strafvollzug soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen; der Vollzug der Freiheitsstrafe dient dabei aber auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten (§ 2 StVollzG). Die Strafvollstreckungskammer weist zutreffend darauf hin, dass Filme mit der Klassifizierung „FSK 18“ oder „keine Jugendfreigabe“ durchaus sozialschädliche Botschaften enthalten können, da sie nicht selten Gewalt verherrlichen, einem partnerschaftlichen Rollenverständnis der Geschlechter entgegenstehen, einzelne gesellschaftliche Gruppen diskriminieren oder Sexualität auf ein reines Instrumentarium der Triebbefriedigung reduzieren. Nach den Prüfungskriterien der FSK werden diese Filme deshalb gerade nicht für die Gruppe der 16- bis 18-jährigen freigegeben; auch die Wertorientierung in Bereichen wie Drogenkonsum, politischer Radikalismus oder Ausländerfeindlichkeit wird bis zur Freigabe von Filmen ab 16 Jahren mit besonderer Sensibilität geprüft. Insoweit kann nicht hingenommen werden, dass Strafgefangene ohne nähere inhaltliche Kontrolle mit Inhalten in Berührung kommen, die wegen eines möglichen gewaltverherrlichenden, aggressiven oder anderweitig sozialschädlichen Inhalts zu einer Abstumpfung und Enthemmung des Betrachters führen können. Eine Gefährdung der Vollzugsziele liegt zum Beispiel auf der Hand, wenn ein Sexualstraftäter Filme mit pornographischem Inhalt besitzen und ansehen möchte (vgl. OLG Brandenburg NJ 2008, 274; Schwind, aaO, Rdnr. 11). Insoweit ist an – auch erwachsene - Strafgefangene im Hinblick auf die Ziele des Strafvollzugs ein deutlich strengerer Maßstab anzulegen als an den Rest der Bevölkerung.
29Die Anstalt wäre jedoch mit ihren sachlichen und personellen Ressourcen überfordert, müsste sie für jeden Strafgefangenen und im Hinblick auf dessen zu verbüßende Taten im Einzelfall entscheiden, ob ein Medium für einen Strafgefangenen geeignet ist oder nicht (vgl. OLG Koblenz, Beschl. 2 Ws 836/04 vom 14.02.2005 – für Computer- bzw. Telespiele). Darüber hinaus kann auch in einer Anstalt mit hohem Sicherheitsgrad wie der vorliegenden nicht ausgeschlossen werden, dass für einen Strafgefangenen unbedenkliche Medien an andere Strafgefangene weitergegeben werden, für die das betreffende Medium ungeeignet ist. Deshalb ist es sachgerecht und verhältnismäßig, dass sich die Anstalt eines bereits bestehenden Prüfungskriteriums wie der Kennzeichnung „FSK 18“ bzw. „keine Jugendfreigabe“ bedient, um eine Gefährdung der Rechtsgüter des § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG auszuschließen, auch wenn darunter im Einzelfall Filme oder andere Medien fallen können, die keinen gewaltverherrlichenden oder anderweit für die Vollzugsziele bedenklichen Inhalt aufweisen. Eine solche Beschränkung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hat der Strafgefangenen im Hinblick auf das hohe Schutzinteresse der Allgemeinheit und die nur begrenzten Prüfungsressourcen des Strafvollzugs hinzunehmen.
30Dem steht nicht entgegen, dass der hier streitgegenständliche Film im Fernsehen ausgestrahlt wurde und somit für alle Strafgefangenen der Justizvollzugsanstalt D. ohne Beschränkung einsehbar war. Es ist mit den Mitteln der Anstalt schlechterdings nicht leistbar, das frei empfangbare Fernsehprogramm laufend auf eine potentielle Gefährdung der Vollzugsziele oder der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zu überprüfen. Um dem auch nur im Ansatz gerecht zu werden, müsste letztlich der Empfang des Fernsehprogramms – jedenfalls ab einer bestimmten Uhrzeit – generell untersagt werden, was aber die Rechte der Strafgefangenen, insbesondere deren Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, mehr tangieren würde als die vorliegend praktizierte Regelung des Bezuges von Medien nur bis zur Kennzeichnungstufe „FSK 16“.
313.
32Trotz der abweichenden Meinungen der Oberlandesgerichte Hamburg und Frankfurt bedarf es einer Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 2 GVG nicht, da es sich bei der zu klärenden Frage nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Tatfrage handelt. Eine solche ist der Klärung im Vorlegungsverfahren nicht zugänglich (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. 2010, § 121 GVG Rdnr. 10; BGH NStZ 1995, 409 <410>). Die Frage, ob der Besitz eines Gegenstand die Vollzugsziele oder die Sicherheit und Ordnung der Anstalt im Sinne von § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG gefährdet, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab, nämlich von der Art des Gegenstandes, von den Verhältnissen in der konkreten Justizvollzugsanstalt und der Person des Strafgefangenen, der den Antrag auf Besitz des Gegenstandes gestellt hat, und ist deswegen überwiegend tatsächlicher Natur (vgl. BGH NStZ 2000, 222; BGHSt 22, 341 <342 f.>).“
33Diesen zutreffenden Erwägungen schließt sich der Senat in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum an.
34In den Justizvollzugsanstalten befinden sich im Verhältnis zur Restbevölkerung überproportional viele erwachsene Menschen, deren Persönlichkeitsreife, Persönlichkeitsentwicklung, Wertvorstellungen, soziale Kompetenzen, Konfliktlösungsstrategien, Empathiefähigkeit und Hemmschwellen ungeachtet des Erreichens des Erwachsenenalters im Verhältnis zum Durchschnitt der Bevölkerung oftmals eher geringer und teilweise auch deutlich defizitär ausgeprägt sind. Ein Zusammenhang dieser Persönlichkeitsstrukturen mit den der jeweiligen Haftanordnung zugrunde liegenden Straftaten ist zumindest bei Gewalt- und Sexualdelikten besonders nahe liegend. Ziel des Vollzuges ist es, wenn auch nicht erzieherisch, sondern eher im Weg der Unterstützung eines eigenverantwortlichen Korrektivs charakterlicher Schwächen bzw. Fehlhaltungen, die entsprechenden Defizite auszugleichen, um die Fähigkeiten der Verurteilten zur Führung eines anschließend straffreien Lebens zu verbessern.
35Für dieses Bemühen ist die wiederholte oder gar regelmäßige Betrachtung von Filmen, die nach ihrem Inhalt unter gleichzeitig hohem Anreiz für die Nerven des Betrachters z.B. durchgängiges und auch massiv gewalttätiges Handeln als Konfliktlösungsmuster nicht nur anbieten, sondern ggfls. auch idealisieren, oder aber etwa im Rahmen der Darstellung von Sexualität abweichend von der Lebenswirklichkeit die nahezu ständige und quasi willenlose Verfügbarkeit von Sexualpartnern suggerieren und zudem häufig eine eher erniedrigend erscheinende Rolle des weiblichen Geschlechtspartners darstellen, nicht nur hinderlich, sondern nach Bewertung des Senats eher schon kontraindiziert. Die möglichen Wirkungen derartiger Filme auf erwachsene Menschen mit den oben dargestellten Persönlichkeitsdefiziten sind möglicherweise nicht identisch, aber zumindest durchaus vergleichbar mit der zu besorgenden schädlichen Einflussnahme auf junge Menschen, die in ihrer Persönlichkeitsentwicklung noch nicht ausgereift sind. Dies hat zur Folge, dass sich die Zuordnung eines Mediums als „FSK 18“ entgegen der teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung zwar nicht als das einzig denkbare, aber als ein praktisch geeignetes und dementsprechend rechtlich nicht zu beanstandendes Abgrenzungskriterium für die Annahme einer Gefährdung der Vollzugsziele im Strafvollzug für Erwachsene darstellt.
36Der Senat erachtet es auch nicht als sinnvolle oder gar gebotene Regelung, die Zulassung derartiger Filme z.B. von der Art des jeweils der Verurteilung zu Grunde liegenden Delikts oder aber der Stellung des jeweiligen Gefangenen im Rahmen der vollzuglichen Binnendifferenzierung der Justizvollzugsanstalt abhängig zu machen.
37Einerseits wäre eine derartige „Privilegierung“ einzelner Gefangener geeignet, das Verhältnis der Gefangenen untereinander störend zu beeinflussen. Andererseits geht der Senat in Übereinstimmung mit der JVA davon aus, dass im Fall der Zulassung des Besitzes entsprechender Filme für einzelne Gefangene die Gefahr eines unkontrollierbaren Tauschhandels unabhängig von der vollzugsinternen Lockerungsstufe auf der Hand liegt. So ist aus einem anderen beim Senat anhängigen Verfahren inzwischen gerichtsbekannt, dass bei dem Betroffen, der sich bis dahin in der höchsten Lockerungsstufe befunden hat, im Rahmen einer Zellendurchsuchung eine gebrannte DVD mit einem Pornofilm vorgefunden worden ist, die unerlaubt in seinem Besitz gewesen ist.
38III.
39Da die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg hat, war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerde zurückzuweisen, §§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 S. 1 ZPO.
40IV.
41Einer Divergenzvorlage des vorliegenden Falles an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 2 GVG bedarf es trotz der abweichenden Auffassungen der Oberlandesgerichte Hamburg und Frankfurt bereits deshalb nicht, weil es sich bei der vorliegend zu entscheidenden Frage einer Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt durch die Überlassung von „FSK 18“-Medien überwiegend um eine tatsächliche und nicht um eine vorwiegend rechtliche Problemstellung handelt (vgl. OLG Koblenz a.a.O.).
(1) Der Gefangene darf in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen.
(2) Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands
- 1.
mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre oder - 2.
das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde.
(3) Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 widerrufen werden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Der Betroffene verbüßt eine lebenslange Haftstrafe wegen Mordes u.a. in der JVA C; 15 Jahre werden am 16. Februar 2017 verbüßt sein. Er beantragte am 07. Januar 2014 die Aushändigung von DVDs mit der Kennzeichnung „FSK 18“. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, „FSK 18“-Medien seien generell geeignet, die Sicherheit und Ordnung in der JVA zu gefährden. Diese Gefährdung könne nur durch einen der Anstalt nicht mehr zumutbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden, mit der Folge, dass es gerechtfertigt sei, generell die Überlassung von „FSK 18“-Medien an Gefangene abzulehnen. Durch derartige Medien würden die in der JVA Bochum mit einem signifikanten Anteil wegen Gewalt- oder Sexualdelikten verurteilten Gefangenen und deren Vollzugsziele gefährdet; es sei nicht hinzunehmen, dass Gefangene ohne nähere inhaltliche Kontrolle mit Medieninhalten in Berührung kämen, die wegen eines möglichen gewaltverherrlichenden, aggressiven oder anderweitige sozialschädlichen Inhalts zu einer Abstumpfung und Enthemmung führen können.
4Solche Medien seien zudem beliebte Tausch- und Handelsobjekte in der JVA, so dass auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass Medien, die für einen Gefangenen unbedenklich sein mögen, an einen Dritten weitergegeben würden, hinsichtlich dessen die Vollzugsziele gefährdet würden.
5Den hiergegen gerichteten Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und sich hierzu unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Schleswig und Celle (OLG Schleswig, Beschluss vom 25. Januar 2008 – 2 Vollz(Ws) 533/07 – juris, OLG Celle, NStZ 2006, 702) der Auffassung des Antragsgegners angeschlossen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
6Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher er unter Bezugnahme auf anderweitige Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (OLG Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 2008, 3 Ws 43/08 – juris) sein Begehren mit der Auffassung weiterverfolgt, dass die Kennzeichnung von Medien mit „FSK 18“ kein taugliches Kriterium für die Abwehr von Gefahren für die Anstaltssicherheit darstelle. Gegen eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt durch solche Filme spreche, dass durch die FSK überhaupt eine Kennzeichnung vergeben und damit geprüft worden sei, dass die Ausschlussgründe der §§ 15, 18 JuSchG nicht vorlägen, der Inhalt des Mediums also nicht Strafvorschriften verletze, den Krieg verherrliche, verrohend wirke oder zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreize.
7Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
8II.
9Das Rechtsmittel des Betroffenen hat keinen Erfolg.
10- 11
1.
Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu, da es vorliegend im Sinne des § 116 Abs. 1 S. 1 StVollzG geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Die im vorliegenden Fall aufgeworfene und verallgemeinerungsfähige Problematik, ob die Überlassung von „FSK 18“-Medien an Strafgefangene generell als geeignet angesehen werden kann, die Sicherheit und Ordnung in Justizvollzugsanstalten zu gefährden, ist vom Senat, der für die Entscheidungen in Vollzugssachen in Nordrhein-Westfalen landesweit zuständig ist, bisher noch nicht explizit entschieden worden. Mit Beschlüssen 22. Dezember 2004 – 1 Vollz(Ws) 195/04 – und vom 22. Februar 2007 – 1 Vollz (Ws) 104/07 – hat der Senat jeweils Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse von Strafvollstreckungskammern mangels Zulassungsgrundes als unzulässig verworfen, durch welche in jeweils einzelfallbezogenen Entscheidungen Anträge auf Herausgabe von „FSK 18“-Medien abgelehnt worden waren.
13In Anbetracht der zu der streitgegenständlichen Fragestellung inzwischen vorliegenden erheblich unterschiedlichen Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte sind zudem divergierende Entscheidungen der jeweils zuständigen Strafvollstreckungskammern in den einzelnen Landgerichtsbezirken in Nordrhein-Westfalen zu besorgen, durch die schwer erträgliche und insbesondere für die betroffenen Gefangenen nicht nachvollziehbare Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen, angesichts derer das Recht des Gefangenen auf Besitz entsprechender Medien im Fall der Verlegung in eine andere JVA kaum kalkulierbar bleibt.
142.
15Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.
16Soweit aus den veröffentlichten Entscheidungen der Oberlandesgerichte ersichtlich, hat letztmalig das Oberlandesgericht Koblenz (OLG Koblenz, Beschluss vom 07. Januar 2011 – 2 Ws 531/10 (Vollz) –, juris) mit eingehender Begründung zu der hier maßgeblichen Frage Stellung genommen und unter anderem folgendes ausgeführt:
17„2.
18In der Sache erweist sich die Rechtsbeschwerde jedoch als unbegründet. Die angefochtene Entscheidung zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers auf. Die Versagung der Überlassung der verfahrensgegenständlichen DVD verstößt weder gegen geltendes Strafvollzugsrecht noch sind hierdurch Grundrechte des Antragstellers verletzt.
19a)
20Gemäß § 70 Abs. 1 StVollzG darf ein Strafgefangener in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG). Ein Versagungsgrund ist danach schon dann gegeben, wenn der fragliche Gegenstand generell-abstrakt geeignet ist, die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu gefährden und diese Gefährdung nur mit einem der Anstalt nicht mehr zumutbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden könnte (vgl. OLG Koblenz, Beschl. 2 Ws 359/10 v. 15.09.2010; Beschl. 2 Ws 836/04 v. 14.02.2005; ZfStrVO 1988, 372; OLG Brandenburg NJ 2008, 274, zit. n. juris Rdnr. 9 m.w.N.; Schwind, in: ders./Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl. 2009, § 70 Rdnr. 7). Diese Auslegung von § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG trägt dem in § 81 Abs. 2 StVollzG verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung und ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG StRR 2010, 323; BVerfGE 89, 315 <324>; NStZ-RR 1996, 252 <253>.).
21In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es keinen Verstoß gegen § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG darstellt, wenn eine Vollzugsanstalt der höchsten Sicherheitsstufe den Bezug und Besitz von DVDs davon abhängig macht, dass diese durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) gekennzeichnet sind (vgl. OLG Koblenz, Beschl. 2 Ws 359/10 v. 15.09.2010; OLG Hamburg, OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4; OLG Frankfurt, NStZ 2009, 220 f.). Auf diese Weise wird zuverlässig sichergestellt, dass DVDs mit einem den Vollzugszielen entgegenwirkenden und die Sicherheit und Ordnung gefährdenden Inhalt nicht in die Hände von Strafgefangenen gelangen. Die Vollzugsanstalt selbst kann eine eigenständige, umfassende inhaltliche Kontrolle aller an Strafgefangene übergebenen oder versendeten DVDs mit ihren Ressourcen nicht gewährleisten. Deshalb ist es sachgerecht und verhältnismäßig, wenn sie bezüglich des Inhaltes eines Films auf eine entsprechende Kennzeichnung durch die FSK verweist. Die FSK nimmt von einer Kennzeichnung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 JuSchG nämlich solche Filme aus, die einen der in § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 JuSchG bezeichneten Inhalt haben (u.a. einen der in §§ 86, 130, 130a, 131, 184, 184a oder 184b StGB bezeichneten strafbaren Inhalt haben, den Krieg verherrlichen, Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt sowie Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen) oder in die Indizierungsliste nach § 18 JuSchG aufgenommen sind, weil sie unsittlich, verrohend wirkend bzw. zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizend sind. Auch wenn sich in den für die Kennzeichnung von Filmen maßgeblichen Vorschriften des JuSchG, namentlich in § 15 Abs. 2 Nr. 5 JuSchG, Ausschlussgründe finden, die speziell auf die Verhinderung der Störung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen abzielen und damit eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung in einer Strafanstalt für Erwachsene nicht ohne weiteres nahelegen, ist dies im Interesse einer effektiven Kontrolle hinzunehmen (vgl. OLG Hamburg OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4, zit. n. juris Rdnr. 20).
22b)
23Die Frage, ob in einer Justizvollzugsanstalt die Überlassung von Medien mit der Kennzeichnung „FSK 18“ (seit dem 1. April 2003: „keine Jugendfreigabe“) im Hinblick auf eine generell-abstrakte Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG versagt werden darf, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.
24Für die Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg entschieden, dass die Kennzeichnung von Medien mit „FSK 18“ oder „keine Jugendfreigabe“ kein taugliches Kriterium für die Abwehr von Gefahren für die Anstaltssicherheit darstelle. Gegen eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt durch solche Filme spreche, dass die FSK überhaupt eine Kennzeichnung vergeben und damit geprüft habe, dass die Ausschlussgründe der §§ 15 Abs. 2 und 18 JuSchG nicht vorliegen, der Inhalt des Mediums also nicht Strafvorschriften verletze, den Krieg verherrliche, verrohend wirke oder zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreize. Die Kennzeichnung „FSK 18“ sei insoweit ein Qualitätsmerkmal und kein Kriterium zur Beurteilung der Gefährlichkeit des Besitzes eines solchen Mediums in einer Strafanstalt für Erwachsene, denn die verschiedenen Kennzeichnungsstufen folgten Prüfungskriterien im Hinblick auf die unterschiedlichen Entwicklungsstufen von Kindern oder Jugendlichen (OLG Hamburg StVollzG § 116 Nr. 4; vgl. auch OLG Frankfurt NStZ 2009, 220 f.; Beschl. 3 Ws 44/07 v. 15.03.2007 -, juris; NStZ-RR 2005, 191).
25Nach anderer Auffassung wohnt Medien mit „FSK 18“-Freigabe – unabhängig davon, ob die Klassifizierung aufgrund pornografischer, gewaltverherrlichender oder sonst fragwürdiger Inhalte erfolgt - typischerweise ein hohes Gefährdungspotential für die Sicherheit und Vollzugsziele im Sinne des § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG inne. Diese werden nach den Prüfungskriterien der FSK deshalb von einer anderweitigen Freigabe ausgenommen, weil durch ihre Betrachtung die Nerven überreizt bzw. übermäßige Belastungen hervorgerufen werden können, die Phantasie über Gebühr erregt, die charakterliche, sittliche oder geistige Erziehung gehemmt, gestört oder geschädigt werden kann oder weil sie zu falschen und abträglichen Lebenserwartungen führen können. Dass derartige Medien innerhalb einer Anstalt mit einem signifikanten Anteil wegen Gewalt- oder Sexualdelikten verurteilter Gefangener die Vollzugsziele und die Sicherheit der Anstalt abstrakt generell gefährdeten, liege auf der Hand (OLG Celle NdsRPfl 2007, 18 ff.; OLG Schleswig SchlHA 2008, 322).
26c)
27Der Senat schließt sich in Beantwortung der hier entscheidungserheblichen Tatfrage der zuletzt dargestellten Auffassung an. Auch er sieht in der Überlassung von Spielfilmen mit der Kennzeichnung „FSK 18“ oder „keine Jugendfreigabe“ eine generell-abstrakte Gefahr für die Ziele des Strafvollzugs und die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt im Sinne von § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG als gegeben an.
28Im Strafvollzug soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen; der Vollzug der Freiheitsstrafe dient dabei aber auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten (§ 2 StVollzG). Die Strafvollstreckungskammer weist zutreffend darauf hin, dass Filme mit der Klassifizierung „FSK 18“ oder „keine Jugendfreigabe“ durchaus sozialschädliche Botschaften enthalten können, da sie nicht selten Gewalt verherrlichen, einem partnerschaftlichen Rollenverständnis der Geschlechter entgegenstehen, einzelne gesellschaftliche Gruppen diskriminieren oder Sexualität auf ein reines Instrumentarium der Triebbefriedigung reduzieren. Nach den Prüfungskriterien der FSK werden diese Filme deshalb gerade nicht für die Gruppe der 16- bis 18-jährigen freigegeben; auch die Wertorientierung in Bereichen wie Drogenkonsum, politischer Radikalismus oder Ausländerfeindlichkeit wird bis zur Freigabe von Filmen ab 16 Jahren mit besonderer Sensibilität geprüft. Insoweit kann nicht hingenommen werden, dass Strafgefangene ohne nähere inhaltliche Kontrolle mit Inhalten in Berührung kommen, die wegen eines möglichen gewaltverherrlichenden, aggressiven oder anderweitig sozialschädlichen Inhalts zu einer Abstumpfung und Enthemmung des Betrachters führen können. Eine Gefährdung der Vollzugsziele liegt zum Beispiel auf der Hand, wenn ein Sexualstraftäter Filme mit pornographischem Inhalt besitzen und ansehen möchte (vgl. OLG Brandenburg NJ 2008, 274; Schwind, aaO, Rdnr. 11). Insoweit ist an – auch erwachsene - Strafgefangene im Hinblick auf die Ziele des Strafvollzugs ein deutlich strengerer Maßstab anzulegen als an den Rest der Bevölkerung.
29Die Anstalt wäre jedoch mit ihren sachlichen und personellen Ressourcen überfordert, müsste sie für jeden Strafgefangenen und im Hinblick auf dessen zu verbüßende Taten im Einzelfall entscheiden, ob ein Medium für einen Strafgefangenen geeignet ist oder nicht (vgl. OLG Koblenz, Beschl. 2 Ws 836/04 vom 14.02.2005 – für Computer- bzw. Telespiele). Darüber hinaus kann auch in einer Anstalt mit hohem Sicherheitsgrad wie der vorliegenden nicht ausgeschlossen werden, dass für einen Strafgefangenen unbedenkliche Medien an andere Strafgefangene weitergegeben werden, für die das betreffende Medium ungeeignet ist. Deshalb ist es sachgerecht und verhältnismäßig, dass sich die Anstalt eines bereits bestehenden Prüfungskriteriums wie der Kennzeichnung „FSK 18“ bzw. „keine Jugendfreigabe“ bedient, um eine Gefährdung der Rechtsgüter des § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG auszuschließen, auch wenn darunter im Einzelfall Filme oder andere Medien fallen können, die keinen gewaltverherrlichenden oder anderweit für die Vollzugsziele bedenklichen Inhalt aufweisen. Eine solche Beschränkung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hat der Strafgefangenen im Hinblick auf das hohe Schutzinteresse der Allgemeinheit und die nur begrenzten Prüfungsressourcen des Strafvollzugs hinzunehmen.
30Dem steht nicht entgegen, dass der hier streitgegenständliche Film im Fernsehen ausgestrahlt wurde und somit für alle Strafgefangenen der Justizvollzugsanstalt D. ohne Beschränkung einsehbar war. Es ist mit den Mitteln der Anstalt schlechterdings nicht leistbar, das frei empfangbare Fernsehprogramm laufend auf eine potentielle Gefährdung der Vollzugsziele oder der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zu überprüfen. Um dem auch nur im Ansatz gerecht zu werden, müsste letztlich der Empfang des Fernsehprogramms – jedenfalls ab einer bestimmten Uhrzeit – generell untersagt werden, was aber die Rechte der Strafgefangenen, insbesondere deren Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, mehr tangieren würde als die vorliegend praktizierte Regelung des Bezuges von Medien nur bis zur Kennzeichnungstufe „FSK 16“.
313.
32Trotz der abweichenden Meinungen der Oberlandesgerichte Hamburg und Frankfurt bedarf es einer Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 2 GVG nicht, da es sich bei der zu klärenden Frage nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Tatfrage handelt. Eine solche ist der Klärung im Vorlegungsverfahren nicht zugänglich (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. 2010, § 121 GVG Rdnr. 10; BGH NStZ 1995, 409 <410>). Die Frage, ob der Besitz eines Gegenstand die Vollzugsziele oder die Sicherheit und Ordnung der Anstalt im Sinne von § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG gefährdet, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab, nämlich von der Art des Gegenstandes, von den Verhältnissen in der konkreten Justizvollzugsanstalt und der Person des Strafgefangenen, der den Antrag auf Besitz des Gegenstandes gestellt hat, und ist deswegen überwiegend tatsächlicher Natur (vgl. BGH NStZ 2000, 222; BGHSt 22, 341 <342 f.>).“
33Diesen zutreffenden Erwägungen schließt sich der Senat in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum an.
34In den Justizvollzugsanstalten befinden sich im Verhältnis zur Restbevölkerung überproportional viele erwachsene Menschen, deren Persönlichkeitsreife, Persönlichkeitsentwicklung, Wertvorstellungen, soziale Kompetenzen, Konfliktlösungsstrategien, Empathiefähigkeit und Hemmschwellen ungeachtet des Erreichens des Erwachsenenalters im Verhältnis zum Durchschnitt der Bevölkerung oftmals eher geringer und teilweise auch deutlich defizitär ausgeprägt sind. Ein Zusammenhang dieser Persönlichkeitsstrukturen mit den der jeweiligen Haftanordnung zugrunde liegenden Straftaten ist zumindest bei Gewalt- und Sexualdelikten besonders nahe liegend. Ziel des Vollzuges ist es, wenn auch nicht erzieherisch, sondern eher im Weg der Unterstützung eines eigenverantwortlichen Korrektivs charakterlicher Schwächen bzw. Fehlhaltungen, die entsprechenden Defizite auszugleichen, um die Fähigkeiten der Verurteilten zur Führung eines anschließend straffreien Lebens zu verbessern.
35Für dieses Bemühen ist die wiederholte oder gar regelmäßige Betrachtung von Filmen, die nach ihrem Inhalt unter gleichzeitig hohem Anreiz für die Nerven des Betrachters z.B. durchgängiges und auch massiv gewalttätiges Handeln als Konfliktlösungsmuster nicht nur anbieten, sondern ggfls. auch idealisieren, oder aber etwa im Rahmen der Darstellung von Sexualität abweichend von der Lebenswirklichkeit die nahezu ständige und quasi willenlose Verfügbarkeit von Sexualpartnern suggerieren und zudem häufig eine eher erniedrigend erscheinende Rolle des weiblichen Geschlechtspartners darstellen, nicht nur hinderlich, sondern nach Bewertung des Senats eher schon kontraindiziert. Die möglichen Wirkungen derartiger Filme auf erwachsene Menschen mit den oben dargestellten Persönlichkeitsdefiziten sind möglicherweise nicht identisch, aber zumindest durchaus vergleichbar mit der zu besorgenden schädlichen Einflussnahme auf junge Menschen, die in ihrer Persönlichkeitsentwicklung noch nicht ausgereift sind. Dies hat zur Folge, dass sich die Zuordnung eines Mediums als „FSK 18“ entgegen der teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung zwar nicht als das einzig denkbare, aber als ein praktisch geeignetes und dementsprechend rechtlich nicht zu beanstandendes Abgrenzungskriterium für die Annahme einer Gefährdung der Vollzugsziele im Strafvollzug für Erwachsene darstellt.
36Der Senat erachtet es auch nicht als sinnvolle oder gar gebotene Regelung, die Zulassung derartiger Filme z.B. von der Art des jeweils der Verurteilung zu Grunde liegenden Delikts oder aber der Stellung des jeweiligen Gefangenen im Rahmen der vollzuglichen Binnendifferenzierung der Justizvollzugsanstalt abhängig zu machen.
37Einerseits wäre eine derartige „Privilegierung“ einzelner Gefangener geeignet, das Verhältnis der Gefangenen untereinander störend zu beeinflussen. Andererseits geht der Senat in Übereinstimmung mit der JVA davon aus, dass im Fall der Zulassung des Besitzes entsprechender Filme für einzelne Gefangene die Gefahr eines unkontrollierbaren Tauschhandels unabhängig von der vollzugsinternen Lockerungsstufe auf der Hand liegt. So ist aus einem anderen beim Senat anhängigen Verfahren inzwischen gerichtsbekannt, dass bei dem Betroffen, der sich bis dahin in der höchsten Lockerungsstufe befunden hat, im Rahmen einer Zellendurchsuchung eine gebrannte DVD mit einem Pornofilm vorgefunden worden ist, die unerlaubt in seinem Besitz gewesen ist.
38III.
39Da die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg hat, war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerde zurückzuweisen, §§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 S. 1 ZPO.
40IV.
41Einer Divergenzvorlage des vorliegenden Falles an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 2 GVG bedarf es trotz der abweichenden Auffassungen der Oberlandesgerichte Hamburg und Frankfurt bereits deshalb nicht, weil es sich bei der vorliegend zu entscheidenden Frage einer Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt durch die Überlassung von „FSK 18“-Medien überwiegend um eine tatsächliche und nicht um eine vorwiegend rechtliche Problemstellung handelt (vgl. OLG Koblenz a.a.O.).
(1) Der Gefangene darf in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen.
(2) Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands
- 1.
mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre oder - 2.
das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde.
(3) Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 widerrufen werden.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.
(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.
(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.
(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.
(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
- 1.
der Revision gegen - a)
die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters; - b)
die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern; - c)
die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;
- 2.
der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammern oder des Bundesgerichtshofes begründet ist; - 3.
der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den § 50 Abs. 5, §§ 116, 138 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes und der Jugendkammern nach § 92 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes; - 4.
des Einwands gegen die Besetzung einer Strafkammer im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung.
(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung
- 1.
nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung, - 2.
nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung, - 3.
nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung oder - 4.
nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Entscheidung
(3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.