Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 11. Apr. 2018 - 13 W 452/18

bei uns veröffentlicht am11.04.2018
vorgehend
Landgericht Nürnberg-Fürth, 12 O 1266/17, 05.02.2018

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 05.02.2018 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

3. Der Beschwerdewert wird auf 2.250,00 € festgesetzt.

4. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter der F Fonds Nr. 17 „A GmbH & Co. C. KG“ vom Beklagten als Kommanditisten die Rückzahlung von Ausschüttungen, während die Kapitalanteile der Kommanditisten unter den Betrag der Einlage herabgemindert war. Der Kläger legte eine Insolvenztabelle (Anlage K 2) vor, aus der sich die Anmeldung einer Forderung „Gewerbesteuer 2013“ des Finanzamtes H-Mitte ergibt.

Der Beklagte beantragte eine Vorabentscheidung nach § 17 a GVG über den Rechtsweg der Steuerforderung.

Mit Beschluss vom 05.02.2018 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs bejaht. Gegen diesen dem Beklagten am 12.02.2018 zugestellten Beschluss hat der Beklagte am 26.02.2018 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig.

Gegen einen Beschluss, der die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht oder verneint, ist nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die sofortige Beschwerde richtet sich nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung, hier nach den §§ 567 ff. ZPO (Zöller/Lückemann, ZPO, 32. Aufl., § 17 a GVG Rn. 15). Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 ZPO. Der Beklagte ist durch den Beschluss des Landgerichts auch beschwert, da die Entscheidung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Rechtswegs das Recht der Partei auf den gesetzlichen Richter gemäß Artikel 101 Abs. 1 und 2 GG verletzen kann.

III.

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht Nürnberg-Fürth den beschrittenen Rechtsweg für zulässig erklärt. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet, da es sich um eine bürgerlichrechtliche Streitigkeit handelt, § 13 GVG. Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nach § 33 FGO ist hingegen nicht gegeben.

Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Nürnberg-Fürth im angegriffenen Beschluss Bezug genommen werden. Ergänzend sei Folgendes auszuführen:

Maßgebend für den Rechtsweg ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Rechtsnatur des erhobenen Anspruchs, wie sie sich aus dem tatsächlichen Vorbringen der klagenden Partei ergibt. Grundlage der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist der Sachvortrag des Klägers, da er über den Streitgegenstand bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.1984 - IX ZR 45/83 -, juris Rn.9; Urteil vom 22.06.1984 - III ZR 109/76 -, juris Rn. 8; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02. November 2006 - 25 W 86/06 -, Rn. 7, juris Rn. 7).

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter, der Begründung seines Klageantrags folgend, für die Gesellschaft einen Anspruch nach § 171, § 172 Abs. 4 HGB geltend. Dabei handelt es sich nach dem klägerischen Vortrag um einen zivilrechtlichen Anspruch auf der Grundlage dieser Vorschriften. Zur Begründung führt der Kläger aus, der Beklagte habe Ausschüttungen erhalten, obwohl der Kapitalanteil des Beklagten unter den Betrag der Einlage herabgemindert war, woraus sich die Pflicht des Beklagten zur Wiederauffüllung des Kapitalkontos ergäbe. Ein solcher etwaiger Anspruch, der seine Grundlage in dem Verhältnis des Beklagten zur Gesellschaft hat, ist zivilrechtlicher Natur.

Dabei bezeichnet der Kläger den geltend gemachten Anspruch auch als den Außenhaftungsanspruch nach § 171 Abs. 1, Abs. 2 HGB. Für diesen trifft es zu, dass der Insolvenzverwalter als gesetzlicher Prozessstandschafter Ansprüche der Insolvenzgläubiger geltend macht mit der Folge, dass durch Zahlungen an den Insolvenzverwalter konkrete Gläubigerforderungen zum Erlöschen gebracht werden (BGH, Urteil vom 09.10.2006 - II ZR 193/05 -, juris Rn. 9). Dennoch ändert der Umstand, dass in der klägerseits vorgelegten Tabelle nach § 175 InsO (Anlage K 2) eine Forderung des Finanzamts ausgewiesen ist, nichts an der Beurteilung, dass der Kläger einen zivilrechtlichen Anspruch geltend macht. Auch wenn der Insolvenzverwalter die Gesellschafterhaftung immer nur für die Gläubiger realisiert, die gegen den betroffenen 13 W 452/18 - Seite 4 Gesellschafter Ansprüche aus gesellschaftsrechtlicher Haftung haben (BGH, Urteil vom 17.12.2015 - IX ZR 143/13 -, beckonline Rn. 11), ist die Forderung des Finanzamts gegenüber der Insolvenzschuldnerin nicht streitgegenständlich. Die zur Tabelle angemeldete Forderung des Finanzamts H-Mitte legt der Kläger seinem Antrag nicht zugrunde. Der Kläger begründet seinen Anspruch vielmehr damit, dass er auf der Grundlage von § 171 Abs. 1, Abs. 2 HGB einen Anspruch auf Rückzahlung der Ausschüttungen und damit auf Wiederauffüllung des Kapitalkontos habe. Ob diese Auffassung des Klägers zutrifft, ist aber, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht eine Frage des Rechtswegs, sondern eine solche der Zulässigkeit oder der Begründetheit der Klage. Zudem enthält die Insolvenztabelle (Anlage K 2) eine Vielzahl von angemeldeten Forderungen, die unter Berücksichtigung des Grunds der Forderung zivilrechtlicher Natur sind und die betragsmäßig die Klageforderung deutlich überschreiten. Damit kann der geltend gemachte Anspruch auch auf der Grundlage einer zivilrechtlichen Insolvenzforderung bestehen, womit der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 29.10.1987, BGHZ 102, 280, 283. Streitgegenständlich war dort die Forderung gegenüber einer Ortskrankenkasse zur Abgabe einer Unterlassungserklärung hinsichtlich der Überlassung von gebrauchten Rollstühlen an ihre Versicherte, für die der Zivilrechtsweg bejaht wurde. Der Gemeinsame Senat hat ausgeführt, dass sich der Rechtsweg nach der Natur des Rechtsverhältnisses richte, aus dem das Klagebegehren hergeleitet wird. Bei der Bestimmung des streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses sei grundsätzlich vom Klagebegehren auszugehen. Maßgeblich sei dabei, dass der Parteivortrag - seine Richtigkeit unterstellt - Rechtsbeziehungen oder Rechtsfolgen ergibt, für die die Zuständigkeit der Zivilgerichte gegeben sind (BGH, Urteil vom 09.05.1979 - VIII ZR 134/79 -, juris Rn. 5). Nach diesen Grundsätzen ist auch hier der Zivilrechtsweg zu bejahen. Der sich aus dem klägerischen Vortrag und nach der klägerischen Rechtsauffassung ergebende Anspruch ist zivilrechtlicher Natur auf der Grundlage der Haftung des Kommanditisten auf die Einlagesumme. Ob ein solcher Anspruch auf dieser Grundlage tatsächlich besteht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, nicht eine solche des Rechtswegs.

Auch die weiteren vom Beklagten zitierten Entscheidungen rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Der Beschluss des BGH vom 02.04.2009 - X ZB 182/08 befasst sich mit der Frage des Rechtswegs für eine Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters, mit der die Rückforderung von vom Schuldner gezahltem Arbeitsentgelt geltend gemacht wurde. Insoweit hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes mit Beschluss vom 27.09.2010 - GmS-OGB 1/09 - die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten bejaht und ausgeführt, dass für die Bestimmung des Rechtswegs nicht der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch, sondern der Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis bestimmend sei. Im dortigen Verfahren hat der Insolvenzverwalter - im Unterschied zum hiesigen Fall - eine Forderung geltend gemacht, die nicht 13 W 452/18 - Seite 5 zivilrechtlicher, sondern arbeitsrechtlicher Natur war. Auch den weiteren vom Beklagten zitierten Entscheidungen lassen sich für die hier aufgeworfene Streitfrage keine Gesichtspunkte entnehmen, die die Ansicht des Beklagten stützen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Beschwerdewert wurde nach dem Interesse der Parteien nach § 3 ZPO in Höhe von 1/3 des Hauptsachestreitwerts festgesetzt (Zöller/Lückemann, ZPO, 32. Aufl., § 17 a GVG Rn. 20).

Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen für deren Zulassung nach § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht von einer Entscheidung eines obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab.

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(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben 1. in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden,2. in öf

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(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der

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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben

1.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind,
3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden,
4.
in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

9
a) Verfehlt ist die Würdigung des Berufungsgerichts, der Insolvenzverwalter verfolge auf der Grundlage des § 93 InsO keine bestimmten Einzelforde- rungen der Gesellschaftsgläubiger, sondern einen einheitlichen Anspruch auf Zahlung der offenen Insolvenzverbindlichkeiten. Da die Gesellschaftsgläubiger materiell-rechtlich Anspruchsinhaber bleiben (Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 93 Rdn. 16), bildet § 93 InsO keine eigenständige Anspruchsgrundlage zugunsten des Insolvenzverwalters (Weis in Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 93 Rdn. 4). Vielmehr wird der Insolvenzverwalter - wie bei der Geltendmachung der Kommanditistenhaftung nach § 171 Abs. 2 HGB - lediglich in treuhänderischer Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gläubiger tätig, so dass der in Anspruch genommene Gesellschafter durch Zahlung an den Insolvenzverwalter konkrete Gläubigerforderungen zum Erlöschen bringt (HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 93 Rdn. 1; Kübler/Prütting/Lüke aaO § 93 Rdn. 16; Weis aaO § 93 Rdn. 4; Blersch/v. Olshausen in Breutigam/Blersch/ Goetsch, Insolvenzrecht § 93 Rdn. 4; MünchKommInsO/Brandes § 93 Rdn. 14; vgl. auch BGHZ 42, 192, 193 f.; 27, 51, 56 betreffend § 171 Abs. 2 HGB). Infolge ihrer durch das Insolvenzverfahren unangetasteten Selbständigkeit sind die mit Hilfe des § 93 InsO geltend gemachten Einzelforderungen - wie auch der erkennende Senat des Oberlandesgerichts in einem der Klage vorgelagerten PKH-Verfahren (Beschl. v. 6. August 2001 - 3 W 28/01, ZIP 2002, 679) zutreffend angenommen hat - substantiiert darzulegen.

(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

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Die treuhänderische Einziehung der Haftungsforderungen für die Insolvenzgläubiger hat zur Folge, dass der Insolvenzverwalter die Gesellschafterhaftung immer nur für die Gläubiger realisiert, die gegen den betroffenen Gesellschafter Ansprüche aus gesellschaftsrechtlicher Haftung haben. Das sind nicht notwendig immer alle Insolvenzgläubiger (vgl. Baumbach/Hopt/Roth, HGB, 36. Aufl., § 128 Rn. 28 ff). Auch haften die Gesellschafter nicht für sämtliche Masseverbindlichkeiten (vgl. näher BGH, Urteil vom 24. September 2009 - IX ZR 234/07, NJW 2010, 69; Jaeger/Müller, InsO, 2007, § 93 Rn. 30 ff; MünchKomm-InsO/Brandes/Gehrlein, 3. Aufl., § 93 Rn. 7 ff, 20). Nach dem Urteil des Senats vom 24. September 2009 haften die Gesellschafter nicht für die Verfahrenskosten gemäß § 54 InsO (aaO Rn. 19). Offengelassen hat der Senat die Frage, ob die von den Gesellschaftern aufgrund ihrer Haftung für die Insolvenzforderungen nach § 93 InsO eingezogenen Mittel zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden dürfen (aaO Rn. 25).

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.