Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 23. Apr. 2018 - 12 W 253/18

bei uns veröffentlicht am23.04.2018
vorgehend
Landgericht Weiden, 13 O 197/15, 09.11.2017

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 09.11.2017, Az. 13 O 197/15, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

"Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 106 ZPO nach dem am 11.10.2017 vor dem Oberlandesgericht Nürnberg geschlossenen Vergleich zu erstattenden Kosten werden auf 8.487,81 €

(in Worten: achttausendvierhundertsiebenundachtzig 81/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus einem Betrag in Höhe von 6.942,75 € seit dem 10.11.2016 und aus einem weiteren Betrag von 1.545,06 € seit dem 20.10.2017 festgesetzt."

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten im vorliegenden Beschwerdeverfahren um den Zeitpunkt, ab dem ein Kostenausgleichsanspruch nach § 106 ZPO der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verzinsen ist.

Durch Endurteil vom 04.10.2016 (Bl. 90 ff. d.A.) ist die Beklagte im zugrundeliegenden Rechtsstreit erstinstanzlich vom Landgericht zur Tragung der gesamten Kosten des Rechtsstreits verurteilt worden. Mit Kostenausgleichsantrag vom 08.11.2016 (Bl. 100 f. d.A.), eingegangen beim Landgericht am 10.11.2016, hat der Kläger für die erste Instanz auszugleichende Kosten in Höhe von 7.560,90 € angemeldet. Die Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts insgesamt Berufung eingelegt.

Im Zuge des Berufungsverfahrens haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 11.10.2017 einen Vergleich geschlossen, nach welchem die Kosten des Rechtsstreits zu 7% vom Kläger und zu 93% von der Beklagten zu tragen sein sollten (vgl. Niederschrift, Seite 3, Bl. 160 d.A.). Mit Kostenausgleichsantrag vom 18.11.2017 (Bl. 175 ff. d.A.), eingegangen beim Landgericht am 20.10.2017, hat der Kläger für die zweite Instanz weitere Kosten in Höhe von 1.823,70 € angemeldet. Auch die Beklagte hat mit zwei Schriftsätzen vom 17.10.2017 (Bl. 171 f. und 173 f. d.A.) ihre Kosten für beide Instanzen geltend gemacht.

Im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.11.2017 (Bl. 181 ff. d.A.) hat die Rechtspflegerin des Landgerichts den von der Beklagten gegenüber der Klägerin auszugleichenden Betrag auf 8.487,81 € festgesetzt und eine Verzinsungspflicht ab dem 20.10.2017 angeordnet. Dabei entfällt von dem Erstattungsbetrag ein Teilbetrag von 6.942,75 € auf die erste Instanz und ein Teilbetrag in Höhe von 1.545,06 € auf die zweite Instanz (vgl. Seite 3, Bl. 183 d.A.).

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers vom 11.12.2017 (Bl. 187 d.A.). Er begehrt hinsichtlich des Teilbetrags von 6.942,75 €, der auf die erste Instanz entfällt, eine Verzinsung seit dem 10.11.2016.

Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 30.01.2018 (Bl. 202 f. d.A.) nicht abgeholfen.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23.03.2018 (Bl. 209 f. d.A.) die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt.

Der zunächst zuständige Einzelrichter des Senats hat das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 27.03.2018 (Bl. 213 f. d.A.) gemäß § 568 Satz 2 ZPO auf den Senat zur Entscheidung übertragen.

II.

Die – zulässige, insbesondere nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und form- und fristgerecht (§ 569 ZPO) eingelegte – sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur tenorierten Abänderung des angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschlusses.

1. Die Beschwerdesumme des § 567 Abs. 2 ZPO von 200,00 € ist überschritten.

Die von der mit der sofortigen Beschwerde begehrten Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses betroffenen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins (im maßgeblichen Zeitraum 4,12%) aus einem Betrag von 6.942,75 € für die Zeit vom 10.11.2016 bis einschließlich 19.10.2017 (344 Tage) berechnen sich auf einen Betrag von 269,47 €.

2. Der Kläger hat hinsichtlich des erstinstanzlichen Teilbetrags von 6.942,75 € nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO Anspruch auf eine Verzinsung ab dem Tag des Eingangs des Kostenausgleichsantrags für die erste Instanz beim Landgericht am 10.11.2016.

a) Zwar trifft es zu, dass nach der bisherigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in dem Fall, dass in der ersten Instanz die Kosten des Rechtsstreits dem Gegner des Kostengläubigers durch eine gerichtliche Entscheidung auferlegt werden und die Parteien in der Berufungsinstanz einen Prozessvergleich mit einer (zumindest teilweise) inhaltsgleichen Kostenregelung schließen, der Kostengläubiger trotz der (zumindest teilweisen) inhaltlichen Übereinstimmung der Kostenverteilung – und vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Vergleich – Zinsen gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO insgesamt erst ab dem Eingang eines (neuen) Kostenausgleichsantrags nach Abschluss des Vergleichs verlangen kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 1992 – 23 W 428/92, MDR 1993, 585; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Januar 1992 – 9 W 104/91, MDR 1992, 1007; OLG Köln, Beschluss vom 30. September 2013 – 17 W 78/13, juris Tz. 9 ff.; OLG München, Beschluss vom 8. Februar 1996 – 11 W 749/96, NJW-RR 1996, 703, juris Tz. 4 f.; OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Oktober 1989 - 9 W 223/89, juris Tz. 8). Der Grund hierfür wird darin gesehen, dass die Parteien durch den Abschluss des Prozessvergleichs insgesamt eine neue Grundlage für die Kostenverteilung geschaffen hätten. Die Kommentarliteratur hat sich dem soweit ersichtlich einheitlich angeschlossen (vgl. MüKoZPO/ Schulz, 5. Aufl., § 104 Rn. 71; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., §§ 103, 104 Rn. 6; BeckOK-ZPO/ Jaspersen, 28. Ed. [01.03.2018], § 104 Rn. 51; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 15. Aufl., § 104 Rn. 12).

b) Mit Beschluss vom 22.09.2015 (X ZB 2/15 – NJW 2016, 165) hat der Bundesgerichtshof jedoch entschieden, dass in dem Fall dass eine erstinstanzliche Kostenentscheidung nach § 91 Abs. 1 ZPO in der zweiten Instanz wegen einer Klagerücknahme wirkungslos wird und an deren Stelle eine inhaltsgleiche Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 4 ZPO tritt, der Kostengläubiger Zinsen nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO schon ab Eingang des auf Grundlage der erstinstanzlichen Kostenentscheidung gestellten Kostenausgleichsantrags verlangen kann.

c) Nach Überzeugung des Senats muss diese Rechtsfolge nach den vom Bundesgerichtshof zur Begründung des Beschlusses vom 22.09.2015 gemachten Ausführungen auch in dem Fall gelten, dass eine erstinstanzliche Kostenentscheidung nach § 91 Abs. 1 ZPO wegen eines durch die Parteien in der Berufungsinstanz geschlossenen Prozessvergleichs unwirksam wird, soweit sich die im Vergleich getroffene Kostenregelung inhaltlich mit der erstinstanzlichen Kostenentscheidung deckt und durchgehend eine Vollstreckungsmöglichkeit bestand.

1) So hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgeführt, dass in dem Fall, dass „die Kostengrundentscheidung zwar formell wirkungslos“ wird, „aber durch eine inhaltlich gleichlautende, ebenfalls vollstreckbare Kostenregelung ersetzt wird“ (BGH aaO juris Tz. 16) nichts anderes gelten könne, als wenn „die Kostengrundentscheidung nur teilweise aufgehoben oder abgeändert“ werde (BGH aaO juris Tz. 15).

(1) Aus der Gleichstellung der Fälle, dass die ursprüngliche Kostenentscheidung teilweise aufgehoben oder abgeändert wird, mit dem Fall, dass die ursprüngliche Kostenentscheidung „formell“ unwirksam wird und an deren Stelle eine andere Kostenregelung tritt, folgt, dass der Bundesgerichtshof dem Umstand, dass die Kostenverteilung auf eine formell neue, mit der ursprünglichen Kostenentscheidung nicht identische Grundlage gestützt wird, nicht als entscheidend dafür ansieht, dem Kostenschuldner die Verzinsung bereits ab dem Zeitpunkt des Eingangs des erstinstanzlichen Kostenantrags zu versagen.

(2) Die ausdrückliche Verwendung des Begriffs der „Kostenregelung“ – anstelle des Begriffs der „Kostenentscheidung“ – deutet dabei darauf hin, dass die neue Kostenverteilung, die an die Stelle der wirkungslos gewordenen erstinstanzlichen Kostenentscheidung tritt, nicht zwingend eine gerichtliche Entscheidung sein muss, sondern auch eine Regelung in einem Prozessvergleich darstellen kann.

2) Des weiteren hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgeführt, dass der Umstand, dass „formal betrachtet … die Durchsetzbarkeit des Erstattungsanspruchs … nicht mehr auf der ursprünglichen Entscheidung beruht“, ausdrücklich „entgegen“ der bisherigen, oben (unter a) aufgeführten Ansicht nicht genüge, um einen bereits entstandenen Zinsanspruch des Kostengläubigers wieder entfallen zu lassen. Für den Fortbestand des Zinsanspruchs reiche es vielmehr aus, dass zugunsten des Kostengläubigers „durchgehend eine vollstreckbare Kostengrundentscheidung“ vorgelegen habe, er also „ohne zeitliche Unterbrechung die Möglichkeit gehabt“ habe, den Kostenanspruch durchzusetzen (BGH aaO juris Tz. 17).

3) Dieses Ergebnis begründet der Bundesgerichtshof ergänzend mit einem Gleichlauf mit seiner Rechtsprechung zu den Kosten der Zwangsvollstreckung, die der Vollstreckungsgläubiger ersetzt verlangen könne, auch wenn die ursprüngliche Entscheidung, aufgrund derer die Vollstreckung betrieben werde, später „durch einen andern Titel, zum Beispiel einen Vergleich, ersetzt“ werde (BGH aaO juris Tz. 18 f. m.w.N.).

Daraus ergibt sich, dass der Bundesgerichtshof den Umstand, dass die ersetzende Kostenverteilung nicht auf einer gerichtlichen Entscheidung, sondern auf einer Parteivereinbarung, nämlich einem Prozessvergleich, beruht, nicht als geeignet ansieht, eine abweichende Rechtsfolge zu rechtfertigen.

4) Insgesamt folgt demnach nach Auffassung des Senats aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22.09.2015 (aaO) zwingend, dass auch in dem Fall, dass eine zugunsten des Kostengläubigers ergangene erstinstanzliche Kostengrundentscheidung aufgrund des Abschlusses eines Prozessvergleichs in der Berufungsinstanz wirkungslos wird, der Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO bereits vom Zeitpunkt des Eingangs eines auf Grundlage der ersten Entscheidung eingereichten Kostenfestsetzungsantrags an zu verzinsen ist, soweit der Prozessvergleich eine inhaltsgleiche Kostenregelung zugunsten des Kostengläubigers enthält.

Weder der Umstand, dass der Prozessvergleich formell eine andere Grundlage für den Kostenerstattungsanspruch darstellt, noch der Umstand, dass an die Stelle der wirkungslos gewordenen erstinstanzlichen Kostenentscheidung nicht eine andere gerichtliche Kostenentscheidung, sondern eine Kostenregelung in einem Prozessvergleich tritt, gebietet oder rechtfertigt eine andere Behandlung dieses Falles gegenüber dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall. Entscheidend ist allein, ob ohne zeitliche Unterbrechung eine durchgehende Möglichkeit des Kostengläubigers bestand, die betreffenden Kosten im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben.

d) Nach diesen Grundsätzen ergibt sich für den Streitfall, dass dem Kläger aus dem auf die erste Instanz entfallenden Kostenausgleichsbetrag von 6.942,75 € Zinsen nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ab dem Eingang seines bereits nach Abschluss der ersten Instanz gestellten Kostenausgleichsantrag am 10.11.2016 zustehen.

Aufgrund des vorläufig vollstreckbaren erstinstanzlichen Urteils hätte der Kläger 100% der im Schriftsatz vom 08.11.2016 angemeldeten Kosten gegenüber dem Beklagten vollstrecken können. Diese Vollstreckungsmöglichkeit ist erst mit Abschluss des Vergleichs vom 11.10.2017 entfallen, durch den jedoch gleichzeitig und ohne zeitliche Unterbrechung eine neue Vollstreckungsmöglichkeit des Klägers hinsichtlich derselben Kosten im Umfang von 93% geschaffen wurde. Im Umfang von 93% bestand somit durchgehend eine Vollstreckungsmöglichkeit hinsichtlich der Kosten, die vom Landgericht unangegriffen der Höhe nach auf einen Betrag von 6.942,75 € beziffert worden sind.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die Rechtssache sowohl grundsätzliche Bedeutung hat als auch die Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 574 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO.

Mit der vorliegenden Entscheidung weicht der Senat hinsichtlich der Rechtsfrage, ob der Kostengläubiger auf Grundlage des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO Zinsen bereits ab dem Zeitpunkt des Eingangs eines auf Grundlage einer erstinstanzlichen Kostenregelung gestellten Kostenfestsetzungsantrags verlangen kann, soweit sich die in einem in der Berufungsinstanz geschlossenen Prozessvergleich vereinbarte Kostenregelung mit der erstinstanzlichen Kostenentscheidung deckt und ununterbrochen eine diesbezügliche Vollstreckungsmöglichkeit bestand, von der oben (unter II 2a) aufgeführten Rechtsprechung vieler Oberlandesgerichte und der herrschenden Ansicht in der Literatur ab. Eine ausreichende Klärung durch den Bundesgerichtshof liegt insofern noch nicht vor, insbesondere weil die betreffende Fallkonstellation dem Beschluss vom 22.09.2015 (X ZB 2/15 – NJW 2016, 165) nicht zugrunde lag und deshalb vom Bundesgerichtshof nicht entschieden werden konnte. Dabei zeigt sich auch, dass zumindest im Schrifttum dieser Beschluss des Bundesgerichtshofs zwar wahrgenommen, aber offenbar nicht im selben Sinn wie vom Senat verstanden wird (vgl. Zöller/Herget aaO). Darüber hinaus liegt auf der Hand, dass sich die betreffende Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen stellen kann.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2015 - X ZB 2/15

bei uns veröffentlicht am 22.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z B 2 / 1 5 vom 22. September 2015 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2 a) Wird eine zugunsten d

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(1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X Z B 2 / 1 5
vom
22. September 2015
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs

a) Wird eine zugunsten des Beklagten ergangene Kostengrundentscheidung
aufgrund einer Klagerücknahme wirkungslos, so ist der Anspruch auf Kostenerstattung
gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO dennoch vom Zeitpunkt des
Eingangs eines auf der Grundlage der ersten Entscheidung eingereichten
Kostenfestsetzungsantrags an zu verzinsen, soweit gemäß § 269 Abs. 4
ZPO eine inhaltsgleiche Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten ergangen
ist.

b) Wird eine Kostengrundentscheidung aufgehoben oder zu Ungunsten des
Gläubigers abgeändert, zu einem späteren Zeitpunkt aber wiederhergestellt,
so ist eine Verzinsung des Anspruchs auf Kostenerstattung gemäß § 104
Abs. 1 Satz 2 ZPO frühestens von dem Zeitpunkt an möglich, in dem die
wiederherstellende Entscheidung verkündet worden ist.
BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - X ZB 2/15 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2015
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski,
Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:


1
A. Die Parteien streiten über den Beginn der Verzinsungspflicht gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
2
Die Klägerin hat die Beklagte wegen Patentverletzung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Beklagte hat einen Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt, der am 7. Mai 2007 bei Gericht eingegangen ist. Das Landgericht hat die Bearbeitung dieses Antrags zurückgestellt. Auf die von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt und ihr die Kosten beider Instanzen auferlegt. Vor der Entscheidung über die von der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist das Klagepatent rechtskräftig für nichtig erklärt worden. Die Klägerin hat daraufhin mit Zustimmung der Beklagten die Klage zurückgenommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 18. März 2014 antragsgemäß festgestellt, dass die bereits ergangenen Urteile wirkungslos sind, und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
3
Mit einem am 25. Juni 2014 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte erneut Kostenfestsetzung beantragt. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten hat sie Verzinsung ab dem 7. Mai 2007 begehrt. Das Landgericht hat die Kosten im Wesentlichen antragsgemäß festgesetzt. Zinsen hat es der Beklagten jedoch nur für den Zeitraum ab 25. Juni 2014 zugesprochen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr Zinsbegehren für den Zeitraum vom 7. Mai 2007 bis 24. Juni 2014 weiter. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
4
B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
5
I. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
6
Ein Kostenfestsetzungsbeschluss fülle lediglich die Kostengrundentscheidung hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Kostenbetrages aus. Er verliere deshalb in dem Umfang seine Wirkung, in dem die Kostengrundentscheidung aufgehoben oder abgeändert werde. Entsprechendes gelte für einen Kostenfestsetzungsantrag. Im Streitfall seien die ergangenen Urteile durch die Klagerücknahme wirkungslos geworden. Die erstinstanzliche Kostenregelung sei durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs nach § 269 Abs. 4 ZPO ersetzt worden. Deshalb sei für den Beginn der Verzinsung der Eingang des auf diesen Beschluss gestützten Antrags maßgeblich.
7
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
8
1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist eine Verzinsung ab dem Zeitpunkt des ersten Kostenfestsetzungsantrags allerdings nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die erstinstanzliche Kostenentscheidung in der Revisionsinstanz durch einen Beschluss gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 ZPO ersetzt worden ist.
9
a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass dem Gläubiger in einem Kostenfestsetzungsbeschluss Zinsen auf die festgesetzten Kosten frühestens von dem Zeitpunkt an zugesprochen werden können, in dem die Kostengrundentscheidung, auf der die Festsetzung beruht, vollstreckbar war.
10
Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind dem Gläubiger in einem Kostenfestsetzungsbeschluss auf Antrag Zinsen auf die festgesetzten Kosten zuzusprechen. Der Verzinsungszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Eingang des Festsetzungsantrags. Wenn der Festsetzungsbeschluss gemäß § 105 Abs. 1 ZPO auf das Urteil gesetzt wird und der Gläubiger gemäß § 105 Abs. 3 ZPO die Berechnung der Kosten bereits vor der Verkündung des Urteils mitgeteilt hat, ist stattdessen der Zeitpunkt maßgeblich, in dem das Urteil verkündet wurde.
11
Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten gemäß § 103 Abs. 1 ZPO nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden kann. Erforderlich ist dafür eine Kostengrundentscheidung, die zumindest vorläufig vollstreckbar ist (BGH, Urteil vom 8. Januar 1976 - III ZR 146/73, MDR 1976, 475, juris Rn. 22 ff.; Urteil vom 18. Oktober 2013 - VII ZR 241/12, NJW 2013, 2975 Rn. 10). Zinsen stehen dem Gläubiger deshalb frühestens von dem Zeitpunkt an zu, in dem eine solche Entscheidung vorliegt (BFH, Beschluss vom 3. Dezember 1974 - VII B 84/73, BFHE 114, 326, juris Rn. 9; OLG Koblenz, Urteil vom 22. September 2011 - 14 W 545/11, MDR 2012, 51, juris Rn. 7; KG, Beschluss vom 2. Februar 1967 - 1 W 3122/66, NJW 1967, 1569, 1570; OVG Münster, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 13 E 668/12, NJW 2013, 554, juris Rn. 5 ff.; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, § 104 Rn. 27).
12
Dieser Zeitpunkt wird durch § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht vorverlegt. Die darin aufgestellte Regel, dass die Verzinsung mit dem Eingang des Kostenfestsetzungsantrags beginnt, gilt vielmehr nur für den Fall, dass der Festsetzungsantrag nach Erlass einer vollstreckbaren Kostengrundentscheidung gestellt wird. Für die hiervon abweichende Konstellation des § 105 Abs. 3 ZPO belässt es § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO hingegen dabei, dass die Verzinsung erst mit der Verkündung der Kostengrundentscheidung beginnt. Entsprechendes gilt auch in allen sonstigen Fällen, in denen die Kosten aufgrund eines Antrags festgesetzt werden, der eingereicht wurde, bevor eine vollstreckbare Kostengrundentscheidung vorlag.
13
b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts verliert eine vollstreckbare Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten ihre Eignung als Grundlage für den Anspruch auf Kostenerstattung und damit für eine Verzinsung nicht dadurch, dass sie durch einen inhaltlich gleichlautenden Beschluss gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 ZPO ersetzt wird.
14
aa) Ein Anspruch auf Kostenerstattung kann allerdings nicht mehr geltend gemacht werden, soweit die zugrunde liegende Kostengrundentscheidung aufgehoben oder zu Ungunsten des Gläubigers abgeändert wird. In diesem Fall verliert sogar ein bereits erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss seine Wirkung , weil er in seinem Bestand von der ihm zugrunde liegenden Kostengrundentscheidung abhängt und diese nur hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Kostenbetrags ausfüllt (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 - X ZB 36/07, NJW-RR 2008, 1082 = GRUR 2008, 1030 Rn. 5 - Zustellungsbevollmächtigter; Beschluss vom 21. März 2013 - VII ZB 13/12, NJW 2013, 2438 Rn. 11).
15
Wird die Kostengrundentscheidung nur teilweise aufgehoben oder abgeändert , bildet sie aber weiterhin eine geeignete Grundlage für die Verzinsung hinsichtlich derjenigen Kosten, die sowohl nach der ursprünglichen als auch nach der geänderten Entscheidung zu erstatten sind (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - X ZB 7/05, NJW 2006, 1140 Rn. 3 ff.).
16
bb) Für die Konstellation, dass die Kostengrundentscheidung zwar formell wirkungslos, aber durch eine inhaltlich gleichlautende, ebenfalls vollstreckbare Kostenregelung ersetzt wird, kann nichts anderes gelten.
17
Formal betrachtet beruht die Durchsetzbarkeit des Erstattungsanspruchs in dieser Konstellation zwar nicht mehr auf der ursprünglichen Entscheidung.
Entgegen einer verbreiteten Auffassung (Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, § 104 Rn. 27 Fn. 124; Schulz in MünchKomm.ZPO, 4. Auflage, § 104 Rn. 70; für einen Prozessvergleich ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 1992 - 23 W 428/92, MDR 1993, 585; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Januar 1992 - 9 W 104/91, MDR 1992, 1007; OLG Köln, Beschluss vom 30. September 2013 - 17 W 78/13, juris Rn. 9 ff.; OLG München, Beschluss vom 8. Februar 1996 - 11 W 749/96, NJW-RR 1996, 703 f.; OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Oktober 1989 - 9 W 223/89, juris Rn. 8), die früher häufig auch für den Fall einer teilweise abändernden Kostenentscheidung in zweiter Instanz vertreten wurde, genügt dieser Umstand aber nicht, um einen bereits entstandenen Zinsanspruch des Gläubigers entfallen zu lassen. Für den Fortbestand eines solchen Zinsanspruchs reicht es vielmehr aus, wenn zugunsten des Gläubigers durchgehend eine vollstreckbare Kostengrundentscheidung vorgelegen hat, er also ohne zeitliche Unterbrechung die Möglichkeit hatte, den Anspruch auf Ersatz der in Rede stehenden Kosten durchzusetzen. Auf welcher formellen Grundlage diese Vollstreckungsmöglichkeit beruht, ist demgegenüber irrelevant.
18
cc) Dieses Ergebnis deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattungsfähigkeit von Kosten der Zwangsvollstreckung.
19
Der Gläubiger, der aus einer vorläufig vollstreckbaren Entscheidung die Zwangsvollstreckung betreibt, hat auch dann Anspruch auf Erstattung der dafür angefallenen notwendigen Kosten, wenn die Entscheidung später durch einen anderen Titel, zum Beispiel einen Vergleich, ersetzt wird, soweit die Kosten auch bei einer Zwangsvollstreckung aus diesem Titel angefallen wären. Maßgeblich für den Erstattungsanspruch ist nicht die Kontinuität des Vollstreckungstitels , sondern die Vollstreckbarkeit des zu Grunde liegenden Anspruchs (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 204/03, NJW-RR 2004, 503, 504; Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 147/05, NJW-RR 2010, 1005 Rn. 8; Beschluss vom 9. Juli 2014 - VII ZB 14/14, NJW-RR 2014, 1149 Rn. 10).
20
Für die hier zu beurteilende Konstellation kann insoweit nichts anderes gelten. Die Kostenfestsetzung ist zwar noch nicht Teil der Zwangsvollstreckung, sondern dient erst der Schaffung eines Vollstreckungstitels. Ebenso wie die Zwangsvollstreckung setzt sie aber eine vollstreckbare Entscheidung voraus. Angesichts dessen muss es für die Verzinsung ebenfalls ausreichen, wenn für den Kostenerstattungsanspruch durchgehend eine Vollstreckungsmöglichkeit bestanden hat, auch wenn diese auf unterschiedlichen Entscheidungen beruht.
21
dd) Im Falle einer Klagerücknahme stehen dem Beklagten, der auf der Grundlage einer zu seinen Gunsten ergangenen vollstreckbaren Kostengrundentscheidung bereits einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt hat, deshalb weiterhin Zinsen vom Zeitpunkt des Eingangs dieses Antrags an zu, soweit zu seinen Gunsten eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 ZPO ergeht.
22
Wenn der Kläger nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, ist seine Stellung nicht anders, als wenn die Klage schon in erster Instanz mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abgewiesen worden wäre. Die Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 4 ZPO ist mithin deckungsgleich mit einer Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten in einem die Klage abweisenden Urteil.
23
2. Die angefochtene Entscheidung erweist sich aber im Ergebnis aus anderen Gründen als zutreffend (§ 577 Abs. 3 ZPO). Der begehrten Verzinsung steht nämlich der Umstand entgegen, dass die Kostenentscheidung des Landgerichts im Berufungsurteil aufgehoben worden war.
24
a) Eine vollstreckbare Kostengrundentscheidung kann nur dann eine geeignete Grundlage für eine Verzinsung bilden, wenn die mit ihr eröffnete Möglichkeit zur Durchsetzung des Kostenerstattungsanspruchs ununterbrochen fortbesteht.
25
Mit dem Wegfall einer vollstreckbaren Kostengrundentscheidung verliert der Kostengläubiger nach § 103 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit, seinen Erstattungsanspruch durchzusetzen. Damit entfällt auch der Verzinsungsanspruch. Diese Rechtsfolge tritt nicht nur für den Zeitraum ab dem Wegfall ein. Sie erfasst vielmehr auch den Zeitraum ab Entstehung der ursprünglich gegebenen Vollstreckungsmöglichkeit.
26
Wie bereits aufgezeigt wurde, verliert sogar ein bereits ergangener Kostenfestsetzungsbeschluss seine Wirkung, soweit eine Kostengrundentscheidung aufgehoben oder zu Ungunsten des Gläubigers geändert wird. Bereits erstattete Beträge sind gemäß § 91 Abs. 4 ZPO als erstattungsfähige Prozesskosten des ursprünglichen Schuldners anzusehen. Auf dessen Antrag hat gemäß § 104 ZPO eine Rückfestsetzung zu erfolgen. Dies gilt auch für bereits gezahlte Zinsen (KG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 1 W 291/03, KGReport 2004, 69; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24. August 2004 - 4 W 102/04, JurBüro 2004, 657).
27
Wenn der Gläubiger sogar bereits festgesetzte und an ihn gezahlte Zinsen zurückzahlen muss, können ihm solche Zinsen in einem noch zu erlassenden Kostenfestsetzungsbeschluss ebenfalls nicht zugesprochen werden. Dem Gläubiger kann nicht allein deshalb eine bessere Rechtsposition eingeräumt werden, weil er von einer vorübergehend bestehenden Vollstreckungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
28
b) Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (KG, Beschluss vom 17. Oktober 1984 - 1 W 1480/84, MDR 1985, 238) gilt auch dann nichts anderes, wenn die aufgehobene oder abgeänderte Kostengrundentscheidung in einem höheren Rechtszug wiederhergestellt wird.
29
Die wiederhergestellte Entscheidung bildet zwar nach § 103 Abs. 1 ZPO wieder eine geeignete Grundlage für die Geltendmachung eines Erstattungsan- spruchs. Diese Wirkung tritt aber nur für den Zeitraum ab Verkündung der wiederherstellenden Entscheidung ein. Für davor liegende Zeiträume können eine Durchsetzungsmöglichkeit und damit ein Verzinsungsanspruch nicht mehr rückwirkend entstehen.
30
c) Im Streitfall scheidet eine Verzinsung ab dem Eingang des ersten Kostenfestsetzungsantrags mithin aus, weil die mit der erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung entstandene Durchsetzungsmöglichkeit aufgrund des Berufungsurteils wieder entfallen war. Eine Durchsetzungsmöglichkeit für die Beklagte ist erst wieder durch den Beschluss gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 ZPO entstanden. Eine Verzinsung kommt folglich frühestens von diesem Zeitpunkt an in Betracht.
31
d) Angesichts dessen haben die Vorinstanzen der Beklagten zu Recht Zinsen nur für den Zeitraum ab 25. Juni 2014 zugesprochen.
32
Eine gemäß § 103 Abs. 1 ZPO ausreichende Grundlage für eine Verzinsung war zwar bereits (wieder) mit dem Wirksamwerden des Beschlusses vom 18. März 2014 gegeben. Der Kostenfestsetzungsantrag vom 7. Mai 2007 konnte den Beginn der Verzinsung aber nicht in Lauf setzen, weil er mit der Verkündung des Berufungsurteils gegenstandslos geworden war. Eine inhaltliche Entscheidung über ein Kostenfestsetzungsgesuch kommt nicht mehr in Betracht, wenn die Kostengrundentscheidung, auf die das Gesuch gestützt wird, aufgehoben , oder zu Lasten des Antragstellers geändert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - VI ZB 61/06, NJW-RR 2007, 784 Rn. 3).
33
Der Beklagten stehen deshalb Zinsen erst ab Eingang ihres erneuten Kostenfestsetzungsantrags zu.
34
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck Grabinski Bacher
Hoffmann Kober-Dehm
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 06.10.2014 - 2 O 119/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.01.2015 - 6 W 114/14 -

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X Z B 2 / 1 5
vom
22. September 2015
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs

a) Wird eine zugunsten des Beklagten ergangene Kostengrundentscheidung
aufgrund einer Klagerücknahme wirkungslos, so ist der Anspruch auf Kostenerstattung
gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO dennoch vom Zeitpunkt des
Eingangs eines auf der Grundlage der ersten Entscheidung eingereichten
Kostenfestsetzungsantrags an zu verzinsen, soweit gemäß § 269 Abs. 4
ZPO eine inhaltsgleiche Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten ergangen
ist.

b) Wird eine Kostengrundentscheidung aufgehoben oder zu Ungunsten des
Gläubigers abgeändert, zu einem späteren Zeitpunkt aber wiederhergestellt,
so ist eine Verzinsung des Anspruchs auf Kostenerstattung gemäß § 104
Abs. 1 Satz 2 ZPO frühestens von dem Zeitpunkt an möglich, in dem die
wiederherstellende Entscheidung verkündet worden ist.
BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - X ZB 2/15 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2015
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski,
Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:


1
A. Die Parteien streiten über den Beginn der Verzinsungspflicht gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
2
Die Klägerin hat die Beklagte wegen Patentverletzung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Beklagte hat einen Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt, der am 7. Mai 2007 bei Gericht eingegangen ist. Das Landgericht hat die Bearbeitung dieses Antrags zurückgestellt. Auf die von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt und ihr die Kosten beider Instanzen auferlegt. Vor der Entscheidung über die von der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist das Klagepatent rechtskräftig für nichtig erklärt worden. Die Klägerin hat daraufhin mit Zustimmung der Beklagten die Klage zurückgenommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 18. März 2014 antragsgemäß festgestellt, dass die bereits ergangenen Urteile wirkungslos sind, und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
3
Mit einem am 25. Juni 2014 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte erneut Kostenfestsetzung beantragt. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten hat sie Verzinsung ab dem 7. Mai 2007 begehrt. Das Landgericht hat die Kosten im Wesentlichen antragsgemäß festgesetzt. Zinsen hat es der Beklagten jedoch nur für den Zeitraum ab 25. Juni 2014 zugesprochen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr Zinsbegehren für den Zeitraum vom 7. Mai 2007 bis 24. Juni 2014 weiter. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
4
B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
5
I. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
6
Ein Kostenfestsetzungsbeschluss fülle lediglich die Kostengrundentscheidung hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Kostenbetrages aus. Er verliere deshalb in dem Umfang seine Wirkung, in dem die Kostengrundentscheidung aufgehoben oder abgeändert werde. Entsprechendes gelte für einen Kostenfestsetzungsantrag. Im Streitfall seien die ergangenen Urteile durch die Klagerücknahme wirkungslos geworden. Die erstinstanzliche Kostenregelung sei durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs nach § 269 Abs. 4 ZPO ersetzt worden. Deshalb sei für den Beginn der Verzinsung der Eingang des auf diesen Beschluss gestützten Antrags maßgeblich.
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II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
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1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist eine Verzinsung ab dem Zeitpunkt des ersten Kostenfestsetzungsantrags allerdings nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die erstinstanzliche Kostenentscheidung in der Revisionsinstanz durch einen Beschluss gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 ZPO ersetzt worden ist.
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a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass dem Gläubiger in einem Kostenfestsetzungsbeschluss Zinsen auf die festgesetzten Kosten frühestens von dem Zeitpunkt an zugesprochen werden können, in dem die Kostengrundentscheidung, auf der die Festsetzung beruht, vollstreckbar war.
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Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind dem Gläubiger in einem Kostenfestsetzungsbeschluss auf Antrag Zinsen auf die festgesetzten Kosten zuzusprechen. Der Verzinsungszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Eingang des Festsetzungsantrags. Wenn der Festsetzungsbeschluss gemäß § 105 Abs. 1 ZPO auf das Urteil gesetzt wird und der Gläubiger gemäß § 105 Abs. 3 ZPO die Berechnung der Kosten bereits vor der Verkündung des Urteils mitgeteilt hat, ist stattdessen der Zeitpunkt maßgeblich, in dem das Urteil verkündet wurde.
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Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten gemäß § 103 Abs. 1 ZPO nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden kann. Erforderlich ist dafür eine Kostengrundentscheidung, die zumindest vorläufig vollstreckbar ist (BGH, Urteil vom 8. Januar 1976 - III ZR 146/73, MDR 1976, 475, juris Rn. 22 ff.; Urteil vom 18. Oktober 2013 - VII ZR 241/12, NJW 2013, 2975 Rn. 10). Zinsen stehen dem Gläubiger deshalb frühestens von dem Zeitpunkt an zu, in dem eine solche Entscheidung vorliegt (BFH, Beschluss vom 3. Dezember 1974 - VII B 84/73, BFHE 114, 326, juris Rn. 9; OLG Koblenz, Urteil vom 22. September 2011 - 14 W 545/11, MDR 2012, 51, juris Rn. 7; KG, Beschluss vom 2. Februar 1967 - 1 W 3122/66, NJW 1967, 1569, 1570; OVG Münster, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 13 E 668/12, NJW 2013, 554, juris Rn. 5 ff.; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, § 104 Rn. 27).
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Dieser Zeitpunkt wird durch § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht vorverlegt. Die darin aufgestellte Regel, dass die Verzinsung mit dem Eingang des Kostenfestsetzungsantrags beginnt, gilt vielmehr nur für den Fall, dass der Festsetzungsantrag nach Erlass einer vollstreckbaren Kostengrundentscheidung gestellt wird. Für die hiervon abweichende Konstellation des § 105 Abs. 3 ZPO belässt es § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO hingegen dabei, dass die Verzinsung erst mit der Verkündung der Kostengrundentscheidung beginnt. Entsprechendes gilt auch in allen sonstigen Fällen, in denen die Kosten aufgrund eines Antrags festgesetzt werden, der eingereicht wurde, bevor eine vollstreckbare Kostengrundentscheidung vorlag.
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b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts verliert eine vollstreckbare Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten ihre Eignung als Grundlage für den Anspruch auf Kostenerstattung und damit für eine Verzinsung nicht dadurch, dass sie durch einen inhaltlich gleichlautenden Beschluss gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 ZPO ersetzt wird.
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aa) Ein Anspruch auf Kostenerstattung kann allerdings nicht mehr geltend gemacht werden, soweit die zugrunde liegende Kostengrundentscheidung aufgehoben oder zu Ungunsten des Gläubigers abgeändert wird. In diesem Fall verliert sogar ein bereits erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss seine Wirkung , weil er in seinem Bestand von der ihm zugrunde liegenden Kostengrundentscheidung abhängt und diese nur hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Kostenbetrags ausfüllt (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 - X ZB 36/07, NJW-RR 2008, 1082 = GRUR 2008, 1030 Rn. 5 - Zustellungsbevollmächtigter; Beschluss vom 21. März 2013 - VII ZB 13/12, NJW 2013, 2438 Rn. 11).
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Wird die Kostengrundentscheidung nur teilweise aufgehoben oder abgeändert , bildet sie aber weiterhin eine geeignete Grundlage für die Verzinsung hinsichtlich derjenigen Kosten, die sowohl nach der ursprünglichen als auch nach der geänderten Entscheidung zu erstatten sind (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - X ZB 7/05, NJW 2006, 1140 Rn. 3 ff.).
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bb) Für die Konstellation, dass die Kostengrundentscheidung zwar formell wirkungslos, aber durch eine inhaltlich gleichlautende, ebenfalls vollstreckbare Kostenregelung ersetzt wird, kann nichts anderes gelten.
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Formal betrachtet beruht die Durchsetzbarkeit des Erstattungsanspruchs in dieser Konstellation zwar nicht mehr auf der ursprünglichen Entscheidung.
Entgegen einer verbreiteten Auffassung (Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, § 104 Rn. 27 Fn. 124; Schulz in MünchKomm.ZPO, 4. Auflage, § 104 Rn. 70; für einen Prozessvergleich ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 1992 - 23 W 428/92, MDR 1993, 585; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Januar 1992 - 9 W 104/91, MDR 1992, 1007; OLG Köln, Beschluss vom 30. September 2013 - 17 W 78/13, juris Rn. 9 ff.; OLG München, Beschluss vom 8. Februar 1996 - 11 W 749/96, NJW-RR 1996, 703 f.; OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Oktober 1989 - 9 W 223/89, juris Rn. 8), die früher häufig auch für den Fall einer teilweise abändernden Kostenentscheidung in zweiter Instanz vertreten wurde, genügt dieser Umstand aber nicht, um einen bereits entstandenen Zinsanspruch des Gläubigers entfallen zu lassen. Für den Fortbestand eines solchen Zinsanspruchs reicht es vielmehr aus, wenn zugunsten des Gläubigers durchgehend eine vollstreckbare Kostengrundentscheidung vorgelegen hat, er also ohne zeitliche Unterbrechung die Möglichkeit hatte, den Anspruch auf Ersatz der in Rede stehenden Kosten durchzusetzen. Auf welcher formellen Grundlage diese Vollstreckungsmöglichkeit beruht, ist demgegenüber irrelevant.
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cc) Dieses Ergebnis deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattungsfähigkeit von Kosten der Zwangsvollstreckung.
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Der Gläubiger, der aus einer vorläufig vollstreckbaren Entscheidung die Zwangsvollstreckung betreibt, hat auch dann Anspruch auf Erstattung der dafür angefallenen notwendigen Kosten, wenn die Entscheidung später durch einen anderen Titel, zum Beispiel einen Vergleich, ersetzt wird, soweit die Kosten auch bei einer Zwangsvollstreckung aus diesem Titel angefallen wären. Maßgeblich für den Erstattungsanspruch ist nicht die Kontinuität des Vollstreckungstitels , sondern die Vollstreckbarkeit des zu Grunde liegenden Anspruchs (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 204/03, NJW-RR 2004, 503, 504; Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 147/05, NJW-RR 2010, 1005 Rn. 8; Beschluss vom 9. Juli 2014 - VII ZB 14/14, NJW-RR 2014, 1149 Rn. 10).
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Für die hier zu beurteilende Konstellation kann insoweit nichts anderes gelten. Die Kostenfestsetzung ist zwar noch nicht Teil der Zwangsvollstreckung, sondern dient erst der Schaffung eines Vollstreckungstitels. Ebenso wie die Zwangsvollstreckung setzt sie aber eine vollstreckbare Entscheidung voraus. Angesichts dessen muss es für die Verzinsung ebenfalls ausreichen, wenn für den Kostenerstattungsanspruch durchgehend eine Vollstreckungsmöglichkeit bestanden hat, auch wenn diese auf unterschiedlichen Entscheidungen beruht.
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dd) Im Falle einer Klagerücknahme stehen dem Beklagten, der auf der Grundlage einer zu seinen Gunsten ergangenen vollstreckbaren Kostengrundentscheidung bereits einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt hat, deshalb weiterhin Zinsen vom Zeitpunkt des Eingangs dieses Antrags an zu, soweit zu seinen Gunsten eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 ZPO ergeht.
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Wenn der Kläger nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, ist seine Stellung nicht anders, als wenn die Klage schon in erster Instanz mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abgewiesen worden wäre. Die Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 4 ZPO ist mithin deckungsgleich mit einer Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten in einem die Klage abweisenden Urteil.
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2. Die angefochtene Entscheidung erweist sich aber im Ergebnis aus anderen Gründen als zutreffend (§ 577 Abs. 3 ZPO). Der begehrten Verzinsung steht nämlich der Umstand entgegen, dass die Kostenentscheidung des Landgerichts im Berufungsurteil aufgehoben worden war.
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a) Eine vollstreckbare Kostengrundentscheidung kann nur dann eine geeignete Grundlage für eine Verzinsung bilden, wenn die mit ihr eröffnete Möglichkeit zur Durchsetzung des Kostenerstattungsanspruchs ununterbrochen fortbesteht.
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Mit dem Wegfall einer vollstreckbaren Kostengrundentscheidung verliert der Kostengläubiger nach § 103 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit, seinen Erstattungsanspruch durchzusetzen. Damit entfällt auch der Verzinsungsanspruch. Diese Rechtsfolge tritt nicht nur für den Zeitraum ab dem Wegfall ein. Sie erfasst vielmehr auch den Zeitraum ab Entstehung der ursprünglich gegebenen Vollstreckungsmöglichkeit.
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Wie bereits aufgezeigt wurde, verliert sogar ein bereits ergangener Kostenfestsetzungsbeschluss seine Wirkung, soweit eine Kostengrundentscheidung aufgehoben oder zu Ungunsten des Gläubigers geändert wird. Bereits erstattete Beträge sind gemäß § 91 Abs. 4 ZPO als erstattungsfähige Prozesskosten des ursprünglichen Schuldners anzusehen. Auf dessen Antrag hat gemäß § 104 ZPO eine Rückfestsetzung zu erfolgen. Dies gilt auch für bereits gezahlte Zinsen (KG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 1 W 291/03, KGReport 2004, 69; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24. August 2004 - 4 W 102/04, JurBüro 2004, 657).
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Wenn der Gläubiger sogar bereits festgesetzte und an ihn gezahlte Zinsen zurückzahlen muss, können ihm solche Zinsen in einem noch zu erlassenden Kostenfestsetzungsbeschluss ebenfalls nicht zugesprochen werden. Dem Gläubiger kann nicht allein deshalb eine bessere Rechtsposition eingeräumt werden, weil er von einer vorübergehend bestehenden Vollstreckungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
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b) Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (KG, Beschluss vom 17. Oktober 1984 - 1 W 1480/84, MDR 1985, 238) gilt auch dann nichts anderes, wenn die aufgehobene oder abgeänderte Kostengrundentscheidung in einem höheren Rechtszug wiederhergestellt wird.
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Die wiederhergestellte Entscheidung bildet zwar nach § 103 Abs. 1 ZPO wieder eine geeignete Grundlage für die Geltendmachung eines Erstattungsan- spruchs. Diese Wirkung tritt aber nur für den Zeitraum ab Verkündung der wiederherstellenden Entscheidung ein. Für davor liegende Zeiträume können eine Durchsetzungsmöglichkeit und damit ein Verzinsungsanspruch nicht mehr rückwirkend entstehen.
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c) Im Streitfall scheidet eine Verzinsung ab dem Eingang des ersten Kostenfestsetzungsantrags mithin aus, weil die mit der erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung entstandene Durchsetzungsmöglichkeit aufgrund des Berufungsurteils wieder entfallen war. Eine Durchsetzungsmöglichkeit für die Beklagte ist erst wieder durch den Beschluss gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 ZPO entstanden. Eine Verzinsung kommt folglich frühestens von diesem Zeitpunkt an in Betracht.
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d) Angesichts dessen haben die Vorinstanzen der Beklagten zu Recht Zinsen nur für den Zeitraum ab 25. Juni 2014 zugesprochen.
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Eine gemäß § 103 Abs. 1 ZPO ausreichende Grundlage für eine Verzinsung war zwar bereits (wieder) mit dem Wirksamwerden des Beschlusses vom 18. März 2014 gegeben. Der Kostenfestsetzungsantrag vom 7. Mai 2007 konnte den Beginn der Verzinsung aber nicht in Lauf setzen, weil er mit der Verkündung des Berufungsurteils gegenstandslos geworden war. Eine inhaltliche Entscheidung über ein Kostenfestsetzungsgesuch kommt nicht mehr in Betracht, wenn die Kostengrundentscheidung, auf die das Gesuch gestützt wird, aufgehoben , oder zu Lasten des Antragstellers geändert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - VI ZB 61/06, NJW-RR 2007, 784 Rn. 3).
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Der Beklagten stehen deshalb Zinsen erst ab Eingang ihres erneuten Kostenfestsetzungsantrags zu.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck Grabinski Bacher
Hoffmann Kober-Dehm
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 06.10.2014 - 2 O 119/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.01.2015 - 6 W 114/14 -