Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 23. Apr. 2018 - 12 W 253/18
vorgehend
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 09.11.2017, Az. 13 O 197/15, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
"Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 106 ZPO nach dem am 11.10.2017 vor dem Oberlandesgericht Nürnberg geschlossenen Vergleich zu erstattenden Kosten werden auf 8.487,81 €
(in Worten: achttausendvierhundertsiebenundachtzig 81/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus einem Betrag in Höhe von 6.942,75 € seit dem 10.11.2016 und aus einem weiteren Betrag von 1.545,06 € seit dem 20.10.2017 festgesetzt."
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
II.
III.
IV.
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Urteil einreichenOberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 23. Apr. 2018 - 12 W 253/18 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden.
(2) Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden.
(2) Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen.
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
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dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- A. Die Parteien streiten über den Beginn der Verzinsungspflicht gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
- 2
- Die Klägerin hat die Beklagte wegen Patentverletzung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Beklagte hat einen Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt, der am 7. Mai 2007 bei Gericht eingegangen ist. Das Landgericht hat die Bearbeitung dieses Antrags zurückgestellt. Auf die von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt und ihr die Kosten beider Instanzen auferlegt. Vor der Entscheidung über die von der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist das Klagepatent rechtskräftig für nichtig erklärt worden. Die Klägerin hat daraufhin mit Zustimmung der Beklagten die Klage zurückgenommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 18. März 2014 antragsgemäß festgestellt, dass die bereits ergangenen Urteile wirkungslos sind, und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
- 3
- Mit einem am 25. Juni 2014 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte erneut Kostenfestsetzung beantragt. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten hat sie Verzinsung ab dem 7. Mai 2007 begehrt. Das Landgericht hat die Kosten im Wesentlichen antragsgemäß festgesetzt. Zinsen hat es der Beklagten jedoch nur für den Zeitraum ab 25. Juni 2014 zugesprochen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr Zinsbegehren für den Zeitraum vom 7. Mai 2007 bis 24. Juni 2014 weiter. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
- 4
- B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
- 5
- I. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
- 6
- Ein Kostenfestsetzungsbeschluss fülle lediglich die Kostengrundentscheidung hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Kostenbetrages aus. Er verliere deshalb in dem Umfang seine Wirkung, in dem die Kostengrundentscheidung aufgehoben oder abgeändert werde. Entsprechendes gelte für einen Kostenfestsetzungsantrag. Im Streitfall seien die ergangenen Urteile durch die Klagerücknahme wirkungslos geworden. Die erstinstanzliche Kostenregelung sei durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs nach § 269 Abs. 4 ZPO ersetzt worden. Deshalb sei für den Beginn der Verzinsung der Eingang des auf diesen Beschluss gestützten Antrags maßgeblich.
- 7
- II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
- 8
- 1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist eine Verzinsung ab dem Zeitpunkt des ersten Kostenfestsetzungsantrags allerdings nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die erstinstanzliche Kostenentscheidung in der Revisionsinstanz durch einen Beschluss gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 ZPO ersetzt worden ist.
- 9
- a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass dem Gläubiger in einem Kostenfestsetzungsbeschluss Zinsen auf die festgesetzten Kosten frühestens von dem Zeitpunkt an zugesprochen werden können, in dem die Kostengrundentscheidung, auf der die Festsetzung beruht, vollstreckbar war.
- 10
- Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind dem Gläubiger in einem Kostenfestsetzungsbeschluss auf Antrag Zinsen auf die festgesetzten Kosten zuzusprechen. Der Verzinsungszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Eingang des Festsetzungsantrags. Wenn der Festsetzungsbeschluss gemäß § 105 Abs. 1 ZPO auf das Urteil gesetzt wird und der Gläubiger gemäß § 105 Abs. 3 ZPO die Berechnung der Kosten bereits vor der Verkündung des Urteils mitgeteilt hat, ist stattdessen der Zeitpunkt maßgeblich, in dem das Urteil verkündet wurde.
- 11
- Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten gemäß § 103 Abs. 1 ZPO nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden kann. Erforderlich ist dafür eine Kostengrundentscheidung, die zumindest vorläufig vollstreckbar ist (BGH, Urteil vom 8. Januar 1976 - III ZR 146/73, MDR 1976, 475, juris Rn. 22 ff.; Urteil vom 18. Oktober 2013 - VII ZR 241/12, NJW 2013, 2975 Rn. 10). Zinsen stehen dem Gläubiger deshalb frühestens von dem Zeitpunkt an zu, in dem eine solche Entscheidung vorliegt (BFH, Beschluss vom 3. Dezember 1974 - VII B 84/73, BFHE 114, 326, juris Rn. 9; OLG Koblenz, Urteil vom 22. September 2011 - 14 W 545/11, MDR 2012, 51, juris Rn. 7; KG, Beschluss vom 2. Februar 1967 - 1 W 3122/66, NJW 1967, 1569, 1570; OVG Münster, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 13 E 668/12, NJW 2013, 554, juris Rn. 5 ff.; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, § 104 Rn. 27).
- 12
- Dieser Zeitpunkt wird durch § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht vorverlegt. Die darin aufgestellte Regel, dass die Verzinsung mit dem Eingang des Kostenfestsetzungsantrags beginnt, gilt vielmehr nur für den Fall, dass der Festsetzungsantrag nach Erlass einer vollstreckbaren Kostengrundentscheidung gestellt wird. Für die hiervon abweichende Konstellation des § 105 Abs. 3 ZPO belässt es § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO hingegen dabei, dass die Verzinsung erst mit der Verkündung der Kostengrundentscheidung beginnt. Entsprechendes gilt auch in allen sonstigen Fällen, in denen die Kosten aufgrund eines Antrags festgesetzt werden, der eingereicht wurde, bevor eine vollstreckbare Kostengrundentscheidung vorlag.
- 13
- b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts verliert eine vollstreckbare Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten ihre Eignung als Grundlage für den Anspruch auf Kostenerstattung und damit für eine Verzinsung nicht dadurch, dass sie durch einen inhaltlich gleichlautenden Beschluss gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 ZPO ersetzt wird.
- 14
- aa) Ein Anspruch auf Kostenerstattung kann allerdings nicht mehr geltend gemacht werden, soweit die zugrunde liegende Kostengrundentscheidung aufgehoben oder zu Ungunsten des Gläubigers abgeändert wird. In diesem Fall verliert sogar ein bereits erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss seine Wirkung , weil er in seinem Bestand von der ihm zugrunde liegenden Kostengrundentscheidung abhängt und diese nur hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Kostenbetrags ausfüllt (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 - X ZB 36/07, NJW-RR 2008, 1082 = GRUR 2008, 1030 Rn. 5 - Zustellungsbevollmächtigter; Beschluss vom 21. März 2013 - VII ZB 13/12, NJW 2013, 2438 Rn. 11).
- 15
- Wird die Kostengrundentscheidung nur teilweise aufgehoben oder abgeändert , bildet sie aber weiterhin eine geeignete Grundlage für die Verzinsung hinsichtlich derjenigen Kosten, die sowohl nach der ursprünglichen als auch nach der geänderten Entscheidung zu erstatten sind (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - X ZB 7/05, NJW 2006, 1140 Rn. 3 ff.).
- 16
- bb) Für die Konstellation, dass die Kostengrundentscheidung zwar formell wirkungslos, aber durch eine inhaltlich gleichlautende, ebenfalls vollstreckbare Kostenregelung ersetzt wird, kann nichts anderes gelten.
- 17
- Formal betrachtet beruht die Durchsetzbarkeit des Erstattungsanspruchs in dieser Konstellation zwar nicht mehr auf der ursprünglichen Entscheidung.
- 18
- cc) Dieses Ergebnis deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattungsfähigkeit von Kosten der Zwangsvollstreckung.
- 19
- Der Gläubiger, der aus einer vorläufig vollstreckbaren Entscheidung die Zwangsvollstreckung betreibt, hat auch dann Anspruch auf Erstattung der dafür angefallenen notwendigen Kosten, wenn die Entscheidung später durch einen anderen Titel, zum Beispiel einen Vergleich, ersetzt wird, soweit die Kosten auch bei einer Zwangsvollstreckung aus diesem Titel angefallen wären. Maßgeblich für den Erstattungsanspruch ist nicht die Kontinuität des Vollstreckungstitels , sondern die Vollstreckbarkeit des zu Grunde liegenden Anspruchs (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 204/03, NJW-RR 2004, 503, 504; Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 147/05, NJW-RR 2010, 1005 Rn. 8; Beschluss vom 9. Juli 2014 - VII ZB 14/14, NJW-RR 2014, 1149 Rn. 10).
- 20
- Für die hier zu beurteilende Konstellation kann insoweit nichts anderes gelten. Die Kostenfestsetzung ist zwar noch nicht Teil der Zwangsvollstreckung, sondern dient erst der Schaffung eines Vollstreckungstitels. Ebenso wie die Zwangsvollstreckung setzt sie aber eine vollstreckbare Entscheidung voraus. Angesichts dessen muss es für die Verzinsung ebenfalls ausreichen, wenn für den Kostenerstattungsanspruch durchgehend eine Vollstreckungsmöglichkeit bestanden hat, auch wenn diese auf unterschiedlichen Entscheidungen beruht.
- 21
- dd) Im Falle einer Klagerücknahme stehen dem Beklagten, der auf der Grundlage einer zu seinen Gunsten ergangenen vollstreckbaren Kostengrundentscheidung bereits einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt hat, deshalb weiterhin Zinsen vom Zeitpunkt des Eingangs dieses Antrags an zu, soweit zu seinen Gunsten eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 ZPO ergeht.
- 22
- Wenn der Kläger nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, ist seine Stellung nicht anders, als wenn die Klage schon in erster Instanz mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abgewiesen worden wäre. Die Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 4 ZPO ist mithin deckungsgleich mit einer Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten in einem die Klage abweisenden Urteil.
- 23
- 2. Die angefochtene Entscheidung erweist sich aber im Ergebnis aus anderen Gründen als zutreffend (§ 577 Abs. 3 ZPO). Der begehrten Verzinsung steht nämlich der Umstand entgegen, dass die Kostenentscheidung des Landgerichts im Berufungsurteil aufgehoben worden war.
- 24
- a) Eine vollstreckbare Kostengrundentscheidung kann nur dann eine geeignete Grundlage für eine Verzinsung bilden, wenn die mit ihr eröffnete Möglichkeit zur Durchsetzung des Kostenerstattungsanspruchs ununterbrochen fortbesteht.
- 25
- Mit dem Wegfall einer vollstreckbaren Kostengrundentscheidung verliert der Kostengläubiger nach § 103 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit, seinen Erstattungsanspruch durchzusetzen. Damit entfällt auch der Verzinsungsanspruch. Diese Rechtsfolge tritt nicht nur für den Zeitraum ab dem Wegfall ein. Sie erfasst vielmehr auch den Zeitraum ab Entstehung der ursprünglich gegebenen Vollstreckungsmöglichkeit.
- 26
- Wie bereits aufgezeigt wurde, verliert sogar ein bereits ergangener Kostenfestsetzungsbeschluss seine Wirkung, soweit eine Kostengrundentscheidung aufgehoben oder zu Ungunsten des Gläubigers geändert wird. Bereits erstattete Beträge sind gemäß § 91 Abs. 4 ZPO als erstattungsfähige Prozesskosten des ursprünglichen Schuldners anzusehen. Auf dessen Antrag hat gemäß § 104 ZPO eine Rückfestsetzung zu erfolgen. Dies gilt auch für bereits gezahlte Zinsen (KG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 1 W 291/03, KGReport 2004, 69; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24. August 2004 - 4 W 102/04, JurBüro 2004, 657).
- 27
- Wenn der Gläubiger sogar bereits festgesetzte und an ihn gezahlte Zinsen zurückzahlen muss, können ihm solche Zinsen in einem noch zu erlassenden Kostenfestsetzungsbeschluss ebenfalls nicht zugesprochen werden. Dem Gläubiger kann nicht allein deshalb eine bessere Rechtsposition eingeräumt werden, weil er von einer vorübergehend bestehenden Vollstreckungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
- 28
- b) Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (KG, Beschluss vom 17. Oktober 1984 - 1 W 1480/84, MDR 1985, 238) gilt auch dann nichts anderes, wenn die aufgehobene oder abgeänderte Kostengrundentscheidung in einem höheren Rechtszug wiederhergestellt wird.
- 29
- Die wiederhergestellte Entscheidung bildet zwar nach § 103 Abs. 1 ZPO wieder eine geeignete Grundlage für die Geltendmachung eines Erstattungsan- spruchs. Diese Wirkung tritt aber nur für den Zeitraum ab Verkündung der wiederherstellenden Entscheidung ein. Für davor liegende Zeiträume können eine Durchsetzungsmöglichkeit und damit ein Verzinsungsanspruch nicht mehr rückwirkend entstehen.
- 30
- c) Im Streitfall scheidet eine Verzinsung ab dem Eingang des ersten Kostenfestsetzungsantrags mithin aus, weil die mit der erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung entstandene Durchsetzungsmöglichkeit aufgrund des Berufungsurteils wieder entfallen war. Eine Durchsetzungsmöglichkeit für die Beklagte ist erst wieder durch den Beschluss gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 ZPO entstanden. Eine Verzinsung kommt folglich frühestens von diesem Zeitpunkt an in Betracht.
- 31
- d) Angesichts dessen haben die Vorinstanzen der Beklagten zu Recht Zinsen nur für den Zeitraum ab 25. Juni 2014 zugesprochen.
- 32
- Eine gemäß § 103 Abs. 1 ZPO ausreichende Grundlage für eine Verzinsung war zwar bereits (wieder) mit dem Wirksamwerden des Beschlusses vom 18. März 2014 gegeben. Der Kostenfestsetzungsantrag vom 7. Mai 2007 konnte den Beginn der Verzinsung aber nicht in Lauf setzen, weil er mit der Verkündung des Berufungsurteils gegenstandslos geworden war. Eine inhaltliche Entscheidung über ein Kostenfestsetzungsgesuch kommt nicht mehr in Betracht, wenn die Kostengrundentscheidung, auf die das Gesuch gestützt wird, aufgehoben , oder zu Lasten des Antragstellers geändert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - VI ZB 61/06, NJW-RR 2007, 784 Rn. 3).
- 33
- Der Beklagten stehen deshalb Zinsen erst ab Eingang ihres erneuten Kostenfestsetzungsantrags zu.
- 34
- III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Hoffmann Kober-Dehm
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 06.10.2014 - 2 O 119/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.01.2015 - 6 W 114/14 -
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- A. Die Parteien streiten über den Beginn der Verzinsungspflicht gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
- 2
- Die Klägerin hat die Beklagte wegen Patentverletzung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Beklagte hat einen Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt, der am 7. Mai 2007 bei Gericht eingegangen ist. Das Landgericht hat die Bearbeitung dieses Antrags zurückgestellt. Auf die von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt und ihr die Kosten beider Instanzen auferlegt. Vor der Entscheidung über die von der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist das Klagepatent rechtskräftig für nichtig erklärt worden. Die Klägerin hat daraufhin mit Zustimmung der Beklagten die Klage zurückgenommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 18. März 2014 antragsgemäß festgestellt, dass die bereits ergangenen Urteile wirkungslos sind, und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
- 3
- Mit einem am 25. Juni 2014 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte erneut Kostenfestsetzung beantragt. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten hat sie Verzinsung ab dem 7. Mai 2007 begehrt. Das Landgericht hat die Kosten im Wesentlichen antragsgemäß festgesetzt. Zinsen hat es der Beklagten jedoch nur für den Zeitraum ab 25. Juni 2014 zugesprochen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr Zinsbegehren für den Zeitraum vom 7. Mai 2007 bis 24. Juni 2014 weiter. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
- 4
- B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
- 5
- I. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
- 6
- Ein Kostenfestsetzungsbeschluss fülle lediglich die Kostengrundentscheidung hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Kostenbetrages aus. Er verliere deshalb in dem Umfang seine Wirkung, in dem die Kostengrundentscheidung aufgehoben oder abgeändert werde. Entsprechendes gelte für einen Kostenfestsetzungsantrag. Im Streitfall seien die ergangenen Urteile durch die Klagerücknahme wirkungslos geworden. Die erstinstanzliche Kostenregelung sei durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs nach § 269 Abs. 4 ZPO ersetzt worden. Deshalb sei für den Beginn der Verzinsung der Eingang des auf diesen Beschluss gestützten Antrags maßgeblich.
- 7
- II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
- 8
- 1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist eine Verzinsung ab dem Zeitpunkt des ersten Kostenfestsetzungsantrags allerdings nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die erstinstanzliche Kostenentscheidung in der Revisionsinstanz durch einen Beschluss gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 ZPO ersetzt worden ist.
- 9
- a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass dem Gläubiger in einem Kostenfestsetzungsbeschluss Zinsen auf die festgesetzten Kosten frühestens von dem Zeitpunkt an zugesprochen werden können, in dem die Kostengrundentscheidung, auf der die Festsetzung beruht, vollstreckbar war.
- 10
- Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind dem Gläubiger in einem Kostenfestsetzungsbeschluss auf Antrag Zinsen auf die festgesetzten Kosten zuzusprechen. Der Verzinsungszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Eingang des Festsetzungsantrags. Wenn der Festsetzungsbeschluss gemäß § 105 Abs. 1 ZPO auf das Urteil gesetzt wird und der Gläubiger gemäß § 105 Abs. 3 ZPO die Berechnung der Kosten bereits vor der Verkündung des Urteils mitgeteilt hat, ist stattdessen der Zeitpunkt maßgeblich, in dem das Urteil verkündet wurde.
- 11
- Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten gemäß § 103 Abs. 1 ZPO nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden kann. Erforderlich ist dafür eine Kostengrundentscheidung, die zumindest vorläufig vollstreckbar ist (BGH, Urteil vom 8. Januar 1976 - III ZR 146/73, MDR 1976, 475, juris Rn. 22 ff.; Urteil vom 18. Oktober 2013 - VII ZR 241/12, NJW 2013, 2975 Rn. 10). Zinsen stehen dem Gläubiger deshalb frühestens von dem Zeitpunkt an zu, in dem eine solche Entscheidung vorliegt (BFH, Beschluss vom 3. Dezember 1974 - VII B 84/73, BFHE 114, 326, juris Rn. 9; OLG Koblenz, Urteil vom 22. September 2011 - 14 W 545/11, MDR 2012, 51, juris Rn. 7; KG, Beschluss vom 2. Februar 1967 - 1 W 3122/66, NJW 1967, 1569, 1570; OVG Münster, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 13 E 668/12, NJW 2013, 554, juris Rn. 5 ff.; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, § 104 Rn. 27).
- 12
- Dieser Zeitpunkt wird durch § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht vorverlegt. Die darin aufgestellte Regel, dass die Verzinsung mit dem Eingang des Kostenfestsetzungsantrags beginnt, gilt vielmehr nur für den Fall, dass der Festsetzungsantrag nach Erlass einer vollstreckbaren Kostengrundentscheidung gestellt wird. Für die hiervon abweichende Konstellation des § 105 Abs. 3 ZPO belässt es § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO hingegen dabei, dass die Verzinsung erst mit der Verkündung der Kostengrundentscheidung beginnt. Entsprechendes gilt auch in allen sonstigen Fällen, in denen die Kosten aufgrund eines Antrags festgesetzt werden, der eingereicht wurde, bevor eine vollstreckbare Kostengrundentscheidung vorlag.
- 13
- b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts verliert eine vollstreckbare Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten ihre Eignung als Grundlage für den Anspruch auf Kostenerstattung und damit für eine Verzinsung nicht dadurch, dass sie durch einen inhaltlich gleichlautenden Beschluss gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 ZPO ersetzt wird.
- 14
- aa) Ein Anspruch auf Kostenerstattung kann allerdings nicht mehr geltend gemacht werden, soweit die zugrunde liegende Kostengrundentscheidung aufgehoben oder zu Ungunsten des Gläubigers abgeändert wird. In diesem Fall verliert sogar ein bereits erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss seine Wirkung , weil er in seinem Bestand von der ihm zugrunde liegenden Kostengrundentscheidung abhängt und diese nur hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Kostenbetrags ausfüllt (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 - X ZB 36/07, NJW-RR 2008, 1082 = GRUR 2008, 1030 Rn. 5 - Zustellungsbevollmächtigter; Beschluss vom 21. März 2013 - VII ZB 13/12, NJW 2013, 2438 Rn. 11).
- 15
- Wird die Kostengrundentscheidung nur teilweise aufgehoben oder abgeändert , bildet sie aber weiterhin eine geeignete Grundlage für die Verzinsung hinsichtlich derjenigen Kosten, die sowohl nach der ursprünglichen als auch nach der geänderten Entscheidung zu erstatten sind (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - X ZB 7/05, NJW 2006, 1140 Rn. 3 ff.).
- 16
- bb) Für die Konstellation, dass die Kostengrundentscheidung zwar formell wirkungslos, aber durch eine inhaltlich gleichlautende, ebenfalls vollstreckbare Kostenregelung ersetzt wird, kann nichts anderes gelten.
- 17
- Formal betrachtet beruht die Durchsetzbarkeit des Erstattungsanspruchs in dieser Konstellation zwar nicht mehr auf der ursprünglichen Entscheidung.
- 18
- cc) Dieses Ergebnis deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattungsfähigkeit von Kosten der Zwangsvollstreckung.
- 19
- Der Gläubiger, der aus einer vorläufig vollstreckbaren Entscheidung die Zwangsvollstreckung betreibt, hat auch dann Anspruch auf Erstattung der dafür angefallenen notwendigen Kosten, wenn die Entscheidung später durch einen anderen Titel, zum Beispiel einen Vergleich, ersetzt wird, soweit die Kosten auch bei einer Zwangsvollstreckung aus diesem Titel angefallen wären. Maßgeblich für den Erstattungsanspruch ist nicht die Kontinuität des Vollstreckungstitels , sondern die Vollstreckbarkeit des zu Grunde liegenden Anspruchs (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 204/03, NJW-RR 2004, 503, 504; Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 147/05, NJW-RR 2010, 1005 Rn. 8; Beschluss vom 9. Juli 2014 - VII ZB 14/14, NJW-RR 2014, 1149 Rn. 10).
- 20
- Für die hier zu beurteilende Konstellation kann insoweit nichts anderes gelten. Die Kostenfestsetzung ist zwar noch nicht Teil der Zwangsvollstreckung, sondern dient erst der Schaffung eines Vollstreckungstitels. Ebenso wie die Zwangsvollstreckung setzt sie aber eine vollstreckbare Entscheidung voraus. Angesichts dessen muss es für die Verzinsung ebenfalls ausreichen, wenn für den Kostenerstattungsanspruch durchgehend eine Vollstreckungsmöglichkeit bestanden hat, auch wenn diese auf unterschiedlichen Entscheidungen beruht.
- 21
- dd) Im Falle einer Klagerücknahme stehen dem Beklagten, der auf der Grundlage einer zu seinen Gunsten ergangenen vollstreckbaren Kostengrundentscheidung bereits einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt hat, deshalb weiterhin Zinsen vom Zeitpunkt des Eingangs dieses Antrags an zu, soweit zu seinen Gunsten eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 ZPO ergeht.
- 22
- Wenn der Kläger nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, ist seine Stellung nicht anders, als wenn die Klage schon in erster Instanz mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abgewiesen worden wäre. Die Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 4 ZPO ist mithin deckungsgleich mit einer Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten in einem die Klage abweisenden Urteil.
- 23
- 2. Die angefochtene Entscheidung erweist sich aber im Ergebnis aus anderen Gründen als zutreffend (§ 577 Abs. 3 ZPO). Der begehrten Verzinsung steht nämlich der Umstand entgegen, dass die Kostenentscheidung des Landgerichts im Berufungsurteil aufgehoben worden war.
- 24
- a) Eine vollstreckbare Kostengrundentscheidung kann nur dann eine geeignete Grundlage für eine Verzinsung bilden, wenn die mit ihr eröffnete Möglichkeit zur Durchsetzung des Kostenerstattungsanspruchs ununterbrochen fortbesteht.
- 25
- Mit dem Wegfall einer vollstreckbaren Kostengrundentscheidung verliert der Kostengläubiger nach § 103 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit, seinen Erstattungsanspruch durchzusetzen. Damit entfällt auch der Verzinsungsanspruch. Diese Rechtsfolge tritt nicht nur für den Zeitraum ab dem Wegfall ein. Sie erfasst vielmehr auch den Zeitraum ab Entstehung der ursprünglich gegebenen Vollstreckungsmöglichkeit.
- 26
- Wie bereits aufgezeigt wurde, verliert sogar ein bereits ergangener Kostenfestsetzungsbeschluss seine Wirkung, soweit eine Kostengrundentscheidung aufgehoben oder zu Ungunsten des Gläubigers geändert wird. Bereits erstattete Beträge sind gemäß § 91 Abs. 4 ZPO als erstattungsfähige Prozesskosten des ursprünglichen Schuldners anzusehen. Auf dessen Antrag hat gemäß § 104 ZPO eine Rückfestsetzung zu erfolgen. Dies gilt auch für bereits gezahlte Zinsen (KG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 1 W 291/03, KGReport 2004, 69; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24. August 2004 - 4 W 102/04, JurBüro 2004, 657).
- 27
- Wenn der Gläubiger sogar bereits festgesetzte und an ihn gezahlte Zinsen zurückzahlen muss, können ihm solche Zinsen in einem noch zu erlassenden Kostenfestsetzungsbeschluss ebenfalls nicht zugesprochen werden. Dem Gläubiger kann nicht allein deshalb eine bessere Rechtsposition eingeräumt werden, weil er von einer vorübergehend bestehenden Vollstreckungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
- 28
- b) Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (KG, Beschluss vom 17. Oktober 1984 - 1 W 1480/84, MDR 1985, 238) gilt auch dann nichts anderes, wenn die aufgehobene oder abgeänderte Kostengrundentscheidung in einem höheren Rechtszug wiederhergestellt wird.
- 29
- Die wiederhergestellte Entscheidung bildet zwar nach § 103 Abs. 1 ZPO wieder eine geeignete Grundlage für die Geltendmachung eines Erstattungsan- spruchs. Diese Wirkung tritt aber nur für den Zeitraum ab Verkündung der wiederherstellenden Entscheidung ein. Für davor liegende Zeiträume können eine Durchsetzungsmöglichkeit und damit ein Verzinsungsanspruch nicht mehr rückwirkend entstehen.
- 30
- c) Im Streitfall scheidet eine Verzinsung ab dem Eingang des ersten Kostenfestsetzungsantrags mithin aus, weil die mit der erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung entstandene Durchsetzungsmöglichkeit aufgrund des Berufungsurteils wieder entfallen war. Eine Durchsetzungsmöglichkeit für die Beklagte ist erst wieder durch den Beschluss gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 ZPO entstanden. Eine Verzinsung kommt folglich frühestens von diesem Zeitpunkt an in Betracht.
- 31
- d) Angesichts dessen haben die Vorinstanzen der Beklagten zu Recht Zinsen nur für den Zeitraum ab 25. Juni 2014 zugesprochen.
- 32
- Eine gemäß § 103 Abs. 1 ZPO ausreichende Grundlage für eine Verzinsung war zwar bereits (wieder) mit dem Wirksamwerden des Beschlusses vom 18. März 2014 gegeben. Der Kostenfestsetzungsantrag vom 7. Mai 2007 konnte den Beginn der Verzinsung aber nicht in Lauf setzen, weil er mit der Verkündung des Berufungsurteils gegenstandslos geworden war. Eine inhaltliche Entscheidung über ein Kostenfestsetzungsgesuch kommt nicht mehr in Betracht, wenn die Kostengrundentscheidung, auf die das Gesuch gestützt wird, aufgehoben , oder zu Lasten des Antragstellers geändert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - VI ZB 61/06, NJW-RR 2007, 784 Rn. 3).
- 33
- Der Beklagten stehen deshalb Zinsen erst ab Eingang ihres erneuten Kostenfestsetzungsantrags zu.
- 34
- III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Hoffmann Kober-Dehm
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 06.10.2014 - 2 O 119/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.01.2015 - 6 W 114/14 -