Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 10. Juli 2012 - 8 UF 144/12

bei uns veröffentlicht am10.07.2012

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 wird der am 11. Mai 2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Schönebeck aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Familiengericht zurückverwiesen.

Der Beschwerdewert beträgt EUR 1.500.

Gründe

I.

1

In dem vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren erstrebt der Beteiligte zu 3 (Kindesvater) die Genehmigung der vorläufigen Unterbringung seines minderjährigen Kindes.

2

Der Beteiligte zu 3 nahm mit der Beteiligten zu 4 (Kindesmutter) eine nichteheliche Lebensgemeinschaft auf. Aus der Lebensgemeinschaft ging

3

das (am 23. Februar 1997 geb.) Kind C.

4

(Beteiligte zu 1) hervor, um das es im vorliegenden einstweiligen Unterbringungsverfahren geht. Mit der Geburt des Kindes wurde die Kindesmutter Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge (§ 1626a Abs. 2 BGB). Nachdem sich die Kindeseltern getrennt hatten, verblieb das Kind in der alleinigen Obhut der Kindesmutter. Die Kindesmutter wohnt in Sch., der Kindesvater wohnt in A..

5

Nach der Trennung der Kindeseltern nahm das Kind eine Beziehung zu dem (am 15. Februar 1972 geb.) B. S. aus Sch. auf. Da Herr S. in der Zeit bis Oktober 2010 mit dem (damals noch nicht 14-jährigen) Kind Geschlechtsverkehr hatte, wurde er mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Schönebeck vom 05. März 2012 wegen schweren sexuellen Missbrauchs (§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Herr S. hat fünf nicht bei ihm lebende Kinder und ist nicht einschlägig vorbestraft; strafmildernd wertete das Gericht, dass er den Geschlechtsverkehr im Einvernehmen mit dem Kind C. vollzog.

6

1. Nach der Tat machte der Kindesvater im Jahre 2011 beim Familiengericht ein (erstes) einstweiliges Anordnungsverfahren anhängig, in dem er die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts erstrebte, da die Kindesmutter mit der Pflege und Erziehung des Kindes überfordert sei, weil das Kind ihren Haushalt verlassen habe und abgängig sei (5 F 364/11 AG Schönebeck). Mit dieser Begründung machte der Kindesvater beim Familiengericht auch ein entsprechendes Hauptsacheverfahren anhängig (5 F 374/11 AG Schönebeck).

7

Nachdem das Kind 14 Jahre alt geworden war (23. Februar 2011), übertrug das Familiengericht in dem besagten einstweiligen Anordnungsverfahren mit Beschluss vom 12. Juli 2011 das vorläufige Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Kindesvater, woraufhin der Kindesvater das Kind an seinem Wohnort in A. polizeilich anmeldete und es in einem (offenen) A. Kinderheim unterbrachte, aus dem sich das Kind – mit unbekanntem Aufenthalt – entfernte; seitdem ist das Kind unbekannten Aufenthalts. Das parallele Hauptsacheverfahren (betr. die elterliche Sorge) schwebt noch vor dem Familiengericht; in jenem Verfahren erklärte die Kindesmutter in der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2012, dass sie ihr Kind seit den Hauptverhandlungen in der besagten Strafsache vom 01. und 16. Februar 2012 nicht mehr gesehen habe und vermute, dass es sich wieder bei Herrn S. aufhalte; die Vertreterinnen des Beteiligten zu 5 (Jugendamt) ergänzten, das Kind, das die 8. Klasse noch nicht absolviert habe, gehe seit 07. Juli 2011 nicht mehr zur Schule.

8

2. Mit Rücksicht darauf hat der Kindesvater – auf der Grundlage des ihm zustehenden vorläufigen Aufenthaltsbestimmungsrechts – am 07. Februar 2012 beim Familiengericht das vorliegende (zweite) einstweilige Anordnungsverfahren anhängig gemacht, in dem er die Genehmigung der vorläufigen Unterbringung seines Kindes in einer psychiatrischen Einrichtung, hilfsweise in einer geschlossenen Einrichtung der Jugendhilfe oder in einem (geschlossenen) Jugendheim erstrebt. Parallel zum vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren machte der Kindesvater am 10. April 2012 ein entsprechendes Hauptsacheverfahren anhängig, in dem er eine Hauptsacheentscheidung gleichen Inhalts begehrt; in dem Hauptsacheverfahren folgte die Kindesmutter dem Antrag des Kindesvaters, indem sie am 25. April 2012 ebenfalls die Genehmigung der Unterbringung von C. beantragte (5 F 170/12 AG Schönebeck).

9

In dem Hauptsacheverfahren bestellte das Familiengericht die Beteiligte zu 2 zum Verfahrensbeistand des Kindes (§ 167 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 317 FamFG) und beauftragte Prof. Dr. F. von der Universitätsklinik M. mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage der Erforderlichkeit einer Unterbringung des Kindes bzw. eventueller milderer gerichtlicher Maßnahmen (§ 167 Abs. 1 und 6 in Verbindung mit § 321 FamFG); das Gutachten ist noch nicht erstattet.

10

In dem vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren erließ das Familiengericht – ohne mündliche Verhandlung – am 15. März 2012 einen Beschluss, mit dem die Genehmigung der vorläufigen Unterbringung des Kindes (§ 1631b BGB) verweigert wurde. Zur Begründung führte das Familiengericht aus, die örtliche Zuständigkeit des vom Kindesvater angerufenen Familiengerichts (§ 167 Abs. 1 in Verbindung mit § 313 FamFG) sei zweifelhaft, weil das Kind seit der (im ersten einstweiligen Anordnungsverfahren erfolgten) Übertragung des vorläufigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater (einstweilige Anordnung vom 12. Juli 2011) nicht mehr bei der Kindesmutter in Sch. lebe, sondern vom Kindesvater an seinem Wohnort in A. angemeldet und in dem dortigen (offenen) Kinderheim untergebracht worden sei. Zwar sei das Kind dort abgängig und der Kindesvater vermute, dass es sich wieder bei Herrn S. in Sch. aufhalte; ein Aufenthalt des Kindes in Sch. sei aber bislang nicht festgestellt. Jedenfalls – und darauf komme es an – bestehe kein hinreichender Anhaltspunkt für die Annahme, dass ein „dringendes Bedürfnis“ für ein „sofortiges“ Tätigwerden des Gerichts (§ 331 Nr. 1 FamFG) vorliege. Das (schulpflichtige) Kind gehe zwar nicht mehr zur Schule, es habe aber in dem besagten Strafverfahren am 01. und 16. Februar 2012 als Zeugin ausgesagt und dabei einen körperlich guten Eindruck hinterlassen, so dass weder Anhaltspunkte für eine „akute“ Selbst- oder Fremdgefährdung des (inzwischen 15-jährigen) Kindes noch für die „Erforderlichkeit“ einer Unterbringung (§ 1631b BGB) vorlägen. Da noch kein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Kindes vorliege (§ 167 Abs. 1 und 6 in Verbindung mit § 331 Nr. 2 FamFG), könne man erst dann, wenn Prof. Dr. F. das Sachverständigengutachten im Hauptsacheverfahren erstattet habe, beurteilen, ob eine Unterbringung des Kindes „erforderlich“ sei oder – nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – mildere Maßnahmen genügten, um einer Kindeswohlgefährdung zu begegnen (§ 167 Abs. 1 und 6 in Verbindung mit § 321 FamFG). Erscheine das Kind zur Begutachtung nicht, könne es vorgeführt werden (§ 167 Abs. 1 in Verbindung mit § 322 FamFG). Zurzeit lehne das Kind zwar beide Eltern ab; das Gericht suche aber nach Möglichkeiten, um die Verweigerungshaltung des Kindes „aufzuweichen“, d.h. eine Unterbringung des Kindes zu vermeiden.

11

Statt gegen diese – ohne mündliche Verhandlung ergangene und ihm am 21. März 2012 zugestellte – Entscheidung sofortige Beschwerde einzulegen, hat der (anwaltlich vertretene) Kindesvater im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren am 05. April 2012 eine erneute gerichtliche Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung beantragt (§ 54 Abs. 2 FamFG). Daraufhin verhandelte das Familiengericht am 08. Mai 2012 mit den Beteiligten mündlich und hörte die Kindeseltern persönlich an (§ 167 Abs. 4 FamFG). Die Kindesmutter erklärte, dass ihr Sohn M. die Tochter C. am Vortag vor der G. - Schule in Sch. gesehen habe; C. habe einen ordentlichen und gepflegten Eindruck hinterlassen, seiner, des Sohnes, Meinung nach würde sich das Kind in einem Wohnblock in der Nähe der Schule aufhalten. Möglicherweise halte sich C. auch wieder bei Herrn S. auf, jedoch nicht an der B. Straße 1 in Sch., wo sich Herr S. polizeilich angemeldet habe.

12

Die persönliche Anhörung des 15-jährigen Kindes (§ 167 Abs. 1 in Verbindung mit § 331 Nr. 4 FamFG) unterblieb, weil das Kind den Ladungen (unter der Anschrift der Kindesmutter, des Kindesvaters und des besagten Kinderheims in A. ) nicht Folge leistete.

13

Am 11. Mai 2012 verkündete das Familiengericht im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren einen Beschluss, mit dem die ohne mündliche Verhandlung ergangene erste einstweilige Anordnung vom 15. März 2012 (Verweigerung der Genehmigung der vorläufigen Unterbringung) aufrechterhalten wurde. Zur Begründung führte das Familiengericht aus, es hätten sich keine neuen Erkenntnisse ergeben und im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren dürfe der Entscheidung im Hauptsacheverfahren, die ebenfalls Unterbringung des Kindes betreffe, nicht vorgegriffen werden.

14

Gegen die – ihm am 23. Mai 2012 zugestellte – Entscheidung wendet sich der Kindesvater mit der am 24. Mai 2012 beim Familiengericht eingelegten Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2012 hat der Kindesvater eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und eine Zurückverweisung an das Familiengericht beantragt.

II.

15

1. Die zulässige sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen die Versagung der Genehmigung der vorläufigen Unterbringung des Kindes C. ist zulässig:

16

a) In Unterbringungsverfahren, die Minderjährige betreffen (Verfahren nach dem PsychKG oder nach § 1631b BGB), sind gemäß § 167 Abs. 1 FamFG die für Unterbringungssachen Erwachsener geltenden Vorschriften anzuwenden (§ 312 Nr. 1 bzw. Nr. 3 FamFG). Nach § 331 FamFG können zur Anordnung bzw. zur Genehmigung vorläufiger Unterbringungsmaßnahmen auch einstweilige Anordnungen erlassen werden. Insoweit sind im erstinstanzlichen Verfahren die Vorschriften zu §§ 49 bis 56 FamFG zu beachten. Die für Rechtsmittel geltende Bestimmung zu § 57 FamFG kann keine Anwendung finden: Die Vorschriften über Unterbringungssachen (§§ 312 ff. FamFG) enthalten keine Regelungen über die Anfechtung von Unterbringungsentscheidungen, so dass insoweit die allgemeineren Vorschriften zu §§ 58 ff. FamFG gelten. Da statt der Vorschrift zu § 57 FamFG die Vorschriften zu §§ 58 ff. FamFG anzuwenden sind, können in Unterbringungssachen auch einstweilige Anordnungen, die nicht auf Grund mündlicher Verhandlung erlassen wurden, mit der Beschwerde angefochten werden (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Dies lässt sich mit den – mit vorläufigen Unterbringungen (einstweiligen Anordnungen) verbundenen – schwerwiegenden Grundrechtseingriffen begründen; mit Rücksicht darauf wollte der Gesetzgeber des FamFG an der bisherigen uneingeschränkten Anfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen in Unterbringungssachen (§ 70h FGG a.F.) – die Bestimmungen zu §§ 620a ZPO a.F. waren nicht anwendbar – festhalten (Palandt/Diederichsen a.a.O. unter Bezugnahme auf OLG Dresden, JAmt 2010, 249 f., und auf OLG Frankfurt, FamRZ 2010, 907 f.). Die nach dem FamFG zulässige allgemeine Anfechtbarkeit von Entscheidungen in einstweiligen Unterbringungsverfahren – auch in Fällen abgelehnter Unterbringungsmaßnahmen – wird mittlerweile auch von der herrschenden Meinung vertreten (Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Auflage, § 57 Rn 17, und Prütting/Helms, FamFG, 2. Auflage, § 57 Rn 14, jeweils m.w.N.).

17

Demnach hätte der Antragsteller im vorliegenden (zweiten) einstweiligen Anordnungsverfahren) schon den – ohne mündliche Verhandlung ergangenen – Beschluss des Familiengerichts vom 15. März 2012 mit der sofortigen Beschwerde anfechten können (§ 63 Abs. 2 Nr. 1, § 64 FamFG).

18

b) Stattdessen durfte der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren, für das die Bestimmungen zu §§ 49 bis 56 FamFG gelten, auch einen – zulässigen – Antrag auf erneute gerichtliche Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung stellen (§ 54 Abs. 2 FamFG). Von dieser Wahlmöglichkeit hat der Antragsteller Gebrauch gemacht. Die im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren – auf Grund mündlicher Verhandlung vom 08. Mai 2012 – ergangene Entscheidung vom 11. Mai 2012 hat er sodann mit der Beschwerde angefochten (§ 63 Abs. 2 Nr. 1, § 64 FamFG). Die Anfechtung ist fristgemäß geschehen.

19

2. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, weil das Familiengericht bei der Verweigerung der Genehmigung der vorläufigen Unterbringung des Kindes (§ 1631b BGB) den Sachverhalt in verfahrensfehlerhafter Weise (§ 26 FamFG) nicht hinreichend ermittelt hat:

20

a) Der Senat darf zwar nicht überprüfen, ob das Familiengericht seine örtliche Zuständigkeit (§ 313 FamFG) zu Recht angenommen hat (§ 65 Abs. 4 FamFG).

21

b) Das Familiengericht durfte die Genehmigung der vorläufigen Unterbringung des Kindes (§ 1631b BGB) aber nicht kurzer Hand verweigern; es hatte weitere Amtsermittlungen vorzunehmen (§ 26 FamFG):

22

aa) Bei Gefahr im Verzug durfte das Familiengericht zwar von der persönlichen Anhörung des 15-jährigen Kindes (§ 167 Abs. 1 in Verbindung mit § 331 Nr. 4 FamFG) absehen und die Anhörung unverzüglich (d.h. bis zum Ablauf des auf die Entscheidung folgenden Kalendertags, spätestens des nächstfolgenden Werktags; vgl. Keidel/Budde, FamFG, 17. Auflage, § 332 Rn 6) nachholen (§ 167 Abs. 1 in Verbindung mit § 332 FamFG).

23

bb) Das Familiengericht hatte aber hinreichende Feststellungen darüber zu treffen,

24

-

ob dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die sachlichrechtlichen Voraussetzungen für eine vorläufige Genehmigung der Unterbringung (§ 1631b BGB) vorliegen und

25

-

ob verfahrensrechtlich ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht

26

(§ 167 Abs. 1 in Verbindung mit § 331 Nr. 1 FamFG). Um feststellen zu können, ob dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die sachlichrechtlichen Voraussetzungen für eine vorläufige Genehmigung der Unterbringung (§ 1631b BGB) vorliegen, musste das Familiengericht – wenigstens – das zwingend vorgeschriebene ärztliche Attest eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder -psychotherapie einholen (§ 167 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit § 331 Nr. 2 FamFG).

27

Im Einzelnen:

28

(1) dringende Gründe für die Annahme, ob die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung der Unterbringung (§ 1631b BGB) vorliegen:

29

Seit 07. Juli 2011 besucht das (nach §§ 37, 40 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt nach wie vor schulpflichtige) Kind nicht mehr die Schule und, nachdem dem Kindesvater mit der im (ersten) einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen einstweiligen Anordnung vom 12. Juli 2011 das vorläufige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen worden war und er das Kind daraufhin an seinem Wohnort in A. untergebracht hatte, entfernte sich das Kind aus dem (offenen) Kinderheim mit unbekanntem Aufenthalt. Seitdem gefährdet sich das Kind in erheblicher Weise selbst (§ 1631b Satz 2 Hs. 1 BGB). Die Selbstgefährdung des (15-jährigen) Kindes besteht zum einen darin, dass das Kind zu verwahrlosen droht, weil seine Pflege und Erziehung, insbesondere ordnungsgemäße Wohnverhältnisse und der Unterhalt des Kindes, nicht sichergestellt sind, so dass das Kind notgedrungen einer privaten Fürsorge Dritter anheim fällt bzw. der öffentlichen Fürsorge anheim zu fallen droht (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 71. Auflage, § 1666 Rn 22). Zum anderen gefährdet sich das Kind selbst, weil es seit 2011 nicht mehr die Schule besucht (vgl. v.Staudinger/Coester, BGB, 13. Auflage [2004], § 1666 Rn 123, 185, jeweils unter Bezugnahme auf BayObLG, FamRZ 1992, 231 ff.), so dass auch von daher eine Unterbringung des Kindes (§ 1631b BGB) in Betracht zu ziehen ist, weil es an gesicherten tatsächlichen Grundlagen für eine gedeihliche harmonische Entwicklung des Kindes zu einer Gesamtpersönlichkeit fehlt (vgl. BayObLG a.a.O., S. 237, 239, wo auf die Möglichkeit einer Unterbringung verwiesen wird, wenn der Schulbesuch nur durch eine Trennung des Kindes vom [offenen] Elternhaus zu gewährleisten ist; zur Kindeswohlgefährdung bei Verletzung der Schulpflicht vgl. auch BGH, FamRZ 2008, 45 ff.). Kinder haben ein „fundamentales Bedürfnis“ nach Kontinuität und gesicherter, harmonischer Familienbindung; sie dürfen nicht jahrelang in unbefriedigenden Umständen aufwachsen und durch solche Umstände dürfen keine „vollendete Tatsachen“ geschaffen werden (v.Staudinger/Coester a.a.O., § 1666 Rn 121, § 1666a Rn 5 f.).

30

Anders als bei Erwachsenen, bei denen eine Fremdunterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ausschließlich in Form einer richterlichen Anordnung nach öffentlichem Recht, also auf Grund einer „Krankheit, seelischen oder geistigen Störung oder einer seelischen oder geistigen Behinderung“ im Sinne des PsychKG, in Betracht kommt (§ 1 Nr. 1 und 2 PsychKG-LSA), kommt eine Unterbringung von Minderjährigen auch ohne eine psychiatrische Diagnose in Betracht, nämlich nach dem Zivilrecht in Form einer Genehmigung der Unterbringung durch den Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsberechtigten (§ 1631b BGB); dafür genügen „pädagogische Gesichtspunkte“, die eine Unterbringung gebieten. Mit Rücksicht darauf kann das Gericht in Hauptsacheverfahren, welche die Unterbringung Minderjähriger betreffen – nicht in einstweiligen Anordnungsverfahren, in denen auch bei Minderjährigen stets ein „ärztliches“ Attest (eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder -psychotherapie) eingeholt werden muss (§ 167 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit § 331 Nr. 2 FamFG) –, statt eines Gutachtens eines „Arztes“ (für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder -psychotherapie) auch ein Gutachten eines „in Fragen der Heimerziehung ausgewiesenen Psychotherapeuten, Psychologen, Pädagogen oder Sozialpädagogen“ einholen (§ 167 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 321 FamFG; Schulte-Bunert/Weinreich/Dodegge, FamFG, 3. Auflage, § 168 Rn 11 unter Bezugnahme auf die Motive des Gesetzes). Denn für die Unterbringung Minderjähriger genügen „Erziehungsprobleme“, die ein „erzieherisches Einwirken auf das Kind in geschlossenen Räumen“ erfordern (Schulte-Bunert/Weinreich/Dodegge a.a.O. unter Bezugnahme auf OLG Saarbrücken, FamRZ 2010, 1920, 1921 f.).

31

Bei der Frage, ob wegen der besagten Kindeswohlgefährdung eine zivilrechtliche Genehmigung der Unterbringung des 15-jährigen Kindes „erforderlich“ ist, geht es – abweichend von der Auffassung des Familiengerichts – nicht nur um das augenblickliche Wohlbefinden des Kindes (das ungestört sein mag), sondern „zum Wohl des Kindes“ (§ 1631b BGB) gilt es, die Voraussetzungen für eine gedeihliche altersgerechte Entwicklung des Kindes in jeder Hinsicht sicherzustellen, um eine allseitige und harmonische Entwicklung des Kindes zu einer Gesamtpersönlichkeit zu ermöglichen (vgl. BayObLG a.a.O., S. 237).

32

Eine Unterbringung der 15-jährigen C. ist auch nicht deshalb weniger „erforderlich“, weil sich das Kind gegen seine Eltern entschieden hat. Ein Kind muss lernen, Konflikte im menschlichen Zusammenleben auszuhalten und konstruktiv auszutragen. Erst wenn das Verhältnis des heranwachsenden Kindes zu seinen Eltern auf Grund jahrelanger Erziehungsfehler hoffnungslos zerrüttet ist und das Kind inzwischen bei Dritten eine „positive Lebensbasis“ gefunden hat – wofür im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt besteht –, kann eine achtenswerte Selbstbestimmung des Kindes gegen seine Eltern angenommen werden (v.Stau-dinger/Coester a.a.O., § 1666 Rn 141 m.w.N.; vgl. auch OLG Saarbrücken a.a.O., S. 1922). Ebensowenig könnte eine Zustimmung des Kindes zu seiner Unterbringung die „Erforderlichkeit“ einer gerichtlichen Genehmigung seiner Unterbringung (§ 1631b BGB) erübrigen, zumal im voraus regelmäßig nicht zuverlässig festgestellt werden kann, ob das Einverständnis des Kindes ernsthafter Natur ist oder anschließend widerrufen wird (vgl. Münchener Kommentar/Huber, BGB, 5. Auflage, § 1631b Rn 11 unter Bezugnahme auf BayObLG, FamRZ 1982, 105).

33

Das Familiengericht kann den aufenthaltsbestimmungsberechtigten Kindesvater auch nicht auf die Möglichkeit einer Inobhutnahme des Kindes (§ 42 SGB VIII) durch das Jugendamt (Beteiligten zu 5) verweisen, weil das Gericht und das Jugendamt eigenständige Schutzverpflichtungen für das Kind haben, die sie lediglich in Kooperation wahrnehmen (zu den Einzelheiten vgl. v.Staudinger/Coester a.a.O., § 1666a Rn 13); nur dann, wenn Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) von dem Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsberechtigten angenommen werden und die tatsächliche Möglichkeit besteht, dadurch der Kindeswohlgefährdung zu begegnen, muss die Genehmigung der Unterbringung – aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – unterbleiben (vgl. v.Staudinger/Coester a.a.O., § 1666a Rn 10 ff. m.w.N.).

34

Schließlich steht einer Genehmigung der Unterbringung auch nicht die fehlende Kenntnis der Kindeseltern über den gegenwärtigen Aufenthalt ihres Kindes entgegen. Nach § 1631b BGB kann das Gericht zwar nur die Unterbringung „genehmigen“ (und deren Art und Dauer bestimmen), die Unterbringung selbst muss dem Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsberechtigten (hier: dem Kindesvater) überlassen bleiben (v.Staudinger/Salgo a.a.O., § 1631b Rn 42; NK-BGB/Rakete-Dombek, § 1631b Rn 9; Weinreich/Klein/Ziegler, Fachanwaltskommentar Familienrecht, 4. Auflage, § 1631b Rn 4). Im Anschluss an eine gerichtliche Genehmigung hat das Jugendamt den Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsberechtigten aber bei der „Zuführung“ des Kindes „zur Unterbringung“ zu „unterstützen“ (§ 167 Abs. 5 FamFG). D.h., das zuständige Jugendamt muss dem aufenthaltsbestimmungsberechtigten Kindesvater bei der Zuführung seines Kindes zur Unterbringung behilflich sein, falls der Kindesvater die Unterbringung wegen Widerstands des Kindes nicht allein durchführen kann. Auf Grund eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses darf das Jugendamt auch Gewalt anwenden und um polizeiliche Unterstützung nachsuchen (Schulte-Bunert/Weinreich/Ziegler a.a.O., § 167 Rn 9 unter Bezugnahme auf die Motive des Gesetzes). Einer Genehmigung der vorläufigen Unterbringung von C. steht also nicht eine fehlende „Geeignetheit“ der Maßnahme, zum Kindeswohl beizutragen, entgegen.

35

Um feststellen zu können, ob eine Genehmigung der vorläufigen Unterbringung des Kindes „erforderlich“ ist, um der Kindeswohlgefährdung zu begegnen, oder ob mildere Maßnahmen genügen (§ 1631b BGB), hat das Familiengericht – wenigstens – ein ärztliches Attest eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (§ 167 Abs. 6 in Verbindung mit § 331 Nr. 2 FamFG) einzuholen; dies ist zwingend vorgeschrieben.

36

(2) Hat das Familiengericht – wenigstens – ein solches Attest eingeholt und kann es auf Grund des Attestes feststellen, dass dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung der Unterbringung (§ 1631b BGB) vorliegen, so dürfte bei der vorliegenden Selbstgefährdung des Kindes auch ein dringendes Bedürfnis für eine sofortige gerichtliche Genehmigung der vorläufigen Unterbringung des Kindes bestehen (§ 167 Abs. 1 in Verbindung mit § 331 Nr. 1 FamFG). Denn angesichts des Umstands, dass das 15-jährige Kind seit 2011 unbekannten Aufenthalts ist, also zu verwahrlosen droht, und auch nicht mehr die Schule besucht, müsste, falls der Selbstgefährdung des Kindes nicht auf andere Weise begegnet werden kann, auf Grund einer konkreten Abwägung der Gefahrensituation mit dem Gewicht des Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht des Kindes, mithin unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, schon vor dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens (Erstattung des Sachverständigengutachtens usw.) die Genehmigung der sofortigen Unterbringung ausgesprochen werden (vgl. Keidel/Budde a.a.O., § 331 Rn 7).

37

cc) Freilich kann das Familiengericht – angesichts des unbekannten Aufenthalts des Kindes – nicht ohne Weiteres das im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren für die Feststellung der sachlich-rechtlichen Voraussetzungen einer Genehmigung der Unterbringung (§ 1631b BGB) zwingend vorgeschriebene ärztliche Attest (§ 167 Abs. 1 und 6 Satz 1 in Verbindung mit § 331 Nr. 2 FamFG) einholen. Indessen weist das Familiengericht – zutreffend – darauf hin, zwar nicht im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren, wohl aber im parallelen Hauptsacheverfahren das Kind zu einer Untersuchung zur Vorbereitung des in jenem Verfahren einzuholenden „Gutachtens“ vorführen und zur Vorbereitung des „Gutachtens“ auch unterbringen sowie beobachten zu dürfen (§ 167 Abs. 1 in Verbindung mit § 322 und §§ 283, 284 FamFG; diese verfahrensrechtliche Möglichkeit ist bei der Einholung eines bloßen Attestes nicht gegeben). Dadurch würde der mit der Erstattung des Gutachtens beauftragte Sachverständige in die Lage versetzt, das im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren noch fehlende ärztliche Attest auszustellen; bei dieser Gelegenheit dürfte das Gericht auch die noch ausstehende persönliche Anhörung des Kindes (§ 167 Abs. 1 in Verbindung mit § 331 Nr. 4 FamFG) durchführen können.

38

Inzwischen hat das Familiengericht mit Beschluss vom 04. Juni 2012 die Vorführung des Kindes zu einer Untersuchung zur Vorbereitung des im Hauptsacheverfahren einzuholenden Gutachtens angeordnet (Bl. 91 f. d.A.).

39

3. Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und Wiederholung erstinstanzlicher Verfahrenshandlungen, weil das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet, zur Entscheidung umfangreiche weitere Ermittlungen notwendig sind und der Kindesvater eine Aufhebung und Zurückverweisung beantragt hat (§ 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG).


ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 10. Juli 2012 - 8 UF 144/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 10. Juli 2012 - 8 UF 144/12

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 10. Juli 2012 - 8 UF 144/12 zitiert 25 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer d

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 63 Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 26 Ermittlung von Amts wegen


Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen


(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn 1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhut

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 64 Einlegung der Beschwerde


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll. (

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen


(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,1.wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),2.wenn sie einander heiraten oder3.so

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 69 Beschwerdeentscheidung


(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht en

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 65 Beschwerdebegründung


(1) Die Beschwerde soll begründet werden. (2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen. (3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 57 Rechtsmittel


Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung 1. über die

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 49 Einstweilige Anordnung


(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. (2)

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 321 Einholung eines Gutachtens


(1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersu

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 54 Aufhebung oder Änderung der Entscheidung


(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht,

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 283 Vorführung zur Untersuchung


(1) Das Gericht kann anordnen, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung vorgeführt wird. Der Betroffene soll vorher persönlich angehört werden. (2) Gewalt darf die Beh

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 317 Verfahrenspfleger


(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen abge

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 331 Einstweilige Anordnung


Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn1.dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme g

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 167 Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen


(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 6 sind die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 1 und 2, in Verfahren nach § 151 Nummer 7 die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 4 geltenden Vorschriften anzuwenden. An die Stelle des Verfahrenspfleger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1631b Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen


(1) Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Frem

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 332 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit


Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 331 bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers erlassen. Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuh

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 284 Unterbringung zur Begutachtung


(1) Das Gericht kann nach Anhörung eines Sachverständigen beschließen, dass der Betroffene auf bestimmte Dauer untergebracht und beobachtet wird, soweit dies zur Vorbereitung des Gutachtens erforderlich ist. Der Betroffene ist vorher persönlich anzuh

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 313 Örtliche Zuständigkeit


(1) Ausschließlich zuständig für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 1 bis 3 ist in dieser Rangfolge:1.das Gericht, bei dem ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuers eingeleitet oder das Betreuungsverfahren anhängig ist;2.das Gericht, in dessen

Referenzen

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

1.
wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2.
wenn sie einander heiraten oder
3.
soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll. Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers stets erforderlich.

(2) Bestellt das Gericht dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger, ist dies in der Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme genehmigt oder angeordnet wird, zu begründen.

(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.

(4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.

(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.

(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.

(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.

(1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Gutachten soll sich auch auf die voraussichtliche Dauer der Unterbringungsmaßnahme erstrecken. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung soll der Sachverständige nicht der zwangsbehandelnde Arzt sein.

(2) Für eine freiheitsentziehende Maßnahme nach § 312 Nummer 2 oder 4 genügt ein ärztliches Zeugnis.

(1) Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.

(2) Die Genehmigung des Familiengerichts ist auch erforderlich, wenn dem Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Ausschließlich zuständig für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 1 bis 3 ist in dieser Rangfolge:

1.
das Gericht, bei dem ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuers eingeleitet oder das Betreuungsverfahren anhängig ist;
2.
das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
3.
das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme hervortritt;
4.
das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betroffene Deutscher ist.

(2) Für einstweilige Anordnungen oder einstweilige Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme bekannt wird. In den Fällen einer einstweiligen Anordnung oder einstweiligen Maßregel soll es dem nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 zuständigen Gericht davon Mitteilung machen.

(3) Ausschließlich zuständig für Unterbringungsmaßnahmen nach § 312 Nummer 4 ist das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme hervortritt. Befindet sich der Betroffene bereits in einer Einrichtung zur freiheitsentziehenden Unterbringung, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.

(4) Ist für die Unterbringungssache ein anderes Gericht zuständig als dasjenige, bei dem ein die Unterbringung erfassendes Verfahren zur Bestellung eines Betreuers eingeleitet ist, teilt dieses Gericht dem für die Unterbringungssache zuständigen Gericht die Aufhebung der Betreuung, den Wegfall des Aufgabenbereiches Unterbringung und einen Wechsel in der Person des Betreuers mit. Das für die Unterbringungssache zuständige Gericht teilt dem anderen Gericht die Unterbringungsmaßnahme, ihre Änderung, Verlängerung und Aufhebung mit.

Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn

1.
dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht,
2.
ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt; der Arzt, der das ärztliche Zeugnis ausstellt, soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben; dies gilt nicht für freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312 Nummer 2 und 4,
3.
im Fall des § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und
4.
der Betroffene persönlich angehört worden ist.
Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist abweichend von § 319 Abs. 4 zulässig.

(1) Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.

(2) Die Genehmigung des Familiengerichts ist auch erforderlich, wenn dem Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn

1.
dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht,
2.
ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt; der Arzt, der das ärztliche Zeugnis ausstellt, soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben; dies gilt nicht für freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312 Nummer 2 und 4,
3.
im Fall des § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und
4.
der Betroffene persönlich angehört worden ist.
Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist abweichend von § 319 Abs. 4 zulässig.

(1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Gutachten soll sich auch auf die voraussichtliche Dauer der Unterbringungsmaßnahme erstrecken. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung soll der Sachverständige nicht der zwangsbehandelnde Arzt sein.

(2) Für eine freiheitsentziehende Maßnahme nach § 312 Nummer 2 oder 4 genügt ein ärztliches Zeugnis.

(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.

(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.

(3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. Hat es die Sache an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.

(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.

(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 6 sind die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 1 und 2, in Verfahren nach § 151 Nummer 7 die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 4 geltenden Vorschriften anzuwenden. An die Stelle des Verfahrenspflegers tritt der Verfahrensbeistand. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands ist stets erforderlich.

(2) Ist für eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ein anderes Gericht zuständig als dasjenige, bei dem eine Vormundschaft oder eine die Unterbringung erfassende Pflegschaft für den Minderjährigen eingeleitet ist, teilt dieses Gericht dem für das Verfahren nach Absatz 1 zuständigen Gericht die Anordnung und Aufhebung der Vormundschaft oder Pflegschaft, den Wegfall des Aufgabenbereichs Unterbringung und einen Wechsel in der Person des Vormunds oder Pflegers mit; das für das Verfahren nach Absatz 1 zuständige Gericht teilt dem anderen Gericht die Unterbringungsmaßnahme, ihre Änderung, Verlängerung und Aufhebung mit.

(3) Der Betroffene ist ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat.

(4) In den in Absatz 1 Satz 1 genannten Verfahren sind die Elternteile, denen die Personensorge zusteht, der gesetzliche Vertreter in persönlichen Angelegenheiten sowie die Pflegeeltern persönlich anzuhören.

(5) Das Jugendamt hat die Eltern, den Vormund oder den Pfleger auf deren Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung zu unterstützen.

(6) In Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 soll der Sachverständige Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sein. In Verfahren nach § 151 Nr. 6 kann das Gutachten auch durch einen in Fragen der Heimerziehung ausgewiesenen Psychotherapeuten, Psychologen, Pädagogen oder Sozialpädagogen erstattet werden. In Verfahren der Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen genügt ein ärztliches Zeugnis; Satz 1 gilt entsprechend.

(7) Die freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen enden spätestens mit Ablauf von sechs Monaten, bei offensichtlich langer Sicherungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von einem Jahr, wenn sie nicht vorher verlängert werden.

Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn

1.
dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht,
2.
ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt; der Arzt, der das ärztliche Zeugnis ausstellt, soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben; dies gilt nicht für freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312 Nummer 2 und 4,
3.
im Fall des § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und
4.
der Betroffene persönlich angehört worden ist.
Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist abweichend von § 319 Abs. 4 zulässig.

(1) Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.

(2) Die Genehmigung des Familiengerichts ist auch erforderlich, wenn dem Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 6 sind die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 1 und 2, in Verfahren nach § 151 Nummer 7 die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 4 geltenden Vorschriften anzuwenden. An die Stelle des Verfahrenspflegers tritt der Verfahrensbeistand. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands ist stets erforderlich.

(2) Ist für eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ein anderes Gericht zuständig als dasjenige, bei dem eine Vormundschaft oder eine die Unterbringung erfassende Pflegschaft für den Minderjährigen eingeleitet ist, teilt dieses Gericht dem für das Verfahren nach Absatz 1 zuständigen Gericht die Anordnung und Aufhebung der Vormundschaft oder Pflegschaft, den Wegfall des Aufgabenbereichs Unterbringung und einen Wechsel in der Person des Vormunds oder Pflegers mit; das für das Verfahren nach Absatz 1 zuständige Gericht teilt dem anderen Gericht die Unterbringungsmaßnahme, ihre Änderung, Verlängerung und Aufhebung mit.

(3) Der Betroffene ist ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat.

(4) In den in Absatz 1 Satz 1 genannten Verfahren sind die Elternteile, denen die Personensorge zusteht, der gesetzliche Vertreter in persönlichen Angelegenheiten sowie die Pflegeeltern persönlich anzuhören.

(5) Das Jugendamt hat die Eltern, den Vormund oder den Pfleger auf deren Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung zu unterstützen.

(6) In Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 soll der Sachverständige Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sein. In Verfahren nach § 151 Nr. 6 kann das Gutachten auch durch einen in Fragen der Heimerziehung ausgewiesenen Psychotherapeuten, Psychologen, Pädagogen oder Sozialpädagogen erstattet werden. In Verfahren der Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen genügt ein ärztliches Zeugnis; Satz 1 gilt entsprechend.

(7) Die freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen enden spätestens mit Ablauf von sechs Monaten, bei offensichtlich langer Sicherungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von einem Jahr, wenn sie nicht vorher verlängert werden.

Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn

1.
dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht,
2.
ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt; der Arzt, der das ärztliche Zeugnis ausstellt, soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben; dies gilt nicht für freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312 Nummer 2 und 4,
3.
im Fall des § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und
4.
der Betroffene persönlich angehört worden ist.
Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist abweichend von § 319 Abs. 4 zulässig.

Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung

1.
über die elterliche Sorge für ein Kind,
2.
über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
3.
über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
4.
über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder
5.
in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
entschieden hat.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.

(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.

(3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. Hat es die Sache an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.

(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.

(2) Die Genehmigung des Familiengerichts ist auch erforderlich, wenn dem Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Ausschließlich zuständig für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 1 bis 3 ist in dieser Rangfolge:

1.
das Gericht, bei dem ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuers eingeleitet oder das Betreuungsverfahren anhängig ist;
2.
das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
3.
das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme hervortritt;
4.
das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betroffene Deutscher ist.

(2) Für einstweilige Anordnungen oder einstweilige Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme bekannt wird. In den Fällen einer einstweiligen Anordnung oder einstweiligen Maßregel soll es dem nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 zuständigen Gericht davon Mitteilung machen.

(3) Ausschließlich zuständig für Unterbringungsmaßnahmen nach § 312 Nummer 4 ist das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme hervortritt. Befindet sich der Betroffene bereits in einer Einrichtung zur freiheitsentziehenden Unterbringung, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.

(4) Ist für die Unterbringungssache ein anderes Gericht zuständig als dasjenige, bei dem ein die Unterbringung erfassendes Verfahren zur Bestellung eines Betreuers eingeleitet ist, teilt dieses Gericht dem für die Unterbringungssache zuständigen Gericht die Aufhebung der Betreuung, den Wegfall des Aufgabenbereiches Unterbringung und einen Wechsel in der Person des Betreuers mit. Das für die Unterbringungssache zuständige Gericht teilt dem anderen Gericht die Unterbringungsmaßnahme, ihre Änderung, Verlängerung und Aufhebung mit.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.

(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.

(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.

(2) Die Genehmigung des Familiengerichts ist auch erforderlich, wenn dem Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn

1.
dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht,
2.
ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt; der Arzt, der das ärztliche Zeugnis ausstellt, soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben; dies gilt nicht für freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312 Nummer 2 und 4,
3.
im Fall des § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und
4.
der Betroffene persönlich angehört worden ist.
Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist abweichend von § 319 Abs. 4 zulässig.

Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 331 bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers erlassen. Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.

(1) Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.

(2) Die Genehmigung des Familiengerichts ist auch erforderlich, wenn dem Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn

1.
dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht,
2.
ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt; der Arzt, der das ärztliche Zeugnis ausstellt, soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben; dies gilt nicht für freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312 Nummer 2 und 4,
3.
im Fall des § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und
4.
der Betroffene persönlich angehört worden ist.
Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist abweichend von § 319 Abs. 4 zulässig.

(1) Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.

(2) Die Genehmigung des Familiengerichts ist auch erforderlich, wenn dem Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn

1.
dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht,
2.
ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt; der Arzt, der das ärztliche Zeugnis ausstellt, soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben; dies gilt nicht für freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312 Nummer 2 und 4,
3.
im Fall des § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und
4.
der Betroffene persönlich angehört worden ist.
Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist abweichend von § 319 Abs. 4 zulässig.

(1) Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.

(2) Die Genehmigung des Familiengerichts ist auch erforderlich, wenn dem Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn

1.
dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht,
2.
ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt; der Arzt, der das ärztliche Zeugnis ausstellt, soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben; dies gilt nicht für freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312 Nummer 2 und 4,
3.
im Fall des § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und
4.
der Betroffene persönlich angehört worden ist.
Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist abweichend von § 319 Abs. 4 zulässig.

(1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Gutachten soll sich auch auf die voraussichtliche Dauer der Unterbringungsmaßnahme erstrecken. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung soll der Sachverständige nicht der zwangsbehandelnde Arzt sein.

(2) Für eine freiheitsentziehende Maßnahme nach § 312 Nummer 2 oder 4 genügt ein ärztliches Zeugnis.

(1) Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.

(2) Die Genehmigung des Familiengerichts ist auch erforderlich, wenn dem Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.

(2) Die Genehmigung des Familiengerichts ist auch erforderlich, wenn dem Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 6 sind die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 1 und 2, in Verfahren nach § 151 Nummer 7 die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 4 geltenden Vorschriften anzuwenden. An die Stelle des Verfahrenspflegers tritt der Verfahrensbeistand. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands ist stets erforderlich.

(2) Ist für eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ein anderes Gericht zuständig als dasjenige, bei dem eine Vormundschaft oder eine die Unterbringung erfassende Pflegschaft für den Minderjährigen eingeleitet ist, teilt dieses Gericht dem für das Verfahren nach Absatz 1 zuständigen Gericht die Anordnung und Aufhebung der Vormundschaft oder Pflegschaft, den Wegfall des Aufgabenbereichs Unterbringung und einen Wechsel in der Person des Vormunds oder Pflegers mit; das für das Verfahren nach Absatz 1 zuständige Gericht teilt dem anderen Gericht die Unterbringungsmaßnahme, ihre Änderung, Verlängerung und Aufhebung mit.

(3) Der Betroffene ist ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat.

(4) In den in Absatz 1 Satz 1 genannten Verfahren sind die Elternteile, denen die Personensorge zusteht, der gesetzliche Vertreter in persönlichen Angelegenheiten sowie die Pflegeeltern persönlich anzuhören.

(5) Das Jugendamt hat die Eltern, den Vormund oder den Pfleger auf deren Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung zu unterstützen.

(6) In Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 soll der Sachverständige Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sein. In Verfahren nach § 151 Nr. 6 kann das Gutachten auch durch einen in Fragen der Heimerziehung ausgewiesenen Psychotherapeuten, Psychologen, Pädagogen oder Sozialpädagogen erstattet werden. In Verfahren der Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen genügt ein ärztliches Zeugnis; Satz 1 gilt entsprechend.

(7) Die freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen enden spätestens mit Ablauf von sechs Monaten, bei offensichtlich langer Sicherungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von einem Jahr, wenn sie nicht vorher verlängert werden.

(1) Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.

(2) Die Genehmigung des Familiengerichts ist auch erforderlich, wenn dem Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn

1.
dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht,
2.
ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt; der Arzt, der das ärztliche Zeugnis ausstellt, soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben; dies gilt nicht für freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312 Nummer 2 und 4,
3.
im Fall des § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und
4.
der Betroffene persönlich angehört worden ist.
Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist abweichend von § 319 Abs. 4 zulässig.

(1) Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.

(2) Die Genehmigung des Familiengerichts ist auch erforderlich, wenn dem Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn

1.
dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht,
2.
ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt; der Arzt, der das ärztliche Zeugnis ausstellt, soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben; dies gilt nicht für freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312 Nummer 2 und 4,
3.
im Fall des § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und
4.
der Betroffene persönlich angehört worden ist.
Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist abweichend von § 319 Abs. 4 zulässig.

(1) Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.

(2) Die Genehmigung des Familiengerichts ist auch erforderlich, wenn dem Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn

1.
dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht,
2.
ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt; der Arzt, der das ärztliche Zeugnis ausstellt, soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben; dies gilt nicht für freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312 Nummer 2 und 4,
3.
im Fall des § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und
4.
der Betroffene persönlich angehört worden ist.
Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist abweichend von § 319 Abs. 4 zulässig.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung vorgeführt wird. Der Betroffene soll vorher persönlich angehört werden.

(2) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.

(3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Vorführung zur Untersuchung ausdrücklich angeordnet hat. Vor der Anordnung ist der Betroffene persönlich anzuhören. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Behörde ohne vorherige Anhörung des Betroffenen erfolgen. Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt.

(1) Das Gericht kann nach Anhörung eines Sachverständigen beschließen, dass der Betroffene auf bestimmte Dauer untergebracht und beobachtet wird, soweit dies zur Vorbereitung des Gutachtens erforderlich ist. Der Betroffene ist vorher persönlich anzuhören.

(2) Die Unterbringung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, um die erforderlichen Erkenntnisse für das Gutachten zu erlangen, kann die Unterbringung durch gerichtlichen Beschluss bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten verlängert werden.

(3) § 283 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Gegen Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 findet die sofortige Beschwerde nach den §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung statt.

Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn

1.
dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht,
2.
ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt; der Arzt, der das ärztliche Zeugnis ausstellt, soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben; dies gilt nicht für freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312 Nummer 2 und 4,
3.
im Fall des § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und
4.
der Betroffene persönlich angehört worden ist.
Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist abweichend von § 319 Abs. 4 zulässig.

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.