Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 26. Juli 2017 - 5 W 29/17

published on 26/07/2017 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 26. Juli 2017 - 5 W 29/17
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Tenor

Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 18. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kostenschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

A.

1

Der Kostenschuldner suchte am 4. Juni 2015 die Kostengläubigerin auf und wünschte mit Blick auf ein zu seinem Vermögen gehörendes Hausgrundstück die Beurkundung der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. In der folgenden Zeit reichte er Unterlagen über seine erbrechtlichen Verhältnisse bei der Kostengläubigerin ein. Diese fertigte daraufhin einen Testamentsentwurf mit Regelungen nicht nur zur Testamentsvollstreckung, sondern auch zur Erbeinsetzung und zu Ersatzerbfolge, den sie dem Kostenschuldner übersandte. Am 30. November 2015 verlangte der Kostenschuldner von der Kostengläubigerin die Rückgabe seiner Unterlagen. Zur Beurkundung eines Testamentes des Kostenschuldners kam es nicht.

2

Am 1. Dezember 2015 erteilte die Kostengläubigerin dem Kostenschuldner für ihre Tätigkeit eine Kostenberechnung über eine volle Gebühr nach Nr. 21.303 KV GNotKG in Höhe von 192 €, die auf der Grundlage eines dem Wert des gesamten Vermögens des Kostengläubigers entsprechenden Geschäftswertes von 60.000 Euro ermittelt wurde. Der dagegen gerichtete Antrag des Kostenschuldners auf gerichtliche Entscheidung hatte Erfolg. Das Landgericht Stendal hob am 25. Juli 2016 die Kostenberechnung auf. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Kostenschuldner der Kostengläubigerin zwar einen Beurkundungsauftrag erteilt habe. Dieser sei indes auf die Beurkundung der Anordnung der Testamentsvollstreckung beschränkt gewesen. Daher greife nicht die von der Kostengläubigerin herangezogene Regelung des § 102 Abs. 1 GNotKG ein. Vielmehr müsse die Kostengläubigerin den Geschäftswert gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG nach billigem Ermessen bestimmen, was sie bisher versäumt habe.

3

Die Kostengläubigerin hat daraufhin am 3. August 2016 eine Kostenberechnung über insgesamt 121,08 € erstellt. Darin ist wiederum eine volle Gebühr nach Nr. 21.303 KV GNotKG, nunmehr allerdings aufgrund eines Geschäftswertes von 18.000 € und damit in Höhe von 99 € angesetzt. Hinzu kommen eine Dokumentenpauschale nach Nr. 32.001 KV GNotKG, Entgelte für Post-und Kommunikationsdienstleistungen (Nr. 32.004 KV GNotKG) und 19 v. H. Umsatzsteuer (Nr. 32.014 KV GNotKG). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindliche Ablichtung der Kostenberechnung (Bl. 2 d. A.) verwiesen.

4

Der Kostenschuldner hat am 23. August 2016 erneut um gerichtliche Entscheidung gebeten und beanstandet, dass der Testamentsentwurf der Kostengläubigerin über die von ihm allein gewünschte Anordnung einer Testamentsvollstreckung hinausgehe. Am 22. November 2016 bezahlte er zur Vermeidung der Vollstreckung und unter Aufrechterhaltung seines Antrages den geforderten Betrag.

5

Das Landgericht hat Stellungnahmen des Präsidenten des Landgerichts Stendal (Bl. 8 f. d. A.) und der Ländernotarkasse (Bl. 23 bis 25 d. A.) eingeholt und den Antrag sodann am 18.Mai 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Kostengläubigerin habe die Gebühr für den nach Übersendung eines Testamentsentwurfes vorzeitig beendeten Auftrag zur Beurkundung der Anordnung einer Testamentsvollstreckung zutreffend berechnet. Die Gebühr entfalle nicht deshalb, weil der Testamentsentwurf über die von dem Kostenschuldner gewollte Anordnung hinausgehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen (Bl. 31 bis 37 d. A.).

6

Der Antragsteller hat am 31. Mai 2017 Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt. Er macht weiterhin geltend, daß er der Kostengläubigerin keinen Auftrag zur Beurkundung eines – gemeint wohl: umfassenden – Testamentes erteilt habe. Zudem habe sie ihn nicht beraten und ihm die Aufgaben eines Testamentsvollstreckers nicht erläutert.

7

Das Landgericht hat es am 7. Juni 2017 abgelehnt, der Beschwerde abzuhelfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

B.

8

Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluß des Landgerichts Stendal vom 18. Mai 2017 ist zulässig (§§ 129 Abs. 1, 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 10 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2 FamFG), aber unbegründet.

9

Durch die Tätigkeit der Kostengläubigerin gegenüber dem Kostenschuldner (§ 29 Nr. 1 GNotKG) ist die von ihr mit der Berechnung vom 3. August 2016 eingeforderte Beratungsgebühr (Nr. 21.303 KV GNotKG) in Höhe von 99 Euro angefallen.

10

Der Kostenschuldner beauftragte die Kostengläubigerin mit der Beurkundung der Anordnung einer Testamentsvollstreckung und damit eines jedenfalls diese Anordnung enthaltenden Testamentes (§ 2197 Abs. 1 BGB). Für das von dem Kostenschuldner in Auftrag gegebene Beurkundungsverfahren fällt eine Gebühr nach Nr. 21.200 KV GNotKG an, die hier jedoch nach Nr. 21.303 KV GNotKG zu bestimmen ist, weil das Verfahren nach der Übersendung des Testamentsentwurfes der Kostengläubigerin und vor der Beurkundung beendet wurde. Dass der Testamentsentwurf über die vom Kostenschuldner gewünschte Anordnung der Testamentsvollstreckung hinausgehende Regelungen vorsieht, führt nicht dazu, dass die Gebühr sich gemäß Nr. 21.300 KV GNotKG auf 20 € ermäßigt. Der Entwurf war zur Verwirklichung des Anliegens des Kostenschuldners keineswegs ungeeignet. Er enthält einen umfangreichen Vorschlag zur Anordnung der Testamentsvollstreckung. Die weiteren Verfügungen über die Erbeinsetzung und die Ersatzerbfolge konnten – soweit der Kostenschuldner dies wünschte – ohne weiteres gestrichen werden.

11

Die Bestimmung des Gebührensatzes durch die Kostengläubigerin entspricht der Regelung des § 92 Abs. 2 GNotKG, weil sie dem Kostenschuldner einen vollständigen Urkundsentwurf übermittelt hat.

12

Den Geschäftswert hat die Kostengläubigerin zu Recht gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG bestimmt. § 102 Abs. 1 GNotKG greift nicht ein, wenn – wie hier – nicht die Beurkundung einer Verfügung über den gesamten Nachlass, sondern lediglich der Anordnung einer Testamentsvollstreckung gewünscht wird (NK-GK/Krause, 2. Aufl. § 102 Rn. 51). Es entspricht billigem Ermessen, den Geschäftswert für die isolierte Anordnung einer Testamentsvollstreckung in Anlehnung an die Regelung des § 51 Abs. 2 GNotKG in Höhe von 3/10 des Nachlasswertes zu bestimmen, den die Kostengläubigerin unbeanstandet mit 60.000 € veranschlagt hat.

13

Der Umfang der mündlichen Erörterungen, die der Übermittlung des Urkundsentwurfes vorangingen, ist weder für die Bestimmung des Gebührensatzes, noch des Geschäftswertes maßgeblich.

14

Neben der Gebühr nach Nr. 21.303 KV GNotKG hat der Kostenschuldner die Auslagen nach den Nr. 32.001 und 32.004 KV GNotKG sowie die auf den Gesamtbetrag entfallende Umsatzsteuer (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1, 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 UStG) zu bezahlen (Nr. 32.014 KV GNotKG).

15

Die Kosten wurden mit der Beendigung des Geschäftes im November 2015 fällig (§ 10 GNotKG). Die zu ihrer Einforderung aufgestellte Berechnung der Kostenschuldnerin vom 3. August 2016 genügt den Anforderungen des § 19 Abs. 1 bis 3 GNotKG.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 84 FamFG.


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(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund geset

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

Annotations

(1) Geschäftswert bei der Beurkundung einer Verfügung von Todes wegen ist, wenn über den ganzen Nachlass oder einen Bruchteil verfügt wird, der Wert des Vermögens oder der Wert des entsprechenden Bruchteils des Vermögens. Verbindlichkeiten des Erblassers werden abgezogen, jedoch nur bis zur Hälfte des Werts des Vermögens. Vermächtnisse und Auflagen werden nur bei Verfügung über einen Bruchteil und nur mit dem Anteil ihres Werts hinzugerechnet, der dem Bruchteil entspricht, über den nicht verfügt wird.

(2) Verfügt der Erblasser außer über die Gesamtrechtsnachfolge daneben über Vermögenswerte, die noch nicht zu seinem Vermögen gehören, jedoch in der Verfügung von Todes wegen konkret bezeichnet sind, wird deren Wert hinzugerechnet. Von dem Begünstigten zu übernehmende Verbindlichkeiten werden abgezogen, jedoch nur bis zur Hälfte des Vermögenswerts. Die Sätze 1 und 2 gelten bei gemeinschaftlichen Testamenten und gegenseitigen Erbverträgen nicht für Vermögenswerte, die bereits nach Absatz 1 berücksichtigt sind.

(3) Betrifft die Verfügung von Todes wegen nur bestimmte Vermögenswerte, ist deren Wert maßgebend; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Bei der Beurkundung eines Erbverzichts-, Zuwendungsverzichts- oder Pflichtteilsverzichtsvertrags gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend; soweit der Zuwendungsverzicht ein Vermächtnis betrifft, gilt Absatz 3 entsprechend. Das Pflichtteilsrecht ist wie ein entsprechender Bruchteil des Nachlasses zu behandeln.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beurkundung der Anfechtung oder des Widerrufs einer Verfügung von Todes wegen sowie für den Rücktritt von einem Erbvertrag. Hat eine Erklärung des einen Teils nach Satz 1 im Fall eines gemeinschaftlichen Testaments oder eines Erbvertrags die Unwirksamkeit von Verfügungen des anderen Teils zur Folge, ist der Wert der Verfügungen des anderen Teils dem Wert nach Satz 1 hinzuzurechnen.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerde statt.

(2) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.

Die Notarkosten schuldet, wer

1.
den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat,
2.
die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder
3.
für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen.

(2) Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Notar die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umfangs der erbrachten Leistung nach billigem Ermessen.

(2) Bei den Gebühren für das Beurkundungsverfahren im Fall der vorzeitigen Beendigung und bei den Gebühren für die Fertigung eines Entwurfs ist für die vollständige Erstellung des Entwurfs die Höchstgebühr zu erheben.

(3) Ist eine Gebühr für eine vorausgegangene Tätigkeit auf eine Rahmengebühr anzurechnen, so ist bei der Bemessung der Gebühr auch die vorausgegangene Tätigkeit zu berücksichtigen.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Geschäftswert bei der Beurkundung einer Verfügung von Todes wegen ist, wenn über den ganzen Nachlass oder einen Bruchteil verfügt wird, der Wert des Vermögens oder der Wert des entsprechenden Bruchteils des Vermögens. Verbindlichkeiten des Erblassers werden abgezogen, jedoch nur bis zur Hälfte des Werts des Vermögens. Vermächtnisse und Auflagen werden nur bei Verfügung über einen Bruchteil und nur mit dem Anteil ihres Werts hinzugerechnet, der dem Bruchteil entspricht, über den nicht verfügt wird.

(2) Verfügt der Erblasser außer über die Gesamtrechtsnachfolge daneben über Vermögenswerte, die noch nicht zu seinem Vermögen gehören, jedoch in der Verfügung von Todes wegen konkret bezeichnet sind, wird deren Wert hinzugerechnet. Von dem Begünstigten zu übernehmende Verbindlichkeiten werden abgezogen, jedoch nur bis zur Hälfte des Vermögenswerts. Die Sätze 1 und 2 gelten bei gemeinschaftlichen Testamenten und gegenseitigen Erbverträgen nicht für Vermögenswerte, die bereits nach Absatz 1 berücksichtigt sind.

(3) Betrifft die Verfügung von Todes wegen nur bestimmte Vermögenswerte, ist deren Wert maßgebend; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Bei der Beurkundung eines Erbverzichts-, Zuwendungsverzichts- oder Pflichtteilsverzichtsvertrags gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend; soweit der Zuwendungsverzicht ein Vermächtnis betrifft, gilt Absatz 3 entsprechend. Das Pflichtteilsrecht ist wie ein entsprechender Bruchteil des Nachlasses zu behandeln.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beurkundung der Anfechtung oder des Widerrufs einer Verfügung von Todes wegen sowie für den Rücktritt von einem Erbvertrag. Hat eine Erklärung des einen Teils nach Satz 1 im Fall eines gemeinschaftlichen Testaments oder eines Erbvertrags die Unwirksamkeit von Verfügungen des anderen Teils zur Folge, ist der Wert der Verfügungen des anderen Teils dem Wert nach Satz 1 hinzuzurechnen.

(1) Der Wert eines Ankaufsrechts oder eines sonstigen Erwerbs- oder Veräußerungsrechts ist der Wert des Gegenstands, auf den sich das Recht bezieht. Der Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist die Hälfte des Werts nach Satz 1.

(2) Der Wert einer Verfügungsbeschränkung, insbesondere nach den §§ 1365 und 1369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie einer Belastung gemäß § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, beträgt 30 Prozent des von der Beschränkung betroffenen Gegenstands.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann ein höherer oder ein niedrigerer Wert angenommen werden.

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

Notargebühren werden mit der Beendigung des Verfahrens oder des Geschäfts, Auslagen des Notars und die Gebühren 25300 und 25301 sofort nach ihrer Entstehung fällig.

(1) Die Notarkosten dürfen nur aufgrund einer dem Kostenschuldner mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Berechnung eingefordert werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist nicht von der Mitteilung der Berechnung abhängig.

(2) Die Berechnung muss enthalten

1.
eine Bezeichnung des Verfahrens oder Geschäfts,
2.
die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses,
3.
den Geschäftswert bei Gebühren, die nach dem Geschäftswert berechnet sind,
4.
die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, wobei bei den jeweiligen Dokumentenpauschalen (Nummern 32000 bis 32003) und bei den Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nummer 32004) die Angabe des Gesamtbetrags genügt, und
5.
die gezahlten Vorschüsse.

(3) Die Berechnung soll enthalten

1.
eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands und der Auslagen,
2.
die Wertvorschriften der §§ 36, 40 bis 54, 97 bis 108, 112 bis 124, aus denen sich der Geschäftswert für die jeweilige Gebühr ergibt, und
3.
die Werte der einzelnen Gegenstände, wenn sich der Geschäftswert aus der Summe der Werte mehrerer Verfahrensgegenstände ergibt (§ 35 Absatz 1).

(4) Eine Berechnung ist nur unwirksam, wenn sie nicht den Vorschriften der Absätze 1 und 2 entspricht.

(5) Wird eine Berechnung durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, weil sie nicht den Vorschriften des Absatzes 3 entspricht, bleibt ein bereits eingetretener Neubeginn der Verjährung unberührt.

(6) Der Notar hat eine Kopie oder einen Ausdruck der Berechnung zu seinen Akten zu nehmen oder die Berechnung elektronisch aufzubewahren.

(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.

(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.