Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 20. Jan. 2010 - 4 UF 90/09

bei uns veröffentlicht am20.01.2010

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Wernigerode vom 06. August 2009, Az.: 11 F 155/08 (S), hinsichtlich der Regelung zum Versorgungsausgleich in Ziffer 3 der Entscheidungsformel wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

3. Der Antragsgegnerin wird für die Rechtsverteidigung in der Beschwerdeinstanz ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin W. zu ihrer Vertretung bewilligt.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller nach einem Wert von 1.000,-- € zur Last.

Gründe

I.

1

Durch Urteil vom 06. August 2009 (Bl. 101 - 104 d. A.) hat das Amtsgericht Wernigerode die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB a. F. ausgeschlossen. Zur Begründung heißt es in dem Urteil, dass die Antragsgegnerin höhere Anwartschaften als der Antragsteller während der Ehezeit erworben habe und sie ihm gegenüber daher an sich ausgleichspflichtig wäre, und zwar in Höhe von ca. 200,-- €. Eine Durchführung des Versorgungsausgleichs wäre jedoch grob unbillig, da die Antragsgegnerin bereits seit dem Jahr 1992 lediglich ein Einkommen auf Grund ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente erzielt habe, sodass sie auch keine Anwartschaften mehr erwirtschaften könne. Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs würde die ohnehin schon bescheidene wirtschaftliche Situation der Antragsgegnerin noch verschlechtert werden. Der Antragsteller als Selbstständiger wäre bei verantwortungsvollem Handeln gehalten gewesen, privat vorzusorgen, was er bis auf die bescheidene Lebensversicherung bei der H. Versicherung unterlassen habe, und ausgerechnet diese Rentenanwartschaft habe er dann auch noch dem Versorgungsausgleich durch seine Kündigung entzogen.

2

Gegen diese Entscheidung richtet sich das Rechtsmittel des Ehemannes, der meint, der Versorgungsausgleich sei ohne jegliche Abstriche durchzuführen.

II.

3

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (1), allerdings nicht begründet (2).

4

1. Die gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO a. F. in Verb. mit den §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO a. F. in Verb. mit Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-Reformgesetz statthafte befristete Beschwerde des Ehemannes, als welche bei zweckentsprechender Auslegung analog § 133 BGB die von ihm eingelegteBerufung zu gelten hat, ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

5

2. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

6

Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu Recht als erfüllt angesehen.

7

Ein Versorgungsausgleich fand gemäß der hier noch anzuwenden Regelung des § 1587 c Nr. 1 BGB a. F. nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse der Ehegatten grob unbillig wäre. Davon ist nach Lage der Dinge im vorliegenden Verfahren ebenso auszugehen wie davon, dass der Antragsteller in Erwartung der Scheidung ihm zustehende und an sich auch auszugleichende Versorgungsanrechte bewusst hat entfallen lassen, weshalb auch ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 2 BGB a. F. zu bejahen ist.

8

Die für die Beurteilung der Rechtslage verfassungsrechtlich bedeutsamen Fragen, namentlich zur gemeinsamen Berechtigung der Eheleute auch nach Trennung und Scheidung an dem während der Ehe erworbenen Vermögen (vgl. BVerfGE 53, 257, 293 ff.) wie auch zur Anwendung der Härtefallklausel des § 1587 c BGB a. F. zur Vermeidung verfassungswidriger Ergebnisse des Versorgungsausgleichs (vgl. BVerfGE 66, 324, 330), sind höchstrichterlich geklärt.

9

Art. 6 Abs. 1 in Verb. mit Art. 3 Abs. 2 GG schützt die Ehe als eine Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner (vgl. BVerfGE 10, 59, 66 f.; 35, 382, 408). Die Ehegatten können ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung in gemeinsamer Verantwortung bestimmen und insbesondere selbstverständlich darüber entscheiden, wie sie untereinander die Familien- und Erwerbsarbeit aufteilen wollen (vgl. BVerfGE 57, 361, 390; 61, 319, 347; 66, 84, 94; 68, 256, 268). Dabei sind die jeweiligen Leistungen, welche die Ehegatten im Rahmen ihrer innerfamiliären Arbeitsteilung erbringen, als grundsätzlich gleichwertig anzusehen. Aus Art. 6 Abs. 1 in Verb. mit Art. 3 Abs. 2 GG folgt in diesem Zusammenhang, dass beide Ehegatten gleichermaßen an dem in der Ehe erworbenen Vermögen berechtigt sind (vgl. BVerfGE 53, 257, 296). Deshalb dürfen die während der Ehe nach Maßgabe der von den Ehegatten vereinbarten Arbeitsteilung erwirtschafteten Versorgungsanrechte nach der Scheidung gleichmäßig auf beide Partner verteilt werden. Der Versorgungsausgleich dient ebenso wie der Zugewinnausgleich der Aufteilung des gemeinsam von den Ehegatten erwirtschafteten Vermögens, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung einem der Ehegatten rechtlich zugeordnet war (vgl. BGH , NJW 1990, 2746). Dabei korrespondiert mit der Rechtfertigung des Eingriffs in die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen des ausgleichsverpflichteten Ehegatten durch Art. 6 Abs. 1 in Verb. mit Art. 3 Abs. 2 GG ein verfassungsrechtlicher Anspruch aus eben diesen Grundrechten auf gleiche Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Vermögen (vgl. BVerfG , Beschluss vom 05. Februar 2002, 1 BvR 105/95, zitiert nach juris ).

10

In diesem Zusammenhang hat die Härtefallklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB a. F. die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs. Sie soll als Ausnahmeregelung eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen ermöglichen, in denen die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs gleichsam zur Prämierung einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen (vgl. BVerfGE 53, 257, 298) oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde (vgl. BVerfGE 66, 324, 331). Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der groben Unbilligkeit in § 1587 c Nr. 1 BGB a. F. ist daher zu beachten, dass es gerade Zweck dieser Vorschrift ist bzw. war, solche mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs verbundenen Eingriffe in die durch Art. 14 Abs. 1 GG bzw. Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Rechte des Ausgleichsverpflichteten zu vermeiden, die nicht mehr durch Art. 6 Abs. 1 in Verb. mit Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt sind. Die Vorschrift kann daher nicht dazu herhalten, jegliches eheliches Fehlverhalten durch einen Ausschluss oder eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs zu sanktionieren. Ihre Auslegung hat sich vielmehr an der gesetzgeberischen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs insgesamt zu orientieren. Soll die Norm die gleichberechtigte Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen verwirklichen und den Ehegatten, der insbesondere wegen der Aufteilung der Erwerbs- und Familienarbeit in der Familie keine eigenen Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung verschaffen, muss sich das Vorliegen einer groben Unbilligkeit, wie auch der Wortlaut des § 1587 c Nr. 1 BGB a. F. verdeutlicht, aus den beiderseitigen Verhältnissen der Eheleute ergeben. Es bedarf daher einer Würdigung aller Umstände, welche die Verhältnisse der Eheleute in Ansehung des Versorgungsausgleichs prägen.

11

Im vorliegenden Fall war zuvörderst zu beachten, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einem wirtschaftlichen Ungleichgewicht geführt hätte. Denn mit Rücksicht auf den Zweck des Versorgungsausgleichs sind insbesondere die objektiven Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Ehegatten zu berücksichtigen. Für die Annahme einer groben Unbilligkeit ist erforderlich, dass der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit beider Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblich wirtschaftlichen Ungleichgewicht zulasten des Ausgleichspflichtigen führt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verpflichtete den Verlust seiner Anwartschaften nicht mehr ausgleichen kann ( Brudermüller, in: Palandt, 68. Aufl., 2009, § 1587 c Rdnr. 21).

12

Die Antragsgegnerin erhält seit dem Jahr 1992 eine Erwerbsunfähigkeitsrente von derzeit 665,89 € monatlich. Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs würden ca. 200,-- € erworbene Anwartschaften durch die Antragsgegnerin auf das Rentenversicherungskonto des Antragstellers übertragen werden, was – wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat – ihre wirtschaftliche Situation noch verschlechtern würde, zumal ihr auf Grund der mangelnden Leistungsfähigkeit des Antragstellers auch kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ihm gegenüber zusteht.

13

Außerdem ist bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigen, dass der Antragsteller in der Zeit von Januar 1996 bis August 2006 keine Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt hat, was als grob leichtfertig im Hinblick auf die familiäre Altersvorsorge zu bewerten ist, vor allen Dingen deshalb, weil die Antragsgegnerin bereits seit 1992 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen konnte.

14

Ferner ist in besonderer und auch eigenständiger Weise zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die Höhe seiner Anwartschaften zudem dadurch geschmälert hat, dass er seine private Rentenversicherung bei der H.  zum Oktober 2006 beitragsfrei zunächst stehen ließ und dann zum 01. September 2008 gekündigt hat, sodass sie nicht mehr in den Versorgungsausgleich einfließen konnte. Damit ist zugleich, unabhängig von den Voraussetzungen des § 1587 c Nr. 1 BGB a. F., aber erst recht bei Einbeziehung auch dieses Verhaltens in jenen Tatbestand, der einen Versorgungsausgleich ausschließende Tatbestand des § 1587 c Nr. 2 BGB a. F. ebenfalls als erfüllt anzusehen.

15

Schließlich kann auch nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass der 57-jährige Antragsteller seine Rentenanwartschaften durch eine Arbeitstätigkeit weiterhin aufstocken kann, die seit dem Jahr 1992 erwerbsunfähige Antragsgegnerin jedoch nicht.

16

Alles in allem rechtfertigen mithin die konkreten Umstände des Einzelfalles, den Versorgungsausgleich auszuschließen.

III.

17

Dem Antragsteller konnte mangels hinreichender Erfolgsaussicht seines Rechtsmittels, deren es insoweit gemäß § 114 Satz 1 ZPO bedurft hätte, keine Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt werden.

18

Der Antragsgegnerin war hingegen für die Rechtsverteidigung gegen die Beschwerde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wie sich den §§ 114, 115, 119 Abs. 1 Satz 2, 121 Abs. 2 ZPO entnehmen lässt.

IV.

19

Die Kostenentscheidung entspricht § 97 Abs. 1 ZPO, die Wertfestsetzung der Regelung des § 49 Nr. 1 GKG a. F. in Verb. mit Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-Reformgesetz.

20

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO a. F. fehlt es an den gesetzlich umrissenen Voraussetzungen.


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Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 20. Jan. 2010 - 4 UF 90/09 zitiert 11 §§.

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(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.