Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 49 Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz

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Gerichtskostengesetz Inhaltsverzeichnis

Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.

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(1) Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines W
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published on 21/06/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 208/03 vom 21. Juni 2004 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 21. Juni 2004 beschlos
published on 23/10/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 11/03 vom 23. Oktober 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 123; GKG § 54 Nr. 2, § 58 Abs. 2 Satz 2 Der Gegner einer Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden is
published on 03/11/2003 00:00

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published on 03/11/2003 00:00

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