Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 08. Mai 2013 - 3 WF 120/13 (VKH), 3 WF 120/13

08.05.2013

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters/Antragsstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Dessau-Roßlau vom 27. Februar 2013, Az.: 3 F 684/11 UG, abgeändert und dem Kindesvater für seinen Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus D. bewilligt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG in Verb. mit § 127 Abs. 2 Satz2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Kindesvaters hat auch in der Sache Erfolg, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Kindesvaters, nämlich sein Antrag auf Anordnung eines Ordnungsgelds gemäß § 89 Abs. 1 FamFG zur Durchsetzung der zwischen den Parteien zustande gekommenen und amtsgerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung vom 11.01.2012 zu deren Ziffern 1 und 4 bietet die in objektiver Hinsicht für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPOhinreichende Aussicht auf Erfolg“.

2

Nach § 89 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Familiengericht bei Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft anordnen, wenn der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder den Umgang anordnet, auf die Folgen der Zuwiderhandlung hinweist, § 89 Abs. 2 FamFG. Diese Regelung gilt auch für gerichtlich gebilligte Vergleiche zum Umgangsrechts nach § 156 Abs. 2 Satz 2 FamFG (Feskorn, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 89 FamFG, Rdnr. 7).

3

Im Entscheidungsfall haben die Parteien im Termin vom 11.01.2012 vor dem Amtsgericht Dessau-Roßlau eine Vereinbarung über den Umgang mit ihren beiden minderjährigen Kindern P. und K. K. geschlossen, unter dessen Ziffer 3 der gemäß § 89 Abs. 2 geforderte Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung von Ordnungsmitteln enthalten ist. Unter Ziffer 1 dieser Vereinbarung haben die Kindeseltern den Umgang des Kindesvaters für konkrete Tage, einen Teil der Ferien und den turnusmäßigen Wochenendumgang geregelt und zugleich unter Ziffer 4 weiter vereinbart, dass für den Fall, dass der Umgang am Wochenende ausfallen sollte, dieser Termin alsbald möglich nachgeholt werden sollte, und zwar sobald das den Umgang hindernde Ereignis entfallen sei. Diese Umgangsvereinbarung hat das Amtsgericht - Familiengerichtgericht - Dessau-Roßlau auch mit gesondertem Beschluss im nämlichen Termin gemäß § 156 Abs. 2 Satz 2 FamFG familiengerichtlich gebilligt, sodass ein für die Anordnung eines Ordnungsmittels nach § 89 Abs. 1 FamFG hinreichend bestimmter Vollstreckungstitel zum Umgangsrecht vorliegt.

4

Darüber hinaus hat der Kindesvater wiederholte Zuwiderhandlungen der Kindesmutter gegen die sich hieraus für sie ergebende Verpflichtung zur Gewährung des Kindesumgangs dargetan.

5

So ist unstreitig, dass abweichend von Ziffer 1 der Umgangsvereinbarung vom 11.01.2012 am 25.12.2012 kein Umgang von Vater und Kindern stattfand.

6

Ferner ist ebenfalls unstreitig, dass an den regulären Umgangswochenenden vom 11.08. bis zum 12.08.2012, vom 25.08. bis zum 26.08.2012 und 29.12. bis zum 30.12.2012 ebenfalls kein Umgang stattfand.

7

Auch ist zwischenzeitlich der Umgang am Wochenende vom 09.02. zum 10.02.2013 ausgefallen.

8

Hinzu kommt, dass, unstreitig, der Umgang zwischen dem Kindesvater und seinem Sohn K. monatelang ab Oktober 2012 bis Februar 2013 entfallen ist.

9

Mithin sind zahlreiche Umgangstermine, die aufgrund der Vereinbarung der Kindeseltern durchzuführen gewesen wären, nicht eingehalten worden.

10

Nach dem Vorbringen des Kindesvaters sind ihm ferner auch keine Nachholtermine seitens der Kindesmutter gemäß Ziffer 4 des Vergleiches zu den ausgefallenen angeboten worden.

11

Die ausgefallenen Umgangstermine mit den Kindern seien - so der Kindesvater weiter - ihm von Seiten der Kindesmutter, was diese ausdrücklich bestreitet, grundlos vorenthalten worden und, soweit sich K. geweigert habe, Umgang mit ihm, seinem Vater zu haben, habe die Kindesmutter nicht (ausreichend) positiv auf den Jungen eingewirkt, wozu sie aber verpflichtet gewesen sei.

12

Nach dem Vorstehenden hat der Kindesvater also sehr wohl ausreichend konkrete Tatsachen dargelegt, die hier einen schuldhaften Verstoß der Kindesmutter gegen die vereinbarte Umgangsregelung vom 11.01.2012 nahelegen.

13

Dies reicht aber für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in objektiver Hinsicht aus, verlangt doch § 114 ZPO in Verb. mit § 76 Abs. 1 FamFG lediglich eine „hinreichende“, nicht aber eine „gewissliche“ oder gar „endgültige“ Erfolgsaussicht des Antrags, für den Verfahrenskostenhilfe begehrt wird.

14

Soweit das Amtsgericht unter Bezugnahme auf das frühere Verhalten des Kindesvaters und seine Ermittlungen im Termin zur Hauptsache vom 11.01.2012 darauf verwiesen hat, dass der Kindesvater in der zurückliegenden Zeit für einen erheblichen Teil der ausgefallenen Umgangstermine selbst verantwortlich gewesen sei und daraus zugleich darauf schließt, dass dies wohl auch für die hier streitigen Umgangstage gelten müsse, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn ungeachtet dessen, dass hierin eine unzulässige, in das Verfahrenskostenhilfeverfahren verlagerte Beweisantizipation zu sehen ist, hat der Kindesvater Beweis dazu angeboten, dass der Ausfall der Umgangstage nicht von ihm zu verantworten gewesen sei bzw. für von ihm nicht verursachte Umgangsausfälle ihm keine Ersatztage angeboten worden seien.

15

Ungeachtet dessen lässt das Amtsgericht die Regelung des § 89 Abs. 4 FamFG außer Betracht, wonach zum einen die Festsetzung des Ordnungsmittels zu unterbleiben hat, wenn der „Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat“ (Satz 1), und andererseits kann danach sogar eine Ordnungsmittelfestsetzung aufgehoben werden, „wenn Gründe vorgetragen werden, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen“ des Verpflichteten ergibt. Aus dieser Regelung folgt damit aber, dass dann, wenn eine Zuwiderhandlung des Verpflichteten im Sinne von § 89 Abs. 1 FamFG feststeht, dessen diesbezüglichen Vertretenmüssen vermutet wird und sich demnach der Verpflichtete exkulpieren muss, liegen doch im Regelfall die Gründe in seiner Sphäre(Feskorn, a.a.O., § 89 FamFG Rdnr. 13 m.w.N.).

16

Demzufolge wird das Amtsgericht den jeweiligen Beweisangeboten der Beteiligten bezüglich des Vertretenmüssens des jeweiligen Umgangsterminausfalles und auch den etwaigen Gründen für die Nichtnachholung nachzugehen haben. Auf jeden Fall reicht aber das Vorbringen des Kindesvaters aus, die für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO zu bejahen. Da überdies nach der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses und den beigefügten Unterlagen die Bedürftigkeit des Kindesvaters im Sinne der §§ 114, 115 ZPO, 76 Abs. 1 BGB nachgewiesen ist, war ihm für seinen Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln die begehrte Verfahrenskostenhilfe unter Abänderung der angefochtenen amtsgerichtlichen Entscheidung ratenfrei zu bewilligen.

II.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 1 FamGKG und den §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.

III.

18

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nach § 70 FamFG bzw. § 574 ZPO nicht vorliegen.


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(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.

(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.

(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.

(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.

(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.

(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.

(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) In Familiensachen einschließlich der Vollstreckung durch das Familiengericht und für Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem Verfahren nach Satz 1 in Zusammenhang steht. Für das Mahnverfahren werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.