Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 30. Apr. 2015 - 2 U 16/15 (Hs)
Gericht
Tenor
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 14. Januar 2015 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.
Gründe
A.
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Die Verfügungsklägerin begehrt den Erlass einer Untersagungsverfügung gegen die Verfügungsbeklagte.
- 2
Beide Prozessparteien sind Energieversorgungsunternehmen, welche jeweils Haushaltskunden mit Elektrizität und Gas versorgen; die Verfügungsbeklagte versorgt darüber hinaus auch Geschäftskunden.
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Die Verfügungsbeklagte verwendet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Stromversorgung u.a. folgende Klausel:
- 4
"6. Wann sich die Preise ändern und was sie tun können:
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Preisanpassung: Für Änderungen des Strompreises gelten § 5 Abs. 2 und 3 StromGVV entsprechend. Dies bedeutet: Preisanpassungen werden nur im Rahmen des billigen Ermessens im Sinne von § 315 BGB durchgeführt, wobei die... verpflichtet sind, in Ausübung des Ermessens sowohl bei Preiserhöhungen als auch bei Preissenkungen die gleichen sachlichen und zeitlichen Maßstäbe anzuwenden. Die jeweilige Preisanpassung wird dem Kunden mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen im Voraus schriftlich mitgeteilt, auf unserer Internetseite veröffentlicht und dann zum jeweils angegebenen Monatsbeginn wirksam.
- 6
Dem Kunden steht im Fall einer Preisanpassung das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auf das Datum des Wirksamwerdens der angekündigten Preisanpassung schriftlich zu kündigen. Die ... werden den Kunden im Fall einer Preisanpassung auf dieses Kündigungsrecht schriftlich besonders hinweisen.
- 7
Beschwerdestelle: Fragen oder Beschwerden im Zusammenhang mit der Energielieferung richten Sie bitte an unseren Kundenservice … (es folgen Kontaktdaten per Post, per eMail und über eine kostenfreie Service-Hotline).
- 8
Schlichtungsstelle: Zur Beilegung von Streitigkeiten kann ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle ENERGIE beantragt werden. … (es folgen Mitteilungen zu den Voraussetzungen und zu den Kontaktdaten der zentralen Schlichtungsstelle in Berlin).
- 9
… (Schließlich folgt ein Hinweis auf den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur einschließlich Kontaktdaten.)"
- 10
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Gasversorgung verwendet die Verfügungsbeklagte eine nahezu wortlautidentische Klausel mit der Maßgabe, dass in Satz 1 auf eine entsprechende Anwendung von § 5 Abs. 2 und 3 GasGVV verwiesen wird.
- 11
Die Verfügungsklägerin hat behauptet, dass sie von der Verwendung dieser Preisanpassungsklausel am 22.10.2014 Kenntnis erlangt habe.
- 12
Nachdem die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 28.10.2014 abgemahnt und erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung bis zum 04.11.2014 aufgefordert hatte, hat sie am 10.11.2014 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, mit der sie ihr Begehren gerichtlich geltend gemacht hat. Sie stützt ihr Verlangen auf § 8 UWG. Die Verfügungsklägerin hat die Auffassung vertreten, dass die beiden Preisanpassungsklauseln jeweils intransparent und daher nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam seien, weil auf das Recht und die Möglichkeit des Kunden, eine einseitige Preisanpassung einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle zuzuführen, nicht hinreichend deutlich hingewiesen werde. Die Verfügungsklägerin hat sich auf die Rechtsprechung einiger Instanzgerichte berufen.
- 13
Die Verfügungsbeklagte hat sich vorab mit einer Schutzschrift sowie im jetzigen Verfahren gegen den Antrag verteidigt; auch sie hat sich auf instanzgerichtliche Entscheidungen berufen, welche ihre Rechtsauffassung stützen sollen.
- 14
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit seinem am 14.01.2015 verkündeten Urteil abgewiesen und sich der Auffassung der Verfügungsbeklagten angeschlossen.
- 15
Gegen das ihr am 19.01.2015 zugestellte Urteil hat die Verfügungsklägerin mit einem am 19.02.2015 beim Oberlandesgericht Naumburg vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung am 03.03.2015 begründet.
- 16
Sie beantragt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens,
- 17
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
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der Beklagten aufzugeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Strom und Gaslieferverträgen, die mit Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB außerhalb der Grundversorgung geschlossen werden oder geschlossen werden sollen, folgende Klauseln zu verwenden und / oder verwenden zu lassen:
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1. "Für Änderungen des Strompreises gelten § 5 Abs. 2 und 3 StromGVV entsprechend. Dies bedeutet: Preisanpassungen werden nur im Rahmen des billigen Ermessens im Sinne von § 315 BGB durchgeführt, wobei die... verpflichtet sind, in Ausübung des Ermessens sowohl bei Preiserhöhungen als auch bei Preissenkungen die gleichen sachlichen und zeitlichen Maßstäbe anzuwenden."
- 20
2. "Im Übrigen gelten für Änderungen des Gaspreises § 5 Abs. 2 und 3 GasGVV entsprechend. Dies bedeutet: Preisanpassungen werden nur im Rahmen des billigen Ermessens im Sinne von § 315 BGB durchgeführt, wobei die... verpflichtet sind, in Ausübung des Ermessens sowohl bei Preiserhöhungen als auch bei Preissenkungen die gleichen sachlichen und zeitlichen Maßstäbe anzuwenden.
- 21
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
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die Berufung der Verfügungsklägerin zurückzuweisen.
- 23
Der Senat hat am 22.04.2015 mündlich zur Sache verhandelt.
B.
- 24
Die Berufung der Verfügungsklägerin ist zulässig, sie ist insbesondere form-und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
- 25
Das Landgericht hat den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer Unterlassungsverfügung zu Recht zurückgewiesen, weil ein Verfügungsanspruch i.S.v. § 935 ZPO nicht besteht.
- 26
I. Die Verfahrensbeteiligten gehen übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass es für das Bestehen eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs auf Unterlassung der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte allein darauf ankommt, ob die beanstandeten Preisanpassungsklauseln wirksam sind oder nicht. Alle anderen Tatbestandsmerkmale für einen solchen Anspruch sind erfüllt.
- 27
1. Nach § 8 Abs. 1 UWG besteht ein Anspruch auf Unterlassung von geschäftlichen Handlungen, welche u.a. nach § 3 UWG unzulässig sind. Dieser Anspruch steht nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG jedem Mitbewerber zu. Dass die Verfügungsklägerin Mitbewerberin der Verfügungsbeklagten auf den beiden Geschäftsfeldern der Strom-und der Gasversorgung von sog. Haushaltskunden ist, steht außer Streit.
- 28
2. Nach § 3 Abs. 1 UWG besteht ein Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen; als Regelbeispiel hierfür wird in § 4 Nr. 11 UWG das Zuwiderhandeln einer gesetzlichen Vorschrift aufgeführt, die zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Hierzu zählt die Rechtsprechung die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche nicht den Anforderungen des § 307 BGB entsprechen (vgl. nur BGH, Urteil v. 31.05.2012, I ZR 45/11 "Missbräuchliche Vertragsstrafe", NJW 2012, 3577).
- 29
3. Die von der Verfügungsklägerin beanstandeten Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten unterliegen der Klausel-Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Es handelt sich nicht um Preishauptabreden, sondern um sog. Preisnebenabreden, mit denen eine von den Rechtsvorschriften abweichende Bestimmung getroffen worden ist, nämlich der Grundsatz, dass verbindlich getroffene vertragliche Abreden nur einvernehmlich geändert werden können.
- 30
II. Die Preisanpassungsklauseln der Verfügungsbeklagten sind entgegen der Rechtsauffassung der Verfügungsklägerin nicht intransparent i.S. von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
- 31
1. Die Klauseln berechtigen die Verfügungsbeklagte als Energieversorgerin zur Bestimmung eines neuen Vertragspreises während des laufenden Vertragsverhältnisses, wobei diese Bestimmung ausdrücklich nach billigem Ermessen erfolgt. Allein dieser Formulierung ist bereits zu entnehmen, dass der Anwendungsbereich des § 315 Abs. 3 BGB und damit die Möglichkeit u.a. auch einer gerichtlichen Kontrolle der Billigkeit dem Kunden offen steht. Denn durch den ausdrücklichen Hinweis auf die Ausübung billigen Ermessens bei der einseitigen Preisanpassung räumt die Verfügungsbeklagte die Anwendbarkeit des § 315 Abs. 3 BGB ein und begibt sich damit der Möglichkeit der Abwehr einer entsprechenden, auf eine gerichtliche Billigkeitskontrolle gerichteten Klage eines Kunden unter Berufung auf eine fehlende Einschlägigkeit dieser Vorschrift.
- 32
2. In den Preisanpassungsklauseln wird auf die Vorschrift des § 315 BGB ohne Einschränkungen ausdrücklich Bezug genommen; diese Bezugnahme schließt alle drei Absätze der Rechtsvorschrift ein und nimmt keinen der Absätze aus. Dadurch wird dem Kunden eine einfach zu handhabende Möglichkeit eröffnet, die Bedeutung der Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis zwischen Versorgerin und Kunden zu erfassen und zu prüfen.
- 33
3. Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin folgt eine - gesetzlich jedenfalls nicht vorgesehene - Verpflichtung der Verfügungsbeklagten, ihre Kunden ausdrücklich auch auf die Möglichkeit einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle hinzuweisen, auch nicht aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
- 34
a) Eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung für eine derartige Rechtsbelehrung besteht nicht. So enthalten z. Bsp. auch die für die Grundversorgung geltenden Vorschriften zur Preisanpassung in § 5 Abs. 2 und 3 StromGVV und in § 5 Abs. 2 und 3 GasGVV, zu deren entsprechender Anwendung sich die Verfügungsbeklagte verpflichtet, keinen solchen Hinweis auf die Möglichkeit einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle. Eine unionsrechtlich begründete Pflicht besteht ebenfalls nicht (vgl. EuGH, Urteil v. 21.03.2013, C-92/11 "RWE Vertrieb AG ./. Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.", NJW 2013, 2253, insbesondere Tz. 49, 55); so ist nach Art. 3 und 5 sowie Nr. 1 lit. j) und l) sowie Nr. 2 lit. b) und d) des Anhangs zu RL 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen für die Transparenz - nur - von wesentlicher Bedeutung, dass der Vertrag den Anlass und den Modus der Änderung der Entgelte darstellt und Auskunft darüber gibt, ob der Verbraucher berechtigt ist, den Vertrag zu beenden, falls diese Entgelte tatsächlich geändert werden sollten.
- 35
b) Der Bundesgerichtshof hat in seiner - von beiden Verfahrensbeteiligten zitierten, im selben Rechtsstreit wie das o.g. Urteil des EuGH ergangenen - Entscheidung (Urteil v. 31.07.2013, VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111) zwar verneint, dass die ihm zur Inhaltskontrolle nach § 307 BGB vorliegende Preisanpassungsklausel bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung nicht erkennen lasse, dass dem Kunden das Recht zustehen solle, die als Anpassungsmaßstab in Bezug genommenen allgemeinen Tarife auf Billigkeit zu überprüfen (vgl. a.a.O., Tz. 42). Der Bundesgerichtshof hat jedoch beanstandet, dass aus der Formulierung der Klausel nicht hervorgehe, dass auch die gegenüber den Sondervertragskunden erfolgenden Preisänderungen wie bei dem gesetzlichen Preisänderungsrecht der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterliegen, sondern auch ein Klauselverständnis in Betracht komme, nach dem der Energieversorgerin wegen der festen, nach Art eines Index vorgenommenen Kopplung der Preisänderungen an die Änderungen der Grundversorgungspreise, d.h. i.S. einer Preisgleitklausel, kein der Überprüfung zugänglicher Ermessensspielraum zustehe und deshalb für den Kunden zugleich auch keine Kontrolle des geänderten Preises auf Billigkeit stattfinde (vgl. a.a.O., Tz. 43). Ein solches Klauselverständnis kommt hier nicht in Betracht; die Verfügungsbeklagte benennt als Maßstab ausdrücklich die Ausübung eines billigen Ermessens bei der Preisbestimmung im Vertragsverhältnis.
- 36
c) Soweit der Bundesgerichtshof seine Entscheidung auf eine Hilfsbegründung gestützt hat, folgt hieraus nichts Anderes. In der Entscheidung heißt es:
- 37
"… Selbst wenn man die Klausel dahin verstehen wollte, dass aus der Kopplung des Preises an die Preisänderungen der Beklagten gegenüber Gasversorgungskunden auch im Verhältnis zu Sonderkunden eine Bindung der Preisänderung an den Maßstab des billigen Ermessens folgen soll, verstieße die Klausel gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB). Denn ein solcher Verstoß liegt bereits dann vor, wenn eine Formularbestimmung - hier durch die nicht hinreichend deutlich herausgestellte Möglichkeit einer Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB -die Rechtslage irreführend darstellt und es dem Verwender dadurch ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in ihr getroffene Regelung abzuwehren. …" (vgl. a.a.O., Tz. 45 - Hervorhebungen durch den Senat).
- 38
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine irreführende Darstellung der Rechtslage, welche in dem vom VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fall in den Formulierungen: "Die Preise … sind … gebunden. Ändern sich die Grundpreise dieser Tarife, so ändern sich auch die Grundpreise der Sonderabkommen im gleichen Verhältnis; ändern sich die Arbeitspreise dieser Tarife, so ändern sich auch die Arbeitspreise der Sonderabkommen um den gleichen Betrag." gesehen worden ist, liegt hier nicht vor. Es wird hinreichend deutlich, dass jede Preisänderung in dem Vertragsverhältnis mit der Verfügungsbeklagten auf eine eigenständige einseitige Bestimmung der Energieversorgerin zurückzuführen ist, dass an die Bestimmung der Maßstab der billigen Ermessensausübung anzulegen ist und dass die Vorschrift des § 315 BGB (mit allen seinen Absätzen) hierfür gilt. Der Verfügungsbeklagten wird gerade keine Möglichkeit eröffnet, eine gerichtliche Billigkeitskontrolle unter Hinweis auf die fehlende Einschlägigkeit des § 315 BGB abzuwehren; vielmehr begibt sie sich ausdrücklich dieser Möglichkeit. Die Vorschrift des § 315 BGB wird dabei nicht nur in den Kontext einer Rechtfertigung für ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Energieversorgerin gesetzt (so LG Nürnberg, Urteil v. 17.06.2014, 1 HK O 686/14), sondern als Maßstab der Ermessensausübung benannt, woraus zugleich erkennbar wird, dass sie auch den Maßstab der Ermessensüberprüfung bestimmt.
- 39
d) Eine Pflicht der Verfügungsbeklagten zur verlangten Rechtsbelehrung resultiert auch nicht daraus, dass dies etwa erforderlich sei, um das Verständnis und die Handhabung der Regelung zu erleichtern (vgl. LG Leipzig, Urteil v. 04.02.2015, 02 HK O 3098/14 m.N.). Es mag schon zweifelhaft sein, inwiefern ein ausdrücklicher Hinweis auf § 315 Abs. 3 BGB, selbst unter Wiedergabe des vollständigen Normtextes, geeignet wäre, einem Verbraucher das Verständnis und die Handhabung des Instruments der gerichtlichen Billigkeitskontrolle zu erleichtern, oder ob es zur Wahrnehmung dieser Möglichkeit nicht ohnehin regelmäßig erforderlich sein wird, sich mit einer sachkundigen Beratung und/oder Vertretung zu versehen. Jedenfalls kommt insoweit ergänzend auch dem Umstand Bedeutung zu, dass die Verfügungsbeklagte auf eine außergerichtliche neutrale Schlichtungsstelle und auf die Informationsangebote der Bundesnetzagentur verwiesen hat; hierdurch werden dem Verbraucher neben dem Verweis auf den Kundenservice der Energieversorgerin selbst auch neutrale Informationsquellen zugänglich gemacht. Die Verfügungsbeklagte hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass jedenfalls inzwischen, nachdem die gerichtliche Billigkeitskontrolle von Energieversorgungsentgelten häufig und unter intensiver Berichterstattung in den Massenmedien Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung gewesen ist, ein durchschnittlich verständiger Verbraucher die beanstandeten Preisanpassungsklauseln auch in dem Sinne versteht, dass ihm ein Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung der Billigkeit der einseitigen Entgeltbestimmung eröffnet ist.
- 40
e) Schließlich ist auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu vergleichbaren Parallelregelungen zu verweisen. So eröffnet z. Bsp. § 14 RVG dem Rechtsanwalt ein einseitiges Bestimmungsrecht zur Höhe seiner Gebühren bei allen Gebührentatbeständen mit sog. Rahmengebühren; dieses Bestimmungsrecht ist nach billigem Ermessen auszuüben. Gleichwohl verlangt die Rechtsprechung weder eine ausdrückliche Belehrung über den Inhalt dieser Vorschrift bei Vertragsabschluss noch über die Höhe der anfallenden Gebühren - jedenfalls nicht ungefragt - noch gar über die Möglichkeit einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle der Anwaltsgebühren.
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4. Mit seiner Auffassung befindet sich der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (vgl. Urteil v. 11.04.2014, 4 U 14/14, EnWZ 2014, 323; Urteil v. 08.08.2014, 4 U 109/14 "Preisanpassungsklausel", EnWZ 2014, 575).
C.
- 42
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
- 43
Der Senat verkennt nicht, dass seine Rechtsauffassung je nach der Vergleichbarkeit der Preisanpassungsklauseln der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München (vgl. Beschluss v. 10.04.2014, 29 W 433/14, und Urteil v. 24.07.2014, 29 U 1466/14) sowie des Oberlandesgerichts Braunschweig (Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO v. 04.08.2014, 2 U 45/14) widersprechen könnte; eine Zulassung der Revision kommt wegen § 542 Abs. 2 ZPO gleichwohl nicht in Betracht.
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(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, angeschlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der Gasart des jeweiligen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, angeschlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der Gasart des jeweiligen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien vertreiben über das Internet Ersatz- und Zubehörteile für geländegängige Kraftfahrzeuge. Der Kläger benutzt dafür die Internetseite "4x4 .de". Im Jahr 2008 kam es zu einer ersten gerichtlichen Auseinandersetzung der Parteien, nachdem der Beklagte den Domainnamen "4x4 .info" für sich hatte registrieren lassen.
- 2
- Unter dem 21. Januar 2009 mahnte der Kläger den Beklagten wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung und angeblich unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen ab. Am 17. Februar 2009 erwirkte der Kläger eine einstweilige Verfügung des Landgerichts München I gegen den Beklagten, die das Gericht durch Urteil vom 15. April 2009 bestätigte. Das Verfahren endete mit einer Unterwerfungserklärung des Beklagten vom 29. April 2009.
- 3
- Am 3. April 2009 mahnte der Kläger den Beklagten erneut wegen seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Der Beklagte gab daraufhin unter dem 14. April 2009 eine Unterwerfungserklärung ab, in der er sich verpflichtete, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr als Unternehmer gegenüber Verbrauchern bei der Abgabe von Angeboten zum Abschluss von Fernabsatzverträgen und der Aufforderung zur Abgabe solcher Angebote eine Klausel zu verwenden, nach der dem Verkäufer "Mängel unverzüglich durch den Verbrau- cher innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung schriftlich per …" zu melden seien. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung versprach der Beklagte eine Vertragsstrafe von 5.100 €.
- 4
- Unter dem 25. September 2009 übersandte der Beklagte einem Kunden ein mit Rechnung/Lieferschein bezeichnetes Schreiben mit folgendem Text: Reklamationen müssen innerhalb zwei Wochen nach Wareneingang schriftlich erfolgen.
- 5
- Zudem verwandte der Beklagte im November 2009 in den in seinem Internetauftritt angeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Nummer 4 folgende Klausel: Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich auf Richtigkeit, Vollständigkeit , Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und Eigenschaft hin zu untersuchen und zu prüfen. Dem Verkäufer sind Mängel unverzüglich schriftlich … zu melden. Wenn ein Packstück beschädigt ist oder fehlt, muss dies vom Anlieferer … oder … Speditionsfahrer schriftlich bestätigt werden.
- 6
- Am 25. November 2009 mahnte der Kläger den Beklagten wegen vermeintlicher Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen in dessen Internetauftritt im Hinblick auf die Widerrufsbelehrung und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.
- 7
- Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte habe die vereinbarte Vertragsstrafe von 5.100 € aus der Unterwerfungserklärung vom 14. April 2009 zweimal verwirkt, und zwar aufgrund des Schreibens vom 25. September 2009 und der Klausel unter Nummer 4 der im Internet im November 2009 angeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- 8
- Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - die Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 10.200 € nebst Zinsen begehrt. Er hat weiter die Beanstandungen aus der Abmahnung vom 25. November 2009 zum Gegenstand eines Unterlassungsbegehrens gemacht (Klageanträge zu II bis IV) und die Zahlung der Abmahnkosten nach einem Streitwert von 50.000 € in Höhe von 1.379,80 € nebst Zinsen verlangt (Klageantrag zu V).
- 9
- Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung der begehrten 10.200 € nebst Zinsen verurteilt und dem Unterlassungsbegehren nach den Klageanträgen zu II und III sowie im Wesentlichen auch nach dem Klageantrag zu IV stattgegeben. Die Abmahnkosten hat es dem Kläger nach einem Streitwert von 37.500 € in Höhe von 1.192,60 € nebst Zinsen zugesprochen.
- 10
- Gegen die Verurteilung zur Zahlung der Vertragsstrafe und der Abmahnkosten hat der Beklagte Berufung eingelegt. Die Verurteilung zur Unterlassung hat der Beklagte hingenommen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten im Hinblick auf die Verurteilung zur Zahlung der Vertragsstrafe von 10.200 € und der Abmahnkosten zurückgewiesen.
- 11
- Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte die vollständige Abweisung der Zahlungsanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
- 12
- I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
- 13
- Der Beklagte habe zwei Verstöße gegen die Unterlassungserklärung vom 14. April 2009 begangen und dafür jeweils eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 € verwirkt. Die Einforderung der Vertragsstrafen sei nicht rechtsmissbräuchlich. Der Anwendungsbereich des § 8 Abs. 4 UWG beschränke sich auf gesetzliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche. Für vertragliche Ansprüche seien allein die allgemeinen Grundsätze des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB maßgeblich. Aus diesen ergäben sich höhere Anforderungen an das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs als nach § 8 Abs. 4 UWG. Die vom Beklagten aufgeführten Gesichtspunkte einer rechtswidrigen Mehrfachverfolgung, der Forderung unverhältnismäßig hoher Vertragsstrafen und der Annahme unverhältnismäßig hoher Streitwerte sowie der unterlassenen Geltendmachung abgemahnter Wettbewerbsverstöße könnten den Einwand des Rechtsmissbrauchs gegen die geforderten Vertragsstrafen nicht begründen. Der Vortrag des Beklagten, die Klage diene nur dazu, ihn durch wirtschaftlichen Druck zur Übertragung des Domainnamens "4x4 .info" zu bewegen, nachdem die Klage des Klägers auf Übertragung dieses Domainnamens rechtskräftig abgewiesen worden sei, genüge nicht für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs.
- 14
- Auch hinsichtlich der vom Landgericht zugesprochenen Abmahnkosten bleibe die Berufung erfolglos. Eine etwaige Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung führe im vorliegenden Fall nicht zur Unbegründetheit der Klage auf Erstattung der Abmahnkosten. Der Beklagte habe die Verurteilung zur Unterlassung nicht mit der Berufung angefochten. Stehe im Verhältnis der Parteien fest, dass die zugesprochenen Unterlassungsansprüche gegeben seien, könne auch die Abmahnung nicht mehr rechtsmissbräuchlich sein.
- 15
- II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten ist zulässig (dazu II 1); in der Sache hat sie überwiegend keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat dem Kläger zu Recht einen Betrag von 10.200 € wegen zweifachen Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung vom 14. April 2009 zugesprochen (dazu II 2). Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen hat indes die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von Abmahnkosten keinen Bestand (dazu II 3).
- 16
- 1. Die Revision des Beklagten ist - anders als die Revisionserwiderung meint - insgesamt zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine ausdrückliche Beschränkung der Zulassung der Revision. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324). Das muss jedoch zweifelsfrei geschehen; die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1991 - VI ZR 171/91, NJW 1992, 1039 f.; Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 63/06, GRUR 2009, 515 Rn. 17 = WRP 2009, 445 - Motorradreiniger; Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 17/05, GRUR 2010, 1103 Rn. 15 = WRP 2010, 1508 - Pralinenform II). Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt , die Zulassung der Revision erfolge im Hinblick auf zwei Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm und München und zur Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Einforderung einer Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich sei. Aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich jedoch nicht mit der notwendigen Sicherheit, dass es die Revision nur beschränkt zulassen wollte. Es ist vielmehr davon auszugehen , dass das Berufungsgericht nur die maßgeblichen Gründe für die Zulassung der Revision genannt, nicht aber eine Beschränkung der Revision zum Ausdruck gebracht hat.
- 17
- 2. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Vertragsstrafen in dem zugesprochenen Umfang verwirkt sind und ihre Einforderung nicht rechtsmissbräuchlich ist.
- 18
- a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass auf der Grundlage der Unterlassungserklärung des Beklagten vom 14. April 2009 ein Unterlassungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist und der Beklagte die vereinbarte Vertragsstrafe von 5.100 € zweimal, und zwar durch die Verwendung der Reklamationsklausel in dem Schreiben vom 25. September 2009 und der weiteren Reklamationsklausel in Nummer 4 der im Internet im November 2009 bereitgehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, verwirkt hat (§ 339 BGB). Dagegen erinnert die Revision auch nichts.
- 19
- b) Die Geltendmachung des Vertragsstrafeanspruchs ist nicht nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig.
- 20
- Der Anwendungsbereich von § 8 Abs. 4 UWG ist auf Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG beschränkt. Auf vertragliche Ansprüche, insbesondere Zahlungsansprüche, ist die Vorschrift weder direkt noch entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2006 - I ZR 167/03, GRUR 2007, 164 Rn. 11 = WRP 2007, 67 - Telefax-Werbung II; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 8 Rn. 4.8; Bergmann in Harte/ Henning, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 307; MünchKomm.UWG/Fritzsche, § 8 Rn. 448; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 8 Rn. 157; offengelassen in BGH, Urteil vom 15.12.2011 - I ZR 174/10 Rn. 38 - Bauheizgerät). Wesentliche Funktion des § 8 Abs. 4 UWG ist es, als Korrektiv der weit gefassten Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG zu wirken (vgl. zu § 13 Abs. 5 UWG aF BGH, Urteil vom 6. April 2000 - I ZR 76/98, BGHZ 144, 165, 168 f. - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; zu § 8 Abs. 4 UWG Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 281; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren , 10. Aufl., Kap. 13 Rn. 47a). Diese Gläubigermehrheit besteht aber nicht, wenn sich ein Wettbewerber gegenüber einem bestimmten Mitbewerber zu einer vertragsstrafebewehrten Unterlassung verpflichtet hat. Es stellt daher keine Regelungslücke dar, wenn die Erhebung derartiger Ansprüche nur durch die allgemeinen Grenzen des § 242 BGB beschränkt ist.
- 21
- c) Die Frage, ob die Geltendmachung einer Vertragsstrafe aufgrund der Unterlassungserklärung eines Mitbewerbers rechtsmissbräuchlich ist, beurteilt sich somit nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Umstände, die im Rahmen des § 8 Abs. 4 UWG einen Rechtsmissbrauch begründen, können dabei herangezogen werden, soweit sie auch im Zusammenhang mit der Vereinbarung der Vertragsstrafe stehen. Danach hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht den Einwand des Rechtsmissbrauchs gegen die Forderung der Vertragsstrafen unter dem Blickwinkel der rechtswidrigen Mehrfachverfolgung, der Forderung unverhältnismäßig hoher Vertragsstrafen, der Annahme unverhältnismäßig hoher Streitwerte und der unterlassenen Geltendmachung abgemahnter Wettbewerbsverstöße zurückgewiesen.
- 22
- aa) Derartige Verhaltensweisen, die der gerichtlichen Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach § 8 Abs. 4 UWG entgegenstehen können (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005 - I ZR 300/02, GRUR 2006, 243 Rn. 16 = WRP 2006, 354 - MEGA SALE; Urteil vom 22. Oktober 2010 - I ZR 58/07, GRUR 2010, 454 Rn. 19 = WRP 2010, 640 - Klassenlotterie), können die Forderung von Vertragsstrafen nur ausschließen, soweit sie für die Abgabe der Unterwerfungserklärung ursächlich waren oder mit ihr jedenfalls im Zusammenhang stehen. Dabei wird teilweise angenommen, dass ein aufgrund missbräuchlicher Abmahnung abgeschlossener Unterwerfungsvertrag nach § 314 BGB aus wichtigem Grund gekündigt und der Geltendmachung von Vertragsstrafen schon vor der Kündigung der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegengehalten werden kann (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2011, 196, 198 f.; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 4.6; MünchKomm.UWG/Fritzsche, § 8 Rn. 479; vgl. auch Fezer/Büscher aaO § 8 Rn. 298). Im Streitfall ist der Frage, ob - und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen - der Einwand des Rechtsmissbrauchs einem Vertragsstrafeanspruch mit Erfolg entgegengehalten werden kann, wenn der ihm zugrundeliegende Unterlassungsvertrag aufgrund einer missbräuchlichen Abmahnung zustande gekommen ist, jedoch nicht nachzugehen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegt kein Fall des Rechtsmissbrauchs vor. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
- 23
- bb) Das Berufungsgericht hat die Verurteilung zur Zahlung von Vertragsstrafen aufrechterhalten, soweit sie auf der Unterwerfungsvereinbarung vom 14. April 2009 beruht. Die dieser zugrundeliegende Unterwerfungserklärung gab der Beklagte nach der Abmahnung des Klägers vom 3. April 2009 ab. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Kläger über keine andere Unterlassungserklärung des Beklagten im Hinblick auf den mit der Abmahnung vom 3. April 2009 aufgegriffenen Wettbewerbsverstoß (Pflicht zur unverzüglichen schriftlichen Mängelanzeige). Dieser Wettbewerbsverstoß ist auch nicht Gegenstand der vom Kläger erwirkten einstweiligen Verfügung des Landgerichts München I vom 17. Februar 2009 und des diese bestätigenden Urteils vom 15. April 2009 sowie der im Anschluss daran vom Beklagten am 29. April 2009 dem Kläger übersandten "Unterlassungserklärung anstatt Abschlusserklärung". Letztere beruhte zudem nicht auf einer Abmahnung des Klägers, sondern auf dem Bestreben des Beklagten, die Entscheidung des Landgerichts München I als endgültige Regelung anzuerkennen und dadurch ein Verfahren in der Hauptsache zu vermeiden.
- 24
- Die von der Revision als missbräuchlich gerügte Forderung unverhältnismäßig hoher Vertragsstrafen, Annahme unverhältnismäßig hoher Streitwerte und unterlassene Geltendmachung abgemahnter Wettbewerbsverstöße beziehen sich demgegenüber auf die Abmahnung vom 25. November 2009 und auf die nachfolgende Klageerhebung. Dieses Verhalten konnte deshalb von vornherein keinen Einfluss auf die Abmahnung vom 3. April 2009 und den daraufhin erfolgten Abschluss des Unterlassungsvertrags im April 2009 haben. Auch von einer rechtsmissbräuchlichen Mehrfachverfolgung konnte jedenfalls bis zur Abgabe der Unterwerfungserklärung am 14. April 2009 keine Rede sein. Die Revision bezieht sich auch dafür in erster Linie auf die sehr viel spätere Abmahnung vom 25. November 2009.
- 25
- cc) Das Berufungsgericht hat ferner ohne Rechtsfehler einen Rechtsmissbrauch im Hinblick auf den Vortrag des Beklagten verneint, die vorliegende Klage diene nur dem sachfremden Ziel, ihn durch wirtschaftlichen Druck zur Übertragung des für ihn eingetragenen Domainnamens "4x4 .info" zu bewegen.
- 26
- (1) Das Berufungsgericht hat - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - angenommen, es sei nicht zu beanstanden, wenn sich der Kläger erst nach Beginn der Auseinandersetzung um den Domainnamen entschlossen habe , den Internetauftritt des Beklagten auf Wettbewerbsverstöße zu prüfen. Der Umstand, dass die Domainstreitigkeit Anlass hierzu gewesen sei, lasse nicht den Schluss zu, die nachfolgenden Abmahnungen hätten allein oder überwiegend dem Ziel gedient, den Beklagten durch Aufbau finanziellen Drucks doch noch zur Übertragung des Domainnamens zu zwingen. Insoweit könne nichts anderes gelten als für eine Abmahnung, die eine "Retourkutsche" auf eine vorherige Abmahnung des nun abgemahnten Mitbewerbers sei und bei der dieser Umstand allein nicht die Annahme rechtfertige, sie sei rechtsmissbräuchlich. Auch aus dem Vortrag in der Klageschrift und den Äußerungen des Klägervertreters in der Zeitschrift "T. I. " ergebe sich keine derartige Zielsetzung. Diese Würdigung des Berufungsgerichts lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision wendet sich hiergegen auch nicht.
- 27
- (2) Dem Berufungsgericht ist schließlich auch kein Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Würdigung des - vom Kläger bestrittenen - Vortrags des Beklagten unterlaufen, der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe am 18. März 2009 im Verfügungsverfahren vor dem Landgericht München I erklärt: "Die Geschäftsbedingungen des Beklagten enthalten noch viele rechtswidrige Formulierungen. Ich werde immer wieder abmahnen. Weitere Abmahnungen unterbleiben nur, wenn Herr K. (Beklagter) seine Domainrechte nicht weiterver- folgt und den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung … zurücknimmt."
- 28
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigen diese Äußerungen nicht die Annahme, mit der Geltendmachung der Vertragsstrafe werde überwiegend das Ziel der Übertragung des Domainnamens verfolgt und nicht das Ziel, den Beklagten als Unterlassungsschuldner zur zukünftigen Beachtung seiner Verpflichtungen anzuhalten und den Kläger der Notwendigkeit des Schadensnachweises zu entheben. Zudem habe der Beklagte die Unterwerfungserklärung in Kenntnis der Äußerungen des Klägervertreters am 18. März 2009 abgegeben , weil ihm die Kenntnis seiner Prozessbevollmächtigten zuzurechnen sei. Er könne sich schon aus diesem Grund nicht auf einen Rechtsmissbrauch berufen. Auch diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
- 29
- Mit der Unterwerfungserklärung soll in der Regel auch ein möglicher Streit zwischen Abmahnendem und Abgemahntem darüber vermieden werden, ob das beanstandete Verhalten wettbewerbsrechtlich unlauter ist und einen Unterlassungsanspruch begründet (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1996 - I ZR 194/95, BGHZ 133, 331, 333 - Altunterwerfung II; Urteil vom 10. Juni 2009 - I ZR 37/07, GRUR 2010, 167 Rn. 21 = WRP 2010, 100 - Unrichtige Aufsichtsbehörde ). Dies gilt auch für die Frage, ob der Unterlassungsanspruch, der Gegenstand der Abmahnung vom 3. April 2009 ist, wegen Rechtsmissbrauchs gerichtlich nicht durchsetzbar ist. Da dem Beklagten die Kenntnis seiner Prozessbevollmächtigten von der Äußerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18. März 2009 nach § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen ist, hat er die Unterwerfungserklärung vom 14. April 2009 in Kenntnis dieser Äußerung abgegeben und kann sich hierauf zur Begründung des Rechtsmissbrauchs nicht (mehr) berufen.
- 30
- Entgegen der Ansicht der Revision ändert an diesem Ergebnis auch der Umstand nichts, dass der Einwand des Rechtsmissbrauchs von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Das hindert den Abgemahnten nicht, sich zur Streitbeilegung wirksam im Rahmen des Unterwerfungsvertrags zu verpflichten (vgl. zur Wirksamkeit eines Vergleichs BGH, Urteil vom 2. Juli 1999 - V ZR 135/98, NJW 1999, 3113). Andernfalls wäre eine außergerichtliche Streitbeilegung durch Abschluss eines Unterwerfungsvertrags für den Abmahnenden mit Unsicherheiten belastet, die dem Sinn und Zweck einer solchen Vereinbarung zuwiderliefen, eine gerichtliche Auseinandersetzung über den Unterlassungsanspruch zu vermeiden.
- 31
- 3. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers auf die vom Landgericht zuerkannten Kosten für die Abmahnung vom 25. November 2009 allerdings nicht bejaht werden.
- 32
- a) Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG können Abmahnkosten ersetzt verlangt werden, soweit die Abmahnung begründet und berechtigt war. Begründet war die Abmahnung, wenn ihr ein Unterlassungsanspruch zugrunde lag (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 139/07, GRUR 2009, 502 Rn. 11 = WRP 2009, 441 - pcb). Dieser muss dem Gläubiger im Zeitpunkt der Abmahnung zugestanden haben (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 4/06, BGHZ 187, 231 Rn. 12 - Millionen-Chance II).
- 33
- aa) Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass ein Aufwendungsersatzanspruch für rechtsmissbräuchliche Abmahnungen nicht besteht. Es meint aber, im Streitfall führe eine etwaige Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung nicht zur Unbegründetheit der Klage auf Erstattung der Abmahnkosten , weil der Beklagte seine Verurteilung zur Unterlassung nicht mit der Berufung angegriffen habe und deshalb im Verhältnis der Parteien auch die Abmahnung nicht als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden könne. Jedenfalls verhalte sich der Beklagte widersprüchlich, wenn er sowohl gegen den Unter- lassungsanspruch als auch gegen den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zunächst den Einwand des Rechtsmissbrauchs erhebe, dann aber die Verurteilung zur Unterlassung hinnehme und den Missbrauchseinwand allein gegen die Verurteilung zur Erstattung der Abmahnkosten aufrechterhalte.
- 34
- bb) Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 35
- (1) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass für den Rechtsstreit über den Ersatz der Abmahnkosten nicht schon aufgrund der Rechtskraft der Entscheidung über das Bestehen des Unterlassungsanspruchs davon auszugehen ist, dass die Abmahnung in dem Umfang begründet war, in dem das Landgericht dem Unterlassungsbegehren stattgegeben hat.
- 36
- Zwar besteht eine der Wirkungen der Rechtskraft gemäß § 322 Abs. 1 ZPO in der Bindung des Gerichts an die Vorentscheidung, wenn die im ersten Prozess rechtskräftig entschiedene Rechtsfolge im zweiten Prozess eine Vorfrage darstellt. Die Bestimmung des § 322 Abs. 1 ZPO setzt aber der Rechtskraft eines Urteils bewusst in der Weise enge Grenzen, dass diese sich auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils, das heißt die Rechtsfolge beschränkt, die den Entscheidungssatz bildet, nicht aber auf einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen die betroffene Entscheidung aufbaut (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - I ZR 269/00, NJW 2003, 3058, 3059). Dementsprechend wird das Bestehen oder Nichtbestehen eines Unterlassungsanspruchs nicht dadurch präjudiziert, dass die Schadensersatzklage mangels Erweislichkeit der Verletzung rechtskräftig abgewiesen worden ist. Beide Ansprüche betreffen unterschiedliche Handlungen. Der Schadensersatzanspruch stützt sich auf die geschehene Verletzungshandlung, während es beim Unterlassungsanspruch um in der Zukunft liegende Verletzungs- handlungen geht (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 2002 - I ZR 45/01, BGHZ 150, 377, 383 - Faxkarte). Diese Überlegungen gelten entsprechend für das Verhältnis zwischen rechtskräftig zuerkanntem Unterlassungsanspruch und Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten. Mit dem Urteil über den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch wird eine Entscheidung über dessen Bestehen oder Nichtbestehen zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung getroffen, auf die das Urteil ergeht. Die Entscheidung über den Verbotsantrag besagt aber nichts über die Begründetheit des Unterlassungsanspruchs im Zeitpunkt der - regelmäßig vor Rechtshängigkeit erfolgenden - Abmahnung. Die Rechtskraft des Unterlassungsurteils erstreckt sich daher nicht auf das Vorliegen des Unterlassungsanspruchs im Zeitpunkt der vorprozessualen Abmahnung.
- 37
- Für dieses Ergebnis spricht ein Vergleich mit der Rechtskraftwirkung von anderen Leistungsurteilen. So entfaltet die rechtskräftige Verurteilung zur Herausgabe zwar Bindungswirkung in einem Folgeprozess, für den es als Vorfrage darauf ankommt, ob die zur Herausgabe verurteilte Partei die Herausgabe verweigern darf. Diese Bindung besteht in zeitlicher Hinsicht aber allenfalls ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs im Vorprozess und nicht für die Zeit vor Rechtshängigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2005 - X ZR 109/03, NJW 2006, 63, 64). Um das Bestehen des Unterlassungsanspruchs vor Rechtshängigkeit des Verbotsantrags geht es aber auch bei der Frage, ob die Abmahnung begründet ist.
- 38
- Gegen eine Erstreckung der rechtskräftigen Entscheidung über den Unterlassungsanspruch auf den Prozess über den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, in dem das Bestehen des Unterlassungsanspruchs zum Zeitpunkt der Abmahnung Vorfrage ist, sprechen auch prozessökonomische Gründe. Der Beklagte kann an der Frage, ob er zur Unterlassung verpflichtet ist, nur geringes Interesse haben, etwa weil er das beanstandete Verhalten ohnehin nicht fortsetzen will, oder ihm kann das Prozesskostenrisiko im Hinblick auf eine Fortführung des Prozesses über das Unterlassungsbegehren in der Rechtsmittelinstanz zu hoch erscheinen, während er allein die Abwehr des Anspruchs auf Ersatz der Abmahnkosten weiterverfolgen will (vgl. auch BGHZ 150, 377, 383 - Faxkarte).
- 39
- (2) Im Übrigen durfte das Berufungsgericht aber auch aus dem Umstand, dass der Beklagte seine Verurteilung zur Unterlassung nicht angegriffen hat, keine nachteiligen Folgerungen für den Missbrauchseinwand des Beklagten hinsichtlich der Abmahnkosten ziehen. Es ist grundsätzlich das Recht einer unterlegenen Partei, innerhalb der Grenzen der Rechtskraft ihr Rechtsmittel so zu beschränken, wie sie es für zweckmäßig hält. Der Beklagte hat in der Revisionsbegründung vorgetragen, er habe die Berufung allein im Hinblick auf das Kostenrisiko beschränkt. Da die Wettbewerbsverstöße, die den Vertragsstrafeforderungen zugrunde gelegen hätten, offensichtlich seien und ohnehin nicht hätten fortgesetzt werden sollen, habe er sich dazu entschlossen, den Antrag auf Abweisung des Unterlassungsbegehrens nicht weiterzuverfolgen. Das Berufungsgericht hat mit der gegenteiligen Würdigung, die Abmahnung könne nicht mehr als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden und der Beklagte habe sich widersprüchlich verhalten, diesem rechtsfehlerhaft den Einwand des Rechtsmissbrauchs im Hinblick auf den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten abgeschnitten.
- 40
- b) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts vermag der Senat die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung vom 25. November 2009 nicht abschließend selbst zu beurteilen. Von der erforderlichen umfassenden Feststellung aller Umstände, die für die Prüfung der Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit erheblich sind, hat das Berufungsge- richt - von seinem Standpunkt folgerichtig - bisher abgesehen. Die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Abmahnkosten hat daher keinen Bestand (§§ 561, 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- 41
- III. Bei seiner neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht Folgendes zu beachten haben:
- 42
- 1. Sofern das Berufungsgericht einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nicht bereits unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs verneint, wird es feststellen müssen, ob dem Kläger zum Zeitpunkt der Abmahnung am 25. November 2009 ein Unterlassungsanspruch wegen der darin beanstandeten Verhaltensweisen gegen den Beklagten zustand. Ein solcher Anspruch kann sich im Streitfall aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit verschiedenen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (etwa §§ 307, 308 Nr. 1, § 309 Nr. 7a, §§ 312c und d, §§ 355, 475 Abs. 1 Satz 1, § 477 BGB) ergeben.
- 43
- a) Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Bestimmungen des § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB über den Gewährleistungsausschluss, des § 477 Abs. 1 BGB über die Garantieerklärung und der §§ 312c, 355 BGB über die Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen Marktverhaltensregelungen (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 34/08, GRUR 2010, 1117 Rn. 24 ff. = WRP 2010, 1475 - Gewährleistungsausschluss im Internet zu § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB; Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 133/09, GRUR 2011, 638 Rn. 22 = WRP 2011, 866 - Werbung mit Garantie zu § 477 Abs. 1 BGB; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 66/08, GRUR 2010, 1142 Rn. 14 und 22 = WRP 2010, 1517 - Holzhocker zu §§ 312c, 355 BGB). Da es sich bei § 312d BGB lediglich um eine spezielle Regelung des Widerrufsrechts des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen handelt, ist diese Vorschrift ebenso wie § 355 BGB eine Marktverhaltensregelung.
- 44
- Der Kläger stützt die Abmahnung gegen Klauseln der Widerrufsbelehrung und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten teilweise auf Verstöße gegen §§ 312c und d BGB sowie § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG (etwa bei den unter 2 a bis c, 3 und 4 a und b sowie 4 e der landgerichtlichen Urteilsformel angeführten Klauseln). Zum Teil kommt aber auch eine Kontrolle anhand der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach §§ 307, 308 Nr. 1, § 309 Nr. 7a BGB in Betracht. Dies gilt etwa für die Klauseln: "Für einen Teil der Waren besteht keine Vorratshaltung, der Käufer hat kein Recht wegen zu langer Lieferdauer Ansprüche an … zu stellen"; "Ansprüche, insbesondere eine verschuldensunabhängige Haftung, ist ausgeschlossen. Für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, haftet der Verkäufer nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, deren Erfüllungsgehilfen und bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit" ; "Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderung des Kaufgegenstandes, entgangener Gewinn, Abschleppkosten und Wageninhalt sowie Ladung. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss oder unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen , soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt".
- 45
- b) Der Senat hat bislang nicht entschieden, ob auch die Vorschriften der §§ 307 bis 309 BGB als Marktverhaltensregelungen anzusehen sind.
- 46
- Diese Frage ist jedenfalls im Hinblick auf die Anwendung der Klauselverbote der §§ 307, 308 Nr. 1, § 309 Nr. 7a BGB auf die im Streitfall verwendeten Geschäftsbedingungen zu bejahen. Die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen widerspricht regelmäßig den Erfordernissen fachlicher Sorgfalt (vgl. BGH, GRUR 2010, 1117 Rn. 17 - Gewährleistungsausschluss im Internet). Die hier in Rede stehenden Verstöße gegen §§ 307, 308 Nr. 1, § 309 Nr. 7a BGB sind auch geeignet, die wirtschaftlichen Interessen des Durchschnittsverbrauchers spürbar zu beeinflussen. Trotz ihrer Unwirksamkeit können Vertragsklauseln, die gegen Verbote des § 308 Nr. 1 BGB (unangemessene Annahme- oder Lieferfrist), § 307 BGB (unangemessene Benachteiligung durch pauschale Abbedingung verschuldensunabhängiger Haftung) und § 309 Nr. 7a BGB (Haftungsausschluss für fahrlässig verursachte Körperschäden) verstoßen, Verbraucher davon abhalten, berechtigte Ansprüche gegen den Verwender geltend zu machen.
- 47
- Die Anerkennung dieser Bestimmungen aus dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG ist auch mit dem Unionsrecht vereinbar. Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken hat in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3 der Richtlinie) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt (vgl. Art. 4 der Richtlinie; EuGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - C-304/08, GRUR 2010, 244 Rn. 41 = WRP 2010, 232 - Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs/ Plus Warenhandelsgesellschaft). Sie regelt die Frage der Unlauterkeit von Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern abschließend (EuGH, Urteil vom 23. April 2009 - C-261/07 und 299/07, Slg. 2009, I-2949 = GRUR 2009, 599 Rn. 51 - VTB/Total Belgium). Dementsprechend kann ein Verstoß gegen nationale Bestimmungen eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG grundsätzlich nur noch begründen, wenn die betreffenden Regelungen - hier die Bestimmungen der §§ 307, 308 Nr. 1, § 309 Nr. 7a BGB - eine Grundlage im Unionsrecht haben (vgl. Erwägungsgrund 15 Satz 2 der Richtlinie 2005/29/EG; vgl. auch BGH, GRUR 2010, 1117 Rn. 16 - Gewährleistungsausschluss im Internet). Das ist vorliegend der Fall. Die in Rede ste- henden Klauseln haben ihre Grundlage in der Nr. 1 Buchst. a des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.
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- Das Verbot des § 309 Nr. 7a BGB entspricht der Richtlinie 93/13/EWG. Nach Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie enthält der Anhang eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können. Die Bestimmungen der §§ 307 und 308 Nr. 1 BGB finden in der Generalklausel des Art. 3 Abs. 1 RL 93/13/EWG ihre unionsrechtliche Grundlage. Danach bestehen keine Zweifel, dass eine pauschale Abbedingung verschuldensunabhängiger Haftung des Verwenders im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des Verbrauchers verursacht. Auch eine Klausel, die dem Verwender eine unbestimmt lange Frist für die Erbringung seiner Leistungen vorbehält und dadurch Schadensersatzansprüche oder Rücktrittsrechte der Kunden wegen Verzögerung der Lieferung ausschließen will, ist mit Art. 3 Abs. 1 RL 93/13/EWG unvereinbar. Die Anwendung von § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 308 Nr. 1 BGB auf eine solche Klausel steht mit dem Unionsrecht ebenfalls in Einklang.
- 49
- 2. Die Höhe der gegebenenfalls zu erstattenden Abmahnkosten wird das Berufungsgericht nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung, den das Landgericht mit 42.500 € (2 x 10.000 € und 9 x 2.500 €) ermittelt hat, zu bestimmen haben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07, GRUR 2010, 744 Rn. 52 = WRP 2010, 1023 - Sondernewsletter). Das Landgericht , auf dessen Berechnung das Berufungsgericht stillschweigend Bezug genommen hat, hat der Berechnung der Abmahnkosten dagegen - unzutreffend - den aus seiner Sicht begründeten Teil des Gegenstandswerts der Abmahnung zugrunde gelegt (37.500 €), und nach diesem Wert sowie einem 1,3fachen Gebührensatz eine erstattungsfähige Gebühr von 1.192,60 € errechnet.
Kirchhoff Löffler
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.07.2010 - 17 O 136/10 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.02.2011 - 2 U 104/10 -
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, angeschlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der Gasart des jeweiligen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger, die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., nimmt die Beklagte, ein Gasversorgungsunternehmen, aus abgetretenem Recht von 25 Kunden auf Rückzahlung von Gaspreisentgelten in Anspruch, die diese auf Gaspreiserhöhungen der Beklagten geleistet haben.
- 2
- Die 25 Kunden bezogen von der Beklagten leitungsgebunden Gas an Verbrauchsstellen in den Gasvertriebsregionen "Ost-Südwestfalen" und "RuhrLippe". In diesen Regionen erfolgte die Gasversorgung vormals durch Unternehmen des mit dem R. -Konzern verschmolzenen V. -Konzerns, und zwar teilweise durch die frühere V. AG (im Folgenden: V. ) und teilweise durch die W. AG (im Folgenden: W. ), deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte bei der Belieferung mit Erdgas jeweils geworden ist.
- 3
- Mit den Kunden der Gruppen 2 und 4, die nach übereinstimmender Auffassung der Parteien die Versorgungsverträge jedenfalls ursprünglich als Sondervertragskunden geschlossen hatten, war dabei die Geltung der "AVB-SK" der W. Gas vereinbart worden, deren § 1 Nr. 2 zur Frage eines Preisanpassungsrechts lautet: "Ändern sich die allgemeinen veröffentlichten Tarifpreise (Haushalt und Gewerbe ) der W. , so ist W. berechtigt, die Vertragspreise angemessen zu ändern. Die Änderungen werden wirksam mit der öffentlichen Bekanntgabe der geänderten Preise ab dem in der Bekanntgabe angegebenen Zeitpunkt...."
- 4
- In den Bedingungen zum Vertrag des zur Gruppe 3 gehörenden Kunden L. ist unter anderem die folgende Regelung enthalten: "Die Preise des Sonderabkommens HS sind an den Tarif H II, die Preise des Sonderabkommens GS an den Tarif G II der ab 1. Oktober 1981 gültigen allgemeinen Tarife für die Versorgung mit Gas der V. gebunden. Ändern sich die Grundpreise dieser Tarife, so ändern sich auch die Grundpreise der Sonderabkommen im gleichen Verhältnis; ändern sich die Arbeitspreise dieser Tarife, so ändern sich die Arbeitspreise der Sonderabkommen um den gleichen Betrag."
- 5
- Bei den Kunden der Gruppen 1 und 3, die nach übereinstimmender Auffassung der Parteien die Versorgungsverträge ursprünglich ebenfalls als Sondervertragskunden geschlossen hatten, hat es das Berufungsgericht dahinstehen lassen, ob in den Verträgen auf die AVBGasV oder auf die AVB-V. Bezug genommen worden ist, welche nach dem Vorbringen der Beklagten ein mit § 4 AVBGasV gleichlautendes Anpassungsrecht enthalten.
- 6
- Schließlich ist streitig, ob die Kunden der Gruppe 5 das Gas als Tarifkunden auf der Grundlage der AVBGasV oder als Sondervertragskunden auf der Grundlage der vorgenannten AVB-SK bezogen haben.
- 7
- Zu einem nach dem jeweiligen Versorgungsbeginn liegenden Zeitpunkt schrieben die jeweiligen Versorger nach dem Vorbringen der Beklagten die Kunden in den Versorgungsgebieten der Gruppen 3 und 4 mit dem Ziel an, Vertragsumstellungen ("Tarifierungen") herbeizuführen. In dem Schreiben, das den Kunden der Gruppe 3 zum Zwecke einer solchen Tarifierung zugegangen sein soll, heißt es unter anderem: "Im Zusammenhang … ändert sich unser Tarifierungssystem. Aus diesem Grund werden Sie zukünftig als Tarifkunde eingestuft und zu inhaltsgleichen Bedingungen versorgt.
- 8
- In dem Schreiben, das den Kunden der Gruppe 4 zugegangen sein soll, heißt es unter anderem: "… durch die öffentliche Bekanntgabe unserer neuen Allgemeinen Tarife in der örtlichen Tagespresse am 17.03.2000 wird das mit Ihnen vereinbarte Sonderabkommen S I/II durch den Vollversorgungstarif VT 1/VT 2 ersetzt. Aus dieser Vertragsumstellung entstehen für Sie keine Nachteile im Vergleich zu den Bedingungen und Preisen des mit Ihnen bisher vereinbarten Sonderabkommens. Der Vorteil für Sie liegt in der sogenannten "Bestabrechnung". … Maßgeblich für eine Bestabrechnung ist, welcher Jahresgesamtbetrag, der sich bei Anwendung einer Preisregelung ergibt, der niedrigste ist…"
- 9
- In der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 1. Oktober 2005 erhöhte die Beklagte die Gaspreise insgesamt vier Mal. In diesem Zeitraum bestand für die 25 Kunden keine Möglichkeit, den Gasversorger zu wechseln. Die Kunden bezahlten - zum Teil unter dem Vorbehalt der Rückforderung - die ihnen von der Beklagten im Zeitraum von 2003 bis 2005 für das gelieferte Gas in Rechnung gestellten erhöhten Entgelte.
- 10
- Der Kläger, der alle 25 Kunden als Sondervertragskunden ansieht und die genannten Gaspreiserhöhungen für unwirksam hält, beansprucht die Rückzahlung derjenigen Beträge, die über die von der Beklagten bis Ende 2002 verlangten Preise hinaus im Zeitraum von 2003 bis 2005 von den 25 Kunden jeweils gezahlt worden sind. Das Landgericht hat der im Jahre 2006 erhobenen und auf Zahlung von 16.128,63 € nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungs- gericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 11
- Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
- 12
- Das Berufungsgericht (OLG Hamm, RdE 2009, 261) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 13
- Der Kläger habe aus wirksam abgetretenem Recht einen Rückforderungsanspruch hinsichtlich der im Zeitraum von 2003 bis 2005 von den Kunden auf die Erhöhungsbeträge geleisteten Zahlungen von 16.128,63 €, weil dafür kein Rechtsgrund bestanden habe. Die Gasbezugsverträge stellten einen solchen rechtlichen Grund nicht dar, weil die Preiserhöhungen weder vereinbart worden seien noch der Beklagten sonst ein wirksames einseitiges Preiserhöhungsrecht zugestanden habe.
- 14
- Ein Tariferhöhungsrecht der Beklagten ergebe sich nicht aus § 4 AVBGasV , da diese Vorschrift gemäß § 1 Abs. 2 AVBGasV nur auf Tarifkunden-, nicht dagegen auf Sonderkundenverträge anwendbar sei, wie sie hier vorlägen. Unstreitig habe es sich bei den Kunden der Kundengruppen 1 bis 4 ursprünglich um Sondervertragskunden gehandelt. Auch seien im Nachhinein aufgrund der genannten Tarifumstellungsschreiben keine wirksamen Vertragsänderungen dahin erfolgt, dass es sich bei diesen Kunden nunmehr um Tarifkunden handele. Denn die betreffenden Kunden hätten nicht davon ausgehen müssen, dass ein nach der angekündigten Tarifumstellung vorgenommener Weiterbezug von Gas als Annahme eines Vertragsänderungsangebots hätte aufgefasst werden können. Ebenso handele es sich bei den Kunden der Kundengruppe 5 um Sondervertragskunden, da diese das Gas zu einem erst ab einer bestimmten Verbrauchsmenge gewährten Preis und damit nicht zu einem der Allgemeinheit, sondern zu einem nur einer bestimmten Abnehmergruppe zugänglichen Tarif bezogen hätten. Zudem sei dieser Preis in den entsprechenden Preisblättern als Sondertarif bezeichnet worden, auf den nach dem Vertragswortlaut für Kunden , für die die Sondertarife bestünden, die AVB-SK und nicht die AVBGasV anwendbar seien.
- 15
- Ein Preisanpassungsrecht habe die Beklagte allenfalls mit dem Kunden L. rechtswirksam vereinbart; allerdings seien bei diesem die vereinbarten Voraussetzungen einer Preisanpassung nicht erfüllt, weil keine öffentliche Bekanntgabe der maßgeblichen Tarife festgestellt werden könne. Die mit den übrigen Kunden vereinbarten Preisanpassungsklauseln verstießen gegen § 307 BGB.
- 16
- Insoweit könne dahinstehen, ob bei den Kunden der Gruppen 1 und 3 auf die AVBGasV oder auf die AVB-V. , die nach dem Vortrag der Beklagten ein mit § 4 AVBGasV gleich lautendes Anpassungsrecht enthielten, Bezug genommen worden sei. Denn die betreffenden Klauseln, bei denen es sich in allen Fällen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele, seien nicht hinreichend klar und verständlich und benachteiligten die Kunden unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB), weil diese die Berechtigung einer Preisänderung nicht zuverlässig nachprüfen könnten. Dadurch werde es der Beklagten ermöglicht , das in dem ursprünglich vereinbarten Gaspreis zum Ausdruck kommende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zu ihren Gunsten zu verändern. Gleiches gelte für die Kunden der Gruppen 2 und 4, mit denen die Geltung der AVB-SK der W. vereinbart worden sei, und für die Kunden der Gruppe 5, auf die die AVB-SK anwendbar seien. Die in § 1 Nr. 2 dieser Klauselwerke enthaltene Preisanpassungsklausel sei ebenfalls nicht hinreichend klar und verständ- lich und benachteilige die Kunden unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB), zumal auch ihr nicht zu entnehmen sei, ob die Beklagte im Falle der Senkung des allgemeinen Tarifs zur Senkung des Sondertarifs verpflichtet sei oder ob ihr ein Entscheidungsspielraum zustehe und welche Kriterien hierfür gegebenenfalls maßgeblich seien.
- 17
- Hieran ändere nichts, dass bei längerfristigen Vertragsverhältnissen grundsätzlich ein Interesse des Verwenders anzuerkennen sei, die bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Relation von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten und Kostensteigerungen nachträglich auf den Kunden abwälzen zu können. Denn gerade in Verträgen mit Verbrauchern, bei denen an die Ausgewogenheit und Klarheit von Änderungsklauseln hohe Anforderungen zu stellen seien, könnten Klauseln nicht hingenommen werden, die dem Verwender eine Preiserhöhung nach freiem Belieben gestatteten. Dem lasse sich nicht entgegenhalten, dass die Preisanpassungsklausel dem gesetzlichen Leitbild der Regelungen in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV entspreche. Eine hiervon ausgehende Leitbildfunktion könne nur für die Bewertung von Preisanpassungsklauseln von Bedeutung sein, die hinsichtlich Maßstab, Anlass und Umfang einer Preisänderung eine klare und transparente Regelung enthielten.
- 18
- Die unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten werde auch nicht durch die Einräumung eines Rechts zur Lösung vom Vertrag ausgeglichen. Ein angemessener Ausgleich setze voraus, dass der Kunde vorab über die beabsichtigte Preiserhöhung informiert werde und sich vom Vertrag lösen könne, bevor die Preiserhöhung wirksam werde. Auch sei den von der Beklagten verwendeten Klauselwerken nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen , dass sich die in § 32 AVBGasV vorgeseheneKündigungsmöglichkeit auf die darin vorgesehenen Preisänderungen habe beziehen sollen. Im Übrigen habe im fraglichen Zeitraum für die Kunden jedenfalls faktisch keine Möglichkeit bestanden, den Gasversorger zu wechseln.
- 19
- Die Gasbezugsverträge seien angesichts des Fortfalls der Preisänderungsklauseln nicht gemäß § 306 Abs. 3 BGB insgesamt unwirksam. Es könne nicht festgestellt werden, dass ein Festhalten am Vertrag bei Unwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln für die Beklagte eine unzumutbare Härte darstelle. Denn ihr habe zumindest ein ordentliches Kündigungsrecht mit dem Ziel zugestanden , die Kunden auf eine Fortsetzung der Verträge als Tarifkundenverträge zu allgemeinen Tarifen, die von ihr im Rahmen der Billigkeit hätten erhöht werden können, zu verweisen. Ebenso wenig könne § 4 AVBGasV aufgrund des Fortfalls der Preisänderungsklauseln gemäß § 306 Abs. 2 BGB als dispositives Recht direkt oder entsprechend herangezogen werden, da § 4 AVBGasV nur auf Tarifkunden, nicht dagegen auf Sondervertragskunden anwendbar sei, bei denen sich der zu zahlende Preis nicht aus den allgemeinen, für jedermann geltenden Tarifen, sondern aus vertraglicher Vereinbarung ergebe. Ein Preisanpassungsrecht folge ferner nicht aus § 315 BGB, da die Parteien keine wirksame Befugnis zur einseitigen Leistungsbestimmung vereinbart hätten und ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten sich auch nicht kraft Gesetzes ergebe. Genauso komme eine ergänzende Vertragsauslegung zur Lückenfüllung schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Wegfall der Preiserhöhungsklausel wegen der Möglichkeit einer Vertragskündigung für die Beklagte nicht zu unzumutbaren Ergebnissen führe. Schließlich seien auch die Voraussetzungen für die Zubilligung eines Preisanpassungsrechts nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht gegeben.
- 20
- Die Kunden hätten ihre Rückforderungsansprüche im Übrigen auch nicht dadurch verwirkt (§ 242 BGB), dass sie diese nicht zeitnah geltend gemacht hätten. Abgesehen davon, dass die Beklagte dem Zahlungsverhalten nicht ha- be entnehmen können, dass die Kunden von einer Rückforderung der Erhöhungsbeträge absehen würden, habe den Kunden das Recht zugestanden, die Weiterentwicklung des Gaspreises zumindest über einen absehbaren Zeitraum abzuwarten, um danach über die Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen zu entscheiden.
II.
- 21
- Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
- 22
- Das Berufungsgericht hat dem Kläger mit Recht den ihm von den vorbezeichneten Kunden abgetretenen Anspruch auf Rückforderung der von diesen im Zeitraum von 2003 bis 2005 auf die Erhöhungsbeträge geleisteten Zahlun- gen in Höhe von 16.128,63 € nebst Zinsen zuerkannt, weil die Erhöhungsbeträ- ge wegen Unwirksamkeit der ihnen zugrunde liegenden Gaspreiserhöhungen nicht geschuldet waren und deshalb ohne Rechtsgrund geleistet worden sind (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB).
- 23
- 1. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht die Abtretung der Rückforderungsansprüche an den Kläger als wirksam angesehen hat. Zwar kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erbracht werden kann. Eine solche Inhaltsänderung wird nicht nur bei höchstpersönlichen oder unselbständigen akzessorischen Ansprüchen, sondern auch dann angenommen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerperson aber besonders schutzwürdig ist (BGH, Urteil vom 2. Juli 2003 - XII ZR 34/02, WM 2003, 2191 unter 3 a mwN). Die Rückzahlung von rechtsgrundlos geleisteten Entgelten stellt jedoch entgegen der Auffassung der Revision selbst dann, wenn der zugrunde liegende Leistungsaustausch durch einen Kontrahierungszwang geprägt sein sollte, keine Leistung im Sinne des § 399 BGB dar, die an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen könnte. Ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten, etwaige Überzahlungen aus dem Lieferverhältnis ausschließlich gegenüber dem jeweiligen Kunden ausgleichen zu müssen, ist nicht erkennbar. Ebenso wenig führt die Abtretung zu einem Wechsel in der Person des Kunden, der nach § 32 Abs. 5 AVBGasV der Zustimmung des Gasversorgungsunternehmens bedurft hätte.
- 24
- Die Abtretung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG (aufgehoben mit Wirkung vom 1. Juli 2008 durch Art. 20 Satz 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 [BGBl. I S. 2840]) in Verbindung mit § 134 BGB nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2006 - XI ZR 294/05, BGHZ 170, 18 Rn. 9 mwN). Die Erlaubnispflicht des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG gilt nach der Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG nicht für die gerichtliche Einziehung fremder und zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen von Verbrauchern durch Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, wenn dies im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich ist. Die Erforderlichkeit im Sinne des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG ist zu bejahen, wenn die Verbandsklage zur Durchsetzung von Verbraucherinteressen nicht nur geeignet, sondern außerdem auch effektiver als eine Individualklage der geschädigten Verbraucher ist, weil etwa der Verband über aussagekräftigere und repräsentativere Informationen zu der Streitfrage verfügt oder das Beweispotential bei gebündelter Rechtswahrnehmung gründlicher ausgeschöpft werden kann. Das gilt namentlich dann, wenn eine Klärung der jeweiligen Verbraucherfragen im Wege einer Individualklage zwar nicht ausgeschlossen erscheint, faktisch aber Umstände vorliegen, die wie die geringe Anspruchshöhe oder unverhältnismäßig hohe Prozesskosten im Falle einer erforderlich werdenden Beweisaufnahme bei unsicher erscheinendem Prozessausgang geeignet sind, den einzelnen Verbraucher von einer Verfolgung seiner Rechte abzuhalten (BGH, Urteil vom 14. November 2006 - XI ZR 294/05, aaO Rn. 16, 28 f. mwN). Das ist, wie die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei angenommen haben, hier der Fall.
- 25
- 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht die Kunden aller fünf Gruppen als außerhalb der AVBGasV belieferte Sondervertragskunden der Beklagten eingestuft hat. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind diese Kunden mit Ausnahme derjenigen der Gruppe 5 bei Aufnahme der Gasversorgung unstreitig Sondervertragskunden gewesen. Über einen Fortbestand dieses Kundenstatus besteht bei den Kunden der Gruppen 1 und 2 nach wie vor kein Streit, weil sie außerhalb der Gebiete wohnen, in denen die Rechtsvorgänger der Beklagten später zur Vornahme einer "Tarifierung" die genannten "Tarifierungsschreiben" versandt haben wollen. Ebenso hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Kunden der Gruppen 3 und 4, denen solche Tarifierungsschreiben übermittelt worden sein sollen, ohne Rechtsfehler angenommen, dass sie Sondervertragskunden geblieben sind. Schließlich hat das Berufungsgericht auch für die Kunden der Gruppe 5 im Ergebnis zu Recht angenommen, dass sie von der Beklagten außerhalb der jeweiligen Allgemeinen Tarife und Bedingungen zu Sondertarifen mit Gas versorgt worden sind.
- 26
- a) Die Kunden der Gruppen 3 und 4 sind in dem hier streitigen Erhöhungszeitraum von 2003 bis 2005 Sondervertragskunden der Beklagten geblieben. Selbst wenn die "Tarifierungsschreiben" allen betroffenen Kunden zugegangen sein sollten, hat dies entgegen der Auffassung der Revision nicht zu einer Umstellung der Vertragsverhältnisse dahin geführt, dass die Kunden nunmehr als Tarifkunden anzusehen wären.
- 27
- aa) Dass die jeweiligen Parteien des Versorgungsverhältnisses sich aus Anlass dieser "Tarifierungsschreiben" ausdrücklich geeinigt hätten, ihren als Sonderkundenvertrag zustande gekommenen Liefervertrag künftig als Tarifkundenvertrag im Rahmen der Allgemeinen Versorgung fortzuführen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dafür besteht auch sonst kein Anhalt.
- 28
- bb) Auch eine Vertragsänderung durch schlüssiges Verhalten ist nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erfolgt.
- 29
- (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass eine einvernehmliche Vertragsänderung nicht erfolgt sei, weil den "Tarifierungsschreiben" auch im Wege der Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB ein dahin gehendes Angebot der Beklagten nicht entnommen werden könne. In den Schreiben sei vielmehr nur die - irrige - Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht worden, dass eine einseitige Änderung der laufenden Verträge ohne Mitwirkung der Kunden vorgenommen werden könne. Weder hätten die Kunden davon ausgehen können, dass sie mit dem bloßen Weiterbezug des Gases im rechtsgeschäftlichen Bereich tätig werden würden, noch hätten die Beklagte und ihre Rechtsvorgänger den Weiterbezug von Gas durch die Kunden nach Übersendung der Schreiben als Annahme eines Änderungsangebots auffassen können. Ebenso wenig seien die Sonderkundenverträge durch die Tarifierungsschreiben gekündigt worden, weil den Schreiben auch im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ein Hinweis auf eine solche Absicht nicht zu entnehmen gewesen sei. Dies begegnet entgegen der Auffassung der Revision keinen rechtlichen Bedenken.
- 30
- (2) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der "Tarifierungsschreiben" unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung , da bei standardisierten, an eine Vielzahl von Kunden gerichteten Schreiben ungeachtet der Frage, ob sie nur in einem räumlich begrenzten Be- reich versandt worden sind, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht. Derart vorformulierte Erklärungen sind - ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten durchschnittlichen Vertragspartners - einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Dabei sind sie unabhängig von der Gestaltung des Einzelfalls sowie dem Willen und den Belangen der jeweiligen konkreten Vertragspartner nach ihrem typischen Sinn auszulegen. Ansatzpunkt für die insoweit gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie der gewählte Wortlaut (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 17. April 2013 - VIII ZR 225/12, juris Rn. 9, zur Veröffentlichung bestimmt; vom 14. November 2012 - VIII ZR 22/12, NZM 2013, 163 Rn. 15; jeweils mwN). Dieser trägt das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis.
- 31
- Zwar kann ein Änderungsvertrag, der die Umwandlung eines Sonderkundenvertrages in einen Tarifkundenvertrag zum Gegenstand hat, grundsätzlich auch stillschweigend zustande kommen. Erforderlich ist dazu aber ein Verhalten der einen Vertragspartei, das aus der Sicht der anderen Partei einen entsprechenden, im Wortlaut der Erklärung zum Ausdruck kommenden Vertragsänderungswillen erkennen lässt, da überhaupt erst unter dieser Voraussetzung Anlass besteht, sich über einen unveränderten Fortbestand des bisherigen Vertrages durch Annahme oder Ablehnung eines zu diesem Zweck unterbreiteten Angebots zu äußern (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 279/06, NJW 2008, 283 Rn. 18 f.; vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 14/06, NJW 2008, 1302 Rn. 10; vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 17 f.; jeweils mwN). Damit korrespondierend setzt eine konkludente, auf Annahme oder Ablehnung gerichtete Willenserklärung des Erklärungsempfängers in der Regel zugleich dessen Bewusstsein, dass eine rechtsgeschäftliche Erklärung wenigstens möglicherweise erforderlich ist, sowie die damit einhergehende Erkenntnismöglichkeit voraus, dass die in einem bloßen Verhalten liegende Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte.
- 32
- Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. Vielmehr bringt aus Sicht des Kunden die Vertragsfortsetzung nach Übersendung der "Tarifierungsschreiben" zunächst einmal nur seine Vorstellung zum Ausdruck, hierzu aufgrund einer dahin gehend vom Versorger in Anspruch genommenen und von einem mitwirkungsbedürftigen Angebot zu unterscheidenden Gestaltungsmacht , das bisherige Sonderkundenverhältnis einseitig in ein Tarifkundenverhältnis überführen zu können, verpflichtet zu sein. Eine darüber hinausgehende rechtsgeschäftliche Erklärung der betroffenen Kunden, der vom Versorger einseitig angekündigten Absicht, sie künftig als Tarifkunden mit Gas zu beliefern, unter Änderung der bisherigen vertraglichen Grundlagen des Versorgungsverhältnisses beitreten zu wollen, bedarf vielmehr zusätzlicher Anhaltspunkte (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 57, 59; vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, WM 2012, 2061 Rn. 26 f.; jeweils mwN). Derartige Anhaltspunkte hat das Berufungsgericht indessen nicht festgestellt. Dahin gehend übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision auch nicht auf.
- 33
- (3) Entgegen der Auffassung der Revision begegnet es weiterhin keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht den "Tarifierungsschreiben" nicht die Erklärung einer (Änderungs-)Kündigung entnommen hat, weil weder der eindeutige Wortlaut dieser Schreiben noch eine daran anknüpfende Auslegung einen Hinweis auf eine solche Absicht ergeben. Abgesehen davon, dass für eine solche Kündigung schon die in den jeweiligen Vertragsbedingungen in Bezug genommenen Kündigungsfristen des § 32 Abs. 1 AVBGasV nicht eingehalten wären, weil die Vertragsumstellung nach den erst im September 1999 (angeblich) versandten Schreiben bereits zum 1. Oktober 1999 erfolgen sollte, geht aus der maßgeblichen Sicht der angeschriebenen Kunden aus dem Wortlaut der Schreiben die Kundgabe eines etwaigen Kündigungswillens, verbunden mit der zumindest formalen Möglichkeit der Kunden, sich für ein neues Vertragsverhältnis mit geänderten Bedingungen zu entscheiden, nicht mit einer dafür erforderlichen Deutlichkeit hervor. Die in den "Tarifierungsschreiben" mitgeteilte (Vertrags-)Umstellung, deren lediglich formeller, mit keinen Nachteilen im Vergleich zu den Bedingungen des bisherigen Sonderabkommens verbundener Charakter sogar eigens hervorgehoben wird, bringt vielmehr einen gegen einen Kündigungswillen sprechenden Automatismus in der Ersetzung der Belieferungsbedingungen bei Wahrung des Vertragsbestandes im Übrigen zum Ausdruck.
- 34
- b) Zur Belieferung der Kunden der Gruppe 5 kann dem Berufungsgericht zwar nicht dahin gefolgt werden, dass diese Kunden schon deshalb als Sondervertragskunden einzustufen seien, weil sie Gas zu einem Preis bezogen hätten, der nach den vertraglichen Bedingungen nur Kunden eingeräumt werde, die eine bestimmte Gasmenge verbrauchten, so dass dieser Tarif damit nicht der Allgemeinheit, sondern nur denjenigen Kunden zur Verfügung stehe, die die genannte Gasbezugsmenge erreichten. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, steht es einem Energieversorgungsunternehmen auch im Rahmen der Grundversorgung frei, verschiedene Tarife anzubieten, und zwar auch solche, bei denen die Tarifeinstufung automatisch verbrauchsabhängig nach dem Prinzip der Bestpreisabrechnung erfolgt (Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 27; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 32). Im Ergebnis begegnet es aber keinen rechtlichen Bedenken , dass das Berufungsgericht auch bei den Kunden dieser Gruppe von einer Belieferung durch die Beklagte zu Sondertarifen außerhalb der allgemeinen Versorgung auf der Grundlage der vorgenannten AVB-SK ausgegangen ist und das dort in § 1 Nr. 2 vorgesehene Preisanpassungsrecht der Prüfung zu Grunde gelegt hat, ob die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum die Gaspreise wirksam erhöht hat.
- 35
- aa) Ein Gasversorgungsunternehmen kann sich - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat - auf das gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AVBGasV in einen Tarifkundenvertrag automatisch einbezogene gesetzliche Preisänderungsrecht gemäß § 4 AVBGasV nicht unmittelbar stützen, wenn es mit dem Kunden aus dessen Sicht einen Sonderkundenvertrag zu Sondertarifen im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit und damit von vornherein außerhalb des sachlichen Geltungsbereichs der AVBGasV abgeschlossen hat. Ein solches gesetzliches Preisänderungsrecht besteht ferner dann nicht, wenn das Versorgungsunternehmen dazu übergeht, einen Kunden, der bis dahin als Tarifkunde beliefert worden ist, aus dessen Sicht außerhalb der Allgemeinen Tarife unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit zu Sonderpreisen zu versorgen. Denn ein Recht zur einseitigen Änderung von Preisen, die keine Allgemeinen Tarife/Preise sind, regelt § 4 AVBGasV nicht (Senatsurteil vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, aaO Rn. 35 mwN). Entsprechendes gilt für die vorliegende Fallgestaltung.
- 36
- bb) In den vom Berufungsgericht für die Kunden dieser Gruppe in Bezug genommenen Gaslieferungsverträgen ist vorgesehen, dass die Gasversorgung von Sonderkunden auf der Grundlage der AVB-SK und von Tarifkunden auf der Grundlage der AVBGasV erfolgen sollte, wobei für die Anwendung der jeweiligen Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung der im Rahmen der Abrechnung jeweils festgestellte Gasverbrauch maßgeblich sein sollte. Die dazugehörigen Preislisten sahen bis zu einem Jahresverbrauch von 10.000 kWh einen Kleinstverbrauchs- und Grundpreistarif sowie für einen darüber hinausgehenden , von allen hier betroffenen Kunden erreichten Jahresverbrauch von mehr als 10.000 kWh Tarife vor, die zunächst als Sondertarife I und II bezeichnet und ab 2002 unter Hinweis auf die bisherige Bezeichnung in "maxi" und "maxi plus" umbenannt worden waren, wobei diese Tarife etwa in den vorgelegten Preisblättern ab Oktober 2005 ausdrücklich als Sondervertragstarife bezeichnet waren.
- 37
- Bereits diese Handhabung der Beklagten, eine Belieferung der betreffenden Kunden auf der Grundlage der AVBGasV oder der AVB-SK von der jeweiligen Jahresverbrauchsmenge abhängig zu machen und die Tarife für einen Jahresverbrauch von mehr als 10.000 kWh als Sondertarife zu bezeichnen, lässt aus der - maßgeblichen - Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers darauf schließen, dass die Beklagte für Jahresverbrauchsmengen von mehr als 10.000 kWh die Belieferung ausschließlich im Rahmen eines Sonderkundenvertragsverhältnisses zu den dafür vorgesehenen Bedingungen und nicht auf der Grundlage eines Tarifkundenvertrages mit unmittelbarer Geltung der Vorschriften der AVBGasV tätigen wollte. Denn die für Tarifkunden auf der Grundlage der AVBGasV angebotenen Tarife haben nach der von der Beklagten gewählten Gestaltung der Tarife und der schon aus ihrer Benennung folgenden Zuordnung zu bestimmten Allgemeinen Bedingungen aus Kundensicht bereits mit einer Jahresverbrauchsmenge von 10.000 kWh geendet.
- 38
- 3. Ohne Erfolg rügt die Revision weiter, dass das Berufungsgericht für keine der fünf Kundengruppen ein wirksam vereinbartes Preisänderungsrecht der Beklagten angenommen hat. Die von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsklauseln sind in allen Fällen unwirksam, weil sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 BGB). Denn eine § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nachgebildete vertragliche Preisanpassungsklausel genügt nicht den Anforderungen, die an die tatbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts zu stellen sind. Das gilt entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 19, 23 f.; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 33; jeweils mwN) auch für Klauseln, die § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV unverändert in einen Sonderkundenvertrag übernehmen.
- 39
- a) Die von der Beklagten gegenüber den Kunden der Gruppen 2, 4 und 5 in den AVB-SK verwendete Preisanpassungsklausel enthält - jedenfalls in der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. BGH, Urteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 29; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO Rn. 25; vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19) - bereits nicht die gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu ihrer inhaltlichen Angemessenheit unerlässliche Verpflichtung, gefallenen Gasbezugskosten nach gleichen Maßstäben wie gestiegenen Kosten Rechnung zu tragen, und verschafft der Beklagten damit die Möglichkeit einer ungerechtfertigten Erhöhung ihrer Gewinnspanne.
- 40
- Die in der Klausel enthaltene Formulierung ("ist … berechtigt") lässt entgegen der Auffassung der Revision eine Auslegung zu, nach der die Beklagte zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, nach gleichlaufenden Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt haben. Eine solche Verpflichtung folgt auch nicht aus der einleitenden Formulierung ("Ändern sich die allgemeinen veröf- fentlichten Tarifpreise…").Diese gibt vielmehr nur die Voraussetzung für die Vornahme einer Preisänderung wieder. Auch ist die Klausel jedenfalls so zu verstehen, dass die Gaspreise sich jeweils in der gleichen Richtung wie die Tarifpreise ändern sollen, dass also bei einer Senkung der allgemeinen Tarifpreise nur eine Senkung, nicht aber eine Erhöhung des Gaspreises in Betracht kommt und umgekehrt (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 Rn. 14 f.).
- 41
- Der Klausel lässt sich aber - ungeachtet weiterer Anforderungen, die gemäß Art. 3 und Art. 5 Satz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. Nr. L 95 vom 21. April 1993, S. 29; im Folgenden: Klausel-Richtlinie) und/oder gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. EG Nr. L 176 vom 15. Juli 2003, S. 57; im Folgenden: Gas-Richtlinie) an die tatbestandlichen Konkretisierungen einer solchen Klausel zu Anlass, Voraussetzungen und Umfang des dem Versorgungsunternehmen zustehenden einseitigen Leistungsbestimmungsrechts zu stellen sind (dazu nachstehend unter II 3 c) - schon angesichts der Verwendung des Wortes "berechtigt" nicht entnehmen, dass die Beklagte auch bei einer Absenkung ihrer Bezugskosten verpflichtet ist, eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen. Mangels weiterer vertraglicher Vorgaben zur Konkretisierung des Änderungsrechts hat die Beklagte damit die den Kunden unangemessen benachteiligende Möglichkeit, erhöhten Bezugskosten umgehend, niedrigeren Bezugskosten dagegen nicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung durch eine Preisänderung Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07 aaO Rn. 29, und VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 29; vom 29. April 2008 - KZR 2/07, aaO Rn. 20 f.).
- 42
- b) Hinsichtlich des zur Gruppe 3 gehörenden Kunden L. kann dahin stehen, ob - wie das Berufungsgericht meint - die im Streit stehenden Preisanpassungen schon daran scheitern, dass eine für erforderlich gehaltene öffentliche Bekanntgabe der maßgeblichen Tarife nicht feststellbar ist. Auf die hierge- gen gerichteten Angriffe der Revision kommt es nicht an, weil bereits die verwendete Preisanpassungsklausel selbst gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist und deshalb die vorgenommenen Preisanpassungen nicht trägt. Denn sie lässt jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung nicht erkennen, dass dem Kunden das Recht zustehen soll, die als Anpassungsmaßstab in Bezug genommenen allgemeinen Tarife auf Billigkeit zu überprüfen.
- 43
- Zwar ergibt sich aus der Klausel hinreichend klar und verständlich, dass der Beklagten eine einseitige Preisanpassungsbefugnis in Abhängigkeit von den allgemeinen Tarifen zustehen soll. Aus der Formulierung der Klausel ist auch ersichtlich, in welcher Weise die Änderungen des Arbeitspreises und des Grundpreises jeweils an die Änderungen der entsprechenden Tarife gekoppelt sein sollen. Aus ihr geht aber nicht hervor, dass auch die gegenüber den Sondervertragskunden der Beklagten erfolgenden Preisänderungen wie bei dem gesetzlichen Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB unterliegen (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 16 f.; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 26). Bei kundenfeindlichster Auslegung kommt vielmehr auch ein Klauselverständnis in Betracht, nach dem der Beklagten wegen der festen, nach Art eines Index vorgenommenen Koppelung der Preisänderungen an die Änderungen der Grundversorgungspreise kein der Überprüfung zugänglicher Ermessensspielraum zusteht und deshalb für den Kunden zugleich keine Kontrolle des geänderten Preises auf Billigkeit stattfindet (vgl. Senatsurteile vom 11. Oktober 2006 - VIII ZR 270/05, WM 2007, 40 Rn. 19; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 41).
- 44
- Mit diesem Inhalt hält die Klausel einer Prüfung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand, weil es an der Möglichkeit der Billigkeitskontrolle ge- mäß § 315 Abs. 3 BGB fehlt, der zugleich ein formularmäßig nicht abdingbares Gerechtigkeitsgebot im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zum Ausdruck bringt (BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, WM 2005, 1768 unter II 2 c bb [3][b]). Selbst wenn man die Klausel dahin verstehen wollte, dass aus der Koppelung des Preises an die Preisänderungen der Beklagten gegenüber Grundversorgungskunden auch im Verhältnis zu Sonderkunden eine Bindung der Preisänderung an den Maßstab des billigen Ermessens folgen soll, verstieße die Klausel gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB). Denn ein solcher Verstoß liegt bereits dann vor, wenn eine Formularbestimmung - hier durch die nicht hinreichend deutlich herausgestellte Möglichkeit einer Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB - die Rechtslage irreführend darstellt und es dem Verwender dadurch ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in ihr getroffene Regelung abzuwehren (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 43 mwN).
- 45
- c) Hinsichtlich der Kunden der Gruppen 1 und 3 ist mangels näherer Feststellungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage revisionsrechtlich zu unterstellen , dass die Beklagte für das Versorgungsverhältnis entweder eine unmittelbare Anwendbarkeit der AVBGasV vorgesehen oder jedenfalls auf Versorgungsbedingungen Bezug genommen hat, die ein mit § 4 AVBGasV in jeder Hinsicht gleichlautendes Änderungsrecht enthalten. Diese Bezugnahme auf das für Tarifkundenverhältnisse vorgesehene gesetzliche Änderungsrecht genügt den Anforderungen, die gemäß § 307 Abs. 1 BGB an die Vereinbarung eines einseitigen Preisänderungsrechts zu stellen sind, indessen nicht.
- 46
- aa) Für solche Fallgestaltungen hat der Senat bis zu seinem Vorabentscheidungsersuchen in dieser Sache (Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 162/09, WM 2011, 850) die Wirksamkeit einer unveränderten Übernahme von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV in einen Sonderkundenvertrag bejaht, weil es den Versorgungsunternehmen nach dem in § 310 Abs. 2 BGB zum Ausdruck gekommenen Willen des deutschen Gesetzgebers freistehen sollte, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Sonderabnehmern, deren Schutz nicht weitergehen solle als derjenige der Tarifabnehmer, entsprechend den Allgemeinen Versorgungsbedingungen auszugestalten (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07 aaO Rn. 19 ff., und VIII ZR 56/08, aaO Rn. 21 ff.; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 32 ff.). Mit vorgenanntem Beschluss hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof ) folgende Fragen gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt: "Ist Artikel 1 Absatz 2 der …[Klausel-Richtlinie] dahin auszulegen, dass Vertragsklauseln über Preisänderungen in Gaslieferungsverträgen mit Verbrauchern, die außerhalb der allgemeinen Versorgungspflicht im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit beliefert werden (Sonderkunden ), nicht den Bestimmungen der Richtlinie unterliegen, wenn in diesen Vertragsklauseln die für Tarifkunden im Rahmen der allgemeinen Anschluss - und Versorgungspflicht geltenden gesetzlichen Regelungen unverändert in die Vertragsverhältnisse mit den Sonderkunden übernommen worden sind? Sind - soweit anwendbar - Art. 3 und 5 der … [Klausel-Richtlinie] in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. j und Nr. 2 Buchst. b Satz 2 des Anhangs zu Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie sowie Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der … [Gas-Richtlinie] dahin auszulegen, dass Vertragsklauseln über Preisänderungen in Erdgaslieferungsverträgen mit Sonderkunden den Anforderungen an eine klare und verständliche Abfassung und/oder an das erforderliche Maß an Transparenz genügen , wenn in ihnen Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversorgungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten geänderten Bedingungen nicht akzeptieren wollen?"
- 47
- bb) Der Gerichtshof hat die Fragen mit Urteil vom 21. März 2013 (Rs. C92 /11, RIW 2013, 299 - RWE Vertrieb AG) wie folgt beantwortet: "1. Art. 1 Abs. 2 der … [Klausel-Richtlinie] ist dahin auszulegen, dass diese Richtlinie für Klauseln allgemeiner Bedingungen in zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern geschlossenen Verträgen gilt, die eine für eine andere Vertragskategorie geltende Regel des nationalen Rechts aufgreifen und der fraglichen nationalen Regelung nicht unterliegen. 2. Die Art. 3 und 5 der …[Klausel-Richtlinie] in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 der … [Gas-Richtlinie] sind dahin auszulegen, dass es für die Beurteilung , ob eine Standardvertragsklausel, mit der sich ein Versorgungsunternehmen das Recht vorbehält, die Entgelte für die Lieferung von Gas zu ändern, den in diesen Bestimmungen aufgestellten Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügt, insbesondere darauf ankommt, - ob der Anlass und der Modus der Änderung dieser Entgelte in dem Vertrag so transparent dargestellt werden, dass der Verbraucher die etwaigen Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien absehen kann, wobei das Ausbleiben der betreffenden Information vor Vertragsabschluss grundsätzlich nicht allein dadurch ausgeglichen werden kann, dass der Verbraucher während der Durchführung des Vertrags mit angemessener Frist im Voraus über die Änderung der Entgelte und über sein Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn er diese Änderung nicht hinnehmen will, unterrichtet wird, und - ob von der dem Verbraucher eingeräumten Kündigungsmöglichkeit unter den gegebenen Bedingungen tatsächlich Gebrauch gemacht werden kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, diese Beurteilung anhand aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, einschließlich aller Klauseln in den allgemeinen Bedingungen der Verbraucherverträge, die die streitige Klausel enthalten."
- 48
- Zur Begründung hat der Gerichtshof im Wesentlichen ausgeführt:
- 49
- Die in Art. 1 Abs. 2 der Klausel-Richtlinie getroffene Ausnahmeregelung, wonach Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie unterliegen, erstrecke sich nur auf Klauseln , welche auf Bestimmungen des nationalen Rechts beruhen, die unabdingbar seien oder die - wenn auch durch gesetzliche Verweisung - von Gesetzes wegen eingriffen, sofern sie nicht abbedungen worden seien. Dies werde durch die Annahme gerechtfertigt, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen habe (Rn. 25 ff.).
- 50
- Bei Klauseln von Verträgen, die nicht auf derartigen Bestimmungen des nationalen Rechts beruhten, sondern die nach der Entscheidung des nationalen Gesetzgebers vom Anwendungsbereich der für andere Vertragskategorien vorgesehenen Regelung ausgenommen seien, könnte dagegen ein etwaiger Parteiwille , die Anwendung dieser Regelung auf einen sonstigen Vertrag auszudehnen , nicht einer ausgewogenen Regelung aller Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch die nationalen Gesetzgeber gleichgestellt werden. Andernfalls könne ein Gewerbetreibender einer Überprüfung der Missbräuchlichkeit von mit dem Verbraucher nicht im Einzelnen ausgehandelten Klauseln leicht entgehen, indem er die Klauseln seiner Verträge so abfasse wie Klauseln, die nach den nationalen Rechtsvorschriften für bestimmte Vertragskategorien vorgesehen seien. Die Rechte und Pflichten, die mit dem auf diese Weise verfassten Vertrag begründet würden, wären aber in ihrer Gesamtheit nicht zwangsläufig so ausgewogen, wie es der nationale Gesetzgeber für die von ihm geregelten Verträge gewollt habe (Rn. 29 ff.). Das gelte auch für Sonderkundenverträge , die der deutsche Gesetzgeber vom Anwendungsbereich der AVBGasV habe ausnehmen wollen und für die er ungeachtet der in § 310 Abs. 2 BGB getroffenen Ausnahmeregelungen eine Anwendbarkeit des § 307 BGB, der seinerseits Art. 3 der Klausel-Richtlinie entspreche, vorgesehen habe. Demnach habe der deutsche Gesetzgeber die Sonderkundenverträge bewusst nicht der Regelung des nationalen Rechts über den Inhalt der Klauseln der Gaslieferungsverträge unterworfen, so dass Art. 1 Abs. 2 der Klausel-Richtlinie eine Geltung dieser Richtlinie auf die in Rede stehenden Sonderkundenverträge nicht ausschließe (Rn. 32 ff.).
- 51
- Die danach anwendbare Klausel-Richtlinie stelle zum einen in ihrem Art. 3 Abs. 1 das Verbot von Standardklauseln auf, die entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachten. Zum anderen verpflichte die Richtlinie in ihrem Art. 5 die Gewerbetreibenden zu einer klaren und verständlichen Formulierung der Klauseln; insoweit stelle der 20. Erwägungsgrund klar, dass der Verbraucher tatsächlich Gelegenheit haben müsse, von allen Vertragsklauseln Kenntnis zu nehmen. Denn für den Verbraucher sei es von grundlegender Bedeutung, dass er vor Abschluss eines Vertrages über die Vertragsbedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses informiert sei und auf dieser Grundlage entscheiden könne, ob er sich durch die vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen binden wolle. Dieser Information habe der Unionsgesetzgeber auch im Rahmen der Gas-Richtlinie mit den dort in Art. 3 Abs. 3 geregelten Transparenzanforderungen für allgemeine Vertragsbedingungen eine besondere Bedeutung beigemessen. Namentlich ergebe sich aus dem dazu erlassenen Anhang A Buchst. a, c und d, dass die Mitgliedstaaten gehalten seien, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt werde, dass diese Bedingungen gerecht und transparent sowie klar und verständlich abgefasst seien und vor Vertragsschluss für die Verbraucher bereitgestellt würden, und dass die Verbraucher transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die anwendbaren Standardbedingungen erhielten (Rn. 42 ff.).
- 52
- Hinsichtlich der in Rede stehenden Klausel, die dem Versorgungsunternehmen die einseitige Änderung der Entgelte für die Gaslieferung erlaube, ergebe sich zwar sowohl aus Nr. 2 Buchst. b Abs. 2, Buchst. d des Anhangs der Klausel-Richtlinie als auch aus Anhang A Buchst. b der Gas-Richtlinie, dass der Unionsgesetzgeber im Rahmen von unbefristeten Verträgen wie Gaslieferungsverträgen das Bestehen eines berechtigten Interesses des Versorgungsunternehmens an der Möglichkeit einer Änderung der Entgelte für seine Leistung anerkannt habe. Allerdings müsse eine Klausel, die eine solche einseitige Anpassung erlaube, den in diesen Richtlinien aufgestellten Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügen. Insoweit sei nach Art. 3 und 5 der Klausel-Richtlinie sowie Nr. 1 Buchst. j und l, Nr. 2 Buchst. b und d des Anhangs zu dieser Richtlinie von wesentlicher Bedeutung, ob zum einen der Vertrag Anlass und Modus der Änderung der Entgelte für die zu erbringende Leistung so transparent darstelle, dass der Verbraucher die etwaigen Änderungen dieser Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien vorhersehen könne, und ob zum anderen der Verbraucher berechtigt sei, den Vertrag zu beenden, falls diese Entgelte tatsächlich geändert werden sollten (Rn. 46 ff.).
- 53
- Dabei werde ein bloßer Verweis in den allgemeinen Vertragsbedingungen auf eine Rechtsvorschrift, in der die Rechte und Pflichten der Parteien festgelegt würden, der Pflicht, dem Verbraucher Anlass und Modus der Entgeltänderung sowie sein Kündigungsrecht zur Kenntnis zu bringen, nicht gerecht. Entscheidend sei vielmehr, dass der Verbraucher vom Gewerbetreibenden über den Inhalt der betreffenden Bestimmungen unterrichtet werde. Das Ausbleiben dieser Information vor Vertragsschluss könne grundsätzlich auch nicht allein dadurch ausgeglichen werden, dass der Verbraucher während der Durchführung des Vertrages mit angemessener Frist im Voraus über die Entgeltänderung und sein Recht unterrichtet werde, den Vertrag zu kündigen, wenn er diese Änderung nicht hinnehmen wolle. Auch wenn es dem Versorgungsunternehmen sowohl nach Anhang Nr. 2 Buchst. b der Klausel-Richtlinie als auch Anhang A Buchst. b der Gas-Richtlinie obliege, bei einem Gebrauchmachen von seinem Recht zur Tarifänderung den Verbraucher rechtzeitig über jede Tariferhöhung und dessen Recht zur Kündigung des Vertrages zu unterrichten, trete zu dieser Pflicht die Verpflichtung hinzu, den Verbraucher schon vor Vertragsschluss klar und verständlich über die grundlegenden Voraussetzungen der Ausübung eines solchen Rechts zur einseitigen Änderung zu informieren, um ihm zum einen die Folgen kenntlich zu machen, die eine solche Änderung für ihn in der Zukunft haben könnte, und ihm zum anderen die Angaben an die Hand zu geben, die es ihm erlaubten, in geeigneter Weise auf seine neue Situation zu reagieren (Rn. 49 ff.).
- 54
- Hinsichtlich der dem Verbraucher eingeräumten Kündigungsmöglichkeit sei zudem von wesentlicher Bedeutung, dass sie ihm nicht nur formal eingeräumt werde, sondern auch tatsächlich wahrgenommen werden könne. Daran fehle es aber, wenn entweder nicht die wirkliche Möglichkeit zum Wechsel des Lieferanten bestehe oder er nicht angemessen und rechtzeitig vor der künftigen Änderung benachrichtigt werde und dadurch nicht die Möglichkeit habe, zu überprüfen, wie sich die Änderung berechne, und gegebenenfalls den Lieferanten zu wechseln (Rn. 54).
- 55
- cc) An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Sie sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV zudem verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums , den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. nur EuGH, Slg. 1984, 1891 Rn. 26, 28 - von Colson und Kamann/Land Nordrhein-Westfalen; Slg. 2004, I-8835 Rn. 113 - Pfeiffer u.a.).
- 56
- dd) Vor diesem Hintergrund sind § 307 Abs. 1, § 310 Abs. 2 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Anforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach eine unangemessene Benachteiligung sich auch daraus ergeben kann, dass eine Klauselbestimmung nicht klar und verständlich ist, nicht durch § 310 Abs. 2 BGB und den hierin zum Ausdruck gekommenen Willen des deutschen Gesetzgebers verkürzt werden können, die Anforderungen an die tatbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines in Sonderkundenverträgen vorgesehenen Preisänderungsrechts nicht über das für Tarifkundenverträge vorgesehene Maß hinausgehen zu lassen.
- 57
- (1) Mit der Regelung des § 310 Abs. 2 Satz 1 BGB, nach der bei Sonderkundenverträgen der Gasversorgung eine Inhaltskontrolle nach §§ 308 und 309 BGB nicht stattfindet, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit Gas (AVBGasV) abweichen, hat der deutsche Gesetzgeber das Ziel verfolgt, es den Versorgungsunternehmen freizustellen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge mit Sonderabnehmern entsprechend den Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Tarifabnehmer auszugestalten. Dementsprechend hat der Senat den Bestimmungen der AVBGasV auch für Sonderkundenverträge eine unter anderem auf das Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bezogene Leitbildfunktion beigemessen. Denn der deutsche Gesetzgeber hat mit § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV selbst den Maßstab gesetzt, nach dem zu beurteilen war, ob Sonderkunden durch eine Preisanpassungsklausel im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt werden, so dass bei einer vertraglichen Preisanpassungsklausel , die mit § 4 AVBGasV inhaltlich übereingestimmt hat, also davon nicht zum Nachteil des Abnehmers abgewichen ist, keine unangemessene Benachteiligung des Sonderabnehmers anzunehmen war (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 34 f. mwN).
- 58
- (2) An dieser Sichtweise, der das bis dahin vorherrschende Verständnis zugrunde liegt, wonach Art. 1 Abs. 2 der Klausel-Richtlinie auch vertragliche Vereinbarungen, die inhaltlich mit Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten übereinstimmen , vom Geltungsbereich der Richtlinie und der darin vorgesehenen Missbrauchskontrolle ausnimmt, um auf diese Weise eine indirekte Missbrauchskontrolle von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu vermeiden und deren Rechtsetzungsautonomie, soweit sie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, zu wahren (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 162/09, aaO Rn. 24), kann nach den für den Senat bindenden Erwägungen des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 21. März 2013 (Rs. C-92/11, aaO Rn. 29 ff.) nicht mehr festgehalten werden. Danach gilt die Klausel-Richtlinie einschließlich deren mit § 307 BGB sachlich übereinstimmenden Regelungen in Art. 3 und 5 sowie den im Anhang der Richtlinie vorgenommenen Konkretisierungen vielmehr uneingeschränkt auch für Sonderkundenverträge im Rahmen der leitungsgebundenen Versorgung mit Gas.
- 59
- (3) Nach den im vorgenannten Urteil des Gerichtshofs (Rn. 49 ff.) im einzelnen dargestellten Vorgaben der Klausel-Richtlinie ist es für die Zulässigkeit eines einseitigen Preisänderungsrechts durch das Versorgungsunternehmen von wesentlicher Bedeutung, ob der Vertrag den Anlass und den Modus der Änderung der Entgelte für die zu erbringende Leistung so transparent darstellt, dass der Verbraucher die etwaigen Änderungen dieser Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien vorhersehen kann. Das wiederum erfordert eine klare und verständliche Information über die grundlegenden Voraussetzungen der Ausübung eines solchen Änderungsrechts. Der - wie hier - bloße Verweis in den allgemeinen Vertragsbedingungen auf eine Rechtsvorschrift, in der die Rechte und Pflichten der Parteien festgelegt werden, wird, wenn die in andere Richtung weisenden Vorstellungen des deutschen Gesetzgebers keine Berücksichtigung mehr finden können, diesen Anforderungen hingegen nicht gerecht. Das entspricht im Übrigen auch der bislang schon vom Senat vertretenen Sichtweise, wonach eine § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nachgebildete vertragliche Preisänderungsklausel an sich nicht den zu ihrer Wirksamkeit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichen Transparenzvoraussetzungen genügt, die die höchstrichterliche Rechtsprechung in anderen Fällen an die tatbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts stellt (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO Rn. 23, und VIII ZR 56/08, aaO Rn. 26; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 33).
- 60
- d) Wie das Berufungsgericht weiter mit Recht angenommen hat, wird die durch die verwendeten Preisanpassungsklauseln eingetretene unangemessene Benachteiligung der Kunden nicht durch die Einräumung eines Rechts zur Lösung vom Vertrag ausgeglichen. Denn die Kunden hatten nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im fraglichen Zeitraum bereits keine Ausweichmöglichkeit auf andere Anbieter, so dass eine Kündigung für sie schon aus diesem Grunde keine zur Kompensation der Benachteiligung taugliche Alternative dargestellt hätte (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO Rn. 34; EuGH, Urteil vom 21. März 2013 - Rs. C-92/11, aaO Rn. 54).
- 61
- 4. Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich ein einseitiges Preisänderungsrecht der Beklagten auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung herleiten. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt. Dabei steht eine Kündigungsmöglichkeit des Energieversorgers regelmäßig der Annahme entgegen, das Festhalten am Vertrag führe zu einem unzumutbaren Ergebnis (vgl. Senatsurteile vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, aaO Rn. 30 f.; vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 22; jeweils mwN). An einer solchen Unzumutbarkeit fehlt es entgegen der Auffassung der Revision hier ebenfalls.
- 62
- Das gilt vorliegend auch hinsichtlich derjenigen Kunden, die erst mit Klageerhebung Widerspruch gegen die ihnen erteilten Gaspreisabrechnungen erhoben und deshalb dem Versorgungsunternehmen zuvor keinen Anlass gegeben hatten, das bis dahin praktizierte Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in Frage gestellt zu sehen und dementsprechend das Versorgungsverhältnis zu kündigen. Denn eine ergänzende Vertragsauslegung mit dem Ziel einer Ersetzung der unwirksamen Preisanpassungsklauseln durch eine wirksame Klausel, wie dies die Beklagte im Ergebnis erstrebt, liefe der Sache nach auf eine Klauselanpassung durch geltungserhaltende Reduktion hinaus, um den unangemessenen Preisanpassungsklauseln im Wege der Auslegung einen anderen, noch angemessenen Inhalt beizulegen. Dies wäre jedoch sowohl nach deutschem Recht als auch nach Art. 6 der Klausel-Richtlinie unzulässig (Senatsurteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 25 ff. mwN).
- 63
- Entgegen der Auffassung der Revision kann es auch keinen durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu gewährleistenden Vertrauensschutz der Versorgungsunternehmen in eine Klauselpraxis geben, die auf eben dieses Ergebnis hinausliefe. Denn selbst in Fällen, in denen eine Klausel zuvor nicht beanstandet worden ist, hat der Verwender einer Klausel im Allgemeinen das Risiko zu tragen, dass die Klausel in späteren höchstrichterlichen Entscheidungen wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners als unwirksam beurteilt wird (BGH, Urteile vom 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95, BGHZ 132, 6, 11 f.; vom 5. März 2008 - VIII ZR 95/07, WuM 2008, 278 Rn. 20; vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208, Rn. 17; jeweils mwN). Das gilt umso mehr, als es jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis 2006 eine "Leitbild" -Rechtsprechung des Senats in dem von der Revision reklamierten Sinn nicht gegeben hat (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 35; vom 26. September 2012 - VIII ZR 249/11, RdE 2013, 35 Rn. 47 ff.). Selbst in seinem Urteil vom 17. Dezember 2008 (VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 Rn. 21) hat der Senat noch die Frage offen gelassen, ob eine den Regelungen in § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV vollkommen entsprechende Preisanpassungsklausel einer Prüfung gemäß § 307 BGB standhielte.
- 64
- Soweit in Anbetracht der teilweise langen Laufzeit der in Rede stehenden Versorgungsverträge überhaupt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht zu ziehen wäre, führte sie jedenfalls nicht zu dem Ergebnis, dass der Beklagten das von ihr beanspruchte Preisänderungsrecht für den im Streit stehenden Zeitraum zuzubilligen wäre. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, kann eine durch die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel entstandene Vertragslücke unter näher bezeichneten Voraussetzungen durch ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB in der Weise geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen , die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen , nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 21 ff.; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 23 mwN). Eine solche Fallgestaltung liegt hier indessen nicht vor, so dass der Kläger angesichts der im Jahre 2006 erfolgten Klageerhebung nicht gehindert ist, sich auf die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln zu berufen und seinen Rückforderungsansprüchen jeweils die bei Beginn des Dreijahreszeitraums maßgeblichen Preise des Jahres 2002 zugrunde zu legen.
- 65
- 5. Ohne Erfolg beruft sich die Revision ferner darauf, zumindest diejenigen Kunden, die die ihnen in Rechnung gestellten erhöhten Entgelte vorbehaltlos gezahlt haben, hätten diese erhöhten Preise als vertraglich vereinbarte Preise akzeptiert. Denn bei der einseitigen Preiserhöhung eines Gasversorgungsunternehmens aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die unwirksam oder sonst etwa mangels ordnungsgemäßer Einbeziehung nicht Vertragsbe- standteil geworden ist, kann in der vorbehaltlosen Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung keine stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis gesehen werden. Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enthält grundsätzlich über seinen Charakter als Erfüllungshandlung hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen (Senatsurteile vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07, WM 2009, 911 Rn. 12; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 57; jeweils mwN).
- 66
- 6. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers selbst hinsichtlich derjenigen Kunden, die die ihnen in Rechnung gestellten erhöhten Entgelte vorbehaltlos gezahlt haben, nicht als verwirkt angesehen. Die Verwirkung eines Rechts setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus , dass zu dem Umstand des Zeitablaufs (Zeitmoment) besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (st. Rspr., z.B. Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 104/09, BGHZ 184, 253 Rn. 19; Senatsbeschluss vom 7. September 2011 - VIII ZR 25/11, ZNER 2011, 620 Rn. 11; jeweils mwN). Vorliegend kommt hinzu, dass die Verjährungsfrist für die erhobenen Rückforderungsansprüche gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB ohnehin nur drei Jahre beträgt (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2012 - VIII ZR 151/11, RdE 2013, 31 Rn. 29 ff.), so dass hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen der Verwirkung der Grundsatz zum Tragen kommt, dass bei Forderungen, die in derart kurzer Frist verjähren, eine Verwirkung vor Ablauf der Verjährungsfrist nur aus ganz besonderen Gründen angenommen werden kann (BGH, Urteile vom 6. Dezember 1988 - XI ZR 19/88, NJW-RR 1989, 818 unter 3; vom 20. Juni 2001 - XII ZR 20/99, NJW 2002, 38 unter 2 b aa; vom 21. Februar 2012 - VIII ZR 146/11, WuM 2012, 317 Rn. 9; jeweils mwN). Solche Gründe, die im Streitfall zugleich das für die Verwirkung notwendige Umstandsmoment darstellen würden, liegen indes hier nicht vor.
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 18.01.2008 - 6 O 341/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.05.2009 - I-19 U 52/08 -
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Tenor
I.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts München II
II.
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft - zu vollstrecken an dem Oberbürgermeister - geboten, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Strom- und Gaslieferungsverträgen, die mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB außerhalb der Grundversorgung geschlossen werden oder geschlossen werden sollen, folgende Klausel zu verwenden und/oder verwenden zu lassen:
„Der Lieferant ist verpflichtet, die Preise nach Ziffer 6.1 - mit Ausnahme der gesondert nach Ziffer 6.2 an den Kunden weitergegebenen Strom- und Umsatzsteuer - nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind.“
ohne deutlich auf die Möglichkeit einer Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB hinzuweisen.
III.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen.
IV.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 40.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
„Der Lieferant ist verpflichtet, die Preise nach Ziffer 6.1 - mit Ausnahme der gesondert nach Ziffer 6.2 an den Kunden weitergegebenen Strom- und Umsatzsteuer - nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind.“
mit einem (deutlichen) Hinweis auf die Möglichkeit einer Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB zu versehen (zum Streitgegenstand BGH GRUR 2013, 401 Tz. 25 - Biomineralwasser).
III.
1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
2. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 47 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO.
3. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist im Streitfall, dem ein auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtetes Verfahren zugrunde liegt, kein Raum (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.
