Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 23. Jan. 2013 - 12 Wx 61/12

bei uns veröffentlicht am23.01.2013

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Burg - Grundbuchamt - vom 13. September 2012 aufgehoben.

Das Amtsgericht Burg - Grundbuchamt - wird angewiesen, zu Gunsten der Beschwerdeführerin in Abteilung II des Grundbuchs von N., Bl. ..., auf den dort verzeichneten Grundstücken der Flur ..., Flurstück ... und …, eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit in Form eines Erstellungs-, Betriebs- und Nutzungsrechts bezüglich der Errichtung einer Photovoltaikanlage (PVA) sowie den Rangrücktritt der zugunsten der Beteiligten zu 2) in Abteilung III Nr. 1 eingetragenen Grundschuld hinter die zugunsten der Beschwerdeführerin einzutragende beschränkte persönliche Dienstbarkeit einzutragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 3) ist Eigentümerin der im Grundbuch von N., Bl. ..., verzeichneten Flurstücke … und … der Flur ... . Für die Beteiligte zu 2) ist in Abteilung III eine brieflose Grundschuld über 170.000,00 € nebst Zinsen eingetragen.

2

Am 15. Oktober 2010 bewilligte die Beteiligte zu 3) der Beschwerdeführerin die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in Abteilung II des Grundbuchs in Form eines Erstellungs-, Betriebs- und Nutzungsrechts bezüglich der Errichtung einer Photovoltaikanlage sowie einer entsprechenden Vormerkung. Des Weiteren findet sich folgende Formulierung in der Erklärung:

3

Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit soll im Rang vor der Vormerkung und vor allen Eintragungen in den Abteilungen II und III des Grundbuches stehen bzw. nur hinter solchen Eintragungen, die eine Ausübung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit und der Vormerkung nicht behindern. Sie sollen zunächst an rangbereiter Stelle im Grundbuch eingetragen werden.

4

Wegen der weiteren Einzelheiten der Erklärung auf die in der Akte befindliche Ablichtung Bezug genommen.

5

Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 16. Dezember 2010 räumte die Beteiligte zu 2) der Dienstbarkeit zugunsten der Beschwerdeführerin den Vorrang ein und bewilligte die Eintragung dieser Rangänderung.

6

Mit am 2. Februar 2012 beim Grundbuchamt eingegangenem Schreiben hat die Beschwerdeführerin die Eintragung der Dienstbarkeit und der Rangänderung beantragt. Hierzu enthält das Schreiben die Formulierung:

7

Gleichzeitig beantragen wir die Eintragung der in der Anlage beigefügten Rangänderung in das Grundbuch.

8

Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2012 hat die Rechtspflegerin der Beschwerdeführerin u.a. aufgegeben, binnen sechs Wochen eine notariell beglaubigte Bewilligung der Beteiligten zu 3) vorzulegen und klarzustellen, ob auch die Vormerkung auf die Bestellung einer Dienstbarkeit eingetragen werden soll. Am 26. März 2012 hat Beteiligte zu 3) eine gleichlautende Erklärung wie vom 15. Oktober 2010 - unter Richtigstellung der Grundstücksbezeichnung und mit der von der Rechtspflegerin geforderten Angabe der Gesellschafter der Beschwerdeführerin - vor dem Notar A. Z. zur UR-Nr. 384/2012 unterzeichnet. Mit Schreiben vom gleichen Tage hat der Notar die Urkunde unter Beifügung einer Lageskizze im Auftrag der Beschwerdeführerin an das Grundbuchamt übersandt und den Antrag auf Vollzug gestellt. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2012 hat die Rechtspflegerin darauf hingewiesen, dass nach ihrer Auffassung nunmehr zwei nicht deckungsgleiche Anträge vorlägen, da mit dem neuen Antrag auch die Eintragung einer Vormerkung begehrt werde. Zudem fehle die notariell beglaubigte Bewilligung der Beteiligten zu 3) als Grundstückseigentümerin zum Rangrücktritt. Zur Beibringung der fehlenden Unterlagen hat sie eine Frist von vier Wochen gesetzt. Mit anschließendem Telefonat hat die Beschwerdeführerin durch ihren Gesellschafter J. M. der Rechtspflegerin mitgeteilt, dass keine Vormerkung, wohl aber der Rangrücktritt eingetragen werden soll. Am 10. April 2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 3) eröffnet und der Beteiligte zu 4) als Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben von 3. Mai 2012 hat der Notar A. Z. die unter seiner UR-Nr. 603/2012 am gleichen Tage beglaubigte Zustimmung und Bewilligung der Beteiligten zu 3) zur Rangänderung beim Grundbuchamt eingereicht und klargestellt, dass sich der Antrag vom 26. März 2012 auf den bereits vorliegenden Antrag bezieht.

9

Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2012 hat die Rechtspflegerin der Beschwerdeführerin aufgegeben, binnen sechs Wochen die Genehmigung des Insolvenzverwalters zur Dienstbarkeitsbestellung und zum Rangrücktritt vorzulegen. Mit Schreiben vom 15. August 2012 hat der Beteiligte zu 4) mitgeteilt, dass er die Erklärung der Beteiligten zu 3) vom 3. Mai 2012 nicht genehmigen werde.

10

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20. August 2012 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 12. Juli 2012 eingelegt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass hinsichtlich der Grunddienstbarkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eintragung nicht hindere. Da der Notar als Vertreter der Beschwerdeführerin die Bewilligung der Beteiligten zu 3) vom 26. März 2012 in Empfang genommen habe, lägen die Voraussetzungen der §§ 91 Abs. 2 InsO, 878, 873 Abs. 2 BGB vor. Für die Eintragung der Rangänderung habe es keiner weiteren Zustimmung der Beteiligten zu 3) bedurft, da sich diese bereits aus der Bewilligung vom 26. März 2012 ergebe.

11

Mit Beschluss vom 13. September 2012 hat die Rechtspflegerin der Beschwerde nicht abgeholfen, diese dem Senat vorgelegt und zugleich die Anträge auf Eintragung der Dienstbarkeit und des Rangrücktritts zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass zwar hinsichtlich der Dienstbarkeit die Voraussetzungen der §§ 878, 873 Abs. 2 BGB vorlägen. Dies gelte jedoch nicht hinsichtlich des Rangrücktritts, da insoweit eine wirksame Bewilligung der Beteiligten zu 3) fehle. Die Erklärung vom 3. Mai 2012 sei wegen der zwischenzeitlichen Insolvenzeröffnung unwirksam. In der Erklärung vom 26. März 2012 sei eine ausdrückliche Bewilligung nicht enthalten. Auch eine Auslegung ergebe nichts anderes. Jedenfalls stehe die Formulierung, dass die Dienstbarkeit „zunächst an rangbereiter Stelle im Grundbuch eingetragen werden“ soll, dem vorangehenden Satz entgegen und schließe eine Auslegung des vorangehenden Satzes als Zustimmung zum Rangrücktritt aus. Aus dieser Formulierung ergebe sich ausdrücklich, dass die Dienstbarkeit zunächst an rangbereiter Stelle eingetragen werden soll. Der Rang der Rechte ergebe sich allein aus dem Grundbuch und bedeute im Rang nach allen im Grundbuch bereits eingetragenen Rechten. Der Antrag sei insgesamt abzuweisen, da die Beschwerdeführerin im Antrag vom 1. Februar 2012 ausdrücklich die gleichzeitige Eintragung der Dienstbarkeit und des Rangrücktritts beantragt habe.

12

Mit am 8. Oktober beim Oberlandesgericht eingegangenem anwaltlichem Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin ihren Vortrag durch inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschluss vom 13. September 2012 vertieft und hilfsweise beantragt, die beantragte und bewilligte Dienstbarkeit in Form eines Herstellungs-, Betriebs- und Nutzungsrechts bezüglich der Errichtung einer Photovoltaikanlage zu Gunsten der M. GbR im Rang nach den vorrangig eingetragenen Rechten in das Grundbuch einzutragen. Sie hat insbesondere die Auffassung vertreten, dass das Grundbuchamt jedenfalls die Grunddienstbarkeit hätte eintragen müssen, da insoweit keine Eintragungshindernisse vorlägen.

II.

13

1. Die Beschwerde ist gem. § 71 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 73, 74 GBO). Gegenstand der Beschwerde ist hierbei der die Eintragungsanträge zurückweisende Beschluss vom 13. September 2012, gegen den sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Schriftsatz vom 4. Oktober 2012 - wenn auch nicht ausdrücklich mit der Bezeichnung „Beschwerde“, so doch mit einer inhaltlich dezidierten Auseinandersetzung - wendet. Anders kann ihrem Rechtsschutzbegehren nicht zum Erfolg verholfen werden, da die gegen die Zwischenverfügung vom 12. Juli 2012 gerichtete Beschwerde durch den die Anträge zurückweisenden Beschluss vom 13. September 2012 unzulässig geworden wäre. Denn mit Zurückweisung des Eintragungsantrags erledigt sich die Hauptsache; die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung wird damit unzulässig (Meikel/Streck, Rn. 35 zu § 71 GBO). Der Senat ist zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. September 2012 auch selbst berechtigt, da die Beschwerde unmittelbar beim Beschwerdegericht eingegangen ist. Einer nochmaligen Vorlage an das Grundbuchamt zur Prüfung einer Abhilfe gem. § 75 GBO bedarf es in diesem Falle des unmittelbaren Eingangs der Beschwerdeschrift nicht (Demharter, Rn. 1 zu § 75 GBO).

14

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

15

Das Grundbuchamt hat zu Unrecht die Eintragungsanträge wegen eines Eintragungshindernisses zurückgewiesen. Hierbei hat das Grundbuchamt bereits nicht hinreichend beachtet, dass es sich um zwei Anträge - auf Eintragung der Grunddienstbarkeit und auf Änderung des Rangverhältnisses - handelt. Diese durften mangels einer entsprechenden Erklärung der Beschwerdeführerin im Sinne von § 16 Abs. 2 GBO, dass die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll, nicht ohne Weiteres gemeinsam zurückgewiesen werden. Insbesondere gibt die Formulierung „Gleichzeitig beantragen wir …“ hierfür nichts her. Denn daraus folgt keinesfalls zwingend, dass beide Eintragungen nur gemeinsam vorgenommen werden sollen. Vielmehr deutet diese - umgangssprachliche - Formulierung nur darauf hin, dass neben dem ersten Antrag zugleich ein weiterer Antrag gestellt wird; das Wort „gleichzeitig“ kann insoweit in dem Sinne von „auch“ verstanden werden. Jedenfalls hätte es vor einer Zurückweisung einer entsprechenden Nachfrage im Rahmen einer Zwischenverfügung bedurft.

16

Unabhängig hiervon besteht für beide Anträge kein Eintragungshindernis.

17

a) Die Voraussetzungen für die Eintragung der Grunddienstbarkeit liegen - offensichtlich auch nach Ansicht der Rechtspflegerin - ohne Weiteres vor.

18

Den für eine Eintragung gem. § 13 Abs. 1 GBO erforderlichen Antrag hat die Beschwerdeführerin gestellt.

19

Die Eintragung hat die Beteiligte zu 3) als betroffene Grundstückseigentümerin gem. § 19 GBO durch Erklärung vom 26. März 2012 bewilligt. Diese Bewilligung ist in der gem. § 29 Abs. 1 GBO erforderlichen Form in Gestalt einer öffentlich beglaubigten Urkunde durch Unterschriftsbeglaubigung des Notars Z. vom 26. März 2012 nachgewiesen.

20

Auch ist von einem Fortbestehen der Bewilligungsbefugnis der Beteiligten zu 3) auszugehen. Zwar ist für die Beurteilung der Verfügungsbefugnis als Grundlage der Bewilligungsbefugnis (Meikel/Böttcher, Rn. 33 zu § 19 GBO) der Zeitpunkt der Eintragung maßgeblich, weil erst hiermit die Rechtsänderung vollendet ist (z.B. BGH WM 1971, 445, 446). Tritt bis zu diesem Zeitpunkt eine Verfügungsbeschränkung ein, ist sie grundsätzlich zu beachten, sofern nicht § 878 BGB etwas anderes gebietet (Demharter, Rn. 61 zu § 19 GBO). So liegt es hier: Zwar ist die Beteiligte zu 3) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens seit 10. April 2012 zur Verfügung über ihr Vermögen gem. § 80 Abs. 1 InsO nicht mehr befugt. Ihre Bewilligung vom 26. März 2012 ist jedoch hierdurch gem. § 878 BGB nicht unwirksam geworden. Nach dieser Vorschrift ist eine von dem Berechtigten u.a. gem. § 873 BGB abgegebene Erklärung nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt ist. Der Eintragungsantrag der Beschwerdeführerin ist am 2. Februar 2012 beim Grundbuchamt eingegangen. Auch war die Bewilligung der Beteiligten zu 3) bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bindend. Gem. § 873 Abs. 2 BGB liegt eine Bindung u.a. dann vor, wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat. Zwar ist hierfür die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes an der Urkundenausfertigung erforderlich, jedoch ist eine Stellvertretung - auch durch den Notar - statthaft (Münchener Kommentar zum BGB/Kohler; Rn. 77 zu § 873 BGB). Insoweit hat die Beschwerdeführerin durch den von ihr bevollmächtigten und in ihrem Auftrag handelnden Notar Z. entsprechenden Besitz erlangt.

21

b) Auch die Voraussetzungen für die Eintragung der Rangänderung sind gegeben. Der gem. § 13 GBO gebotene Antrag ergibt sich aus dem am 2. Februar 2012 eingegangenem Schreiben der Beschwerdeführerin. Die gem. § 19 GBO erforderliche Bewilligung der Beteiligten zu 2) als Grundschuldgläubigerin liegt mit der notariell beglaubigten Erklärung vom 16. Dezember 2010 in der gem. § 29 GBO erforderlichen Form vor.

22

Auch die Beteiligte zu 3) hat als betroffene und gem. § 880 Abs. 1 Satz 2 BGB zustimmungspflichtige Grundstückeigentümerin die gem. § 19 GBO erforderliche Bewilligung erklärt. Dies ergibt sich aus der notariell beglaubigten Erklärung vom 26. März 2012, durch welche die gem. § 29 GBO erforderliche Form gewahrt ist. Eine Auslegung der Erklärung führt entgegen der Annahme der Rechtspflegerin zu dem Ergebnis, dass die Beteiligte zu 3) eine entsprechende Rangänderung zugleich mit Eintragung der Grunddienstbarkeit bewilligt hat. Als verfahrensrechtliche Erklärung ist eine Eintragungsbewilligung auslegungsfähig (Meikel/ Böttcher, Rn. 110 zu § 19 GBO). Das Grundbuchamt ist zur Auslegung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet (OLG Zweibrücken DNotZ 1997, 325, 326). Bei der Auslegung ist entsprechend § 133 BGB auf Sinn und Wortlaut abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt. Dabei dürfen außerhalb der Eintragungsbewilligung liegende Umstände nur insoweit herangezogen werden, als sie für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind; zu beachten ist ferner, dass der das Grundbuchverfahren beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen der Auslegung Grenzen setzen. Eine Auslegung kommt daher nur in Betracht, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigem Ergebnis führt (z.B. BGH NJW 1995, 1081, 1082). Allerdings wird eine Auslegung der Erklärung nach § 880 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Regel ergeben, dass Zustimmung und Bewilligung sich gegenseitig mitumfassen. Hat der Eigentümer eine Eintragung bereits bewilligt, die zwangsläufig den Rücktritt eines Grundpfandrechts mit sich bringt, so liegt in dieser Bewilligung in der Regel seine Zustimmung nach § 880 ZPO (Staudinger/Kutter, Rn. 26 zu § 880 BGB). So liegt es auch hier: In der Erklärung vom 26. März 2012 hat die Beteiligte zu 3) ausdrücklich bestimmt, dass die beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Rang vor der Vormerkung und vor allen Eintragungen in den Abteilungen II und III des Grundbuches bzw. nur hinter solchen Eintragungen stehen soll, die eine Ausübung der Dienstbarkeit und Vormerkung nicht behindern. Hieraus ist unmissverständlich ersichtlich, dass die Beteiligte zu 3) der Dienstbarkeit eine in jeder Hinsicht vorrangige Bedeutung beimisst, die in keiner Weise eingeschränkt werden soll. Dem steht der nachfolgende Satz in der Erklärung - wonach die Dienstbarkeit zunächst an rangbereiter Stelle im Grundbuch eingetragen werden soll - in keiner Weise entgegen. Vielmehr ergänzt er den sich aus dem vorangehenden Satz ergebenden Regelungsgedanken. Denn er kann aus Sicht der Beteiligten zu 3) nur so verstanden werden, dass die Dienstbarkeit auf jeden Fall zunächst an rangbereiter Stelle einzutragen ist, sofern einem Rangrücktritt vorrangiger Rechte noch Hindernisse - wie z.B. eine fehlende Bewilligung der Berechtigten - entgegenstehen.

23

Da die Bewilligung der Beteiligten zu 3) zugleich in der Erklärung vom 26. März 2012 enthalten ist, entfaltet der nachfolgende Verlust ihrer Verfügungs- und damit Bewilligungsbefugnis keine Wirksamkeit mehr. Insoweit wird auf die Ausführungen im vorangehenden Abschnitt verwiesen.

III.

24

Eine Kostenentscheidung ist angesichts des Erfolgs der Beschwerde nicht veranlasst.


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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 23. Jan. 2013 - 12 Wx 61/12 zitiert 17 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Insolvenzordnung - InsO | § 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts


(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. (2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsve

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung


(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänder

Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Grundbuchordnung - GBO | § 19


Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Grundbuchordnung - GBO | § 13


(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des §

Insolvenzordnung - InsO | § 91 Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs


(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 878 Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen


Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem

Grundbuchordnung - GBO | § 74


Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.

Grundbuchordnung - GBO | § 16


(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden. (2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere

Grundbuchordnung - GBO | § 75


Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 880 Rangänderung


(1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden. (2) Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs

Zivilprozessordnung - ZPO | § 880 Inhalt des Urteils


In dem Urteil, durch das über einen erhobenen Widerspruch entschieden wird, ist zugleich zu bestimmen, an welche Gläubiger und in welchen Beträgen der streitige Teil der Masse auszuzahlen sei. Wird dies nicht für angemessen erachtet, so ist die Anfer

Referenzen

(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.

(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.

Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.

(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden.

(2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden.

(2) Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und des § 878 finden Anwendung. Soll eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurücktreten, so ist außerdem die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder einem der Beteiligten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.

(3) Ist das zurücktretende Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, so findet die Vorschrift des § 876 entsprechende Anwendung.

(4) Der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren, dass das zurücktretende Recht durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird.

(5) Rechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Recht haben, werden durch die Rangänderung nicht berührt.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden.

(2) Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und des § 878 finden Anwendung. Soll eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurücktreten, so ist außerdem die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder einem der Beteiligten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.

(3) Ist das zurücktretende Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, so findet die Vorschrift des § 876 entsprechende Anwendung.

(4) Der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren, dass das zurücktretende Recht durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird.

(5) Rechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Recht haben, werden durch die Rangänderung nicht berührt.

In dem Urteil, durch das über einen erhobenen Widerspruch entschieden wird, ist zugleich zu bestimmen, an welche Gläubiger und in welchen Beträgen der streitige Teil der Masse auszuzahlen sei. Wird dies nicht für angemessen erachtet, so ist die Anfertigung eines neuen Planes und ein anderweites Verteilungsverfahren in dem Urteil anzuordnen.

(1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden.

(2) Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und des § 878 finden Anwendung. Soll eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurücktreten, so ist außerdem die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder einem der Beteiligten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.

(3) Ist das zurücktretende Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, so findet die Vorschrift des § 876 entsprechende Anwendung.

(4) Der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren, dass das zurücktretende Recht durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird.

(5) Rechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Recht haben, werden durch die Rangänderung nicht berührt.