Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 08. Juni 2016 - 12 U 3/16

08.06.2016

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Dezember 2015 verkündete Einzelrichterurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.

Lediglich klarstellend wird festgestellt, dass sich der streitgegenständliche Unfall am 22. Juni 2013 gegen 16:00 Uhr ereignet hat.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO).

II.

2

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Denn das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 546, 513 Abs. 1 1. Alt. ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 2. Alt. ZPO).

3

Der Kläger kann von der beklagten Stadt Schadensersatz und Schmerzensgeld nach §§ 839 Abs. 1 Satz 1, 249, 253 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG in der vom Landgericht ausgeurteilten Höhe verlangen.

4

Die beklagte Stadt war als Schulträgerin für das Schulgelände verkehrssicherungspflichtig. Ihre Verkehrssicherungspflicht hat sie schuldhaft verletzt. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen hat jeder, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz anderer Personen zu treffen. Diese Pflicht wird allerdings nicht schon durch jede bloß theoretische Möglichkeit einer Gefährdung ausgelöst. Da eine jeglichen Schadensfall ausschließende Verkehrssicherung nicht erreichbar ist und auch die berechtigten Verkehrserwartungen nicht auf einen Schutz vor allen nur denkbaren Gefahren ausgerichtet sind, beschränkt sie sich auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen des konkreten Falles zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren.

5

Die Nichtabwendung einer Gefahr begründet aber eine Haftung des Sicherungspflichtigen dann, wenn sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können (z. B. BGH, VersR 1990, 498). So liegt der Fall hier. Denn es war klar erkennbar, dass Teile der während des Schulunterrichts am Tag vor dem Unfall im 4. Stock des Schulgebäudes zersplitterte Glasscheibe auf den Schulhof fallen und damit erhebliche Verletzungsgefahren begründet konnten. Dies galt hier umso mehr, als unter dem Fenster ein Sitzbank stand.

6

Unter diesen Umständen war die bloße Absperrung des Schulhofes mit einem weiß-roten Absperrband, welches nach der glaubhaften Aussage des Zeugen S. zudem teilweise auf dem Boden lag, nicht geeignet, auf diese erhebliche Gefahr aufmerksam zu machen bzw. dieser angemessen zu begegnen. Auch die bloße Mitteilung des Schadensfalls an das Zentrale Gebäudemanagement der beklagten Stadt, mit der Bitte um Beseitigung durch den Hausmeister der Schule, war hier nicht ausreichend. Es war vielmehr ein sofortiges Handeln geboten und zumutbar. So wäre es für die Beklagte ohne weiteres möglich und vor dem Hintergrund der erkennbaren Gefahrenlage auch zumutbar gewesen, entweder durch geeignetes eigenes Personal oder durch die sofortige Beauftragung eines Dritten unmittelbar zu veranlassen, die zerbrochene Glasscheibe aus den sich nach innen öffnenden Fenstern (mit all ihren verbliebenen Resten) aus dem Fensterrahmen zu entfernen. Dass ein weiß-rotes Absperrband für Kinder oder Jugendliche kein Hindernis darstellt, um auf den Schulhof zu gelangen, hätte der Beklagten auch bewusst sein müssen. Zumindest aber hätte ein zusätzlicher deutlicher Hinweis auf die drohende Gefahr an der unter dem Fenster stehenden Bank angebracht werden müssen.

7

Soweit die beklagte Stadt in Zweifel zieht, dass auf dem Schulgelände eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber Kindern oder Jugendlichen bestand, die dort nicht zur Schule gingen, ist ihr Vorbringen erkennbar nicht begründet. Denn ein Verkehrssicherungspflichtiger darf sich nicht darauf verlassen, dass sich Kinder und Jugendliche nicht unbefugt in einen Gefahrenbereich begeben. Dies gilt umso mehr dann, wenn dieser - wie hier der Schulhof - einen besonderen Anreiz für den kindlichen oder jugendlichen Spieltrieb bietet und Gefahren gerade für diesen Verkehrskreis nicht ohne weiteres erkennbar sind (z. B. BGH, NJW 1995, 2631).

8

Zwar entspricht es dem Wissens- und Erfahrungsstand des zum Unfallzeitpunkt 14 ½ Jahre alten Klägers, dass ein - wenn auch durchhängendes - weiß-rotes Flatterband einen Bereich markiert, der nicht durch Übersteigen des Bandes betreten werden soll (z. B. OLG Düsseldorf, VersR 1996, 1166 betreffend ein 8-jähriges Kind). Dieses Mitverschulden ist im vorliegenden Fall aber als so gering zu bewerten, dass es gegenüber dem erheblichen Verschulden der beklagten Stadt vollständig zurücktritt (§ 254 Abs. 1 BGB).

9

Die Ausführungen des Landgerichts zur Höhe des nach § 249 BGB von der beklagten Stadt dem Kläger zu ersetzenden Schadens sind nicht zu beanstanden und werden von dieser im Berufungsverfahren auch nicht mehr angegriffen, sodass sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen.

10

Auch das vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) in Höhe von insgesamt 22.000 Euro ist nicht zu beanstanden. Dieses hält sich innerhalb des Rahmens der von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen ausgeurteilten Beträge (z. B. OLG Köln, RRa 2005, 270; OLG Rostock, TranspR 2011, 189).

11

Schließlich sind die Entscheidungen des Landgerichts zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten und zu den Zinsen nicht zu beanstanden. Diese sind im Berufungsverfahren auch nicht angegriffen worden.

III.

12

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713, 544 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO.

13

gez. Trojan                     gez. Dr. Fichtner                     gez. Krogull


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Gesetz über den Lastenausgleich


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 253 Immaterieller Schaden


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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.