Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 08. Nov. 2013 - 10 U 39/13.Hs, 10 U 39/13
Tenor
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 25. Juni 2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Magdeburg - Geschäftsnummer: 31 O 58/13 - wird auf Kosten der Verfügungsklägerin zurückgewiesen.
Dieses Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 7.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
- 1
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
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Die Verfügungsklägerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung gegen einen ihrer Mitgesellschafter und -geschäftsführer die Unterlassung vermeintlich wettbewerbswidrigen Verhaltens.
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Mit der Behauptung, der Verfügungsbeklagte strebe seinen Ausstieg aus der Gesellschaft an und habe zu diesem Zweck ein Konkurrenzunternehmen gegründet sowie schon Fahrzeuge und Arbeitsverhältnisse auf dieses übertragen, hat die Verfügungsklägerin erstinstanzlich eine einstweilige Verfügung vom 26. April 2013 mit dem wesentlichen Inhalt erwirkt, dass dem Verfügungsbeklagten bis zur Abberufung als Geschäftsführer der Verfügungsklägerin - längstens bis zum 24. Mai 2013 - untersagt wurde, zur Verfügungsklägerin in Wettbewerb zu treten und diese - bis dahin - als Geschäftsführer zu vertreten.
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Auf den Widerspruch hiergegen hat das erstinstanzliche Landgericht mit dem jetzt angefochtenen Urteil vom 25. Juni 2013 die einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, der Verfügungsklägerin stehe gegen den Verfügungsbeklagten zwar ein Verfügungsanspruch zu, weil jeder geschäftsführende Gesellschafter während der Dauer seines Amtes auch ohne besondere Vereinbarung einem Wettbewerbsverbot unterliege. Es fehle jedoch an einem Verfügungsgrund: Gegenüber der vom Verfügungsbeklagten zur Glaubhaftmachung vorgelegten Unterlagen sowie seiner Erklärungen in der von ihm abgegebenen eidesstattlichen Versicherung seien die Behauptungen der Verfügungsklägerin hierzu weder von hinreichender Substanz noch ausreichend glaubhaft gemacht. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
- 5
Mit der Berufung hiergegen macht die Verfügungsklägerin geltend, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass Vorbereitungshandlungen zur Aufnahme einer Wettbewerbstätigkeit nicht zu sanktionieren seien. Zudem „bekräftigt“ die Verfügungsklägerin, dass weder sie noch der antragstellende Mitgeschäftsführer mit dem Aufbau eines konkurrierenden Unternehmens einverstanden gewesen seien - eine weitere Darlegung und/oder Erwiderung auf das ausgiebige Vorbringen des Verfügungsbeklagten hierzu ist auch vor dem Senat nicht erfolgt. In der mündlichen Senatsverhandlung hat der antragstellende Mitgeschäftsführer nur lapidar erklärt, solche (vom Verfügungsbeklagten dargelegten) Verhandlungen hätten jedenfalls nicht stattgefunden.
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Die Verfügungsklägerin beantragt nach entsprechendem Hinweis zum Fristablauf,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die einstweilige Verfügung vom 26. April 2013 mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass die hierin enthaltene Fristsetzung auf den 31. Dezember 2013 abgeändert werde.
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Der Verfügungsbeklagte erklärt auf entsprechende Nachfrage, der im neuen Berufungsantrag enthaltenen Klageerweiterung werde nicht zugestimmt, und beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil und legt wie bereits erstinstanzlich umfangreich und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht dar, es seien zwischen beiden geschäftsführenden Gesellschaftern konkrete Absprachen über eine Auseinandersetzung der Verfügungsklägerin erfolgt (Zeit und Ort, Aufteilung in Auftragsgebiete Braunschweig-Magdeburg, Aufteilung der Fahrzeuge, Wertfestsetzungen usw.), auch weil die Verfügungsklägerin selbst seiner Auffassung nach insolvent sei. Der antragstellende geschäftsführende Mitgesellschafter sei dabei ständig konkret und im Einzelnen unterrichtet worden. Umgekehrt würden bei einem weiteren Stattgeben der einstweiligen Verfügung gerade dem antragstellenden geschäftsführenden Mitgesellschafter alle Freiheiten gegeben, das verbleibende Restvermögen der Verfügungsklägerin eigenmächtig zu handhaben.
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Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 18. Oktober 2013 Bezug genommen, in welcher die Verfügungsklägerin noch Schriftsatznachlass beantragt hat.
II.
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Die Berufung der Verfügungsklägerin ist zulässig, insbesondere ist die Berufung statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519 f. ZPO).
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Die danach zulässige Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil das hiermit angefochtene Urteil des Landgerichts Magdeburg weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch die vom Senat zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Vielmehr hat das Landgericht zu Recht die zuvor erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
- 14
Deshalb kann zur weiteren Begründung ohne Weiteres auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden. Lediglich ergänzend sind die nachfolgenden Erwägungen des Senats geboten.
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Die durch die Verfügungsklägerin zunächst unverändert beantragte einstweilige Verfügung bzw. deren Verfügungsgrund hatte sich ohnehin durch ihren ausdrücklichen Zeitablauf gleichsam „erledigt“. Der antragstellende geschäftsführende Mitgesellschafter hätte schon längst einen Abberufungsbeschluss der Verfügungsklägerin herbeiführen und diesen ggf. gerichtlich durchsetzen können (vgl. nur BGH in NJW 1983, 938 ff. - zitiert nach juris). Dies gilt auch für den neuen Berufungsantrag, so dass die Frage der Sachdienlichkeit im Sinne des § 533 Nr. 1 ZPO letztendlich dahinstehen kann. Denn auch er vermag der Berufung damit keinesfalls zum Erfolg zu verhelfen.
- 16
Darüber hinaus hat das angefochtene Urteil ebenfalls zutreffend das Fehlen eines Verfügungsgrundes im Sinne des § 940 ZPO ausgeführt. Der Senat konnte auch im Berufungsrechtszug aufgrund des weiterhin nicht substantiierten Vorbringens der Verfügungsklägerin nicht positiv mit der gebotenen summarischen Betrachtungsweise feststellen, dass im Streitfall eine einstweilige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. So beginnt die fehlende Substanz des Vorbringens der Verfügungsklägerin schon erstinstanzlich mit der Vorlage des in ganz wesentlichen Teilen überholten Gesellschaftsvertrags vom 15. März 1993, auf welchen die Verfügungsklägerin auch noch ausdrücklich Bezug nimmt, ohne die zwischenzeitliche Auflösung, den Gesellschafterwechsel und die beschlossene Fortsetzung der Verfügungsklägerin als werbende Gesellschaft auch nur zu erwähnen. Diese fehlende Substanz setzt sich fort in lediglich pauschalem Vorbringen gerade zu den doch ganz offensichtlich jedenfalls erfolgten Kontakten, Gesprächen und Telefaxsendungen der beiden beteiligten geschäftsführenden Mitgesellschafter, ebenso in der lapidaren Erklärung des antragstellenden geschäftsführenden Mitgesellschafters anlässlich der mündlichen Senatsverhandlung, und sie endet nicht zuletzt damit, dass das gesamte Vorbringen der Verfügungsklägerin auch jegliche vertiefte Glaubhaftmachung etwa durch eine aussagekräftige eigene eidesstattliche Versicherung des antragstellenden geschäftsführenden Mitgesellschafters vermissen lässt.
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Im Streitfall liegen auch nicht die Voraussetzungen des beantragten Schriftsatznachlasses gemäß §§ 139 Abs. 5, 283, 525 Satz 1 ZPO vor, so dass dieser nicht zu bewilligen war. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist zu Recht aufgrund der Besonderheiten eben dieser Verfahrensart nahezu einhellig anerkannt, dass jede Partei grundsätzlich bis zuletzt mit einem Vortrag der Gegenseite rechnen muss. Nur in besonderen Ausnahmefällen etwa des bewussten Zurückhaltens eines Sachvortrags zum Zwecke der Überrumpelung kann mit Rücksicht auf den Schutz des Art. 103 Abs. 1 GG eine Anwendung von Präklusionsvorschriften geboten sein, um eine Gegenpartei nicht unzumutbar in ihren Verteidigungsmöglichkeiten einzuschränken. Diese Grundsätze gelten auch für die Berufungsinstanz (vgl. hierzu nur die Nachweise bei W. Dötsch in MDR 2010, 1429 ff.). Der vorliegende Streitfall bietet keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Denn abgesehen von diesen grundsätzlichen Erwägungen ist auch weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass und aus welchen Gründen der in der Senatsverhandlung persönlich anwesende antragstellende Mitgeschäftsführer generell nicht in der Lage gewesen sein sollte, sich zum Vorbringen des Verfügungsbeklagten sogleich konkret und mit Substanz zu erklären - von einem Überrumpeln in irgendeiner Form kann im Streitfall erst Recht keine Rede sein.
- 18
Auf dieser Grundlage eines Parteivortrags kann eine Berufung mit dem Begehren der Aufrechterhaltung einer erstinstanzlich erwirkten einstweiligen Verfügung nach alledem jedenfalls keinen Erfolg haben, und so auch im Streitfall nicht.
III.
- 19
Eine Revision gegen dieses Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht statthaft.
- 20
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
- 21
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 48 Abs. 1, 53 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, 3 ZPO.
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Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.