Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 25. Okt. 2012 - 1 U 65/12

published on 25.10.2012 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 25. Okt. 2012 - 1 U 65/12
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.4.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Halle (4 O 1953/11) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 22.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages. Der Kläger kaufte bei der Beklagten einen neuen PKW … zum Preis von 19.794,98 Euro. Im Verkaufsprospekt heißt es u.a. unter der Rubrik Kraftstoffverbrauch und CO² - Ausstoß

2

Modell

 innerorts

 außerorts

     kombiniert

           

                          

       

     6,6l/100 km

        4,7l/100 km

        5,3l/100 km

3

In der jeweils in Bezug genommenen Fußnote 3 heißt es:

4

Gemäß EG-Verordnung 715/2007 in der gegenwärtig geltenden Fassung. Je nach Fahrweise, Straßen- und Verkehrsverhältnissen, Umwelteinflüssen, Zubehör, Fahrzeugzustand und Ausstattung ergeben sich in der Praxis Werte für den Kraftstoffverbrauch, die von den nach dieser Norm ermittelten Werten abweichen.

5

In der Klageschrift hat der Kläger vorgetragen:

6

Nach Übergabe des PKW führte der Kläger durch notieren der Fahrstrecke und der Tankmengen eigene Verbrauchsmessungen durch und kam zu dem Ergebnis, dass sein Fahrzeug deutlich mehr Kraftstoff verbrauchte. Tatsächlich musste er einen Verbrauch zwischen 9 und 10 Liter auf 100 km feststellen.

7

Beweis: Sachverständigengutachten

8

Die Beklagte bestreitet einen um mehr als 10 % höheren als angegebenen Verbrauch.

9

Das Landgericht (Bl. 20) hat den Kläger darauf hingewiesen, dass sein Vortrag unsubstanziiert sein dürfte. Vereinzelnden Vortrag hat der Kläger nicht gehalten. Er ist unter Hinweis auf ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (vom 14.12.2004 - 9 U 120/03 -; keine Fundstelle, auch bei juris nicht vermerkt; auszugsweise zitiert bei Reinking/Eggert Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 610; dem Senat liegt der Wortlaut der Entscheidung vor; Vorinstanz LG Flensburg Urteil vom 1.9.2003 - 8 O 112/03 - [hier: zitiert nach juris]) der Ansicht, mit der Beschreibung des behaupteten Mangels seiner Darlegungslast genügt zu haben.

10

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vortrages der Parteien und der in erster Instanz gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.

11

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger – trotz Hinweises – seiner Darlegungslast nicht nachgekommen sei.

12

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er keinen ergänzenden Sachvortrag hält, sondern unter erneutem Hinweis auf das genannte Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG vorträgt, dass er mehr zur Mängelbeschreibung nicht darlegen müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 21.6.2012 (Bl. 60 ff.)

13

Wegen der in der Berufungsinstanz gestellten Anträge wird Bezug genommen auf den Inhalt der Berufungsschrift vom 23.5.2012 (Bl. 51/52).

14

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus erster Instanz. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Berufungserwiderung vom 2.7.2012 (Bl. 63 ff.)

II.

15

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

16

Das Urteil des Landgerichts ist in vollem Umfang zutreffend. Der Vortrag des Klägers bleibt auch in der Berufungsinstanz unsubstanziiert, weil nicht erläutert wird, ob der behauptete Verbrauch zwischen 9 und 10 Litern auf 100 Kilometer bei einer Fahrweise ermittelt worden ist, die zur Vergleichbarkeit mit den Herstellerangaben führt. Deshalb genügt es zur Annahme einer Beweisbedürftigkeit auch nicht, dass der vom Kläger behauptete Verbrauch oberhalb der höchsten Herstellerangabe liegt. Tatsachen zu den von ihm durchgeführten Fahrten, die einen Vergleich mit den standardisierten Verbrauchsangaben ermöglichen würden, hat der Kläger nicht vorgetragen (dazu: Brandenburgisches OLG Urteil vom 19.3.2008 - 4 U 135/07 - [NJW-RR 2008, 1282]; hier: zitiert nach juris.) Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beschreibung von Mangelerscheinungen steht dem nicht entgegen. Diese Rechtsprechung soll verhindern, dass vom Kläger (bei ihm i.d.R. nicht vorhandenes oder erwartbares) technisches Wissen für einen erheblichen Vortrag verlangt wird. Darum geht es aber vorliegend nicht. Es setzt keinerlei technisches Wissen voraus, rein tatsächliche Feststellungen dazu zu treffen, unter welchen äußeren Bedingungen (Straßenverhältnisse/Beladung des Fahrzeuges/Gefahrene Geschwindigkeit) die Vergleichsstrecke zurückgelegt wurde und welcher Verbrauch dabei ermittelt wurde. Vom Kläger wird letztlich nichts weiter erwartet, als dass er über einen bestimmten Zeitraum quasi ein Fahrtenbuch führt. Das Treffen solcher Feststellungen muss als zumutbar für einen substanziierten Sachvortrag angesehen werden. Dazu hat der Kläger trotz Hinweises durch das Landgericht indes kein Wort vorgetragen, sodass seine Behauptung als „ins Blaue aufgestellt“ anzusehen ist, und sich weder in erster Instanz noch für den Senat die Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme ergab. Entgegen der Ansicht der Berufung steht dieser Ansicht auch das Urteil des Schleswig-HolsteinischenOLG (a.a.O.) nicht entgegen. Der unter I. genannte Satz aus der Klageschrift ergibt sich zwar wörtlich aus der Entscheidung (dort offenbar zitiert nach Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 610). Es heißt dort an anderer Stelle (unter II. 2.) auch:

17

Seiner Darlegungslast hat der Kläger dadurch Genüge geleistet, dass er aufgrund der von ihm durchgeführten Vergleichberechnungen Verbrauchswerte des streitgegenständlichen PKW … bis max. 5,91935 l behauptet hat.

18

Die Relevanz dieser Feststellung erschließt sich aber erst im Zusammenhang mit den tatsächlichen Feststellungen des LG Flensburg (a.a.O.) im Ausgangsurteil. Daraus ergibt sich nämlich (Rn. 3 in der Zitierung nach juris), dass im dortigen Verfahren die Verbrauchsmessungen, die Grundlage für die Behauptung der durchschnittlichen Verbrauchsmenge waren, ausdrücklich vorgetragen wurden. Dabei handelt es sich also genau um den Vortrag, den der Senat im vorliegenden Verfahren (mit dem Landgericht) vermisst. Der Senat weicht mithin nicht von der von der Berufung als alleinigen Beleg für ihren Rechtsstandpunkt benannten Entscheidung des Schleswig-HolsteinischenOLG (a.a.O.) ab.

19

Da der Vortrag des Klägers nach wie vor unsubstanziiert ist, kann die Berufung keinen Erfolg haben.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

21

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

22

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen von § 543 ZPO nicht vorliegen (auf die Ausführungen zum Verhältnis dieser Entscheidung zur Entscheidung des Schleswig-HolsteinischenOLG [a.a.O.] wird Bezug genommen).


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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 04.09.2008 00:00

I. Das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 4. September 2007 wird geändert: Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil i
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Annotations

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.