Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 31. Jan. 2014 - 1 AR 30/13

published on 31/01/2014 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 31. Jan. 2014 - 1 AR 30/13
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Gericht

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Tenor

Zuständig ist das Landgericht Dessau-Roßlau.

Gründe

1

Der Kläger nimmt die Beklagten vor dem Landgericht Dessau-Roßlau im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einem in G. ansässigen geschlossenen Filmfonds vorwiegend auf Schadensersatz in Anspruch. Hierzu trägt er vor, von einem durch die Beklagte zu 2. beauftragten und für diese handelnden Berater in einer Haustürsituation zur Abgabe der Beitrittserklärung veranlasst worden zu sein, was zum Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag mit der Beklagten zu 1., einer mit der Mittelverwendungskontrolle beauftragten Gründungskommanditistin der Fonds-KG, geführt habe. Die sich daraus für die Beklagten ergebenden vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten sieht der Kläger zu seinem Schaden verletzt.

2

Auf die Rüge der örtlichen Zuständigkeit hat das Landgericht Zweifel am vom Kläger gewählten Gerichtsstand geäußert. Der Kläger beantragt nunmehr, die Zuständigkeit gerichtlich zu bestimmen.

3

Der zulässige Antrag führt analog §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2; 37 Abs. 1 ZPO zur Bestimmung des ohnehin zuständigen Landgerichts Dessau-Roßlau. Gegen beide Beklagten kann am gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstand für Haustürgeschäfte Klage erhoben werden (§ 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Prozessökonomie gebietet es, die Zuständigkeitsbestimmung - entgegen dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO - nicht hieran scheitern zu lassen, nachdem das zuständige und im Ergebnis als solches zu bestimmende Gericht erhebliche Zweifel an seiner Zuständigkeit äußerte (BayObLG NJW-RR 2004, 944; OLG München NJW-RR 2010, 645, 646 m.w.N.; PG/Lange, ZPO, 5. Aufl., § 36 Rdn. 6 m.w.N.).

4

Der Kläger hat sich zutreffend für den besonderen Gerichtsstand des § 29c ZPO entschieden (§ 35 ZPO). Ein ausschließlicher Gerichtsstand, insbesondere bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen nach § 32b ZPO existiert nicht. Der Kläger verfolgt keine der in § 32b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 ZPO genannten Ansprüche. Er wirft den Beklagten die individuelle Verletzung vertraglicher und vorvertraglicher Pflichten vor, ohne dies mit öffentlichen Kapitalmarktinformationen in Verbindung zu bringen. Für die Beklagte zu 2. wird nicht vorgetragen, dass es unter dem Einfluss öffentlicher Kapitalmarktinformationen, vor allem in Form des Prospektes, zur Beitrittserklärung kam. Der Kläger stellt das Geschehen ausdrücklich in der Weise dar, dass ihm der Prospekt erst nach der Unterzeichnung der Beitrittserklärung übergeben wurde. Eine (Mit-) Verantwortung der Beklagten zu 1. für unrichtige öffentliche Kapitalmarkinformationen ist nicht behauptet. § 32b ZPO setzt aber gerade den Bezug zu solchen Kapitalmarktinformationen voraus (BGH, Beschluss vom 30. 7. 2013, X ARZ 320/13 - zitiert in juris Rdn. 30 f. = NJW-RR 2013, 1302; PG/Lange, § 32b Rdn. 2; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 32b Rdn. 5).

5

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist nach dem Sachvortrag des Klägers der gemeinsame Gerichtsstand für Haustürgeschäfte zu bejahen. Kam es durch ein Haustürgeschäft i.S.v. § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Fondsbeteiligung des Klägers, ist für alle sich daraus ergebenden Klagen das Gericht am Wohnsitz des Klägers zuständig. Das gilt im Interesse des Verbraucherschutzes auch für (Folge-) Ansprüche aus Kapitalanlagen und gegen deren Vermittler (BGH NJW-RR 2011, 1137, 1138; Zöller/Vollkommer, § 29c Rdn. 4, 5a; PG/Wern, § 29c Rdn. 2). Der vom Landgericht in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3.5.2011 (a.a.O.) vermisste rechtliche Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Ansprüchen und dem Haustürgeschäft besteht. Die Beklagte zu 1. wird nicht nur als Mittelverwendungskontrolleurin, sondern auch als Treuhänderin der Beteiligung des Klägers in Anspruch genommen. Diese Stellung erlangte sie durch den in der Wohnung des Klägers vom Vertreter der Beklagten zu 2. am 2.5.2005 angebahnten mittelbaren Fondsbeitritt. Die Beitrittserklärung enthielt das an die Beklagte zu 1. gerichtete Angebot zum Abschluss des im Beteiligungsprospekt abgedruckten Treuhandvertrages, der mit Annahme des Angebots durch die Fondsgesellschaft zustande kam. Schon in der Beitrittserklärung ist festgehalten, dass die Beklagte zu 1. sodann als Treuhänderin gemäß dem Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrag auf Rechnung des Klägers einen Kommanditanteil erwerben und für den Kläger verwalten wird.


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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet. (1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.
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published on 30/07/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 320/13 vom 30. Juli 2013 in dem Verfahren zur Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichtsstands Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 32b Abs. 1 a) Wird die Klage zumindest gegen einen B
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published on 22/08/2016 00:00

Tenor Zum örtlich zuständigen Gericht wird das Landgericht C bestimmt. 1Gründe: 2I. 3Der Kläger macht als Insolvenzverwalter für die E AG gegen die Beklagten Ansprüche aus den §§ 92 Abs. 2, 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG geltend. Nach dem Vortrag des Klägers
published on 21/03/2016 00:00

Tenor Zum zuständigen Gericht bestimmt wird das Landgericht C. 1Gründe: 2I. 3Die Klägerin nimmt mit der vor dem Landgericht C erhobenen Klage die Beklagten in Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz als Gesamtschuldner Zug um Zug gegen die Abtretun
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Annotations

(1) Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung.

(4) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung.

(4) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.