Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 22. Aug. 2016 - 32 SA 41/16
Gericht
Tenor
Zum örtlich zuständigen Gericht wird das Landgericht C bestimmt.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger macht als Insolvenzverwalter für die E AG gegen die Beklagten Ansprüche aus den §§ 92 Abs. 2, 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG geltend. Nach dem Vortrag des Klägers haben die Beklagten als Vorstandsmitglieder der Insolvenzschuldnerin nach deren Zahlungsunfähigkeit Zahlungen i.H.v. 1.020.186,92 Euro an Gläubiger der Insolvenzschuldnerin geleistet und sind zu der Rückzahlung dieses Betrags verpflichtet.
4Die Insolvenzschuldnerin hatte ihren Sitz in I im Bezirk des Landgerichts C. Der Beklagte zu 1 hat seinen Wohnsitz in N, der Beklagte zu 2 hat seinen Wohnsitz in T im Bezirk des Landgerichts C. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben ihren Kanzleisitz in N.
5Der Kläger hat vor dem Landgericht E Klage erhoben. Das Landgericht E hat auf seine fehlende Zuständigkeit hingewiesen. Der Kläger hat daraufhin Verweisung an das Landgericht C beantragt, das gemäß § 29 ZPO zuständig sei, da die Klage auf die Verletzung von Pflichten der Beklagten als Vorstandsmitglieder gegründet sei und diese Pflichten am Sitz der Gesellschaft zu erfüllen gewesen seien. Hilfsweise hat der Kläger beantragt, den Gerichtsstand gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmen zu lassen. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, ein Gerichtsstand gemäß § 29 ZPO sei nicht begründet, da es sich bei dem geltend gemachten Masseschmälerungsanspruch um einen Ersatzanspruch eigener Art handele, der nicht auf der vertragsgleich eingegangenen Organstellung fuße.
6Das Landgericht E hat den Antrag des Klägers auf Verweisung an das Landgericht C zurückgewiesen und die Sache dem Oberlandesgericht Hamm zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt. Ein gemeinsamer Gerichtsstand der Beklagten sei nicht gegeben. Für die Ansprüche aus den §§ 92 Abs. 2, 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG sei ein Erfüllungsort gemäß § 29 ZPO am Sitz der Gesellschaft nicht gegeben, da diese gesetzliche Ansprüche eigener Art seien.
7Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, Erfüllungsort sei C. Die Beklagten sind der Auffassung, zu bestimmen sei nach Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit das Landgericht N, da dort der Beklagte zu 1 seinen allgemeinen Gerichtsstand habe und dort auch die Prozessbevollmächtigten beider Beklagten ihren Kanzleisitz hätten.
8II.
91.
10Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 1, Abs. 2 ZPO für die Bestimmung der Zuständigkeit zuständig, da das nächsthöhere Gericht über den nach dem allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten zuständigen Landgerichten C und N der Bundesgerichtshof wäre und das zuerst mit der Sache befasste Landgericht E in seinem Bezirk liegt.
112.
12Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor. Danach wird der Gerichtsstand bestimmt, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist.
13a)
14Die Beklagten werden als Streitgenossen in Anspruch genommen. Sie würden nach dem Vortrag des Klägers als frühere Vorstandsmitglieder der Insolvenzschuldnerin für die behaupteten Rückzahlungsansprüche gemäß den §§ 93 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Nr. 6, 92 Abs. 2 AktG gesamtschuldnerisch haften (vgl. Koch in: Hüffer/Koch, Aktiengesetz, 12. Auflage 2016, § 93 AktG Rn. 57).
15b)
16Die Beklagten haben keinen gemeinsamen allgemeinen Gerichtsstand. Der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten zu 1 liegt im Bezirk des Landgerichts N, der des Beklagten zu 2 im Bezirk des Landgerichts C.
17Es ist auch nicht zweifelsfrei ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand feststellbar, der eine Gerichtsstandsbestimmung ausschlösse.
18In Betracht kommt insoweit lediglich der Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO) am Sitz der Gesellschaft in C. Ob für den geltend gemachten Anspruch aus den §§ 92 Abs. 2, 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG ein Gerichtsstand gem. § 29 ZPO am Sitz der Gesellschaft begründet ist, wird unterschiedlich beurteilt (vgl. Koch in Hüffer/Koch, a.a.O. und Spindler in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 4. Auflage 2014, § 93 AktG Rn. 337 einerseits, Haas in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage 2013, § 64 GmbHG andererseits).
19Welcher Auffassung zu folgen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn auch dann, wenn ein gemeinsamer Erfüllungsort in C bestünde, wäre eine Gerichtsstandsbestimmung in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zulässig, weil das Landgericht E sich in seinem Vorlagebeschluss ausdrücklich der Auffassung angeschlossen hat, dass ein Erfüllungsort am Sitz des Unternehmens in C für den mit der Klage geltend gemachten Anspruchnicht besteht, und weil das Landgericht C auch im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nach, Grundsätzen der Prozesswirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit als zuständiges Gericht zu bestimmen wäre.
20Ist (nach Auffassung des mit einer Zuständigkeitsbestimmung befassten Gerichts) ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand gegeben, muss der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung zwar an sich zurückgewiesen werden, da die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht erfüllt sind. Von diesem Grundsatz sind allerdings Ausnahmen möglich.
21Sinn und Zweck des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens nach § 36 ZPO ist es, einen Streit der Gerichte über die Grenzen ihrer Zuständigkeiten zügig zu beenden und in dieser Frage im Interesse der Parteien für eine schnelle Klarheit zu sorgen. Dieser Normzweck rechtfertigt es, eine Zuständigkeitsbestimmung schon dann zuzulassen, wenn das mit der Sache befasste zuständige Gericht Zweifel an seiner Zuständigkeit hat erkennen lassen (st. Rspr., z.B. OLG Naumburg, Beschluss vom 31.01.2014 – 1 AR 30/13, NJW-RR 2014, 957, beck-online; OLG München, Beschluss vom 18.08.2009 - 31 AR 355/09, NJW-RR 2010, 645, beck-online; BayObLG, Beschluss vom 10.11.2003 - 1Z AR 114/03, NJW-RR 2004, 994; Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 15; Heinrich in: Musielak, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 18, beck-online). Hätte das mit der Zuständigkeitsbestimmung befasste Gericht diese Zweifel nicht und sähe den gemeinschaftlichen Gerichtsstand als gegeben an, wäre der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung an sich zurückzuweisen. Da ein zurückweisender Beschluss des mit der Zuständigkeitsbestimmung befassten Gerichts - anders als eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO - keine Bindungswirkung entfaltet, wäre bei einer Ablehnung der Zuständigkeitsbestimmung zu befürchten, dass das zunächst angerufene Gericht weiterhin seine Zuständigkeit leugnete und ggfs. die Klage durch Prozessurteil abweisen würde. In einer solchen Situation gebietet es der Grundsatz der Prozessökonomie, in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO durch eine (deklaratorische) Zuständigkeitsbestimmung Klarheit zu schaffen und nicht etwa den Antragsteller darauf zu verweisen, die Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts nach Erlass des klageabweisenden Prozessurteils in einem Berufungsverfahren überprüfen zu lassen (vgl. KG, Beschluss vom 09.04.2001 - 28 AR 8/01, BeckRS 2001 30174054, beck-online; Vossler: Die gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung für Streitgenossen, NJW 2006, 117, 119, beck-online).
22Eine vergleichbare Situation, die die entsprechende Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO rechtfertigt, liegt auch dann vor, wenn ein angerufenes und unzuständiges Gericht die Voraussetzungen einer Verweisung an ein Gericht verneint, bei dem ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand vorliegt bzw. vorliegen könnte. Lehnt dann das für eine Zuständigkeitsbestimmung zuständige Gericht die Zuständigkeitsbestimmung ab, weil es genau diesen gemeinschaftlichen Gerichtsstand für gegeben erachtet, würde dieser Beschluss das angerufene, unzuständige Gericht nicht binden. Das würde – entsprechende Verweisungsanträge vorausgesetzt - dazu führen, dass die Verfahren von diesem Gericht zunächst getrennt und an verschiedene Gerichte verwiesen würden. Diese Verfahrensweise würde das Verfahren nicht nur verzögern, es steht unter Umständen auch einer sachgerechten gemeinsamen Verhandlung der anfangs verbundenen Prozesse entgegen.
23Deswegen hält der Senat auch in derartigen Fällen eine Zuständigkeitsbestimmung jedenfalls dann für geboten, wenn sie zweckmäßiger Weise auf die Bestimmung des Gerichts hinausläuft, bei dem der gemeinschaftliche Gerichtsstand vorliegen kann.
24Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
25aa)
26In Anwendung des § 29 ZPO auf den streitgegenständlichen Anspruch wäre das Landgericht C für den Anspruch zuständig.
27bb)
28Das Landgericht E, bei dem selbst kein gemeinschaftlicher Gerichtsstand begründet ist, hat den Verweisungsantrag an das Landgericht C bereits zurückgewiesen.
29cc)
30Der Senat kann auf der Grundlage von Erwägungen der Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit das Landgericht C als zuständiges Gericht bestimmen.
31Die genannten Erwägungen sprechen jedenfalls überwiegend für die Bestimmung des Landgerichts C. Der Beklagte zu 1 hat dort seinen Sitz. Im Bezirk des Landgerichts C befindet sich der Sitz der Insolvenzschuldnerin. Das Insolvenzverfahren ist im dortigen Bezirk anhängig. Dort haben auch die streitgegenständlichen Zahlungsvorgänge stattgefunden. Vor diesem Hintergrund erscheint die Prozessführung in C dem Beklagten zu 2 auch zumutbar. Dem Wohnsitz des Beklagten zu 2 in N wie auch dem Kanzleisitz der Prozessbevollmächtigten beider Beklagten kommt demgegenüber ebenso geringeres Gewicht zu wie der Tatsache, dass die Beklagten sich einheitlich für eine Bestimmung des Landgerichts N ausgesprochen haben.
32c)
33Aus den vorstehenden Gründen bestimmt der Senat das Landgericht C als zuständiges Gericht.
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(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz
- 1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden, - 2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden, - 3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden, - 4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden, - 5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird, - 6.
(weggefallen) - 7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden, - 8.
Kredit gewährt wird, - 9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.
(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.
(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz
- 1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden, - 2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden, - 3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden, - 4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden, - 5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird, - 6.
(weggefallen) - 7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden, - 8.
Kredit gewährt wird, - 9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.
(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.
(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.