Oberlandesgericht München Urteil, 05. Feb. 2015 - 6 U 3249/14

bei uns veröffentlicht am05.02.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 1.500,000,- festgesetzt.

2. Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Landgerichts - auf € 1.400.000,- festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin, 100%-ige Tochtergesellschaft und ausschließliche Lizenznehmerin des D. (D.), nimmt, gestützt auf die

am 5.12.1998 angemeldete und am 23.8.2000 unter anderem für Bekleidung (Klasse 25) und Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge (Klasse 27) eingetragene Gemeinschaftsmarke EU 001020338 (Anlage ASt 4 Bl. 3/4; BK 2)

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sowie die 9.11.2012 angemeldete und am 12.2.2013 ebenfalls unter anderem für Bekleidung (Klasse 25) und Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge (Klasse 27) eingetragene deutsche Wort-/Bildmarke Nr. DE 302012058725 (Anlage ASt 4 Bl. 1/2; BK 1),

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die Antragsgegnerin, die bundesweit eine Vielzahl von Einzelhandelsmärkten unterhält und auch ein Onlineangebot unterhält, wegen einer anlässlich der Fußballweltmeisterschaft durchgeführten Verkaufsaktion in der Zeit vom 26.5. bis 7.6.2014 - Angebot und Vertrieb eines Autoteppich-Sets sowie von Retro-Shirts (siehe Anlagen ASt 5 und 6 sowie die im Termin vor dem Senat übergebenen Muster) - im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung und Drittauskunft in Anspruch.

Auf den Antrag vom 30.5.2014 erging am selben Tag eine einstweilige Verfügung, mit der der Antragsgegnerin (unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel) verboten wurde (Tenor I), im geschäftlichen Verkehr

1. Auto-Fußmatten mit dem nachfolgend wiedergegebenen Zeichen:

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a) zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder

b) anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder

c) in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen und/oder

d) zu den vorbezeichneten Zwecken zu besitzen

und/oder

2. Fußball-Fanbekleidung mit dem nachfolgend wiedergegebenen Zeichen:

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a) zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder

b) anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder

c) in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen und/oder

d) zu den vorbezeichneten Zwecken zu besitzen.

Weiter wurde der Antragsgegnerin aufgegeben, der Antragstellerin über die vorgenannten Handlungen Drittauskunft zu erteilen (Tenor II).

Die einstweilige Verfügung wurde nach Widerspruch mit Urteil vom 7.8.2014, auf das wegen des Sachverhalts ergänzend Bezug genommen wird, aufrechterhalten. Zur Begründung führte das Landgericht aus:

Die Antragstellerin habe ihre Aktivlegitimation aufgrund der Bestätigung vom 9.9.2013 ausreichend glaubhaft gemacht.

Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich des auf den Fußmatten verwendeten Zeichens aufgrund der deutschen Marke sei begründet (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Das angegriffene Zeichen werde auf den Auto-Fußmatten markenmäßig verwendet.

Der Klagemarke komme von Haus aus eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu, die durch umfangreiche Benutzung gestärkt sei. Im Hinblick auf die bestehende Warenidentität und der Zeichenähnlichkeit bestehe eine Verwechslungsgefahr. Bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit sei auch das Bildelement - Adler - zu berücksichtigen, da es sich bei der Adler-Darstellung in der Klagemarke nicht um einen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG schutzunfähigen Zeichenbestandteil handele. An die Markeneintragung sei das Gericht auch im Rahmen des Verfügungsverfahrens gebunden, da im Falle der Verneinung der Schutzfähigkeit des Bildbestandteils im Ergebnis der Gesamtmarke der Schutz abgesprochen würde. Beim Vergleich der Zeichen ergebe sich eine deutliche bildliche Ähnlichkeit. Das prägende Adler-Element sei nahezu identisch. Ein geringfügiger Unterschied bestehe an der Oberkante der Flügelform (in der Klagemarke etwas runder). Dass die Federn beim Zeichen der Antragsgegnerin komplett in schwarzer Farbe ausgefüllt seien, falle kaum stärker ins Gewicht. Ein markanter Unterschied bestehe in dem Fehlen des Schriftzugs „D. F. B.“. Die Anzahl der insgesamt vier Kreise sei wiederum identisch; die Proportionen der Kreise zumindest hochgradig ähnlich.

Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich des auf der Fußmatte verwendeten Zeichens ergebe sich auch aus Art. 9 Abs. 1 lit. b GMV. Die Marke sei für Bekleidungsstücke vom D. rechtserhaltend benutzt worden. Ob dies auch für Autositzbezüge und Picknickdecken/Strandlaken der Fall sei, könne dahinstehen, denn auch wenn nur von einer Benutzung für Bekleidungsstücke auszugehen sei, bestehe zu Fußmatten eine ausreichende Warenähnlichkeit, da die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund des Umstandes, dass beide Waren klassische Merchandising-Artikel seien, der Meinung sein könnten, dass die Waren aus demselben oder jedenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammten. Ebenso bestehe eine hinreichende Zeichenähnlichkeit. Auch insoweit bestehe eine Bindung an die Eintragung, da absolute Nichtigkeitsgründe nur im Wege der Widerklage geltend gemacht werden könnten.

Die Antragstellerin könne aufgrund der Gemeinschaftsmarke auch die Unterlassung hinsichtlich der T-Shirts verlangen.

Das angegriffene Zeichen werde auf den T-Shirts markenmäßig verwendet. Bei überdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft, Warenidentität und ausreichender bildlicher Zeichenähnlichkeit bestehe Verwechslungsgefahr.

Beide Zeichen seien rund mit einem Innenkreis (Siegelform), in welchem ein Adler abgebildet sei. Die Proportionen seien sehr ähnlich. Die beide Zeichen prägenden Adler wiesen hinsichtlich der Flügelform Ähnlichkeiten auf, seien im Übrigen allerdings ziemlich unterschiedliche, insbesondere hinsichtlich Anzahl, Form und Farbe der Federn sowie hinsichtlich der Fänge und des Kopfes. Auch wenn hinsichtlich des Adlersymbols ein Freihaltebedürfnis zu berücksichtigen sei, gelte dies nicht für die Verwendung auf Fußball-T-Shirts, denn dies mache in erster Linie deshalb Sinn, weil das Zeichen auch vom D. als Markeninhaber genutzt werde. Der Wortbestandteil sei zwar unterschiedlich und auch unterschiedlich angeordnet. Am identischen Gesamteindruck ändere dies jedoch nichts.

Der Auskunftsanspruch ergebe sich aus § 19 MarkenG, § 125 b Nr. 2 MarkenG.

Gegen das ihr am 12.8.2014 zugestellte Urteil wendet sich die Antragsgegnerin mit der am 25.8.2014 eingelegten und begründeten Berufung. Sie macht geltend:

Das Landgericht sei zu Unrecht von einer Bindung an die Eintragungsentscheidung ausgegangen, Art. 6ter(1)(a) PVÜ enthalte u. a. die Verpflichtung, den Gebrauch von Marken, die Staatswappen und andere Hoheitszeichen enthielten oder nachahmten durch geeignete Maßnahmen zu verbieten. Hierzu gehöre auch, entsprechenden Marken den Rechtsschutz zu versagen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BGH, wonach ein Verletzungsgericht einer eingetragenen Marke nicht jeglichen Schutz versagen dürfe. Vielmehr sei über die Aussetzungsmöglichkeit ein Interessenausgleich vorzunehmen. Da eine Aussetzung des Verfahrens im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht möglich sei, seien daher alle absoluten Schutzhindernisse zu berücksichtigen. Im Übrigen folge aus der vom Landgericht angenommenen Bindungswirkung aber nicht automatisch, dass die Adler-Darstellung als selbstständig unterscheidungskräftig anzusehen sei. Zu Unrecht habe das Landgericht zudem angenommen, ihm sei die Prüfung verwehrt, ob das Adlersymbol eine Nachahmung des Bundesadlers sei. Denn Einzelelemente könnten einer Prüfung unterzogen und ihnen der Schutz versagt werden. Aus der deutschen Marke könnten nach der Wertung von § 22 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 Satz 1 MarkenG keine Rechte geltend gemacht werden. Der Adler sei eine heraldische Nachahmung notifizierter Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland. Die Antragsgegnerin verweist auf die Rechtsprechung des EuG sowie des EuGH zum Begriff der Nachahmung im heraldischen Sinne. Danach könne auch eine Marke, die ein staatliches Hoheitszeichen nicht exakt wiedergebe, unter Art. 6ter Abs. 1 lit. a PVÜ fallen, wenn sie vom Publikum als Nachahmung eines solchen Zeichens aufgefasst werde. Der Schutzbereich sei nicht eng zu ziehen. Die heraldischen Merkmale ergäben sich aus der Bekanntmachung des Bundespräsidenten Heuss vom 20.1.1950 (Anlage BK 3), die in der Marke übernommen worden seien, auch wenn die Marke nicht farbig eingetragen worden sei, da die Marke in jedweder Farbgestaltung benutzt werden könne. Zudem werde auch der Bundesadler häufig schwarz-weiß dargestellt. Zu berücksichtigen sei auch die zusätzliche Anmutung aufgrund des Siegelcharakters.

Im Übrigen fehle es bei den Automatten an einer markenmäßigen Benutzung. Zu der behaupteten Bekanntheit des D. Adlers habe das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei eine Verwechslungsgefahr mangels Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen nicht gegeben. Das Adlersymbol und die Siegel-Ringe prägten die Marke nicht. Allein prägender Bestandteil der Klagemarke sei der Wortbestandteil: D. F. B.. Auf einen Bekanntheitsschutz könnten die geltend gemachten Ansprüche ebenfalls nicht gestützt werden.

Auch in Bezug auf die Gemeinschaftsmarke habe das Landgericht den Bindungsgrundsatz unrichtig angewendet. Entgegen der Beurteilung des Landgerichts fehle es auch an einer rechtserhaltenden Benutzung.

Die Antragsgegnerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts München I vom 7.8.2014, Az. 11 HK O 10510/14 abzuändern, die Beschlussverfügung der Kammer aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Antragstellerin verteidigt die angegriffene Entscheidung. Unabhängig von den markenrechtlichen Unterlassungsansprüchen stünden ihr die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auch aufgrund Wettbewerbsrecht (§ 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2 UWG) zu. Bei der Antragstellerin handele es sich um eine Mitbewerberin der Antragsgegnerin. Das auf der Fußmatte befindliche Zeichen rufe eine Verwechslungsgefahr mit den Marken des D. hervor. Aufgrund der überragenden Bekanntheit des Zeichens der Antragstellerin führe jede Verwendung ähnlicher Zeichen zur Kennzeichnung von Fußball-Fanbekleidung zu der Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise hierin einen Herkunftshinweis auf den D. sähen.

in der Geltendmachung von Ansprüchen nach dem UWG in zweiter Instanz sieht die Antragsgegnerin die unzulässige Einführung eines neuen Lebenssachverhalts. Sie widerspricht einer Klageänderung.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll des Termins vom 11.12.2014 Bezug genommen.

II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 517, § 519 ZPO) und begründete (§ 520 Abs. 2 Sätze 1 und 3 ZPO) Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache teilweise Erfolg, da der Antragstellerin die geltend gemachten Auskunfts- und Unterlassungsansprüche aus ihren beiden Marken (deutsche Wort/Bildmarke, DE 302012058725 sowie Gemeinschaftsmarke, EU 001020338) mangels Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bzw. Art. 9 Abs. 1 S. 2 lit. b GMV) mit dem auf den streitgegenständlichen Fußmatten angebrachten Emblem (Adler im Kreis) gegen die Antragsgegnerin nicht zustehen. Soweit die Antragstellerin die Unterlassung des Angebots und Vertriebs der T-Shirts mit Emblem (Adler im Kreis mit Schriftzug Deutschland Deutschland Deutschland) geltend macht, ist die Berufung unbegründet. Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch zu (Art. 102 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b GMV). Insoweit ist auch ein Verfügungsgrund (§ 940 ZPO) zu bejahen. Dem steht der Einwand der Antragsgegnerin, (auch) die Gemeinschaftsmarke sei zu Unrecht eingetragen worden, nicht entgegen. Allerdings sind die Voraussetzungen einer offensichtlichen Rechtsverletzung (§ 125 b Nr. 2, § 19 Abs. 7 MarkenG) als Voraussetzung für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung nicht gegeben. Soweit der Unterlassungsantrag I.1 in der Berufungsinstanz hilfsweise auf Wettbewerbsrecht gestützt wurde, bleibt die Antragserweiterung wegen fehlenden Verfügungsgrundes ohne Erfolg.

Im Einzelnen:

1. Die Antragstellerin ist prozessführungsbefugt. Nach der Bestätigung des D. als Markeninhaber vom 9.9.2013 (Anlage ASt 1) ist der Antragstellerin „die Zustimmung erteilt und (sie ist) dazu ermächtigt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Klage wegen Verletzung einer D.-Marke zu erheben, § 30 Abs. 3 MarkenG.“ Somit macht die Antragstellerin keine eigenen Rechte, sondern im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft fremde Rechte, des D., geltend (vgl. hierzu Hacker, in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 30 Rn. 87; v. Gamm, in Büscher/Dittwer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 30 MarkenG Rn. 37). Dass die Antragstellerin als Lizenznehmerin über das erforderliche berechtigte Eigeninteresse verfügt, wird auch von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen.

2. Der Antragstellerin steht der (kumulativ) auf beide Marken gestützte Unterlassungsanspruch nicht zu, soweit sie sich gegen das Angebot und den Vertrieb der Fußmatten mit dem Emblem (Adler im Kreis, siehe unter I.) wendet, da zwischen den Marken des D. und dem angegriffenen Zeichen keine Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, Art. 9 Abs. 1 lit. b GVM) besteht. Dabei kann die vom Landgericht bejahte kennzeichenmäßige Benutzung auf den Fußmatten unterstellt werden.

a. Deutsche Marke DE 302012058725

Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG/Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b GMV besteht, unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad an Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen oder dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2013, 833 Tz. 30 m. w. N. - Culinaria/Villa Culinaria).

aa. Zwischen den Waren, für die die deutsche Marke u. a. eingetragen ist (Fußmatten) und den Waren, mit denen die angegriffene Bezeichnung versehen ist, besteht Identität.

bb. Soweit das Landgericht hinsichtlich der Kennzeichnungskraft davon ausgegangen ist, dass die von Haus aus bestehende durchschnittliche Kennzeichnungskraft durch die langjährige Benutzung der Marke auf den Wettkampftrikots der deutschen F.-N... gesteigert sei, da diese für Trikots bestehende Kennzeichnungskraft auch auf Merchandising-Artikel wie die streitgegenständlichen Fußmatten ausstrahle, kann dies dahinstehen.

cc. Entgegen der Auffassung des Landgerichts besteht zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen keine hinreichende Zeichenähnlichkeit.

Bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit hat das Landgericht die Adler-Darstellung der Marke der Antragstellerin mit einbezogen und hat ausgeführt, dass sich beim Vergleich der beiden Zeichen eine deutliche bildliche Ähnlichkeit ergebe, da das prägende Adler-Element nahezu identisch übernommen worden sei. Dem Fehlen des Schriftzugs „D. F. B.“ als „markantesten Unterschied“ zwischen den sich gegenüber Zeichen hat das Landgericht keine Bedeutung beigemessen. Dem kann nicht gefolgt werden.

Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen ankommt. Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks ist die Marke des D. in der eingetragenen Form als Kombination aus Wort- mit Bildbestandteilen der bildlichen Darstellung der Antragsgegnerin gegenüberzustellen. Dieser Grundsatz schließt es allerdings nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise, hier des allgemeinen Publikums, hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH GRUR 2008, 343 Tz. 33 - Bainbridge; GRUR 2010, 1098 Tz. 56 - Calvin Klein; BGH GRUR 2009, 484 Tz. 32 - METROBUS; GRUR 2012, 83 Tz. 15 - Maalox/Melox-GRY). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen. Dies kann für den Wortbestandteil „D. F. B.“ nicht festgestellt werden, zumal der Erfahrungssatz zu beachten ist, dass der Verkehr den Wortbestandteil einer Marke in der Regel nicht unberücksichtigt lässt, da sich dieser zur verbalen Wiedergabe der Marke eignet (vgl. BGH GRUR 2008, 903 Tz. 25 - SIERRA ANTIGUO). Inwieweit dies für den Wortbestandteil „D. F. B.“, da etwa in Bezug auf die in Rede stehenden Waren (Fußmatten) rein beschreibend, vorliegend nicht gelten soll, ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Insbesondere ergibt sich dies auch nicht aus den von der Antragstellerin (Antragsschrift S. 11 unten i. V. m. Anlage ASt 8, Ast 16) angeführten Entscheidungen. Keine der Entscheidungen, die sich mit der Verwendung eines Adler-Symbols, umgeben von dem Schriftzug „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“ befassen, enthält Ausführungen im Sinne der Antragstellerin. Auch aus der von der Antragstellerin (in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 21.1.2015) in Bezug genommenen Entscheidung KG GRUR-RR 2002, 325, 326 ergibt sich nicht, warum der Wortbestandteil „D. F. B.“ aufgrund seiner kreisförmigen Anordnung, die Adler-Darstellung umgebend, in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung mitbestimmen soll. Das KG hat in der Entscheidung ausgeführt, dass die sich gegenüberstehenden Zeichen - abweichend vom Üblichen - vom Bildbestandteil geprägt werden, da sowohl die englischen bzw. die lateinischen Worte, die die beanstandeten Logos umgeben, als auch der Hinweis auf die Klinik, mit der die angegriffene Marke umschriftet ist, in den Hintergrund treten. Ein Erfahrungssatz, wonach eine „Umschriftung“, wie die Antragstellerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz meint, in der Regel den Gesamteindruck nicht mitbestimmt, ist nicht anzuerkennen. Ein solcher wurde auch vom KG nicht aufgestellt. Warum die „Umschriftung“ „D. F.-B.“ in den Hintergrund tritt und für den Verkehr unbeachtlich erscheint, vermag die Antragstellerin weiterhin nicht aufzuzeigen.

Der maßgebliche Gesamteindruck der deutschen Marke DE 302012058725 wird durch die zentrale Anordnung des Adlers, eingerahmt durch den Schriftzug „D. F.-B.“ zwischen zwei Kreisen, wobei die siegelartige Anordnung von einem dritten, breiteren Kreis umgeben ist, der im unteren Bereich vier Durchbrechungen aufweist, bestimmt.

Der Gesamteindruck der angegriffenen Gestaltung wird durch die zentrale Anordnung eines Adlers, der von drei Kreisen, von denen der äußere Kreis breiter ausgestaltet ist, umgeben ist, geprägt. Dabei ist das Landgericht zwar zu Recht davon ausgegangen, dass der ebenfalls im Zentrum der Kreise angeordnete Adler nahezu identisch der Adler-Darstellung in der Marke des D. entspricht. Diese Übereinstimmungen sind jedoch nicht geeignet, eine hinreichende Zeichenähnlichkeit mit der Marke des D. in bildlicher Hinsicht zu begründen, da deren Gesamteindruck - wie vorstehend ausgeführt - durch den die Adler-Darstellung umgebenden Wortbestandbestandteil „D. F.-B.“ mitgeprägt wird.

Soweit die Antragstellerin demgegenüber unter Bezugnahme auf die eBay-Ausdrucke (AST 21) und die Abschlusserklärung der Antragsgegnerin (Anlage AST 11, Bl. 4 f.) in Bezug auf die gegen sie ergangene einstweilige Verfügung (Anlage AST 11, Bl. 1-3), mit der ihr die Bewerbung der Autofußmatten „mit D. Logo“ verboten wurde, die Auffassung vertritt, allein aufgrund der fast identischen Übernahme des Adlersymbols werde der angesprochene Verkehr in dem angegriffenen Logo das D.-Logo sehen, kann dieser Beurteilung nicht beigetreten werden.

dd. Einer Erörterung der von der Berufung in den Vordergrund gestellten Frage, ob sich die Adler-Darstellung in der Marke des D. als heraldische Nachahmung des Bundesadlers darstellt, bedarf es daher nicht (siehe hierzu nachfolgend unter 5.b).

b. EU-Marke 001020338

aa. Hinsichtlich der EU-Bildmarke, die sich in der grafischen Ausgestaltung gegenüber der deutschen Marke dadurch unterscheidet, dass kein dritter, im unteren Bereich an vier Stellen unterbrochener breiterer Kreis vorhanden ist und der Wortbestandteil den den Adler umgebenden Ring noch weitergehend ausfüllt, hat das Landgericht eine rechtserhaltende Benutzung angenommen mit der Begründung, dass die EU-Marke jedenfalls für Bekleidungsstücke rechtserhaltend benutzt worden sei (Art. 15 GMV). Zwischen Bekleidungsstücken und Fußmatten bestehe eine ausreichende Warenähnlichkeit, da es sich bei beiden Waren um klassische Merchandising-Artikel handele und der angesprochene Verkehr deshalb der Meinung sein könne, dass die Waren aus denselben oder jedenfalls wirtschaftlich verbunden Unternehmen stammten.

Mit dieser Begründung kann eine rechtserhaltende Benutzung nicht bejaht werden, da weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, inwiefern zwischen Bekleidungstücken und Fußmatten eine Warenähnlichkeit bestehen soll.

Eine Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Waren im Rahmen der Verwechslungsprüfung kann grundsätzlich angenommen werden, wenn diese unter Berücksichtigung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblichen Faktoren, wie insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierender oder einander ergänzender Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. BGH GRUR 2015, 176 Tz. 16 m. w. N. - ZOOM/ZOOM). Durch die Qualifizierung der sich gegenüberstehenden Waren als Merchandising-Waren können diese maßgeblichen Kriterien - nach ständiger Rechtsprechung ist eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen, wenn die Waren oder Dienstleistungen einander nicht ähnlich sind, dieses fehlende Kriterium kann durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Marke der Antragstellerin nicht ausgeglichen werden (BGH a. a. O. Tz. 10 m. w. N. - ZOOM/ZOOM) - nicht „ausgehebelt“ werden. Relevante Übereinstimmungen in Bezug auf Beschaffenheit, gemeinsame Herkunft, Verwendungszweck, Ergänzungsfunktion etc. sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht dargetan, dass von Unternehmen, die Bekleidungsstücke herstellen, auch Teppiche, Bodenbeläge oder Fußmatten hergestellt werden.

bb. Die vom Landgericht offen gelassene Frage, ob und in welchem Umfang die deutsche Marke für Autositzbezüge und Picknickdecken/Strandlaken benutzt wurde und inwieweit hierin eine rechtserhaltende Benutzung der EU-Marke gesehen werden kann, bedarf auch keiner Entscheidung durch den Senat, da aus den vorstehend genannten Gründen eine Verwechslungsgefahr bei - unterstellter - Warenähnlichkeit wegen fehlender Zeichenähnlichkeit zu verneinen ist. Denn der Wortbestandteil „D. F. B.“ tritt auch hier nicht gegenüber dem Bildbestandteilen (Adler-Darstellung, zwei Kreise) in den Hintergrund mit der Folge, dass der Wortbestandteil die Marke den Gesamteindruck mitbestimmt und eine Verwechslungsgefahr nicht allein auf die Übernahme von Bildbestandteilen gestützt werden kann.

3. Fehlt es an einer Verletzung der beiden Marken kann die Antragstellerin auch keine Drittauskunft verlangen.

4. Soweit das Landgericht einen Unterlassungsanspruch im Hinblick auf das auf den T-Shirts angebrachte Zeichen bejaht hat, bleibt die Berufung der Antragsgegnerin ohne Erfolg, da der Antragstellerin insoweit ein Verfügungsanspruch (Art. 102 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b GMV) zusteht.

a. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass das angegriffene Emblem auf den T-Shirts markenmäßig verwendet wird.

Eine markenmäßige Benutzung setzt voraus, dass das angegriffene Zeichen wie eine Marke benutzt wird, d. h. die Benutzung des Zeichens durch den Dritten die Hauptfunktion der Marke, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (EuGH GRUR 2009, 756 Tz. 58 - L’Oréal/Bellure; BGH GRUR 2010, 726 Tz. 16 - Opel-Blitz II). Die Herkunftsfunktion ist beeinträchtigt, sofern das Zeichen zur Kennzeichnung der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verwendet wird (BGH GRUR 2014, 1101 Tz. 23 - Gelbe Wörterbücher). Daran fehlt es, wenn das Zeichen nur als dekoratives Gestaltungsmittel oder in einem rein beschreibenden Sinn verwendet wird.

Das Landgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass das angegriffene Zeichen auf den T-Shirts auf der linken Brust angebracht ist, d. h. in einem Bereich, wo dem Verkehr nicht nur bei Sportbekleidung Herkunftshinweise begegnen. Soweit die Antragsgegnerin dem die Rechtsprechung zu Aufdrucken auf T-Shirts entgegenhält (BGH GRUR 1993, 151 - Universitätsemblem), ist dies nicht geeignet, die Beurteilung des Landgerichts in Frage zu stellen. Denn entgegen der Annahme der Antragsgegnerin wird der angesprochene Verkehr den Aufdruck auf den streitgegenständlichen T-Shirts nicht lediglich als Hinweis auf die Nationalität - deutsch - ansehen, denn anders als bei dem im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 11.7.2014 (Seite 24 = Bl. 89; Anlage AST 19, S. 9) herangezogenen Fußball-Trikot befindet sich auf der Vorderseite der angegriffenen T-Shirts kein weiteres Wort-Bildzeichen eines bekannten Sportartikelherstellers, das der Verkehr als (alleinigen) Herkunftshinweis auffassen könnte.

b. Ebenso zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Gemeinschaftsmarke des D. für Bekleidungsstücke rechtserhaltend benutzt wurde (Art. 15 Abs. 1, 2 GMV), so dass die Nichtbenutzungseinrede der Antragsgegnerin (Art. 99 Abs. 3 GMV) nicht durchgreift.

Die Beurteilung des Landgerichts, die Benutzung auf den von der Antragstellerin (Art. 15 Abs. 2 GMV) angebotenen Retro-T-Shirts (siehe das von der Antragstellerin im Termin vor dem Senat übergebene Muster sowie die Darstellungen zu der sog. Retro-Kollektion der Antragstellerin, Anlage AST 19, S. 51 ff.) stelle eine rechtserhaltende Benutzung der Gemeinschaftsmarke dar, ist nicht zu beanstanden. Denn das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Abweichungen der benutzten Gestaltung bei der Darstellung des Adlers (gedrungene Kopfform) und der Anordnung des Schriftzuges dem nicht entgegenstehen, da der angesprochene Verkehr in der benutzten Form dieselbe Marke sehe (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 lit. a GMV).

Auch hinsichtlich des Umfangs der Benutzung - die Antragstellerin macht geltend, dass es sich bei dem Retro-Shirt um ihr erfolgreichstes Merchandising-Produkt handele, was auch auf dem Film „Das Wunder von Bern“ beruhe - ist von einer ausreichenden Benutzung auszugehen.

c. Das Landgericht hat die EU-Marke als durchschnittlich kennzeichnungskräftig angesehen und ihr aufgrund der umfangreichen Benutzung in Gestalt des Retro-Shirts eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zugesprochen. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Auch wenn von Seiten der Antragstellerin keine näheren Angaben zu den Umsätzen gemacht wurden, verweist sie zu Recht darauf, dass nicht nur auf diejenigen Teile des Verkehrs abgestellt werden kann, denen die Marke aufgrund des Angebots und des Vertriebs der Retro-Shirts begegnet ist, sondern auch auf den Teil des Publikums, der den im Kino und zwischenzeitlich auch im Fernsehen ausgestrahlten Film „Das Wunder von Bern“ gesehen hat.

d. Ausgehend von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft und der gegebenen Warenidentität ist eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Kennzeichen zu bejahen, da - wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - eine hinreichende Ähnlichkeit der Zeichen in schriftbildlicher Hinsicht besteht.

aa. Die EU-Marke des D. wird durch die Anordnung des Adlers in der Mitte, umgeben von zwei Kreisen, in denen der Schriftzug „D. F. B.“, die Adler-Darstellung umschließend, angeordnet ist. Die Adler-Darstellung bei der angegriffenen Kennzeichnung weist zwar hinsichtlich der Flügelform Ähnlichkeit auf, weicht aber hinsichtlich Anzahl und Form der Federn, Ausgestaltung der Fänge und des Kopfes deutliche Unterschiede auf. Die angegriffene Kennzeichnung greift aber ebenfalls in der Anordnung des Schriftzuges „Deutschland Deutschland Deutschland“, innerhalb von zwei Kreisen, der die in der Mitte befindliche Adler-Darstellung umschließt, die Form eines Siegels auf. Unter Berücksichtigung des Erfahrungssatzes, dass der angesprochene Verkehr die sich gegenüberstehenden Kennzeichen nicht nebeneinander sieht und sie daher nicht vergleichen kann, reichen die vorhandenen Unterschiede nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr verneinen zu können.

bb. Der Argumentation der Antragsgegnerin, die Adler-Darstellung in der Marke des D. stelle eine Nachahmung des Bundesadlers im heraldischen Sinne dar mit der Folge, dass die EU-Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. h GMV, Art. 6ter PVÜ nicht hätte eingetragen werden dürfen, steht der Berücksichtigung der Adler-Darstellung bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr nicht entgegen. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die ordentlichen Gerichte an die Eintragung der Marke auch im Verfahren der einstweiligen Verfügung gebunden (vgl. Hacker a. a. O. § 14 Rn. 22; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., Vor §§ 14-19 d Rn. 209; Büscher, in Büscher/Dittwer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 14 Rn. 55). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, dass die Bindung an die Markeneintragung sich nur auf die eingetragene Marke in ihrer Gesamtheit bezieht und das Verletzungsgericht nicht daran gehindert ist, die Unterscheidungskraft der Markenbestandteile zu prüfen. Wie aber auch von der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt wird, hätte die Bejahung einer Nachahmung im heraldischen Sinne zur Folge, dass die EU-Marke nicht hätte eingetragen werden dürfen, da das absolute Schutzhindernis des Art. 7 Abs. 1 lit. h GMV bereits dann greift, wenn die Marke einen Bestandteil enthält, der als Nachahmung eines Hoheitszeichens zu qualifizieren ist. Der Senat vermag sich der Beurteilung der Antragstellerin nicht anzuschließen, dass das Verletzungsgericht im Verfahren der einstweilige Verfügung befugt ist, die Marke entgegen Art. 99 Abs. 3 GMV selbst auf absolute Eintragungshindernisse zu prüfen, um dem Zweck des Art. 6ter PVÜ gerecht zu werden (siehe hierzu nachfolgend unter 5.b).

5. Es besteht auch ein Verfügungsgrund (§ 940 ZPO)

a. Nach der Rechtsprechung des OLG München (und der zwischenzeitlich wohl überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Literatur, vgl. die Nachweise bei Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 54 Rn. 20 c f.) gilt die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG nicht für das MarkenG, so dass es der Darlegung und Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes (§§ 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO) bedarf. Das Erfordernis der Sicherung des Unterlassungsanspruchs im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist bei einer andauernden Kennzeichenrechtsverletzung jedoch in der Regel zu bejahen. Denn der Inhaber einer Marke (oder eines anderen Kennzeichens) hat ein berechtigtes Interesse daran, eine andauernde Verletzung seiner Rechte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes alsbald zu unterbinden, insbesondere bei einer wie von der Antragsgegnerin angekündigten anlassbezogenen Verkaufsaktion für die Zeit von 26.5. bis 7.6.2014. Das Erfordernis einer Sicherung des Unterlassungsanspruchs besteht aber auch nach diesem Zeitraum. Zwar weist die Antragstellerin in anderem Zusammenhang selbst darauf hin, dass die Verkaufsaktion seit dem 7.6.2014 abgeschlossen ist (Schriftsatz vom 24.6.2014, Seite 2 = Bl. 43), bei der Verkaufsaktion anlässlich der Fußballweltmeisterschaft 2014 handelt es sich jedoch nicht um ein einmaliges, in absehbarer Zeit nicht wiederholbares Angebot, wie auch durch die eigenen Ausführungen der Antragsgegnerin zur Blockadewirkung der vom Landgericht erlassenen einstweiligen Verfügung auf das umsatzträchtige Weihnachtsgeschäft belegt wird (Schriftsatz vom 9.12.2014, Seite 5 f. = Bl. 262 f.). Folglich besteht das berechtigte Interesse der Antragstellerin fort, weitere Verletzungen zu verhindern.

b. Eine abweichende Beurteilung im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist auch nicht aufgrund des Umstandes veranlasst, dass von der Antragsgegnerin die Nichtigkeit der EU-Marke mit dem Antrag auf Nichtigerklärung geltend gemacht wird.

aa. Ist gegen die Klagemarke ein Löschungsantrag oder ein Antrag auf Nichtigerklärung wegen absoluter Schutzhindernisse anhängig, kann das Verletzungsgericht ein Hauptsacheverfahren gemäß § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit aussetzen. Dies setzt voraus, dass der Angriff gegen die Marke mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg verspricht (vgl. BGH GRUR 2014, 1101 LS 1 und Tz. 16 f. - Gelbe Wörterbücher; GRUR 2003, 1040 - Kinder I). Da eine Aussetzung eines Verfügungsverfahrens im Hinblick auf den Eilcharakter nach allgemeiner Auffassung nicht in Betracht kommt, wird in der Rechtsprechung und Literatur unter Verweis auf die entsprechende Handhabung im Bereich des Patentrechts erörtert, ob und unter welchen Voraussetzungen im Rahmen der Interessenabwägung ein Verfügungsgrund verneint werden kann mit der Argumentation, das Interesse des Antragsgegners, aus einer nicht schutzfähigen Marke in Anspruch genommen zu werden, überwiege das Interesse des Antragstellers an der Durchsetzung seiner in Kraft stehenden Marke (vgl. hierzu Ingerl/Rohnke, Vor §§ 14-19 d Rn. 209; Hacker a. a. O. § 14 Rn. 22; Büscher a. a. O. § 14 Rn. 55; Sosnitza, Festschrift Bundespatentgericht, 2011, Seite 765, 767; jeweils m. w. N.), wobei zum Teil die Auffassung vertreten wird, dass die Verneinung des Verfügungsgrundes wegen vermeintlichen Vorliegens eines absoluten Schutzhindernisses nicht auf die Handhabung im Bereich des Patentrechts gestützt werden könne, da das Eintragungsverfahren bei Marken deutlich weniger fehleranfällig sei und den Interessen des Antragsgegners dadurch hinreichend Rechnung getragen werden könne, dass eine angemessene Sicherheitsleistung (§§ 936, 921 ZPO) verlangt werde (Hacker a. a. O.). Nach anderer Auffassung ist der Verfügungsgrund zu verneinen, wenn der Angriff auf die Marke voraussichtlich Erfolg verspricht (Büscher a. a. O. m. w. N.), zum Teil unter der einschränkenden Voraussetzung, dass eine Verneinung des Verfügungsgrundes nur dann in Betracht kommt, wenn von einer offenkundigen Schutzunfähigkeit auszugehen ist (vgl. Ingerl/Rohnke, Vor §§ 14-19 d Rn. 209; OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 293; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 146, 147) bzw. wenn bereits eine Löschungsanordnung vorliegt, die nur noch mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde angefochten werden kann (OLG Köln GRUR-RR 2008, 193).

Im Ausgangspunkt stimmt der Senat der Auffassung von H... zu, dass die Handhabung im Patentrecht nicht ohne weiteres auf das Markenrecht übertragen werden kann, da bei der Prüfung von erteilten Patenten auf Vorliegen von Einspruchs- oder Nichtigkeitsgründen in der Regel tatsächliche Fragestellungen - im Erteilungsverfahren nicht berücksichtigter Stand der Technik - im Vordergrund stehen. Dennoch ist eine „absolute“ Bindung an die Markeneintragung, insbesondere wenn bereits ein Löschungs- und Nichtigkeitsantrag anhängig ist und die Voraussetzungen für eine Aussetzung einer Hauptsacheklage zweifelsfrei vorlägen, nicht anzuerkennen, denn allein der Umstand, dass der Markeninhaber seine Rechte im Wege der einstweiligen Verfügung geltend macht, stellt keine sachliche Rechtfertigung dafür dar, warum es der Antragsgegner hinnehmen muss, aus einer offensichtlich zu Unrecht eingetragenen Marke in Anspruch genommen zu werden, weil eine Aussetzung des Verfügungsverfahrens wegen dessen Eilcharakter nicht in Betracht kommt. Ein sich daraus ergebendes Ungleichgewicht kann auch nicht ohne weiteres durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung ausgeglichen werden.

bb. Der Senat vermag jedoch nicht zu konstatieren, dass die Gemeinschaftsmarke des D. offensichtlich zu Unrecht eingetragen wurde. Dass der Senat den Ausgang des Nichtigkeitsverfahrens für offen ansieht, reicht für eine Verneinung des Verfügungsgrundes nicht aus Gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. h GMV sind Marken, die mangels Genehmigung durch die zuständigen Stellen gemäß Art. 6ter PVÜ zurückzuweisen sind, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach Art. 6ter Abs. 1 lit. a PVÜ sind die Verbandsländer verpflichtet, u. a. die Eintragung der Wappen, Flaggen und anderer staatlicher Hoheitszeichen der Verbandsländer sowie jede Nachahmung im heraldischen Sinne als Fabrik- oder Handelsmarken oder als Bestandteile solcher zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären sowie den Gebrauch dieser Zeichen durch geeignete Maßnahmen zu verbieten, sofern die zuständigen Stellen den Gebrauch nicht erlaubt haben.

In der Bekanntmachung betreffend das Bundeswappen und den Bundesadler vom 20.1.1950 (BGBl I. S. 26) ist die heraldische Gestaltung des Bundeswappens niedergelegt. Für die farbige Darstellung des Bundeswappens ist nach dem Beschluss der Bundesregierung vom 24.6.1952 das von der Antragstellerin in Anlage AST 25 vorgelegte Muster einer Farbtafel maßgebend (siehe auch die Amtliche Bekanntmachung des Bundesministers des Inneren vom 4.7.1952 (Anlage AST 25)). Daneben verweist die Antragsgegnerin auf den Erlass des Bundespräsidenten vom 20.1.1950 betreffend die Dienstsiegel (Anlage BK 6) sowie die Anordnungen über die deutschen Flaggen (Anlagen BK 7 und BK 8).

Gemäß Art. 6ter Abs. 4 PVÜ wurden von der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Internationalen Büro verschiedene Hoheitszeichen notifiziert (siehe die Wiedergabe in der Berufungsbegründung, S. 16/20 = Bl. 159/163), u. a. auch das Bundeswappen. In diesen Darstellungen ist der Bundesadler zwar in teilweise verschiedener grafischer Ausgestaltung enthalten. Er wird in all diesen Hoheitszeichen jedoch jeweils an zentraler Stelle herausgestellt und prägt die Hoheitszeichen mit der Folge, dass er selbstständig Schutzgegenstand dieser Zeichen ist (vgl. EuG GRURInt. 2014, 681 Tz. 44 - European Network Rapid Manufacturing). Soweit der D. darauf verweist, dass er die Adler-Darstellung bereits seit den 1920-er Jahren verwendet, ist dies nicht maßgeblich, weil es auf die Priorität entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht ankommt (EuG GRURInt. 2011, 949 Tz. 21; Ströbele, in Ströbele/Hacker, § 8 Rn. 794).

Neben den zehn notifizierten Hoheitszeichen verweist die Antragsgegnerin auf (mindestens) weitere 12 Bundesadler-Gestaltungen (Schriftsatz vom 9.12.2014, S. 13 ff. = Bl. 270 ff.), die nach ihrer Auffassung in den vier maßgeblichen Merkmalen (einköpfiger Adler, schwarzer Adler, Kopf nach rechts gewendet, Flügel offen) übereinstimmen. Soweit die Antragstellerin demgegenüber auf weitere Merkmale abstellt (Berufungserwiderung, S. 10 ff. = Bl. 203 ff: einköpfiger Adler, schwarzer Adler, offene Flügel, fünf Federn je Flügel, Flügelspitzen auf der Höhe des Kopfes des Adlers, jeweils eine kleine Feder an jeder Flügelspitze, Federspitzen verkürzen sich gleichmäßig in gerader Linie zum Körper hin, Schnabel, Zunge und Fänge von roter Farbe, Kopf nach rechts gewendet,), vertritt die Antragsgegnerin die Auffassung, dass die sonstigen Merkmale einzelner Ausprägungen (Gesamtform, Körperform, Schnabelform und -stellung, Gefiederdarstellung, Anzahl der Federn, Anzahl der Schwanzspitzen, Darstellung der Fänge) des Bundesadlers für die Bestimmung des heraldischen Ausdrucks ohne Bedeutung seien (a. a. O. S. 20 ff. = Bl. 277 ff.).

Im Ausgangspunkt stimmen die Parteien darüber ein, dass das Verbot der Nachahmung eines konkreten Hoheitszeichens nur Nachahmungen desselben im heraldischen Sinne betrifft, d. h. Nachahmungen, bei denen die heraldischen Konnotationen vorliegen, die das Hoheitszeichen von anderen Zeichen unterscheiden. In der Entscheidung vom 13.3.2014 hat das EuG (GRUR Int. 2014, 681 - European Network Rapid Manufacturing) hierfür nicht auf die grafische Darstellung, sondern seine heraldische Beschreibung abgestellt (Tz. 36) und dabei, anknüpfend an die Rechtsprechung des EuGH, maßgeblich auf drei Gesichtspunkte abgestellt. Ob eine Marke eine „Nachahmung im heraldischen Sinne“ eines Hoheitszeichens enthält, ist aus der Sicht des angesprochenen Publikums zu beurteilen (Tz. 38 m. w. N., Tz. 47). Da die heraldische Beschreibung gewöhnlich nur bestimmte beschreibende Elemente und keine Details zur künstlerischen Interpretation enthält, sind mehrere künstlerische Sichtweisen ein- und desselben Kennzeichens anhand der gleichen Beschreibung möglich (Tz. 39 m. w. N.). Dass das Hoheitszeichen in der fraglichen Marke nicht vollständig dargestellt ist, schließt die Annahme einer Nachahmung im heraldischen Sinne ebenso wenig aus wie der Umstand, dass die Marke aus einem zusätzlichen Bestandteil (hier: Wortbestandteil „D. F.-B.“) besteht (a. a. O. Tz. 40, 51).

Von diesen Grundsätzen ausgehend hängt der Ausgang des Nichtigkeitsverfahrens zum einen davon ab, ob als heraldische Beschreibung nur die in der Bekanntmachung aus dem Jahre 1950 niedergelegte Beschreibung, die notifizierten Darstellungen oder auch hiervon abweichende tatsächlich genutzte Darstellungen zugrunde gelegt werden können. Insbesondere ist von Bedeutung, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Unterschiede zwischen dem Bundesadler und der (deutschen) Marke (Berufungserwiderung, Seite 19 f. = Bl. 212), da nicht auf die Sicht eines „Fachmanns der heraldischen Kunst“ sondern auf die Sicht des allgemeinen Verkehrs (EuG a. a. O. Tz. 38 m. w. N.) abzustellen ist, als relevant anzusehen sind, insbesondere angesichts der Tatsache, dass Adler-Darstellungen sowohl in Hoheitszeichen als auch in Marken häufig Verwendung finden. Dass dies ohne Zweifel oder mit hoher Wahrscheinlichkeit im Sinne der Antragsgegnerin zu entscheiden sein wird, vermag der Senat nicht zu konstatieren.

6. Ein Anspruch auf Drittauskunft kann im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß § 125 b Nr. 2, § 19 Abs. 7 MarkenG nur in Fällen einer offensichtlichen Rechtsverletzung durchgesetzt werden. Eine offensichtliche Rechtsverletzung ist nach allgemeiner Auffassung unter Bezugnahme auf die amtliche Begründung dann zu bejahen, wenn die Rechtsverletzung so eindeutig ist, dass eine Fehlentscheidung und damit eine ungerechtfertigte Belastung des Antragsgegners ausgeschlossen ist. Eine offensichtliche Rechtsverletzung in diesem Sinne vermag der Senat nicht zu konstatieren, denn hierbei sind nicht nur Zweifel in tatsächlicher sondern auch in rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen (vgl. Hacker § 19 Rn. 47). Soweit der Senat vorstehend davon ausgegangen ist, dass die EU-Marke nicht offensichtlich zu Unrecht eingetragen wurde, ist damit nicht die Beurteilung verbunden, dass ein Erfolg des Antrags auf Nichtigerklärung der EU-Marke ausgeschlossen werden kann, noch nimmt der Senat für sich in Anspruch, dass eine abweichende Beurteilung zur Frage der Verwechslungsgefahr nicht in Betracht kommen kann.

7. Ohne Erfolg stützt die Antragstellerin die Unterlassungsanträge in zweiter Instanz auf Wettbewerbsrecht. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass hierdurch ein neuer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt wurde. Wie bereits im Termin erörtert, stellen auf UWG gestützte Ansprüche neben kennzeichenrechtlichen Ansprüchen einen eigenen Streitgegenstand dar (BGH GRUR 2009, 783 - UHU; GRUR 2009, 672 LS 4 und Tz. 57 - Ostsee-Post; jeweils zu § 5 Abs. 2 UWG neben kennzeichenrechtlichen Ansprüchen) mit der Folge, dass die Antragserweiterung in zweiter Instanz nicht nur an den Bestimmungen der §§ 529 ff ZPO zu messen ist, sondern auch die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG als widerlegt anzusehen ist (Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rn. 218, Rn. 84, Seite 72 m. w. N.). Die gegenteilige Auffassung der Antragstellerin findet auch keine Stütze in der von ihr herangezogenen Kommentierung in Köhler/Bornkamm (§ 5 Rn. 4.241), wonach Ansprüche aus § 5 Abs. 2 UWG zu kennzeichenrechtlichen Ansprüchen in Anspruchskonkurrenz stehen. Denn damit wird nicht die vorstehend zitierte BGH-Rechtsprechung in Frage gestellt, sondern erläutert, dass kennzeichenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Ansprüche nebeneinander bestehen können. Im Übrigen macht die Antragstellerin, wie ebenfalls im Termin bereits erörtert, wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus eigenem Recht, nämlich als Mitbewerberin der Antragsgegnerin bei Vermarktung der mit den angegriffenen Zeichen versehenen Waren, geltend. Bei Ansprüchen aus eigenem Recht handelt es sich im Verhältnis zu Ansprüchen aus fremden oder abgeleiteten Ansprüchen nach ständiger Rechtsprechung um einen eigenen Streitgegenstand (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 263 Rn. 7 m. w. N.).

8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es im Hinblick auf den im Verfahren der einstweiligen Verfügung eingeschränkten Instanzenzug nicht.

9. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 3 ZPO. Der Senat legt die Angaben der Antragstellerin in der Antragsschrift zu ihrem maßgeblichen Interesse zugrunde. Soweit das Landgericht den Antrag auf Drittauskunft lediglich mit € 10.000,- in Höhe der geschätzten Kosten für die Auskunftserteilung bewertet hat, ist dies nicht vertretbar, da maßgeblich auf das Interesse der Antragstellerin an der Kenntnis der Herkunft- und Vertriebswege abzustellen ist (vgl. Ingerl/Rohnke, § 19 Rn. 48 f.; Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 878 f.; jeweils m. w. N.).

Die hilfsweise Antragserweiterung hat der Senat, soweit darüber entschieden wurde, mit € 100.000,- bewertet (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG; vgl. BGH WRP 2014, 192; OLG Köln WRP 2015, 241).

Die Abänderung der Streitwertfestsetzung in erster Instanz beruht auf § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

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Oberlandesgericht München Urteil, 05. Feb. 2015 - 6 U 3249/14 zitiert 27 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Markengesetz - MarkenG | § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch


(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen 1. ein mi

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Zivilprozessordnung - ZPO | § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit


(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde

Markengesetz - MarkenG | § 8 Absolute Schutzhindernisse


(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeut

Zivilprozessordnung - ZPO | § 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes


Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile

Zivilprozessordnung - ZPO | § 936 Anwendung der Arrestvorschriften


Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enth

Markengesetz - MarkenG | § 19 Auskunftsanspruch


(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 921 Entscheidung über das Arrestgesuch


Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit geleistet wird. Es kann die Anordnung des Arrestes von einer Sicherheitsleistun

Markengesetz - MarkenG | § 30 Lizenzen


(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht a

Referenzen

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein.

(2) Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich

1.
der Dauer der Lizenz,
2.
der von der Eintragung erfaßten Form, in der die Marke benutzt werden darf,
3.
der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde,
4.
des Gebiets, in dem die Marke angebracht werden darf, oder
5.
der Qualität der von ihm hergestellten Waren oder der von ihm erbrachten Dienstleistungen
gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstößt.

(3) Der Lizenznehmer kann Klage wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben. Abweichend von Satz 1 kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz Klage wegen Verletzung einer Marke erheben, wenn der Inhaber der Marke nach förmlicher Aufforderung nicht selbst innerhalb einer angemessenen Frist Klage wegen Verletzung einer Marke erhoben hat.

(4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines Schadens geltend zu machen.

(5) Ein Rechtsübergang nach § 27 oder die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 berührt nicht die Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers die Erteilung einer Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. Für die Änderung einer eingetragenen Lizenz gilt Entsprechendes. Die Eintragung wird auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers gelöscht. Der Löschungsantrag des Inhabers der Marke bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit geleistet wird. Es kann die Anordnung des Arrestes von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, selbst wenn der Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft gemacht sind.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.